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Document 02013R1380-20230101

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/2023-01-01

    02013R1380 — DE — 01.01.2023 — 004.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. Dezember 2013

    über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

    (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013

      L 354

    86

    28.12.2013

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015

      L 133

    1

    29.5.2015

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) 2017/2092 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017

      L 302

    1

    17.11.2017

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

      L 198

    105

    25.7.2019

    ►M5

    VERORDNUNG (EU) 2022/2495 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022

      L 325

    1

    20.12.2022


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 122 vom 17.5.2018, S.  35 (Nr. 1385/2013)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. Dezember 2013

    über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates



    TEIL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    (1)  

    Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich

    a) 

    auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen,

    b) 

    in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

    (2)  

    Die GFP gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:

    a) 

    im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat,

    b) 

    in Unionsgewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind,

    c) 

    durch Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer oder

    d) 

    durch Angehörige der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch die vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats berührt wird.

    Artikel 2

    Ziele

    (1)  
    Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
    (2)  
    Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

    Um das Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, zu verwirklichen, wird der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht.

    (3)  
    Die GFP stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicher, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und bemüht sich, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.
    (4)  
    Die GFP trägt zur Erhebung wissenschaftlicher Daten bei.
    (5)  

    Die GFP setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:

    a) 

    schrittweise Einstellung der Rückwürfe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten durch Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge und durch schrittweise Sicherstellung, dass Fänge angelandet werden;

    b) 

    erforderlichenfalls die bestmögliche Nutzung der unerwünschten Beifänge, ohne jedoch einen Markt für diejenigen dieser Fänge, die unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, zu schaffen;

    c) 

    Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind;

    d) 

    Festlegung von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten der Flotten an die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2, damit die Flotten rentabel sind, ohne die biologischen Meeresschätze zu überfischen;

    e) 

    Förderung der Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten in der Union, um zum Nahrungsmittelangebot, zur Nahrungsmittelsicherheit und zur Beschäftigung beizutragen;

    f) 

    Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte;

    g) 

    Beitrag zu einem effizienten und transparenten Binnenmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und Beitrag zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für in der Union vermarktete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

    h) 

    Berücksichtigung der Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Erzeuger;

    i) 

    Förderung der Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte;

    j) 

    Kohärenz mit dem umweltrechtlichen Vorschriften der Union, insbesondere dem Ziel, bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, wie es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG festgeschrieben ist, sowie mit anderen Politikbereichen der Union.

    Artikel 3

    Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung

    Die GFP beruht auf den nachstehenden Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung:

    a) 

    klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Unions-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene;

    b) 

    Berücksichtigung regionaler Besonderheiten durch einen regionalisierten Ansatz;

    c) 

    Verabschiedung von Maßnahmen auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

    d) 

    langfristige Perspektiven;

    e) 

    Effizienz bei den Verwaltungskosten;

    f) 

    angemessene Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Beiräte, an allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

    g) 

    vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

    h) 

    Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik;

    i) 

    Einsatz von Folgenabschätzungen, sofern angezeigt;

    j) 

    Kohärenz zwischen der internen und der externen Dimension der GFP;

    k) 

    Transparenz bei der Datenverarbeitung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften unter angemessener Achtung der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vorschriften zur Vertraulichkeit; Bereitstellung von Daten für geeignete wissenschaftliche Gremien, sonstige Einrichtungen mit einem Forschungs- oder Managementinteresse und weitere bestimmte Endnutzer.

    Artikel 4

    Begriffsbestimmungen

    (1)  

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. 

    "Unionsgewässer" sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

    2. 

    "biologische Meeresschätze" sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten, einschließlich anadromer und katadromer Arten, während ihres Lebens im Meer;

    3. 

    "biologische Süßwasserressourcen" sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;

    4. 

    "Fischereifahrzeug" ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

    5. 

    "Fischereifahrzeug der Union" ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

    6. 

    "Flottenzugang" ist die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereifahrzeugregister eines Mitgliedstaats;

    7. 

    "höchstmöglicher Dauerertrag" ist der höchstmögliche theoretische, auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen durchschnittlichen Umweltbedingungen auf Dauer durchschnittlich entnommen werden kann, ohne dass der Fortpflanzungsprozess erheblich beeinträchtigt wird;

    8. 

    "Vorsorgeansatz im Fischereimanagement" im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

    9. 

    "ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement" ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen, abiotischen und menschlichen Faktoren der Ökosysteme zu schützen;

    10. 

    "Rückwürfe" sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;

    11. 

    "schonender Fischfang" bedeutet den Einsatz selektiver Fangtechniken, die die Meeresökosysteme nur geringfügig beeinträchtigen oder zu niedrigen Treibstoffemissionen führen können, bzw. beides;

    12. 

    "selektiver Fischfang" bedeutet den Einsatz von Fangmethoden oder Fanggerät, mit denen bei der Fangtätigkeit zielgerichtet Organismen nach Größe oder Art gefangen werden und Nichtziel-Exemplare verschont oder unversehrt wieder freigelassen werden können;

    13. 

    "fischereiliche Sterblichkeit" bedeutet den Prozentsatz, mit dem über einen bestimmten Zeitraum Biomasse oder einzelne Fische dem Bestand durch Fischfang entnommen werden;

    14. 

    "Bestand" ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

    15. 

    "Fangbeschränkung" bedeutet, je nachdem was angemessen ist, entweder eine mengenmäßige Beschränkung der Fänge aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum, sofern für diesen Fischbestand oder diese Gruppe von Fischbeständen eine Pflicht zur Anlandung gilt, oder aber – sofern keine Pflicht zur Anlandung gilt – eine mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

    16. 

    "Referenzgröße für die Bestandserhaltung" bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die bei der Bestandsbewirtschaftung z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des gewünschten Ertragsniveaus verwendet werden;

    17. 

    "Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung" ist die nach Unionsrecht für eine im Meer lebende Art vorgeschriebene, dem Reifezustand Rechnung tragende Größe, bei deren Unterschreitung Beschränkungen oder Anreize zur Anwendung kommen, durch die der Fang über die Fischereitätigkeit unterbunden werden soll; diese Größe ersetzt gegebenenfalls die Mindestanlandegröße;

    18. 

    "Bestand innerhalb biologisch sicherer Grenzen" bedeutet einen Bestand, bei dem am Ende des vorangegangenen Jahres die veranschlagte Biomasse des Laicherbestands höchstwahrscheinlich über dem unteren Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt und die für das vorangegangene Jahr veranschlagte fischereiliche Sterblichkeit unter dem oberen Grenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit (Flim) liegt;

    19. 

    "Schutzmaßnahme" ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu vermeiden, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

    20. 

    "technische Maßnahme" ist eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkompomenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

    21. 

    "Fischereiaufwand" ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

    22. 

    "Mitgliedstaat, der ein direktes Bewirtschaftungsinteresse hat", ist ein Mitgliedstaat, der ein Interesse hat, das entweder in Fangmöglichkeiten oder in einer Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats oder – im Mittelmeer – in einer traditionellen Fischerei auf Hoher See besteht;

    23. 

    "übertragbare Fischereibefugnisse" sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem Bewirtschaftungsplan eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates ( 1 ) festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber übertragen kann;

    24. 

    "Fangkapazität" ist die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates ( 2 );

    25. 

    "Aquakultur" ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

    26. 

    "Fanglizenz" ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 3 );

    27. 

    "Fangerlaubnis" ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    28. 

    "Fischereitätigkeit" ist das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

    29. 

    "Fischereierzeugnisse" sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

    30. 

    "Betreiber" sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

    31. 

    "schwerer Verstoß" ist ein Verstoß, der als solcher im einschlägigen Unionsrecht – darunter Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ( 4 ) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 – definiert ist;

    32. 

    "Endnutzer wissenschaftlicher Daten" ist ein Gremium mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

    33. 

    "Überschuss der zulässigen Fangmenge" ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat nicht entnommen wird, wodurch die Gesamtnutzungsrate für die einzelnen Bestände unter dem Wert bleibt, mit dem den Beständen eine eigenständige Wiederauffüllung möglich ist, und wodurch die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gewünscht wird;

    34. 

    "Aquakulturerzeugnisse" sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

    35. 

    "Biomasse des Laicherbestands" ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt, sowie lebendgebärender Fische;

    36. 

    "gemischte Fischereien" sind Fischereien, in denen mehrere Arten vorkommen und bei denen es wahrscheinlich ist, dass im Rahmen ein und desselben Fangeinsatzes verschiedene Arten gefangen werden;

    37. 

