This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 01991L0068-20131220
Council Directive of 28 January 1991 on animal health conditions governing intra-Community trade in ovine and caprine animals (91/68/EEC)
Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (91/68/EWG)
Richtlinie des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (91/68/EWG)
01991L0068 — DE — 20.12.2013 — 014.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE DES RATES vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 046 vom 19.2.1991, S. 19) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
L 74 |
42 |
17.3.1994 |
||
L 371 |
14 |
31.12.1994 |
||
L 102 |
63 |
12.4.2001 |
||
RICHTLINIE 2001/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 |
L 147 |
41 |
31.5.2001 |
|
L 91 |
31 |
6.4.2002 |
||
L 122 |
1 |
16.5.2003 |
||
L 169 |
51 |
8.7.2003 |
||
L 258 |
11 |
10.10.2003 |
||
L 248 |
1 |
22.7.2004 |
||
L 340 |
68 |
23.12.2005 |
||
L 363 |
352 |
20.12.2006 |
||
L 219 |
40 |
14.8.2008 |
||
L 158 |
234 |
10.6.2013 |
||
L 233 |
48 |
31.8.2013 |
||
L 346 |
75 |
20.12.2013 |
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
||
|
L 001 |
1 |
.. |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE DES RATES
vom 28. Januar 1991
zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen
(91/68/EWG)
Artikel 1
Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen fest.
Artikel 2
Soweit anwendbar gelten die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 90/425/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG ( 6 ).
Darüber hinaus gelten für die vorliegende Richtlinie folgende Definitionen:
„Schlachtschafe und -ziegen“: Schafe und Ziegen, die dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle einem Schlachthof zur Schlachtung zugeführt zu werden;
„Zuchtschafe und -ziegen“: Schafe und Ziegen, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummern 1 und 3 fallen und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle zu Zucht- und Nutzzwecken an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden;
„Mastschafe und -ziegen“: Schafe und Ziegen, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummern 1 und 2 fallen, und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle zur Mast und anschließenden Schlachtung an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden;
„amtlich anerkannt brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung“: Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 1 Ziffer I entspricht;
„brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung“: Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 2 entspricht;
„anzeigepflichtige Krankheiten“: die in Anhang B Ziffer I aufgeführten Krankheiten;
„amtlicher Tierarzt“: der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichnete Tierarzt;
„Herkunftsbetrieb“: jeder Betrieb, in dem die Schafe und Ziegen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
„Sammelstelle“: Sammelplätze und Märkte, auf denen Schafe und Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes zur Bildung von Tierpartien für die innerstaatliche Verbringung zusammengeführt werden;
„zugelassene Sammelstelle“: jeder Ort, an dem Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den innergemeinschaftlichen Handel zusammengeführt werden;
„Händler“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag bei diesen Tieren erzielt und innerhalb von höchstens 29 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen oder unmittelbar in einem Schlachthof, die bzw. der nicht ihr Eigentum sind bzw. ist, umsetzt;
„zugelassene Einrichtungen des Händlers“: jede im Sinne von Nummer 11 betriebene und von den zuständigen Behörden zugelassene Einrichtung, in der Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den innergemeinschaftlichen Handel zusammengeführt werden;
„Transportunternehmer“: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG;
„Gebiet“: der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats mit einer Fläche von mindestens 2 000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht wird und der wenigstens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst:;
—.Belgien: |
province/provincie |
— Deutschland: |
Regierungsbezirk |
— Dänemark: |
amt oder Insel |
— Frankreich: |
département |
— Italien: |
provincia |
— Luxemburg: |
— |
— Niederlande: |
RVV-kring |
— Vereinigtes Königreich: |
|
England, Wales und Nordirland: |
county |
Schottland: |
district oder island area |
— Irland: |
county |
— Griechenland: |
νομός |
— Spanien: |
provincia |
— Portugal: |
|
Festland: |
distrito |
restlicher Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets: |
região autónoma |
— Österreich: |
Bezirk |
— Schweden: |
län |
— Finnland: |
lääni/län. |
— Bulgarien: |
област |
— Rumänien: |
județ. |
— Kroatien: |
županija. |
Artikel 3
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen
gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gekennzeichnet und registriert sind;
