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Order of the President of the Court of First Instance of 2 July 2004.#Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH & Co. KG v Commission of the European Communities.#Interim measures - Regulation (EC) No 2032/2003 - Biocidal products - Admissibility of the application.#Case T-76/04 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 2. Juli 2004. Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 - Biozid-Produkte - Zulässigkeit des Antrags. Rechtssache T-76/04 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 2. Juli 2004. Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 - Biozid-Produkte - Zulässigkeit des Antrags. Rechtssache T-76/04 R.
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe d und Artikel 104 § 3)
1. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung den Gegenstand des Rechtsstreits
und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Außerdem hat der Antragsteller ein Interesse
an den beantragten Maßnahmen nachzuweisen.
(vgl. Randnrn. 22, 52)
2. Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung
zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige
Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist.
(vgl. Randnr. 23)
3. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der seinen Gegenstand nicht bezeichnet, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Artikels
44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts – auf den Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung verweist – und ist daher
unzulässig.
(vgl. Randnr. 50)
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS 2. Juli 2004(1)
In der Rechtssache T-76/04 R
Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 Absätze 1 und 2 und der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der
Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1)
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1
Das Europäische Parlament und der Rat erließen am 16. Februar 1998 die Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid‑Produkten
(ABl. L 123, S. 1). Die Richtlinie bezweckt die Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für Genehmigungen und das Inverkehrbringen
von Biozid‑Produkten zu deren Verwendung.
2
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 wurde ein Arbeitsprogramm für die Bewertung aller Wirkstoffe in Biozid-Produkten
aufgestellt, die bereits am 14. Mai 2000 im Verkehr waren (im Folgenden: alte Wirkstoffe). Die Aufnahme der alten Wirkstoffe
in die Anhänge I, IA und IB der Richtlinie ist eine Voraussetzung für die Genehmigung und das Inverkehrbringen der diese Wirkstoffe
enthaltenden Biozid-Produkte.
3
Die erste Phase dieses Arbeitsprogramms wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über
die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 (ABl. L 228, S. 6) umgesetzt. Nach der zweiten
Begründungserwägung der Richtlinie „[soll die] erste Phase des Prüfprogramms ... es der Kommission ermöglichen, die alten
Wirkstoffe von Biozid-Produkten zu identifizieren und jene Wirkstoffe zu spezifizieren, die zwecks möglicher Aufnahme in die
Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie [98/8] bewertet werden sollen“.
4
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1896/2000 muss jeder Hersteller eines alten Wirkstoffs, der zur Verwendung in Biozid‑Produkten
in Verkehr ist, den betreffenden Wirkstoff „identifizieren“, indem er der Kommission die Informationen gemäß Anhang I über
diesen Wirkstoff übermittelt. Einen alten Wirkstoff kann außerdem jeder Formulierer eines Biozid‑Produkts, d. h. der Hersteller
oder sein Vertreter in der Gemeinschaft, identifizieren.
5
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1896/2000 sieht vor, dass Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die die Aufnahme eines alten
Wirkstoffs für eine oder mehrere Produktarten in die Anhänge I oder IA der Richtlinie 98/8 beantragen möchten, den betreffenden
Wirkstoff bei der Kommission notifizieren müssen. Die Frist für die Notifizierung der alten Wirkstoffe lief am 28. März 2002
ab. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission vom 25. September 2002 über eine zusätzliche Frist gemäß Artikel
4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1896/2000 (ABl. L 258, S. 15) wurde diese Frist für bestimmte Wirkstoffe bis zum 31. Januar
2003 verlängert.
6
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1896/2000 bestimmte, dass im Anschluss an die in der vorstehenden Randnummer
genannte Notifizierung nach dem Verfahren des Artikels 28 der Richtlinie 98/8 eine Verordnung zu erlassen ist, die u. a. eine
abschließende Liste alter Wirkstoffe enthält, für die die Kommission zumindest eine Notifizierung anerkannt hat.
7
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn‑Jahres‑Arbeitsprogramms
gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1) wurde der Begriff
„Teilnehmer“ eingeführt, der in Artikel 2 definiert wird als
„[ein] Hersteller, Formulierer oder eine Vereinigung, der bzw. die eine Notifizierung übermittelt hat, die von der Kommission
gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 1896/2000 anerkannt worden ist“.
8
Artikel 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 bezieht sich auf im Rahmen der ersten Phase „identifizierte und notifizierte alte Wirkstoffe“.
