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Document 02013R1380-20230101
Regulation (EU) No 1380/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 on the Common Fisheries Policy, amending Council Regulations (EC) No 1954/2003 and (EC) No 1224/2009 and repealing Council Regulations (EC) No 2371/2002 and (EC) No 639/2004 and Council Decision 2004/585/EC
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates
02013R1380 — DE — 01.01.2023 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013 |
L 354 |
86 |
28.12.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 |
L 133 |
1 |
29.5.2015 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2092 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 |
L 302 |
1 |
17.11.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
105 |
25.7.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2495 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 |
L 325 |
1 |
20.12.2022 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 35 (Nr. 1385/2013) |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2013
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich
auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen,
in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.
Die GFP gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat,
in Unionsgewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind,
durch Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer oder
durch Angehörige der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch die vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats berührt wird.
Artikel 2
Ziele
Um das Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, zu verwirklichen, wird der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht.
Die GFP setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:
schrittweise Einstellung der Rückwürfe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten durch Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge und durch schrittweise Sicherstellung, dass Fänge angelandet werden;
erforderlichenfalls die bestmögliche Nutzung der unerwünschten Beifänge, ohne jedoch einen Markt für diejenigen dieser Fänge, die unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, zu schaffen;
Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind;
Festlegung von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten der Flotten an die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2, damit die Flotten rentabel sind, ohne die biologischen Meeresschätze zu überfischen;
Förderung der Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten in der Union, um zum Nahrungsmittelangebot, zur Nahrungsmittelsicherheit und zur Beschäftigung beizutragen;
Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte;
Beitrag zu einem effizienten und transparenten Binnenmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und Beitrag zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für in der Union vermarktete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
Berücksichtigung der Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Erzeuger;
Förderung der Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte;
Kohärenz mit dem umweltrechtlichen Vorschriften der Union, insbesondere dem Ziel, bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, wie es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG festgeschrieben ist, sowie mit anderen Politikbereichen der Union.
Artikel 3
Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung
Die GFP beruht auf den nachstehenden Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung:
klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Unions-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene;
Berücksichtigung regionaler Besonderheiten durch einen regionalisierten Ansatz;
Verabschiedung von Maßnahmen auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;
langfristige Perspektiven;
Effizienz bei den Verwaltungskosten;
angemessene Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Beiräte, an allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;
vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;
Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik;
Einsatz von Folgenabschätzungen, sofern angezeigt;
Kohärenz zwischen der internen und der externen Dimension der GFP;
Transparenz bei der Datenverarbeitung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften unter angemessener Achtung der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vorschriften zur Vertraulichkeit; Bereitstellung von Daten für geeignete wissenschaftliche Gremien, sonstige Einrichtungen mit einem Forschungs- oder Managementinteresse und weitere bestimmte Endnutzer.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Unionsgewässer" sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;
"biologische Meeresschätze" sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten, einschließlich anadromer und katadromer Arten, während ihres Lebens im Meer;
"biologische Süßwasserressourcen" sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;
"Fischereifahrzeug" ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;
"Fischereifahrzeug der Union" ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
"Flottenzugang" ist die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereifahrzeugregister eines Mitgliedstaats;
"höchstmöglicher Dauerertrag" ist der höchstmögliche theoretische, auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen durchschnittlichen Umweltbedingungen auf Dauer durchschnittlich entnommen werden kann, ohne dass der Fortpflanzungsprozess erheblich beeinträchtigt wird;
"Vorsorgeansatz im Fischereimanagement" im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;
"ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement" ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen, abiotischen und menschlichen Faktoren der Ökosysteme zu schützen;
"Rückwürfe" sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;
"schonender Fischfang" bedeutet den Einsatz selektiver Fangtechniken, die die Meeresökosysteme nur geringfügig beeinträchtigen oder zu niedrigen Treibstoffemissionen führen können, bzw. beides;
"selektiver Fischfang" bedeutet den Einsatz von Fangmethoden oder Fanggerät, mit denen bei der Fangtätigkeit zielgerichtet Organismen nach Größe oder Art gefangen werden und Nichtziel-Exemplare verschont oder unversehrt wieder freigelassen werden können;
"fischereiliche Sterblichkeit" bedeutet den Prozentsatz, mit dem über einen bestimmten Zeitraum Biomasse oder einzelne Fische dem Bestand durch Fischfang entnommen werden;
"Bestand" ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
"Fangbeschränkung" bedeutet, je nachdem was angemessen ist, entweder eine mengenmäßige Beschränkung der Fänge aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum, sofern für diesen Fischbestand oder diese Gruppe von Fischbeständen eine Pflicht zur Anlandung gilt, oder aber – sofern keine Pflicht zur Anlandung gilt – eine mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;
