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Document 02014R0909-20220622
Regulation (EU) No 909/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on improving securities settlement in the European Union and on central securities depositories and amending Directives 98/26/EC and 2014/65/EU and Regulation (EU) No 236/2012 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02014R0909 — DE — 22.06.2022 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2016/1033 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juni 2016 |
L 175 |
1 |
30.6.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 |
L 151 |
1 |
2.6.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Juli 2014
zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Zentralverwahrer“ eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,
„Drittland-Zentralverwahrer“ jede juristische Person mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,
„Immobilisierung“ die zentrale Verwahrung von Wertpapierurkunden bei einem Zentralverwahrer in einer Weise, die es ermöglicht, anschließende Verbuchungen im Effektengiroverkehr vorzunehmen,
„dematerialisierte Form“ die Tatsache, dass Finanzinstrumente nur in Form von buchmäßigen Aufzeichnungen bestehen,
„antragerhaltender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, bei dem ein anderer Zentralverwahrer Zugang zu dessen Diensten über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,
„antragstellender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, der Zugang zu den Diensten eines anderen Zentralverwahrers über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,
„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen,
„Finanzinstrumente“ oder „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie2014/65/EU,
„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG,
„Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tätigkeit darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge auszuführen,
„Abwicklungsinternalisierer“ jedes Institut, einschließlich gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Institute, das Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Kunden oder auf eigene Rechnung auf andere Weise als über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ausführt,
„vorgesehener Abwicklungstag“ das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem Wertpapiergeschäft beteiligten Parteien die Lieferung und Abrechnung vereinbart haben,
„Abwicklungszeitraum“ den Zeitraum zwischen dem Abschlusstag und dem vorgesehenen Abwicklungstag,
„Geschäftstag“ den Geschäftstag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG,
„gescheiterte Abwicklung“ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache,
„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 benannt wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
„betreffende Behörde“ jede Behörde nach Artikel 12 dieser Verordnung;
„Teilnehmer“ jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,
„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU,
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 und Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zentralverwahrer seinen Sitz hat,
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt,
„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Zentralverwahrers bildet und Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, für die dem Zentralverwahrer eine Zulassung erteilt wurde,
„Ausfall“ in Bezug auf einen Teilnehmer, eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird,
„Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierliefer- und –abrechnungsmechanismus, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren derart mit einer Übertragung von Geld verknüpft ist, dass die Lieferung von Wertpapieren nur dann erfolgt, wenn die entsprechende Übertragung von Geld stattfindet und umgekehrt,
„Depotkonto“ ein Konto, dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können,
„Zentralverwahrer-Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer des letztgenannten Zentralverwahrers an die Teilnehmer des erstgenannten Zentralverwahrers zu erleichtern, oder eine Vereinbarung, der zufolge ein Zentralverwahrer indirekt über einen Mittler Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer hat. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen Standard-Verbindungen, kundenspezifische Verbindungen, indirekte Verbindungen und interoperable Verbindungen,
„Standard-Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der ein Zentralverwahrer zu den gleichen Bedingungen und Konditionen Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird wie sie für jeden anderen Teilnehmer an dem vom letztgenannten Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gelten,
„kundenspezifische Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der für einen Zentralverwahrer, der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, zusätzlich zu den von diesem Zentralverwahrer normalerweise für Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erbrachten Dienstleistungen spezifische Dienstleistungen erbracht werden,
„indirekte Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen einem Zentralverwahrer und einem Dritten, der kein Zentralverwahrer, aber Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers ist. Eine solche Verbindung wird von einem Zentralverwahrer eingerichtet, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers an seine Teilnehmer zu erleichtern,
„interoperable Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der sich die Zentralverwahrer darauf einigen, gegenseitige technische Lösungen für die Lieferung und Abrechnung in den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einzurichten,
„internationale offene Kommunikationsverfahren und -normen“ international anerkannte Normen für Kommunikationsverfahren, wie standardisierte Formate für Datenaustausch und Datendarstellung, die allen Beteiligten auf faire, offene und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stehen,
„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Aktien“ Wertpapiere nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU,
„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Emissionszertifikat“ ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen Derivate von Emissionszertifikaten,
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU,
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Verrechnungsstelle“ eine Verrechnungsstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/26/EG,
„KMU-Wachstumsmarkt“ ein KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Zentralverwahrers, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Zentralverwahrers festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Dem Leitungsorgan gehören die Personen an, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen.
