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Document 02000L0053-20230330
Directive 2000/53/EC of the European Parliament and of the Council of 18 September 2000 on end-of life vehicles
Consolidated text: Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
02000L0053 — DE — 30.03.2023 — 015.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2000/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2000 (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 170 |
81 |
29.6.2002 |
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L 25 |
73 |
28.1.2005 |
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L 152 |
19 |
15.6.2005 |
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L 254 |
69 |
30.9.2005 |
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RICHTLINIE 2008/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 |
L 81 |
62 |
20.3.2008 |
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L 225 |
10 |
23.8.2008 |
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RICHTLINIE 2008/112/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 |
L 345 |
68 |
23.12.2008 |
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L 48 |
12 |
25.2.2010 |
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L 85 |
3 |
31.3.2011 |
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L 135 |
14 |
22.5.2013 |
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L 128 |
4 |
19.5.2016 |
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RICHTLINIE (EU) 2017/2096 DER KOMMISSION vom 15. November 2017 |
L 299 |
24 |
16.11.2017 |
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RICHTLINIE (EU) 2018/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 |
L 150 |
93 |
14.6.2018 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2020/362 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 |
L 67 |
116 |
5.3.2020 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2020/363 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 |
L 67 |
119 |
5.3.2020 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2023/544 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2022 |
L 73 |
5 |
10.3.2023 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2000/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. September 2000
über Altfahrzeuge
Artikel 1
Ziele
In dieser Richtlinie sind Maßnahmen festgelegt, die vorrangig auf die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und darüber hinaus auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung der Abfallbeseitigung sowie auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen befassten Wirtschaftsbeteiligten abzielen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten;
„Hersteller“ den Fahrzeughersteller oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat;
„Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Schredder-Abfälle durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung und/oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
„Recycling“ die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung. Unter energetischer Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme zu verstehen;
„Verwertung“ jedes der anwendbaren in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;
„Beseitigung“ jedes der anwendbaren in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;
„Wirtschaftsbeteiligte“ Hersteller, Vertreiber, Rücknahmestellen, Kfz-Versicherungsgesellschaften, Demontagebetriebe, Schredderanlagenbetreiber, Verwertungsbetriebe, Recyclingbetriebe sowie sonstige Betriebe für die Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe;
„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( 1 ) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
Gefahrenklasse 4.1;
Gefahrenklasse 5.1;
„Schredderanlage“ jede Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zertrümmern oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
„Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind. Sie werden den zugelassenen Verwertungsanlagen von den Fahrzeugherstellern und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-Rom, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.
Artikel 3
Geltungsbereich
Artikel 4
Abfallvermeidung
Zur Förderung der Abfallvermeidung wirken die Mitgliedstaaten insbesondere darauf hin, dass
die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen begrenzen und diese bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, das Recycling zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;
bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere dem Recycling, von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung getragen wird und diese Tätigkeiten erleichtert werden;
die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial verwenden, um die Märkte für Recyclingmaterial auszubauen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in Anhang II genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur regelmäßigen Änderung von Anhang II im Hinblick auf dessen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um
erforderlichenfalls Höchstkonzentrationswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen das Vorhandensein der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen toleriert wird;
bestimmte Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen von Buchstabe a dieses Absatzes auszunehmen, wenn die Verwendung der in dem genannten Buchstaben genannten Stoffen unvermeidbar ist;
Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen aus Anhang II zu streichen, wenn die Verwendung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen vermeidbar ist;
im Rahmen der Ziffern i und ii diejenigen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die vor einer weiteren Behandlung entfernt werden können, zu bestimmen und vorzuschreiben, dass diese zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind.
Die Kommission erlässt für jeden Stoff, jeden Werkstoff oder jedes Bauteil nach den Ziffern i bis iv einen gesonderten delegierten Rechtsakt.
Die Kommission nimmt spätestens am 21. Oktober 2001 eine erste Änderung des Anhangs II vor. Die dort aufgeführten Ausnahmen werden auf keinen Fall vor dem 1. Januar 2003 gestrichen.
Artikel 5
Rücknahme
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Die Ausstellung eines Verwertungsnachweises durch Verwertungsanlagen oder durch Händler oder Rücknahmestellen im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage begründet für diese keinen Anspruch auf Kostenerstattung, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten dies ausdrücklich vorsehen.
Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie über kein Abmeldesystem verfügen, richten ein System ein, nach dem der jeweils zuständigen Behörde ein Verwertungsnachweis übermittelt wird, wenn das Altfahrzeug bei einer Verwertungsanlage abgeliefert wird, und kommen im Übrigen den Bestimmungen dieses Absatzes nach. Die Mitgliedstaaten, die von diesem Unterabsatz Gebrauch machen, müssen die Kommission über die Gründe hierfür unterrichten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller alle Kosten oder einen wesentlichen Teil der Kosten der Durchführung dieser Maßnahme tragen und/oder Altfahrzeuge unter den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen zurücknehmen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ablieferung von Altfahrzeugen nicht völlig kostenlos ist, wenn das Altfahrzeug die wesentlichen Bauteile eines Fahrzeugs, insbesondere den Motor und die Karosserie, nicht mehr enthält oder Abfälle enthält, die dem Altfahrzeug hinzugefügt wurden.
Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Unterabsatzes 1, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, und schlägt erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Änderung dieser Bestimmung vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis zu ergänzen.
Artikel 6
Behandlung
Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann auf Verwertungstätigkeiten für Abfall von Altfahrzeugen angewandt werden, nachdem diese gemäß Anhang I Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie behandelt wurden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung eine Inspektion durchführen. Hierbei wird mit Blick auf die Einhaltung der in Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Ziele Folgendes überprüft:
Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;
allgemeine technische Anforderungen, die einzuhalten sind;
erforderliche Sicherheitsvorkehrungen.