"Referenzgröße für die Bestandserhaltung" bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die bei der Bestandsbewirtschaftung z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des gewünschten Ertragsniveaus verwendet werden;
"Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung" ist die nach Unionsrecht für eine im Meer lebende Art vorgeschriebene, dem Reifezustand Rechnung tragende Größe, bei deren Unterschreitung Beschränkungen oder Anreize zur Anwendung kommen, durch die der Fang über die Fischereitätigkeit unterbunden werden soll; diese Größe ersetzt gegebenenfalls die Mindestanlandegröße;
"Bestand innerhalb biologisch sicherer Grenzen" bedeutet einen Bestand, bei dem am Ende des vorangegangenen Jahres die veranschlagte Biomasse des Laicherbestands höchstwahrscheinlich über dem unteren Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt und die für das vorangegangene Jahr veranschlagte fischereiliche Sterblichkeit unter dem oberen Grenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit (Flim) liegt;
"Schutzmaßnahme" ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu vermeiden, dass etwas Unerwünschtes eintritt;
"technische Maßnahme" ist eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkompomenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;
"Fischereiaufwand" ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;
"Mitgliedstaat, der ein direktes Bewirtschaftungsinteresse hat", ist ein Mitgliedstaat, der ein Interesse hat, das entweder in Fangmöglichkeiten oder in einer Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats oder – im Mittelmeer – in einer traditionellen Fischerei auf Hoher See besteht;
"übertragbare Fischereibefugnisse" sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem Bewirtschaftungsplan eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates ( 1 ) festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber übertragen kann;
"Fangkapazität" ist die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates ( 2 );
"Aquakultur" ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;
"Fanglizenz" ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 3 );
"Fangerlaubnis" ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
"Fischereitätigkeit" ist das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
"Fischereierzeugnisse" sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;
"Betreiber" sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;
"schwerer Verstoß" ist ein Verstoß, der als solcher im einschlägigen Unionsrecht – darunter Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ( 4 ) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 – definiert ist;
"Endnutzer wissenschaftlicher Daten" ist ein Gremium mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;
"Überschuss der zulässigen Fangmenge" ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat nicht entnommen wird, wodurch die Gesamtnutzungsrate für die einzelnen Bestände unter dem Wert bleibt, mit dem den Beständen eine eigenständige Wiederauffüllung möglich ist, und wodurch die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gewünscht wird;
"Aquakulturerzeugnisse" sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;
"Biomasse des Laicherbestands" ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt, sowie lebendgebärender Fische;
"gemischte Fischereien" sind Fischereien, in denen mehrere Arten vorkommen und bei denen es wahrscheinlich ist, dass im Rahmen ein und desselben Fangeinsatzes verschiedene Arten gefangen werden;
"nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen" sind internationale Abkommen, die mit einem Drittstaat zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Union, die eine Förderung des Fischereisektors einschließen kann, Zugang zu Gewässern und Ressourcen zu erhalten, um einen Anteil am Überschuss der biologischen Meeresschätze nachhaltig zu nutzen.
für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:
"Nordsee" bezeichnet die ICES-Gebiete ( 5 ) IIIa und IV;
"Ostsee" bezeichnet die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
"Nordwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII;
"Südwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und die CECAF-Abteilungen ( 6 ) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln);
"Mittelmeer" bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;
"Schwarzes Meer" bezeichnet das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet.
TEIL II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN
Artikel 5
Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern
TEIL III
MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE
TITEL I
Bestandserhaltungsmassnahmen
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
Bestandserhaltungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen:
Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 und 10;
Zielgrößen für die Bestandserhaltung und nachhaltige Bestandsnutzung und entsprechende Maßnahmen, durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden;
Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;
Anreize, einschließlich wirtschaftlicher Anreize wie beispielsweise Fangmöglichkeiten, um Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen;
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten;
Maßnahmen zum Erreichen der Ziele des Artikels 15;
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;
Pilotvorhaben zu alternativen Bewirtschaftungstechniken und zu Geräten, die die Selektivität verbessern oder die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Meeresumwelt minimieren;
für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltvorschriften der Union erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 11;
technische Maßnahmen gemäß Absatz 2.
Die technischen Maßnahmen können unter anderem Folgendes beinhalten:
die Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;
Spezifikationen der Fanggerätekonstruktion einschließlich
Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;
Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten, bedrohten und geschützten Arten sowie zur Verringerung sonstiger unerwünschter Fänge;
Beschränkungen oder Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;
Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem festgelegten Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um vorübergehende Ansammlungen von gefährdeten Arten, Laichfisch, Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und anderer empfindlicher Meeresressourcen zu schützen;
spezifische Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Biodiversität der Meere und die Meeresökosysteme, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung bzw. größtmöglichen Verringerung unerwünschter Beifänge.
