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Document 01991L0068-20131220

    Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (91/68/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/68/2013-12-20

    01991L0068 — DE — 20.12.2013 — 014.002


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 28. Januar 1991

    zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

    (91/68/EWG)

    (ABl. L 046 vom 19.2.1991, S. 19)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 18. Februar 1994

      L 74

    42

    17.3.1994

    ►M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 20. Dezember 1994

      L 371

    14

    31.12.1994

     M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 30. März 2001

      L 102

    63

    12.4.2001

    ►M4

    RICHTLINIE 2001/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 22. Mai 2001

      L 147

    41

    31.5.2001

     M5

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 25. März 2002

      L 91

    31

    6.4.2002

    ►M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES  vom 14. April 2003

      L 122

    1

    16.5.2003

    ►M7

    RICHTLINIE 2003/50/EG DES RATES  vom 11. Juni 2003

      L 169

    51

    8.7.2003

     M8

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 7. Oktober 2003

      L 258

    11

    10.10.2003

     M9

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 9. Juli 2004

      L 248

    1

    22.7.2004

     M10

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 21. Dezember 2005

      L 340

    68

    23.12.2005

    ►M11

    RICHTLINIE 2006/104/EG DES RATES  vom 20. November 2006

      L 363

    352

    20.12.2006

    ►M12

    RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES  vom 15. Juli 2008

      L 219

    40

    14.8.2008

    ►M13

    RICHTLINIE 2013/20/EU DES RATES  vom 13. Mai 2013

      L 158

    234

    10.6.2013

     M14

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 29. August 2013

      L 233

    48

    31.8.2013

    ►M15

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 18. Dezember 2013

      L 346

    75

    20.12.2013


    Geändert durch:

     A1

    AKTE  über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (94/C 241/08)

      C 241

    21

    29.8.1994

     

      L 001

    1

    ..


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 282 vom 17.11.1993, S.  12  (1991/68)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 036 vom 6.2.2014, S.  22 (2013/445/EU)




    ▼B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 28. Januar 1991

    zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

    (91/68/EWG)



    Artikel 1

    Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen fest.

    ▼M7

    Artikel 2

    a) 

    Soweit anwendbar gelten die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 90/425/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG ( 6 ).

    b) 

    Darüber hinaus gelten für die vorliegende Richtlinie folgende Definitionen:

    1. 

    „Schlachtschafe und -ziegen“: Schafe und Ziegen, die dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle einem Schlachthof zur Schlachtung zugeführt zu werden;

    2. 

    „Zuchtschafe und -ziegen“: Schafe und Ziegen, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummern 1 und 3 fallen und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle zu Zucht- und Nutzzwecken an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden;

    3. 

    „Mastschafe und -ziegen“: Schafe und Ziegen, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummern 1 und 2 fallen, und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle zur Mast und anschließenden Schlachtung an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden;

    4. 

    „amtlich anerkannt brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung“: Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 1 Ziffer I entspricht;

    5. 

    „brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung“: Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 2 entspricht;

    6. 

    „anzeigepflichtige Krankheiten“: die in Anhang B Ziffer I aufgeführten Krankheiten;

    7. 

    „amtlicher Tierarzt“: der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichnete Tierarzt;

    8. 

    „Herkunftsbetrieb“: jeder Betrieb, in dem die Schafe und Ziegen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;

    9. 

    „Sammelstelle“: Sammelplätze und Märkte, auf denen Schafe und Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes zur Bildung von Tierpartien für die innerstaatliche Verbringung zusammengeführt werden;

    10. 

    „zugelassene Sammelstelle“: jeder Ort, an dem Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den innergemeinschaftlichen Handel zusammengeführt werden;

    11. 

    „Händler“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag bei diesen Tieren erzielt und innerhalb von höchstens 29 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen oder unmittelbar in einem Schlachthof, die bzw. der nicht ihr Eigentum sind bzw. ist, umsetzt;

    12. 

    „zugelassene Einrichtungen des Händlers“: jede im Sinne von Nummer 11 betriebene und von den zuständigen Behörden zugelassene Einrichtung, in der Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den innergemeinschaftlichen Handel zusammengeführt werden;

    13. 

    „Transportunternehmer“: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG;

    14. 

    „Gebiet“: der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats mit einer Fläche von mindestens 2 000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht wird und der wenigstens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst:;



    —.Belgien:

    province/provincie

    — Deutschland:

    Regierungsbezirk

    — Dänemark:

    amt oder Insel

    — Frankreich:

    département

    — Italien:

    provincia

    — Luxemburg:

    — Niederlande:

    RVV-kring

    — Vereinigtes Königreich:

    England, Wales und Nordirland:

    county

    Schottland:

    district oder island area

    — Irland:

    county

    — Griechenland:

    νομός

    — Spanien:

    provincia

    — Portugal:

    Festland:

    distrito

    restlicher Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets:

    região autónoma

    — Österreich:

    Bezirk

    — Schweden:

    län

    — Finnland:

    lääni/län.

    ▼M11

    — Bulgarien:

    област

    — Rumänien:

    județ.