innerhalb von 24 Stunden vor der Verladung von einem amtlichen Tierarzt untersucht werden und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen;
nicht aus einem Betrieb stammen oder in Kontakt mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, über den aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde; die Dauer der Sperre beträgt nach der Schlachtung und/oder der Beseitigung des letzten an einer der Krankheiten nach den Ziffern i), ii) oder iii) erkrankten oder für eine dieser Krankheiten empfänglichen Tieres noch mindestens
42 Tage bei Brucellose;
30 Tage bei Tollwut;
15 Tage bei Milzbrand;
nicht aus einem Betrieb stammen oder in Berührung mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, der in einem Gebiet liegt, das im Rahmen der Gemeinschafts- und/oder nationalen Rechtsvorschriften aus tierseuchenrechtlichen Gründen einem Verbot oder einer Beschränkung im Hinblick auf die betreffende Art unterliegt;
nicht tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Maul- und Klauenseuche unterliegen oder gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Schafe und Ziegen gehandelt werden, die
im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von nicht in Anhang C der Richtlinie 90/425/EWG oder in Anhang B Ziffer I der vorliegenden Richtlinie genannten Krankheiten geschlachtet werden müssen;
aus durch Artikel 30 des Vertrags gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem Hoheitsgebiet nicht vermarktet werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen
entweder in der Gemeinschaft geboren und seit der Geburt dort gehalten wurden
oder in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften aus einem Drittland eingeführt wurden.
Artikel 4a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schlacht-, Zucht- und Mastschafe und -ziegen nicht in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, die Tiere:
sind mindestens 30 Tage oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt ununterbrochen im Herkunftsbetrieb verblieben
stammen nicht aus einem Betrieb, in dem 21 Tage vor dem Versand Schafe oder Ziegen eingestallt worden sind und
stammen nicht aus einem Betrieb, in dem in den letzten Tagen vor dem Versand aus einem Drittland eingeführte Paarhufer eingestallt worden sind.
Artikel 4b
Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 wird bei einer Beförderung auf See die Frist von sechs Tagen um die Dauer des Seetransports verlängert.
Im Fall von Schlachtschafen und -ziegen kann die zugelassene Sammelstelle durch im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Einrichtungen des Händlers ersetzt werden.
Artikel 4c
Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Artikel 4b Absätze 3 und 4 und unbeschadet des Artikels 4b Absatz 2 nach Verlassen des Herkunftsbetriebs eine weitere Sammelstelle durchlaufen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Die Tiere erfüllen, bevor sie die in Artikel 4b Absatz 4 genannte im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Sammelstelle durchlaufen, die folgenden Voraussetzungen:
Nach Verlassen des Herkunftsbetriebs durchlaufen die Tiere unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes eine einzige Sammelstelle, in der nur Tiere, die mindestens denselben Gesundheitsstatus besitzen, zur gleichen Zeit zugelassen sind, und
unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen werden die Tiere spätestens in dieser Sammelstelle einzeln gekennzeichnet, so dass in jedem Fall der Herkunftsbetrieb ermittelt werden kann, und
von der Sammelstelle aus werden die Tiere zusammen mit einem amtstierärztlichen Begleitdokument zu der in Artikel 4b Absatz 4 genannten zugelassenen Sammelstelle befördert, um dann mit einer Bescheinigung versehen und unmittelbar zu einem Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat befördert zu werden,
oder
die Tiere dürfen nach dem Versand aus dem Ursprungsmitgliedstaat eine zugelassene Sammelstelle durchlaufen, bevor sie zu dem Schlachthof in dem Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
entweder die zugelassene Sammelstelle ist in dem Bestimmungsmitgliedstaat gelegen, aus dem die Tiere unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden müssen, um dann innerhalb von fünf Tagen nach Ankunft in der zugelassenen Sammelstelle geschlachtet zu werden, oder
die zugelassene Sammelstelle ist in einem Transitmitgliedstaat gelegen, aus dem die Tiere unmittelbar zu dem Schlachthof in dem Bestimmungsmitgliedstaat verbracht werden, der in der gemäß Artikel 9 Absatz 6 ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist.
Artikel 5
Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zucht- und Mastschafe und -ziegen für die Aufnahme in eine amtlich anerkannte brucellosefreie oder in eine brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung außer den Bedingungen des Artikels 4 die Anforderungen des Anhangs A Kapitel 1 Buchstabe D oder Kapitel 2 Buchstabe D erfüllen.
