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Document 02014R0654-20210213

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/654/2021-02-13

    02014R0654 — DE — 13.02.2021 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 654/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. Mai 2014

    über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

    (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2015/1843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2015

      L 272

    1

    16.10.2015

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2021/167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Februar 2021

      L 49

    1

    12.2.2021


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 243 vom 18.9.2015, S.  14 (Nr. 654/2014)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 654/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. Mai 2014

    über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln



    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, mit denen die wirksame und fristgerechte Ausübung der Rechte der Union zur Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften gewährleistet werden, mit der Absicht,

    a) 

    im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten der Union wiederhergestellt werden, auf Verstöße von Drittländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der Union berühren;

    ▼M2

    b) 

    bei einer Änderung der den Waren oder Dienstleistungen aus der Union gewährten Behandlung in einer Weise, die die Interessen der Union berührt, die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

    ▼B

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Land“ einen Staat oder ein gesondertes Zollgebiet;

    ▼M2

    b) 

    „Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen“ Zollzugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen oder Vorteile im Bereich Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder in Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, zu deren Anwendung im Handel mit Drittländern sich die Union durch internationale Handelsübereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, verpflichtet hat;

    ▼B

    c) 

    „Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile“ das Ausmaß, in dem die Vorteile, die sich im Rahmen einer internationalen Handelsübereinkunft für die Union ergeben, beeinträchtigt werden. Sofern in der jeweiligen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist, fallen darunter sämtliche nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus einer Maßnahme eines Drittlands ergeben;

    d) 

    „obligatorischer Preisaufschlag“ die Verpflichtung von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, die Aufträge nach dem öffentlichen Vergaberecht vergeben, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in einem Vergabeverfahren angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung findet Anwendung

    a) 

    nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten („WTO-Streitbeilegungsvereinbarung“), wenn der Union die Genehmigung erteilt wurde, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus den unter die WTO-Streitbeilegungsvereinbarung fallenden multilateralen und plurilateralen Übereinkommen auszusetzen;

    ▼M2

    aa) 

    nach der Verteilung eines WTO-Panelberichts, in dem dem Vorbringen der Union ganz oder teilweise stattgegeben wurde, wenn ein Rechtsmittelverfahren nach Artikel 17 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zum Abschluss gebracht werden kann und das Drittland einem Interims-Rechtsmittelschiedsverfahren nach Artikel 25 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zugestimmt hat;

    ▼B

    b) 

    nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, wenn die Union befugt ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften auszusetzen;

    ▼M2

    ba) 

    bei Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, wenn eine Entscheidung nicht möglich ist, weil das Drittland nicht die für das Funktionieren eines Streitbeilegungsverfahrens erforderlichen Schritte unternimmt, einschließlich einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens, die auf eine fehlende Zusammenarbeit im Verfahren hinausläuft;

    ▼B

    c) 

    zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, zu der nach Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder nach Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, die Anwendung einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland berechtigen kann;

    ▼M2

    d) 

    bei Änderungen von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden und in Bezug auf Dienstleistungen Ausgleichsregelungen nicht im Einklang mit den Feststellungen des Schiedsverfahrens nach Artikel XXI GATS vorgenommen werden.

    ▼B

    Artikel 4

    Ausübung der Rechte der Union

    (1)  
    Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    (2)  

    Nach Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an eine Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ausgesetzt, so darf ihr Umfang den vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigten Umfang nicht übersteigen;

    b) 

    Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an die Durchführung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, ausgesetzt, so darf ihr Umfang nicht den je nach Fall von der Kommission oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens ermittelten Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile übersteigen, der sich aus der fraglichen Drittlandsmaßnahme ergibt;

    ▼M2

    ba) 

    Werden Maßnahmen ergriffen, um den Handel mit einem Drittland in den Situationen nach Artikel 3 Buchstaben aa oder ba zu beschränken, so darf der Umfang dieser Maßnahmen nicht über den durch die Maßnahmen dieses Drittlands verursachten vollständigen oder teilweisen Entzug von Handelsvorteilen der Union hinausgehen;

    ▼B

    c) 

    Im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen von Schutzklauseln in internationalen Handelsübereinkünften müssen die Maßnahmen der Union im Einklang mit den Bedingungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder der Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, nach denen die Schutzmaßnahme angewandt wird, im Wesentlichen dem Umfang der von der Schutzmaßnahme betroffenen Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen entsprechen;

    ▼M2

    d) 

    Werden Zugeständnisse oder Verpflichtungen in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung ( 1 ) oder in Verbindung mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung im Handel mit einem Drittland geändert oder zurückgenommen, so müssen sie im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung oder mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen oder Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sein.