    ▼M13

    — Kroatien:

    županija.

    ▼M7

    Artikel 3

    (1)  
    Schlachtschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4, 4a, 4b und 4c entsprechen.
    (2)  
    Mastschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4, 4a, 4b und 5 entsprechen; dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Garantien, die in Anwendung der Artikel 7 und 8 gefordert werden.
    (3)  
    Zuchtschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4, 4a, 4b, 5 und 6 entsprechen; dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Garantien, die in Anwendung der Artikel 7 und 8 gefordert werden.
    (4)  
    Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können abweichend von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für die Verbringung von Zucht- und Mastschafen und -ziegen, die sich ausschließlich zu Weidezwecken vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.
    (5)  
    Die unter diese Richtlinie fallenden Schafe und Ziegen dürfen nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben, in Berührung kommen.

    Artikel 4

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen

    a) 

    gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gekennzeichnet und registriert sind;

    b) 

    innerhalb von 24 Stunden vor der Verladung von einem amtlichen Tierarzt untersucht werden und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen;

    c) 

    nicht aus einem Betrieb stammen oder in Kontakt mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, über den aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde; die Dauer der Sperre beträgt nach der Schlachtung und/oder der Beseitigung des letzten an einer der Krankheiten nach den Ziffern i), ii) oder iii) erkrankten oder für eine dieser Krankheiten empfänglichen Tieres noch mindestens

    i) 

    42 Tage bei Brucellose;

    ii) 

    30 Tage bei Tollwut;

    iii) 

    15 Tage bei Milzbrand;

    d) 

    nicht aus einem Betrieb stammen oder in Berührung mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, der in einem Gebiet liegt, das im Rahmen der Gemeinschafts- und/oder nationalen Rechtsvorschriften aus tierseuchenrechtlichen Gründen einem Verbot oder einer Beschränkung im Hinblick auf die betreffende Art unterliegt;

    e) 

    nicht tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Maul- und Klauenseuche unterliegen oder gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.

    (2)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Schafe und Ziegen gehandelt werden, die

    a) 

    im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von nicht in Anhang C der Richtlinie 90/425/EWG oder in Anhang B Ziffer I der vorliegenden Richtlinie genannten Krankheiten geschlachtet werden müssen;

    b) 

    aus durch Artikel 30 des Vertrags gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem Hoheitsgebiet nicht vermarktet werden dürfen.

    (3)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen

    a) 

    entweder in der Gemeinschaft geboren und seit der Geburt dort gehalten wurden

    b) 

    oder in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften aus einem Drittland eingeführt wurden.

    ▼M7

    Artikel 4a

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schlacht-, Zucht- und Mastschafe und -ziegen nicht in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, die Tiere:

    a) 

    sind mindestens 30 Tage oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt ununterbrochen im Herkunftsbetrieb verblieben

    b) 

    stammen nicht aus einem Betrieb, in dem 21 Tage vor dem Versand Schafe oder Ziegen eingestallt worden sind und

    c) 

    stammen nicht aus einem Betrieb, in dem in den letzten Tagen vor dem Versand aus einem Drittland eingeführte Paarhufer eingestallt worden sind.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b) und c) können die Mitgliedstaaten den Versand von Schafen und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, wenn die Tiere nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) in dem Betrieb von allen anderen Tieren völlig abgesondert waren.

    Artikel 4b

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen der Absätze 2 bis 6 beim innergemeinschaftlichen Handel mit allen Schafen und Ziegen eingehalten werden.
    (2)  
    Die Tiere dürfen den Herkunftsbetrieb nicht seit mehr als sechs Tagen verlassen haben, bevor sie zuletzt für die endgültige Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat wie in der Gesundheitsbescheinigung angegeben, zugelassen werden.

    Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 wird bei einer Beförderung auf See die Frist von sechs Tagen um die Dauer des Seetransports verlängert.

    (3)  
    Nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs werden die Tiere unmittelbar an den Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht.
    (4)  
    Abweichend von Absatz 3 dürfen Schafe und Ziegen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor der Ankunft am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat nur eine zugelassene Sammelstelle durchlaufen, die in dem Ursprungsmitgliedstaat liegt.

    Im Fall von Schlachtschafen und -ziegen kann die zugelassene Sammelstelle durch im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Einrichtungen des Händlers ersetzt werden.

    (5)  
    Schlachttiere, die bei Ankunft in dem Bestimmungsmitgliedstaat zu einem Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort möglichst bald, jedoch mindestens innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft, geschlachtet werden.
    (6)  
    Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Tiere zwischen dem Verlassen des Herkunftsbetriebs und ihrer Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit den Gesundheitsstatus von Schafen und Ziegen gefährden, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.

