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Document 01994L0080-20130701

Consolidated text: Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/80/2013-07-01

1994L0080 — DE — 01.07.2013 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 94/80/EG DES RATES

vom 19. Dezember 1994

über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(ABl. L 368, 31.12.1994, p.38)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 

  L 122

14

22.5.1996

 M2

RICHTLINIE 2006/106/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

409

20.12.2006

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juli 2012

  L 192

29

20.7.2012

►M4

RICHTLINIE 2013/19/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

231

10.6.2013


Geändert durch:

 A1

  L 236

33

23.9.2003




▼B

RICHTLINIE 94/80/EG DES RATES

vom 19. Dezember 1994

über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag über die Europäische Union stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar. Die Union hat insbesondere die Aufgabe, die Beziehungen zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten kohärent und solidarisch zu gestalten. Zu ihren Grundzielen gehört es, den Schutz der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft zu stärken.

Zu diesem Zweck wird mit den Bestimmungen des Titels II des Vertrags über die Europäische Union eine Unionsbürgerschaft für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten eingeführt und ihnen daraus eine Reihe von Rechten zuerkannt.

Das in Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat stellt eine Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zwischen in- und ausländischen Unionsbürgern sowie eine Ergänzung des in Artikel 8a festgeschriebenen Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt dar.

Die Anwendung von Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags setzt keine globale Harmonisierung der Wahlrechtsordnungen der Mitgliedstaaten voraus. Er zielt im wesentlichen darauf ab, die Bedingung der Staatsangehörigkeit aufzuheben, an die zur Zeit in den meisten Mitgliedstaaten die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts geknüpft ist. Mit Rücksicht auf den in Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf zudem der Inhalt der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften nicht über das für die Erreichung des Ziels von Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen.

Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags zielt darauf ab, daß alle Unionsbürger, unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind oder nicht, dort ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen unter den gleichen Bedingungen ausüben können. Deshalb müssen für die Unionsbürger, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, insbesondere bezüglich der Wohnsitzdauer und des Wohnsitznachweises die gleichen Bedingungen gelten, wie sie gegebenenfalls für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten. Die Unionsbürger, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, dürfen keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen wäre durch besondere Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden.

Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags garantiert das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat, ohne es an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts in dem Mitgliedstaat zu setzen, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Die freie Entscheidung dieser Unionsbürger, ob sie an den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen wollen oder nicht, ist zu respektieren. Deshalb ist es sachgerecht, daß diese Bürger ihren Willen zum Ausdruck bringen, ihr Wahlrecht dort auszuüben, wohingegen in Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, eine Eintragung dieser Bürger von Amts wegen zugelassen werden kann.

Die Kommunalverwaltung der Mitgliedstaaten spiegelt politische und rechtliche Traditionen wider und zeichnet sich durch eine große Vielfalt der Strukturen aus. Der Begriff der Kommunalwahlen ist nicht in allen Mitgliedstaaten identisch. Daher sollte der Gegenstand der Richtlinie durch die Definition des Begriffs der Kommunalwahlen präzisiert werden. Diese Wahlen schließen die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen auf der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe und ihrer Untergliederungen ein. Es handelt sich sowohl um die allgemeinen unmittelbaren Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften als auch um die Wahlen der Mitglieder der kommunalen Exekutivorgane.

Der Ausschluß vom passiven Wahlrecht kann sich aus einer Einzelfallentscheidung der Behörden des Wohnsitz- oder des Herkunftsmitgliedstaats ergeben. Angesichts der politischen Bedeutung des Amtes eines kommunalen Mandatsträgers sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um zu verhindern, daß eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom passiven Wahlrecht ausgeschlossene Person in dieses Recht allein deshalb wieder eingesetzt wird, weil sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dieses besondere Problem von Kandidaten, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, rechtfertigt es, daß die Mitgliedstaaten, die dies für erforderlich halten, die Kandidaten nicht allein den Ausschlußvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats, sondern auch jenen des Herkunftsmitgliedstaats unterwerfen können. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es ausreichend, das aktive Wahlrecht allein den Ausschlußgründen des Wohnsitzmitgliedstaats unterzuordnen.

