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Document 02016L0801-20211117

Consolidated text: Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/2021-11-17

02016L0801 — DE — 17.11.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE (EU) 2016/801 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2016

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

(Neufassung)

(ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2021/1883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2021

  L 382

1

28.10.2021




▼B

RICHTLINIE (EU) 2016/801 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2016

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

(Neufassung)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt fest:

a) 

die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Forschungs- oder Studienwecken oder zur Absolvierung eines Praktikums oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst sowie — wenn Mitgliedstaaten dies beschließen — zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit sowie ihre Rechte und gegebenenfalls die ihrer Familienangehörigen;

b) 

die Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Forscher, sowie gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, und Studenten in andere Mitgliedstaaten als den ersten Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Aufenthaltstitel ausstellt, und für den dortigen Aufenthalt sowie ihre Rechte.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die zu Forschungs-, Studien- oder Ausbildungszwecken oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen oder die Zulassung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die die Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit beantragen.
(2)  

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a) 

die um internationalen Schutz ersuchen oder die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz gemäß Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genießen oder die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ( 2 ) genießen;

b) 

deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

c) 

die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben;

d) 

die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ( 3 ) verfügen;

e) 

die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

f) 

die als Trainees im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers auf der Grundlage der Richtlinie 2014/66/EU in die Union einreisen;

▼M1

g) 

die einen Antrag auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) stellen.

▼B

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Drittstaatsangehörige“ Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV sind;

2. 

„Forscher“ Drittstaatsangehörige, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesem Drittstaatsangehörigen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und von einer Forschungseinrichtung ausgewählt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden, um eine Forschungstätigkeit, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist, auszuüben;

3. 

„Studenten“ Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Pflichtpraktikums;

4. 

„Schüler“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms oder eines Bildungsvorhabens, das von einer Bildungseinrichtung im Einklang mit dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt wird, ein anerkanntes staatliches oder regionales Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren, das der Stufe 2 oder 3 der internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht;

5. 

„Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die über einen Hochschulabschluss verfügen oder die in einem Drittland ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, und die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um sich im Rahmen eines Praktikums Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen;

6. 

„Freiwillige“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um an einem Freiwilligendienst teilzunehmen;

7. 

„Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Regelung stützt, Ziele von allgemeinem Interesse ohne Gewinnabsicht verfolgt und bei dem die Tätigkeiten nicht vergütet werden, mit Ausnahme der Erstattung von Auslagen und/oder eines Taschengelds;

8. 

„Au-pair-Kräfte“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, damit sie vorübergehend in einer Familie untergebracht werden, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den betreffenden Mitgliedstaat zu verbessern, und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen;

9. 

„Forschung“ systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;

10. 

„Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt;

11. 

„Bildungseinrichtung“ eine öffentliche oder private Einrichtung des Sekundarbereichs, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist oder deren Studienprogramme gemäß dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis auf der Grundlage transparenter Kriterien anerkannt sind und die an einem Schüleraustauschprogramm oder Bildungsvorhaben zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken teilnimmt;

12. 

„Bildungsvorhaben“ eine Reihe von Bildungsmaßnahmen, die von einer Bildungseinrichtung eines Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit ähnlichen Einrichtungen in einem Drittstaat zum Zwecke des Kultur- und Wissensaustauschs entwickelt wurden;

13. 

„Hochschuleinrichtung“ jede Art von Hochschuleinrichtung, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt oder als solche eingestuft ist, und an der gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder jede Einrichtung, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbietet;

14. 

„aufnehmende Einrichtung“ eine Forschungseinrichtung, eine Hochschuleinrichtung, eine Bildungseinrichtung, eine für einen Freiwilligendienst zuständige Organisation oder eine Praktikanten aufnehmende Einrichtung, der der Drittstaatsangehörige für die Zwecke dieser Richtlinie zugewiesen wird und die, ungeachtet ihrer Rechtsform, im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist;

15. 

„Gastfamilie“ die Familie, die die Au-pair-Kraft vorübergehend aufnimmt und sie an ihrem Familienalltag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer zwischen dieser Familie und der Au-pair-Kraft geschlossenen Vereinbarung teilhaben lässt;

16. 

„Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung oder unter dessen Aufsicht, die nach nationalem Recht oder geltenden Tarifverträgen oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind;

17. 

„Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, für die oder nach deren Weisung oder unter deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt;

18. 

„erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der als erster einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage dieser Richtlinie ausstellt;

19. 

„zweiter Mitgliedstaat“ jeden anderen als den ersten Mitgliedstaat;

20. 

„Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen“ von der Union oder den Mitgliedstaaten finanzierte Programme, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Union oder in den an den jeweiligen Programmen beteiligten Mitgliedstaaten fördern;

21. 

„Aufenthaltstitel“ eine Aufenthaltserlaubnis oder — falls im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen — ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, die bzw. das zum Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt wird;

22. 

„Aufenthaltserlaubnis“ einen Aufenthaltstitel, der im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt wird und ihren Inhaber zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt;

23. 

„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ einen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens ( 5 ) oder gemäß dem nationalen Recht eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilt wird;

24. 

„Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)  

Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in

a) 

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits oder

b) 

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.

(2)  
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf die Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18, 22, 23, 24, 25, 26, 34 und 35 günstigere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.



KAPITEL II

ZULASSUNG

Artikel 5

Grundsätze

(1)  

Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Dokumente zeigt, dass der Drittstaatsangehörige folgende Bedingungen erfüllt:

a) 

die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7; und

b) 

die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14 oder 16.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können von dem Antragsteller verlangen, dass er die Unterlagen nach Absatz 1 in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.
(3)  
Wenn alle allgemeinen und einschlägigen besonderen Bedingungen erfüllt sind, hat der Drittstaatsangehörige Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Wenn ein Mitgliedstaat lediglich in seinem Hoheitsgebiet Aufenthaltserlaubnisse erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, stellt der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum aus.

Artikel 6

Anzahl der Zulassungen

Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte Drittstaatsangehörige — mit Ausnahme von Studenten — in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass diese ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind oder eingehen werden. Auf dieser Grundlage kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel entweder als unzulässig angesehen oder abgelehnt werden.

