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Document 02012R1151-20191214

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1151/2019-12-14

02012R1151 — DE — 14.12.2019 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. November 2012

über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

  L 95

1

7.4.2017


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S.  40 (2017/625)

 C2

Berichtigung, ABl. L 322 vom 18.12.2018, S.  85 (2017/625)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. November 2012

über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

(1)  

Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:

a) 

einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,

b) 

die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über diese Erzeugnisse für die Verbraucher,

c) 

Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und

d) 

Integrität des Binnenmarktes.

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind darauf angelegt, Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und die Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, zu unterstützen und dadurch zur Verwirklichung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beizutragen.

(2)  

Diese Verordnung führt „Qualitätsregelungen“ ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit

a) 

wertsteigernden Merkmalen oder

b) 

wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I des Vertrags und für weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Verordnung.

Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Liste der Erzeugnisse in Anhang I dieser Verordnung ergänzen. Diese Erzeugnisse stehen in engem Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen oder mit der ländlichen Wirtschaft.

(2)  
Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit Ausnahme von Weinessig.
(3)  
Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.
(4)  
Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( 1 ) gilt nicht für die mit dieser Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Qualitätsregelungen“ sind die Regelungen gemäß den Titeln II, III und IV;

2. 

„Vereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses;

3. 

„traditionell“ ist die nachgewiesene Verwendung auf dem Binnenmarkt während eines Zeitraums, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre;

4. 

„Etikettierung“ bezeichnet alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

5. 

„besondere Merkmale“ eines Erzeugnisses sind die charakteristischen Eigenschaften eines Erzeugnisses, durch die sich ein Erzeugnis von anderen gleichartigen Erzeugnissen derselben Kategorie deutlich unterscheidet;

6. 

„Gattungsbezeichnungen“ sind die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind;

7. 

„Produktionsschritt“ ist die Erzeugung, die Verarbeitung oder die Zubereitung;

8. 

„Verarbeitungserzeugnisse“ sind Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; Verarbeitungserzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.



TITEL II

GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN

Artikel 4

Ziel

Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem

a) 

faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;

b) 

ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;

c) 

die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.

Artikel 5

Anforderungen an Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)  

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a) 

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,

b) 

das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

c) 

dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2)  

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a) 

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

b) 

dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und

c) 

bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

(3)  

Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern

a) 

das Gebiet, in dem der Rohstoff gewonnen wird, abgegrenzt ist,

b) 

besondere Bedingungen für die Gewinnung der Rohstoffe bestehen,

c) 

ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und

d) 

die fraglichen Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.

Nur lebende Tiere, Fleisch und Milch können als Rohstoff im Sinne dieses Absatzes angesehen werden.

(4)  
Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Herkunft von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung zu erlassen.

Darüber hinaus wird der Kommission zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Erzeugnisse oder Gebiete die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Schlachtung lebender Tiere bzw. der Herkunft von Rohstoffen zu erlassen.

Im Rahmen dieser Einschränkungen und Abweichungen wird, anhand objektiver Kriterien, der Qualität oder Verwendung sowie den anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren Rechnung getragen.

Artikel 6

Gattungsbezeichnungen, Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten und Tierrassen, mit gleichlautenden Namen und mit Marken

(1)  
Gattungsbezeichnungen werden nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen.
(2)  
Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(3)  
Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits in dem Register nach Artikel 11 eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen den Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und Aufmachung für den später eingetragenen gleichlautenden Namen und den bereits in dem Register eingetragenen Namen unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt werden müssen und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(4)  
Ein zur Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe vorgeschlagener Name wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe vorgeschlagenen Namens geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 7

Produktspezifikation

(1)  

Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) 

den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;

b) 

eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;

c) 

die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffern i oder ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3;

d) 

Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 oder 2 stammt;

e) 

die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;

f) 

einen Nachweis für

i) 

den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen oder

ii) 

gegebenenfalls den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

g) 

den Namen und die Anschrift der Behörden oder — falls verfügbar — den Namen und die Anschrift der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 37 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;

h) 

alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.

