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Document 02007D0533-20201228

Consolidated text: Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/533/2020-12-28

02007D0533 — DE — 28.12.2020 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS 2007/533/JI DES RATES

vom 12. Juni 2007

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

(ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018

  L 295

99

21.11.2018

►M2

VERORDNUNG (EU) 2018/1862 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018

  L 312

56

7.12.2018




▼B

BESCHLUSS 2007/533/JI DES RATES

vom 12. Juni 2007

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II

(1)  
Es wird ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) eingerichtet.
(2)  
Das SIS II hat zum Ziel, nach Maßgabe dieses Beschlusses anhand der über dieses System erteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titels IV des EG-Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihren Hoheitsgebieten anzuwenden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
In diesem Beschluss werden die Bedingungen und Verfahren für die Eingabe von Personen- und Sachfahndungsausschreibungen in das SIS II und deren Verarbeitung sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt.
(2)  
Dieser Beschluss enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 15, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen und die Haftung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Ausschreibung“: ein in das SIS II eingegebener Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;

b) 

„Zusatzinformationen“: nicht im SIS II gespeicherte Informationen, die jedoch mit SIS-II-Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und in folgenden Fällen ausgetauscht werden:

i) 

bei Eingabe einer Ausschreibung, damit sich die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten können;

ii) 

nach einem Treffer, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können;

iii) 

in Fällen, in denen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können;

iv) 

bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten;

v) 

bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen;

vi) 

bei Fragen des Auskunftsrechts;

c) 

„ergänzende Daten“: im SIS II gespeicherte und mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die den zuständigen Behörden unmittelbar zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Person, zu der Daten in das SIS II eingegeben wurden („betroffene Person“), als Ergebnis einer Abfrage im System aufgefunden wird;

d) 

„personenbezogene Daten“: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann;

e) 

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“): jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

(2)  
In diesem Beschluss sind Bezugnahmen auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin gehend auszulegen, dass sie die entsprechenden Bestimmungen von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern auf der Grundlage von Artikel 24 und Artikel 38 des EU-Vertrags hinsichtlich der Übergabe von Personen auf der Grundlage eines Haftbefehls, die die Übermittlung eines solchen Haftbefehls über das Schengener Informationssystem vorsehen, mit einschließen.

Artikel 4

Systemarchitektur und Betrieb des SIS II

(1)  

Das SIS II besteht aus

a) 

einem zentralen System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt), zu dem folgende Elemente gehören:

— 
eine technische Unterstützungseinheit (nachstehend „CS-SIS“ genannt), die eine Datenbank, die „SIS-II-Datenbank“, enthält;
— 
eine einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend „NI-SIS“ genannt);
b) 

einem nationalen System (nachstehend „N.SIS II“ genannt) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS II kann einen Datenbestand (nachstehend „nationale Kopie“ genannt) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält;

c) 

einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und der NI-SIS (nachstehend „Kommunikationsinfrastruktur“ genannt), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt.

(2)  
Die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-II-Daten erfolgen über die verschiedenen N.SIS II. Eine nationale Kopie dient innerhalb des Hoheitsgebietes der jeweiligen Mitgliedstaaten, die eine derartige Kopie verwenden, zur Abfrage im automatisierten Verfahren. Die Datensätze der N.SIS II anderer Mitgliedstaaten können nicht abgefragt werden.
(3)  
Die CS-SIS, die für die technische Überwachung und das Management zuständig ist, befindet sich in Straßburg (Frankreich), und eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionalitäten der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).
(4)  

Die CS-SIS bietet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-II-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-II-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:

a) 

Bereitstellung der Online-Aktualisierung der nationalen Kopien;

b) 

Gewährleistung der Synchronisierung und Kohärenz zwischen den nationalen Kopien und der SIS-II-Datenbank;

c) 

Bereitstellung der Vorgänge für die Initialisierung und Wiederherstellung der nationalen Kopien.

Artikel 5

Kosten

(1)  
Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.
(2)  
Diese Kosten beinhalten die Arbeiten in Bezug auf die CS-SIS zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Dienste.
(3)  
Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der einzelnen N.SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.



KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN

▼M2

Artikel 6

Nationale Systeme

(1)  
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS II errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS II-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.

▼B

Artikel 7

N.SIS-II-Stelle und SIRENE-Büro

(1)  

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde (nachstehend „N.SIS-II-Stelle“ genannt), die die zentrale Zuständigkeit für sein N.SIS II hat.

Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N.SIS II verantwortlich, gewährleistet den Zugang der zuständigen Behörden zum SIS II und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über die N.SIS-II-Stelle.

(2)  

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (nachstehend „SIRENE-Büro“ genannt), die den Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet.

Diese Büros koordinieren ferner die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.

(3)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungsbehörde über ihre N.SIS-II-Stelle und ihr SIRENE-Büro. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die diesbezügliche Liste zusammen mit der in Artikel 46 Absatz 8 genannten Liste.

Artikel 8

Austausch von Zusatzinformationen

(1)  
Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, können die Mitgliedstaaten auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurückgreifen
(2)  
Zusatzinformationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.
(3)  
Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen werden so schnell wie möglich beantwortet.
(4)  
Durchführungsvorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung „SIRENE-Handbuch“ erlassen.

Artikel 9

Technische Kompatibilität

(1)  
Zur Gewährleistung einer schnellen und wirksamen Datenübermittlung hält jeder Mitgliedstaat bei der Einrichtung seines N.SIS II die Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität seines N.SIS II mit der CS-SIS zu gewährleisten. Diese Protokolle und technischen Verfahren werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 67 festgelegt.
(2)  
Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die in seiner nationalen Kopie gespeicherten Daten durch automatische Aktualisierungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-II-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-II-Datenbank.

