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Document 01994A1223(01)-20230608
Agreement Establishing the World Trade Organization
Consolidated text: Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(1)/2023-06-08
01994A1223(01) — DE — 08.06.2023 — 002.001
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ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION (WTO) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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PROTOKOLL zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation |
L 284 |
3 |
30.10.2015 |
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L 148 |
3 |
8.6.2023 |
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION (WTO)
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —
IN DER ERKENNTNIS, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig steigenden Umfangs des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage sowie auf die Ausweitung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein, gleichzeitig aber die optimale Nutzung der Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung gestatten sollen, in dem Bestreben, den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und gleichzeitig die Steigerung der dafür erforderlichen Mittel zu erreichen, und zwar in einer Weise, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Anliegen vereinbar ist,
IN DER ERKENNTNIS, daß es positiver Bemühungen bedarf, damit sich die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels sichern, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht,
IN DEM WUNSCH, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluß von Übereinkünften beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen,
DAHER ENTSCHLOSSEN, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu entwickeln, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen und sämtliche Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde umfaßt,
ENTSCHLOSSEN, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel I
Errichtung der Organisation
Die Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO“ bezeichnet) wird hiermit errichtet.
Artikel II
Wirkungsbereich der WTO
Artikel III
Aufgaben der WTO
Artikel IV
Aufbau der WTO
Artikel V
Beziehungen zu anderen Organisationen
Artikel VI
Sekretariat
Artikel VII
Haushalt und Beiträge
Der Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Allgemeinen Rat Finanzregelungen vor, die Bestimmungen über folgendes enthalten:
den Beitragsschlüssel, der die Ausgaben der WTO zwischen ihren Mitgliedern aufteilt,
die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Mitgliedern mit Zahlungsrückständen.
Die Finanzregelungen beruhen, soweit durchführbar, auf den Regelungen und Praktiken des GATT 1947.
Artikel VIII
Rechtsstellung der WTO
Artikel IX
Beschlußfassung
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden; jedoch muß ein derartiger Beschluß von drei Vierteln ( 4 ) der Mitglieder gefaßt werden, sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend dieses Übereinkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäß der Praxis der Beschlußfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von längstens 90 Tagen. Wird ein Konsens während dieser Frist nicht erzielt, so wird ein Beschluß zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von drei Vierteln der Mitglieder gefaßt.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend die Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1A, 1B oder 1C und deren Anlagen wird zunächst dem Rat für den Handel mit Waren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen beziehungsweise dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen vorgelegt. Mit Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.
Artikel X
Änderungen
Änderungen dieses Artikels und der folgenden Artikel treten nur nach Annahme durch alle Mitglieder in Kraft:
Artikel XI
Ursprüngliche Mitgliedschaft
Artikel XII
Beitritt
Artikel XIII
Nichtanwendung Multilateraler Handelsübereinkommen zwischen bestimmten Mitgliedern
Artikel XIV
Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung
Artikel XV
Rücktritt
Artikel XVI
Verschiedene Bestimmungen
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Erläuternde Bemerkungen:
Die Begriffe „Land“ oder „Länder“ im Sinne dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird im Fall eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen in Verbindung mit dem Wort „national“ verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist.
LISTE DER ANHÄNGE
ANHANG 1 |
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ANHANG 1A: |
Multilaterale Handelsübereinkünfte |
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 |
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Übereinkommen über die Landwirtschaft |
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Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen |
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Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung |
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Übereinkommen über technische Handelshemmnisse |
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Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen |
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Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 |
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Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 |
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Übereinkommen über Vorversandkontrollen |
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Übereinkommen über Ursprungsregeln |
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Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren |
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Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen |
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Übereinkommen über Fischereisubventionen |
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Übereinkommen über Schutzmaßnahmen |
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ANHANG 1B: |
Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen |
ANHANG 1C: |
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums |
ANHANG 2 |
Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten |
ANHANG 3 |
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik |
ANHANG 4 |
Agreement on Government Procurement |
International Dairy Arrangement |
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Arrangement regarding bovine meat |
ANHANG 1
ANHANG 1A
MULTILATERALE HANDELSÜBEREINKÜNFTE
Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang 1A:
Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen“ genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft maßgebend.
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994
1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 („GATT 1994“) besteht aus:
den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluß der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der VN-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlußakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung:
den nachstehend aufgeführten Rechtsinstrumenten, die aufgrund des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind:
Protokolle und Bestätigungen zu den Zollzugeständnissen:
Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, daß Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist);
Beschlüsse über Befreiungengemäß Artikel XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind ( 5 );
sonstige Beschlüsse der Vertragsparteien des GATT 1947;
den nachstehenden Vereinbarungen:
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens 1994;
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
Vereinbarung über Befreiungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994.
2. Erläuterungen
In den Bestimmungen des GATT 1994 bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ ein „Mitglied“. Die Ausdrücke „wenig entwickelte Vertragspartei“ und „entwickelte Vertragspartei“ bezeichnen ein „Entwicklungsland-Mitglied“ und ein „Industrieland-Mitglied“. Der Ausdruck „Exekutivsekretär“ bezeichnet den „Generaldirektor der WTO“.
In Artikel XV Absätze 1, 2 und 8 und in Artikel XXXVIII sowie in den Anmerkungen zu den Artikeln XII und XVIII und in den Bestimmungen des Artikels XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 über besondere Devisenabkommen gelten die Verweise auf die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als Verweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die das GATT 1994 den gemeinsam handelnden Vertragsparteien überträgt, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.
Der Wortlaut des GATT 1994 ist in englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich.
Im Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache sind die in Anhang A zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen vorzunehmen.
Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Docu-ments.
3.
Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Maßnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschließlichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Maßnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, daß ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.
Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen.
Ein Mitglied, für dessen Maßnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt, und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten.
Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismäßige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigt, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muß, einzuführen.
Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.
VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS II ABSATZ 1 BUCHSTABE b) DES ALLGEMEINEN ZOLL-UND HANDELSABKOMMENS 1994
DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b) hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundene ZolltarifPositionen erhobenen „anderen Abgaben und Belastungen“ im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Angabe den gesetzlichen Charakter der „anderen Abgaben und Belastungen“ nicht ändert.
2. Der Zeitpunkt, zu dem die „anderen Abgaben und Belastungen“ im Sinne des Artikels II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die „anderen Abgaben und Belastungen“ werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der maßgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 1947 oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.
3. Die „anderen Abgaben und Belastungen“ werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.
4. Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen „anderen Abgaben und Belastungen“ nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, daß zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen „anderen Abgaben und Belastungen“ bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher „anderen Abgaben und Bela stungen“ mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
5. Die Angabe der „anderen Abgaben und Belastungen“ in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von „anderen Abgaben und Belastungen“ mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
7. „Andere Abgaben und Belastungen“, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in einer Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und „andere Abgaben und Belastungen“, die in einer niedrigeren als der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.
8. Die Entscheidung gemäß Absatz 2 über den maßgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den maßgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).
VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XVII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
DIE MITGLIEDER —
aufgrund der Feststellung, daß Artikel XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug von Handelsunternehmen im Sinne des Artikels XVII Absatz 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Maßnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,
aufgrund der Feststellung, daß die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf die staatliche Handelsunternehmen betreffenden staatlichen Maßnahmen erfüllen müssen,
in Anerkennung dessen, daß diese Vereinbarung die in Artikel XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt läßt —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäß Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird:
„Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschließlich Vertriebsorganisationen, denen ausschließliche oder besondere Vorrechte einschließlich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.“
Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Absatz 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Erzeugung. von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.
2. Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.
3. Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/ 184—185), wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Mitglieder die unter Absatz 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.
4. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Absatz 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied.
5. Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Artikels VII Absatz 4 Buchstabe c) kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Absatz 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Er erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke des Artikels XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äußern, der Arbeitsgruppe anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht ( 6 ).
VEREINBARUNG ÜBER DDE ZAHLUNGSBILANZBESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS
DIE MITGLIEDER —
in Anerkennung der Artikel XII und XVII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205—209, in dieser Vereinbarung „Erklärung von 1979“ genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen ( 7 )
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Anwendung von Maßnahmen
1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß solche Zeitpläne gegebenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.
2. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Maßnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Maßnahmen (in dieser Vereinbarung „preisbezogene Maßnahmen“ genannt) schließen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Maßnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, daß unbeschadet des Artikels II preisbezogene Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Maßnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.
3. Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, daß in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Maßnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmäßige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Maßnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmäßige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Maßnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.
4. Die Mitglieder bestätigen, daß einfuhrbeschränkende Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Maß nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Maßnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmaß zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäß Artikel XII Absatz 3 und Artikel XVIII Absatz 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die allgemeine Erhebung von Abgabenzuschlägen oder andere Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschließen oder begrenzen.
Verfahren für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen
5. Der Ausschuß für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung „Ausschuß“ genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Maßnahmen zu prüfen. Der Ausschuß legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48—53, in dieser Vereinbarung „vollständiges Konsultationsverfahren“ genannt).
6. Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Maßnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Maßnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuß ein. Das Mitglied, das solche Maßnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a) beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.
7. Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung im Ausschuß gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b); die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Maßgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.
8. Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäß dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuß vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47—49, in dieser Vereinbarung „vereinfachtes Konsultationsverfahren“ genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Absatz 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Außer im Falle von am wenigsten entwickelten Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Notifikation und Unterlagen
9. Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Maßnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.
10. Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuß geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a). Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, daß ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Maßnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, kann die Angelegenheit dem Ausschuß vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Maßnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschußmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.
11. Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschließlich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Maßnahmen: b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Maßnahmen; c) die seit der letzten Konsultationen getroffenen Maßnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlußfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.
12. Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuß ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Außenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten.
Schlußfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen
13. Der Ausschuß erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Fall des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlußfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlußfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuß ist bemüht, in seine Schlußfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, daß ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besonderen Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlußfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuß geäußerten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuß zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.
VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXIV DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
DIE MITGLIEDER —
gestützt auf Artikel XXIV des GATT 1994,
in Anerkennung dessen, daß Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 1947 erheblich zugenommen haben und daß heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,
in Anerkennung dessen, daß durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,
in Anerkennung dessen, daß dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, daß es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und daß bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freizonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,
überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Artikel XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäß Artikel XXIV Absatz 12,
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
1. Zollunionen, Freizonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone müssen, um mit Artikel XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Absätzen 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen.
Artikel XXIV Absatz 5
2. Die Bewertung nach Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe a) der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, daß zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Maßnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.
3. Die „angemessene Zeitspanne“ im Sinne des Artikels XXIV Absatz 5 Buchstabe c) soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, daß zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines länge-ren Zeitraums.
Artikel XXIV Absatz 6
4. Artikel XXIV Absatz 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, daß das in Artikel XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26—28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muß, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.
5. Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erziehung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäß Artikel XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII zurückzunehmen.
6. Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.
Überprüfung von Zollunionen und Freizonen
7. Alle Notifikationen gemäß Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Absatzes 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.
8. In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluß der Bildung der Zollunion oder Freizone erforderlichen Maßnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.
9. Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.
10. Enthält eine nach Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Absatz 5 Buchstabe c) des Artikels XXIV keinen Plan und kein Programm, empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäß den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.
11. Zollunionen und Teile einer Freihandelszone berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmäßigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden.
Streitbeilegung
12. Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikels XXIV betreffend Zollunionen, Freizonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone ergeben, auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Artikel XXIV Absatz 12
13. Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.
14. Die Mitglieder können sich in bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, daß eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.
15. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in bezug auf Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Maßnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.
VEREINBARUNG ÜBER BEFREIUNGEN VON DEN VERPFLICHTUNGEN NACH DEM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994
DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
1. Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Maßnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.
2. Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkom-mens wirksamen Befreiungen treten außer Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Außerkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkom-mens nach dem Verfahren des Absatzes 1 oder des Artikels IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte maßgeblich ist.
3. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil
ein Mitglied, dem eine Befreiung gewährt worden ist, die Bedingungen und Auflagen der Befreiung nicht einhält oder
eine bestimmte Maßnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen die Bedingungen und Auflagen der Befreiung verstößt,
so kann es sich auf Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d. h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, daß dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium zufriedenstellend bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.
2. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß es Hauptlieferant im Sinne des Absatzes 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen „Verfahrens für Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII“ (BISD 27S/26—28).
3. Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne des Absatzes 1 oder des Artikels XXVIII Absatz 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmäßigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so daß dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluß der Verhandlungen der Fall sein wird.
4. Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d. h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitglied und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitglied berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schließt eine „neue Ware“ eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.
5. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des vorgenannten „Verfahrens für Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII“.
6. Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der größere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird:
der durchschnittliche jährliche Handel in dem jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraum zuzüglich der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der Einfuhren im gleichen Zeitraum oder zuzüglich 10 Prozent, wobei der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird;
der Handel im vorangegangenen Jahr zuzüglich 10 Prozent.
In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Maß hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.
7. Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäß Absatz 1 oder gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.
ANHANG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN
MITTEILUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER KATEGORIE A IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN
ALBANIEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Albanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Albanien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
|
|
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
|
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
|
|
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11-3 |
Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten |
Artikel 11-4 |
Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung |
Artikel 11.11.1-5 |
Durchfuhr — Sicherheiten |
Artikel 11.12-13 |
Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
BOTSUANA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermittelten die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Republik Botsuana, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Botsuana die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 5 Absatz 1 |
Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 2 |
Elektronische Bezahlung |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
BRASILIEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Vertretung Brasiliens, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass sie alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:
BRUNEI DARUSSALAM
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens.
Daher beehrt sich die Regierung von Brunei Darussalam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Brunei Darussalam alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen: Unterabsatz 2.1 Buchstaben a und b |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 7 Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung: Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 10 Absatz 4 |
Einzige Anlaufstelle |
CHILE
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Chile mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen Artikel 7 Absatz 7 über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.
CHINA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Volksrepublik China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Volksrepublik China alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:
— Artikel 7 Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
— Artikel 10 Absatz 4 |
Einzige Anlaufstelle |
— Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr und |
— Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen. |
KOLUMBIEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Kolumbien mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:
— Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
— Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
KONGO
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Republik Kongo, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel 3 Absatz 1 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 5 Absatz 1 |
Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
COSTA RICA
Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Costa Rica mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:
— Artikel 10 Absatz 1.1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
— Artikel 10 Absatz 2.2 |
Zulassung von Abschriften |
CÔTE D'IVOIRE
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik von Côte d'Ivoire, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 5 Absatz 1 |
Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
DOMINIKANISCHE REPUBLIK
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Dominikanischen Republik, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 3 |
Auskunftsstellen |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 2 |
Elektronische Bezahlung |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
Artikel 13 Absatz 2 |
Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen |
ECUADOR
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Ecuador, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel und Absatz (*1) |
Bezeichnung |
2.1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
7.1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
7.6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
10.3 |
Verwendung internationaler Normen |
10.5 |
Kontrollen vor dem Versand |
10.6 |
Einsatz von Zollagenten |
10.7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
10.8 |
Zurückgewiesene Waren |
10.9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
11.1 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.2 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.3 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.4 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.5 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.6 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.16 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.17 |
Freiheit der Durchfuhr |
(*1)
Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Ecuador eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes. |
ÄGYPTEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich Ägypten, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel |
Bezeichnung |
Artikel 4 Absätze 1, 3, 4, 5 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10.5 Absatz 5.1 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 Absätze 2, 3, 11, 12, 13, 14, 15, 16 |
Freiheit der Durchfuhr |
EL SALVADOR
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich EL Salvador, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel 1 |
Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen |
Artikel 2 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten und Konsultationen |
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absätze 1 bis 5 |
Artikel 5 |
Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz |
Artikel 6 |
Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen: Absätze 1 und 3 |
Artikel 7 |
Überlassung und Abfertigung von Waren: Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Unterabsätze 3 bis 6, Absätze 8 und 9 |
Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden: Absatz 1 |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 |
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Absatz 1, Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, Absatz 3, Absatz 5 Unterabsatz 1, Absätze 6 bis 9 |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1 bis 6, 8 bis 11, 14 bis 17 |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen: Absätze 1, 3, 4, Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 12 |
GABUN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Gabunische Republik, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
GUATEMALA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher möchte die Regierung Guatemalas dem Vorbereitungsausschuss mitteilen, dass nach dem WTO-Dokument WT/PCTF/W/27 vom 7. Juli 2014 alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:
HONDURAS
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich Honduras, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 3 |
Auskunftsstellen |
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden: ausgenommen Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 2 |
Elektronische Bezahlung |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen (ausgenommen Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe d) |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren (ausgenommen Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3) |
Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden (ausgenommen Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c, d und e) |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
Artikel 12 Absatz 12 |
Bilaterale und regionale Übereinkünfte |
HONGKONG, CHINA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Hongkong, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Hongkong, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.
INDONESIEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Republik Indonesien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Indonesien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
ISRAEL
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.
Daher beehrt sich der Staat Israel, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass der Staat Israel alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist.
JORDANIEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Jordanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Jordanien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 3 |
Auskunftsstellen |
Artikel 3 Absatz 1 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 4 |
Einzige Anlaufstelle |
Artikel 11 Absätze 5 bis 10 |
Durchfuhr — Verfahren und Kontrollen |
KOREA
Ich beehrte mich Bezug zu nehmen auf den Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911), nach dem die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln.
Ferner beehre ich mich, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Korea beschlossen hat, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A auszuweisen.
KUWAIT
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich der Staat Kuwait, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Kuwait alle Bestimmungen des Abschnitts I unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:
Artikel 3 Absatz 1 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren. |
Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden |
Artikel 10 Absatz 4 |
Einzige Anlaufstelle |
Artikel 11 Absätze 11 bis 15 |
Durchfuhr — Sicherheiten |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
KIRGISISCHE REPUBLIK
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehren wir uns, dem Vorbereitungsausschuss im Namen des Wirtschaftsministeriums der Kirgisischen Republik mitzuteilen, dass die Kirgisische Republik die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 4 |
alle Bestimmungen (Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen) |
Artikel 5 |
Absatz 2 (Zurückhaltung) |
Artikel 9 |
(Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind) |
Artikel 10 |
Absatz 5 (Kontrollen vor dem Versand) |
Artikel 11 |
Absätze 1 bis 4 (Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften, Förmlichkeiten und Nichtdiskriminierung) |
MACAU CHINA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Macau, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Macau, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:
Artikel 7: |
Absatz 4 — Risikomanagement |
Artikel 7: |
Absatz 5 — Nachträgliche Prüfung |
Artikel 9: |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10: |
Absatz 4 — Einzige Anlaufstelle |
MALAYSIA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Malaysia, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Malaysia alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:
Artikel 7 Absatz 8 |
(Beschleunigte Sendungen) und |
Artikel 11 Absatz 9 |
(Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen und -daten im Voraus, d.h. vor dem Eintreffen der Waren) |
MAURITIUS
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Republik Mauritius, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Mauritius die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 5 Absatz 1 |
Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 2 |
Elektronische Bezahlung |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
Artikel 23 Absatz 2 |
Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen |
MEXIKO
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Mexiko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Mexiko alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.
MOLDAU
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Republik Moldau, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Moldau die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 |
Absätze 1 und 4 (Veröffentlichung, Notifikation) |
Artikel 3 |
(VERBINDLICHE VORABAUSKÜNFTE) |
Artikel 4 |
(VERFAHREN BEI RECHTSBEHELFEN ODER ÜBERPRÜFUNGEN) |
Artikel 5 |
Absatz 2 (Zurückhaltung) |
Artikel 6 |
Absatz 2 (Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden) |
Artikel 7 |
Absätze 2, 4 und 5 (Elektronische Bezahlung, Risikomanagement, Nachträgliche Prüfung) |
Artikel 8 |
(ZUSAMMENARBEIT DER GRENZBEHÖRDEN) |
Artikel 9 |
(VERBRINGUNG VON WAREN, DIE ZUR EINFUHR UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG BESTIMMT SIND) |
Artikel 10 |
Absätze 3 und 5 bis 9 (Verwendung internationaler Normen, Kontrollen vor dem Versand, Einsatz von Zollagenten, Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen, zurückgewiesene Waren, vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr) |
Artikel 12 |
alle Bestimmungen |
MONGOLEI
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Mongolei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Mongolei die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
MONTENEGRO
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Montenegro, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Montenegro die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 3 Absatz 1 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 2 |
Elektronische Bezahlung |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 Absätze 1 bis 3 |
Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten |
Artikel 11 Absatz 4 |
Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung |
Artikel 11 Absätze 11 bis 15 |
Durchfuhr — Sicherheiten |
Artikel 11 Absätze 16 und 17 |
Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
KÖNIGREICH MAROKKO
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.
Daher beehrt sich das Königreich Marokko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es die folgenden Bestimmungen unter Kategorie A ausweist:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 3 |
Auskunftsstellen |
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 2 |
Elektronische Bezahlung |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
Artikel 13 Absatz 2 |
Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen |
NICARAGUA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung von Nicaragua, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
Artikel 12 Absatz 1 |
Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit |
Artikel 12 Absatz 2 |
Informationsaustausch |
Artikel 12 Absatz 3 |
Überprüfung |
Artikel 12 Absatz 4 |
Ersuchen |
Artikel 12 Absatz 5 |
Schutz und Vertraulichkeit |
Artikel 12 Absatz 6 |
Übermittlung von Informationen |
Artikel 12 Absatz 7 |
Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens |
Artikel 12 Absatz 8 |
Gegenseitigkeit |
Artikel 12 Absatz 9 |
Verwaltungsaufwand |
Artikel 12 Absatz 10 |
Beschränkungen |
Artikel 12 Absatz 11 |
Unzulässige Verwendung oder Offenlegung |
Artikel 12 Absatz 12 |
Bilaterale und regionale Übereinkünfte |
Artikel 13 Absatz 2 |
Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen |
NIGERIA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Nigeria die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 6 Absatz 3: |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1: |
Datenverarbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 3: |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 9: |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 7: |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 9: |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 Absatz 3: |
Freiwillige Beschränkungen |
Artikel 11 Absatz 4: |
Diskriminierungsverbot |
Artikel 11 Absatz 6: |
Anforderungen an die Dokumentation |
Artikel 11 Absatz 8: |
Nichtanwendung von technischen Handelshemmnissen |
Artikel 11 Absatz 9: |
Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen im Voraus |
Artikel 11 Absatz 10: |
Umgehende Erledigung des Durchfuhrvorgangs |
Artikel 11 Absatz 11: |
Durchfuhr — Sicherheiten |
OMAN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung des Sultanats Oman, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Oman die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 5 |
Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz |
Artikel 5 Absatz 1 |
Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
Artikel 6 |
Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen |
6.1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
6.2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 7 |
Überlassung und Abfertigung von Waren |
7.3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 |
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
10.3 |
Verwendung internationaler Normen |
10.5 |
Kontrollen vor dem Versand |
10.6 |
Einsatz von Zollagenten |
10.7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
10.8 |
Zurückgewiesene Waren |
10.9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
11.1.3 |
Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten |
11.4 |
Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung |
11.11.1 |
Durchfuhr — Sicherheiten |
Artikel 13 |
Institutionelle Regelungen |
13.2 |
Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen |
PANAMA
Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Panama mit, dass die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden:
Artikel 1 Absatz 3 |
Auskunftsstellen |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 5 Absatz 1 |
Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Artikel 7 Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
Artikel 12 Absatz 1 |
Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit |
Artikel 12 Absatz 2 |
Informationsaustausch |
Artikel 12 Absatz 3 |
Überprüfung |
Artikel 12 Absatz 4 |
Ersuchen |
Artikel 12 Absatz 5 |
Schutz und Vertraulichkeit |
Artikel 12 Absatz 6 |
Übermittlung von Informationen |
Artikel 12 Absatz 7 |
Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens |
Artikel 12 Absatz 8 |
Gegenseitigkeit |
Artikel 12 Absatz 9 |
Verwaltungsaufwand |
Artikel 12 Absatz 10 |
Beschränkungen |
Artikel 12 Absatz 11 |
Unzulässige Verwendung oder Offenlegung |
Artikel 12 Absatz 12 |
Bilaterale und regionale Übereinkünfte |
PARAGUAY
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Paraguay, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
Artikel und Absatz (*1) |
Bezeichnung |
3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
5.2 |
Zurückhaltung |
7.2 |
Elektronische Bezahlung |
7.4 |
Risikomanagement |
9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
10.2 |
Zulassung von Abschriften |
10.3 |
Verwendung internationaler Normen |
10.4 |
Einzige Anlaufstelle |
10.5 |
Kontrollen vor dem Versand |
10.6 |
Einsatz von Zollagenten |
10.8 |
Zurückgewiesene Waren |
10.9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
11 |
Freiheit der Durchfuhr |
12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
(*1)
Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Paraguay eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes. |
PERU
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Peru mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:
— Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
— Artikel 5 Absatz 1 |
Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen |
— Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
— Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
— Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden |
— Artikel 10 Absatz 4 |
Einzige Anlaufstelle |
— Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
PHILIPPINEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Philippinen, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Philippinen die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweisen:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 1 Absatz 3 |
Auskunftsstellen |
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 5 Absatz 3 |
Prüfverfahren |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement |
Artikel 7 Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Artikel 10 Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
KATAR
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung des Staates Katar, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Katar alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:
— Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
KÖNIGREICH SAUDI-ARABIEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Saudi-Arabien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:
— Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
— Artikel 10 Absatz 4 |
Einzige Anlaufstelle |
SENEGAL
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) zum Übereinkommen über Handelserleichterungen beehrt sich Senegal, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:
|
ARTIKEL UND ABSATZ |
BEZEICHNUNG |
1 |
2.1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
2 |
2.2 |
Konsultationen |
3 |
4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
4 |
5.2 |
Zurückhaltung |
5 |
5.3 |
Prüfverfahren |
6 |
7.1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
7 |
7.2 |
Elektronische Bezahlung |
8 |
7.3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
9 |
7.4 |
Risikomanagement |
10 |
7.6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
11 |
9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
12 |
10.2 |
Zulassung von Abschriften |
13 |
10.3 |
Verwendung internationaler Normen |
14 |
10.4 |
Einzige Anlaufstelle |
15 |
10.6 |
Einsatz von Zollagenten |
16 |
10.7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
17 |
10.8 |
Zurückgewiesene Waren |
18 |
10.9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
19 |
12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
SINGAPUR
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Republik Singapur, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Singapur alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.
SRI LANKA
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Sri Lanka die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Bestimmungen |
Bezeichnung |
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 5 Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Artikel 6 Absatz 3 |
Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 Absatz 2 |
Elektronische Bezahlung |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr |
GESONDERTES ZOLLGEBIET TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.
TADSCHIKISTAN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) ist der dem Allgemeinen Rat unterstellte Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem befugt, die Mitteilungen der Mitglieder der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen entgegenzunehmen.
Daher beehrt sich die Regierung von Tadschikistan, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Tadschikistan die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird:
Artikel 1 |
|
Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 4 |
alle Bestimmungen |
Artikel 5 |
|
Absatz 2 |
Zurückhaltung |
Absatz 3 |
Prüfverfahren |
Artikel 6 |
alle Bestimmungen |
Artikel 7 |
|
Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Absatz 3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
Absatz 4 |
Risikomanagement |
Absatz 5 |
Nachträgliche Prüfung |
Absatz 6 |
Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung |
Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
Artikel 8 |
Punkt 1 |
Artikel 9 |
alle Bestimmungen |
Artikel 10 |
|
Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Absatz 3 |
Verwendung internationaler Normen |
Absatz 5 |
Kontrollen vor dem Versand |
Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Absatz 8 |
Zurückgewiesene Waren |
Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
alle Bestimmungen |
THAILAND
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Thailand, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Thailand alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:
Artikel 3 |
Verbindliche Vorabauskünfte: Absätze 5 und 6 |
Artikel 4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absatz 4 |
Artikel 5 |
Sonstige Maßnahmen: Absatz 1 — Mitteilungen und Absatz 3 — Prüfverfahren |
Artikel 6 |
Grundsätze für Gebühren und Belastungen: Unterabsatz 3.4 und 3.7 — Grundsätze für Strafen |
Artikel 7 |
Überlassung und Abfertigung von Waren. Unterabsatz 1.1 — Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 10 |
Förmlichkeiten: Absatz 8 — Zurückgewiesene Waren und Absatz 9 — Vorübergehende Einfuhr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1, 8 und 9 |
Artikel 12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen: Absatz 2 — Informationsaustausch, Unterabsatz 5.1 Buchstaben c bis f und Unterabsatz 6.1 — Übermittlung von Informationen |
TUNESIEN
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Tunesischen Republik, die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens als Kategorie A mitzuteilen:
Artikel oder Absatz (*1) |
Bezeichnung |
1.1 |
Veröffentlichung |
1.2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
1.3 |
Auskunftsstellen |
1.4 |
Notifikation |
2.1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
4 |
Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen |
5.2 |
Zurückhaltung |
6.3 |
Grundsätze für Strafen |
7.1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
7.3 |
Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen |
9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
10.2 |
Zulassung von Abschriften |
10.5 |
Kontrollen vor dem Versand |
10.6 |
Einsatz von Zollagenten |
10.7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
10.8 |
Zurückgewiesene Waren |
10.9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
11 ausgenommen 11.5 |
Freiheit der Durchfuhr, ausgenommen Zurverfügungstellung räumlich getrennter Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr |
12 |
Zusammenarbeit im Zollwesen |
23.2 |
Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen |
(*1)
Bei Angabe eines spezifischen Absatzes eines Artikels betrifft die von Tunesien eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt des genannten Absatzes, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des Artikels. |
TÜRKEI
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Türkei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Türkei alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren |
UKRAINE
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Ukraine, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Ukraine die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 Absatz 1 |
Veröffentlichung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Über das Internet verfügbare Informationen |
Artikel 7 Absatz 1 |
Bearbeitung vor Warenankunft |
Artikel 7 Absatz 4 |
Risikomanagement (ausgenommen Unterabsätze 4.1 bis 4.3) |
Artikel 7 Absatz 7 |
Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 7 Absatz 9 |
Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsätze 9.1 und 9.2) |
Artikel 8 |
Zusammenarbeit der Grenzbehörden |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 8 |
Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsatz 8.2) |
Artikel 10 Absatz 9 |
Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr |
Artikel 11 |
Freiheit der Durchfuhr (ausgenommen Artikel 11 Absätze 3 bis 8 und Artikel 11 Absatz 10) |
URUGUAY
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) weist die Republik Östlich des Uruguay alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens bei seinem Inkrafttreten als Verpflichtungen der Kategorie A aus, ausgenommen Artikel 7 Absatz 3 „Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen“, der als Verpflichtung der Kategorie B ausgewiesen wird.
VIETNAM
Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Daher beehrt sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Vietnam die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:
Artikel 1 Absatz 3 |
Auskunftsstellen |
Artikel 1 Absatz 4 |
Notifikation |
Artikel 2 Absatz 1 |
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten |
Artikel 2 Absatz 2 |
Konsultationen |
Artikel 4 Absatz 1 |
Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung |
Artikel 6 Absatz 1 |
Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 6 Absatz 2 |
Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden |
Artikel 7 Absatz 8 |
Beschleunigte Sendungen |
Artikel 9 |
Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind |
Artikel 10 Absatz 1 |
Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen |
Artikel 10 Absatz 2 |
Zulassung von Abschriften |
Artikel 10 Absatz 6 |
Einsatz von Zollagenten |
Artikel 10 Absatz 7 |
Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen |
Artikel 11 Absätze 1 bis 3 |
Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten |
Artikel 11 Absatz 4 |
Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung |
PROTOKOLL VON MARRAKESCH
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994
DIE MITGLIEDER —
nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des GATT 1947 aufgrund der Ministererklärung zur Uruguay-Runde —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Die diesem Protokoll als Anlage beigefügte Zugeständnisliste für ein Mitglied wird an dem Tag, an dem das WTO-Übereinkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, für dieses Mitglied eine Zugeständnisliste zum GATT 1994. Jede Zugeständnisliste, die in Übereinstimmung mit dem Ministerbeschluß über Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anlage zu diesem Protokoll.
Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Zugeständnisliste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre, die letzte Senkung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Übereinkommen in Kraft getreten ist, sofern in der Zugeständnisliste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, welches das WTO-Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, nimmt, sofern in seiner Zugeständnisliste nichts anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle Zollsenkungen vor, die bereits wirksam sind, zusammen mit den Senkungen, die es gemäß dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; es nimmt alle verbleibenden Senkungen gemäß dem im vorstehenden Satz aufgeführten Zeitplan vor. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Rate auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens über Landwirtschaft richtet sich die Abfolge der Senkungen nach der Regelung in den entsprechenden Teilen der Zugeständnislisten.
Die Durchführung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Zugeständnislisten in der Anlage zu diesem Protokoll werden auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Davon bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkommen der Anlage 1A zum WTO-Übereinkommen unberührt.
Nachdem eine Zugeständnisliste für ein Mitglied in der Anlage zu diesem Protoll nach Absatz 1 eine Liste zum GATT 1994 geworden ist, steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Zugeständnisliste für ein Erzeugnis, dessen Hauptlieferant ein anderer Teilnehmer der Uruguay-Runde ist, dessen Zugeständnisliste noch keine solche des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur zulässig, nachdem der Rat für den Handel mit Waren schriftlich von der Aussetzung oder Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und nachdem auf Antrag Konsultationen mit den Mitgliedern geführt wurden, deren entsprechende Zugeständnislisten solche des GATT 1994 geworden sind und die ein wesentliches Interesse an dem betreffenden Erzeugnis haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse werden am und nach dem Tag angewendet, an dem die Zugeständnisliste des Mitglieds, welches der Hauptlieferant ist, eine Zugeständnisliste zum GATT 1994 geworden ist.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Landwirtschaft ist für die Zwecke der Bezugnahme in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b) und c) des GATT 1994 auf das Datum jenes Übereinkommens das geltende Datum hinsichtlich jedes Erzeugnisses, das unter ein Zugeständnis in der Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll fällt, das Datum dieses Protokolls.
Für die Zwecke der Bezugnahme in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des GATT 1994 auf das Datum jenes Übereinkommens ist das geltende Datum hinsichtlich einer Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll das Datum dieses Protokolls.
Bei Abänderungen oder Zurücknahmen von Zugeständnissen für nichttarifäre Maßnahmen in Teil III der Zugeständnislisten gelten die Bestimmungen in Artikel XXVIII des GATT 1994 und die „Verfahrensregeln für die Verhandlungen nach Artikel XXVIII“, die am 10. November 1980 verabschiedet wurden (BISD 27 S/26—28). Hiervon bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.
In Fällen, in denen ein Erzeugnis aufgrund einer Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als sie in den Zugeständnislisten des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens für dieses Erzeugnis vorgesehen war, wird das Mitglied, auf das sich die Zugeständnisliste bezieht, so angesehen, als habe es die geeigneten Maßnahmen getroffen, die andernfalls nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.
Die Zugeständnislisten in der Anlage sind entsprechend der Regelung in jeder Liste in englischer, französischer oder spanischer Sprache verbindlich.
Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
(Die vereinbarten Zugeständnislisten der Teilnehmer werden dem Protokoll von Marrakesch in der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens beigefügt.)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT
DIE MITGLIEDER —
aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,
unter Hinweis darauf, daß das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel „darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und daß ein Reformprozeß durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll“,
unter Hinweis auch darauf, daß „dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert bzw. verhütet werden“,
aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,
im Einvernehmen darüber, daß die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene größtmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Erzeugung als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,
aufgrund der Feststellung, daß die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, eingedenk der Einigung darüber, daß eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
TEIL I
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
bedeutet „aggregiertes Stützungsmaß“ oder „AMS“ das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmaß der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewährten Stützung zugunsten der Erzeuger des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird
in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchfuhrungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäß Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
ist ein „landwirtschaftliches Grunderzeugnis“ in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfaßtes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezüglichen Quellenmaterial angegeben ist;
schließen „Haushaltsangaben“ oder „Ausgaben“ auch Einnahmenverzicht ein;
bedeutet „äquivalentes Stützungsmaß“ das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmaß der Stützung, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmaß wird
in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäß Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
beziehen sich „Ausfuhrsubventionen“ auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9;
bezeichnet der Begriff „Durchführungszeitraum“ einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle des Artikels 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfaßt;
schließen „Marktzugangszugeständnisse“ alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;
bedeutet „gesamtes aggregiertes Stützungsmaß“ oder „Gesamt-AMS“ die Summe aller internen Stützungsmaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmaße für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird
in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heißt „das Ausgangs-Gesamt-AMS“) und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heißt „das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau“) in Teil IV der Liste eines Mitglieds angegeben und
in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heißt das „laufende Gesamt-AMS“), gemäß diesem Übereinkommen einschließlich des Artikels 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
bedeutet „Jahr“ in Buchstabe f) und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ genannt.
TEIL II
Artikel 3
Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen
TEIL III
Artikel 4
Marktzugang
Artikel 5
Besondere Schutzklausel
Unbeschadet des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol „SSG“ als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Absätze 4 und 5 berufen, wenn
der Umfang der Einfuhren dieses Erzeugnisses in das Zollgebiet des Mitglieds, welches das Zugeständnis gewährt, in einem beliebigen Jahr eine Auslösungsschwelle überschreitet, die gemäß Absatz 4 in bezug auf die vorhandenen Marktzugangsmöglichkeiten festgelegt wird, oder
der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis ( 9 ) des betref-fenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht.
Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des. Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundelegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt:
wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 Prozent oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 Prozent;
wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 Prozent;
wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 Prozent.
In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs ( 10 ) des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, daß die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 Prozent der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.
Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:
beträgt die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in Landeswährung (nachstehend „Einfuhrpreis“ genannt), und dem Schwellenpreis in Sinne des genannten Buchstabens 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
beträgt die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Schwellenpreis (nachstehend „Differenz“ genannt) mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des Betrags, um den die Differenz 10 Prozent überschreitet;
beträgt die Differenz mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des Betrags, um den die Differenz 40 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b);
beträgt die Differenz mehr als 60 Prozent, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des Betrags, um den die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b) und c);
beträgt die Differenz mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des Betrags, um den die Differenz 75 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b), c) und d).
TEIL IV
Artikel 6
Verpflichtungen betreffend die interne Stützung
Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmaß-nahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:
produktspezifische interne Stützungsmaßnahmen, die andernfalls in die Berechnung des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern sie 5 Prozent des Gesamtwerts der Erzeugung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in diesem Mitglied im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und
nicht produktspezifische interne Stützungsmaßnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern sie 5 Prozent des Werts der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung eines Mitglieds nicht überschreiten.
Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 Prozent.
Direktzahlungen im Rahmen von Erzeugungsbe-schränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn
die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder
die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder weniger der Grunderzeugungsmenge erfolgen oder
Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgröße gezahlt werden.
Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezüglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.
Artikel 7
Allgemeine Disziplinen für die interne Stützung
Alle internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern einschließlich aller Änderungen solcher Maßnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Maßnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß sie die Kriterien des Anhangs 2 erfüllen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
Sofern in Teil IV der Liste eines Mitglieds keine Verpflichtung bezüglich des Gesamt-AMS enthalten ist, gewährt das Mitglied keine Stützung für landwirtschaftliche Erzeuger, die über die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Prozentsätze hinausgeht.
TEIL V
Artikel 8
Verpflichtungen bezüglich des Ausfuhrwettbewerbs
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen in Einklang stehen.
Artikel 9
Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen
Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:
Gewährung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen direkten Subvention der öffentlichen Hand einschließlich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, eine Genossenschaft oder andere Erzeugergemeinschaft oder eine Absatzorganisation;
Verkauf oder Überlassung zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nichtkommerziellen Lagern durch die öffentliche Hand zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Binnenmarkt für die gleichen Erzeugnisse verlangte vergleichbare Preis;
Zahlungen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die aufgrund von staatlichen Maßnahmen finanziert werden, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Staatshaushalts gehen oder nicht, einschließlich Zahlungen, die durch die Einnahmen aus einer auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder auf ein zur Herstellung der Ausfuhrware verwendetes landwirtschaftliches Erzeugnis erhobenen Abgabe finanziert werden;
Gewährung von Subventionen zur Verringerung der Kosten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen allgemeine Ausfuhrförderungs- und -beratungsdienste) einschließlich Behandlungs-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskosten sowie Transport- und Frachtkosten im grenzüberschreitenden Verkehr;
interne Transport- und Frachtgebühren für Ausfuhrsendungen, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den internen Versand;
Subventionen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung zur Herstellung von Ausfuhrwaren gewährt werden.
Außer im Falle der Regelungen unter Buchstabe b) betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Subventionen
im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Kürzung der Haushaltsausgaben die Höchstgrenze der Ausgaben für solche Subventionen, die in dem Jahr für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe getätigt werden oder anfallen können;
im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Verringerung der Ausfuhrmengen die Höchstmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe, für die in dem Jahr Subventionen gemäß diesem Artikel gewährt werden können.
Im zweiten bis fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 gewähren, die für das betreffende Jahr das entsprechende jährliche Verpflichtungsniveau für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in Teil IV der Liste des Mitglieds überschreiten, sofern
die kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Ausgabenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
die kumulativen Mengen, bei deren Ausfuhr Subventionen gewährt werden, vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Mengenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
die gesamten kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, im gesamten Durchführungszeitraum nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen ergeben hätten;
die Haushaltsausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 Prozent beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Bezugszeitraums 1986—1990 nicht überschreiten. Für Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze 76 Prozent beziehungsweise 86 Prozent.
Artikel 10
Verhinderung der Umgehung von Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen
Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, daß
die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Empfängerländer gebunden ist;
internationale Nahrungsmittelhilfe einschließlich bilateraler finanzieller Nahrungsmittelhilfe gemäß den „Grundsätzen für die Überschußverwertung und Konsultationsverpflichtungen“ der FAO sowie, falls erforderlich, gemäß dem System der Üblichen Markterfordernisse (ÜMR) durchgeführt wird;
eine solche Hilfe im größtmöglichen Ausmaß als nichtrückzahlbarer Zuschuß oder zumindest zu den in Artikel IV des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
Artikel 11
Verarbeitungserzeugnisse
Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.
TEIL VI
Artikel 12
Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen
Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a) des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen:
das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung der Einfuhrmitglieder;
bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, unterrichtet es so früh wie möglich den Ausschuß für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über Art und Dauer einer solchen Maßnahme und führt auf Ersuchen eines anderen Mitglieds, das als Einführer ein wesentliches Interesse an jeder mit der betreffenden Maßnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen durch. Das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, stellt einem solchen Mitglied auf Ersuchen die notwendigen Informationen zur Verfügung.
TEIL VII
Artikel 13
Angemessene Zurückhaltung
Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Artikel „SCM-Übereinkommen“ genannt) folgendes:
interne Stützungsmaßnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind
Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen ( 11 ) berufen kann;
ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 und des Teils III des SCM-Übereinkommens;
ausgenommen von Verfahren gegen Maßnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne daß eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt;
in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmaßnahmen, die Artikel 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschließlich Direktzahlun-gen, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 erfüllen, sowie interner Stützungsmaßnahmen von geringem Ausmaß gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind
ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, daß die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäß Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Maßnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;
ausgenommen von Verfahren gegen Maßnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne daß eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Maßnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;
in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen,
unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung von Ausgleichszolluntersuchungen ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.
TEIL VIII
Artikel 14
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen.
TEIL IX
Artikel 15
Besondere und differenzierte Behandlung
TEIL X
Artikel 16
Am wenigsten entwickelte Länder sowie Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind
TEIL XI
Artikel 17
Ausschuß für Landwirtschaft
Es wird ein Ausschuß für Landwirtschaft eingesetzt.
Artikel 18
Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen
Artikel 19
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
TEIL XII
Artikel 20
Fortsetzung des Reformprozesses
In Anerkennung der Tatsache, daß das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungsund Schutzmaßnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozeß ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:
die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;
die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Weltagrarhandel;
nicht handelsbezogene Anliegen, die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder, das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuführen, sowie die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel dieses Übereinkommens genannt sind;
die Frage, welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um das oben erwähnte langfristige Ziel zu erreichen.
TEIL XIII
Artikel 21
Schlußbestimmungen
ANHANG 1
GELTUNGSBEREICH
Dieses Übereinkommen erfaßt die folgenden Erzeugnisse:
die Kapitel 1 bis 24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie ( *1 )
HS-Nr. |
2905 43 |
(Mannitol) |
HS-Nr. |
2905 44 |
(Glucitol (Sorbit)) |
HS-Nr. |
3301 |
(Etherische Öle) |
HS-Nrn. |
3501—3505 |
(Eiweißstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe) |
HS-Nr. |
3809 10 |
(Appretur- oder Endausrüstungsmittel) |
HS-Nr. |
3823 60 |
(Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
HS-Nrn. |
4101—4103 |
(Häute und Felle) |
HS-Nr. |
4301 |
(Pelzfelle, roh) |
HS-Nrn. |
5001—5003 |
(Rohseide und Abfälle von Seide) |
HS-Nrn. |
5101—5103 |
(Wolle und feine und grobe Tierhaare) |
HS-Nrn. |
5201—5203 |
(Rohbaumwolle, Abfälle ijnd gekrempelte oder gekämmte Baumwolle) |
HS-Nr. |
5301 |
(Flachs, roh) |
HS-Nr. |
5302 |
(Hanf, roh) |
Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen.
ANHANG 2
INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN
Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, daß sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt;
die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;
ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.
Staatliche Dienstleistungsprogramme
2. Allgemeine Dienstleistungen
Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien des Absatzes 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:
Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;
Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;
Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;
Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;
Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;
Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;
Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Straßen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffend die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Großanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen.
3. Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung ( 12 )
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschließen.
Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende und Qualität.
4. Interne Nahrungsmittelhilfe ( 13 )
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.
Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.
5. Direktzahlungen an Erzeuger
Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschließlich Sachleistungen an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Absatz 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Absätzen 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzah-lung beansprucht, die nicht in den Absätzen 6 bis 13 aufgeführt ist, so muß die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Absatz 1 den in Absatz 6 Buchstaben b) bis e) aufgeführten Kriterien entsprechen.
6. Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.
Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig.
7. Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.
Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 Prozent des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.
Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.
Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.
8. Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, daß eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.
Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.
Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.
Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b) zu verhindern oder abzuschwächen.
Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungs-Programme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.
9. Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.
Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
10. Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.
Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräußerung.
Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderen Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.
Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.
11. Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.
Außer in den unter Buchstabe e) genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.
Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.
Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.
Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.
12. Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.
Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.
13. Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muß ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muß, daß die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird.
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.
Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.
Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.
Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.
ANHANG 3
INTERNE STÜTZUNG: BERECHNUNG DES AGGREGIERTEN STÜTZUNGSMASSES
1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das aggregierte Stützungsmaß (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe („andere nicht ausgenommene Maßnahme“) gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmaßnahmen werden in Geldwert ausgedrückt in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefaßt.
2. Beihilfen gemäß Absatz 1 schließen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.
3. Eingeschlossen sind Stützungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
4. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.
5. Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.
6. Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das in Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.
7. Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Maßnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmaß einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.
8. Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Erzeugungsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.
9. Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.
10. Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Erzeugungsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
11. Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.
12. Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
13. Andere nicht ausgenommene Maßnahmen einschließlich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Maßnahmen, wie Maßnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Maßnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmaß der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.
ANHANG 4
INTERNE STÜTZUNG: BERECHNUNG DES ÄQUIVALENTEN STÜTZUNGSMASSES
1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmaß für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäß Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmaß gemäß Absatz 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Maßnahmen, die gemäß Absatz 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
2. Das äquivalente Stützungsmaß gemäß Absatz 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmaß unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Erzeugungsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Erzeugerpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.
3. Werden für in Absatz 1 erfaßte landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmaß für die betreffenden Maßnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Absätze 10 bis 13) festgelegt.
4. Das äquivalente Stützungsmaß wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Maßnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmaß einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmaß um den entsprechenden Betrag.
ANHANG 5
BESONDERE BEHANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2
Abschnitt A
1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen („bezeichnete Erzeugnisse“), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden „besondere Behandlung“ genannt):
die Einfuhren der bezeichneten Erzeugnisse betragen weniger als 3 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum 1986 bis 1988 („Bezugszeitraum“);
für die bezeichneten Erzeugnisse sind seit Beginn des Bezugszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;
für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis werden wirksame Erzeügungsbeschrän-kungsmaßnahmen angewendet;
diese Erzeugnisse sind in Teil I Abschnitt 1B der Liste eines Mitglieds im Anhang zum Protokoll von Marrakesch mit dem Symbol „ST-Anhang 5“ als Erzeugnisse gekennzeichnet, die der besonderen Behandlung aufgrund von nicht handelsbezogenen Anliegen, wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unterliegen;
der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Mitglieds festgelegte Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 4 Prozent des internen Verbrauchs der bezeichneten Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben.
2. Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Maßgabe des Absatzes 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitraum bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
3. Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.
4. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt, daß ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
5. Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Absatz 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
6. Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Artikel 4 Absatz 2 diese Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, als ob während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 Prozent in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäß den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden.
Abschnitt B
7. Artikel 4 Absatz 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, das das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:
der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds angegebene Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 1 Prozent des internen Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird in gleichen jährlichen Stufen auf 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu Beginn des fünften Jahres des Durchführungszeitraums angehoben. Vom Beginn des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an entspricht der Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum und wird bis zum Anfang des zehnten Jahres in gleichen jährlichen Stufen auf 4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das zehnte Jahr berechnet wird, in der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds gebunden;
bei anderen unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen wird ein angemessener Marktzugang gewährt.
8. Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäß Absatz 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.
9. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt, daß ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in dieser Verhandlung festgelegt werden.
10. Darf diese besondere Behandlung gemäß Absatz 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäß den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Absatz 6.
Anlage zu Anhang 5
Richtlinien für die Berechnung von Zolläquivalenten für die Zwecke der Absätze 6 und 10 dieses Anhangs
1. Die Berechnung von als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalenten erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986 bis 1988. Die Zolläquivalente
werden in erster Linie für die vierstelligen HS-Nummern berechnet;
werden, soweit zweckdienlich, für sechsstellige HS-Nummern oder für darüber hinausgehende Unterteilungen berechnet;
werden in der Regel für Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen berechnet, indem das spezifische Zolläquivalent für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis mit dem wertmäßigen oder mengenmäßigen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an einem Verarbeitungserzeugnis oder einer Zubereitung multipliziert wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Elemente des Schutzes des betreffenden Wirtschaftszweigs in Betracht gezogen werden.
2. Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:
geeignete durchschnittliche cif-Werte pro Einheit in einem nahegelegenen Land;
oder
Schätzwerte unter Zugrundelegung des durchschnittlichen fob-Werts pro Einheit in einem geeigneten Hauptausfuhrland, die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und verwandten Kosten für das Einfuhrland berichtigt werden.
3. Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.
4. Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Großhandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf der genannten Stufe.
5. Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
6. Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.
7. Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHER MASSNAHMEN
DIE MITGLIEDER —
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, daß kein Land daran gehindert werden soll, Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,
in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern;
in der Erkenntnis, daß gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmaß zu beschränken;
in Anerkennung dessen, daß internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können;
in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschließlich der Kommission des Codex Alimenta-rius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne daß die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Leben oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;
in Anerkennung dessen, daß für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung. der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,
in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen betreffen, insbesondere zu Artikel XX Buchstabe b) ( 14 ) —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Grundlegende Rechte und Pflichten
Artikel 3
Harmonisierung
Artikel 4
Gleichwertigkeit
Artikel 5
Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus
Artikel 6
Anpassung an regionale Bedingungen einschließlich Schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten
Artikel 7
Transparenz
Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und machen Angaben über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Anhangs B.
Artikel 8
Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren
Die Mitglieder beachten Anhang C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich nationaler Systeme zur Genehmigung der Verwendung von Zusätzen oder zur Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen ansonsten sicher, daß ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Artikel 9
Technische Unterstützung
Artikel 10
Besondere und differenzierte Behandlung
Artikel 11
Konsultationen und Streitbeilegung
Artikel 12
Verwaltung
Artikel 13
Durchführung
Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Außerdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, diese regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, daß sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nur insoweit auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, als diese Stellen dieses Übereinkommen einhalten.
Artikel 14
Schlußbestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens in bezug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.
ANHANG A
DEFINITIONEN ( 17 )
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:
Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme — Jede Maßnahme, die angewendet wird
zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen;
zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch Zusätze, Verunreinigungen, Toxine oder krankheitsverursachende Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen;
zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch von Tieren, Pflanzen oder Waren daraus übertragene Krankheiten oder durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen;
zur Verhütung oder Begrenzung sonstiger Schäden im Gebiet des Mitglieds, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen.
Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren, einschließlich Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemaßnahmen einschließlich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendigen materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
Harmonisierung — Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch verschiedene Mitglieder.
Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
für die Nahrungsmittelsicherheit die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius in bezug auf Nahrungsmittelzusätze, Rückstände von Tierarzneimitteln und Pestiziden, Verunreinigungen, Analyse- und Probenahmemethoden sowie Verhaltenskodizes und Richtlinien für die Praxis;
für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt werden;
für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen regionalen Organisationen entwickelt werden;
für Angelegenheiten, die nicht durch die obengenannten Organisationen abgedeckt sind, geeignete Normen, Richtlinien und Empfehlungen anderer einschlägiger internationaler Organisationen, deren Mitgliedschaft nach Feststellung des Ausschusses allen Mitgliedern offensteht.
Risikobewertung — Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, die angewendet werden könnten, und der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen.
Angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau — Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff ansonsten als „annehmbares Risikoniveau“.
Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet — Ein Gebiet — ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder —, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann — innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region — ein Gebiet umschließen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntermaßen ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrbllmaßnahmen, wie die Festlegung von Schutz-, Überwachungs- oder Pufferzonen, begrenzt oder ausgerottet wird.
Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten — Ein Gebiet — ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder verschiedene Teile mehrerer Länder —, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Maße vorkommt und wirksame Überwachungs-, Kontroll- oder Ausrottungsmaßnahmen getroffen worden sind.
ANHANG B
TRANSPARENZ DER GESUNDHEITSPOLIZEEICHEN UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN
Veröffentlichung
1. Die Mitglieder stellen sicher, daß alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften ( 18 ), die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, daß interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2. Außer in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Erzeugungsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Auskunftsstellen
3. Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:
alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, die in seinem Gebiet erlassen oder entworfen worden sind;
alle Kontroll- und Inspektionsverfahren, Erzeugungs- und Quarantänevorschriften, Genehmigungsverfahren für Toleranzen für Pestizide und Zusätze in Nahrungsmitteln, die in seinem Gebiet durchgeführt werden;
Risikobewertungsverfahren, in Betracht gezogene Faktoren sowie die Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus;
die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Organisationen und Systemen im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und bei bilateralen und multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens sowie den Wortlaut dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen.
4. Die Mitglieder stellen sicher, daß Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen ( 19 ) des betreffenden Mitglieds.
Notifikationsverfahren
5. Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Inhalt einer entworfenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder
die beabsichigte Einführung einer bestimmten Vorschrift zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt so bekanntmachen, daß interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Erzeugnisse notifizieren, für die die etnworfenen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;
auf Ersuchen anderen Mitgliedern Kopien der entworfenen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht;
anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
6. Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme des Gesundheitschutzes ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied
den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende Vorschrift und die Erzeugnisse, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt;
anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.
7. Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.
8. Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfaßten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
9. Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Erzeugnisse von besonderem Interesse für sie betreffen.
10. Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 zuständig ist.
Allgemeine Vorbehalte
11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu,
Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen oder Dokumente in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen, ausgenommen gemäß Absatz 8;
vertrauliche Angaben preiszugeben, die die Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften behindern oder den berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen zuwiderlaufen würden.
ANHANG C
KONTROLL-, INSPEKTIONS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN ( 20 )
1. Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sicher, daß
solche Verfahren so rasch wie möglich und in einer für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstigen Weise als für gleichartige einheimische Erzeugnisse eingeleitet und abgeschlossen werden;
die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise, damit, wenn nötig, entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich mit dem Verfahren fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Maß beschränkt werden;
Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Erzeugnisse, die sich aus Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über einheimische Erzeugnisse und in einer Weise behandelt werden, daß berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
die Erfordernisse der Kontrolle, Inspektion oder Genehmigung einzelner Muster eines Erzeugnisses auf das vertretbare und erforderliche Maß beschränkt werden;
alle Gebühren, die für ein Verfahren bei einem eingeführten Erzeugnis erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige einheimische Erzeugnisse zu entrichten sind, und nicht höher sind als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung;
bei der Wahl des Standorts der für die Verfahren benutzten Einrichtungen und der Auswahl der Proben für eingeführte Erzeugnisse die gleichen Kriterien zugrunde gelegt werden wie für einheimische Erzeugnisse, um Schwierigkeiten für Anmelder, Einführer, Ausführer oder ihre Vertreter auf ein Mindestmaß zu beschränken;
wenn Spezifikationen des Erzeugnisses nach seiner Kontrolle oder Inspektion anhand der geltenden Vorschriften geändert werden, das Verfahren für das geänderte Erzeugnis auf das Maß beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieses Erzeugnisses mit den betreffenden Vorschriften zu erlauben;
ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird.
2. Schreibt eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme Kontrollen auf der Ebene der Erzeugung vor, so gewährt das Mitglied, in dessen Gebiet die Erzeugung stattfindet, die notwendige Unterstützung zur Erleichterung solcher Kontrollen und der Arbeit der Kontrollbehörden.
3. Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihrem Gebiet eine vertretbare Inspektion durchzuführen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILWAREN UND BEKLEIDUNG
DIE MITGLIEDER —
im Hinblick darauf, daß die Minister in Punta del Este vereinbart haben, daß „die Verhandlungen im Bereich Textilwaren und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und -Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen“,
im Hinblick darauf, daß der Ausschuß für die Handelsverhandlungen in seinem Beschluß vom April 1989 übereingekommen war, daß dieser Einbeziehungsprozeß nach dem Abschluß der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden soll,
im Hinblick auch darauf, daß vereinbart wurde, daß den am wenigsten entwickelten Mitgliedern eine besondere Behandlung eingeräumt werden soll —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Artikel 2
Die vollen Einzelheiten der nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:
Mitglieder, die Beschränkungen nach Absatz 1 aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu demmit Ministerbeschluß vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Unterrichtung zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke des Absatzes 21 zur Verfügung gestellt;
Mitglieder, die nicht nach Artikel 6 Absatz 1 auf das Recht verzichtet haben, sich auf Artikel 6 zu berufen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, spätestens am Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Unterrichtung zu und prüft sie gemäß Absatz 21.
Die übrigen Waren, d. h. Waren, die nicht nach Absatz 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung des betreffenden HS-Nummern oder Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:
am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben sind.
Sofern nicht der Rat für Warenverkehr oder das Streitbeilegungsorgan nach Artikel 8 Absatz 12 etwas Gegenteiliges beschließt, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Vomhundertsätze angehoben:
für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 1 geltende Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 25 v. H.;
für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für die Stufe 2 geltende Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 27 v. H.
Artikel 3
Mitglieder, die unter Absatz 1 fallende Beschränkungen aufrechterhalten, die nicht durch eine Bestimmung des GATT begründet sind, müssen diese Beschränkungen
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Unterrichtung notifizieren, oder
nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise aufheben. Dieses Programm muß vorsehen, daß alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel werden die Interessen der Ausfuhrmitglieder wie nachstehend beschrieben besonders berücksichtigt:
die am wenigsten entwickelten Mitglieder erhalten eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern, vorzugsweise in allen Elementen, zumindest jedoch global gesehen;
Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Absätzen 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung. Bei diesen Lieferländern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 gebührend berücksichtigt;
bei Waren aus Wolle aus einem Wolle produzierenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilwaren und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu ausschließlich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handelsvolumen bei Textilwaren und Bekleidung auf den Märkten der Einfuhrmitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, werden die Ausfuhrerfordernisse des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen besonders in Betracht gezogen;
ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textil- und Bekleidungswaren, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschließenden Wiedereinfuhr in ein anderes Mitglied ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvor-Schriften und Praktiken des Einfuhrmitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus einem Mitglied eingeführt werden, für das ein wesentlicher Anteil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren auf diese Art des Warenverkehrs entfällt.
Wird eine Schutzmaßnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach der MFV oder nach Artikel 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der in Absatz 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach
dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Artikel 2 Absatz 15 oder
dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach der MFV eingeführten Beschränkung;
in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als entweder i) die Höchstmenge für den letzten Zwölfmonatszeitraum, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Absatz 8, wobei die höhere dieser beiden Höchstmengen zugrunde gelegt wird.
Artikel 7
Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder aufgrund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen:
Gewährleistung eines verbesserten Marktzugangs für Textil- und Bekleidungswaren durch Maßnahmen wie Senkung und Bindung von Zollsätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttarifären Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll-, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsförmlichkeiten;
Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilwaren und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestim-mungen und -verfahren. Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;
Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Maßnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen.
Solche Maßnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.
Artikel 8
Artikel 9
Dieses Übereinkommen und alle aufgrund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens außer Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.
ANHANG
LISTE DER UNTER DIESES ÜBEREINKOMMEN FALLENDEN WAREN
1. Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfaßt sind.
2. Maßnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Nummern als solchen.
3. Maßnahme aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden:
Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder von in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Handoder Fußantrieb hergestellten Geweben, von in Handarbeit aus derartigen Geweben hergestellten Konfektionswaren sowie von handwerklichen Textil- und Bekleidungswaren der traditionellen Volkskunst, sofern für diese Waren nach zwischen den betreffenden Mitgliedern vereinbarten Verfahren ausgestellte ordnungsgemäße Bescheinigungen vorgelegt werden;
traditionell gehandelte Textilwaren, die vor 1982 in kommerziell bedeutenden Mengen international gehandelt wurden, wie Taschen, Säcke und Beutel, Teppichunterlagen, Bindfäden, Seile und Taue, Gepäckwaren, Matten, Teppiche und andere Fußbodenbeläge, die traditionell aus Fasern wie Jute, Kokos, Sisal, Abaca, Maguey und Henequen hergestellt werden;
Waren aus reiner Seide.
Für die vorgenannten Waren gilt Artikel XIX des GATT 1994 in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.
Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zurBezeichnung und Codierung der Waren (HS)
HS-Nummer |
Warenbezeichnung |
Kapitel 50 |
Seide |
5004 00 |
Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5005 00 |
Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf |
5006 00 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar |
5007 10 |
Gewebe Bouretteseide |
5007 20 |
Gewebe mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide (ausgenommen Bouretteseide) von 85 GHT oder mehr |
5007 90 |
Andere Gewebe aus Seide |
Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar |
5105 10 |
Gekrempelte Wolle |
5105 21 |
Gekämmte Wolle in loser Form („open tops“) |
5105 29 |
Kammzüge aus Wolle und andere gekämmte Wolle, ausgenommen gekämmte Wolle in loser Form |
5105 30 |
Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
5106 10 |
Garne aus gekämmter Wolle, >/= 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5106 20 |
Streichgarne aus Wolle, < 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5107 10 |
Kammgarne aus Wolle, >/= 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5107 20 |
Kammgarne aus Wolle, < 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den |
5108 10 |
Einzelverkauf |
5108 20 |
Streichgarne auf einen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5109 10 |
Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5109 90 |
Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, < 85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5110 00 |
Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar |
5111 11 |
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, </= 300 g/m2 |
5111 19 |
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, > 300 g/m2 |
5111 20 |
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt |
5111 30 |
Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt |
5111 90 |
Andere Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT |
5112 11 |
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85, </= 200 g/m2 |
5112 19 |
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, > 200 g/m2 |
5112 20 |
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt |
5112 30 |
Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, < 85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt |
5112 90 |
Andere Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, < 85 GHT |
5113 00 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar |
Kapitel 52 |
Baumwolle |
5204 11 |
Nähgarne aus Baumwolle, >/= 85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5204 19 |
Nähgarne aus Baumwolle, < 85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5204 20 |
Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 11 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 12 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 13 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 14 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 15 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 21 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 22 |
Garne aus Baumwolle >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 23 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 24 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 25 |
Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 31 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 32 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 33 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 34 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 35 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 41 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 42 |
Andere Garne aus Baumwplle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 43 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56> dtex >/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 44 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 45 |
Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 11 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 12 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 13 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 14 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nt put up |
5206 15 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 21 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 22 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 23 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 24 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 25 |
Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 31 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 32 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 33 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 34 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 35 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 41 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 42 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 43 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 44 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 45 |
Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5207 10 |
Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), >/= 85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5207 90 |
Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), < 85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5208 11 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, roh |
5208 12 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, roh |
5208 13 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5208 19 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5208 21 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gebleicht |
5208 22 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, gebleicht |
5208 23 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5208 29 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5208 31 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gefärbt |
5208 32 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, 100 g/m2 bis 200 g/m2, gefärbt |
5208 33 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5208 39 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5208 41 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, buntgewebt |
5208 42 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, buntgewebt |
5208 43 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5208 49 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5208 51 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, bedruckt |
5208 52 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, bedruckt |
5208 53 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5208 59 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5209 11 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh |
5209 12 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh |
5209 19 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh |
5209 21 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5209 22 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5209 29 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5209 31 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5209 32 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5209 39 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5209 41 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5209 42 |
Denim aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2 |
5209 43 |
Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5209 49 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5209 51 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5209 52 |
Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5209 59 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5210 11 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5210 12 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5210 19 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, roh |
5210 21 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5210 22 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5210 29 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, gebleicht |
5210 31 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5210 32 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5210 39 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, gefärbt |
5210 41 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5210 42 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5210 49 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, buntgewebt |
5210 51 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5210 52 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5210 59 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, bedruckt |
5211 11 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5211 12 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, roh |
5211 19 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5211 21 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5211 22 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5211 29 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5211 31 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5211 32 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5211 39 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5211 41 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5211 42 |
Denim aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2 |
5211 43 |
Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, > 200 g/m2, buntgewebt |
5211 49 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, > 200 g/m2, buntgewebt |
5211 51 |
Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5211 52 |
Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5211 59 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5212 11 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5212 12 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5212 23 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5212 14 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, </= 200 g/m2, buntgewebt |
5212 15 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5212 21 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, roh |
5212 22 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5212 23 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5212 24 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, > 200 g/m2, buntgewebt |
5212 25 |
Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
5306 10 |
Garne aus Flachs (Leinengarne), ungezwirnt |
5306 20 |
Garne aus Flachs (Leinengarne), gezwirnt |
5307 10 |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt |
5307 20 |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfarben, gezwirnt |
5308 20 |
Hanfgarne |
5308 90 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
5309 11 |
Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht |
5309 19 |
Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, andere als roh oder gebleicht |
5309 21 |
Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), < 85 GHT Flachs, roh oder gebleicht |
5309 29 |
Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), < 85 GHT Flachs, andere als roh oder gebleicht |
5310 10 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh |
5310 90 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als roh |
5311 00 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen |
Kapitel 54 |
Synthetische oder künstliche Filamente |
5401 10 |
Nähgarne aus synthetischen Filamenten |
5401 20 |
Nähgarne aus künstlichen Filamenten |
5402 10 |
Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Nylon oder anderen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 20 |
Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 31 |
Texturierte Garne, aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von </= 50tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 32 |
Texturierte Garne, aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von > 50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 33 |
Texturierte Garne, aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 39 |
Andere texturierte Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 41 |
Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 42 |
Garne aus Polyestern, teilverstreckt, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 43 |
Garne aus anderen Polyestern, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 49 |
Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 51 |
Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, ungezwirnt, > 50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 52 |
Garne aus Polyestern, ungezwirnt, > 50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 59 |
Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, > 50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 61 |
Andere Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 62 |
Andere Garne aus Polyestern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 69 |
Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 10 |
Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Viskose, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 20 |
Texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 31 |
Garne aus Viskose, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 32 |
Garne aus Viskose, ungezwirnt, > 120 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 33 |
Garne aus Celluloseacetat, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 39 |
Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 41 |
Andere Garne aus Viskose, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 42 |
Andere Garne aus Celluloseacetat, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 49 |
Andere Garne aus anderen künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5404 10 |
Synthetische Monofile, >/= 67 dtex und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger |
5404 90 |
Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger |
5405 00 |
Künstliche Monofile, 67 dtex, größter Durchmesser > 1 mm; Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, Breite </= 5 mm |
5406 10 |
Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5406 20 |
Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5407 10 |
Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester |
5407 20 |
Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus synthetischer Spinnmasse |
5407 30 |
Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne) |
5407 41 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, roh oder gebleicht |
5407 42 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, gefärbt |
5407 43 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, buntgewebt |
5407 44 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, bedruckt |
5407 51 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, roh oder gebleicht |
5407 52 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, gefärbt |
5407 53 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, buntgewebt |
5407 54 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, bedruckt |
5407 60 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT nicht texturierte Polyester-Filamente |
5407 71 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, roh oder gebleicht |
5407 72 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, gefärbt |
5407 73 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, buntgewebt |
5407 74 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, bedruckt |
5407 81 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht |
5407 82 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt |
5407 83 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt |
5407 84 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt |
5407 91 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh oder gebleicht |
5407 92 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt |
5407 93 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, buntgewebt |
5407 94 |
Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt |
5408 10 |
Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen |
5408 21 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, roh/ gebleicht |
5408 22 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, gefärbt |
5408 23 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, büntgewebt |
5408 24 |
Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, bedruckt |
5408 31 |
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh oder gebleicht |
5408 32 |
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt |
5408 33 |
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, buntgewebt |
5408 34 |
Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt |
Kapitel 55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
5501 10 |
Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Nylon oder anderen Polyamiden |
5501 20 |
Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyestern |
5501 30 |
Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyacryl oder Modacryl |
5501 90 |
Andere Kabel aus synthetischen Filamenten |
5502 00 |
Kabel aus künstlichen Filamenten |
5503 10 |
Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 20 |
Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 30 |
Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 40 |
Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 90 |
Andere synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt |
5504 10 |
Spinnfasern aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt |
5504 90 |
Künstliche Spinnfasern, andere als aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt |
5505 10 |
Abfälle aus synthetischen Chemiefasern |
5505 20 |
Abfälle aus synthetischen Chemiefasern |
5506 10 |
Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, gekrempelt oder gekämmt |
5506 20 |
Spinnfasern aus Polyestern, gekrempelt oder gekämmt |
5506 30 |
Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, gekrempelt oder gekämmt |
5506 90 |
Andere synthetische Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt |
5507 00 |
Künstliche Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt |
5508 10 |
Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern |
5508 20 |
Nähgarne aus künstlichen Spinnfasern |
5509 11 |
Garne, >/= 85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 12 |
Garne, >/= 85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 21 |
Garne, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 22 |
Garne, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 31 |
Garne, >/= 85 GHT Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 32 |
Garne, >/= 85 GHT Polyacryl-/Modacryl-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 41 |
Andere Garne, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 42 |
Andere Garne, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 51 |
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/künstlischen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 52 |
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 53 |
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 59 |
Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, mit anderen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 61 |
Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 62 |
Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 69 |
Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 91 |
Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt |
5509 92 |
Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 99 |
Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 11 |
Garne, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 12 |
Garne, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 20 |
Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 30 |
Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 90 |
Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5511 10 |
Garne, >/= 85 GHT synthetische Spinnfasern, ausgenommen Nähgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5511 20 |
Garne, < 85 GHT synthetische Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5511 30 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5512 11 |
Gewebe, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, roh oder gebleicht |
5512 19 |
Gewebe, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, andere als roh oder gebleicht |
5512 21 |
Gewebe, >/= 85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, roh oder gebleicht |
5512 29 |
Gewebe, >/= 85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, andere als roh oder gebleicht |
5512 91 |
Gewebe, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, roh/gebleicht |
5512 99 |
Gewebe, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, andere als roh/gebleicht |
5513 11 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht |
5513 12 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht |
5513 13 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht |
5513 19 |
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht |
5513 21 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt |
5513 22 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt |
5513 23 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt |
5513 29 |
Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt |
5513 31 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, buntgewebt |
5513 32 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, buntgewebt |
5513 33 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt |
5513 39 |
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, buntgewebt |
5513 41 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt |
5513 42 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt |
5513 43 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt |
5513 49 |
Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt |
5514 11 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >/= 170 g/m2, roh/gebleicht |
5514 12 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, roh/gebleicht |
5514 13 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, roh/gebleicht |
5514 19 |
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, roh/gebleicht |
5514 21 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt |
5514 22 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt |
5514 23 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt |
5514 29 |
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt |
5514 31 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt |
5514 32 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt |
5514 33 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt |
5514 39 |
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt |
5514 41 |
Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt |
5514 42 |
Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt |
5514 43 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt |
5514 49 |
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt |
5515 11 |
Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Viskose-Spinnfasern gemischt |
5515 12 |
Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
5515 13 |
Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt |
5515 19 |
Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern |
5515 21 |
Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
5515 22 |
Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt |
5515 29 |
Andere Gewebe aus Polyacryl oder Modacryl Spinnfasern |
5515 91 |
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
5515 92 |
Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt |
5515 99 |
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern |
5516 11 |
Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, roh/gebleicht |
5516 12 |
Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, gefärbt |
5516 13 |
Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, buntgewebt |
5516 14 |
Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, bedruckt n |
5516 21 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstliche Filamenten gemischt, roh/gebleicht |
5516 22 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, gefärbt |
5516 23 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, buntgewebt |
5516 24 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt |
5516 31 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, roh/gebleicht |
5516 32 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, gefärbt |
5516 33 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, buntgewebt |
5516 34 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, bedruckt |
5516 41 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht |
5516 42 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt |
5516 43 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt |
5516 44 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt |
5516 91 |
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh oder gebleicht |
5516 92 |
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt |
5516 93 |
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt |
5516 94 |
Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, bedruckt |
Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
5601 10 |
Hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, aus Watte |
5601 21 |
Watte aus Baumwolle und Waren daraus, andere als hygienische Waren |
5601 22 |
Watte aus Chemiefasern und Waren daraus, andere als hygienische Waren |
5601 29 |
Watte aus anderen Spinnstoffen und Waren daraus, andere als hygienische Waren |
5601 30 |
Scherstaub, Knoten und Noppen aus Spinnstoffen |
5602 10 |
Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse |
5602 21 |
Filze, andere als Nadelfilze, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5602 29 |
Filze, andere als Nadelfilze, aus anderen Spinnstoffen, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5602 90 |
Anderer Filze aus Spinnstoffen |
5603 00 |
Vliesstoffe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5604 10 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
5604 20 |
Hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder andere Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen |
5604 90 |
Andere Garne, Streifen und dergleichen aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt |
5605 00 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver usw. |
5606 00 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen; Chenillegarne; Maschengarne |
5607 10 |
Bindfäden, Seile und Taue, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern |
5607 21 |
Bindegarne oder Pressengarne, aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern |
5607 29 |
Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern |
5607 30 |
Bindfäden, Seile und Taue, aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern |
5607 41 |
Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
5607 49 |
Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Polyethylen oder Polypropylen |
5607 50 |
Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen synthetischen Chemiefasern |
5607 90 |
Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen Spinnstoffen |
5608 11 |
Konfektionierte Fischernetze, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
5608 19 |
Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
5608 90 |
Andere geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus anderen Spinnstoffen |
5609 00 |
Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
5701 10 |
Geknüpfte Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
5701 90 |
Geknüpfte Teppiche aus anderen Spinnstoffen |
5702 10 |
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
5702 20 |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
5702 31 |
Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, nicht konfektioniert |
5702 32 |
Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlischen Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert |
5702 39 |
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert |
5702 41 |
Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, konfektioniert |
5702 42 |
Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert |
5702 49 |
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert |
5702 51 |
Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, ohne Flor, nicht konfektioniert |
5702 52 |
Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert |
5702 59 |
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert |
5702 91 |
Andere Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, ohne Flor, konfektioniert |
5702 92 |
Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert |
5702 99 |
Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert |
5703 10 |
Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, getuftet (Nadelflor) |
5703 20 |
Teppiche aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor) |
5703 30 |
Teppiche aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor) |
5703 90 |
Teppiche aus anderen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor) |
5704 10 |
Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger |
5704 90 |
Andere Teppiche aus Filz |
5705 00 |
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stik-kereien |
5801 10 |
Samt und Plüsch, gewebt, aus Wolle/feinen Tierhaaren, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 21 |
Schußsamt und Schußplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten |
5801 22 |
Rippenschußsamt und Rippenschußplüsch, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder |
5801 23 |
Anderer Schußsamt und Schußplüsch, aus Baumwolle |
5801 24 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten (Epingle), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 25 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 26 |
Chenillegewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder |
5801 31 |
Schußsamt und Schußplüsch, aus Chemiefasern, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 32 |
Rippenschußsamt und Rippenschußplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Bänder |
5801 33 |
Schußsamt und Schußplüsch, aus Chemiefasern |
5801 34 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 35 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 36 |
Chenillegewebe aus Chemiefasern, ausgenommen Bänder |
5801 90 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5802 11 |
Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, roh |
5802 19 |
Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, andere als roh |
5802 20 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder |
5802 30 |
Getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03 |
5803 10 |
Drehergewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder |
5803 90 |
Drehergewebe aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder |
5804 10 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert |
5804 21 |
Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5804 29 |
Maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5804 30 |
Handgefertigte Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5805 00 |
Tapisserien, handgewebt, und Tapisserien als Nadelarbeit, auch konfektioniert |
5806 10 |
Bänder aus Samt, Plüsch und Chenillegewebe |
5806 20 |
Andere Bänder, > /= 5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden |
5806 31 |
Andere Bänder, aus Baumwolle |
5806 32 |
Andere Bänder, Chemiefasern |
5806 39 |
Andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen |
5806 40 |
Schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
5807 10 |
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, aus Spinnstoffen |
5807 90 |
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, andere als gewebt, aus Spinnstoffen |
5808 10 |
Geflechte als Meterware |
5808 90 |
Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnlichen Waren |
5809 00 |
Gewebe aus Metallfäden/aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen, von zur Bekleidung usw. verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
5810 10 |
Ätzstickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 91 |
Andere Stickereien, aus Baumwolle, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 92 |
Andere Stickereien, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 99 |
Andere Stickereien, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5811 00 |
Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt |
Kapitel 59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
5901 10 |
Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern usw. verwendeten Art |
5901 90 |
Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
5902 10 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden |
5902 20 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Polyester |
5902 90 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose |
5903 10 |
Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyvinylchlorid versehen |
5903 20 |
Gewebe, mit Polyurethan getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyurethan versehen |
5903 90 |
Gewebe, mit anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus anderen Kunststoffen versehen |
5904 10 |
Linoleum, auch zugeschnitten |
5904 91 |
Fußbodenbeläge, andere als Linoleum, mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder Vliesstoff |
5904 92 |
Fußbodenbeläge, andere als Linoleum, mit anderer Spinnstoffunterlage |
5905 00 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
5906 10 |
Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger |
5906 91 |
Andere kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken |
5906 99 |
Andere kautschutierte Gewebe |
5907 00 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen usw. |
5908 00 |
Dochte, für Lampen, Kocher usw.; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe |
5909 00 |
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche |
5910 00 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt |
5911 10 |
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, usw., von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken |
5911 20 |
Müllergaze, auch konfektioniert |
5911 31 |
Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, < 650 g/m2 |
5911 32 |
Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, >/= 650 g/m2 |
5911 40 |
Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
5911 90 |
Andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinntoffen |
Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
6001 10 |
Hochflorerzeugnisse |
6001 21 |
Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus Baumwolle |
6001 22 |
Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus Chemiefasern |
6001 29 |
Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus anderen Spinnstoffen |
6001 91 |
Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle |
6001 92 |
Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Chemiefasern |
6001 99 |
Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus anderen Spinnstoffen |
6002 10 |
Andere Gewirke und Gestricke, Breite </= 30 cm, >/= 5 GHT Elastomergarne, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend |
6002 20 |
Andere Gewirke und Gestricke, Breite 30 cm oder weniger |
6002 30 |
Andere Gewirke und Gestricke, Breite > 30 cm, >/= 5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden |
6002 41 |
Kettengewirke, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6002 42 |
Kettengewirke, aus Baumwolle |
6002 43 |
Kettengewirke, aus Chemiefasern |
6002 49 |
Kettengewirke, aus anderen Spinnstoffen |
6002 91 |
Andere Gewirke oder Gestricke, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6002 92 |
Andere Gewirke oder Gestricke, aus Baumwolle |
6002 93 |
Andere Gewirke oder Gestricke, aus Chemiefasern |
6002 99 |
Andere Gewirke oder Gestricke, aus anderen Spinnstoffen |
Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
6101 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6101 20 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6101 30 |
Mängel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6101 90 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6102 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6102 20 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6102 30 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6102 90 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6103 11 |
Anzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6103 12 |
Anzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6103 19 |
Anzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6103 21 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6103 22 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6103 23 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus sythetischen Chemiefasern |
6103 29 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6103 31 |
Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6103 32 |
Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6103 33 |
Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6103 39 |
Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6103 41 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6103 42 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6103 43 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6103 49 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 11 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6104 12 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 13 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 19 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 21 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6104 22 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 23 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 29 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 31 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6104 32 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 33 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 39 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 41 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6104 42 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 43 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 44 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern |
6104 49 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 51 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6104 52 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 53 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 59 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 61 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6104 62 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 63 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 69 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6105 10 |
Hemden für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6105 20 |
Hemden für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6105 90 |
Hemden für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6106 10 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6106 20 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6106 90 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6107 11 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6107 12 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6107 19 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6107 21 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6107 22 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6107 29 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6107 91 |
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6107 92 |
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6107 99 |
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6108 11 |
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6108 19 |
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6108 21 |
Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6108 22 |
Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6108 29 |
Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6108 31 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6108 32 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6108 39 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6108 91 |
Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6108 92 |
Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6108 99 |
Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6109 10 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6109 90 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6110 10 |
Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6110 20 |
Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken. oder Gestricken, aus Baumwolle |
6110 30 |
Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6110 90 |
Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6111 10 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6111 20 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6111 30 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6111 90 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6112 11 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6112 12 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6112 19 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6112 20 |
Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6112 31 |
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
6112 39 |
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6112 41 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6112 49 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6113 00 |
Bekleidung aus mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen, mit Lagen aus Kunststoff versehenen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken |
6114 10 |
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6114 20 |
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6114 30 |
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6114 90 |
Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6115 11 |
Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex |
6115 12 |
Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von >/= 67 dtex |
6115 19 |
Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6115 20 |
Damenstrümpfe usw., aus Spinnstoffgarnen mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex |
6115 91 |
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6115 92 |
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6115 93 |
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6115 99 |
Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6116 10 |
Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen |
6116 91 |
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6116 92 |
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6116 93 |
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6116 99 |
Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6117 10 |
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
611720 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6117 80 |
Anderes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6117 90 |
Teile von Bekleidung/Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
6201 11 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6201 12 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6201 13 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6201 19 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus. Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6201 91 |
Anoraks und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6201 92 |
Anoraks und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6201 93 |
Anoraks und ähnliche Waren für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6201 99 |
Anoraks und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6202 11 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6202 12 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6202 13 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6202 19 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6202 91 |
Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6202 92 |
Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6202 93 |
Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6202 99 |
Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6203 11 |
Anzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren. |
6203 12 |
Anzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 19 |
Anzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausanderen Spinnstoffen |
6203 21 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6203 22 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6203 23 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 29 |
Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6203 31 |
Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6203 32 |
Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6203 33 |
Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 39 |
Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6203 41 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kürze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6203 42 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6203 43 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 49 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 11 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6204 12 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 13 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 19 |
Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 21 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6204 22 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 23 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 29 |
Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 31 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6204 32 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 33 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 39 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 41 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6204 42 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 43 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 44 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern |
6204 49 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 51 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6204 52 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 53 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 59 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 61 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6204 62 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 63 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 69 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6205 10 |
Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6205 20 |
Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6205 30 |
Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6205 90 |
Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6206 10 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
6206 20 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6206 30 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6206 40 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6206 90 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6207 11 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6207 19 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6207 21 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6207 22 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6207 29 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6207 91 |
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6207 92 |
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6207 99 |
Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw. für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6208 11 |
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6208 19 |
Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6208 21 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6208 22 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6208 29 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6208 91 |
Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6208 92 |
Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6208 99 |
Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6209 10 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6209 20 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6209 30 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
6209 90 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6210 10 |
Bekleidung aus Filzen und Vliesstoffen |
6210 20 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6210 30 |
Mäntel einschließlich Kurzmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6210 40 |
Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6210 50 |
Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6211 11 |
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6211 12 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6211 20 |
Skianzüge, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6211 31 |
Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6211 32 |
Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6211 33 |
Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6211 39 |
Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6211 41 |
Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6211 42 |
Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6211 43 |
Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6211 49 |
Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6212 10 |
Büstenhalter und Teile davon, aus Spinnstoffen |
6212 20 |
Hüftgürtel und Miederhosen und Teile davon, aus Spinnstoffen |
6212 30 |
Korseletts und Teile davon, aus Spinnstoffen |
6212 90 |
Korsette, Hosenträger usw. und ähnliche Waren, Teile davon, aus Spinnstoffen |
6213 10 |
Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
6213 20 |
Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6213 90 |
Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6214 10 |
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus; Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
6214 20 |
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6214 30 |
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6214 40 |
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern |
6214 90 |
Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6215 10 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
6215 20 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6215 90 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6216 00 |
Handschuhe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6217 10 |
Anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6217 90 |
Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
6301 10 |
Decken mit elektrischer Heizvorrichtung, aus Spinnstoffen |
6301 20 |
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
6301 30 |
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Baumwolle |
6301 40 |
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus synthetischen Chemiefasern |
6301 90 |
Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus anderen Spinnstoffen |
6302 10 |
Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken |
6302 21 |
Andere Bettwäsche, aus Baumwolle, bedruckt |
6302 22 |
Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern, bedruckt |
6302 29 |
Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen, bedruckt |
6302 31 |
Andere Bettwäsche, aus Baumwolle |
6302 32 |
Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern |
6302 39 |
Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen |
6302 40 |
Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken |
6302 51 |
Andere Tischwäsche, aus Baumwolle |
6302 52 |
Andere Tischwäsche, aus Flachs |
6302 53 |
Andere Tischwäsche, aus Chemiefasern |
6302 59 |
Andere Tischwäsche, aus anderen Spinnstoffen |
6302 60 |
Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware, aus Baumwolle |
6302 91 |
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle |
6302 92 |
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Flachs |
6302 93 |
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern |
6302 99 |
Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus anderen Spinnstoffen |
6303 11 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6303 12 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6303 19 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6303 91 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6303 92 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6303 99 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6304 11 |
Bettüberwürfe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6304 19 |
Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6304 91 |
Andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6304 92 |
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6304 93 |
Andere Waren Zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6304 99 |
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6305 10 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern |
6305 20 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle |
6305 31 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Polyethylen- oder Polypropylen-Streifen |
6305 39 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
6305 90 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen |
6306 11 |
Planen und Markisen, aus Baumwolle |
6306 12 |
Planen und Markisen, aus synthetischen Chemiefasern |
6306 19 |
Planen und Markisen, aus anderen Spinnstoffen |
6306 21 |
Zelte, aus Baumwolle |
6306 22 |
Zelte, aus synthetischen Chemiefasern |
6306 29 |
Zelte, aus anderen Spinnstoffen |
6306 31 |
Segel, aus synthetischen Chemiefasern |
6306 39 |
Segel, aus anderen Spinnstoffen |
6306 41 |
Luftmatratzen, aus Baumwolle |
6306 49 |
Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen |
6306 91 |
Andere Campingausrüstungen, aus Baumwolle |
6306 99 |
Andere Campingausrüstungen, aus anderen Spinnstoffen |
6307 10 |
Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Waren, aus |
6307 20 |
Spinnstoffen Schwimmwesten und Rettungsgürtel, aus Spinnstoffen |
6307 90 |
Andere konfektionierte Waren einschließlich Schnittmuster, aus Spinnstoffen |
6308 00 |
Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen usw. |
6309 00 |
Altwaren |
Textil- und Bekleidungswaren der Kapitel 30—49 und 64—96
HS-Nummer |
Warenbezeichnung |
||
3005 90 |
Watte, Mull, Binden und dergleichen |
||
ex 3921 12 ex 3921 13 ex 3921 90 |
|
||
ex 4202 12 ex 4202 22 ex 4202 32 ex 4202 92 |
|
||
ex 6405 20 |
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Spinnstoffen |
||
ex 6406 10 |
Schuhoberteile, deren Außenseite zu 50 GHT oder mehr aus Spinnstoffen besteht |
||
ex 6406 99 |
Gamaschen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen |
||
6501 00 |
Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz |
||
6502 00 |
Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt |
||
6503 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz |
||
6504 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt |
||
6505 90 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt |
||
6601 10 |
Gartenschirme und ähnliche Waren |
||
6601 91 |
Taschenschirme |
||
6601 99 |
Andere Regenschirme und Sonnenschirme |
||
ex 7019 10 |
Garne aus Glasfasern |
||
ex 7019 20 |
Gewebe aus Glasfasern |
||
8708 21 |
Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen |
||
8804 00 |
Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör |
||
9113 90 |
Uhrarmbänder aus Spinnstoffen |
||
ex 9404 90 |
Kissen, Schlummerrollen und Kopfkissen, aus Baumwolle; Steppdecken, Deckbetten und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen (comforters) |
||
9502 91 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör für Puppen |
||
ex 9612 10 |
Farbbänder, aus Chemiefasern, ausgenommen solche mit einer Breite von weniger als 30 mm in Kassetten |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
DIE MITGLIEDER —
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde,
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern,
in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationalen Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern,
in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
in Anerkennung dessen, daß kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen,
in Anerkennung dessen, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann,
in Anerkennung dessen, daß für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN
Artikel 2
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
Die Mitglieder stellen sicher, daß aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
Die Mitglieder stellen sicher, daß technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.
Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2 bis 4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.
Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, daß durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.
Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder
die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;
auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift
den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.
Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, daß die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
Sofern keine der in Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Artikel 3
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:
Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Stellen Artikel 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäß den Unterabsätzen 9.2 und 10.1 einhalten.
Die Mitglieder stellen sicher, daß die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäß Artikel 2 Unterabsätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
Die Mitglieder können verlangen, daß Kontakte mit anderen Mitgliedern einschließlich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.
Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung des Artikels 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
Artikel 4
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen
ÜBEREINSTIMMUNG MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN
Artikel 5
Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung
Die Mitglieder stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden:
Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schließt das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäß den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten;
Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, daß Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
Bei der Durchführung des Artikels 5 Absatz 1 stellen die Mitglieder sicher, daß
Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden;
die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit, wenn nötig, entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders so weit wie möglich mit der Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Maß beschränkt werden;
Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, daß berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewer-tungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind;
die Wahl des Standorts der Konformitätsbewer-tungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;
wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Maß beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben;
ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen, Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder
die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahrens gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;
auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens
den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der. Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt;
anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.
Artikel 6
Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, daß die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, daß diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen:
angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewer-tungsstellen in den Ausfuhrmitgliedern, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt;
Beschränkungen der Anerkennung der Konformi-tätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Konformitätsbewertungsverfahren so weit wie möglich die Durchführung des Absatzes 1 erlauben.
Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, daß solche Abkommen die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.
Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.
Artikel 7
Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:
Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäß Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 einhalten.
Die Mitglieder stellen sicher, daß die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäß Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
Die Mitglieder können verlangen, daß Kontakte mit anderen Mitgliedern einschließlich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.
Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Artikel 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
Artikel 8
Konformitätsbewertungsverfahren nichtstaatlicher Stellen
Artikel 9
Internationale und regionale Systeme
INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG
Artikel 10
Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:
technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stel len, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muß ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen;
die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;
den Standort der Auskunftsstellen gemäß Absatz 3.
Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:
alle Normen, die in diesem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens: die Auskunftsstelle muß ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.
Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu,
Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen;
Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäß Absatz 5;
Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
Artikel 11
Technische Unterstützung für andere Mitglieder
Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf
die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und
die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.
Artikel 12
Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern
INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 13
Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“
Artikel 14
Konsultationen und Streitbeilegung
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Schlußbestimmungen
Vorbehalte
Überprüfung
Anhänge
ANHANG 1
BEGRIFFE UND DEFINITIONEN FÜR DIE ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS
Die Begriffe, die in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 „Allgemeine Begriffe im Bereich der Normen und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen“ (6. Auflage, 1991) erfaßt sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, daß Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen:
1. Technische Vorschrift
Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung:
Die Definition in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten „Bausteinsystem“.
2. Norm
Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung:
Die Definitionen in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfaßt nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Normen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfaßt auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen.
3. Konformitätsbewertungsverfahren
Jedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, daß einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.
Erläuternde Bemerkung:
Konformitätsbewertungsverfahren schließen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein.
4. Internationale Organisation oder internationales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.
5. Regionale Organisation oder regionales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.
6. Stelle der Zentralregierung
Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht.