(2)  
Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Inhalt der Eintragungsanträge

(1)  

Der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;

b) 

die Produktspezifikation gemäß Artikel 7;

c) 

ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:

i) 

die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

ii) 

eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 5 Absätze 1 oder 2 genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Ein Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2)  

Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält

a) 

den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;

b) 

das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;

c) 

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

d) 

die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

Artikel 9

Übergangsweiser nationaler Schutz

Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen nach dieser Verordnung gewähren.

Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.

Für den Fall, dass ein Name nach dieser Verordnung nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

Artikel 10

Einspruchsgründe

(1)  

Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass

a) 

die Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 nicht eingehalten sind;

b) 

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens mit Artikel 6 Absätze 2, 3 oder 4 nicht vereinbar wäre;

c) 

sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden oder

d) 

der Name, dessen Eintragung beantragt wird, eine Gattungsbezeichnung ist.

(2)  
Die Gründe für den Einspruch werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Artikel 11

Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben

(1)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind.
(2)  
Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in den genannten Abkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen nach dieser Verordnung geführt.
(3)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)  
Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 2 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

Artikel 12

Namen, Zeichen und Angaben

(1)  
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2)  
Es werden Unionszeichen eingeführt, um geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bekannt zu machen.
(3)  
In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Darüber hinaus sollte der eingetragene Name des Erzeugnisses im selben Sichtfeld erscheinen. Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ können in der Etikettierung erscheinen.
(4)  
Zusätzlich kann auch Folgendes in der Etikettierung erscheinen: Darstellungen des geografischen Ursprungsgebiets gemäß Artikel 5 sowie Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und/oder die Gegend beziehen, in dem/in der dieses geografische Ursprungsgebiet liegt.
(5)  
Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG können geografische Kollektivmarken gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/95/EG zusammen mit den Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ auf dem Etikett verwendet werden.
(6)  
Die in Absatz 3 genannten Angaben oder die für sie vorgesehenen Unionszeichen können auch in der Etikettierung von Erzeugnissen aus Drittländern erscheinen, die unter einem in dem Register eingetragenen Namen vermarktet werden.
(7)  
Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Unionszeichen eingeführt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Schutz

(1)  

Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a) 

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

b) 

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;

c) 

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) 

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

(2)  
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.

Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.

Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 14

Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1)  
Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/95/EG.

(2)  
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für dieses Erzeugnis erneuert werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ( 2 ) oder der Richtlinie 2008/95/EG vorliegen. In solchen Fällen wird die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 15

Übergangszeiträume für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

(1)  

Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass

a) 

sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde oder

b) 

sich die Erzeugnisse unter dem Namen seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung rechtmäßig in Verkehr befinden.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  

Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass

a) 

die Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;

b) 

mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  
Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.
(4)  
Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger des betreffenden Gebiets zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Erzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 49 Absatz 3 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

Diese Übergangszeiträume werden in dem Antragsdossier gemäß Artikel 8 Absatz 2 angegeben.

Artikel 16

Übergangsvorschriften

(1)  
Namen, die in das Register gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen sind, werden automatisch in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung. Spezifische Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.
(2)  
Zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Übergangsvorschriften zu erlassen.
(3)  
Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anerkannten Rechts auf Koexistenz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einerseits und von Marken andererseits.



TITEL III

GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN

Artikel 17

Ziel

Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten eingeführt, um traditionelle Produktionsmethoden und Rezepte dadurch zu bewahren, dass die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Spezialitäten beim Verbraucher bekannt zu machen.

Artikel 18

Kriterien

(1)  

Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, das

a) 

eine traditionelle Herstellungsart, Verarbeitungsart oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht oder

b) 

aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

(2)  

Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name

a) 

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder

b) 

die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten.

(3)  
Wird in dem Einspruchsverfahren gemäß Artikel 51 nachgewiesen, dass der Name auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland verwendet wird, um vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen voneinander zu unterscheiden, so kann in dem gemäß Artikel 52 Absatz 3 gefassten Beschluss über die Eintragung festgelegt werden, dass dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe „hergestellt nach …Tradition/hergestellt nach der Tradition von/des/der …“ unmittelbar gefolgt von dem Namen eines Landes oder einer Gegend dieses Landes beigefügt wird.
(4)  
Ein Name kann nicht eingetragen werden, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen Vorschriften des Unionsrechts geregelte Angaben wiedergibt.
(5)  
Um das reibungslose Funktionieren der Regelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Einzelheiten zu den in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu erlassen.

