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Europäische Fischereiaufsichtsagentur

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/473 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung sieht die Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) mit Sitz in Spanien vor, deren Ziel in der Förderung gemeinsamer Normen für die Kontrolle, Inspektion und Überwachung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) besteht.

Die Hauptaufgabe der Agentur EFCA besteht darin, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zu organisieren, sodass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in der gesamten EU eingehalten und effektiv angewendet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung ersetzt und kodifiziert die Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

Auftrag

Der Auftrag der Agentur EFCA ist:

  • die Koordinierung von Kontrollen und Inspektionen durch die EU-Länder;
  • die Koordinierung des Einsatzes nationaler Kontroll- und Inspektionsmittel;
  • die Unterstützung der EU-Länder bei der Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission sowie an Dritte;
  • die Unterstützung der EU-Länder bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;
  • die Unterstützung der EU-Länder und der Kommission bei der Harmonisierung der Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der gesamten EU;
  • der Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Kontroll- und Inspektionsmethoden;
  • der Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den EU-Ländern;
  • die Koordinierung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten („IUU“) Fischerei;
  • die Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich der operativen Koordinierung und der Inspektionen;
  • die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs durch die Bereitstellung von Diensten, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung und die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen.

Operative Koordinierung

Die Kommission kann beantragen, dass die Agentur EFCA die Kontrollen und Inspektionen der EU-Länder koordiniert, indem sie gemeinsame Einsatzpläne ausarbeitet, die

  • die von der Kommission vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Inspektionsverfahren anwenden;
  • die Bedingungen festlegen, unter denen die Kontroll- und Inspektionsmittel eines EU-Landes Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen EU-Landes unterstehenden Gewässern haben.

Zuständigkeiten

  • Abstellung von Vertretern der Agentur EFCA als EU-Inspektoren: Vertreter der Agentur EFCA können in internationalen Gewässern als EU-Inspektoren abgestellt werden;
  • Maßnahmen der Agentur: Die Agentur EFCA kann gegebenenfalls
    • Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;
    • Anleitungen zu bewährten Verfahren bei der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Beamten ausarbeiten;
    • der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung gewähren.
  • Zusammenarbeit: Die EFCA erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern und zwischen ihnen und der Kommission;
  • Notstandseinheit: Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage von mindestens zwei EU-Ländern bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der Gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht, so wird die Agentur EFCA informiert. Die EFCA setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.Die Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen aus und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die Gemeinsame Fischereipolitik, sofern es angebracht ist, zudem hält die sie Öffentlichkeit über die bestehenden Risiken und die getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.

Mehrjähriges Arbeitsprogramm

  • Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur EFCA legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest.
  • Die EFCA kooperiert bei Meeresfragen, indem sie zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU beiträgt.

Betrugsbekämpfung

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 bezüglich der Untersuchungen, die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 14. April 2019 in Kraft. Die Verordnung (EU) 2019/473 kodifizierte und ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 und ihre nachträglichen Änderungen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (kodifizierter Text) (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18-37)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1-38)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 29-46)

Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 80-82)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.11.2019

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