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Document 02012R1151-20191214
Regulation (EU) No 1151/2012 of the European Parliament and of the Council of 21 November 2012 on quality schemes for agricultural products and foodstuffs
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
02012R1151 — DE — 14.12.2019 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 |
L 95 |
1 |
7.4.2017 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. November 2012
über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele
Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:
einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,
die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über diese Erzeugnisse für die Verbraucher,
Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und
Integrität des Binnenmarktes.
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind darauf angelegt, Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und die Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, zu unterstützen und dadurch zur Verwirklichung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beizutragen.
Diese Verordnung führt „Qualitätsregelungen“ ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit
wertsteigernden Merkmalen oder
wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung.
Artikel 2
Geltungsbereich
Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Liste der Erzeugnisse in Anhang I dieser Verordnung ergänzen. Diese Erzeugnisse stehen in engem Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen oder mit der ländlichen Wirtschaft.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Qualitätsregelungen“ sind die Regelungen gemäß den Titeln II, III und IV;
„Vereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses;
„traditionell“ ist die nachgewiesene Verwendung auf dem Binnenmarkt während eines Zeitraums, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre;
„Etikettierung“ bezeichnet alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;
„besondere Merkmale“ eines Erzeugnisses sind die charakteristischen Eigenschaften eines Erzeugnisses, durch die sich ein Erzeugnis von anderen gleichartigen Erzeugnissen derselben Kategorie deutlich unterscheidet;
„Gattungsbezeichnungen“ sind die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind;
„Produktionsschritt“ ist die Erzeugung, die Verarbeitung oder die Zubereitung;
„Verarbeitungserzeugnisse“ sind Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; Verarbeitungserzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.
TITEL II
GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN
Artikel 4
Ziel
Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem
faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;
ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;
die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.
Artikel 5
Anforderungen an Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.
Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern
das Gebiet, in dem der Rohstoff gewonnen wird, abgegrenzt ist,
besondere Bedingungen für die Gewinnung der Rohstoffe bestehen,
ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und
die fraglichen Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.
Nur lebende Tiere, Fleisch und Milch können als Rohstoff im Sinne dieses Absatzes angesehen werden.
Darüber hinaus wird der Kommission zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Erzeugnisse oder Gebiete die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Schlachtung lebender Tiere bzw. der Herkunft von Rohstoffen zu erlassen.
Im Rahmen dieser Einschränkungen und Abweichungen wird, anhand objektiver Kriterien, der Qualität oder Verwendung sowie den anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren Rechnung getragen.
Artikel 6
Gattungsbezeichnungen, Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten und Tierrassen, mit gleichlautenden Namen und mit Marken
Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
Artikel 7
Produktspezifikation
Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;
eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffern i oder ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3;
Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 oder 2 stammt;
die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;
einen Nachweis für
den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen oder
gegebenenfalls den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;
den Namen und die Anschrift der Behörden oder — falls verfügbar — den Namen und die Anschrift der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 37 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;
alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Inhalt der Eintragungsanträge
Der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 enthält mindestens folgende Angaben:
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
die Produktspezifikation gemäß Artikel 7;
ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:
die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 5 Absätze 1 oder 2 genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
Ein Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält
den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;
das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
Artikel 9
Übergangsweiser nationaler Schutz
Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen nach dieser Verordnung gewähren.
Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.
Für den Fall, dass ein Name nach dieser Verordnung nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.
Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.
Artikel 10
Einspruchsgründe
Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass
die Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 nicht eingehalten sind;
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens mit Artikel 6 Absätze 2, 3 oder 4 nicht vereinbar wäre;
sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden oder
der Name, dessen Eintragung beantragt wird, eine Gattungsbezeichnung ist.
Artikel 11
Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
Artikel 12
Namen, Zeichen und Angaben
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Schutz
Eingetragene Namen werden geschützt gegen
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.
Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.
Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Artikel 14
Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/95/EG.
Artikel 15
Übergangszeiträume für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben
Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass
sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde oder
sich die Erzeugnisse unter dem Namen seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung rechtmäßig in Verkehr befinden.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass
die Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;
mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.
Diese Übergangszeiträume werden in dem Antragsdossier gemäß Artikel 8 Absatz 2 angegeben.
Artikel 16
Übergangsvorschriften
TITEL III
GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN
Artikel 17
Ziel
Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten eingeführt, um traditionelle Produktionsmethoden und Rezepte dadurch zu bewahren, dass die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Spezialitäten beim Verbraucher bekannt zu machen.
