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Document 02009L0132-20210701

    Consolidated text: Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/132/2021-07-01

    02009L0132 — DE — 01.07.2021 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 2009/132/EG DES RATES

    vom 19. Oktober 2009

    zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

    (kodifizierte Fassung)

    (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE (EU) 2017/2455 DES RATES vom 5. Dezember 2017

      L 348

    7

    29.12.2017

     M2

    Geändert durch: BESCHLUSS (EU) 2020/1109 DES RATES vom 20. Juli 2020

      L 244

    3

    29.7.2020




    ▼B

    RICHTLINIE 2009/132/EG DES RATES

    vom 19. Oktober 2009

    zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

    (kodifizierte Fassung)



    TITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Der Anwendungsbereich der in Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG genannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer sowie die praktischen Modalitäten ihrer Durchführung gemäß Artikel 145 der genannten Richtlinie werden nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie festgelegt.

    Nach Maßgabe von Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Befreiungen unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen.

    Artikel 2

    (1)  

    Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie gelten als

    a)

    „Einfuhren“ : Einfuhren im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Überführung in den freien Verkehr nach Anwendung eines der Verfahren nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie oder eines Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr oder eines Durchfuhrverfahrens;

    b)

    „persönliche Gegenstände“ : Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind, insbesondere Hausrat, Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge, die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen sowie Haustiere und Reittiere;

    c)

    „Hausrat“ : persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;

    d)

    „alkoholische Erzeugnisse“ : die unter die KN-Codes 2203 —2208 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.);

    e)

    „Gemeinschaft“ : die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie 2006/112/EG anwendbar ist.

    (2)  
    Die persönlichen Gegenstände dürfen weder ihrer Art noch ihrer Menge nach einen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.



    TITEL II

    EINFUHR VON PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDEN DURCH PRIVATPERSONEN AUS DRITTLÄNDERN ODER DRITTGEBIETEN



    KAPITEL 1

    Persönliche Gegenstände von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen

    Artikel 3

    Von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit sind vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 persönliche Gegenstände natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz von einem Land außerhalb der Gemeinschaft in einen Mitgliedstaat verlegen.

    Artikel 4

    Die Steuerbefreiung gilt nur für persönliche Gegenstände, die

    a) 

    außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehören und, falls es sich um nicht verbrauchbare Gegenstände handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes außerhalb der Gemeinschaft benutzt worden sind;

    b) 

    am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen.

    Die Mitgliedstaaten können die Befreiung für persönliche Gegenstände ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland oder im Ursprungs- oder Herkunftsgebiet entrichtet worden sind.

    Artikel 5

    Die Steuerbefreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben.

    Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu verbleiben.

    Artikel 6

    Von der Steuerbefreiung sind ausgeschlossen:

    a) 

    alkoholische Erzeugnisse,

    b) 

    Tabak und Tabakwaren,

    c) 

    Nutzfahrzeuge,

    d) 

    gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

    Von der Befreiung können auch gemischt genutzte Fahrzeuge, die für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke genutzt werden, ausgeschlossen werden.

    Artikel 7

    (1)  
    Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für persönliche Gegenstände gewährt, die von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Gemeinschaft zur endgültigen Einfuhr angemeldet werden.
    (2)  
    Die persönlichen Gegenstände können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

    Artikel 8

    (1)  
    Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf endgültige Einfuhr dürfen die unter Steuerbefreiung eingeführten persönlichen Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
    (2)  
    Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Wert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

    Artikel 9

    (1)  
    Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten in der Gemeinschaft endgültig eingeführte persönliche Gegenstände gewährt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.
    (2)  
    Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu dem Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft.

    Artikel 10

    (1)  
    Verlässt der Beteiligte das Drittland oder Drittgebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Gebiet eines Mitgliedstaat, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden die vom Beteiligten zu diesem Zweck in das genannte Gebiet eingeführten persönlichen Gegenstände von der Steuer befreien.
    (2)  

    Die Steuerbefreiung für die in Absatz 1 genannten persönlichen Gegenstände wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei

    a) 

    die Fristen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt der Einfuhr beginnen,

    b) 

    die Frist nach Artikel 8 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt.

    (3)  
    Die Steuerbefreiung unterliegt ferner der Bedingung, dass der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.

    Artikel 11

    Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.



    KAPITEL 2

    Heiratsgut

    Artikel 12

    (1)  
    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt.