Er bestimmt in Absatz 2:
„Anhang II enthält die abschließende Liste der alten Wirkstoffe, für die
a)
mindestens eine Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 1896/2000 durch die Kommission anerkannt wurde
...
Diese Liste gibt für jeden darin aufgenommenen notifizierten alten Wirkstoff die Produktart(en) an, für die eine Notifizierung
anerkannt wurde ...“
9
Artikel 5 der Verordnung Nr. 2032/2003, der die Bestimmungen für die Prüfung notifizierter alter Wirkstoffe enthält, sieht
vor:
„(1) Die Prüfung eines in Anhang II enthaltenen Wirkstoffes ist in Bezug auf die angegebene[n] Produktart(en) vom Bericht
erstattenden Mitgliedstaat auf der Grundlage der vollständigen Unterlagen für diesen Wirkstoff und diese Produktart vorzunehmen,
vorausgesetzt, dass:
a)
die Unterlagen die in Anhang IV festgelegten Anforderungen erfüllen,
b)
die vollständigen Unterlagen innerhalb der in Anhang V der vorliegenden Verordnung für die betreffende Produktart gesetzten
Frist, einschließlich der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/8 ... genannten und in Anhang IV der vorliegenden
Verordnung definierten Zusammenfassung der Unterlagen, übermittelt werden.
Unbeschadet des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung wird ein in Anhang II enthaltener Wirkstoff ausschließlich in Bezug
auf die Produktart(en) geprüft, für die die Notifizierung anerkannt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 16, 18, 19 und 21
zugeordneten Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil A angegeben.
Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 16, 18, 19 und 21 zugeordneten
Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil B angegeben.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ... Nr. 1896/2000 ein Interesse an einem alten Wirkstoff bekundet
hat, wird für diesen Stoff nicht zum Berichterstatter bestimmt.
(3) Unbeschadet des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung hat ein Antragsteller, der nicht Teilnehmer ist und gemäß Artikel
11 der Richtlinie 98/8 ... die Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der notifiziert wurde oder für den ein Mitgliedstaat sein
Interesse bekundet hat, in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie in einer Produktart gemäß der Eintragung in Anhang
V der vorliegenden Verordnung beantragen möchte, die vollständigen Unterlagen innerhalb der in diesem Anhang für die betreffende
Kombination von Wirkstoff und Produktart festgelegten Frist zu übermitteln.
(4) Die mit Stand vom 1. Juli 2003 zuständigen Behörden sind in Anhang VI genannt.“
10
Der die Erstellung der vollständigen Unterlagen regelnde Artikel 6 bestimmt:
„(1) Bei der Erstellung der vollständigen Unterlagen sind alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um insbesondere Wiederholungsversuche
mit Wirbeltieren zu vermeiden und gegebenenfalls gemeinsame vollständige Unterlagen zu erstellen.
(2) Der Teilnehmer muss vor der Zusammenstellung der vollständigen Unterlagen
a)
den Bericht erstattenden Mitgliedstaat über sämtliche Versuche mit Wirbeltieren, die er bereits durchgeführt hat, in Kenntnis
setzen,
b)
den Bericht erstattenden Mitgliedstaat bezüglich der Anerkennbarkeit von Begründungen für das Unterlassen bestimmter Prüfungen
um Rat fragen,
c)
den Bericht erstattenden Mitgliedstaat über seine Absicht informieren, zum Zwecke der Erstellung vollständiger Unterlagen
weitere Versuche mit Wirbeltieren durchzuführen,
d)
dann, wenn er von dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat informiert wird, dass ein anderer Teilnehmer Pläne zur Durchführung
derselben Versuche mitgeteilt hat, alle zumutbaren Anstrengungen zur Zusammenarbeit mit diesem Teilnehmer im Hinblick auf
die Durchführung gemeinsamer Versuche unternehmen.
Der Rat des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) greift dem Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung
der Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 nicht vor.
(3) Ein Bericht erstattender Mitgliedstaat kann auf alle Versuche mit Wirbeltieren verweisen, die für einen in Anhang II der
vorliegenden Verordnung enthaltenen Wirkstoff durchgeführt worden sind, sofern ein solcher Verweis nicht als vertraulich gemäß
Artikel 19 der Richtlinie 98/8 ... zu behandeln ist. Ein solcher Verweis kann die Bezeichnung des betreffenden Wirkstoffes,
die Prüfungsendpunkte und die Kontaktadresse des Datenberechtigten umfassen.