Artikel 18
Kriterien
Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, das
eine traditionelle Herstellungsart, Verarbeitungsart oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht oder
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.
Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name
traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder
die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten.
Artikel 19
Produktspezifikation
Eine garantiert traditionelle Spezialität entspricht einer Spezifikation, die Folgendes umfasst:
den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen in den geeigneten Sprachfassungen;
eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt;
eine Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Produktionsmethode, gegebenenfalls einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und
die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Produkts ausmachen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 20
Inhalt der Eintragungsanträge
Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 umfasst:
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
die Produktspezifikation gemäß Artikel 19.
Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält:
die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.
Artikel 21
Einspruchsgründe
Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und
ordnungsgemäß begründet wird, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit dieser Verordnung nicht vereinbar ist oder
nachweist, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Artikel 22
Register der garantiert traditionellen Spezialitäten
Artikel 23
Namen, Zeichen und Angaben
Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale des Unionszeichens und der Angabe sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die den Namen einer garantiert traditionellen Spezialität tragen, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24
Einschränkung der Verwendung eingetragener Namen
Artikel 25
Übergangsvorschriften
Artikel 26
Vereinfachtes Verfahren
Bevor der Mitgliedstaat einen Namen übermittelt, leitet er ein Einspruchsverfahren gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 ein.
Wird im Laufe dieses Verfahrens nachgewiesen, dass der Name auch für vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen verwendet wird, so kann er durch eine Angabe zur Feststellung der traditionellen oder der besonderen Merkmale des Erzeugnisses ergänzt werden.
Eine Vereinigung eines Drittlandes kann der Kommission diese Namen entweder direkt oder über die Behörden ihres Landes übermitteln.
TITEL IV
FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
Artikel 27
Ziel
Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Merkmale oder Eigenschaften dieser Agrarerzeugnisse auf dem Binnenmarkt bekannt zu machen
Artikel 28
Nationale Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
Artikel 29
Fakultative Qualitätsangaben
Fakultative Qualitätsangaben müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft einer oder mehrerer Produktkategorien oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal, das in bestimmten Gebieten gilt,
die Verwendung der Angabe verleiht dem Erzeugnis im Vergleich zu einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert und
die Angabe hat eine europäische Dimension.
Artikel 30
Vorbehaltung und Änderung
Artikel 31
Bergerzeugnis
Dieser Begriff darf nur zur Beschreibung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags benutzt werden, bei denen Folgendes gilt:
sowohl die Rohstoffe als auch das Futter für die Nutztiere stammen überwiegend aus Berggebieten;
im Falle von Verarbeitungserzeugnissen erfolgt auch die Verarbeitung in Berggebieten.
Artikel 32
Erzeugnis der Insellandwirtschaft
Spätestens bis 4. Januar 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu der Frage vor, ob ein neuer Begriff „Erzeugnisse der Insellandwirtschaft“ eingeführt werden sollte. Der Begriff darf nur zur Beschreibung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags, deren Rohstoffe aus Inselgebieten stammen, verwendet werden. Damit der Begriff für Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden darf, muss darüber hinaus auch die Verarbeitung in Inselgebieten erfolgen, sofern dies wesentlichen Einfluss auf die besonderen Merkmale des Endprodukts hat.
Diesem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge für eine eigene fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnisse der Insellandwirtschaft“ beizufügen.
Artikel 33
Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Artikel 34
Überwachung
Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Titels erfüllt werden und sie verhängen im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen.
TITEL V
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten
Artikel 35
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.
Artikel 36
Inhalt der amtlichen Kontrollen
Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) durchgeführt werden, umfassen Folgendes:
Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation und
Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Artikel 13 für unter Titel II eingetragene Namen und im Einklang mit Artikel 24 für unter Titel III eingetragene Namen.
Artikel 37
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation
Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch
die gemäß Artikel 4 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ benannten zuständigen Behörden oder
die beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;
Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation können von den von diesen Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten getragen werden. Auch die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.
Hinsichtlich Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung
durch eine oder mehrere der vom Drittland benannten staatlichen Behörden und/oder
durch eine oder mehrere der Produktzertifizierungsstellen.
Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.