Artikel 10

Sicherheit — Mitgliedstaaten

(1)  

Jeder Mitgliedstaat trifft für sein N.SIS II die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um

a) 

die Daten physisch zu schützen, auch durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b) 

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

c) 

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

d) 

die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

e) 

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

f) 

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

g) 

zu gewährleisten, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf das SIS II oder mit Zugangsberechtigung zu den Datenverarbeitungsanlagen Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 60 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);

h) 

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

i) 

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit, von wem und zu welchem Zweck in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

j) 

insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten diese Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k) 

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle).

(2)  
Die Mitgliedstaaten treffen für den Austausch von Zusatzinformationen Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

▼M2

Artikel 11

Geheimhaltung — Mitgliedstaaten

(1)  
Jeder Mitgliedstaat wendet nach Maßgabe seines nationalen Rechts die einschlägigen Regeln über die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Personen und Stellen an, die mit SIS II-Daten und Zusatzinformationen arbeiten müssen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.
(2)  
Arbeitet ein Mitgliedstaat bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht er die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften dieses Beschlusses, insbesondere betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, eingehalten werden.
(3)  
Das Betriebsmanagement des N.SIS II oder etwaiger technischer Kopien wird nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen.

▼B

Artikel 12

Führen von Protokollen auf nationaler Ebene

(1)  
Mitgliedstaaten, die keine nationalen Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten mit der CS-SIS in ihrem N.SIS II protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N.SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.
(2)  
Mitgliedstaaten, die nationale Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf SIS-II-Daten und jeder Austausch solcher Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke protokolliert werden. Dies gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Prozesse.
(3)  
Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.
(4)  
Die Protokolle dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahren nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
(5)  
Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(6)  
Die zuständigen nationalen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des N.SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 13

Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Behörde mit Zugangsberechtigung zu den Daten des SIS II die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen, und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollinstanz zusammenarbeitet.

Artikel 14

Schulung des Personals

Das Personal der Behörden mit Zugangsberechtigung zum SIS II erhält eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes und wird über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert, bevor es ermächtigt wird, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten.



KAPITEL III

ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE

Artikel 15

Betriebsmanagement

(1)  
Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde (nachstehend „Verwaltungsbehörde“ genannt) für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommt.

▼M1

(2)  

Die Verwaltungsbehörde ist ferner für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a) 

Aufsicht;

b) 

Sicherheit;

c) 

Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;

d) 

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;

e) 

Anschaffung und Erneuerung;

f) 

vertragliche Fragen.

▼M2

(3a)  
Die Verwaltungsbehörde entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen der Daten in der CS-SIS. Sie erstattet den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang regelmäßig Bericht.

Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission regelmäßig Berichte über die aufgetretenen Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität vor.

▼B

(4)  
Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Kommission kann diese Aufgabe sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Ländern übertragen.
(5)  

Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss insbesondere folgenden Auswahlkriterien genügen:

a) 

sie muss über Langzeiterfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Funktionalitäten verfügen;

b) 

sie muss über beträchtliche Sachkenntnis hinsichtlich der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines Informationssystems mit Funktionalitäten, die den in Artikel 4 Absatz 4 genannten vergleichbar sind, verfügen;

c) 

sie muss über eine angemessene Zahl erfahrener Mitarbeiter mit der notwendigen Sachkenntnis und den erforderlichen sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, wie sie das SIS II erfordert, verfügen;

d) 

sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zugeschnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer IT-Systeme zu unterstützen und sicherzustellen; und

e) 

ihr administratives Umfeld muss sie in die Lage versetzen, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

(6)  
Vor einer solchen Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 und in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der übertragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden.
(7)  
Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Sie gewährleistet insbesondere, dass sich dies nicht nachteilig auf die nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Kontrollmechanismen — sei es des Gerichtshofs, des Rechnungshofs oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten — auswirkt.

▼M2

(8)  
Das Betriebsmanagement des zentralen SIS II umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das zentrale SIS II im Einklang mit diesem Beschluss 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Koordinierung, die Verwaltung und die Unterstützung von Tests des zentralen SIS II und der N.SIS II, die sicherstellen, dass das zentrale SIS II und die N.SIS II gemäß den in Artikel 9 dargelegten Anforderungen an die technische Konformität funktionieren.

▼B

Artikel 16

Sicherheit

(1)  

Die Verwaltungsbehörde trifft für das zentrale SIS II bzw. die Kommission für die Kommunikationsinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um

a) 

die Daten physisch zu schützen, auch durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b) 

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

c) 

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

d) 

die unbefugte Eingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

e) 

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

f) 

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

g) 

Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zum Zugriff auf die Daten oder zum Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen berechtigten Personen zu erstellen und diese Profile dem Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 61 auf dessen Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Personalprofile);

h) 

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

i) 

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

j) 

insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k) 

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle).

(2)  
Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 17

Geheimhaltung — Verwaltungsbehörde

(1)  
Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf all diejenigen ihrer Mitarbeiter an, die mit SIS-II-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses vergleichbare Standards einzuhalten sind. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
(2)  
Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

▼M2

(3)  
Arbeitet die Verwaltungsbehörde bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften dieses Beschlusses, insbesondere jene betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, eingehalten werden.
(4)  
Das Betriebsmanagement der CS-SIS wird nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen.

▼B

Artikel 18

Führen von Protokollen auf zentraler Ebene

(1)  
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch personenbezogener Daten innerhalb der CS-SIS für die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke protokolliert werden.
(2)  
Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie die Bezeichnung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen zuständigen Behörde.
(3)  
Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Die Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahren nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
(4)  
Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
(5)  
Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren der CS-SIS sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 19

Aufklärungskampagne

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des SIS II mit einer Aufklärungskampagne, mit der die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte von Personen aufgeklärt wird. Nach ihrer Einrichtung wiederholt die Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Kampagnen dieser Art. In Zusammenarbeit mit ihren nationalen Kontrollinstanzen entwickeln die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger über das SIS II und führen diese durch.