    "nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen" sind internationale Abkommen, die mit einem Drittstaat zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Union, die eine Förderung des Fischereisektors einschließen kann, Zugang zu Gewässern und Ressourcen zu erhalten, um einen Anteil am Überschuss der biologischen Meeresschätze nachhaltig zu nutzen.

    (2)  

    für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

    a) 

    "Nordsee" bezeichnet die ICES-Gebiete ( 5 ) IIIa und IV;

    b) 

    "Ostsee" bezeichnet die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

    c) 

    "Nordwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII;

    d) 

    "Südwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und die CECAF-Abteilungen ( 6 ) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln);

    e) 

    "Mittelmeer" bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;

    f) 

    "Schwarzes Meer" bezeichnet das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet.



    TEIL II

    ZUGANG ZU GEWÄSSERN

    Artikel 5

    Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern

    (1)  
    Fischereifahrzeuge der Union haben vorbehaltlich der nach Teil III erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen in allen Unionsgewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer.
    (2)  
    In den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, haben die Mitgliedstaaten bis zum ►M5  31. Dezember 2032 ◄ das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen; dies gilt unbeschadet der Regelungen für Fischereifahrzeuge der Union unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.
    (3)  
    In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags haben die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum ►M5  31. Dezember 2032 ◄ das Recht, den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind. Diese Beschränkungen gelten nicht für Unionsschiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, soweit diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.
    (4)  
    Die Folgevorschriften, die nach dem Auslaufen der Regelungen gemäß der Absätze 2 und 3 Anwendung finden sollen, werden vor dem ►M5  31. Dezember 2032 ◄ erlassen.

    ▼M5

    (5)  
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2031 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.

    ▼B



    TEIL III

    MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE



    TITEL I

    Bestandserhaltungsmassnahmen

    Artikel 6

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  
    Zur Verwirklichung der Ziele der GFP bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 2 erlässt die Union die in Artikel 7 festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen.
    (2)  
    Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission die einschlägigen Beratungsgremien und die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des STECF und anderer Beratungsgremien, Empfehlungen der Beiräte und gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 18.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke des Erlasses von Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 11, 15 und 18 zusammenarbeiten.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten stimmen sich vor dem Erlass einzelstaatlicher Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 untereinander ab.
    (5)  
    Den Mitgliedstaaten kann in bestimmten Fällen, insbesondere in Bezug auf den Mittelmeerraum, die Befugnis übertragen werden, verbindliche Rechtsakte auf dem Gebiet der GFP, einschließlich Bestandserhaltungsmaßnahmen, zu erlassen. Gegebenenfalls findet Artikel 18 Anwendung.

    Artikel 7

    Bestandserhaltungsmaßnahmen

    (1)  

    Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen:

    a) 

    Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 und 10;

    b) 

    Zielgrößen für die Bestandserhaltung und nachhaltige Bestandsnutzung und entsprechende Maßnahmen, durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden;

    c) 

    Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

    d) 

    Anreize, einschließlich wirtschaftlicher Anreize wie beispielsweise Fangmöglichkeiten, um Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen;

    e) 

    Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten;

    f) 

    Maßnahmen zum Erreichen der Ziele des Artikels 15;

    g) 

    Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;

    h) 

    Pilotvorhaben zu alternativen Bewirtschaftungstechniken und zu Geräten, die die Selektivität verbessern oder die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Meeresumwelt minimieren;

    i) 

    für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltvorschriften der Union erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 11;

    j) 

    technische Maßnahmen gemäß Absatz 2.

    (2)  

    Die technischen Maßnahmen können unter anderem Folgendes beinhalten:

    a) 

    die Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;

    b) 

    Spezifikationen der Fanggerätekonstruktion einschließlich

    i) 

    Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

    ii) 

    Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten, bedrohten und geschützten Arten sowie zur Verringerung sonstiger unerwünschter Fänge;

    c) 

    Beschränkungen oder Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

    d) 

    Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem festgelegten Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um vorübergehende Ansammlungen von gefährdeten Arten, Laichfisch, Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und anderer empfindlicher Meeresressourcen zu schützen;

    e) 

    spezifische Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Biodiversität der Meere und die Meeresökosysteme, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung bzw. größtmöglichen Verringerung unerwünschter Beifänge.

    Artikel 8

    Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten

    (1)  
    Unter gebührender Berücksichtigung vorhandener Schutzgebiete ist die Union bestrebt, Gebiete einzurichten, die aufgrund ihrer biologischen Empfindlichkeit zu schützen sind, einschließlich solcher Gebiete, für die eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in diesen Gebieten hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und von Laichgründen bestehen. In diesen Gebieten kann die Fischereitätigkeit beschränkt oder verboten werden, um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und der Meeresökosysteme beizutragen. Die Union sieht weiterhin einen zusätzlichen Schutz für biologisch empfindliche Gebiete vor.
    (2)  
    Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Gebiete, die Teil eines kohärenten Netzes sein können, und erarbeiten gegebenenfalls gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 Absatz 7, wobei das Ziel darin besteht, dass die Kommission gemäß dem Vertrag einen Vorschlag unterbreitet.
    (3)  
    Die Kommission kann in einem Mehrjahresplan ermächtigt werden, derartige biologisch empfindliche geschützte Gebiete einzurichten. Artikel 18 Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die geschützten Gebiete.



    TITEL II

    Spezifische massnahmen

    Artikel 9

    Grundsätze und Ziele der Mehrjahrespläne

    (1)  
    Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festgelegt, die Maßnahmen enthalten, die die Fischbestände in einem Umfang wieder herstellen und erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht.
    (2)  
    Können die Vorgaben für den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 aufgrund unzureichender Daten nicht bestimmt werden, so enthalten die Mehrjahrespläne Maßnahmen, die auf dem Vorsorgeansatz beruhen und die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleisten.
    (3)  

    Mehrjahrespläne erstrecken sich entweder

    a) 

    auf einzelne Arten oder

    b) 

    im Fall von gemischten Fischereien oder in Fällen, in denen die Dynamik der einzelnen Bestände in Wechselwirkung zueinander steht, auf Fischereien, in denen mehrere Bestände in einem einschlägigen geografischen Gebiet bewirtschaftet werden, wobei Kenntnissen über die Wechselwirkungen zwischen Fischbeständen, Fischereien und Meeresökosystemen Rechnung zu tragen ist.

    (4)  
    Die Maßnahmen im Rahmen der Mehrjahrespläne und der Zeitplan für ihre Umsetzung stehen im Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen. Bevor die Maßnahmen in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden, werden ihre voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen berücksichtigt.
    (5)  
    Die Mehrjahrespläne können spezifische Erhaltungsziele und -maßnahmen auf der Grundlage des Ökosystemansatzes enthalten, um die spezifischen Probleme anzugehen, die bei den gemischten Fischereien in Bezug auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 für die Mischung der von dem Plan erfassten Bestände bestehen, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass eine Verbesserung der Selektivität nicht erreicht werden kann. Der Mehrjahresplan schließt erforderlichenfalls spezifische, auf dem Ökosystemansatz beruhende alternative Bestandserhaltungsmaßnahmen für einige der Bestände ein, für die der Plan gilt.

    Artikel 10

    Inhalt der Mehrjahrespläne

    (1)  

    Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Vertrag ist in einem Mehrjahresplan, soweit angemessen ist, Folgendes festgelegt:

    a) 

    der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Gebiet, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;

    b) 

    die Ziele, die mit den Zielen des Artikels 2 und mit den maßgeblichen Bestimmungen in den Artikeln 6 und 9 im Einklang stehen;

    c) 

    bezifferbare Vorgaben wie die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Biomasse des Laicherbestands;

    d) 

    klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

    e) 

    Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Einklang mit den Zielen des Artikels 2 stehen;

    f) 

    Ziele für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 15 festgelegten Vorgaben und Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge;

    g) 

    Sicherheitsmechanismen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die bezifferbaren Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen, unter anderem für Situationen, in denen aufgrund einer Verschlechterung der Datenqualität oder bei Nichtverfügbarkeit von Daten die Nachhaltigkeit des Bestandes gefährdet ist.

    (2)  

    In einem Mehrjahresplan kann ferner Folgendes festgelegt werden:

    a) 

    weitere Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Ökosystem, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festzulegen sind;

    b) 

    bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

    c) 

    gegebenenfalls spezifische Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben.

    (3)  
    Ein Mehrjahresplan sieht vor, dass er nach einer ersten Ex-post-Bewertung, die insbesondere Änderungen wissenschaftlicher Gutachten Rechnung trägt, überprüft wird.