Artikel 19

Produktspezifikation

(1)  

Eine garantiert traditionelle Spezialität entspricht einer Spezifikation, die Folgendes umfasst:

a) 

den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen in den geeigneten Sprachfassungen;

b) 

eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt;

c) 

eine Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Produktionsmethode, gegebenenfalls einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und

d) 

die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Produkts ausmachen.

(2)  
Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 20

Inhalt der Eintragungsanträge

(1)  

Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 umfasst:

a) 

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;

b) 

die Produktspezifikation gemäß Artikel 19.

(2)  

Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält:

a) 

die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und

b) 

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

Artikel 21

Einspruchsgründe

(1)  

Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und

a) 

ordnungsgemäß begründet wird, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit dieser Verordnung nicht vereinbar ist oder

b) 

nachweist, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.

(2)  
Die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Artikel 22

Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23

Namen, Zeichen und Angaben

(1)  
Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2)  
Es wird ein Unionszeichen eingeführt, um garantiert traditionelle Spezialitäten bekannt zu machen.
(3)  
In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionellen Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 unbeschadet des Absatzes 4 erscheinen. Darüber hinaus sollte der Name des Erzeugnisses im selben Sichtbereich erscheinen. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder die entsprechende Abkürzung „g.t.S.“ kann ebenfalls in der Etikettierung erscheinen.

Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

(4)  
Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Unionszeichen eingeführt wird.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale des Unionszeichens und der Angabe sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die den Namen einer garantiert traditionellen Spezialität tragen, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Einschränkung der Verwendung eingetragener Namen

(1)  
Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung oder gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene verwendete Verkehrsbezeichnungen nicht Anlass zur Verwechslung mit eingetragenen Namen geben können.
(3)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Übergangsvorschriften

(1)  
Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragen wurden, werden automatisch in das Register nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung. Besondere Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.
(2)  
Namen, die gemäß den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragen wurden, einschließlich der Namen, die nach Anträgen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung eingetragen wurden, können unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bis zum 4 January 2023 weiterhin verwendet werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten wenden das Verfahren nach Artikel 26 der vorliegenden Verordnung an.
(3)  
Zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Übergangsvorschriften zu erlassen.

Artikel 26

Vereinfachtes Verfahren

(1)  
Auf Antrag einer Vereinigung kann ein Mitgliedstaat spätestens am 4. Januar 2016 der Kommission die Namen der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten mitteilen, die die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Bevor der Mitgliedstaat einen Namen übermittelt, leitet er ein Einspruchsverfahren gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 ein.

Wird im Laufe dieses Verfahrens nachgewiesen, dass der Name auch für vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen verwendet wird, so kann er durch eine Angabe zur Feststellung der traditionellen oder der besonderen Merkmale des Erzeugnisses ergänzt werden.

Eine Vereinigung eines Drittlandes kann der Kommission diese Namen entweder direkt oder über die Behörden ihres Landes übermitteln.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht die Namen gemäß Absatz 1 zusammen mit den Spezifikationen für jeden dieser Namen binnen zwei Monaten nach ihrem Erhalt im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3)  
Es gelten die Artikel 51 und 52.
(4)  
Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens nimmt die Kommission gegebenenfalls Anpassungen der Einträge des in Artikel 22 genannten Registers vor. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 19.



TITEL IV

FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN

Artikel 27

Ziel

Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Merkmale oder Eigenschaften dieser Agrarerzeugnisse auf dem Binnenmarkt bekannt zu machen

Artikel 28

Nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

Artikel 29

Fakultative Qualitätsangaben

(1)  

Fakultative Qualitätsangaben müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a) 

Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft einer oder mehrerer Produktkategorien oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal, das in bestimmten Gebieten gilt,

b) 

die Verwendung der Angabe verleiht dem Erzeugnis im Vergleich zu einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert und

c) 

die Angabe hat eine europäische Dimension.