    Von der Steuer befreit sind auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft erhält. Die Steuerbefreiung gilt für Geschenke, deren Wert 200 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können indessen eine Steuerbefreiung von mehr als 200 EUR gewähren, sofern der Wert eines jeden von der Steuer befreiten Geschenkes 1 000 EUR nicht übersteigt.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung für Heiratsgut im Sinne des Absatzes 1 von der Voraussetzung abhängig machen, dass die normalerweise darauf anwendbaren Zölle oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland oder Ursprungs- oder Herkunftsgebiet entrichtet worden sind.

    Artikel 13

    Die Steuerbefreiung wird einzig und allein Personen gewährt, die

    a) 

    ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate lang außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben;

    b) 

    den Nachweis der Eheschließung erbringen.

    Ausnahmen von der Regel gemäß Absatz 1 Buchstabe a können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte.

    Artikel 14

    Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

    Artikel 15

    (1)  

    Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für endgültig eingeführte Gegenstände gewährt:

    a) 

    frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung, und

    b) 

    spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

    Im Fall nach Buchstabe a kann die Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden.

    (2)  
    Die Gegenstände, für die die Befreiung gilt, können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

    Artikel 16

    (1)  
    Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Anmeldung ihrer endgültigen Einfuhr dürfen die unter Steuerbefreiung eingeführten persönlichen Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
    (2)  
    Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.



    KAPITEL 3

    Erbschaftsgut

    Artikel 17

    Von der Steuer befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.

    Artikel 18

    Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

    a) 

    alkoholische Erzeugnisse,

    b) 

    Tabak und Tabakwaren,

    c) 

    Nutzfahrzeuge,

    d) 

    gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,

    e) 

    Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,

    f) 

    lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

    Artikel 19

    (1)  
    Die Steuerbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) endgültig eingeführt wird.

    Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.

    (2)  
    Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

    Artikel 20

    Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.



    TITEL III

    EINFUHR VON AUSSTATTUNG, SCHULMATERIAL UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN VON SCHÜLERN UND STUDENTEN

    Artikel 21

    (1)  
    Von den Steuern befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in die Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.
    (2)  

    Im Sinne dieses Artikels gelten als

    a)

    „Schüler und Studenten“ : Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind,

    b)

    „Ausstattung“ : Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu,

    c)

    „Schulmaterial“ : Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

    Artikel 22

    Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.

    ▼M1 —————

    ▼B



    TITEL V

    INVESTITIONSGÜTER UND ANDERE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE, DIE ANLÄSSLICH EINER BETRIEBSVERLEGUNG EINGEFÜHRT WERDEN

    Artikel 25

    (1)  
    Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 26 bis 29 die Einfuhren von Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen von der Steuer befreien, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit im Herkunftsdrittland oder -drittgebiet endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit in der Gemeinschaft auszuüben, sofern der Betrieb den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaat die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß Artikel 213 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG zuvor angezeigt hat.

    Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Steuerbefreiung gewährt.

    (2)  

    Im Sinne von Absatz 1 gelten als

    a)

    „Tätigkeit“ : eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG,

    b)

    „Betrieb“ : eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.

    Artikel 26

    (1)  

    Die Steuerbefreiung gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

    a) 

    außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland oder Drittgebiet, aus dem er verlegt wird, tatsächlich benutzt worden sind;

    b) 

    nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;

    c) 

    zur Ausübung einer nicht nach den Artikeln 132, 133, 135 und 136 der Richtlinie 2006/112/EG befreiten Tätigkeit bestimmt sind;

    d) 

    der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

    (2)  
    Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 176 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten gemeinsamen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten die Investitionsgüter, auf die sie Artikel 176 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie angewandt haben, vollständig oder teilweise von der Steuerbefreiung ausschließen.

    Artikel 27

    Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind außerhalb der Gemeinschaft ansässige Betriebe, deren Verlegung in das Gebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb in der Gemeinschaft oder zum Zweck der Übernahme durch den genannten Betrieb erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.

    Artikel 28

    Von der Befreiung ausgeschlossen sind

    a) 

    Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind,

    b) 

    zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art,

    c) 

    Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren,

    d) 

    Vieh im Besitz von Viehhändlern.

    Artikel 29

    Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Steuerbefreiung nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in das Herkunftsdrittland oder -drittgebiet von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden.



    TITEL VI

    EINFUHR VON BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ODER FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBRAUCH BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN



    KAPITEL 1

    Erzeugnisse, die von Landwirten der Gemeinschaft auf in dem Drittland oder Drittgebiet gelegenen Grundstücken erwirtschaftet werden

    Artikel 30

    (1)  
    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 31 und 32 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland oder Drittgebiet in unmittelbarer Nähe des Gebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes oder Drittgebiet haben.

