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Document 02012D0243-20201221

    Consolidated text: Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/243(2)/2020-12-21

    02012D0243 — DE — 21.12.2020 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    BESCHLUSS Nr. 243/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. März 2012

    über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 081 vom 21.3.2012, S. 7)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 11. Dezember 2018

      L 321

    36

    17.12.2018




    ▼B

    BESCHLUSS Nr. 243/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. März 2012

    über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Ziel und Geltungsbereich

    (1)  Zweck dieses Beschlusses ist die Festlegung eines Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts in den Bereichen der Unionspolitik, in denen die Nutzung des Funkfrequenzspektrums eine Rolle spielt, wie beispielsweise elektronische Kommunikation, Forschung, technologische Entwicklung sowie Raumfahrt, Verkehr, Energie und audiovisuelle Politiken.

    Dieser Beschluss lässt die Bereitstellung ausreichender Frequenzen für andere Politikbereiche der Union, wie beispielsweise Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unberührt.

    (2)  Dieser Beschluss lässt das geltende Unionsrecht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG und, vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Beschlusses, die Entscheidung Nr. 676/2002/EG ebenso unberührt wie die auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen.

    (3)  Von diesem Beschluss unberührt bleiben auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht erlassene Maßnahmen, die Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik beziehen.

    Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihr Frequenzspektrum für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen. Betreffen dieser Beschluss — oder auf dessen Grundlage angenommene Maßnahmen in den in Artikel 6 genannten Frequenzbändern — ein Frequenzspektrum, das von einem Mitgliedstaat ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung genutzt wird, so kann der betreffende Mitgliedstaat dieses Frequenzband weiterhin in dem erforderlichen Maß für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung nutzen, bis die in dem Frequenzband zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bzw. einer auf dessen Grundlage angenommenen Maßnahme bestehenden Systeme außer Betrieb genommen werden. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission ordnungsgemäß von seiner Entscheidung in Kenntnis.

    Artikel 2

    Allgemeine Regulierungsgrundsätze

    (1)  Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:

    a) 

    Anwendung des am besten geeigneten und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Genehmigungssystems, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt; dieses Genehmigungssystem muss auf objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien gestützt sein;

    b) 

    Beitrag zur Entfaltung des Binnenmarkts durch die Förderung der Entwicklung künftiger unionsweiter digitaler Dienste und durch die Begünstigung eines wirksamen Wettbewerbs;

    c) 

    Förderung von Wettbewerb und Innovation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten, um die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten zu verbessern und dem gestiegenen Aufkommen an drahtlosem Datenverkehr effektiv gerecht zu werden;

    d) 

    Festlegung der technischen Voraussetzungen für die Frequenznutzung unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, auch hinsichtlich der Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern;

    e) 

    soweit möglich, Förderung der Technologie- und Dienstneutralität in Bezug auf die Frequenznutzungsrechte.

    (2)  Für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten allgemeinen Regulierungsgrundsätze hinaus folgende spezifische Grundsätze gemäß den Artikeln 8a, 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG und gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG:

    a) 

    Technologie- und Dienstneutralität in Bezug auf die Frequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen;

    b) 

    Förderung der Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union, damit deren effektive und effiziente Nutzung gewährleistet wird;

    c) 

    Ermöglichung eines umfangreicheren drahtlosen Datenverkehrs und umfangreicherer Breitbanddienste, insbesondere durch größere Flexibilität und Innovationsförderung, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten.

    Artikel 3

    Politische Ziele

    Um die Prioritäten dieses Beschlusses vorrangig zu verfolgen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Unterstützung und Erreichung folgender politischer Ziele zusammen:

    a) 

    Förderung einer effizienten Frequenzverwaltung und -nutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden, wobei der große gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Stellenwert von Funkfrequenzen berücksichtigt wird;

    b) 

    Bemühung um die rechtzeitige Zuteilung eines ausreichenden und geeigneten Frequenzspektrums zur Unterstützung der politischen Ziele der Union, um der steigenden Nachfrage nach drahtlosem Datenverkehr bestmöglich gerecht zu werden und auf diese Weise die Entwicklung kommerzieller und öffentlicher Dienste zu ermöglichen, wobei wichtigen Zielen von allgemeinem Interesse wie der kulturellen Vielfalt und der Vielfalt der Medien Rechnung getragen wird; zu diesem Zweck sollte alles daran gesetzt werden, auf der Grundlage der in Artikel 9 vorgesehenen Bestandsaufnahme bis 2015 mindestens 1 200  MHz an geeigneten Frequenzen zu ermitteln. Dieser Wert beinhaltet die derzeit bereits genutzten Frequenzen;

    c) 

    Überwindung der digitalen Kluft und Beitrag zu den Zielen der Digitalen Agenda für Europa, damit bis 2020 alle Unionsbürger einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und die Union über die höchstmögliche Breitbandgeschwindigkeit und die größtmögliche Kapazität verfügen kann;

    d) 

    Übernahme einer Spitzenposition im Bereich der drahtlosen elektronischen Breitbandkommunikationsdienste durch die Union, indem Frequenzen in kosteneffizienten Bändern in ausreichendem Umfang freigegeben werden, um die breite Verfügbarkeit dieser Dienste sicherzustellen;

    e) 

    Eröffnung von Chancen für den kommerziellen und den öffentlichen Sektor durch größere Breitbandkapazitäten im Mobilfunk;

    f) 

    Förderung von Innovation und Investitionen durch eine größere Flexibilität bei der Frequenznutzung, durch die unionsweite konsequente Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität zwischen den einführbaren technischen Lösungen und durch die angemessene Berechenbarkeit von Regulierungsmaßnahmen, die u. a. durch den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation gegeben ist, durch die Freigabe harmonisierter Frequenzen für neue fortschrittliche Technologien und durch die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten, wodurch Chancen für den Aufbau künftiger unionsweiter digitaler Dienste eröffnet werden;

    g) 

    Förderung eines leichten Zugangs zum Funkfrequenzspektrum durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen für die elektronische Kommunikation gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/20/EG;

    h) 

    Förderung der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen, sofern diese Maßnahmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind;

    i) 

    Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem angestrebt wird, eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Unternehmen mit Hilfe von Ex-ante-Maßnahmen zu vermeiden oder nachträglich zu beseitigen;

    j) 

    Verringerung der Fragmentierung und vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarkts zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Nutzung von Größenvorteilen auf Ebene der Union durch verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen, soweit dies angezeigt ist;

    k) 

    Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen, die von Funkgeräten oder anderen Geräten verursacht werden, unter anderem durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die zu einer effizienten Frequenznutzung beitragen, und durch Verbesserung der Störfestigkeit von Empfangsgeräten, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und -anwendungen besonders zu berücksichtigen ist;

    l) 

    Förderung des Zugangs der Verbraucher zu neuen Produkten und neuen Technologien, um so die Unterstützung der Verbraucher für die Umstellung auf Digitaltechnik und die effiziente Nutzung der digitalen Dividende sicherzustellen;

    m) 

    Verringerung der CO2-Emissionen in der Union durch Steigerung der technischen und energetischen Effizienz drahtloser Kommunikationsnetze und -ausrüstungen.

    Artikel 4

    Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

    (1)  Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission gegebenenfalls die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung.

    Die Mitgliedstaaten fördern ferner die Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Technologien wie beispielsweise der kognitiven Funktechnik, einschließlich Technologien zur Nutzung von „Freiräumen“ („white spaces“).

    (2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um die Flexibilität bei der Frequenznutzung zu erhöhen, um Innovation und Investitionen zu fördern, und zwar durch die Möglichkeit des Einsatzes neuer Technologien und durch die Übertragung und Vermietung von Frequenznutzungsrechten.

    (3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkgeräte und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen. Besondere Aufmerksamkeit ist auch auf Normen für Geräte für Menschen mit Behinderungen zu richten.

    (4)  Die Mitgliedstaaten fördern FuE-Tätigkeiten im Bereich neuer Technologien, beispielsweise kognitiver Technologien und Datenbanken zur Geolokalisierung.

    (5)  Die Mitgliedstaaten schaffen gegebenenfalls Auswahlkriterien und -verfahren für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten, durch die der Wettbewerb, Investitionen und eine effiziente Nutzung von Frequenzen als öffentliches Gut sowie die Koexistenz von bestehenden und neuen Diensten und Geräten gefördert werden. Die Mitgliedstaaten fördern die fortlaufend effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Netze, Geräte und Anwendungen.

    (6)  Wann immer dies notwendig ist, um eine effektive Nutzung von Frequenznutzungsrechten sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, wie Geldstrafen, Anreizprovisionen oder Rechteentzug, in Erwägung ziehen. Solche Maßnahmen müssen in transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise erlassen und angewendet werden.

    (7)  Im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste erlassen die Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2013 für die Entwicklung von Breitbanddiensten geeignete Zuweisungs- und Genehmigungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG mit dem Ziel, die größtmögliche Kapazität und die höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten zu erzielen.

    (8)  Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Auswahlkriterien und -verfahren für harmonisierte Frequenzen, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden und die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, erleichtert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die Ermittlung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren und fördert den Informationsaustausch für solche Frequenzen zur Steigerung der Einheitlichkeit in der gesamten Union, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 6

    Frequenzbedarf für die drahtlose Breitbandkommunikation

    (1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union ausreichend Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke verfügbar sind, damit die Union in die Lage versetzt wird, über die weltweit höchsten Breitbandgeschwindigkeiten zu verfügen, wodurch drahtlose Anwendungen und eine Führungsposition der Union im Bereich der neuen Dienste ermöglicht werden und so einen wirksamen Beitrag zu wirtschaftlichem Wachstum leisten, und damit das Ziel der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 erreicht wird.

    (2)  Im Interesse einer größeren Verfügbarkeit von drahtlosen Breitbanddiensten zum Nutzen der Unionsbürger und der Verbraucher in der Union machen die Mitgliedstaaten die durch die Entscheidungen 2008/411/EG (3,4-3,8 GHz), 2008/477/EG (2,5-2,69 GHz) und 2009/766/EG (900-1 800  MHz) abgedeckten Frequenzbänder zu den dort beschriebenen Bedingungen verfügbar. Die Mitgliedstaaten führen in Abhängigkeit von der Marktnachfrage das Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2012 durch, und zwar unbeschadet der derzeitigen Bereitstellung von Diensten und zu Bedingungen, die den Verbrauchern einen einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbanddiensten ermöglichen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten unterstützen die von den Anbietern durchgeführte laufende Nachrüstung ihrer digitalen Kommunikationsnetze mit den modernsten und effizientesten Technologien, damit eigene Frequenzdividenden entstehen, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität.

    (4)  Die Mitgliedstaaten führen bis zum 1. Januar 2013 das Genehmigungsverfahren durch, damit das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden kann. Die Kommission gewährt bis Ende 2015 für Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände oder von Problemen bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, auf gebührend begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats hin einzelne Ausnahmeregelungen.

    Wenn begründete Probleme eines Mitgliedstaats bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung mit einem oder mehreren Ländern — einschließlich der Bewerberländer und Beitrittsländer — über den 31. Dezember 2015 hinaus andauern und der Verfügbarkeit des 800-MHz-Bandes entgegenstehen, gewährt die Kommission ausnahmsweise auf Jahresbasis Ausnahmeregelungen, bis die betreffenden Probleme gelöst sind.

    Mitgliedstaaten, denen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, gewährleisten, dass die Nutzung des 800-MHz-Bandes nicht verhindert, dass dieses Band in den angrenzenden Mitgliedstaaten für andere elektronische Kommunikationsdienste als Rundfunkdienste zur Verfügung steht.

    Dieser Absatz gilt auch für Probleme bei der Frequenzkoordinierung in der Republik Zypern, die dadurch bedingt sind, dass die Regierung Zyperns daran gehindert ist, die effektive Kontrolle über Teile ihres Staatsgebiets auszuüben.

    (5)  Die Mitgliedstaaten überprüfen in Zusammenarbeit mit der Kommission fortlaufend den Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste. Die Kommission bewertet auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 4, ob Maßnahmen zur Harmonisierung zusätzlicher Frequenzbänder erforderlich sind, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 darüber Bericht.

    Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen und im Einklang mit dem Unionsrecht ist, sicherstellen, dass die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften angemessen erstattet werden.

    (6)  Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission — soweit angemessen — den Zugang zu Breitbanddiensten über das Frequenzband 800-MHz-Band in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten. Hierbei prüfen die Mitgliedstaaten, wie sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen gegebenenfalls geeignete technische und regulatorische Maßnahmen.

