This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02011L0061-20240109
Directive 2011/61/EU of the European Parliament and of the Council of 8 June 2011 on Alternative Investment Fund Managers and amending Directives 2003/41/EC and 2009/65/EC and Regulations (EC) No 1060/2009 and (EU) No 1095/2010 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
---|---|---|---|
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe (e) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 47 Absatz 2 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 11 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe (f) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2f | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Anhang I Nummer 2 Buchstabe (e) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2e | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe (d) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe (d) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 17 Buchstabe (c) Ziffer (ii) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 37 Absatz 7 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (e) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4e | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 37 Absatz 7 nicht nummerierter Absatz | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 16 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 61 Absatz 6 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4d | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 20 Absatz 3 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 50 Absatz 7 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4b | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 11 nicht nummerierter Absatz 5 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2c | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz 6 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 43 Absatz 3 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (ar) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe (ia) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4f | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe (d) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe (a) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (ap) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 50 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 60 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Anhang V | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4a | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz 2 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz 7 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 6 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4g | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 42 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe (b) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2d | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Anhang I Nummer 2 Buchstabe (d) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe (j) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 6 Absatz 6 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 1 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2h | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe (b) Ziffer (iv) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 50 Absatz 5 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4i | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 20 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Text | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe (e) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe (d) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 20 Absatz 4 Text | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2g | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 25 Absatz 2 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 5b | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 61 Absatz 5 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 12 Absatz 4 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 37 Absatz 7 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (f) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 47 Absatz 3 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 5a | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe (b) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2a | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (f) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (d) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 2 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (au) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe (h) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 69-a | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz 8 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 20 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (f) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2b | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 40 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (c) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4h | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 21 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (d) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 23 Absatz 7 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (ag) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 14 Absatz 2a | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 20 Absatz 6 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 16 Absatz 2i | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz 5 | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 15 Absatz 4c | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 40 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (b) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 24 Absatz 5a | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (aq) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (as) | 15/04/2024 |
32024L0927 | Geändert durch | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (at) | 15/04/2024 |
02011L0061 — DE — 09.01.2024 — 006.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
RICHTLINIE 2013/14/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 |
L 145 |
1 |
31.5.2013 |
|
RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 173 |
349 |
12.6.2014 |
|
RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 |
L 354 |
37 |
23.12.2016 |
|
VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 |
L 347 |
35 |
28.12.2017 |
|
RICHTLINIE (EU) 2019/1160 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 188 |
106 |
12.7.2019 |
|
RICHTLINIE (EU) 2019/2034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 |
L 314 |
64 |
5.12.2019 |
|
RICHTLINIE (EU) 2023/2864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
L |
1 |
20.12.2023 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Juni 2011
über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers — AIFM) festgelegt, die alternative Investmentfonds (AIF) in der Union verwalten und/oder vertreiben.
Artikel 2
Geltungsbereich
Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und vorbehaltlich des Artikels 3 gilt diese Richtlinie für
EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt,
Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und
Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 ist es ohne Bedeutung,
ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt,
ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist,
welche Rechtsstruktur der AIF hat.
Diese Richtlinie gilt nicht für
Holdinggesellschaften,
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,
supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF verwalten, und sofern diese AIF im öffentlichen Interesse handeln,
nationale Zentralbanken,
staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten,
Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne,
Verbriefungszweckgesellschaften.
Artikel 3
Ausnahmen
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 gelten für die folgenden AIFM nur die Absätze 3 und 4 dieses Artikels:
AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder
AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten AIFM zumindest
einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen,
sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ausweisen,
den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorlegen,
die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF unterrichten, um den zuständigen Behörden eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, und
den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls mitteilen, dass sie die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten.
Dieser Absatz und Absatz 2 gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Absatz 2 genannten AIFM.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betroffene AIFM binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach den in dieser Richtlinie dargelegten Verfahren beantragt, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
die Berechnung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIFM, die AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten,
die Pflicht zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung der Systemrisiken gemäß Absatz 3 zu ermöglichen, und
die Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 3.
Artikel 4
Definitionen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
„AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
„Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
„Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, die ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.
„Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss ( 1 ) oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieses Buchstabens wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.
Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen.
„Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
„Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind
die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;
die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;
die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;
die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;
die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieses Buchstabens fällt.
„Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
„Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.
„Mit Sitz in“ bezeichnet
i) |
bei AIFM : „mit satzungsmäßigem Sitz in“; |
ii) |
bei AIF : „zugelassen oder registriert in“; oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in“; |
iii) |
bei Verwahrstellen : „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“; |
iv) |
bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind : „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“; |
v) |
bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind : „mit Wohnsitz in“. |
„EU-AIF“ bezeichnet
einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder
einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.
„EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.
„Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der
mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF („Master-AIF“) anlegt, oder
mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder
anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.
„Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.
„Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder
auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder
die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.
„Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:
der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder
wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
„Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie in Kapitel VII vorgesehen.
„Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:
ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;
ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder
ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringt.
„Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG.
„Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.
„Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach dieser Richtlinie zu handeln.
„Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht.
„Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anhang I Nummer 1 Buchstaben a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.
„Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.
„Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Buchstabe m übernommen hat.
„Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Artikel 37 Absatz 4 festgelegte Mitgliedstaat.
„Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.
„Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.
„Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.
„Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Artikel 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG.
„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.
„Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 31 oder 32 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt;
„Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
„Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
„Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.
„Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG.
„Kleinanleger“ ist ein Anleger, bei dem es sich nicht um einen professionellen Anleger handelt.
„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.
„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
„Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben ( 2 ), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
„OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften:
zur Festlegung der Methoden für Hebelfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe v, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und
dazu, wie Hebelfinanzierungen zu berechnen sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 5
Bestimmung des AIFM
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jeden AIF, der im Geltungsbereich dieser Richtlinie verwaltet wird, ein einziger AIFM zuständig ist, der für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder
ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder
der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.
KAPITEL II
ZULASSUNG VON AIFM
Artikel 6
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
Gemäß dieser Richtlinie zugelassene AIFM müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für eine Zulassung jederzeit einhalten.
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einem externen AIFM die Zulassung zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,
als Nebendienstleistungen:
Anlageberatung,
Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen.
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
AIFM dürfen nach dieser Richtlinie nicht zugelassen werden, um
ausschließlich die in Absatz 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,
die unter Absatz 4 Buchstabe b genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a zugelassen zu sein,
ausschließlich die in Anhang I Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder
die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.
Artikel 7
Antrag auf Zulassung
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes betreffend diesen AIFM vorlegt:
Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen;
Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,
einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln II, III, IV und gegebenenfalls den Kapiteln V, VI, VII und VIII nachkommen will,
Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 13,
Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Artikel 20 an Dritte getroffen wurden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats außerdem Folgendes zu den AIF, die er zu verwalten beabsichtigt, vorlegt:
Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt,
die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 für jeden AIF, den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM, eine Liste der in der Union von solchen AIFM verwalteten und/oder vertriebenen AIF und die für jeden solchen AIFM zuständige Behörde hervorgeht. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Zulassungsvoraussetzungen
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erteilen keine Zulassung bevor nicht folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie sind davon überzeugt, dass der AIFM zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in der Lage ist.
Der AIFM verfügt über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß Artikel 9.
Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.
Die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, verfügen über die entsprechende Eignung, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und
die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.
Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.
Bevor den folgenden AIFM die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren:
eine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und
eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, kontrollieren.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verweigern die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:
enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben vorgelegt hat.
AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien in deren Herkunftsmitgliedstaat beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Angaben, nachgereicht haben.
Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes festzulegen:
die auf AIFM nach Absatz 3 anwendbaren Anforderungen,
die auf in Absatz 1 Buchstabe d genannten Anteilseigner und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen anwendbaren Anforderungen,
auf die Umstände, die die zuständige Behörde bei der wirksamen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten.
Der Kommission wird die Befugnis erteilt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen.
Artikel 9
Anfangskapital und Eigenmittel
Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach dieser Richtlinie nachgehen können, abzudecken, verfügen sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über
zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder
eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebenden Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen in Bezug auf Absatz 7 dieses Artikels Folgendes festgelegt wird:
die Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen,
die Voraussetzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und
die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung.
Artikel 10
Änderungen des Umfangs der Zulassung
Artikel 11
Entzug der Zulassung
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können die einem AIFM erteilte Zulassung entziehen, wenn dieser AIFM
von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr einhält;
die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Zulassung sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie erstreckt;
in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder
einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM
ABSCHNITT 1
Allgemeine Anforderungen
Artikel 12
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM stets:
ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;
im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes handeln;
über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
alle Anleger der AIF fair behandeln.
Kein Anleger in einen AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.
Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erstreckt,
darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten;
unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger ( 5 ).
Artikel 13
Vergütung
Die AIFM legen die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anhang II fest.
Artikel 14
Interessenkonflikte
Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen
dem AIFM sowie seinen Führungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem AIFM verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AIF oder den Anlegern dieses AIF,
dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen AIF oder den Anlegern jenes AIF,
dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen Kunden des AIFM,
dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem von dem AIFM verwalteten OGAW oder den Anlegern dieses OGAW oder
zwei Kunden des AIFM
auftreten.
AIFM müssen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der AIF und ihrer Anleger schaden.
Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe trennen AIFM Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. AIFM prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der AIF gegenüber offen.
Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, gehen die AIFM mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
die in Absatz 1 genannten Arten von Interessenkonflikten,
die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem AIFM erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.
Artikel 15
Risikomanagement
Die funktionelle und hierarchische Trennung der Funktionen des Risikomanagements in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip überwacht, in dem Sinn, dass der AIFM in jedem Fall in der Lage sein muss nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieses Artikels genügt und durchgehend wirksam ist.
Die AIFM überprüfen die Riskomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und passen sie erforderlichenfalls an.
AIFM unterliegen zumindest folgenden Verpflichtungen:
sie führen eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence process) durch, wenn sie für Rechnung des AIF Anlagen tätigen;
sie gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;
sie gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.
Die AIFM legen ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen fest, das sie für jeden der von ihnen verwalteten AIF einsetzen können, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
die Art des AIF,
die Anlagestrategie des AIF,
die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,
jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,
das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist,
das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
die Risikomanagementsysteme, die die AIFM in Abhängigkeit von den für Rechnung der von ihnen verwalteten AIF eingegangenen Risiken zu betreiben haben,
die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikomanagementfunktion und den operativen Abteilungen, einschließlich der Portfoliomanagementfunktion, zu erfolgen hat,
die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,
die Anforderungen nach Absatz 3.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.
Artikel 16
Liquiditätsmanagement
Die AIFM führen regelmäßig Stresstests durch, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen sie die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und die Liquiditätsrisiken der AIF entsprechend überwachen können.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
die Liquiditätsmanagementsystemen und –verfahren und
den Gleichklang von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 2.
Artikel 17
Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.
ABSCHNITT 2
Organisatorische Anforderungen
Artikel 18
Allgemeine Grundsätze
Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM — auch unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF — vor, dass der betreffende AIFM über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, verfügt, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.
Artikel 19
Bewertung
Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt.
Handelt es sich um einen offenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist.
Handelt es sich um einen geschlossenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des entsprechenden AIF erhöht oder herabgesetzt wird.
Die Anleger werden über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF informiert.
Die AIFM gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:
einem externernen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder
dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle wird nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
Wird eine externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so weist der AIFM nach, dass:
der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt;
der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausüben zu können, und
die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von Artikel 20 Absatz 1 und 2 und den gemäß Artikel 20 Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem AIFM für jegliche Verluste des AIFM, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den externen Bewerter zurückführen lassen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil;
die beruflichen Garantien, die der externe Bewerter bieten muss, um die Bewertungsfunktion wirksam wahrnehmen zu können;
die Bewertungshäufigkeit durch offene AIF, die den von ihnen gehaltenen Vermögenswerten und ihren Ausgabe- und Rücknahmegrundsätzen angemessen ist.
ABSCHNITT 3
Übertragung von Funktionen der AIFM
Artikel 20
Übertragung
AIFM, die Dritten Aufgaben zur Ausübung in ihrem Namen übertragen wollen, melden dies der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:
der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;
bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM;
bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und ist sie an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Buchstabe c sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten;
die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;
der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.
Der AIFM überprüft fortwährend die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen.
Keine Übertragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements erfolgt an:
die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
der AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;
der AIFM hat die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;
die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen mit dem Verständnis, dass alle Bezugnahmen auf den „Beauftragten“ als Bezugnahme auf den „Unterbeauftragten“ zu verstehen sind.
Es erfolgt keine Unterbeauftragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements an:
die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF kollidieren könnten, außer wenn es eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
Der entsprechende Beauftragte überprüft fortwährend die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1, 2, 4 und 5;
die Umstände, unter denen angenommen wird, dass der AIFM im Sinne von Absatz 3 seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt und er somit nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann.
ABSCHNITT 4
Verwahrstelle
Artikel 21
Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist:
ein Kreditinstitut mit Sitz in der Union, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist;
eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten; oder
eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstellen gewählt werden kann.
Nur bei Nicht-EU-AIF und unbeschadet des Absatzes 5 Buchstabe b kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein ähnlich wie die in Buchstabe a und b des von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Unternehmen geartetes Unternehmen sein, sofern die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe b eingehalten sind.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten zulassen, dass für AIF, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß Absatz 8 Buchstabe a verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um gemäß Artikel 26 möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen, die Verwahrstelle eine Stelle sein kann, die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, für die diese Stelle einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und/oder dem AIF und/oder seinen Anlegern
darf ein AIFM nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen;
darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AIF wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Es ist gemäß Absatz 11 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.
Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte:
Bei EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIF;
bei Nicht-EU-AIF in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AIF befindet, oder in dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet, oder in dem Referenzmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet.
Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland immer folgenden Bedingungen:
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF gehandelt werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet;
die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden;
das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;
die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF, in Übereinstimmung mit den Absätzen 12 und 13, und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Absatz 11 bereit.
Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c oder e durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die gemäß der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Auf der Grundlage der in Absatz 17 Buchstabe b festgelegten Kriterien erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die festlegen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland den einschlägigen Bestimmungen der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in Unterabsatz 1 genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.
Die Vermögenswerte des AIF oder des für Rechnung des AIF handelnden AIFM, werden der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut:
für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AIF bzw. des für ihn tätigen AIFM eröffnet wurde, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AIF befindliche Instrumente identifiziert werden können;
für sonstige Vermögenswerte gilt:
die Verwahrstelle prüft das Eigentum des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat;
die Beurteilung, ob der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder vom AIFM vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
Ergänzend zu den in Absatz 7 und 8 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass
der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen;
die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF und den in Artikel 19 festgelegten Verfahren erfolgt;
die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende nationale Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AIF überwiesen wird;
die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.
Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AIF oder den für Rechnung des AIF tätigen AIFM wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, den Anlegern des AIF, dem AIFM und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
Die in Absatz 8 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.
Die Verwahrstelle kann die in Absatz 8 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;
die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
Die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und
Die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:
der Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AIF oder des für dessen Rechnung handelnden AIFM, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind;
bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Absatz 8 Buchstabe a unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
der Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
der Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden und
der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Absätzen 8 und 10.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 Buchstabe d Ziffer ii, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Buchstabe d Ziffer ii genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlandes gefordert wird und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:
die Anleger des jeweiligen AIF müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen; und
der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM müssen die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.
Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 13 entsprechend für die jeweils Beteiligten.
Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke dieses Absatzes nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet.
Im Falle eines solchen Abhandenkommens eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren.
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern des AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erleiden.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Absatz 11 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass:
alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 eingehalten sind;
ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf, und
ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt.
Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer ii genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen;
die Anleger der entsprechenden AIF wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet;
der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen;
es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und
es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Dritten übertragen wird und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
welche Einzelheiten in den in Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in Drittländern gemäß Absatz 6 Buchstabe b den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden;
die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß den Absätzen 7, 8 und 9, einschließlich:
der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 8 Buchstabe a von der Verwahrstelle verwahrt werden sollen,
der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und
der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Absatz 8 Buchstabe b zu verwahren hat;
die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Absatz 11 Buchstabe c;
die Trennungspflicht gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii;
die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhanden gekommen anzusehen sind;
was unter höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen gemäß Absatz 12 unabwendbar gewesen wären, zu verstehen ist;
die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Absatz 13 vorliegt.
KAPITEL IV
TRANSPARENZANFORDERUNGEN
Artikel 22
Jahresbericht
Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Absatz 2 zusätzlich vorzulegen; die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.
Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:
eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;
eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;
einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;
jede wesentliche Änderung der in Artikel 23 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;
die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.
Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ( 8 ) gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Rechnungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten es denjenigen AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, gestatten, die Jahresberichte dieser AIF einer Prüfung zu unterziehen, die den internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die in dem Land gelten, in dem der AIF seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
Artikel 23
Informationspflichten gegenüber Anlegern
AIFM stellen Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung:
eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die die AIFM für Rechnung des AIF einsetzen dürfen;
eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;
eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;
die Identität des AIFM, der Verwahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger;
eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 7 gerecht wird;
eine Beschreibung sämtlicher vom AIFM übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anhang I sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;
eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß Artikel 19;
eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;
eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;
eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer ein Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder dem AIFM;
den letzten Jahresbericht nach Artikel 22;
die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen;
den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach Artikel 19;
sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen dem AIF und seinen Primebrokern und der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, sowie die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Absätzen 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.
Für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF unterrichten die AIFM die Anleger regelmäßig über Folgendes:
den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.
AIFM, die hebelfinanzierte EU-AIF verwalten oder hebelfinanzierte AIF in der Union vertreiben, legen für jeden dieser AIF regelmäßig Folgendes offen:
alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der AIFM für Rechnung des AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden;
die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des betreffenden AIF.
Artikel 24
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
Er legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vor.
Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vor:
den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;
Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und
die Ergebnisse der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Stresstests.
Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:
einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß Artikel 22 Absatz 1;
zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF.
Diese Angaben umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.
Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Absatz auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, kann die ESMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu Folgendem:
wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Absatzes 4 in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen eingesetzt werden und
zu den in diesem Artikel vorgesehenen Berichts- und Informationspflichten.
In diesen Vorschriften ist der Notwendigkeit der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden Rechnung zu tragen.
KAPITEL V
AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN
ABSCHNITT 1
AIFM, die hebelfinanzierte AIF verwalten
Artikel 25
Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
ABSCHNITT 2
Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
Artikel 26
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für:
AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Absatz 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;
AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM gemeinsam verwalteten AIF gemäß Absatz 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.
Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen
um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 9 ), oder
um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt.
Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 festgestellt wird:
von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und
von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.
Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1, 2 und 3 und des Artikels 30 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.
Artikel 27
Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, Folgendes in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF mitteilt:
das nicht börsennotierte Unternehmen;
die Anteilseigner, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat bzw. erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.
Die gemäß Absatz 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:
die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;
die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;
das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.
Artikel 28
Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels
dem betreffenden Unternehmen;
den Anteilseignern des Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM vorlegt.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 2 festgelegten Informationen auch den für das nicht börsennotierte Unternehmen zuständigen nationalen Behörden vorgelegt werden, die die Mitgliedstaaten für diesen Zweck benennen können.
Der AIFM legt die folgenden Informationen vor:
die Namen der AIFM, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt haben;
die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM, dem AIF und dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und
die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offenlegt oder sicherstellt, dass der AIF diese Absichten diesen Personen gegenüber offenlegt:
dem nicht börsennotierten Unternehmen, und
den Anteilseignern des nicht börsennotierten Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem Register, zu dem der AIFM Zugang hat bzw. erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.
Darüber hinaus ersucht der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens, die in Unterabsatz 1 festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung stellt, und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen.
Artikel 29
Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder
darum ersucht und sich nach besten Kräften bemüht sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder
für jeden betreffenden AIF in den gemäß Artikel 22 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufnimmt.
Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:
Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,
die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und
die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates ( 10 ) bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.
Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder
darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder
den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.
Artikel 30
Das Zerschlagen von Unternehmen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF
Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen darf;
sofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 stimmt und
sich in jedem Falle nach besten Kräften bemüht, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu verhindern.
Die Auflagen, die den AIFM gemäß Absatz 1 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:
Ausschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;
Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;
in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die unter Buchstabe a genannte Schwelle gesenkt würde.
Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:
der in Absatz 2 Buchstabe a und b verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;
die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet, und
die Einschränkung gemäß Absatz 2 Buchstabe c richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h der Richtlinie 77/91/EWG.
KAPITEL VI
RECHT DER EU-AIFM AUF VERTRIEB UND VERWALTUNG VON EU-AIF IN DER UNION
Artikel 30a
Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM in der Union Pre-Marketing betreiben kann, außer wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen
ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.
Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und
die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM den zuständigen Behörden nicht den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder andere als in diesem Artikel festgelegten Bedingungen oder Anforderungen erfüllen muss, bevor er Pre-Marketing betreibt.
Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß den Artikeln 31 und 32 geltenden Anzeigeverfahren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch übermittelt. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der EU-AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.
Artikel 31
Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.
Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.
Falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zudem den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und
die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 4.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 32
Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist und von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.
Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.
Falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zudem den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3 genannten Unterlagen akzeptieren.
Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt, oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF, und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.
Wirken sich die Änderungen nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen aus, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM innerhalb eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von diesen Änderungen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2,
Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 3,
die Form der Übermittlung nach Absatz 3 und
die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 32a
Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 32 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) regulierten Fonds, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.
Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der AIFM in dem Mitgliedstaat, für den er eine Anzeige gemäß Absatz 2 übermittelt hat, jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren von Anteilen des von ihm verwalteten AIF.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach Unterabsatz 1.
Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betreibt der AIFM in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte.
Artikel 33
Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung
EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist,
in einem anderen Mitgliedstaat die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringen kann, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde.
Ein AIFM, der die erstmalige Erbringung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen beabsichtigt, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:
den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten bzw. die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erbringen beabsichtigt,
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen bzw. welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.
Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Informationen vorlegen:
organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung,
Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Unterlagen angefordert werden können,
Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM bei.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen.
Nach Eingang der Versandmeldung kann der AIFM mit der Erbringung der Dienstleistungen im seinem Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht vornehmen darf.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 vorgenommen oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46 und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.
Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL VII
SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DRITTLÄNDER
Artikel 34
Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Nicht-EU-AIF verwalten kann, die nicht in der Europäischen Union vertrieben werden, wenn
der AIFM alle in dieser Richtlinie für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den Artikeln 21 und 22 erfüllt, und
geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
Artikel 35
Bedingungen für den Vertrieb eines von einem EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF mit einem Pass in der Union
Die AIFM müssen alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Kapitel VI erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit unter Berücksichtigung von Artikel 50 Absatz 4 zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a und b durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beginnen kann.
Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit der betreffenden Anlagestrategie bei.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von diesen Änderungen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 3,
Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 5,
Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 6,
die Form der Übermittlung nach Absatz 6,
die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 10.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.
Artikel 36
Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF in Mitgliedstaaten
Unbeschadet des Artikels 35 können die Mitgliedstaaten einem zugelassenen EU-AIFM den ausschließlich in ihrem Gebiet erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen, an professionelle Anleger gestatten, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:
Der AIFM erfüllt alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21. Dieser AIFM stellt jedoch sicher, dass eine oder mehrere Stellen benannt werden, die die Aufgaben nach Artikel 21 Absätze 7, 8 und 9 wahrnehmen. Der AIFM selbst nimmt diese Aufgaben nicht wahr. Der AIFM informiert seine Aufsichtsbehörden darüber, welche Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 21 Absätze 7, 8 und 9 zuständig sind.
Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, sodass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.
Artikel 37
Zulassung von Nicht-EU-AIFM, die beabsichtigen, EU-AIF zu verwalten und/oder durch sie verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben
Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 einzuholen, ist verpflichtet, diese Richtlinie einzuhalten, mit Ausnahme des Kapitels VI. Wenn und soweit die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften unvereinbar ist, denen der Nicht-EU-AIFM und/oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, besteht für den AIFM keine Verpflichtung, sich an diese Richtlinie zu halten, wenn er belegen kann, dass
es nicht möglich ist, die Einhaltung dieser Richtlinie mit der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM und/oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, miteinander zu verbinden;
die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM und/oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden AIF enthalten;
der Nicht-EU-AIFM und/oder der Nicht-EU-AIF die in Buchstabe b genannte gleichwertige Bestimmung erfüllt.
Der Referenzmitgliedstaat eines Nicht-EU-AIFM wird wie folgt bestimmt:
Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF oder mehrere EU-AIF mit Sitz in demselben Mitgliedstaat zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Artikel 39 oder 40 einen AIF in der Union zu vertreiben, ist der Herkunftsmitgliedstaat des bzw. der AIF als der Referenzmitgliedstaat zu betrachten, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sind für das Zulassungsverfahren des AIFM und die Aufsicht über ihn zuständig.
Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU-AIF mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Artikel 39 oder 40 einen AIF in der Union zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat entweder
der Mitgliedstaat, in dem die meisten der betreffenden AIF ihren Sitz haben, oder
der Mitgliedstaat, in dem die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden.
Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF in lediglich einem Mitgliedstaat zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:
falls der AIF in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder der Mitgliedstaat, in dem der AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt;
falls der AIF nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt.
Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen Nicht-EU-AIF in lediglich einem Mitgliedstaat zu vertreiben, ist dieser Mitgliedstaat der Referenzmitgliedstaat.
Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:
falls der AIF in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist der Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer der Mitgliedstaaten, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt, oder
falls der AIF nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist der Referenzmitgliedstaat einer der Mitgliedstaaten, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt.
Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen Nicht-EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat einer dieser Mitgliedstaaten.
Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU-AIF in der Union zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:
falls die betreffenden AIF sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, ist der Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat der AIF oder der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt;
falls die betreffenden AIF nicht sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt;
wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU- und Nicht-EU-AIF oder mehrere Nicht-EU-AIF in der Union zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt.
Entsprechend den Kriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe g Ziffer i kann es mehr als einen Referenzmitgliedstaat geben. In solchen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, und/oder von ihm verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben, bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die gemäß den in den genannten Buchstaben festgelegten Kriterien mögliche Referenzmitgliedstaaten sind, beantragt, sich untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats zu einigen. Die betreffenden zuständigen Behörden entscheiden innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat für den Nicht-EU-AIFM. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der als Referenzmitgliedstaat festgelegt wird, setzen den Nicht-EU-AIFM unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis. Wenn der Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß über die Entscheidung der zuständigen Behörden informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Nicht-EU-AIFM selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in diesem Absatz aufgeführten Kriterien festlegen.
Der AIFM muss in der Lage sein, seine Absicht zu belegen, in einem spezifischen Mitgliedstaat einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen, indem er gegenüber den zuständigen Behörden des von ihm angegebenen Mitgliedstaats seine Vertriebsstrategie offenlegt.
Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung beurteilen die zuständigen Behörden, ob die Entscheidung des AIFM hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats die Kriterien gemäß Absatz 4 einhält. Wenn die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass dies nicht der Fall ist, lehnen sie den Antrag des Nicht-EU-AIFM auf Zulassung unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Kriterien gemäß Absatz 4 eingehalten worden sind, setzen sie die ESMA von diesem Umstand in Kenntnis und ersuchen sie, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die ESMA legen die zuständigen Behörden der ESMA die Begründung des AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die Vertriebsstrategie des AIFM vor.
Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 spricht die ESMA eine an die betreffenden zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den in Absatz 4 genannten Kriterien aus. Die ESMA kann nur dann eine negative Beurteilung aussprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Kriterien nach Absatz 4 nicht eingehalten wurden.
Die Frist nach Artikel 8 Absatz 5 wird während der Beratungen der ESMA gemäß diesem Absatz ausgesetzt.
Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, setzen sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, und der AIFM beabsichtigt, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenfalls setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Unbeschadet des Absatzes 8 kann die Zulassung erst dann erteilt werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:
der Referenzmitgliedstaat wird von dem AIFM gemäß den Kriterien nach Absatz 4 angegeben und durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt und das Verfahren gemäß Absatz 5 wurde von den betreffenden zuständigen Behörden durchgeführt;
der AIFM hat einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in dem Referenzmitgliedstaat ernannt;
der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit dem AIFM, die Kontaktperson des Nicht-EU-AIFM für die Anleger der betreffenden AIF, für die ESMA und für die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die der AIFM in der Union zugelassen ist, und er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen zu können;
es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
die auf AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie.
Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung der Buchstaben a bis e und g dieses Absatzes durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, können die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Die Zulassung wird im Einklang mit Kapitel II erteilt, das vorbehaltlich folgender Kriterien entsprechend gilt:
die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 werden durch Folgendes ergänzt:
eine Begründung des AIFM für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den Kriterien nach Absatz 4 sowie Angaben zur Vertriebsstrategie;
eine Liste der Bestimmungen dieser Richtlinie, deren Einhaltung dem AIFM unmöglich ist, da ihre Einhaltung durch den AIFM gemäß Absatz 2 nicht mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, vereinbar ist;
schriftliche Belege auf der Grundlage der von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards, dass die betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands eine Vorschrift enthalten, die den Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe Maß an Schutz bietet, und dass der AIFM sich an diese gleichwertige Vorschrift hält; diese schriftlichen Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vorschrift im Recht des Drittlands untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und
Name des gesetzlichen Vertreters des AIFM und der Ort, an dem er seinen Sitz hat;
die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 können auf die EU-AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, und auf die von dem AIFM verwalteten AIF, die er mit einem Pass in der Union zu vertreiben beabsichtigt, beschränkt werden;
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gilt unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels;
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung;
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 ist mit der folgenden Ergänzung zu lesen: „die in Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a genannten Angaben“.
Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der von den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM erteilten Zulassung einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung nach Unterabsatz 1 spricht die ESMA eine an die zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme von der Einhaltung der Richtlinie aufgrund der Unvereinbarkeit gemäß Absatz 2 aus. In der Empfehlung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob auf der Grundlage der vom AIFM gemäß Absatz 8 Buchstabe a Ziffern ii und iii vorgelegten Angaben sowie der technischen Regulierungsstandards zur Äquivalenz davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung eingehalten sind. Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken zu schaffen und bei den zuständigen Behörden eine kohärente Herangehensweise hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten.
Die Frist nach Artikel 8 Absatz 5 wird während der Überprüfung durch die ESMA gemäß diesem Absatz ausgesetzt.
Wenn die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, setzen sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, und der AIFM beabsichtigt, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Absatzes durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA von den Zulassungsanträgen, die sie abgelehnt haben, und legen dabei Angaben zu den AIFM, die eine Zulassung beantragt haben, sowie die Gründe für die Ablehnung vor. Die ESMA führt ein zentrales Verzeichnis dieser Angaben, welches den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Die zuständigen Behörden behandeln diese Informationen vertraulich.
Der ursprüngliche Referenzmitgliedstaat beurteilt, ob die Festlegung durch den AIFM gemäß Unterabsatz 1 korrekt ist, und setzt die ESMA von dieser Beurteilung in Kenntnis. Die ESMA gibt zu der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Beurteilung eine Empfehlung ab. In ihrer Meldung an die ESMA legen die zuständigen Behörden die Begründung des AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die neue Vertriebsstrategie des AIFM vor.
Innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung gemäß Unterabsatz 2 spricht die ESMA eine Empfehlung zu der Beurteilung der entsprechenden zuständigen Behörden aus. Die ESMA kann nur dann eine negative Beurteilung aussprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Kriterien nach Absatz 4 nicht eingehalten wurden.
Nachdem die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats die Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 erhalten haben, setzen sie den Nicht-EU-AIFM, dessen ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
Sind die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats mit der von dem AIFM vorgenommenen Beurteilung einverstanden, so setzen sie auch die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats von der Änderung in Kenntnis. Der ursprüngliche Referenzmitgliedstaat übermittelt dem neuen Referenzmitgliedstaat unverzüglich eine Abschrift der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen des AIFM. Von dem Zeitpunkt der Übermittlung der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen an sind die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats für Zulassung und Aufsicht des AIFM zuständig.
Wenn die abschließende Beurteilung der zuständigen Behörden im Widerspruch zu den Empfehlungen der ESMA gemäß Unterabsatz 3 steht, gilt Folgendes:
die zuständigen Behörden setzen die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert;
wenn der AIFM Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem ursprünglichen Referenzmitgliedstaat vertreibt, setzen die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenenfalls setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Ändert der AIFM seine Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Absatz 11 genannten Zeitspanne und will er seinen Referenzmitgliedstaat entsprechend seiner neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann er bei den zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats einen Antrag auf Änderung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Das Verfahren nach Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden.
Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaats nach Absatz 11 oder nach dem vorliegenden Absatz einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Alle zwischen dem AIFM oder dem AIF und EU-Anlegern des jeweiligen AIF auftretenden Streitigkeiten werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats beigelegt und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übt die ESMA eine allgemeine Koordinierungsfunktion zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM aus. Die ESMA kann insbesondere
den Informationsaustausch zwischen den betreffenden zuständigen Behörden erleichtern;
den Umfang der Informationen festlegen, die die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen hat;
im Falle von Entwicklungen, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden könnten, alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Koordinierung der Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf Nicht-EU-AIFM ergriffen werden, zu erleichtern.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.
Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards für Folgendes aus:
die Art und Weise, in der ein AIFM die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu erfüllen hat, unter Berücksichtigung dessen, dass der AIFM seinen Sitz in einem Drittland hat und insbesondere unter Berücksichtigung der Übermittlung der gemäß Artikel 22 bis 24 geforderten Informationen;
unter welchen Bedingungen angenommen wird, dass die Rechtsvorschriften, denen ein Nicht-EU-AIFM oder ein Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit demselben regulatorischen Zweck und dem gleichen Schutzniveau für die betreffenden Anleger enthalten.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.
Artikel 38
Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über Nicht-EU-AIFM
Die vergleichende Analyse erstreckt sich insbesondere auf die Beurteilung von Folgendem:
der Grad der Konvergenz in den Aufsichtpraktiken, der bei der Zulassung von und Aufsicht über Nicht-EU-AIFM erreicht worden ist;
das Ausmaß, in dem die Aufsichtpraxis die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht;
die Wirksamkeit und der Grad der Konvergenz, die bei der Durchsetzung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der von der ESMA gemäß dieser Richtlinie ausgearbeiteten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards erreicht wurden, einschließlich administrativer Maßnahmen und Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie gegen Nicht-EU-AIFM verhängt wurden.
Artikel 39
Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.
Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, so unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und 4,
Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 5,
die Form der Übermittlung nach Absatz 5 und
die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 9.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 40
Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an EU-AIFM müssen Nicht-EU-AIFM folgende Bedingungen einhalten:
es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-EIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM im Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.
Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 3 und 5,
Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 6,
die Form der Übermittlung nach Absatz 6 und
die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 10.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 41
Bedingungen für die Verwaltung von in einem anderen als dem Referenzmitgliedstaat ansässigen AIF durch Nicht-EU-AIFM
Jeder Nicht-EU-AIFM, der zum ersten Mal beabsichtigt, EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Referenzmitgliedstaat zu verwalten, hat den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats Folgendes mitzuteilen:
den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.
Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes angeben:
den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,
die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Unterlagen angefordert werden können,
die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM bei.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unterrichten den AIFM unverzüglich über die Übermittlung. Nach Eingang der Übermittlungsmeldung kann der AIFM mit der Erbringung der Dienstleistungen in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM mit der Verwaltung des AIF beginnen kann.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, und sie untersagen, falls erforderlich, ausdrücklich den Vertrieb des AIF.
Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von diesen Änderungen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 42
Bedingungen für den ohne Pass in Mitgliedstaaten erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
Unbeschadet der Artikel 37, 39 und 40 können die Mitgliedstaaten Nicht-EU-AIFM gestatten, Anteile der von ihnen verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben, sofern mindestens folgende Voraussetzungen eingehalten sind:
Der Nicht-EU-AIFM hält im Hinblick auf jeden gemäß diesem Artikel von ihm vertriebenen AIF die Artikel 22, 23 und 24 sowie, wenn ein von ihm gemäß diesem Artikel vertriebener AIF in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 1 fällt, die Artikel 26 bis 30 ein. Als zuständige Behörden und als AIF-Anleger im Sinne dieser Artikel gelten die Behörden und Anleger der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der AIF erfolgt.
Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF vertrieben werden, und, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.
Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geforderte Vereinbarung über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben werden soll, die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
KAPITEL VIII
VERTRIEB AN KLEINANLEGER
Artikel 43
Vertrieb von AIF durch AIFM an Kleinanleger
Die Mitgliedstaaten können in solchen Fällen den AIFM oder AIF Auflagen unterwerfen, die strenger sind als jene, die für AIF gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie an professionelle Anleger vertrieben werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten strengere oder zusätzliche Auflagen im Vergleich zu auf nationaler Ebene vertriebenen AIF nicht für EU-AIF vorsehen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und grenzübergreifend vertrieben werden.
Die Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet den Vertrieb von AIF an Kleinanleger gestatten, teilen der Kommission und der ESMA bis zum 22. Juli 2014 Folgendes mit:
die Arten von AIF, die AIFM in ihrem Hoheitsgebiet an Kleinanleger vertreiben dürfen,
vom Mitgliedstaat gegebenenfalls zusätzlich vorgesehene Auflagen für den Vertrieb von AIF an Kleinanleger.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA ferner über jede Unterabsatz 1 betreffende Änderung.
Artikel 43a
Einrichtungen für Kleinanleger
Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:
Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
Versorgung der Anleger mit den gemäß Artikel 22 und Artikel 23 vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG, und
Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
Der AIFM stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.
KAPITEL IX
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
ABSCHNITT 1
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
Artikel 44
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind.
Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden sind öffentliche Einrichtungen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Leitlinien nachkommen.
Artikel 45
Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat des AIFM den AIFM auferlegt, für die er hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung derselben Bestimmungen der Herkunftsmitgliedstaat ist.
Lehnt es der betreffende AIFM ab, den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 4 zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM
treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß gemäß Absatz 4 beendet,
ersuchen die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittländern unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen.
Die Art der Maßnahmen gemäß Buchstabe a ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen.
