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Document 02005R0111-20230220
Council Regulation (EC) No 111/2005 of 22 December 2004 laying down rules for the monitoring of trade between the Union and third countries in drug precursors
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
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32024R1331 | Geändert durch | Anhang Tabelle Text | 03/06/2024 |
32024R1331 | Geändert durch | Anhang Tabelle Text | 03/06/2024 |
32024R1331 | Geändert durch | Anhang Tabelle Text | 03/06/2024 |
02005R0111 — DE — 20.02.2023 — 006.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der ►M1 Union ◄ und Drittländern (ABl. L 022 vom 26.1.2005, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 |
L 330 |
30 |
10.12.2013 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1443 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016 |
L 235 |
6 |
1.9.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/729 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2018 |
L 123 |
4 |
18.5.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1737 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 |
L 392 |
1 |
23.11.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1518 DER KOMMISSION vom 29. März 2022 |
L 236 |
1 |
13.9.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/196 DER KOMMISSION vom 25. November 2022 |
L 27 |
1 |
31.1.2023 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 282 vom 5.8.2021, S. 38 ((EU) 2020/1737) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der ►M1 Union ◄ und Drittländern
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der ►M1 Union ◄ und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (nachstehend „Drogenausgangsstoffe“ genannt) verwendet werden, zu dem Zweck, die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte.
Diese Verordnung berührt nicht spezielle Regelungen auf anderen Gebieten, die den Warenhandel zwischen der ►M1 Union ◄ und Drittländern betreffen.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„erfasster Stoff“ jeden im Anhang aufgeführten Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Human- und Tierarzneimittel;
„nicht erfasster Stoff“ jeden Stoff, der zwar nicht im Anhang aufgeführt ist, bei dem sich jedoch erwiesen hat, dass er zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist;
„Einfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen, die den Status von Nichtunionswaren haben, in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 3 );
„Ausfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen aus dem Zollgebiet der ►M1 Union ◄ , einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von erfassten Stoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
„Vermittlungsgeschäft“ jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung erfasster Stoffe, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der ►M1 Union ◄ ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das ►M1 Zollgebiet der Union ◄ verbracht werden;
„Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben;
„Ausführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird;
„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird;
„Endempfänger“ jede natürliche oder juristische Person, der die erfassten Stoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden;
„Naturprodukt“ einen Organismus oder einen Teil davon oder einen Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das aufgrund des Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.
KAPITEL II
ÜBERWACHUNG DES HANDELS
ABSCHNITT 1
Unterlagen und Kennzeichnung
Artikel 3
Alle Einfuhren und Ausfuhren von erfassten Stoffen — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — und alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Anmeldungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.
Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“;
Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes darin enthaltenen erfassten Stoffs sowie
Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.
Artikel 4
Die in Artikel 3 genannten Unterlagen sind von den Wirtschaftsbeteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren. Die Unterlagen müssen so in elektronischer Form oder in Papierform vorliegen, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Artikel 5
Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass auf allen Packungen, die erfasste Stoffe — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — enthalten, eine Kennzeichnung angebracht wird, aus der die Bezeichnung gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang — sofern es sich nicht um einen Stoff der Kategorie 4 des Anhangs handelt — hervorgeht. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.
ABSCHNITT 2
Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 6
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers; insbesondere darf dieser keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Drogenausgangsstoffe und keine schweren Straftaten begangen haben.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis und für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, festgelegt sind.
Artikel 7
Bei der Entscheidung über die Registrierung berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers; insbesondere darf dieser keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Drogenausgangsstoffe und keine schweren Straftaten begangen haben.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Registrierung und für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Registrierung erforderlich ist, festgelegt sind.
Artikel 8
ABSCHNITT 3
Bereitstellung von Informationen
Artikel 9
Zu diesem Zweck übermitteln die Wirtschaftsbeteiligen alle verfügbaren Informationen; dazu gehören
der Name des erfassten Stoffs;
die Menge und das Gewicht des erfassten Stoffs;
der Name und die Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.
Diese Informationen werden ausschließlich erhoben, um die Abzweigung von erfassten Stoffen zu verhindern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen festgelegt ist, welche Informationen die zuständigen Behörden benötigen, um diese Geschäfte zu überwachen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Übermittlung dieser Informationen, gegebenenfalls auch für ihre elektronische Übermittlung, an die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingerichtete Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Europäische Datenbank“) fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Diese Leitlinien enthalten insbesondere
Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind;
eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen.
ABSCHNITT 4
Vorausfuhrunterrichtung
Artikel 11
Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von 15 Werktagen eingeräumt, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Ausfuhrvorgang genehmigen können, sofern von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands keine Hinweise darauf eingegangen sind, dass der Zweck dieses Ausfuhrvorgangs möglicherweise die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ist.
Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, verlangt von der Empfängerbehörde des Drittlands, dass sie die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.
ABSCHNITT 5
Ausfuhrgenehmigung
Artikel 12
Werden erfasste Stoffe innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder in eine Freizone des Kontrolltyps II wieder ausgeführt, ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich.
Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist.
Artikel 13
Der Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 muss mindestens Folgendes enthalten:
Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers;
die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;
Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs;
Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zollstelle, bei der die Zollanmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, den Beförderungsweg, den vorgesehenen Ort der Ausfuhr aus dem ►M1 Zollgebiet der Union ◄ sowie den Ort der Verbringung in das Einfuhrland;
in den in Artikel 17 genannten Fällen eine Ausfertigung der vom Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrgenehmigung;
die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.
Ein Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 4 des Anhangs muss die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben enthalten.
Diese Frist wird verlängert, wenn in den in Artikel 17 genannten Fällen die zuständigen Behörden weitere Erkundigungen nach Artikel 17 Absatz 2 einziehen müssen.
Artikel 14
Wird die Ausfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Ausführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.
Die Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem ►M1 Zollgebiet der Union ◄ ergänzt bzw. ergänzen die Genehmigung durch die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) genannten erforderlichen Angaben und bringt ihren Stempel auf der Genehmigung an.
Artikel 15
Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn
die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;
der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;
in den in Artikel 17 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands nicht genehmigt worden ist; oder
der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Artikel 16
Die zuständigen Behörden können eine Ausfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Artikel 17
Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der ►M1 Union ◄ und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhrgenehmigung echt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland.
Artikel 18
Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren das ►M1 Zollgebiet der Union ◄ verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.
Artikel 19
Die zuständigen Behörden können für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keinerlei Gefahr einer Abzweigung erfasster Stoffe mit sich bringt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um diese Verfahren festzulegen und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien aufzustellen.
ABSCHNITT 6
Einfuhrgenehmigung
Artikel 20
Für die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Einfuhrgenehmigung kann nur einem Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, der in der ►M1 Union ◄ niedergelassen ist. Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist.
Werden die in Absatz 1 genannten Stoffe jedoch ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das externe Versandverfahren der Union überführt, so ist diese Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich.
Artikel 21
Der Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Einführers, des Ausführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter sowie Name und Anschrift des Endempfängers;
Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;
Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs;
soweit verfügbar, Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie Art des Transportmittels, Ort und Zeit der geplanten Einfuhr und
die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.
Artikel 22
Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das ►M1 Zollgebiet der Union ◄ bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers.
Die Einfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Anmeldung der erfassten Stoffe zu einem Zollverfahren vorzulegen.
Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Einführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.
Artikel 23
Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung versagt, wenn
die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;
der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben im Antrag falsch oder unzutreffend sind, oder
der begründete Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Artikel 24
Die zuständigen Behörden können eine Einfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Artikel 25
Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung, innerhalb deren die erfassten Stoffe in das Zollgebiet der ►M1 Union ◄ verbracht worden sein müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.
KAPITEL III
BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 26
Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden insbesondere über die Befugnis verfügen,
Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,
die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,
nachzuweisen, dass eine Abzweigung von erfassten Stoffen oder der Versuch einer Abzweigung dieser Stoffe stattgefunden hat.
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 hiervon.
Solche Stoffe gelten als nicht erfasste Stoffe, deren Aufnahme in die Liste nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen wird.
Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, insbesondere um
Auskünfte über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen einholen zu können;
Geschäftsräume betreten zu können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.
KAPITEL IV
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN
Artikel 27
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 30 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Bezeichnung der zuständigen Behörden mit, die von ihm als Verbindungsbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt wurden.
KAPITEL V
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 28
Die Kommission wird ermächtigt, falls erforderlich, zusätzlich zu den in Artikel 26 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen festzulegen, mit denen eine wirksame Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit Drogenausgangsstoffen sichergestellt wird — insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und die Verwendung von Formblättern für Aus- und Einfuhrgenehmigungen — um die Verhinderung einer Abzweigung von Drogenausgangsstoffen sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.
▼M1 —————
Artikel 30
Artikel 30a
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30b dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die leicht in die erfassten Stoffe umgewandelt werden können, anzupassen und um Änderungen der Tabellen im Anhang zum Übereinkommen der Vereinten Nationen nachzuvollziehen.
Artikel 30b
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 32
Artikel 32a
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen die Europäische Datenbank unter den für ihre Nutzung geltenden Bedingungen für folgende Zwecke:
Erleichterung der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der Berichterstattung an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 32 Absatz 3;
Verwaltung eines europäischen Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. einer Registrierung sind;
Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden durch die Wirtschaftsbeteiligten über ihre Ausfuhr-, Einfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte gemäß Artikel 9 Absatz 2 in elektronischer Form.
Artikel 33
Unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 95/46/EG werden die nach dieser Verordnung erhobenen oder verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Unterbindung der Abzweigung erfasster Stoffe verwendet.
