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Document 02014D0119-20240306

    Consolidated text: Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/119(1)/2024-03-06

    02014D0119 — DE — 06.03.2024 — 014.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    BESCHLUSS 2014/119/GASP DES RATES

    vom 5. März 2014

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

    (ABl. L 066 vom 6.3.2014, S. 26)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/216/GASP DES RATES  vom 14. April 2014

      L 111

    91

    15.4.2014

    ►M2

    BESCHLUSS (GASP) 2015/143 DES RATES  vom 29. Januar 2015

      L 24

    16

    30.1.2015

    ►M3

    BESCHLUSS (GASP) 2015/364 DES RATES  vom 5. März 2015

      L 62

    25

    6.3.2015

    ►M4

    BESCHLUSS (GASP) 2015/876 DES RATES  vom 5. Juni 2015

      L 142

    30

    6.6.2015

    ►M5

    BESCHLUSS (GASP) 2015/1781 DES RATES  vom 5. Oktober 2015

      L 259

    23

    6.10.2015

    ►M6

    BESCHLUSS (GASP) 2016/318 DES RATES  vom 4. März 2016

      L 60

    76

    5.3.2016

    ►M7

    BESCHLUSS (GASP) 2017/381 DES RATES  vom 3. März 2017

      L 58

    34

    4.3.2017

    ►M8

    BESCHLUSS (GASP) 2018/333 DES RATES  vom 5. März 2018

      L 63

    48

    6.3.2018

    ►M9

    BESCHLUSS (GASP) 2019/354 DES RATES  vom 4. März 2019

      L 64

    7

    5.3.2019

    ►M10

    BESCHLUSS (GASP) 2020/373 DES RATES  vom 5. März 2020

      L 71

    10

    6.3.2020

    ►M11

    BESCHLUSS (GASP) 2021/394 DES RATES  vom 4. März 2021

      L 77

    29

    5.3.2021

    ►M12

    BESCHLUSS (GASP) 2022/376 DES RATES  vom 3. März 2022

      L 70

    7

    4.3.2022

    ►M13

    BESCHLUSS (GASP) 2022/1507 DES RATES  vom 9. September 2022

      L 235

    32

    12.9.2022

     M14

    BESCHLUSS (GASP) 2023/457 DES RATES  vom 2. März 2023

      L 67

    47

    3.3.2023

    ►M15

    BESCHLUSS (GASP) 2024/828 DES RATES  vom 4. März 2024

      L 828

    1

    5.3.2024


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 070 vom 11.3.2014, S.  35 (2014/119/GASP)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 086 vom 28.3.2019, S.  118 (2019/354)




    ▼B

    BESCHLUSS 2014/119/GASP DES RATES

    vom 5. März 2014

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine



    Artikel 1

    ▼M2

    (1)  
    Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

    a) 

    wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

    b) 

    wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.

    ▼B

    (2)  
    Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
    (3)  

    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a) 

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

    b) 

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

    c) 

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

    d) 

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (4)  

    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

    b) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

    c) 

    die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und

    d) 

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (5)  
    Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
    (6)  

    Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

    a) 

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

    b) 

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

    c) 

    Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen.

    Artikel 2

    (1)  
    Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen beschließt der Rat, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.
    (2)  
    Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
    (3)  
    Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

    Artikel 3

    (1)  
    Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.
    (2)  
    Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

    Artikel 4

    Damit die in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

    ▼M5

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ▼M15

    Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2025.

    ▼M5

    Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

    ▼M3




    ANHANG

    ▼M9

    A.    Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

    ▼M3



     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Begründung

    Datum der Aufnahme in die Liste

    ▼M13 —————

    ▼M6

    2.

    Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

    (Вiталiй Юрiйович Захарченко),

    Vitaliy Yurievich Zakharchenko

    (Виталий Юрьевич Захарченко)

    Geboren am 20.1.1963 in Kostiantynivka (Donezk Oblast), ehemaliger Innenminister

    Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

    6.3.2014

    ▼M13 —————

    ▼M8 —————

    ▼M9 —————

    ▼M3

    6.

    Viktor Ivanovych Ratushniak

    (Вiктор Iванович Ратушняк)

    Geboren am 16.10.1959, ehemaliger stellvertretender Innenminister

    Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu.

    6.3.2014

    ▼M13 —————

    ▼M4 —————

    ▼M13 —————

    ▼M8 —————

    ▼M10 —————

    ▼M8

    12.

    Serhiy Vitalyovych Kurchenko (Сергiй Вiталiйович Курченко)

    Geboren am 21.9.1985 in Kharkiv, Geschäftsmann

    Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, wodurch der Ukraine staatliche Gelder oder Vermögenswerte verloren gingen.

    6.3.2014

    ▼M11 —————

    ▼M6 —————

    ▼M11 —————

    ▼M7 —————

    ▼M12 —————

    ▼M10 —————

    ▼M15

    B.    Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

    Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

    Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden „Strafprozessordnung“) stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese beinhalten das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen; sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten.

    In Artikel 303 der Strafprozessordnung wird zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (Absatz 1), und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können (Absatz 2) unterschieden. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Gemäß Artikel 308 der Strafprozessordnung kann bezüglich des Versäumnisses des Ermittlers oder Staatsanwalts, bei der gerichtlichen Voruntersuchung eine angemessene Frist einzuhalten, bei einem übergeordneten Staatsanwalt eine Beschwerde eingelegt werden, die innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einlegung zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und es wird präzisiert, dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 167-175 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176-178 der Strafprozessordnung).

    Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen

    2.    Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

    Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

    Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Zakharchenko angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kiew vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Zakharchenko den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.

    Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko eingeleitet haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und sie hat der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Zakharchenko, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kiew übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kiew am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Auf der Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Zakharchenko für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

    6.    Viktor Ivanovych Ratushniak

    Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

    Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Ratushniak angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kiew vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Ratushniak den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Ratushniak, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kiew übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kiew am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Auf Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Ratushniak für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

    12.    Serhiy Vitalyovych Kurchenko

    Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

    Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000003393 am 28. März 2019 unterrichtet wurde und Akteneinsicht zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt. Am 11. Oktober 2021 informierte das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine die Verteidiger von Herrn Kurchenko zudem über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung sowie darüber, dass sie zwecks Einarbeitung Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung erhalten. Der Rat erhielt Informationen darüber, dass das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine einen Antrag auf Festlegung einer Frist für die Prüfung durch die Verteidigung gestellt hat, um dem Verzug der Verteidigung bei der Prüfung der Unterlagen der vorgerichtlichen Untersuchung entgegenzuwirken. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass das Oberste Antikorruptionsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022 der Verteidigung eine Frist für die Einarbeitung in die Rechtssache bis zum 1. Dezember 2022 gesetzt hat, und dass ab diesem Termin davon ausgegangen wird, dass die Verteidigung ihr Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen hat. Am 7. Dezember 2022 übermittelte die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung die Anklageschrift zur Prüfung in der Sache ans Oberste Antikorruptionsgericht. Am 30. März 2023 hat der Gerichtshof eine Voruntersuchung durchgeführt und beschlossen, ein Verfahren anzustrengen. Am gleichen Tag hat das Gericht darüber hinaus dem Antrag des Staatsanwalts stattgegeben, gegen den Angeklagten ein besonderes Gerichtsverfahren (in Abwesenheit) durchzuführen. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 12014160020000076 hat das Berufungsgericht Odessa in seiner Entscheidung vom 18. September 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Am 20. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa die Genehmigung zur Durchführung einer besonderen vorgerichtlichen Untersuchung in Abwesenheit. Darüber hinaus wies das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa am 20. Oktober 2021 das von den Anwälten eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Staatsanwalts zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 27. Juli 2021 bewirkt werden sollte.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Kurchenko eingeleitet haben. Am 13. Mai 2021 übermittelte die Hauptabteilung der Nationalpolizei in der Region Odessa dem ukrainischen Büro von Interpol und Europol das noch in Prüfung befindliche Ersuchen um Veröffentlichung einer Rotecke („Red Notice“) betreffend Herrn Kurchenko. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde.

    Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 12014160020000076 am 6. Mai 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft der Region Odessa am 1. August 2022 zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Prymorskyi der Stadt Odessa übermittelt wurde. Am 18. April 2023 gab das Gericht dem Antrag des Staatsanwalts auf Durchführung eines besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) gegen den Angeklagten statt. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

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