KAPITEL IV

KATEGORIEN VON DATEN UND KENNZEICHNUNG

Artikel 20

Kategorien von Daten

(1)  
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS II nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und für die in Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 festgelegten Zwecke erforderlich sind.
(2)  

Die Datenkategorien sind:

a) 

die Personen, in Bezug auf die eine Ausschreibung stattgefunden hat;

b) 

die in den Artikeln 36 und 38 aufgeführten Sachen.

(3)  

Die Angaben zu Personen, in Bezug auf die eine Ausschreibung stattgefunden hat enthalten höchstens Folgendes:

a) 

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;

b) 

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

c) 

Geburtsort und -datum;

d) 

Geschlecht;

e) 

Lichtbilder;

f) 

Fingerabdrücke;

g) 

Staatsangehörigkeit(en);

h) 

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

i) 

Ausschreibungsgrund;

j) 

ausschreibende Behörde;

k) 

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;

l) 

zu ergreifende Maßnahme;

m) 

Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS II nach Artikel 52;

n) 

die Art der Straftat.

(4)  
Die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
(5)  
Die technischen Vorschriften für die Abfrage der Daten nach Absatz 3 müssen mit denen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Vervielfältigungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 vergleichbar sein.

Artikel 21

Verhältnismäßigkeit

Vor einer Ausschreibung stellt der Mitgliedstaat fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das SIS II rechtfertigen

▼M2

Falls eine Person oder eine Sache im Rahmen einer Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat gesucht wird, so wird davon ausgegangen, dass Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS II rechtfertigen. Aus Gründen der öffentlichen oder der nationalen Sicherheit können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung absehen, wenn davon auszugehen ist, dass sie behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert.

▼M2

Artikel 22

Besondere Vorschriften für die Eingabe, Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern und Fingerabdrücken

(1)  
Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur nach einer speziellen Qualitätsprüfung eingegeben, mit der überprüft wird, ob sie Mindestqualitätsstandards einhalten. Die Bestimmungen über die spezielle Qualitätsprüfung werden gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
(2)  
Wenn Lichtbilder und Fingerabdruckdaten in einer Ausschreibung im SIS II verfügbar sind, sind diese Lichtbilder und Fingerabdruckdaten zu nutzen, um die Identität einer Person zu bestätigen, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II aufgefunden wurde.
(3)  
Fingerabdruckdaten können in allen Fällen abgefragt werden, um eine Person zu identifizieren. Fingerabdruckdaten sind abzufragen, um eine Person zu identifizieren, wenn die Identität der Person nicht durch andere Mittel festgestellt werden kann. Zu diesem Zweck enthält das zentrale SIS II ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS).
(4)  
Fingerabduckdaten im SIS II im Zusammenhang mit gemäß den Artikeln 26, 32 und 36 eingegebenen können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdrucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten schwerer oder terroristischer Straftaten vorgefunden wurden, diese Abdrücke mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats durchgeführt wird.

▼B

Artikel 23

Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung

(1)  
Ausschreibungen zu Personen dürfen ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, d und l und wenn anwendbar Buchstabe k nicht eingegeben werden.
(2)  
Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 3 aufgeführten Daten, soweit verfügbar, ebenfalls einzugeben.

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung

(1)  
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer nach den Artikeln 26, 32 oder 36 eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nachträglich verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird von dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaates hinzugefügt, der die Ausschreibung eingegeben hat.
(2)  
Damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die nachträgliche Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 26 zu verlangen, werden sämtliche Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen dieser Kategorie informiert.
(3)  
Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die auf sein Verlangen hinzugefügte Kennzeichnung zurückzuziehen. Kann der vollziehende Mitgliedstaat dies gestatten, so trifft er die nötigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann.

Artikel 25

Kennzeichnung von Personenfahndungsausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft

(1)  
Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so wird eine die Festnahme verhindernde Kennzeichnung einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft nur hinzugefügt, wenn die nach nationalem Recht für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde die Vollstreckung des Haftbefehls wegen Vorliegens eines Grundes für die Nichtvollstreckung verweigert hat und die Kennzeichnung verlangt worden ist.
(2)  
Auf Anordnung einer nach nationalem Recht zuständigen Justizbehörde kann jedoch entweder aufgrund einer allgemeinen Anweisung oder in einem besonderen Fall auch nachträglich verlangt werden, dass eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft gekennzeichnet wird, wenn offensichtlich ist, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sein wird.



KAPITEL V

AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT

Artikel 26

Ausschreibungsziele und -bedingungen

(1)  
Daten zu Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird oder nach denen zum Zwecke der Auslieferungshaft gesucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats eingegeben.
(2)  
Daten zu Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft gesucht wird, werden auch auf der Grundlage eines Haftbefehls eingegeben, der gemäß Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern aufgrund von Artikel 24 und Artikel 38 des EU-Vertrags über die Übergabe von Personen aufgrund eines Haftbefehls ausgestellt wurde, wenn diese die Übermittlung eines solchen Haftbefehls über das Schengener Informationssystem vorsehen.

Artikel 27

Ergänzende Daten zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen

(1)  
Wird eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht, so gibt der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS II ein.
(2)  
Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Kopie einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union eingeben.

Artikel 28

Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen

Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft in das SIS II eingegeben hat, übermittelt die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an alle Mitgliedstaaten.

