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Document 02007R0708-20110424

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/708/2011-04-24

2007R0708 — DE — 24.04.2011 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2007 DES RATES

vom 11. Juni 2007

über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

(ABl. L 168, 28.6.2007, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EG) Nr. 506/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008

  L 149

36

7.6.2008

►M2

Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011

  L 88

1

4.4.2011




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2007 DES RATES

vom 11. Juni 2007

über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Berücksichtigung finden.

(2)

Die Aquakultur ist ein schnell wachsender, innovationsfreudiger Sektor auf der Suche nach neuen Absatzmärkten. Um die Produktion den Marktverhältnissen anzupassen, ist es wichtig, dass Aquakulturbetriebe ihre Artenpalette diversifizieren.

(3)

In der Vergangenheit hat die Aquakulturindustrie von der Einführung nicht heimischer Arten und der Umsiedlung gebietsfremder Arten (z. B. Regenbogenforelle, Pazifische Auster und Lachs) wirtschaftlich profitiert, und als politische Zielsetzung für die Zukunft gilt, die Vorteile einer solchen Einführung oder Umsiedlung zu optimieren, gleichzeitig jedoch Veränderungen der Ökosysteme zu vermeiden, negative biologische Wechselwirkungen, einschließlich genetischer Veränderungen, mit heimischen Populationen zu verhindern und die Ausbreitung von Nichtzielarten sowie negative Auswirkungen auf natürliche Lebensräume zu begrenzen.

(4)

Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust heimischer Arten und die Bedrohung der Artenvielfalt. Gemäß Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dem die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, sind die Vertragsparteien verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nicht heimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Die Vertragsstaatenkonferenz hat insbesondere die Entscheidung VI/23 über nicht heimische Arten, die Ökosysteme, Lebensräume oder Arten bedrohen, erlassen, in deren Anhang Leitsätze zur Prävention, Einbringung sowie zu Gegenmaßnahmen gegenüber den Auswirkungen von gebietsfremden Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten gefährden, festgelegt sind.

(5)

Auch die Umsiedlung von Arten innerhalb ihrer natürlichen Verbreitungszone in Gebiete, in denen sie aus besonderen biogeografischen Gründen nicht vorkommen, kann Ökosysteme in diesen Gebieten bedrohen und sollte ebenfalls in diese Verordnung einbezogen werden.

(6)

Die Gemeinschaft sollte sich daher eine eigene Rahmenregelung an die Hand geben, welche die aquatischen Lebensräume angemessen vor den Risiken schützt, die mit der Verwendung nicht heimischer Arten in der Aquakultur einhergehen. Diese Rahmenregelung sollte Verfahrensvorschriften für die Analyse potenzieller Risiken, die Durchführung von präventions- und vorsorgeorientierten Maßnahmen und erforderlichenfalls die Festlegung von Krisenplänen umfassen. Diese Vorschriften sollten an den bisherigen Erfahrungen mit bestehenden freiwilligen Rahmenregelungen ausgerichtet werden, insbesondere den Verhaltensregeln des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zur Einführung und zum Transfer mariner Organismen und den Verhaltensregeln und Verfahrensvorschriften der Beratenden Kommission für Europäische Binnenfischerei (EIFAC) für die Prüfung der Einführung und des Transfers von Meeres- und Süßwasserorganismen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ( 2 ), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( 3 ), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 4 ) und der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( 5 ) gelten.

(8)

Die Risiken, die mitunter weit reichende Auswirkungen haben können, treten anfänglich in begrenzten örtlichen Gebieten stärker zutage. Örtliche aquatische Lebensräume zeichnen sich innerhalb der Gemeinschaft durch sehr unterschiedliche Merkmale aus, und die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete Informationen und den erforderlichen Sachverstand, um die Risiken für aquatische Lebensräume unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu bewerten und zu bewältigen. Daher sollten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sein.

(9)

Es sollte berücksichtigt werden, dass für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen, die sicher sind und bei denen die Gefahr, dass Organismen aus der Aquakultur entweichen könnten, sehr gering ist, keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein sollte.

(10)

Für Fälle, in denen die Risiken hoch sind und andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können, sollte jedoch ein Gemeinschaftssystem für die Anhörung interessierter Parteien und die Validierung von Genehmigungen vor ihrer Erteilung durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden. Für die im Rahmen dieser Anhörung erforderlichen wissenschaftlichen Informationen sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 6 ) eingesetzte Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries — STECF) und für die Anhörung von Interessengruppen in den Bereichen Aquakultur und Umweltschutz der mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission ( 7 ) eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur herangezogen werden.

(11)

Verschiedene nicht heimische Arten werden in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft seit langem in der Aquakultur allgemein verwendet. Für die damit verbundenen Tätigkeiten sollte daher eine differenzierte Behandlung vorgesehen werden, die ihre Entwicklung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleichtert, sofern die Quelle Bestände liefern kann, die frei von Nichtzielarten sind. Mitgliedstaaten, die die Verwendung solcher seit langem verwendeten Arten in ihrem Hoheitsgebiet beschränken möchten, sollte dies gestattet sein.

(12)

Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, die Haltung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in privaten Aquarien oder Gartenteichen durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) erlassen werden.

(14)

Aus Effizienzgründen sollte für Änderungen der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, das Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zur Anwendung kommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten und auf diese Weise die nachhaltige Entwicklung des Sektors zu fördern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die Einführung nicht heimischer und die Umsiedlung gebietsfremder Arten für die Zwecke der Aquakultur in der ►M2  Union ◄ nach dem Zeitpunkt, an dem diese Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 1 wirksam geworden ist.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für die Umsiedlung gebietsfremder Arten innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten besteht Grund zur Annahme, dass die Umwelt durch die Umsiedlung gefährdet wird. Für den Fall, dass ein Beratungsausschuss gemäß Artikel 5 benannt wurde, ist dieser für die Bewertung der Risiken zuständig.

(3)  Diese Verordnung betrifft alle Aquakulturtätigkeiten unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe oder Besonderheiten. Sie erstreckt sich auf alle gezüchteten nicht heimischen und gebietsfremden Wasserorganismen. Sie gilt für die Bewirtschaftung in jeder Art von Wassermedium.