Artikel 46
Befugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:
unmittelbar,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden,
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Die zuständigen Behörden sind befugt,
Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden,
das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,
von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen,
jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten,
im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,
Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
Artikel 47
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
Die ESMA hat ferner die erforderlichen Befugnisse — einschließlich der unter Artikel 48 Absatz 3 aufgeführten Befugnisse —, um die ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Sind alle Voraussetzungen des Absatzes 5 eingehalten, so kann die ESMA gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die zuständige(n) Behörde(n) auffordern, erforderlichenfalls eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
Untersagung des Vertriebs von Anteilen von AIF in der Union, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, oder von Anteilen von Nicht-EU-AIF, die ohne die gemäß Artikel 37 erforderliche Zulassung oder ohne das gemäß Artikel 35, 39 und 40 erforderliche Anzeigeschreiben oder ohne eine entsprechende Erlaubnis der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 von EU-AIFM verwaltet werden;
Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF im Falle einer übermäßigen Konzentration von Risiken in einem bestimmten Markt auf grenzübergreifender Grundlage;
Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF, wenn deren Tätigkeiten ein Kreditinstitut oder andere systemisch relevante Einrichtungen einem erheblichen Gegenparteirisiko aussetzen könnten.
Die ESMA kann vorbehaltlich der Anforderungen von Absatz 6 eine Entscheidung nach Absatz 4 treffen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
es besteht die erhebliche Gefahr, die von den Aktivitäten der AIFM ausgeht oder von diesen verschärft wurde, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union beeinträchtigt werden und es zu grenzübergreifenden Auswirkungen kommt, und
die jeweils zuständige Behörde oder zuständigen Behörden hat/haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr zu begegnen, bzw. die ergriffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um der Gefahr zu begegnen.
Die von der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden nach Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie müssen der Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union wirksam begegnen oder die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Gefahr zu überwachen, erheblich verbessern;
sie dürfen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage in sich bergen;
sie dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Finanzmärkte, einschließlich der Verringerung der Liquidität in diesen Märkten, haben oder in einer Weise zu Unsicherheit für Markteilnehmer führen, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahmen steht.
Die ESMA setzt die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM von dem Beschluss in Kenntnis, die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden aufzufordern, eine Maßnahme nach Absatz 4 zu verhängen oder zu verlängern. Die Mitteilung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
der AIFM und die Aktivitäten, auf die sich die Maßnahmen beziehen, sowie deren Dauer;
die Gründe, weshalb die ESMA der Auffassung ist, dass die Maßnahmen gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen und Anforderungen verhängt werden müssen, einschließlich entsprechender Nachweise.
Artikel 48
Verwaltungssanktionen
Artikel 49
Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels
Dieses Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags nicht entschieden wurde.
ABSCHNITT 2
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
Artikel 50
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihnen gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 oder 7 von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten haben, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Absatz 17 oder Artikel 40 Absatz 14 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiter.
Ist eine zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 51
Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
Artikel 52
Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
Artikel 53
Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
Artikel 54
Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Erhalten die zuständigen Behörden ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so führen sie eine der folgenden Maßnahmen durch:
sie nehmen die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor,
sie gestattet der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung,
sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.
In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.
Die zuständigen Behörden können ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur in folgenden Fällen ablehnen:
die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch könnte die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen,
aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen ist bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig,
im ersuchten Mitgliedstaat ist gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.
Die zuständigen Behörden unterrichten die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 55
Streitbeilegung
Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in einem Bereich, in dem diese Richtlinie eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
KAPITEL X
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 56
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 57
Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 58
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn auf einen begründeten Antrag der Kommission hin das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Artikel 59
Durchführungsmaßnahmen
Artikel 60
Offenlegung von Ausnahmeregelungen
Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6, 9, 21, 22, 28, 43 und Artikel 61 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.
Artikel 61
Übergangsbestimmung
▼M3 —————
Artikel 63
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 50a
Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente ‚umverpacken‘ (Originatoren), und den Interessen von OGAW, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 112 mit Bestimmungen zu Folgendem:
den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein OGAW in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % behält,
den qualitativen Anforderungen, die OGAW, die in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.“
Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 64
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
In Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erhält Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
Artikel 65
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden die Worte „aller künftigen Rechtsvorschriften über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)“ ersetzt durch die Worte „der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( *6 )
Artikel 66
Umsetzung
Artikel 67
Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41
Bis zum 22. Juli 2015 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:
eine Stellungnahme über die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die gemäß den Artikeln 32 und 33 EU-AIF verwalten und/oder vertreiben, sowie über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen, wie sie in den Artikeln 36 und 42 aufgeführt sind, und
eine Empfehlung zur Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41.
Die ESMA stützt ihre Stellungnahme und Empfehlung zur Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten unter anderem auf Folgendes:
in Bezug auf die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die EU-AIF verwalten und/oder vertreiben:
die Verwendung des Passes;
Probleme in folgenden Bereichen:
Wirksamkeit der Beschaffung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung von systemischen Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden, die ESA (ESMA) und den ESRB;
in Bezug auf die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen:
Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21 durch EU-AIFM;
Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 in Bezug auf jeden vom AIFM vertriebenen AIF, und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30, durch Nicht-EU-AIFM;
Bestehen und Wirksamkeit von internationalen Standards entsprechenden und der Überwachung von Systemrisiken dienenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat;
eventuell aufgetretene Anlegerschutzfragen;
alle Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie effektiv wahrzunehmen;
in Bezug auf die Funktionsweise der beiden Systeme: potenzielle Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen (gleiche Wettbewerbsbedingungen) oder sämtliche allgemeinen oder speziellen Schwierigkeiten, mit denen EU-AIFM konfrontiert sind, wenn sie sich in einem Drittland niederlassen oder von ihnen verwaltete AIF in einem Drittland vertreiben.
Werden gegen den in Unterabsatz 1 erwähnten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 Einwände erhoben, so erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt, gemäß dem die Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 zu einem späteren ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt erneut. Sie berücksichtigt dabei die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie die Ziele dieser Richtlinie, wie etwa den Binnenmarkt, den Anlegerschutz und die wirksame Überwachung der Systemrisiken.
Artikel 68
Delegierter Rechtsakt zur Außerkraftsetzung der Artikel 36 und 42
Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des in Artikels 67 Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts, gemäß dem die Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:
eine Stellungnahme über die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die gemäß Artikel 35 Nicht-EU-AIF in der Union vertreiben, und für Nicht-EU-AIFM, die gemäß den Artikeln 37 bis 41 AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben, sowie über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen, wie sie in den Artikeln 36 und 42 aufgeführt sind, und
eine Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 parallel zum Pass bestehen.