Besteht ein Leitungsorgan gemäß den nationalen Rechtsvorschriften aus mehreren verschiedenen Organen mit spezifischen Funktionen, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung lediglich für Mitglieder des Leitungsorgans, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die bei einem Zentralverwahrer Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Zentralverwahrers verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.
TITEL II
WERTPAPIERLIEFERUNG UND -ABRECHNUNG
KAPITEL I
Einbuchung im Effektengiro
Artikel 3
Einbuchung im Effektengiro
Werden übertragbare Wertpapiere als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen, sind diese Wertpapiere an oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Verbuchung nicht bereits erfolgt ist.
Artikel 4
Durchsetzung
KAPITEL II
Abwicklungsperiode
Artikel 5
Vorgesehener Abwicklungstag
Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen zuständig sind, stellen sicher, dass Absatz 2 zur Anwendung kommt.
KAPITEL III
Abwicklungsdisziplin
Artikel 6
Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen
Derartige Maßnahmen umfassen zumindest Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und den professionellen Kunden nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU, damit gewährleistet ist, dass eine Zuteilung von Wertpapieren zu dem Geschäft, die Bestätigung dieser Zuteilung und die Bestätigung der Zustimmung zu den Bedingungen bzw. der Ablehnung der Bedingungen umgehend und rechtzeitig vor Ablauf des vorgesehenen Abwicklungstags mittgeteilt werden.
Die ESMA gibt in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zur Erfüllung der Anforderungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu verwendenden standardisierten Verfahren und Protokolle für den Datenaustausch heraus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 7
Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen
Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, hört er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien an, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.
Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen („ausfallende Teilnehmer“). Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, bis zum Ende des Eindeckungszeitraums nach Absatz 3 aber nicht länger als bis zum tatsächlichen Abwicklungstag berechnet. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.
Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, beträgt der Verlängerungszeitraum 15 Tage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.
Für die Vorschrift nach Absatz 3 gelten die folgenden Ausnahmen:
Je nach Art der Vermögenswerte und Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente kann der Verlängerungszeitraum von vier auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte beeinträchtigen würde.
Im Fall von Transaktionen, die aus mehreren Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, gilt der Eindeckungsvorgang nach Absatz 3 nicht, wenn der Zeitrahmen der betreffenden Transaktionen hinreichend kurz ist und den Eindeckungsvorgang wirkungslos macht.
Die Entschädigung wird dem empfangenden Teilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach entweder dem Ablauf des Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 3 oder dem Aussetzungszeitraum, wenn der Aussetzungszeitraum gewählt wurde, gezahlt.
Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.
Die Absätze 2 bis 9 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt:
Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 3 bis 8 vornimmt.
Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 anzuwenden.
Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 gegen sich gelten zu lassen.
Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.
Unbeschadet der Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1;
die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2;
die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 3 bis 8, einschließlich angemessener Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs nach den Absätzen 3 bis 8. Bei der Berechnung derartiger Zeitrahmen werden die Art des Vermögenswerts und die Liquidität der Finanzinstrumente berücksichtigt;
die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Buchstabe a und unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Bewertung der Liquidität verlängert werden könnte;
die Art von Transaktionen und ihr jeweiliger Zeitrahmen nach Absatz 4 Buchstabe b, der eine Eindeckung wirkungslos macht;
eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 7;
die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es fortlaufend und systematisch versäumt, die Finanzinstrumente nach Absatz 9 zu liefern, und
die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 10 Unterabsatz 2.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Durchsetzung
KAPITEL IV
Internalisierte Abwicklung
Artikel 9
Abwicklungsinternalisierer
Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Angaben unverzüglich der ESMA und melden ihr jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
TITEL III
ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL I
Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
Artikel 10
Zuständige Behörde
Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.
Artikel 11
Benennung der zuständigen Behörde
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den betreffenden Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.
Artikel 12
Betreffende Behörden
Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:
die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;
die Zentralbanken in der Europäischen Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen vollzogen werden;
gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Geldseite eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abgerechnet wird.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 13
Informationsaustausch
Artikel 14
Zusammenarbeit der Behörden
Zur Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis innerhalb der Union, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden für die verschiedenen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien herausgeben.
Artikel 15
Krisensituationen
Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden unverzüglich die ESMA, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen an den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der Abrechnungen vollzogen werden, die Integrität der Währungspolitik oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat, auswirken können.
Artikel 16
Zulassung eines Zentralverwahrers
Artikel 17
Zulassungsverfahren
Bevor sie dem beantragenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, hört die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats an:
Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;
der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;
der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer kontrollieren.