    (7)  Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob es gerechtfertigt und machbar ist, die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, auszuweiten.

    (8)  Die Mitgliedstaaten erlauben die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten in den harmonisierten Frequenzbändern 790-862 MHz, 880-915 MHz, 925-960 MHz, 1 710 -1 785  MHz, 1 805 -1 880  MHz, 1 900 -1 980  MHz, 2 010 -2 025  MHz, 2 110 -2 170  MHz, 2,5-2,69 GHz und 3,4-3,8 GHz.

    (9)  Damit alle Bürger, insbesondere in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten, Zugang zu modernen digitalen Diensten, einschließlich Breitbanddiensten, haben, können die Mitgliedstaaten und die Kommission ermitteln, ob ausreichend Frequenzen für die Bereitstellung von Breitband-Satellitendiensten mit Internetzugang zur Verfügung stehen.

    (10)  Die Mitgliedstaaten untersuchen in Zusammenarbeit mit der Kommission, ob die Verfügbarkeit und die Nutzung von Pico- und Femtozellen ausgeweitet werden können. Ferner berücksichtigen sie das Potenzial dieser zellularen Basisstationen sowie der gemeinsamen und lizenzfreien Frequenznutzung umfassend, um die Grundlage für drahtlose vermaschte Netze bereitzustellen, denen bei der Überwindung der digitalen Kluft eine zentrale Bedeutung zukommen kann.

    Artikel 7

    Frequenzbedarf für andere Bereiche der drahtlosen Kommunikation

    Zur Unterstützung der Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Medien und anderer Dienste für die Unionsbürger und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens eines Binnenmarkts für digitale Dienste bemühen die Mitgliedstaaten sich in Zusammenarbeit mit der Kommission zu gewährleisten, dass für die satellitengestützte und terrestrische Erbringung solcher Dienste ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen, sofern der Bedarf eindeutig begründet ist.

    Artikel 8

    Frequenzbedarf für andere bestimmte Bereiche der Unionspolitik

    (1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Verfügbarkeit von Frequenzen und schützen die für die Beobachtung der Erdatmosphäre und Erdoberfläche erforderlichen Funkfrequenzen, so dass Weltraumanwendungen entwickelt und genutzt und die Verkehrssysteme verbessert werden können; dies gilt insbesondere für das globale zivile Satellitennavigationssystem, das im Rahmen des Galileo-Programms ( 1 ) eingerichtet wird, das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) ( 2 ) sowie für intelligente Verkehrssicherheits- und Verkehrsmanagementsysteme.

    (2)  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Studien zur Energieeinsparung bei der Frequenznutzung durch, die zu einer Niedrigemissionsstrategie beitragen, und erwägt, Frequenzen für Drahtlostechnologien zur Verfügung zu stellen, die das Potenzial aufweisen, größere Energieeinsparungen zu erzielen und die Effizienz anderer Vertriebsnetze, beispielsweise von Wasserversorgungsnetzen, zu steigern (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme).

    (3)  Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestrebt zu gewährleisten, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit Wissenschaft und Hochschulen zusammen, um eine Reihe von Initiativen im Bereich der FuE und der innovativen Anwendungen zu ermitteln, die bedeutende sozioökonomische Nutzeffekte und/oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und sie prüfen den Frequenzbedarf für diese Anwendungen und untersuchen gegebenenfalls, wie unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen zugewiesen werden können.

    (5)  Im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Bereitstellung der erforderlichen Frequenzbänder für die PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) zu gewährleisten.

    (6)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind bestrebt sicherzustellen, dass Funkfrequenzen für die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) und andere Technologien für drahtlose Kommunikation im Internet der Dinge zur Verfügung stehen; sie arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Standards und die Harmonisierung der Zuweisung von Funkfrequenzen für die Kommunikation im Internet der Dinge in allen Mitgliedstaaten zu fördern.

    Artikel 9

    Bestandsaufnahme

    (1)  Es wird eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung sowohl für kommerzielle als auch für öffentliche Zwecke erstellt.