(4) Wenn ein Bericht erstattender Mitgliedstaat Kenntnis davon hat, dass mehr als ein Teilnehmer die Prüfung eines bestimmten
Wirkstoffs anstrebt, informiert er diese Teilnehmer entsprechend.
(5) Teilnehmer, die die Prüfung desselben Wirkstoffs für die gleiche(n) Produktart(en) anstreben, müssen ihr Möglichstes tun,
um unter vollständiger Einhaltung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gemeinsame vollständige Unterlagen vorzulegen.
Sofern sich nicht alle betreffenden Teilnehmer an der Vorlage gemeinsamer Unterlagen beteiligen, sind in den Unterlagen detaillierte
Angaben zu den Bemühungen, welche unternommen worden sind, um eine Zusammenarbeit zu erreichen, und zu den Gründen für nicht
gemeinsames Vorgehen zu machen.
…“
11
Artikel 7 – „Vorlage der vollständigen Unterlagen“ – sieht vor:
„Der Teilnehmer legt dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mindestens eine Fassung der vollständigen Unterlagen auf Papier
und eine Fassung in elektronischer Form vor. …
Der Teilnehmer legt ... auch ... eine Fassung der Zusammenfassung der Unterlagen auf Papier ... vor.“
12
Artikel 8 enthält die Vorschriften über die Beteiligung, die Ersetzung oder das Ausscheiden von Teilnehmern. Er bestimmt:
„(1) Wenn ein Hersteller, Formulierer oder eine Vereinigung von einem Teilnehmer in gegenseitigem Einverständnis an der Vorlage
der vollständigen Unterlagen beteiligt wird oder diesen ersetzt, unterrichten alle Beteiligten gemeinsam die Kommission und
den Bericht erstattenden Mitgliedstaat entsprechend und fügen jegliche relevante Zugangsbescheinigung bei.
Die Kommission unterrichtet alle anderen Teilnehmer, die die Prüfung desselben Wirkstoffs für die gleiche(n) Produktart(en)
anstreben, entsprechend.
…
(3) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn der Fall eintritt, dass alle Teilnehmer von einer bestimmten Kombination
von altem Wirkstoff und Produktart zurücktreten. Diese Informationen werden auch in elektronischer Form veröffentlicht.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 3 setzt ein Hersteller, ein Formulierer,
eine Vereinigung oder eine andere Person, der bzw. die die Rolle des Teilnehmers hinsichtlich der Kombination von altem Wirkstoff
und Produktart übernehmen möchte, die Kommission hierüber in Kenntnis.
Innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist kann auch ein Mitgliedstaat der Kommission sein Interesse an der Aufnahme der
Kombination von altem Wirkstoff und Produktart in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8 ... bekunden, wenn dessen Verwendung
nach Ansicht des Mitgliedstaats insbesondere für den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Umweltschutz
wesentlich ist. Ein Mitgliedstaat, der ein derartiges Interesse bekundet, gilt als Teilnehmer.
In den Fällen nach den Unterabsätzen 1 und 2 kann die in Anhang V festgelegte Frist erforderlichenfalls verlängert werden
und ein anderer Mitgliedstaat zum Berichterstatter bestimmt werden.
(5) Wenn die Kommission keine Reaktion gemäß Absatz 4 erhält, ergeht die Entscheidung, den alten Wirkstoff nicht im Rahmen
des Prüfprogramms für die betreffende(n) Produktart(en) in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8 ... aufzunehmen.“
Sachverhalt und Verfahren
13
Die Antragstellerin produziert und vertreibt den Wirkstoff Peressigsäure und diesen enthaltende Biozid-Produkte.
14
Die Notifizierung von Peressigsäure an die Kommission nach der Verordnung Nr. 1896/2000 wurde von der aus zwölf Unternehmen,
darunter die Antragstellerin, bestehenden Unternehmensgruppe „Cefic Peracetic Acid Registration (PAR) Group“ vorgenommen.
15
Den Anhängen II und V der Verordnung Nr. 2032/2003 ist zu entnehmen, dass Peressigsäure zu Teil C des Anhangs V gehört, soweit
es um die Produktarten 01 (Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene), 02 (Desinfektionsmittel für den privaten Bereich
und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte), 03 (Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich),
04 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich), 05 (Trinkwasserdesinfektionsmittel) und 06 (Topf-Konservierungsmittel)
geht. Weiter geht aus diesen Anhängen hervor, dass für diese Produktarten die vollständigen Unterlagen frühestens am 1. Februar
2007 und spätestens am 31. Juli 2007 bei der zuständigen Behörde des Bericht erstattenden Mitgliedstaats eingehen müssen.