    Artikel 11

    Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der Union erforderlich sind

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und für die Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit gelten und zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind mit den Zielen des Artikels 2 dieser Richtlinie vereinbar, erreichen die Ziele der entsprechenden Unionsvorschriften, die sie umsetzen sollen, und sind wenigstens ebenso streng wie Maßnahmen nach Unionsrecht.
    (2)  
    Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden "veranlassender Mitgliedstaat") der Auffassung, dass Maßnahmen erlassen werden müssen, um die Verpflichtungen nach Absatz 1 einzuhalten und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf Antrag solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 sinngemäß anzuwenden.
    (3)  
    Der veranlassende Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, die einschlägigen Informationen über die erforderlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, wissenschaftlicher Nachweise hierzu und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung. Der veranlassende Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage hinreichender Informationen eine gemeinsame Empfehlung gemäß Artikel 18 Absatz 1 unterbreiten. Die Kommission erlässt die Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

    Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlung zu einigen, die der Kommission gemäß Unterabsatz 1 innerhalb der darin festgelegten Frist vorzulegen ist oder wird die gemeinsame Empfehlung als nicht mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen vereinbar erachtet, so kann die Kommission einen Vorschlag gemäß dem Vertrag vorlegen.

    (4)  
    Abweichend von Absatz 3 und in Fällen, in denen keine gemeinsame Empfehlung gemäß Absatz 3 vorliegt, kann die Kommission in dringenden Fällen die entsprechenden Maßnahmen erlassen. Die in dringenden Fällen zu erlassenden Maßnahmen sind auf Maßnahmen zu beschränken, ohne die die Verwirklichung der Ziele, die mit der Festlegung der Bestandserhaltungsmaßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Richtlinien im Zusammenhang stehen, und die Absichten der Mitgliedstaaten gefährdet wären.
    (5)  
    Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten, der um höchstens zwölf Monate verlängert werden kann, sofern die im genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
    (6)  
    Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, bei der Durchführung und Durchsetzung der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erlassenen Maßnahmen.

    Artikel 12

    Kommissionsmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze

    (1)  
    In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren anwendbar bleiben.
    (2)  
    Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Beiräte können ihre schriftlichen Bemerkungen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung vorlegen. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.
    (3)  
    Vor Ablauf des ersten Zeitraums der Anwendung sofort geltender Durchführungsrechtsakte mit Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung dieser Sofortmaßnahme mit sofortiger Wirkung um höchstens sechs Monate verlängern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen

    Artikel 13

    Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

    (1)  
    Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachweislich ernsthaft bedroht und sofortiges Handeln erforderlich, so kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen zur Minderung dieser Bedrohung erlassen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Maßnahmen im Unionsrecht. Diese Maßnahmen sind für höchstens drei Monate anwendbar.
    (2)  
    Wenn die Sofortmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, so werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu dem Maßnahmenentwurf, der zusammen mit einer Begründung eingereicht wird, konsultiert. Für diese Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als ein Monat sein darf.
    (3)  
    Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.

    Artikel 14

    Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge

    (1)  
    Zur Erleichterung der Einführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in der jeweiligen Fischerei gemäß Artikel 15 (im Folgenden "die Pflicht zur Anlandung") können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte Pilotprojekte durchführen, damit alle praktikablen Methoden für die Vermeidung, Minimierung und Einstellung unerwünschter Fänge in einer Fischerei vollständig erforscht werden.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten können einen "Rückwurfatlas" erstellen, aus dem der Umfang der Rückwürfe in jeder der unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Fischereien hervorgeht.

    Artikel 15

    Pflicht zur Anlandung

    (1)  

    Alle beim Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern in den nachstehend aufgeführten Fischereien und geografischen Gebieten getätigten Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet und gegebenenfalls auf die Quoten angerechnet:

    a) 

    spätestens ab dem 1. Januar 2015:

    — 
    Fischerei auf kleine pelagische Arten (d.h. Fischerei auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine, Sprotte);
    — 
    Fischerei auf große pelagische Arten (d.h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun, blauen und weißen Marlin);
    — 
    Industriefischerei (d.h. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch);
    — 
    Fischerei auf Lachs in der Ostsee;
    b) 

    spätestens ab dem 1. Januar 2015: in den Unionsgewässern der Ostsee für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten in Fischereien auf andere als die unter Buchstabe a erfassten Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;

    c) 

    spätestens ab dem 1. Januar 2016 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in folgenden Gewässern:

    i) 

    Nordsee

    — 
    Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs;
    — 
    Fischerei auf Kaisergranat;
    — 
    Fischerei auf Seezunge und Scholle;
    — 
    Fischerei auf Seehecht;
    — 
    Fischerei auf Tiefseegarnele;
    ii) 

    Nordwestliche Gewässer

    — 
    Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs;
    — 
    Fischerei auf Kaisergranat;
    — 
    Fischerei auf Seezunge und Scholle;
    — 
    Fischerei auf Seehecht;
    iii) 

    Südwestliche Gewässer

    — 
    Fischerei auf Kaisergranat;
    — 
    Fischerei auf Seezunge und Scholle;
    — 
    Fischerei auf Seehecht;
    iv) 

    andere Fischereien auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;

    d) 

    spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Fischereien im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in allen anderen Unionsgewässern und in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Nicht-Unionsgewässern.

    (2)  
    Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen der Union unberührt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen im Unionsrecht umzusetzen; hierzu gehören insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung gemäß diesem Artikel.
    (3)  
    Stimmen alle Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an einer bestimmten Art darin überein, dass die Pflicht zur Anlandung für andere als in Absatz 1 genannte Arten gelten sollte, so können sie eine gemeinsame Empfehlung zum Zwecke der Ausweitung der Anwendung dieser Pflicht zur Anlandung auf diese anderen Arten unterbreiten. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Wird eine solche gemeinsame Empfehlung vorgelegt, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte mit solchen Maßnahmen zu erlassen.
    (4)  

    Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Anlandung gilt nicht für:

    a) 

    Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind;

    b) 

    Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems;

    c) 

    Fänge, die unter die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit fallen;

    ▼M2

    d) 

    Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel verursachte Beschädigungen aufweist.

    ▼B

    (5)  

    Die Einzelheiten der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 wird in den Mehrjahresplänen nach den Artikeln 9 und 10 und gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festgelegt; dies umfasst auch Folgendes:

    ▼M2

    a) 

    besondere Bestimmungen in Bezug auf Fischereien oder Arten, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, wie die technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die auf die Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder die Verringerung oder möglichst weitgehende Unterbindung unerwünschter Fänge gerichtet sind;

    ▼B

    b) 

    nähere Beschreibung der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung der in Absatz 4 Buchstabe b genannten Arten;

    c) 

    Bestimmungen für Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, wenn

    i) 

    wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder

    ii) 

    unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen bei den Fanggeräten vermieden werden sollen, bei denen die unerwünschten Fänge je Fanggerät nicht mehr als einen bestimmten, in einem Plan festzusetzenden Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge des betreffenden Fanggeräts ausmachen.

    Fänge gemäß den Bestimmungen unter diesem Buchstaben werden nicht auf die einschlägigen Quoten angerechnet, jedoch werden alle diese Fänge uneingeschränkt registriert.

    Während einer Übergangszeit von vier Jahren erhöht sich der Anteil der jährlichen Gesamtfangmenge nach diesem Buchstaben wie folgt:

    i) 

    um zwei Prozentpunkte in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Pflicht zur Anlandung und

    ii) 

    um einen Prozentpunkt in den darauf folgenden beiden Jahren;

    d) 

    Bestimmungen über die Dokumentierung der Fänge;

    e) 

    gegebenenfalls Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Absatz 10.

    ▼M3

    (6)  
    Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden Festlegung spezifischer Rückwurfpläne zu erlassen, die die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthalten und zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gelten, welcher um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden kann. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten.