Artikel 7

Allgemeine Bedingungen

(1)  

In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller

a) 

ein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültiges Reisedokument und erforderlichenfalls einen Visumantrag oder ein gültiges Visum oder gegebenenfalls eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen; die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt;

b) 

wenn der Drittstaatsangehörige nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats minderjährig ist, eine Erlaubnis der Eltern oder ein gleichwertiges Dokument für den geplanten Aufenthalt vorlegen;

c) 

Nachweise darüber vorlegen, dass der Drittstaatsangehörige über eine Krankenversicherung verfügt oder — falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist — eine Krankenversicherung beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind. Die Versicherung muss für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein;

d) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der in Artikel 36 vorgesehenen Gebühr für die Bearbeitung des Antrags erbringen;

e) 

den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige während seines geplanten Aufenthalts über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, stützt sich auf eine Einzelfallprüfung und berücksichtigt die Mittel, die u. a. aus einem Stipendium, einem gültigen Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einer finanziellen Verpflichtung einer für den Schüleraustausch, die Aufnahme von Praktikanten oder den Freiwilligendienst zuständigen Organisation, einer Gastfamilie oder einer Au-pair-Vermittlungsstelle stammen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können dem Antragsteller vorschreiben, dass er die Anschrift des betreffenden Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet angibt.

Wird im nationalen Recht eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Drittstaatsangehörige kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptieren die Mitgliedstaaten auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In diesem Fall gibt der Drittstaatsangehörige seine ständige Anschrift spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 17 an.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können einen Referenzbetrag für die „nötigen Mittel“ nach Absatz 1 Buchstabe e angeben. Die Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, stützt sich auf eine Einzelfallprüfung.
(4)  
Der Antrag wird gestellt und geprüft, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in das der Drittstaatsangehörige zugelassen werden möchte, oder wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

Abweichend hiervon kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Recht den Antrag eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, der sich aber rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält.

(5)  
Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag von dem Drittstaatsangehörigen, von der aufnehmenden Einrichtung oder von jedem der beiden zu stellen ist.
(6)  
Drittstaatsangehörigen, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen werden, ist die Zulassung zu verweigern.

Artikel 8

Besondere Bedingungen für Forscher

(1)  
In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 eine Aufnahmevereinbarung oder, falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist, einen Vertrag im Einklang mit Artikel 10 vorlegen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich diese Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückführung zu erstatten. Die finanzielle Haftung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach dem Ende der Aufnahmevereinbarung.

Wird das Aufenthaltsrecht des Forschers im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 25 verlängert, ist die Haftung der Forschungseinrichtung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bis zum Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befristet.

(3)  
Ein Mitgliedstaat, der ein Zulassungsverfahren für Forschungseinrichtungen nach Artikel 9 eingeführt hat, befreit Antragsteller von der Pflicht, eine oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels oder unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c, d oder e oder Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente oder Nachweise vorzulegen, wenn die Drittstaatsangehörigen von einer zugelassenen Forschungseinrichtung aufgenommen werden.

Artikel 9

Zulassung von Forschungseinrichtungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für öffentliche und/oder private Forschungseinrichtungen, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchten, ein Zulassungsverfahren vorzusehen.
(2)  
Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den im nationalen Recht oder in der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung von Forschungseinrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls deren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.

Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.

(3)  

Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn

a) 

die Forschungseinrichtung die in Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt,

b) 

die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder

c) 

eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat.

Wurde die Verlängerung der Zulassung verweigert oder die Zulassung entzogen, kann die betreffende Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Nichtverlängerung oder Entziehung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.

Artikel 10

Aufnahmevereinbarung

(1)  
Eine Forschungseinrichtung, die einen Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken aufnehmen möchte, schließt mit diesem eine Aufnahmevereinbarung. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Verträge, die die in Absatz 2 und gegebenenfalls die in Absatz 3 aufgeführten Elemente enthalten, für die Zwecke dieser Richtlinie als den Aufnahmevereinbarungen gleichwertig gelten.
(2)  

Die Aufnahmevereinbarung enthält Folgendes:

a) 

die Bezeichnung oder den Zweck der Forschungstätigkeit oder das Forschungsgebiet;

b) 

die Zusage des Drittstaatsangehörigen, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

c) 

die Zusage der Forschungseinrichtung, dass sie den Drittstaatsangehörigen aufnimmt, so dass dieser die Forschungstätigkeit abschließen kann;

d) 

Start- und Abschlusstermin oder veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit;

e) 

Angaben zur beabsichtigten Mobilität in einen weiteren Mitgliedstaat oder mehrere weitere Mitgliedstaaten, falls dies zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat bekannt ist.

(3)  

Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die Aufnahmevereinbarung Folgendes enthält:

a) 

Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Forscher;

b) 

Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Forschers.

(4)  

Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann schließen, wenn die Forschungstätigkeit von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt wurde:

a) 

Zweck und veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;

b) 

Qualifikationen des Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Forschungsziele; die Qualifikationen sind durch eine beglaubigte Kopie derselben nachzuweisen.

(5)  
Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Mitgliedstaat zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet wird.
(6)  
Die Forschungseinrichtung unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung der Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.
(7)  
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Forschungseinrichtung den zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Forschungstätigkeit durchgeführt worden ist.
(8)  
Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach diesem Artikel geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltstitel der betroffenen Forscher hat.

Artikel 11

Besondere Bedingungen für Studenten

(1)  

In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7

a) 

nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist;

b) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind;

c) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats hinreichende Kenntnisse der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem der Drittstaatsangehörige teilnehmen möchte, erteilt wird;

d) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Studium zu tragen.

(2)  
Für Drittstaatsangehörige, die mit ihrer Einschreibung bei einer Hochschuleinrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.
(3)  
Ein Mitgliedstaat, der ein Zulassungsverfahren für Hochschuleinrichtungen nach Artikel 15 eingeführt hat, befreit die Antragsteller von der Pflicht, ein oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben b, c oder d dieses Artikels oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente vorzulegen, wenn die Drittstaatsangehörigen von einer zugelassenen Hochschuleinrichtung aufgenommen werden.

Artikel 12

Besondere Bedingungen für Schüler

(1)  

In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nachweisen,

a) 

dass der Drittstaatsangehörige weder das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter unter- und das festgelegte Höchstalter überschreitet noch die festgelegte Klassenstufe unter- und überschreitet;

b) 

dass er an einer Bildungseinrichtung angenommen worden ist;

c) 

dass er an einem anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungsprogramm im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms oder eines Bildungsvorhabens teilnimmt, das von einer Bildungseinrichtung im Einklang mit dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis durchgeführt wird;

d) 

dass die Bildungseinrichtung oder — falls im nationalen Recht vorgesehen — ein Dritter während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen übernimmt, insbesondere was die Unterrichtskosten anbelangt;

e) 

dass der Drittstaatsangehörige während des gesamten Aufenthalts in einer Familie oder einer speziellen der Bildungseinrichtung angeschlossenen Unterkunft oder — soweit im nationalen Recht vorgesehen — einer anderen Einrichtung untergebracht ist, die die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt und nach den Vorschriften für das Schüleraustauschprogramm oder das Bildungsvorhaben, an dem der Drittstaatsangehörige teilnimmt, ausgewählt wurde.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen.