16
Außerdem gehört Peressigsäure zu Teil D des Anhangs V der Verordnung Nr. 2032/2003, soweit es um die Produktarten 11 (Schutzmittel
für Flüssigkeiten in Kühl‑ und Verfahrenssystemen) und 12 (Schleimbekämpfungsmittel) geht. Für diese Produkte müssen die vollständigen
Unterlagen frühestens am 1. Mai 2008 und spätestens am 31. Oktober 2008 bei der zuständigen Behörde des Bericht erstattenden
Mitgliedstaats eingehen.
17
Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Artikel
230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, 11 Absatz
3, 13 und 14 Absatz 2 sowie des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003.
18
Mit besonderem Schriftsatz, der am 12. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt,
den Vollzug des Artikels 5 Absätze 1 und 2 sowie der Anhänge II und V der Verordnung Nr. 2032/2003 auszusetzen und „jede weitere
vorläufige Maßnahme zu treffen, die [der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung] als … zweckdienlich ansieht“.
19
Die Kommission hat zum Antrag auf einstweilige Anordnung am 29. März 2004 schriftlich Stellung genommen.
20
Die Anhörung im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat am 14. Mai 2004 stattgefunden.
Rechtliche Würdigung
21
Das Gericht kann nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG die Durchführung der angefochtenen
Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält.
22
Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus
denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des
Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober
1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30).
Zur Zulässigkeit der Klage
23
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung
zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage,
mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage
glaubhaft gemacht ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat,
Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R, Solvay
Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II‑1825, Randnr. 53).
24
Im vorliegenden Fall ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage der Antragstellerin
in diesem Sinne offensichtlich unzulässig ist.
25
Die Kommission hält die Klage für unzulässig. Dazu trägt sie vor, die Antragstellerin vertrete zur Verordnung Nr. 2032/2003
weitgehend die gleiche Auffassung wie zur Verordnung Nr. 1896/2000. Der Gemeinschaftsrichter habe aber die von der Antragstellerin
gegen die Verordnung Nr. 1896/2000 erhobene Klage für unzulässig erklärt (Beschluss des Gerichts vom 29. April 2002 in der
Rechtssache T‑339/00, Bactria/Kommission, Slg. 2002, II‑2287, bestätigt durch Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofes vom
12. Dezember 2003 in der Rechtssache C-258/02 P, Bactria/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
Die Verordnung Nr. 2032/2003 könne grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern Anwendung finden und
nicht nur auf eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses Teilnehmer gewesen
seien. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2032/2003 könne ein Hersteller, ein Formulierer oder eine Vereinigung, der
bzw. die nicht bereits Teilnehmer ist, von einem Teilnehmer an der Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt werden.
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2032/2003 könne außerdem ein Hersteller, ein Formulierer oder eine Vereinigung
unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Rolle des Teilnehmers übernehmen. Darüber hinaus ermögliche Artikel
5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 einem Antragsteller, der nicht Teilnehmer sei, die Aufnahme eines alten Wirkstoffes
in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8. Dieser Antragsteller unterliege bestimmten Vorschriften der Verordnung Nr. 2032/2003,
wie derjenigen über die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 in Anhang V festgelegte Frist.
26
Nach Ansicht der Antragstellerin ist ihre Nichtigkeitsklage zulässig.
27
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 230 Absatz 4 EG der Einzelne gegen jede Entscheidung vorgehen kann, die ihn,
obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert
werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung
ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl
der Form nicht die Rechtsnatur einer Handlung ändern kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in
den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7,
Urteile des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35,
sowie vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat. Slg. 2002, II-3305, Randnr. 81, und in
der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 73).
28
Im Beschluss Bactria/Kommission vom 29. April 2002 (bestätigt durch Rechtsmittelbeschluss Bactria/Kommission vom 12. Dezember
2003) hat das Gericht die Klage der Antragstellerin gegen die Verordnung Nr. 1896/2000 mit der Begründung für unzulässig erklärt,
diese Verordnung könne nach ihrem Wortlaut auf eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern Anwendung finden, die ein
Interesse an der Identifizierung und Notifizierung alter Wirkstoffe und diese enthaltender Biozid-Produkte hätten.