    Von der Steuer ebenfalls befreit sind reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und in dem Drittland oder Drittgebiet von einem Tier geboren sind, das in der Gemeinschaft befruchtet und danach für die Niederkunft zeitweise ausgeführt wurde.

    (2)  
    Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt die Befreiung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die unter den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Einfuhrmitgliedstaats gezüchtet, erworben oder eingeführt worden sind.

    Artikel 31

    Die Steuerbefreiung gilt nur für Erzeugnisse, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.

    Artikel 32

    Die Steuerbefreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag eingeführt werden.

    Artikel 33

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von in der Gemeinschaft ansässigen Fischern auf Seen und in Flüssen, die an das Gebiet der Gemeinschaft angrenzen, betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.



    KAPITEL 2

    Saatgut, Düngemittel und andere zur Boden- und Pflanzenbehandlung notwendige Erzeugnisse

    Artikel 34

    Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich des Artikels 35 für Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe eines Drittlands oder eines Drittgebiets bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in dem betreffenden Drittland oder Drittgebiet in unmittelbarer Nähe des Gebiets der Gemeinschaft haben.

    Artikel 35

    (1)  
    Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.

    Die Steuerbefreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in die Gemeinschaft verbracht werden.

    (2)  
    Die Steuerbefreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.



    TITEL VII

    EINFUHR VON THERAPEUTISCHEN STOFFEN, ARZNEIMITTELN, TIEREN FÜR LABORZWECKE UND BIOLOGISCHEN ODER CHEMISCHEN STOFFEN



    KAPITEL 1

    Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

    Artikel 36

    (1)  

    Von der Steuer befreit sind

    a) 

    zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte und unentgeltlich zugesandte Tiere,

    b) 

    biologische und chemische Stoffe, die innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Artikels 60 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen eingeführt werden ( 1 ).

    (2)  

    Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für

    a) 

    öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

    b) 

    private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Steuerbefreiung ermächtigt sind.



    KAPITEL 2

    Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

    Artikel 37

    (1)  

    Unbeschadet der Steuerbefreiung nach Artikel 143 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG sowie vorbehaltlich des Artikels 38 der vorliegenden Richtlinie sind von der Steuer befreit:

    a) 

    therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs,

    b) 

    Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen,

    c) 

    Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.

    (2)  

    Im Sinne von Absatz 1 gelten als

    a)

    „therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs“ : menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunoglobulin, Fibrinogen);

    b)

    „Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen“ : alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten;

    c)

    „Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen“ : alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen.

    Artikel 38

    Die Steuerbefreiung gilt nur für Waren, die

    a) 

    für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;

    b) 

    mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunftslandes oder Herkunftsgebietes ausgestellt wurde;

    c) 

    in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

    Artikel 39

    Die Steuerbefreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.



    KAPITEL 3

    Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

    Artikel 40

    Von der Steuer befreit sind Sendungen, die Muster von Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum steuerfreien Empfang solcher Sendungen ermächtigt worden sind.



    KAPITEL 4

    Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

    Artikel 41

    Von der Steuer befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in der Gemeinschaft erforderliche Menge.



    TITEL VIII

    FÜR ORGANISATIONEN DER WOHLFAHRTSPFLEGE BESTIMMTE GEGENSTÄNDE



    KAPITEL 1

    Allgemeine Bestimmung

    Artikel 42

    Die Mitgliedstaaten können die Menge oder den Wert der Gegenstände begrenzen, für die die Befreiung nach den Kapiteln 2, 3 und 4 gilt, um Missbräuchen und bedeutsamen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.



    KAPITEL 2

    Gegenstände für allgemeine Zwecke

    Artikel 43

    (1)  

    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 44, 45 und 46:

    a) 

    unentgeltlich erworbene lebenswichtige Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden;

    b) 

    Gegenstände jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen;

    c) 

    Ausrüstungs- und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.

    (2)  
    Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten als „lebenswichtige Gegenstände“ die Gegenstände, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.

    Artikel 44

    Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

    a) 

    alkoholische Erzeugnisse,

    b) 

    Tabak und Tabakwaren,

    c) 

    Kaffee und Tee,

    d) 

    Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.

    Artikel 45

    Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.

    Artikel 46

    (1)  
    Die in Artikel 43 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, denen die Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
    (2)  
    Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine Organisation, die nach der Artikeln 43 und 45 Anspruch auf Steuerbefreiung hat, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Steuerbefreiung eröffnen.