Artikel 29

Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Auslieferungshaft gesuchten Personen

(1)  

Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft in das SIS II eingegeben hat, übermittelt die folgenden Informationen im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an alle Mitgliedstaaten:

a) 

die um die Festnahme ersuchende Behörde;

b) 

das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils;

c) 

die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;

d) 

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde; einschließlich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft;

e) 

soweit möglich die Folgen der Straftat;

f) 

alle sonstigen Informationen, die für die Vollstreckung der Ausschreibung von Nutzen oder erforderlich sind.

(2)  
Die Daten nach Absatz 1 werden nicht übermittelt, wenn die in den Artikeln 27 und 28 genannten Daten bereits mitgeteilt wurden und vom betroffenen Mitgliedstaat für die Durchführung einer Ausschreibung als ausreichend erachtet werden.

Artikel 30

Umwandlung von Ausschreibungen zu zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft gesuchten Personen

Ist eine Festnahme entweder wegen einer die Festnahme ablehnenden Entscheidung eines ersuchten Mitgliedstaats nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die Kennzeichnung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist von dem ersuchten Mitgliedstaat die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.

Artikel 31

Maßnahmen aufgrund einer Personenfahndungsausschreibung zum Zwecke der Festnahme mit dem Ziel der Übergabe oder der Auslieferung

(1)  
Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so stellt eine in das SIS II eingegebene Ausschreibung nach Artikel 26 in Verbindung mit ergänzenden Daten nach Artikel 27 einen gemäß diesem Rahmenbeschluss ausgestellten Europäischen Haftbefehl dar und hat die gleiche Wirkung wie dieser.
(2)  
Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung, so ist eine nach den Artikeln 26 und 29 in das SIS II eingegebene Ausschreibung einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 rechtlich gleichgestellt.



KAPITEL VI

AUSSCHREIBUNGEN VON VERMISSTEN

Artikel 32

Ausschreibungsziele und -bedingungen

(1)  
Daten in Bezug auf Vermisste, die in Gewahrsam genommen werden müssen und/oder deren Aufenthaltsort festgestellt werden muss, werden auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats in das SIS II eingegeben.
(2)  

Folgende Kategorien von Vermissten können eingegeben werden:

a) 

Vermisste, die

i) 

im Interesse ihres eigenen Schutzes oder

ii) 

zur Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen werden müssen, und

b) 

Vermisste, die nicht in Gewahrsam genommen werden müssen.

(3)  
Absatz 2 Buchstabe a findet nur auf Personen Anwendung, die aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.
(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten insbesondere für Minderjährige.
(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aus den in das SIS II eingegebenen Daten jeweils hervorgeht, in welche der in Absatz 2 genannten Kategorien die vermisste Person einzuordnen ist.

Artikel 33

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

(1)  
Werden Personen nach Artikel 32 aufgefunden, so teilen die zuständigen Behörden dem ausschreibenden Mitgliedstaat vorbehaltlich des Absatzes 2 den Aufenthalt dieser Personen mit. Sie können die Personen in den in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen in Gewahrsam nehmen, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt.
(2)  
Bei volljährigen vermissten Personen, die aufgefunden wurden, bedarf die Mitteilung von Daten, ausgenommen die Mitteilung von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Einwilligung des Betroffenen. Die zuständigen Behörden können jedoch einer Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, die Tatsache mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person aufgefunden wurde.



KAPITEL VII

AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN

Artikel 34

Ausschreibungsziele und -bedingungen

Im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts der betreffenden Personen geben Mitgliedstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörde in das SIS II Daten zu folgenden Personen ein:

a) 

Zeugen;

b) 

Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;

c) 

Personen, denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, zugestellt werden müssen;

d) 

Personen, denen die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss.

Artikel 35

Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung

Die erbetenen Informationen werden dem ersuchenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mitgeteilt.



KAPITEL VIII

PERSONEN- UND SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTER KONTROLLE ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE

Artikel 36

Ausschreibungsziele und -bedingungen

(1)  
Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container werden nach Maßgabe des nationalen Rechts des ausschreibenden Mitgliedstaats zur verdeckten Kontrolle oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 37 Absatz 4 eingegeben.
(2)  

Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn

a) 

tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine schwere Straftat, z. B. eine der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten, plant oder begeht, oder

b) 

die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten, z. B. eine der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten, begehen wird.

(3)  
Eine Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Der nach diesem Absatz ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten darüber. Jeder Mitgliedstaat bestimmt, an welche Behörden diese Informationen übermittelt werden.
(4)  
Ausschreibungen zu Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern sind zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten nach Absatz 2 oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 3 besteht.

Artikel 37

Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung

(1)  

Für eine verdeckte oder eine gezielte Kontrolle können anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen in einem Mitgliedstaat die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise eingeholt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:

a) 

Auffinden der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers;

b) 

Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

c) 

Reiseweg und Reiseziel;

d) 

Begleitpersonen bzw. Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Verbindung stehen;

e) 

benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container;

f) 

mitgeführte Sachen;

g) 

Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers.

(2)  
Die Informationen gemäß Absatz 1 werden im Wege des Austausches von Zusatzinformationen mitgeteilt.
(3)  
Bei der Erfassung der Informationen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kontrollmaßnahme verdeckt bleibt.
(4)  
Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Artikel 36 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug, das Wasserfahrzeug, das Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Gegenstände nach Maßgabe des nationalen Rechts durchsucht werden. Wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die gezielte Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese Maßnahme für diesen Mitgliedstaat automatisch in eine verdeckte Kontrolle umgesetzt.



KAPITEL IX

SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG IN STRAFVERFAHREN

Artikel 38

Ausschreibungsziele und -bedingungen

(1)  
Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, werden in das SIS II eingegeben.
(2)  

Es werden folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einbezogen:

a) 

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

b) 

Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

c) 

Schusswaffen;

d) 

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

e) 

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie z.B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

f) 

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;

g) 

Banknoten (Registriergeld);

h) 

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.