Die Aufgaben des Exekutivorgangs der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe können die Teilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt und die Wahrung der allgemeinen Interessen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten folglich diese Ämter ihren Staatsangehörigen vorbehalten können. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen ergreifen können, die jedoch die Möglichkeit der Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten, das passive Wahlrecht auszuüben, nicht über das für die Erreichung des obengenannten Ziels erforderliche Maß hinaus beschränken dürfen.

Ebenso ist es angemessen, daß die Teilnahme von kommunalen Mandatsträgern an der Wahl einer parlamentarischen Versammlung den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

Wenn die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers als unvereinbar mit anderen Ämtern ansehen, sollten die Mitgliedstaaten diese Unvereinbarkeit auf in anderen Mitgliedstaaten wahrgenommene gleichwertige Ämter ausdehnen können.

Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muß nach Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags durch besondere Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein, wobei jede Ausnahmeregelung auf ihren Ausnahmecharakter hin überprüft werden muß.

Solche besonderen Probleme können sich insbesondere in einem Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsbürgern im Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v.H. solcher Unionsbürger an der gesamten Wählerschaft rechtfertigt eine Ausnahmeregelung, die sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer stützt.

Die Unionsbürgerschaft zielt darauf ab, die Unionsbürger in ihrem Aufnahmeland besser zu integrieren; in diesem Zusammenhang entspricht es den Absichten der Verfasser des Vertrags, jede Polarisierung zwischen den Listen von in- und ausländischen Kandidaten zu vermeiden.

Dieses Risiko der Polarisierung betrifft vornehmlich einen Mitgliedstaat, in dem der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die nicht seine Staatsbürgerschaft besitzen, 20 v.H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt. Von daher ist es wichtig, daß dieser Mitgliedstaat unter Beachtung von Artikel 8b des Vertrags besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten vorsehen kann.

Es ist zu berücksichtigen, daß in bestimmten Mitgliedstaaten die dort wohnhaften Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten das Wahlrecht zum nationalen Parlament besitzen und infolgedessen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten erleichtert werden können.

Das Königreich Belgien weist besondere Gegebenheiten und Gleichgewichtsverhältnisse auf, da die belgische Verfassung (Artikel 1 bis 4) drei Amtssprachen und eine Aufteilung in Regionen und Gemeinschaften vorsieht. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Richtlinie könnte daher in einigen Gemeinden zu Auswirkungen führen, aufgrund deren es angebracht ist, zur Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und Gleichgewichtsverhältnisse eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Richtlinie vorzusehen.

Die Kommission wird eine Bewertung der rechtlichen und tatsächlichen Anwendung der Richtlinie, einschließlich der Entwicklung der Wählerschaft nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, durchführen. Zu diesem Zweck wird sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

Allgemeines

Artikel 1

(1)  In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, dort das aktive und das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen ausüben können.

(2)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Wohnsitz außerhalb des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats haben, sowie der Staatsangehörigen dritter Länder, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben.

Artikel 2

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe“ die im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten, die nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählte Organe besitzen und auf der Grundstufe der politischen und administrativen Organisation für die Verwaltung bestimmter örtlicher Angelegenheiten unter eigener Verantwortung zuständig sind;

b) „Kommunalwahlen“ die allgemeinen, unmittelbaren Wahlen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats den Leiter und die Mitglieder des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bestimmen;

c) „Wohnsitzmitglied“ den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;

d) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt;

e) „Wählerverzeichnis“ das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller aktiv Wahlberechtigten, die das Recht haben, in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder in einem ihrer Wahlkreise zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;

f) „maßgeblicher Tag“ den Tag oder die Tage, an denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen oder gewählt werden zu können;

g) „förmliche Erklärung“ die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strafbar ist.

(2)  Wenn eine im Anhang aufgeführte lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe aufgrund einer Änderung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften durch eine andere lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe ersetzt wird, die die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Aufgaben hat, oder wenn aufgrund einer solchen Änderung der Rechtsvorschriften eine lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe abgeschafft oder geschaffen wird, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer solchen Mitteilung in Verbindung mit der Erklärung des Mitgliedstaats, daß die im Rahmen dieser Richtlinie zuerkannten Rechte unberührt bleiben, paßt die Kommission den Anhang durch die entsprechenden Ersetzungen, Streichungen oder Hinzufügungen an. Der solchermaßen geänderte Antrag wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3

Jede Person, die am maßgeblichen Tag

a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags ist und,

b) ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen, die Bedingungen erfüllt, an die die Rechtsvorschriften dieses Staates das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigkeit knüpfen,

besitzt das aktive und das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 4

(1)  Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, daß sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung von den aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.

(2)  Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 dieser Bedingung.

(3)  Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts durch jeden aktiv und passiv Wahlberechtigten in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder einem ihrer Wahlkreise von einer Mindestwohndauer im Gebiet dieser Gebietskörperschaft abhängt.

Ferner berührt Absatz 1 nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die bei der Annahme dieser Richtlinie bereits in Kraft sind und nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts durch jeden aktiv oder passiv Wahlberechtigten von einer Mindestwohndauer in dem Teilgebiet des Mitgliedstaats abhängt, zu dem die lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe gehört.

Artikel 5

(1)  Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, daß jeder Unionsbürger, der nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, von der Ausübung dieses Rechts bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen ist.

(2)  Die Kandidatur eines Unionsbürgers bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat kann für unzulässig erklärt werden, wenn er die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann.

(3)  Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer des Mandats auszuüben.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls bestimmen, daß die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um sicherzustellen, daß die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann, müssen den Vertrag und die allgemeinen Prinzipien des Rechts beachten und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

(4)  Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, daß die Unionsbürger, die als Mitglied einer Vertretungskörperschaft gewählt werden, weder an der Ernennung der Wahlmänner einer parlamentarischen Versammlung noch an der Wahl deren Mitglieder teilnehmen dürfen.

Artikel 6

(1)  Die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats für die Staatsangehörigen dieses Staates gelten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß die Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers im Wohnsitzmitgliedstaat auch unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Wohnsitzmitgliedstaat nach sich ziehen.



KAPITEL II

Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts

Artikel 7

(1)  Der aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 übt sein Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn er eine entsprechende Willensbekundung abgegeben hat.

(2)  Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen.

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

(2)  Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, hat der aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise wie ein inländischer aktiv Wahlberechtigter zu erbringen.

Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 einen gültigen Identitätsausweis sowie eine förmliche Erklärung mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit und seiner Anschriften im Wohnsitzmitgliedstaat vorlegt.

(3)  Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie von Amts wegen aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen.

Aktiv Wahlberechtigte, die auf ihren Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, können auf Antrag auch wieder aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden.

Im Fall der Verlegung des Wohnsitzes in eine andere lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe desselben Mitgliedstaats werden diese aktiv Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis dieser Gebietskörperschaft unter denselben Voraussetzungen wie ein inländischer aktiv Wahlberechtigter eingetragen.

Artikel 9

(1)  Bei Einreichung der Erklärung über seine Kandidatur hat der passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise beizubringen wie ein inländischer Kandidat. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, daß er eine förmliche Erklärung mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit und seiner Anschrift im Wohnsitzmitgliedstaat vorlegt.

(2)  Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3

a) bei Einreichung der Erklärung über seine Kandidatur in seiner förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angibt, daß er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist;

b) bei Zweifeln am Inhalt der Erklärung nach Buchstabe a) oder wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies fordern, vor oder nach der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegt, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen oder daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;

c) einen gültigen Identitätsausweis vorlegt;

d) in seiner förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angibt, daß er kein nach Artikel 6 Absatz 2 unvereinbares Amt ausübt;

e) gegebenenfalls seine letzte Adresse im Herkunftsmitgliedstaat angibt.