Erläuternde Bemerkung:
Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen.
7. Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung.
Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z.B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht.
8. Nichtstaatliche Stelle
Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.
ANHANG 2
TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN
Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sachverständigengruppen.
Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten.
Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.
Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, daß die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, daß der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen.
Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Auskünfte.
Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.
Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Bemerkungen einzuholen, und wird diese Bemerkungen im Schlußbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.
ANHANG 3
VERHALTENSKODEX FÜR DIE AUSARBEITUNG, ANNAHME UND ANWENDUNG VON NORMEN
Allgemeine Bestimmungen
A. Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang 1 dieses Übereinkommens.
B. Dieser Kodex liegt für alle Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt, zur Annahme auf, ferner für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefaßt „Normenorganisationen“ bzw. einzeln „Normenorganisation“ genannt).
C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder — vorzugsweise — durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.
Materielle Bestimmungen
D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
E. Die Normenorganisationen stellen sicher, daß Normen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, Unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
F. Sofern einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
G. Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Normen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen.
H. Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Normenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.
I. Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
J. Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlicht die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Ausarbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäß den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf.
Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofern nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist. Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet.
K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.
L. Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltprobleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Bemerkungen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Absatz J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist. In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm-Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht.
M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Bemerkungen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
N. Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Bemerkungen eingegangenen Bemerkungen in Betracht. Bemerkungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist.
O. Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzüglich veröffentlicht.
P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
Q. Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE INVESTITIONSMASSNAHMEN
DIE MITGLIEDER —
in der Erwägung, daß die Minister in der Erklärung von Punta del Este darin übereinstimmten, daß „nach einer Untersuchung des Funktionierens der GATT-Artikel betreffend die Handelsbeschränkungen und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmaßnahmen (...) in den Verhandlungen gegebenenfalls weitere Bestimmungen ausgearbeitet [werden], die erforderlich sein können, um derartige nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu verhüten“;
in dem Wunsch, die Ausweitung und allmähliche Liberalisierung des Welthandels zu fördern und Investitionen über die internationalen Grenzen hinweg zu erleichtern, um so das Wirtschaftswachstum aller Handelspartner, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, zu steigern und gleichzeitig den freien Wettbewerb zu gewährleisten;
unter Berücksichtigung der besonderen Handels- und Entwicklungserfordernisse sowie der besonderen finanziellen Erfordernisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
in der Erkenntnis, daß bestimmte Investitionsmaßnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Erfaßte Maßnahmen
Dieses Übereinkommen gilt nur für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen „TRIMs“ genannt).
Artikel 2
Inländerbehandlung und mengenmäßige Beschränkungen
Artikel 3
Ausnahmen
Alle Ausnahmen aufgrund des GATT 1994 gelten gegebenenfalls für dieses Übereinkommen.
Artikel 4
Entwicklungsland-Mitglieder
Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, von Artikel 2 zeitweilig so weit und in der Weise abzuweichen, wie Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vom 28. November 1979 (BISD 26S/ 205—209) dem Mitglied gestatten, von den Artikeln III und XI des GATT 1994 abzuweichen.
Artikel 5
Notifikation und Übergangsregelungen
Artikel 6
Transparenz
Artikel 7
Ausschuß für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
Artikel 8
Konsultationen und Streitbeilegung
Die gemäß der Streitbeilegungsvereinbarung ergänzten und angewendeten Artikel XXII und XXIII des GATT 1994 gelten für die Konsultationen und Streitbeilegungen im Rahmen dieses Übereinkommens.
Artikel 9
Überprüfung durch den Rat für Warenverkehr
Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens überprüft der Rat für Warenverkehr das Funktionieren dieses Übereinkommens und schlägt der Ministerkonferenz gegebenenfalls Änderungen im Wortlaut vor. Bei dieser Überprüfung erwägt der Rat für Warenverkehr, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden sollte.
ANHANG
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE
1. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäß Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und denen zufolge
ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muß, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können;
oder
die Käufe oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.
2. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen gemäß Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und durch die beschränkt werden:
die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;
die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf eine Menge, die sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet;
oder
die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
TEIL I
Artikel 1
Grundsätze
Eine Antidumpingmaßnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäß diesem Übereinkommen eingeleitet ( 29 ) und durchgeführt werden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -Verordnungen getroffen werden.
Artikel 2
Feststellung des Dumpings
2.1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2.2. Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge ( 30 ) keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.
Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden ( 31 ) feststellen, daß solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums ( 32 ) in erheblichen Mengen ( 33 ) und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemäße Kostenverteilung — einschließlich der Nachweise, die der Ausführer oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt —, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Ausführer oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflußt werden ( 34 ).
Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Beträge für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Ausführer bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:
anhand der Kosten und Gewinne, die der fragliche Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;
anhand der gewogenen durchschnittlichen Kosten und Gewinne, die andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnen;
auf jeder anderen angemessenen Grundlage, sofern der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Gewinne nicht höher ist als die Gewinne, die andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen.
2.3. Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
2.4. Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen ( 35 ). In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.
Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag ( 36 ) herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Ausführern eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.
2.5. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrmitglied verkauft werden, normalerweise mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Er kann jedoch mit dem Preis im Ursprungsland verglichen werden, wenn zum Beispiel die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
2.6. In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware“ („like product“, „produit similaire“) eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.
2.7. Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994.
Artikel 3
Feststellung der Schädigung ( 37 )
3.1. Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
3.2. Zum Umfang der gedumpten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch im Einfuhrmitglied erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.
3.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, daß a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 5 Absatz 8 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
3.4. Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen und Cash-flow, Lagerbestände, Beschältigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.
3.5. Es muß nachgewiesen werden, daß die gedumpten Einfuhren durch die in den Absätzen 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtge-dumpten Einfuhren. Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
3.6. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen; sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
3.7. Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen ( 38 ). Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in das Einfuhrmitglied, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
die Tatsache, daß die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Maße eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften und
Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise maßgeblich, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schützmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
3.8. In den Fällen, in denen gedumpte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschließen.
Artikel 4
Bestimmung des Begriffs „Inländischer Wirtschaftszweig“
4.1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
Sind Hersteller mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden ( 39 ) oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen;
Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds im Hinblick auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
4.2. Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne des Absatzes 1 Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben ( 40 ). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben wurde, die gedumpten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
4.3. Haben zwei oder mehr Länder gemäß Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller in diesem gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1.
4.4. Artikel 3 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Artikel 5
Einleitung des Verfahrens und anschließende Untersuchung
5.1. Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
5.2. Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können nicht als ausreichend im Sinne dieses Absatzes angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehen Informationen:
den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
eine vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, die Namen des oder der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware:
Informationen über die Preise, zu denen die fragliche Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten des oder der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus dem oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware) sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des Einfuhrmitglieds weiterverkauft wird;
Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Inlandspreise der gleichartigen Ware und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
5.3. Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.4. Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Maße der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird ( 41 ), und daraufhin festgestellt haben, daß der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde ( 42 ). Der Antrag gilt als „vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges“ gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten Ware entfallen.
5.5. Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Erhalt eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags unterrichten die Behörden jedoch vor der Einleitung einer Untersuchung die Regierung des betroffenen Ausfuhrmitglieds.
5.6. Beschließen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde, so setzt dies voraus, daß sie gemäß Absatz 2 genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.7. Die Beweise sowohl für das Dumping als auch die Schädigung werden a) bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.
5.8. Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, daß weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, daß die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Die Dumpingspanne gilt als geringfügig, wenn sie, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 % beträgt. Das Volumen der gedumpten Einfuhren gilt normalerweise als unerheblich, wenn die gedumpten Einfuhren aus einem bestimmten Land weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmachen, außer wenn Länder, auf die einzeln weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied entfallen, zusammen mehr als 7 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied erreichen.
5.9. Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5.10. Außer unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Artikel 6
Beweise
6.1. Alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten.
Ausführern oder ausländischen Herstellern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt ( 43 ). Anträge auf Verlängerung der 30-Tage-Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiten, umgehend zur Verfügung gestellt.
Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 1 ( 44 ) und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäß Absatz 5 gebührend zu schützen.
6.2. Während der Antidumpinguntersuchung haben alle interessierten Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die Behörden allen interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Die interessierten Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, weitere Informationen mündlich vorzubringen.
6.3. Mündliche Informationen nach Absatz 2 werden von den Behörden nur insoweit berücksichtigt, wie sie in schriftlicher Form nachgereicht und den anderen interessierten Parteien gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung gestellt werden.
6.4. Die Behörden geben allen interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht vertraulich im Sinne des Absatzes 5 sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
6.5. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden ( 45 ).
Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sind so ausführlich, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, daß die Informationen zutreffen ( 46 ).
6.6. Vorbehaltlich des Absatzes 8 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
6.7. Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gelten die Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäß Absatz 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
6.8. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen des Anhangs II einzuhalten.
6.9. Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluß über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefaßt wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
6.10. Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.
Jede Auswahl unter den Ausführern, Herstellern, Einführern oder Warentypen gemäß diesem Absatz erfolgt vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betreffenden Ausführern, Herstellern oder Einführern.
In den Fällen, in denen die Behörden ihre Untersuchung gemäß diesem Absatz beschränken, ermitteln sie dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller, der die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, daß sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, daß individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluß der Untersuchung verhindern würden. Freiwillige Stellungnahmen sind zulässig.
6.11. Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „interessierte Parteien“:
einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Geschäftsverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,
die Regierung des Ausfuhrmitglieds und
einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
6.12. Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherver bänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
6.13. Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
6.14 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 7
Vorläufige Maßnahmen
7.1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
eine Untersuchung gemäß Artikel 5 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;
vorläufig festgestellt wurde, daß Dumping vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig dadurch geschädigt wird, und
die zuständigen Behörden solche Maßnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
7.2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben wird oder, was vorzuziehen ist, daß eine Sicherheitsleistung — Barhinterlegung oder Bürgschaft — in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.
7.3. Vorläufige Maßnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
7.4. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder — wenn die zuständigen Behörden dies auf Antrag von Ausführern beschließen, die einen wesentlichen Prozentsatz des betreffenden Handels bestreiten — sechs Monate nicht überschreiten. Wenn die Behörden während einer Untersuchung prüfen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, können diese Zeiträume sechs beziehungsweise neun Monate betragen.
7.5. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 befolgt.
Artikel 8
Preisverpflichtungen
8.1. Ein Verfahren kann ( 47 ) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich der Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so daß die Behörden davon überzeugt sind, daß die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen niedriger sind als die Dumpingspanne, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
8.2. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, daß Dumping vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird.
8.3. Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder weil andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Ausführer gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten und geben dem Ausführer soweit wie möglich die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
8.4. Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Dumping- und Schadensuntersuchung dennoch abzuschließen, wenn der Ausführer dies wünscht oder die Behörden dies beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
8.5. Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzuge hen. Die Tatsache, daß Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren andauern.
8.6. Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei der Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß diesem Übereinkommen umgehend Maßnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
Artikel 9
Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen
9.1. Der Beschluß darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, daß im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Dumpingspanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
9.2. Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, daß sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.
9.3. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen.
Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt, so erfolgt die endgültige Feststellung der Zollschuld für den Antidumpingzoll umgehend, und zwar normalerweise binnen 12 Monaten, aber keinesfalls später als 18 Monate nach dem Datum eines Antrags auf endgültige Festsetzung des Betrags des Antidumpingzolls ( 48 ). Erstattungen werden umgehend vorgenommen, und zwar normalerweise binnen 90 Tagen nach der endgültigen Feststellung der Zollschuld gemäß diesem Unterabsatz. Erfolgt die Erstattung nicht binnen 90 Tagen, so legen die Behörden auf Antrag die Gründe dafür vor.
Wird der Betrag des Antidumpingzolls im voraus festgesetzt, so wird dafür Sorge getragen, daß der die Dumpingspanne übersteigende Zollbetrag auf Antrag unverzüglich erstattet wird. Über die Erstattung des die tatsächliche Dumpingspanne übersteigenden Zollbetrags wird normalerweise binnen 12 Monaten entschieden, spätestens aber 18 Monate nach dem Tag, an dem ein Einführer der Ware, die dem Antidumpingzoll unterliegt, einen auf ausreichende Beweise gestützten Erstattungsantrag gestellt hat. Die Erstattung soll normalerweise binnen 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung erfolgen.
Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 3 rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.
9.4. Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Ausführern oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen:
die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die ausgewählten Ausführer oder Hersteller ermittelt wurde, oder
(in Fällen, in denen die Zollschuld anhand eines prospektiv ermittelten Normalwertes berechnet wird) die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Ausführer oder Hersteller und den Ausfuhrpreisen der nicht individuell untersuchten Ausführer oder Hersteller,
vorausgesetzt, daß die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 %, geringfügige Dumpingspannen und gemäß Artikel 6 Absatz 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Ausführern oder Herstellern an, die während der Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 die erforderlichen Informationen vorgelegt haben.
9.5. Unterliegt eine Ware in einem Einfuhrmitglied Antidumpingzöllen, so führen die Behörden umgehend eine Überprüfung durch, um individuelle Dumpingspannen für die Ausführer oder Hersteller in dem fraglichen Ausfuhrland zu ermitteln, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitglied ausgeführt haben, sofern diese Ausführer oder Hersteller nachweisen können, daß sie mit den Ausführern oder Herstellern im Ausfuhrland, die dem Antidumpingzoll unterliegen, nicht geschäftlich verbunden sind. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zu den normalen Zollfestsetzungs- und Überprüfungsverfahren im Einfuhrmitglied beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Überprüfung werden keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren von solchen Ausführern oder Herstellern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Zollfestsetzung aussetzen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen, um zu gewährleisten, daß Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt werden sollte, daß bei diesen Herstellern oder Ausführern Dumping vorliegt.
Artikel 10
Rückwirkung
10.1. Vorläufige Maßnahmen und Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 gefaßte Beschluß in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden, vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen.
10.2. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.
10.3. Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag für die Sicherheitsleistung, so wird der Differenzbetrag nicht vereinnahmt. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag der Sicherheitsleistung, so wird je nach Sachlage der Differenzbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.
10.4. Außer bei Anwendung des Absatzes 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne das eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Barbeträge werden ohne Verzögerung erstattet, und Bürgschaften werden ohne Verzögerung freigegeben.
10.5. Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegten Barbeträge ohne Verzögerung erstattet und Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
10.6. Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, sofern die Behörden bei der fraglichen gedumpten Ware feststellen:
daß schon früher gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursacht haben oder der Einführer wußte oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und
daß die Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren der Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verursacht wird, so daß es in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (zum Beispiel ein rascher Aufbau von Lagerbeständen bei der eingeführten Ware) wahrscheinlich ist, daß die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben wird, vorausgesetzt, daß den betroffenen Einführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
10.7. Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung die erforderlichen Maßnahmen — zum Beispiel Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung — treffen, um gemäß Absatz 6 Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können, sobald sie ausreichende Beweise dafür haben, daß die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
10.8. Auf Waren, die vor der Einleitung der Untersuchung zum freien Verkehr abgefertigt wurden, werden rückwirkend keine Zölle gemäß Absatz 6 erhoben.
Artikel 11
Geltungsdauer und Überprüfung von Antidumpingzöllen und Preisverpflichtungen
11.1. Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
11.2. Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder — sofern seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist — auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen ( 49 ). Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich des Dumpings erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäß diesem Absatz feststellen, daß der Antidumpingzoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
11.3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf das Dumping als auch die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäß diesem Absatz) aufgehoben, außer wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, daß das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden ( 50 ). Der Zoll kann bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
11.4. Die Bestimmungen des Artikels 6 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäß diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
11.5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für Preisverpflichtungen, die gemäß Artikel 8 angenommen werden.
Artikel 12
Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen
12.1. Stellen die Behörden fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antidumpinguntersu-chung gemäß Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden das Mitglied oder die Mitglieder, dessen beziehungsweise deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht ( 51 ) enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware;
Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
Grundlage, auf die sich Dumpingbehauptung in dem Antrag stützt;
Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt;
Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
Fristen, die den interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
12.2. Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäß Artikel 8, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Antidumpingzölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlußfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, in hinreichenden Einzelheiten dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden an das Mitglied oder die Mitglieder, dessen oder deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie änderen bekanntermaßen interessierten Parteien übermittelt.
In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Maßnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Dumping- und Schadensfeststellungen sowie die maßgeblichen Fakten und Rechtsvorschriften für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten in hinreichenden Einzelheiten erläutert. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;
eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;
die ermittelten Dumpingspannen und eine umfassende Erläuterung der Gründe für die Wahl der Methode zur Ermittlung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert gemäß Artikel 2;
Erwägungen, die für die Schadensfeststellung gemäß Artikel 3 von Bedeutung gewesen sind;
die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Preisverpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle maßgeblichen Fakten, Rechtsvorschriften und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Annahme einer Preisverpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Ausführer und Einführer angenommen bzw. zurückgewiesen wurden, sowie die Grundlage für jeden Beschluß gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2.
In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäß Artikel 8 oder in einem gesonderten Bericht werden die nichtvertraulichen Bestimmungen dieser Preisverpflichtung aufgeführt.
12.3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für die Einleitung und den Abschluß von Überprüfungen gemäß Artikel 11 sowie für Beschlüsse gemäß Artikel 10 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Artikel 13
Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Antidumpingmaßnahmen umfassen, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 11 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den Behörden, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
Artikel 14
Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes
14. Ein Antrag auf Einführung von Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.
14.2. Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen hervorgeht, daß die Einfuhren gedumpt sind, sowie auf ausführliche Angaben darüber, daß das angebliche Dumping eine Schädigung des betreffenden inländischen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Informationen, die die Behörden für notwendig halten.
14.3. Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das angebliche Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder ausschließlich an den Auswirkungen gemessen, die das angebliche Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland hat, noch ausschließlich an den Auswirkungen auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges.
14.4. Der Beschluß über die Einleitung eines Verfahrens obliegt dem Einfuhrland. Ist das Einfuhrland bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Rates für Warenverkehr einzuholen.
Artikel 15
Entwicklungsland-Mitglieder
Es wird anerkannt, daß Industrieland-Mitglieder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders berücksichtigen müssen. Vor der Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, zu prüfen.
TEIL II
Artikel 16
Ausschuß für Antidumpingmaßnahmen
16.1. Es wird ein Ausschuß für Antidumpingmaßnahmen (in diesem Übereinkommen „Ausschuß“ genannt) aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
16.2. Der Ausschuß kann bei Bedarf Untergruppen einsetzen.
16.3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Informationen von einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Der Ausschuß muß die Zustimmung des Mitglieds und des Unternehmens erhalten, das befragt werden soll.
16.4. Die Mitglieder berichten dem Ausschuß unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte können von den anderen Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.
16.5. Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuß a) seine für die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung nach Artikel 5 zuständigen Behörden und b) seine innerstaatlichen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.
Artikel 17
Konsultationen und Streitbeilegung
17.1. Die Vereinbarung über die Streitbeilegung gilt für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
17.2. Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen anderer Mitglieder zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.
17.3. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert oder die Erreichung eines der Ziele des Übereinkommens behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits befriedigenden Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend.
17.4. Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrmitglieds endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpimgzölle oder die Annahme von Preisverpflichtungen getroffen, so kann dieses Mitglied die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan („DSB“) unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 7 Absatz 1 verstößt, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.
17.5. Das DSB setzt auf Ersuchen der antragstellenden Partei eine Sondergruppe ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund:
einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden Mitglieds, in dem es darlegt, in welcher Form ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und
der den Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen.
17.6. Bei der Prüfung der in Absatz 5 genannten Angelegenheit:
stellt die Sondergruppe zwecks Beurteilung des Sachverhalts fest, ob die Sachverhaltsfeststellung der Behörden richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv war. War die Sachverhaltsfeststellung richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv, so kann die Würdigung nicht verworfen werden, auch wenn die Sondergruppe möglicherweise zu einer anderen Schlußfolgerung gekommen wäre;
legt die Sondergruppe die maßgeblichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäß den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts aus. Stellt die Sondergruppe fest, daß eine maßgebliche Bestimmung des Übereinkommens mehr als eine Auslegung zuläßt, so erklärt sie die Maßnahme der Behörden als mit dem Übereinkommen vereinbar, sofern sich diese Maßnahme auf eine der zulässigen Auslegungen stützt.
17.7. Die der Sondergruppe übermittelten vertraulichen Informationen dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Informationen von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorgelegt.
TEIL III
Artikel 18
Schlußbestimmungen
18.1. Spezifische Maßnahmen gegen gedumpte Ausfuhren eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden ( 52 ).
18.2. Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
18.3. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
Für die Berechnung der Dumpingspannen in Erstattungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 wird davon ausgegangen, daß bestehende Antidumpingmaßnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, außer in den Fällen, in denen die geltenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
18.4. Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
18.5. Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
18.6. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
18.7. Die Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.
ANHANG I
VERFAHREN FÜR UNTERSUCHUNGEN AN ORT UND STELLE GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 7
1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermaßen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.
2. Sollte unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitglied einzuholen.
4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, außer wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; außerdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschließen, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
ANHANG II
BESTE VERFÜGBARE INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 8 1
1. Nach Einleitung der Untersuchung sollen die untersuchenden Behörden die interessierten Parteien umgehend in allen Einzelheiten über die erbetenen Informationen unterrichten und angeben, wie die interessierten Parteien diese Informationen in ihrer Antwort gliedern sollen. Die Behörden sollen ferner sicherstellen, daß den Parteien bekannt ist, daß die Behörden, sollten die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt werden, Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können, einschließlich der Informationen in dem Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung der Untersuchung.
2. Die Behörden können eine interessierte Partei ferner auffordern, ihre Antwort auf einem bestimmten Datenträger (Magnetband) oder in einem bestimmten Datenformat zu übermitteln. In diesem Fall sollen die Behörden berücksichtigen, inwieweit die interessierte Partei normalerweise in der Lage ist, ihre Antwort auf dem bevorzugten Datenträger oder in dem bevorzugten Datenformat zu übermitteln, und sollen von der Partei nicht verlangen, für ihre Antwort ein anderes EDV-System zu benutzen als das, das die Partei selbst verwendet. Die Behörden sollen nicht auf einer Antwort in elektronischer Form bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf EDV führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel, wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. Die Behörden sollen nicht auf der Übermittlung der Antwort auf einem bestimmten Datenträger oder in einem bestimmten Datenformat bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf einem solchen Datenträger oder in einem solchen Datenformat führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel, wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären.
3. Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, daß sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Legt eine interessierte Partei ihre Antwort nicht auf dem gewünschten Datenträger oder in dem gewünschten Datenformat vor und stellen die Behörden fest, daß die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so soll nicht die Auffassung vertreten werden, daß diese Unterlassung die Untersuchung erheblich behindert.
4. Sollten die Behörden die auf einem besimmten Datenträger übermittelten Informationen (z. B. Magnetband) nicht verarbeiten können, so sollen diese Informationen schriftlich oder in jeder anderen für die Behörden annehmbaren Form übermittelt werden.
5. Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.
6. Sollten Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert werden, so soll die Partei, die sie vorgelegt hat, über die Gründe informiert werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erläuterungen zu geben; dabei sind die Fristen für die Untersuchung gebührend zu berücksichtigen. Sollten die Behörden die Erläuterungen nicht für ausreichend halten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.
7. Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschließlich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschließlich der Angaben in dem Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden maßgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist als wenn sie mitgearbeitet hätte.
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
ALLGEMEINE EINLEITUNG
1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte „Transaktionswert“. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch im gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren nicht enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die der Käufer dem Käufer in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbringt. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so setzen sich normalerweise die Zollverwaltung und der Einführer in Verbindung, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Beispielsweise kann es vorkommen, daß der Einführer über Informationen zu dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Einführer nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem sich beide Parteien miteinander in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch zur Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollweft möglich.
3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts eingeführter Waren oder gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Einführer ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden, auf seinen Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Einführer wird deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
DIE MITGLIEDER —
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
in Anerkennung der Bedeutung des Artikels VII des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für die Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Gewißheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von
Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt;
in Anerkennung der Tatsache, daß die Grundlage für die Bewertung der Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte;
in Anerkennung der Tatsache, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten,
in Anerkennung der Tatsache, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
TEIL I
REGELN ÜBER DEN ZOLLWERT
Artikel 1
Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, unter der Voraussetzung, daß
keine Beschränkungen für die Verwendung und den Gebrauch der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,
das Gebiet abgrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können,
den Wert der Waren nicht wesentlich beeinflussen;
das Kaufgeschäft oder der Preis weder an Bedingungen noch Leistungen gebunden ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann;
der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann.
Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Hat die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Einführer oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußte, teilte sie dem Einführer diesen Grund mit und gibt dem Einführer ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Einführer sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Einführer nachweist, daß dieser Wert einem der folgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt:
dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland,
dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde;
dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde.
Bei den vorgenannten Vergleichen werden erwiesene Unterschiede bei der Handelsstufe, der Menge, den in Artikel 8 aufgezählten Faktoren sowie den Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, gebührend berücksichtigt.
Die in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Einführers durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Werte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.
Artikel 2
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
Bei der Anwendung dieses Artikels wird zur Ermittlung des Zollwerts der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
Artikel 3
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
Artikel 4
1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Einführers erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
Artikel 5
Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen:
entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;
die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten;
Zölle und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren im Einfuhrland zu entrichtende inländische Abgaben.
Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
Artikel 6
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Faktoren:
Kosten oder Wert des Materials und der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;
Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der normalerweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von dem Mitglied nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
Artikel 7
Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für den Zollwert heranzuziehen ist;
den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
Mindestzollwerte;
willkürliche oder fiktive Werte.
Artikel 8
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 1 werden dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet:
folgende Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,
Verpackungskosten, und zwar sowohl Materialals auch Arbeitskosten;
der anteilig aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden, soweit dieser Wert im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten ist:
in den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen,
bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien,
für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis nicht enthalten sind;
der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:
Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;
Lade- und Entladekosten sowie Bereitstellungskosten, die mit der Beförderung der eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;
Versicherungskosten.
Artikel 9
Artikel 10
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
Artikel 11
Artikel 12
Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens werden von dem betreffenden Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 veröffentlicht.
Artikel 13
Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen, sofern er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art eine ausreichende Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren gegebenenfalls unterliegen. Die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Artikel 14
Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 15
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck:
„Zollwert von eingeführten Waren“ den Wert von Waren für die Zwecke der Erhebung von Wertzöllen auf eingeführte Waren;
„Einfuhrland“ das Einfuhrzollgebiet;
„hergestellt“ auch angebaut, erzeugt oder abgebaut.
In diesem Übereinkommen:
bedeutet der Ausdruck „gleiche Waren“ Waren, die in jeder Hinsicht einschließlich der materiellen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind:
bedeutet der Ausdruck „gleichartige Waren“ Waren, die — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
schließen die Ausdrücke „gleiche Waren“ und „gleichartige Waren“ keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden;
werden Waren nicht als „gleiche Waren“ oder „gleichartige Waren“ angesehen werden, wenn sie nicht im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden;
werden von einer anderen Person hergestellte Waren nur in Betracht gezogen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn
sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;
sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar fünf Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder
sie Mitglieder derselben Familie sind.
Artikel 16
Auf schriftlichen Antrag ist dem Einführer von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der Waren des Einführers ermittelt wurde.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.
TEIL II
VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 18
Institutionen
Artikel 19
Konsultationen und Streitbeilegung
TEIL III
BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG
Artikel 20
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Artikel 22
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Artikel 23
Überprüfung
Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Artikel 24
Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuß im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.
ANHANG I
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeine Anmerkung
Reihenfolge der Anwendung der Methoden der Zollwertermittlung
1. Die Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Methoden der Zollwertermittlung sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode ist in Artikel 1 festgelegt, das heißt, der Zollwert der eingeführten Waren wird nach diesem Artikel ermittelt, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
3. Sofern der Einführer nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Einführer einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.
4. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.
Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze
1. Der Begriff „Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens verwenden die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den fraglichen Artikel eignen. So stützt sich beispielsweise die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits stützt sich die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: der Wert eines der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) genannten, im Einfuhrland hergestellten Gegenstands wird anhand von Informationen ermittelt, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.
Anmerkungen zu Artikel 1
Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
1. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung, sondern kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
2. Vom Käufer für die Rechnung des Käufers durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.
3. Die nachstehenden Abgaben oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;
Beförderungskosten nach der Einfuhr;
Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.
4. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis der eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Zu Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii)
Zu den Beschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Beschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, an dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
Zu Absatz 1 Buchstabe b)
1. Ist das Kaufgeschäft oder der Preis an Bedingungen oder Leistungen gebunden, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind:
Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.
Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft.
Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist z. B. der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.
2. Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts. So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswerts nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, obgleich nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts; außerdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts führen.
Zu Absatz 2
1. Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
2. Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, daß der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Einführer verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußte.
3. Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Einführer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muß die Zollverwaltung bereit sein, die maßgebenden Umstände des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und in der der betreffende Preis zustande gekommen ist, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflußte. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies beweisen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs oder so festgelegt worden, wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so beweist dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, daß der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (z. B. auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, daß der Preis nicht beeinflußt wurde.
4. Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Einführer die Möglichkeit nachzuweisen, daß der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten „Vergleichswert“ sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Wird nach Artikel 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden, so ist die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht zu untersuchen. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne Weitere eingehende Untersu-chung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund dafür vor, von dem Einführer den Nachweis zu verlangen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet der Begriff „nicht verbundene Käufer“ Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.
Zu Absatz 2 Buchstabe b)
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt“, müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Wirtschaftszweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden, und die Feststellung, ob der Wertunterschied im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines bestimmten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann z. B. ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied im Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten „Vergleichswert“ sehr nahe kommt.
Anmerkungen zu Artikel 2
1. Bei der Anwendung des Artikels 2 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so. kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen;
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;
sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder
sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.
3. Der Ausdruck „und/oder“ läßt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4. Für die Zwecke des Artikels 2 ist der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren ein Zollwert, der — gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b)und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen — bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen oder der Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch sein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.
Anmerkungen zu Artikel 3
1. Bei der Anwendung des Artikels 3 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen; oder
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;
sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder
sich sowohl auf -die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.
3. Der Ausdruck „und/oder“ läßt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die in allen drei vorgenannten Fällen notwendigen Berichtigungen.
4. Für die Zwecke des Artikels 3 ist der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren ein Zollwert, der — gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen — bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen oder Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßtstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.
Anmerkungen zu Artikel 5
1. Der Begriff „Preis je Einheit, zu dem.... Waren in den größten Mengen insgesamt“ verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
2. Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für Käufe in größeren Mengen vorsieht.
Verkaufsmenge |
Preis je Einheit |
Anzahl der Verkäufe |
Gesamtmenge der zum jeweiligen Preis verkauften Waren |
1—10 Einheiten |
100 |
10 Verkäufe zu 5 Einheiten 5 Verkäufe zu 3 Einheiten |
65 |
11—25 Einheiten |
95 |
5 Verkäufe zu 11 Einheiten |
55 |
über 25 Einheiten |
90 |
1 Verkauf zu 30 Einheiten 1 Verkauf zu 50 Einheiten |
80 |
Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90.
3. Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 95.
4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.
Verkäufe
Verkaufsmenge |
Preis je Einheit |
40 Einheiten |
100 |
30 Einheiten |
90 |
15 Einheiten |
100 |
50 Einheiten |
95 |
25 Einheiten |
105 |
35 Einheiten |
90 |
5 Einheiten |
100 |
Insgesamt
Insgesamt verkaufte Gesamtmenge |
Preis je Einheit |
65 |
90 |
50 |
95 |
60 |
100 |
25 |
105 |
Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils größte Menge insgesamt ist daher 90.
5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen eine der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.
6. Zu beachten ist, daß der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff „Gewinn und Gemeinkosten“ als Ganzes anzusehen ist. Die Höhe des Abzugs wird auf der Grundlage der von dem oder für den Einführer gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß diese Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Einführers nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für „Gewinn und Gemeinkosten“ auf eine andere als die vom oder für den Einführer gegebene einschlägige Information gestützt werden.
7. Die „Gemeinkosten“ umfassen die direkten und indirekten Kosten für die Vermarktung der betreffenden Waren.
8. Beim Verkauf der Waren anfallende örtliche Abgaben, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) nicht abgezogen wurden, können nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) abgezogen werden.
9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz 1 muß die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff „Waren derselben Gattung oder Art“ im Sinne des Artikels 5 umfaßt sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
10. Als „frühester Zeitpunkt“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.
11. Die bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantifizierbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendte werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar die Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft Werden.
Anmerkungen zu Artikel 6
1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Zur Ermittlung eines errechneten Wertes kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die außerhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Außerdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung des errechneten Wertes ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
2. Die „Kosten oder der Wert“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten dem im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
3. Zu den „Kosten oder dem Wert“ gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und iii) aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Faktoren wird nur insoweit mit einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des „errechneten Wertes“ nicht zweimal angerechnet werden.
4. Der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß die Zahlen des Herstellers nicht mit denen in Einklang stehen, die sich normalerweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten“ als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und die Gemeinkosten des Herstellers hoch liegen, können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so wird der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und die Preispolitik des Herstellers der üblichen Preispolitik des betreffenden Wirtschaftszweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken, oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen.
Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich normalerweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Wertes benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Einführer auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.
7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten „Gemeinkosten“ gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umfaßt werden.
8. Ob bestimmte Waren „derselben Gattung oder Art“ wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. „Waren derselben Gattung oder Art“ im Sinne des Artikels 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.
Anmerkungen zu Artikel 7
1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7.
3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
Gleiche Waren — das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
Gleichartige Waren — das Erfordernis, das die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.
Deduktive Methode — das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), daß die Waren „in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden“ verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von „90 Tagen“ kann großzügig gehandhabt werden.
Anmerkungen zu Artikel 8
Zu Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i)
Unter dem Begriff „Einkaufsprovisionen“ sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er den Einführer im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
Zu Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii)
1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen — der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Werts dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
2. Erwirbt der Einführer den Gegenstand von einem mit dem Einführer nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Einführer oder einer mit dem Einführer verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Einführer verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.
3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Einführer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Einführer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Der Einführer kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Einführer beigebrachten Unterlagen ab.
4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Einführer stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller,10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Einführer kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1 000 ,4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.
Zu Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv)
1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und qualifizierbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Einführer als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.
3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
4. Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein außerhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.
5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros außerhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt
6. Eine Änderung der obengenannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuweisungsmethode.
7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch außerhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
Zu Absatz 1 Buchstabe c)
1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht den für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.
Zu Absatz 3
Liegen keine objektiven und quantifizierbaren Angaben über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden, und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Anmerkung zu Artikel 9
Der Begriff „Zeitpunkt der Einfuhr“ im Sinne des Artikels 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.
Anmerkungen zu Artikel 11
1. Artikel 11 sichert dem Einführer ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Einführer das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
2. „Straffrei“ bedeutet, daß der Einführer nicht mit einer Buße oder Bußandrohung belegt werden darf, nur weil der Einführer von dem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Buße betrachtet.
3. Artikel 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.
Anmerkungen zu Artikel 15
Zu Absatz 4
Der Begriff „Personen“ im Sinne dieses Artikels schließt juristische Personen ein.
Zu Absatz 4 Buchstabe e)
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
ANHANG II
TECHNISCHER AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT
1. Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuß unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.
2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen und Gutachten zu geeigneten Lösungen anhand des dargelegten Sachverhalts;
auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Verfahren und -praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über das Funktionieren und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
die Unterrichtung und Beratung in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren, wenn dies von einem Mitglied oder vom Ausschuß verlangt wird. Solche Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;
die Prüfung der ihm von einer Sondergruppe nach Artikel 19 dieses Übereinkommens vorgelegten Fragen; und
die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuß übertragen werden.
Allgemeines
3. Der Technische Ausschuß ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuß oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschließen. Nach Artikel 19 Absatz 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuß legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
4. Der Technische Ausschuß wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt.
Vertretung
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technichen Ausschuß zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuß ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuß vertretenes Mitglied wird nachstehend als „Mitglied des Technischen Ausschusses“ bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
6. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als „der Generalsekretär“ bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierungs-und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
Sitzungen des Technischen Ausschusses
9. Der Technische Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuß auf der jeweils vorgesehenen Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuß im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Artikel 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden.
10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten — außer in dringenden Fällen — mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.
Tagesordnung
12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern — außer in dringenden Fällen mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfaßt alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuß auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden auf Veranlassung des Vorsitzenden aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Ausschuß oder einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.
13. Der Technische Ausschuß beschließt seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Ausschuß geändert werden.
Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Ausschusses
14. Der Technische Ausschuß wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.
17. Zusätzlich zu den anderen, dem Vorsitzenden durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Ausschuß zur Beschlußfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
19. Der Generalsekretär oder von dem Generalsekretär bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung
20. Der Technische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Bechlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefaßt. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuß freigestellt, dem Ausschuß und dem RZZ eine umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäußerten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes faßt der Technische Ausschuß in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuß über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt der Techniche Ausschuß einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.
Sprachen und Aufzeichnungen
22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuß vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein.
23. Der Technische Ausschuß erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und — falls der Vorsitzende es für notwendig hält — Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder der Beauftragte des Vorsitzenden erstatten bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.
ANHANG III
1. Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäß Artikel 20 Absatz 1 kann in der Praxis für einige Entwicklungsland-Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen.
2. Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können.
3. Entwicklungsländer, die der Meinung sind, daß die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Einführers gemäß Artikel 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 einlegen:
„Die Regierung von ...... behält sich vor vorzuschreiben, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben.“
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung.
4. Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Abatz 2 des Übereinkommens einlegen:
„Die Regierung von ...... behält sich vor vorzuschreiben, daß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, auch wenn der Einführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.“
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so geben die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung.
5. In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland-Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden.
6. Artikel 17 erkennt an, daß die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchfuhren müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, das Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Einführer bei diesen Untersuchungen zu erwarten.
7. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLEN VOR DEM VERSAND
DIE MITGLIEDER —
in Anbetracht dessen, daß die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, daß „die Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen“, „die Rolle des GATT zu stärken“ und „die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen“;
in Anbetracht dessen, daß zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;
in Anerkennung dessen, daß die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;
eingedenk dessen, daß solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlaß zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;
in Anbetracht dessen, daß diese Kontrollen per definitio-nem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;
in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die „Benutzermitglieder“ als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;
in Anerkennung dessen, daß die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;
in Anerkennung dessen, daß es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkon-trolle zu sorgen;
in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Ausführern und Vorversandkontrollstellen entstehen —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Anwendungsbereich — Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Verpflichtungen der Benutzermitglieder
Nichtdisk riminierung
Staatliche Vorschriften
Ort der Kontrolle
Normen
Transparenz
Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen von den Ausführern keine Informationen verlangen betreffend:
Fertigungsdaten im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;
unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;
die interne Preisbildung, einschließlich der Herstellungskosten;
die Gewinnspannen;
die Bedingungen der Verträge zwischen den Ausführern und ihren Lieferanten, außer wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.
Interessenkonflikte
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Verfahren beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden
zwischen Vorversandkontrollstellen und allen verbundenen Stellen, einschließlich jener, an denen die betreffenden Vorversandkontrollstellen ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, oder allen Stellen, die ein finanzielles Interesse an den betreffenden Vorversandkontrollstellen haben, und deren Sendungen die Vorversandkontrollstellen kontrollieren müssen;
zwischen Vorversandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschließlich anderer der Vorversandkontrolle unterliegender Stellen, ausgenommen staatliche Stellen, die vertraglich Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben;
mit Abteilungen der Vorversandkontrollstellen, die mit anderen als denjenigen Tätigkeiten befaßt sind, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlich sind.
Verzögerungen
Preisprüfung
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfak-turierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen ( 56 ) nach folgenden Leitlinien durchführen:
Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Ausführer und Einführer vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, daß ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäß den Buchstaben b) bis e) genügt;
die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preise für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardpreisnachlässe angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes:
nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind;
die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;
die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen in Buchstabe c) aufgeführten Faktoren;
in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Ausführer Gelegenheit, den Preis zu erläutern;
bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, spezielle Entwurfsmerkmale, besondere Versand- oder Verpak-kungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden:
sie berücksichtigen auch bestimmte, den Preis des Ausführers beeinflussende Faktoren, wie die vertragliche Beziehung zwischen Ausführer und Einführer;
die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben;
folgendes wird für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:
der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;
der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;
die Produktionskosten;
willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.
Beschwerdeverfahren
Die Vorversandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Beamte, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprüche oder Beschwerden der Ausführer entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden;
die Ausführer übermitteln dem (den) hierfür bestimmten Beamten schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag;
der oder die hierfür bestimmten Beamten prüfen wohlwollend die Beschwerden des Ausführers und treffen so rasch wie möglich nach Erhalt der unter Buchstabe b) bezeichneten Unterlagen eine Entscheidung.
Abweichung
Artikel 3
Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder
Nichtdiskriminierung
Transparenz
Technische Hilfe
Artikel 4
Verfahren für die unabhängige Prüfung
Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Ausführer dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:
Diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt, die für die Zwecke dieses Übereinkommens gemeinsam von einer die Vorversandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer die Ausführer vertretenden Organisation gebildet wird;
diese unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt:
eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Versandkontrollstellen vertritt, benannt;
Eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Ausführer vertritt, benannt;
eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle benannt.
Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, daß alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt;
will ein Ausführer oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so befaßt er oder sie die unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, daß unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Ausführer aus der Gruppe ii) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dem Ausführer verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii) ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste werden keine Einwände erhoben;
der aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll;
sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll;
Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen;
Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf;
Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Ausführer, die Streitparteien sind, bindend.
Artikel 5
Notifikation
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie alle anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, daß diese Informationen vorliegen.
Artikel 6
Überprüfung
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Artikel 7
Konsultation
Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Artikel 8
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind.
Artikel 9
Schlußbestimmungen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN
DIE MITGLIEDER —
eingedenk dessen, daß die Minister am 20. September 1986 als Ziele der Multilateralen Handelsverhandlungen der die „SicherStellung einer stärkeren Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels“, die „Stärkung der Rolle des GATT“ und die „Verbesserung der Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems in einem sich wandelnden internationalen Wirtschaftsumfeld“ vereinbart haben;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anerkennung dessen, daß klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und ihre Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;
in dem Wunsch sicherzustellen, daß die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen;
in dem Wunsch sicherzustellen, daß die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;
in Anerkennung dessen, daß es wünschenswert ist, für Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen;
in dem Wunsch sicherzustellen, daß die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;
in Anerkennung dessen, daß ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von aufgrund dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen;
in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
TEIL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Ursprungsregeln
TEIL II
DISZIPLINEN FÜR DIE ANWENDUNG VON URSPRUNGSREGELN
Artikel 2
Disziplinen während der Übergangszeit
Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, daß
bei Erlaß von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muß
in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Ursprungsregel sowie jede Ausnahme dazu eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der ursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
unbeschadet der handelspolitischen Maßnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden;
Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermäßig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums gemäß Buchstabe a) einbezogen werden;
die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware ( 59 ) keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
bestehende Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden;
die Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Konzepts oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Ursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Maßgabe des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage ( 60 ) nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschließlich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäß Buchstabe j) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens k) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht;
bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Maßgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
Verwaltungsmaßnahmen, die sie im Rahmen von der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen — soweit notwendig — im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Artikel 3
Disziplinen nach der Übergangszeit
Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung in Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, daß
sie die Ursprungsregeln gleichermaßen für alle in Artikel 1 genannten Zwecke anwenden;
nach ihren Ursprungsregeln das Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land ist, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder — wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist — das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
die Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden;
ihre Rechtsvorschriften und ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Maßgabe des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschließlich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Überprüfung gemäß Buchstabe h) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens i) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht;
bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Maßgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
Verwaltungsmaßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen — soweit notwendig — im Rahmen von Gerichtsverfahren.
TEIL III
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ÜBER NOTIFIKATION, PRÜFUNG, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 4
Institutionen
Artikel 5
Mitteilung und Verfahren für die Änderung von Ursprungsregeln sowie die Einführung neuer Ursprungsregeln
Artikel 6
Prüfung
Artikel 7
Konsultation
Artikel XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
Artikel 8
Streitbeilegung
Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
TEIL IV
HARMONISIERUNG DER URSPRUNGSREGELN
Artikel 9
Ziele und Grundsätze
Mit dem Ziel, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und unter anderem eine größere Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels zu gewährleisten, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem RZZ das nachstehend aufgeführte Arbeitsprogramm unter Zugrundelegung folgender Grundsätze an
die Ursprungsregeln sollen gleichermaßen für alle in Artikel 1 genannten Zwecke angewendet werden;
die Ursprungsregeln sollen gewährleisten, daß als Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land bezeichnet wird, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder — wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist — das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
die Ursprungsregeln sollen objektiv, verständlich und vorhersehbar sein;
unbeschadet der handelspolitischen Maßnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, sollen letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden. Sie sollen nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttete Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermäßig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums einbezogen werden;
die Ursprungsregeln sollen in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden können;
die Ursprungsregeln sollen kohärent sein;
die Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Konzept beruhen. Auf einem negativen Konzept beruhende Ursprungsregeln sind zur Erläuterung eines positiven Konzepts zulässig.
Arbeitsprogramm
Das Arbeitsprogramm wird so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.
Der Ausschuß und der Technische Ausschuß nach Artikel 4 sind die geeigneten Organe für die Durchführung dieser Arbeiten.
Damit der RZZ in Einzelheiten gehende Vorleistungen erbringen kann, ersucht der Ausschuß den Technischen Ausschuß, seine Auslegungen und Stellungnahmen mitzuteilen, die sich aus den nachstehend beschriebenen Arbeiten unter Zugrundelegung der Grundsätze in Absatz 1 ergeben. Um einen zeitgerechten Abschluß des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung zu gewährleisten, werden die Arbeiten nach Warengruppen entsprechend den verschiedenen Kapiteln oder Abschnitten der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) durchgeführt.
Vollständig gewonnen oder hergestellt und minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge
Der Technische Ausschuß erarbeitet harmonisierte Begriffsbestimmungen für:
Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Ausschuß innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses vorgelegt.