Artikel 6
Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zuchttiere zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen in einer Haltung erworben worden sein und dürfen nur mit Tieren aus einer Haltung in Kontakt gekommen sein,
in der
oder die für eine oder mehrere der vorgenannten Krankheiten — unbeschadet der Einhaltung der Anforderungen für die anderen Krankheiten — im Rahmen eines nach den Artikeln 7 und 8 genehmigten Programms Gesundheitsgarantien liefert, die in bezug auf die betreffende Krankheit bzw. betreffenden Krankheiten gleichwertig sind;
für die dem mit der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung betrauten amtlichen Tierarzt keine Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die auf die Nichteinhaltung der unter Ziffer i) genannten Anforderungen schließen lassen;
deren Besitzer erklärt hat, daß ihm keine derartigen Umstände bekannt sind, und der ferner schriftlich erklärt hat, daß das bzw. die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere die unter Ziffer i) genannten Kriterien erfüllen.
▼M4 —————
Was die infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis) betrifft, so müssen nicht kastrierte Zuchtschafböcke
Die Erfüllung dieser Anforderungen muß in einer Bescheinigung gemäß dem Modell III des Anhangs E vermerkt sein.
Artikel 7
Hat ein Mitgliedstaat ein zwingendes oder freiwilliges nationales Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer ►M4 in Anhang B Ziffer III genannten ◄ Tierseuche für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
Artikel 8
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Rindern und Schweinen vorkommenden, ►M4 in Anhang B Ziffer III genannten ◄ Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:
Artikel 8a
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammelstellen von der zuständigen Behörde nur zugelassen werden, wenn sie mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
sie müssen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen, der dafür Sorge trägt, dass insbesondere die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 eingehalten werden;
sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt;
sie müssen nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes vor jeder Nutzung gereinigt und desinfiziert werden;
nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über
sie dürfen nur Tiere aufnehmen, die entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Richtlinie für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Zu diesem Zweck stellt der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle bei der Aufnahme der Tiere sicher, dass den Tieren die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden;
sie müssen von der zuständigen Behörde regelmäßig darauf hin kontrolliert werden, ob die Bedingungen, aufgrund deren die Zulassung erfolgte, weiterhin erfüllt sind.
Der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle ist gehalten, anhand der Begleitdokumente oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger festzuhalten und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:
Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Artikel 8b
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Händler registriert und für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, dass sie von der zuständigen Behörde eine Zulassungsnummer erhalten haben und dass zugelassene Händler mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
Sie dürfen nur mit Tieren Handel treiben, die gekennzeichnet sind und aus Betrieben stammen, welche den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen. Zu diesem Zweck trägt der Händler dafür Sorge, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und gegebenenfalls die nach dieser Richtlinie erforderlichen Gesundheitsdokumente mitgeführt werden.
Der Händler ist gehalten, entweder anhand des die Tiere begleitenden Dokuments oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere die nachstehenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen oder auf einem Datenträger zu speichern und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:
Der Händler muss, wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, dafür Sorge tragen, dass
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede von den Händlern bei der Ausübung ihres Berufs genutzte Einrichtung von der zuständigen Behörde registriert wird und eine Zulassungsnummer erhält und mindestens folgende Bedingungen erfüllt:
Sie muss unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen.
Sie muss in einem Gebiet gelegen sein, das keinem Verbot bzw. keiner Einschränkung aufgrund einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt.
Sie muss verfügen über
Sie muss vor jeder Benutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
Artikel 8c
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transporteure im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:
Die für die Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen
Es müssen geeignete von der zuständigen Behörde genehmigte Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, vorhanden sein, oder es muss der Nachweis dafür erbracht werden, dass dies durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt wird.
Der Transporteur muss für jedes Fahrzeug, das den Tiertransport durchführt, ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre aufbewahrt werden müssen:
Ort, Tag der Übernahme, Name bzw. Firmenname und Anschrift der Betriebe oder Sammelstellen, aus denen die Tiere stammen;
Ort und Tag der Lieferung und Name bzw. Firmenname und Anschrift des bzw. der Empfänger;
Tierart und Zahl der beförderten Tiere;
Tag und Ort der Desinfektionsmaßnahmen;
Einzelheiten der Begleitdokumentation (Nummer usw.).