(3)  
Unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde werden die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

Artikel 39

Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung

(1)  
Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Beschlusses auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
(2)  
Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt.
(3)  
Der aufgreifende Mitgliedstaats ergreift Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.



KAPITEL X

RECHT AUF ZUGRIFF UND ERFASSUNGSDAUER DER AUSSCHREIBUNGEN

Artikel 40

Zum Zugriff auf Ausschreibungen berechtigte Behörden

(1)  

Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS II-Daten abzufragen, erhalten ausschließlich Stellen, die zuständig sind für

a) 

Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 2 );

b) 

sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden.

(2)  
Auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen können jedoch zur Ausführung ihrer Aufgaben — wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.
(3)  
Die in diesem Artikel genannten Behörden werden in die Liste nach Artikel 46 Absatz 8 aufgenommen.

▼M2

Artikel 41

Zugriff von Europol auf Daten im SIS II

(1)  
Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) errichtet wurde, hat, soweit dies zur Erfüllung ihres Mandats notwendig ist, das Recht, auf Daten im SIS II zuzugreifen und diese abzufragen. Europol kann Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs austauschen und zusätzlich anfragen.
(2)  
Stellt sich bei einer Abfrage durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im SIS II gespeichert ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mithilfe der Kommunikationsinfrastruktur und gemäß den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs davon in Kenntnis. Bis Europol in der Lage ist, die für den Austausch von Zusatzinformationen vorgesehenen Funktionen zu verwenden, setzt es den ausschreibenden Mitgliedstaat über die in der Verordnung (EU) 2016/794 bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.
(3)  
Europol kann die von den Mitgliedstaaten übermittelten Zusatzinformationen für die Zwecke ihres Abgleichs mit Europols Datenbanken und Projekten der operativen Analysen im Hinblick auf die Ermittlung etwaiger Zusammenhänge oder anderer relevanter Verbindungen sowie für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/794 genannten strategischen, thematischen oder operativen Analysen verarbeiten. Jegliche Verarbeitung von Zusatzinformationen durch Europol für die Zwecke dieses Artikels erfolgt im Einklang mit jener Verordnung.
(4)  
Die Nutzung der durch eine Abfrage im SIS II oder durch die Verarbeitung von Zusatzinformationen gewonnenen Informationen durch Europol unterliegt der Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats. Gestattet der Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt deren Verarbeitung durch Europol nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794. Europol gibt derartige Informationen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats und unter uneingeschränkter Wahrung der Vorschriften des Unionsrechts zum Datenschutz an Drittländer und -stellen weiter.
(5)  

Europol

a) 

unterlässt es unbeschadet der Absätze 4 und 6, Teile des SIS II, zu denen sie Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen System für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des SIS II herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen;

b) 

löscht ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 Zusatzinformationen, die personenbezogene Daten enthalten, spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung. Abweichend hiervon darf Europol, sofern Europol in ihren Datenbanken oder Projekten für die operationelle Analyse über Informationen zu einem Fall verfügt, der mit den Zusatzinformationen in Verbindung steht, ausnahmsweise die Zusatzinformationen über diese Frist hinaus speichern, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Erforderlichenfalls unterrichtet Europol den ausschreibenden und den vollziehenden Mitgliedstaat über die weitere Speicherung derartiger Zusatzinformationen und legt eine Begründung dafür vor;

c) 

beschränkt den Zugriff auf die Daten im SIS II, einschließlich der Zusatzinformationen, auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol, die diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;

d) 

legt Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, der Geheimhaltung und der Eigenkontrolle gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 fest und wendet sie an;

e) 

stellt sicher, dass das zur Verarbeitung von SIS II-Daten ermächtigte Personal eine angemessene Schulung und Unterrichtung nach Artikel 14 erhält; und

f) 

gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugriff auf die Daten im SIS II und deren Abfrage sowie beim Austausch und bei der Verarbeitung von Zusatzinformationen zu überwachen und zu überprüfen.

(6)  
Europol darf Daten aus dem SIS II nur zu technischen Zwecken vervielfältigen, wenn dies zur direkten Abfrage durch die ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten erforderlich ist. Auf solche Vervielfältigungen findet dieser Beschluss Anwendung. Die technische Kopie wird nur für die Zwecke der Speicherung von SIS II-Daten verwendet, während diese Daten abgefragt werden. Sobald die Daten abgefragt wurden, werden sie gelöscht. Diese Verwendungen sind nicht als rechtswidriges Herunterladen oder Vervielfältigen von SIS II-Daten anzusehen. Europol darf Ausschreibungsdaten oder ergänzende Daten, die von Mitgliedstaaten oder der CS-SIS II übermittelt wurden, nicht in andere Europol-Systeme kopieren.
(7)  
Für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der angemessenen Sicherheit und Integrität der Daten führt Europol gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 über jeden Zugriff auf das SIS II und jede Abfrage im SIS II Protokolle. Diese Protokolle und Dokumentationen sind nicht als rechtswidriges Herunterladen oder Vervielfältigen eines Teils des SIS II anzusehen.
(8)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten Europol im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen über jeden Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise davon absehen, Europol zu unterrichten, wenn dies laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.
(9)  
Absatz 8 gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Europol Zusatzinformationen gemäß Absatz 1 erhalten kann.