    Artikel 4c

    (1)  
    Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a) in den Handel gebracht werden, wenn sie 21 Tage ununterbrochen in dem Herkunftsbetrieb verblieben sind.
    (2)  
    Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b) und unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 4b Absatz 2 aus einem Herkunftsbetrieb, in dem 21 Tage vor dem Versand Schafe oder Ziegen eingestallt worden sind, versandt werden, wenn sie zwecks sofortiger Schlachtung unmittelbar zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, ohne zuvor eine Sammelstelle oder einen gemäß der Richtlinie 91/628/EWG eingerichteten Aufenthaltsort zu durchlaufen.
    (3)  

    Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Artikel 4b Absätze 3 und 4 und unbeschadet des Artikels 4b Absatz 2 nach Verlassen des Herkunftsbetriebs eine weitere Sammelstelle durchlaufen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

    a) 

    Die Tiere erfüllen, bevor sie die in Artikel 4b Absatz 4 genannte im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Sammelstelle durchlaufen, die folgenden Voraussetzungen:

    i) 

    Nach Verlassen des Herkunftsbetriebs durchlaufen die Tiere unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes eine einzige Sammelstelle, in der nur Tiere, die mindestens denselben Gesundheitsstatus besitzen, zur gleichen Zeit zugelassen sind, und

    ii) 

    unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen werden die Tiere spätestens in dieser Sammelstelle einzeln gekennzeichnet, so dass in jedem Fall der Herkunftsbetrieb ermittelt werden kann, und

    iii) 

    von der Sammelstelle aus werden die Tiere zusammen mit einem amtstierärztlichen Begleitdokument zu der in Artikel 4b Absatz 4 genannten zugelassenen Sammelstelle befördert, um dann mit einer Bescheinigung versehen und unmittelbar zu einem Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat befördert zu werden,

    oder

    b) 

    die Tiere dürfen nach dem Versand aus dem Ursprungsmitgliedstaat eine zugelassene Sammelstelle durchlaufen, bevor sie zu dem Schlachthof in dem Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    i) 

    entweder die zugelassene Sammelstelle ist in dem Bestimmungsmitgliedstaat gelegen, aus dem die Tiere unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden müssen, um dann innerhalb von fünf Tagen nach Ankunft in der zugelassenen Sammelstelle geschlachtet zu werden, oder

    ii) 

    die zugelassene Sammelstelle ist in einem Transitmitgliedstaat gelegen, aus dem die Tiere unmittelbar zu dem Schlachthof in dem Bestimmungsmitgliedstaat verbracht werden, der in der gemäß Artikel 9 Absatz 6 ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist.

    ▼B

    Artikel 5

    Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zucht- und Mastschafe und -ziegen für die Aufnahme in eine amtlich anerkannte brucellosefreie oder in eine brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung außer den Bedingungen des Artikels 4 die Anforderungen des Anhangs A Kapitel 1 Buchstabe D oder Kapitel 2 Buchstabe D erfüllen.

    Artikel 6

    Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zuchttiere zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Sie müssen in einer Haltung erworben worden sein und dürfen nur mit Tieren aus einer Haltung in Kontakt gekommen sein,

    i) 

    in der

    — 
    in den letzten sechs Monaten kein Fall von infektiöser Agalaktie des Schafes (Mycoplasma agalactiae) bzw. infektiöser Agalaktie der Ziege (Mycoplasma agalactiae, M. capricolum, M. mycoïdes subsp mycoïdes „large Colony“) klinisch festgestellt wurde;
    — 
    in den letzten zwölf Monaten kein Fall von Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa klinisch festgestellt wurde;
    — 
    in den letzten drei Jahren kein Fall von Lungenadenomatose, Maedi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege klinisch festgestellt wurde. Dieser Zeitraum beträgt zwölf Monate, wenn die von Maedi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege befallenen Tiere geschlachtet und die verbleibenden Tiere zwei nach dem Verfahren des Artikels 15 anerkannten Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen wurden;

    oder die für eine oder mehrere der vorgenannten Krankheiten — unbeschadet der Einhaltung der Anforderungen für die anderen Krankheiten — im Rahmen eines nach den Artikeln 7 und 8 genehmigten Programms Gesundheitsgarantien liefert, die in bezug auf die betreffende Krankheit bzw. betreffenden Krankheiten gleichwertig sind;

    ii) 

    für die dem mit der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung betrauten amtlichen Tierarzt keine Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die auf die Nichteinhaltung der unter Ziffer i) genannten Anforderungen schließen lassen;

    iii) 

    deren Besitzer erklärt hat, daß ihm keine derartigen Umstände bekannt sind, und der ferner schriftlich erklärt hat, daß das bzw. die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere die unter Ziffer i) genannten Kriterien erfüllen.

    ▼M4 —————

    ▼B

    c) 

    Was die infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis) betrifft, so müssen nicht kastrierte Zuchtschafböcke

    — 
    aus einer Haltung stammen, in der während der letzten zwölf Monate kein Fall von infektiöser Epidydimitis des Schafbocks (N. ovis) festgestellt wurde;
    — 
    während der letzten 60 Tage vor dem Versand ununterbrochen in dieser Haltung verblieben sein,
    — 
    innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Versand einer serologischen Untersuchung gemäß Anhang D mit negativem Befund unterzogen worden sein oder gleichwertigen, nach dem Verfahren des Artikels 15 anerkannten Gesundheitsgarantien genügen.
    d) 

    Die Erfüllung dieser Anforderungen muß in einer Bescheinigung gemäß dem Modell III des Anhangs E vermerkt sein.