(4)  Diese Verordnung gilt nicht für die Haltung von Zierwassertieren oder -pflanzen in Tierhandlungen, Gartenzentren, umschlossenen Gartenteichen oder Aquarien, wenn die Anforderungen des Artikels 6 der Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen ( 9 ) erfüllt sind, oder in Anlagen mit Abwasserbehandlungssystemen, die den Zielen des Artikels 1 gerecht werden.

►M2  (5)  Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht für die in Anhang IV genannten Arten. ◄ Die Risikobewertung gemäß Artikel 9 gilt nicht für die in Anhang IV genannten Arten, außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen möchten, um die Verwendung der betreffenden Arten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken.

(6)  Für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen ist keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, außer wenn die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen möchten.

▼M2

(7)  Die Kapitel III bis VI gelten nicht für die Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten zur Haltung in geschlossenen Aquakulturanlagen, sofern der Transport unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen dieser Arten und von Nichtzielarten verhindern.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 genügen, und aktualisieren dieses Verzeichnis regelmäßig. Das Verzeichnis wird spätestens am 25. Oktober 2011 auf der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission ( 10 ) mit Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung eingerichteten Website veröffentlicht.

▼B

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Aquakultur“ eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ( 11 );

2. „offene Aquakulturanlage“ eine Anlage, in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium erfolgt, das von den natürlichen Gewässern der Umgebung nicht durch Hindernisse getrennt ist, die das Entweichen aufgezogener Organismen oder biologischen Zuchtmaterials, die bzw. das überleben und sich somit vermehren könnte(n), verhindern;

▼M2

3. „geschlossene Aquakulturanlage“ eine Anlage an Land,

a) in der

i) die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und

ii) abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es gesiebt und gefiltert oder perkoliert sowie aufbereitet wurde, um die Abgabe von festem Abfall in die aquatische Umwelt ebenso zu verhindern wie ein Entweichen von Zuchtarten und Nichtzielarten aus der Anlage, die überleben und sich vermehren könnten,

b) und die

i) dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern etwa durch Wegfraß (z. B. Raubvögel) oder Überschwemmungen vorbeugt (d. h., die Anlage muss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung durch die zuständigen Behörden in ausreichend großer Entfernung von offenen Gewässern stehen),

ii) dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern durch Diebstahl und Vandalismus angemessen vorbeugt und

iii) die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleistet;

▼B

4. „Wasserorganismus“ jede im Wasser lebende Art aus dem Tier-, Pflanzen- und Protistenreich, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Lebewesen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten;

5. „polyploide Organismen“ künstlich eingeführte tetraploide Organismen (4N). Dabei handelt es sich um Wasserorganismen, bei denen die Zahl der Zellchromosomen durch Zellmanipulation verdoppelt wurde;

6. „nicht heimische Art“

a) eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die außerhalb ihres bekannten natürlichen Lebensbereichs und ihres potenziellen natürlichen Verbreitungsgebietes vorkommt;

b) polyploide Organismen und fruchtbare künstlich hybridisierte Arten ungeachtet ihres natürlichen oder potenziellen Verbreitungsgebietes;

7. „gebietsfremde Art“ eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die aus biogeografischen Gründen in einem Gebiet innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nicht vorkommt;

8. „Nichtzielart“ jede Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die der aquatischen Umwelt schaden kann und mit einem eingeführten oder umgesiedelten Wasserorganismus zufällig mitverbracht wird, mit Ausnahme der durch die Richtlinie 2006/88/EG erfassten Krankheitserreger;

9. „Verbringung“ die Einführung und/oder Umsiedlung;

10. „Einführung“ das absichtliche Verbringen einer nicht heimischen Art in ein Milieu außerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs zur Verwendung in der Aquakultur;

11. „Umsiedlung“ das absichtliche Verbringen einer gebietsfremden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in ein Gebiet, in dem sie aus biogeografischen Gründen bisher nicht vorkam, zur Verwendung in der Aquakultur;

12. „Pilotphase“ die Einführung nicht heimischer Arten oder die Umsiedlung gebietsfremder Arten in begrenzter Menge zur Bewertung der ökologischen Wechselwirkung mit heimischen Arten und Lebensräumen, um die Hypothesen der Risikobewertung zu überprüfen;

13. „Antragsteller“ die natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die die Einführung oder Umsiedlung eines Wasserorganismus beantragt;

14. „Quarantäne“ ein Verfahren, wonach Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;

15. „Quarantänestation“ eine Einrichtung, in der Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;

▼M2

16. „routinemäßige Verbringung“ die Verbringung von Wasserorganismen aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Übertragung von Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt;

▼B

17. „nicht routinemäßige Verbringung“ jede Verbringung von Wasserorganismen, die die Kriterien für die routinemäßige Verbringung nicht erfüllt;

18. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird;

19. „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird.



KAPITEL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 4

Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen

 

 ◄

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt und insbesondere auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme zu vermeiden, von denen erwartet werden kann, dass sie sich aus der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen und Nichtzielarten in der Aquakultur und aus der Ausbreitung dieser Arten in natürliche Lebensräume ergeben.

▼M2

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Aquakulturanlagen, damit sichergestellt ist, dass

a) geschlossene Aquakulturanlagen den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 3 genügen und

b) jeder Transport von oder zu geschlossenen Aquakulturanlagen unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen von nicht heimischen Arten oder Nichtzielarten verhindern.

▼B

Artikel 5

Entscheidungsfindung und Beratungsgremien

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt). Jede zuständige Behörde kann sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen lassen, dem auch wissenschaftliche Experten angehören (nachstehend „Beratungsausschuss“ genannt). Ernennt ein Mitgliedstaat keinen Beratungsausschuss, so übernimmt die zuständige Behörde die dem Beratungsausschuss aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben.



KAPITEL III

GENEHMIGUNG

Artikel 6

Antrag auf eine Genehmigung

(1)  Aquakulturbetreiber, die beabsichtigen, nicht heimische Arten einzuführen oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Absatz 5 fallen, umzusiedeln, müssen bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung stellen. Anträge können für mehrere Verbringungen über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gestellt werden.