▼B

Artikel 42

Zugriff von Eurojust auf SIS-II-Daten

(1)  
Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihres Mandats Zugriff auf die nach den Artikeln 26, 32, 34 und 38 in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
(2)  
Stellt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung im SIS II gespeichert ist, setzt das Mitglied den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Staates an Drittländer und -stellen weitergegeben werden.
(3)  
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2002/187/JI enthaltenen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust oder die sie unterstützenden Personen oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.
(4)  
Nach Maßgabe von Artikel 12 wird jeder Zugriff und jede Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust oder durch eine es unterstützende Person protokolliert und jede Nutzung der von ihnen abgerufenen Daten aufgezeichnet.
(5)  
Die Teile des SIS II, zu denen die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen weder mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden noch in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des SIS II heruntergeladen werden.
(6)  
Der Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen beschränkt und gilt nicht für die Eurojust-Bediensteten.
(7)  
Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung wie die in Artikel 10 und Artikel 11 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden.

▼M2

Artikel 42a

Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf Daten im SIS II

(1)  
Gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) haben Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 jener Verordnung im Rahmen ihres Mandats und insoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und im Einsatzplan für einen spezifischen Einsatz vorgesehen ist, das Recht auf Zugriff auf die in das Daten im SIS II und deren Abfrage, sofern sie zur Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieses Beschlusses ermächtigt sind und die in Artikel 14 dieses Beschlusses vorgeschriebene Schulung absolviert haben. Der Zugriff auf die Daten im SIS II darf keinem anderen Teammitglied übertragen werden.
(2)  
Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Teams üben ihr Recht auf Zugriff auf die Daten im SIS II und deren Abfrage gemäß Absatz 1 unter Verwendung einer technischen Schnittstelle aus. Die technische Schnittstelle wird die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet und gewartet und ermöglicht eine direkte Verbindung mit dem zentralen SIS II.
(3)  
Stellt sich bei der Abfrage durch ein Mitglied der Teams gemäß Absatz 1 dieses Artikels heraus, dass eine Ausschreibung im SIS II vorliegt, wird der ausschreibende Mitgliedstaat hiervon unterrichtet. Nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/1624 handeln die Mitglieder der Teams in Reaktion auf eine Ausschreibung im SIS II nur auf Anweisung und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal des Einsatzmitgliedstaats, in dem sie tätig sind. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.
(4)  
Für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der angemessenen Sicherheit und Integrität der Daten führt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 über jeden Zugriff auf das SIS II und jede Abfrage im SIS II Protokolle.
(5)  
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache legt Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, der Geheimhaltung und der Eigenkontrolle gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 fest, wendet sie an und sorgt dafür, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Teams diese Maßnahmen anwenden.
(6)  
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1624 betreffend den Datenschutz oder die Haftung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch diese auswirkt.
(7)  
Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen weder Teile des SIS II mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden System verbunden werden, das von den in Absatz 1 genannten Teams oder bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betrieben wird, noch dürfen die Daten im SIS II, auf die diese Teams Zugriff haben, an ein solches System übermittelt werden. Kein Teil des SIS II darf heruntergeladen oder kopiert werden. Die Protokollierung von Zugriffen und Abfragen ist nicht als Herunterladen oder Vervielfältigen von SIS II-Daten anzusehen.
(8)  
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Tätigkeiten der Teams gemäß diesem Artikel bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugriff auf die Daten im SIS II und deren Abfrage zu überwachen und zu überprüfen. Dies gilt unbeschadet weiterer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).

▼B

Artikel 43

Umfang des Zugriffs

Die Benutzer einschließlich Europol, die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 44

Erfassungsdauer der Personenausschreibungen

(1)  
Die gemäß diesem Beschluss in das SIS II eingegebenen Personenausschreibungen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.
(2)  
Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe seiner Ausschreibung in das SIS II die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung Für die Personenausschreibungen gemäß Artikel 36 beträgt diese Frist ein Jahr.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines Rechts.
(4)  
Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5)  
Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS die Verlängerung der Ausschreibungsdauer gemäß Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.
(6)  
Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 4 verlängert worden ist.

Artikel 45

Erfassungsdauer der Sachfahndungsausschreibungen

(1)  
Die gemäß diesem Beschluss in das SIS II eingegebenen Sachausschreibungen werden nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden erforderlich gespeichert.
(2)  
Sachausschreibungen nach Artikel 36 werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.
(3)  
Sachausschreibungen nach Artikel 38 werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.
(4)  
Die Erfassungsdauer nach den Absätzen 2 und 3 kann verlängert werden, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 auch für die Verlängerung.



KAPITEL XI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

Artikel 46

Verarbeitung von SIS-II-Daten

(1)  
Die Mitgliedstaaten dürfen die in den Artikeln 20, 26, 32, 34, 36 und 38 genannten Daten nur für die der jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke verarbeiten.
(2)  
Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, wenn dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 40 genannten Stellen erforderlich ist. Dieser Beschluss findet auf diese Vervielfältigungen Anwendung. Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Ausschreibungen dürfen nicht von seinem N.SIS II in andere nationale Datenbestände kopiert werden.
(3)  

Technische Vervielfältigungen nach Absatz 2, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis dieser Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihrer nationalen Kontrollinstanz zur Verfügung und gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, insbesondere die Bestimmungen des Artikels 10, auf die Vervielfältigungen angewandt werden.

(4)  
Der Zugriff auf die SIS-II-Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der nationalen Behörden gemäß Artikel 40 und nur bevollmächtigten Bediensteten gewährt.
(5)  
Hinsichtlich der Ausschreibungen nach den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 38 dieses Beschlusses muss jede Verarbeitung der darin enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen und ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hierzu ist die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats einzuholen.
(6)  
Die Daten dürfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden.
(7)  
Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats als Zweckentfremdung bewertet.
(8)  
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Verwaltungsbehörde eine Liste seiner zuständigen Behörden, die gemäß diesem Beschluss berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie spätere Änderungen der betreffenden Liste. In der Liste wird für jede Behörde angegeben, welche Daten sie für welche Aufgaben abfragen darf. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.
(9)  
Soweit das Recht der Europäischen Union keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die in sein NS.SIS II eingegebenen Daten Anwendung.