Die Anhörung nach Absatz 6 betrifft Folgendes:
die Eignung der Gesellschafter und Personen nach Artikel 27 Absatz 6 sowie den Leumund und die Erfahrung der Personen nach Artikel 27 Absätze 1 und 4, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen, sofern diese Gesellschafter und Personen dem Zentralverwahrer und einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer angehören;
die Frage, ob die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Beziehungen zwischen dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer und dem beantragenden Zentralverwahrer die Fähigkeit des Letzteren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 18
Auswirkung der Zulassung
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 19
Ausweitung und Auslagerung von Tätigkeiten und Dienstleistungen
Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 30 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:
weitere in Abschnitt A des Anhangs genannte Kerndienstleistungen, die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;
Nebendienstleistungen, die nach Abschnitt B des Anhangs zulässig, dort jedoch nicht ausdrücklich genannt sind und die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;
Betrieb eines weiteren Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems;
Abrechnung der gesamten oder eines Teils der Geldseite seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems in den Büchern einer anderen Verrechnungsstelle;
Einrichtung einer interoperablen Verbindung, einschließlich der mit Drittland-Zentralverwahrern.
Die zuständige Behörde teilt dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten nach Einreichen eines vollständigen Antrags mit, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.
Artikel 20
Entzug der Zulassung
Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
der Zentralverwahrer hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
der Zentralverwahrer erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
der Zentralverwahrer hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung EU Nr. 600/2014 verstoßen.
Artikel 21
Zentralverwahrer-Verzeichnis
Artikel 22
Überprüfung und Bewertung
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln muss;
die Informationen, die die zuständige Behörde den betreffenden Behörden im Sinne des Absatzes 7 übermitteln muss;
die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 23
Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten
Jeder Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals die Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen oder sein Angebot an diesen Dienstleistungen ändern will, nennt bzw. übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:
den Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
einen Geschäftsplan, der insbesondere die Dienstleistungen nennt, die er zu erbringen beabsichtigt;
die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;
wenn eine Zweigniederlassung vorhanden ist, deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen;
soweit erforderlich, eine Bewertung der Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des nationalen Rechts nach Artikel 49 Absatz 1 zu ermöglichen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.
Der Zentralverwahrer darf die Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 2 im Aufnahmemitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen aufnehmen:
nach Erhalt einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in der diese den Empfang der Angaben nach Absatz 4 bestätigt und erforderlichenfalls die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe e billigt;
bei Ausbleiben der Empfangsbestätigung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4.
Artikel 24
Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse
Hat ein Zentralverwahrer wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mehr als einem Aufnahmemitgliedstaat erlangt, so kann der Herkunftsmitgliedstaat beschließen, dass an derartigen Kooperationsvereinbarungen Aufsichtskollegien zu beteiligen sind.
Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder — weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die ESMA wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Die zuständige Behörde des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Die ESMA holt im Zusammenhang mit der vergleichenden Analyse nach dem Unterabsatz 1 gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 25
Drittländer
Nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 kann die ESMA einen Drittland-Zentralverwahrer, der beantragt hat, Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen zu dürfen, anerkennen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 9 erlassen;
der Drittland-Zentralverwahrer ist wirksam zugelassen und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung oder — wenn das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem von einer Zentralbank betrieben wird — einer wirksamen Überwachung, sodass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist;
zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlands (im Folgenden „verantwortliche Drittland-Behörden“) sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 10 geschlossen worden;
soweit erforderlich ergreift der Drittland-Zentralverwahrer die erforderlichen Maßnahmen, um seinen Nutzern die Einhaltung der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Mitgliedstaats, in dem er Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, zu ermöglichen; die Angemessenheit dieser Maßnahmen ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestätigt worden.
Bei ihrer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, hört die ESMA
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, insbesondere dazu, wie er die Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe d zu erfüllen beabsichtigt;
die betreffenden Behörden an;
die verantwortlichen Drittland-Behörden, denen die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern und deren Überwachung übertragen ist.
Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Anerkennung als erforderlich erachtet werden. Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, prüfen, ob dieser die Rechtsvorschriften nach Absatz 4 Buchstabe d einhält, und teilen der ESMA innerhalb von drei Monaten, nach Eingang aller erforderlichen Angaben seitens der ESMA ausführlich begründet mit, ob dies der Fall ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung stützt sich auf die Kriterien nach Absatz 4.
Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß anerkannte Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, können die verantwortlichen Drittland-Behörden in enger Abstimmung mit der ESMA ersuchen,
ihnen regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, über die Tätigkeit des Drittland-Zentralverwahrers in jenen Aufnahmemitgliedstaaten Bericht zu erstatten;
ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Drittland-Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit dieses Drittland-Zentralverwahrers in dem Aufnahmemitgliedstaat mitzuteilen.
Die ESMA entzieht dem Zentralverwahrer die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt oder die Umstände nach Artikel 20 gegeben sind.
Bei der Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission auch berücksichtigen, ob diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes die international vereinbarten CPSS-/IOSCO-Standards widerspiegeln, sofern diese Standards nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehen.
Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 9 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:
der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den verantwortlichen Drittland-Behörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Zentralverwahrer, die von der ESMA angefordert werden, insbesondere zu den Informationen nach Absatz 7;
der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA, falls eine verantwortliche Drittland-Behörde der Ansicht ist, dass ein von ihr beaufsichtigter Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt;
die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Prüfungen vor Ort.
Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch einen Mitgliedstaat vor, so müssen diese Übermittlungen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG genügen; sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch die ESMA vor, so müssen die Übermittlungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL II
Anforderungen an Zentralverwahrer
Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene gemäß Absatz 7 Folgendes festgelegt ist:
die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1,
die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich der Risiken der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1,
mögliche Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 3
die Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 und
die Umstände, unter denen es angemessen wäre, unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer dem Nutzerausschuss Prüfungsfeststellungen gemäß Absatz 6 zur Kenntnis zu bringen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 27
Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter
Ein Zentralverwahrer
legt der zuständigen Behörde Angaben zu seinen Eigentumsverhältnissen vor — insbesondere die Namen aller Parteien, die Kontrolle über seine Tätigkeit ausüben können, und die Höhe der jeweiligen Beteiligung — und veröffentlicht diese Informationen;
unterrichtet seine zuständige Behörde über jede Entscheidung, Eigentumsrechte zu übertragen, die den Kreis derjenigen verändert, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben, und ersucht um ihre Zustimmung. Wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, veröffentlicht der Zentralverwahrer die Übertragung von Eigentumsrechten.
Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet den Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde unverzüglich von einer Entscheidung, Eigentumsrechte zu erwerben oder zu veräußern, wenn dadurch der Kreis derjenigen verändert wird, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben.
Artikel 28
Nutzerausschuss
Artikel 29
Aufbewahrungspflichten
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 30
Auslagerung
Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und genügt jederzeit folgenden Bedingungen:
Die Auslagerung ist nicht mit der Delegation seiner Verantwortung verbunden;
die Beziehungen des Zentralverwahrers zu seinen Teilnehmern und Emittenten sowie seine Verpflichtungen diesen gegenüber bleiben unverändert;
die Voraussetzungen für die Zulassung des Zentralverwahrers sind nach wie vor erfüllt;
die Auslagerung steht der Wahrnehmung von Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen nicht entgegen, was auch den Zugang vor Ort einschließt, der nötig ist, um die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen einzuholen;
die Auslagerung führt nicht dazu, dass der Zentralverwahrer der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die für sein Risikomanagement erforderlich sind;
der Zentralverwahrer sorgt für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die Aufsicht über ausgelagerte Dienste wirksam auszuüben und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern;
der Zentralverwahrer hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Dienste betreffenden relevanten Informationen;
der Dienstleister arbeitet, sofern es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden zusammen;
der Zentralverwahrer gewährleistet, dass der Dienstleister die Standards der einschlägigen Datenschutzvorschriften erfüllt, die gelten würden, wenn der Dienstleister seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Standards von den beiden Parteien vertraglich geregelt und eingehalten werden.
Artikel 31
Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen
Die ESMA nimmt diese Informationen in das Zentralverwahrer-Verzeichnis nach Artikel 21 auf.
Artikel 32
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33
Teilnahmeanforderungen
Wird der Zugang verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der für den betreffenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen.
Diese zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend und prüft die Gründe für die Ablehnung; sie lässt dem Antragsteller eine begründete Antwort zukommen.
Diese zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des Antragstellers bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Wenn die für den Antragsteller zuständige Behörde dem Ergebnis der Prüfung nicht zustimmt, kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Antrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, ordnet die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang verweigert hat, an, dass der Zentralverwahrer dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 34
Transparenz
Artikel 35
Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen
Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.