(2)  Der Antragsteller legt zusammen mit dem Antrag die entsprechend den Leitlinien in Anhang I erstellten Unterlagen vor. Der Beratungsausschuss prüft, ob die Anträge alle Angaben enthalten, die zur Bewertung der Frage, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und der Antrag somit zulässig ist, erforderlich sind, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.

(3)  Bis zum Ende des Genehmigungszeitraums kann ein Antrag auf erneute Genehmigung unter Berufung auf die vorherige Genehmigung gestellt werden. Sind keine nachgewiesenen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verzeichnen, so wird die beantragte Verbringung als routinemäßige Verbringung eingestuft.

Artikel 7

Art der beantragten Verbringung

Der Beratungsausschuss prüft, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und ob vor der betreffenden Phase eine Quarantäne oder Pilotphase erforderlich ist, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.

Artikel 8

Routinemäßige Verbringungen

Bei routinemäßigen Verbringungen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen, gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V.

Artikel 9

Nicht routinemäßige Verbringungen

(1)  Bei nicht routinemäßigen Verbringungen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Anhangs II durchgeführt. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, ob der Antragsteller selbst oder eine unabhängige Stelle für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist und wer die Kosten trägt.

(2)  Auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung teilt der Beratungsausschuss der zuständigen Behörde seine Einschätzung des Risikos mit; er verwendet hierfür das Kurzberichtsformular gemäß Anhang II Teil 3. Hält der Beratungsausschuss das Risiko für gering, so kann die zuständige Behörde ohne weitere Formalitäten die Genehmigung erteilen.

(3)  Hält der Beratungsausschuss das mit der beantragten Verbringung verbundene Risiko für hoch oder mittelhoch im Sinne des Anhangs II Teil 1, so prüft er den Antrag in Beratung mit dem Antragsteller, um festzustellen, ob Methoden oder Technologien zur Verfügung stehen, mit denen sich das Risiko auf ein niedriges Niveau mindern lässt. Der Beratungsausschuss teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Prüfung mit und präzisiert dabei das Risikoniveau sowie seine Gründe für eine etwaige Risikominderung anhand des Formulars gemäß Anhang II Teil 3.

(4)  Die zuständige Behörde darf nicht routinemäßige Verbringungen nur genehmigen, wenn die Risikobewertung, einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt. Jede Ablehnung eines Genehmigungsantrags ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben nicht aus, so erfolgt die Ablehnung in Anwendung des Vorsorgeprinzips.

Artikel 10

Entscheidungsfrist

(1)  Der Antragsteller wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag der Antragstellung, schriftlich darüber unterrichtet, ob seinem Genehmigungsantrag stattgegeben oder ob der Antrag abgelehnt wird; dabei wird die Zeit, die der Antragsteller gegebenenfalls für das Nachreichen vom Beratungsausschuss angeforderter Angaben benötigt, nicht mitgerechnet.

(2)  Mitgliedstaaten, die Unterzeichnerstaaten des ICES sind, können beantragen, dass Genehmigungsanträge und Risikobewertungen für Meeresorganismen vom ICES überprüft werden, bevor der Beratungsausschuss Stellung nimmt. In diesem Fall wird die Frist für die Entscheidungsfindung um sechs Monate verlängert.

Artikel 11

Verbringungen mit Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten

(1)  Soweit potenzielle oder bekannte Umweltauswirkungen einer beantragten Verbringung eines Organismus auch benachbarte Mitgliedstaaten betreffen könnten, teilt die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, im Wege eines mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurfs einschließlich eines Resümees der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Anhang II Teil 3 mit.

(2)  Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung können die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission schriftlich Bemerkungen übermitteln.

(3)  Innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Mitteilung bestätigt, verwirft oder ändert die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses und des mit dem Beschluss 1999/478/EG eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur die vorgeschlagene Entscheidung über die Genehmigungserteilung.

(4)  Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung der Kommission können die betroffenen Mitgliedstaaten den Rat mit dieser Entscheidung befassen. Der Rat kann innerhalb einer Frist von weiteren 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Artikel 12

Entzug einer Genehmigung

In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder endgültig entziehen. Jeder Entzug einer Genehmigung ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben noch nicht aus, so erfolgt der Entzug in Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung der innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften.



KAPITEL IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG NACH ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG

Artikel 13

Einhaltung anderer ►M2  Unionsvorschriften ◄

Eine Genehmigung für die Einführung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere

a) die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG;

b) die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 12 ).

▼M2

Artikel 14

Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung

Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in außergewöhnlichen Fällen auf der Grundlage spezieller Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Die Verbringungen aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gelten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 als routinemäßige oder nicht routinemäßige Verbringung.

▼B

Artikel 15

Einsetzen in offene Aquakulturanlagen bei nicht routinemäßiger Einführung

(1)  Bei nicht routinemäßiger Einführung ist das Einsetzen der Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen erforderlichenfalls an die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 gebunden.

(2)  Die Wasserorganismen werden zur Bildung eines Zuchtbestandes in einer ausgewiesenen Quarantänestation im Gebiet der ►M2  Union ◄ gemäß den Bedingungen des Anhangs III gehalten.

(3)  Die Quarantänestation kann in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat liegen, sofern alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen und diese Option in die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 9 einbezogen wurde.

(4)  Soweit angebracht, dürfen in Aquakulturanlagen des Aufnahmemitgliedstaats nur Nachkommen der eingeführten Wasserorganismen verwendet werden, und nur unter der Voraussetzung, dass während der Quarantäne keine potenziell schädlichen Nichtzielarten festgestellt werden. Ausgewachsener Bestand darf in den Fällen eingesetzt werden, in denen die Organismen sich in Gefangenschaft nicht vermehren oder ganz und gar reproduktionsunfähig sind, wenn feststeht, dass sich darunter keine potenziell schädlichen Nichtzielarten befinden.

Artikel 16

Pilotphase vor dem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass dem Einsetzen von Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen eine Pilotphase vorausgehen muss, während deren auf der Grundlage der Gutachten und Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt wurden.

Artikel 17

Krisenpläne

Für jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase erstellt der Antragsteller einen Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen, der unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Wasserumfeld oder eine Verringerung der Besatzdichte vorsieht, und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung gemäß Artikel 12 vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.

