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Document 02008D0376-20210725
Council Decision of 29 April 2008 on the adoption of the Research Programme of the Research Fund for Coal and Steel and on the multiannual technical guidelines for this programme (2008/376/EC)
Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (2008/376/EG)
Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (2008/376/EG)
02008D0376 — DE — 25.07.2021 — 002.001
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7) |
Geändert durch:
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Datum |
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L 144 |
17 |
7.6.2017 |
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L 236 |
69 |
5.7.2021 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 29. April 2008
über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm
(2008/376/EG)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für die Durchführung dieses Programms.
KAPITEL II
FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
ABSCHNITT 1
Annahme des Forschungsprogramms
Artikel 2
Annahme
Es wird ein Forschungsprogramm für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden als „Forschungsprogramm“ bezeichnet) angenommen.
Ziel des Forschungsprogramms ist die Unterstützung der kooperativen Forschung im Kohle- und Stahlsektor. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden ferner bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl, die in Projekte zur nahezu CO2-freien Stahlerzeugung münden, und Forschungsprojekte unterstützt, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG bewältigt werden soll. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die Tätigkeiten, die in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des bestehenden Rahmenprogramms der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Forschungsrahmenprogramm“) durchgeführt werden.
Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Forschungsprogramms und den im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms finanzierten Projekten.
Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungstätigkeiten, die im Bereich Kohle auf die in Abschnitt 3 und im Bereich Stahl auf die in Abschnitt 4 definierten Ziele ausgerichtet sind.
ABSCHNITT 2
Definition der Begriffe „Kohle“ und „Stahl“
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Entscheidung
hat der Ausdruck „Kohle“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen:
Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa,
Steinkohlenbriketts,
Koks und Steinkohlenschwelkoks,
Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation,
Braunkohlenbriketts,
Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks,
Ölschiefer;
hat der Ausdruck „Stahl“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen:
Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, wie z. B. Eisenerz, Eisenschwamm und Eisenschrott,
Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen,
Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), wie z. B. flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, wie z. B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder,
Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), wie z. B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl,
weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), wie z. B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche,
Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, wie z. B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.
ABSCHNITT 3
Forschungsziele für Kohle
Artikel 4
Unterstützung des gerechten Übergangs im Kohlesektor und in Kohleregionen
Mit den Forschungsprojekten wird der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unterstützt, mit dem Ziel, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe zu fördern, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden aus im Stilllegungsprozess befindlichen oder bereits stillgelegten Kohlebergwerken und deren Umgebung zu vermeiden oder ihnen zu begegnen. Der Schwerpunkt der Projekte liegt insbesondere auf Folgendem:
Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Abscheidung, Verwendung und Speicherung von Kohlendioxid;
Nutzung geothermischer Energie an ehemaligen Kohlestandorten;
nichtenergetische Verwendungszwecke und die Herstellung von Rohstoffen aus Bergbauabfällen und Rückständen aus bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken, wobei gebührend sicherzustellen ist, ob ihre Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Gesundheit so gering wie möglich und geringer als bei Alternativlösungen sind;
Umwidmung ehemaliger Stein- und Braunkohlebergwerke sowie kohlebezogener Infrastrukturen, einschließlich der Stromversorgung, im Einklang mit einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Übergang;
Förderung der Entwicklung effizienter Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Arbeiter, die vom Kohleausstieg betroffen sind, einschließlich Forschungsarbeiten zur Ausbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, die im Kohlesektor beschäftigt sind oder waren.
Artikel 5
Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit
Artikel 6
Minimierung der Umweltauswirkungen von Kohlebergwerken in der Übergangsphase
Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:
neue und verbesserte Technologien zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen, einschließlich des Austretens von Methan, durch im Stilllegungsprozess befindliche oder bereits stillgelegte Kohlebergwerke und deren Umgebung (einschließlich Atmosphäre, Land, Böden und Wasser);
Abscheidung, Vermeidung und Minimierung von Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten während des Stilllegungsprozesses;
Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten aus im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken, sowie gegebenenfalls andere Abfälle;
Sanierung der Abfallhalden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden;
Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;
Wiederherstellung der Umwelt ehemaliger oder im Stilllegungsprozess befindlicher Anlagen, die Kohle verbraucht haben, und ihrer Umgebung, insbesondere von Wasser, Land, Böden und biologischer Vielfalt;
kurz- und langfristiger Schutz von Infrastrukturen an der Oberfläche vor Bodenabsenkungen und -bewegungen.