Artikel 47

SIS-II-Daten und nationale Dateien

(1)  
Artikel 46 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien aufzubewahren. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.
(2)  
Artikel 46 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien aufzubewahren.

Artikel 48

Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich hiervon.

Artikel 49

Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten

(1)  
Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich.
(2)  
Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.
(3)  
Hat ein Mitgliedstaat, der selbst die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die entsprechende Mitteilung unverzüglich und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.
(4)  
Können die Mitgliedstaaten sich nicht binnen zwei Monaten einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.
(5)  
Beschwert sich eine Person, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein, so tauschen Mitgliedstaaten Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird die Person über die Bestimmungen des Artikels 51 unterrichtet.
(6)  
Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Eingabe der Ausschreibungen ab. Diese Abstimmung erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

Artikel 50

Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

Wird bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung festgestellt, dass im SIS II bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben Identitätskriterien entspricht, so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

a) 

das SIRENE-Büro setzt sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt;

b) 

stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei dem neu Ausgeschriebenen tatsächlich um die bereits ausgeschriebene Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 49 Absatz 6 an. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Ausschreibung und fügt die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu.

Artikel 51

Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person

(1)  
Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung eingegeben hat, vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.
(2)  

Daten in Bezug auf Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a) 

um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden,

b) 

um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels dürfen in das SIS II höchstens die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:

a) 

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;

b) 

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

c) 

Geburtsort und -datum;

d) 

Geschlecht;

e) 

Lichtbilder;

f) 

Fingerabdrücke;

g) 

Staatsangehörigkeit(en);

h) 

Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.

(4)  
Die technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten nach Absatz 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 genannten Verfahren festgelegt.
(5)  
Die Daten gemäß Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.
(6)  
Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.

Artikel 52

Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

(1)  
Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS II vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.
(2)  
Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Erfassungsdauer jeder der verknüpften Ausschreibungen aus.
(3)  
Die Verknüpfung darf die in diesem Beschluss festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.
(4)  
Ein Mitgliedstaat verknüpft nur dann Ausschreibungen miteinander, wenn hierzu eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
(5)  
Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts Verknüpfungen herstellen, sofern hierbei die Grundsätze dieses Artikels beachtet werden.
(6)  
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.
(7)  
Die technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 53

Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten bewahren Angaben über die der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen in ihrem SIRENE-Büro auf, um den Austausch von Zusatzinformationen zu erleichtern.
(2)  
Die von den SIRENE-Büros auf der Grundlage des Informationsaustauschs gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.
(3)  
Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Die Frist für die Speicherung der Daten in diesen Dateien wird durch nationale Rechtsvorschriften geregelt.

Artikel 54

Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte

Daten, die im SIS II gemäß diesem Beschluss verarbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 55

Datenaustausch mit Interpol über gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Pässe

(1)  
Abweichend von Artikel 54 dürfen die Daten zu Passnummer, Ausstellungsland und Dokumentenart der in das SIS II eingegebenen gestohlenen, unterschlagenen, abhanden gekommenen oder für ungültig erklärten Pässe mit Mitgliedern von Interpol ausgetauscht werden, und zwar indem eine Verbindung zwischen SIS II und der Interpol-Datenbank, in der gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Reisedokumente erfasst sind, hergestellt wird, vorausgesetzt, dass Interpol und die Europäische Union ein entsprechendes Übereinkommen schließen. In dem Übereinkommen wird vorgesehen, dass die von einem Mitgliedstaat eingegebenen Daten nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats übermittelt werden dürfen.
(2)  
In dem Übereinkommen gemäß Absatz 1 wird vorgesehen, dass die ausgetauschten Daten nur Interpol-Mitgliedern aus solchen Staaten zugänglich sind, in denen ein angemessener Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist. Vor Abschluss des Übereinkommens ersucht der Rat die Kommission um Stellungnahme in der Frage, ob Interpol und die Staaten, die Mitglieder zu Interpol abgestellt haben, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten für einen angemessenen Schutz dieser Daten und die Wahrung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Freiheiten sorgen.
(3)  
In dem Übereinkommen nach Absatz 1 kann ebenfalls vorgesehen werden, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses über im SIS II erfasste Ausschreibungen von gestohlenen, unterschlagenen, abhanden gekommenen oder für ungültig erklärte Pässen den Mitgliedstaaten mittels SIS II Zugriff auf Daten aus der Interpol-Datenbank, in der gestohlene oder abhanden gekommene Reisedokumente erfasst sind, zu gewähren.



KAPITEL XII

DATENSCHUTZ

Artikel 56

Verarbeitung sensibler Datenkategorien

Die Datenkategorien, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeführt sind, dürfen nicht verarbeitet werden.

Artikel 57

Anwendung des Datenschutzübereinkommens des Europarates

Personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss verarbeitet werden, werden gemäß dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und gemäß den Änderungen dieses Übereinkommens geschützt.

Artikel 58

Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

(1)  
Das Recht jeder Person, über die gemäß diesem Beschluss zu ihrer Person in das SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.
(2)  
Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.
(3)  
Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
(4)  
Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.
(5)  
Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.
(6)  
Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(7)  
Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.

Artikel 59

Rechtsbehelf

(1)  
Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das bzw. die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 64 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.
(3)  
Die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen über den Rechtsbehelf werden von der Kommission bis 23. August 2009 bewertet.

Artikel 60

Überwachung der N.SIS II

(1)  
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine unabhängige Behörde (nachstehend als „nationale Kontrollinstanz“ bezeichnet) unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet und den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen überwacht.
(2)  
Die nationale Kontrollinstanz gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N.SIS II mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationale Kontrollinstanz über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihr durch diesen Beschluss übertragenen Aufgaben verfügt.