Artikel 8
Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten
TITEL II
Spezifische massnahmen
Artikel 9
Grundsätze und Ziele der Mehrjahrespläne
Mehrjahrespläne erstrecken sich entweder
auf einzelne Arten oder
im Fall von gemischten Fischereien oder in Fällen, in denen die Dynamik der einzelnen Bestände in Wechselwirkung zueinander steht, auf Fischereien, in denen mehrere Bestände in einem einschlägigen geografischen Gebiet bewirtschaftet werden, wobei Kenntnissen über die Wechselwirkungen zwischen Fischbeständen, Fischereien und Meeresökosystemen Rechnung zu tragen ist.
Artikel 10
Inhalt der Mehrjahrespläne
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Vertrag ist in einem Mehrjahresplan, soweit angemessen ist, Folgendes festgelegt:
der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Gebiet, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;
die Ziele, die mit den Zielen des Artikels 2 und mit den maßgeblichen Bestimmungen in den Artikeln 6 und 9 im Einklang stehen;
bezifferbare Vorgaben wie die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Biomasse des Laicherbestands;
klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;
Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Einklang mit den Zielen des Artikels 2 stehen;
Ziele für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 15 festgelegten Vorgaben und Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge;
Sicherheitsmechanismen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die bezifferbaren Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen, unter anderem für Situationen, in denen aufgrund einer Verschlechterung der Datenqualität oder bei Nichtverfügbarkeit von Daten die Nachhaltigkeit des Bestandes gefährdet ist.
In einem Mehrjahresplan kann ferner Folgendes festgelegt werden:
weitere Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Ökosystem, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festzulegen sind;
bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;
gegebenenfalls spezifische Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben.
Artikel 11
Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der Union erforderlich sind
Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlung zu einigen, die der Kommission gemäß Unterabsatz 1 innerhalb der darin festgelegten Frist vorzulegen ist oder wird die gemeinsame Empfehlung als nicht mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen vereinbar erachtet, so kann die Kommission einen Vorschlag gemäß dem Vertrag vorlegen.
Artikel 12
Kommissionsmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze
Artikel 13
Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats
Artikel 14
Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge
Artikel 15
Pflicht zur Anlandung
Alle beim Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern in den nachstehend aufgeführten Fischereien und geografischen Gebieten getätigten Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet und gegebenenfalls auf die Quoten angerechnet:
spätestens ab dem 1. Januar 2015:
spätestens ab dem 1. Januar 2015: in den Unionsgewässern der Ostsee für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten in Fischereien auf andere als die unter Buchstabe a erfassten Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;
spätestens ab dem 1. Januar 2016 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in folgenden Gewässern:
Nordsee
Nordwestliche Gewässer
Südwestliche Gewässer
andere Fischereien auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;
spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Fischereien im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in allen anderen Unionsgewässern und in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Nicht-Unionsgewässern.
Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Anlandung gilt nicht für:
Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind;
Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems;
Fänge, die unter die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit fallen;
Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel verursachte Beschädigungen aufweist.
Die Einzelheiten der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 wird in den Mehrjahresplänen nach den Artikeln 9 und 10 und gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festgelegt; dies umfasst auch Folgendes:
besondere Bestimmungen in Bezug auf Fischereien oder Arten, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, wie die technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die auf die Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder die Verringerung oder möglichst weitgehende Unterbindung unerwünschter Fänge gerichtet sind;
nähere Beschreibung der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung der in Absatz 4 Buchstabe b genannten Arten;
Bestimmungen für Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, wenn
wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder
unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen bei den Fanggeräten vermieden werden sollen, bei denen die unerwünschten Fänge je Fanggerät nicht mehr als einen bestimmten, in einem Plan festzusetzenden Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge des betreffenden Fanggeräts ausmachen.
Fänge gemäß den Bestimmungen unter diesem Buchstaben werden nicht auf die einschlägigen Quoten angerechnet, jedoch werden alle diese Fänge uneingeschränkt registriert.
Während einer Übergangszeit von vier Jahren erhöht sich der Anteil der jährlichen Gesamtfangmenge nach diesem Buchstaben wie folgt:
um zwei Prozentpunkte in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Pflicht zur Anlandung und
um einen Prozentpunkt in den darauf folgenden beiden Jahren;
Bestimmungen über die Dokumentierung der Fänge;
gegebenenfalls Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Absatz 10.
Die Jahresberichte enthalten Folgendes:
Artikel 16
Fangmöglichkeiten
Artikel 17
Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten
Bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 zugewiesenen Fangmöglichkeiten wenden die Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, die Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, den Beitrag zur lokalen Wirtschaft und historische Fangmengen einschließen. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen.
TITEL III
Regionalisierung
Artikel 18
Regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen Empfehlungen zu nach Absatz 1 zu erlassenden Bestandserhaltungsmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar;
sie sind mit dem Geltungsbereich und den Zielen der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme vereinbar;
sie sind mit dem Geltungsbereich vereinbar und die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im einschlägigen Mehrjahresplan werden wirksam umgesetzt;
sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen nach Unionsrecht.