    ▼B

    (7)  
    Wurden weder im Rahmen eines gemäß Absatz 5 angenommenen Mehrjahresplans noch im Rahmen eines gemäß Absatz 6 angenommenen spezifischen Rückwurfplans Maßnahmen zur Festlegung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit erlassen, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46, mit denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 4 Buchstabe c festgelegt wird, die vorbehaltlich der in Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i oder ii genannten Bedingungen höchstens 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, auf die die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, umfasst. Diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird so festgelegt, dass sie ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der einschlägigen Pflicht zur Anlandung anwendbar ist.
    (8)  
    Abweichend von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, können Fänge von Arten, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt und mit denen die Quoten für die betreffenden Bestände überschritten werden, oder Fänge von Arten, für die der Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, bis zu einem Satz von höchstens 9 % von der Quote der Zielarten abgezogen werden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn der Bestand der Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt.
    (9)  
    Auf Bestände, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt, können die Mitgliedstaaten eine jahresübergreifende Flexibilität von bis zu 10 % ihrer zulässigen Anlandungen anwenden. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat die Anlandung zusätzlicher Mengen des Bestands gestatten, welcher der Pflicht zur Anlandung unterliegt, sofern diese Mengen 10 % der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote nicht überschreiten. Es gilt Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
    (10)  
    Um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten, können Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgesetzt werden.
    (11)  
    Für die Arten, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, wird die Verwendung von Fängen von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auf andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischmehl, Fischöl, Tierfutter, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel und kosmetische Mittel, beschränkt.

    ▼M4

    (12)  
    Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, es sei denn, sie werden als Lebendköder verwendet.

    ▼B

    (13)  
    Zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung stellen die Mitgliedstaaten eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, CCTV (closed-circuit television) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit.

    ▼M2

    (14)  
    Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres bis einschließlich 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Anlandeverpflichtung vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten, den Beiräten und anderen relevanten Quellen an die Kommission übermittelten Informationen stützt.

    Die Jahresberichte enthalten Folgendes:

    — 
    die Schritte, die von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen eingeleitet wurden, um die Anlandeverpflichtung einzuhalten;
    — 
    die Schritte, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Anlandeverpflichtung eingeleitet wurden;
    — 
    Informationen über die sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung;
    — 
    Informationen über die Auswirkungen der Anlandeverpflichtung auf die Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen;
    — 
    Informationen über die Verwendung und die Umschlagplätze von Fängen, deren Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung einer der Anlandeverpflichtung unterliegenden Art liegt;
    — 
    Informationen über die Hafeninfrastrukturen und die Ausrüstung der Fischereifahrzeuge hinsichtlich der Anlandeverpflichtung;
    — 
    für jede betroffene Fischerei Informationen über die Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgetreten sind, und Empfehlungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten.

    ▼B

    Artikel 16

    Fangmöglichkeiten

    (1)  
    Die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten stellen eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.
    (2)  
    Wird für einen Fischbestand eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, so wird bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt mit der Maßgabe, dass während des ersten Jahres und der darauf folgenden Jahre Rückwürfe des betreffenden Bestands nicht mehr gestattet sein werden.
    (3)  
    Wenn neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die Fangmöglichkeiten, die für einen bestimmten Bestand festgelegt wurden, eine erhebliche Disparität gegenüber dem tatsächlichen Zustand dieses Bestands aufweisen, können die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse der Kommission einen begründeten Antrag vorlegen, damit diese unter Wahrung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele einen Vorschlag zur Verringerung dieser Disparität unterbreitet.
    (4)  
    Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegt; dabei werden die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen eingehalten.
    (5)  
    Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die Drittländern in Unionsgewässern eingeräumt werden, werden gemäß den Bestimmungen des Vertrags festgelegt.
    (6)  
    Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden, etwa indem individuelle Fangmöglichkeiten geschaffen werden. Er unterrichtet die Kommission über die Aufteilungsmethode.
    (7)  
    Bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten für gemischte Fischereien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an diesen Fischereien beteiligten Schiffe.
    (8)  
    Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

    Artikel 17

    Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten

    Bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 zugewiesenen Fangmöglichkeiten wenden die Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, die Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, den Beitrag zur lokalen Wirtschaft und historische Fangmengen einschließen. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen.



    TITEL III

    Regionalisierung

    Artikel 18

    Regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen

    (1)  
    Werden der Kommission, einschließlich in nach den Artikeln 9 und 10 erstellten Mehrjahresplänen sowie in den in Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Fällen, Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf eine Bestanderhaltungsmaßnahme der Union in einem einschlägigen geografischen Gebiet übertragen, so können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, innerhalb einer in der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem Mehrjahresplan festzulegenden Frist vereinbaren, gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, der Mehrjahrespläne oder der spezifischen Rückwurfpläne vorzulegen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht vor Ablauf der Frist für die Vorlage von gemeinsamen Empfehlungen seitens der Mitgliedstaaten.
    (2)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von den Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen sind, bei der Erstellung gemeinsamer Empfehlungen zusammen. Die Mitgliedstaaten konsultieren auch die einschlägigen Beiräte. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, unter anderem indem sie erforderlichenfalls sicherstellt, dass ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt werden kann.
    (3)  
    Wird eine gemeinsame Empfehlung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 vorgelegt, so kann die Kommission diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen, sofern diese Empfehlung mit der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem einschlägigen Mehrjahresplan vereinbar ist.
    (4)  
    Gilt die Bestandserhaltungsmaßnahme für einen spezifischen Fischbestand, der mit Drittländern geteilt und von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften bewirtschaftet wird, so ist die Union bestrebt, mit den jeweiligen Partnern die Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele notwendig sind, zu vereinbaren.
    (5)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen Empfehlungen zu nach Absatz 1 zu erlassenden Bestandserhaltungsmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar;

    b) 

    sie sind mit dem Geltungsbereich und den Zielen der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme vereinbar;

    c) 

    sie sind mit dem Geltungsbereich vereinbar und die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im einschlägigen Mehrjahresplan werden wirksam umgesetzt;

    d) 

    sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen nach Unionsrecht.

    (6)  
    Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlungen zu einigen, die der Kommission gemäß Absatz 1 innerhalb einer festgesetzten Frist vorzulegen sind, oder werden die gemeinsamen Empfehlungen zu Bestandserhaltungsmaßnahmen als mit den betreffenden Zielen und bezifferbaren Vorgaben der jeweiligen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht vereinbar erachtet, so kann die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vorlegen.
    (7)  
    Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen können Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei in einem definierten geografischen Gebiet haben, gemeinsame Empfehlungen für die Kommission zu von dieser vorzuschlagenden oder zu erlassenden Maßnahmen erstellen und vorlegen.
    (8)  
    Als zusätzliche oder alternative Methode der regionalen Zusammenarbeit wird den Mitgliedstaaten in einer Bestandserhaltungsmaßnahme der Union, die für ein einschlägiges geografisches Gebiet gilt, einschließlich in einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10, die Befugnis übertragen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist Maßnahmen zur genaueren Festlegung der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme zu erlassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf den Erlass dieser Maßnahmen eng zusammen. Die Absätze 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Kommission wird in das zum Erlass dieser Maßnahmen führende Verfahren eingebunden und ihre Bemerkungen werden berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten dürfen die entsprechenden nationalen Maßnahmen nur dann erlassen, wenn mit allen betroffenen Mitgliedstaaten eine Einigung über den Inhalt dieser Maßnahmen erzielt wurde. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht den in der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.



    TITEL IV

    Nationale massnahmen

    Artikel 19

    Einzelstaatliche Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats oder für in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Personen

    (1)  

    Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in Unionsgewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw., bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen, die in dem Teil ihres Hoheitsgebiets, auf das der Vertrag anwendbar ist, niedergelassen sind,

    b) 

    sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar,

    c) 

    sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen des Unionsrechts.

    (2)  
    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten machen geeignete Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

    Artikel 20

    Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone

    (1)  
    Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Union keine Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs oder speziell für das von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelte Problem erlassen hat. Die mitgliedstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar und mindestens ebenso streng sein wie Maßnahmen des Unionsrechts.
    (2)  
    Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahme einschließlich Begründung konsultiert, wobei in der Begründung unter anderem der Nachweis zu führen ist, dass die Maßnahmen nicht diskriminierend sind. Für den Zweck dieser Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als zwei Monate sein darf.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten machen angemessene Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
    (4)  
    Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung der betreffenden Maßnahme ersuchen.



    TEIL IV

    VERWALTUNG DER FANGKAPAZITÄTEN

    Artikel 21

    Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse

    Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.

    Artikel 22

    Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Fangkapazität ihrer Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen.
    (2)  
    Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Zur Förderung eines unionsweit einheitlichen Ansatzes wird dieser Bericht gemäß gemeinsamen Leitlinien erstellt, die die Kommission entwickeln kann und die die einschlägigen technischen, sozialen und wirtschaftlichen Parameter angeben.

    Der Bericht enthält die jährliche Kapazitätsbewertung der nationalen Flotten und aller Flottensegmente eines jeden Mitgliedstaats. In dem Bericht sollen strukturelle Überkapazitäten in den einzelnen Segmenten ermittelt werden, und er enthält eine Schätzung der langfristigen Rentabilität nach Segmenten. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

    (3)  
    Bei der Bewertung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 stützen die Mitgliedstaaten ihre Analyse auf das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Für Flotten, die rund um die Gebiete in äußerster Randlage im Einsatz sind, und für Flotten, die ausschließlich außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, sind gesonderte Bewertungen zu erstellen.
    (4)  
    Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so erstellt der Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und nimmt diesen Aktionsplan in seinen Bericht auf. Der Aktionsplan legt die Anpassungsziele und die Instrumente, mit denen das Gleichgewicht hergestellt werden soll, sowie einen klaren Zeitplan für seine Durchführung fest.

    Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Mitgliedstaatsflotten und ihren Fangmöglichkeiten gemäß den Leitlinien nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Der Bericht enthält Aktionspläne gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Der erste Bericht wird bis zum 31. März 2015 vorgelegt.

    Wird der Bericht nach Absatz 2 nicht erstellt und/oder wird der Aktionsplan gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht umgesetzt, so kann dies im Einklang mit den Bestimmungen eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zu einer anteiligen Aussetzung oder Unterbrechung der einschlägigen finanziellen Unterstützung der Union für den betreffenden Mitgliedstaat für Investitionen in das betreffende Flottensegment oder in die betreffenden Flottensegmente führen.

    (5)  
    Flottenabgänge, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden.
    (6)  
    Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.
    (7)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Fangkapazität ihrer Flotten zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II übersteigt.

    Artikel 23

    Zugangs-/Abgangsregelung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten verwalten ihre Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor in mindestens gleichem Umfang bestehende Kapazitäten ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden.
    (2)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    (3)  
    Bis zum 30. Dezember 2018 evaluiert die Kommission die Zugangs-/Abgangsregelung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Flottenkapazität und den voraussichtlichen Fangmöglichkeiten und schlägt gegebenenfalls eine Änderung dieser Regelung vor.

    ▼M1

    (4)  
    Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2025 ermächtigt, für die verschiedenen Flottensegmente in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") gemäß Anhang II neue Kapazitäten einzuführen, ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen.

    ▼B

    Artikel 24

    Fischereiflottenregister

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1.
    (3)  
    Die Kommission führt ein Fischereiflottenregister der Union mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt werden. Sie macht das Fischereiflottenregister der Union öffentlich zugänglich und sorgt gleichzeitig für den angemessenen Schutz personenbezogener Daten.
    (4)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.



    TEIL V

    WISSENSCHAFTLICHE BASIS FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT

    Artikel 25

    Datenanforderungen für das Fischereimanagement

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Einklang mit den im Bereich der Datenerhebung erlassenen Rechtsvorschriften und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien, zugänglich. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds förderfähig. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

    a) 

    den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

    b) 

    den fischereilichen Umfang und die Auswirkungen des Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie

    c) 

    die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer.

    (2)  

    Für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten gelten die folgenden Grundsätze:

    a) 

    Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie rechtzeitige Erhebung der Daten;

    b) 

    Nutzung von Koordinierungsmechanismen, um doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken zu vermeiden;

    c) 

    sichere Speicherung und Schutz der erhobenen Daten in Computerdatenbanken sowie gegebenenfalls öffentliche Zugänglichkeit der Daten, auch auf aggregierter Ebene, unter Wahrung der Vertraulichkeit;

    d) 

    Zugang der Kommission oder der von ihr bezeichneten Gremien zu den für die Verarbeitung der erhobenen Daten genutzten nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen zum Zwecke der Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten;

    e) 

    rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Erhebungsmethoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Parteien, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Datenerhebungsprogramme vor und machen diesen Bericht öffentlich zugänglich.

    Die Kommission bewertet den Jahresbericht über die Datenerhebung nach Konsultation ihrer wissenschaftlichen Beratungsgremien und gegebenenfalls nach Konsultation der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei oder Beobachter angehört, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen.

    (4)  
    Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das Fischereimanagement, einschließlich sozioökonomischer Daten. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Die Kommission wird über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den Koordinierungssitzungen eingeladen.
    (5)  
    Die Mitgliedstaaten koordinieren – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission – ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in derselben Region unterstehen.
    (6)  
    Die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten wird kostenwirksam durchgeführt.
    (7)  
    Kommt ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur rechtzeitigen Erhebung von Daten oder zur rechtzeitigen Bereitstellung an die Endnutzer nicht nach, so kann dies zur Folge haben, dass im Einklang mit einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 die diesem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in entsprechendem Umfang ausgesetzt oder unterbrochen wird.

    Artikel 26

    Konsultation wissenschaftlicher Gremien

    Die Kommission konsultiert die zuständigen wissenschaftlichen Gremien. Der STECF wird gegebenenfalls zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört. Bei den Konsultationen wissenschaftlicher Gremien ist der ordnungsmäßigen Verwaltung öffentlicher Mittel mit dem Ziel Rechnung zu tragen, Doppelarbeit solcher Gremien zu vermeiden.

    Artikel 27

    Forschung und wissenschaftliche Gutachten

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten führen Forschungs- und Innovationsprogramme im Bereich der Fischerei und Aquakultur durch. Sie koordinieren in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Programme in den Bereichen Forschung, Innovation und wissenschaftliche Gutachten im Bereich der Fischerei mit den anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Forschungs- und Innovationsrahmenwerke der Union, gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Beiräte. Für diese Tätigkeiten können gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten gewährleisten - unter Einbeziehung der einschlägigen Interessensgruppen und unter Nutzung unter anderem der verfügbaren finanziellen Ressourcen der Union und durch Koordinierung untereinander - die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess.



    TEIL VI

    EXTERNE POLITIK

    Artikel 28

    Ziele

    (1)  
    Zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt handelt die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und Grundsätzen.
    (2)  

    Die Union wird insbesondere

    a) 

    die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützen und dazu beitragen;

    b) 

    die Politikkohärenz der Initiativen der Union, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Handel und Entwicklung, verbessern und die Vereinbarkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit stärken;

    c) 

    zu nachhaltigen rentablen Fangtätigkeiten beitragen und die Beschäftigung innerhalb der Union fördern;

    d) 

    sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken;

    e) 

    in allen internationalen Bereichen die Maßnahmen fördern und unterstützen, die zur Bekämpfung der IUU- Fischerei notwendig sind;

    f) 

    die Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen der regionalen Fischereiorganisationen, regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen und angemessenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich effektiver und abschreckender Sanktionen, die in transparenter und nicht-diskriminierender Weise anzuwenden sind, fördern.

    (3)  
    Die Vorschriften dieses Teils gelten unbeschadet besonderer Bestimmungen, die gemäß Artikel 218 des Vertrags erlassen werden.



    TITEL I

    Internationale fischereiorganisationen

    Artikel 29

    Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen

    (1)  
    Die Union unterstützt aktiv die Tätigkeiten von mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, und trägt zu diesen bei.
    (2)  
    Der jeweilige Standpunkt der Union in mit Fischerei befassten internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2, insbesondere Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe c, bewirtschaftet werden. Die Union bemüht sich, bei der Stärkung der Leistungsfähigkeit der regionalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben.
    (3)  
    Die Union unterstützt aktiv die Entwicklung geeigneter und transparenter Mechanismen für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten.
    (4)  
    Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Fischereiorganisationen und setzt sich für Kohärenz zwischen ihren jeweiligen Regelungsrahmen ein; außerdem unterstützt sie die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten, um dafür zu sorgen, dass sich ihre Empfehlungen auf wissenschaftliche Gutachten stützen können.

    Artikel 30

    Einhaltung internationaler Vorschriften

    Die Union arbeitet, unter anderem durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden "die Agentur"), mit Drittländern und mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionalen Fischereiorganisationen, zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei, zu verbessern, um sicherzustellen, dass die von diesen internationalen Organisationen erlassenen Maßnahmen strikt eingehalten werden.



    TITEL II

    Nachhaltige partnerschaftliche fischereiabkommen

    Artikel 31

    Grundsätze und Ziele von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen

    (1)  
    Nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen den rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern.

    Dies kann Folgendes umfassen:

    a) 

    Entwicklung und Unterstützung der notwendigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen;

    b) 

    Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten,

    c) 

    weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des jeweiligen Drittlandes.

    (2)  
    Um die nachhaltige Bewirtschaftung überschüssiger biologischer Meeresschätze sicherzustellen, wirkt die Union darauf hin, sicherzustellen, dass die nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Drittländern zum beiderseitigen Nutzen der Union und des betreffenden Drittlands einschließlich dessen lokaler Bevölkerung und Fischwirtschaft sind und dass sie zur Fortsetzung der Tätigkeit der Unionsflotten beitragen und darauf abzielen, dass die Unionsflotten einen angemessenen Anteil an den verfügbaren Überschüssen entsprechend ihrem eigenen Interesse erhalten.
    (3)  
    Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen Fangtätigkeiten nachgehen, gegebenenfalls nach Normen Fischfang betreiben, die denen entsprechen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, die in Unionsgewässern Fangtätigkeiten nachgehen, bemüht sich die Union darum, dass angemessene Bestimmungen über die Pflichten zur Anlandung von Fisch und Fischereierzeugnissen in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgenommen werden.
    (4)  
    Fischereifahrzeuge der Union fangen nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der Union und dem Drittland über den Gesamtfischereiaufwand aller Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird. In Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände sollte bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung getragen werden.
    (5)  
    Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in den Gewässern des Drittlands, mit dem ein nachhaltiges partnerschaftliches Fischereiabkommen in Kraft ist, Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fangerlaubnis sind, die gemäß diesem Abkommen erteilt wurde.
    (6)  
    Die Union stellt sicher, dass in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen als wesentlicher Bestandteil dieser Abkommen eine Klausel über die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte aufgenommen wird.

    Diese Abkommen beinhalten außerdem so weit wie möglich Folgendes:

    a) 

    eine Klausel, mit der verboten wird, dass anderen Flotten, die in diesen Gewässern Fischfang betreiben, unter anderem in Bezug auf die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, finanzielle Vereinbarungen, Gebühren und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen günstigere Bedingungen als den Wirtschaftsakteuren der Union gewährt werden;

    b) 

    eine Ausschließlichkeitsklausel im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Absatz 5.

    (7)  
    Auf der Ebene der Union werden Bemühungen unternommen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Nicht-Unionsgewässern außerhalb des Rahmens von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu überwachen.
    (8)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind, sämtliche ihrer Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten ausführlich und genau zu dokumentieren.
    (9)  
    Einem Fischereifahrzeug, das sich aus dem Fischereiflottenregister der Union löschen und danach innerhalb von 24 Monaten wieder in das Register hat aufnehmen lassen, wird eine Fangerlaubnis nach Absatz 5 nur erteilt, wenn der Eigentümer dieses Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats alle erforderlichen Daten übermittelt hat, anhand deren festgestellt werden kann, dass das Fischereifahrzeug während dieses Zeitraums in einer Weise Fischfang betrieben hat, die in vollem Einklang mit den für ein die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führendes Fahrzeug geltenden Standards steht.

    Für den Fall, dass der Staat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischereiflottenregister der Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrecht als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als Staat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um das Fahrzeug aus dem Register dieses Staates zu löschen.

    (10)  
    Die Kommission sorgt dafür, dass unabhängige Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen eines jeden Protokolls zu einem nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen durchgeführt werden, und stellt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig zur Verfügung, bevor sie dem Rat eine Empfehlung zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Nachfolgeprotokoll vorlegt. Eine Zusammenfassung der Bewertungen wird veröffentlicht.

    Artikel 32

    Finanzielle Unterstützung

    (1)  

    Die Union gewährt Drittländern über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen eine finanzielle Unterstützung, damit

    a) 

    ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird; der Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen, den die Schiffseigner der Union übernehmen, muss für jedes nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen oder zugehörige Protokoll bewertet werden; er muss gerecht, diskriminierungsfrei und den durch die Zugangsbedingungen erzielten Gewinnen angemessen sein;

    b) 

    der notwendige Regelungsrahmen, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, geschaffen, Konsultationsprozesse mit Interessengruppen gefördert und Überwachungs- und Kontrollkapazitäten sowie andere kapazitätsbildende Strukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlandes geschaffen werden können. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht und vervollständigt die in dem betreffenden Drittland durchgeführten Entwicklungsvorhaben und -programme und steht mit diesen im Einklang.

    (2)  
    Im Rahmen jedes nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ist die finanzielle Unterstützung zur Förderung des Fischereisektors von den Zahlungen für den Zugang zu den Fischereiressourcen abgekoppelt. Die Union verlangt das Erreichen spezifischer Ergebnisse als Voraussetzung für Zahlungen im Rahmen der finanziellen Unterstützung und überwacht die Fortschritte genau.



    TITEL III

    Bewirtschaftung von beständen von gemeinsamem interesse

    Artikel 33

    Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie von Übereinkünften über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung

    (1)  
    Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so tritt die Union mit diesen Drittländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände nachhaltig im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere mit dem Ziel gemäß Artikel 2 Absatz 2 bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so bemüht sich die Union in jeder Weise, um gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung solcher Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung insbesondere in Bezug auf das Ziel in Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.
    (2)  
    Um eine nachhaltige Nutzung der Bestände, die mit Drittländern geteilt werden, sicherzustellen und die Stabilität der Fangtätigkeiten der Unionsflotte zu gewährleisten, bemüht sich die Union im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände zu treffen, wozu gegebenenfalls auch der Zugang zu Gewässern und Ressourcen und die Zugangsbedingungen, die Harmonisierung von Erhaltungsmaßnahmen und der Tausch von Fangmöglichkeiten zählen.



    TEIL VII

    AQUAKULTUR

    Artikel 34

    Förderung einer nachhaltigen Aquakultur

    (1)  

    Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelversorgung, Wachstum und Beschäftigung legt die Kommission unverbindliche strategische Leitlinien der Union über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur fest. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

    a) 

    Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturwirtschaft und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;

    b) 

    Verringerung des Verwaltungsaufwands und effizientere Gestaltung der Durchführung des Unionsrechts in einer Weise, die den Bedürfnissen der Interessensgruppen besser Rechnung trägt;

    c) 

    Impulse für Wirtschaftstätigkeit;

    d) 

    Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und Binnengebieten;

    e) 

    Einbindung von Aquakulturtätigkeiten in die maritime Raumplanung sowie in die Raumplanung für Küstenzonen und das Binnenland.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 30. Juni 2014 einen mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakulturtätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.
    (3)  
    Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die Maßnahmen und Zeitpläne zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegt.
    (4)  

    Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab:

    a) 

    Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei Bewertungen und Folgenabschätzungen sowie bei der Lizenzvergabe;

    b) 

    angemessene Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;

    c) 

    Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

    d) 

    Einschätzung anderer etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen insbesondere auf biologische Meeresschätze und Meeresökosysteme in Nachbarmitgliedstaaten;

    e) 

    Schaffung von Synergien zwischen nationalen Forschungsprogrammen und Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftsgemeinschaft;

    f) 

    Förderung des durch nachhaltig erzeugte qualitativ hochwertige Lebensmittel bewirkten Wettbewerbsvorteils;

    g) 

    Förderung von Aquakulturpraktiken und von Forschung, die darauf abzielen, die positiven Auswirkungen auf Umwelt und Fischbestände zu verstärken, die negativen Auswirkungen, einschließlich des Drucks auf Fischbestände, die zur Futtermittelerzeugung genutzt werden, zu verringern und die Ressourceneffizienz zu steigern.

    (5)  
    Die Mitgliedstaaten tauschen über eine offene Methode der Koordinierung der nationalen Maßnahmen in ihren mehrjährigen nationalen Strategieplänen Informationen und bewährte Verfahren aus.
    (6)  
    Die Kommission fördert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung der in den mehrjährigen nationalen Strategieplänen vorgesehenen einzelstaatlichen Maßnahmen.



    TEIL VIII

    GEMEINSAME MARKTORGANISATION

    Artikel 35

    Ziele

    (1)  

    Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "gemeinsame Marktorganisation") eingerichtet, um

    a) 

    zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele beizutragen, insbesondere zur nachhaltigen Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze;

    b) 

    es der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft zu ermöglichen, die GFP auf geeigneter Ebene durchzuführen;

    c) 

    die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei- und der Aquakulturwirtschaft und besonders der Erzeuger in der Union zu stärken;

    d) 

    die Markttransparenz und -stabilität zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der Unionsmärkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette anbelangt; sicherzustellen, dass die Verteilung des Mehrwerts in der Vertriebskette des Sektors ausgewogener ist, die Informationen für Verbraucher und das Bewusstsein der Verbraucher vor allem durch eine Kennzeichnung und Etikettierung mit verständlichen Informationen zu verbessern;

    e) 

    durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der Union vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten.

    f) 

    dazu beizutragen, sicherzustellen, dass den Verbrauchern ein vielfältiges Angebot an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zur Verfügung steht;

    g) 

    den Verbrauchern insbesondere durch Kennzeichnung und Etikettierung überprüfbare und genaue Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Erzeugung zu liefern.

