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Document 02013D0463-20150724

    Consolidated text: Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (2013/463/EU)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/463/2015-07-24

    2013D0463 — DE — 24.07.2015 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 13. September 2013

    zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU

    (2013/463/EU)

    (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 24. März 2014

      L 91

    40

    27.3.2014

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 9. Dezember 2014

      L 363

    145

    18.12.2014

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1208 DES RATES vom 14. Juli 2015

      L 196

    10

    24.7.2015




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 13. September 2013

    zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU

    (2013/463/EU)



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), erhalten.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Bestimmungen für die Billigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten, fest; die betreffenden Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus stehen.

    (3)

    Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU ( 2 ), dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat.

    (4)

    Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality — im Folgenden „Vereinbarung“) und ihre Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM.

    (5)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU des Rates hat die Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und, soweit angezeigt, mit dem Internationalen Währungsfond (IWF) erstmals die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Infolge dieser Überprüfung wurde das bestehende makroökonomische Anpassungsprogramm unter Berücksichtigung der von den zyprischen Behörden bis zum zweiten Quartal 2013 getroffenen Maßnahmen aktualisiert.

    (6)

    Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 muss das makroökonomische Anpassungsprogramm nunmehr in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte das Programm auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erneut verabschiedet werden. Inhaltlich sollte das Programm gegenüber dem durch den Beschluss 2013/236/EU gebilligten Programm unverändert bleiben, darüber hinaus sollten jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 des genannten Beschlusses durchgeführten Überprüfung einfließen. Gleichzeitig sollte der Beschluss 2013/236/EU aufgehoben werden.

    (7)

    Die Kommission hat im Benehmen mit der EZB und dem IWF erstmals die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Auf dieser Grundlage wurde die Vereinbarung in den Bereichen der Reform des Finanzsektors, der Haushaltspolitik und der Strukturreformen aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf i) einen Fahrplan für die schrittweise Lockerung der Kapitalkontrollen, ii) die Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen im genossenschaftlichen Kreditsektor, iii) einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Geldwäsche, iv) einen Ausgleichsmechanismus für Unterstützungskassen und Pensionsfonds, die Einlagen bei der Laiki Bank (Cyprus Popular Bank) hatten, v) die Gewährleistung, dass weiterhin die erforderlichen nationalen Mittel zur Verfügung stehen, damit die jeweiligen nationalen Beiträge für über die Strukturfonds und andere EU-Fonds finanzierte Projekte gesichert sind, vi) die Bereitstellung genauer Informationen zur geplanten Reform der Sozialhilfe und vii) die Ausarbeitung detaillierter politischer Vorschläge für Aktivierungspolitiken und zeitnahe Maßnahmen zur Schaffung von Chancen für junge Menschen und zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit. Umfassende und ehrgeizige Reformen im Finanzsektor, bei den öffentlichen Finanzen und im Bereich der Strukturpolitik sollten die mittelfristige Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands Zyperns sicherstellen.

    (8)

    Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, muss die Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen.

    (9)

    Die zyprischen Behörden holen im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft ein —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Um die Rückkehr der zyprischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu erleichtern und die Haushalts- und Finanzstabilität zu fördern, setzt Zypern konsequent das makroökonomische Anpassungsprogramm (im Folgenden „Programm“) um, dessen wesentliche Bestandteile in Artikel 2 dieses Beschlusses beschrieben sind.

    (2)  Die Kommission überwacht im Benehmen mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF die Fortschritte Zyperns bei der Durchführung des Programms. Zypern arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Es übermittelt ihnen insbesondere alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Die zyprischen Behörden beraten sich vorab mit der Kommission, dem EZB und dem IWF über den Erlass von Maßnahmen, die nicht in diesem Beschluss vorgesehen sind, sich aber wesentlich auf die Verwirklichung der Programmziele auswirken könnten.

    (3)  Die Kommission prüft im Benehmen mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF zusammen mit den zyprischen Behörden jegliche Änderungen und Aktualisierungen des Programms, die erforderlich sein könnten, um unter anderem signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen und budgetären Prognosen und den tatsächlichen Zahlen (einschließlich zur Beschäftigung), negative Übertragungseffekte sowie makroökonomische und finanzielle Schocks angemessen zu berücksichtigen.