TITEL IV
Nationale massnahmen
Artikel 19
Einzelstaatliche Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats oder für in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Personen
Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in Unionsgewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw., bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen, die in dem Teil ihres Hoheitsgebiets, auf das der Vertrag anwendbar ist, niedergelassen sind,
sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar,
sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen des Unionsrechts.
Artikel 20
Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone
TEIL IV
VERWALTUNG DER FANGKAPAZITÄTEN
Artikel 21
Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse
Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.
Artikel 22
Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten
Der Bericht enthält die jährliche Kapazitätsbewertung der nationalen Flotten und aller Flottensegmente eines jeden Mitgliedstaats. In dem Bericht sollen strukturelle Überkapazitäten in den einzelnen Segmenten ermittelt werden, und er enthält eine Schätzung der langfristigen Rentabilität nach Segmenten. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Mitgliedstaatsflotten und ihren Fangmöglichkeiten gemäß den Leitlinien nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Der Bericht enthält Aktionspläne gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Der erste Bericht wird bis zum 31. März 2015 vorgelegt.
Wird der Bericht nach Absatz 2 nicht erstellt und/oder wird der Aktionsplan gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht umgesetzt, so kann dies im Einklang mit den Bestimmungen eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zu einer anteiligen Aussetzung oder Unterbrechung der einschlägigen finanziellen Unterstützung der Union für den betreffenden Mitgliedstaat für Investitionen in das betreffende Flottensegment oder in die betreffenden Flottensegmente führen.
Artikel 23
Zugangs-/Abgangsregelung
Artikel 24
Fischereiflottenregister
TEIL V
WISSENSCHAFTLICHE BASIS FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT
Artikel 25
Datenanforderungen für das Fischereimanagement
Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Einklang mit den im Bereich der Datenerhebung erlassenen Rechtsvorschriften und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien, zugänglich. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds förderfähig. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:
den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,
den fischereilichen Umfang und die Auswirkungen des Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie
die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer.
Für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten gelten die folgenden Grundsätze:
Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie rechtzeitige Erhebung der Daten;
Nutzung von Koordinierungsmechanismen, um doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken zu vermeiden;
sichere Speicherung und Schutz der erhobenen Daten in Computerdatenbanken sowie gegebenenfalls öffentliche Zugänglichkeit der Daten, auch auf aggregierter Ebene, unter Wahrung der Vertraulichkeit;
Zugang der Kommission oder der von ihr bezeichneten Gremien zu den für die Verarbeitung der erhobenen Daten genutzten nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen zum Zwecke der Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten;
rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Erhebungsmethoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Parteien, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.
Die Kommission bewertet den Jahresbericht über die Datenerhebung nach Konsultation ihrer wissenschaftlichen Beratungsgremien und gegebenenfalls nach Konsultation der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei oder Beobachter angehört, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen.
Artikel 26
Konsultation wissenschaftlicher Gremien
Die Kommission konsultiert die zuständigen wissenschaftlichen Gremien. Der STECF wird gegebenenfalls zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört. Bei den Konsultationen wissenschaftlicher Gremien ist der ordnungsmäßigen Verwaltung öffentlicher Mittel mit dem Ziel Rechnung zu tragen, Doppelarbeit solcher Gremien zu vermeiden.
Artikel 27
Forschung und wissenschaftliche Gutachten
TEIL VI
EXTERNE POLITIK
Artikel 28
Ziele
Die Union wird insbesondere
die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützen und dazu beitragen;
die Politikkohärenz der Initiativen der Union, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Handel und Entwicklung, verbessern und die Vereinbarkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit stärken;
zu nachhaltigen rentablen Fangtätigkeiten beitragen und die Beschäftigung innerhalb der Union fördern;
sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken;
in allen internationalen Bereichen die Maßnahmen fördern und unterstützen, die zur Bekämpfung der IUU- Fischerei notwendig sind;
die Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen der regionalen Fischereiorganisationen, regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen und angemessenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich effektiver und abschreckender Sanktionen, die in transparenter und nicht-diskriminierender Weise anzuwenden sind, fördern.
TITEL I
Internationale fischereiorganisationen
Artikel 29
Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen
Artikel 30
Einhaltung internationaler Vorschriften
Die Union arbeitet, unter anderem durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden "die Agentur"), mit Drittländern und mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionalen Fischereiorganisationen, zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei, zu verbessern, um sicherzustellen, dass die von diesen internationalen Organisationen erlassenen Maßnahmen strikt eingehalten werden.
TITEL II
Nachhaltige partnerschaftliche fischereiabkommen
Artikel 31
Grundsätze und Ziele von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen
Dies kann Folgendes umfassen:
Entwicklung und Unterstützung der notwendigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen;
Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten,
weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des jeweiligen Drittlandes.
