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Weine und Weinbauerzeugnisse – geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben, traditionelle Begriffe, Kennzeichnung und Aufmachung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 – Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung werden Vorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe festgelegt, und das zusätzlich zur Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor.
  • Sie ergänzt die Vorschriften, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt wurden

WICHTIGE ECKPUNKTE

Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

  • Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) bezeichnet den Namen einer Region, eines spezifischen Ortes oder, in Ausnahmefällen, eines Landes, der zur Beschreibung eines Produkts verwendet wird, dessen Qualität und Eigenschaften einem bestimmten geografischen Gebiet zuzuschreiben sind und das innerhalb einer ausgewiesenen geografischen Fläche unter der Nutzung eines anerkannten und dokumentierten Know-hows hergestellt wird. Alle Weinbauerzeugnisse mit dem Status g. U. müssen ausschließlich aus den Trauben aus dem entsprechenden Gebiet hergestellt werden.
  • Geschützte geografische Angabe (g. g. A.) bedeutet eine festgelegte Bezeichnung für eine Region, einen spezifischen Ort oder, in Ausnahmefällen, ein Land, die zur Beschreibung eines Produkts verwendet wird, das über eine spezifische Qualität, einen spezifischen Ruf und andere Eigenschaften verfügt, die dem geografischen Ursprung zugeordnet werden können. Alle Erzeugnisse mit dem Status g. g. A. müssen zu 85% aus den Trauben aus dem entsprechenden Gebiet hergestellt werden.

Vorschriften für g. U. und g. g. A.

Mit der Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die sich erstrecken auf:

  • Schutzanträge;
  • das Einspruchsverfahren – Vorschriften für Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben, wenn ein Einspruch eingelegt wurde;
  • Änderungen einer Produktspezifikation;
  • die Löschung des Schutzes;
  • die Verwendung von Zeichen, Angaben und Abkürzungen – inklusive der Verwendung nationaler Logos und Angaben sowie Abweichungen.

Traditionelle Begriffe

Traditionelle Begriffe werden verwendet:

  • um anzugeben, dass das Erzeugnis – auf der Grundlage des EU-Rechts und der Gesetzgebung eines EU-Landes – über den Status g. U. oder g. g. A. verfügt;
  • um ein Erzeugungs- oder Reifungsverfahren oder Güte, Farbe oder die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit dem Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu bezeichnen.

Vorschriften für traditionelle Begriffe

Mit der Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die sich erstrecken auf:

  • Schutzanträge und Prüfverfahren – einschließlich der Sprache und Schreibweise der Begriffe, der Gültigkeitsbedingungen und der Prüfung durch die Europäische Kommission;
  • das Einspruchsverfahren;
  • den Schutz – einschließlich der Beziehung zu Marken und gleichlautenden Namen*;
  • Änderung und Löschung.

Kennzeichnung und Aufmachung

Die Verordnung erfasst auch Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung und betrifft:

  • „obligatorische Angaben“ – um den Verbrauchern zu helfen, den spezifischen Charakter von Weinbauerzeugnissen besser zu verstehen, und um die Anerkennung der Qualität der Erzeugnisse der Hersteller zu garantieren, müssen die Etiketten der Weinbauerzeugnisse etliche Informationen enthalten, inklusive:
    • der Kategorie des Weinerzeugnisses gemäß den Vorschriften, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt wurden;
    • des Begriffs g. U. oder g. g. A. für Weine mit solchen Bezeichnungen und dem entsprechenden Namen;
    • des vorhandenen Alkoholgehalts;
    • der Herkunftsangabe;
    • der Angabe des Abfüllers, bei Schaumwein des Herstellers oder des Verkäufers, bei importierten Weinen des Einführers/Importeurs;
    • des Zuckergehalts von Schaumwein;
  • „fakultative Angaben“ – diese können umfassen:
    • Erntejahr;
    • Traubensorte(n);
    • Zuckergehalt (für Wein außer Schaumwein);
    • traditionelle Begriffe für Wein mit g. U. oder g. g. A.;
    • EU-Symbol zur Bezeichnung von g. U. oder g. g. A.;
    • Begriffe, die sich auf bestimmte Herstellungsverfahren beziehen;
    • Begriffe, die sich auf einen Betrieb beziehen;
  • spezifische Flaschenformen und Verschlüsse.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 14. Januar 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Diese delegierte Verordnung wurde gleichzeitig mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 erlassen, mit der die Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden. Sie hat das Ziel, die spezifische Betriebsordnung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu vereinfachen, zu erklären, zu vervollständigen und zu harmonisieren, um sie mit anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln in Einklang zu bringen.

Weitere Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gleichlautender Name: Wörter mit der gleichen Schreibweise oder Aussprache, aber mit unterschiedlicher Bedeutung oder unterschiedlichem Ursprung.

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2-45)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46-76)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1-29)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.08.2023

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