Artikel 13

Besondere Bedingungen für Praktikanten

(1)  

In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Teilnahme an einem Praktikum gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7

a) 

eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegen, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Praktikumsvereinbarung durch die zuständige Behörde genehmigt wird und dass die Bedingungen, unter denen die Vereinbarung geschlossen worden ist, die Anforderungen des nationalen Rechts oder von Tarifverträgen erfüllen oder im Einklang mit den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats stehen. Die Praktikumsvereinbarung enthält:

i) 

eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,

ii) 

die Dauer des Praktikums,

iii) 

die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten,

iv) 

die Arbeitszeiten des Praktikanten und

v) 

das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung;

b) 

nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige in den zwei Jahren vor dem Datum der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat oder ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt;

c) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige während des Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Praktikum zu tragen;

d) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige an einer Sprachausbildung teilgenommen hat oder teilnehmen wird, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung des Praktikums zu erwerben;

e) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die aufnehmende Einrichtung die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für die Kosten für Unterhalt und Unterkunft;

f) 

falls der Drittstaatsangehörige während seines Aufenthalts durch die aufnehmende Einrichtung untergebracht wird, auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die Unterkunft die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Praktikum den gleichen Bereich wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Hochschulabschluss bzw. das dort genannte Studium betrifft und dem gleichen Qualifikationsniveau entspricht.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können von der aufnehmenden Einrichtung verlangen zu belegen, dass die Praktikumsstelle keinen Arbeitsplatz ersetzt.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht eine schriftliche Zusage der aufnehmenden Einrichtung verlangen, in der sie sich verpflichtet, in den Fällen, in denen ein Praktikant illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten des Aufenthalts und der Rückführung zu erstatten. Die finanzielle Haftung der aufnehmenden Einrichtung endet spätestens sechs Monate nach dem Ende der Praktikumsvereinbarung.

Artikel 14

Besondere Bedingungen für Freiwillige

(1)  

In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Teilnahme an einem Freiwilligendienst gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7

a) 

eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung oder — falls im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen — einer anderen Stelle vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für den Freiwilligendienst zuständig ist, an dem der Drittstaatsangehörige teilnimmt. Die Vereinbarung enthält:

i) 

eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,

ii) 

die Dauer des Freiwilligendienstes,

iii) 

die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Freiwilligen,

iv) 

die Dienstzeiten des Freiwilligen,

v) 

die zur Verfügung stehenden Mittel für die Kosten für Unterhalt und Unterkunft des Drittstaatsangehörigen sowie einen Mindestbetrag als Taschengeld für die Dauer des Aufenthalts und

vi) 

gegebenenfalls die Ausbildung, die der Drittstaatsangehörige erhält, damit er die Aufgaben des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durchführen kann;

b) 

falls der Drittstaatsangehörige während des Aufenthalts durch die aufnehmende Einrichtung untergebracht wird, auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die Unterkunft die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt;

c) 

nachweisen, dass die aufnehmende Einrichtung oder — falls im nationalen Recht vorgesehen — eine andere Stelle, die für den Freiwilligendienstzuständig ist, eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeiten des Drittstaatsangehörigen abgeschlossen hat;

d) 

auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilgenommen hat oder teilnehmen wird.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Vorschriften für den Europäischen Freiwilligendienst ein Mindest- und ein Höchstalter für Drittstaatsangehörige festlegen, die die Zulassung zwecks Teilnahme an einem Freiwilligendienst beantragen.
(3)  
Freiwillige, die an dem Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen, brauchen keinen Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe c und gegebenenfalls Buchstabe d vorzulegen.

Artikel 15

Zulassung von Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständigen Organisationen oder Praktikanten aufnehmenden Einrichtungen

(1)  
Für die Zwecke dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, für Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständige Organisationen oder Praktikanten aufnehmende Einrichtungen ein Zulassungsverfahren vorzusehen.
(2)  
Die Zulassung erfolgt nach den im nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren.
(3)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Zulassungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 einzuführen, muss er den betreffenden aufnehmenden Einrichtungen klare und transparente Informationen bereitstellen, die sich u. a. auf die Bedingungen und Kriterien für die Zulassung, die Gültigkeitsdauer, die Folgen der Nichteinhaltung der Vorgaben, einschließlich der Entziehung der Zulassung oder der Verweigerung ihrer Verlängerung, sowie alle anwendbaren Sanktionen beziehen.

Artikel 16

Besondere Bedingungen für Au-pair-Kräfte

(1)  

In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie muss der Drittstaatsangehörige zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7

a) 

eine Vereinbarung zwischen dem Drittstaatsangehörigen und der Gastfamilie vorlegen, in der die Rechte und Pflichten des Drittstaatsangehörigen als Au-pair-Kraft, einschließlich der Einzelheiten zu dem ihm zustehenden Taschengeld, geeignete Bestimmungen, die der Au-pair-Kraft die Teilnahme an Kursen ermöglichen, und die maximale Stundenzahl für die häuslichen Pflichten, festgelegt sind;

b) 

zwischen 18 und 30 Jahren alt sein. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Drittstaatsangehörige als Au-pair-Kräfte zulassen, die das Höchstalter überschreiten;

c) 

nachweisen, dass die Gastfamilie oder eine Au-pair-Vermittlungsstelle, soweit im nationalen Recht vorgesehen, die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Unterhaltskosten, Unterkunft und bei Unfallrisiken.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung als Au-pair-Kraft beantragt, folgende Nachweise erbringt:

a) 

Grundkenntnisse der Sprache des betreffenden Mitgliedstaats oder

b) 

den Abschluss einer Sekundarschule, Berufsqualifikationen oder gegebenenfalls nach nationalem Recht einen Nachweis darüber, dass er die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllt.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Au-pair-Kräften ausschließlich von einer Au-pair-Vermittlungsstelle nach den Bedingungen des nationalen Rechts vorgenommen werden darf.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angehörigen der Gastfamilie eine andere Staatsangehörigkeit haben als der Drittstaatsangehörige, der die Zulassung zwecks Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit beantragt, und darüber hinaus keine familiäre Bindung zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen haben.
(5)  
Die Höchstzahl von Stunden pro Woche einer Au-pair-Tätigkeit ist auf 25 Stunden beschränkt. Die Au-pair-Kräfte müssen mindestens einen Tag pro Woche von ihren Au-pair-Pflichten befreit sein.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag festsetzen, der den Au-pair-Kräften als Taschengeld zu zahlen ist.