    In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

    Artikel 47

    (1)  
    Erfüllen die in Artikel 43 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Gegenstände zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
    (2)  
    Auf Gegenstände, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
    (3)  
    Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 43 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.



    KAPITEL 3

    Gegenstände für behinderte Personen

    Artikel 48

    (1)  

    Von der Steuer befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und anderer körperlich oder geistig behinderter Personen gestalteten Gegenstände, die

    a) 

    durch Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur steuerfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind, und

    b) 

    unentgeltlich und ohne kommerzielle Absicht seitens des Zuwenders an eine derartige Einrichtung oder Organisation abgegeben werden.

    (2)  
    Die Steuerbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt steuerfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, steuerfrei eingeführt werden könnten.
    (3)  
    Die steuerfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und sonstiger behinderter Personen verwendet werden.

    Artikel 49

    (1)  
    Die unter Steuerbefreiung eingeführten Gegenstände können von den begünstigten Einrichtungen oder Organisationen an die von ihnen betreuten, in Artikel 48 genannten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne dass die für die Gegenstände geltende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten ist.
    (2)  
    Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.

    Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Einrichtung oder Organisation erfolgt, die selbst zur steuerfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Steuerbefreiung erhalten, sofern diese Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf die Gewährung dieser Steuerbefreiung eröffnen.

    In allen anderen Fällen ist bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

    Artikel 50

    (1)  
    Erfüllen die in Artikel 48 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, steuerfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
    (2)  
    Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
    (3)  
    Auf Gegenstände, die von den von der Steuerbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in Artikel 48 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.



    KAPITEL 4

    Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

    Artikel 51

    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 52 bis 57 Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um

    a) 

    unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren,

    b) 

    oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.

    Die Steuerbefreiung gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Gegenstände, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion eingeführt werden.

    Artikel 52

    Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.

    Artikel 53

    Die Steuerbefreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Steuerbefreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.

    Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Gegenständen zu den in Artikel 51 genannten Zwecken unter Aussetzung der Mehrwertsteuer genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, sie nachträglich zu entrichten, falls die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.

    Artikel 54

    Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.

    Artikel 55

    (1)  
    Die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, von denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
    (2)  
    Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

    In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

    Artikel 56

    (1)  
    Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegenstände dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
    (2)  
    Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

    In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

    Artikel 57

    (1)  
    Erfüllen die in Artikel 51 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
    (2)  
    Werden Gegenstände im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach diesem Kapitel oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Anrecht auf Steuerbefreiung haben, so bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die Gegenstände von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Steuerbefreiung eröffnen. In allen anderen Fällen wird auf die Gegenstände die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
    (3)  
    Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in diesem Kapitel vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.



    TITEL IX

    EINFUHREN IM RAHMEN ZWISCHENSTAATLICHER BEZIEHUNGEN



    KAPITEL 1

    Auszeichnungen und Ehrengaben

    Artikel 58

    Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von der Steuer befreit:

    a) 

    Auszeichnungen, die von der Regierung eines Drittlandes an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft verliehen werden,

    b) 

    Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft aus einem Drittland oder Drittgebiet eingeführt werden und die ihnen in dem betreffenden Drittland oder Drittgebiet in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen wurden,

    c) 

    Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes oder Drittgebiets unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b genannten Zwecken im Gebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen,

    d) 

    Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland oder Drittgebiet bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.



    KAPITEL 2

    Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

    Artikel 59

    Von der Steuer befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen für den internationalen Reiseverkehr — vorbehaltlich der Artikel 60 und 61 Gegenstände,

    a) 

    die von Personen eingeführt werden, die einem Drittland oder Drittgebiet einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;

    b) 

    die von Personen eingeführt werden, die der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;

    c) 

    die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland oder Drittgebiet an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur von der Steuer befreiten Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in dem Einfuhrmitgliedstaat gerichtet werden.

    Artikel 60

    Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

    Artikel 61

    Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände

    a) 

    nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden,

    b) 

    ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen,

    c) 

    nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.



    KAPITEL 3

    Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Gegenstände

    Artikel 62

    (1)  

    Von der Steuer befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:

    a) 

    Geschenke an Staatsoberhäupter,

    b) 

    Gegenstände, die von Staatsoberhäuptern eines Drittlandes sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts in der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen.

    (2)  
    Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Steuerbefreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
    (3)  
    Die in Absatz 1 genannte Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.