Artikel 61

Überwachung der Verwaltungsbehörde

(1)  
Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit diesem Beschluss durchgeführt werden. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.
(2)  
Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.

Artikel 62

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1)  
Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Überwachung des SIS II.
(2)  
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Beschlusses, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
(3)  
Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre übermittelt.

Artikel 63

Datenschutz während der Übergangszeit

Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeiten während der Übergangszeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 einer oder mehreren anderen Stellen, so gewährleistet sie, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen, einschließlich Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und von sonstigen Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm aufgrund von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übertragen wurden.



KAPITEL XIII

HAFTUNG UND SANKTIONEN

Artikel 64

Haftung

(1)  
Wird jemand durch den Betrieb des N.SIS II geschädigt, so haftet hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, wenn dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben hat oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.
(2)  
Ist der in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der ausschreibende Mitgliedstaat, so hat letzterer den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, die Nutzung der Daten durch den die Erstattung beantragenden Mitgliedstaat verstößt gegen diesen Beschluss.
(3)  
Für Schäden im SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder andere am SIS II beteiligte Mitgliedstaaten haben keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu minimieren.

Artikel 65

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder Missbrauch von in das SIS II eingegebenen Daten oder jeder gegen diesen Beschluss verstoßende Austausch von Zusatzinformationen nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.



KAPITEL XIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 66

Kontrolle und Statistiken

(1)  
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.
(2)  
Zum Zwecke der technischen Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im zentralen SIS II.
(3)  
Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft ein Zugriff auf das SIS II erfolgt ist, wobei die Gesamtzahlen und die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden.
(4)  
Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre übermittelt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.
(5)  
Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS II und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieses Beschlusses in Bezug auf das zentrale SIS II und die Sicherheit des zentralen SIS II und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(7)  
Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 67

Regelungsausschuss

(1)  
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags für die vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß jenem Artikel gewichtet. Der Vorsitzende ist nicht abstimmungsberechtigt.
(2)  
Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
(3)  
Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen. Stehen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen.
(4)  
Der Rat kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Befassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden. Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen. Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.
(5)  
Der Ausschuss nach Absatz 1 übt seine Tätigkeit ab dem 23. August 2007 aus.

Artikel 68

Änderung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

(1)  
In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, ersetzt dieser Beschluss zu dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Bestimmungen der Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 102a dieses Übereinkommens.
(2)  

In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, ersetzt dieser Beschluss außerdem zu dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel ( 6 ):

a) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Com-ex (93) 16);

b) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Com-ex (97) 24);

c) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35);

d) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C.SIS mit 15/18 Anschlüssen (SCH/Com-ex (98) 11);

e) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 25. April 1997 betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II (SCH/Com-ex (97) 2, Rev 2);

f) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C.SIS (SCH/Com-ex (99) 4);

g) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Com-ex (99) 5);

h) 

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5);

i) 

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.);

j) 

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Com-ex (97) 18).

(3)  
In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, gelten Bezugnahmen auf die ersetzten Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel als Bezugnahmen auf diesen Beschluss.

Artikel 69

Aufhebung

Die Beschlüsse 2004/201/JI, 2005/211/JI, 2005/719/JI, 2005/727/JI, 2006/228/JI, 2006/229/JI und 2006/631/JI werden zu dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 70

Übergangszeitraum und Haushalt

(1)  

Ausschreibungen werden von SIS 1+ in SIS II übertragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhalte der von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibungen so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt den Bestimmungen dieses Beschlusses genügen, wobei sie Personenausschreibungen Vorrang einräumen. Während dieser Übergangszeit können die Mitgliedstaaten weiterhin die Bestimmungen der Artikel 94, 95 und 97 bis 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens auf die Inhalte von Ausschreibungen, die von SIS 1+ in SIS II übertragen wurden, anwenden, wobei die folgenden Regeln einzuhalten sind:

a) 

Im Falle einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung des Inhalts einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausschreibung ab dem Zeitpunkt der betreffenden Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung den Bestimmungen dieses Beschlusses genügt.

b) 

Im Falle eines Treffers anlässlich einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung prüfen die Mitgliedstaaten sofort, ohne dabei jedoch die aufgrund der Ausschreibung durchzuführenden Maßnahmen zu verzögern, ob die Ausschreibung mit den Bestimmungen dieses Beschlusses vereinbar ist.

(2)  
Der zu dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Teil des gemäß der Bestimmungen des Artikels 119 des Schengener Übereinkommens angenommenen Haushalts wird an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die zurückzuzahlenden Beträge werden auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS berechnet.
(3)  
Während der Übergangszeit nach Artikel 15 Absatz 4 gelten Bezugnahmen in diesem Beschluss auf die Verwaltungsbehörde als Bezugnahmen auf die Kommission.

Artikel 71

Inkrafttreten, Anwendbarkeit und Migration

(1)  
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Er gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgelegt wird.
(3)  

Der in Absatz 2 genannte Zeitpunkt wird festgesetzt, nachdem

a) 

die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden;

b) 

alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen, der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben;

c) 

die Kommission erklärt hat, dass ein umfassender Test des SIS II, den die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchführt, erfolgreich abgeschlossen wurde, und die Vorbereitungsgremien des Rates die vorgeschlagenen Testergebnisse validiert haben und bestätigt haben, dass das Leistungsniveau des SIS II zumindest dem mit dem SIS 1+ erreichten Niveau entspricht;

d) 

die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen SIS II an die N.SIS II aller betroffenen Mitgliedstaaten getroffen hat.

(4)  
Die Kommission setzt das Europäische Parlament von den Ergebnissen der nach Absatz 3 Buchstabe c durchgeführten Tests in Kenntnis.
(5)  
Jeder nach Absatz 2 gefasste Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

( 3 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

( 4 ) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 6 ) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.

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