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die Transporteure in einer schriftlichen Erklärung verpflichten, dass insbesondere
Artikel 9
Artikel 10
„Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen.
(ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19).“
Artikel 11
Nach diesem Verfahren werden auch die Vorschriften festgelegt, die bei den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Kontrollen zu beachten sind.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten, die eine alternative Kontrollregelung mit Garantien einführen, die denjenigen gleichwertig sind, welche in Artikel 5 und in Artikel 6 Buchstaben a) und c) für das Verbringen von Schafen und Ziegen in ihr Hoheitsgebiet vorgesehen sind, können sich gegenseitig eine Abweichung hinsichtlich der Kontrolle des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b) und der Bescheinigungspflicht des Artikels 9 zugestehen. Sie unterrichten hierüber die Kommission.
▼M7 —————
Artikel 14
Artikel 15
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
▼M7 —————
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
den Artikeln 7 und 8 zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie nachzukommen; die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen gelten bis zur Genehmigung der Programme und — falls solche Programme nicht bestehen — längstens bis zu dem unter Ziffer ii) genannten Zeitpunkt weiter;
den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.
Artikel 18
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG A
KAPITEL 1
1. Amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung (B. melitensis)
Zuerkennung des Status
Als amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt
eine Haltung, in der
alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;
sich keine gegen Brucellose (B. melitensis) geimpften Schafe und Ziegen befinden; ausgenommen sind Tiere, die vor mindestens zwei Jahren mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff geimpft worden sind;
zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen der Haltung durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben und
sich nach Durchführung der unter Buchstabe c) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Haltung oder aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden,
und in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;
eine Haltung, die sich in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Mitgliedstaat oder Gebiet gemäß Ziffer II befindet.
Aufrechterhaltung des Status
In allen amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- und Ziegenhaltungen (B. melitensis), die nicht in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Teilgebiet der Gemeinschaft liegen und in denen nach ihrer Qualifizierung die Aufnahme von Tieren gemäß den Bedingungen des Buchstabens D erfolgt, wird jährlich eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen im Alter von über sechs Monaten kontrolliert. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn das Ergebnis der Untersuchungen negativ ist.
Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung
Für ein Gebiet, das nicht amtlich brucellosefrei ist, in dem aber mehr als 99 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) erklärt werden, kann der Zeitabstand für die Kontrolle der amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltungen auf drei Jahre verlängert werden, sofern die Haltungen, die nicht amtlich brucellosefrei sind, unter amtliche Kontrolle gestellt oder einem Tilgungsprogramm unterworfen werden.
Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit
Wenn in einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung
bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt wird, so wird dieser Haltung von der zuständigen Behörde die Qualifikation aberkannt. Die Qualifikation kann jedoch auch vorübergehend entzogen werden, wenn das oder die Tiere unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert werden;
sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) bestätigt, so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation durch die zuständige Behörde nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten bei allen über sechs Monate alten Tieren der Haltung durchgeführte Untersuchungen ein negatives Ergebnis aufweisen.
Liegt eine Haltung nach Nummer 1 in einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Gebiet, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats veranlaßt
die Tötung aller infizierten Tiere und aller Tiere krankheitsverdächtiger Arten in der betreffenden Haltung. Der Mitgliedstaat hält die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Entwicklung auf dem laufenden;
die Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung, wobei die mit dem infizierten Bestand epidemiologisch verbundenen Bestände den unter Nummer 1 Buchstabe b) vorgesehenen Untersuchungen unterzogen werden müssen.
Tritt ein bestätigter Fall von Brucellose gemäß Nummer 2 auf, so erläßt die Kommission nach Prüfung der Umstände, die zum erneuten Auftreten der Brucellose (B. melitensis) geführt haben, gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, um dem betreffenden Gebiet den Status abzuerkennen bzw. ihn vorübergehend zu entziehen. Wird der Status aberkannt, so werden die Bedingungen für eine neue Qualifikation nach dem gleichen Verfahren festgelegt.