    Artikel 7

    (1)  

    Hat ein Mitgliedstaat ein zwingendes oder freiwilliges nationales Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer ►M4  in Anhang B Ziffer III genannten ◄ Tierseuche für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

    — 
    Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;
    — 
    Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
    — 
    geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;
    — 
    unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;
    — 
    die Kontrollverfahren für das Programm;
    — 
    Konsequenzen des Statusverlustes der Haltung, aus welchen Gründen auch immer;
    — 
    Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.
    (2)  
    Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die in Absatz 1 genannten Programme werden unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 15 genehmigt. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können; dies erfolgt zu gleicher Zeit oder spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Programme. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
    (3)  
    Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.
    (4)  
    Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der nach diesem Artikel genehmigten Programme nach Maßgabe des Artikels 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 7 ) für die dort genannten Tierseuchen.

    Artikel 8

    (1)  

    Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Rindern und Schweinen vorkommenden, ►M4  in Anhang B Ziffer III genannten ◄ Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

    — 
    Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;
    — 
    Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;
    — 
    Dauer der durchgeführten Überwachung;
    — 
    gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;
    — 
    die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen läßt, daß die Krankheit erloschen ist.
    (2)  
    Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 15 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Januar 1992 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Juli 1992 zu fassen.
    (3)  
    Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen bezüglich der Krankheit mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert oder aufgehoben werden.

    (4)  
    Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose des Schafs und der infektioösen Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 verlängert werden.

    ▼M7

    Artikel 8a

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammelstellen von der zuständigen Behörde nur zugelassen werden, wenn sie mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

    a) 

    sie müssen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen, der dafür Sorge trägt, dass insbesondere die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 eingehalten werden;

    b) 

    sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt;

    c) 

    sie müssen nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes vor jeder Nutzung gereinigt und desinfiziert werden;

    d) 

    nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über

    — 
    eine ausschließlich zu diesem Zweck vorgesehene Einrichtung, wenn sie als Sammelstelle genutzt werden;
    — 
    geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
    — 
    geeignete Kontrollvorrichtungen;
    — 
    geeignete Isolierungsvorrichtungen;
    — 
    geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;
    — 
    eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;
    — 
    eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers;
    — 
    einen Büroraum für den amtlichen Tierarzt;
    e) 

    sie dürfen nur Tiere aufnehmen, die entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Richtlinie für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Zu diesem Zweck stellt der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle bei der Aufnahme der Tiere sicher, dass den Tieren die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden;

    f) 

    sie müssen von der zuständigen Behörde regelmäßig darauf hin kontrolliert werden, ob die Bedingungen, aufgrund deren die Zulassung erfolgte, weiterhin erfüllt sind.

    (2)  

    Der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle ist gehalten, anhand der Begleitdokumente oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger festzuhalten und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:

    — 
    den Namen des Eigentümers, die Herkunft, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Sammelstelle aufgenommenen Schafe und Ziegen oder die Registriernummer des Herkunftsbetriebs der in die Sammelstelle aufgenommenen Tiere, gegebenenfalls die Zulassungs- oder Registriernummer der Sammelstelle, die die Tiere zuvor durchlaufen haben, und ihre vorgesehene Bestimmung;
    — 
    die Registernummer des Transporteurs und die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert oder von der Sammelstelle abtransportiert.

    ▼M12

    (3)  
    Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen können auf eine oder mehrere mit dieser Richtlinie abgedeckte Tierarten oder auf zur Zucht oder zur Mast bestimmte Tiere oder aber auf Schlachttiere beschränkt sein.

    Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    ▼M7

    (4)  
    Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder einer anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinie verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle sämtlichen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.
    (5)  
    Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei Nutzung der Sammelstellen genügend zugelassene Tierärzte zur Durchführung sämtlicher ihnen zufallenden Aufgaben zur Verfügung stehen.
    (6)  
    Die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

    ▼M7

    Artikel 8b

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Händler registriert und für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, dass sie von der zuständigen Behörde eine Zulassungsnummer erhalten haben und dass zugelassene Händler mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie dürfen nur mit Tieren Handel treiben, die gekennzeichnet sind und aus Betrieben stammen, welche den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen. Zu diesem Zweck trägt der Händler dafür Sorge, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und gegebenenfalls die nach dieser Richtlinie erforderlichen Gesundheitsdokumente mitgeführt werden.

    b) 

    Der Händler ist gehalten, entweder anhand des die Tiere begleitenden Dokuments oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere die nachstehenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen oder auf einem Datenträger zu speichern und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:

    — 
    den Namen des Eigentümers, die Herkunft, den Zeitpunkt des Ankaufs, die Kategorien, die Zahl und die Kennzeichnung der Schafe und Ziegen oder die Registriernummer des Herkunftsbetriebs der angekauften Tiere, gegebenenfalls die Zulassungs- oder Registriernummer der Sammelstelle, die die Tiere vor dem Ankauf durchlaufen haben, und ihren Bestimmungsort;
    — 
    die Registernummer des Transporteurs und/oder die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert und abtransportiert;
    — 
    den Namen und die Anschrift des Käufers und den Bestimmungsort der Tiere;
    — 
    Kopien von Streckenplänen und/oder die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen.
    c) 

    Der Händler muss, wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, dafür Sorge tragen, dass

    — 
    eine besondere Schulung des Personals, das mit den Tieren umgeht, im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und auf die Versorgung und artgerechte Behandlung der genannten Tiere stattfindet;
    — 
    die Tiere der erforderlichen regelmäßigen Überwachung und gegebenenfalls Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden und alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um eine Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.
    (2)  

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede von den Händlern bei der Ausübung ihres Berufs genutzte Einrichtung von der zuständigen Behörde registriert wird und eine Zulassungsnummer erhält und mindestens folgende Bedingungen erfüllt:

    a) 

    Sie muss unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen.

    b) 

    Sie muss in einem Gebiet gelegen sein, das keinem Verbot bzw. keiner Einschränkung aufgrund einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt.

    c) 

    Sie muss verfügen über

    — 
    geeignete Einrichtungen mit ausreichender Kapazität, insbesondere über geeignete Infrastrukturen für die Inspektion und die Absonderung, so dass bei Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle Tiere abgesondert werden können;
    — 
    geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und gegebenenfalls ordnungsgemäß und einem artgerechten Standard entsprechend untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
    — 
    eine geeignete Aufnahmefläche für Einstreu und Mist;
    — 
    eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers.
    d) 

    Sie muss vor jeder Benutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.

    (3)  
    Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder jeder anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann erneut erteilt werden, wenn die zuständige Behörde sich vergewissert hat, dass der Händler den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.
    (4)  
    Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um nachzuprüfen, ob die Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden.

    ▼M12

    (5)  
    Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

    ▼M7

    Artikel 8c

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transporteure im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Die für die Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen

    — 
    so beschaffen sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können;
    — 
    unmittelbar nach jedem Transport von Tieren oder von Produkten, die die Tiergesundheit beeinträchtigen können und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.
    b) 

    Es müssen geeignete von der zuständigen Behörde genehmigte Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, vorhanden sein, oder es muss der Nachweis dafür erbracht werden, dass dies durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt wird.

    (2)  

    Der Transporteur muss für jedes Fahrzeug, das den Tiertransport durchführt, ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre aufbewahrt werden müssen:

    i) 

    Ort, Tag der Übernahme, Name bzw. Firmenname und Anschrift der Betriebe oder Sammelstellen, aus denen die Tiere stammen;

    ii) 

    Ort und Tag der Lieferung und Name bzw. Firmenname und Anschrift des bzw. der Empfänger;

    iii) 

    Tierart und Zahl der beförderten Tiere;

    iv) 

    Tag und Ort der Desinfektionsmaßnahmen;

    v) 

    Einzelheiten der Begleitdokumentation (Nummer usw.).

    (3)  
    Die Transporteure tragen dafür Sorge, dass die beförderte Partie Tiere nach dem Verlassen des Betriebs oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Kontakt kommt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus haben.
    (4)  

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die Transporteure in einer schriftlichen Erklärung verpflichten, dass insbesondere

    — 
    alle Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Richtlinie nachzukommen, insbesondere den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die notwendigen Begleitdokumente für die Tiere beziehen;
    — 
    der Transport der Tiere nur Bediensteten überlassen wird, die die erforderliche Befähigung, fachliche Eignung und Sachkenntnis besitzen.
    (5)  
    Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel finden die Vorschriften des Artikels 18 der Richtlinie 91/628/EWG entsprechend Anwendung.

    ▼M7

    Artikel 9

    (1)  
    Die Schafe und Ziegen werden während ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß einem der Modelle I, II oder III in Anhang E begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes auszustellen. Sie gilt ab dem Tag der Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen.
    (2)  
    Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss, einschließlich zusätzlicher Garantien, können im Herkunftsbetrieb oder an einer zugelassenen Sammelstelle oder, bei Schlachttieren, in den zugelassenen Einrichtungen des Händlers erfolgen. Zu diesem Zweck sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Gesundheitsbescheinigungen vom amtlichen Tierarzt nach Abschluss der in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen, Besuche und Kontrollen erstellt werden.
    (3)  
    Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an den Tieren durch.
    (4)  
    Im Fall von Mast- und Zuchtschafen und -ziegen, die von einer zugelassenen Sammelstelle im Ursprungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, darf die Tiergesundheitsbescheinigung nach Absatz 1, die entweder Modell II oder Modell III in Anhang E entsprechen muss, nur auf der Grundlage der Kontrollen nach Absatz 3 und anhand eines amtlichen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt worden ist, ausgestellt werden.
    (5)  
    Im Fall von Schlachtschafen und -ziegen, die von einer zugelassenen Sammelstelle oder von im Ursprungsmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Einrichtungen des Händlers in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, darf die Tiergesundheitsbescheinigung nach Absatz 1, die Modell I in Anhang E entsprechen muss, nur auf der Grundlage der Kontrollen nach Absatz 3 und anhand eines amtlichen Dokuments ausgestellt werden, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Herkunftsbetrieb oder für die Sammelstelle nach Artikel 4c Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer i) zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt worden ist.
    (6)  
    Im Fall von Schlachtschafen und -ziegen, die eine zugelassene Sammelstelle nach Artikel 4c Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) durchlaufen, stellt der für die zugelassene Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zuständige amtliche Tierarzt dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine zweite Gesundheitsbescheinigung gemäß Modell I in Anhang E aus, in die er die erforderlichen Angaben aus der (den) ursprünglichen Gesundheitsbescheinigung(en) einträgt und der er eine beglaubigte Kopie der Originalbescheinigung beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen die in Absatz 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.
    (7)  
    Der amtliche Tierarzt, der eine Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel je nach Fall entsprechend Modell I, II oder III in Anhang E ausstellt, ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die Erfassung der Tierverbringung im ANIMO-Verbundnetz zu sorgen.