Artikel 36
Allgemeine Bestimmungen
Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu verringern und zu beherrschen.
Artikel 37
Integrität der Emission
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 38
Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden
Ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer sehen jedoch für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen die Einzelkunden-Kontentrennung vor, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, dies zum 17. September 2014 vorschreibt. Diese Verpflichtung gilt, solange die nationalen Rechtsvorschriften nicht geändert oder aufgehoben werden und ihre Ziele weiterhin gültig sind.
Artikel 39
Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung
Artikel 40
Barausgleich
Artikel 41
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Artikel 42
Allgemeine Anforderungen
Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.
Artikel 43
Rechtliche Risiken
Artikel 44
Allgemeines Geschäftsrisiko
Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.
Artikel 45
Operationelle Risiken
Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 46
Anlagepolitik
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 47
Eigenkapitalanforderungen
Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen. Es muss stets ausreichen, um
den Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern, damit er seine Dienstleistungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs erbringen kann;
eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unter der Annahme verschiedener Stress-Szenarien sicherzustellen.
Ein Zentralverwahrer muss einen Plan besitzen für
die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, sollte sein Eigenkapital die Anforderungen gemäß Absatz 1 nur mehr knapp oder nicht mehr erfüllen;
die Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung seines Geschäftsbetriebs und seiner Dienstleistungen, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann.
Der Plan wird vom Leitungsorgan oder einem geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans gebilligt und regelmäßig aktualisiert. Jede Aktualisierung des Plans wird der zuständigen Behörde übermittelt. Die zuständige Behörde kann dem Zentralverwahrer vorschreiben, zusätzliche Maßnahmen oder alternative Vorkehrungen zu treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass sein Plan unzureichend ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 48
Zentralverwahrer-Verbindungen
Eine Verbindung stützt sich auf eine geeignete vertragliche Vereinbarung, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten jedes verbundenen Zentralverwahrers und gegebenenfalls die ihrer Teilnehmer festgelegt sind. In einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Rechtsordnungen betrifft, wird das geltende Recht für jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs der Verbindung eindeutig festgelegt.
Interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für
das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System,
die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.
Die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer nach Unterabsatz 1 wenden gleichwertige Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Geld- und Wertpapierübertragungen an.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL III
ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERN
Artikel 49
Emission bei einem in der Union zugelassenen Zentralverwahrer
Unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten nach Unterabsatz 1 gelten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder ähnliches Recht des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aufstellung der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen ihres Rechts nach Unterabsatz 2 vorhanden ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Aufstellung bis zum 18. Dezember 2014. Die ESMA veröffentlicht die Aufstellung bis zum 18. Januar 2015.
Der Zentralverwahrer darf Emittenten für seine Dienstleistungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Wird einem antragstellenden Emittenten die Dienstleistung verweigert, so hat er das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für den die Dienstleistung verweigernden Zentralverwahrer zuständig ist.
Die für diesen Zentralverwahrer zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe des Zentralverwahrers für die Ablehnung prüft; sie lässt dem Emittenten eine begründete Antwort zukommen.
Die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten zu einer anderen Auffassung, so kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Zentralverwahrers, die Dienstleistung für einen Emittenten zu erbringen, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass der Zentralverwahrer die Dienstleistung für den antragstellenden Emittenten zu erbringen hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 50
Zugang über Standard-Verbindung
Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 33 und vorbehaltlich der vorherigen Anzeige der Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 19 Absatz 5 Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.
Artikel 51
Zugang über kundenspezifische Verbindung
Artikel 52
Verfahren für Zentralverwahrer-Verbindungen
Lehnt ein Zentralverwahrer einen Zugangsantrag ab, so teilt er dem antragstellenden Zentralverwahrer sämtliche Gründe für die Ablehnung mit.
Im Fall einer Ablehnung hat der antragstellende Zentralverwahrer das Recht, bei der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.
Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüft; sie lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer eine begründete Antwort zukommen.
Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers hört die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständigen Behörden zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede der Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Weigerung des Zentralverwahrers, dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers an, dass der Zentralverwahrer dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 53
Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur
Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz in nicht diskriminierender und transparenter Weise Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, wofür er eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen darf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Eine Partei, die einer anderen den Zugang verweigert, teilt der antragstellenden Partei die auf einer umfassenden Risikobewertung beruhenden Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Im Fall einer Ablehnung hat die antragstellende Partei das Recht, bei der zuständigen Behörde der Partei, die den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.
Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei und die betreffende Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a untersuchen die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüfen; sie lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort zukommen.
Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei hört die zuständige Behörde der antragstellenden Partei und die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannte betreffende Behörde bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der Behörden der antragstellenden Partei zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede von ihnen die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Weigerung einer Partei, Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die verantwortliche zuständige Behörde an, dass diese Partei innerhalb von drei Monaten Zugang zu ihren Diensten zu gewähren hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
TITEL IV
ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERS
Artikel 54
Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Benennung
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die Geldseite seines gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder eines Teils davon gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzurechnen oder in sonstiger Weise bankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt C des Anhangs zu erbringen, so wird ihm gestattet, entweder
selbst solche Dienstleistungen unter den Bedingungen dieses Artikels anzubieten oder
ein oder mehrere nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute für diesen Zweck zu benennen.
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Zentralverwahrer ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen;
der Zentralverwahrer erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;
die Zulassung nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes darf nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt werden;
der Zentralverwahrer unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;
der Zentralverwahrer erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung;
der Zentralverwahrer hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
Im Falle einander widersprechender Bestimmungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der der Richtlinie 2013/36/EU muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zentralverwahrer die strengeren Aufsichtsanforderungen erfüllen. Die technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 47 und 59 enthalten nähere Ausführungen zu den Fällen, in denen Bestimmungen einander widersprechen.
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, bankartige Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person, die Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann oder nicht und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die getrennte juristische Person ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen.
Die getrennte juristische Person erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60.
Die getrennte juristische Person erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs.
Die Genehmigung nach Buchstabe a wird nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt.
Die getrennte juristische Person unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben.
Die getrennte juristische Person erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil ihrer Offenlegungspflicht nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j dieser Verordnung.
Die getrennte juristische Person hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird und meldet das Ergebnis der ESMA. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 4 zu beantragen. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission spätestens bis zum 18. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 55
Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde sämtliche darin enthaltene Angaben den folgende Behörden:
den betreffenden Behörden;
der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat, außer wenn es sich dabei um interoperable Verbindungen des Zentralverwahrers nach Artikel 19 Absatz 5 handelt;
den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten des Zentralverwahrers wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 haben;
den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Teilnehmer an Zentralverwahrern mit Sitz in den drei Mitgliedstaaten zuständig sind, die während eines Einjahreszeitraums im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zentralverwahrers auf aggregierter Basis das größte Abwicklungsvolumen aufweisen;
der ESMA und
der EBA.
Gibt mindestens eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e eine begründete ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen in einer begründeten Entscheidung gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e zu der Ablehnung Stellung.
Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung dieser Entscheidung eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e ausführlich schriftlich.
Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.
In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 56
Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen
Artikel 57
Entzug der Genehmigung
Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Zentralverwahrers eine Genehmigung nach Artikel 54, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Erlaubnis oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 58
Zentralverwahrer-Verzeichnis
Die ESMA erfasst in dem Verzeichnis, das sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf ihrer diesbezüglichen Website zur Verfügung zu stellen hat, folgende Angaben:
den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 war;
den Namen jedes benannten Kreditinstituts;
die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem die Genehmigung nach Artikel 54 erteilt wurde, für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer erbringen darf.
Artikel 59
Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute oder Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:
Es/er richtet einen soliden Rahmen zur Steuerung der entsprechenden Kreditrisiken ein;
es/er ermittelt häufig und regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditrisikopositionen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken zu kontrollieren;
es/er deckt entsprechende Kreditrisikopositionen gegenüber einzelnen kreditnehmenden Teilnehmern durch Sicherheiten und andere gleichwertige Finanzmittel vollständig ab;
werden Sicherheiten zur Steuerung des entsprechenden Kreditrisikos verwendet, so akzeptiert es/er hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko; es/er darf unter bestimmten Umständen andere Arten von Sicherheiten verwenden, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird;
es/er legt angemessen konservative Sicherheitsabschläge und Konzentrationsgrenzen für Sicherheitenwerte, die zur Besicherung der Kreditrisikopositionen nach Buchstabe c verwendet werden, fest und wendet diese an; dabei berücksichtigt es/er die Vorgabe, dass es möglich sein muss, Sicherheiten rasch ohne wesentliche nachteilige Preiseffekte zu verwerten;
es/er legt Obergrenzen für seine entsprechenden Kreditrisikopositionen fest;
es/er untersucht und plant, wie potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren zur Durchführung der entsprechenden Pläne fest;
es/er vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei ihm verfügen;
es/er sieht wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor und wirkt Übernachtkrediten durch die Anwendung von Strafzinssätzen entgegen, die eine wirksame Abschreckung darstellen.