Die ESMA stützt ihre Stellungnahme und Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in Artikel 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen unter anderem auf Folgendes:
in Bezug auf die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF in der Union verwalten, und des Passes für Nicht-EU-AIFM, die AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben,
die Verwendung des Passes;
Probleme in folgenden Bereichen:
Aushandlung, Abschluss, Bestehen und Wirksamkeit der erforderlichen Vereinbarungen über Zusammenarbeit;
Wirksamkeit der Beschaffung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung von systemischen Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden, die ESMA und den ESRB;
Ergebnisse des Verfahrens der vergleichenden Analyse nach Artikel 38;
in Bezug auf die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen:
Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21 durch EU-AIFM;
Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 in Bezug auf jeden vom AIFM vertriebenen AIF, und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30, durch Nicht-EU-AIFM;
Bestehen und Wirksamkeit von internationalen Standards entsprechenden und der Überwachung von Systemrisiken dienenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat;
eventuell aufgetretene Anlegerschutzfragen;
alle Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden der Union daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie effektiv wahrzunehmen;
in Bezug auf die Funktionsweise der beiden Systeme: potenzielle Marktunterbrechungen und Wettbewerbsverzerrungen (gleiche Wettbewerbsbedingungen) und mögliche negative Auswirkungen auf den Zugang der Anleger oder Anlagen in oder zugunsten von Entwicklungsländern;
eine quantitative Bewertung, in der die Anzahl der Drittländer und -hoheitsgebiete aufgeführt werden, in denen AIFM ihren Sitz haben, die entweder gemäß der in Artikel 40 vorgesehenen Passregelung oder gemäß den in Artikel 42 vorgesehenen nationalen Regelungen AIF in einem Mitgliedstaat vertreiben.
Werden gegen den in Unterabsatz 1 erwähnten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 Einwände erhoben, so erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt, gemäß dem die in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt und das in den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 vorgesehene Passsystem in allen Mitgliedstaaten zur einzigen verbindlichen Regelung werden soll, zu einem späteren ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt erneut nach Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58. Sie berücksichtigt dabei die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie die Ziele dieser Richtlinie, wie etwa den Binnenmarkt, den Anlegerschutz und die wirksame Überwachung der Systemrisiken.
Artikel 69
Überprüfung
Bis zum 22. Juli 2017 leitet die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ein. Bei dieser Überprüfung werden die Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie sowie die Auswirkungen der Richtlinie auf Anleger, AIF oder AIFM, in der Union und in Drittländern, untersucht. Ferner wird untersucht, inwieweit die Ziele der Richtlinie erreicht worden sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Richtlinie und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich:
Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen;
Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen;
Verwaltung und Vertrieb von AIF in der Union durch nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelungen;
Vertrieb von AIF in der Union durch oder im Namen von Personen oder Subjekten, die keine AIFM sind;
Anlagen in AIF durch oder im Namen von professionellen Anlegern aus der EU;
Auswirkungen der in Artikel 21 enthaltenen Bestimmungen über Verwahrstellen auf den Verwahrstellenmarkt in der Europäischen Union;
Auswirkungen der Transparenz- und Meldepflichten nach den Artikeln 22 bis 24, 28 und 29 auf die Bewertung der Systemrisiken;
potenzielle negative Auswirkungen auf Kleinanleger;
Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Verwaltung und Rentabilität von Private-Equity- und Wagniskapitalfonds;
Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Zugang der Anleger in der Union;
Auswirkungen dieser Richtlinie auf Anlagen in oder zugunsten von Entwicklungsländern;
Auswirkungen dieser Richtlinie auf den in den Artikeln 26 bis 30 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz von nicht börsennotierten Unternehmen oder Emittenten sowie auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen AIF und anderen Anlegern nach Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung oder eines beherrschenden Einflusses an einem solchen nicht börsennotierten Unternehmen oder Emittenten.
Bei der Überprüfung des Vertriebs und/oder der Verwaltung von in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten AIF untersucht die Kommission, ob es angezeigt ist, in diesem Bereich weitere Aufsichtszuständigkeiten auf die ESMA zu übertragen.
Die ESMA stellt der Kommission Informationen über alle Nicht-EU-AIFM zur Verfügung, die eine Zulassung gemäß Artikel 37 besitzen oder beantragt haben.
Die Informationen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 umfassen Folgendes:
Angaben zum Sitz der betreffenden AIFM,
gegebenenfalls Angabe der EU-AIF, die von den betreffenden AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden,
gegebenenfalls Angabe der Nicht-EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet, aber nicht in der Union vertrieben werden,
gegebenenfalls Angabe der in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF,
Angaben zu der anwendbaren Regelung, ob national oder auf Unionsebene, in deren Rahmen die betreffenden AIFM ihre Tätigkeiten ausüben, und
sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu verstehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch AIFM in der Union in der Praxis funktioniert.
Artikel 69a
Bewertung der Pass-Regelung
Vor Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 67 Absatz 6, durch die die in Artikel 35 und den Artikeln 37 bis 41 festgelegten Vorschriften anwendbar werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Ergebnis einer Bewertung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung einschließlich der Ausweitung dieser Regelung auf Nicht-EU-AIFM berücksichtigt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
Artikel 69b
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds, auf die sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Artikel 70
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 71
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
Portfolioverwaltung,
Risikomanagement.
2. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
administrative Tätigkeiten:
rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,
Kundenanfragen,
Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
Führung eines Anlegerregisters,
Gewinnausschüttung,
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,
Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.
ANHANG II
VERGÜTUNGSPOLITIK
1. Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:
Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AIF;
Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
das Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;
mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;
die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen;
die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;
bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;
um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihm verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht;
eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt;
bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;
Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein;
je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 %, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen.
Für die Instrumente nach diesem Buchstaben gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;
ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 %, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist.
Der Zeitraum nach diesem Buchstaben sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;
die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;
die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang.
Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Buchstabe m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden;
von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen;
die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.
2. Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.
3. AIFM, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.
Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
ANHANG III
UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND
Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
Name der Verwahrstelle des AIF;
eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
sofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
ANHANG IV
UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND
Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
Name der Verwahrstelle des AIF;
eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;
Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;
die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind;
Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Artikel 43a genannten Aufgaben zuständig sind.
( 1 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
( 2 ) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.
( 3 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
( 4 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
( 5 ) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
( 6 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
( 7 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 8 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
( 9 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
( 10 ) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.
( 11 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 12 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 13 ) Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
( 14 ) Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).
( 15 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
( 16 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.
( *1 ) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
( *2 ) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
( *3 ) ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.
( *4 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
( *5 ) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.“
( *6 ) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.“
( 17 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).