29
Im vorliegenden Fall begründet die Verordnung Nr. 2032/3003, insbesondere in den Artikeln 6 und 7 über die Erstellung und
Vorlage der vollständigen Unterlagen, eine Reihe von Verpflichtungen für die Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die
vor dem 28. März 2002 oder gegebenenfalls vor dem 31. Januar 2003 eine Notifizierung eingereicht haben, die von der Kommission
nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 anerkannt worden ist.
30
Anders als in der Rechtssache, die zum Beschluss Bactria/Kommission vom 29. April 2002 geführt hat, ist im vorliegenden Fall
die Verordnung Nr. 2032/2003 auf eine Gruppe bestimmter Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, die nach Artikel 2 der Verordnung
„Teilnehmer“ genannt werden. Wie außerdem die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung hervorgehoben hat,
ermöglicht es die Verordnung Nr. 2032/2003, diese Teilnehmer namentlich zu ermitteln, da es in einer Fußnote in Anhang II
der Verordnung heißt: „Genaue Angaben zu den Teilnehmern unter http://ecb.rjc.it/biocides“.
31
In ihrer schriftlichen Stellungnahme verweist die Kommission auf die Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie 5 Absatz 3 der Verordnung
Nr. 2032/2003, um darzutun, dass sich die Verordnung gleichwohl an einen „offenen“ Kreis von Wirtschaftsteilnehmern richte.
32
Artikel 8 Absatz 1 sieht für einen Formulierer oder eine Vereinigung, der bzw. die nicht schon Teilnehmer ist, die Möglichkeit
vor, von einem Teilnehmer im gegenseitigen Einverständnis an der Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt zu werden
oder diesen Teilnehmer zu ersetzen.
33
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2032/2003 kann ein Hersteller, ein Formulierer oder eine Vereinigung die Rolle
des Teilnehmers übernehmen, wenn alle Teilnehmer von einer bestimmten Kombination von Wirkstoff und Produktart zurücktreten.
34
Somit können, wie die Kommission vorträgt, nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 2032/2003 die Zahl und die Identität
der Teilnehmer tatsächlich grundsätzlich geändert werden.
35
Wie jedoch die Antragstellerin in der Anhörung dargelegt hat, geht aus diesen Bestimmungen zugleich hervor, dass eine Änderung
von Zahl und Identität der Teilnehmer gänzlich von den Entscheidungen dieser Teilnehmer abhängt, die zuvor entweder akzeptieren
müssen, dass neue Unternehmen sie ersetzen oder zu ihnen hinzutreten, oder sich dazu entschließen müssen, sich vom Prüfprogramm
völlig zurückzuziehen. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass die Zahl und die Identität der von der Verordnung
Nr. 2032/2003 betroffenen Wirtschaftsteilnehmer als zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmbar genug anzusehen
ist, um der Antragstellerin die Eigenschaft als einer von der Verordnung individuell Betroffenen zuzuerkennen.
36
Aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 geht sodann hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der nicht Teilnehmer
ist, die Aufnahme eines notifizierten alten Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8 beantragen kann und dass
er in diesem Fall die vollständigen Unterlagen innerhalb der in Anhang V dieser Verordnung festgelegten Frist übermitteln
muss. Nichts deutet indessen darauf hin, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer in diesem Fall die Eigenschaft eines „Teilnehmers“
im Sinne der Verordnung Nr. 2032/2003 erwirbt oder dass für ihn dieselben Verpflichtungen wie für Teilnehmer gelten. Dieser
Wirtschaftsteilnehmer muss zwar im Hinblick auf die Übermittlung der vollständigen Unterlagen die gleichen Fristen einhalten,
doch erlegt die Verordnung Nr. 2032/2003 allein den Teilnehmern eine Reihe von Verpflichtungen auf, die sich etwa auf die
Erstellung der vollständigen Unterlagen (siehe Artikel 6 der Verordnung Nr. 2032/2003) beziehen. Diese Auffassung wird offenbar
auch von der Kommission geteilt, die in ihrer schriftlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass der Antragsteller „zumindest
einigen Bestimmungen der Verordnung [unterliegt], wie z. B. derjenigen über die Frist nach Anhang V, wie sie in Artikel 5
Absatz 3 vorgesehen ist“.