KAPITEL III

AUFENTHALTSTITEL UND AUFENTHALTSDAUER

Artikel 17

Aufenthaltstitel

(1)  
Wird der Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, verwenden die Mitgliedstaaten das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegte Muster und tragen in die Aufenthaltserlaubnis den Begriff „Forscher“, „Student“, „Schüler“, „Praktikant“, „Freiwilliger“ oder „Au-pair-Kraft“ ein.
(2)  
Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt, tragen die Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke einen Hinweis ein, aus dem hervorgeht, dass das Visum einem „Forscher“, „Studenten“, „Schüler“, „Praktikanten“, „Freiwilligen“ oder einer „Au-pair-Kraft“ erteilt wird.
(3)  
Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf dem Aufenthaltstitel angegeben.
(4)  
Wird einem Forscher der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität in Form einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, verwenden die Mitgliedstaaten das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegte Muster und tragen in der Aufenthaltserlaubnis „Forscher-Mobilität“ ein. Wird einem Forscher der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität in Form eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt, tragen die Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke „Forscher-Mobilität“ ein.

Artikel 18

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

(1)  
Ein Aufenthaltstitel für Forscher wird für mindestens ein Jahr oder für die Dauer der Aufnahmevereinbarung ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

Ein Aufenthaltstitel für Forscher, die an einem bestimmten Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, wird für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer der Aufnahmevereinbarung ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Werden die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nicht für die gesamten zwei Jahre oder für die gesamte Dauer der Aufnahmevereinbarung erfüllt, gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, nachzuprüfen, ob die Gründe für die Entziehung nach Artikel 21 nicht zutreffen.

(2)  
Ein Aufenthaltstitel für Studenten wird für mindestens ein Jahr oder für die Studiendauer ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

Ein Aufenthaltstitel für Studenten, die an einem bestimmten Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird für mindestens zwei Jahre oder für die Studiendauer ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Werden die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nicht für die gesamten zwei Jahre oder für die gesamte Studiendauer erfüllt, gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, nachzuprüfen, ob die Gründe für die Entziehung nach Artikel 21 nicht zutreffen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist.
(4)  
Ein Aufenthaltstitel für Schüler wird für die Dauer des Schüleraustauschprogramms oder Bildungsvorhabens, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt, oder für höchstens ein Jahr ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels um die zum Abschluss des Schüleraustauschprogramms oder des Bildungsvorhabens erforderliche Dauer zuzulassen, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.
(5)  
Ein Aufenthaltstitel für Au-pair-Kräfte wird für die Dauer der Vereinbarung mit der Gastfamilie, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt, oder für höchstens ein Jahr ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels um höchstens sechs Monate zuzulassen, wenn die Gastfamilie einen begründeten Antrag gestellt hat und Artikel 21 keine Anwendung findet.
(6)  
Ein Aufenthaltstitel für Praktikanten wird für die Dauer der Praktikumsvereinbarung, wenn diese weniger als sechs Monate beträgt, oder für höchstens sechs Monate ausgestellt. Wenn die Vereinbarung länger als sechs Monate dauert, kann der Aufenthaltstitel gemäß dem nationalen Recht für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels um die zum Abschluss des Praktikums erforderliche Dauer zuzulassen, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

(7)  
Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird für die Dauer der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vereinbarung, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt, oder für höchstens ein Jahr ausgestellt. Wenn die Vereinbarung länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel gemäß dem nationalen Recht für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt werden.
(8)  
Beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments des betreffenden Drittstaatsangehörigen weniger als ein Jahr oder weniger als zwei Jahre in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nicht über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinaus geht.
(9)  
Wenn die Mitgliedstaaten Einreise und Aufenthalt im ersten Jahr auf der Grundlage eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zulassen, muss ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums für den längerfristigen Aufenthalt eingereicht werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird ausgestellt, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.

Artikel 19

Zusätzliche Informationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs zusätzliche Informationen in Papierform angeben oder elektronisch speichern. Diese Informationen können sich auf den Aufenthalt und — in den in Artikel 24 dieser Richtlinie genannten Fällen — auf die Erwerbstätigkeit des Studenten beziehen und insbesondere eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten enthalten, in denen sich der Forscher oder der Student im Rahmen der Mobilität aufhalten will, oder einschlägige Informationen über ein bestimmtes Unions- oder multilaterales Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus festlegen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen gemäß Nummer 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates ( 6 ) in dem Visum für den längerfristigen Aufenthalt eingetragen werden.



KAPITEL IV

GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG, ENTZIEHUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG EINES AUFENTHALTSTITELS

Artikel 20

Ablehnungsgründe

(1)  

Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag ab, wenn

a) 

die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 oder die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14 oder 16 nicht erfüllt sind;

b) 

die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

c) 

der betreffende Mitgliedstaat eine Zulassung ausschließlich durch eine zugelassene aufnehmende Einrichtung genehmigt und die aufnehmende Einrichtung nicht zugelassen ist.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn

a) 

die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, ein Dritter gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;

b) 

soweit einschlägig, die Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht, gemäß Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die aufnehmende Einrichtung oder die Gastfamilie, die den Drittstaatsangehörigen beschäftigen wird, nicht erfüllt werden;

c) 

gegen die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, einen Dritten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden;

d) 

die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erleichtern;

e) 

sich gegebenenfalls die Geschäftstätigkeit der aufnehmenden Einrichtung gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;

f) 

der Mitgliedstaat Beweise oder ernsthafte und sachliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen würde als jene, für die er die Zulassung beantragt.

(3)  
Beantragt ein Drittstaatsangehöriger die Zulassung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat überprüfen, ob die entsprechende Stelle durch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder durch andere Unionsbürger beziehungsweise durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, besetzt werden könnte; trifft dies zu, kann er den Antrag ablehnen. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.
(4)  
Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.

Artikel 21

Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1)  

Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern gegebenenfalls eine Verlängerung, wenn

a) 

der Drittstaatsangehörige die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 — mit Ausnahme des Absatzes 6 — oder die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14, 16 oder die Bedingungen des Artikels 18 nicht mehr erfüllt;

b) 

der Aufenthaltstitel oder die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

c) 

der betreffende Mitgliedstaat eine Zulassung ausschließlich durch eine zugelassene aufnehmende Einrichtung genehmigt und die aufnehmende Einrichtung nicht zugelassen ist.

d) 

der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die der Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt zugelassen wurde.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn

a) 

die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, ein Dritter nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;

b) 

soweit einschlägig, die Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht, gemäß Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die aufnehmende Einrichtung oder die Gastfamilie, die den Drittstaatsangehörigen beschäftigt, nicht erfüllt werden;

c) 

gegen die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, einen Dritten nach Artikel 12 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden;

d) 

die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erleichtern;

e) 

sich gegebenenfalls die Geschäftstätigkeit der aufnehmenden Einrichtung gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;

f) 

bei Studenten die zeitlichen Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 24 nicht eingehalten werden oder wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht.