Artikel 18

Überwachung

(1)  Nicht heimische Arten werden nach ihrer Einsetzung in offene Aquakulturanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren oder während eines vollständigen Generationszyklus — je nach dem, welcher Zeitraum länger ist — überwacht, um festzustellen, ob die Prognose der Auswirkungen präzise war oder ob es weitere oder andere Auswirkungen gibt. Dabei ist besonders der Grad der Ausbreitung oder Eingrenzung der jeweiligen Art zu untersuchen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Antragsteller über das erforderliche Sachwissen verfügt oder ob die Überwachung von einer anderen Stelle durchzuführen ist.

(2)  Vorbehaltlich der Stellungnahme des Beratungsausschusses kann die zuständige Behörde längere Überwachungszeiträume vorschreiben, um etwaige langfristige Auswirkungen auf das Ökosystem festzustellen, die sich in der in Absatz 1 vorgesehenen Zeit nur schwer ermitteln lassen.

(3)  Der Beratungsausschuss wertet die Ergebnisse des Überwachungsprogramms aus und hält insbesondere Fälle fest, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht korrekt antizipiert wurden. Die Auswertungsergebnisse werden der zuständigen Behörde übermittelt, die sie in zusammengefasster Form im nationalen Register gemäß Artikel 23 veröffentlicht.



KAPITEL V

BEDINGUNGEN FÜR DIE UMSIEDLUNG NACH ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG

Artikel 19

Einhaltung anderer ►M2  Unionsvorschriften ◄

Eine Genehmigung für die Umsiedlung im Rahmen dieser Veordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere

a) die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG des Rates;

b) die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG.

Artikel 20

Nicht routinemäßige Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen

Bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen in offene Aquakulturanlagen kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass dem Einsetzen der Wasserorganismen eine Pilotphase vorausgehen muss, während der auf der Grundlage der Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 21

Quarantäne

In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Quarantäne nach Maßgabe des Artikels 15 Absätze 2, 3 und 4 vorschreiben, bevor Arten im Rahmen einer nicht routinemäßigen Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen eingesetzt werden. Der Antrag auf Zustimmung der Kommission muss mit den Gründen für die Quarantäne versehen sein. Die Kommission entscheidet über diese Anträge innerhalb von 30 Tagen.

Artikel 22

Überwachung nach der Umsiedlung

Nach einer nicht routinemäßigen Umsiedlung werden die betreffenden Arten gemäß Artikel 18 überwacht.



KAPITEL VI

REGISTER

Artikel 23

Register

Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Einführungen und Umsiedlungen, einschließlich einer chronologischen Aufstellung aller eingereichten Anträge und einschlägigen Dokumente, die vor der Erteilung der Genehmigung und während des Überwachungszeitraums zusammengetragen wurden.

Das Register wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 13 ) frei zugänglich gemacht.

Um den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben zu ermöglichen, kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein spezielles Informationssystem eingerichtet werden.



KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M2

Artikel 24

Änderungen der Anhänge und Durchführungsvorschriften

(1)  Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen

a) die Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen,

b) detaillierte Bestimmungen für die Voraussetzungen für die Aufnahme von Arten in Anhang IV gemäß Absatz 3 erlassen und

c) Arten in Anhang IV aufnehmen, sofern die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und die weiteren Bestimmungen erfüllt sind.

(2)  Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 handelt die Kommission nach der vorliegenden Verordnung.

(3)  Voraussetzung für die Aufnahme seiner Art in Anhang IV ist, dass der Wasserorganismus in bestimmten Gebieten der Union über einen langen Zeitraum (im Verhältnis zu seinem Lebenszyklus) hinweg ohne negative Auswirkungen in der Aquakultur verwendet wurde und dass seine Einführung oder Umsiedlung ohne gleichzeitige Verbringung potenziell schädlicher Nichtzielarten möglich ist.

(4)  Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass die Kommission Arten in Anhang IV aufnimmt. Die Mitgliedstaaten können wissenschaftliche Daten vorlegen, um nachzuweisen, dass die einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Arten in Anhang IV erfüllt sind. Die Kommission beschließt binnen fünf Monaten nach Eingang des Antrags, ob die beantragte Aufnahme angebracht ist; dabei wird die Zeit, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für das Nachreichen von der Kommission angeforderter zusätzlicher Angaben benötigen, nicht angerechnet.

(5)  Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union können beantragen, dass für diese Regionen bestimmte Arten in einen gesonderten Teil des Anhangs IV aufgenommen werden.

(6)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 4 und 5 erlassen, und zwar insbesondere zu den Formaten, Inhalten und Einzelheiten der Anträge der Mitgliedstaaten auf die Aufnahme von Arten sowie zu den zur Begründung solcher Anträge vorzulegenden Informationen.

▼M2

Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. April 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24b.

(2)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen.

Artikel 24b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  Die in Artikel 24 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf.

(3)  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht unberührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

▼B

Artikel 25

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(1)  Sie wird 6 Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission mit den in Artikel 24 Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen, spätestens jedoch am 1. Januar 2009 wirksam.

(2)  Die Vorschriften der Kapitel I und II sowie Artikel 24 gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

ANWENDUNG

(Indikative Leitlinien für das Ausfüllen der Unterlagen durch den Antragsteller entsprechend Artikel 6)

▼M2

Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern.

▼B

Betrifft ein Antrag eine Umsiedlung, aber keine Einführung, so sind für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt zu ersetzen.

A.   Zusammenfassung

Erstellen Sie eine kurze Zusammenfassung des Dokuments, einschließlich einer Beschreibung des Vorschlags, seiner potenziellen Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume und der Maßnahmen zur Minimierung dieser Auswirkungen.

B.   Einleitung

1. Name (gebräuchliche und wissenschaftliche Bezeichnung) des für die Einführung oder Umsiedlung vorgeschlagenen Organismus unter Angabe der Gattung, Art, Unterart und gegebenenfalls der nächstniedrigeren taxonomischen Einstufung.

2. Beschreiben Sie die Merkmale, einschließlich der Unterscheidungsmerkmale, des Organismus. Fügen Sie eine wissenschaftliche Zeichnung oder ein Foto bei.