    Die Ziele der Bestandsaufnahme sind:

    a) 

    die Ermittlung der Frequenzbänder zu erlauben, bei denen die Effizienz der bestehenden Frequenznutzung verbessert werden könnte;

    b) 

    dazu beizutragen, Frequenzbänder, in denen eine Neuzuweisung durchgeführt werden könnte, und Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln, um die in diesem Beschluss dargelegten politischen Maßnahmen der Union zu unterstützen, wobei der künftige Frequenzbedarf — ausgehend, unter anderem, von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber — und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen sind;

    c) 

    dazu beizutragen, die verschiedenen Arten der Frequenznutzung sowohl durch private als auch öffentliche Nutzer zu prüfen;

    d) 

    dabei zu helfen, jene Frequenzbänder zu ermitteln, die zugewiesen oder neu zugewiesen werden könnten, um ihre Nutzung effizienter zu gestalten, die Innovation zu fördern, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu steigern und neue Wege für eine gemeinsame Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu erkunden, und zwar zum Vorteil sowohl der privaten wie der öffentlichen Nutzer und unter Berücksichtigung potenzieller positiver und negativer Folgen der Zuweisung und Neuzuweisung dieser und benachbarter Frequenzbänder für bisherige Nutzer.

    (2)  Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Ansichten der Gruppe für Frequenzpolitik bis zum 1. Juli 2013 Durchführungsrechtsakte:

    a) 

    zur Entwicklung näherer Vorschriften und einheitlicher Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission, sofern die Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und das Recht der Mitgliedstaaten auf Zurückhaltung vertraulicher Informationen gewahrt werden, und unter Berücksichtigung des Ziels, den Verwaltungsaufwand zu minimieren, und der bestehenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten im Rahmen sonstigen Unionsrechts, insbesondere Verpflichtungen zur Bereitstellung spezifischer Informationen;

    b) 

    zur Entwicklung einer Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen in den von diesem Beschluss erfassten Bereichen der Unionspolitik, insbesondere für jene Dienste, die im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz betrieben werden könnten, um eine sich abzeichnende und potenziell wesentliche Frequenznutzung zu ermitteln.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen.

    (3)  Die Kommission verwaltet die Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2.

    (4)  Die Kommission führt die Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Analyse vor.

    Artikel 10

    Internationale Verhandlungen

    (1)  In internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten gelten die folgenden Grundsätze:

    a) 

    Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen in die Zuständigkeit der Union, so wird der Standpunkt der Union gemäß dem Unionsrecht festgelegt;

    b) 

    Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, so sind die Union und die Mitgliedstaaten bestrebt, einen gemeinsamen Standpunkt gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit festzulegen.

    Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zusammen.

    (2)  Die Union unterstützt die Mitgliedstaaten auf Anfrage in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht, um Frequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Bei dieser Beistandsleistung macht die Union von allen ihren rechtlichen und politischen Befugnissen zur Förderung der Durchführung der Politik der Union Gebrauch.

    Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um auf diese Weise die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern.

    (3)  Bei Verhandlungen mit Drittländern in einem zweiseitigen oder mehrseitigen Rahmen sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht gebunden. Wenn sie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Funkfrequenzen unterzeichnen oder anderweitig eingehen, fügen die Mitgliedstaaten dem Unterzeichnungs- oder sonstigen Einwilligungsakt eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie solche internationalen Vereinbarungen oder Verpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umsetzen werden.

    Artikel 11

    Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

    (1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und verbessern das bestehende institutionelle Gefüge, um die Koordinierung der Frequenzverwaltung auf Ebene der Union sowie auch in Fragen, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten direkt betreffen, voranzutreiben, damit sich der Binnenmarkt weiterentwickelt und die frequenzpolitischen Ziele der Union vollständig erreicht werden.

    (2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten ermutigen die Normenorganisationen, die CEPT und die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sowie alle einschlägigen Parteien, in technischen Fragen eng zusammenzuarbeiten, um eine effiziente Frequenznutzung zu fördern. Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient.

    Artikel 12

    Öffentliche Konsultationen

    Wann immer dies angezeigt ist, veranstaltet die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union.

    Artikel 13

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird vom Funkfrequenzausschuss unterstützt, der durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    Artikel 14

    Einhaltung der politischen Orientierungen und Ziele

    Soweit in diesem Beschluss nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten die in diesem Beschluss festgelegten politischen Orientierungen und Ziele ab dem 1. Juli 2015 an.

    Artikel 15

    Berichterstattung und Überprüfung

    Bis zum 10. April 2014 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen.

    Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Beschlusses.

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 17

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

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