    ▼B

    Artikel 10

    (1)  
    Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG gelten insbesondere in bezug auf die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen.
    (2)  
    In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird unter Ziffer I folgende Bezugnahme hinzugefügt:

    „Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen.

    (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19).“

    (3)  
    In Anhang B Buchstabe A der Richtlinie 90/425/EWG wird der erste Gedankenstrich gestrichen.

    Artikel 11

    (1)  
    Veterinärsachverständige der Gemeinschaft können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, unterstützt die Sachverständigen in jeder erdenklichen Weise bei der Durchführung ihrer Aufgabe. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von den Ergebnissen dieser Kontrollen.
    (2)  
    Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

    Nach diesem Verfahren werden auch die Vorschriften festgelegt, die bei den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Kontrollen zu beachten sind.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten, die eine alternative Kontrollregelung mit Garantien einführen, die denjenigen gleichwertig sind, welche in Artikel 5 und in Artikel 6 Buchstaben a) und c) für das Verbringen von Schafen und Ziegen in ihr Hoheitsgebiet vorgesehen sind, können sich gegenseitig eine Abweichung hinsichtlich der Kontrolle des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b) und der Bescheinigungspflicht des Artikels 9 zugestehen. Sie unterrichten hierüber die Kommission.

    ▼M7 —————

    ▼M7

    Artikel 14

    (1)  
    Anhang A wird vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert.
    (2)  
    Die Anhänge B, C, D und E werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.
    (3)  
    Die Durchführungsbestimmungen für diese Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    ▼M6

    Artikel 15

    (1)  
    Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 8 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
    (2)  
    Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 9 ).

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  
    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ▼M7 —————

    ▼B

    Artikel 17

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

    i) 

    den Artikeln 7 und 8 zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie nachzukommen; die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen gelten bis zur Genehmigung der Programme und — falls solche Programme nicht bestehen — längstens bis zu dem unter Ziffer ii) genannten Zeitpunkt weiter;

    ii) 

    den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

    (2)  
    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 18

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG A

    KAPITEL 1

    1.   Amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung (B. melitensis)

    A. 

    Zuerkennung des Status

    Als amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt

    1. 

    eine Haltung, in der

    a) 

    alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;

    b) 

    sich keine gegen Brucellose (B. melitensis) geimpften Schafe und Ziegen befinden; ausgenommen sind Tiere, die vor mindestens zwei Jahren mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff geimpft worden sind;

    c) 

    zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen der Haltung durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben und

    d) 

    sich nach Durchführung der unter Buchstabe c) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Haltung oder aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden,

    und in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

    2. 

    eine Haltung, die sich in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Mitgliedstaat oder Gebiet gemäß Ziffer II befindet.

    B. 

    Aufrechterhaltung des Status

    1. 

    In allen amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- und Ziegenhaltungen (B. melitensis), die nicht in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Teilgebiet der Gemeinschaft liegen und in denen nach ihrer Qualifizierung die Aufnahme von Tieren gemäß den Bedingungen des Buchstabens D erfolgt, wird jährlich eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen im Alter von über sechs Monaten kontrolliert. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn das Ergebnis der Untersuchungen negativ ist.

    Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung

    — 
    alle nicht kastrierten männlichen Tiere im Alter von über sechs Monaten,
    — 
    alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in die Haltung aufgenommen worden sind,
    — 
    25 %, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere der Haltung; in Haltungen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren.
    2. 

    Für ein Gebiet, das nicht amtlich brucellosefrei ist, in dem aber mehr als 99 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) erklärt werden, kann der Zeitabstand für die Kontrolle der amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltungen auf drei Jahre verlängert werden, sofern die Haltungen, die nicht amtlich brucellosefrei sind, unter amtliche Kontrolle gestellt oder einem Tilgungsprogramm unterworfen werden.

    C. 

    Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit

    1. 