3. Machen Sie Angaben zur bisherigen Aquakulturentwicklung, zu Verbesserungsmaßnahmen oder zu anderen Einführungen (soweit zutreffend).

4. Beschreiben Sie die Ziele und Gründe für die vorgeschlagene Einführung und erläutern Sie, warum diese Ziele mit einer einheimischen Art nicht erreicht werden können.

5. Welche alternativen Strategien wurden in Betracht gezogen, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen?

6. Welches geografische Gebiet ist von der vorgeschlagenen Einführung betroffen? Beschreiben Sie die Lebensräume, das Ökosystem und den Schutzzustand des Aufnahmemilieus. Fügen Sie eine Landkarte bei.

7. Geben Sie an, wie viele Exemplare dieser Art (anfänglich, letztendlich) eingeführt werden sollen. Lässt sich das Projekt in verschiedene Teilbereiche untergliedern? Wenn ja, wie viele Exemplare entfallen auf jeden Teilbereich?

8. Beschreiben Sie die Quelle(n) des Bestands (bzw. die Anlage) und den Genbestand (soweit bekannt).

C.   Angaben zum Lebenszyklus der einzuführenden Art — für jedes einzelne Lebensstadium

1. Beschreiben Sie den heimischen Bereich und Veränderungen dieses Bereichs aufgrund von Einführungen.

2. Besteht eine Verbindung zwischen dem Bestand, der Gegenstand der geplanten Einführung/Umsiedlung ist, und bekannten Nichtzielarten?

3. Wie ist die Verteilung der Nichtzielarten im Herkunftsgebiet des Bestands, der eingeführt/umgesiedelt werden soll?

4. Geben Sie an, wo die betreffende Art bereits eingeführt wurde, und beschreiben Sie die Auswirkungen auf die Umwelt des Aufnahmegebiets (Räuber, Beutetiere, Konkurrenten und/oder strukturelle/funktionelle Elemente des Lebensraums).

5. Welche Faktoren begrenzen die Art in ihrem heimischen Bereich?

6. Beschreiben Sie die physiologischen Toleranzen (Wasserqualität, Temperatur, Sauerstoff und Salinität) für jedes Lebensstadium (frühe Lebensstadien, Erwachsenen- und Reproduktionsstadien).

7. Beschreiben Sie die Lebensraumpräferenzen und -toleranzen für die einzelnen Lebensstadien.

8. Beschreiben Sie die Reproduktionsbiologie.

9. Beschreiben Sie das Migrationsverhalten.

10. Beschreiben Sie die Ernährungspräferenzen für die einzelnen Lebensstadien.

11. Beschreiben Sie Wachstumsrate und Lebenserwartung (soweit bekannt auch in dem von der vorgeschlagenen Einführung betroffenen Gebiet).

12. Machen Sie Angaben zum Alter oder zur Altersspanne der betroffenen Art.

13. Beschreiben Sie die Verhaltensmerkmale (sozial, territorial, aggressiv).

D.   Wechselwirkung mit heimischen Arten

▼M2

1. Beschreiben Sie die Überlebens- und Ansiedlungschancen des eingeführten Organismus, falls er entweicht.

▼B

2. Welchen Lebensraum/Welche Lebensräume wird die eingeführte Art im vorgeschlagenen Einführungsgebiet vermutlich beanspruchen und wird es zu Überschneidungen mit empfindlichen, bedrohten oder gefährdeten Arten kommen? (Geben Sie an, ob das vorgeschlagene Einführungsgebiet auch angrenzende Gewässer umfasst.)

3. Mit welchen einheimischen Arten wird es zu einer Überschneidung ökologischer Nischen kommen? Gibt es bisher ungenutzte Ressourcen, die sich die Art zu Nutzen machen würde?

4. Wie wird sich der eingeführte Organismus im Aufnahmemilieu ernähren?

5. Wird der Fraßdruck das Aufnahmeökosystem negativ beeinflussen?

▼M2

6. Werden die eingeführten Organismen im vorgeschlagenen Gebiet überleben und sich erfolgreich reproduzieren, oder wird eine jährliche Bestandsaufstockung erforderlich sein?

▼B

7. Werden die eingeführten Organismen mit einheimischen Arten hybridisieren? Kann es infolge der vorgeschlagenen Einführung zum Aussterben heimischer Arten oder Bestände kommen? Können sich die eingeführten Organismen auf das Laichverhalten und die Laichgründe lokaler Arten auswirken?

8. Könnte sich die vorgeschlagene Einführung auf Lebensraum oder Wasserqualität auswirken?

E.   Aufnahmemilieu und angrenzende Gewässer

1. Machen Sie Angaben zu Aufnahmemilieu und angrenzenden Gewässern (saisonale Wassertemperaturen, Salinität und Trübung, Sauerstoffgehalt sowie pH-Wert, Nährstoff- und Metallgehalt). Genügen diese Parameter den Toleranzen/Präferenzen der einzuführenden Art, einschließlich der Bedingungen für die Reproduktion?

2. Machen Sie Angaben zur Artenzusammensetzung (wichtige Wasserwirbeltiere, wirbellose Tiere und Pflanzen) des Aufnahmegewässers.

3. Machen Sie Angaben zum Lebensraum im Einführungsgebiet, einschließlich etwaiger angrenzender Gewässer, und zu bedrohten Lebensräumen. Welche dieser Parameter genügen den Toleranzen/Präferenzen der einzuführenden Organismen? Können die einzuführenden Organismen die beschriebenen Lebensräume beeinträchtigen?

4. Beschreiben Sie die natürlichen oder künstlichen Hindernisse, die das Entweichen eingeführter Organismen in benachbarte Gewässer verhindern dürften.

F.   Überwachung

Beschreiben Sie, wie der Erfolg der Einführung beurteilt wird und wie etwaige negative Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume geprüft werden.