    Um eine reibungslose Umsetzung des Programms sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, gewährleistet die Kommission auch weiterhin die Bereitstellung von Beratung und Anleitung bei den Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreformen.

    Die Kommission bewertet die wirtschaftlichen Auswirkungen des Programms in regelmäßigen Abständen und empfiehlt erforderlichenfalls Korrekturen, um Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, die nötige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und schädliche soziale Auswirkungen zu minimieren. Das makroökonomische Anpassungsprogramm einschließlich seiner Ziele und der voraussichtlichen Verteilung des Anpassungsaufwands wird veröffentlicht.

    Artikel 2

    (1)  Hauptziele des Programms sind die Wiederherstellung eines soliden zyprischen Bankensektors, die Fortsetzung des laufenden Prozesses der Haushaltskonsolidierung und die Durchführung von Strukturreformen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums. Das Programm dient der Bewältigung der spezifischen, von Zypern ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und zielt auf eine rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen Wirtschafts- und Finanzlage in Zypern sowie auf die Rückkehr zur vollständigen Finanzierung des Landes über die internationalen Finanzmärkte ab. Das Programm berücksichtigt die gemäß den Artikeln 121, 126, 136 und 148 des Vertrags an Zypern gerichteten Empfehlungen des Rates sowie die von Zypern zur Umsetzung der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen und dient der Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen.

    (2)  Zypern setzt die Haushaltskonsolidierung im Einklang mit seinen Verpflichtungen aus dem Defizitverfahren fort und ergreift zu diesem Zweck dauerhafte Maßnahmen von hoher Qualität bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen.

    (3)  Um das Defizit bis 2016 unter 3 % des BIP zu senken, ergreift Zypern erforderlichenfalls zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen. Wenn aufgrund nachteiliger makroökonomischer Effekte die Einnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben oder der Bedarf an Sozialausgaben zunimmt, ergreift die zyprische Regierung erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen, um die Erfüllung der Programmziele sicherzustellen, auch durch Verringerung diskretionärer Ausgaben, bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen. Über den Programmprojektionen liegende Bareinnahmen, einschließlich etwaiger unerwarteter Mehreinnahmen, werden während des Programmzeitraums gespart oder zum Schuldenabbau verwendet. Ein Übertreffen der Vorgaben, soweit es als dauerhaft betrachtet wird, kann den Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen in den späteren Programmjahren verringern.

    (4)  Zypern sorgt weiter für eine gute Durchführung der Interventionen der Strukturfonds und anderer EU-Fonds unter Einhaltung der Haushaltsziele des Programms. Im Hinblick auf einen wirksamen Einsatz der EU-Fonds wird die Regierung sicherstellen, dass weiterhin die erforderlichen nationalen Mittel zur Verfügung stehen, damit die jeweiligen nationalen Beiträge — einschließlich nicht zuschussfähiger Ausgaben — im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ERDF, ESF, Kohäsionsfonds, ELER und EFF/EMFF) in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 gedeckt werden können, wobei gleichzeitig den verfügbaren Mitteln der Europäischen Investitionsbank Rechnung zu tragen ist. Die Behörden stellen sicher, dass die institutionellen Kapazitäten für die Durchführung der laufenden und künftigen Programme ausgebaut werden und die Durchführungsbehörden und -stellen über eine angemessene Personalausstattung verfügen.

    ▼M3

    (5)  Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Umstrukturierung von Banken und genossenschaftlichen Kreditinstituten fort, baut die Beaufsichtigung und Regulierung unter Berücksichtigung der Rolle des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) weiter aus und führt eine Reform des Umschuldungsrahmens unter Wahrung der Finanzstabilität durch.

    Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

    a) Gewährleistung der sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor solange dies unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme;

    b) Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und der umfassenden Bewertung;

    c) Bereitstellung der Möglichkeit, dass — wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen — Banken mit einem Kapitaldefizit unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungsbeihilfe ersuchen können. Banken, für die Umstrukturierungspläne vorliegen, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne;

    d) Gewährleistung der vollständigen Einsatzfähigkeit des Kreditregisters;

    e) vollständige Umsetzung des Regulierungsrahmens im Hinblick auf Kreditvergabe, Wertminderung von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen unter Berücksichtigung der Rolle des EAM;

    f) Gewährleistung der regelmäßigen Information der Behörden und Märkte durch die Banken über ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit;

    g) Gewährleistung der Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird;

    h) Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken u. a. durch ein Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien;

    i) Gewährleistung der angesichts der neuen Aufgaben der Zentralbank von Zypern (CBC) erforderlichen Personalressourcen und Anpassungen unter anderem für die Abwicklungs- und Aufsichtsfunktion sowie die Umsetzung des Einheitlichen Regelwerks einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

    j) Straffung der Regulierung und Aufsicht für Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds;

    k) Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Fristen des EAM. Dies umfasst insbesondere: die Überwachung und Veröffentlichung der von der CBC gesetzten Umstrukturierungsziele; Maßnahmen, auf deren Grundlage Kreditgeber angemessene Informationen über die finanzielle Situation von Kreditnehmern erhalten und eine Vermögens- und Lohnpfändung von Kreditnehmern im Zahlungsrückstand beantragen, erwirken und durchführen können; Maßnahmen, um die Übertragung bestehender Darlehen inklusive aller Garantien und Sicherheiten an Dritte durch Kreditgeber ohne die Zustimmung des Kreditnehmers zu ermöglichen und zu erleichtern.

    l) Erlass von Rechtsvorschriften, die die zügige Übertragung ausgestellter Eigentumsurkunden an Immobilienkäufer unter Verhinderung von Missbrauch gewährleisten;

    m) Gewährleistung der Lockerung der Einschränkungen für die Beschlagnahme von Sicherheiten insbesondere durch die reibungslose und effektive Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften; gleichzeitig wird die umfassende Reform der Vorschriften für Unternehmens- und Privatinsolvenzen einschließlich der zusätzlich erforderlichen Verwaltungsakte und Rechtsvorschriften durchgeführt und ergänzt. Die Umsetzung und Wirksamkeit der neuen Insolvenzvorschriften wird kontinuierlich überwacht, um ihren Beitrag zu ihren Zielen und Grundsätzen sicherzustellen und bei Bedarf Änderungen vorzuschlagen. Ferner werden die Rechtsvorschriften für private Umschuldungen bis Anfang 2016 umfassend überprüft und es wird ein Aktionsplan aufgestellt, um etwaige Schwachstellen durch Änderungen zu korrigieren. Es werden Empfehlungen zur Zivilprozessordnung und zur Gerichtsordnung abgegeben, um die reibungslose und wirksame Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften und der neuen Insolvenzvorschriften sicherzustellen, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und den Verfahrensrückstau an den Gerichten zu verringern;

    n) Gewährleistung der fristgerechten und vollständigen Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsplans durch die Genossenschaftsgruppe, die weitere Maßnahmen ergreift, um ihre operativen Kapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Zahlungsrückständen, das Management-Informationssystem, die Unternehmensführung und die Verwaltungskapazität zu verbessern;

    o) weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken.

    ▼B

    (6)  Im Laufe des Jahres 2013 setzen die zyprischen Behörden konsequent das Haushaltsgesetz 2013 (in der geänderten Fassung) um, einschließlich der vor Auszahlung der ersten Tranche der Finanzhilfe eingeführten zusätzlichen dauerhaften Maßnahmen, deren Umfang sich auf mindestens 351 Mio. EUR (2,1 % des BIP) beläuft. Zypern erlässt folgende Maßnahmen:

    a) Reform seines Kraftfahrzeugsteuersystems nach ökologischen Grundsätzen mit dem Ziel einer mittelfristigen Erhöhung der Steuereinnahmen;

    b) Einführung eines Ausgleichsmechanismus für Unterstützungskassen und Pensionsfonds, die Einlagen bei der Laiki Bank (Cyprus Popular Bank) hatten. Dieser Mechanismus gewährleistet eine der Behandlung solcher Fonds bei der Bank of Cyprus vergleichbare Behandlung, trägt dem Cashflow und der versicherungsmathematischen Position des jeweiligen Fonds Rechnung und hält die Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Defizit möglichst gering. Angesichts des sozialen Charakters solcher Fonds kann das für 2013 angestrebte gesamtstaatliche Defizit unter Umständen angepasst werden, um den Auswirkungen dieses Mechanismus auf den Haushalt Rechnung zu tragen;

    c) vollständige Umsetzung der seit Dezember 2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.