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:
Es/er verfügt über einen soliden Rahmen und Instrumente zur Messung, Überwachung und Steuerung seiner Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das es/er als Verrechnungsstelle fungiert;
es/er misst und überwacht laufend und zeitnah, mindestens aber täglich, seinen Liquiditätsbedarf und die Höhe seines Bestands an liquiden Aktiva, wobei es/er den Wert seiner verfügbaren liquiden Aktiva unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabschläge auf diese Aktiva ermittelt;
es/er verfügt über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls mindestens eines Teilnehmers, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;
es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht;
beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;
es/er ermittelt und prüft durch regelmäßige und strenge Stresstests, ob die entsprechenden Mittel ausreichend sind;
es/er überprüft und plant, wie unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Pläne fest;
wenn praktikabel und verfügbar, hat es/er unbeschadet etwaiger Vorschriften einer Zentralbank über die Notenbankfähigkeit Zugang zu Zentralbankkonten und anderen Zentralbankdienstleistungen, um die Steuerung seiner Liquiditätsrisiken zu verbessern; Kreditinstitute der Union zahlen die entsprechenden Geldmittel auf Sonderkonten bei emittierenden Zentralbanken der Union ein;
es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch verwerten kann;
es/er erstattet den Behörden nach Artikel 60 Absatz 1 regelmäßig darüber Bericht und macht öffentlich bekannt, wie es/er seine Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, misst, überwacht und steuert.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 60
Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
Die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer im Sinne jenes Unterabsatzes in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 überwacht werden.
Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, ob das benannte Kreditinstitut oder der Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers überprüft und bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 mindestens jährlich, ob
für den Fall nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b alle zwischen den benannten Kreditinstituten und dem Zentralverwahrer erforderlichen Vereinbarungen getroffen wurden, damit sie ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachkommen können;
für die Fälle nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a die Vereinbarungen in Bezug auf die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen es dem Zentralverwahrer ermöglichen, seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 regelmäßig, zumindest aber jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
Benennt ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 ein zugelassenes Kreditinstitut, so stellt er zum Schutz der Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sicher, dass das von ihm benannte Kreditinstitut ihm Zugang zu allen für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen gewährt; er meldet jeden Verstoß gegen diese Bestimmung der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und den zuständigen Behörden nach Absatz 1.
TITEL V
SANKTIONEN
Artikel 61
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 genannten Verstöße bis zum 18. September 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.
Bis zum 18. September 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die Vorschriften nach Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.
Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
Die zuständigen Behörden üben ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß ihren nationalen Rahmenbedingungen
unmittelbar,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, oder
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.
Artikel 62
Bekanntmachung von Entscheidungen
Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, bei den maßgeblichen Justiz- oder sonstigen betreffenden Behörden Rechtsmittel eingelegt, so veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.
Ist die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,
bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorgesehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle Verwaltungssanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.
Artikel 63
Sanktionen bei Verstößen
Dieser Artikel gilt für folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
Erbringen von Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs (Verstoß gegen die Artikel 16, 25 und 54);
Erlangen der Zulassung nach Artikel 16 bzw. der Genehmigung nach Artikel 54 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b;
unzureichende Eigenkapitalausstattung eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen Artikel 47 Absatz 1);
Nichterfüllung der organisatorischen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 26 bis 30);
Nichteinhaltung der Wohlverhaltensregeln durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen die Artikel 32 bis 35);
Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 37 bis 41);
Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 43 bis 47);
Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen Artikel 48);
missbräuchliche Weigerung eines Zentralverwahrers, verschiedene Arten des Zugangs zu gewähren (Verstoß gegen die Artikel 49 bis 53);
Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 3);
Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 4).
Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, zumindest bei einem Verstoß nach diesem Artikel mindestens folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:
Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 62;
Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
Entzug der nach Artikel 16 oder Artikel 54 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung gemäß Artikel 20 oder Artikel 57;
Verhängung des vorübergehenden oder — bei wiederholten schweren Verstößen — dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des durch einen Verstoß erzielten Vermögensvorteils, sofern sich dieser beziffern lässt;
im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung;
im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 20 Mio. EUR oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
Artikel 64
Wirksame Anwendung von Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderer Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.