G.   Bewirtschaftungsplan

1. Beschreiben Sie den Bewirtschaftungsplan für die eingeführten Organismen. Dieser sollte folgende Informationen enthalten, jedoch nicht darauf beschränkt sein:

a) Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass keine anderen Arten (Nichtzielarten) mitverbracht werden;

b) Angaben über die zur Verwendung der vorgeschlagenen Organismen befugten Personen sowie die Kriterien und Bedingungen für die Verwendung;

c) Angaben über eine etwaige vorgewerbliche Phase für die vorgeschlagene Einführung;

d) Beschreibung des Krisenplans für die Entfernung von Arten;

e) Beschreibung des vorgesehenen Qualitätssicherungssystems und

f) sonstige gesetzliche Auflagen, die erfüllt werden müssen.

2. Beschreiben Sie die chemischen, biophysikalischen und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die getroffen werden, um das zufällige Entweichen von Organismen und Nichtzielarten in Nichtziel-Aufnahmeökosysteme und ihre dortige Ansiedlung zu verhindern. Machen Sie Angaben zur Wasserquelle, Abwasserbestimmung, etwaigen Abwasserbehandlung, Entfernung zu Regenwasserableitungen, Abwehr von Räubern, Anlagensicherheit und erforderlichenfalls den Maßnahmen, die zur Verhinderung des Entweichens getroffen wurden.

3. Beschreiben Sie Krisenpläne für den Fall der unbeabsichtigten, zufälligen oder unerlaubten Freisetzung von Organismen aus Zucht- oder Brutanlagen oder der zufälligen oder unerwarteten Ausbreitung des kolonisierten Gebiets nach der Freisetzung.

4. Soweit dieser Vorschlag der Aufnahme einer Fischerei dient, machen Sie Angaben zur Zielsetzung. Wer würde von dieser Fischerei profitieren? Erläutern Sie den Bewirtschaftungsplan, einschließlich etwaiger Änderungen der Bewirtschaftungspläne für betroffene Arten.

H.   Geschäftsdaten

1. Geben Sie den Namen des Eigentümers und/oder der Gesellschaft an, die Aquakulturlizenznummer und (gegebenenfalls) die Gewerbeberechtigung oder den Namen der Regierungsstelle an, einschließlich Namen der Kontaktperson mit Telefonnummer, Fax und E-Mail-Anschrift.

2. Machen Sie Angaben zur Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projekts.

I.   Quellennachweis

1. Erstellen Sie eine ausführliche Bibliografie aller im Antrag angeführten Referenzen.

2. Erstellen Sie eine Liste der Namen und Anschriften der konsultierten wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten.




ANHANG II

Verfahrensschritte und Mindestkriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend Artikel 9

Zur Bewertung der mit der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen verbundenen Risiken muss geprüft werden, wie wahrscheinlich eine Ansiedlung der Organismen ist und welche Folgen eine solche Ansiedlung hätte.

Prüfgrößen sind die Hauptumweltkomponenten. Das Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung des Risikos genetischer und ökologischer Auswirkungen sowie des Potenzials für die Einführung einer Nichtzielart, die sich auf die in den vorgeschlagenen Ausnahmegewässern heimischen Arten auswirken könnte.

Bei der Prüfung liegt der Akzent weniger auf den Bewertungen als auf dem Detaillierungsgrad der ihnen zugrunde liegenden biologischen und anderen relevanten Informationen. Bei wissenschaftlicher Unsicherheit sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden.

Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.

TEIL 1

BEWERTUNG DES ÖKOLOGISCHEN UND GENETISCHEN RISIKOS

Schritt 1

Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus



Fall

Wahrscheinlichkeit

(H, M, G) (1)

Sicherheit

(SS, RS, RU, SU) (2)

Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (3)

Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art etabliert sich und bildet dauerhaft eine im vorgesehenen Einführungsgebiet außerhalb der Kontrolle der Aquakulturanlage liegende Population.

 
 
 

Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art breitet sich über die Grenzen des vorgesehenen Gebiets hinaus aus.

 
 
 

Abschließende Bewertung (4)

 
 
 

(1)   H = Hoch, M = Mittelhoch, G = Gering

(2)   SS = Sehr sicher, RS = Relativ sicher, RU = Relativ unsicher, SU = Sehr unsicher

(3)   Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

(4)   Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Bewertung (Beispiel: Die Bewertungen Hoch und Gering für die genannten Elemente ergäben einen abschließenden Wert von Gering). Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass beide Fälle — d. h. die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Einführung des Organismus im vorgesehenen Einführungsgebiet (sei es ein begrenztes Milieu wie eine Anlage oder ein natürlicher Lebensraum) und der dauerhaften Bildung einer Population sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus (Schätzwert wie oben) — auftreten müssen, damit eine Ansiedlung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus gegeben ist.

Schritt 2

Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung



Fall

Wahrscheinlichkeit

(H, M, G)

Sicherheit

(SS, RS, RU, SU)

Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1)

Die genetische Vermischung mit örtlichen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt.

 
 
 

Das Konkurrieren (um Nahrung und Lebensraum) mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung.

 
 
 

Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer Natur.

 
 
 

Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die eingeführte Art entfernt wurde.

 
 
 

Abschließende Bewertung (2)

 
 
 

(1)   Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

(2)   Die abschließende Bewertung der Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements (individuelle Wahrscheinlichkeit) mit dem höchsten Wert und die abschließende Bewertung des Grades an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Schritt 3

Risikopotenzial der nicht heimischen und gebietsfremden Art

Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritte 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:



Komponente

Risikopotenzial

(H, M, G)

Sicherheit

(SS, RS, RU, SU)

Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1)

Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1)

 
 
 

Ökologische Auswirkungen (Schritt 2)

 
 
 

Abschießende Bewertung des Gesamtrisikopotenzials (2)

 
 
 

(1)   Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

(2)   Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials beruht auf dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, wenn zwischen den beiden Schätzungen keine Wahrscheinlichkeitszunahme besteht (d. h. wenn das Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung hoch und das Risiko der Umweltauswirkungen mittelhoch ist, entspricht der abschließende Wert dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, also Hoch. Existiert zwischen den beiden Schätzungen eine Wahrscheinlichkeitszunahme (d. h. eine Mischung aus hoch und gering), so entspricht der Endwert dem Wert Mittelhoch.