▼M2 —————
ABSCHNITT 4
Forschungsziele für Stahl
Artikel 8
Neue, nachhaltige und CO2-arme Verfahren für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung
Die Forschung und die technologische Entwicklung zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu CO2-freier Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die erhebliche Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch, CO2-Fußabdruck und anderen Umweltauswirkungen sowie die Erhaltung der Ressourcen sind integraler Bestandteil der angestrebten Tätigkeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:
neue und verbesserte bahnbrechende Verfahren und Arbeitsgänge zur nahezu CO2-freien Eisen- und Stahlerzeugung mit besonderem Augenmerk auf der direkten Vermeidung oder der intelligenten Verwendung von Kohlenstoff, oder beidem;
Optimierung der Stahlerzeugung und der Stahlerzeugungskette (einschließlich Reduktion und Vorreduktion von Eisenerz, Eisen- und Stahlerzeugung, Prozesse auf der Grundlage des Schmelzens von Recyclingschrott, Sekundärmetallurgie, Guss-, Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungsverfahren) durch Instrumentierung, Erkennung der Eigenschaften von Zwischen- und Endprodukten, Modellierung, Steuerung und Automatisierung einschließlich Digitalisierung, Anwendung von Big Data, künstliche Intelligenz und etwaige andere fortschrittliche Technologien;
Integration der Stahlerzeugung und deren Effizienz in der nahezu CO2-freien Stahlerzeugung;
Wartung und Zuverlässigkeit von Stahlerzeugungsmitteln;
Techniken zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, des Recyclings und der Wiederverwendung von Stahl und zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft;
Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz in der Stahlerzeugung durch Rückgewinnung von Abwärme, Vermeidung von Energieverlusten, hybride Heiztechniken und Energiemanagementlösungen;
innovative Technologien und Lösungen für die Verfahren zur Eisen- und Stahlerzeugung unter Förderung sektorübergreifender Tätigkeiten, Demonstrationsprojekte, die die CO2-freie Energieerzeugung umfassen oder zu einer sauberen Wasserstoffwirtschaft beitragen.
Artikel 9
Fortgeschrittene Stahlsorten und -anwendungen
In der Forschung und der technologischen Entwicklung stehen die Erfüllung der Anforderungen der Stahlnutzer an die Entwicklung neuer, nahezu CO2-freier Produkte und die Schaffung neuer Marktchancen bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen im Mittelpunkt. Im Zusammenhang mit den in Artikel 8 genannten Technologien betreffen die Forschungsprojekte einen oder mehrere der folgenden Bereiche mit dem Ziel, nahezu CO2-freie Stahlerzeugungsprozesse in der Union zu verwirklichen:
neue fortgeschrittene Stahlsorten;
Verbesserung der Stahleigenschaften wie mechanische und physikalische Merkmale, Eignung für die Weiterverarbeitung, Eignung für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Arbeitsbedingungen;
Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, sowie ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischer und thermischer Ermüdung und anderen schädlichen Wirkungen;
Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen, mechanische Eigenschaften und Produktionsprozesse;
Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;
Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren;
Hochleistungsstähle für Anwendungen wie Mobilität, einschließlich Nachhaltigkeit, Ökodesign-Methoden, Nachrüstung, Gewichtseinsparung und Sicherheitslösungen.
Artikel 10
Schonung der Ressourcen, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft
Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sind die Schonung der Ressourcen, der Schutz von Ökosystemen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der Arbeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:
Recyclingtechniken für Altstahl und Nebenprodukte unterschiedlicher Herkunft und Verbesserung der Qualität von Stahlschrott;
Abfallbehandlung und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe, einschließlich Schlacken, innerhalb und außerhalb des Stahlwerks;
Emissionsverminderung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung sowie im Stahlwerk (gasförmige, feste oder flüssige Emissionen, Wasserbewirtschaftung, Lärm, Gerüche, Staub usw.);
Entwurf von Stahlsorten und montierten Konstruktionen, die die Rückgewinnung von Stahl für Recycling oder Wiederverwendung erleichtern;
Nutzung von Prozessgasen und Beseitigung von Abgasemissionen aus der Stahlproduktion;
Lebenszyklusbewertung und ein Lebenszykluskonzept für die Stahlproduktion und -nutzung.
Artikel 10a
Personalverwaltung und Arbeitsbedingungen
Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:
Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen, um mit neuen Verfahren der nahezu CO2-freien Stahlproduktion Schritt zu halten (z. B. Digitalisierung) und um dem Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen;
Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Ergonomie am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung.
KAPITEL III
MEHRJÄHRIGE TECHNISCHE LEITLINIEN
ABSCHNITT 1
Beteiligung
Artikel 11
Mitgliedstaaten
Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.
Artikel 12
Bewerberländer
Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Bewerberländern können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde.
Artikel 13
Drittländer
Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Drittländern können sich auf Einzelprojektbasis an dem Forschungsprogramm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm.