(2)  
Fakultative Qualitätsangaben, die technische Produkteigenschaften mit dem Ziel der Umsetzung obligatorischer Vermarktungsnormen beschreiben und die nicht zur Information des Verbrauchers bestimmt sind, werden von dieser Regelung ausgeschlossen.
(3)  
Fakultative Qualitätsangaben umfassen nicht fakultative vorbehaltene Angaben, die spezifische Vermarktungsnormen unterstützen und ergänzen, die sektoral oder anhand einer Produktkategorie festgelegt werden.
(4)  
Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Sektoren und der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Einzelheiten bezüglich der Kriterien im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen.
(5)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung sämtlicher Maßnahmen zur Form sowie zu den Verfahren und sonstigen technischen Einzelheiten erlassen, die für die Anwendung dieses Titels notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)  
Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels trägt die Kommission allen einschlägigen internationalen Normen Rechnung.

Artikel 30

Vorbehaltung und Änderung

(1)  
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die eine zusätzliche fakultative Qualitätsangabe vorbehalten und die Bedingungen für deren Verwendung festgelegt werden.
(2)  
In hinreichend begründeten Fällen und zur Berücksichtigung der entsprechenden Verwendung der zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Änderungen der Bedingungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verwendung dieser Qualitätsangabe zu erlassen.

Artikel 31

Bergerzeugnis

(1)  
Der Begriff „Bergerzeugnis“ wird als fakultative Qualitätsangabe geschaffen.

Dieser Begriff darf nur zur Beschreibung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags benutzt werden, bei denen Folgendes gilt:

a) 

sowohl die Rohstoffe als auch das Futter für die Nutztiere stammen überwiegend aus Berggebieten;

b) 

im Falle von Verarbeitungserzeugnissen erfolgt auch die Verarbeitung in Berggebieten.

(2)  
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Berggebiete“ in der Union die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bezeichneten Gebiete. Bei Drittlandserzeugnissen umfasst der Begriff „Berggebiete“ Gebiete, die von dem Drittland amtlich als Bergebiete ausgewiesen werden oder die Kriterien erfüllen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt sind.
(3)  
In hinreichend begründeten Fällen und um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ausnahmen von den Verwendungsbedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Insbesondere wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen und unter denen die Verarbeitung von Erzeugnissen außerhalb der Berggebiete in einem noch abzugrenzenden geografischen Gebiet stattfinden darf, sowie die Definition dieses geografischen Gebiets festzulegen.
(4)  
Um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Produktionsmethoden und anderer Kriterien, die für die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschaffenen fakultativen Qualitätsangabe von Bedeutung sind, zu erlassen.

Artikel 32

Erzeugnis der Insellandwirtschaft

Spätestens bis 4. Januar 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu der Frage vor, ob ein neuer Begriff „Erzeugnisse der Insellandwirtschaft“ eingeführt werden sollte. Der Begriff darf nur zur Beschreibung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags, deren Rohstoffe aus Inselgebieten stammen, verwendet werden. Damit der Begriff für Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden darf, muss darüber hinaus auch die Verarbeitung in Inselgebieten erfolgen, sofern dies wesentlichen Einfluss auf die besonderen Merkmale des Endprodukts hat.

Diesem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge für eine eigene fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnisse der Insellandwirtschaft“ beizufügen.

Artikel 33

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

(1)  
Eine fakultative Qualitätsangabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Verwendungsbedingungen entsprechen.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 34

Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Titels erfüllt werden und sie verhängen im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen.



TITEL V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten

Artikel 35

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.

Artikel 36

▼M1

Inhalt der amtlichen Kontrollen

(3)  

Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) durchgeführt werden, umfassen Folgendes:

▼B

a) 

Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation und

b) 

Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Artikel 13 für unter Titel II eingetragene Namen und im Einklang mit Artikel 24 für unter Titel III eingetragene Namen.

Artikel 37

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation

▼M1

(1)  

Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch

a) 

die gemäß Artikel 4 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ benannten zuständigen Behörden oder

b) 

die beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;

▼B

Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation können von den von diesen Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten getragen werden. Auch die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

(2)  

Hinsichtlich Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung

a) 

durch eine oder mehrere der vom Drittland benannten staatlichen Behörden und/oder

b) 

durch eine oder mehrere der Produktzertifizierungsstellen.

(3)  
►M1  ————— ◄

Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, um die Instrumente festzulegen, mit denen die Namen und die Anschriften der ►M1  in Absatz 2 ◄ des vorliegenden Artikels genannten Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 39

Beauftragte Stellen, die Kontrollen in Drittländern durchführen

Die beauftragten Stellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ akkreditiert sein. Diese beauftragten Stellen können von einer nationalen Akkreditierungsstelle außerhalb der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist, akkreditiert sein.

