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Document 02015D1208(02)-20160307
Commission Decision of 24 November 2015 on the coordination of the actions of the Union and of the Member States through a coordination mechanism — the Refugee Facility for Turkey 2015/C 407/07
Consolidated text: Beschluss der Kommission vom 24. November 2015 über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei 2015/C 407/07
Beschluss der Kommission vom 24. November 2015 über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei 2015/C 407/07
02015D1208(02) — DE — 07.03.2016 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. November 2015 (ABl. C 407 vom 8.12.2015, S. 8) |
Geändert durch:
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Nr. |
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C 60 |
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16.2.2016 |
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C 122 |
4 |
19.4.2017 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei
2015/C 407/07
Artikel 1
Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Mit diesem Beschluss wird ein Koordinierungsmechanismus — die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (im Folgenden „Fazilität“) — eingerichtet, um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen.
Artikel 2
Ziele der Fazilität
(1) Mit der Fazilität sollen aus dem Haushalt der Union und durch bilaterale Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierte Maßnahmen koordiniert und gestrafft werden.
(2) Spezifisches Ziel ist die Steigerung der Wirksamkeit und Komplementarität der Unterstützung für die Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle Maßnahmen, die im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen der Union durchgeführt werden, sowie die Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten die im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen ergänzen.
Artikel 3
Geltungsbereich und Unterstützungsart
(1) ►M1 Über die Fazilität werden die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten koordiniert, indem im Einklang mit dem Mechanismus nach Artikel 5 Prioritäten festgelegt und die Instrumente für die effiziente Durchführung der Maßnahmen vorgegeben werden. ◄
(2) ►M1 Durch die Fazilität wird die Bereitstellung von humanitärer Hilfe, Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften sowie von Unterstützung für nationale und lokale Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen koordiniert.
Die im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen können unter anderem Folgendes abdecken:
a) Bereitstellung von humanitärer Hilfe für Flüchtlinge,
b) Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, des Zugangs zu Bildung und der sozialen Inklusion von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften, einschließlich Bereitstellung adäquater Infrastruktureinrichtungen;
c) Unterstützung für nationale und lokale Behörden bei der Bewältigung der Folgen der Präsenz von Flüchtlingen in der Türkei, insbesondere bei der Steuerung von Migrationsströmen und der Bereitstellung adäquater Infrastruktureinrichtungen.
◄
(3) Die Unterstützung kann in Form von Zuschüssen gewährt werden, außer wenn die Art des zu finanzierenden Projekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 eine andere Form der Unterstützung erfordert.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Umsetzung der Fazilität berücksichtigt und gefördert werden.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zu den von der Fazilität geförderten Projekten.
Artikel 4
Koordinierung der Ressourcen im Rahmen der Fazilität
(1) Im Rahmen der Fazilität werden Mittel in Höhe von 3 000 000 000 EUR koordiniert.
EU-Haushalt
(2) ►M1 Von dem Gesamtbetrag wird ein Anteil von 1 000 000 000 EUR aus dem EU-Haushalt finanziert, vorbehaltlich der einzelnen Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts. ◄
Beiträge der Mitgliedstaaten
(3) ►M1 Auf der Grundlage der von ihnen zugesagten finanziellen Beiträge stellen die Mitgliedstaaten gemäß der Aufschlüsselung der Beiträge anhand des BNE-Schlüssels des Haushaltsjahres 2015 einen Betrag in Höhe von 2 000 000 000 EUR bereit. ◄
Artikel 5
Lenkungsausschuss
(1) Der Lenkungsausschuss der Fazilität hat folgende Aufgaben:
i) Festlegung strategischer Vorgaben für die Koordinierung der Hilfe. Dies umfasst die Festsetzung übergeordneter Prioritäten, der zu unterstützenden Maßnahmenarten, der für eine effiziente Durchführung der Maßnahmen zu nutzenden Instrumente und die Koordinierung der Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Auflagen, die von der Türkei gemäß ihrer im gemeinsamen Aktionsplan EU-Türkei verankerten Verpflichtungen bei der Bereitstellung der Hilfe einzuhalten sind.
ii) Durchgängige Überwachung und Bewertung der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen, einschließlich der Einhaltung der Auflagen unter Berücksichtigung der Bewertungen durch die Strukturen, die zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem gemeinsamen Aktionsplan zwischen der EU und der Türkei geschaffen wurden.
iii) Prüfung der Auszahlungsplanung für die Maßnahmen, die von der Kommission vorgelegt wurden, und gegebenenfalls Vorschlag an die Kommission, den Mittelabruf im Zusammenhang mit einer oder mehreren später fälligen Tranchen ganz oder teilweise zu verschieben.
iv) Überwachung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten anhand des von jedem Mitgliedstaat mit dem Beitragszertifikat vorgelegten Auszahlungsplans, unter Hinweis auf den vereinbarten Gesamtbetrag von 2 000 000 000 EUR.
Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter pro Mitgliedstaat.
Der Ausschuss strebt es an, die strategischen Vorgaben nach Möglichkeit im Konsens festzulegen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden.
Die Türkei gehört dem Lenkungsausschuss in Bezug auf die Aufgaben nach Absatz 1 Ziffern i und ii als beratendes Mitglied an, um die uneingeschränkte Koordinierung der Maßnahmen vor Ort zu gewährleisten, ausgenommen sind Fälle in denen der Lenkungsausschuss die strategischen Vorgaben im Hinblick auf die Auflagen prüft, die von der Türkei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Aktionsplan EU -Türkei bei der Erbringung der Hilfe einzuhalten sind, oder wenn er die Einhaltung dieser Auflagen überwacht und bewertet.
Es wird sichergestellt, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausschuss nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 befinden.
(2) ►M1 Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss und übernimmt bei der Koordinierung seiner Arbeit eine leitende Rolle.
Die Kommission kann gegen die strategischen Vorgaben des Lenkungsausschusses ein Veto einlegen, allerdings ausschließlich um die Rechtmäßigkeit jeglichen späteren Beschlusses und dessen Vereinbarkeit mit ihrer Verantwortung für die Umsetzung des Unionshaushalts zu gewährleisten. Wenn die Kommission ihr Vetorecht nutzen will, muss sie auf Anfrage begründen, warum ein Beschlussentwurf nicht mit einer der vorstehend genannten Anforderungen vereinbar ist. ◄
(3) ►M1 Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses gibt sich der Lenkungsausschuss auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung. ◄
(4) Die Sekretariatsgeschäfte der Fazilität werden von der Kommission wahrgenommen.
Artikel 6
Durchführungsmodalitäten
(1) Die Kommission wählt die einschlägigen Maßnahmen aus und koordiniert deren Durchführung, insbesondere durch Vorab-Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
(2) Dabei wird Maßnahmen der humanitären Soforthilfe, der Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften und zur Unterstützung der nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen Priorität eingeräumt.
Die türkischen Behörden werden in Bezug auf alle Maßnahmen — ausgenommen humanitäre Soforthilfemaßnahmen — konsultiert.
Die Kommission hält regelmäßig Sitzungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden der Türkei ab.
▼M1 —————
(3) ►M1 Die im Rahmen der Fazilität zu koordinierenden Aktionen und Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts durchgeführt. ◄
Für die verspätete Zahlung eines Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei durch einen Mitgliedstaat werden keine Zinsen fällig.
▼M1 —————
(4) Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung der im Einklang mit diesem Beschluss ausgewählten und koordinierten Aktionen und Maßnahmen werden in den Haushaltsplan der Union als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgenommen. Diese Finanzbeiträge werden entweder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 der Kommission direkt von der Kommission oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an Einrichtungen, einschließlich privatrechtlicher Einrichtungen eines Mitgliedstaats, verwaltet.
Bei der Verwaltung der im Rahmen der Fazilität koordinierten Beträge werden die strategischen Vorgaben des in Artikel 5 genannten Lenkungsausschusses uneingeschränkt berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Auflagen für die Bereitstellung der Hilfe.
(5) Maßnahmen der humanitären Soforthilfe, die im Rahmen der Fazilität koordiniert werden, werden in Einklang mit den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätzen ausgewählt und umgesetzt.
Artikel 7
Sichtbarkeit
Die Kommission stellt Informationen zu den im Rahmen der die Fazilität geförderten Maßnahmen bereit und macht diese bekannt, um ihre Sichtbarkeit zu gewährleisten.
Artikel 8
Information, Monitoring und Evaluierung
(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Umsetzung der Fazilität.
(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung der Fazilität Bericht.
(3) Die Kommission führt in voller Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2019 eine Evaluierung der Fazilität durch.
Artikel 9
Schlussbestimmungen
(1) ►M1 Diese Fazilität wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für Finanzbeiträge für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 eingerichtet. Sie wird auf der Grundlage der Beiträge und des Zahlungszeitplans der Mitgliedstaaten verwaltet, der der Kommission übermittelt und von ihr genehmigt wurde. ◄
(2) Die Kommission überprüft zum 31. Dezember 2016 die Finanzierungskapazität, die Dauer und die Art der Finanzierung.
▼M1 —————
( 1 ) Geändert durch den Beschluss C(2016) 855 final der Kommission.