Artikel 65
Meldung von Verstößen
Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:
besondere Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung;
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
den Schutz der Identität sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.
Ein derartiger Berichtsweg kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie nach Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.
Artikel 66
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
TITEL VI
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 68
Ausschussverfahren
Artikel 69
Übergangsbestimmungen
Artikel 70
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.“
In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:
Artikel 71
Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:
Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehenen Ausnahmen.
In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:
„64. |
‚Zentralverwahrer‘ : Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“ |
Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
Artikel 72
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird gestrichen.
Artikel 73
Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen zu erbringen.
Wenn ein gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassener Zentralverwahrer zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt, so finden die Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, des Artikels 9 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie der Artikel 10 bis 13 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung.
Artikel 74
Berichte
Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Jahresberichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. In diesen Berichten wird zumindest Folgendes bewertet:
für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften auf der Grundlage der Zahl und des Volumens gescheiterter Abwicklungen, der Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2, der Zahl und des Volumens der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 und aller sonstigen relevanten Kriterien;
die Zweckmäßigkeit von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 mehr Flexibilität nötig ist;
das Ausmaß der Abwicklungen außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme anhand der Zahl und des Volumens der Geschäfte auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen sowie aller sonstigen relevanten Kriterien;
die in dieser Verordnung geregelte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung auf der Grundlage der Zahl und Arten von Zentralverwahrer-Verbindungen, der Zahl ausländischer Teilnehmer an von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, der Zahl und des Volumens der mit derartigen Teilnehmern abgewickelten Geschäfte, der Zahl ausländischer Emittenten, die ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 49 verbuchen lassen, und aller sonstigen relevanten Kriterien;
die Bearbeitung der Anträge auf Zugang nach den Artikeln 49, 52 und 53 zur Ermittlung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang von Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen, der Entwicklungen bei solchen Ablehnungen und der Möglichkeiten, die erkannten Risiken künftig zu mindern, damit Zugang gewährt werden kann, sowie aller sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen;
die Bearbeitung der gemäß den Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und Artikel 25 Absätze 4 bis 10 gestellten Anträge;
gegebenenfalls die Ergebnisse der vergleichenden Analyse der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung nach Artikel 24 Absatz 6 und die Frage, ob die Häufigkeit solcher Überprüfungen künftig reduziert werden könnte, einschließlich eines Hinweises darauf, ob diese Ergebnisse darauf hindeuten, dass stärker formalisierte Aufsichtskollegien erforderlich sind;
die Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste;
die Verfahren und Bedingungen, nach bzw. unter denen es den Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 54 und 55 erlaubt wurde, Kreditinstitute zu benennen oder selbst bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Finanzstabilität und den Wettbewerb bei Abwicklungsdienstleistungen und bankartigen Nebendienstleistungen in der Union;
die Anwendung des Artikels 38, insbesondere von dessen Absatz 5 zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und solcher ihrer Kunden;
die Anwendung der Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen.
Artikel 75
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 18. September 2019 und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. In diesem Bericht werden insbesondere die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Aspekte bewertet sowie die Frage, ob andere wesentliche Wettbewerbshindernisse im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienstleistungen nicht hinreichend beachtet wurden, und die Frage, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern auf die Steuerzahler zu begrenzen. Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Artikel 76
Inkrafttreten und Anwendung
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.
Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung
bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder
bis zum ►M1 13. Juni 2018 ◄ , sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
VERZEICHNIS DER DIENSTLEISTUNGEN
ABSCHNITT A
Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer
1. Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistung“),
2. Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontoführung“),
3. Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems („Abwicklungsdienstleistung“).
ABSCHNITT B
Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen
Von den Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen, umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, beispielsweise
Betreiben eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend,
Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems fungierend,
Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der notariellen Dienstleistung und der zentralen Kontoführung, beispielsweise
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern,
Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen,
Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes,
elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen.
Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen.
Alle weiteren Dienstleistungen, beispielsweise
Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten,
Erstellen vorgeschriebener Berichte und Meldungen,
Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen,
Erbringung von IT-Dienstleistungen.
ABSCHNITT C
Bankartige Nebendienstleistungen
Bankartige Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B, beispielsweise
Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU von diesen,
Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten,
Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte,
Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,
Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern.
( 1 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
( 4 ) Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).
( 5 ) Beschluss der Kommission 2001/528/EG vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“