    (2)  
    Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) die in der Union vermarktet werden.
    (3)  

    Die gemeinsame Marktorganisation umfasst insbesondere:

    a) 

    die Organisation der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft einschließlich marktstabilisierender Maßnahmen;

    b) 

    Produktions- und Vermarktungspläne von Erzeugerorganisationen für Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnisse;

    c) 

    gemeinsame Vermarktungsnormen;

    d) 

    Verbraucherinformationen.



    TEIL IX

    ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

    Artikel 36

    Ziele

    (1)  
    Die Einhaltung der Vorschriften der GFP wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union einschließlich des Kampfes gegen die IUU-Fischerei gewährleistet.
    (2)  

    Die Überwachung und Durchsetzung der GFP gründet sich insbesondere auf Folgendes und schließt insbesondere Folgendes ein:

    a) 

    einen globalen, integrativen und gemeinsamen Ansatz;

    b) 

    die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur;

    c) 

    Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;

    d) 

    den Einsatz leistungsfähiger Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;

    e) 

    einen Unionsrahmen für Überwachung, Inspektion und Durchsetzung;

    f) 

    eine risikobasierte Strategie, bei der alle verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander abgeglichen werden;

    g) 

    die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue und der Zusammenarbeit unter allen Betreibern und Fischern;

    Die Union erlässt geeignete Maßnahmen in Bezug auf Drittländer, die nicht nachhaltige Fischerei zulassen.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung in Bezug auf Tätigkeiten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der GFP ausgeübt werden, einschließlich der Festsetzung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

    ▼C1

    (4)  
    Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der Fischereifahrzeuge der Union Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren.
    (5)  
    Bis zum 31. Dezember 2021 führt Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens den Namen, die Länge über alles und eine Kennnummer. Fischereifahrzeuge, die in dem vorläufigen Register registriert sind, gelten als in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge.

    ▼B

    Artikel 37

    Expertengruppe "Einhaltung"

    (1)  
    Die Kommission setzt eine Expertengruppe "Einhaltung" ein, deren Aufgabe es ist, die Erfüllung und Einhaltung der sich aus der Fischereikontrollregelung der Union ergebenden Verpflichtungen zu bewerten, zu erleichtern und zu stärken.
    (2)  
    Der Expertengruppe "Einhaltung" gehören Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten an. Auf Antrag des Europäischen Parlaments kann die Kommission das Europäische Parlament ersuchen, Experten zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe zu entsenden. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen der Expertengruppe "Einhaltung" als Beobachter teilnehmen.
    (3)  

    Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es insbesondere,

    a) 

    regelmäßig Fragen der Einhaltung und der Durchführung im Rahmen der Fischereikontrollregelung der Union zu prüfen und etwaige Schwierigkeiten von gemeinsamem Interesse bei der Umsetzung der Vorschriften der GFP zu ermitteln;

    b) 

    Empfehlungen in Bezug auf die Umsetzung der Vorschriften der GFP, einschließlich der Festlegung von Prioritäten für die Finanzhilfe der Union, auszusprechen und

    c) 

    Informationen über Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen auszutauschen, unter anderem auch über die Bekämpfung der IUU-Fischerei.

    (4)  
    Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Expertengruppe regelmäßig über deren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung gemäß Absatz 3 in vollem Umfang unterrichtet.

    Artikel 38

    Pilotprojekte für neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme zu testen.

    Artikel 39

    Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung

    Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.



    TEIL X

    FINANZINSTRUMENTE

    Artikel 40

    Ziele

    Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden.

    Artikel 41

    Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten

    (1)  
    Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Mitgliedstaaten durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht.
    (2)  
    Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

    Artikel 42

    Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Betreiber

    (1)  
    Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Betreiber durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Betreiber abhängig gemacht.
    (2)  
    Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen führen ernste Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der GFP zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Union und/ oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen müssen abschreckend und wirksam sein und werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine finanzielle Unterstützung der Union nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in einem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung der finanziellen Unterstützung durch die Union keine Sanktionen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.



    TEIL XI

    BEIRÄTE

    Artikel 43

    Einrichtung von Beiräten

    (1)  
    Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.
    (2)  

    Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:

    a) 

    ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;

    b) 

    ein Beirat für Aquakultur;

    c) 

    ein Beirat für die Märkte;

    d) 

    ein Beirat für das Schwarze Meer.

    (3)  
    Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 44

    Aufgaben der Beiräten

    (1)  
    Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission gegebenenfalls die Beiräte.
    (2)  

    Die Beiräte können

    a) 

    der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur, und insbesondere Empfehlungen zur Vereinfachung der Vorschriften für die Bestandsbewirtschaftung vorlegen;

    b) 

    die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und gegebenenfalls der Aquakultur in ihrem geographischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich unterrichten und Lösungen zur Überwindung dieser Probleme vorschlagen;

    c) 

    in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für die Ausarbeitung von Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

    Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.

    (3)  
    Die Beiräte werden zu gemeinsamen Empfehlungen gemäß Artikel 18 konsultiert. Sie können von der Kommission und den Mitgliedstaaten auch zu anderen Maßnahmen konsultiert werden. Ihren Gutachten wird Rechnung getragen. Diese Konsultationen werden unbeschadet der Anhörung des STECF und anderer wissenschaftlicher Gremien durchgeführt. Die Stellungnahmen der Beiräte können allen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegt werden.
    (4)  
    Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung, die bei ihnen gemäß Absatz 1 eingehen, innerhalb von zwei Monaten. Weichen die endgültig erlassenen Maßnahmen von den gemäß Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen, Empfehlungen und Anregungen der Beiräte ab, liefert die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat eine detaillierte Erklärung für die Gründe dieser Abweichung.

    Artikel 45

    Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

    (1)  

    Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen:

    a) 

    aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors;

    b) 

    aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).

    (2)  
    Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss; gegebenenfalls können hierzu ein Sekretariat und Arbeitsgruppen gehören, die mit Fragen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 befasst werden; der Beirat trifft die für seine Arbeitsorganisation erforderlichen Maßnahmen.
    (3)  
    Die Arbeitsweise und die Finanzierung der Beiräte richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang III.
    (4)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 in Bezug auf die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte delegierte Rechtsakte zu erlassen.



    TEIL XII

    VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

    Artikel 46

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 29. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (5)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 47

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Die Kommission wird von einem Fischerei- und Aquakulturausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 23 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    (3)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.



    TEIL XIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 48

    Aufhebungen und Änderungen

    (1)  
    Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    (2)  
    Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften aufgehoben.
    (3)  
    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates ( 8 ) wird gestrichen.
    (4)  
    Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates ( 9 ) wird aufgehoben.
    (5)  

    In Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wird folgender Absatz eingefügt:

    "(3a)  
    Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird kein Multiplikationsfaktor auf Fänge angewendet, für die eine Pflicht zur Anlandung von Fängen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) gilt, sofern der Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen nicht über 10 % liegt.

    Artikel 49

    Überarbeitung

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über das Funktionieren der GFP.

    Artikel 50

    Jahresbericht

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Fortschritte beim Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags und über die Lage bei den Fischbeständen, und zwar so bald wie möglich nach der Annahme der jährlichen Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern.

    Artikel 51

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M5




    ANHANG I

    ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2

    1.   Küstengewässer Irlands

    a)   ZUGANG FRANKREICHS



    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.  Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    2.  Mizen Head nach Süden Stags nach Süden

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    3.  Stags nach Süden, Cork nach Süden

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    4.  Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    5.  Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten

    Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

    unbegrenzt

    b)   ZUGANG DER NIEDERLANDE



    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.  Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Hering

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    c)   ZUGANG DEUTSCHLANDS



    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.  Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Hering

    unbegrenzt

    2.  Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Makrele

    unbegrenzt

    d)   ZUGANG BELGIENS



    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.  Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    2.  Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    2.   Küstengewässer Belgiens



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Zwischen 3 und 12 Seemeilen

    Niederlande

    Alle Arten

    unbegrenzt

     

    Frankreich

    Hering

    unbegrenzt

    3.   Küstengewässer Dänemarks



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

     

     

    Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Garnelen

    unbegrenzt

    Niederlande

    Plattfische

    unbegrenzt

    Rundfische

    unbegrenzt

    Blåvands Huk bis Bovbjerg

    Belgien

    Kabeljau

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Schellfisch

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Niederlande

    Scholle

    unbegrenzt

    Seezunge

    unbegrenzt

    Thyborøn bis Hanstholm

    Belgien

    Wittling

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Scholle

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

     

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Seelachs

    unbegrenzt

    Schellfisch

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Niederlande

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Scholle

    unbegrenzt

    Seezunge

    unbegrenzt

    Skagerrak

    (Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Belgien

    Scholle

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Seelachs

    unbegrenzt

    Schellfisch

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Niederlande

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Scholle

    unbegrenzt

    Seezunge

    unbegrenzt

    Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Deutschland

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Plattfische

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt

    Deutschland

    Sprotte

    unbegrenzt

    Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Dorsch

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Aal

    unbegrenzt

    Lachs

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (1)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    (1)   

    Von der Küstenlinie an gemessen.

