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Document 01965R0019-20040501

    Consolidated text: Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1965/19/2004-05-01

    Konsolidierter TEXT: 31965R0019 — DE — 01.05.2004

    1965R0019 — DE — 01.05.2004 — 006.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG Nr. 19/65/EWG DES RATES

    vom 2. März 1965

    über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

    (ABl. P 036, 6.3.1965, p.533)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 des Rates vom 10. Juni 1999

      L 148

    1

    15.6.1999

    ►M2

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002

      L 1

    1

    4.1.2003


    Geändert durch:

    ►A1

    Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

      L 73

    14

    27.3.1972

    ►A2

    Beitrittsakte Griechenlands

      L 291

    17

    19.11.1979

    ►A3

      L 302

    23

    15.11.1985

     A4

    Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

      C 241

    21

    29.8.1994

     

    (angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

      L 001

    1

    ..




    ▼B

    VERORDNUNG Nr. 19/65/EWG DES RATES

    vom 2. März 1965

    über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages kann sich nach Artikel 85 Absatz (3) auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beziehen, die den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen entsprechen.

    Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 85 Absatz (3) müssen durch Verordnung auf der Grundlage des Artikels 87 erlassen werden.

    Bei der großen Zahl von Anmeldungen, die gemäß der Verordnung Nr. 17 ( 4 ) eingereicht worden sind, sollte die Kommission, damit ihre Aufgabe erleichtert wird, in die Lage versetzt werden, durch Verordnung den Artikel 85 Absatz (1) auf gewisse Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für nicht anwendbar zu erklären.

    Die Voraussetzungen, unter denen die Kommission diese Befugnis in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausüben kann, sind näher zu bestimmen, wenn auf Grund von Einzelentscheidungen ausreichende Erfahrungen gewonnen sind und sich bestimmen läßt, für welche Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (3) als erfüllt angesehen werden können.

    Die Kommission hat durch ihre Praxis, insbesondere durch ihre Verordnung Nr. 153 ( 5 ), zu erkennen gegeben, daß bei bestimmten Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die zur Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt besonders geeignet sind, keine Erleichterung der in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Verfahren in Betracht gezogen werden kann.

    Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission bestimmen, daß eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages rückwirkende Kraft hat; es ist angebracht, daß die Kommission eine solche Bestimmung auch in einer Verordnung treffen kann.

    Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 17 können Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen insbesondere dann durch Entscheidung der Kommission von dem Verbot freigestellt werden, wenn sie derart geändert werden, daß sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz (3) erfüllen; es ist angebracht, daß die Kommission diesen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch Verordnung die gleiche Vergünstigung gewähren kann, wenn sie in der Weise abgeändert werden, daß sie unter eine in einer freistellenden Verordnung festgelegte Gruppe fallen.

    Da eine Freistellung jedoch nicht bestehen kann, wenn die in Artikel 85 Absatz (3) aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muß die Kommission die Möglichkeit haben, durch Entscheidung die Voraussetzungen festzulegen, denen eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, die infolge bestimmter Umstände gewisse mit Artikel 85 Absatz (3) nicht zu vereinbarende Wirkungen hat, genügen muß —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    ▼M1

    (1)  Unbeschadet der Anwendung der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung Artikel 81 Absatz 1 für nicht anwendbar erklären auf:

    a) Gruppen von Vereinbarungen, die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können,

    b) Gruppen von Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Beschränkungen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten — insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen — oder im Zusammenhang mit den Rechten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen auferlegt sind.