(3)  
Im Falle einer Entziehung kann ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung, ob keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß Absatz 2 Buchstabe f erzielt wurden, mit der aufnehmenden Einrichtung Rücksprache halten.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aus diesen Gründen verweigern.
(5)  
Beantragt ein Drittstaatsangehöriger die Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Mitgliedstaat — mit Ausnahme eines Forschers, der sein Beschäftigungsverhältnis mit der gleichen aufnehmenden Einrichtung fortsetzt —, so kann dieser Mitgliedstaat überprüfen, ob die entsprechende Stelle durch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder durch andere Unionsbürger beziehungsweise durch Drittstaatsangehörige, die in diesem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, besetzt werden könnte; trifft dies zu, kann die Verlängerung des Aufenthaltstitels verweigert werden. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.
(6)  
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel eines Studenten im Einklang mit Absatz 2 Buchstaben a, c, d, oder e zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, so kann der Student einen Antrag auf Aufnahme durch eine andere Hochschuleinrichtung einreichen, damit er dort in einem gleichwertigen Studiengang sein Studium abschließen kann. Dem Studenten wird der Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erlaubt, bis die zuständigen Behörden über den Antrag entschieden haben.
(7)  
Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.



KAPITEL V

RECHTE

Artikel 22

Gleichbehandlung

(1)  
Forscher haben gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)  

Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Forscher einschränken

a) 

in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie Studien- und Unterhaltsbeihilfen und -darlehen oder andere Beihilfen und Darlehen ausschließen;

b) 

in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie Familienleistungen für Forscher, denen für höchstens sechs Monate die Erlaubnis erteilt wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu wohnen, verweigern;

c) 

in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie seine Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der eingetragene Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Forschers, für die dieser Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt;

d) 

in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie den Zugang zu Wohnraum beschränken.

(3)  
Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Studenten haben gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU vorbehaltlich der Beschränkungen nach Absatz 2 des vorgenannten Artikels Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(4)  
Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Schüler haben Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß dem nationalen Recht in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Versorgung mit Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihnen in Bezug auf Verfahren zur Erlangung von Wohnraum und/oder Dienstleistungen, die durch öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen nach Maßgabe des nationalen Rechts erbracht werden, keine Gleichbehandlung zu gewähren.

Artikel 23

Lehrtätigkeit von Forschern

Forscher dürfen zusätzlich zu ihrer Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit nach nationalem Recht ausüben. Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.

Artikel 24

Erwerbstätigkeit von Studenten

(1)  
Außerhalb ihrer Studienzeiten sind Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann die Berechtigung erteilt werden, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen; dabei gelten die Beschränkungen gemäß Absatz 3.
(2)  
Falls erforderlich erteilen die Mitgliedstaaten den Studenten und/oder Arbeitgebern zuvor eine Erlaubnis nach nationalem Recht.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf 15 Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden.

Artikel 25

Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung von Forschern und Studenten

(1)  
Nach Abschluss ihrer Forschungstätigkeit oder ihres Studiums haben Forscher und Studenten die Möglichkeit, sich auf der Grundlage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens neun Monaten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel nach Artikel 17 ausgestellt hat, aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Studenten in ihrem Studium ein Mindestniveau erreicht haben müssen, damit dieser Artikel auf sie Anwendung findet. Dieses Niveau darf nicht höher als Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens ( 7 ) sein.
(3)  
Zum Zweck des Aufenthalts nach Absatz 1 erteilen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Forschers oder des Studenten dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sofern die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, des Artikels 7 Absatz 6 dieser Richtlinie und gegebenenfalls des Artikels 7 Absatz 2 weiterhin erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten verlangen von Forschern eine Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss der Forschungstätigkeit oder von Studenten den Nachweis eines Hochschuldiploms, eines Zertifikates oder einen sonstigen Nachweis einer formellen Qualifikation. Gegebenenfalls, und sofern die Bestimmungen des Artikels 26 weiterhin erfüllt sind, wird die Aufenthaltserlaubnis gemäß des vorgenannten Artikels entsprechend verlängert.
(4)  

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag nach diesem Artikel ablehnen, wenn

a) 

die in Absatz 3 und gegebenenfalls in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,

b) 

die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

(5)  
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antrag des Forschers oder des Studenten und gegebenenfalls der Familienangehörigen des Forschers nach diesem Artikel mindestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des nach Artikel 17 oder 26 ausgestellten Aufenthaltstitels eingereicht wird.
(6)  
Liegt der Nachweis über ein Hochschuldiplom, ein Zertifikat oder ein sonstiger Nachweis einer formellen Qualifikation oder die Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss der Forschungstätigkeit nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des nach Artikel 17 ausgestellten Aufenthaltstitels vor, und sind alle anderen Bedingungen erfüllt, so gestatten die Mitgliedstaaten dem Drittstaatsangehörigen im Einklang mit nationalem Recht den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet, damit er einen derartigen Nachweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorlegen kann.
(7)  
Frühestens drei Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel kann dieser von den Drittstaatsangehörigen den Nachweis verlangen, dass sie begründete Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anstellung, die der Drittstaatsangehörige sucht, oder die selbständige Erwerbstätigkeit, die der Drittstaatsangehörige aufbaut, dem Niveau der abgeschlossenen Forschungsarbeiten oder des abgeschlossenen Studiums entspricht.

(8)  
Sind die in den Absätzen 3 oder 7 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, können die Mitgliedstaaten die Aufenthaltserlaubnis des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Familienangehörigen im Einklang mit nationalem Recht entziehen.
(9)  
Zweite Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf Forscher und gegebenenfalls deren Familienangehörige oder auf Studenten anwenden, die sich im Hoheitsgebiet des betreffenden zweiten Mitgliedstaats gemäß Artikel 28, 29, 30 oder 31 aufhalten oder aufgehalten haben.

Artikel 26

Familienangehörige von Forschern

(1)  
Für die Zwecke der Erteilung einer Erlaubnis an Familienangehörige von Forschern, dem Forscher in den ersten Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — in die zweiten Mitgliedstaaten nachzufolgen, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG mit den in diesem Artikel festgelegten Abweichungen an.
(2)  
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Forscher begründete Aussicht darauf haben muss, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.
(3)  
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und -maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
(4)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG erteilt ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Bedingungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig mit dem Antrag für den Forscher auf Zulassung oder langfristige Mobilität, wenn der Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig gestellt wurde. Den Familienangehörigen wird die Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt, wenn dem Forscher ein Aufenthaltstitel nach Artikel 17 ausgestellt wird.
(5)  
Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG endet die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen in der Regel mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, der dem Forscher ausgestellt wurde. Dies gilt gegebenenfalls auch für Aufenthaltstitel, die Forschern zum Zwecke der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung gemäß Artikel 25 ausgestellt wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente von Familienangehörigen mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.
(6)  
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG sehen der erste Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — die zweiten Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt vor, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, etwa eine besonders hohe Arbeitslosigkeit.



KAPITEL VI

MOBILITÄT INNERHALB DER UNION

Artikel 27

Mobilität innerhalb der Union

(1)  
Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, der vom ersten Mitgliedstaat zum Zwecke eines Studiums im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen oder zu Forschungszwecken ausgestellt wurde, darf auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments unter den Bedingungen der Artikel 28, 29 und 31 und vorbehaltlich des Artikels 32 in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten, um dort einen Teil seines Studiums oder seiner Forschungstätigkeit zu absolvieren bzw. durchzuführen.
(2)  
Während der Inanspruchnahme der Mobilität gemäß Absatz 1 dürfen in einem Mitgliedstaat oder in mehreren zweiten Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 23 bzw. Artikel 24 Forscher neben ihrer Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit ausüben und Studenten neben ihrem Studium arbeiten.
(3)  
Wenn ein Forscher im Einklang mit Artikel 28 oder 29 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht, sind Familienangehörige, die über eine gemäß Artikel 26 erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügen, berechtigt, ihn im Rahmen der Mobilität des Forschers unter den Bedingungen gemäß Artikel 30 zu begleiten.

Artikel 28

Kurzfristige Mobilität von Forschern

(1)  
Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, sind berechtigt, sich zum Zwecke der Durchführung eines Teils ihrer Forschungstätigkeit in einer beliebigen Forschungseinrichtung in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen je Mitgliedstaat aufzuhalten, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen.
(2)  
Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Forscher, der Forschungseinrichtung im ersten Mitgliedstaat oder der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat verlangen, den zuständigen Behörden des ersten und des zweiten Mitgliedstaats die Absicht des Forschers, einen Teil seiner Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen, mitzuteilen.

In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:

a) 

zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder

b) 

sobald — nach Zulassung des Forschers in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird.

(3)  
Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat beim ersten Mitgliedstaat keine Einwände nach Absatz 7 erhoben, so kann die Mobilität des Forschers in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels erfolgen.
(4)  
Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt, so kann die Mobilität nach der Mitteilung an den zweiten Mitgliedstaat unverzüglich oder jederzeit danach innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingeleitet werden.
(5)  
Der Mitteilung muss das gültige Reisedokument gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte gültige Aufenthaltstitel, der den Zeitraum der Mobilität abdeckt, beigefügt werden.
(6)  

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:

a) 

die Aufnahmevereinbarung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 oder auf Verlangen des zweiten Mitgliedstaats die Aufnahmevereinbarung, die mit der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat geschlossen wurde;

b) 

die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in der Aufnahmevereinbarung angegeben ist;

c) 

der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nachweis, dass der Forscher über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

d) 

der Nachweis, dass der Forscher während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende vor dem Beginn der Mobilität die Anschrift des betreffenden Forschers im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

(7)  

Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des Forschers in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben, wenn

a) 

die in Absatz 5 oder gegebenenfalls Absatz 6 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;

b) 

einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder Absatz 2 des vorgenannten Artikels vorliegt;

c) 

die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Absatz 1 erreicht wurde.

(8)  
Forscher, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.
(9)  
Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und den Mitteilenden schriftlich über ihre Einwände gegen die Mobilität. Erhebt der zweite Mitgliedstaat Einwände nach Absatz 7 gegen die Mobilität und hat die Mobilität noch nicht stattgefunden, so erhält der Forscher nicht die Erlaubnis, einen Teil seiner Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen. Hat die Mobilität bereits stattgefunden, so gilt Artikel 32 Absatz 4.
(10)  
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann der zweite Mitgliedstaat dem Forscher ein Dokument ausstellen, in dem bescheinigt wird, dass er berechtigt ist, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wahrzunehmen.

Artikel 29

Langfristige Mobilität von Forschern

(1)  

In Bezug auf Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage je Mitgliedstaat in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten aufzuhalten, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einer beliebigen Forschungseinrichtung durchzuführen, muss der zweite Mitgliedstaat entweder

a) 

Artikel 28 anwenden und dem Forscher gestatten, sich auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels während der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten; oder

b) 

das in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anwenden.

Der zweite Mitgliedstaat kann eine Höchstdauer für die langfristige Mobilität eines Forschers festlegen, die mindestens 360 Tage betragen muss.

(2)  

Wird ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt, so gilt Folgendes:

a) 

Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Forscher, der Forschungseinrichtung im ersten Mitgliedstaat oder der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat die Übermittlung folgender Unterlagen verlangen:

i) 

ein gültiges Reisedokument gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel;

ii) 

den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Nachweis, dass der Forscher über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

iii) 

der Nachweis, dass der Forscher während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt;

iv) 

die Aufnahmevereinbarung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 oder auf Verlangen des zweiten Mitgliedstaats die Aufnahmevereinbarung, die mit der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat geschlossen wurde;

v) 

die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen angegeben ist.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Anschrift des Forschers in seinem Hoheitsgebiet angibt. Wird im nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Forscher kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptiert dieser Mitgliedstaat auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In diesem Fall gibt der Forscher seine ständige Anschrift spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für die langfristige Mobilität an.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

b) 

Der zweite Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität und teilt die Entscheidung dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Tag, an dem der vollständige Antrag den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats vorgelegt wurde, schriftlich mit.

c) 

Der Forscher ist nicht verpflichtet, für die Abgabe des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht.

d) 

Dem Forscher wird gestattet, einen Teil der Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen, bis die zuständigen Behörden über seinen Antrag auf langfristige Mobilität entschieden haben, sofern

i) 

weder der in Artikel 28 Absatz 1 genannte Zeitraum noch die Gültigkeitsdauer des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels abgelaufen ist und

ii) 

falls der zweite Mitgliedstaat dies verlangt — der vollständige Antrag diesem Mitgliedstaat mindestens 30 Tage vor Beginn der langfristigen Mobilität des Forschers übermittelt worden ist.

e) 

Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität übermittelt werden. Falls sich nach dem Beginn der kurzfristigen Mobilität des Forschers das Erfordernis einer langfristigen Mobilität ergibt, kann der zweite Mitgliedstaat verlangen, dass der Antrag auf langfristige Mobilität mindestens 30 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität übermittelt wird.