37
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin eine Reihe von Argumenten dafür anführt, dass sie von der Verordnung Nr. 2032/2003 individuell
betroffen sei, denen die Kommission nicht widersprochen hat. Im Einzelnen trägt sie vor, sie sei am Erlass der Verordnung
Nr. 2032/2003 insoweit beteiligt gewesen, als die Erstellung und die Vorlage ihrer Angaben in den Unterlagen zur Notifizierung
von Peressigsäure eine Voraussetzung für die Auslösung des Prüfprogramms nach der Verordnung Nr. 1896/2000 gewesen seien.
Diese Maßnahmen hätten es danach der Kommission ermöglicht, die Wirkstoffe und die Produktarten zu identifizieren, die zum
Prüfprogramm nach der Verordnung Nr. 2032/2003 gehörten und in deren Anhang II aufgeführt seien. Außerdem genieße sie hinsichtlich
jeder ihrer notifizierten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart den speziellen Schutz nach Artikel 12 der Richtlinie
98/8 für die in ihrer Notifizierung und ihren vollständigen Unterlagen enthaltenen Angaben, den die Mitgliedstaaten beachten
müssten (Urteil Alpharma/Rat). Zudem könne sie bestimmte Verfahrensgarantien aus der Richtlinie 98/8, der Verordnung Nr. 1896/2000
und der Verordnung Nr. 2032/2003 in Anspruch nehmen, durch die sie für die Zwecke des Verfahrens in der Hauptsache individualisiert
werde (Urteil Alpharma/Rat). Außerdem unterscheide sich die Antragstellerin von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern dadurch,
dass sie Inhaberin bereits zuvor bestehender Ausschließlichkeitsrechte des geistigen Eigentums sei, in die die Verordnung
Nr. 2032/2003 eingreife (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C‑309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I‑1853).
Schließlich macht die Antragstellerin geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die Interessen aller „Teilnehmer“
zu berücksichtigen, da ihr zum einen deren Identität und Rechtsstellung bekannt gewesen seien und da zum anderen die anerkannten
Notifizierungen der alleinige Grund für den Erlass der Verordnung Nr. 2032/2003 gewesen seien (Urteil des Gerichts vom 14.
September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑2305).
38
Im Übrigen stellt die Kommission nicht in Abrede, dass die Antragstellerin von der Verordnung Nr. 2032/2003 unmittelbar betroffen
ist, denn diese betrifft unmittelbar einen von der Antragstellerin hergestellten Wirkstoff, in Bezug auf den die Verordnung
die Erfüllung bestimmter Formalitäten vorschreibt.
39
Daher ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin von der Verordnung Nr. 2032/2003 unmittelbar und individuell betroffen
ist und damit gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung beantragen kann.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung
40
Die Kommission trägt vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei unzulässig, weil die mit der Klage angefochtenen Bestimmungen
nicht dieselben seien wie jene, deren Vollzug ausgesetzt werden solle. Diese Abweichung begründe eine Verletzung der wesentlichen
Formvorschrift des Artikels 104 § 1 der Verfahrensordnung. Zwar habe der Gemeinschaftsrichter die Regel, dass die Maßnahme,
die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sei, genau dieselbe sein müsse wie die, die Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung
des Vollzugs sei, nicht immer strikt angewandt, doch müsse die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme, die nicht Gegenstand
einer Nichtigkeitsklage sei, die Ausnahme bleiben.
41
In der Anhörung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass ihr Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig sei.
42
Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung sind Anträge gemäß Artikel 242 EG auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen
eines Gemeinschaftsorgans nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten
hat.
43
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 243 EG sind nach Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung
zulässig, wenn zwischen der beantragten einstweiligen Anordnung und dem Gegenstand der Klage ein hinreichend enger Zusammenhang
besteht. Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände gilt die Regel des Artikels 104 § 1 Absatz 1 für einen Antrag auf einstweilige
Anordnung, wenn mit diesem im Wesentlichen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten
des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995,
II-2893, Randnr. 39).
44
Dabei ist zu beachten, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache
sicherstellen soll, um eine Lücke in dem vom Gemeinschaftsrichter gewährten Rechtsschutz zu verhindern (in diesem Sinne Beschlüsse
des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C‑399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I‑2441,
Randnr. 46, vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I‑441, Randnr.
36, vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I‑1857, Randnr. 62, und Beschluss des
Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II‑2387,
Randnr. 45).