▼M1 —————
Artikel 39
Beauftragte Stellen, die Kontrollen in Drittländern durchführen
Die beauftragten Stellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ akkreditiert sein. Diese beauftragten Stellen können von einer nationalen Akkreditierungsstelle außerhalb der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist, akkreditiert sein.
Artikel 40
Kontrolltätigkeiten — Planung und Berichterstattung
KAPITEL II
Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Vorbenutzung
Artikel 41
Gattungsbezeichnungen
Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.
Artikel 42
Pflanzensorten und Tierrassen
Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen nicht entgegen, in deren Etikettierung ein Name oder eine Bezeichnung angegeben ist, der/die im Rahmen einer Qualitätsregelung gemäß Titel II, Titel III oder Titel IV geschützt oder vorbehalten ist und den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, sofern,
das fragliche Erzeugnis die angegebene Sorte oder Rasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist;
die Verbraucher nicht irregeführt werden;
die Verwendung des Namens einer Sorte oder Rasse im fairen Wettbewerb geschieht;
die Verwendung sich das Ansehen der geschützten Bezeichnung nicht zunutze macht und
im Fall der Qualitätsregelung gemäß Titel II sich die Herstellung und die Vermarktung des Erzeugnisses bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe auch außerhalb ihres Ursprungsgebiets verbreitet hat.
Artikel 43
Bezug zum geistigen Eigentum
Die Qualitätsregelungen gemäß den Titeln III und IV gelten unbeschadet der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und Marken sowie der im Rahmen dieser Vorschriften gewährte Rechte.
KAPITEL III
Angaben und Zeichen der Qualitätsregelung und Rolle der Erzeuger
Artikel 44
Schutz von Angaben und Zeichen
Angaben, Abkürzungen und Zeichen, die sich auf die Qualitätsregelungen beziehen, dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die unter Einhaltung der Vorschriften der Qualitätsregelung, für die sie gelten, hergestellt werden. Das gilt insbesondere für die folgenden Angaben, Abkürzungen und Zeichen:
„geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“, „geografische Angabe“, „g.U.“, „g.g.A.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel II;
„garantiert traditionelle Spezialität“, „g.t.S.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel III;
„Bergerzeugnis“ gemäß Titel IV.
Artikel 45
Rolle der Vereinigungen
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Vereinigung berechtigt
dazu beizutragen, dass die Qualität, das Ansehen und die Echtheit ihrer Erzeugnisse auf dem Markt gewährleistet werden, indem die Verwendung des Namens im Handel überwacht wird und, falls erforderlich, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 oder jede andere zuständige Behörde im Rahmen von Artikel 13 Absatz 3 unterrichtet werden;
Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Rechtsschutz für die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe und die unmittelbar mit ihnen in Verbindung stehenden Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;
Informations- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten, die darauf angelegt sind, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses zu unterrichten;
Tätigkeiten zu entwickeln, mit denen die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation sichergestellt wird;
Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, einschließlich der Entwicklung von Wirtschaftskenntnissen, der Durchführung wirtschaftlicher Analysen, der Verbreitung wirtschaftsrelevanter Informationen über die Regelung und der Verbraucherberatung;
Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um Initiativen zur Abwertung des Rufs der Erzeugnisse oder diesbezügliche Risiken zu verhindern oder ihnen entgegenzuwirken.
Artikel 46
Inanspruchnahme der Regelungen
Artikel 47
Gebühren
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und insbesondere der Bestimmungen von Titel II Kapitel VI können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, um ihre Kosten für die Verwaltung der Qualitätsregelungen, einschließlich der Kosten für die Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungs- und Löschungsanträgen gemäß der vorliegenden Verordnung zu decken.
KAPITEL IV
Antrags- und Eintragungsverfahren für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 48
Geltungsbereich der Antragsverfahren
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.
Artikel 49
Antrag auf Eintragung von Namen
Eine einzelne natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will;
was die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf.
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt.
Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel II eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel III eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 21 Absatz 1.
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.
In Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben stellt der Mitgliedstaat ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 bezieht.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Antragsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Anträge, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 50
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch
Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.
Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.
Artikel 51
Einspruchsverfahren
Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben.
Ein Einspruch muss eine Erklärung erhalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.
Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.
Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nimmt die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.
Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Einspruchsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Einsprüche erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 52
Eintragungsentscheidung
Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:
Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind;
wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 53
Änderungen einer Produktspezifikation
Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Sind die vorgeschlagenen Änderungen jedoch geringfügig, so beschließt die Kommission, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Im Fall einer Genehmigung von Änderungen, die zu einer Änderung der in Artikel 50 Absatz 2 genannten Punkte führen, veröffentlicht die Kommission diese Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union.