▼B

Artikel 40

Kontrolltätigkeiten — Planung und Berichterstattung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten hinsichtlich der Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.
(2)  
Die jährlichen Berichte über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den Informationen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.



KAPITEL II

Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Vorbenutzung

Artikel 41

Gattungsbezeichnungen

(1)  
Unbeschadet des Artikels 13 wirkt sich die vorliegende Verordnung nicht auf die Verwendung von Begriffen aus, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, auch wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines nach einer Qualitätsregelung geschützten Namens ist.
(2)  

Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) 

die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;

b) 

die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.

(3)  
Um die Rechte der interessierten Kreise umfassend zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Vorschriften zu erlassen, um den generischen Status von Begriffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu bestimmen.

Artikel 42

Pflanzensorten und Tierrassen

(1)  

Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen nicht entgegen, in deren Etikettierung ein Name oder eine Bezeichnung angegeben ist, der/die im Rahmen einer Qualitätsregelung gemäß Titel II, Titel III oder Titel IV geschützt oder vorbehalten ist und den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, sofern,

a) 

das fragliche Erzeugnis die angegebene Sorte oder Rasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist;

b) 

die Verbraucher nicht irregeführt werden;

c) 

die Verwendung des Namens einer Sorte oder Rasse im fairen Wettbewerb geschieht;

d) 

die Verwendung sich das Ansehen der geschützten Bezeichnung nicht zunutze macht und

e) 

im Fall der Qualitätsregelung gemäß Titel II sich die Herstellung und die Vermarktung des Erzeugnisses bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe auch außerhalb ihres Ursprungsgebiets verbreitet hat.

(2)  
Zur weiteren Klärung des Ausmaßes der Rechte und Freiheiten der Lebensmittelunternehmen, den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu verwenden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Verwendung solcher Namen zu erlassen.

Artikel 43

Bezug zum geistigen Eigentum

Die Qualitätsregelungen gemäß den Titeln III und IV gelten unbeschadet der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und Marken sowie der im Rahmen dieser Vorschriften gewährte Rechte.



KAPITEL III

Angaben und Zeichen der Qualitätsregelung und Rolle der Erzeuger

Artikel 44

Schutz von Angaben und Zeichen

(1)  

Angaben, Abkürzungen und Zeichen, die sich auf die Qualitätsregelungen beziehen, dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die unter Einhaltung der Vorschriften der Qualitätsregelung, für die sie gelten, hergestellt werden. Das gilt insbesondere für die folgenden Angaben, Abkürzungen und Zeichen:

a) 

„geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“, „geografische Angabe“, „g.U.“, „g.g.A.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel II;

b) 

„garantiert traditionelle Spezialität“, „g.t.S.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel III;

c) 

„Bergerzeugnis“ gemäß Titel IV.

(2)  
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf Initiative oder im Auftrag der Kommission in zentraler Mittelverwaltung verwaltungstechnische Unterstützungsmaßnahmen finanzieren im Zusammenhang mit der Entwicklung, Vorbreitung, Kontrolle, administrativen und rechtlichen Unterstützung, dem juristischen Beistand, den Eintragungsgebühren, Verlängerungsgebühren, Markenüberwachungsgebühren, Prozesskosten und allen damit verbundenen Maßnahmen, die zum Schutz der Verwendung der Angaben, Abkürzungen und Zeichen, auf die sich die Qualitätsregelungen beziehen, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung, Anspielung oder gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, innerhalb der Union und in Drittländern, erforderlich sind.
(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angaben, Abkürzungen und Zeichen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45

Rolle der Vereinigungen

(1)  

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Vereinigung berechtigt

a) 

dazu beizutragen, dass die Qualität, das Ansehen und die Echtheit ihrer Erzeugnisse auf dem Markt gewährleistet werden, indem die Verwendung des Namens im Handel überwacht wird und, falls erforderlich, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 oder jede andere zuständige Behörde im Rahmen von Artikel 13 Absatz 3 unterrichtet werden;

b) 

Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Rechtsschutz für die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe und die unmittelbar mit ihnen in Verbindung stehenden Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;

c) 

Informations- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten, die darauf angelegt sind, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses zu unterrichten;

d) 

Tätigkeiten zu entwickeln, mit denen die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation sichergestellt wird;

e) 

Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, einschließlich der Entwicklung von Wirtschaftskenntnissen, der Durchführung wirtschaftlicher Analysen, der Verbreitung wirtschaftsrelevanter Informationen über die Regelung und der Verbraucherberatung;

f) 

Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um Initiativen zur Abwertung des Rufs der Erzeugnisse oder diesbezügliche Risiken zu verhindern oder ihnen entgegenzuwirken.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können die Bildung und die Arbeitsweise von Vereinigungen in ihrem Hoheitsgebiet durch administrative Mittel fördern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner die Namen und Anschriften der Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2. Diese Angaben werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 46

Inanspruchnahme der Regelungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligten, die den Vorschriften einer Qualitätsregelung gemäß den Titeln II und III nachkommen, einen Anspruch darauf haben, in ein gemäß Artikel 37 eingerichtetes Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
(2)  
Wirtschaftsbeteiligte, die ein im Rahmen der Regelungen einer garantiert traditionellen Spezialität, einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktetes Erzeugnis herstellen und lagern oder die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringen, sind ebenfalls Gegenstand der Kontrolle gemäß Kapitel I dieses Titels.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte, die einer Qualitätsregelung gemäß den Titeln III und IV beitreten wollen, dies auch können und auf keine Hindernisse stoßen, die diskriminierend oder anderweit objektiv nicht begründet sind.

Artikel 47

Gebühren

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und insbesondere der Bestimmungen von Titel II Kapitel VI können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, um ihre Kosten für die Verwaltung der Qualitätsregelungen, einschließlich der Kosten für die Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungs- und Löschungsanträgen gemäß der vorliegenden Verordnung zu decken.



KAPITEL IV

Antrags- und Eintragungsverfahren für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten

Artikel 48

Geltungsbereich der Antragsverfahren

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.

Artikel 49

Antrag auf Eintragung von Namen

(1)  
Anträge auf Eintragung von Namen im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 48 können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Namen eingetragen werden sollen. Im Falle „geschützter Ursprungsbezeichnungen“ oder „geschützter geografischer Angaben“, die ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezeichnen, oder „garantiert traditioneller Spezialitäten“ können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen.

Eine einzelne natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will;

b) 

was die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf.

(2)  
Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Mitgliedstaat vorbereitet, so wird der Antrag bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt.

(3)  
Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel II eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel III eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 21 Absatz 1.

(4)  
Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche natürlicher oder juristischer Personen, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

In Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben stellt der Mitgliedstaat ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 bezieht.

(5)  
Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Drittland vorbereitet, so wird der Antrag entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.
(6)  
Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(7)  
Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das nationale Einspruchsverfahren für gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, festgelegt und die Vorschriften für das Antragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Antragsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Anträge, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 50

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1)  
Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 49 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit.

Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.

(2)  

Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union

a) 

für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;

b) 

für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.

Artikel 51

Einspruchsverfahren

(1)  
Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben.

Ein Einspruch muss eine Erklärung erhalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

(2)  
Wird bei der Kommission ein Einspruch erhoben und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.
(3)  
Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nimmt die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.

Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(4)  
Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 50 vor.
(5)  
Der Einspruch, die Einspruchsbegründung und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Union abzufassen.
(6)  
Zur Festlegung klarer Einspruchsverfahren und -fristen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Einspruchsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Einspruchsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Einsprüche erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 52

Eintragungsentscheidung

(1)  
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)  
Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.
(3)  

Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

a) 

Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind;

b) 

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  
Die Eintragungsakte und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 53

Änderungen einer Produktspezifikation

(1)  
Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.

Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)  
Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 49 bis 52.

Sind die vorgeschlagenen Änderungen jedoch geringfügig, so beschließt die Kommission, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Im Fall einer Genehmigung von Änderungen, die zu einer Änderung der in Artikel 50 Absatz 2 genannten Punkte führen, veröffentlicht die Kommission diese Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union.