    TITEL X

    EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG



    KAPITEL 1

    Warenmuster oder -proben von geringem Wert

    Artikel 63

    (1)  
    Von der Steuer befreit sind unbeschadet von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art zu beschaffen.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden können die Steuerbefreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.
    (3)  
    Als „Warenmuster oder -proben“ im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.



    KAPITEL 2

    Werbedrucke und Werbegegenstände

    Artikel 64

    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 65 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend

    a) 

    zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen, oder

    b) 

    im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.

    Artikel 65

    (1)  

    Die Steuerbefreiung gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

    a) 

    Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;

    b) 

    jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines jeden Werbedrucks enthalten;

    c) 

    bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Befreiung für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt.

    Artikel 66

    Von der Steuer befreit sind die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.



    KAPITEL 3

    Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Gegenstände

    Artikel 67

    (1)  

    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 68 bis 71:

    a) 

    kleine Muster oder Proben von Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind,

    b) 

    Gegenstände, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden,

    c) 

    verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung von Ständen auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden,

    d) 

    Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen.

    (2)  

    Im Sinne von Absatz 1 gelten als „Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung“:

    a) 

    Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks,

    b) 

    Ausstellungen oder Veranstaltungen hauptsächlich zu Wohltätigkeitszwecken,

    c) 

    Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen,

    d) 

    Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse,

    e) 

    offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern.

    Zum Verkauf von Waren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen sind von dieser Definition ausgenommen.

    Artikel 68

    Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die

    a) 

    als fertige Muster oder Proben unentgeltlich eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;

    b) 

    während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;

    c) 

    erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;

    d) 

    nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;

    e) 

    im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;

    f) 

    ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

    Artikel 69

    Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren,

    a) 

    die auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden und

    b) 

    die ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

    Artikel 70

    Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die

    a) 

    ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;

    b) 

    ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

    Artikel 71

    Von der Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:

    a) 

    alkoholische Erzeugnisse,

    b) 

    Tabak und Tabakwaren,

    c) 

    Brenn- und Treibstoffe.



    TITEL XI

    GEGENSTÄNDE, DIE ZU PRÜFUNGS-, ANALYSE- ODER VERSUCHSZWECKEN EINGEFÜHRT WERDEN

    Artikel 72

    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 73 bis 78 Gegenstände, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.

    Artikel 73

    Unbeschadet von Artikel 76 wird die Steuerbefreiung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Gegenstände während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

    Artikel 74

    Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Gegenstände, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.

    Artikel 75

    Die Steuerbefreiung wird nur für die Menge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Gegenstände eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

    Artikel 76

    (1)  

    Die Steuerbefreiung gilt auch für Gegenstände, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung

    a) 

    nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden,

    b) 

    unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden, wenn diese Möglichkeit in den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen ist,

    c) 

    in ordnungsgemäß begründeten Fällen außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt werden.

    (2)  
    Als „restliche Waren“ im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Gegenstände.

    Artikel 77

    Außer bei Anwendung von Artikel 76 Absatz 1 wird auf die restlichen Waren die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 72 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

    Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für diese Abfälle oder diesen Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.

    Artikel 78

    Die Frist, innerhalb derer die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Gegenstände erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.



    TITEL XII

    VERSCHIEDENE EINFUHREN



    KAPITEL 1

    Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

    Artikel 79

    Von der Steuer befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.



    KAPITEL 2

    Werbematerial für den Fremdenverkehr

    Artikel 80

    Von der Steuer befreit sind:

    a) 

    Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Fotografien oder Fotografische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen und dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;

    b) 

    die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten;

    c) 

    technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie z. B. Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.



    KAPITEL 3

    Verschiedene Dokumente und Gegenstände

    Artikel 81

    (1)  

    Von der Steuer befreit sind:

    a) 

    unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,

    b) 

    zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,

    c) 

    Stimmzettel für Wahlen, die von außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Organen durchgeführt werden,

    d) 

    Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen,

    e) 

    Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden,

    f) 

    an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,

    g) 

    Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften ohne Sitz in der Gemeinschaft herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind,

    h) 

    Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Steuerbefreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt,

    i) 

    auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen,

    j) 

    Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen außerhalb der Gemeinschaft oder zur Teilnahme an einem in der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden,

    k) 

    Unterlagen für Prüfungen, die in der Gemeinschaft von Einrichtungen außerhalb der Gemeinschaft veranstaltet werden,

    l) 

    Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden,

    m) 

    Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes außerhalb der Gemeinschaft an Reisebüros in der Gemeinschaft gesandt werden,

    n) 

    schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,

    o) 

    amtliche Drucksachen nationaler oder internationaler Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Verbänden an ihre Korrespondenzverbände in der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden,

    p) 

    an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotografien, Diapositive und Klischees für Pressefotografien, auch mit Bildtext,

    q) 

    im Anhang I genannte von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände, ungeachtet ihres Verwendungszwecks,

    r) 

    Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und von Museen, Galerien und anderen Einrichtungen eingeführt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,

    s) 

    die Einfuhr der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekannt machen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anlässlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anlässlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen, sofern diese Veröffentlichungen und Drucksachen im Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet der Steuer unterliegen und bei der Ausfuhr nicht davon befreit wurden.

    (2)  
    Die in Absatz 1 Buchstabe r genannte Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder wenn sie zwar entgeltlich eingeführt, jedoch nicht von einem Steuerpflichtigen geliefert werden.



    KAPITEL 4

    Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

    Artikel 82

    Von der Steuer befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz und Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz, auch Wärmeschutz, von Waren während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft dienen, sofern

    a) 

    sie normalerweise nicht wiederverwendbar sind und

    b) 

    ihr Gegenwert in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr gemäß Kapitel 4 von Titel VII der Richtlinie 2006/112/EG einzubeziehen ist.



    KAPITEL 5

    Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

    Artikel 83

    Von der Steuer befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für die Tiere während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.



    KAPITEL 6

    Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

    Artikel 84

    (1)  

    Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 85, 86 und 87

    a) 

    Treibstoff in den Hauptbehältern von

    i) 

    Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;

    ii) 

    Spezialcontainern;

    b) 

    Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

    (2)  

    Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

    a)

    „Nutzfahrzeuge“ : Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers, oder von Waren, sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

    b)

    „Personenkraftfahrzeuge“ : Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;

    c)

    „Hauptbehälter“ :

    i) 

    die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen;

    ii) 

    die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen;

    d)

    „Spezialcontainer“ : alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr, Wärmeisolierung oder sonstige Anlagen dienen.

    Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Behältern gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, als Hauptbehälter.

    Artikel 85

    Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung wie folgt beschränken:

    a) 

    für aus einem Drittland oder einem Drittgebiet kommende Fahrzeuge auf 200 l je Fahrzeug und Reise;

    b) 

    auf 200 l je Spezialcontainer und Reise.

    Artikel 86

    Die Mitgliedstaaten können die von der Steuer befreite Treibstoffmenge beschränken bei

    a) 

    Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr, die aus Drittländern oder Drittgebieten mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets kommen, wenn die Beförderung durch Personen mit Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt;

    b) 

    Personenkraftwagen, die Personen gehören, die ihren Wohnsitz in einem höchstens 15 km Luftlinie tiefen, an ein Drittland oder Drittgebiet angrenzenden Streifen haben.

    Artikel 87

    (1)  
    Treibstoffe, die von der Steuer befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von den von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
    (2)  
    Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Wert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

    Artikel 88

    Die Befreiung gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.



    KAPITEL 7

    Gegenstände für den Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

    Artikel 89

    Von der Steuer befreit sind Gegenstände aller Art, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für in der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer eines Drittlandes eingeführt werden.



    KAPITEL 8

    Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

    Artikel 90

    Von der Steuer befreit sind

    a) 

    Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,

    b) 

    Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft anlässlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Gebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.



    TITEL XIII

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 91

    Ist in dieser Richtlinie vorgesehen, dass die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    Artikel 92

    (1)  
    Der Gegenwert des Euro in Landeswährung, der bei der Anwendung dieser Richtlinie zu berücksichtigen ist, wird einmal jährlich festgesetzt. Es gelten die Sätze des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres.
    (2)  
    Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der Euro-Beträge ergeben, zu runden.
    (3)  
    Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Höhe der Steuerbefreiungen unverändert beizubehalten, die zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung nach Absatz 1 gilt, wenn die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge der Steuerbefreiung von der in Absatz 2 vorgesehenen Rundung eine Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Steuerbefreiung um weniger als 5 v. H. oder eine Verringerung dieser Befreiung zur Folge hätte.

    Artikel 93

    Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beibehalten:

    a) 

    Vorrechte und Befreiungen, die sie im Rahmen von zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossenen Abkommen über kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit gewähren,

    b) 

    besondere, durch die Art des Grenzverkehrs gerechtfertigte Steuerbefreiungen, die sie im Rahmen von zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossenen Grenzabkommen gewähren,

    c) 

    Steuerbefreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden.