    ▼B

    (3)  

    Handelspolitische Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und des allgemeinen Interesses der Union auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:

    a) 

    Wirksamkeit der Maßnahmen dahingehend, dass Drittländer veranlasst werden, internationale Handelsregeln einzuhalten;

    b) 

    Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind;

    c) 

    Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige, öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden;

    d) 

    Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen;

    e) 

    besondere Kriterien, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten Fällen in internationalen Handelsübereinkünften festgelegt sind.

    Artikel 5

    Handelspolitische Maßnahmen

    (1)  

    Unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, können durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 folgende handelspolitische Maßnahmen erlassen werden:

    a) 

    Aussetzung von Zollzugeständnissen und Einführung neuer oder höherer Zölle, einschließlich der Wiedereinführung von Zöllen in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes oder der Einführung von über dem Meistbegünstigungszollsatz liegenden Zöllen, oder Einführung zusätzlicher Abgaben auf Einfuhren oder Ausfuhren von Waren;

    b) 

    Einführung oder Erhöhung mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder in Form sonstiger Maßnahmen;

    ▼M2

    ba) 

    Aussetzung von Verpflichtungen hinsichtlich des Handels mit Dienstleistungen und Verhängung von Einschränkungen im Handel mit Dienstleistungen;

    bb) 

    Aussetzung von Verpflichtungen in Bezug auf handelspolitische Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Organ oder einer Agentur der Union gewährt wurden und die unionsweit gültig sind, und die Verhängung von Einschränkungen beim Schutz dieser Rechte des geistigen Eigentums oder deren kommerzieller Nutzung in Bezug auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlands sind;

    ▼B

    c) 

    Aussetzung von Zugeständnissen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder Lieferanten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, und zwar durch

    i) 

    Ausschluss von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder

    ii) 

    Auferlegung eines obligatorischen Preisaufschlags auf Angebote von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder auf den Teil des Angebots, der auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt.

    ▼M2

    (1a)  

    Bei der Auswahl von Maßnahmen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe ba dieses Artikels zu erlassen sind, zieht die Kommission stets Maßnahmen gemäß folgender Stufenhierarchie in Betracht:

    a) 

    Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen, für die eine Genehmigung mit unionsweiter Gültigkeit auf der Grundlage des Sekundärrechts erforderlich ist, oder, sofern keine solchen Maßnahmen zur Verfügung stehen,

    b) 

    Maßnahmen in Bezug auf andere Dienstleistungen in Bereichen, in denen ausführliche Rechtsvorschriften der Union vorhanden sind, oder, sofern keine solchen Maßnahmen zur Verfügung stehen,

    c) 

    Maßnahmen, bei denen die in Artikel 5 Absatz 1b Buchstabe a vorgesehene Einholung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1a ergeben hat, dass sie im Hinblick auf die Verwaltung der betreffenden nationalen Vorschriften zu keinem unverhältnismäßigen Aufwand führen würden.

    (1b)  

    Die gemäß Absatz 1 Buchstabe ba und bb erlassenen Maßnahmen

    a) 

    sind Gegenstand der Einholung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1a,

    b) 

    werden bei Bedarf im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 angepasst, sofern die Kommission im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 1a feststellt, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen unzureichend ist oder die Verwaltung in Bezug auf die betreffenden nationalen Vorschriften durch die Maßnahmen unverhältnismäßig belastet wird. Diese Überprüfung durch die Kommission wird erstmals sechs Monate nach dem Datum der Anwendung der Maßnahmen und anschließend alle zwölf Monate durchgeführt,

    c) 

    sind sechs Monate nach ihrem Auslaufen und unter anderem auf der Grundlage von Beiträgen der Interessenträger Gegenstand eines Evaluierungsberichts, in dem die Wirksamkeit und Funktionsweise dieser Maßnahmen untersucht wird und etwaige Schlussfolgerungen im Hinblick auf künftige Maßnahmen gezogen werden.

    ▼B

    (2)  

    Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Maßnahmen

    a) 

    umfassen gemäß den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Schwellenwerte, oberhalb deren der Ausschluss und/oder der obligatorische Preisaufschlag anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der betreffenden Handelsübereinkunft und des Umfangs der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile;

    b) 

    bestimmen die Sektoren oder die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, auf die sie Anwendung finden, sowie alle anwendbaren Ausnahmen;

    c) 

    bestimmen die nach Mitgliedstaat aufgelisteten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, deren Auftragsvergabe erfasst ist. Als Grundlage für diese Bestimmung muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der geeigneten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber einreichen. Mit den Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass ein angemessener Umfang an Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen und eine gerechte Aufteilung auf die Mitgliedstaaten erreicht wird.

    Artikel 6

    Ursprungsregeln

    (1)  
    Der Ursprung einer Ware wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.
    (2)  

    Der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des Dienstleisters gilt

    a) 

    bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;

    b) 

    bei juristischen Personen,

    i) 

    wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, in dem die juristische Person gegründet oder nach dessen Recht sie anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet sie in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, oder

    ii) 

    wenn die Dienstleistung über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, der Mitgliedstaat, in dem die juristische Person niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet sie in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats verbunden ist.

    Übt die juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten aus, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem sie niedergelassen ist, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii als Herkunft dieser juristischen Person die Herkunft der natürlichen oder juristischen Personen, in deren Eigentum die juristische Person steht oder von denen sie beherrscht wird.

    Die juristische Person, die die Dienstleistung erbringt, „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines Landes „beherrscht“, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

    ▼M2

    (3)  
    In Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist der Begriff „Staatsangehörige“ in dem Sinne zu verstehen, wie er in Artikel 1 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gebraucht wird.

    ▼B

    Artikel 7

    Aussetzung, Änderung und Aufhebung von Maßnahmen

    (1)  
    Gewährt das betreffende Drittland der Union in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich, so kann die Kommission die Anwendung dieses Durchführungsrechtsakts für die Dauer des Ausgleichszeitraums aussetzen. Die Aussetzung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.
    (2)  

    In folgenden Fällen hebt die Kommission einen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf:

    a) 

    wenn das Drittland, dessen Maßnahmen in einem Streitbeilegungsverfahren als gegen internationale Handelsregeln verstoßend befunden wurden, den Verstoß abstellt oder wenn auf andere Art und Weise eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeigeführt wurde;

    b) 

    im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach dem Erlass einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland, wenn die Schutzmaßnahme zurückgenommen wird oder ausläuft oder wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt;

    ▼M2

    c) 

    im Falle einer Rücknahme oder Änderung von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS, wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt.

    ▼B

    Die Aufhebung gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

    (3)  
    Sind Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen erforderlich, so kann die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 2 und 3 nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren geeignete Änderungen einführen.
    (4)  
    In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Aufhebung oder der Änderung der betreffenden Drittlandsmaßnahme erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte, mit denen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte wie in diesem Artikel vorgesehen ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden, nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren.

    Artikel 8

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    (3)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

    Artikel 9

    Einholung von Informationen

    ▼M2

    (1)  
    Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungszweige oder in Bezug auf bestimmte handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ein, unter Angabe der Frist, innerhalb deren die Angaben vorzulegen sind. Die Kommission trägt den erhaltenen Angaben Rechnung.

    ▼M2

    (1a)  

    Wenn die Kommission Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ba oder bb in Betracht zieht, informiert und konsultiert sie die Interessenträger, insbesondere die Branchenverbände, die von etwaigen handelspolitischen Maßnahmen betroffen sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Formulierung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen beteiligt sind. Die Kommission holt insbesondere Informationen über Folgendes ein, ohne den Erlass solcher Maßnahmen in ungerechtfertigter Weise zu verzögern:

    a) 

    die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf Dienstleister aus Drittländern oder Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlands sind, und über Wettbewerber, Nutzer oder Verbraucher solcher Dienstleistungen aus der Union oder die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums aus der Union;

    b) 

    die Wechselwirkung solcher Maßnahmen mit den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten;

    c) 

    den möglicherweise durch solche Maßnahmen verursachten Verwaltungsaufwand.

    Die Kommission trägt den während dieser Konsultationen eingeholten Informationen in höchstem Maße Rechnung.

    Die Kommission unterbreitet den Mitgliedstaaten eine Analyse der in Betracht gezogenen Maßnahmen, wenn sie gemäß Artikel 8 den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts vorlegt.

    ▼B

    (2)  
    Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
    (3)  
    Weder das Europäische Parlament noch der Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten oder deren jeweilige Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.
    (4)  
    Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung, in der die Informationen in verallgemeinerter Form enthalten sind, oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.
    (5)  
    Erscheint ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber nicht mit der Veröffentlichung der Informationen oder ihrer Bekanntgabe in verallgemeinerter oder zusammengefasster Form einverstanden, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.
    (6)  
    Die Absätze 2 bis 5 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Organe der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten nicht entgegen. Eine solche Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    ▼M2

    Artikel 10

    Überprüfung

    (1)  
    Bei der frühesten möglichen Gelegenheit nach dem 13. Februar 2021, jedoch spätestens ein Jahr nach diesem Datum überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung — unter besonderer Berücksichtigung der etwaigen erlassenen handelspolitischen Maßnahmen — sowie ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
    (2)  
    Bei der Anwendung von Absatz 1 nimmt die Kommission eine Überprüfung mit dem Ziel vor, im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche handelspolitische Maßnahmen zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Bereich der handelspolitischen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ins Auge zu fassen.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    Erklärung der Kommission

    Die Kommission begrüßt die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates.

    Mit der Verordnung werden der Kommission Befugnisse übertragen, in bestimmten Situationen auf der Grundlage objektiver Kriterien und unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Durchführungsbefugnisse beabsichtigt die Kommission, gemäß der vorliegenden Erklärung zu handeln.

    Bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten führt die Kommission umfassende Konsultationen durch, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten Interessen gebührend berücksichtigt werden. Die Kommission geht davon aus, dass in diesen Konsultationen private Interessenträger Stellung nehmen, die von Maßnahmen von Drittländern oder möglichen von der Union zu erlassenden handelspolitischen Maßnahmen betroffen sind. In ähnlicher Weise rechnet die Kommission mit Anregungen von Behörden, die an der Umsetzung möglicher von der Union zu erlassender handelspolitischer Maßnahmen beteiligt sein können. Im Fall von Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden insbesondere Stellungnahmen von Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten gebührend berücksichtigt werden.

    Die Kommission erkennt an, dass die Mitgliedstaaten rasch informiert werden müssen, wenn sie den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung erwägt, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, zu Beschlüssen auf der Grundlage umfassender Informationen beizutragen; die Kommission wird im Sinne dieses Ziels handeln.

    Die Kommission bestätigt, dass sie dem Parlament und dem Rat umgehend Entwürfe von Durchführungsrechtsakten übermitteln wird, die sie dem Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten vorlegt. Ebenso wird sie dem Parlament und dem Rat nach der Abgabe von Stellungnahmen im Ausschuss umgehend den endgültigen Entwurf von Durchführungsrechtsakten übermitteln.

    Die Kommission unterrichtet das Parlament und den Rat regelmäßig über internationale Entwicklungen, die möglicherweise zu Situationen führen, in denen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung erlassen werden müssen. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständigen Ausschüsse im Rat und im Parlament.

    Die Kommission begrüßt die Absicht des Parlaments, einen strukturierten Dialog über Fragen der Streitbeilegung und der Rechtsdurchsetzung zu fördern, und wird sich in einschlägigen Sitzungen mit dem zuständigen Parlamentsausschuss aktiv am Meinungsaustausch über Handelsstreitigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen beteiligen, auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Wirtschaftszweige der Union.

    Schließlich bekräftigt die Kommission, dass es ihr ein wichtiges Anliegen ist, dafür zu sorgen, dass die Verordnung ein wirksames und effizientes Instrument zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte ist, auch im Hinblick auf den Dienstleistungsverkehr. Daher wird die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung den Geltungsbereich des Artikels 5 dahin gehend überprüfen, dass zusätzliche handelspolitische Maßnahmen bezüglich des Dienstleistungsverkehrs einbezogen werden, sobald die Bedingungen zur Gewährleistung der Durchführbarkeit und Wirksamkeit solcher Maßnahmen gegeben sind.



    ( 1 ) Vereinbarung „Auslegung und Anwendung des Artikels XXVIII“.

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