ABSCHNITT 2
Förderfähige Tätigkeiten
Artikel 14
Forschungsprojekte
Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, wie z. B. die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.
Artikel 15
Pilotprojekte
Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe mit dem Ziel, die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.
Artikel 16
Demonstrationsprojekte
Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab mit dem Ziel, bei geringstmöglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.
Artikel 17
Begleitmaßnahmen
Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Erkenntnisse sowie die Organisation spezifischer Workshops oder Konferenzen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten oder Prioritäten des Forschungsprogramms.
Artikel 17a
Europäische Partnerschaften
Artikel 18
Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen
Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms bei, sie betreffen z. B. die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen gemäß den Artikeln 27 und 28, die in Artikel 38 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Bündelung oder Vernetzung verwandter Projekte, die im Rahmen des Forschungsprogramms gefördert werden.
Die Kommission kann, wenn sie dies für angebracht hält, unabhängige und hochqualifizierte Experten benennen, die sie bei dieser Art von Maßnahmen unterstützen.
ABSCHNITT 3
Verwaltung des Forschungsprogramms
Artikel 19
Verwaltung
Das Forschungsprogramm wird von der Kommission verwaltet. Sie wird dabei unterstützt vom Ausschuss für Kohle und Stahl, den Beratungsgremien Kohle und Stahl sowie den technischen Fachgruppen Kohle und Stahl.
Artikel 20
Einrichtung der Beratungsgremien Kohle und Stahl
Die Beratungsgremien Kohle und Stahl (im Folgenden als „Beratungsgremien“ bezeichnet) sind unabhängige technische Beratungsgremien.
Artikel 21
Aufgaben der Beratungsgremien
Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission
bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und zu künftigen Leitlinien,
in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene,
bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte,
in Bezug auf die Relevanz der Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte,
in Bezug auf die in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms,
in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,
bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen,
in Bezug auf die Regeln und Verfahren für die Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und die Effizienz dieser Bewertung,
in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Organisation der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen,
in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2,
auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.
Artikel 22
Zusammensetzung der Beratungsgremien
Die Ernennungen gelten für einen Zeitraum von 42 Monaten. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Gremiums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Beratungsgremien eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.
Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.
Artikel 23
Sitzungen der Beratungsgremien
Die Sitzungen der Beratungsgremien werden von der Kommission veranstaltet, die auch den Vorsitz führt und die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Experten oder Beobachter zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist. Diese weiteren Experten und Beobachter haben kein Stimmrecht.
Bei Bedarf, wie z. B. zur Beratung in Angelegenheiten, die für beide Bereiche — Kohle und Stahl — relevant sind, treten die Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.
Artikel 24
Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl
Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden von der Kommission ad personam ernannt.
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der technischen Fachgruppen eingeladen.
Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig sein und Verantwortung für die Bereiche Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den verbundenen Sektoren tragen.
Die Kommission sorgt dafür, dass Regeln und Verfahren für die Vermeidung bzw. den Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder der technischen Fachgruppen, die mit der Bewertung eines bestimmten Projekts beauftragt sind, bestehen. Diese Verfahren müssen auch Gleichbehandlung und Fairness während des gesamten Prozesses der Projektüberwachung gewährleisten.
Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Wahl der Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse ermöglicht.
ABSCHNITT 4
Durchführung des Forschungsprogramms
Artikel 25
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
In den gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt, und es wird ferner angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden; außerdem werden Angaben zu der Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18 — soweit erforderlich — und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht.
Das Informationspaket enthält Informationen zu den genauen Regeln für die Beteiligung, den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, den Antragsformularen, den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, den Muster-Finanzhilfevereinbarungen, den förderfähigen Kosten, den Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, den Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms.
Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Regeln einzureichen.
Artikel 26
Inhalt der Vorschläge
Die Vorschläge beziehen sich auf die in Kapitel II Abschnitte 3 und 4 dargelegten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die vorrangigen Ziele, die im Informationspaket gemäß Artikel 25 Absatz 3 bzw. für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt wurden.
Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse sowie Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen.
Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und schlüssig sein, und das Projekt muss ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.
Artikel 27
Bewertung der Vorschläge
Die Kommission gewährleistet eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge.
Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 28
Auswahl der Vorschläge und Überwachung der Projekte
Artikel 29
Finanzhilfevereinbarungen
Die aufgrund der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18 durchgeführten Projekte sind Gegenstand einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Mustern, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
In den Finanzhilfevereinbarungen wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Forschungsprogramms auf der Grundlage der förderfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Regeln für die Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und die Bestätigung der Abrechnungen festgelegt. Sie enthalten auch Bestimmungen über Zugangsrechte und Verbreitung und Nutzung der Erkenntnisse.