Diese Abkommen beinhalten außerdem so weit wie möglich Folgendes:
eine Klausel, mit der verboten wird, dass anderen Flotten, die in diesen Gewässern Fischfang betreiben, unter anderem in Bezug auf die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, finanzielle Vereinbarungen, Gebühren und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen günstigere Bedingungen als den Wirtschaftsakteuren der Union gewährt werden;
eine Ausschließlichkeitsklausel im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Absatz 5.
Für den Fall, dass der Staat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischereiflottenregister der Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrecht als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als Staat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um das Fahrzeug aus dem Register dieses Staates zu löschen.
Artikel 32
Finanzielle Unterstützung
Die Union gewährt Drittländern über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen eine finanzielle Unterstützung, damit
ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird; der Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen, den die Schiffseigner der Union übernehmen, muss für jedes nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen oder zugehörige Protokoll bewertet werden; er muss gerecht, diskriminierungsfrei und den durch die Zugangsbedingungen erzielten Gewinnen angemessen sein;
der notwendige Regelungsrahmen, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, geschaffen, Konsultationsprozesse mit Interessengruppen gefördert und Überwachungs- und Kontrollkapazitäten sowie andere kapazitätsbildende Strukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlandes geschaffen werden können. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht und vervollständigt die in dem betreffenden Drittland durchgeführten Entwicklungsvorhaben und -programme und steht mit diesen im Einklang.
TITEL III
Bewirtschaftung von beständen von gemeinsamem interesse
Artikel 33
Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie von Übereinkünften über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung
TEIL VII
AQUAKULTUR
Artikel 34
Förderung einer nachhaltigen Aquakultur
Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelversorgung, Wachstum und Beschäftigung legt die Kommission unverbindliche strategische Leitlinien der Union über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur fest. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturwirtschaft und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;
Verringerung des Verwaltungsaufwands und effizientere Gestaltung der Durchführung des Unionsrechts in einer Weise, die den Bedürfnissen der Interessensgruppen besser Rechnung trägt;
Impulse für Wirtschaftstätigkeit;
Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und Binnengebieten;
Einbindung von Aquakulturtätigkeiten in die maritime Raumplanung sowie in die Raumplanung für Küstenzonen und das Binnenland.
Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab:
Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei Bewertungen und Folgenabschätzungen sowie bei der Lizenzvergabe;
angemessene Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;
Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;
Einschätzung anderer etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen insbesondere auf biologische Meeresschätze und Meeresökosysteme in Nachbarmitgliedstaaten;
Schaffung von Synergien zwischen nationalen Forschungsprogrammen und Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftsgemeinschaft;
Förderung des durch nachhaltig erzeugte qualitativ hochwertige Lebensmittel bewirkten Wettbewerbsvorteils;
Förderung von Aquakulturpraktiken und von Forschung, die darauf abzielen, die positiven Auswirkungen auf Umwelt und Fischbestände zu verstärken, die negativen Auswirkungen, einschließlich des Drucks auf Fischbestände, die zur Futtermittelerzeugung genutzt werden, zu verringern und die Ressourceneffizienz zu steigern.
TEIL VIII
GEMEINSAME MARKTORGANISATION
Artikel 35
Ziele
Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "gemeinsame Marktorganisation") eingerichtet, um
zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele beizutragen, insbesondere zur nachhaltigen Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze;
es der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft zu ermöglichen, die GFP auf geeigneter Ebene durchzuführen;
die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei- und der Aquakulturwirtschaft und besonders der Erzeuger in der Union zu stärken;
die Markttransparenz und -stabilität zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der Unionsmärkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette anbelangt; sicherzustellen, dass die Verteilung des Mehrwerts in der Vertriebskette des Sektors ausgewogener ist, die Informationen für Verbraucher und das Bewusstsein der Verbraucher vor allem durch eine Kennzeichnung und Etikettierung mit verständlichen Informationen zu verbessern;
durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der Union vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten.
dazu beizutragen, sicherzustellen, dass den Verbrauchern ein vielfältiges Angebot an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zur Verfügung steht;
den Verbrauchern insbesondere durch Kennzeichnung und Etikettierung überprüfbare und genaue Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Erzeugung zu liefern.
Die gemeinsame Marktorganisation umfasst insbesondere:
die Organisation der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft einschließlich marktstabilisierender Maßnahmen;
Produktions- und Vermarktungspläne von Erzeugerorganisationen für Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnisse;
gemeinsame Vermarktungsnormen;
Verbraucherinformationen.