Wesentliche Be- oder Verarbeitung — Wechsel der zolltariflichen Einreihung
Wesentliche Be- oder Verarbeitung — Zusätzliche Kriterien
Bei Abschluß der Arbeiten nach Ziffer ii) für Warensektoren oder einzelne Warengruppen, für die das Kriterium der wesentlichen Beoder Verarbeitung bei die ausschließlicher Verwendung der HS-Nomenklatur nicht zum Ausdruck gebracht werden kann, wird der Technische Ausschuß
Aufgabe des Ausschusses
Unter Zugrundelegung der in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze
prüft der Ausschuß in regelmäßigen Zeitabständen gemäß dem Zeitplan nach Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) die Auslegungen und Stellungnahmen des Technischen Ausschusses im Hinblick auf ihre Bestätigung. Der Ausschuß kann den Technischen Ausschuß ersuchen, seine Arbeit zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Konzepte zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Ausschusses soll der Ausschuß seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeiten darlegen und gegebenenfalls Alternativkonzepte vorschlagen;
nach Abschluß aller unter den Ziffern i), ii) und iii) aufgeführten Arbeiten prüft der Ausschuß die Ergebnisse im Hinblick auf ihre globale Kohärenz.
Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung und weitere Arbeiten
ANHANG I
TECHNISCHER AUSSCHUSS FÜR URSPRUNGSREGELN
Aufgaben
1. Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses schließen ein:
auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses Untersuchung spezifischer technischer Probleme, die bei der Verwaltung der Ursprungsregeln der Mitglieder auftreten, und beratende Stellungnahmen zu geeigneten Lösungen anhand der vorgelegten Tatsachen;
Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, wenn ein Mitglied oder der Ausschuß dies beantragt;
Ausarbeitung und Verteilung von regelmäßigen Berichten über die Durchführung und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
jährliche Prüfung der technischen Aspekte der Umsetzung und Durchführung der Teile II und III.
2. Der Technische Ausschuß übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuß übertragen werden.
3. Der Technische Ausschuß ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifischen Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuß übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschließen.
Vertretung
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuß zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuß ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuß vertretenes Mitglied wird im folgenden als „Mitglied des Technischen Ausschusses“ bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
5. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
6. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang „Generalsekretär“ genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
7. Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind an den Generalsekretär zu richten.
Sitzungen
8. Der Technische Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
Verfahren
9. Der Technische Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
ANHANG II
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN
1. In Anerkennung dessen, daß einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein.
2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenzbehandlung aufgrund von vertragsmäßigen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung des Artikels I Absatz 1 des GATT 1994 hinaus führen.
3. Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, daß
bei Erlaß von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muß
in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Präferenzursprungsregel sowie jede Ausnahme dazu eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in die Präferenzursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der präferenzursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
die Präferenzursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Präferenzursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Konzepts oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Präferenzursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln nach Maßgabe des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Präferenzursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage ( 64 ) nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschließlich der Präferenzursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäß Buchstabe f) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens g) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht;
bei der Einführung von Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neuen Präferenzursprungsregeln solche Änderungen nach Maßgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
Verwaltungsmaßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Präferenzursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Präferenzursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Präferenzursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen — soweit notwendig — im Rahmen von Gerichtsverfahren.
4. Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschließlich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Vefwaltungsentschei-dungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN
DIE MITGLIEDER —
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungsund Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;
in Anerkennung dessen, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;
in Anerkennung dessen, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;
in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind;
in dem Wunsch, sicherzustellen, daß Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden;
in Anerkennung dessen, daß der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;
in der Überzeugung, daß das Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollte;
in Anerkennung dessen, daß die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine größeren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Maßnahmen unbedingt notwendig ist;
in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;
in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschließlich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, der betreffenden Verwaltungsstelle(n) sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden in den Quellen, die dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuß für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen „Ausschuß“ genannt) notifiziert werden, in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen ( 67 ) und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Veröffentlichung erfolgt, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einfuhrlizenzverfahrens, aber in keinem Fall nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Alle Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in bezug auf die Regeln für Lizenzverfahren oder die Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Eine Kopie dieser Veröffentlichungen wird auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.
Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Antrag die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betroffene Mitglied hat diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterung gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren ( 68 )
Die folgenden Bestimmungen ( 69 ) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Absatz 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, es sei denn, daß unter anderem
jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, gleichermaßen berechtigt ist, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;
Lizenzanträge an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden können;
Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, umgehend genehmigt werden, sofern dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.
Die Mitglieder erkennen an, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemessenen Art und Weise erreicht werden können.
Artikel 3
Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:
die Verwaltung der Beschränkungen;
die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;
die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;
soweit möglich, Einfuhrstatistikeh (nach Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
Die Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentzeitraums und alle etwaigen Änderungen innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
Werden Kontingente auf die Lieferländer aufge-teilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern im laufenden Zeitraum zugeteilten Anteile an den Mengen- oder Wertkontingenten unterrichten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
In Fällen, die einen frühzeitigen Termin für die Eröffnung von Kontingenten notwendig machen, soll die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Auskunft innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
Jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und zu erhalten. Wird ein Lizenzantrag nicht genehmigt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrmitglieds Rechtsmittel einzulegen.
Die Frist für die Bearbeitung der Anträge darf — außer aus Gründen, die von dem Mitglied nicht zu vertreten sind — 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge in Reihenfolge ihres Eingangs — Windhundverfahren — bearbeitet werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig bearbeitet werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Bearbeitung der Anträge der Tag, der auf den Tag für den Annahmeschluß der Anträge folgt.
Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Mitglieder die früheren Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die den Antragstellern erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind. Sind Lizenzen nicht voll ausgenutzt worden, so prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und berücksichtigen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Einführer zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Einführer, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, einführen, besondere Beachtung finden.
Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht auf die Lieferländer aufgeteilt, so können die Lizenzinhaber ( 70 ) die Einfuhrquellen frei wählen. Sind die Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
Gemäß Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn die Einfuhren eine frühere Lizenzmenge überschritten.
Artikel 4
Institutionen
Es wird hiermit ein Ausschuß für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.
Artikel 5
Notifikation
Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:
das Verzeichnis der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren;
die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung;
die Verwaltungsstelle(n), bei der (denen) die Anträge einzureichen sind;
Datum und Name der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekanntgemacht werden;
Angabe, ob es sich gemäß den Definitionen in den Artikeln 2 und 3 um ein automatisches oder nichtautomatisches Lizenzverfahren handelt;
im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck;
im Falle nichtautomatischer Einfuhrlizenzverfahren die Angabe der Maßnahme, die mit dem Lizenzverfahren durchgeführt werden soll, und
die voraussichtliche Dauer des Lizenzverfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und andernfalls den Grund, aus dem diese Auskunft nicht erteilt werden kann.
Artikel 6
Konsultationen und Streitbeilegung
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt werden.
Artikel 7
Überprüfung
Artikel 8
Schlußbestimmngen
Vorbehalte
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden.
Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmung einer Subvention
1.1. Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn
eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen „Regierung“ genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet, d. h. wenn
diese Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;
die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften) ( 72 )
eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft;
eine Regierung Zahlungen an einem Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in i) bis iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden
oder
irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht
und
dadurch ein Vorteil gewährt wird.
1.2. Eine Subvention im Sinne von Absatz 1 fällt unter Teil II und nur dann unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Artikel 2 um eine spezifische Subvention handelt.
Artikel 2
Spezifität
2.1. Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel 1 Absatz 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als „bestimmte Unternehmen“ bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.
Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen ( 73 ) für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagungen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifi-tät, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze unter den Buchstaben a) und b) ergibt, Gründe zu der Annahme, daß es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention ( 74 ) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei der Anwendung dieses Unterabsatzes muß berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.
2.2. Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht als spezifische Subvention angesehen wird.
2.3. Jede Subvention gemäß Artikel 3 gilt als spezifische Subvention.
2.4. Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.
TEIL II
VERBOTENE SUBVENTIONEN
Artikel 3
Verbot
3.1. Mit Ausnahme der Bestimmungen in dem Übereinkommen über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:
Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, daß einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
3.2. Ein Mitglied wird in Absatz 1 genannte Subventionen weder gewähren noch beibehalten.
Artikel 4
Abhilfemaßnahmen
4.1. Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2. Das Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention.
4.3. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
4.4. Wird binnen 30 Tagen ( 77 ) nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan („DSB“) bringen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen.
4.5. Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe ( 78 ) (in diesem Übereinkommen „PGE“ genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Maßnahme und gibt dem Mitglied, das diese Maßnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, daß die betreffende Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlußfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von der Sondergruppe festgelegten Frist vor. Die Schlußfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.
4.6. Die Sondergruppe legt ihren Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
4.7. Wird die betreffende Maßnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.
4.8. Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluß, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschließt einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9. Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschließt binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder ( 79 ) einvernehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
4.10. Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene ( 80 ) Gegenmaßnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, den Antrag zurückzuweisen.
4.11. Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung („DSU“), so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind ( 81 ).
4.12. Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung dieser Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.
TEIL III
ANFECHTBARE SUBVENTIONEN
Artikel 5
Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d. h.:
eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitglieds ( 82 );
eine Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Mitglied mittelbar oder unmittelbar aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile, insbesondere der Vorteile aus den gemäß Artikel II des GATT 1994 gebundenen Zugeständnissen ( 83 );
eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds ( 84 ).
Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen bei Agrarpro-dukten, die gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
Artikel 6
Ernsthafte Schädigung
6.1. Eine ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c) liegt vor, wenn
Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweigs gewährt werden;
Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens gewährt werden, ausgenommen einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahmen, die für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden können und nur getroffen werden, um Zeit für die Entwicklung langfristiger Lösungen zu gewinnen und akute soziale Probleme zu vermeiden;
ein direkter Schuldenerlaß gewährt wird, d. h. Erlaß von Schulden gegenüber der Regierung und Zuschüsse zur Schuldenrückzahlung ( 87 ).
6.2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, daß die betreffende Subvention keine der in Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.
6.3. Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:
Die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;
die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds nach einem Drittlandmarkt aus;
die Subvention wirkt sich in einer bedeutenden Preisunterbietung durch die subventionierte Ware im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt oder in erheblichem Preisdruck, Preisrückgang oder Absatzverlust auf demselben Markt aus;
die Subvention wirkt sich in einer Zunahme des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten subventionierten Grundstoff oder einer subventionierten Ware ( 88 ) im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen Anteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraum aus, wobei diese Zunahme einem Trend entspricht, der über den Zeitraum, in dem Subventionen gewährt wurden, angehalten hat.
6.4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b) umfaßt die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 nachgewiesen wurde, daß (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsub-ventionierter gleichaltriger Waren eingetreten ist. Die „Änderung der relativen Marktanteile“ umfaßt folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.
6.5. Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c) umfaßt die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei etwaigen, den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.
6.6 Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eintretende ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V den Streitparteien gemäß Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.
6.7. Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Absatz 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt ( 89 ):
Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitglied oder der Einfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied auf den betreffenden Drittlandmarkt;
Entscheidung einer einführenden Regierung, die bei der betreffenden Ware ein Handelsmonopol besitzt oder staatlichen Handel betreibt, Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied aus nichtkommerziellen Gründen in ein anderes Land oder andere Länder zu verlagern;
Naturkatastrophen, Streiks, Transportunterbrechungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Produktion, die Qualität, die Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied verfügbaren Ware erheblich beeinträchtigen.
Absprachen zur Beschränkung der Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied;
freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied (unter anderem dadurch, daß Unternehmen des beschwerdeführenden Mitglieds eigenständig Umschichtungen der Ausfuhr dieser Ware auf neue Märkte vornehmen);
Nichtübereinstimmung mit den Normen und anderen Rechtsvorschriften des einführenden Landes.
6.8. Falls die in Absatz 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschließlich der gemäß Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.
6.9. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen auf landwirtschaftliche Waren, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
Artikel 7
Abhilfemaßnahmen
7.1. Hat ein Mitglied mit Ausnahme von Artikel 13. des Übereinkommens über die Landwirtschaft Grund zu der Annahme, daß eine Subvention gemäß Artikel 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
7.2. Das Ersuchen um Konsultationen gemäß Absatz 1 enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung ( 90 ) der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht.
7.3. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
7.4. Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen ( 91 ) zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.
7.5. Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
7.6. Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB ( 92 ) angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluß, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschließt einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen.
7.7. Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchgremiums wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschließt binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder (92) einvernehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
7.8. Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, daß eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Artikel 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Maßnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.
7.9. Trifft das Mitglied binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Maßnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmaßnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmaßnahmen zu treffen, die dem Ausmaß und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, dem Antrag nicht stattzugeben.
7.10. Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 6 der DSU, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen dem Ausmaß und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
TEIL IV
NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN
Artikel 8
Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen
8.1. Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar ( 93 ):
Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 nicht spezifisch sind;
Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind, aber alle in Absatz 2 Buchstaben a), b) oder c) genannten Bedingungen erfüllen.
8.2. Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:
Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofern ( 94 ) ( 95 ) ( 96 )
die Beihilfe ( 97 ) nicht mehr als 75 v.H. der Kosten für industrielle Forschung ( 98 ) oder 50 v.H. der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung ( 99 ) ( 100 ) deckt;
und sich diese Beihilfe ausschließlich auf folgendes beschränkt:
Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal);
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (außer wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;
Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschließlich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;
zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;
andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung ( 101 ) gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Artikel 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt daß
jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;
die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien ( 102 ) als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, daß sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;
die Kriterien einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:
gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschließen.
Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen ( 103 ) an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und größere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, daß die Beihilfe
eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme darstellt;
auf 20 % der Kosten für die Anpassung begrenzt ist;
die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang von dem Unternehmen getragen werden müssen;
unmittelbar an die von dem Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Herstellungskosten deckt, die erzielt werden können;
allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.
8.3. Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen des Absatzes 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuß gemäß Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muß ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 bewerten können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuß außerdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms ( 104 ) gewährte Subventionen zu verlangen.
8.4. Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuß seine Feststellungen. Der Ausschuß überprüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmäßigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmäßigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Absatz 3 notifiziert wurden.
8.5. Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuß durchgeführte Ermittlung gemäß Absatz 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsor-gan legt den Mitgliedern seine Schlußfolgerungen binnen 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.
Artikel 9
Konsultationen und zulässige Abhilfemaßnahmen
9.1. Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäß Artikel 8 Absatz 2 ungeachtet der Tatsache, daß das Programm den in dem betreffenden Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, daß dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so daß eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subventionen gewährt oder beibehält.
9.2. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
9.3. Wird bei den Konsultationen nach Absatz 2 binnen 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuß vorlegen.
9.4. Wird die Angelegenheit dem Ausschuß vorgelegt, so überprüft der Ausschuß unverzüglich den Sachverhalt und die in Absatz 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuß fest, daß diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, daß diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuß legt seine Schlußfolgerungen innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem er nach Absatz 3 mit der Angelegenheit befaßt wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, ermächtigt der Ausschuß das ersuchende Mitglied, geeignete, dem Grad und dem Ausmaß der festgestellten Auswirkungen angemessenen Gegenmaßnahmen zu treffen.
TEIL V
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
Artikel 10
Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 ( 105 )
Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls ( 106 ) auf eine Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Artikel VI des GATT 1994 und diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft eingeleiteten ( 107 ) und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.
Artikel 11
Einleitung des Verfahrens und anschließende Untersuchung
11.1. Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
11.2. Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können nicht als ausreichend im Sinne dieses Absatzes angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;
Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention;
Beweise dafür, daß die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 15 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes äußern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
11.3. Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.4. Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Maße der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird ( 108 ), und daraufhin festgestellt haben, daß der Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde ( 109 ). Der Antrag gilt als „von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen“ gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
11.5. Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.
11.6. Beschließen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, daß sie gemäß Absatz 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.7. Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.
11.8. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.
11.9. Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, daß die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, daß die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmäßig weniger als 1 % beträgt.
11.10. Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
11.11. Außer unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Artikel 12
Beweise
12.1. Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.
Ausführern, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt ( 110 ). Anträge auf Verlängerung der 30-Tage-Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiten, umgehend zur Verfügung gestellt.
Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 11 Absatz 1 ( 111 ) und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäß Absatz 4 gebührend zu schützen.
12.2. Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.
12.3. Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht vertraulich im Sinne des Absatzes 4 sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
12.4. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden ( 112 ).
Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sind so ausführlich, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, daß die Informationen zutreffen ( 113 ).
12.5. Vorbehaltlich des Absatzes 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
12.6. Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Außerdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gelten die Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäß Absatz 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
12.7. Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
12.8. Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluß über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefaßt wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
12.9. Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „interessierte Parteien“:
einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,
einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartigen Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
12.10. Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
12.11. Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten so weit wie möglich Unterstützung.
12.12. Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 13
Konsultationen
13.1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
13.2. Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen ( 114 ).
13.3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diesen Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß diesem Übereinkommen ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
13.4. Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung duchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
Artikel 14
Berechnung der Höhe der Subvention gemessen an dem den Empfängern erwachsenden Vorteil
Für die Zwecke des Teils V muß eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muß transparent sein und angemessen erläutert werden. Außerdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen:
die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investitionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschließlich bei der Bereitstellung von Risikokapital) angesehen werden kann;
ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen;
eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird;
die Erbringung von Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.
Artikel 15
Feststellung der Schädigung ( 115 )
15.1. Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
15.2. Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch im Einfuhrmitglied erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.
15.3. Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, daß a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 11 Absatz 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und daß b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
15.4. Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Subvention; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.
15.5. Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen ( 116 ) eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventio-nierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
15.6. Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
15.7. Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel;
eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in das Einfuhrmitglied, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
die Tatsache, daß die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Maße eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften und
Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise maßgeblich, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
15.8. In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschließen.
Artikel 16
Bestimmung des Begriffs „inländischer Wirtschaftszweig“
16.1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ außer in Fällen nach Absatz 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden ( 117 ) oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
16.2. Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds im Hinblick auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
16.3. Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, das heißt auf einem Markt im Sinne des Absatzes 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
16.4. Haben zwei oder mehr Länder gemäß Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller in diesem gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2.
16.5. Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Artikel 17
Vorläufige Maßnahmen
17.1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
eine Untersuchung gemäß Artikel 11 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;
vorläufig festgestellt wurde, daß eine Subvention vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig durch subventionierte Einfuhren geschädigt wird, und
die zuständigen Behörden solche Maßnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
17.2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung — Barsicherheit oder Bürgschaft — in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.
17.3. Vorläufige Maßnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
17.4. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.
17.5. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.
Artikel 18
Verpflichtungen
18.1. Ein Verfahren kann ( 118 ) ohne Erhebung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form
die Regierung des Ausfuhrmitglieds sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen;
der Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern, so daß die Behörden davon überzeugt sind, daß die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Subvention erforderlich ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen niedriger sind als die Subvention, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
18.2. Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, daß eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Ausführer das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.
18.3. Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder weil andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Ausführer gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Ausführer so weit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
18.4. Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subvention und der Schädigung dennoch abzuschließen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
18.5. Verpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, daß Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
18.6. Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß diesem Übereinkommen umgehend Maßnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfüg baren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
Artikel 19
Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen
19.1. Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluß der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäß diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
19.2. Der Beschluß darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, daß im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und daß Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien ( 119 ), deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.
19.3. Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, die die fragliche Subvention aufgehoben oder gemäß diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollsatz für diesen Ausführer festsetzen können.
19.4. Der auf eine eingeführte Ware erhobene Ausgleichszoll ( 120 ) darf nicht höher sein als die festgestellte Höhe der Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.
Artikel 20
Rückwirkung
20.1. Vorläufige Maßnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 gefaßte Beschluß in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
20.2. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.
20.3. Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird ohne Verzögerung der Differenzbetrag erstattet oder die Bürgschaft freigegeben.
20.4. Außer in Fällen nach Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Barbeträge werden ohne Verzögerung erstattet, und Bürgschaften werden ohne Verzögerung freigegeben.
20.5. Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegten Barbeträge ohne Verzögerung erstattet und Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
Artikel 21
Geltungsdauer und Überprüfung von Ausgleichszöllen und Verpflichtungen
21.1. Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.
21.2. Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder — sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist — auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäß diesem Absatz feststellen, daß der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
21.3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subvention als auch die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäß diesem Absatz) aufgehoben, es sei denn, daß die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut einsetzen würden ( 121 ). Der Zoll kann bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
21.4. Die Bestimmungen des Artikels 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäß diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
2.15. Der Artikel gilt sinngemäß für Verpflichtungen, die gemäß Artikel 18 angenommen werden.
Artikel 22
Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen
22.1. Stellen die Behörden fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
22.2. Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht ( 122 ) enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware;
Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
Beschreibung der untersuchten Subventionspraktiken;
Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt;
Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
22.3. Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäß Artikel 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlußfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, in hinreichenden Einzelheiten dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermaßen interessierten Parteien übermittelt.
22.4. In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Maßnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die maßgeblichen Fakten und Rechtsvorschriften für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten in hinreichenden Einzelheiten erläutert. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;
eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;
die ermittelten Subventionen und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren;
Erwägungen, die für die Schadensfeststellung gemäß Artikel 15 von Bedeutung gewesen sind;
die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
22.5. In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle maßgeblichen Fakten, Rechtsvorschriften und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Absatz 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Ausführer und Einführer angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.
22.6. In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäß Artikel 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.
22.7. Der Artikel gilt sinngemäß für die Einleitung und den Abschluß von Überprüfungen gemäß Artikel 21 sowie für Beschlüsse gemäß Artikel 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Artikel 23
Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen interne Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmaßnahmen umfassen, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den Behörden, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
TEIL VI
ORGANE
Artikel 24
Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Untergruppen
24.1. Es wird ein Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
24.2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
24.3. Der Ausschuß setzt eine Ständige Sachverständigengruppe aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuß gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehen kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuß kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.
24.4. Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen nicht im Verfahren nach Artikel 7 verwendet werden.
24.5. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.
TEIL VII
NOTIFIKATION UND ÜBERWACHUNG
Artikel 25
Notifikationen
25.1. Die Mitglieder kommen überein, daß ihre Notifikationen der Subventionen unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.
25.2. Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind.
25.3. Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen ( 123 ) stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, daß ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten:
Art der Subvention (d. h. Zuschuß, Darlehen, Steuervergünstigung usw.);
Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr);
politische Zielsetzung und/oder Zweck der Subvention;
Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen;
statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel.
25.4. Enthält eine Notifikation nicht alle in Absatz 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.
25.5. Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.
25.6. Die Mitglieder, die der Ansicht sind, daß in ihrem Gebiet keine Maßnahmen bestehen, die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.
25.7. Die Mitglieder erkennen an, daß die Notifikation einer Maßnahme weder ihren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen, noch die Art der Maßnahme selbst berührt.
25.8. Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmaß der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschließlich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Maßnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.
25.9. Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und ausführlich und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob sie diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuß zur Kenntnis bringen.
25.10. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuß zur Kenntnis bringen.
25.11. Die Mitglieder erstatten dem Ausschuß unverzüglich Bericht über alle im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Maßnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.
25.12. Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuß a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind, und b) seine internen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung dieser Untersuchungen maßgeblich sind.
Artikel 26
Überwachung
26.1. Der Ausschuß prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in außerordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.
26.2. Der Ausschuß prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.
TEIL VIII
ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER
Artikel 27
Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
27.1. Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.
27.2. Das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) findet
auf die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder;
auf die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, vorbehaltlich des Absatzes 4,
keine Anwendung.
27.3. Das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
27.4. Die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen ( 124 ) nicht und beseitigt sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuß ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuß fest, daß die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuß ab, um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Subventionen festzustellen. Trifft der Ausschuß diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen binnen zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.
27.5. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware binnen zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren binnen acht Jahren schrittweise ab.
27.6. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel mit dieser Ware erreicht hat. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuß überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
27.7. Artikel 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Absätzen 2 bis 5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Artikel 7 Anwendung.
27.8. Es besteht keine Vermutung nach Artikel 6 Absatz 1, daß eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Absatz 9, durch eindeutigen Beweis gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 8 nachgewiesen.
27.9. Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Artikel 6 Absatz 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Maßnahmen nach Artikel 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, daß die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.
27.10. Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen,
daß das Gesamtniveau der für die betreffenden Ware gewährten Subventionen 2 Prozent ihres Wertes je Einheit nicht übersteigt; oder
daß die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 Prozent ausmachen, insgesamt mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedsland ausmachen.
27.11. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Absatz 10 Buchstabe a genannten Anteil 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuß notifiziert wird, solange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens außer Kraft.
27.12. Die Absätze 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.
27.13. Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlaß von Schulden, Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschließlich Verzicht auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuß notifiziert werden und das Programm schließlich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.
27.14. Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuß eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.
27.15. Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuß eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme, um festzustellen, ob sie mit den Absätzen 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.
TEIL IX
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Artikel 28
Bestehende Programme
28.1. Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind,
werden spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Ausschuß notifiziert und
werden binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit diesem Übereinkommen vereinbar gemacht und unterliegen so lange nicht dem Teil II.
28.2. Die Mitglieder erweitern nicht den Anwendungsbereich eines solchen Programms und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.
Artikel 29
Übergang zur Marktwirtschaft
29.1. Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Maßnahmen anwenden.
29.2. Die unter Artikel 3 fallenden und nach Absatz 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder mit Artikel 3 vereinbar gemacht. In diesem Fall findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:
Die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) fallenden Subventionsprogramme sind nicht nach Artikel 7 anfechtbar;
auf sonstige anfechtbare Subventionen findet Artikel 27 Absatz 9 Anwendung.
29.3. Die unter Artikel 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.
29.4. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuß den in Absatz 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Maßnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls die Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.
TEIL X
STREITBEILEGUNG
Artikel 30
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
TEIL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Vorläufige Anwendung
Artikel 6 Absatz 1 und die Artikel 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuß das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.
Artikel 32
Sonstige Schlußbestimmungen
32.1. Spezifische Maßnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden ( 125 ).
32.2. Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
32.3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
32.4. Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 wird davon ausgegangen, daß bestehende Ausgleichsmaßnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, außer in den Fällen, in denen die geltenden internen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen, wie in diesem Absatz vorgesehen.
32.5. Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
32.6. Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
32.7. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8. Die Anhänge sind Bestandteile des Übereinkommens.
ANHANG I
BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN
Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;
Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;
inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;
Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können ( 126 );
besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;
Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern (127) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;
Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (127) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlaß oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird ( 129 ). Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;
Erlaß oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (127) , deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;
Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -Versicherungen, von Versicherungsoder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -Verluste der Programme zu decken;
Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muß, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müßte, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.
Ist jedoch ein Mitglied Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welchen diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention:
jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.
ANHANG II
LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG ( 130 )
I
1. Nachlaßprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlaß oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).
2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h) und i) den Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden“. Nach Buchstabe h) können Nachlaßprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlaß oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben. Nach Buchstabe i) können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlaß oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, daß bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen sind. Buchstabe i) sieht ferner die Möglichkeit des Einsatzes vor.
II
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermaßen vorgehen.
1. Wird behauptet, daß ein Nachlaßprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlaß oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.
2. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muß das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 1 vorgenommen.
3. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, daß eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muß, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.
4. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist „entstehender Abfall in normalem Umfang“ zu berücksichtigen, und dieser Abfall als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. „Abfall“ ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
5. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal“ ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Herstellungsverfahren, der Durchschnittserfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde -beachtet, daß es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlaß oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.
ANHANG III
LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ
I
Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i) der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatz eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.
II
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermaßen vorgehen:
1. Buchstabe i) der Beispielliste bestimmt, daß bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -Verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und daß die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.
2. Wird behauptet, daß ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, daß ein solches- System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren, und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, daß die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, daß eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muß das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 2 vorgenommen.
4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.
5. Es ist anzunehmen, daß eine übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstaben i ) vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.
ANHANG IV
BERECHNUNG DER WERTMÄSSIGEN GESAMTSUBVENTIONIERUNG (ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) ( 131 )
1. Die Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.
2. Sofern in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmäßige Gesamtsubventionierung 5 % des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens ( 132 ) in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen ( 133 ).
3. Ist die Subvention an die Herstellung oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.
4. Befindet sich das Empfängerunternehmen in einer Gründungsphase,- so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 % der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr ( 134 ).
5. Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.
6. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.
7. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.
8. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht anfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) nicht berücksichtigt.
ANHANG V
VERFAHREN FÜR DIE SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ÜBER EINE ERNSTHAFTE SCHÄDIGUNG
1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Artikel 7 Absätze 4 bis 6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die beteiligten Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Artikel 7 Absatz 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.
2. Wird nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit befaßt, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind ( 135 ). Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren des Teils VII zur Verfügung stehen ( 136 ).
3. Bei Auswirkungen auf Drittlandsmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, daß dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die jüngsten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und macht ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht vertraulich behandelt werden.
4. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschließende zügige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.
5. Das unter den Nummern 2 bis 4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird binnen 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit befaßt worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäß Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.
6. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen wegen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschließen.
7. Bei ihrer Entscheidungsfindung soll die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlußfolgerungen ziehen.
8. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlußfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Nummer 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.
9. Das Verfahren der Informationssammlung beschränkt nicht die Möglichkeit, daß die Sondergruppe zusätzliche Informationen einholt, die es für eine sachgemäße Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschließen, wenn die Informationen den Standpunkt eines bestimmten Beteiligten unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall das Ergebnis einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieses Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung ist.
ANHANG VI
VERFAHREN FÜR UNTERSUCHUNGEN AN ORT UND STELLE GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 6
1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermaßen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.
2. Sollte unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitglied einzuholen.
4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, außer wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; außerdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschließen, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
ANHANG VII
IN ARTIKEL 27 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) GENANNTE ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER
Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) nicht dem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) unterliegen, sind:
die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden und die Mitglieder der WTO sind.
Die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den Bestimmungen, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) für die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder gelten, wenn das Pro-Kopf-BSP 1 000 USD pro Jahr erreicht hat ( 137 ): Ägypten, Bolivien, CÔte d'Ivoire, die Dominikanische Republik, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kongo, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, die Philippinen, Senegal, Simbabwe und Sri Lanka.
Übereinkommen über fischereisubventionen
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Subventionen im Sinne des Artikels 1.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“), die im Sinne des Artikels 2 ebendieses Übereinkommens spezifisch sind, für Wildfischerei auf hoher See und fischereibezogene Tätigkeiten auf See. ( 138 ), ( 139 ), ( 140 )
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff
„Fisch“ alle Arten lebender Meeresschätze, verarbeitet oder nicht;
„Fischerei“ das Suchen, Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen oder jede Tätigkeit, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zum Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen führt;
„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, einschließlich das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch, der nicht zuvor an einem Hafen angelandet wurde, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See;
„Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für die Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen;
„Betreiber“ ist der Eigner eines Fischereifahrzeugs oder jede Person, die für das Fischereifahrzeug verantwortlich ist oder es steuert oder kontrolliert.
Artikel 3
Zur illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beitragende Subventionen ( 141 )
Für die Zwecke von Artikel 3.1 gilt ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber als an IUU-Fischerei beteiligt, wenn eine positive Feststellung dessen getroffen wurde, und zwar durch ( 143 ), ( 144 )
einen Küstenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt handelt, oder
einen Flaggenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge handelt, oder
eine einschlägige regionale Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) oder Übereinkunft im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der RFO/Übereinkunft und dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich durch rechtzeitige Notifikation und die Bereitstellung relevanter Informationen, in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Eine positive Feststellung ( 145 ) nach Artikel 3.2 bezieht sich auf die endgültige Feststellung eines Mitglieds und/oder die endgültige Auflistung durch eine RFO/Übereinkunft, der zufolge ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber IUU-Fischerei betrieben hat.
Für die Zwecke des Artikels 3.2 Buchstabe a gilt das Verbot nach Artikel 3.1, wenn die Feststellung des Küstenstaat-Mitglieds auf einschlägigen sachdienlichen Angaben beruht und das Küstenstaat-Mitglied dem Flaggenstaat-Mitglied und, falls bekannt, dem subventionierenden Mitglied Folgendes gewährt hat:
eine rechtzeitige Notifikation über geeignete Kanäle, dass ein Fischereifahrzeug oder Betreiber vorübergehend bis zum Abschluss weiterer Untersuchungen wegen Beteiligung an IUU-Fischerei zurückgehalten wurde oder dass das Küstenstaat-Mitglied eine Untersuchung wegen IUU-Fischerei eingeleitet hat, einschließlich Verweisen auf einschlägige sachdienliche Angaben, geltende Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder andere einschlägige Maßnahmen;
eine Gelegenheit, vor der Feststellung sachdienliche Informationen auszutauschen ( 146 ), die bei der endgültigen Feststellung berücksichtigt werden können. Das Küstenstaat-Mitglied kann die Art und Weise sowie den Zeitraum des Informationsaustauschs festlegen; und
eine Notifikation der endgültigen Feststellung und etwaiger verhängter Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer. Das Küstenstaat-Mitglied notifiziert eine positive Feststellung dem in Artikel 9.1 vorgesehenen Ausschuss (in diesem Übereinkommen im Folgenden „Ausschuss“).
Artikel 4
Subventionen in Bezug auf überfischte Bestände
Artikel 5
Sonstige Subventionen
Artikel 6
Spezifische Bestimmungen für LDC-Mitglieder
Ein Mitglied hält sich gebührend davor zurück, Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen ein LDC-Mitglied beteiligt ist, und berücksichtigt bei möglichen Lösungen gegebenenfalls die besondere Situation des betreffenden LDC-Mitglieds.
Artikel 7
Technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau
Gezielte technische Unterstützung und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten für Entwicklungsland-Mitglieder, einschließlich der LDC-Mitglieder, werden für die Zwecke der Umsetzung der Disziplinen nach diesem Übereinkommen bereitgestellt. Zur Förderung dieser Unterstützung wird in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ein freiwilliger WTO-Finanzierungsmechanismus eingerichtet. Die Beiträge der WTO-Mitglieder zu dem Mechanismus erfolgen ausschließlich freiwillig und ohne Verwendung von regulären Haushaltsmitteln.
Artikel 8
Notifikation und Überwachung
Unbeschadet des Artikels 25 des Subventionsübereinkommens und um die Notifikationen von Fischereisubventionen zu verstärken und zu verbessern, sowie um eine wirksamere Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der Fischereisubventionen zu ermöglichen, legt jedes Mitglied folgende Informationen vor:
im Rahmen der regelmäßigen Notifikation der Fischereisubventionen nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens, soweit möglich (149) , (150) :
Zustand der Fischbestände in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird, (z. B. überfischt, höchst bestandsschonend gefischt oder unterfischt) und die verwendeten Referenzwerte sowie, ob diese Bestände gemeinsam mit einem anderen Mitglied bewirtschaftet ( 151 ) oder durch eine RFO/Übereinkunft bewirtschaftet werden;
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den betreffenden Fischbestand;
Flottenkapazität in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird;
Name und Kennnummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, dem bzw. denen die Subvention zugutekommt, und
Fangdaten nach Arten oder Artengruppen in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird ( 152 ).
Artikel 9
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 10
Streitbeilegung
Artikel 11
Schlussbestimmungen
Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hindert dieses Übereinkommen kein Mitglied daran, eine Subvention für Katastrophenhilfe ( 156 ) zu gewähren, sofern die Subvention
auf die Hilfe bei einer bestimmten Katastrophe beschränkt ist;
auf das betroffene geografische Gebiet beschränkt ist;
zeitlich begrenzt ist und
sich im Falle von Subventionen zum Wiederaufbau auf die Wiederherstellung des Zustands der betroffenen Fischerei und/oder der betroffenen Flotte vor der Katastrophe beschränkt.
Dieses Übereinkommen, einschließlich etwaiger Erkenntnisse, Empfehlungen und Urteilssprüche in Bezug auf dieses Übereinkommen, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen.
Ein nach Artikel 10 dieses Übereinkommens eingesetztes Panel trifft keine Feststellungen in Bezug auf Ansprüche, die es erforderlich machen würden, ihre Feststellungen auf geltend gemachte Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zu stützen. ( 157 )
Artikel 12
Kündigung des Übereinkommens, wenn keine umfassenden Disziplinen angenommen werden
Wenn innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine umfassenden Disziplinen angenommen werden, gilt dieses Übereinkommen als unverzüglich gekündigt, sofern der Allgemeine Rat nichts anderes beschließt.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN
DIE MITGLIEDER —
eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,
in der Erkenntnis, daß die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Artikels XIX (Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), daß die multilaterale Kontrolle über Schutzmaßnahmen wiederherzustellen ist und daß die Maßnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,
in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken und
in der Erkenntnis, daß dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmung
Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen fest, unter denen Maßnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.
Artikel 2
Bedingungen
Artikel 3
Untersuchung
Artikel 4
Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ein „ernsthafter Schaden“ ist eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweiges.
Ein „drohender ernsthafter Schaden“ ist ein ernsthafter Schaden, der gemäß Absatz 2 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, daß ein ernsthafter Schaden droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.
Bei der Feststellung eines Schadens oder eines drohenden Schadens sind unter „inländischem Wirtschaftszweig“ sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet eines Mitglieds zu verstehen oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht.
Bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
Die Feststellung nach Buchstabe a) darf erst getroffen werden, wenn diese Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, so darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden.
Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 3 umgehend eine ausführliche Analyse des untersuchten Falles sowie einen Nachweis der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren.
Artikel 5
Anwendung von Schutzmaßnahmen
In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflußt haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden.
Ein Mitglied kann von den Bestimmungen unter Buchstabe a) abweichen, sofern gemäß Artikel 12 Absatz 3 Konsultationen unter Schirmherrschaft des durch Artikel 13 Absatz 1 eingesetzten Ausschusses für Schutzmaßnahmen stattfinden und dem Ausschuß eindeutig nachgewiesen wird, daß i) sich die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der fraglichen Ware in dem repräsentativen Zeitraum unverhältnismäßig stark erhöht haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen unter Buchstabe a) berechtigt sind und iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferanten der fraglichen Ware gerecht sind. Die Geltungsdauer einer solchen Maßnahme darf nicht über die ursprüngliche Geltungsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 hinaus verlängert werden. Die vorgenannte Abweichung ist im Falle eines drohenden ernsthaften Schadens nicht zulässig.
Artikel 6
Vorläufige Schutzmaßnahmen
Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmaßnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, daß eindeutige Beweise dafür vorliegen, daß der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 und des Artikels 12 nachzukommen. Solche Maßnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschließende Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, daß der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht.
Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 angerechnet.
Artikel 7
Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
Abweichend von Absatz 5 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn:
seit der Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und
eine solche Schutzmaßnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor der Einführung dieser Maßnahme nicht mehr als zweimal auf dieselbe Ware angewendet wurde.
Artikel 8
Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen
Artikel 9
Entwicklungsland-Mitglieder
Artikel 10
Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX
Die Mitglieder heben alle Schutzmaßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1947, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.
Artikel 11
Verbot und Beseitigung bestimmter Maßnahmen
Ein Mitglied darf Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäß Artikel XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Maßnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäß diesem Übereinkommen angewendet wird.
Außerdem darf ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, sonstige Selbstbeschränkungsabkommen oder ähnliche Maßnahmen betreffend die Ausfuhren oder die Einfuhren weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten ( 161 ), ( 162 ). Dazu gehören sowohl von einem einzelnen Mitglied getroffene Maßnahmen als auch Maßnahmen im Rahmen von Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern. Einschlägige Maßnahmen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung finden, werden mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäß Absatz 2 schrittweise beseitigt.
Dieses Übereinkommen gilt nicht für Maßnahmen, die von einem Mitglied gemäß anderen Bestimmungen des GATT 1994 als dem Artikel XIX und anderen multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A als diesem Übereinkommen oder gemäß im Rahmen des GATT 1994 geschlossenen Protokollen und Übereinkünften oder Vereinbarungen angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden.
Artikel 12
Notifikation und Konsultation
Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend:
die Einleitung einer Untersuchung betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür;
die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und
die Annahme eines Beschlusses über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme.
Artikel 13
Überwachung
Es wird ein Ausschuß für Schutzmaßnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuß hat die Aufgabe:
die allgemeine Umsetzung dieses Übereinkommens zu überwachen und dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber zu berichten sowie Verbesserungsempfehlungen auszusprechen;
auf Antrag eines betroffenen Mitglieds zu untersuchen, ob die Verfahrensbestimmungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme beachtet wurden, und den Rat für Warenverkehr über seine Feststellungen zu unterrichten;
die Mitglieder auf ihren Wunsch hin bei ihren Konsultationen gemäß diesem Übereinkommen zu unterstützen;
Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 zu prüfen, die schrittweise Beseitigung solcher Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmaßnahme trifft, zu prüfen, ob Vorschläge über die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen „im wesentlichen gleichwertig“ sind und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
alle Notifikationen gemäß diesem Übereinkommen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten und
alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen wahrzunehmen, die der Rat für Warenverkehr festlegt.
Artikel 14
Streitbeilegung
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.
ANHANG
AUSNAHMEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2
Betroffene Mitglieder |
Ware |
Außerkrafttreten |
EG/Japan |
Personenkraftwagen, Geländefahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, leichte Lastkraftwagen (bis 5t) und die gleichen Fahrzeuge vollständig in Einzelteile zerlegt |
31. Dezember 1999 |
ANHANG 1 B
ALLGEMEINES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
TEIL I |
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNG |
Artikel I |
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung |
TEIL II |
ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DISZIPLINEN |
Artikel II |
Meistbegünstigung |
Artikel III |
Transparenz |
Artikel III bis |
Offenlegung vertraulicher Informationen |
Artikel IV |
Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer |
Artikel V |
Wirtschaftliche Integration |
Artikel V bis |
Übereinkünfte über integrierte Arbeitskräfte |
Artikel VI |
Innerstaatliche Regelung |
Artikel VII |
Anerkennung |
Artikel VIII |
Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten |
Artikel IX |
Geschäftspraktiken |
Artikel X |
Notstandsmaßnahmen |
Artikel XI |
Zahlungen und Übertragungen |
Artikel XII |
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz |
Artikel XIII |
Öffentliches Beschaffungswesen |
Artikel XIV |
Allgemeine Ausnahmen |
Artikel XV bis |
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit |
Artikel XV |
Subventionen |
TEIL III |
SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN |
Artikel XVI |
Marktzugang |
Artikel XVII |
Inländerbehandlung |
Artikel XVIII |
Zusätzliche Verpflichtung |
TEIL IV |
FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG |
Artikel XIX |
Aushandeln spezifischer Verpflichtungen |
Artikel XX |
Listen spezifischer Verpflichtungen |
Artikel XXI |
Änderung der Listen |
TEIL V |
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN |
Artikel XXII |
Konsultationen |
Artikel XXIII |
Streitbeilegung und Durchsetzung |
Artikel XXIV |
Rat für den Handel mit Dienstleistungen |
Artikel XXV |
Technische Zusammenarbeit |
Artikel XXVI |
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen |
TEIL VI |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel XXVII |
Entzug von Handelsvorteilen |
Artikel XXVIII |
Begriffsbestimmungen |
Artikel XXIX |
Anlagen |
Anlage zu Ausnahmen von Artikel II |
|
Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Dienstleistungen erbringen |
|
Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen |
|
Anlage zu Finanzdienstleistungen |
|
Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen |
|
Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen |
|
Anlage zur Telekommunikation |
|
Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation |
ALLGEMEINES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
DIE MITGLIEDER —
IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;
IN DEM WUNSCH, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausweitung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;
IN DEM WUNSCH, so bald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;
IN ANERKENNUNG des Rechts der Mitglieder, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen, sowie — angesichts der in einzelnen Ländern bestehenden Unausgewogenheit des Entwicklungsstands ihrer Vorschriften im Dienstleistungsbereich — des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, dieses Recht auszuüben;
IN DEM WUNSCH, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;
UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwikkelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich —
KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:
TEIL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNG
Artikel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Handel mit Dienstleistungen die Erbringung einer Dienstleistung
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
bedeutet der Begriff „Maßnahmen der Mitglieder“ Maßnahmen
zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden sowie
nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.
Bei der Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und örtlichen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
schließt der Begriff „Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
bedeutet der Begriff „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstlei-stungserbringern erbracht wird.
TEIL II
ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DISZIPLINEN
Artikel II
Meistbegünstigung
Artikel III
Transparenz
Artikel III bis
Offenlegung vertraulicher Informationen
Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse widersprechen würde oder die berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, zur Verfügung zu stellen.
Artikel IV
Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf
die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Grundlage;
die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und
die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsformen, die von Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.
Die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Kontaktstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über
kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;
Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen und
Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie zu erleichtern.
Artikel V
Wirtschaftliche Integration
Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schließen, die den Handel mit Dienstleistungen zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muß eine solche Übereinkunft
einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich ( 164 ) haben und
vorsehen, daß praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a) gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch
Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder
Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen
entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Maßnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIV bis zulässig sind.
Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buchstabe b), genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.
Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.
Mitglieder, die Vertragspartner einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.
Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a) und b) genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
Artikel V bis
Übereinkünfte über integrierte Arbeitsmärkte
Dieses Übereinkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration ( 165 ) der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die Übereinkunft
Staatsangehörige der Vertragsparteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen freistellt;
dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen notifiziert wird.
Artikel VI
Innerstaatliche Regelung
Jedes Mitglied unterhält oder richtet, sobald dies praktisch durchführbar ist, gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von den Behörden durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, daß die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Buchstabe a) ist nicht dahingehend auszulegen, daß ein Mitglied solche Instanzen oder Verfahren auch dann einzurichten hat, wenn dies mit seiner verfassungsmäßigen Struktur oder seiner Rechtsordnung unvereinbar ist.
Um zu gewährleisten, daß Maßnahmen, die Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellen, erarbeitet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, daß solche Erfordernisse unter anderem
auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten;
im Fall von Zulassungsverfahren nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise nichtig machen oder beeinträchtigen,
die mit den in Absatz 4 Buchstabe a), b) oder c) beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und
die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren übernommen wurden, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte.
Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisation ( 166 ) zu berücksichtigen.
Artikel VII
Anerkennung
Jedes Mitglied
unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmaßnahmen und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden;
unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und möglichst weit im voraus über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1, um anderen Mitgliedern ausreichende Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten;
unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend, wenn es neue Anerkennungsmaßnahmen beschließt oder bestehende erheblich ändert, und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden.
Artikel VIII
Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten
Artikel IX
Geschäftspraktiken
Artikel X
Notstandsmaßnahmen
Artikel XI
Zahlungen und Übertragungen
Artikel XII
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen
dürfen nicht zwischen Mitgliedern diskriminieren;
müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden;
dürfen nicht über die hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind;
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.
Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsul-tieren umgehend den Auschuß für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren ( 167 ) für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.
Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzsituation des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;
Die Außenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;
mögliche alternativ zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e), übereinstimmen.
Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation berücksichtigt und die Schlußfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gegründet.
Artikel XIII
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel XIV
Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder unberechtigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert,
die erforderlich sind, um die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten ( 168 );
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen;
die erforderlich sind, um die Erhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher
zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen,
zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum. Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,
zur Gewährleistung der Sicherheit;
die nicht mit Artikel XVII vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine gerechte oder wirksame ( 169 ) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten;
die nicht mit Artikel II vereinbar sind, vorausgesetzt, die unterschiedliche Behandlung beruht auf einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist.
Artikel XIV bis
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen,
daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteresseri zuwiderläuft, oder
daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält
bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen oder
daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Artikel XV
Subventionen
TEIL III
SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN
Artikel XVI
Marktzugang
In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen oder Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung ( 172 );
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungs erbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer spezifischen Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;
Maßnahmen, die bestimmte Arten rechtlicher Unternehmensformen oder von Gemeinschaftsunternehmen beschränken oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, und
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefaßter ausländischer Investitionen.
Artikel XVII
Inländerbehandlung
Artikel XVIII
Zusätzliche Verpflichtung
Die Mitglieder können in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen aushandeln, einschließlich Maßnahmen in bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
TEIL IV
FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG
Artikel XIX
Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
Artikel XX
Listen spezifischer Verpflichtungen
Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
Bedingungen und Qualifikationen für die Inländerbehandlung;
Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und
den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
Artikel XXI
Änderung der Listen
Ein Mitglied (im folgenden als „änderndes Mit-glied“ bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen.
Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht, eine Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme.
Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Übereinkommens durch eine nach Absatz 1 Buchstabe b) notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als „betroffenes Mitglied“ bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Maß gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen spezifischer Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Maß.
Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung getroffen.
Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffe-nes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muß an dem Schiedsverfahren teilnehmen.
Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchführen.
Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtungnicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.
Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Mißachtung des Eregebnisses des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeachtet des Artikels II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.
TEIL V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel XXII
Konsultationen
Artikel XXIII
Streitbeilegung und Durchsetzung
Artikel XXIV
Rat für den Handel mit Dienstleistungen
Artikel XXV
Technische Zusammenarbeit
Artikel XXVI
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit sonstigen mit Dienstleistungen befaßten zwischenstaatlichen Organisationen.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel XXVII
Entzug von Handelsvorteilen
Ein Mitglied kann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen
in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, daß die betreffende Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet;
im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, daß die Dienstleistung erbracht wird von
einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet, registriert ist, und
einer Person, die das Schiff ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommens nicht anwendet;
gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, daß dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder daß er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet.
Artikel XXVIII
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
bedeutet der Begriff „Maßnahme“ jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird;
umfaßt der Begriff „Erbringung einer Dienstleistung“ die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;
umfaßt der Begriff „den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern“ Maßnahmen in bezug auf
den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;
die Präsenz — einschließlich der kommerziellen Präsenz — von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
bedeutet der Begriff „kommerzielle Präsenz“ jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch — unter anderem —
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz
im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
bedeutet der Begriff „Sektor“ einer Dienstleistung
in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäß der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds;
in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschließlich aller seiner Teilsektoren;
bedeutet der Begriff „Dienstleistung eines anderen Mitglieds“ eine Dienstleistung, die erbracht wird
aus dem oder im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Schiffes erbringt, oder
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung — durch kommerzielle Präsenz oder durch die Präsenz natürlicher Personen — durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;
bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung“ eine Person, die eine Dienstleistung erbringt ( 175 );
bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung“ eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;
bedeutet der Begriff „Nutzer einer Dienstleistung“ eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
bedeutet der Begriff „Person“ entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
bedeutet der Begriff „natürliche Person eines anderen Mitglieds“ eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds
Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder
ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglied genießt, sofern ein Mitglied
keine Staatsangehörigen hat oder
seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und die in seiner Urkunden über die Annahme des WTO-Überein-kommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;
bedeutet der Begriff „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organsiationsein-heit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände;
bedeutet der Begriff „juristische Person eines anderen Mitglieds“ eine juristische Person, die entweder
nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang ausübt oder
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz
im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder
im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i) steht oder von ihnen beherrscht wird;
eine juristische Person
steht „im Eigentum“ von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;
wird von Personen eines Mitglieds „beherrscht“, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtliche zu bestimmen;
ist mit einer anderen Person „verbunden“, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
umfaßt der Begriff „direkte Steuern“ alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Artikel XXIX
Anlagen
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens.
Anlage zu Ausnahmen von Artikel II
Geltungsbereich
1. Diese Anlage fuhrt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel II Absatz 1 eine Ausnahme von seinen Pflichten gewährt wird.
2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens behandelt.
Überprüfung
3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens statt.
4. Der Rat für den Handel -mit Dienstleistungen
untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Notwendigkeit der Ausnahme begründeten, weiter bestehen, und
bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.
Beendigung
5. Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Maßnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens endet an dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
7. Ein Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, daß die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Maßnahme mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens in Einklang gebracht worden ist.
Listen der Ausnahmen von Artikel II
(Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens an dieser Stelle beigefügt.)
Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Dienstleistungen erbringen
(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
(2) Das Übereinkommen gilt weder für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(3) Nach den Teilen III und IV des Übereinkommens können Mitglieder über spezifische Verpflichtungen verhandeln, die den grenzüberschreitenden Verkehr aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach dem Übereinkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung im Einklang mit den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
(4) Das Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über seine Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, daß sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert ( 176 ).
Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen
(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsverkehr sowie mit damit verbundenen Hilfsdienstleistungen beeinträchtigen. Es wird bestätigt, daß jede nach diesem Übereinkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in Kraft sind, weder mindern noch beeinträchtigen.
(2) Das Übereinkommen einschließlich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Maßnahmen, die folgendes betreffen:
bereits gewährte Verkehrsrechte, gleichviel auf welche Weise sie gewährt wurden, oder
Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(3) Das Übereinkommen gilt für Maßnahmen, die folgendes betreffen:
Luftfahrzeugreparatur- und -Wartungsdienstleistungen;
den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS).
(4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn Pflichten oder spezifische Verpflichtungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in zweiseitigen und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.
(5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieser Anlage im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen weitergehenden Anwendung des Übereinkommens in diesem Sektor.
(6) Begriffsbestimmungen:
Der Begriff „Luftfahrzeugreparatur- und -Wartungsdienstleistungen“ bezeichnet derartige Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgeführten Wartungsarbeiten aus.
Der Begriff „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.
Der Begriff „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.
Der Begriff „Verkehrsrechte“ bezeichnet das Recht zum Betrieb von Diensten im Linien- und Gelegenheitsflugverkehr und/oder zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgestaltung geltenden Bedingungen sowie die Kriterien für die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen einschließlich Kriterien bezüglich Anzahl, Eigentum und Kontrolle.
Anlage zu Finanzdienstleistungen
(1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Diese Anlage gilt für Maßnahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in dieser Anlage betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens.
Für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens hat der Begriff „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ folgende Bedeutung:
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer Sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik;
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung oder unter Einsatz der finanziellen Mittel der Regierung ausgeübt werden.
Gestattet ein Mitglied, daß seine Erbringer von Finanzdienstleistungen eine der unter Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) erwähnten Tätigkeiten im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Erbringern von Finanzdienstleistungen ausüben, so umfaßt der Begriff „Dienstleistungen“ für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens solche Tätigkeiten.
Artikel I Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens gilt nicht für Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Anlage fallen.
(2) Innerstaatliche Vorschriften
Ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Übereinkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus Gründen seiner Aufsichtspflichten Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Pflichten des Mitglieds aufgrund des Übereinkommens benutzt werden.
Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(3) Anerkennung
Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen angewendet werden sollen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Mitglieds anerkennen. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, kann auf eine Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.
Ein Mitglied, das Vertragspartei einer solchen unter Buchstabe a) erwähnten bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache oder den Abschluß einer ähnlichen mit ihnen zu verhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen eine gleichwertige Regelung, Überwachung, Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsaprteien der Vereinbarung oder Absprache gegeben sind. Gewährt ein Mitglied eine Anerkennung autonom, so gewährt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß diese Bedingungen erfüllt sind.
Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, so findet Artikel VII Absatz 4 Buchstabe b) keine Anwendung.
(4) Streitbeilegung
Panels zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche oder sonstige Finanzangelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der umstrittenen speziellen Finanzdienstleistung besitzen.
(5) Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage
ist eine Finanzdienstleistung jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Lebensversicherung;
Sachversicherung;
Rückversicherung und Retrozession;
Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen;
Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;
Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
Finanzleasing;
sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel;
Bürgschaften und Verpflichtungen;
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:
Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);
Devisen;
derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen;
Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;
begebbare Wertpapiere;
sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold;
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
Geldmaklergeschäfte;
Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Ziffern v) bis xv) aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -Strategien;
ist ein Erbringer von Finanzdienstleistungen jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen wünscht; jedoch umfaßt der Begriff „Erbringer von Finanzdienstleistungen“ keine öffentlichen Stellen;
bedeutet „öffentliche Stelle“
eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befaßt ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befaßt ist, oder
eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen
(1) Ungeachtet des Artikels II des Übereinkommens und der Absätze 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, in jener Anlage Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens nicht vereinbart sind.
(2) Ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.
Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage die von einem Mitglied beibehaltenen Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft.
an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung oder,
falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.
(3) Nach Abschluß der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.
Anlage zur Telekommunikation
(1) Zielsetzung
In Anerkennung der spezifischen Eigenheiten des Sektors Telekommunikationsdienst und insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits haben die Mitglieder der folgenden Anlage zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung zu beeinträchtigen. Dementsprechend enthält diese Anlage Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Übereinkommen.
(2) Geltungsbereich
Diese Anlage gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen ( 177 ).
Diese Anlage gilt nicht für Maßnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen betreffen.
Die Anlage ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie
ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies nicht in seiner Liste vorgesehen ist, oder
von einem Mitglied verlangt (oder von einem Mitglied verlangt, daß es einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Diensteanbieter dazu verpflichtet), der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten.
(3) Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage
bedeutet der Begriff „Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
bedeutet der Begriff „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muß. Solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne daß auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden;
bedeutet der Begriff „öffentliche Telekommunikationsnetze“ die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;
bedeutet der Begriff „unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr“ denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds, seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe „Tochterunternehmen“, „Zweigstellen“ und gegebenenfalls „verbundene Unternehmen“ von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. „Unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr“ im Sinne dieser Anlage schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;
schließen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieser Anlage alle Untergliederungen desselben ein.
(4) Transparenz
Bei der Anwendung des Artikels III des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß maßgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, Spezifikationen technischer Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten, Informationen über Gremien, die für die Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluß von End- und anderen Geräten und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen.
(5) Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung
Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf deren Nutzung für die Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b) bis f) ( 178 ).
Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) sicher, daß derartige Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für
den Ankauf oder die Anmietung und den Anschluß von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Dienste benötigt;
den Anschluß privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste oder an Leistungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemietete Leitungen und
die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetzte und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes.
Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbieter eines anderen Mitglieds die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für unternehmensinterne Kommunikationen dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.
Ungeachtet des Buchstabens c) kann ein Mitglied alle Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter der Bedingung, daß solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, daß sie ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würden.
Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung keinen Bedingungen unterworfen wird, sofern diese nicht erforderlich sind, um
die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen;
die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze Und -dienste zu schützen oder
sicherzustellen, daß die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, es sei denn, daß sie nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien unter Buchstabe e) erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über
Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste;
eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittsteilenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen und Diensten;
falls notwendig, Erfordernisse für die Zusammenarbeit solcher Dienste und zur Förderung der Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a) aufgeführten Ziele;
die Typzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluß solcher Geräte an solche Netze;
Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder
Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.
Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, entsprechend seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung aufstellen, die erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastruktur und -kapazität zu stärken und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Telekommunikationsdiensten zu erhöhen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
(6) Technische Zusammenarbeit
Die Mitglieder erkennen an, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in den Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine größtmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie ihrer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation und den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.
In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern, soweit durchführbar, Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Telekommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie bei der Stärkung ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.
Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu ermutigen, den Technologietransfer, die Ausbildung und sonstige Tätigkeiten zu unterstützen, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung ihres Handels mit Telekommunikationsdiensten fördern.
(7) Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften
Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Zusammenarbeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.
Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, dabei spielen, einen leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieser Anlage ergeben.
Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage alle Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf die Basistelekommunikation erst in Kraft
an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basistelekommunikation festzusetzenden Datum der Durchführung oder,
falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basistelekommunikation, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.
ANHANG IC
ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
TEIL I |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN |
TEIL II |
NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS |
1. |
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
2. |
Marken |
3. |
Geographische Angaben |
4. |
Gewerbliche Muster und Modelle |
5. |
Patente |
6. |
Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise |
7. |
Schutz nicht offenbarter Informationen |
8. |
Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen |
TEIL III |
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS |
1. |
Allgemeine Pflichten |
2. |
Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe |
3. |
Einstweilige Maßnahmen |
4. |
Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen |
5. |
Strafverfahren |
TEIL IV |
ERWERB UND AUFRECHTERHALTUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE INTER-PARTESVERFAHREN |
TEIL V |
STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG |
TEIL VI |
ÜBERGANGSREGELUNGEN |
TEIL VII |
INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
DIE MITGLIEDER —
VON DEM WUNSCH GELEITET, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern sowie sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf im Hinblick auf
die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum,
die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums,
die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,
die Bereitstellung wirksamer und zügiger Verfahren für die multilaterale Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und
Übergangsregelungen, die auf eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen,
IN ERKENNTNIS DER NOTWENDIGKEIT eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen betreffend den internationalen Handel mit gefälschten Waren,
IN DER ERKENNTNIS, daß Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,
IN ERKENNTNIS der dem öffentlichen Interesse dienenden grundsätzlichen Ziele der Systeme der einzelnen Länder für den Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,
SOWIE IN ERKENNTNIS der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, in bezug auf größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Inland, um es ihnen zu ermöglichen, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,
UNTER BETONUNG der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, Streitigkeiten betreffend handelsbezogene Fragen des geistigen Eigentums durch multilaterale Verfahren zu lösen,
IN DEM WUNSCH, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der Welthandelsorganisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (in diesem Übereinkommen als „WIPO“ bezeichnet) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen aufzubauen —
KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN
Artikel 1
Wesen und Umfang der Pflichten
Artikel 2
Übereinkünfte über geistiges Eigentum
Artikel 3
Inländerbehandlung
Artikel 4
Meistbegünstigung
In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind von einem Mitglied gewährte Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen,
die sich aus internationalen Übereinkünften über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemei ner Art sind und sich nicht speziell auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;
die gemäß den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, in denen gestattet wird, daß die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung, sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig gemacht wird;
die sich auf die in diesem Übereinkommen nicht geregelten Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sende unternehmen beziehen;
die sich aus internationalen Übereinkünften betreffend den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, daß diese Übereinkünfte dem Rat für TRIPS notifiziert werden und keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitglieder darstellen.
Artikel 5
Mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Schutzes
Die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen mehrseitigen Übereinkünften betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten sind.
Artikel 6
Erschöpfung
Für die Zwecke der Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens darf vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommen nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.
Artikel 7
Ziele
Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.
Artikel 8
Grundsätze
TEIL II
NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Abschnitt 1
Artikel 9
Verhältnis zur Berner Übereinkunft
Artikel 10
Computerprogramme und Zusammenstellungen von Daten
Artikel 11
Vermietrechte
Zumindest in bezug auf Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten. Ein Mitglied ist in bezug auf Filmwerke von dieser Pflicht befreit, es sei denn, diese Vermietung hat zu weit verbreiteter Vervielfältigung dieser Werke geführt, die das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt. In bezug auf Computerprogramme findet diese Verpflichtung keine Anwendung auf Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
Artikel 12
Schutzdauer
Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so darf die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der gestatteten Veröffentlichung und, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner gestatteten Veröffentlichung kommt, nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Herstellung betragen.
Artikel 13
Beschränkungen aus Ausnahmen
Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzen.
Artikel 14
Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern (Tonaufnahmen) und Sendeunternehmen
Abschnitt 2
Artikel 15
Gegenstand des Schutzes
Artikel 16
Rechte aus der Marke
Artikel 17
Ausnahmen
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen, wie etwa eine lautere Benutzung beschreibender Angaben, wenn diese Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
Artikel 18
Schutzdauer
Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.
Artikel 19
Erfordernis der Benutzung
Artikel 20
Sonstige Erfordernisse
Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse erschwert werden, wie die Benutzung zusammen mit einer anderen Marke, die Benutzung in einer besonderen Form oder die Benutzung in einer Weise, die ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies schließt die Verpflichtung nicht aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen, aber ohne Verknüpfung, mit der Marke zu benutzen, welche die konkret betroffenen Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
Artikel 21
Lizenzen und Übertragungen
Die Mitglieder können die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und für die Übertragung von Marken festlegen, wobei davon ausgegangen wird, daß die Zwangslizenzierung von Marken nicht zulässig ist und daß der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
Abschnitt 3
Artikel 22
Schutz geographischer Angaben
In bezug auf geographische Angaben bieten die Mitglieder den beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot
der Benutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das auf eine das Publikum hinsichtlich der geographischen Herkunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt, daß die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;
jeder Benutzung, die eine unlautbare Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt.
Artikel 23
Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und Spirituosen
Artikel 24
Internationale Verhandlungen; Ausnahmen
Wenn entweder
vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmungen in einem Mitglied gemäß Teil VI oder
bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird,
eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, beeinträchtigen zur Umsetzung dieses Abschnitts ergriffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke aufgrund der Tatsache, daß eine solche Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.
Abschnitt 4
Artikel 25
Schutzvoraussetzungen
Artikel 26
Schutz
Abschnitt 5
Artikel 27
Patentfähige Gegenstände
Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschließen
diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nicht-biologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Kombination beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens überprüft.
Artikel 28
Rechte aus dem Patent
Ein Patent gewährt seinem Inhaber die folgenden ausschließlichen Rechte:
wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, es Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: Herstellung, Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr ( 184 ) dieses Erzeugnisses;
wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, es Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen Zwecken zumindest in bezug auf das unmittelbar durch dieses Verfahren gewonnene Erzeugnis.
Artikel 29
Bedingungen für Patentanmelder
Artikel 30
Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Artikel 31
Sonstige Benutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
Läßt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung ( 185 ) des Gegenstands eines Patents ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zu, einschließlich der Benutzung durch die Regierung oder von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind folgende Bestimmungen zu beachten:
die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung wird aufgrund der Umstände des Einzelfalls geprüft;
eine solche Benutzung darf nur gestattet werden, wenn vor der Benutzung derjenige, der die Benutzung plant, sich bemüht hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Auf dieses Erfordernis kann ein Mitglied verzichten, wenn ein nationaler Notstand oder sonstige Umstände von äußerster Dringlichkeit vorliegen oder wenn es sich um eine öffentliche, nicht gewerbliche Benutzung handelt. Bei Vorliegen eines nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit ist der Rechtsinhaber gleichwohl so bald wie zumutbar und durchführbar zu verständigen. Wenn im Fall öffentlicher, nicht gewerblicher Benutzung die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentrecherche vorzunehmen, weiß oder nachweisbaren Grund hat zu wissen, daß ein gültiges Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder werden wird, ist der Rechtsinhaber umgehend zu unterrichten;
Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet wurde, und im Fall der Halbleitertechnik kann sie nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder zur Beseitigung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praktik vorgenommen werden;
eine solche Benutzung muß nicht ausschließlich sein;
eine solche Benutzung kann nur zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder des Goodwill, dem diese Benutzung zusteht, übertragen werden;
eine solche Benutzung ist vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts des Mitglieds zu gestatten, das diese Benutzung gestattet;
die Gestattung einer solchen Benutzung ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der zu ihr ermächtigten Personen zu beenden, sofern und sobald die Umstände, die zu ihr geführt haben, nicht mehr vorliegen und wahrscheinlich nicht wieder eintreten werden. Die zuständige Stelle muß die Befugnis haben, auf begründeten Antrag hin die Fortdauer dieser Umstände zu überprüfen;
dem Rechtsinhaber ist eine nach den Umständen des Falles angemessene Vergütung zu leisten, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis in Betracht zu ziehen ist;
die Rechtsgültigkeit einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde in dem betreffenden Mitglied;
jede Entscheidung betreffend die in bezug auf eine solche Benutzung vorgesehene Vergütung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde in dem betreffenden Mitglied;
die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben b) und f) festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung gestattet ist, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wettbewerbswidrige Praktik abzustellen, kann in solchen Fällen bei der Festsetzung des Betrags der Vergütung berücksichtigt werden. Die zuständigen Stellen sind befugt, eine Beendigung der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald die Umstände, die zur Gewährung der Erlaubnis geführt haben, wahrscheinlich wieder eintreten werden;
wenn eine solche Benutzung gestattet ist, um die Verwertung eines Patents („zweites Patent“) zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent („erstes Patent“) zu verletzen, kommen die folgenden zusätzlichen Bedingungen zur Anwendung:
die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung muß gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweisen;
der Inhaber des ersten Patents muß das Recht auf eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung haben, und
die Benutzungserlaubnis in bezug auf das erste Patent kann nur zusammen mit dem zweiten Patent übertragen werden.
Artikel 32
Widerruf/Verfall
Es ist eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen, mit denen Patente widerrufen oder für verfallen erklärt werden, vorzusehen.
Artikel 33
Schutzdauer
Die erhältliche Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von 20 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag ( 186 ).
Artikel 34
Verfahrenspatente: Beweislast
Ist Gegenstand des Patentes ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses, so sind in zivilrechtlichen Verfahren wegen einer Verletzung der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechte des Inhabers die Gerichte befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, daß sich das Verfahren zur Herstellung eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher sehen die Mitglieder, wenn zumindest einer der nachstehend aufgeführten Umstände gegeben ist, vor, daß ein identisches Erzeugnis, das ohne die Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, mangels Beweises des Gegenteils als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt,
wenn das nach dem patentierten Verfahren hergestellte Erzeugnis neu ist;
wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das identische Erzeugnis nach dem Verfahren hergestellt wurde und es dem Inhaber des Patents bei Aufwendung angemessener Bemühungen nicht gelungen ist, das tatsächlich angewendete Verfahren festzustellen.
Abschnitt 6
Artikel 35
Verhältnis zum IPIC-Vertrag
Die Mitglieder vereinbaren, nach den Artikeln 2 bis 7 (mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 3), Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise den Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (in diesem Übereinkommen als „Layout-Designs“ bezeichnet) Schutz zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.
Artikel 36
Schutzumfang
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 1 erachten die Mitglieder folgende Handlungen, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers ( 187 ) vorgenommen werden, für rechtswidrig: Einfuhr, Verkauf oder sonstiger Vertrieb zu kommerziellen Zwecken in bezug auf ein geschütztes Layout-Design oder einen integrierten Schaltkreis, in den ein gestütztes Layout-Design aufgenommen ist, oder einen Gegenstand, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, nur insoweit, als er weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.
Artikel 37
Handlungen, die keiner Erlaubnis durch den Rechtsinhaber bedürfen
Artikel 38
Schutzdauer
Abschnitt 7
Artikel 39
Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu verhindern, daß Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft ( 188 ), Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange diese Informationen
in dem Sinne geheim sind, daß sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind,
wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und
Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person waren, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.
Abschnitt 8
Artikel 40
TEIL III
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Abschnitt 1
Artikel 41
Abschnitt 2
Artikel 42
Faire und gerechte Verfahren
Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern ( 189 ) zivilprozessuale Verfahren für die Durchsetzung aller unter dieses Übereinkommen fallenden Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung. Die beklagte Partei hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschließlich der Grundlage für den Anspruch enthält. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und im Verfahren dürfen keine übermäßig erschwerten Anforderungen hinsichtlich der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens gestellt werden. Alle Parteien solcher Verfahren sind berechtigt, ihre Ansprüche zu begründen und alle sachdienlichen Beweismittel vorzulegen. Das Verfahren muß Möglichkeiten vorsehen, vertrauliche Informationen festzustellen und zu schützen, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde.
Artikel 43
Beweise
Artikel 44
Unterlassungsanordnungen
Artikel 45
Schadensersatz
Artikel 46
Sonstige Rechtsbehelfe
Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Gerichte befugt anzuordnen, daß. über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung irgendwelcher Art außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, daß dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder daß sie vernichtet werden, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde. Die Gerichte sind ferner befugt anzuordnen, daß über Material und Werkzeuge, die vorwiegend zu Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung irgendwelcher Art außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, daß die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung derartiger Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Rechtsverletzung und den angeordneten Maßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren reicht das einfache Entfernen der rechtswidrig angebrachten Marke außer in Ausnahmefällen nicht aus, um eine Freigabe der Waren in die Vertriebswege zu gestatten.
Artikel 47
Recht auf Auskunft
Die Mitglieder können vorsehen, daß die Gerichte befugt sind anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muß, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.
Artikel 48
Entschädigung des Beklagten
Artikel 49
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.
Abschnitt 3
Artikel 50
Die Gerichte sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen,
um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, daß Waren, einschließlich eingeführter Waren unmittelbar nach der Zollfreigabe, in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Vertriebswege gelangen;
um einschlägige Beweise hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung zu sichern.
Abschnitt 4
190 )
(Artikel 51
Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden
Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren ( 191 ) vor, die es dem Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, daß es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren ( 192 ) kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, daß die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, daß ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums geht, sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe rechtsverletzender Waren, die für die Ausfuhr aus ihren Hoheitsgebieten bestimmt sind, vorsehen.
Artikel 52
Antrag
Ein Rechtsinhaber, der die in Artikel 51 aufgeführten Verfahren in Gang bringt, muß ausreichende Beweise vorlegen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, daß nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands prima facie eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren, um sie für die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Stellen setzen innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller davon in Kenntnis, ob sie den Antrag angenommen haben, und davon, innerhalb welchen Zeitraums die Zollbehörden Maßnahmen ergreifen werden, sofern ein solcher von den zuständigen Stellen festgelegt worden ist.
Artikel 53
Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung
Artikel 54
Mitteilung der Aussetzung
Der Einführer und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Freigabe von Waren nach Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.
Artikel 55
Dauer der Aussetzung
Sind die Zollbehörden nicht innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung der Aussetzung an den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt worden, daß ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren von einer anderen Partei als dem Antragsgegner in Gang gesetzt worden ist oder daß die hierzu befugte Stelle einstweilige Maßnahmen getroffen hat, um die Aussetzung der Freigabe der Waren zu verlängern, so sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt sind; in geeigneten Fällen kann diese Frist um weitere zehn Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden, so findet auf Antrag des Antragsgegners eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Maßnahmen abgeändet, aufgehoben oder bestätigt werden sollen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren nach Maßgabe einer einstweiligen gerichtlichen Maßnahme durchgeführt oder fortgeführt wird.
Artikel 56
Entschädigung des Einfuhrers und des Eigentümers der Waren
Die zuständigen Stellen sind befugt anzuordnen, daß der Antragsteller dem Einführer, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten hat, die sie aufgrund der unrechtmäßigen Zurückhaltung von Waren oder aufgrund der Zurückhaltung von nach Artikel 55 freigegebenen Waren erlitten haben.
Artikel 57
Recht auf Untersuchung und Auskunft
Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Stellen, dem Rechtsinhaber ausreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren untersuchen zu lassen, um seine Ansprüche begründen zu können. Die zuständigen Stellen haben ferner die Befugnis, dem Einführer eine gleichwertige Gelegenheit zu bieten, solche Waren untersuchen zu lassen. Ist eine Sachentscheidung zugunsten des Rechtsinhabers ergangen, so können die Mitglieder die zuständigen Stellen ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und Anschriften des Absenders, des Einführers und des Empfängers und die Menge der fraglichen Waren mitzuteilen.
Artikel 58
Vorgehen von Amts wegen
Sofern Mitglieder verlangen, daß die zuständigen Stellen von sich aus tätig werden und die Freigabe der Waren aussetzen, hinsichtlich deren ihnen ein Prima-facie-Beweis für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorliegt.
können die zuständigen Stellen jederzeit vom Rechtsinhaber Auskünfte einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse helfen können,
werden Einführer und Rechtsinhaber umgehend von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt. Hat der Einführer bei den zuständigen Stellen ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, so unterliegt die Aussetzung sinngemäß den in Artikel 55 festgelegten Bedingungen,
stellen die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte von der Haftung auf angemessene Widergut-machung nur frei, wenn Handlungen in gutem Glauben vorgenommen oder unternommen werden.
Artikel 59
Rechtsbehelfe
Unbeschadet anderer Rechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch ein Gericht zu beantragen, sind die zuständigen Stellen befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der rechtsverletzenden Waren im Einklang mit den in Artikel 46 aufgeführten Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf nachgeahmte Markenwaren gestatten die zuständigen Stellen nur ausnahmsweise die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und unterwerfen sie nur in Ausnahmefällen einem anderen Zollverfahren.
Artikel 60
Einfuhren in Kleinstmengen
Die Mitglieder können kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in kleinen Sendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Abschnitt 5
Artikel 61
Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen umfassen zur Abschreckung ausreichende Haft- und/oder Geldstrafen entsprechend dem Strafmaß, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. In geeigneten Fällen umfassen die vorzusehenden Sanktionen auch die Beschlagnahme, die Einbeziehung und die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und allen Materials und aller Werkzeuge, die überwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und in gewerbsmäßigem Umfang begangen werden.
TEIL IV
ERWERB UND AUFRECHTERHALTUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE INTER-PARTES-VERFAHREN
Artikel 62
TEIL V
STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG
Artikel 63
Transparenz
Artikel 64
Streitbeilegung
TEIL VI
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Artikel 65
Übergangsregelungen
Artikel 66
Am wenigsten entwickelte Länder, die Mitglieder sind
Artikel 67
Technische Zusammenarbeit
Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, sehen die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, auf Anfrage und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder vor, die Mitglieder sind. Diese Zusammenarbeit schließt die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie zur Verhütung ihres Mißbrauchs ein und umfaßt auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen nationalen Ämter und Dienststellen, einschließlich der Ausbildung der Mitarbeiter.
TEIL VII
INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBEMERKUNGEN
Artikel 68
Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Der Rat für TRIPS überwacht die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums. Er nimmt die sonstigen Obliegenheiten wahr, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung. Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Aufgaben jede Stelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit mit Gremien der genannten Organisation zu treffen.
Artikel 69
Internationale Zusammenarbeit
Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu beseitigen. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in bezug auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
Artikel 70
Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes
Sieht ein Mitglied zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens keinen seinen Verpflichtungen nach Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor, so muß dieses Mitglied
ungeachtet des Teils VI ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens eine Möglichkeit für das Einreichen von Anmeldungen von Patenten für solche Erfindungen vorsehen,
auf diese Anmeldungen vom Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens an die in diesem festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so anwenden, als würden sie am Tag der Anmeldung in diesem Mitglied oder, sofern Priorität zur Verfügung steht und in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewendet, und
Patentschutz nach Maßgabe dieses Übereinkommens ab der Erteilung des Patents und für die verbleibende Schutzdauer des Patents, gerechnet ab dem Anmeldetag im Sinne des Artikels 33, für diejenigen Anmeldungen vorsehen, die den unter Buchstabe b) genannten Schutzvoraussetzungen entsprechen.
Artikel 71
Überprüfung und Änderung
Artikel 72
Vorbehalte
Vorbehalte zu irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens können nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder angebracht werden.
Artikel 73
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenbarung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält
in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem dieses gewonnen wird,
in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren oder anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient,
in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen, oder
daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
ANHANG 2
VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Geltungsbereich und Anwendung
Artikel 2
Verwaltung
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Konsultationen
Artikel 5
Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
Artikel 6
Einsetzung der Panels
Artikel 7
Mandat des Panels
Die Panels haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung eines Panels etwas anderes vereinbaren:
„Sie prüfen im Licht der einschlägigen Bestimmungen in (Bezeichnung/des/der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf das/die sich die Streitparteien beziehen) die von (Name der Partei) in Dokument... dem DSB unterbreitete Angelegenheit und treffen Feststellungen, die den DSB bei seinen in diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.“
Artikel 8
Zusammensetzung der Panels
Artikel 9
Verfahren für mehrere Beschwerdeführer
Artikel 10
Dritte
Artikel 11
Aufgabe der Panels
Die Aufgabe der Panels besteht darin, das DSB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung und der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu unterstützen. Demgemäß nimmt das Panel eine objektive Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit sowie der Vereinbarkeit mit den einschlägigen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, und trifft andere Feststellungen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen. Die Panels sollen sich regelmäßig mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Artikel 12
Panelverfahren
Artikel 13
Recht auf Jnformation
Artikel 14
Vertraulichkeit
Artikel 15
Zwischenprüfung
Artikel 16
Annahme der Panelberichte
Artikel 17
Rechtsmittelprüfung
Ständiges Berufungsgremium
Verfahren für die Rechtsmittelprüfung
Annahme von Berichten des Berufungsgremiums
Artikel 18
Mitteilungen an das Panel oder das Berufungsgremium
Artikel 19
Empfehlungen des Panels und des Berufungsgremiums
Artikel 20
Zeitrahmen für Entscheidungen des DSB
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, darf der Zeitraum von der Einsetzung des Panels durch das DSB bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht des Panels oder des Berufungsgremiums zur Annahme prüft, in der Regel neun Monate nicht übersteigen, wenn gegen den Bericht keine Berufung, oder zwölf Monate, wenn gegen den Bericht Berufung eingelegt wurde. Hat entweder das Panel oder das Berufungsgremium Maßnahmen nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 ergriffen, um den Zeitraum bis zur Vorlage seines Berichts zu verlängern, so werden den obengenannten Zeiträumen die zusätzlich benötigten Zeiten hinzugefügt.
Artikel 21
Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen
Auf einer Sitzung des DSB, die innerhalb von dreißig Tagen (200) nach der Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums abgehalten wird, unterrichtet das betreffende Mitglied das DSB über seine Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Ist es möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen sofort umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt. Als angemessener Zeitraum gilt folgendes:
Der von dem betreffenden Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, sofern das DSB diesem zugestimmt hat; oder, falls diese Zustimmung fehlt,
ein von den Streitparteien innerhalb 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen gemeinsam vereinbarter Zeitraum; oder, falls diese Vereinbarung fehlt,
ein durch bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen festgelegter Zeitraum ( 203 ). In einem solchen Schiedsverfahren sollte Richtschnur für einen Schiedsrichter ( 204 ) sein, daß der angemessene Zeitraum zur Umsetzung von Empfehlungen des Panels oder des Berufungsgremiums 15 Monate ab Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums nicht überschreiten sollte. Jedoch kann dieser Zeitraum je nach den besonderen Umständen kürzer oder länger sein.
Artikel 22
Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen
In ihren Erwägungen, welche Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten auszusetzen sind, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:
Der allgemeine Grundsatz lautet, daß die beschwerdeführende Partei zunächst versuchen soll, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren wie des-/derjenigen auszusetzen, in dem/denen das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine sonstige Zunichte-machung oder Schmälerung festgestellt hat;
ist diese Partei der Auffassung, daß es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtich desselben Sektors/derselben Sektoren auszusetzen, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen;
ist diese Partei der Auffassung, daß es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in bezug auf andere Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen, und daß die Umstände ernst genug sind, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen auszusetzen;
bei der Anwendung der obengenannten Grundsätze berücksichtigt diese Partei
den Handel in dem Sektor oder aufgrund des Übereinkommens, zu dem das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine Zu-nichtemachung oder Schmälerung festgestellt hat, sowie die Bedeutung dieses Handels für die betreffende Partei;
die weitergehenden wirtschaftlichen Aspekte, die mit der Zunichtemachung oder der Schmälerung zusammenhängen, sowie die weiteren wirtschaftlichen Folgen der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten;
beschließt die betreffende Partei, eine Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten nach Buchstabe b) oder c) zu beantragen, so gibt sie in ihrem Antrag die Gründe dafür an. Der Antrag an das DSB wird gleichzeitig auch den entsprechenden Räten und im Fall eines Antrags nach Buchstabe b) auch den entsprechenden Gremien zugeleitet, die für die betreffenden Sektoren zuständig sind;
für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff „Sektor“ folgende Bedeutung:
in bezug auf Waren alle Waren;
in bezug auf Dienstleistungen einen Hauptsektor der gültigen „Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren“, die diese Hauptsektoren ausweist ( 205 );
in bezug auf handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums alle Kategorien von Rechten des geistigen Eigentums, die unter Teil II Abschnitte 1 bis 7 fallen, oder die Pflichten aus Teil III oder Teil IV des TRIPS-Übereinkommens;
für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff „Übereinkommen“ folgende Bedeutung:
in bezug auf Waren die in Anlage 1A des WTO-Übereinkommens genannten Übereinkommen in ihrer Gesamtheit sowie die Plurilateralen Handelsübereinkommen, soweit die betreffenden Streitparteien Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind;
in bezug auf Dienstleistungen das GATS;
in bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums das TRIPS-Übereinkommen.
Artikel 23
Stärkung des multilateralen Systems
In solchen Fällen werden die Mitglieder
nicht die Feststellung treffen, daß eine Verletzung vorliegt, daß Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder daß die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen behindert wurde, es sei denn durch Inanspruchnahme der Streitbeilegung in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren der vorliegenden Vereinbarung; sie werden jede derartige Feststellung mit dem vom DSB angenommenen Bericht des Panels oder des Berufungsgremiums oder einem aufgrund dieser Vereinbarung gefaßten Schiedsspruch in Einklang bringen;
die in Artikel 21 festgelegten Verfahren zur Festsetzung des angemessenen Zeitraums, in dem das betreffende Mitglied Empfehlungen und Entscheidungen umzusetzen hat, befolgen und
die in Artikel 22 festgelegten Verfahren zur Festsetzung des Umgangs, in dem Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt werden dürfen, befolgen und die Genehmigung des DSB in Übereinstimmung mit diesem Verfahren einholen, bevor sie Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als Reaktion auf die Unterlassung des betreffenden Mitglieds aussetzen, die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb dieses angemessenen Zeitraums umzusetzen.
Artikel 24
Besondere Verfahren im Zusammenhang mit Mitgliedern, die am wenigsten entwickelte Staaten sind
Artikel 25
Schiedsverfahren
Artikel 26
Soweit Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 auf ein unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen Anwendung findet, kann ein Panel oder das Berufungsgremium nur dann Entscheidungen fällen oder Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund des entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens für sie ergeben, durch Maßnahmen eines Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele jenes Übereinkommens behindert wird, gleichviel ob diese Maßnahme zu den Bestimmungen jenes Übereinkommens in Widerspruch steht. Sofern und soweit die betreffende Partei der Auffassung ist und ein Panel oder ein Berufungsgremium feststellt, das ein Fall eine Maßnahme betrifft, die nicht zu den Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens im Widerspruch steht, auf das Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 anzuwenden sind, finden die Verfahren in dieser Vereinbarung Anwendung mit folgender Maßgabe:
Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung für ihre Beschwerde vor, die eine Maßnahme betrifft, welche nicht zu dem entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen im Widerspruch steht;
wird festgestellt, daß eine Maßnahme Vorteile aus dem entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielen eines solchen Übereinkommens behindert, ohne dieses zu verletzen, besteht keine Verpflichtung zur Einstellung der Maßnahme. In solchen Fällen empfiehlt das Panel oder das Berufungsgremium jedoch dem betreffenden Mitglied, einen für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleich herbeizuführen;
ungeachtet des Artikels 21 kann das in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Schiedsverfahren auf Antrag einer der Parteien eine Entscheidung über den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile umfassen und Wege und Mittel zur Erzielung eines für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleichs vorschlagen; diese Vorschläge sind für die Streitparteien nicht bindend;
ungeachtet des Artikels 22 Absatz 1 kann eine Entschädigung Teil eines für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleichs als endgültige Streitbeilegung sein.
Sofern Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c) des GATT 1994 auf ein unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen Anwendung findet, kann ein Panel oder ein Berufungsgremium nur dann Entscheidungen fällen oder Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder daß die Erreichung eines der Ziele jenes Übereinkommens aufgrund einer Situation behindert wird, die sich von den Situationen unterscheidet, auf die Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe a) und b) des GATT 1994 Anwendung findet. Sofern und soweit diese Partei der Auffasung ist und ein Panel oder ein Berufungsgremium feststellt, daß die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zu dem Zeitpunkt angewendet, zu dem der Panelbericht an die Mitglieder verteilt worden ist. Die Streitbeilegungsregeln und -verfahren des Beschlusses vom 12. April 1989 (BISD 36S/61—67) gelten für die Prüfung der Annahme und für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen. Außerdem gilt folgendes:
Die beschwerdeführende Partei bringt eine ausführliche Begründung aller Argumente bei, die hinsichtlich der unter diesem Absatz fallenden Streitfragen vorgebracht werden;
stellt ein Panel in Fällen, die unter diesen Absatz fallende Angelegenheiten betreffen, fest, daß Fälle auch Angelegenheiten der Streitbeilegung betreffen, die nicht unter diesen Absatz fallen, so übermittelt das Panel einen Bericht an das DSB, in dem solche Angelegenheiten angesprochen werden, und einen gesonderten Bericht über Angelegenheiten, die unter diesen Absatz fallen.
Artikel 27
Verantwortlichkeiten des Sekretariats
ANHANG 1
UNTER DIE VEREINBARUNG FALLENDE ÜBEREINKOMMEN
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Multilaterale Handelsübereinkommen
Anlage 1A : Multilaterale Übereinkommen über den Handel mit Waren
Anlage 1B : Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Anlage 1C : Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Anlage 2 : Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
Plurilaterale Handelsübereinkommen
Anlage 4: |
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen |
Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen |
|
Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse |
|
Internationales Übereinkommen über Rindfleisch |
Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkommen bedarf der Annahme einer Entscheidung der Vertragsparteien des einzelnen Übereinkommens, in der die Bedingungen für die Anwendbarkeit der Vereinbarung auf das jeweilige Übereinkommen dargelegt werden, einschließlich besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren, die in den Anhang 2 einbezogen werden sollen und dem DSB angezeigt werden.
ANHANG 2
BESONDERE ODER ZUSÄTZLICHE REGELN UND VERFAHREN IN DEN UNTER DIE VEREINBARUNG FALLENDEN ÜBEREINKOMMEN
Übereinkommen |
Regeln und Verfahren |
Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheitsund Pflanzengesundheitsmaßnahmen |
11.2 |
Übereinkommen über Textilien und Bekleidung |
2.14, 2.21, 4.4, 5.2, 5.4, 5.6, 6.9, 6.10, 6.11, 8.1 bis 8.12 |
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse |
14.2 bis 14.4, Anlage 2 |
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 |
17.4 bis 17.7 |
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 |
19.3 bis 19.5, Anlage II.2(f), 3, 9, 21 |
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen |
4.2 bis 4.12, 6.6, 7.2 bis 7.10, 8.5 Fußnote 35, 24.4, 27.7, Anlage V |
Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen |
XXII:3, XXIII:3 |
Anlage zu Finanzdienstleistungen |
4 |
Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen |
4 |
Beschluß über bestimmte Streitbeilegungsverfahren über das GATS |
1 bis 5 |
Die Liste der Regeln und Verfahren in diesem Anhang enthält Bestimmungen, von denen nur ein Teil in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Alle besonderen oder zusätzlichen Regeln oder Verfahren in Plurilateralen Handelsübereinkommen, wie sie von den für das jeweilige Übereinkommen zuständigen Gremien beschlossen und dem DSB angezeigt sind. |
ANHANG 3
ARBEITSVERFAHREN
(1) In seinen Verfahren beachtet das Panel die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Darüber hinaus finden folgende Arbeitsverfahren Anwendung.
(2) Die Panelsitzungen sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und andere interessierte Parteien nehmen an den Sitzungen des Panels nur teil, wenn sie vom Panel dazu aufgefordert werden.
(3) Die Beratungen des Panels und die ihm vorgelegten Unterlagen werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen über ihren eigenen Standpunkt in der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Von einem anderen Mitglied dem Panel zugeleitete und von diesem Mitglied als vertraulich gekennzeichnete Informationen werden von den Mitgliedern vertraulich behandelt. Legt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Vorlagen vor, so stellt sie auch auf Antrag eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Unterlagen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.
(4) Vor der ersten Sitzung des Panels mit den Parteien in der Sache leiten die Streitparteien dem Panel schriftliche Vorlagen zu, in denen sie den Sachverhalt und ihre Argumente darlegen.
(5) In der ersten Sitzung in der Sache mit den Parteien fordert das Panel die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschließend und noch während derselben Sitzung wird die beklagte Partei aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
(6) Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an der Streitigkeit angezeigt haben, werden schriftlich gebeten, ihre Auffassungen auf einer hierzu bestimmten Sitzung während der ersten Sitzung des Panels in der Sache darzulegen. Diese Dritten dürfen während dieser gesamten Sitzung anwesend sein.
(7) Förmliche Darstellungen werden in einer zweiten Sitzung in der Sache vorgebracht. Die beklagte Partei hat zuerst das Recht, gehört zu werden; ihr folgt die beschwerdeführende Partei. Vor der Sitzung legen die Parteien dem Panel schriftliche Darstellungen vor.
(8) Das Panel kann jederzeit entweder im Verlauf einer Sitzung oder schriftlich Fragen an die Parteien richten und sie um Erklärungen bitten.
(9) Die Streitparteien und Dritte, die nach Artikel 10 aufgefordert wurden, ihre Auffassungen darzulegen, stellen dem Panel eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung.
(10) Im Interesse einer vollständigen Transparenz erfolgen die in den Absätzen 5 bis 9 bezeichneten Darlegungen, Darstellungen und Erklärungen in Anwesenheit der Parteien. Darüber hinaus werden die schriftlichen Vorlagen jeder Partei einschließlich etwaiger Bemerkungen zu dem beschreibenden Teil des Berichts sowie Antworten auf Fragen des Panels der anderen Partei oder den anderen Parteien zur Verfügung gestellt.