    ▼M1

    (7)  Während des Jahres 2014 setzen die zyprischen Behörden die dauerhaften Maßnahmen gemäß dem Haushaltsgesetz 2014, die sich auf mindestens 270 Mio. EUR belaufen, vollständig um. Sie sorgen außerdem für eine uneingeschränkte Umsetzung der seit Dezember 2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.

    ▼M1

    (7a)  In ihrer Haushaltspolitik für 2015 und 2016 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der mit dem Anpassungspfad gemäß der Empfehlung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) in Einklang steht.

    ▼M3

    (7b)  In ihrer Haushaltspolitik für 2017 und 2018 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der die Finanzierbarkeit der Schuldenlast sicherstellt und mit dem durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Anpassungspfad im Einklang steht.

    ▼B

    (8)  Um die langfristige Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen sicherzustellen, führt Zypern fiskalpolitische Strukturreformen durch, die u. a. folgende Maßnahmen und Ergebnisse umfassen:

    ▼M1

    a) Soweit erforderlich, weitere Reformen des allgemeinen Rentensystems und des Rentensystems im öffentlichen Sektor zur Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems bei gleichzeitiger Gewährleistung angemessener Renten;

    ▼B

    b) Kontrolle des Ausgabenwachstums im Gesundheitswesen mit dem Ziel der Sicherung ausreichender Mittel für eine grundlegende Gesundheitsversorgung durch Schaffung einer tragfähigeren Finanzierungsstruktur und einer effizienteren öffentlichen Gesundheitsversorgung; Einführung eines nationalen Gesundheitssystems und Gewährleistung seiner Tragfähigkeit und universellen Abdeckung;

    c) Erhöhung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben und des Haushaltsverfahrens durch einen wirksamen mittelfristigen Haushaltsrahmen als Bestandteil eines verbesserten öffentlichen Finanzmanagements und dadurch Unterstützung der Haushaltskonsolidierungsanstrengungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ausreichende Mittel für grundlegende politische Maßnahmen, etwa in den Bereichen Bildung und Gesundheit, sicherzustellen. Dieser Rahmen muss in vollem Einklang mit der Richtlinie 2011/85/EU ( 5 ) und dem am 2. März 2012 in Brüssel unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion stehen;

    d) Annahme eines angemessenen rechtlichen und institutionellen Rahmens für öffentlich-private Partnerschaften im Einklang mit bewährten Praktiken;

    ▼M2

    e) Verabschiedung eines Gesetzes für ein solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche Unternehmen und Umsetzung eines Privatisierungsplans zur Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz und für die Rückkehr zu einer finanzierbaren Schuldenlast;

    ▼B

    f) Ausarbeitung und Umsetzung eines umfassenden Reformplans zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Steuererhebung und -verwaltung, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht und zur Gewährleistung der vollständigen und zeitnahen Anwendung von Vorschriften und Standards für die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich und den Austausch von Steuerinformationen;

    g) Reform der Steuerregelungen für unbewegliches Vermögen;

    ▼M3

    h) Reform der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung ihrer Funktionsweise und Effizienz, insbesondere durch die Überprüfung von Größe und Aufbau des öffentlichen Dienstes, durch die Verbesserung des Lohnfestsetzungsmechanismus, durch die Einführung neuer Beurteilungs- und Beförderungssysteme sowie durch die Erhöhung der Mobilität der Bediensteten, um eine effiziente Nutzung öffentlicher Gelder und qualitativ hochwertige Dienstleistungen für die Bevölkerung zu gewährleisten;

    ▼B

    i) Reformen von Gesamtstruktur und Höhe der Sozialleistungen mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der Ressourcen und zur Schaffung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Sozialhilfe und Anreizen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die geplante Reform der Sozialhilfe wird dafür sorgen, dass die Sozialhilfe als Sicherheitsnetz dient und Personen, die es nicht schaffen, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen, unter Wahrung der Anreize zur Arbeitsaufnahme ein Mindesteinkommen bietet, und

    j) Durchführung einer umfassenden Prüfung der öffentlichen Finanzen, unter anderem mit dem Ziel, die Ursachen des übermäßigen Schuldenaufbaus zu ermitteln.