TEIL IX
ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 36
Ziele
Die Überwachung und Durchsetzung der GFP gründet sich insbesondere auf Folgendes und schließt insbesondere Folgendes ein:
einen globalen, integrativen und gemeinsamen Ansatz;
die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur;
Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;
den Einsatz leistungsfähiger Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;
einen Unionsrahmen für Überwachung, Inspektion und Durchsetzung;
eine risikobasierte Strategie, bei der alle verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander abgeglichen werden;
die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue und der Zusammenarbeit unter allen Betreibern und Fischern;
Die Union erlässt geeignete Maßnahmen in Bezug auf Drittländer, die nicht nachhaltige Fischerei zulassen.
Artikel 37
Expertengruppe "Einhaltung"
Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es insbesondere,
regelmäßig Fragen der Einhaltung und der Durchführung im Rahmen der Fischereikontrollregelung der Union zu prüfen und etwaige Schwierigkeiten von gemeinsamem Interesse bei der Umsetzung der Vorschriften der GFP zu ermitteln;
Empfehlungen in Bezug auf die Umsetzung der Vorschriften der GFP, einschließlich der Festlegung von Prioritäten für die Finanzhilfe der Union, auszusprechen und
Informationen über Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen auszutauschen, unter anderem auch über die Bekämpfung der IUU-Fischerei.
Artikel 38
Pilotprojekte für neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme zu testen.
Artikel 39
Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.
TEIL X
FINANZINSTRUMENTE
Artikel 40
Ziele
Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden.
Artikel 41
Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten
Artikel 42
Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Betreiber
TEIL XI
BEIRÄTE
Artikel 43
Einrichtung von Beiräten
Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:
ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;
ein Beirat für Aquakultur;
ein Beirat für die Märkte;
ein Beirat für das Schwarze Meer.
Artikel 44
Aufgaben der Beiräten
Die Beiräte können
der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur, und insbesondere Empfehlungen zur Vereinfachung der Vorschriften für die Bestandsbewirtschaftung vorlegen;
die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und gegebenenfalls der Aquakultur in ihrem geographischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich unterrichten und Lösungen zur Überwindung dieser Probleme vorschlagen;
in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für die Ausarbeitung von Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.
Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.
Artikel 45
Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte
Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen:
aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors;
aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).
TEIL XII
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 47
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 23 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
TEIL XIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48
Aufhebungen und Änderungen
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
In Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 49
Überarbeitung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über das Funktionieren der GFP.
Artikel 50
Jahresbericht
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Fortschritte beim Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags und über die Lage bei den Fischbeständen, und zwar so bald wie möglich nach der Annahme der jährlichen Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern.
Artikel 51
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2
1. Küstengewässer Irlands
a) ZUGANG FRANKREICHS
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
1. Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
Kaisergranat |
unbegrenzt |
|
2. Mizen Head nach Süden Stags nach Süden |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
Kaisergranat |
unbegrenzt |
|
Makrele |
unbegrenzt |
|
3. Stags nach Süden, Cork nach Süden |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
Kaisergranat |
unbegrenzt |
|
Makrele |
unbegrenzt |
|
Hering |
unbegrenzt |
|
4. Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
5. Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten |
Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren |
unbegrenzt |
b) ZUGANG DER NIEDERLANDE
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
1. Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden |
Hering |
unbegrenzt |
Makrele |
unbegrenzt |
c) ZUGANG DEUTSCHLANDS
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
1. Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden |
Hering |
unbegrenzt |
2. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden |
Makrele |
unbegrenzt |
d) ZUGANG BELGIENS
Geografisches Gebiet |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
1. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
2. Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
2. Küstengewässer Belgiens
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Zwischen 3 und 12 Seemeilen |
Niederlande |
Alle Arten |
unbegrenzt |
|
Frankreich |
Hering |
unbegrenzt |
3. Küstengewässer Dänemarks
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
|
|
|
||
Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk |
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
Garnelen |
unbegrenzt |
||
Niederlande |
Plattfische |
unbegrenzt |
|
Rundfische |
unbegrenzt |
||
Blåvands Huk bis Bovbjerg |
Belgien |
Kabeljau |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Schellfisch |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
||
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
|
Niederlande |
Scholle |
unbegrenzt |
|
Seezunge |