(11) Zusätzliche panelspezifische Verfahren.
(12) Für die Arbeit des Panels wird folgender Zeitplan vorgeschlagen:
a) Eingang der ersten schriftlichen Vorlagen der Parteien: |
|
1. beschwerdeführende Partei: |
3—6 Wochen |
2. beklagte Partei: |
2—3 Wochen |
b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten Sitzung in der Sache mit den Parteien; Sitzung mit Dritten: |
1—2 Wochen |
c) Eingang der schriftlichen Darlegungen der Parteien: |
2—3 Wochen |
d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Sitzung in der Sache mit den Parteien: |
1—2 Wochen |
e) Übermittlung des beschreibenden Teils des Berichts an die Parteien: |
2—4 Wochen |
f) Eingang der Bemerkungen der Parteien zu dem beschreibenden Teil des Berichts: |
2 Wochen |
g) Übermittlung des Zwischenberichts, einschließlich der Sachverhaltsfeststellungen und Schlußfolgerungen an die Parteien: |
2—4 Wochen |
h) Frist für Anträge einer Partei, einen Teil/Teile des Berichts zu überprüfen: |
1 Woche |
i) Zeitraum für die Überprüfung durch das Panel, gegebenenfalls einschließlich einer zusätzlichen Sitzung mit den Parteien: |
2 Wochen |
j) Übermittlung des Abschlußberichts an die Streitparteien: |
2 Wochen |
k) Verteilung des Abschlußberichts an die Mitglieder: |
3 Wochen |
Der angegebene Zeitplan kann wegen unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Falls erforderlich, werden zusätzliche Sitzungen mit den Parteien einberufen.
ANHANG 4
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTERGRUPPEN
Die folgenden Regeln und Verfahren finden auf Sachverständigengutachtergruppen Anwendung, die nach Artikel 13 Absatz 2 eingesetzt werden.
(1) Sachverständigengutachtergruppen unterstehen dem Panel. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden vom Panel bestimmt; sie erstatten dem Panel Bericht.
(2) Die Teilnahme an den Sachverständigengutachtergruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet beschränkt.
(3) Staatsangehörige der Streitparteien dürfen nur mit dem gemeinsamen Einverständnis der Streitparteien in einer Sachverständigengutachtergruppe tätig sein, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, unter denen das Panel der Auffassung ist, daß das erforderliche spezielle wissenschaftliche Fachwissen sonst nicht zur Verfügung steht. Angehörige des öffentlichen Dienstes der Streitparteien dürfen nicht in einer Sachverständigengutachtergruppe tätig sein. Die Mitglieder der Sachverständigengutachtergruppen sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter einer Regierung oder einer Organisation tätig. Die Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen deshalb keine Weisungen zu Fragen erteilen, mit denen eine Sachverständigengutachtergruppe befaßt ist.
(4) Die Sachverständigengutachtergruppen dürfen von jeder Stelle, die sie für geeignet halten, Informationen und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengutachtergruppe jedoch Informationen oder rachlichen Rat von einer Stelle unter der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet sie die Regierung des betreffenden Mitglieds. Jedes Mitglied reagiert umgehend und vollständig auf jedes Ersuchen einer Sachverständigengutachtergruppe um Informationen, welche die Gruppe für notwendig und geeignet hält.
(5) Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer Sachverständigengutachtergruppe zur Verfügung gestellten sachdienlichen Informationen, sofern sie nicht vertraulich sind. Der Sachverständigengutachtergruppe zur Verfügung gestellte vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, der Organisation oder der Person, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, freigegeben werden. Wird die Sachverständigengutachtergruppe um solche Informationen gebeten, wird die Freigabe der Informationen durch die Sachverständigengutachtergruppe jedoch nicht genehmigt, so wird von der Regierung, der Organisation oder der Person, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen beigebracht.
(6) Die Sachverständigengutachtergruppe legt den Streitparteien den Entwurf eines Berichts mit der Bitte um Stellungnahme vor, um deren Stellungnahme zu erwirken und diese gegebenenfalls im Abschlußbericht zu berücksichtigen, der auch den Streitparteien übermittelt wird, wenn er dem Panel unterbreitet wird. Der Schlußbericht der Sachverständigengutachtergruppe dient nur der Beratung.
ANHANG 3
MECHANISMUS ZUR ÜBERPRÜFUNG DER HANDELSPOLITIK
DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
A. Ziele
Zweck des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik („TPRM“) ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln, Disziplinen und Verpflichtungen im Rahmen der Multilateralen Handelsabkommen und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsübereinkünfte durch alle Mitglieder und damit zu einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, indem eine größere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder gewährleistet werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Überprüfungsmechanismus eine regelmäßige gemeinsame Würdigung und Bewertung des gesamten Spektrums der Handelspolitiken und -praktiken der einzelnen Mitglieder und ihrer Auswirkungen auf das multilaterale Handelssystem. Er soll jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder für die Streitbeilegung oder dazu dienen, den Mitgliedern weitere handelspolitische Verpflichtungen aufzuerlegen.
Die im Rahmen des Überprüfungsmechanismus durchgeführte Bewertung berücksichtigt, soweit erforderlich, die umfassenden wirtschafts- und entwicklungspolitischen Erfordernisse, Maßnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds sowie sein außenwirtschaftliches Umfeld. Zweck des Überprüfungsmechanismus ist es jedoch, die Auswirkungen der Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das multilaterale Handelssystem zu untersuchen.
B. Innerstaatliche Transparenz
Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine größere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, daß die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muß.
C. Überprüfungsverfahren
Hiermit wird das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden „TPRB“ genannt) eingesetzt; seine Aufgabe ist es, die Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen.
Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden regelmäßigen Prüfungen unterzogen. Der Einfluß der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems, gemessen an ihrem Anteil am Welthandel in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, ist der ausschlaggebende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die vier größten nach dieser Regel ermittelten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle zwei Jahre, die folgenden 16 alle vier Jahre überprüft. Für die anderen Mitglieder beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Überprüfungen sechs Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitglieder, für die längere Zeitabstände festgelegt werden können. Es wird vereinbart, daß die Überprüfung von Handelspartnern, die eine gemeinsame Außenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsrelevanten Politiken einschließlich der einschlägigen Politik und Praktiken der einzelnen Mitglieder umfaßt. Bei Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds, die erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben können, kann das TPRB das betreffende Mitglied ausnahmsweise nach Konsultation auffordern, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen.
Die Beratungen in den Sitzungen des TPRB orientieren sich an den unter Absatz A festgelegten Zielen. Im Mittelpunkt dieser Beratungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken des Mitglieds, die bei der Überprüfung beurteilt werden sollen.
Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfungen fest. Es kann auch aktualisierte Berichte der Mitglieder beraten und zur Kenntnis nehmen. Das TPRB legt in Absprache mit den direkt betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Absprache mit dem Mitglied oder den Mitgliedern, die überprüft werden, kann der Vorsitzende Diskussionsteilnehmer ernennen, die im eigenen Namen sprechen und die Beratungen im TPRB einleiten.
Das TPRB stützt seine Arbeit auf folgende Unterlagen:
einen vollständigen Bericht des (der) zu überprüfenden Mitglieds(er) gemäß Absatz D;
einen vom Sekretariat in eigener Verantwortung erstellten Bericht, der sich auf die ihm zur Verfügung stehenden und die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erteilten Auskünfte stützt. Das Sekretariat sollte sich die Handelspolitiken und -praktiken von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erläutern lassen.
Die Berichte des überprüften Mitglieds und des Sekretariats sowie das Protokoll der entsprechenden Sitzung des TPRB werden nach der Überprüfung unverzüglich veröffentlicht.
Diese Unterlagen werden der Ministerkonferenz zugeleitet, die sie zur Kenntnis nimmt.
D. Berichterstattung
Um ein höchstmögliches Maß an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmäßig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und -praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluß vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406—409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepaßt, daß die Berichte alle Aspekte der Handelspolitik abdecken, die unter die in Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Pluri-lateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitglieder bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Mitgliedern, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäß den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden.
E. Zusammenhang mit den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und des GATS
Die Mitglieder erkennen an, daß die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überpü-fung der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als zwölf Monate aufgeschoben wird.
F. Beurteilung des Mechanismus
Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen.
G. Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen
Das TPRB erstellt außerdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, in dem die wichtigen Tätigkeiten der WTO dargelegt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, herausgestellt werden.
SCHLUSSAKTE
über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde
Marrakesch am 15. April 1994
1. Die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, Mitglieder des Handelsverhandlungsausschusses, die zusammengetreten sind, um die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abzuschließen, vereinbaren, daß das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet), die als Anlagen beigefügten Erklärungen und Beschlüsse der Minister sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen enthalten und Bestandteil dieser Schlußakte sind.
2. Durch die Unterzeichnung dieser Schlußakte vereinbaren die Vertreter,
das WTO-Übereinkommen gegebenenfalls ihren jeweils zuständigen Stellen zur Prüfung vorzulegen, um die Genehmigung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Verfahren zu erlangen, und
die Erklärungen und Beschlüsse der Minister anzunehmen.
3. Die Vertreter halten es übereinstimmend für wünschenswert, daß das WTO-Übereinkommen von allen Teilnehmern der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden als „Teilnehmer“ bezeichnet) angenommen wird, damit es am 1. Januar 1995 oder so früh wie möglich danach in Kraft tritt. Gemäß dem letzten Absatz der Ministererklärung von Punta del Este werden die Minister spätestens Ende 1994 zusammentreffen, um über die internationale Durchführung der Ergebnisse, einschließlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens, zu beschließen.
4. Die Vertreter kommen überein, daß das WTO-Übereinkommen in seiner Gesamtheit allen Teilnehmern nach seinem Artikel XIV zur Annahme offensteht, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Für die Annahme und das Inkrafttreten eines in Anlage 4 des WTO-Übereinkommens enthaltenen Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
5. Teilnehmer, die nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, müssen, bevor sie das WTO-Übereinkommen annehmen, zunächst die Verhandlungen über ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen abgeschlossen haben und Vertragsparteien desselben werden. Für Teilnehmer, die zum Datum der Schlußakte nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind, sind die Zugeständnislisten nicht endgültig, sondern werden in der Folge im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen und die Annahme des WTO-Übereinkommens ergänzt.
6. Diese Schlußakte und die als Anlagen beigefügten Texte werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt, der unverzüglich jedem Teilnehmer eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
(Die Unterschriftenliste wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)
BESCHLUSS ZU MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER
DIE MINISTER —
in Anbetracht der Notlage der am wenigsten entwickelten Länder sowie der Notwendigkeit, ihre tatsächliche Teilnahme am Welthandelssystem zu gewährleisten und zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Handelsmöglichkeiten zu treffen;
in Anbetracht der besonderen Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Länder im Bereich des Marktzugangs, wobei die Aufrechterhaltung des präferenzbegünstigten Marktzugangs weiterhin ein wesentliches Mittel zur Verbesserung ihrer Handelsmöglichkeiten darstellt;
in Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur vollen Umsetzung der die am wenigsteh entwickelten Länder betreffenden Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe d) sowie der Absätze 6 und 8 des Beschlusses der Vertragsparteien vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer;
eingedenk der in Teil I Abschnitt B Buchstabe Ziffer vii) der Erklärung von Punta del Este genannten Verpflichtung der Teilnehmer —
1. BESCHLIESSEN: Soweit in den während der Uruguay-Runde ausgehandelten Dokumenten noch nicht vorgesehen, brauchen die am wenigsten entwickelten Länder, solange sie zu dieser Gruppe gehören und die in den vorgenannten Instrumenten genannten allgemeinen Regeln einhalten, ungeachtet dessen, ob sie diese Instrumente angenommen haben, Verpflichtungen und Zugeständnisse nur in dem Maße einzugehen bzw. einzuräumen, wie es mit ihrer jeweiligen Entwicklung, den Erfordernissen ihrer Finanzen und ihres Handels oder ihren verwaltungstechnischen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar ist. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird ab dem 15. April 1994 eine zusätzliche Frist von einem Jahr für die Vorlage ihrer Listen gemäß Artikel XI des Abkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation eingeräumt;
2. KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Die zügige Durchführung aller besonderen und differenzierten Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, einschließlich der im Rahmen der Uruguay-Runde getroffenen Maßnahmen, wird unter anderem durch regelmäßige Überprüfungen gewährleistet.
Im Rahmen des Möglichen können Meistbegünstigungszugeständnisse bei tariflichen und nichttariflichen Maßnahmen, die im Rahmen der Uruguay-Runde für Waren vereinbart wurden, die für die Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Länder von Interesse sind, autonom, im Vorgriff und ohne Stufenregelung umgesetzt werden. Eine weitere Verbesserung des APS und anderer Systeme zugunsten von Waren, die für die Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Länder von besonderem Interesse sind, wird in Betracht gezogen.
Die in den verschiedenen Übereinkünften genannten Regeln und die Übergangsbestimmungen der Uruguay-Runde sollten flexibel und in einer Weise angewendet werden, die die am wenigsten entwickelten Länder unterstützt. Deshalb finden die von den am wenigsten entwickelten Ländern geäußerten spezifischen und begründeten Bedenken in den entsprechenden Räten und Ausschüssen wohlwollende Berücksichtigung.
Bei der Anwendung von Maßnahmen zur Erleichterung der Einfuhren und sonstiger Maßnahmen nach Artikel XXVII Absatz 3 Buchstabe c) des GATT 1947 und der entsprechenden Bestimmung des GATT 1994 finden die Ausfuhrinteressen der am wenigsten entwickelten Länder besondere Berücksichtigung.
Den am wenigsten entwickelten Ländern wird in wesentlich höherem Maße technische Hilfe bei der Entwicklung, Stärkung und Diversifizierung ihrer Produktions- und Exportgrundlagen, einschließlich Dienstleistungen, sowie bei der Handelsförderung gewährt, um diesen Ländern zu gestatten, den größtmöglichen Nutzen aus dem liberalisierten Marktzugang zu ziehen;
3. VEREINBAREN, die besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder beständig zu überprüfen und sich weiterhin um positive Maßnahmen zu bemühen, die die Ausweitung der Handelsmöglichkeiten zugunsten dieser Länder erleichtern.
ERKLÄRUNG ZUM BEITRAG DER WELTHANDELSORGANISATION ZUR STÄRKUNG DER GLOBALEN KOHÄRENZ WIRTSCHAFTSPOLITISCHER ENTSCHEIDUNGEN
1. Die Minister erkennen an, daß die Globalisierung der Weltwirtschaft immer mehr Wechselwirkungen zwischen den Wirtschaftspolitiken der einzelnen Länder zur Folge hat; dazu gehören auch Wechselwirkungen zwischen den strukturpolitischen, gesamtwirtschaftlichen, handelspolitischen, finanziellen und entwicklungspolitischen Aspekten wirtschaftspolitischer Entscheidungen. Die Harmonisierung dieser Politiken ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Regierungen, aber ihre weltweite Kohärenz ist ein wichtiger und wertvoller Faktor für die Steigerung der Wirksamkeit dieser Politiken auf nationaler Ebene. Die im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Übereinkünfte zeigen, daß alle teilnehmenden Regierungen anerkennen, welchen Beitrag eine liberale Handelspolitik zum gesunden Wachstum und zur Entwicklung ihrer eigenen Wirtschaft und der gesamten Weltwirtschaft leisten kann.
2. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in allen Bereichen der Wirtschaftspolitik trägt zum Fortschritt in anderen Bereichen bei. Eine erhöhte Wechselkursstabilität, die auf geordneten wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen beruht, dürfte zur Expansion des Handels, zu nachhaltigem Wachstum und zu nachhaltiger Entwicklung wie auch zur Korrektur außenwirtschaftlicher Ungleichgewichte beitragen. Ferner bedarf es der angemessenen und rechtzeitigen Bereitstellung von Mitteln für Finanz- und Immobilieninvestitionen zu Vorzugsbedingungen und zu normalen Bedingungen an die Entwicklungsländer sowie weitere Bemühungen zur Überwindung der Schuldenprobleme, um zur Sicherstellung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung beizutragen. Die Liberalisierung des Handels ist ein immer wichtigerer Faktor für den Erfolg der Anpassungsprogramme, die viele Länder derzeit in Angriff nehmen und die häufig während einer Übergangszeit mit erheblichen sozialen Kosten verbunden sind. In diesem Zusammenhang verweisen die Minister auf die Rolle, die die Weltbank und der IWF bei der Unterstützung der Anpassung an einen freieren Handel sowie bei der Unterstützung der Entwicklungsländer spielen, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind und kurzfristig Mehrkosten infolge der Agrarhandelsreform zu tragen haben.
3. Das positive Ergebnis der Uruguay-Runde stellt einen wichtigen Beitrag zu einer kohärenteren und sich in stärkerem Maße ergänzenden weltweiten Wirtschaftspolitik dar. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde gewährleisten einen besseren Marktzugang für alle Länder und einen Rahmen für straffere multilaterale Handelsdisziplinen. Ferner garantieren sie, daß Handelspolitik transparenter und in stärkerem Maße im Bewußtsein der Vorteile betrieben wird, die ein offenes Handelssystem für die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Wirtschaft bringt. Das aus der Uruguay-Runde gestärkt hervorgehende multilaterale Handelssystem ist besser geeignet als Forum für die Liberalisierung, kann zu einer wirksameren Überwachung beitragen und die strikte Einhaltung multilateral vereinbarter Regeln und Disziplinen gewährleisten. Aufgrund dieser Verbesserungen kann Handelspolitik künftig eine wichtigere Rolle im Hinblick auf die globale Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen spielen.
4. Die Minister räumen jedoch ein, daß Schwierigkeiten, deren Ursachen außerhalb des Handels liegen, nicht mit handelspolitischen Maßnahmen allein überwunden werden können. Damit wird die Bedeutung der Bemühungen um die Verbesserung anderer Elemente globaler wirtschaftspolitischer Entscheidungen als Ergänzung der wirksamen Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Ergebnisse unterstrichen.
5. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Wirtschaftspolitik machen es notwendig, daß die für die jeweiligen Bereiche verantwortlichen internationalen Institutionen eine konsequente und der gegenseitigen Unterstützung dienende Politik verfolgen. Die Welthandelsorganisation sollte daher die Zusammenarbeit mit den für Währung und Finanzen zuständigen internationalen Organisationen anstreben und ausbauen, gleichzeitig aber das Mandat, die Vorschriften über vertrauliche Angelegenheiten und die notwendige Unabhängigkeit bei den Beschlußfassungsverfahren der einzelnen Institutionen achten und vermeiden, daß den Regierungen widersprüchliche oder zusätzliche Bedingungen auferlegt werden. Des weiteren fordern die Minister den Generaldirektor der WTO auf, zusammen mit dem Geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds und dem Präsidenten der Weltbank im Hinblick auf die Stärkung der globalen. Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen zu prüfen, welche Bedeutung die Zuständigkeiten der WTO für deren Zusammenarbeit mit den Bretton-Woods-Institutionen haben und in: welchen Formen diese Zusammenarbeit stattfinden kann.
BESCHLUSS ZU DEN NOTIFIKATIONSVERFAHREN
Die Minister beschließen zu empfehlen, daß die Ministerkonferenz den nachstehenden Beschluß zur Verbesserung und Überprüfung der Notifikationsverfahren faßt.
DIE MITGLIEDER —
in dem Wunsch, die Notifikationsverfahren gemäß dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen“ genannt) zu verbessern und damit zur Transparenz der Handelspolitik der Mitglieder sowie zur wirksamen Überwachung der zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen beizutragen;
in Anbetracht der gemäß dem WTO-Abkommen bestehenden Bekanntmachungs- und Notifikationspflicht, einschließlich der aufgrund der einzelnen Beitrittsprotokolle, Ausnahmeregelungen und sonstiger von den Mitgliedern getroffener Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
I. Allgemeine Notifikationspflicht
Die Mitglieder bekräftigen, daß sie zu den Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften betreffend Bekanntmachung und Notifikation stehen. Die Mitglieder verweisen auf ihre in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung vom 28. November 1979 (BISD 26S/210) genannten Verpflichtungen. Bezüglich ihrer darin eingegangenen Verpflichtung, so weit wie möglich den Erlaß von Handelsmaßnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, zu notifizieren, wobei die Notifikation als solche die Standpunkte bezüglich der Vereinbarkeit oder des Zusammenhangs der Maßnahme mit den Rechten und Pflichten aus den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften in keiner Weise präjudiziert, kommen die Mitglieder überein, sich gegebenenfalls von der beigefügten Liste von Maßnahmen leiten zu lassen. Daher kommen die Mitglieder überein, daß die Einführung oder Änderung solcher Maßnahmen den Notifikationsvorschriften der Vereinbarung von 1979 unterliegt.
II. Zentrale Notifikationsregistratur
Eine zentrale Notifikationsregistratur wird unter der Verantwortung des Sekretariats eingerichtet. Während die Mitglieder weiterhin die bestehenden Notifikationsverfahren einhalten, stellt das Sekretariat sicher, daß die zentrale Registratur von den von dem betreffenden Mitglied übermittelten Informationen über eine Maßnahme Angaben, wie den Zweck der Maßnahme, den erfaßten Handelsbereich und die Vorschrift, aufgrund deren die Notifikation stattfindet, verzeichnet. Die zentrale Registratur versieht ihre Notifikationsverzeichnisse mit Querverweisen auf Mitglieder und Verpflichtungen.
Die zentrale Registratur unterrichtet jedes Mitglied jährlich von den vorschriftsmäßigen Notifikationsverpflichtungen, denen jedes Mitglied im Laufe des folgenden Jahres nachkommen muß.
Die zentrale Registratur macht einzelne Mitglieder auf Notifikationsvorschriften, denen noch nicht nachgekommen wurde, aufmerksam.
Die in der zentralen Registratur verzeichneten Angaben über einzelne Notifikationen werden jedem Mitglied, das zum Empfang der betreffenden Notifikation befugt ist, auf Antrag zur Verfügung gestellt.
III. Überprüfung der Notifikationsverpflichtungen und -verfahren
Der Rat für Warenverkehr überprüft die Notifikationsverpflichtungen und -verfahren nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens. Die Überprüfung wird von einer Arbeitsgruppe, der alle Mitglieder angehören können, durchgeführt. Die Arbeitsgruppe wird unmittelbar nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens eingesetzt.
Die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe lautet wie folgt:
ANHANG
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE ( 209 ) ZU NOTIFIZIERENDER MASSNAHMEN
Zölle (einschließlich Art und Umfang der Bedingungen, APS-Bestimmungen, für Mitglieder von Freihandelszonen/Zollunionen geltender Zollsätze sowie anderer Präferenzzollsätze).
Zollkontingente und Zuschläge.
Mengenmäßige Beschränkungen, einschließlich freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen und ordnungsgemäß getroffener Absatzvereinbarungen, die die Einfuhren berühren.
Sonstige nichttarifliche Maßnahmen, wie Lizenz- und Mischvorschriften; bewegliche Abgaben.
Zollwertermittlung.
Ursprungsregeln.
Öffentliches Beschaffungswesen.
Technische Hemmnisse.
Schutzmaßnahmen.
Antidumpingmaßnahmen.
Ausgleichsmaßnahmen.
Ausfuhrsubventionen, Abgabenbefreiungen und Ausfuhrfinanzierung zu Vorzugsbedingungen.
Freizonen, einschließlich Verarbeitung unter zollamtlicher Überwachung.
Ausfuhrbeschränkungen, einschließlich freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen und Selbstbeschränkungsvereinbarungen.
Sonstige staatliche Hilfen, einschließlich Subventionen, Abgabenbefreiungen.
Rolle der Staatshandelsunternehmen.
Devisenkontrollen in Verbindung mit Einfuhren und Ausfuhren.
Staatlich gelenkter Kompensationshandel.
Sonstige unter die Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens fallende Maßnahmen.
ERKLÄRUNG ZU DEN BEZIEHUNGEN DER WELTHANDELSORGANISATION ZUM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS
DIE MINISTER —
in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen den VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 und dem Internationalen Währungsfonds sowie der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1947, insbesondere des Artikels XV des GATT 1947;
in Anbetracht des Wunsches der Teilnehmer, die Beziehungen der Welthandelsorganisation zum Internationalen Währungsfonds in den unter die Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens fallenden Bereichen auf die Bestimmungen zu gründen, die für die Beziehungen der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 zum Internationalen Währungsfonds galten —
bestätigen hiermit, daß die Beziehungen der WTO zum Internationalen Währungsfonds in den unter die Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens fallenden Bereichen, sofern in der Schlußakte nichts anderes bestimmt ist, auf den Bestimmungen beruhen, die für die Beziehungen der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 zum Internationalen Währungsfonds galten.
BESCHLUSS ZU MASSNAHMEN BETREFFEND DIE MÖGLICHEN NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN DES REFORMPROGRAMMS AUF DIE AM WENIGSTEN ENTWIKKELTEN LÄNDER UND DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER, DIE NETTOEINFÜHRER VON NAHRUNGSMITTELN SIND
1. Die Minister erkennen an, daß die fortschreitende Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde insgesamt in zunehmendem Maße eine Ausweitung des Handels und wirtschaftliches Wachstum zum Nutzen aller Teilnehmer ermöglicht.
2. Die Minister stellen fest, daß sich während der Durchführung des Reformprogramms zur vermehrten Liberalisierung des Agrarhandels für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, nachteilige Auwirkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ausreichender Lieferungen von Grundnahrungsmitteln aus dem Ausland zu angemessenen Bedingungen sowie kurzfristige Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommerzieller Grundnahrungsmitteleinfuhren in normalem Umfang ergeben können.
3. Daher kommen die Minister überein, geeignete Mechanismen einzurichten um zu gewährleisten, daß die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Bereich des Agrarhandels sich nicht nachteilig auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmittelhilfe auswirkt, die ausreicht, um weiterhin Hilfe bei der Deckung des Nahrungsmittelbedarfs der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, leisten zu können. Zu diesem Zweck kommen die Minister überein,
den Umfang der vom Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986 in regelmäßigen Abständen festgestellten Nahrungsmittelhilfe zu überprüfen und in geeignetem Rahmen Verhandlungen im Hinblick auf Nahrungsmittelhilfezusagen aufzunehmen, deren Umfang zur Deckung des legitimen Bedarfs der Entwicklungsländer während der Laufzeit des Reformprogramms ausreicht;
Leitlinien aufzustellen, um zu gewährleisten, daß den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, ein wachsender Anteil von Grundnahrungsmitteln unentgeltlich und/oder zu geeigneten Vorzugsbedingungen im Einklang mit Artikel 4 des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986 geliefert wird;
im Zusammenhang mit ihren Hilfeprogrammen den Anträgen auf technische und finanzielle Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, im Hinblick auf die Verbesserung ihrer landwirtschaftlichen Produktivität und Infrastruktur voll Rechnung zu tragen.
4. Ferner kommen die Minister überein zu gewährleisten, daß Abkommen über Agrarexportkredite geeignete Bestimmungen über eine differenzierte Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, enthalten.
5. Die Minister räumen ein, daß als Ergebnis der Uruguay-Runde einigen Entwicklungsländern möglicherweise kurzfristige Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommerzieller Einfuhren in normalem Umfang entstehen und daß diese Länder berechtigt sein können, Ziehungen auf die Mittel internationaler Finanzinstitutionen im Rahmen bestehender Fazilitäten oder im Rahmen von Fazili-täten vorzunehmen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen zur Überwindung solcher Finanzierungsschwierigkeiten geschaffen werden. Hierzu nehmen die Minister Absatz 37 des Berichts des Generaldirektors an die VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 über seine Konsultationen mit dem Geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds und dem Präsidenten der Weltbank (MTN.GNG/NG14/W/35) zur Kenntnis.
6. Dieser Beschluß unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch die Ministerkonferenz; die aufgrund dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen werden gegebenenfalls vom Ausschuß für Landwirtschaft überwacht.
BESCHLUSS ZUR NOTIFIKATION DER ERSTEN EINBEZIEHUNG VON WAREN IN DAS GATT 1994 GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 6 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER TEXTILWAREN UND BEKLEIDUNG
Die Minister kommen überein, daß die Teilnehmer, die Beschränkungen nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung beibehalten, die vollen Einzelheiten der nach Artikel 2 Absatz 6 des genannten Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen dem GATT-Sekretariat spätestens bis zum 1. Oktober 1994 notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen den übrigen Teilnehmern unverzüglich zur Unterrichtung zu. Diese Notifikationen werden dem Textilaufsichtsorgan nach dessen Errichtung für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 21 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung zur Verfügung gestellt.
BESCHLUSS ZU DER VORGESCHLAGENEN VEREINBARUNG ÜBER EIN WTO-ISO-NORMEN-INFORMATIONSSYSTEM
Die Minister beschließen zu empfehlen, daß das Sekretariat der Welthandelsorganisation eine Vereinbarung mit der Internationalen Normenorganisation („ISO“) über die Einrichtung eines Informationssystems trifft, im Rahmen dessen
ISONET-Mitglieder dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf die in den Buchstaben C und J des Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen im Anhang des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse genannten Notifikationen in der angegebenen Weise übermitteln;
die nachstehenden (alpha)numerischen Klassifikationssysteme in den in Buchstabe J genannten Arbeitsprogrammen verwendet werden:
ein Normenklassifikationssystem, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe zum Gegenstand machen können;
ein System zur Kodierung der Arbeitsstadien, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe des Entwicklungsstadiums der betreffenden Norm machen können; dabei sollte zwischen mindestens fünf Entwicklungsstadien unterschieden werden: (1) das Stadium, in dem der Beschluß zur Entwicklung einer Norm gefaßt wurde, die technische Arbeit aber noch nicht begonnen hat; (2) das Stadium, in dem die technische Arbeit begonnen hat, die Frist für Äußerungen aber noch nicht angelaufen ist; (3) das Stadium, in dem die Frist für Äußerungen angelaufen, aber noch nicht abgelaufen ist; (4) das Stadium, in dem die Frist für Äußerungen abgelaufen, die Norm aber noch nicht angenommen ist; (5) das Stadium, in dem die Norm angenommen ist;
ein Identifikationssystem für alle internationalen Normen, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe zu der als Ausgangsbasis benutzten internationalen Norm(en) machen können;
das ISO/IEC-Informationszentrum dem Sekretariat unverzüglich Kopien aller Notifikationen nach Buchstabe C des Verhaltenskodex übermittelt;
das ISO/IEC-Informationszentrum regelmäßig die Angaben, die es mit den Notifikationen nach den Buchstaben C und J des Verhaltenskodex erhält, veröffentlicht; diese Veröffentlichung, für die eine angemessene Gebühr berechnet werden kann, steht den ISONETMitgliedern und durch das Sekretariat den Mitgliedern der WTO zur Verfügung.
BESCHLUSS ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VERÖFFENTLICHUNG DES ISO/IEC-INFORMATIONSZENTRUMS
Die Minister beschließen, daß gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“ unbeschadet der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung mindestens einmal jährlich die Veröffentlichung des ISO/IEC-Informationszentrums über die gemäß dem Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 des Übereinkommens eingegangenen Angaben überprüft, um den Mitgliedern Gelegenheit zu Beratungen über alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex zu geben.
Zur Erleichterung dieser Beratungen legt das Sekretariat für jedes Mitglied eine Liste aller Normenorganisationen, die den Kodex angenommen haben, sowie eine Liste der Normenorganisationen vor, die den Kodex seit der vorangehenden Überprüfung angenommen haben oder von ihm zurückgetreten sind.
Ferner übermittelt das Sekretariat den Mitgliedern unverzüglich Kopien der Notifikationen, die es vom ISO/IEC-Informationszentrum erhält.
BESCHLUSS ZUR FRAGE DER UMGEHUNG
DIE MINISTER –
in Kenntnis der Tatsache, daß das Problem der Umgehung von Antidumpingzöllen zwar Gegenstand der dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 vorausgehenden Verhandlungen war, die Unterhändler sich jedoch nicht auf einen diesbezüglichen Wortlaut einigen konnten,
eingedenk dessen, daß die möglichst baldige Anwendung einheitlicher Regeln in diesem Bereich wünschenswert ist —
BESCHLIESSEN, diese Angelegenheit zur Lösung an den im Rahmen des genannten Übereinkommens eingesetzten Ausschuß für Antidumpingmaßnahmen zu überweisen.
BESCHLUSS ZUR ÜBERPRÜFUNG VON ARTIKEL 17 ABSATZ 6 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Minister beschließen wie folgt:
Das Prüfungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 wird nach drei Jahren im Hinblick auf die Frage überprüft, ob es generell angewendet werden kann.
ERKLÄRUNG ZUR STREITBEILEGUNG GEMÄSS DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994 ODER TEIL V DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
Hinsichtlich der Streitbeilegung gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erkennen die Minister an, daß es bei Streitfällen und Ausgleichsmaßnahmen einer übereinstimmenden Beilegung bedarf.
BESCHLUSS ZU FÄLLEN, IN DENEN DIE ZOLLVERWALTUNGEN BERECHTIGTE ZWEIFEL AN DER RICHTIGKEIT ODER GENAUIGKEIT DES ANGEGEBENEN WERTS HABEN
Die Minister fordern den im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels XII des GATT 1994 eingesetzten Ausschuß für den Zollwert auf, folgenden Beschluß zu fassen:
DER AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT —
in Bestätigung dessen, daß der Transaktionswert die wichtigste Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) ist;
in der Erkenntnis, daß die Zollverwaltungen sich möglicherweise mit Fällen befassen müssen, in denen sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der von den Händlern als Nachweis für einen angegebenen Wert vorgelegten Papiere haben;
unter besonderem Hinweis darauf, daß die Zollverwaltungen dabei nicht den legitimen Geschäftsinteressen der Händler schaden sollten;
unter Berücksichtigung des Artikels 17 des Übereinkommens, des Absatzes 6 des Anhangs III des Übereinkommens sowie der einschlägigen Entscheidungen des Technischen Ausschusses für den Zollwert —
BESCHLIESST WIE FOLGT:
1. Wurde eine Anmeldung abgegeben und hat die Zollverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der zusammen mit der Anmeldung abgegebenen Papiere, so kann die Zollverwaltung den Einführer zur Abgabe weiterer Erläuterungen einschließlich Unterlagen oder anderer Nachweise dafür auffordern, daß der angegebene Wert den für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden und gemäß Artikel 8 berichtigten Gesamtbetrag darstellt. Hat die Zollverwaltung nach Erhalt weiterer Angaben oder bei Ausbleiben einer Antwort nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts, so kann unter Berücksichtigung des Artikels 11 angenommen werden, daß der Zollwert der eingeführten Ware nicht gemäß Artikel 1 zu ermitteln ist. Bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft, teilt die Zollverwaltung dem Einführer auf Wunsch auch schriftlich die Gründe für ihre Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der vorgelegten Papiere mit, wobei dem Einführer angemessene Gelegenheit zur Erwiderung gegeben wird. Ist eine endgültige Entscheidung getroffen worden, so teilt die Zollverwaltung dem Einführer ihre Entscheidung und die Begründung dafür schriftlich mit.
2. Es ist durchaus angemessen, daß bei der Anwendung des Übereinkommens ein Mitglied einem anderen Mitglied unter von beiden Seiten vereinbarten Bedingungen hilft.
BESCHLUSS ZU MINDESTWERTEN UND EINFUHREN DURCH ALLEINVERTRETER UND ALLEINKONZESSIONÄRE
Die Minister beschließen, den folgenden Wortlaut zur Annahme an den im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 eingesetzten Ausschuß für den Zollwert zu überweisen.
I
Meldet ein Entwicklungsland einen Vorbehalt an, um gemäß Absatz 2 des Anhangs III offiziell festgelegte Mindestwerte beizubehalten, und gibt es hierfür triftige Gründe an, so zieht der Ausschuß den angemeldeten Vorbehalt wohlwollend in Erwägung.
Wird ein Vorbehalt zugestanden, so wird in den Bedingungen gemäß Absatz 2 des Anhangs III den Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen des betreffenden Entwicklungslandes voll Rechnung getragen.
II
1. Eine Reihe von Entwicklungsländern befürchten Probleme bei der Ermittlung des Zollwerts von Einfuhren, die von Alleinvertretern und Alleinkonzessionären getätigt werden. Nach Artikel 20 Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder die Anwendung des Übereinkommens um einen Zeitraum von längstens fünf Jahren aufschieben. In diesem Zusammenhang könnten Entwicklungsland-Mitglieder, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, die Zeit nutzen, um entsprechende Untersuchungen anzustellen und sonstige zur Erleichterung der Anwendung notwendige Maßnahmen zu treffen.
2. In Anbetracht dessen empfiehlt der Ausschuß, daß der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Entwicklungsland-Mitglieder im Einklang mit Anhang II bei der Formulierung und Durchführung von Untersuchungen in möglicherweise problematischen Bereichen, wozu auch die Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre gehören, unterstützt.
BESCHLUSS ZU INSTITUTIONELLEN VORKEHRUNGEN FÜR DAS ALLGEMEINE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß über die Einsetzung nachgeordneter Gremien zu fassen:
DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —
in Durchführung des Artikels XXIV mit dem Ziel, die Wirkungsweise des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern und seine Ziele zu fördern —
BESCHLIESST FOLGENDES:
(1) Alle vom Rat eingesetzten nachgeordneten Gremien berichten dem Rat jährlich oder im Bedarfsfall häufiger. Jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung und kann gegebenenfalls eigene nachgeordnete Gremien einsetzen.
(2) Alle Sektorausschüsse führen die ihnen vom Rat übertragenen Aufgaben aus und gewähren den Mitgliedern die Möglichkeit, Konsultationen über alle sich auf den Handel mit Dienstleistungen in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten und die Anwendung der betreffenden sektoralen Anlage zu führen. Diese Aufgaben umfassen
die kontinuierliche Überprüfung und Überwachung der Anwendung des Übereinkommens bezüglich des betreffenden Sektors;
die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit allen sich auf den Handel in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten zur Prüfung durch den Rat;
falls es zu dem Sektor eine entsprechende Anlage gibt, die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu dieser Anlage und die Abgabe entsprechender Empfehlungen an den Rat;
die Bereitstellung eines Forums für Fachberatungen, die Durchführung von Untersuchungen über Maßnahmen von Mitgliedern und die Durchführung von Überprüfungen aller sonstigen den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffenden Fachangelegenheiten;
die Gewährung technischer Hilfe an Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, und an Entwicklungsländer, die über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation verhandeln, in bezug auf die Anwendung von Pflichten und auf sonstige den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffende Angelegenheiten und
die Zusammenarbeit mit sonstigen nachgeordneten Gremien, die aufgrund des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen eingesetzt worden sind, oder mit den in dem betreffenden Sektor tätigen internationalen Organisationen.
(3) Hiermit wird ein Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen eingesetzt, der die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben hat.
BESCHLUSS ZU BESTIMMTEN STREITBEILEGUNGSVERFAHREN FÜR DAS ALLGEMEINE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:
DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —
unter Berücksichtigung der besonderen Art der Pflichten und spezifischen Verpflichtungen des Übereinkommens sowie des Handels mit Dienstleistungen in bezug auf die Streitbeilegung nach den Artikeln XXII und XXIII —
BESCHLIESST FOLGENDES:
(1) Es wird ein Verzeichnis von Panel-Mitgliedern aufgestellt, um die Auswahl von Mitgliedern für die Panels zu erleichtern.
(2) Zu diesem Zweck können die Mitglieder zur Aufnahme in dieses Verzeichnis Namen von Einzelpersonen vorschlagen, die über die in Absatz 3 beschriebenen Qualifikationen verfügen; sie legen dazu einen Lebenslauf bezüglich der Qualifikationen dieser Personen vor, gegebenenfalls einschließlich der Angabe sektorspezifischer Fachkenntnisse.
(3) Die Panels bestehen aus hochqualifizierten Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, und die über Erfahrungen mit Problemen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen und/oder dem Handel mit Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten verfügen. Die Mitglieder der Panels sind in ihrer Eigenschaft als Einzelperson und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig.
(4) Panels zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich sektoraler Angelegenheiten müssen über die notwendige Sachkenntnis über den spezifischen Dienstleistungssektor verfügen, den die Streitigkeit betrifft.
(5) Das Sekretariat führt das Verzeichnis und arbeitet in Konsultation mit dem Vorsitzenden des Rates Verfahren für die Anwendung des Verzeichnisses aus.
BESCHLUSS ZUM HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN UND ZUR UMWELT
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:
DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —
in Anerkennung dessen, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Widerspruch stehen können, und
in der Erkenntnis, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, grundsätzlich den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zum Ziel haben und daß deshalb keine klare Notwendigkeit erkennbar ist, Vorkehrungen zu treffen, die über den Inhalt des Artikels XIV Buchstabe b) hinausgehen —
BESCHLIESST FOLGENDES:
(1) Um festzustellen, ob eine Abänderung des Artikels XIV des Übereinkommens notwendig ist, um solchen Maßnahmen Rechnung zu tragen, wird der Ausschuß für Handel und Umwelt beauftragt, das Verhältnis zwischen dem Handel mit Dienstleistungen und der Umwelt einschließlich der Frage der nachhaltigen Entwicklung zu prüfen und — gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen — darüber zu berichten. Der Ausschuß prüft ferner die Bedeutung zwischenstaatlicher Übereinkünfte über die Umwelt und ihr Verhältnis zum Übereinkommen.
(2) Der Ausschuß wird seine Arbeitsergebnisse der ersten zweijährlichen Tagung der Ministerkonferenz nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vorlegen.
BESCHLUSS ZU VERHANDLUNGEN ÜBER DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN
DIE MINISTER —
im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen ergeben;
eingedenk der Ziele des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen einschließlich der zunehmenden Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren;
in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, ein höheres Maß an Verpflichtungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zu erreichen, um eine gleichmäßige Verteilung der Vorteile aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen herbeizuführen —
BESCHLIESSEN FOLGENDES:
(1) Verhandlungen über eine weitergehende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen werden nach dem Abschluß der Uruguay-Runde fortgesetzt, mit dem Ziel, die Erreichung eines höheren Maßes an Verpflichtungen der Teilnehmer im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu ermöglichen.
(2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen eingerichtet. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht.
(3) Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor.
(4) Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen werden in die Listen spezifischer Verpflichtungen der Mitglieder eingetragen.
BESCHLUSS ZU FINANZDIENSTLEISTUNGEN
DIE MINISTER —
im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen —
BESCHLIESSEN FOLGENDES:
(1) Am Ende eines Zeitraums von nicht mehr als sechs Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens steht es den Mitgliedern frei, alle oder einzelne Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Vom Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens bis zum Ende des obengenannten Zeitraums finden Ausnahmen, die in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt sind und die vom Ausmaß der von anderen Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen oder von den Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängig sind, keine Anwendung.
(2) Der Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortschritt aller aufgrund dieses Beschlusses geführten Verhandlungen und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens hierüber Bericht.
BESCHLUSS ZU VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
DIE MINISTER —
im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen zu Seeverkehrsdienstleistungen zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen —
BESCHLIESSEN FOLGENDES:
(1) Im Sektor Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Grundlage im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sind in ihrem Deckungsbereich umfassend und haben Verpflichtungen in der internationalen Seeschiffahrt, bei den Hilfsdiensten, beim Zugang zu Hafeneinrichtungen sowie bei der Benutzung zum Ziel, die zur Beseitigung von Beschränkungen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens führen.
(2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zu SeeVerkehrsdienstleistungen (im folgenden als „NGMTS“ bezeichnet) eingerichtet. Die NGMTS berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen.
(3) Die Verhandlungen in der NGMTS stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:
Argentinien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Island, Indonesien, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, Schweiz, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten.
Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des WTO-Übereinkommens zu richten.
(4) Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens im Juni 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGMTS legt ein Datum für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.
(5) Bis zum Abschluß der Verhandlungen ist die Anwendung des Artikels II und der Absätze 1 und 2 der Anlage über Ausnahmen von Artikel II für diesen Sektor ausgesetzt, und es ist nicht erforderlich, Meistbegünstigungsausnahmen aufzuführen. Beim Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern frei, die in diesem Sektor während der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Sollten die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, so entscheidet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen in Übereinstimmung mit diesem Auftrag fortgesetzt werden sollen.
(6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und unterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens.
(7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 4 festzulegenden Umsetzungsdatum die Teilnehmer keine den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anwenden, auch nicht, um ihre Verhandlungsposition und ihre Einflußmöglichkeiten zu verbessern, es sei denn als Reaktion auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Bewahrung oder Verbesserung der Freiheit zur Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen.
(8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann der NGMTS über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGMTS vorgelegt.
BESCHLUSS ZU VERHANDLUNGEN ÜBER BASISTELEKOMMUNIKATION
DIE MINISTER BESCHLIESSEN FOLGENDES:
(1) Im Hinblick auf die fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Telekommunikationsnetzen und -diensten (im folgenden als „Basistelekommunikation“ bezeichnet) werden auf freiwilliger Grundlage Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.
(2) Unbeschadet ihres Ergebnisses sind die Verhandlungen in ihrem Deckungsbereich umfassend, wobei kein Bereich der Basistelekommunikation von vornherein ausgeschlossen wird.
(3) Zur Durchführung dieses Auftrags wird eine Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation (im folgenden als „NGBT“ bezeichnet) eingerichtet. Die NGBT berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen.
(4) Die Verhandlungen in der NGBT stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:
Australien, Österreich, Kanada, Chile, Zypern, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Ungarn, Japan, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Slowakische Republik, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten.
Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu richten.
(5) Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens am 30. April 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGBT legt ein Datum für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.
(6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und unterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens.
(7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 5 festzulegenden Umsetzungsdatum kein Teilnehmer eine den Handel mit Basistelekommunikation betreffende Maßnahme in einer Weise anwendet, die seine Verhandlungsposition und seine Einflußmöglichkeiten verbessern würde. Es besteht Einvernehmen, daß diese Bestimmung kommerzielle und staatliche Vorkehrungen im Hinblick auf die Erbringung von Basistelekommunikationsdiensten nicht ausschließt.
(8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann der NGBT über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGBT vorgelegt.