    Wenn in einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung

    a) 

    bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt wird, so wird dieser Haltung von der zuständigen Behörde die Qualifikation aberkannt. Die Qualifikation kann jedoch auch vorübergehend entzogen werden, wenn das oder die Tiere unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert werden;

    b) 

    sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) bestätigt, so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation durch die zuständige Behörde nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten bei allen über sechs Monate alten Tieren der Haltung durchgeführte Untersuchungen ein negatives Ergebnis aufweisen.

    2. 

    Liegt eine Haltung nach Nummer 1 in einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Gebiet, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats veranlaßt

    a) 

    die Tötung aller infizierten Tiere und aller Tiere krankheitsverdächtiger Arten in der betreffenden Haltung. Der Mitgliedstaat hält die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Entwicklung auf dem laufenden;

    b) 

    die Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung, wobei die mit dem infizierten Bestand epidemiologisch verbundenen Bestände den unter Nummer 1 Buchstabe b) vorgesehenen Untersuchungen unterzogen werden müssen.

    3. 

    Tritt ein bestätigter Fall von Brucellose gemäß Nummer 2 auf, so erläßt die Kommission nach Prüfung der Umstände, die zum erneuten Auftreten der Brucellose (B. melitensis) geführt haben, gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, um dem betreffenden Gebiet den Status abzuerkennen bzw. ihn vorübergehend zu entziehen. Wird der Status aberkannt, so werden die Bedingungen für eine neue Qualifikation nach dem gleichen Verfahren festgelegt.

    D. 

    Aufnahme von Tieren in eine amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung

    In eine amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

    1. 

    Die Tiere müssen entweder aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung stammen,

    2. 

    oder sie

    — 
    müssen aus einer brucellosefreien Haltung stammen,
    — 
    müssen einzeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) gekennzeichnet sein,
    — 
    dürfen noch nie gegen Brucellose geimpft worden sein oder müssen im Fall einer Impfung gegen Brucellose ►C1  vor mehr als zwei Jahren ◄ geimpft worden sein. Weibliche Tiere im Alter von über zwei Jahren, die vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft wurden, können jedoch ebenfalls aufgenommen werden und
    — 
    müssen im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Kontrolle abgesondert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäß Anhang C mit negativem Ergebnis untersucht worden sein.

    II.   Amtlich anerkannter brucellosefreier Mitgliedstaat bzw. amtlich anerkanntes brucellosefreies Gebiet eines Mitgliedstaats

    Nach dem Verfahren des Artikels 15 kann als amtlich brucellosefrei anerkannt werden jeder Mitgliedstaat oder jedes Gebiet im Sinne des Artikels 2 Nummer 10,

    1. 
    a) 

    in dem mindestens 99,8 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei anerkannt sind oder

    b) 

    in dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i) 

    Schaf oder Ziegenbrucellose ist seit mindestens fünf Jahren anzeigepflichtig;

    ii) 

    seit mindestens fünf Jahren wurde kein Fall von Schaf- oder Ziegenbrucellose amtlich festgestellt;

    iii) 

    die Impfung ist seit mindestens drei Jahren untersagt; und

    c) 

    in dem die Einhaltung dieser Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 15 festgestellt wurde;

    2. 

    in dem die Bedingungen der Nummer 1 erfüllt sind und

    ▼M2

    i) 
    — 
    sofern im ersten Jahr nach der amtlichen Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region als frei von Brucellose (B. melitensis) durch Zufallskontrollen in der Tierhaltung oder im Schlachthof mit einer Nachweissicherheit von 99 % nachgewiesen wird, daß weniger als 0,2 % der Haltungen infiziert sind oder mindestens 10 % der über sechs Monate alten Schafe und Ziegen gemäß Anhang C mit negativem Befund untersucht worden sind und
    — 
    jährlich sofern ab dem zweiten Jahr nach der amtlichen Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region als frei von Brucellose (B. melitensis) durch Zufallskontrollen in der Tierhaltung oder im Schlachthof mit einer Nachweissicherheit von 95 % nachgewiesen wird, daß weniger als 0,2 % der Haltungen infiziert sind oder mindestens 5 % der über sechs Monate alten Schafe und Ziegen gemäß Anhang C mit negativem Befund untersucht worden sind,
    — 
    wobei die Bestimmungen der beiden ersten Gedankenstriche nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert werden können.

    ▼B

    ii) 

    die Bedingungen der Qualifikation weiterhin erfüllt sind.

    KAPITEL 2

    Brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung (B. melitensis)

    A. 

    Zuerkennung des Status

    Als brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt eine Haltung,

    1. 

    in der

    a) 

    alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;

    b) 

    alle Schafe und Ziegen oder ein Teil davon mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft worden sind;

    c) 

    zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über 18 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben;

    d) 

    zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben; und

    e) 

    sich nach Durchführung der unter den Buchstaben c) oder d) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden; und

    2. 

    in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

    B. 

    Aufrechterhaltung des Status

    Jährlich wird eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen in jeder Haltung untersucht. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchungen negativ sind.

    Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung

    — 
    alle nicht kastrierten, nicht geimpften männlichen Tiere im Alter von über sechs Monaten,
    — 
    alle nicht kastrierten, geimpften Tiere im Alter von über 18 Monaten,
    — 
    alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in die Haltung aufgenommen worden sind,
    — 
    25 %, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere der Haltung; in Haltungen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren.
    C. 

    Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit

    1. 

    Wird in einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt, so wird dieser Haltung die Qualifikation vorübergehend entzogen. Das oder die infektionsverdächtigen Tiere werden unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert.

    2. 

    Bestätigt sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis), so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten durchgeführte Untersuchungen

    — 
    bei allen Tieren im Alter von über 18 Monaten, wenn es sich um geimpfte Tiere handelt,
    — 
    bei allen Tieren im Alter von über sechs Monaten, wenn es sich um nicht geimpfte Tiere handelt,

    ein negatives Ergebnis aufweisen.

    D. 

    Aufnahme von Tieren in eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung

    In eine brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen

    1. 

    nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung oder einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung (B. melitensis) stammen oder

    2. 

    — bis zu dem Zeitpunkt, der im Rahmen der gemäß der Entscheidung 90/242/EWG ( 10 ) genehmigten Tilgungsprogramme für die Qualifikation der Tierhaltungsbetriebe vorgesehen ist — nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer anderen Haltung als den unter Nummer 1 genannten stammen und die folgende Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie müssen einzeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie gekennzeichnet sein;

    b) 

    sie müssen aus einer Haltung stammen, in der alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen frei sind;

    c) 
    i) 
    — 
    sie dürfen im Lauf der letzten zwei Jahre nicht geimpft worden sein;
    — 
    sie müssen in der Herkunftshaltung unter tierärztlicher Kontrolle isoliert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäß Anhang C mit negativem Ergebnis untersucht worden sein; oder
    ii) 

    sie müssen mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats, aber spätestens 15 Tage vor der Aufnahme in die Bestimmungshaltung geimpft worden sein.

    E. 

    Änderung des Status

    Eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung kann die Qualifikation einer amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung nach einer Mindestfrist von zwei Jahren erwerben, sofern

    a) 

    sich dort kein vor weniger als zwei Jahren gegen Brucellose (B. melitensis) geimpftes Tier befindet;

    b) 

    die Bedingungen nach Buchstabe D Nummer 2 während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt waren;

    c) 

    die über sechs Monate alten Tiere nach Ablauf des zweiten Jahres bei einer gemäß Anhang C durchgeführten Untersuchung ein negatives Ergebnis aufweisen.




    ANHANG B

    I ( 11 )

    — 
    Maul- und Klauenseuche
    — 
    Brucellose (B. melitensis)
    — 
    Infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis)
    — 
    Milzbrand
    — 
    Tollwut

    ▼M4 —————

    ▼B

    III

    — 
    Infektiöse Agalaktie
    — 
    Paratuberkulose
    — 
    Lymphadenitis caseosa
    — 
    Lungenadenomatose
    — 
    Maedi Visna
    — 
    Virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege




    ANHANG C

    Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)

    Die für die Qualifikation einer Haltung erforderliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) wird mittels des Rose-Bengal-Tests oder der im Anhang der Entscheidung 90/242/EWG beschriebenen Komplementbindungsreaktion oder jeder anderen Methode, die nach dem in Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren anerkannt wurde, durchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird nur bei Untersuchung einzelner Tiere angewandt.

    Wenn bei einer solchen Untersuchung mittels des Rose-Bengal-Tests mehr als 5 % der Tiere einer Haltung eine positive Reaktion zeigen, wird jedes einzelne Tier der Haltung einer zusätzlichen Untersuchung mittels der Komplementbindungsreaktion unterzogen.

    Bei der Komplementbindungsreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICFT-Einheiten pro ml enthält, als positiv anzusehen.

    Die verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem zweiten internationalen Brucella-abortus-Standardantiserum eingestellt werden.




    ANHANG D

    Amtliche Untersuchung auf infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis)

    Komplementbindungsreaktion

    Das verwendete spezifische Antigen muß von dem nationalen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.

    Das Arbeitsserum (für die tagtägliche Kontrolle) muß gegenüber dem vom Zentralen Veterinärlabor in Weybridge, Surrey, Vereinigtes Königreich, hergestellten internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.

    Ein Serum, das mindestens 50 internationale Einheiten pro ml enthält, ist als positiv anzusehen.

    ▼M15




    ANHANG E

    MUSTER I

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    MUSTER II

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    MUSTER III

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    ( 1 )  ABl. Nr. C 48 vom 27. 2. 1989, S. 21.

    ( 2 )  ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 187.

    ( 3 )  ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 9.

    ( 4 )  ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    ( 5 )  ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

    ( 6 )  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52).

    ( 7 )  ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    ( 8 )  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    ( 9 )  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 10 )  ABl. Nr. L 140 vom 1. 6. 1990, S. 123.

    ( 11 ) Anzeigepflichtige Krankheiten.

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