unbegrenzt |
||
Thyborøn bis Hanstholm |
Belgien |
Wittling |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Scholle |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
||
|
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
Sprotte |
unbegrenzt |
||
Kabeljau |
unbegrenzt |
||
Seelachs |
unbegrenzt |
||
Schellfisch |
unbegrenzt |
||
Makrele |
unbegrenzt |
||
Hering |
unbegrenzt |
||
Wittling |
unbegrenzt |
||
Niederlande |
Kabeljau |
unbegrenzt |
|
Scholle |
unbegrenzt |
||
Seezunge |
unbegrenzt |
||
Skagerrak (Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Belgien |
Scholle |
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
|
Sprotte |
unbegrenzt |
||
Kabeljau |
unbegrenzt |
||
Seelachs |
unbegrenzt |
||
Schellfisch |
unbegrenzt |
||
Makrele |
unbegrenzt |
||
Hering |
unbegrenzt |
||
Wittling |
unbegrenzt |
||
Niederlande |
Kabeljau |
unbegrenzt |
|
Scholle |
unbegrenzt |
||
Seezunge |
unbegrenzt |
||
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Deutschland |
Kabeljau |
unbegrenzt |
Plattfische |
unbegrenzt |
||
Kaisergranat |
unbegrenzt |
||
Hering |
unbegrenzt |
||
Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt |
Deutschland |
Sprotte |
unbegrenzt |
Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Deutschland |
Plattfische |
unbegrenzt |
Dorsch |
unbegrenzt |
||
Hering |
unbegrenzt |
||
Sprotte |
unbegrenzt |
||
Aal |
unbegrenzt |
||
Lachs |
unbegrenzt |
||
Wittling |
unbegrenzt |
||
Makrele |
unbegrenzt |
||
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (1) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
(1)
Von der Küstenlinie an gemessen. |
4. Küstengewässer Deutschlands
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste |
Dänemark |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
Sprotte |
unbegrenzt |
||
Sandaal |
unbegrenzt |
||
Niederlande |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
|
Garnelen |
unbegrenzt |
||
Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43′ N |
Dänemark |
Garnelen |
unbegrenzt |
Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) |
Dänemark |
Dorsch |
unbegrenzt |
Scholle |
unbegrenzt |
||
Hering |
unbegrenzt |
||
Sprotte |
unbegrenzt |
||
Aal |
unbegrenzt |
||
Wittling |
unbegrenzt |
||
Makrele |
unbegrenzt |
5. Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
|
Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′′ N-1° 02′ W Richtung Nord-Nord-Ost) |
Belgien |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
Kammmuscheln |
unbegrenzt |
||
Niederlande |
Alle Arten |
unbegrenzt |
|
Dünkirchen (2° 20′ E) bis Cap d’Antifer (0° 10′ E) |
Deutschland |
Hering |
unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember |
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
|
Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N |
Spanien |
Sardellen |
gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni |
Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober |
|||
Sardinen |
unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember |
||
|
|
|
Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden. |
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
|
Spanische Grenze/Cap Leucate |
Spanien |
Alle Arten |
unbegrenzt |
6. Küstengewässer Spaniens
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
|
Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W) |
Frankreich |
Pelagische Arten |
Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten |
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) |
|
|
|
Französische Grenze/Cap Creus |
Frankreich |
Alle Arten |
unbegrenzt |
7. Küstengewässer Kroatiens ()
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) |
Slowenien |
Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen |
100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen |
(1)
Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt. |
8. Küstengewässer der Niederlande
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste |
Belgien |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Dänemark |
Grundfischarten |
unbegrenzt |
|
Sprotte |
unbegrenzt |
||
Sandaal |
unbegrenzt |
||
Bastardmakrelen |
unbegrenzt |
||
Deutschland |
Kabeljau |
unbegrenzt |
|
Garnelen |
unbegrenzt |
||
(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste |
Frankreich |
Alle Arten |
unbegrenzt |
9. Küstengewässer Sloweniens ()
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) |
Kroatien |
Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen |
100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen |
(1)
Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt. |
10. Küstengewässer Finnlands
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (1) |
Schweden |
Alle Arten |
unbegrenzt |
(1)
Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln. |
11. Küstengewässer Schwedens
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Dänemark |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (1) |
Dänemark |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) |
Dänemark |
Alle Arten |
unbegrenzt |
Finnland |
Alle Arten |
unbegrenzt |
|
(1)
Von der Küstenlinie an gemessen. |
12. Küstengewässer Griechenlands
Geografisches Gebiet |
Mitgliedstaat |
Art |
Umfang oder besondere Merkmale |
Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern) |
Italien |
Kopffüßer Krebstiere Grundfischarten Große pelagische Arten |
höchstens 68 Fischereifahrzeuge |
Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00′00″ E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
|||
Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
|||
Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
|||
Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
|||
Südsüdwestlich (westlich von 27°59′02,00″ E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
ANHANG II
FANGKAPAZITÄTSOBERGRENZEN
Kapazitätsobergrenzen
Mitgliedstaat |
BRZ |
kW |
Belgien |
18 962 |
51 586 |
Bulgarien |
7 250 |
62 708 |
Dänemark |
88 762 |
313 333 |
Deutschland |
71 117 |
167 078 |
Estland |