Artikel 10

(1)  Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den Betreffenden rechtzeitig darüber, wie über seinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur entschieden wurde.

(2)  Bei Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

Artikel 11

Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig und in geeigneter Form über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts in diesem Staat.



KAPITEL III

Ausnahme- und Übergangsregelungen

Artikel 12

(1)  Überschreitet in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 1996 der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v.H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von dieser Richtlinie

a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer einer Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und

b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und

c) geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen, die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.

(2)  Das Königreich Belgien kann, abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinden anwenden, deren Verzeichnis es mindestens ein Jahr vor der Kommunalwahl, für die diese Ausnahmeregelung gelten soll, mitteilt.

(3)  Wenn am 1. Januar 1996 die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dort das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und zu diesem Zweck unter genau denselben Bedingungen wie die inländischen aktiv Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 11 auf diese Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

(4)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1998 und danach jeweils alle sechs Jahre einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen; sie schlägt gegebenenfalls vor, daß geeignete Anpassungen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.



KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres, nachdem in allen Mitgliedstaaten Kommunalwahlen auf der Grundlage der obengenannten Bestimmungen durchgeführt worden sind, Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die seit ihrem Inkrafttreten erfolgte Entwicklung der Wählerschaft und schlägt gegebenenfalls geeignete Anpassungen vor.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M4




ANHANG

Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie gelten als „lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe“:

  in Belgien:

 commune/gemeente/Gemeinde,

  in Bulgarien:

 община/кметство/Общината е основната административно-териториална единица, в която се осъществява местното самоуправление,

  in der Tschechischen Republik:

 obec, městský obvod nebo městská část územně členěného statutárního města, městská část hlavního města Prahy,

  in Dänemark:

 kommune, region,

  in Deutschland:

 kreisfreie Stadt bzw. Stadtkreis; Kreis; Gemeinde, Bezirk in der Freien und Hansestadt Hamburg und im Land Berlin; Stadtgemeinde Bremen in der Freien Hansestadt Bremen, Stadt-, Gemeinde- oder Ortsbezirke bzw. Ortschaften,

  in Estland:

 vald, linn,

  in Irland:

 City Council, County Council, Borough Council, Town Council,

  in Griechenland:

 δήμος,

  in Spanien:

 municipio, entidad de ámbito territorial inferior al municipal,

  in Frankreich:

 commune, arrondissement dans les villes déterminées par la législation interne, section de commune,

  in Kroatien:

 općina, grad, županija,

  in Italien:

 comune, circoscrizione,

  in Zypern:

 δήμος, κοινότητα,

  in Lettland:

 novads, republikas pilsēta,

  in Litauen:

 Savivaldybė,

  in Luxemburg:

 commune,

  in Ungarn:

 települési önkormányzat; község, nagyközség, város, megyei jogú város, főváros, főváros kerületei; területi önkormányzat; megye,

  in Malta:

 Kunsill Lokali,

  in den Niederlanden:

 gemeente, deelgemeente,

  in Österreich:

 Gemeinden, Bezirke in der Stadt Wien,

  in Polen:

 gmina,

  in Portugal:

 município, freguesia,

  in Rumänien:

 comuna, orașul, municipiul, sectorul (numai în municipiul București) și județul,

  in Slowenien:

 občina,

  in der Slowakei:

 samospráva obce: obec, mesto, hlavné mesto Slovenskej republiky Bratislava, mesto Košice, mestská časť hlavného mesta Slovenskej republiky Bratislavy, mestská časť mesta Košice; samospráva vyššieho územného celku: samosprávny kraj,

  in Finnland:

 kunta, kommun, kommun på Åland,

  in Schweden:

 kommuner, landsting,

  im Vereinigten Königreich:

 counties in England; counties, county boroughs and communities in Wales; regions and Islands in Scotland; districts in England, Scotland and Northern Ireland; London boroughs; parishes in England; the City of London in relation to ward elections for common councilmen.



( 1 ) ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994.

( 2 ) Stellungnahme vom 14. September 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 3 ) Stellungnahme vom 28. September 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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