Diese Inspektion findet einmal jährlich statt. Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, übermitteln der Kommission die Ergebnisse.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, entsprechend Anhang I mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Die Altfahrzeuge müssen vor der weiteren Behandlung entfrachtet werden, oder es müssen gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.
Gefährliche Werkstoffe und Bauteile müssen selektiv entfernt und abgesondert werden, damit nachfolgende Schredder-Abfälle von Altfahrzeugen nicht verunreinigt werden.
Die Zerlegung und Lagerung ist so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere das Recycling, geeignet sind.
Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Anhang I Nummer 3 sind so bald wie möglich auszuführen.
Artikel 7
Wiederverwendung und Verwertung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten folgende Zielvorgaben erreichen:
Bis spätestens 1. Januar 2006 werden die Wiederverwendung und Verwertung bei allen Altfahrzeugen auf mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Innerhalb derselben Frist werden die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.
Für vor dem 1. Januar 1980 hergestellte Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten niedrigere Zielvorgaben vorsehen, die aber für Wiederverwendung und Verwertung nicht unter 75 % und für Wiederverwendung und Recycling nicht unter 70 % liegen dürfen. Mitgliedstaaten, die von diesem Unterabsatz Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Gründe dafür.
Bis spätestens 1. Januar 2015 werden die Wiederverwendung und Verwertung bei allen Altfahrzeugen auf mindestens 95 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Bis zu diesem Termin wird die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.
Bis spätestens 31. Dezember 2005 überprüfen das Europäische Parlament und der Rat die unter Buchstabe b) genannten Zielvorgaben auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem ein Vorschlag beigefügt ist. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Entwicklung bei der Materialzusammensetzung von Fahrzeugen und andere relevante fahrzeugbezogene Umweltaspekte.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Durchführungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Bei der Ausarbeitung solcher Vorschriften berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Kennzeichnungsnormen/Demontageinformationen
Artikel 9
Berichterstattung und Information
▼M13 —————
Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d dieses Artikels festgelegten Format übermittelt.
Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 1d dieses Artikels das Format des Datenberichts festgelegt wird, und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.
Die Mitgliedstaaten schreiben in jedem einzelnen Fall den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten vor, Informationen zu veröffentlichen über:
Der Hersteller hat diese Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen.
Artikel 9a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 10
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 9 Absatz 2 umsetzen und die Modalitäten füir die Umsetzung des Artikels 5 Absatz 4 präzisieren. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Landes oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
die im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse;
im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.
Artikel 10a
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 und legt zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.
Artikel 11
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 12
Inkrafttreten
Artikel 5 Absatz 4
Artikel 13
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Technische Mindestanforderungen für die Behandlung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung
2. Behandlungsstandorte
3. Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen
4. Behandlung zur Verbesserung des Recycling
5. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden.
ANHANG II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen.
Werkstoffe und Bauteile |
Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme |
Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |
Blei als Bestandteil einer Legierung |
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1a. Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent |
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1b. Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent |
Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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2c. i) Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent |
Vor dem 1. Januar 2028 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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2c. ii) Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent (2) |
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3. Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent |
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4a. Lagerschalen und Buchsen |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen |
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5a. Blei in Batterien, die in Hochspannungssystemen (4) eingesetzt werden, die nur für den Antrieb in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden |
Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
5b. i) Blei in Batterien, 1. die in 12-Volt-Anwendungen eingesetzt werden, 2. die in 24-Volt-Anwendungen in Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt werden |
X |
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5b ii) Blei in Batterien, die in Anwendungen eingesetzt werden, die nicht unter Eintrag 5a oder 5b i) fallen |
Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
6. Schwingungsdämpfer |
Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken. |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent. |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten |
Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8b. Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas |
Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren |
Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern |
Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) |
X (5) |
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8f. i) Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) |
Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8f. ii) Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder |
Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8g. i) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen |
Vor dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8g. ii) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn diese elektrische Verbindung aus Folgendem besteht: 1. einem Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr; 2. einem einzelnen Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten; 3. gestapelten Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposern mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr. |
Seit dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche |
Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas |
Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8j. Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas |
Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
8k. Löten von Heizanwendungen mit 0,5 A oder mehr Heizstrom je Lötverbindung auf Einfachverbundglas mit einer Stärke von maximal 2,1 mm. Diese Ausnahme gilt nicht für das Löten auf im Zwischenpolymer eingebettete Kontakte. |
Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
9. Ventilsitze |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen |
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10a. Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten. Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in i) Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen, ii) dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen. |
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X (6) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |
10b. Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind |
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10c. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC |
Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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10d. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen |
Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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11. Pyrotechnische Auslösegeräte |
Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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12. Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung |
Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
Sechswertiges Chrom |
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13a. Korrosionsschutzschichten |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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13b. Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells |
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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14.
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel: a) für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von < 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen; b) für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von ≥ 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen; c) für den vollständigen Betrieb mit einem nichtelektrischen Wärmegenerator. |
Für a): Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge Für b): Vor dem 1. Januar 2026 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
Quecksilber |
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15a. Entladungslampen für Scheinwerfer |
Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
15b. Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen |
Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
Cadmium |
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16. Batterien für Elektrofahrzeuge |
Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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(1)
Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.
(2)
Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.
(3)
Diese Ausnahme wird 2025 überprüft.
(4)
Systeme mit einer Spannung von > 75 V DC gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(5)
Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
(6)
Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8k ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
(7)
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). Erläuterungen zur Tabelle: |
( 1 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
( 2 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
( 3 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).