21 677 |
52 566 |
Irland |
77 568 |
210 083 |
Griechenland |
84 123 |
46 906 198 |
Spanien (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) |
423 550 |
964 826 |
Frankreich (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) |
214 282 |
1 166 328 |
Kroatien |
53 452 |
426 064 |
Italien |
173 506 |
1 070 028 |
Zypern |
11 021 |
47 803 |
Lettland |
46 418 |
58 496 |
Litauen |
73 489 |
73 516 |
Malta |
14 965 |
95 776 |
Niederlande |
166 859 |
350 736 |
Polen |
38 270 |
90 650 |
Portugal (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) |
114 549 |
386 539 |
Rumänien |
1 908 |
6 356 |
Slowenien |
675 |
8 867 |
Finnland |
18 066 |
181 717 385 |
Schweden |
43 386 |
210 829 |
Vereinigtes Königreich |
231 106 |
909 141 |
Kapazitätsobergrenzen
Gebiete in äußerster Randlage der Union |
BRZ |
kW |
Spanien |
||
Kanarische Inseln: L (1) < 12 m. Unionsgewässer |
2 617 |
20 863 |
Kanarische Inseln: L > 12 m. Unionsgewässer |
3 059 |
10 364 |
Kanarische Inseln: L > 12 m. Internationale und Drittlandgewässer |
28 823 |
45 593 |
Frankreich |
||
La Réunion: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m |
1 050 |
19 320 |
La Réunion: Pelagische Arten. L > 12 m |
10 002 |
31 465 |
Französisch Guayana: Demersale und pelagische Arten. Länge < 12 m |
903 |
11 644 |
Französisch Guayana: Garnelenfänger |
7 560 |
19 726 |
Französisch Guayana: Pelagische Arten. Küstenschiffe. |
3 500 |
5 000 |
Martinique: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m |
5 409 |
142 116 |
Martinique: Pelagische Arten. L > 12 m |
1 046 |
3 294 |
Guadeloupe: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m |
6 188 |
162 590 |
Guadeloupe: Pelagische Arten. L > 12 m |
500 |
1 750 |
Mayotte. Wadenfänger |
13 916 (*1) |
24 000 (*1) |
Mayotte. Mechanische Langleiner < 23 m |
2 500 (*1) |
8 500 (*1) |
Mayotte. Grundfischarten und pelagische Arten. Fischereifahrzeuge < 10 m |
z.E. (*2) |
z.E. (*2) |
Portugal: |
||
Madeira: Demersale Arten. L < 12 m |
604 |
3 969 |
Madeira: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m |
4 114 |
12 734 |
Madeira: Pelagische Arten. Wadenfänger. L > 12 m |
181 |
777 |
Azoren: Demersale Arten. L < 12 m |
2 617 |
29 870 |
Azoren: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m |
12 979 |
25 721 |
(1)
"-"L bedeutet Länge über alles.
(*2)
Die Obergrenzen sind zum gegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, in die vorliegende Tabelle aufzunehmen. ◄ |
ANHANG III
BEIRÄTE
1. Name und Zuständigkeitsbereich der Beiräte
Name |
Zuständigkeitsbereiche |
Ostsee |
ICES -Gebiete IIIb, IIIc und IIId |
Schwarzes Meer |
das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet |
Mittelmeer |
Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West |
Nordsee |
ICES-Gebiete IV und IIIa |
Nordwestliche Gewässer |
ICES-Gebiete V (außer Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII |
Südwestliche Gewässer |
ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF -Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln) |
Gebiete in äußerster Randlage |
Unionsgewässer rund um die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik, Indischer Ozean |
Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering, Eberfisch) |
Zuständigkeit für alle geografischen Gebiete (ausgenommen Ostsee und Mittelmeer) |
Hohe See/Fernflotte |
Alle Nicht-Unionsgewässer |
Aquakultur |
Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 |
Märkte |
alle Marktgebiete |
2. Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte
a) In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden 60 % der Sitze Vertretern der Fischer, und im Beirat für Aquakultur Vertretern der Aquakulturbetreiber, sowie Vertretern des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors und 40 % Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen, beispielsweise Vertretern von Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen, zugewiesen.
b) Mit Ausnahme des Beirats für Aquakultur und des Beirats für die Märkte wird in den Exekutivausschuss aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.
c) Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
d) der Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.
e) Jeder Beirat verabschiedet die für die Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen erforderlichen Maßnahmen.
f) Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.
g) Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
h) Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.
i) Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in der betreffenden Zone Fischereiinteressen haben, und Forscher von Wissenschafts- und Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten und von den internationalen Wissenschaftseinrichtungen, die die Kommission beraten, dürfen an den Beiratssitzungen als aktive Beobachter teilnehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.
j) Vertreter des Europäischen Parlaments und der Kommission können an den Sitzungen der Beiräte als aktive Beobachter teilnehmen.
k) Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.
l) Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.
m) Die Kommission unterzeichnet mit jedem Beirat eine Finanzhilfevereinbarung über einen Beitrag zu den Betriebskosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten.
n) Die Kommission kann alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die Beiräte die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
o) Jeder Beirat übermittelt der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten jährlich seinen Haushaltsplan und einen Tätigkeitsbericht.
p) Die Kommission oder der Rechnungshof können jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.
q) Jeder Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Unionsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
( 5 ) ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
( 6 ) Die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1) festgelegt.
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 23)."