    ▼B

    (2)  Die Verordnung muß eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen enthalten, auf die sie Anwendung findet, und insbesondere bestimmen:

    a) die Beschränkungen oder die Bestimmungen, die nicht in den Vereinbarungen enthalten sein dürfen;

    b)  ►M1  ————— ◄ die sonstigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

    ▼M1

    (3)  Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Gruppen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

    ▼M1

    Artikel 1a

    Eine Verordnung gemäß Artikel 1 kann die Bedingungen festlegen, die zum Ausschluß bestimmter Netze gleichartiger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen auf einem bestimmten Markt von ihrer Anwendung führen; wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, die dies feststellt und die eine Frist festsetzt, nach deren Ablauf die Verordnung gemäß Artikel 1 auf diese Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen auf diesem Markt nicht mehr anwendbar ist. Eine solche Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.

    ▼B

    Artikel 2

    (1)  Eine Verordnung auf Grund des Artikels 1 wird für einen bestimmten Zeitraum erlassen.

    (2)  Sie kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse in einem Punkt geändert haben, der für den Erlaß der Verordnung wesentlich war; in diesem Fall wird eine Anpassungsfrist für die unter die ursprüngliche Verordnung fallenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmt.

    Artikel 3

    In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß sie mit rückwirkender Kraft für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, für die am Tage des Inkrafttretens der Verordnung eine Erklärung mit rückwirkender Kraft nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 hätte abgegeben werden können.

    Artikel 4

    (1)  In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages für einen in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die am 13. März 1962 bestanden haben und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (3) nicht erfüllen, wenn

     sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung derart abgeändert werden, daß sie diese Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung erfüllen, und

     die Abänderungen der Kommission innerhalb einer in der Verordnung festgesetzten Frist mitgeteilt werden.

    ▼A1

    In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für einen in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehen und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 fallen und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen:

    ▼A3

    Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.

    Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens.

    ▼B

    (2)  Für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Februar 1963 anzumelden waren, gilt Absatz (1) nur, wenn sie vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

    ▼A1

    Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1973 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist.

    ▼A2

    Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1981 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist.

    ▼A3

    Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1986 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist.

    Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

    ▼B

    (3)  In Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung anhängig sind, können die auf Grund von Absatz (1) ergangenen Bestimmungen nicht geltend gemacht werden; auch zur Begründung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte können sie nicht geltend gemacht werden.

    Artikel 5

    Vor Erlaß einer Verordnung veröffentlicht die Kommission den Verordnungsentwurf mit der Aufforderung an alle Betroffenen, ihr innerhalb einer Frist, die sie auf mindestens einen Monat festsetzt, Bemerkungen mitzuteilen.

    Artikel 6

    ▼M1

    (1)  Die Kommission höHort den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen an

    a) im Hinblick auf eine Verordnung gemäß Artikel 1 vor der Veröffentlichung eines Entwurfs für die Verordnung und vor dem Erlaß einer Verordnung,

    b) im Hinblick auf eine Verordnung gemäß Artikel 1a vor der Veröffentlichung eines Entwurfs für die Verordnung, falls dies von einem Mitgliedstaat beantragt wird, und vor dem Erlaß einer Verordnung.

    ▼B

    (2)  Artikel 10 Absätze (5) und (6) der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anhörung des Beratenden Ausschusses sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die gemeinsamen Sitzungen mit der Kommission frühestens einen Monat nach Absendung der Einladung stattfinden.

    ▼M2 —————

    ▼B

    Artikel 8

    Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 1970 einen Verordnungsvorschlag mit dem Ziel, an der vorliegenden Verordnung die Änderungen vorzunehmen, die nach den gewonnenen Erfahrungen erforderlich erscheinen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) Vermerk des Herausgebers: Der Titel der Verordnung Nr. 19/65/EWG wurde angepaßt, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnumerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags.

    ( 2 ) AB Nr. 81 vom 27. 5. 1964, S. 1275/64.

    ( 3 ) AB Nr. 197 vom 30. 11. 1964, S. 3320/64.

    ( 4 ) AB Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62 (Verordnung Nr. 17 in der Fassung der Verordnung Nr. 59 - AB Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62 - und der Verordnung Nr. 118/63/EWG - AB Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63).

    ( 5 ) AB Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2918/62.

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