Damit eine Änderung im Falle der in Titel II beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie
kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;
nicht den Zusammenhang im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii ändern;
keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten;
keine Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets haben oder
nicht zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen führen.
Damit eine Änderung im Falle der in Titel III beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie
kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;
keine wesentlichen Änderungen des Herstellungsverfahrens bewirken und
keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten.
Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Änderungsantragsverfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 54
Löschung
Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in den folgenden Fällen erlassen:
Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation ist nicht gewährleistet,
in den letzten sieben Jahren wurde unter der garantiert traditionellen Spezialität, der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.
Die Kommission kann auf Antrag der Erzeuger des unter einem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die entsprechende Eintragung löschen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Vorlage der Anträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL VI
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Lokale Landwirtschaft und Direktverkauf
Artikel 55
Berichterstattung über die lokale Landwirtschaft und den Direktverkauf
Spätestens bis 4. Januar 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu der Frage vor, ob eine neue Kennzeichnungsregelung für die lokale Landwirtschaft und den Direktverkauf eingeführt werden sollte, um die Erzeuger bei der lokalen Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. In dem Bericht wird vorrangig geprüft, ob die Landwirte mit dem neuen Etikett den Wert ihrer Erzeugnisse steigern können; ferner sollten andere Kriterien berücksichtigt werden, wie etwa die Möglichkeiten, Kohlendioxidemissionen und Abfallmengen durch kurze Produktions- und Vertriebsketten zu verringern.
Diesem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge zur Einführung einer Kennzeichnungsregelung für den Lokal- und Direktverkauf beizufügen.
KAPITEL II
Verfahrensvorschriften
Artikel 56
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 57
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL III
Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 58
Aufhebung
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist jedoch bei Anträgen für nicht in den Geltungsbereich von Titel III der vorliegenden Verordnung fallende Erzeugnisse, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingehen, weiterhin anzuwenden.
Artikel 59
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 gelten jedoch unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 4. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
AGRARERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
I. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
II. Garantiert traditionelle Spezialitäten
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2
Verordnung (EG) Nr. 509/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Nummer 5 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 43 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f |
— |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c |
— |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d |
— |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 49 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a, b und c |
Artikel 49 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 49 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 8 |
Artikel 49 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 51 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 21 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 52 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 52 Absätze 3 und 4 |
Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 51 Absatz 5 |
Artikel 10 |
Artikel 54 |
Artikel 11 |
Artikel 53 |
Artikel 12 |
Artikel 23 |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
— |
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 18 |
Artikel 57 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 51 Absatz 6 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i |
— |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a |
— |
Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 20 |
Artikel 47 |
Artikel 21 |
Artikel 58 |
Artikel 22 |
Artikel 59 |
Anhang I |
Anhang I (Teil II) |
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 |
Artikel 5 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 4 |
Artikel 7 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 49 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 9 |
Artikel 5 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 8 |
— |
Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
Artikel 49 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 10 |
Artikel 49 Absatz 6 |
Artikel 5 Absatz 11 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 10 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 52 Absatz 2 und Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52 Absätze 3 und 4 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 11 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 51 Absatz 5 |
Artikel 8 |
Artikel 12 |
Artikel 9 |
Artikel 53 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 12 |
Artikel 54 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
Artikel 57 |
Artikel 16 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 16 Buchstabe b |
— |
Artikel 16 Buchstabe c |
— |
Artikel 16 Buchstabe d |
Artikel 49 Absatz 7 |
Artikel 16 Buchstabe e |
— |
Artikel 16 Buchstabe f |
Artikel 51 Absatz 6 |
Artikel 16 Buchstabe g |
Artikel 12 Absatz 7 |
Artikel 16 Buchstabe h |
— |
Artikel 16 Buchstabe i |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 16 Buchstabe j |
— |
Artikel 16 Buchstabe k |
Artikel 54 Absatz 2 |
Artikel 17 |
Artikel 16 |
Artikel 18 |
Artikel 47 |
Artikel 19 |
Artikel 58 |
Artikel 20 |
Artikel 59 |
Anhang I und Anhang II |
Anhang I (Teil I) |
( 1 ) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
( 2 ) ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.
( 3 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).