(3)  

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf langfristige Mobilität ablehnen, wenn

a) 

die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind;

b) 

einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a des vorgenannten Artikels, vorliegt;

c) 

der Aufenthaltstitel des Forschers im ersten Mitgliedstaat während des Verfahrens abläuft; oder

d) 

gegebenenfalls die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erreicht wurde.

(4)  
Forscher, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.
(5)  
Trifft der zweite Mitgliedstaat eine zustimmende Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, so wird dem Forscher ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausgestellt. Der zweite Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats im Fall der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität.
(6)  

Der zweite Mitgliedstaat kann den Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität entziehen, wenn

a) 

die in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder

b) 

einer der Gründe für die Entziehung gemäß Artikel 21, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe f, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des vorgenannten Artikels, vorliegt.

(7)  
Trifft ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über die langfristige Mobilität, so gilt Artikel 34 Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Artikel 30

Mobilität der Familienangehörigen von Forschern

(1)  
Familienangehörige von Forschern, die über eine vom ersten Mitgliedstaat erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügen, sind berechtigt, in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um den Forscher zu begleiten.
(2)  

Wenn der zweite Mitgliedstaat das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 anwendet, verlangt er die Übermittlung folgender Unterlagen und Informationen:

a) 

die gemäß Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Buchstaben b, c und d erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen, die den Forscher begleiten;

b) 

einen Nachweis, dass der Familienangehörige sich im Sinne des Artikels 26 als Angehöriger der Familie des Forschers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

Der zweite Mitgliedstaat kann gegen die Mobilität des Familienangehörigen in Bezug auf sein Hoheitsgebiet Einwände erheben, wenn die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Für diese Familienangehörigen gilt Artikel 28 Absatz 7 Buchstaben b und c und Absatz 9 entsprechend.

(3)  

Wenn der zweite Mitgliedstaat das in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren anwendet, muss der Forscher oder der Familienangehörige des Forschers einen Antrag bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreichen. Der zweite Mitgliedstaat verlangt, dass der Antragsteller die folgenden Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen übermittelt:

a) 

die gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen, die den Forscher begleiten;

b) 

einen Nachweis, dass der Familienangehörige sich im Sinne des Artikels 26 als Angehöriger der Familie des Forschers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

Der zweite Mitgliedstaat kann den Antrag auf langfristige Mobilität des Familienangehörigen in Bezug auf sein Hoheitsgebiet ablehnen, wenn die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Für diese Familienangehörigen gilt Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben b und c, Absatz 3 Buchstaben b, c und d, Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 7 entsprechend.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für die langfristige Mobilität von Familienangehörigen endet in der Regel zum Datum des Ablaufs des vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels für den Forscher.

Der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Familienangehörigen kann entzogen oder dessen Verlängerung verweigert werden, wenn der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität des Forschers, den sie begleiten, entzogen oder dessen Verlängerung verweigert wird und sie über kein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen.

(4)  
Familienangehörige, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.

Artikel 31

Mobilität von Studenten

(1)  
Studenten, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, sind berechtigt, in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu 360 Tagen je Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort einen Teil ihres Studiums in einer Hochschuleinrichtung zu absolvieren, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 10 genannten Bedingungen.

Ein Student, der nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für den keine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, muss für den zweiten Mitgliedstaat einen Antrag auf Genehmigung der Einreise und des Aufenthalts im Einklang mit den Artikeln 7 und 11 stellen, um dort einen Teil des Studiums in einer Hochschuleinrichtung absolvieren zu können.

(2)  
Der zweite Mitgliedstaat kann von der Hochschuleinrichtung im ersten Mitgliedstaat, der Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat oder dem Studenten verlangen, den zuständigen Behörden des ersten und des zweiten Mitgliedstaats die Absicht des Studenten, einen Teil des Studiums in der Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat zu absolvieren, mitzuteilen.

In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:

a) 

zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder

b) 

sobald — nach Zulassung des Studenten in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird.

(3)  
Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat beim ersten Mitgliedstaat keine Einwände nach Absatz 7 erhoben, so kann die Mobilität des Studenten in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels erfolgen.
(4)  
Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat nach den Absätzen 7 und 9 keine schriftlichen Einwände gegen die Mobilität des Studenten erhoben, so gilt die Mobilität als genehmigt und kann in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfolgen.
(5)  
Der Mitteilung muss das gültige Reisedokument gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte gültige Aufenthaltstitel, der den gesamten Zeitraum der Mobilität abdeckt, beigefügt werden.
(6)  

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:

a) 

der Nachweis, dass der Student einen Teil des Studiums im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen absolviert, und der Nachweis, dass der Student von einer Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat zugelassen wurde;

b) 

die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht gemäß Buchstabe a angegeben wird;

c) 

der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nachweis, dass der Student über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

d) 

der Nachweis, dass der Student während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für das Studium sowie über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt;

e) 

gegebenenfalls der Nachweis, dass die von der Hochschuleinrichtung erhobenen Gebühren entrichtet wurden.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende vor dem Beginn der Mobilität die Anschrift des betreffenden Studenten im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

(7)  

Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des Studenten in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben, wenn

a) 

die in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;

b) 

einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder Absatz 2 des genannten Artikels vorliegt;

c) 

die in Absatz 1 genannte Höchstdauer des Aufenthalts erreicht wurde.

(8)  
Studenten, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.
(9)  
Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und den Mitteilenden schriftlich über ihre Einwände gegen die Mobilität. Erhebt der zweite Mitgliedstaat Einwände nach Absatz 7 gegen die Mobilität, so erhält der Student nicht die Erlaubnis, einen Teil des Studiums in der Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat zu absolvieren.
(10)  
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann der zweite Mitgliedstaat dem Studenten ein Dokument ausstellen, in dem bescheinigt wird, dass er berechtigt ist, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wahrzunehmen.

Artikel 32

Schutzmaßnahmen und Sanktionen in Mobilitätsfällen

(1)  

Wird der Aufenthaltstitel für Forschungs- oder Studienzwecke von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der Forscher oder Student eine Außengrenze, um im Rahmen der Mobilität in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen, so sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel sowie Folgendes zu verlangen:

a) 

eine Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 31 Absatz 2, oder

b) 

wenn der zweite Mitgliedstaat die Mobilität ohne Mitteilung gestattet — den Nachweis, dass der Student einen Teil des Studiums im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen absolviert, oder bei Forschern entweder eine Kopie der Aufnahmevereinbarung, in der die Einzelheiten der Mobilität des Forschers angegeben sind, oder — falls die Einzelheiten der Mobilität nicht in der Aufnahmevereinbarung angegeben sind — ein Schreiben der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat, in dem mindestens die Dauer der Mobilität innerhalb der Union und der Standort der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat angegeben sind.