    4.   Küstengewässer Deutschlands



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

    Dänemark

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Sandaal

    unbegrenzt

    Niederlande

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Garnelen

    unbegrenzt

    Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43′ N

    Dänemark

    Garnelen

    unbegrenzt

    Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Dänemark

    Dorsch

    unbegrenzt

    Scholle

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Aal

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    5.   Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′′ N-1° 02′ W Richtung Nord-Nord-Ost)

    Belgien

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kammmuscheln

    unbegrenzt

    Niederlande

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Dünkirchen (2° 20′ E) bis Cap d’Antifer (0° 10′ E)

    Deutschland

    Hering

    unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

    Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N

    Spanien

    Sardellen

    gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni

    Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober

    Sardinen

    unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember

     

     

     

    Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.

    Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Spanische Grenze/Cap Leucate

    Spanien

    Alle Arten

    unbegrenzt

    6.   Küstengewässer Spaniens



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W)

    Frankreich

    Pelagische Arten

    Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten

    Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französische Grenze/Cap Creus

    Frankreich

    Alle Arten

    unbegrenzt

    7.   Küstengewässer Kroatiens () 



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

    Slowenien

    Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

    100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

    (1)   

    Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

    8.   Küstengewässer der Niederlande



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

    Belgien

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Dänemark

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Sandaal

    unbegrenzt

    Bastardmakrelen

    unbegrenzt

    Deutschland

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Garnelen

    unbegrenzt

    (Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

    Frankreich

    Alle Arten

    unbegrenzt

    9.   Küstengewässer Sloweniens () 



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

    Kroatien

    Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

    100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

    (1)   

    Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

    10.   Küstengewässer Finnlands



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (1)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    (1)   

    Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

    11.   Küstengewässer Schwedens



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Dänemark

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (1)

    Dänemark

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Dänemark

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Finnland

    Alle Arten

    unbegrenzt

    (1)   

    Von der Küstenlinie an gemessen.

    12.   Küstengewässer Griechenlands



    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern)

    Italien

    Kopffüßer

    Krebstiere

    Grundfischarten

    Große pelagische Arten

    höchstens 68 Fischereifahrzeuge

    Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00′00″ E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdwestlich (westlich von 27°59′02,00″ E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    ▼B




    ANHANG II

    FANGKAPAZITÄTSOBERGRENZEN



    Kapazitätsobergrenzen

    Mitgliedstaat

    BRZ

    kW

    Belgien

    18 962

    51 586

    Bulgarien

    7 250

    62 708

    Dänemark

    88 762

    313 333

    Deutschland

    71 117

    167 078

    Estland

    21 677

    52 566

    Irland

    77 568

    210 083

    Griechenland

    84 123

    46 906 198

    Spanien (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

    423 550

    964 826

    Frankreich (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

    214 282

    1 166 328

    Kroatien

    53 452

    426 064

    Italien

    173 506

    1 070 028

    Zypern

    11 021

    47 803

    Lettland

    46 418

    58 496

    Litauen

    73 489

    73 516

    Malta

    14 965

    95 776

    Niederlande

    166 859

    350 736

    Polen

    38 270

    90 650

    Portugal (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

    114 549

    386 539

    Rumänien

    1 908

    6 356

    Slowenien

    675

    8 867

    Finnland

    18 066

    181 717 385

    Schweden

    43 386

    210 829

    Vereinigtes Königreich

    231 106

    909 141



    Kapazitätsobergrenzen

    Gebiete in äußerster Randlage der Union

    BRZ

    kW

    Spanien

    Kanarische Inseln: L (1) < 12 m. Unionsgewässer

    2 617

    20 863

    Kanarische Inseln: L > 12 m. Unionsgewässer

    3 059

    10 364

    Kanarische Inseln: L > 12 m. Internationale und Drittlandgewässer

    28 823

    45 593

    Frankreich

    La Réunion: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

    1 050

    19 320

    La Réunion: Pelagische Arten. L > 12 m

    10 002

    31 465

    Französisch Guayana: Demersale und pelagische Arten. Länge < 12 m

    903

    11 644

    Französisch Guayana: Garnelenfänger

    7 560

    19 726

    Französisch Guayana: Pelagische Arten. Küstenschiffe.

    3 500

    5 000

    Martinique: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

    5 409

    142 116

    Martinique: Pelagische Arten. L > 12 m

    1 046

    3 294

    Guadeloupe: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

    6 188

    162 590

    Guadeloupe: Pelagische Arten. L > 12 m

    500

    1 750

    ▼M1

    Mayotte. Wadenfänger

    13 916  (*1)

    24 000  (*1)

    Mayotte.

    Mechanische Langleiner < 23 m

    2 500  (*1)

    8 500  (*1)

    Mayotte.

    Grundfischarten und pelagische Arten. Fischereifahrzeuge < 10 m

    z.E. (*2)

    z.E. (*2)

    ▼B

    Portugal:

    Madeira: Demersale Arten. L < 12 m

    604

    3 969

    Madeira: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m

    4 114

    12 734

    Madeira: Pelagische Arten. Wadenfänger. L > 12 m

    181

    777

    Azoren: Demersale Arten. L < 12 m

    2 617

    29 870

    Azoren: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m

    12 979

    25 721

    (1)   

    "-"L bedeutet Länge über alles.

    ►M1  (*1)   

    Gemäß dem der IOTC am 7. Januar 2011 vorgelegten Entwicklungsplan.

    (*2)   

    Die Obergrenzen sind zum gegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, in die vorliegende Tabelle aufzunehmen.

     ◄




    ANHANG III

    BEIRÄTE

    1.    Name und Zuständigkeitsbereich der Beiräte



    Name

    Zuständigkeitsbereiche

    Ostsee

    ICES -Gebiete IIIb, IIIc und IIId

    Schwarzes Meer

    das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet

    Mittelmeer

    Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West

    Nordsee

    ICES-Gebiete IV und IIIa

    Nordwestliche Gewässer

    ICES-Gebiete V (außer Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII

    Südwestliche Gewässer

    ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF -Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

    Gebiete in äußerster Randlage

    Unionsgewässer rund um die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik, Indischer Ozean

    Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering, Eberfisch)

    Zuständigkeit für alle geografischen Gebiete (ausgenommen Ostsee und Mittelmeer)

    Hohe See/Fernflotte

    Alle Nicht-Unionsgewässer

    Aquakultur

    Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4

    Märkte

    alle Marktgebiete

    2.    Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

    a) In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden 60 % der Sitze Vertretern der Fischer, und im Beirat für Aquakultur Vertretern der Aquakulturbetreiber, sowie Vertretern des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors und 40 % Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen, beispielsweise Vertretern von Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen, zugewiesen.

    b) Mit Ausnahme des Beirats für Aquakultur und des Beirats für die Märkte wird in den Exekutivausschuss aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.

    c) Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

    d) der Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.

    e) Jeder Beirat verabschiedet die für die Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen erforderlichen Maßnahmen.

    f) Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.

    g) Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

    h) Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.

    i) Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in der betreffenden Zone Fischereiinteressen haben, und Forscher von Wissenschafts- und Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten und von den internationalen Wissenschaftseinrichtungen, die die Kommission beraten, dürfen an den Beiratssitzungen als aktive Beobachter teilnehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.

    j) Vertreter des Europäischen Parlaments und der Kommission können an den Sitzungen der Beiräte als aktive Beobachter teilnehmen.

    k) Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

    l) Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.

    m) Die Kommission unterzeichnet mit jedem Beirat eine Finanzhilfevereinbarung über einen Beitrag zu den Betriebskosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten.

    n) Die Kommission kann alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die Beiräte die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

    o) Jeder Beirat übermittelt der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten jährlich seinen Haushaltsplan und einen Tätigkeitsbericht.

    p) Die Kommission oder der Rechnungshof können jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.

    q) Jeder Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Unionsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.



    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

    ( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    ( 5 ) ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    ( 6 ) Die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1) festgelegt.

    ( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

    ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).

    ( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 23)."

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