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Dokument 62006CO0237

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. März 2007.
Guido Strack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung des OLAF - Betrugsmeldung durch einen Beamten - Klagebefugnis dieses Beamten.
Rechtssache C-237/06 P.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 II-B-2-00043
Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00033*;FP-I-B-2-00005

ECLI-nummer: ECLI:EU:C:2007:156

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

8. März 2007

Rechtssache C‑237/06 P

Guido Strack

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung des OLAF – Betrugsmeldung durch einen Beamten – Klagebefugnis dieses Beamten“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. März 2006, Strack/Kommission (T‑4/05, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-0000 und II‑A-2-0000), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung über die Einstellung einer auf seine Betrugsmeldung hin eingeleiteten Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Abschlussberichts der Untersuchung (Final Case Report) sowie auf Wiederaufnahme dieser Untersuchung und Erstellung eines neuen Abschlussberichts als unzulässig abgewiesen hat

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Strack trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung, mit der eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingestellt wird

(Beamtenstatut, Art. 22a, 22b, 90 und 91; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates)

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