Artikel 34
Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wird mit Wirkung vom 18. August 2005 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 35
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 18. August 2005. Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1 sowie die Artikel 19, 28 und 30 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, damit die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen angenommen werden können. Diese Maßnahmen treten frühestens am 18. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Liste der erfassten Stoffe
Kategorie 1
Stoff |
KN-Bezeichnung (falls abweichend) |
KN-Code (1) |
CAS-Nr. (2) |
1-Phenyl-2-Propanon |
Phenylaceton |
2914 31 00 |
103-79-7 |
Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD) |
|
2918 30 00 |
20320-59-6 |
Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) |
|
2918 30 00 |
16648-44-5 |
Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA) (4) |
|
Ex 2918 30 00 |
5413-05-8 |
Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat) |
|
2918 99 90 |
80532-66-7 |
2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK Glycidsäure) |
|
2918 99 90 |
25547-51-7 |
N-Acetylanthranilsäure |
2-Acetamidobenzoesäure |
2924 23 00 |
89-52-1 |
Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA) |
|
2924 29 70 |
4433-77-6 |
Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN) |
|
2926 40 00 |
4468-48-8 |
Isosafrol (cis + trans) |
|
2932 91 00 |
120-58-1 |
3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on |
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on |
2932 92 00 |
4676-39-5 |
Piperonal |
|
2932 93 00 |
120-57-0 |
Safrol |
|
2932 94 00 |
94-59-7 |
Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat) |
|
2932 99 00 |
28578-16-7 |
Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat) |
|
2932 99 00 |
13605-48-6 |
Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA) (5) |
Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat |
Ex 2932 99 00 |
1369021-80-6 |
3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) |
|
2932 99 00 |
2167189-50-4 |
N-Phenyl-1-(2-phenylethyl)piperidin-4-amin |
4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) |
2933 36 00 |
21409-26-7 |
1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-on |
N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) |
2933 37 00 |
39742-60-4 |
N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP) |
|
2933 39 99 |
23056-29-3 |
Tert-Butyl-4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-boc-4-AP) |
|
2933 39 99 |
125541-22-2 |
N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl) |
|
2933 39 99 |
1609-66-1 |
Ephedrin |
|
2939 41 00 |
299-42-3 |
Pseudoephedrin |
|
2939 42 00 |
90-82-4 |
Norephedrin |
|
►M1 2939 44 00 ◄ |
14838-15-4 |
Ergometrin |
|
2939 61 00 |
60-79-7 |
Ergotamin |
|
2939 62 00 |
113-15-5 |
Lysergsäure |
|
2939 63 00 |
82-58-6 |
(1R,2S)-(-)-Chlorephedrin |
|
►M4 2939 79 90 ◄ |
110925-64-9 |
(1S,2R)-(+)-Chlorephedrin |
|
►M4 2939 79 90 ◄ |
1384199-95-4 |
(1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin |
|
►M4 2939 79 90 ◄ |
73393-61-0 |
(1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin |
|
►M4 2939 79 90 ◄ |
771434-80-1 |
Die Stereoisomere der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin (3), sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist. |
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Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt. |
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(1)
ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
(2)
Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.
(3)
Auch (+)-Norpseudoephedrin genannt, KN-Code 2939 43 00 , CAS-Nr. 492-39-7.
(4)
Nach der IUPAC (internationale Union für reine und angewandte Chemie) auch als Ethyl-3-oxo-2-phenylbutonat bezeichnet.
(5)
Nach der IUPAC auch als Methyl-2-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-3-oxobutonat bezeichnet. |
Kategorie 2
Stoff |
KN-Bezeichnung (falls abweichend) |
KN-Code (1) |
CAS-Nr. (2) |
Roter Phosphor |
|
2804 70 00 |
7723-14-0 |
Essigsäureanhydrid |
|
2915 24 00 |
108-24-7 |
Phenylessigsäure |
|
2916 34 00 |
103-82-2 |
Anthranilsäure |
|
118-92-3 |
|
Piperidin |
|
2933 32 00 |
110-89-4 |
Kaliumpermanganat |
|
2841 61 00 |
7722-64-7 |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist. |
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(1)
ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
(2)
Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab. |
Kategorie 3
Stoff |
KN-Bezeichnung (falls abweichend) |
KN-Code (1) |
CAS Nr. (2) |
Salzsäure |
Chlorwasserstoff (Salzsäure) |
2806 10 00 |
7647-01-0 |
Schwefelsäure |
|
►M4 2807 00 10 ◄ |
7664-93-9 |
Toluol |
|
2902 30 00 |
108-88-3 |
Ethylether |
Diethylether |
2909 11 00 |
60-29-7 |
Aceton |
|
2914 11 00 |
67-64-1 |
Methylethylketon |
Butanon |
2914 12 00 |
78-93-3 |
(1)
ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
(2)
Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab. |
Kategorie 4
Stoff |
KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) |
KN-Code |
Ephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel |
Ephedrin oder seine Salze enthaltend |
►M4 3003 41 00 ◄ ►M4 3004 41 00 ◄ |
Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel |
Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend |
►M4 3003 42 00 ◄ ►M4 3004 42 00 ◄ |
( 1 ) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
( 2 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 7 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).