Das Ergebnis dieser Bewertung wird unter Angabe des entsprechenden Risikoniveaus ausgedrückt als

Verbringung mit hohem Risiko:

a) Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem hohen Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;

b) sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die das Risiko einer derartigen Schädigung erhöhen würden;

c) sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung verkaufen;

d) in der Folge ist die Verbringung mit einem hohen Risiko verbunden (es sind umfangreiche Risikominderungsmaßnahmen erforderlich). In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen, es sei denn, es lassen sich Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.

Verbringung mit mittlerem Risiko:

a) Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem mittleren Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;

b) sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die in Anbetracht der Arten und der Risikoeindämmungsvoraussetzungen nicht zwangsläufig das Risiko einer derartigen Schädigung erhöhen würden;

c) sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die ihre Erzeugnisse hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verkaufen;

d) in der Folge ist die Verbringung mit einem mäßigen Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen, es sei denn, es lassen sich Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.

Verbringung mit geringem Risiko:

a) Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem geringen Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;

b) sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die das Risiko einer derartigen Schädigung nicht erhöhen würden;

c) sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die ihre Erzeugnisse ausschließlich für den menschlichen Verzehr verkaufen;

d) in der Folge ist die Verbringung mit einem geringen Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag anzunehmen. Es sind keine Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.

Der Vorschlag kann nur wie vorgelegt angenommen werden (d. h. ohne Risikominderungsmaßnahmen), wenn das insgesamt geschätzte Risikopotenzial gering ist und der Gesamtsicherheitsgrad des geschätzten Gesamtrisikos bei sehr sicher oder relativ sicher liegt.

Wird das Gesamtrisiko nach einer ersten Analyse in die Kategorie Hoch oder Mittelhoch eingestuft, so müssen Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsvorschläge in den Antrag eingearbeitet werden, der alsdann einer weiteren Risikoanalyse unterzogen wird, bis das Gesamtrisiko in der abschließenden Bewertung als gering und der Sicherheitsgrad als Sehr sicher oder Relativ sicher eingestuft wird. Die Beschreibung dieser zusätzlichen Schritte mit genauen Vorgaben für die Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsmaßnahmen werden integraler Bestandsteil der Risikobewertung.

TEIL 2

BEWERTUNG VON NICHTZIELARTEN

Schritt 1

Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus



Fall

Wahrscheinlichkeit

(H, M, G)

Sicherheit

(SS, RS, RU, SU)

Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1)

Eine Nichtzielart wird im Zuge der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen mit eingeführt.

 
 
 

Die eingeführte Nichtzielart trifft auf empfängliche Habitate oder Wirtsorganismen.

 
 
 

Abschließende Bewertung (2)

 
 
 

(1)   Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

(2)   Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Schritt 2

Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten



Fall

Wahrscheinlichkeit

(H, M, G)

Sicherheit

(SS, RS, RU, SU)

Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1)

Das Konkurrieren mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung.

 
 
 

Die genetische Vermischung mit heimischen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt.

 
 
 

Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer oder pathologischer Art.

 
 
 

Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die Nichtzielart entfernt wurde.

 
 
 

Abschließende Bewertung (2)

 
 
 

(1)   Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

(2)   Die abschließende Bewertung der Folgen entspricht dem Wert der höchsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Schritt 3

Risikopotenzial von Nichtzielarten

Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritt 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:



Komponente

Risikopotenzial

(H, M, G)

Sicherheit

(SS, RS, RU, SU)

Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1)

Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1)

 
 
 

Ökologische Auswirkungen (Schritt 2)

 
 
 

Abschließende Bewertung (2)

 
 
 

(1)   Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

(2)   Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

Die Bedingungen für die Bewertung des Risikopotenzials nicht heimischer Arten (Teil 1) gelten sinngemäß auch für das Risikopotenzial von Nichtzielarten (Teil 2), einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung von Risikoeindämmungs- und Risikominderungsmaßnahmen.

TEIL 3

GESAMTUMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG — KURZBERICHT

 Hintergrund und Begründung des Antrags:

 

 Zusammenfassende Informationen über die Risikobewertung

 Übersicht über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die genetische Risikoanalyse

 Übersicht über die Risikobewertung der Nichtzielarten

 Anmerkungen:

 Risikominderungsmaßnahmen:

 Abschließende Erklärung über das vom Organismus ausgehende potenzielle Gesamtrisiko:

 Empfehlung an die zuständige Behörde:




ANHANG III

Quarantäne

Quarantäne ist eine Maßnahme, durch die lebende Tiere oder Pflanzen und vergesellschaftete Organismen von ihrem Lebensumfeld völlig abgesondert werden, um Schadwirkungen auf wild lebende und gezüchtete Arten sowie unerwünschte Veränderungen natürlicher Ökosysteme zu verhindern.

Es ist angezeigt, nicht heimische und gebietsfremde Arten so lange unter Quarantäne zu stellen, bis etwa vorhandene Nichtzielarten ermittelt wurden und das Freisein von Krankheitserregern oder Seuchen bestätigt werden kann. Die Quarantäneeinrichtung wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats errichtet, in dem sie sich befindet und der für die Zulassung der Einrichtung verantwortlich sein wird. Die Dauer der Quarantäne muss in der Genehmigung vermerkt sein. Liegt die Einrichtung nicht im Aufnahmemitgliedstaat, so entscheiden der für die Einrichtung zuständige Beratungsausschuss und der Beratungsausschuss im Aufnahmemitgliedstaat über die Quarantänedauer.

Marktbeteiligte betreiben die Quarantäneeinrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie verfügen außerdem über ein Qualitätssicherungsprogramm und ein Verfahrenshandbuch.

Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.

Abwasser- und Abfallbeseitigung

In einer Quarantäneeinrichtung anfallende Abwässer und Abfälle sind so zu behandeln, dass etwa vorhandene Zielarten und vergesellschaftete Organismen wirksam vernichtet werden. Um den reibungslosen Betrieb der Anlage und ihre vollständige Eingrenzung zu gewährleisten, müssen die Abwasserbehandlungssysteme der Quarantäneeinrichtung mit ausfallsicheren Hilfsaggregaten ausgerüstet sein.