BESCHLUSS ÜBER FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:
DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —
in Anerkennung der Auswirkungen von Regelungen bezüglich beruflicher Qualifikationen, technischer Normen und Zulassungen auf die Ausweitung des Handels mit freiberuflichen Dienstleistungen;
in dem Wunsch, multilaterale Disziplinen zu schaffen, um sicherzustellen, daß derartige Regelungen, sofern spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, keine unnötigen Hindernisse für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen darstellen —
BESCHLIESST FOLGENDES:
(1) Das in Artikel VI Absatz 4 über die innerstaatliche Regelung vorgesehene Arbeitsprogramm soll sofort durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe für freiberufliche Dienstleistungen eingerichtet, um die Disziplinen zu prüfen und — mit entsprechenden Empfehlungen — darüber zu berichten, welche notwendig sind, um zu gewährleisten, daß Maßnahmen in bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen.
(2) Vorrangig gibt die Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Ausarbeitung multilateraler Disziplinen im Sektor Wirtschaftsprüfung ab, um den spezifischen Verpflichtungen tatsächliche Wirkung zu verleihen. Bei diesen Empfehlungen konzentriert sich die Arbeitsgruppe auf
die Entwicklung multilateraler Disziplinen bezüglich des Marktzugangs, um sicherzustellen, daß innerstaatliche Erfordernisse
auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen,
nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten, und dadurch die wirksame Liberalisierung der Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erleichtern;
die Anwendung internationaler Normen und dadurch die Förderung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen im Sinne des Artikels VI Absatz 5 Buchstabe b), mit dem Ziel, Artikel VII Absatz 5 voll durchzuführen;
die Erleichterung der wirksamen Anwendung des Artikels VI Absatz 6 des Übereinkommens durch Festlegung von Richtlinien für die Anerkennung von Qualifikationen.
Bei der Erarbeitung dieser Disziplinen berücksichtigt die Arbeitsgruppe die Bedeutung der staatlichen und nichtstaatlichen Gremien, die freiberufliche Dienstleistungen regeln.
BESCHLUSS ZUR ANWENDUNG UND ÜBERFÜHRUNG DER VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
DIE MINISTER —
UNTER HINWEIS auf den Beschluß vom 22. Februar 1994, demzufolge die bestehenden Streitbeilegungsregeln und -verfahren des GATT 1947 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation in Kraft bleiben —
FORDERN die zuständigen Räte und Ausschüsse AUF zu beschließen, daß sie für die Behandlung von Streitfällen, für die vor dem genannten Zeitpunkt um Konsultationen nachgesucht wurde, bestehen bleiben;
FORDERN die Ministerkonferenz AUF, innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine vollständige Überprüfung der Streitbeilegungsregeln und -verfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation vorzunehmen und anläßlich ihrer ersten Tagung, nach Abschluß der Überprüfung zu entscheiden, ob diese Streitbeilegungsregeln und -verfahren beizubehalten, zu ändern oder außer Kraft zu setzen sind.
VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN BEI FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Den Teilnehmern der Uruguay-Runde wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme spezifischer Verpflichtungen in bezug auf Finanzdienstleistungeri im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) anders als in Teil III des Übereinkommens bestimmt vorzugehen. Es besteht Einvernehmen, daß ein solches Vorgehen folgenden Voraussetzungen unterliegen würde:
Es steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Übereinkommens;
es beeinträchtigt nicht das Recht eines Mitglieds, seine spezifischen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit dem Vorgehen nach Teil III des Übereinkommens in seine Liste einzutragen;
die sich daraus ergebenden spezifischen Verpflichtungen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung angewendet;
es besteht keine Vermutung bezüglich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich ein Mitglied nach dem Übereinkommen verpflichtet.
Interessierte Mitglieder haben auf der Grundlage von Verhandlungen und unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Vorbehalten entsprechend dem nachfolgend beschriebenen Vorgehen spezifische Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen.
A. Stillhalteregelung
Alle Bedingungen, Einschränkungen und Vorbehalte betreffend die untengenannten Verpflichtungen sind auf bestehende, nicht übereinkommenskonforme Maßnahmen beschränkt.
B. Marktzugang
Monopolrechte
1. Zusätzlich zu Artikel VIII des Übereinkommens gilt folgendes:
Jedes Mitglied führt in seiner Liste in bezug auf Finanzdienstleistungen bestehende Monopolrechte auf und wird bestrebt sein, diese zu beseitigen oder ihren Umfang einzuschränken. Ungeachtet des Abschnitts 1 Buchstabe b) der Anlage zu Finanzdienstleistungen gilt dieser Absatz für die in Abschnitt 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Anlage genannten Tätigkeiten.
Öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen
2. Ungeachtet des Artikels XIII des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder in bezug auf öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen dieses Mitglieds in seinem Hoheitsgebiet Meistbegünstigung und Inländerbehandlung erhalten.
Grenzüberschreitender Handel
3. Jedes Mitglied gestattet nichtgebietsansässigen Erbringern von Finanzdienstleistungen, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler und unter Bedingungen der Inländerbehandlung folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Versicherung von Risiken in bezug auf
Seeschiffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung jedes einzelne oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession und die in Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffer iv) der Anlage genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffer xv) der Anlage sowie Beratungs- und andere Hilfsdienstleistungen — mit Ausnahme der Vermittlung — in bezug auf Bank- und andere Finanzdienstleistungen nach Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffer xvi) der Anlage.
4. Jedes Mitglied gestattet seinen Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds die in
Abschnitt 3 Buchstabe a),
Abschnitt 3 Buchstabe b) und
Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffern v) bis xvi) der Anlage
aufgeführten Finanzdienstleistungen zu erwerben.
Kommerzielle Präsenz
5. Jedes Mitglied gewährt den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds das Recht, in seinem Hoheitsgebiet eine kommerzielle Präsenz zu errichten oder auszubauen, auch durch den Erwerb bestehender Unternehmen.
6. Ein Mitglied kann Bedingungen und Verfahren hinsichtlich der Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer kommerziellen Präsenz festlegen, soweit sie die Pflicht des Mitglieds nach Absatz 5 nicht umgehen und mit den anderen Pflichten aus dem Übereinkommen vereinbar sind.
Neue Finanzdienstleistungen
7. Ein Mitglied gestattet den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, in seinem Hoheitsgebiet jede Art neuer Finanzdienstleistungen anzubieten.
Weitergabe und Verarbeitung von Informationen
8. Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, welche die Weitergabe von Informationen oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschließlich der Datenübertragung auf elektronischem Weg, verhindern oder welche, sofern nicht mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstehen, die Weitergabe von Gerät verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Weitergabe von Gerät zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Erbringers von Finanzdienstleistungen erforderlich ist. Der Absatz schränkt das Recht eines Mitglieds nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen des Übereinkommens zu umgehen.
Vorübergehende Einreise von Personal
9.
Jedes Mitglied gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals eines Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine kommerzielle Präsenz errichtet oder errichtet hat, in sein Hoheitsgebiet:
hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschützte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Erbringers der Finanzdienstleistungen wesentlich sind, und
Spezialisten für die Tätigkeit des Erbringers von Finanzdienstleistungen.
Jedes Mitglied gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in seinem Hoheitsgebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals, das mit einer kommerziellen Präsenz eines Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds verbunden ist, in sein Hoheitsgebiet:
Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Erbringers von Finanzdienstleistungen und
Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen.
Nichtdiskriminierende Maßnahmen
10. Jedes Mitglied wird bestrebt sein, alle wesentlichen nachteiligen Auswirkungen
nichtdiskriminierender Maßnahmen, die Erbringer von Finanzdienstleistungen daran hindern, im Hoheitsgebiet des Mitglieds alle von dem Mitglied gestatteten Finanzdienstleistungen in der von dem Mitglied vorgeschriebenen Form zu erbringen,
nichtdiskriminierender Maßnahmen, welche die Ausweitung der Tätigkeit der Erbringer von Finanzdienstleistungen auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitglieds einschränken,
von Maßnahmen eines Mitglieds, sofern dieses Mitglied dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds seine Tätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und
anderer Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen, die Fähigkeit der Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, auf dem Markt des betreffenden Mitglieds tätig zu sein, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden, nachteilig beeinflussen,
auf Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds zu beseitigen oder zu begrenzen, wobei jedoch die nach diesem Absatz vorgenommene Handlung die Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das eine solche Handlung vornimmt, nicht unangemessen diskriminieren darf.
11. Bezüglich der in Absatz 10 Buchstaben a) und b) genannten nichtdiskriminierenden Maßnahmen wird jedes Mitglied bestrebt sein, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, welche die Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder als Gruppe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds schon genießen, zu begrenzen oder einzuschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das solche Maßnahmen trifft, führen.
C. Inländerbehandlung
1. Unter Bedingungen der Inländerbehandlung gewährt jedes Mitglied den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungsund Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten des Mitglieds zu gewähren.
2. Verlangt ein Mitglied, daß die Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen des betreffenden Mitglieds Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt das Mitglied unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so stellt das Mitglied sicher, daß solche Einrichtungen den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds niedergelassen sind, Inländerbehandlung gewähren.
D. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Vorgehens
1. ist ein nichtgebietsansässiger Erbringer von Finanzdienstleistungen ein Erbringer von Finanzdienstleistungen eines Mitglieds, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus eine Finanzdienstleistung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds erbringt, gleichviel ob dieser Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, in dem die Finanzdienstleistung erbracht wird, eine kommerzielle Präsenz hat oder nicht;
2. bedeutet „kommerzielle Präsenz“ ein Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfaßt vollständig oder teilweise im Eigentum des Unternehmens stehende Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Einzelfirmen, Franchiseunternehmen, Zweigstellen, Vertretungen, Repräsentanzen oder andere Organisationen;
3. ist eine neue Finanzdienstleistung eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitglieds erbracht wird, die jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird.
ANHANG 4
AGREEMENT ON GOVERNMENT PROCUREMENT
PARTIES TO THIS AGREEMENT (hereinafter referred to as „Parties“),
RECOGNIZING the need for an effective multilateral framework of rights and obligations with respect to laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement with a view to achieving greater liberalization and expansion of world trade and improving the international framework for the conduct of world trade;
RECOGNIZING that laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement should not be prepared, adopted or applied to foreign or domestic products and services and to foreign or domestic suppliers so as to afford protection to domestic products or services or domestic suppliers and should not discriminate among foreign products or services or among foreign suppliers;
RECOGNIZING that it is desirable to provide transparency of laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement;
RECOGNIZING the need to establish international procedures on notification, consultation, surveillance and dispute settlement with a view to ensuring a fair, prompt and effective enforcement of the international provisions on government procurement and to maintain the balance of rights and obligations at the highest possible level;
RECOGNIZING the need to take into account the development, financial and trade needs of developing countries, in particular the least-developed countries;
DESIRING, in accordance with paragraph 6(b) of Article IX of the Agreement on Government Procurement done on 12 April 1979, as amended on 2 February 1987, to broaden and improve the Agreement on the basis of mutual reciprocity and to expand the coverage of the Agreement to include service contracts;
DESIRING to encourage acceptance of and accession to this Agreement by governments not party to it;
HAVING UNDERTAKEN further negotiations in pursuance of these objectives;
HEREBY AGREE AS FOLLOWS:
Article I
Scope and Coverage
Article II
Valuation of Contracts
If an individual requirement for a procurement results in the award of more than one contract, or in contracts being awarded in separate parts, the basis for valuation shall be either:
the actual value of similar recurring contracts concluded over the previous fiscal year or 12 months adjusted, where possible, for anticipated changes in quantity and value over the subsequent 12 months; or
the estimated value of recurring contracts in the fiscal year or 12 months subsequent to the initial contract.
In cases of contracts for the lease, rental or hire purchase of products or services, or in the case of contracts which do not specify a total price, the basis for valuation shall be:
in the case of fixed-term contracts, where their term is 12 months or less, the total contract value for their duration, or, where their term exceeds 12 months, their total value including the estimated residual value;
in the case of contracts for an indefinite period, the monthly instalment multiplied by 48.
If there is any doubt, the second basis for valuation, namely (b), is to be used.
Article III
National Treatment and Non-discrimination
With respect to all laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement covered by this Agreement, each Party shall provide immediately and unconditionally to the products, services and suppliers of other Parties offering products or services of the Parties, treatment no less favourable than:
that accorded to domestic products, services and suppliers; and
that accorded to products, services and suppliers of any other Party.
With respect to all laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement covered by this Agreement, each Party shall ensure:
that its entities shall not treat a locally-established supplier less favourably than another locally-established supplier on the basis of degree of foreign affiliation or ownership; and
that its entities shall not discriminate against locally-established suppliers on the basis of the country of production of the good or service being supplied, provided that the country of production is a Party to the Agreement in accordance with the provisions of Article IV.
Article IV
Rules of Origin
Article V
Special and Differential Treatment for Developing Countries
Objectives
Parties shall, in the implementation and administration of this Agreement, through the provisions set out in this Article, duly take into account the development, financial and trade needs of developing countries, in particular least-developed countries, in their need to:
safeguard their balance-of-payments position and ensure a level of reserves adequate for the implementation of programmes of economic development;
promote the establishment or development of domestic industries including the development of small-scale and cottage industries in rural or backward areas; and economic development of other sectors of the economy;
support industrial units so long as they are wholly or substantially dependent on government procurement; and
encourage their economic development through regional or global arrangements among developing countries presented to the Ministerial Conference of the World Trade Organization (hereinafter referred to as the „WTO“) and not disapproved by it.
Coverage
Agreed Exclusions
Technical Assistance for Developing Country Parties
This assistance, which shall be provided on the basis of non-discrimination among developing country Parties, shall relate inter alia to:
Information Centres
Special Treatment for Least-Developed Countries
Review
Article VI
Technical Specifications
Technical specifications prescribed by procuring entities shall, where appropriate:
be in terms of performance rather than design or descriptive characteristics; and
Article VII
Tendering Procedures
For the purposes of this Agreement:
Open tendering procedures are those procedures under which all interested suppliers may submit a tender.
Selective tendering procedures are those procedures under which, consistent with paragraph 3 of Article X and other relevant provisions of this Agreement, those suppliers invited to do so by the entity may submit a tender.
Limited tendering procedures are those procedures where the entity contacts suppliers individually, only under the conditions specified in Article XV.
Article VIII
Qualification of Suppliers
In the process of qualifying suppliers, entities shall not discriminate among suppliers of other Parties or between domestic suppliers and suppliers of other Parties. Qualification procedures shall be consistent with the following:
any conditions for participation in tendering procedures shall be published in adequate time to enable interested suppliers to initiate and, to the extent that it is compatible with efficient operation of the procurement process, complete the qualification procedures;
any conditions for participation in tendering procedures shall be limited to those which are essential to ensure the firm's capability to fulfil the contract in question. Any conditions for participation required from suppliers, including financial guarantees, technical qualifications and information necessary for establishing the financial, commercial and technical capacity of suppliers, as well as the verification of qualifications, shall be no less favourable to suppliers of other Parties than to domestic suppliers and shall not discriminate among suppliers of other Parties. The financial, commercial and technical capacity of a supplier shall be judged on the basis both of that supplier's global business activity as well as of its activity in the territory of the procuring entity, taking due account of the legal relationship between the supply organizations;
the process of, and the time required for, qualifying suppliers shall not be used in order to keep suppliers of other Parties off a suppliers' list or from being considered for a particular intended procurement. Entities shall recognize as qualified suppliers such domestic suppliers or suppliers of other Parties who meet the conditions for participation in a particular intended procurement. Suppliers requesting to participate in a particular intended procurement who may not yet be qualified shall also be considered, provided there is sufficient time to complete the qualification procedure;
entities maintaining permanent lists of qualified suppliers shall ensure that suppliers may apply for qualification at any time; and that all qualified suppliers so requesting are included in the lists within a reasonably short time;
if, after publication of the notice under paragraph 1 of Article IX, a supplier not yet qualified requests to participate in an intended procurement, the entity shall promptly start procedures for qualification;
any supplier having requested to become a qualified supplier shall be advised by the entities concerned of the decision in this regard. Qualified suppliers included on permanent lists by entities shall also be notified of the termination of any such lists or of their removal from them;
each Party shall ensure that:
each entity and its constituent parts follow a single qualification procedure, except in cases of duly substantiated need for a different procedure; and
efforts be made to minimize differences in qualification procedures between entities.
nothing in subparagraphs (a) through (g) shall preclude the exclusion of any supplier on grounds such as bankruptcy or false declarations, provided that such an action is consistent with the national treatment and non-discrimination provisions of this Agreement.
Article IX
Invitation to Participate Regarding Intended Procurement
Each notice of proposed procurement, referred to in paragraph 2, shall contain the following information:
the nature and quantity, including any options for further procurement and, if possible, an estimate of the timing when such options may be exercised; in the case of recurring contracts the nature and quantity and, if possible, an estimate of the timing of the subsequent tender notices for the products or services to be procured;
whether the procedure is open or selective or will involve negotiation;
any date for starting delivery or completion of delivery of goods or services;
the address and final date for submitting an application to be invited to tender or for qualifying for the suppliers' lists, or for receiving tenders, as well as the language or languages in which they must be submitted;
the address of the entity awarding the contract and providing any information necessary for obtaining specifications and other documents;
any economic and technical requirements, financial guarantees and information required from suppliers;
the amount and terms of payment of any sum payable for the tender documentation; and
whether the entity is- inviting offers for purchase, lease, rental or hire purchase, or more than one of these methods.
Each notice of planned procurement referred to in paragraph 3 shall contain as much of the information referred to in paragraph 6 as is available. It shall in any case include the information referred to in paragraph 8 and;
a statement that interested suppliers should express their interest in the procurement to the entity;
a contact point with the entity from which further information may be obtained.
For each case of intended procurement, the entity shall publish a summary notice in one of the official languages of the WTO. The notice shall contain at least the following information:
the subject matter of the contract;
the time-limits set for the submission of tenders or an application to be invited to tender; and
the addresses from wihich documents relating to the contracts may be requested.
In the case of selective tendering procedures, entities maintaining permanent lists of qualified suppliers shall publish annually in one of the publications listed in Appendix III a notice of the following:
the enumeration of the lists maintained, including their headings, in relation to the products or services or categories of products or services to be procured through the lists;
the conditions to be fulfilled by suppliers with a view to their inscpription on those lists and the methods according to which each of those conditions will be verified by the entity concerned; and
the period of validity of the lists, and the formalities for their renewal.
When such a notice is used as an invitation to participate in accordance with paragraph 3, the notice shall, in addition, include the following information:
the nature of the products or services concerned;
a statement that the notice constitutes an invitation to participate.
However, when the duration of the qualification system is three years or less, and if the duration of the system is made clear in the notice and it is also made clear that further notices will not be published, it shall be sufficient to publish the notice once only, at the beginning of the system. Such a system shall not be used in a manner which circumvents the provisions of this Agreement.
Article X
Selection Procedures
Article XI
Time-limits for Tendering and Delivery
General
Any prescribed time-limit shall be adequate to allow suppliers of other Parties as well as domestic suppliers to prepare and submit tenders before the closing of the tendering procedures. In determining any such time-limit, entities shall, consistent with their own reasonable needs, take into account such factors as the complexity of the intended procurement, the extent of sub-contracting anticipated and the normal time for transmitting tenders by mail from foreign as well as domestic points.
Each Party shall ensure that its entities shall take due account of publication delays when setting the final date for receipt of tenders or of applications to be invited to tender.
Deadlines
Except in so far as provided in paragraph 3,
in open procedures, the period for the receipt of tenders shall not be less than 40 days from the date of publication referred to in paragraph 1 of Article IX;
in selective procedures not involving the use of a permanent list of qualified suppliers, the period for submitting an application to be invited to tender shall not be less than 25 days from the date of publication referred to in paragraph 1 of Article IX; the period for receipt of tenders shall in no case be less than 40 days from the date of issuance of the invitation to tender;
in selective procedures involving the use of a permanent list of qualified suppliers, the period for receipt of tenders shall not be less than 40 days from the date of the initial issuance of invitations to tender, whether or not the date of initial issuance of invitations to tender coincides with the date of the publication referred to in paragraph 1 of Article IX.
The periods referred to in paragraph 2 may be reduced in the circumstances set out below:
if a separate notice has been published 40 days and not more than 12 months in advance and the notice contains at least:
as much of the information referred to in paragraph 6 of Article IX as is available;
the information referred to in paragraph 8 of Article IX;
a statement that interested suppliers should express their interest in the procurement to the entity; and
a contact point with the entity from which further information may be obtained,
the 40-day limit for receipt of tenders may be replaced by a period sufficiently long to enable responsive tendering, which, as a general rule, shall not be less than 24 days, but in any case not less than 10 days;
in the case of the second or subsequent publications dealing with contracts of a recurring nature within the meaning of paragraph 6 of Article IX, the 40-day limit for receipt of tenders may be reduced to not less than 24 days;
where a state of urgency duly substantiated by the entity renders impracticable the periods in question, the periods specified in paragraph 2 may be reduced but shall in no case be less than 10 days from the date of the publication referred to in paragraph 1 of Article IX; or
the period referred to in paragraph 2 (c) may, for procurements by entities listed in Annexes 2 and 3, be fixed by mutual agreement between the entity and the selected suppliers. In the absence of agreement, the entity may fix periods which shall be sufficiently long to enable responsive tendering and shall in any case not be less than 10 days.
Article XII
Tender Documentation
Tender documentation provided to suppliers shall contain all information necessary to permit them to submit responsive tenders, including information required to be published in the notice of intended procurement, except for paragraph 6 (g) of Article IX, and the following:
the address of the entity to which tenders should be sent;
the address where requests for supplementary information should be sent;
the language or languages in which tenders and tendering documents must be submitted;
the closing date and time for receipt of tenders and the length of time during which any tender should be open for acceptance;
the persons authorized to be present at the opening of tenders and the date, time and place of this opening;
any economic and technical requirement, financial guarantees and information or documents required from suppliers;
a complete description of the products or services required or of any requirements including technical specifications, conformity certification to be fulfilled, necessary plans, drawings and instructional materials;
the criteria for awarding the contract, including any factors other than price that are to be considered in the evaluation of tenders and the cost elements to be included in evaluating tender prices, such as transport, insurance and inspection costs, and in the case of products or services of other Parties, customs duties and other import charges, taxes and currency of payment;
the terms of payment;
any other terms or conditions;
in accordance with Article XVII the terms and conditions, if any, under which tenders from coutries not Parties to this Agreement, but which apply the procedures of that Article, will be entertained.
Forwarding of Tender Documentation by the Entities
In open procedures, entities shall forward the tender documentation at the request of any supplier participating in the procedure, and shall reply promptly to any reasonable request for explanations relating thereto.
In selective procedures, entities shall forward the tender documentation at the request of any supplier requesting to participate, and shall reply promptly to any reasonable request for explanations relating thereto.
Entities shall reply promptly to any reasonable request for relevant information submitted by a supplier participating in the tendering procedure, on condition that such information does not give that supplier an advantage over its competitors in the procedure for the award of the contract.
Article XIII
Submission, Receipt and Opening of Tenders and Awarding of Contracts
The submission, receipt and opening of tenders and awarding of contracts shall be consistent with the following:
tenders shall normally be submitted in writing directly or by mail. If tenders by telex, telegram or facsimile are permitted, the tender made thereby must include all the information necessary for the evaluation of the tender, in particular the definitive price proposed by the tenderer and a statement that the tenderer agrees to all the terms, conditions and provisions of the invitation to tender. The tender must be confirmed promptly by letter or by the despatch of a signed copy of the telex, telegram or facsimile. Tenders presented by telephone shall not be permitted. The content of the telex, telegram or facsimile shall prevail where there is a difference or conflict between that content and any documentation received after the time-limit; and
the opportunities that may be given to tenderers to correct unintentional errors of form between the opening of tenders and the awarding of the contract shall not be permitted to give rise to any discriminatory practice.
Receipt of Tenders
Opening of Tenders
Award of Contracts
To be considered for award, a tender must, at the time of opening, conform to the essential requirements of the notices or tender documentation and be from a supplier which complies with the conditions for participation. If an entity has received a tender abnormally lower than other tenders submitted, it may enquire with the tenderer to ensure that it can comply with the conditions of participation and be capable of fulfilling the terms of the contract.
Unless in the public interest an entity decides not to issue the contract, the entity shall make the award to the tenderer who has been determined to be fully capable of undertaking the contract and whose tender, wether for domestic products or services, or products or services of other Parties, is either the lowest tender or the tender which in terms of the specific evaluation criteria set forth in the notices or tender documentation is determined to be the most advantageous.
Awards shall be made in accordance with the criteria and essential requirements specified in the tender documentation.
Option Clauses
Article XIV
Negotiation
A Party may provide for entities to conduct negotiations:
in the context of procurements in which they have indicated such intent, namely in the notice referred to in paragraph 2 of Article IX (the invitation to suppliers to participate in the procedure for the proposed procurement); or
when it appears from evaluation that no one tender is obviously the most advantageous in terms of the specific evaluation criteria set forth in the notices or tender documentation.
Entities shall not, in the course of negotiations, discriminate between different suppliers. In particular, they shall ensure that:
any elimination of participants is carried out in accordance with the criteria set forth in the notices and tender documentation;
all modifications to the criteria and to the technical requirements are transmitted in writing to all remaining participants in the negotiations;
all remaining participants are afforded an opportunity to submit new or amended submissions on the basis of the revised requirements; and
when negotiations are concluded, all participants remaining in the negotiations shall be permitted to submit final tenders in accordance with a common deadline.
Article XV
Limited Tendering
The provisions of Articles VII through XIV governing open and selective tendering procedures need not apply in the following conditions, provided that limited tendering is not used with a view to avoiding maximum possible competition or in a manner which would constitute a means of discrimination among suppliers of other Parties or protection to domestic producers or suppliers:
in the absence of tenders in response to an open or selective tender, or when the tenders submitted have been collusive, or not in conformity with the essential requirements in the tender, or from suppliers who do not comply with the conditions for participation provided for in accordance with this Agreement, on condition, however, that the requirements of the initial tender are not substantially modified in the contract as awarded;
when, for works of art or for reasons connected with protection of exclusive rights, such as patents or copyrights, or in the absence of competition for technical reasons, the products or services can be supplied only by a particular supplier and no reasonable alternative or substitute exists;
in so far as is strictly necessary when, for reasons of extreme urgency brought about by events unforeseeable by the entity, the products or services could not be obtained in time by means of open or selective tendering procedures;
for additional deliveries by the original supplier which are intended either as parts replacement for existing supplies, or installations, or as the extension of existing supplies, services, or installations where a change of supplier would compel the entity to procure equipment or services not meeting requirements of interchangeability with already existing equipment or services ( 214 );
when an entity procures prototypes or a first product or service which are developed at its request in the course of, and for, a particular contract for research, experiment, study or original development. When such contracts have been fulfilled, subsequent procurements of products or services shall be subject to Articles VII through XIV ( 215 );
when additional construction services which were not included in the initial contract but which were within the objectives of the original tender documentation have, through unforeseeable circumstances, become necessary to complete the construction services described therein, and the entity need to award contracts for the additional construction services to the contractor carrying out the construction services concerned since the separation of the additional construction services from the initial contract would be difficult for technical or economic reasons and cause significant inconvenience to the entity. However, the total value of contracts awarded for the additional construction services may not exceed 50 per cent of the amount of the main contract;
for new construction services consisting of the repetition of similar construction services which conform to a basic project for which an initial contract was awarded in accordance with Articles VII through XIV and for which the entity has indicated in the notice of intended procurement concerning the initial construction service, that limited tendering procedures might be used in awarding contracts for such new construction services;
for products purchased on a commodity market;
for purchases made under exceptionally advantageous conditions which only arise in the very short term. This provision is intended to cover unusual disposals by firms which are not normally suppliers, or disposal of assets of businesses in liquidation or receivership. It is not intended to cover routine purchases from regular suppliers;
in the case of contracts awarded to the winner of a design contest provided that the contest has been organized in a manner which is consistent with the principles of this Agreement, notably as regards the publication, in the sense of Article IX, of an invitation to suitably qualified suppliers, to participate in such a contest which shall be judged by an independent jury with a view to design contracts being awarded to the winners.
Article XVI
Offsets
Article XVII
Transparency
Each Party shall encourage entities to indicate the terms and conditions, including any deviations from competitive tendering procedures or access to challenge procedures, under which tenders will be entertained from suppliers situated in countries not Parties to this Agreement but which, with a view to creating transparency in their own contract awards, nevertheless:
specify their contracts in accordance with Article VI (technical specifications);
publish the procurement notices referred to in Article IX, including, in the version of the notice referred to in paragraph 8 of Article IX (summary of the notice of intended procurement) which is published in an official language of the WTO, an indication of the terms and conditions under which tenders shall be entertained from suppliers situated in countries Parties to this Agreement;
are willing to ensure that their procurement regulations shall not normally change during a procurement and, in the event that such change proves unavoidable, to ensure the availability of a satisfactory means of redress.
Article XVIII
Information and Review as Regards Obligations of Entities
Entities shall publish a notice in the appropriate publication listed in Appendix II not later than 72 days after the award of each contract under Articles XIII through XV. These notices shall contain:
the nature and quantity of products or services in the contract award;
the name and address of the entity awarding the contract;
the date of award;
the name and address of winning tenderer;
the value of the winning award or the highest and lowest offer taken into account in the award of the contract;
where appropriate, means of identifying the notice issued under paragraph 1 of Article IX or justification according to Article XV for the use of such procedure; and
the type of procedure used.
Each entity shall, on request from a supplier of a Party, promptly provide:
an explanation of its procurement practices and procedures;
pertinent information concerning the reasons why the supplier's application to qualify was rejected, why its existing qualification was brought to an end and why it was not selected; and
to an unsuccessful tenderer, pertinent information concerning the reasons why its tender was not selected and on the characteristics and relative advantages of the tender selected as well as the name of the winning tenderer.
Article XIX
Information and Review as Regards Obligations of Parties
Each Party shall collect and provide to the Committee on an annual basis statistics on its procurements covered by this Agreement. Such reports shall contain the following information with respect to contracts awarded by all procurement entities covered under this Agreement:
for entities in Annex 1, statistics on the estimated value of contracts awarded, both above and below the threshold value, on a global basis and broken down by entities; for entities in Annexes 2 and 3, statistics on the estimated value of contracts awarded above the threshold value on a global basis and broken down by categories of entities;
for entities in Annex 1, statistics on the number and total value of contracts awarded above the threshold value, broken down by entities and categories of products and services according to uniform classification systems; for entities in Annexes 2 and 3, statistics on the estimated value of contracts awarded above the threshold value broken down by categories of entities and categories of products and services;
for entities in Annex 1, statistics, broken down by entity and by categories of products and services, on the number and total value of contracts awarded under each of the cases of Article XV; for categories of entities in Annexes 2 and 3, statistics on the total value of contracts awarded above the threshold value under each of the cases of Article XV; and
for entities in Annex 1, statistics, broken down by entities, on the number and total value of contracts awarded under derogations to the Agreement contained in the relevant Annexes; for categories of entities in Annexes 2 and 3, statistics on the total value of contracts awarded under derogations to the Agreement contained in the relevant Annexes.
To the extent that such information is available, each Party shall provide statistics on the country of origin of products and services purchased by its entities. With a view to ensuring that such statistics are comparable, the Committee shall provide guidance on methods to be used. With a view to ensuring effective monitoring of procurement covered by this Agreement, the Committee may decide unanimously to modify the requirements of subparagraphs (a) through (d) as regards the nature and the extent of statistical information to be provided and the breakdowns and classifications to be used.
Article XX
Challenge Procedures
Consultations
Challenge
Challenges shall be heard by a court or by an impartial and independent review body with no interest in the outcome of the procurement and the members of which are secure from external influence during the term of appointment. A review body which is not a court shall either be subject to judicial review or shall have procedures which provide that:
participants can be heard before an opinion is given or a decision is reached;
participants can be represented and accompanied;
participants shall have access to all proceedings;
preceedings can take place in public;
opinions or decisions are given in writing with a statement describing the basis for the opinions or decisions;
witnesses can be presented;
documents are disclosed to the review body.
Challenge procedures shall provide for:
rapid interim measures to correct breaches of the Agreement and to preserve commercial opportunities. Such action may result in suspension of the procurement process. However, procedures may provide that overriding adverse consequences for the interests concerned, including the public interest, may be taken into account in deciding whether such measures should be applied. In such circumstances, just cause for not acting shall be provided in writing;
an assessment and a possbility for a decision on the justification of the challenge;
correction of the breach of the Agreement or compensation for the loss or damages suffered, which may be limited to costs for tender preparation or protest.
Article XXI
Institutions
Article XXII
Consultations and Dispute Settlement
Panels shall have the following terms of reference unless the parties to the dispute agree otherwise within 20 days of the establishment of the panel:
„To examine, in the light of the relevant provisions of this Agreement and of (name of any other covered Agreement cited by the parties to the dispute), the matter referred to the DSB by (name of party) in document... and to make such findings as will assist the DSB in making the recommendations or in giving the rulings provided for in this Agreement.“
In the case of a dispute in which provisions both of this Agreement and of one or more other Agreements listed in Appendix 1 of the Dispute Settlement Understanding are invoked by one of the parties to the dispute, paragraph 3 shall apply only to those parts of the panel report concerning the interpretation and application of this Agreement.
Article XXIII
Exceptions to the Agreement
Article XXIV
Final Provisions
1. Acceptance and Entry into Force
This Agreement shall enter into force on 1 January 1996 for those governments ( 217 ) whose agreed coverage is contained in Annexes 1 through 5 of Appendix I of this Agreement and which have, by signature, accepted the Agreement on 15 April 1994 or have, by that date, signed the Agreement subject to ratification and subsequently ratified the Agreement before 1 January 1996.
2. Accession
Any government which is a Member of the WTO, or prior to the date of entry into force of the WTO Agreement which is a contracting party to GATT 1947, and which is not a Party to this Agreement may accede to this Agreement on terms to be agreed between that government and the Parties. Accession shall take place by deposit with the Director-General of the WTO of an instrument of accession which states the terms so agreed. The Agreement shall enter into force for an acceding government on the 30th day following the date of its accession to the Agreement.
3. Transitional Arrangements
Hong Kong and Korea may delay application of the provisions of this Agreement, except Articles XXI and XXII, to a date not later than 1 January 1997. The commencement date of their application of the provisions, if prior to 1 January 1997, shall be notified to the Director-General of the WTO 30 days in advance.
During the period between the date of entry into force of this Agreement and the date of its application by Hong Kong, the rights and obligations between Hong Kong and all other Parties in this Agreement which were on 15 April 1994 Parties to the Agreement on Government Procurement done at Geneva on 12 April 1979 as amended on 12 February 1987 (the „1988 Agreement“) shall be governed by the substantive ( 218 ) provisions of the 1988 Agreement, including its Annexes as modified or rectified, which provisions are incorporated herein by reference for that purpose and shall remain in force until 31 December 1996.
Between Parties to this Agreement which are also Parties to the 1988 Agreement, the rights and obligations of this Agreement shall supersede those under the 1988 Agreement.
Article XXII shall not enter into force until the date of entry into force of the WTO Agreement. Until such time, the provisions of Article VII of the 1988 Agreement shall apply to consultations and dispute settlement under this Agreement, which provisions are hereby incorporated in the Agreement by reference for that purpose. These provisions shall be applied under the auspices of the Committee under this Agreement.
Prior to the date of entry into force of the WTO Agreement, references to WTO bodies shall be construed as referring to the corresponding GATT body and references to the Director-General of the WTO and to the WTO Secretariat shall be construed as references to, respectively, the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to GATT 1947 and to the GATT Secretariat.
4. Reservations
Reservations may not be entered in respect of any of the provisions of this Agreement.
5. National Legislation
Each government accepting or acceding to this Agreement shall ensure, not later than the date of entry into force of this Agreement for it, the conformity of its laws, regulations and administrative procedures, and the rules, procedures and practices applied by the entities contained in its lists annexed hereto, with the provisions of this Agreement.
Each Party shall inform the Committee of any changes in its laws and regulations relevant to this Agreement and in the administration of such laws and regulations.
6. Rectifications or Modifications
Rectifications, transfers of an entity from one Annex to another or, in exceptional cases, other modifications relating to Appendices I through IV shall be notified to the Committee, along with information as to the likely consequences of the change for the mutually agreed coverage provided in this Agreement. If the rectifications, transfers or other modifications are of a purely formal or minor nature, they shall become effective provided there is no objection within 30 days. In other cases, the Chairman of the Committee shall promptly convene a meeting of the Committee. The Committee shall consider the proposal and any claim for compensatory adjustments, with a view to maintaining a balance of rights and obligations and a comparable level of mutually agreed coverage provided in this Agreement prior to such notification. In the event of agreement not being reached, the matter may by pursued in accordance with the provisions contained in Article XXII.
Where a Party wishes, in exercise of its rights, to withdraw an entity from Appendix I on the grounds that government control or influence over it has been effectively eliminated that Party shall notify the Committee. Such modification shall become effective the day after the end of the following meeting of the Committee, provided that the meeting is no sooner than 30 days from the date of notification and no objection has. been made. In the event of an objection, the matter may be pursued in accordance with the procedures on consultations and dispute settlement contained in Article XXII. In considering the proposed modification to Appendix I and any consequential compensatory adjustment, allowance shall be made for the market-opening effects of the removal of government control or influence.
7. Reviews, Negotiations and Future Work
The Committee shall review annually the implementation and operation of this Agreement taking into account the objectives thereof. The Committee shall annually inform the General Council of the WTO of developments during the periods covered by such reviews.
Not later than the end of the third year from the date of entry into force of this Agreement and periodically thereafter, the Parties thereto shall undertake further negotiations, with a view to improving this Agreement and achieving the greatest possible extension of its coverage among all Parties on the basis of mutual reciprocity, having regard to the provisions of Article V relating to developing countries.
Parties shall seek to avoid introducing or prolonging discriminatory measures and practices which distort open procurement and shall, in the context of negotiations under subparagraph (b), seek to eliminate those which remain on the date of entry into force of this Agreement.
8. Information Technology
With a view to ensuring that the Agreement does not constitute an unnecessary obstacle to technical progress, Parties shall consult regularly in the Committee regarding developments in the use of information technology in government procurement and shall, if necessary, negotiate modifications to the Agreement. These consultations shall in particular aim to ensure that the use of information technology promotes the aims of open, non-discriminatory and efficient government procurement through transparent procedures, that contracts covered under the Agreement are clearly identified and that all available information relating to a particular contract can be identified. When a Party intends to innovate, it shall endeavour to take into account the views expressed by other Parties regarding any potential problems.
9. Amendments
Parties may amend this Agreement having regard inter alia to the experience gained in its implementation. Such an amendment, once the Parties have concurred in accordance with the procedures established by the Committee, shall not enter into force for any Party until it has been accepted by such Party.
10. Withdrawal
Any Party may withdraw from this Agreement. The withdrawal shall take effect upon the expiration of 60 days from the date on which written notice of withdrawal is received by the Director-General of the WTO. Any Party may upon such notification request an immediate meeting of the Committee.
If a Party to this Agreement does not become a Member of the WTO within one year of the date of entry into force of the WTO Agreement or ceases to be a Member of the WTO, it shall cease to be a Party to this Agreement with effect from the same date.
11. Non-application of this Agreement between Particular Parties
This Agreement shall not apply as between any two Parties if either of the Parties, at the time either accepts or accedes to this Agreement, does not consent to such application.
12. Notes, Appendices and Annexes
The Notes, Appendices and Annexes to this Agreement constitute an integral part thereof.
13. Secretariat
This Agreement shall be serviced by the WTO Secretariat.
14. Deposit
This Agreement shall be deposited with the Director-General of the WTO, who shall promptly furnish to each Party a certified true copy of this Agreement, of each rectification or modification thereto pursuant to paragraph 6 and of each amendment thereto pursuant to paragraph 9, and a notification of each acceptance thereof or accession thereto pursuant to paragraphs 1 and 2 and of each withdrawal therefrom pursuant to paragraph 10 of this Article.
15. Registration
This Agreement shall be registered in accordance with the provisions of Article 102 of the Charter of the United Nations.
Done at Marrakesh this fifteenth day of April one thousand nine hundred and ninety-four in a single copy, in the English, French and Spanish languages, each text being authentic, except as otherwise specified with respect to the Appendices hereto.
NOTES
The Terms „country“ or „countries“ as used in this Agreement, including the Appendices, are to be understood to include any separate customs territory Party to this Agreement.
In the case of a separate customs territory Party to this Agreement, where an expression in this Agreement is qualified by the term „national“, such expression shall be read as pertaining to that customs territory, unless otherwise specified.
Article 1, paragraph 1
Having regard to general policy considerations relating to tied aid, including the objective of developing countries with respect to the untying of such aid, this Agreement does not apply to procurement made in furtherance of tied aid to developing countries so long as it is practised by Parties.
INTERNATIONAL DAIRY ARRANGEMENT
PREAMBLE
Recognizing the importance of milk and dairy products to the economy of many countries ( 219 ) in terms of production, trade and consumption;
Recognizing the need, in the mutual interests of producers and consumers, and of exporters and importers, to avoid surpluses and shortages, and to maintain prices at an equitable level;
Noting the diversity and interdependence of dairy products;
Noting the situation in the dairy products market, which is characterized by very wide fluctuations and the proliferation of export and import measures;
Considering that improved cooperation in the dairy products sector contributes to the attainment of the objectives of expansion and liberalization of world trade, and the implementation of the principles and objectives concerning developing countries agreed upon in the Tokyo Declaration of Ministers dated 14 September 1973 concerning the Multilateral Trade Negotiations;
Determined to respect the principles and objectives of the General Agreement on Tariffs and Trade (hereinafter referred to as „General Agreement“ or „GATT“) ( 220 ) and, in carrying out the aims of this Arrangement, effectively to implement the principles and objectives agreed upon in the said Tokyo Declaration;
The participants to the present Arrangement have, through their representatives, agreed as follows:
PART ONE
GENERAL PROVISIONS
Article I
Objectives
The objectives of this Arrangement shall be, in accordance with the principles and objectives agreed upon in the Tokyo Declaration of Ministers dated 14 September 1973 concerning the Multilateral Trade Negotiations,
Article II
Products Coverage
This Arrangement applies to the dairy products sector. For the purpose of this Arrangement, the term „dairy products“ is deemed to include the following products, as defined in the Customs Cooperation Council Nomenclature:
CCCN |
|
(a) Milk and cream, fresh, not concentrated or sweetened |
04.01 |
(b) Milk and cream, preserved, concentrated or sweetened |
04.02 |
(c) Butter |
04.03 |
(d) Cheese and curd |
04.04 |
(e) Casein |
ex 35.01 |
Article III
Information
The information that the participants undertake to provide pursuant to paragraph 1 of this Article, according to the modalities that the Council shall establish, shall include data on past performance, current situation and outlook regarding production, consumption, prices, stocks and trade, including transactions other than normal commercial transactions, in respect of the products referred to in Article II of this Arrangement, and any other information deemed necessary by the Council. Participants shall also provide information on their domestic policies and trade measures, and on their bilateral, plurilateral or multilateral commitments, in the dairy sector and shall make known, as early as possible, any changes in such policies and measures that are likely to affect international trade in dairy products. The provisions of this paragraph shall not require any participant to disclose confidential information which would impede law enforcement or otherwise be contrary to the public interest or would prejudice the legitimate commercial interests of particular enterprises, public or private.
Note: It is understood that under the provisions of this Article, the Council instructs the secretariat to draw up, and keep up to date, an inventory of all measures affecting trade in dairy products, including commitments resulting from bilateral, plurilateral and multilateral negotiations.
Article IV
Functions of the International Dairy Products Council and Cooperation between the Participants to this Arrangement
The Council shall meet in order to:
make an evaluation of the situation in and outlook for the world market for dairy products, on the basis of a status report prepared by the secretariat with the documentation furnished by participants in accordance with Article III of this Arrangement, information arising from the operation of the Protocols covered by Article VI of this Arrangement, and any other information available to it;
review the functioning of this Arrangement.
Article V
Food Aid and Transactions other than Normal Commercial Transactions
The participants agree:
In cooperation with FAO and other interested organizations, to foster recognition of the value of dairy products in improving nutritional levels and of ways and means through which they may be made available for the benefit of developing countries.
In accordance with the objectives of this Arrangement, to furnish, within the limits of their possibilities, dairy products to developing countries by way of food aid. Participants should notify the Council in advance each year, as far as practicable, of the scale, quantities and destinations of their proposed contributions of such food aid. Participants should also give, if possible, prior notification to the Council of any proposed amendments to the notified programme. It would be understood that contributions could be made bilaterally or through joint projects or through multilateral programmes, particularly the World Food Programme.
Recognizing the desirability of harmonizing their efforts in this field, as well as the need to avoid harmful interference with normal patterns of production, consumption and international trade, to exchange views in the Council on their arrangements for the supply and requirements of dairy products as food aid or on concessional terms.
PART TWO
SPECIFIC PROVISIONS
Article VI
Protocols
Without prejudice to the provisions of Articles I to V of this Arrangement, the products listed below shall be subject to the provisions of the Protocols annexed to this Arrangement:
PART THREE
Article VII
Administration of the Arrangement
1. International Dairy Products Council
(a) An International Dairy Products Council shall be established within the framework of the GATT. The Council shall comprise representatives of all participants to the Arrangement and shall carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Arrangement. The Council shall be serviced by the GATT secretariat. The Council shall establish its own rules of procedure.
(b)
The Council shall normally meet at least twice each year. However, the Chairman may call a special meeting of the Council either on his own initiative, at the request of the Committees established under paragraph 2 (a) of this Article, or at the request of a participant to this Arrangement.
(c)
The Council shall reach its decisions by consensus. The Council shall be deemed to have decided on a matter submitted for its consideration if no member of the Council formally objects to the acceptance of a proposal.
(d)
The Council shall make whatever arrangements are appropriate for consultation or cooperation with inter-governmental and non-governmental organizations.
(e)
The Council may invite any non-participating country to be represented at any meeting as an observer.
The Council may also invite any of the organizations referred to in paragraph 1 (d) of this Article to attend any meeting as an observer.