45
Im vorliegenden Fall ist jedoch die Klage auf die Nichtigerklärung der Artikel 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 10 Absatz 2 Unterabsatz
2, 11 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 sowie des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 gerichtet.
46
Der Einleitung und den Anträgen der Antragsschrift ist dagegen zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs
des Artikels 5 Absätze 1 und 2 sowie der Anhänge II und V der Verordnung Nr. 2032/2002 begehrt. Zwar heißt es in Randnummer
62 der Antragsschrift: „Die Antragstellerin beantragt daher die sofortige Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 Absätze 2
und 3 sowie der Anhänge II und V der [Verordnung Nr. 2032/2003], die die Frist für die Vorlage der vollständigen Unterlagen
für Peressigsäure im Rahmen der Produktarten 1 bis 6 festlegen.“ Aus den Darlegungen und den Rechtsausführungen der Antragstellerin
in der Antragsschrift und in der Anhörung geht jedoch klar hervor, dass die nur an dieser Stelle erfolgte Bezugnahme auf Artikel
5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 ein Redaktionsversehen darstellt und als Bezugnahme auf Artikel 5 Absätze 1
und 2 dieser Verordnung zu verstehen ist.
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Folglich ist nur Anhang II der Verordnung Nr. 2032/2003 Gegenstand sowohl der Anfechtung im Hauptverfahren als auch des Antrags
auf Aussetzung des Vollzugs.
48
Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist somit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 Absätze
1 und 2 sowie des Anhangs V der Verordnung Nr. 2032/2003 für unzulässig zu erklären.
49
Zwar hat die Antragstellerin in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf Artikel 243 EG zugleich beantragt, „jede weitere vorläufige
Maßnahme zu treffen, die [der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung] als zur Wahrung ihrer Rechte zweckdienlich
ansieht, solange der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht endgültig entschieden ist“.
50
Sie trägt jedoch nichts zur Erklärung dieses Antrags vor, der unklar und ungenau ist. Mangels weiterer Ausführungen zu seinem
Gegenstand erfüllt ein solcher Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung – auf
den Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung verweist – und ist daher unzulässig (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des
Gerichts vom 12. Februar 1996 in der Rechtssache T-228/95 R, Lehrfreund/Rat und Kommission, Slg. 1996, II‑111, Randnr. 58).
51
Unter diesen Umständen ist die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob es gerechtfertigt ist, die Aussetzung des Vollzugs
des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 anzuordnen.
52
Der Erlass einstweiliger Anordnungen setzt voraus, dass der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachweist
(in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 19. Mai 1989 in der Rechtssache 107/89 R,
Caturla‑Poch/Parlament, Slg. 1989, 1357, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache
T‑164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26). So ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen,
der keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte und deshalb keinen praktischen Nutzen für ihn hätte (in
diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R,
S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. April 1997 in der Rechtssache
C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I‑2327, Randnr. 45, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Januar
2004 in der Rechtssache T‑369/03 R, Arizona Chemical u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 62).
53
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2032/2003, dass Anhang II, der die Überschrift
„In das Prüfprogramm aufgenommene alte Wirkstoffe und Produktarten“ trägt, eine Aufzählung der alten Wirkstoffe und der Produktarten
enthält, für die die Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 zumindest eine Notifizierung anerkannt
hat oder für die ein Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung ein Interesse bekundet hat.
54
Anhang II führt hinsichtlich des Wirkstoffs Peressigsäure dessen EG‑Nummer und CAS‑Nummer auf und weist aus, dass dieser Wirkstoff
für die Produktarten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 notifiziert wurde.
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Anhang II trifft somit eine bloße Sachaussage, durch die allein der Antragstellerin noch keine Verpflichtung auferlegt wird.
Außerdem hat die Antragstellerin in der Anhörung nichts dafür vorgetragen, dass eine Aussetzung des Vollzugs des Anhangs II
ihre Lage ändern könnte. Nichts lässt daher den Schluss zu, dass die Aussetzung des Vollzugs dieses Anhangs für sie von praktischem
Nutzen sein könnte.
56
Da die Antragstellerin kein Interesse daran nachgewiesen hat, im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs
des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 zu erwirken, ist ihr dahin gehender Antrag zurückzuweisen.
57
Daraus folgt, dass der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht,
ob die weiteren Voraussetzungen für eine Anordnung der Vollzugsaussetzung und den Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahmen
erfüllt sind.
Aus diesen Gründen
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.