    (9)  Zypern stellt sicher, dass die Lohnindexierung im öffentlichen Sektor im weiteren Sinne bis zum Ende der Programmlaufzeit weiter ausgesetzt wird. Jegliche Änderungen des Mindestlohns erfolgen im Einklang mit den Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt und werden nach Konsultationen mit den Sozialpartnern eingeführt.

    ▼M1

    (10)  Zypern sorgt für die Umsetzung der zur Beseitigung der festgestellten Defizite seiner Aktivierungspolitik vereinbarten Maßnahmen. Zypern trifft zeitnahe Maßnahmen, um im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie ( 6 ) Möglichkeiten für junge Menschen zu schaffen und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Konzipierung, Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen für die Jugend werden in angemessener Weise in das umfassendere System der Aktivierungsmaßnahmen integriert und stehen im Einklang mit der Reform des sozialen Sicherungssystems und den vereinbarten Haushaltszielen.

    (11)  Zypern nimmt bei Bedarf alle zusätzlich erforderlichen Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften an, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) erforderlich sind. Die zyprischen Behörden verbessern die Funktionsweise der reglementierten Berufe weiter. Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb werden durch Optimierung der Arbeitsweise der zuständigen Wettbewerbsbehörde und Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden verbessert.

    ▼M3

    (12)  Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab und strafft die Verfahren, sodass neue Gebäudezertifikate und Eigentumsurkunden zügig und effizient ausgestellt werden können.

    (13)  Zypern ergreift im Rahmen des Aktionsplans für Wachstum Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seines Tourismussektors, insbesondere indem es den Aktionsplan für den Tourismussektor umsetzt, Wettbewerbshindernisse im Tourismussektor ermittelt, eine neue nationale Tourismusstrategie verabschiedet und eine politische Luftverkehrsstrategie umsetzt, die den Abkommen der Union im Bereich des externen Luftverkehrs sowie des Luftverkehrs Rechnung trägt und eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.

    ▼B

    (14)  Im Energiebereich setzt Zypern das Dritte Energiepaket unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und des Artikels 49 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) in vollem Umfang um. Zypern stellt Überlegungen dazu an, ob von den in den genannten Artikeln vorgesehenen Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht werden soll. Parallel dazu wird ein umfassender Entwicklungsplan für die Neuordnung des zyprischen Energiesektors erarbeitet. Dieser Plan umfasst

    a) einen Fahrplan für den Aufbau der zur Erdgasnutzung erforderlichen Infrastruktur unter Berücksichtigung der kommerziellen Optionen und Risiken,

    ▼M2

    b) ein umfassendes Regulierungs- und Marktorganisationskonzept für den restrukturierten Energie- und Gassektor, einschließlich einer Voruntersuchung des Potenzials eines Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; und

    ▼B

    c) einen Plan zur Schaffung des institutionellen Rahmens für das Management der Kohlenwasserstoffressourcen, einschließlich eines Ressourcenfonds, der auf Grundlage der international anerkannten bewährten Praxis die öffentlichen Einnahmen aus der Offshore-Erdgasgewinnung erhalten und verwalten sollte.

    ▼M1

    (15)  Zypern übermittelt der Kommission einen aktualisierten Antrag auf technische Hilfe für die Dauer des Programmzeitraums. In dem Antrag wird dargelegt, in welchen Bereichen die zyprischen Behörden technische Hilfe oder Beratungsdienste für die Umsetzung ihres makroökonomischen Anpassungsprogramms für erforderlich halten.

    ▼M3

    (16)  Zypern setzt den Aktionsplan für Wachstum unter angemessener Berücksichtigung der laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, der weiteren Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie der relevanten Unionsinitiativen unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um. Der Aktionsplan für Wachstum wird von einer einzigen Stelle koordiniert und durchgesetzt.

    ▼B

    Artikel 3

    Der Beschluss 2013/236/EG wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.



    ( 1 ) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

    ( 2 ) Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).

    ( 3 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    ( 4 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

    ( 5 ) Richtlinie des Rates 2011/85/EU vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

    ( 6 ) Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).

    ( 7 ) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

    ( 8 ) Richtlinie 2009/72 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

    ( 9 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

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