Bei Familienangehörigen der Forscher sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel und eine Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder einen Nachweis, dass sie den Forscher begleiten, zu verlangen.

(2)  
Entziehen die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats den Aufenthaltstitel, so unterrichten sie gegebenenfalls unverzüglich die Behörden des zweiten Mitgliedstaats.
(3)  
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass er von der aufnehmenden Einrichtung des zweiten Mitgliedstaats oder von dem Forscher oder Studenten über jedwede Änderung unterrichtet wird, die sich auf die Bedingungen auswirkt, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde.
(4)  

Werden die Bedingungen für die Mobilität von dem Forscher oder gegebenenfalls seinen Familienangehörigen oder dem Studenten nicht oder nicht mehr erfüllt,

a) 

kann der zweite Mitgliedstaat von dem Forscher und gegebenenfalls seinen Familienangehörigen oder dem Studenten verlangen, unverzüglich jedwede Tätigkeiten einzustellen und sein Hoheitsgebiet zu verlassen;

b) 

gestattet der erste Mitgliedstaat auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats die Wiedereinreise des Forschers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen oder des Studenten ohne Formalitäten und unverzüglich. Dies gilt auch, wenn der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel abgelaufen oder während der Inanspruchnahme der Mobilität im zweiten Mitgliedstaat entzogen worden ist.

(5)  
Wird die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, von dem Forscher oder seinen Familienangehörigen oder dem Studenten überschritten, so konsultiert dieser Mitgliedstaat das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert die Einreise bzw. erhebt Einwände gegen die Mobilität von Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind.



KAPITEL VII

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 33

Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen oder — in Fällen nach Artikel 24 — Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 34

Verfahrensgarantien und Transparenz

(1)  
Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder auf dessen Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung.
(2)  
Betrifft das Zulassungsverfahren eine zugelassene aufnehmende Einrichtung gemäß den Artikeln 9 und 15, wird abweichend von Absatz 1 dieses Artikels die Entscheidung über den vollständigen Antrag so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 60 Tagen getroffen.
(3)  
Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die Frist in den Absätzen 1 oder 2 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.
(4)  
Die Gründe für eine Entscheidung, einen Antrag für unzulässig zu erklären oder abzulehnen oder eine Verlängerung zu verweigern, werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen, werden dem Drittstaatsangehörigen schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen, können zusätzlich auch der aufnehmenden Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden.
(5)  
Jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel entzogen wird, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung werden das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.

Artikel 35

Transparenz und Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen über alle im Rahmen der Antragstellung beizubringenden Nachweise sowie Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt, einschließlich der damit verbundenen Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien des in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Höhe der monatlich nötigen Mittel, u. a. der nötigen Mittel zur Deckung der Studien- oder Ausbildungskosten — unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall — sowie der geltenden Gebühren.

Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats veröffentlichen Listen der aufnehmenden Einrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind. Aktualisierte Fassungen dieser Listen werden nach jeder Änderung so rasch wie möglich veröffentlicht.

Artikel 36

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen, einschließlich gegebenenfalls Familienangehörigen, oder aufnehmenden Einrichtungen für die Bearbeitung von Mitteilungen und Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.



KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die effektiv zusammenarbeiten und die zur Durchführung der Artikel 28 bis 32 benötigten Informationen entgegennehmen und weiterleiten. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.
(2)  

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstellen Folgendes mit:

a) 

die für die Mobilität gemäß den Artikeln 28 bis 31 geltenden Verfahren;

b) 

ob dieser Mitgliedstaat die Zulassung von Studenten und Forschern ausschließlich über zugelassene Forschungseinrichtungen oder Hochschuleinrichtungen gestattet;

c) 

die multilateralen Programme für Studenten und Forscher mit Mobilitätsmaßnahmen und die Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen.

Artikel 38

Statistik

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel und der gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 31 Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen und, soweit möglich, zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel verlängert oder entzogen wurde. Statistische Angaben zu den zugelassenen Familienangehörigen von Forschern werden in derselben Weise übermittelt. Diese statistischen Angaben werden nach Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, nach Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel untergliedert.
(2)  
Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist 2019.
(3)  
Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) übermittelt.

Artikel 39

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig — zum ersten Mal am 23. Mai 2023 — Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 40

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 23. Mai 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 41

Aufhebung

Die Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG werden für die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 24. Mai 2018 aufgehoben.

Für die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie nach den Entsprechungstabellen in Anhang II.

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 43

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANLAGE I

Teil A

Aufgehobene Richtlinien

(gemäß Artikel 41)



Richtlinie 2004/114/EG des Rates

(ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12)

Richtlinie 2005/71/EG des Rates

(ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkt der Anwendung

(gemäß Artikel 41)



Richtlinie

Umsetzungsfrist

Anwendungsbeginn

2004/114/EG

12.1.2007

 

2005/71/EG

12.10.2007

 




ANLAGE II

Entsprechungstabellen



Richtlinie 2004/114/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 3 einleitender Satz

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 3 Absätze 11 und 13

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 22

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absätze 14 bis 21

Artikel 3 Absätze 23 und 24

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e bis g

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 2 und 3

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c und e

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 31

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 10 einleitender Satz

Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 10 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c

Artikel 10 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben e und f

Artikel 13 Absätze 2 bis 4

Artikel 11 einleitender Satz

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 13

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 14

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 15

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 18 Absätze 3, 5, 8 und 9

Artikel 16, 17 und 19

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c und d

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis e

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 21 Absätze 5 bis 7

Artikel 22 Absätze 3 und 4

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 17 Absätze 3 und 4

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 30

Artikel 32 und 33

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 34 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 19

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 36

Artikel 37 und 38

Artikel 21

Artikel 39

Artikel 22 bis 25

Artikel 40 bis 42

Artikel 26

Artikel 43

Anhänge I und II



Richtlinie 2005/71/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 3 einleitender Satz

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 22

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 4 und 5

Artikel 10 Absätze 5 und 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 26

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b und d

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 23

Artikel 12

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Artikel 13

Artikel 28 und 29

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 5

Artikel 16

Artikel 39

Artikel 17 bis 20

Artikel 21

Artikel 43



( 1 ) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

( 2 ) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

( 3 ) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

( 4 ) Richtlinie (EU)2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG (ABl. L 382 vom …, S. 1).

( 5 ) Schengen-Besitzstand — Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

( 7 ) Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

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