Artikel 29a
Durchführung von Maßnahmen
Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten alle folgenden Kriterien erfüllen:
Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären,
sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, und dies umfasst eine Zusammenarbeit, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist,
sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt und
sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.
Artikel 30
Finanzielle Unterstützung
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten gemäß den Artikeln 31 bis 35 wie folgt festgelegt:
für Forschungsprojekte bis zu 60 %,
für Pilot- und Demonstrationsprojekte bis zu 50 %,
für Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen bis zu 100 %.
Artikel 31
Förderfähige Kosten
Die förderfähigen Kosten umfassen:
Ausrüstungskosten,
Personalkosten,
Betriebskosten,
indirekte Kosten.
Artikel 32
Ausrüstungskosten
Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die förderfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die förderfähigen Kosten für ihren Kauf nicht übersteigen.
Artikel 33
Personalkosten
Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen.
Personalkosten von Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen und von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen, können auf der Grundlage von Stückkosten erstattet werden.
Artikel 34
Betriebskosten
Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für:
Rohstoffe,
Verbrauchsgüter,
Energie,
Transport von Rohstoffen, Verbrauchsgütern, Ausrüstungen, Produkten, Einsatzmaterial oder Brennstoffen,
Wartung, Reparatur, Änderung oder Umbau bestehender Ausrüstung,
IT- und sonstige spezifische Dienste,
Anmietung von Ausrüstungen,
Analysen und Prüfungen,
Organisation spezifischer Workshops,
Bestätigung von Abrechnungen und Bankgarantien,
Schutz von Kenntnissen,
Unterstützung durch Dritte.
Artikel 35
Indirekte Kosten
Alle sonstigen Ausgaben, wie z. B. Gemeinkosten, die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 35 % der in Artikel 33 genannten förderfähigen Personalkosten abgedeckt.
ABSCHNITT 5
Bewertung und Überwachung der Forschungstätigkeiten
Artikel 36
Technische Berichte
Der Begünstigte bzw. die Begünstigten erstellen zu den in den Artikeln 14, 15 und 16 genannten Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten regelmäßig Berichte. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt zu beschreiben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist vom Begünstigten oder den Begünstigten ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts und erforderlichenfalls nach Konsultation des zuständigen Beratungsgremiums vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht.
Die Kommission kann den Begünstigten bzw. die Begünstigten auffordern, Schlussberichte über die in Artikel 17 genannten Begleitmaßnahmen sowie über die in Artikel 18 genannten unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen vorzulegen, und kann beschließen, diese zu veröffentlichen.
Artikel 37
Jahresprüfung
Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Forschungsprogramms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über diese Prüfung wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt.
Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der Jahresprüfung unabhängige und hochqualifizierte Sachverständige benennen.
Artikel 38
Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms
Artikel 39
Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten
Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) Anwendung.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Überprüfung der mehrjährigen technischen Leitlinien
Die in Kapitel III aufgeführten mehrjährigen technischen Leitlinien werden alle sieben Jahre überprüft, wobei der erste Siebenjahreszeitraum am 31. Dezember 2014 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der mehrjährigen technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.
Artikel 41
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission beschließt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 42 Absatz 2 verwiesen wird, folgende Durchführungsmaßnahmen:
Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft,
Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms gemäß Artikel 38,
▼M2 —————
Änderungen des in Artikel 25 genannten Schlusstermins,
Ausarbeitung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Artikel 42
Ausschuss
Artikel 43
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Entscheidung 2003/78/EG wird aufgehoben. Die Entscheidung 2003/78/EG gilt jedoch noch bis zum 31. Dezember 2008 für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 15. September 2007 eingereicht wurden.
Artikel 44
Anwendbarkeit
Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Sie gilt ab dem 16. September 2007.
Artikel 45
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Kohle:
Mitglieder |
insgesamt maximal |
a) Kohleproduzenten/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen |
8 |
b) Europäische Verbände der Kohleproduzenten |
2 |
c) Kohleverbraucher oder verbundene Forschungseinrichtungen |
8 |
d) Europäische Verbände der Kohleverbraucher |
2 |
e) Arbeitnehmerverbände |
2 |
f) Verbände der Ausrüstungsindustrie |
2 |
|
24 |
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.
Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Stahl:
Mitglieder |
insgesamt maximal |
a) Stahlindustrie/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen |
21 |
b) Europäische Verbände der Stahlproduzenten |
2 |
c) Arbeitnehmerverbände |
2 |
d) Verbände der stahlverarbeitenden Industrie oder der Stahlverbraucher |
5 |
|
30 |
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Stranggießen, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen einschließlich Sicherheitsaspekte.
( 1 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).