Aufnahme von Tieren in eine amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung
In eine amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
Die Tiere müssen entweder aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung stammen,
oder sie
II. Amtlich anerkannter brucellosefreier Mitgliedstaat bzw. amtlich anerkanntes brucellosefreies Gebiet eines Mitgliedstaats
Nach dem Verfahren des Artikels 15 kann als amtlich brucellosefrei anerkannt werden jeder Mitgliedstaat oder jedes Gebiet im Sinne des Artikels 2 Nummer 10,
in dem mindestens 99,8 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei anerkannt sind oder
in dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Schaf oder Ziegenbrucellose ist seit mindestens fünf Jahren anzeigepflichtig;
seit mindestens fünf Jahren wurde kein Fall von Schaf- oder Ziegenbrucellose amtlich festgestellt;
die Impfung ist seit mindestens drei Jahren untersagt; und
in dem die Einhaltung dieser Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 15 festgestellt wurde;
in dem die Bedingungen der Nummer 1 erfüllt sind und
die Bedingungen der Qualifikation weiterhin erfüllt sind.
KAPITEL 2
Brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung (B. melitensis)
Zuerkennung des Status
Als brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt eine Haltung,
in der
alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;
alle Schafe und Ziegen oder ein Teil davon mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft worden sind;
zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über 18 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben;
zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben; und
sich nach Durchführung der unter den Buchstaben c) oder d) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden; und
in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.
Aufrechterhaltung des Status
Jährlich wird eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen in jeder Haltung untersucht. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchungen negativ sind.
Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung
Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit
Wird in einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt, so wird dieser Haltung die Qualifikation vorübergehend entzogen. Das oder die infektionsverdächtigen Tiere werden unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert.
Bestätigt sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis), so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten durchgeführte Untersuchungen
ein negatives Ergebnis aufweisen.
Aufnahme von Tieren in eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung
In eine brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen
nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung oder einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung (B. melitensis) stammen oder
— bis zu dem Zeitpunkt, der im Rahmen der gemäß der Entscheidung 90/242/EWG ( 10 ) genehmigten Tilgungsprogramme für die Qualifikation der Tierhaltungsbetriebe vorgesehen ist — nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer anderen Haltung als den unter Nummer 1 genannten stammen und die folgende Bedingungen erfüllen:
Sie müssen einzeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie gekennzeichnet sein;
sie müssen aus einer Haltung stammen, in der alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen frei sind;
sie müssen mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats, aber spätestens 15 Tage vor der Aufnahme in die Bestimmungshaltung geimpft worden sein.
Änderung des Status
Eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung kann die Qualifikation einer amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung nach einer Mindestfrist von zwei Jahren erwerben, sofern
sich dort kein vor weniger als zwei Jahren gegen Brucellose (B. melitensis) geimpftes Tier befindet;
die Bedingungen nach Buchstabe D Nummer 2 während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt waren;
die über sechs Monate alten Tiere nach Ablauf des zweiten Jahres bei einer gemäß Anhang C durchgeführten Untersuchung ein negatives Ergebnis aufweisen.
ANHANG B
I ( 11 )
▼M4 —————
III
ANHANG C
Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)
Die für die Qualifikation einer Haltung erforderliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) wird mittels des Rose-Bengal-Tests oder der im Anhang der Entscheidung 90/242/EWG beschriebenen Komplementbindungsreaktion oder jeder anderen Methode, die nach dem in Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren anerkannt wurde, durchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird nur bei Untersuchung einzelner Tiere angewandt.
Wenn bei einer solchen Untersuchung mittels des Rose-Bengal-Tests mehr als 5 % der Tiere einer Haltung eine positive Reaktion zeigen, wird jedes einzelne Tier der Haltung einer zusätzlichen Untersuchung mittels der Komplementbindungsreaktion unterzogen.
Bei der Komplementbindungsreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICFT-Einheiten pro ml enthält, als positiv anzusehen.
Die verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem zweiten internationalen Brucella-abortus-Standardantiserum eingestellt werden.
ANHANG D
Amtliche Untersuchung auf infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis)
Komplementbindungsreaktion
Das verwendete spezifische Antigen muß von dem nationalen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.
Das Arbeitsserum (für die tagtägliche Kontrolle) muß gegenüber dem vom Zentralen Veterinärlabor in Weybridge, Surrey, Vereinigtes Königreich, hergestellten internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.
Ein Serum, das mindestens 50 internationale Einheiten pro ml enthält, ist als positiv anzusehen.
ANHANG E
MUSTER I
MUSTER II
MUSTER III