    Artikel 94

    Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die folgenden Personen gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen:

    a) 

    Seeleuten der Handelsmarine,

    b) 

    Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb der Gemeinschaft in ihr Herkunftsland zurückkehren.

    Artikel 95

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit; soweit diese Vorschriften durch bloßen Verweis auf gleichlautende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 erlassen werden, vermerken sie dies.

    Artikel 96

    Die Richtlinie 83/181/EWG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 97

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 98

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I



    BILD- UND TONMATERIAL ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    3704 00

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt:

    ex 3704 00 10

    – Platten und Filme:

    — kinematografische Filme, Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

    ex  37 05

    Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

    — erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

    3706

    Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung:

    3706 10

    – mit einer Breite von 35 mm oder mehr:

    – – andere:

    ex 3706 10 99

    – – – andere Positive:

    — Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)

    — archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist

    — Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen

    — nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

    3706 90

    – andere:

    – – andere:

    – – – andere Positive:

    ex 3706 90 51

    —  Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)

    ex 3706 90 91

    —  archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist

    ex 3706 90 99

    — Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen

    — nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

    4911

    Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

    – andere:

    4911 99

    – – andere:

    ex 4911 99 00

    – – – andere:

    — Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden

    — Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken

    ex  85 23

    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

    — erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

    ex 9023 00

    Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:

    — Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken

    — Modelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln

    Verschiedene

    Hologramme mit Laser

    Multimedia-Spiele

    Material für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen




    ANHANG II

    TEIL A



    Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    (gemäß Artikel 96)

    Richtlinie 83/181/EWG des Rates

    (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 38).

     

    Richtlinie 85/346/EWG des Rates

    (ABl. L 183 vom 16.7.1985, S. 21).

     

    Richtlinie 88/331/EWG des Rates

    (ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 79).

     

    Richtlinie 89/219/EWG der Kommission

    (ABl. L 92 vom 5.4.1989, S. 13).

     

    Richtlinie 91/680/EWG des Rates

    (ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1).

    Nur in Bezug auf dessen Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1

    Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. XIII.B.4

    (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 276).

     

    TEIL B



    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

    (gemäß Artikel 96)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    83/181/EWG

    30. Juni 1984

    85/346/EWG

    1. Oktober 1985

    88/331/EWG

    1. Januar 1989

    89/219/EWG

    1. Juli 1989

    91/680/EWG

    31. Dezember 1992




    ANHANG III



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 83/181/EWG

    Vorliegende Richtlinie

    Titel I

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e

    Titel I

    Titel II

    Kapitel I

    Kapitel 1

    Artikel 2 bis 5

    Artikel 3 bis 6

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 7 Absätze 1 und 2

    Artikel 7 bis 10

    Artikel 8 bis 11

    Kapitel II

    Kapitel 2

    Artikel 11 Absätze 1 und 2

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 12 einleitender Satz

    Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 12 Buchstabe a Satz 1

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 12 Buchstabe a Satz 2

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 12 Buchstabe b

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz

    Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich Satz 1

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich Satz 2

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 15

    Artikel 16

    Kapitel III

    Kapitel 3

    Artikel 16 bis 19

    Artikel 17 bis 20

    Titel II

    Titel III

    Artikel 20 und 21

    Artikel 21 und 22

    Titel III

    Titel IV

    Artikel 22 und 23

    Artikel 23 und 24

    Titel IV

    Titel V

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 25 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 24 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 2

    Artikel 25 Absatz 3

    Artikel 26 Absatz 2

    Artikel 26, 27 und 28

    Artikel 27, 28 und 29

    Titel V

    Titel VI

    Kapitel I

    Kapitel 1

    Artikel 29 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 29 Absatz 2

    Artikel 30 Absatz 2

    Artikel 29 Absatz 3

    Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 30, 31 und 32

    Artikel 31, 32 und 33

    Kapitel II

    Kapitel 2

    Artikel 33

    Artikel 34

    Artikel 34 Absätze 1 und 2

    Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 34 Absatz 3

    Artikel 35 Absatz 2

    Titel VI

    Titel VII

    Kapitel I

    Kapitel 1

    Artikel 35 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 36 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

    Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 35 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 35 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 35 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Kapitel II

    Kapitel 2

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 36 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 37 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 36 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

    Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 37 und 38

    Artikel 38 und 39

    Kapitel IIa

    Kapitel 3

    Artikel 38a

    Artikel 40

    Kapitel III

    Kapitel 4

    Artikel 39

    Artikel 41

    Titel VII

    Titel VIII

    Kapitel 1

    Artikel 40

    Artikel 42

    Kapitel I

    Kapitel 2

    Artikel 41 bis 45

    Artikel 43 bis 47

    Kapitel II

    Kapitel 3

    Artikel 46, 47 und 48

    Artikel 48, 49 und 50

    Kapitel III

    Kapitel 4

    Artikel 49 Absätze 1 und 2

    Artikel 51 Absätze 1 und 2

    Artikel 50 bis 55

    Artikel 52 bis 57

    Titel VIII

    Titel IX

    Kapitel I

    Kapitel 1

    Artikel 56

    Artikel 58

    Kapitel II

    Kapitel 2

    Artikel 57 und 58

    Artikel 59 und 60

    Artikel 59 einleitender Satz

    Artikel 61 einleitender Satz

    Artikel 59 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

    Artikel 61 Buchstaben a, b und c

    Kapitel III

    Kapitel 3

    Artikel 60 Unterabsatz 1 einleitender Satz

    Artikel 62 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 60 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1

    Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2

    Artikel 62 Absatz 2

    Artikel 60 Unterabsatz 2

    Artikel 62 Absatz 3

    Titel IX

    Titel X

    Kapitel I

    Kapitel 1

    Artikel 61

    Artikel 63

    Kapitel II

    Kapitel 2

    Artikel 62 einleitender Satz

    Artikel 64 einleitender Satz

    Artikel 62 Buchstabe a

    Artikel 64 Buchstabe a

    Artikel 62 Buchstabe b

    Artikel 62 Buchstabe c

    Artikel 64 Buchstabe b

    Artikel 63 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 65 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1

    Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2

    Artikel 65 Absatz 2

    Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 63 Absatz 2

    Artikel 64

    Artikel 66

    Kapitel III

    Kapitel 3

    Artikel 65 Absatz 1

    Artikel 67 Absatz 1

    Artikel 65 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz

    Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a bis e

    Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e

    Artikel 65 Absatz 2 letzter Satz

    Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 66 bis 69

    Artikel 68 bis 71

    Titel X

    Titel XI

    Artikel 70 bis 73

    Artikel 72 bis 75

    Artikel 74 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 76 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 74 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

    Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

    Artikel 74 Absatz 2

    Artikel 76 Absatz 2

    Artikel 75 und 76

    Artikel 77 und 78

    Titel XI

    Title XII

    Kapitel I

    Kapitel 1

    Artikel 77

    Artikel 79

    Kapitel II

    Kapitel 2

    Artikel 78

    Artikel 80

    Kapitel III

    Kapitel 3

    Artikel 79 Buchstaben a bis q

    Artikel 81 Absatz 1 Buchstaben a bis q

    Artikel 79 Buchstabe r Satz 1

    Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe r

    Artikel 79 Buchstabe r Satz 2

    Artikel 81 Absatz 2

    Artikel 79 Buchstabe s

    Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe s

    Kapitel IV

    Kapitel 4

    Artikel 80

    Artikel 82

    Kapitel V

    Kapitel 5

    Artikel 81

    Artikel 83

    Kapitel VI

    Kapitel 6

    Artikel 82 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 84 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i) und Ziffer ii)

    Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 84Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 82 Absatz 2 einleitender Satz

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz

    Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich und Unterabsatz 2

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c einleitender Satz

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c einleitender Satz

    Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich Unterabsatz 1

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i)

    Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich Unterabsatz 2

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii)

    Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

    Artikel 83 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 85 einleitender Satz

    Artikel 83 Buchstabe a

    Artikel 85 Buchstabe a

    Artikel 83 Buchstabe b

    Artikel 83 Buchstabe c

    Artikel 85 Buchstabe b

    Artikel 83 Absatz 2

    Artikel 84

    Artikel 86

    Artikel 85 Absätze 1 und 2

    Artikel 87 Absätze 1 und 2

    Artikel 86

    Artikel 88

    Kapitel VII

    Kapitel 7

    Artikel 87

    Artikel 89

    Kapitel VIII

    Kapitel 8

    Artikel 88

    Artikel 90

    Titel XII

    Titel XIII

    Artikel 89, 90 und 91

    Artikel 91, 92 und 93

    Artikel 92

    Artikel 94

    Artikel 93 Absatz 1

    Artikel 93 Absatz 2

    Artikel 95

    Artikel 96

    Artikel 97

    Artikel 94

    Artikel 98

    Anhang

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III



    ( 1 ) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

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