2. Committees
(a) The Council shall establish a Committee to carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Protocol Regarding Certain Milk Powders, a Committee to carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Protocol Regarding Milk Fat and a Committee to carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Protocol Regarding Certain Cheeses. Each of these Committees shall comprise representatives of all participants to the relevant Protocol. The Committees shall be serviced by the GATT secretariat. They shall report to the Council on the exercise of their functions.
(b)
The Council shall make the necessary arrangements, determining the modalities for the information to be furnished under Article III of this Arrangement, so that
(c)
Each Committee shall normally meet at least once each quarter. However, the Chairman of each Committee may call a special meeting of the Committee on his own initiative or at the request of any participant.
(d)
Each Committee shall reach its decisions by consensus. A committee shall be deemed to have decided on a matter submitted for its consideration if no member of the Committee formally objects to the acceptance of a proposal.
PART FOUR
Article VIII
Final Provisions
1. Acceptance ( 222 )
This Arrangement is open for acceptance, by signature or otherwise, by governments members of the United Nations, or of one of its specialized agencies and by the European Economic Community.
Any government ( 223 ) accepting this Arrangement may at the time of acceptance make a reservation with regard to its acceptance of any of the Protocols annexed to the Arrangement. This reservation is subject to the approval of the participants.
This Arrangement shall be deposited with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT who shall promptly furnish a certified copy thereof and a notification of each acceptance thereof to each participant. The texts of this Arrangements in the English, French and Spanish languages shall all be equally authentic.
Acceptance of this Arrangement shall carry denunciation of the Arrangement Concerning Certain Dairy Products, done at Geneva on 12 January 1970 which entered into force on 14 May 1970, for participants having accepted that Arrangement and denunciation of the Protocol Relating to Milk Fat, done at Geneva on 2 April 1973 which entered into force on 14 May 1973, for participants having accepted that Protocol. Such denunciation shall take effect on the date of entry into force of this Arrangement.
2. Provisional application
Any government may deposit with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT a declaration of provisional application of this Arrangement. Any government depositing such a declaration shall provisionally apply this Arrangement and be provisionally regarded as participating in this Arrangement.
3. Entry into force
This Arrangement shall enter into force, for those participants having accepted it, on 1 January 1980. For participants accepting this Arrangement after that date, it shall be effective from the date of their acceptance.
The validity of contracts entered into before the date of entry into force of this Arrangement is not affected by this Arrangement.
4. Validity
This Arrangement shall remain in force for three years. The duration of this Arrangement shall be extended for further periods of three years at a time, unless the Council at least eighty days prior to each date of expiry, decides otherwise.
5. Amendment
Except where provision for modification is made elsewhere in this Arrangement the Council may recommend an amendment to the provisions of this Arrangement. The proposed amendment shall enter into force upon acceptance by the governments of all participants.
6. Relationship between the Arrangement and the Annexes
The following shall be deemed to be an integral part of this Arrangement, subject to the provisions of paragraph l(b) of this Article:
7. Relationship between the Arrangement and the GATT
Nothing in this Arrangement shall affect the rights and obligations of participants under the GATT ( 224 ).
8. Withdrawal
Any participant may withdraw from this Arrangement. Such withdrawal shall take effect upon the expiration of sixty days from the day on which written notice of withdrawal is received by the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT.
Subject to such conditions as may be agreed upon by the participants, any participant may withdraw from any of the Protocols annexed to this Arrangement. Such withdrawal shall take effect upon the expiration of sixty days from the day on which written notice of withdrawal is received by the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT.
Done at Geneva this twelfth day of April nineteen hundred and seventy-nine.
ANNEX I
PROTOCOL REGARDING CERTAIN MILK POWDERS
PART ONE
Article 1
Product Coverage
PART TWO
Article 2
Pilot Products
For the purpose of this Protocol, minimum export prices shall be established for the pilot products of the following description:
Designation: Skimmed-milk powder
Milk fat content: less than or equal to 1,5 per cent by weight Water content: less than or equal to 5 per cent by weight
Designation: Whole milk powder
Milk fat content: 26 per cent by weight
Water content: less than or equal to 5 per cent by weight
Designation: Buttermilk powder ( 225 )
Milk fat content: less than or equal to 11 per cent by weight Water content: less than or equal to 5 per cent by weight
Packaging: in packages normally used in the trade, of a net content by weight of not less than 25 kg, or 50 Ibs, as appropriate
Terms of sale: f.o.b. ocean-going vessels from the exporting country or free-at-frontier exporting country.
By derogation from this provision, reference points are designated for the countries listed in Annex I (a) ( 226 ). The Committee established in pursuance of Article VII: 2 (a) of the Arrangement (hereinafter referred to as the Committee) may amend the contents of that Annex.
Prompt payment against documents.
Article 3
Minimum Prices
Level and observance of minimum prices
The minimum price levels set in the present Article take account, in particular, of the current market situation, dairy prices in producing participants, the need to ensure an appropriate relationship between the minimum prices established in the Protocols to the present Arrangement, the need to ensure equitable prices to consumers, and the desirability of maintaining a minimum return to the most efficient producers in order to ensure stability of supply over the longer term.
The minimum prices provided for in paragraph 1 of the present Article applicable at the date of entry into force of this Protocol are fixed at:
US$ 425 ( 227 ) per metric ton for the skimmed-milk powder defined in Article 2 of this Protocol.
US $ 725 ( 228 ) per metric ton for the whole milk powder defined in Article 2 of this Protocol.
US $ 425 ( 229 ) per metric ton for the buttermilk powder defined in Article 2 of this Protocol.
The levels of the minimum prices specified in the present Article can be modified by the Committee, taking into account, on the one hand, the results of the operation of the Protocol and, on the other hand, the evolution of the situation of the international market.
The levels of the minimum prices specified in the present Article shall be subject to review at least once a year by the Committee. The Committee shall meet in September of each year for this purpose. In undertaking this review the Committee shall take account in particular, to the extent relevant and necessary, of costs faced by products, other relevant economic factors of the world market, the need to maintain a long-term minimum return to the most economic producers, the need to maintain stability of supply and to ensure acceptable prices to consumers, and the current market situation and shall have regard to the desirability of improving the relationship between the levels of the minimum prices set out in paragraph 2(b) of the present Article and the dairy support levels in the major producing participants.
Adjustment of minimum prices
If the products actually exported differ from the pilot products in respect of the fat content, packaging or terms of sale, the minimum prices shall be adjusted so as to protect the minimum prices established in this Protocol for the products specified in Article 2 of this Protocol according to the following provisions:
Exports and imports of skimmed-milk powder and buttermilk powder for purposes of animal feed
Special conditons of sales
Field of application
Transactions other than normal commercial transactions
Article 4
Provision of Information
Article 5
Obligations of Exporting Participants
Article 6
Cooperation of Importing Participants
Participants which import products coveral by Article 1 of this Protocol undertake in particular:
to cooperate in implementing the minimum prices objective of this Protocol and to ensure, as far as possible, that the products covered by Article 1 of this Protocol are not imported at less than the appropriate customs valuation equivalent to the prescribed minimum prices;
without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement and Article 4 of this Protocol, to supply information concerning imports of products covered by Article 1 of this Protocol from non-participants;
to consider sympathetically proposals for appropriate remedial action if imports at prices inconsistent with the minimum prices threaten the operation of this Protocol.
PART THREE
Article 7
Derogations
Article 8
Emergency Action
ANNEX II
PROTOCOL REGARDING MILK FAT
PART ONE
Article 1
Product Coverage
PART TWO
Article 2
Pilot Products
For the purpose of this Protocol, minimum export prices shall be established for the pilot products of the following descriptions:
Designation: Anhydrous milk fat
Milk fat content: 99,5 per cent by weight
Designation: Butter
Milk fat content: 80 per cent by weight
Prompt payment against documents.
Article 3
Minimum Prices
Level and observance of minimum prices
The minimum price levels set out in the present Article take account, in particular, of the current market situation, dairy prices in producing participants, the need to ensure an appropriate relationship between the minimum prices established in the Protocols to the present Arrangement, the need to ensure equitable prices to consumers, and the desirability of maintaining a minimum return to the most efficient producers in order to ensure stability of supply over the longer term.
The minimum prices provided for in paragraph 1 of the present Article applicable at the date of entry into force of this Protocol are fixed at:
US$ 1 100 ( 235 ) per metric ton for the anhydrous milk fat defined in Article 2 of this Protocol.
US $ 925 ( 236 ) per metric ton for the butter defined in Article 2 of this Protocol.
The levels of the minimum prices specified in the present Article can be modified by the Committee, taking into account, on the one hand, the results of the operation of the Protocol and, on the other hand, the evolution of the situation of the international market.
The levels of the minimum prices specified in the present Article shall be subject to review at least once a year by the Committee. The Committee shall meet in September of each year for this purpose. In undertaking this review the Committee shall take account in particular, to the extent relevant and necessary, of costs faced by producers, other relevant economic factors of the world market, the need to maintain a long-term minimum return to the most economic producers, the need to maintain stability of supply and to ensure acceptable prices to consumers, and the current market situation and shall have regard to the desirability of improving the relationship between the levels of the minimum prices set out in paragraph 2(b) of the present Article and the dairy support levels in the major producing participants.
Adjustment of minimum prices
If the products actually exported differ from the pilot products in respect of the fat content, packaging or terms of sale, the minimum prices shall be adjusted so as to protect the minimum prices established in this Protocol for the products specified in Article 2 of this Protocol according to the following provisions:
Special conditions of sales
Field of application
Transactions other than normal commercial transactions
The provisions of paragraphs 1 to 6 of this Article shall not be regarded as applying to donated exports to developing countries or to exports destined for relief purposes of food-related development purposes or welfare purposes in developing countries.
Article 4
Provision of Information
Article 5
Obligations of Exporting Participants
Article 6
Cooperation of Importing Participants
Participants which import products covered by Article 1 of this Protocol undertake in particular:
to cooperate in implementing the minimum prices objective of this Protocol and to ensure, as far as possible, that the products covered by Article 1 of this Protocol are not imported at less than the appropriate customs valuation equivalent to the prescribed minimum prices;
without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement and Article 4 of this Protocol, to supply information concerning imports of products covered by Article 1 of this Protocol from non-participants;
to consider sympathetically proposals for appropriate remedial action if imports at prices inconsistent with the minimum prices threaten the operation of this Protocol.
PART THREE
Article 7
Derogations
Article 8
Emergency Action
ANNEX III
PROTOCOL REGARDING CERTAIN CHEESES
PART ONE
Article 1
Product Coverage
PART TWO
Article 2
Pilot Product
For the purpose of this Protocol, a minimum export price shall be established for the pilot product of the following description:
By derogation from this provision, reference points are designated for the countries listed in Annex III(a) ( 238 ). The Committee established in pursuance of Article VII:2(a) of the Arrangement (hereinafter referred to as the Committee) may amend the contents of that Annex.
Prompt payment against documents.
Article 3
Minimum Price
Level and observance of minimum price
The minimum price level set out in the present Article takes account, in particular, of the current market situation, dairy prices in producing participants, the need to ensure an appropriate relationship between the minimum prices established in the Protocols to the present Arrangement, the need to ensure equitable prices to consumers, and the desirability of maintaining a minimum return to the most efficient producers in order to ensure stability of supply over the longer term.
The minimum price provided for in paragraph 1 of the present Article applicable at the date of entry into force of this Protocol is fixed at US $ 800 ( 239 ) per metric ton.
The level of the minimum price specified in the present Article can be modified by the Committee, taking into account, on the one hand, the results of the operation of the Protocol and, on the other hand, the evolution of the situation of the international market.
The level of the minimum price specified in the present Article shall be subject to review at least once a year by the Committee. The Committee shall meet in September of each year for this purpose. In undertaking this review the Committee shall take account in particular, to the extent relevant and necessary, of costs faced by producers, other relevant economic factors of the world market, the need to maintain a long-term minimum return to the most economic producers, the need to maintain stability of supply and to ensure acceptable prices to consumers, and the current market situation and shall have regard to the desirability of improving the relationship between the level of the minimum price set out in paragraph 2(b) of the present Article and the dairy support levels in the major producing participants.
Adjustment of minimum price
If the products actually exported differ from the pilot products in respect or the packaging or terms of sale, the minimum price shall be adjusted so as to protect the minimum price established in this Protocol according to the following provisions:
Special conditions of sale
Field of application
Transactions other than normal commercial transactions
Article 4
Provision of Information
Article 5
Obligations of Exporting Participants
Article 6
Cooperation of Importing Participants
Participants which import products. covered by Article 1 of this Protocol undertake in particular:
to cooperate in implementing the minimum price objective of this Protocol and to ensure, as far as possible, that the products covered by Article 1 of this Protocol are not imported at less than the appropriate customs valuation equivalent to the prescribed minimum price;
without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement and Article 4 of this Protocol, to supply information concerning imports of products covered by Article 1 of this Protocol from non-participants;
to consider sympathetically proposals for appropriate remedial action if imports at prices inconsistent with the minimum price threaten the operation of this Protocol.
PART THREE
Article 7
Derogations
Article 8
Emergency Action
ARRANGEMENT REGARDING BOVINE MEAT
PREAMBLE
Convinced that increased international cooperation should be carried out in such a way as to contribute to the achievement of greater liberalization, stability and expansion in international trade in meat and live animals;
Taking into account the need to avoid serious disturbances in international trade in bovine meat and live animals;
Recognizing the importance of production and trade in bovine meat and live animals for the economies of many countries, especially for certain developed and developing countries;
Mindful of their obligations to the principles and objectives of the General Agreement on Tariffs and Trade (hereinafter referred to as „General Agreement“ or „GATT“) ( 241 ):
Determined, in carrying out the aims of this Arrangement to implement the principles and objectives agreed upon in the Tokyo Declaration of Ministers, dated 11 September 1973 concerning the Multilateral Trade Negotiations, in particular as concerns special and more favourable treatment for developing countries;
The participants in the present Arrangement have, through their representatives, agreed as follows:
PART ONE
GENERAL PROVISIONS
Article I
Objectives
The objectives of this Arrangement shall be:
to promote the expansion, ever greater liberalization and stability of the international meat and livestock market by facilitating the progressive dismantling of obstacles and restrictions to world trade in bovine meat and live animals, including those which compartmentalize this trade, and by improving the international framework of world trade to the benefit of both consumer and producer, importer and exporter;
to eucourage greater international cooperation in all aspects affecting the trade in bovine meat and live animals with a view in particular to greater rationalization and more efficient distribution of resources in the international meat economy;
to secure additional benefits for the international trade of developing countries in bovine meat and live animals through an improvement in the possibilities for these countries to participate in the expansion of world trade in these products by means of inter alia:
promoting long-term stability of prices in the context of an expanding world market for bovine meat and live animals; and
promoting the maintenance and improvement of the earnings of developing countries that are exporters of bovine meat and live animals;
the above with a view thus to deriving additional earnings, by means of securing long-term stability of markets for bovine meat and live animals;
to further expand trade on a competitive basis taking into account the traditional position of efficient producers.
Article II
Product Coverage
This Arrangement applies to bovine meat. For the purpose of this Arrangement, the term „bovine meat“ is considered to include:
CCCN |
|
(a) Live bovine animals |
01.02 |
(b) Meat and edible offals of bovine animals, fresh, chilled or frozen |
ex 02.01 |
(c) Meat and edible offals of bovine animals, salted, in brine, dried or smoked |
ex 02.06 |
(d) Other prepared or preserved meat or offal of bovine animals |
ex 16.02 |
and any other product that may be added by the International Meat Council, as established under the terms of Article V of this Arrangement, in order to accomplish the objectives and provisions of this Arrangement.
Article III
Information and Market Monitoring
Thesecretariat of the Arrangement shall monitor variations in market data, in particular herd sizes, stocks, slaughterings and domestic and international prices, so as to permit early detection of the symptoms of any serious imbalance in the supply and demand situation. The secretariat shall keep the Council apprized of significant developments on world markets, as well as prospects for production, consumption, exports and imports.
Note: It is understood that under the provisions of this Article, the Council instructs the secretariat to draw up, and keep up to date, an inventory of all measures affecting trade in bovine meat and live animals, including commitments resulting from bilateral, plurilateral and multilateral negotiations.
Article IV
Functions of the International Meat Council and Cooperation between the Participants to this Arrangement
The Council shall meet in order to
evaluate the world supply and demand situation and outlook on the basis of an interpretative analysis of the present situation and of probable developments drawn up by the secretariat of the Arrangement, on the basis of documentation provided in conformity with Article III of the present Arrangement, including that relating to the operation of domestic and trade policies and of any other information available to the secretariat:
proceed to a comprehensive examination of the functioning of the present Arrangement,
provide an opportunity for regular consultation on all matters affecting international trade in bovine meat.
PART TWO
Article V
Administration of the Arrangement
1. International Meat Council
An International Meat Council shall be established within the framework of the GATT. The Council shall comprise representatives of all participants to the Arrangement and shall carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Arrangement. The Council shall be serviced by the GATT secretariat. The Council shall establish its own rules of procedure, in particular the modalities for consultations provided for in Article IV.
2. Regular and special meetings
The Council shall normally meet at least twice each year. However the Chairman may call a special meeting of the Council either on his own initiative, or at the request of a participant to this Arrangement.
3. Decisions
The Council shall reach its decisions by consensus. The Council shall be deemed to have decided on a matter submitted for its consideration if no member of the Council formally objects to the acceptance of a proposal.
4. Cooperation whith other organizations
The Council shall make whatever arrangements are appropriate for consultation or cooperation with intergovernmental and non-governmental organizations.
5. Admission of observers
The Council may invite any non-participating country to be represented at any of its meetings as an observer.
The Council may also invite any of the organizations referred to in paragraph 4 of this Article to attend any of its meetings as an observer.
PART THREE
Article VI
Final Provisions
1. Acceptance ( 243 )
This Arrangement is open for acceptance, by signature or otherwise by governments members of the United Nations or of one of its specialized agencies and by the European Economic Community.
Any government ( 244 ) accepting this Arrangement may at the time of acceptance make a reservation with regard to its acceptance of any of the provisions in the present Arrangement. This reservation is subject to the approval of the participants.
This Arrangement shall be deposited with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT who shall promptly furnish a certified copy thereof and a notification of each acceptance thereof to each participant. The texts of this Arrangement in the English, French and Spanish languages shall all be equally authentic.
The entry into force of this Arrangement shall entail the aboliton of the International Meat Consultative Group.
2. Provisional application
Any government may deposit with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT a declaration of provisional application of this Arrangement. Any government depositing such a declaration shall provisonally apply this Arrangement and be provisonally regarded as participating in this Arrangement.
3. Entry into force
This Arrangement shall enter into force, for those participants having accepted it, on 1 January 1980. For participants accepting this Arrangement after that date, it shall be effective from the date of their acceptance.
4. Validity
This Arrangement shall remain in force for three years. The duration of this Arrangement shall be extended for further periods of three years at a time, unless the Council, at least eighty days prior to each date of expiry, decides otherwise.
5. Amendment
Except where provision for modification is made elsewhere in this Arrangement the Council may recommend an amendment to the provisions of this Arrangement. The proposed amendment shall enter into force upon acceptance by the governments of all participants.
6. Relationship between the Arrangement and the GATT
Nothing in this Arrangement shall affect the rights and obligations of participants under the GATT ( 245 ).
7. Withdrawal
Any participant may withdraw from this Arrangement. Such withdrawal shall take effect upon the expiration of sixty days from the date on which written notice of withdrawal is received by the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT.
ANNEX 1
DRAFT EXCHANGE OF LETTERS BETWEEN URUGUAY AND THE EUROPEAN COMMUNITY
The European Community agrees to include in its final offer on market access under the Uruguay Round an additional quantity of two thousand metric tonnes of high-quality beef (0201.30.00 — 0206.10.85 meat of bovine animals, fresh or chilled: 0202.30.90 — 206 29.91 meat of bovine animals, frozen) from Uruguay.
The European Community and Uruguay agree that the provision contained in the Tokyo Round agreement according to which the European Community was prepared to envisage the possibility of Uruguay being able to export additional annual quantities of high-quality beef if the overall quota for such cuts was not fully used by other beneficiary countries shall cease to apply.
The abovementioned provision shall cease to apply on the same date that the additional quantity of two thousand metric tonnes is implemented.
( ) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine ihm zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als durch Konsens gefaßt, wenn kein auf der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß förmlich Einspruch erhebt.
( ) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in keinem Fall übersteigen.
( ) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streibeilegungsgremium zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefaßt.
( ) Ein Beschluß zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, für die ein Übergangszeitraum oder ein Zeitraum für eine stufenweise Durchführung gilt und die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur durch Konsens gefaßt.
( ) Die gemäß diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fußnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dok. MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.
( ) Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäß Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.
( ) Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
( ) Diese Maßnahmen schließen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Maßnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Maßnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Maßnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden.
( ) Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.
( ) Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a) zugrunde gelegt.
( ) „Ausgleichszölle“ im Sinne dieses Artikels sind die in Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erfaßten Abgaben.
( *1 ) Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.
( ) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.
( ) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmäßig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.
( ) In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Artikel XX Buchstabe b) auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel.
( ) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäß den einschlägigen Bestimmungen diese Übereinkommens festlegt, daß die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen.
( ) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 ist eine Maßnahme nicht handelsbeschränkender als notwendig, wenn keine andere Maßnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und wesentlich weniger handelsbeschränkend ist.
( ) Für die Zwecke dieser Definitionen schließt der Begriff „Tiere“ Fische und wildlebende Tiere, der Begriff „Pflanzen“ Wälder und wildlebende Pflanzen, der Begriff „Schädlinge“ Unkraut und der Begriff „Verunreinigungen“ Rückstände von Pestiziden und Tierarzneimitteln sowie Fremdstoffe ein.
( ) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnung mit allgemeiner Geltung.
( ) „Staatsangehörige“ sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
( ) Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren schließen unter anderem Probenahme- und Zertifizierungsverfahren ein.
( ) Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Mitglieder zugute kommen.
( ) Ein Übereinkommensjahr wird definiert als der Zwölfmonatszeitraum, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zwölfmonatszeiträume.
( ) Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Artikel XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht in Absatz 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
( ) Der Begriff „Beschränkungen“ bezeichnet alle einseitigen mengenmäßigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung.
( ) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Beruft sich eine Zollunion auf die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in der Zollunion als ganzer getroffen werden. Wird eine Schutzmaßnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Maßnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.
( ) Der bevorstehende Anstieg muß meßbar sein, und auf sein Vorliegen kann nicht aufgrund von Behauptungen, Vermutungen oder einer bloßen Möglichkeit, die sich zum Beispiel aus dem Bestehen einer Produktionskapazität in den Ausfuhrmitgliedern ergibt, geschlossen werden.
( ) „Staatsangehörige“ sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
( ) Werden TRIMs nach freiem Ermessen angewendet, so wird jede einzelne Anwendung notifiziert. Informationen, durch die die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen geschädigt würden, brauchen nicht preisgegeben zu werden.
( ) Der Begriff „eingeleitet“ bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.
( ) Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend, wenn sie 5 % oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist, daß die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen.
( ) In diesem Übereinkommen sind unter „Behörden“ solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.
( ) Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate.
( ) Verkäufe unter Stückkosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder daß die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 Prozent der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen.
( ) Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können.
( ) Es wird davon ausgegangen, daß sich einige der obengenannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, daß sie Anpassungen gemäß dieser Bestimmungen nicht doppelt vornehmen.
( ) Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, worin die Verkaufsbedingungen festgelegt sind.
( ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
( ) Dies ist beispielsweise — jedoch nicht ausschließlich - der Fall, wenn überzeugende Gründe zu der Annahme bestehen, daß die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zukunft erheblich zunehmen werden.
( ) Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert worden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
( ) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet „erheben“ die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
( ) Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmaß der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.
( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützten können.
( ) Als allgemeine Regel gilt, daß die Frist für die Ausführer an dem Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder — im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist — einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.
( ) Es wird -davon ausgegangen, daß der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind.
( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefaßten Schutzanordnung verlangt werden kann.
( ) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.
( ) Das Wort „kann“ ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, außer in Fällen nach Absatz 4.
( ) Es wird davon ausgegangen, daß die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabsatz 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist.
( ) Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäß Artikel 9 Absatz 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels.
( ) Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, daß kein Zoll zu erheben ist, so veranlaßt diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben.
( ) Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäß diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, daß dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
( ) Dies schließt jedoch bei Bedarf Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
( ) Es gilt als vereinbart, daß diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.
( ) Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.
( ) Es gilt als vereinbart, daß „höhere Gewalt“ für die Zwecke dieses Übereinkommens „unausweichlicher Zwang oder Gewalt, unvorhersehbarer Verlauf der Ereignisse, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen“, bedeutet.
( ) Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTO-Abkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.
( ) Es gilt als vereinbart, daß die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.
( ) Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für „inländischer Wirtschaftszweig“ oder „gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweigs“ oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt läßt.
( ) In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen zusätzlich zu denen, die von den Mitgliedern aufgrund des GATT 1994 eingegangen wurden.
( ) Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, dieses Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.
( ) Ist das Wertprozentsatzkriterium vorgeschrieben, so ist in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes anzugeben.
( ) Ist das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben, so ist der ursprungsbegründende Vorgang genau anzugeben.
( ) Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen.
( ) Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.
( ) Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren“ sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.
( ) Die Grundlage, der Umfang oder die Dauer einer Maßnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzverfahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage gestellt.
( ) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Regierungen“ auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.
( ) Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen unter Absatz 1 und 2 dieses Artikels, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
( ) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) hat, kann nach Notifikation an den Ausschuß die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.
( ) Manchmal als „Konringentinhaber“ bezeichnet.
( ) Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.
( ) Gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.
( ) Objektive Kriterien oder Bedingungen hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.
( ) In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.
( ) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.
( ) Maßnahmen, die nach Anhang 1 keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.
( ) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
( ) Nach Artikel 24 eingesetzt.
( ) Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
( ) Dieser Ausdruck bedeutet nicht, daß aufgrund der Tatsache, daß die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmaßnahmen zulässig sind.
( ) Dieser Ausdruck bedeutet nicht, daß aufgrund der Tatsache, daß die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmaßnahmen zulässig sind.
( ) Der Begriff „Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges“ wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens.
( ) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schmälerung“ wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt.
( ) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds“ wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und umfaßt auch eine drohende ernsthafte Schädigung.
( ) Die wertmäßige Gesamtsubventionierung wird gemäß Anhang IV berechnet.
( ) Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.
( ) Die Mitglieder erkennen an, daß eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Unterabsatzes bedeutet.
( ) Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grundstoff oder der betreffenden Ware Anwendung finden.
( ) Die Tatsache, daß in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorliegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.
( ) Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, daß sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 beschränkt werden.
( ) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
( ) Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
( ) Es wird anerkannt, daß staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und daß die bloße Tatsache, daß diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als anfechtbar in Betracht kommen können, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren.
( ) Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, gilt dieser Unterabsatz nicht für diese Ware.
( ) Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Artikel 24 vorgesehene Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen „der Ausschuß“ genannt) das Funktionieren der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuß sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Unterabsatz genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrung und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen.
( ) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff „Grundlagenforschung“ bedeutet eine nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbundene Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse.
( ) Die in diesem Unterabsatz genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt.
( ) Der Begriff „industrielle Forschung“ bedeutet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zurVerwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen.
( ) Der Begriff „vorwettbewerbliche Entwicklung“ bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Produkte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfaßt keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.
( ) Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäß den Ziffern i) bis v) dieses Unterabsatzes, nicht überschreiten.
( ) Ein „allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung“ bedeutet, daß die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein verwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und daß Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben.
( ) „Neutrale und objektive Kriterien“ bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Maß hinaus begünstigen, das angemessen ist, um das Regionalgefälle im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichsten Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmäßig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden.
( ) Der Begriff „bestehende Einrichtungen“ bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.
( ) Es wird anerkannt, daß die Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.
( ) Die Berufung auf Teil II oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur dann eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen des Teils V erfüllt sind, oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 4 oder Artikel 7) begegnet werden. Im Falle von Maßnahmen, die gemäß Teil IV nicht anfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 handelt oder nicht. Außerdem ist im Falle einer Subvention gemäß Artikel 8 Absatz 2, die im Rahmen eines nicht nach Artikel 8 Absatz 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, daß sie den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 entspricht.
( ) Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen.
( ) Der Begriff „eingeleitet“ bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 11 formell beginnt.
( ) Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmaß der Untersuchung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.
( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können.
( ) Als allgemeine Regel gilt, daß die Frist für die Ausführer an dem Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder — im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist — einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.
( ) Es wird davon ausgegangen, daß der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind.
( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefaßten Schutzanordnung verlangt werden kann.
( ) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, die untersuchende Behörde auf Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.
( ) Gemäß diesem Absatz ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne daß ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden.
( ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäß diesem Artikel auszulegen.
( ) Wie in den Absätzen 2 und 4 beschrieben.
( ) Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
( ) Das Wort „kann“ ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, außer in Fällen nach Absatz 4.
( ) Für die Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Begriff „inländische interessierte Parteien“ Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.
( ) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet „erheben“ die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
( ) Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, daß kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden nicht allein durch diese Tatsache dazu verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben.
( ) Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäß diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, daß dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
( ) Der Ausschuß setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193—194 enthaltenen Fragebogens überprüft.
( ) Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.
( ) Dies schließt jedoch gegebenenfalls Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
( ) Der Begriff „kommerziell erlangen können“ bedeutet, daß die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.
( ) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „direkte Steuern“ die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbestitz;
bedeutet der Begriff „Einfuhrabgaben“ die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;
bedeutet der Begriff „indirekte Steuern“ die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen;
sind indirekte, „auf einer Vorstufe“ erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;
sind „kumulative“ indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt; umfaßt „Erlaß“ von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlaß von Steuern;
umfaßt „Erlaß oder Rückerstattung“ die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.
( ) Die Mitglieder erkennen an, daß eine Stundung z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden.
Mit Buchstabe e) wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Maßnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.
( ) Buchstabe h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen statt dessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g) geregelt.
( ) Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.
( ) Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) der weiteren Klärung bedürfen.
( ) Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.
( ) Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezogene Maßnahme erlangt wurde.
( ) Die Gründungsphase umfaßt auch den Fall, daß finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.
( ) In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muß.
( ) Im Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.
( ) Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste unter Buchstabe b) beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.
( 1 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Aquakultur und Binnenfischerei nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.
( 2 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Zahlungen zwischen Regierungen im Rahmen von Fischereiabkommen nicht als Subventionen im Sinne dieses Übereinkommens gelten.
( 3 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass im Sinne dieses Übereinkommens eine Subvention dem gewährenden Mitglied zuzurechnen ist, unabhängig von der Flagge oder dem Zertifikat beteiligter Fischereifahrzeuge oder der Staatsangehörigkeit des Empfängers.
( 4 ) „Illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ (im Folgenden „IUU-Fischerei“) bezieht sich auf Tätigkeiten gemäß Absatz 3 des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN (FAO) im Jahr 2001 angenommenen Internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei.
( 5 ) Für die Zwecke des Artikels 3 bezeichnet der Begriff „Betreiber“ den Betreiber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt eines Verstoßes in Form von IUU-Fischerei. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Verbot der Gewährung oder Aufrechterhaltung von Subventionen für Betreiber, die IUU-Fischerei betreiben, für Subventionen gilt, die für Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten auf See gewährt werden.
( 6 ) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Mitglieder verpflichtet sind, Untersuchungen zu IUU-Fischerei einzuleiten oder eine Feststellung über IUU-Fischerei zu treffen.
( 7 ) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Zuständigkeit der aufgeführten Einrichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente beeinträchtigt wird oder den aufgeführten Einrichtungen neue Rechte bei der Feststellung von IUU-Fischerei gewährt werden.
( 8 ) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Bestimmung zur IUU-Fischerei verzögert oder beeinträchtigt.
( 9 ) Dies kann beispielsweise eine Gelegenheit zum Dialog oder zum schriftlichen Informationsaustausch auf Ersuchen des Flaggenstaats oder des subventionierenden Mitglieds umfassen.
( 10 ) Die Beendigung der Sanktionen erfolgt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften oder Verfahren der Behörde, die die in Artikel 3.2 genannte Feststellung getroffen hat.
( 11 ) Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein biologisch nachhaltiges Niveau das Niveau, das von einem Küstenstaat-Mitglied, unter dessen Gerichtsbarkeit das Gebiet, in dem die Fischerei oder die fischereibezogene Tätigkeit stattfindet, fällt, – unter Verwendung von Referenzwerten wie dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) oder anderen Referenzpunkten, die den für die Fischerei verfügbaren Daten entsprechen – oder von einer einschlägigen RFO/Übereinkunft in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ermittelt wird.
( 12 ) Für die Zwecke des Artikels 8.1 stellen die Mitglieder diese Informationen zusätzlich zu allen Informationen bereit, die nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens erforderlich sind und die in einem vom SCM-Ausschuss verwendeten Fragebogen, z. B. G/SCM/6/Rev.1, vorgesehen sind.
( 13 ) Für LDC-Mitglieder und für Entwicklungsland-Mitglieder, deren jährlicher Anteil an den weltweiten Erzeugnissen aus der Seefischerei gemäß den jüngsten vom WTO-Sekretariat veröffentlichten FAO-Daten 0,8 % nicht übersteigt, kann die Notifikation der zusätzlichen Informationen nach diesem Unterabsatz alle vier Jahre erfolgen.
( 14 ) Der Begriff „gemeinsam bewirtschaftete Bestände“ bezieht sich auf Bestände, die innerhalb der AWZs von zwei oder mehr Küstenstaat-Mitgliedern oder sowohl innerhalb der AWZ als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen.
( 15 ) Für Mehrartenfischereien kann ein Mitglied stattdessen andere relevante und verfügbare Fangdaten vorlegen.
( 16 ) Dieser Verpflichtung kann nachgekommen werden, indem ein aktueller elektronischer Link zu der Website des notifizierenden Mitglieds oder einer anderen geeigneten offiziellen Website, auf der diese Informationen aufgeführt sind, bereitgestellt wird.
( 17 ) Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 und Artikel 26 der Vereinbarung über Streitbeilegung finden keine Anwendung auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
( 18 ) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „verbotene Subvention“ in Artikel 4 des Subventionsübereinkommens auf Subventionen, die den Verboten nach Artikel 3, 4 oder 5 dieses Übereinkommens unterliegen.
( 19 ) Zur Klarstellung: Diese Bestimmung gilt nicht für Wirtschafts- und Finanzkrisen.
( 20 ) Diese Beschränkung gilt auch für einen nach Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzten Schiedsrichter.
( 21 ) Einschließlich der Vorschriften und Verfahren von RFOs/Übereinkünften.
( 21 ) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzes zu prüfen. Wird eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Maßnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994 nicht vor.
( 21 ) Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 getroöffene Maßnahme.
( 21 ) Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmaßnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden.
( 21 ) Zu ähnlichen Maßnahmen gehören beispielsweise: Mäßigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhrbzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.
( 21 ) Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.
( 21 ) Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsformen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsform von vornherein ausgeschlossen werden.
( 21 ) Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der Vertragsparteien und umfaßt Maßnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.
( 21 ) Der Begriff „entsprechende internationale Organisationen“ bedeutet internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
( 21 ) Es gilt als vereinbart, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.
( 21 ) Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
( 21 ) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung öder Erhebung direkter Steuern abziehen, umfassen Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems,
die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Hoheitsgebiet des Mitglieds stammen oder dort belegen sind,
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten,
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten,
die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu bewahren.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d) und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, ausgelegt.
( 21 ) In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.
( 21 ) Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Anteil I Absatz 2 Buchstabe c) genannte Erbringungsart ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Kapitaltransfers in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.
( 21 ) Buchstabe c) gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
( 21 ) Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel übernommen worden sind, werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied Ausgleich für etwaige naturgegebene Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
( 21 ) Im Fall von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.
( 21 ) Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen kommerzieller Präsenz wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Präsenz dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Übereinkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Präsenz zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird, sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die außerhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
( 21 ) Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
( 21 ) Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch alle erforderlichen Maßnahmen sicherstellt, daß die Verpflichtungen aufgrund dieser Anlage in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste eingehalten werden.
( 21 ) Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff „nichtdiskriminierend“ auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne des Übereinkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden“.
( 21 ) Soweit in diesem Übereinkommen der Begriff „Angehörige“ verwendet wird, bedeutet dieser Begriff im Fall eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder einer wirklichen und tatsächlichen gewerblichen oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
( 21 ) In diesem Übereinkommen bedeutet „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“ die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967, „Berner Übereinkunft“ die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, „Berner Übereinkunft (1971)“ die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971, „Rom-Abkommen“ das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober 1961, „Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise“ (IPC-Vertrag) den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise, „WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
( 21 ) Im Sinne der Artikel 3 und 4 schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich behandelt werden.
( 21 ) Ungeachtet des Artikels 42 Satz 1 sind die Mitglieder befugt, in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.
( 21 ) Im Sinne dieses Artikels kann ein Mitglied die Begriffe „erfinderische Tätigkeit“ und „gewerblich anwendbar“ als Synonyme der Begriffe „nicht naheliegend“ beziehungsweise „nützlich“ auffassen.
( 21 ) Dieses Recht unterliegt ebenso wie alle sonstigen nach diesem Übereinkommen gewährten Rechte in bezug auf Gebrauch, Verkauf, Einfuhr oder sonstigen Vertrieb von Waren Artikel 6.
( 21 ) Mit „sonstiger Benutzung“ ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung gemeint.
( 21 ) Es besteht Einigkeit darüber, daß Mitglieder, die kein System der eigenständigen Erteilung kennen, festlegen können, daß die Schutzdauer ab dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung gerechnet wird.
( 21 ) Der Begriff „Rechtsinhaber“ ist als bedeutungsgleich mit dem im IPIC-Vertrag verwendeten Begriff „Inhaber des Rechts“ zu verstehen.
( 21 ) Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet „eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft“ zumindest Handlungen wie Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung dazu und schließt den Erwerb nicht offenbarter Informationen durch Dritte ein, die wußten oder grob fahrlässig nicht wußten, daß solche Handlungen beim Erwerb eine Rolle spielten.
( 21 ) Im Sinne dieses Teils schließt der Begriff „Rechtsinhaber“ auch Verbände und Vereinigungen ein, die gesetzlich zur Geltendmachung solcher Rechte befugt sind.
( 21 ) Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.
( 21 ) Es besteht Einvernehmen, daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Waren im Transit anzuwenden.
( 21 ) Im Sinne dieses Übereinkommens sind
„nachgeahmte Markenwaren“ Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden läßt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt.
„unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren“, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellte Vervielfältigungsstücke sind und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Vervielfältigung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands dargestellt hätte.
( 21 ) Eine Entscheidung des DSB über eine ihm zur Prüfung unterbreitete Angelegenheit gilt als durch Konsens gefaßt, wenn kein Mitglied, das bei der Sitzung des DSB, auf der die Entscheidung getroffen wird, anwesend ist, gegen die vorgeschlagene Entscheidung förmlich Einspruch erhebt.
( 21 ) Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, für die Berichte des Panels nicht angenommen oder vollständig umgesetzt worden sind.
( 21 ) Wenn die Bestimmungen eines anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens betreffend Maßnahmen, die von regionalen oder kommunalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds getroffen werden, von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen, sind die Bestimmungen des anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens maßgebend.
( 21 ) Die entsprechenden Bestimmungen über Konsultationen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen sind nachfolgend aufgeführt: Artikel 19 des Übereinkommens über Landwirtschaft; Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmaßnahmen; Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Textilien und Bekleidung; Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse; Artikel 8 des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen; Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994; Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; Artikel 7 des Übereinkommens über Kontrolle vor dem Versand; Artikel 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Artikel 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Artikel 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen; Artikel 14 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen; Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sowie entsprechende Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkommen, wie von den zuständigen Gremien jedes einzelnen Übereinkommens bestimmt und dem DSB angezeigt.
( 21 ) Falls die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird eine Sitzung des DSB zu diesem Zweck innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Antragstellung einberufen; jedoch muß mindestens zehn Tage vor der Sitzung eine Vorankündigung erfolgen.
( 21 ) Sind Zollunionen oder gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedländer der Zollunionen oder der gemeinsamen Märkte.
( 21 ) Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieser Frist zu einem Zeitpunkt statt, der es ermöglicht, die Vorschriften des Artikels 16 Absätze 1 und 4 einzuhalten, so wird eine Sitzung des DSB zu diesem Zweck anberaumt.
( 21 ) Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieses Zeitraums statt, so wird eine Sitzung zu diesem Zweck anberaumt.
( 21 ) Das „betreffende Mitglied“ ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen des Panels oder Berufungsgremiums richten.
( 21 ) In bezug auf Empfehlungen in Fällen, die keinen Verstoß gegen das GATT 1994 oder ein anderes unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen betreffen, vergl. Artikel 26.
( 21 ) Können sich die Parteien innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet haben, nicht auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter vom Generaldirektor nach Rücksprache mit den Parteien von zehn Tagen ernannt.
( 21 ) Unter dem Begriff „Schiedsrichter“ kann eine Einzelperson oder eine Gruppe verstanden werden.
( 21 ) Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 nennt elf Hauptsektoren.
( 21 ) Unter dem Begriff „Schiedsrichter“ kann eine Einzelperson oder eine Gruppe verstanden werden.
( 21 ) Unter dem Begriff „Schiedsrichter“ können eine Einzelperson oder eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Panels, wenn sie in der Eigenschaft eines Schiedsrichters tätig sind, verstanden werden.
( 21 ) Wenn die Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens über die von regionalen oder kommunalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffenen Maßnahmen Bestimmungen enthalten, die von denen in diesem Absatz abweichen, sind die Bestimmungen des unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens maßgebend.
( 21 ) Diese Liste ändert nicht die bestehenden Notifikationsvorschriften in den Multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens oder gegebenenfalls in den Plurilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 4 des WTO-Abkommens.
( 21 ) For each Party, Appendix I is divided into five Annexes:
Relevant thresholds are specified in each Party's Annexes.
( 21 ) This Agreement shall apply to any procurement contract for which the contract value is estimated to equal or exceed the threshold at the time of publication of the notice in accordance with Article IX.
( 21 ) For the purpose of this Agreement, a technical regulation is a document which lays down characteristics of a product or a service or their related processes and production methods, including the applicable administrative provisions, with which compliance is mandatory. It may also include or deal exclusively with terminology, symbols, packaging, marking or labelling requirements as they apply to a product, service, process or production method.
( 21 ) For the purpose of this Agreement, a standard is a document approved by a recognized body, that provides, for common and repeated use, rules, guidelines or characteristics for products or services or related processes and production methods, with which compliance is not mandatory. It may also include or deal exclusively with terminology, symbols, packaging, marking or labelling requirements as they apply to a product, service, process or production method.
( 21 ) It is the understanding that „existing equipment“ includes software to the extent that the initial procurement of the software was covered by the Agreement.
( 21 ) Original development of a first product or service may include limited production or supply in order to incorporate the results of field testing and to demonstrate that the product or service is suitable for production or supply in quantity to acceptable quality standards. It does not extend to quantity production or supply to establish commercial viability or to recover research and development costs.
( 21 ) Offsets in government procurement are measures used to encourage local development or improve the balance-of-payments accounts by means of domestic content, licensing of technology, investment requirements, counter-trade or similar requirements.
( 21 ) For the purpose of this Agreement, the term „government“ is deemed to include the competent authorities of the European Communities.
( 21 ) All provisions of the 1988 Agreement except the Preamble, Article VII and Article IX other than paragraphs 5(a) and (b) and paragraph 10.
( 21 ) In this Arrangement and in the Protocols annexed thereto, the term „country“ is deemed to include the European Economic Community.
( 21 ) This preambular provision applies only among participants that are Contracting Parties to the GATT.
( 21 ) It is confirmed that the term „matter“ in this paragraph includes any matter which is covered by multilateral agreements negotiated within the framework of the Multilateral Trade Negotiations, in particular those bearing on export and import measures. It is further confirmed that the provisions of Article IV:5 and this footnote are without prejudice to the rights and obligations of the parties to such agreements.
( 21 ) The terms „acceptance“ or „accepted“ as used in this Article include the completion of any domestic procedures necessary to implement the provisions of this Arrangement.
( 21 ) For the purpose of this Arrangement, the term „government“ is deemed to include the competent authorities of the European Economic Community.
( 21 ) This provision applies only among participants that are Contracting Parties to the GATT.
( 21 ) Derived from the manufacture of butter and anhydrous milk fat.
( 21 ) Annex I (1) is not reproduced.
( 21 ) US$ 600 per metric ton since 1 October 1981.
( 21 ) US$ 830 per metric ton since 5 June 1985.
( 21 ) US$ 600 per metric ton since 1 October 1981.
( 21 ) As defined in Article 2.1 (c) of this Procotol.
( 21 ) See Annex l(b), „Schedule of price differentials according to milk fat content“. (Annex 1 (b) is not reproduced).
( 21 ) See Article 2.
( 21 ) See Annex I(c), „Register of Processes and Control Measures“. It is understood that exporters would be permitted to ship skimmed-milk powder and buttermilk powder for animal feed purposes in an unaltered state to importers which have nad their processes and control measures inserted in the Register. In this case, exporters world inform the Committee of their intention to ship unaltered skimmed-milk powder and or buttermilk powder for animal feed purposes to those importers which have their processes and control measures registered. (Annex I (c) is not reproduced).
( 21 ) Annex II(a) is not reproduced.
( 21 ) US$ 1 200 per metric ton since 5 June 1985.
( 21 ) US$ 1 000 per metric ton since 5 June 1985.
( 21 ) See Article 2.
( 21 ) Annex III(a) is not reproduced.
( 21 ) US$ 1 000 per metric ton since 1 October 1981.
( 21 ) See Article 2.
( 21 ) This provision applies only among GATT Contracting Parties.
( 21 ) Note: It is confirmed that the term „matter“ in this paragraph includes any matter which is covered by multilateral agreements negotiated within the framework of the Multilateral Trade Negotiations, in particular those bearing on export and import measures. It is further confirmed that the provisions of Article IV, paragraph 6, and this footnote are without prejudice to the rights and obligations of the Parties to such agreements.
( 21 ) The terms „acceptance“ or „accepted“ as used in this Article include the completion of any domestic procedures necessary to implement the provisions of this Arrangement.
( 21 ) For the purpose of this Arrangement the term „government“ is deemed to include the competent authorities of the European Economic Community.
( 21 ) This provision applies only among GATT contracting parties.