Behandelte Abwässer und Abfälle können umweltschädigende Stoffe (z. B. Bewuchsverhinderungsmittel) enthalten, die so zu entsorgen sind, dass Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

Die Einzelheiten der Abwasser- und Abfallbehandlung sind aufzuzeichnen, und es sind Listen, einschließlich Zeitplänen, der für diese Behandlungen zuständigen Personen zu führen. Im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs und zur Früherkennung etwaiger Ausfälle muss das System überwacht werden.

Räumliche Trennung

Um die Eingrenzung zu gewährleisten, sind unter Quarantäne gestellte Organismen von anderen Organismen abzusondern. Hiervon ausgeschlossen sind Sentinel-Arten, die speziell eingesetzt werden, um Wirkungen auf eingeführte Arten zu testen. Das Eindringen von Vögeln, anderen Tieren, Krankheitserregern und Schadstoffen ist zu verhindern.

Personal

Der Zugang zur Einrichtung ist auf geschultes, zutrittsbefugtes Personal zu beschränken. Schuhwerk, Hände und innerhalb der Einrichtung verwendetes Material sollten vor Verlassen der Quarantänestation desinfiziert werden (siehe unten).

Ausrüstungen

Organismen aller Lebensstadien, Tanks, Wasser, Versandcontainer und Ausrüstungen, die mit den eingeführten Arten in Berührung gekommen sind, einschließlich Transportfahrzeuge, sind bei der Aufnahme so zu behandeln, dass die betreffenden Arten oder vergesellschafteten Nichtzielarten auf keinen Fall aus der Einrichtung entweichen können. Alles Versand- und Verpackungsmaterial ist zu desinfizieren oder zu verbrennen, soweit das Verbrennen derartigen Materials gestattet ist.

Verendete Tiere und ihre Entsorgung

Todesfälle sind täglich zu erfassen, und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Verendete Tiere dürfen nicht aus der Einrichtung verbracht werden. Tierkörper, Gewebe oder Schalen dürfen nicht entsorgt werden, ohne zuvor durch eine zugelassene Behandlung vollständig sterilisiert worden zu sein. Hitzebehandlungen (wie Autoklavieren) oder die chemische Sterilisation sind zulässig.

Todesfälle sind der zuständigen Behörde zu melden, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Todesursachen umgehend zu untersuchen. Tierkörper sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 14 ) zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.

Kontrolle und Untersuchung

Nichtzielarten müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wird bei einem Organismus eine Nichtzielart oder ein zuvor unentdeckter Krankheitserreger oder Parasit festgestellt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Diese Maßnahmen können auch die Vernichtung der Organismen und die Desinfektion der Einrichtung umfassen.

Dauer

Die Quarantänedauer ist je nach Organismus, dem saisonalen Auftreten bestimmter Nichtzielarten und den Aufzuchtbedingungen unterschiedlich.

Buchführung

Quarantäneeinrichtungen müssen akkurat Buch führen über

 die Uhrzeiten, zu denen das Personal die Einrichtung betritt bzw. verlässt;

 die Zahl der Todesfälle und die Lager- oder Entsorgungsmethode;

 die Behandlung des zufließenden Wassers und der Abwässer;

 Proben, die Experten zur Untersuchung auf Nichtzielarten zugesandt werden;

 Störfaktoren (Stromausfälle, Bauschäden, Wetterunbilden usw.).

Desinfektion

Die Desinfektion beinhaltet die Applikation von Desinfektionsmitteln in ausreichender Konzentration und mit einer Einwirkzeit, die die Abtötung von Schadorganismen gewährleistet. Die Mittel und Konzentrationen zur Desinfektion von Quarantäneeinrichtungen müssen eine vollständige Meerwasser- und Süßwasserdesinfektion gewährleisten. Ähnliche Konzentrationen sind für die Routinedesinfektion der Einrichtung zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Desinfektionsmittel zu neutralisieren, bevor sie in die Umwelt freigesetzt werden, und Meerwasser verwendende Einrichtungen müssen das Problem der Restoxidanzien lösen, die bei der chemischen Desinfektion anfallen. Es müssen ausreichende Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, um in Notfällen, z. B. wenn festgestellt wird, dass ein Parasit oder Krankheitserreger mit angesiedelt wurde, die ganze Einrichtung behandeln zu können.

▼M1




ANHANG IV

Liste der Arten entsprechend Artikel 2 Absatz 5

TEIL A —   Allgemein

Acipenser baeri ( 15 ), Sibirischer Stör

A. gueldenstaedti ( 16 ), Russischer Stör oder Waxdick

A. nudiventris ( 17 ), Glatt-Stör oder Glattdick

A. ruthenus ( 18 ), Sterlet

A. stellatus ( 19 ), Sternhausen

A. sturio ( 20 ), Europäischer Stör oder Baltischer Stör

Aristichthys nobilis, Marmorkarpfen

Carassius auratus, Goldfisch

Clarias gariepinus, Afrikanischer Raubwels

Coregonus peled, Peledmaräne

Crassostrea gigas, Pazifische Auster

Ctenopharyngodon idella, Graskarpfen

Cyprinus carpio, Karpfen

Huso huso ( 21 ), Europäischer Hausen oder Belugastör

Hypophthalmichthys molitrix, Silberkarpfen

Ictalurus punctatus, Getüpfelter Gabelwels

Micropterus salmoides, Forellenbarsch

Oncorhynchus mykiss, Regenbogenforelle

Ruditapes philippinarum, Japanische Teppichmuschel

Salvelinus alpinus, Seesaibling

Salvelinus fontinalis, Bachsaibling

Salvelinus namaycush, Amerikanischer Seesaibling

Sander lucioperca, Zander

Silurus glanis, Wels

TEIL B —   Betrifft die französischen überseeischen Departements

Macrobrachium rosenbergii, Rosenbergs Süßwassergarnele

Oreochromis mossambicus, Moçambique-Buntbarsch

O. niloticus, Nil-Buntbarsch

Sciaenops ocellatus, Augenfleck-Umberfisch oder Roter Umberfisch



( 1 ) ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 15.

( 2 ) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

( 3 ) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

( 4 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

( 5 ) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

( 6 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 7 ) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).

( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 9 ) ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 71.

( 10 ) ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6.

( 11 ) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

( 12 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

( 13 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

( 14 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

( 15 ) Hybriden von Stör-Arten.

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