Damit eine Änderung im Falle der in Titel II beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie

a) 

kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;

b) 

nicht den Zusammenhang im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii ändern;

c) 

keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten;

d) 

keine Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets haben oder

e) 

nicht zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen führen.

Damit eine Änderung im Falle der in Titel III beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie

a) 

kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;

b) 

keine wesentlichen Änderungen des Herstellungsverfahrens bewirken und

c) 

keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten.

Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.

(3)  
Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt oder wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Änderungsantragsverfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 54

Löschung

(1)  

Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in den folgenden Fällen erlassen:

a) 

Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation ist nicht gewährleistet,

b) 

in den letzten sieben Jahren wurde unter der garantiert traditionellen Spezialität, der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

Die Kommission kann auf Antrag der Erzeuger des unter einem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die entsprechende Eintragung löschen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, dass alle Parteien die Gelegenheit haben, ihre Rechte und berechtigten Interessen zu verteidigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Löschungsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Vorlage der Anträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



TITEL VI

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Lokale Landwirtschaft und Direktverkauf

Artikel 55

Berichterstattung über die lokale Landwirtschaft und den Direktverkauf

Spätestens bis 4. Januar 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu der Frage vor, ob eine neue Kennzeichnungsregelung für die lokale Landwirtschaft und den Direktverkauf eingeführt werden sollte, um die Erzeuger bei der lokalen Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. In dem Bericht wird vorrangig geprüft, ob die Landwirte mit dem neuen Etikett den Wert ihrer Erzeugnisse steigern können; ferner sollten andere Kriterien berücksichtigt werden, wie etwa die Möglichkeiten, Kohlendioxidemissionen und Abfallmengen durch kurze Produktions- und Vertriebsketten zu verringern.

Diesem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge zur Einführung einer Kennzeichnungsregelung für den Lokal- und Direktverkauf beizufügen.



KAPITEL II

Verfahrensvorschriften

Artikel 56

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Januar 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 57

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird durch den Ausschuss für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.



KAPITEL III

Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 58

Aufhebung

(1)  
Die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 werden aufgehoben.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist jedoch bei Anträgen für nicht in den Geltungsbereich von Titel III der vorliegenden Verordnung fallende Erzeugnisse, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingehen, weiterhin anzuwenden.

(2)  
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 gelten jedoch unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 4. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

AGRARERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

I. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

— 
Bier,
— 
Schokolade und Nebenprodukte,
— 
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,
— 
Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
— 
Teigwaren,
— 
Salz,
— 
natürliche Gummis und Harze,
— 
Senfpaste,
— 
Heu,
— 
ätherische Öle,
— 
Kork,
— 
Cochenille,
— 
Blumen und Zierpflanzen,
— 
Baumwolle,
— 
Wolle,
— 
Korbweide,
— 
Schwingflachs,
— 
Leder,
— 
Pelz,
— 
Federn.

II. Garantiert traditionelle Spezialitäten

— 
Fertigmahlzeiten,
— 
Bier,
— 
Schokolade und Nebenprodukte,
— 
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,
— 
Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
— 
Teigwaren,
— 
Salz.




ANHANG II



ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2

Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 43

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a, b und c

Artikel 49 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 49 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 8

Artikel 49 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 52 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 51 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 54

Artikel 11

Artikel 53

Artikel 12

Artikel 23

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 57

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 51 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 47

Artikel 21

Artikel 58

Artikel 22

Artikel 59

Anhang I

Anhang I (Teil II)



Verordnung (EG) Nr. 510/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 49 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 10

Artikel 49 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 11

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 52 Absatz 2 und Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52 Absätze 3 und 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 51 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 53

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 54

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 57

Artikel 16 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 16 Buchstabe b

Artikel 16 Buchstabe c

Artikel 16 Buchstabe d

Artikel 49 Absatz 7

Artikel 16 Buchstabe e

Artikel 16 Buchstabe f

Artikel 51 Absatz 6

Artikel 16 Buchstabe g

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 16 Buchstabe h

Artikel 16 Buchstabe i

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 16 Buchstabe j

Artikel 16 Buchstabe k

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 47

Artikel 19

Artikel 58

Artikel 20

Artikel 59

Anhang I und Anhang II

Anhang I (Teil I)



( 1 ) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

( 2 ) ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

( 3 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).

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