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Document L:1975:196:TOC
Official Journal of the European Communities, L 196, 26 July 1975
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 196, 26. Juli 1975
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 196, 26. Juli 1975
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
...... | ||||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Rat | ||||
75/443/EWG: | ||||
* | Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen | |||
75/444/EWG: | ||||
* | Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Pflanzkartoffeln und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen | |||
75/445/EWG: | ||||
* | Zweite Richtlinie 75/445/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinie 66/404/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut | |||
Kommission | ||||
75/446/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1975, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Rumänien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Küchenhandtücher aus Baumwolle mit Beimischung von Flachs, der Tarifnummer ex 62.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
75/447/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1975, mit der die Republik Italien ermächtigt wird, aus der UdSSR stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe oder Schlingengewebe (Frottiergewebe), roh, der Tarifnummer ex 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
75/448/EGKS: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 5. März 1975 über die Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen der Compagnie Lorraine Industrielle et Financière und der Holdinggesellschaft Marine-Firminy (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
75/449/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 5. März 1975, mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, aus Taiwan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern der Tarifnummer 56.07 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
75/450/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 6. März 1975, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Kuba und Mexiko stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen natürlichen Honig der Tarifnummer 04.06 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
75/451/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 2. April 1975, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Argentinien und Guatemala stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen natürlichen Honig der Tarifnummer 04.06 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
75/452/EGKS: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 7. April 1975 zur Genehmigung der Gründung einer Holdinggesellschaft auf dem Gebiet der Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Zugmaschinen (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich) | |||
75/453/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 16. April 1975, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Messer mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau (mit Ausnahme von Messern mit Griff aus Elfenbein oder aus vergoldetem oder versilbertem unedlem Metall), der Tarifnummer ex 82.09 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
75/454/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 17. April 1975, mit der die Bundesrepublik ermächtigt wird, aus der Volksrepublik China stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Konserven und Zubereitungen von grünen Bohnen der Tarifnummer 20.02 ex G des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
75/455/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 24. April 1975, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Nähmaschinenköpfe, einschließlich Teile davon, der Tarifnummer 84.41 A ex I, ex II und ex III des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |