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Document 52013PC0622
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL laying down technical requirements for inland waterway vessels and repealing Directive 2006/87/EC of the European Parliament and of the Council
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
/* COM/2013/0622 final - 2013/0302 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates /* COM/2013/0622 final - 2013/0302 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4.
Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe[1] wurden die Bedingungen für die
Erteilung von Schiffszeugnissen in allen Mitgliedstaaten harmonisiert. Die
Rheinschifffahrt war allerdings hiervon ausgenommen. Die in den Anhängen der
Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen technischen Vorschriften übernahmen im
Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 1982
verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für
die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte sind seither für die meisten derzeitig eingesetzten Arten
von Schiffen regelmäßig überarbeitet worden und entsprechen anerkanntermaßen
dem neuesten Stand der Technik. Aus Gründen des Wettbewerbs und der Sicherheit
sollte — insbesondere im Interesse einer Harmonisierung auf europäischer Ebene
— ein Rahmen für diese technischen Vorschriften für das gesamte
Binnenwasserstraßennetz der EU geschaffen werden. Daher gewährleistet die
Richtlinie 2006/87/EG[2],
die die Richtlinie 82/714/EWG ersetzt, dass die Unionszeugnisse für
Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der oben erwähnten
technischen Vorschriften durch alle Arten von Fahrzeugen bescheinigt wird, für
alle Binnenwasserstraßen der EU einschließlich des Rheins gelten, und dass
Rheinatteste auf allen Binnenwasserstraßen der EU gelten. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/87/EG besteht
jedoch bei der Fahrt auf dem Rhein (Zone R) die Verpflichtung, Folgendes
mitzuführen: –
entweder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder –
ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes
oder erneuertes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass die
Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II („Übergangs- und
Schlussbestimmungen“) den technischen Vorschriften nach Anhang II der
Richtlinie 2006/87/EG – deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des genannten
Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden
Vorschriften und Verfahren festgestellt ist – voll entsprechen. Die Gleichwertigkeit der beiden Bescheinigungen
ist jedoch nur schwer aufrechtzuerhalten. Sie sind mit zwei verschiedenen
Rechtsrahmen verknüpft, von denen sich jeder im Einklang mit seinen eigenen
Regeln und Verfahren auf gesonderte Standards stützt. Im Interesse der Sicherheit und zur Schaffung
gleicher Wettbewerbsbedingungen sind Fortschritte auf dem Weg zu einheitlichen
technischen Standards erforderlich. Dadurch würde mehr Rechtssicherheit
geschaffen und sichergestellt, dass die Anpassungen an den technischen
Fortschritt innerhalb angemessener Fristen eingeführt werden können, um zu
gewährleisten, dass hohe Sicherheitsstandards auf allen EU-Binnenwasserstraßen
aufrechterhalten werden und die Innovation in diesem Sektor nicht
beeinträchtigt wird. Da die beiden oben genannten rechtlichen
Regelungen ihre eigenen Vorschriften und Verfahren haben, können Fortschritte
auf dem Weg zu einheitlichen technischen Standards nur schrittweise erreicht
werden. In einem ersten Schritt ist es wichtig, die Vorschriften, die sich auf
die Entscheidungsabläufe beziehen, von den allgemeineren — nicht
EU-spezifischen — Verfahrens- oder technischen Vorschriften zu trennen. In der
derzeitigen Fassung der Richtlinie sind diese Vorschriften nicht sauber
getrennt, was die Entwicklung einheitlicher technischer Standards für beide
rechtlichen Regelungen erschwert. In einem zweiten Schritt müssen geeignete
Strukturen festgelegt werden, die es EU und ZKR ermöglichen, einheitliche
gemeinsame technische Standards zu entwickeln und fortzuschreiben. Daher muss
mithilfe des nötigen Fachwissens eine eigene Struktur für die Entwicklung
technischer Standards in einem EU- und ZKR-Mitgliedstaaten vereinenden Umfeld
geschaffen werden, unter Einbeziehung anderer interessierter internationaler
Organisationen. Zu diesem Zweck haben die Kommissionsdienststellen und das
Generalsekretariat der ZKR am 22. Mai 2013 eine
Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, in der beide Seiten die Absicht zur
Einrichtung eines entsprechenden speziellen Ausschusses unter Federführung der
ZKR bekräftigen. Dieser Ausschuss wird Sachverständigen der EU- und der
ZKR-Mitgliedstaaten offenstehen und auch eine angemessene Beteiligung anderer
Interessenträger ermöglichen. Dieser Ausschuss sollte technische Standards
entwickeln. Sobald dieser spezielle Ausschuss eingerichtet ist, würde er seine
Arbeit zur Entwicklung technischer Standards aufnehmen. Dieser Vorschlag
ermöglicht es der Kommission, bei der Anpassung der in der Richtlinie
enthaltenen technischen Standards an den technischen Fortschritt oder an die
Arbeit internationaler Organisationen die von diesem speziellen Ausschuss
entwickelten technischen Standards durch einen Verweis zu berücksichtigen. Ginge die ZKR in Einklang mit der
Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 2013 bei der Anpassung der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) ähnlich vor, indem sie darin
einen Verweis auch auf die von diesem neuen speziellen Ausschuss
ausgearbeiteten Standards gestattet, so würden die Verwaltungsverfahren zur
Aufrechterhaltung der technischen Standards für Binnenschiffe stärker
vereinfacht und die Standards beider rechtlicher Regelungen der EU und der ZKR
wären vollkommen einheitlich. Zudem gibt es Änderungen aufgrund der Tatsache,
dass die Richtlinie 2006/87/EG erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon überarbeitet wird; daher müssen die neuen Regeln in Bezug auf
delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse aufgenommen werden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN Am 1. März 2013 hielt die Kommission
eine Sitzung mit den für die Binnenschifffahrt zuständigen Direktoren in den Verwaltungen
der Mitgliedstaaten und im EWR sowie den Generalsekretären der
Stromkommissionen ab. Die Sitzungsteilnehmer begrüßten allgemein das
Gesamtkonzept für die Überarbeitung des Ordnungsrahmens, um Aktualisierungen
der technischen Standards für die Binnenschifffahrt zu erleichtern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Im Kontext der Richtlinie 2006/87/EG sind die
technischen Vorschriften für Binnenschiffe in Anhang II festgelegt. Durch die
vorgeschlagene Richtlinie wird der Inhalt der Anhänge umgestaltet, damit gewährleistet
ist, dass diese sich nur auf Aspekte technischer oder verfahrenstechnischer Art
beziehen. Die Entscheidungsmechanismen betreffende Aspekte werden in den
Haupttext der Richtlinie aufgenommen. Dabei geht es hauptsächlich um folgende
Bestimmungen: –
Gleichwertigkeit und Abweichungen (Artikel 18), Anpassung
der Anhänge (Artikel 22), –
Durchführung technischer Untersuchungen (Artikel
9). In diesem Vorschlag wird der Ansatz verfolgt, der
Kommission Befugnisse in Bezug auf die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die Entwicklungen
infolge der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der
ZKR, zu übertragen. Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt
werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge, einschließlich der in
den Anhängen zu dieser Richtlinie enthaltenen Muster der Unterlagen und zur
Annahme oder Änderung der Dienstanweisungen zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung
dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission überdies
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die sie ermächtigen, bestimmte
Abweichungen in Bezug auf die technischen Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge
zu gestatten, Klassifikationsgesellschaften anzuerkennen und bestimmte
zusätzliche technische Vorschriften für bestimmte Zonen, die nicht mit
schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, zu
genehmigen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Richtlinie hat keine finanziellen
Auswirkungen. Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie werden
im Rahmen anderer Basisrechtsakte finanziert. 2013/0302 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung technischer Vorschriften für
Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[5], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Richtlinie
2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] werden harmonisierte
Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf dem
gesamten Binnenwasserstraßennetz der Union festgelegt. (2) Die technischen Vorschriften
für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt. (3) Die technischen Vorschriften
der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG übernehmen im Wesentlichen die
Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der ZKR im Jahr
2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für
die Erteilung von Schiffsattesten nach Artikel 22 der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen
anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik. (4) Durch die Beibehaltung von
zwei unterschiedlichen Regelungen – für die nach Artikel 22 der
Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilten Schiffsatteste bzw. für das
Unionszeugnis für Binnenschiffe – sind Rechtssicherheit und Sicherheit nicht
gewährleistet. (5) Um eine Harmonisierung auf
Unionsebene zu erreichen sowie Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche
Sicherheitsniveaus zu vermeiden sollten für das gesamte Binnenwasserstraßennetz
der Union dieselben technischen Vorschriften gelten und regelmäßig aktualisiert
werden. (6) Da die ZKR über umfangreiche
Kenntnisse in Bezug auf die Aktualisierung der technischen Vorschriften für
Binnenschiffe verfügt, sollte dieses Fachwissen für die Binnenwasserstraßen in
der Union uneingeschränkt genutzt werden. (9) Die Unionszeugnisse für
Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der technischen
Vorschriften bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Union
gelten. (10) Die Bedingungen für die
Erteilung zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe durch die
Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten stärker
harmonisiert werden. (11) Im Interesse der Sicherheit
sollte die Harmonisierung der Standards auf hohem Niveau erfolgen und so
gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der
Union nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die
Möglichkeit haben, nach Anhörung der Kommission besondere Bestimmungen für
zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen
festzulegen, sofern diese Maßnahmen sich auf die in den Anhängen III und IV
behandelten spezifischen Bereiche beschränken. (12) Die Mitgliedstaaten sollten
die Möglichkeit haben, von den Bestimmungen dieser Richtlinie in bestimmten
Fällen im Zusammenhang mit schiffbaren Wasserstraßen, die nicht im mit
Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, oder mit bestimmten
Fahrzeugen, die ausschließlich auf dem nationalen Wasserstraßennetz verkehren,
abzuweichen. (13) Die Mitgliedstaaten sollten
zudem mit Genehmigung der Kommission die Möglichkeit haben, für bestimmte
Fahrzeuge von den Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen, um alternative
Ansätze einzubeziehen, Innovationen zu fördern oder unverhältnismäßig hohe
Kosten zu vermeiden. (15) Das Unionszeugnis für
Binnenschiffe sollte für Fahrzeuge erteilt werden, die vor Indienststellung des
Fahrzeuges eine technische Untersuchung erfolgreich durchlaufen haben. Mithilfe
dieser technischen Untersuchung sollte festgestellt werden, ob das Fahrzeug den
technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, jederzeit zusätzliche
Untersuchungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass der bauliche
Zustand des Fahrzeuges dem Unionszeugnis für Binnenschiffe entspricht. (16) Es empfiehlt sich, innerhalb
bestimmter Fristen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Fahrzeuges
die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe in jedem Einzelfall
festzulegen. (17) Detaillierte Vorschriften für
Ersetzung, Erneuerung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erteilung neuer
Unionszeugnisse für Binnenschiffe müssen innerhalb bestimmter Grenzen
festgelegt werden, um ein hohes Maß an Sicherheit in der Binnenschifffahrt aufrechtzuerhalten. (18) Die Maßnahmen gemäß der
Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7] müssen für nicht unter die
vorliegende Richtlinie fallende Schiffe in Kraft bleiben. (19) Eine Übergangsregelung sollte
für bereits in Dienst gestellte Fahrzeuge gelten, die noch kein Unionszeugnis
für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im
Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen
Vorschriften unterzogen werden. (20) In verbindlichen
Dienstanweisungen sollten genaue Regeln für die harmonisierte Anwendung der
technischen Vorschriften festgelegt werden. (21) Änderungen der technischen
Vorschriften müssen aus Gründen der Sicherheit der Binnenschifffahrt und der
Gleichwertigkeit der Zeugnisse berücksichtigt werden. Dazu sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die
Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt oder den Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus
der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR,
ergeben. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im gesamten Verlauf
ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die entsprechenden Dokumente dem
Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß
übermittelt werden. (22) Um alternative Ansätze
einzubeziehen, Innovationen zu fördern, unverhältnismäßig hohe Kosten zu
verhindern, ein effizientes Verfahren für die Zeugniserteilung zu gewährleisten
oder regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Genehmigung
bestimmter Abweichungen von den technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die
Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften und die Genehmigung zusätzlicher
oder eingeschränkter technischer Vorschriften für Schiffe, die in bestimmten
Gebieten verkehren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer
Mitgliedstaaten verbunden sind. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] ausgeübt werden. (26) Die Richtlinie 2006/87/EG
sollte daher aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Klassifizierung der
Wasserstraßen Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die
Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert: a) Zonen 1, 2, 3 und 4: i) Zonen 1 und 2: Wasserstraßen der Liste in
Anhang I Kapitel 1; ii) Zone 3: Wasserstraßen der Liste in Anhang I
Kapitel 2; iii) Zone 4: Wasserstraßen der Liste in Anhang I
Kapitel 3. b) Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach
Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden
Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist. Artikel 2
Begriffsbestimmungen und
Geltungsbereich 1. Für die Zwecke dieser
Richtlinie bezeichnet der Begriff (a)
„Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; (b)
„Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; (c)
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes
Schiff; (d)
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines
Schubverbandes gebautes Schiff; (e)
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als
12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; (f)
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion
mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen,
Elevatoren; (g)
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke
bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; (h)
„Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen des
Schiffes in m3; (i)
„Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers
in m, ohne Ruder und Bugspriet; (j)
„Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers
in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder,
Scheuerleisten und Ähnliches); (k)
„Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom
tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer
fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers
in m; (l)
„Klassifikationsgesellschaft“ eine
Klassifikationsgesellschaft, die nach den Kriterien und Verfahren des
Artikels 9 anerkannt ist; (m)
„Unionszeugnis für Binnenschiffe“ das von der
zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Schiffszeugnis, das die
Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie dokumentiert. 2. Diese Richtlinie gilt für
folgende Fahrzeuge: a) Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder
mehr; b) Schiffe, deren Produkt aus Länge (L),
Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt. 3. Diese Richtlinie gilt ferner
für folgende Fahrzeuge: a) Schlepp- und Schubboote, die dazu
bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu
schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; b) Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur
Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern; c) schwimmende Geräte. 4. Diese Richtlinie gilt nicht
für folgende Fahrzeuge: a) Fähren; b) Militärfahrzeuge; c) Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und
-schubboote, die i) auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren
oder sich dort befinden; ii) vorübergehend auf Binnengewässern
verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen: –
ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der
Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein
Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen
Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein
internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)
zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens
von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder –
bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter
dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie
2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009
über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung)[9] oder –
bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter dem
ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des
Flaggenstaates. Artikel 3
Verpflichtung zur Mitführung
eines Zeugnisses 1. Fahrzeuge, die auf den in
Artikel 1 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen Folgendes
mitführen: a) auf den Wasserstraßen der Zone R –
entweder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder –
ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt,
dass die Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II den
technischen Vorschriften nach Anhang II – deren Gleichwertigkeit mit den
aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgelegten technischen
Anforderungen nach den geltenden Vorschriften und Verfahren festgestellt ist –
voll entsprechen. b) auf anderen Wasserstraßen ein
Unionszeugnis für Binnenschiffe, gegebenenfalls einschließlich der Angaben nach
Artikel 5. 2. Das Unionszeugnis für
Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil I ausgestellt und nach
Maßgabe dieser Richtlinie erteilt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu
ändern, wenn dies erforderlich ist, um dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen
oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der
Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben. Artikel 4
Zusätzliche Unionszeugnisse
für Binnenschiffe 1. Jedes Fahrzeug mit einem
gültigen Schiffsattest, das nach Artikel 22 der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte erteilt worden ist, darf vorbehaltlich des Artikels 5
Absatz 5 dieser Richtlinie damit die Wasserstraßen der Union befahren. 2. Ein Fahrzeug mit einem
Schiffsattest nach Absatz 1 muss jedoch ferner a) für den Verkehr auf den Wasserstraßen der
Zonen 3 und 4, wenn es dafür vorgesehene Einschränkungen der technischen
Vorschriften in Anspruch nehmen will, b) für den Verkehr auf den Wasserstraßen der
Zonen 1 und 2 oder in Bezug auf Fahrgastschiffe für den Verkehr auf den
Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer
Mitgliedstaaten verbunden sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese
Wasserstraßen zusätzliche technische Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2
und 3 erlassen hat, ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe mitführen. 3. Das zusätzliche Unionszeugnis
für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil II ausgestellt und von
den zuständigen Behörden gegen Vorlage des in Absatz 1 genannten Zeugnisses
unter den Voraussetzungen erteilt, die von den für die zu befahrenden
Wasserstraßen zuständigen Behörden festgelegt werden. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dieses Muster zu
ändern, wenn dies erforderlich ist, um dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen
oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der
Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben. Artikel 5
Zusätzliche oder
eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen 1. Die Mitgliedstaaten können
nach Anhörung der Kommission und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen
der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in Anhang II genannten
Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die
in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren. 2. Jeder Mitgliedstaat kann in
Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zone 3,
die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden
sind, verkehren, über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere
technische Vorschriften aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten können diese
neuen zusätzlichen technischen Vorschriften nach dem in Absatz 3 genannten
Verfahren erlassen. Die zusätzlichen Vorschriften dürfen nur für die in Anhang
III aufgeführten Bereiche gelten. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die vorgeschlagenen zusätzlichen Vorschriften mindestens sechs
Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten mit und setzen die anderen
Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission genehmigt die zusätzlichen
technischen Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten in Einklang mit
dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2. 4. Die Übereinstimmung mit den
zusätzlichen Vorschriften wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe nach
Artikel 3 oder in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall in dem
zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt. Der Nachweis dieser
Übereinstimmung wird auf den Wasserstraßen der Union der jeweiligen Zone
anerkannt. 5. Wenn die Anwendung der
Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24a zu einer Einschränkung
bestehender einzelstaatlicher Sicherheitsstandards führen würde, kann ein
Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen Binnenwasserstraßen verkehren,
die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden
sind, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der Mitgliedstaat kann dann
verlangen, dass diese Schiffe, die auf seinen nicht verbundenen
Binnenwasserstraßen fahren, den technischen Vorschriften des Anhangs II ab dem
30. Dezember 2008 voll entsprechen. Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit nach
Unterabsatz 1 Gebrauch macht, teilt der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten seine Entscheidung mit und unterrichtet sie über die
Einzelheiten der betreffenden einzelstaatlichen Standards für Fahrgastschiffe,
die seine Binnenwasserstraßen befahren. Die Erfüllung der Anforderungen eines
Mitgliedstaates für das Befahren seiner nicht verbundenen Binnenwasserstraßen
wird in dem in Artikel 3 genannten Unionszeugnis für Binnenschiffe oder — in
dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Unionszeugnis
für Binnenschiffe bescheinigt. 6. Für Fahrzeuge, die nur
Wasserstraßen der Zone 4 befahren, können auf allen Wasserstraßen dieser Zone
die eingeschränkten technischen Vorschriften des Anhangs II geltend gemacht
werden. Die Einhaltung dieser eingeschränkten Vorschriften wird in dem in
Artikel 3 genannten Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt. 7. Die Mitgliedstaaten können
nach Anhörung der Kommission eine teilweise Anwendung der technischen
Vorschriften des Anhangs II gestatten oder weniger strenge technische
Vorschriften als nach Anhang II für Fahrzeuge festlegen, die in ihrem
Gebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren. Die weniger strengen technischen Vorschriften oder
die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften dürfen nur für die in
Anhang IV aufgeführten Bereiche gelten. Entsprechen die technischen Merkmale
eines Fahrzeuges den weniger strengen technischen Vorschriften oder der
teilweisen Anwendung der technischen Vorschriften, so wird dies in dem
Unionszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2
bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe
bescheinigt. Die Mitgliedstaaten teilen der der Kommission die
weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der
technischen Vorschriften des Anhangs II mindestens sechs Monate vor ihrem
Inkrafttreten mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 6
Abweichungen 1. Die Mitgliedstaaten können
bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Bestimmungen
dieser Richtlinie zulassen: a) Fahrzeuge, Schlepp- und Schubboote und
schwimmende Geräte, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über
Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden
sind; b) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von
nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge
mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar
1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich auf den
einzelstaatlichen Wasserstraßen verkehren. 2. Im Rahmen der
innerstaatlichen Binnenschifffahrt können die Mitgliedstaaten für Fahrten in
einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten Abweichungen von
einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen. Die Abweichungen
und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Zeugnis des
Fahrzeugs einzutragen. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen mit und
setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. 4. Verkehren aufgrund der nach
den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden
Fahrzeuge eines Mitgliedstaates auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser
Mitgliedstaat nicht an die Artikel 8, 9 und 11 gebunden. Artikel 7
Erteilung von
Unionszeugnissen für Binnenschiffe 1. Für Fahrzeuge, die nach dem
[Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] auf Kiel gelegt worden sind, wird das
Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt,
die vor Indienststellung des Fahrzeuges durchgeführt wird, um festzustellen, ob
das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. 2. Für Fahrzeuge, die vom
Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren, jedoch nach
Artikel 2 Absätze 2 und 3 unter die vorliegende Richtlinie fallen, wird das
Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt,
die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30.
Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den
technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften
des Anhangs II wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die
zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine
offenkundige Gefahr darstellen, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Fahrzeug
seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen
Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach
müssen diese Bauteile oder Bereiche den technischen Vorschriften des Anhangs II
entsprechen. 3. Eine offenkundige Gefahr im
Sinne dieses Artikels gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften
hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften
oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß den technischen Vorschriften des
Anhangs II berührt sind. Nach den technischen Vorschriften des Anhangs II
zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine
offenkundige Gefahr darstellen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische
Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig
durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im
Sinne dieses Artikels. 4. Gegebenenfalls wird bei der
in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf
Antrag des Fahrzeugeigners vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob
das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3
entspricht. Artikel 8
Zuständige Behörden 1. Unionszeugnisse für
Binnenschiffe können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt
werden. 2. Jeder Mitgliedstaat erstellt
ein Verzeichnis der für die Erteilung der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
zuständigen Behörden und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
davon in Kenntnis. 3. Die zuständigen Behörden
führen ein Register aller von ihnen erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe
nach dem Muster in Anhang VI. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu
ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu
tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in
diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit anderer
internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben. Artikel 9
Durchführung technischer
Untersuchungen 1. Die technische Untersuchung
nach Artikel 7 wird von den zuständigen Behörden durchgeführt; diese können
ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug
durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den
technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. 2. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die
den Kriterien des Anhangs VII entspricht, oder zum Entzug der Anerkennung nach
dem Verfahren der Absätze 3 und 4. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte
erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2. 3. Anträge auf Anerkennung
werden der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dem die
Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Tochtergesellschaft
hat, die zur Erteilung von Bescheinigungen befugt ist, wonach das Fahrzeug
gemäß dieser Richtlinie den Vorschriften des Anhangs II entspricht. Diesem
Antrag sind alle Informationen und Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der
Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind. Jeder Mitgliedstaat kann eine
Anhörung oder die Übermittlung weiterer Informationen oder Unterlagen
verlangen. 4. Jeder Mitgliedstaat kann bei
der Kommission den Entzug der Anerkennung beantragen, wenn seiner Ansicht nach
eine Klassifikationsgesellschaft die Kriterien nach Anhang VII nicht länger
erfüllt. Dem Antrag auf Entzug der Anerkennung sind entsprechende Belege
beizufügen. 5. Bis zu ihrer Anerkennung nach
dieser Richtlinie gelten Klassifikationsgesellschaften, die von einem
Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
22. November 1994[10]
anerkannt und genehmigt sind, als nur für Schiffe anerkannt, die ausschließlich
auf Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats verkehren. 6. Die Kommission veröffentlicht
und aktualisiert ein Verzeichnis der gemäß diesem Artikel anerkannten
Klassifikationsgesellschaften. 7. Jeder Mitgliedstaat erstellt
ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchungen
zuständigen Behörden und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
davon in Kenntnis. 8. Jeder Mitgliedstaat erfüllt
die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungskommissionen und des
Antrags auf Untersuchung nach Anhang II. Artikel 10
Gültigkeitsdauer der
Unionszeugnisse für Binnenschiffe 1. Die Gültigkeitsdauer der nach
den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe
wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt bei Neubauten höchstens a) für Fahrgastschiffe fünf Jahre; b) für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für
Binnenschiffe vermerkt. 2. Für Schiffe, die vor der
technischen Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die
Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe von der zuständigen
Behörde in jedem einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt.
Sie darf jedoch die vorgeschriebenen Fristen nach Absatz 1 nicht
überschreiten. 3. Jeder Mitgliedstaat kann in
den in Anhang II genannten Fällen vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe
ausstellen. Vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden nach dem Muster
in Anhang V Teil III ausgestellt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu
ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu
tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in
diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit anderer
internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben. Artikel 11
Ersetzung von Unionszeugnissen
für Binnenschiffe Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen
fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren
gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann. Artikel 12
Erneuerung von
Unionszeugnissen für Binnenschiffe 1. Das Unionszeugnis für
Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 7
vorgesehenen Bedingungen erneuert. 2. Für die Erneuerung von
Unionszeugnissen für Binnenschiffe gelten für die Fahrzeuge und unter den darin
genannten Bedingungen die Übergangsbestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und
24a. Artikel 13
Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses
für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat,
ausnahmsweise ohne technische Untersuchung nach Anhang II verlängert werden.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in dem Zeugnis vermerkt. Artikel 14
Erteilung neuer
Unionszeugnisse für Binnenschiffe Nach jeder wesentlichen Änderung oder
Instandsetzung, die die Festigkeit des Schiffs, die Fahr- oder
Manövriereigenschaften oder besondere Merkmale des Fahrzeuges gemäß
Anhang II beeinflusst, wird das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach
Artikel 7 unterzogen, bevor es wieder in Dienst gestellt wird. Nach dieser
Untersuchung wird ein neues Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt, in dem die
technischen Merkmale des Fahrzeuges aufgeführt sind, oder das bestehende
Zeugnis wird entsprechend geändert. Wird das Zeugnis in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt
oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis
erteilt oder erneuert hat, binnen eines Monats unterrichtet. Artikel 15
Ablehnung der Ausstellung oder
Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe 1. Jede Entscheidung über die
Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Unionszeugnisses für
Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Eigner des Fahrzeuges unter Angabe
der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden
Mitgliedstaat mitgeteilt. 2. Jedes gültige Unionszeugnis
für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder
erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis
entsprechenden technischen Vorschriften genügt. Artikel 16
Zusätzliche Untersuchungen 1. Die zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaates können jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug ein nach
Maßgabe dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt und den Angaben dieses
Zeugnisses entspricht oder ob es eine offenkundige Gefahr für die an Bord
befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt
darstellt. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach
den Absätzen 2 bis 5. 2. Wenn die Behörde bei einer
Untersuchung feststellt, dass das Fahrzeug kein oder ein ungültiges Zeugnis
mitführt oder den Angaben dieses Zeugnisses nicht entspricht, aber das
ungültige Zeugnis oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige
Gefahr darstellt, muss der Eigner des Fahrzeuges oder sein Vertreter alle
notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das
Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen
benachrichtigt. 3. Wenn die Behörde bei der
Untersuchung feststellt, dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr für die an
Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt
darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange
untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Sie kann auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem
Fahrzeug — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung — ermöglichen, bis zu
einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren.
Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb
von sieben Tagen benachrichtigt. 4. Ein Mitgliedstaat, der die
Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen hat oder den Eigner des Fahrzeuges von
seiner Absicht unterrichtet hat, dies zu tun, sofern die festgestellten Mängel
nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die Behörde des
Mitgliedstaats, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die
von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme. 5. Jede Verfügung, aufgrund der
im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die Fahrt eines Fahrzeuges
unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe
der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel
und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zuzustellen. Artikel 17
Einheitliche europäische
Schiffsnummer Die zuständige Behörde, die ein Unionszeugnis
für Binnenschiffe erteilt hat, trägt in dieses Zeugnis die einheitliche
Europäische Schiffsnummer gemäß Anhang II Kapitel 2 ein. Artikel 18
Gleichwertigkeit und
Abweichungen 1. Die Mitgliedstaaten können
verlangen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, die
Abweichungen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer
Spezifikationen für ein bestimmtes Fahrzeug gestatten in Bezug auf a) Einbau oder Mitführen anderer Werkstoffe,
Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug oder Treffen anderer
baulicher Maßnahmen oder anderer Anordnungen als in Anhang II aufgeführt; b) Erteilung eines Unionszeugnisses für
Binnenschiffe zu Versuchszwecken für einen begrenzten Zeitraum mit technischen
Neuerungen, die von den Bestimmungen des Anhangs II Teil II
abweichen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten; c) Anwendung von Ausnahmeregelungen durch die
Untersuchungskommissionen auf einem Fahrgastschiff in den Bereichen, die für
die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, wenn
die Anwendung der Sonderbestimmungen nach Anhang II Kapitel 15 in der
Praxis als schwierig erachtet wird oder unzumutbar hohe Kosten verursacht; d) Verwendung anderer Löschmittel als in
Anhang II Kapitel 10 aufgeführt; e) Verwendung fest installierter
Feuerlöschanlagen für den Objektschutz; f) Anwendung von Anhang II Kapitel 24 auf
Fahrzeuge, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden; g) Abweichungen von den Vorschriften des
Anhangs II Kapitel 24 und Kapitel 24a nach Ablauf der
Übergangsbestimmungen, wenn diese Vorschriften technisch schwierig anzuwenden
sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte; h) Anerkennung von Standards für Anlagen, die
geringere Wassermengen versprühen, als die in Anhang II Kapitel 10
aufgeführten Anlagen. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt
gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2. 2. Die Gleichwertigkeiten und
Abweichungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten in das Unionszeugnis für Binnenschiffe
eingetragen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden davon in
Kenntnis gesetzt. 3. Bis zum Erlass der
Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen
Behörden ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 10 Absatz
2 erteilen. In diesem Fall teilen die zuständigen Behörden
innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Unionszeugnisses für
Binnenschiffe der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen und die
einheitliche Europäische Schiffsnummer des Fahrzeuges, die Art der Abweichung
sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein
Heimatort befindet, mit. 4. Die Kommission veröffentlicht
ein Verzeichnis der nach Anhang II zugelassenen Navigationsradaranlagen und
Wendeanzeiger. Artikel 19
Anerkennung von
Schiffszeugnissen aus Drittländern Die Union nimmt Verhandlungen mit Drittländern
auf, um die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der
Europäischen Union und Drittländern zu gewährleisten. Bis zum Abschluss dieser Abkommen können die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse für Fahrzeuge aus
Drittländern für die Fahrt auf den Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats
anerkennen. Für Fahrzeuge aus Drittländern werden
Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt. Artikel 20
Fortgeltung der Richtlinie
2009/100/EG Für Fahrzeuge, die nicht in den
Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie,
sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
2009/100/EG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie. Artikel 21
Übergangsbestimmungen für die
Verwendung von Dokumenten Dokumente, die in den Geltungsbereich dieser
Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß
der Richtlinie 2006/87/EG vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellt
wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Artikel 22
Anpassung der Anhänge 1. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um
die Anhänge I, II, III, IV und VII an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt oder an die Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich
aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR,
ergeben, um sicherzustellen, dass die beiden Zeugnisse nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage technischer Vorschriften
erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder um
den in Artikel 5 aufgeführten Fällen Rechnung zu tragen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 betreffend verbindliche
Dienstanweisungen hinsichtlich der konkreten Anwendung der technischen
Vorschriften in Anhang II zu erlassen, um eine harmonisierte Auslegung dieser
Vorschriften zu gewährleisten oder den auf EU-Ebene entwickelten oder aus den
Arbeiten der internationalen Organisationen, insbesondere der ZKR, abgeleiteten
vorbildlichen Verfahrensweisen Rechnung zu tragen. Beim Erlass solcher delegierter Rechtsakte stellt
die Kommission sicher, dass die technischen Vorschriften, die für die Erteilung
des für die Rheinschifffahrt anerkannten Unionszeugnisses für Binnenschiffe
erfüllt sein müssen, einem Sicherheitsniveau entsprechen, das dem
Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in
Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses
vorausgesetzt wird. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um
die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften des
Anhangs II zu aktualisieren und somit den Änderungen zu diesem Anhang Rechnung
zu tragen. Artikel 23
Befristete Vorschriften Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um befristete
technische Vorschriften für Fahrzeuge vorzusehen und Versuche zu ermöglichen,
um Anreize für Innovation und technischen Fortschritt zu schaffen. Diese
Vorschriften gelten höchstens drei Jahre. Artikel 24
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 wird der
Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Inkrafttreten der Richtlinie]
übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung
der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt
nach den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieses
Rechtsakts durch die Kommission Einwände erhoben hat. Das Europäische Parlament
oder der Rat kann diese Frist um zwei Monate verlängern. Artikel 25
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
gemäß Artikel 7 der Richtlinie des Rates 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss
(nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird
die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so kann
der Vorsitz beschließen, das Verfahren innerhalb der Frist für die Übermittlung
der Stellungnahme ohne Ergebnis abzuschließen. Artikel 26
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche
Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren
Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam,
angemessen und abschreckend sein. Artikel 27
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten, die über
in Artikel 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
ab dem 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die
Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die
sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 28
Aufhebung Die Richtlinie 2006/87/EG wird mit Wirkung vom
1. Januar 2015 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Artikel 29
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 30
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet, die über in Artikel 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Anhang I Liste der
in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des
Unionsnetzes Anhang II
Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen
1, 2, 3 und 4 Anhang III
Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf
Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 Anhang IV Bereiche
möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf
Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4 Anhang V Muster
des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Anhang VI Muster
des Verzeichnisses der Unionszeugnisse für Binnenschiffe Anhang VII
Klassifikationsgesellschaften [1] ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1-66. [2] Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen
Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
Rates, ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1–260. [3] ABl. C vom , S. . [4] ABl. C vom , S. . [5] ….. [6] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und
zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (2006/87/EG)
(ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1). [7] Richtlinie
2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L
259 vom 2.10.2009, S. 8). [8] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [9] ABl. L 163 vom
25.6.2009, S. 1. [10] Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen
Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20). ANHANG zu dem Vorschlag einer RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die technischen Vorschriften für
Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Liste der in die geografischen
Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes Anhang II: Technische Mindestvorschriften
für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 ANHANG I LISTE DER IN DIE GEOGRAFISCHEN ZONEN
1, 2, 3 UND 4 EINGETEILTEN BINNENWASSERSTRASSEN DES UNIONSNETZES KAPITEL 1 Zone 1 Bundesrepublik Deutschland Ems || Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems[1]. Republik Polen Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der
Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm
Niechorze. Der Teil der Gdańska-(Danziger) Bucht
südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die
Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert. Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland SCHOTTLAND || Blue Mull Sound || Zwischen Gutcher und Belmont Yell Sound || Zwischen Tofts Voe und Ulsta Sullom Voe || Bis zu einer Linie von der nordöstlichen Spitze von Gluss Island zum nördlichsten Punkt von Calback Ness Dales Voe || Im Winter: Bis zu einer Linie vom nördlichen Punkt von Kebister Ness bis zur Küste von Breiwick beim Längengrad 1° 10,8' W Dales Voe || Im Sommer: Wie für Lerwick Lerwick || Im Winter: Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Scottle Holm bis Scarfi Taing auf Bressay und nach Süden durch eine Linie von Twageos Point Leuchtturm bis Whalpa Taing auf Bressay begrenzt wird Lerwick || Im Sommer: Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Brim Ness bis zur Nordostecke des Inner Score und nach Süden durch eine Linie vom Südende des Ness of Sound bis Kirkabisterness begrenzt wird Kirkwall || Zwischen Kirkwall und Rousay nicht östlich einer Linie zwischen Point of Graand (Egilsay) und Galt Ness (Shapinsay) oder zwischen Head of Work (Festland) durch Helliar Holm Leuchtfeuer bis zur Küste von Shapinsay; nicht nordwestlich der Südostspitze von Eynhallow Island, nicht seewärts und jenseits einer Linie zwischen der Küste von Rousay bei 59° 10,5 N 002° 57,1 W und der Küste von Egilsay bei 59° 10,0 N 002° 56,4 W Stromness || Bis Scapa, aber nicht außerhalb Scapa Flow Scapa Flow || Innerhalb eines Gebiets, das begrenzt wird von Linien von Point of Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort nach Gibraltar Pier auf der Insel Flotta; von St Vincent Pier auf der Insel Flotta zum westlichsten Punkt von Calf of Flotta; vom östlichsten Punkt von Calf of Flotta bis Needle Point auf der Insel South Ronaldsay und vom Ness on Mainland bis Point of Oxan Leuchtturm auf der Insel Graemsay und von dort bis Bu Point auf der Insel Hoy; und seewärts der Gewässer der Zone 2 Balnakiel Bay || Zwischen Eilean Dubh und A'Chleit Cromarty Firth || Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2 Inverness || Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Tay — Dundee || Bis zu einer Linie von Broughty Castle bis Tayport und seewärts der Gewässer der Zone 2 Firth of Forth und Fluss Forth || Bis zu einer Linie von Kirkcaldy bis Fluss Portobello und seewärts der Gewässer der Zone 2 Solway Firth || Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth Loch Ryan || Bis zu einer Linie von Finnart's Point bis Milleur Point und seewärts der Gewässer der Zone 2 The Clyde || Äußere Grenze: Eine Linie von Skipness bis zu einer Position eine Meile südlich Garroch Head, von dort bis Farland Head Innere Grenze im Winter: Eine Linie von Cloch Leuchtturm bis Dunoon Pier Innere Grenze im Sommer: Eine Linie von Bogany Point, Isle of Bute bis Skelmorlie Castle und eine Linie von Ardlamont Point bis zur Südspitze Ettrick Bay innerhalb der Kyles of Bute Anmerkung: Die angegebene innere Grenze im Sonner wird vom 5. Juni bis 5. September (jeweils einschließlich) erweitert durch eine Linie von einem Punkt zwei Meilen vor der Küste von Ayrshire bei Skelmorlie Castle bis Tomont End, Cumbrae, und eine Linie von Portachur Point, Cumbrae bis Inner Brigurd Point, Ayrshire Oban || Innerhalb eines Gebiets, das im Norden durch eine Linie von Dunollie Point Leuchtfeuer bis Ard na Chruidh und im Süden durch eine Linie von Rudha Seanach bis Ard na Cuile begrenzt wird Kyle of Lochalsh || Durch Loch Alsh bis Kopf von Loch Duich Loch Gairloch || Im Winter: Keine Im Sommer: Südlich einer Linie nach Osten von Rubha na Moine bis Eilan Horrisdale und von dort bis Rubha nan Eanntag NORDIRLAND || Belfast Lough || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Carrickfergus bis Bangor und seewärts der Gewässer der Zone 2 Loch Neagh || In einem Abstand von mehr als 2 Meilen vom Ufer OSTKÜSTE ENGLAND || Fluss Humber || Im Winter: Bis zu einer Linie von New Holland bis Paull Im Sommer: Bis zu einer Linie von Cleethorpes Pier bis Patrington Church und seewärts der Gewässer der Zone 2 WALES UND WESTKÜSTE ENGLAND || Fluss Severn || Im Winter: Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett Im Sommer: Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Wye || Im Winter: Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett Im Sommer: Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down und seewärts der Gewässer der Zone 2 Newport || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down und seewärts der Gewässer der Zone 2 Cardiff || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down und seewärts der Gewässer der Zone 2 Barry || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down und seewärts der Gewässer der Zone 2 Swansea || Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet Menai Straits || Innerhalb der Menai Straits ab der Verbindunglinie zwischen Llanddwyn Island Leuchtfeuer bis Dinas Dinlleu und Verbindungslinien zwischen dem Südende von Puffin Island bis Trwyn DuPoint und dem Bahnhof von Llanfairfechan und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Dee || Im Winter: Bis zu einer Linie von Hilbre Point bis Point of Air Im Sommer: Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Mersey || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air und seewärts der Gewässer der Zone 2 Preston und Southport || Bis zu einer Linie von Southport bis Blackpool innerhalb der Ufer und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fleetwood || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Lune || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head und seewärts der Gewässer der Zone 2 Heysham || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head Morecambe || Im Winter: Keine Im Sommer: Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head Workington || Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth und seewärts der Gewässer der Zone 2 SÜDENGLAND || Fluss Colne, Colchester || Im Winter: Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable Im Sommer: Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers Fluss Blackwater || Im Winter: Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable Im Sommer: Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Crouch und Fluss Roach || Im Winter: Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable Im Sommer: Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers und seewärts der Gewässer der Zone 2 Themse und Nebenflüsse || Im Winter: Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable Im Sommer: Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Medway und The Swale || Im Winter: Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable Im Sommer: Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers und seewärts der Gewässer der Zone 2 Chichester || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Langstone Hafen || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Portsmouth || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Bembridge, Isle of Wight || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Cowes, Isle of Wight || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Southampton || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Beaulieu River || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Keyhaven Lake || Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 Weymouth || Innerhalb Portland Harbour und zwischen dem Fluss Wey und Portland Harbour Plymouth || Bis zu einer Linie von Cawsand bis Breakwater und Staddon und seewärts der Gewässer der Zone 2 Falmouth || Im Winter: Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Rosemullion Im Sommer: Bis zu einer Linie von St.Anthony Head bis Nare Point und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Camel || Bis zu einer Linie von Stepper Point bis Trebetherick Point und seewärts der Gewässer der Zone 2 Bridgewater || Innerhalb der Bar und seewärts der Gewässer der Zone 2 Fluss Avon (Avon) || Im Winter: Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett Im Sommer: Bis zu einer Linie von Barry Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down und seewärts der Gewässer der Zone 2 Zone 2 Tschechische Republik Stausee Lipno Bundesrepublik Deutschland Ems || Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens Jade || Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden Weser || Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg Elbe mit Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe), Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe), Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe) || Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk) Meldorfer Bucht || Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum Eider || Von der Einmundung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindunglinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und den Kirchturm von Vollerwiek Gieselaukanal || Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal Flensburger Förde || Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nordlich der deutsch–danischen Grenze in der Flensburger Förde Schlei || Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde Eckernförder Bucht || Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof Kieler Förde || Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See || Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal Trave || Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde Leda || Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems Hunte || Vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser Lesum || Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser Este || Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe Lühe || Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe Schwinge || Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe Oste || Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Oste-Sperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe Pinnau || Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe Krückau || Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe Stör || Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe Freiburger Hafenpriel || Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet || Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow Warnow mit Breitling und Nebenarmen || Unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet) || Seewärts begrenzt zwischen – Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord – Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee – Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken Kleiner Jasmunder Bodden || Greifswalder Bodden || Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37'' Nord, 13° 47' 51'' Ost) Ryck || Östlich der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Oderhaff) || Östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff Uecker || Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe Bemerkung: Für
Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels
32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602)
anzuwenden. Französische Republik Gironde von Kilometerpunkt (KP) 48,50 an der
stromabwärts gelegenen Spitze der Ile de Patiras bis zur Meeresgrenze,
definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Grave und Pointe de
Suzac; Loire von Cordemais (KP 25) bis zur
Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Mindin
und Pointe de Penhoët; Seine vom Canal de Tancarville bis zur
Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Cap du Hode auf dem
rechten Ufer und dem Punkt, an dem der geplante Deich unterhalb von Berville
auf die Küste trifft, auf dem linken Ufer; Vilaine vom Arzal-Staudamm bis zur
Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe du Scal und
Pointe du Moustoir; Genfer See Republik Ungarn Balaton-See Königreich der Niederlande Dollard Ems Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen
zur Nordsee IJsselmeer: einschließlich Markermeer und
IJmeer, aber ohne Gouwzee Nieuwe Waterweg und Scheur Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens Hollands Diep Breeddiep, Beerkanaal und die daran
angebundenen Häfen Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der
Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und
Hoeksche Waard andererseits. Hellegat Volkerak Krammer Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat:
einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und
Goeree-Overflakkee Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek,
Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen
Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland
und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet:
einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits
und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des
Rhein-Schelde-Kanals Republik Polen Zalew Szczeciński (Stettiner Haff) Zalew Kamieński (Camminer Haff) Zalew Wislany (Frisches Haff) Zatoka Pucka (Putziger Wiek) Włocławski-Reservoir Śniardwy-See Niegocin-See Mamry-See Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland SCHOTTLAND || Scapa Flow || Innerhalb eines wie folgt begrenzten Gebiets: Linie von Wharth auf der Insel Flotta bis Martello Tower auf South Walls, von Point Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt von Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort bis Gibraltar Pier auf der Insel Flotta Kyle of Durness || Südlich von Eilean Dubh Cromarty Firth || Bis zu einer Linie zwischen North Sutor und South Sutor Inverness || Bis zu einer Linie zwischen Fort George bis Chanonry Point Findhorn Bay || Innerhalb des Spit Aberdeen || Bis zu einer Linie von der Südmole bis Abercromby Mole Montrose Basin || Westlich einer Linie, die von Norden nach Süden über die Hafeneinfahrt beim Leuchtfeuer Scurdie Ness führt Fluss Tay — Dundee || Bis zu einer Linie vom Tidenbassin (Fischdock), Dundee bis Craig Head, East Newport Firth of Forth und Fluss Forth || Innerhalb des Firth of Forth, aber nicht östlich der Forth-Eisenbahnbrücke Dumfries || Bis zu einer Linie von Airds Point bis Scar Point Loch Ryan || Bis zu einer Linie von Cairn Point bis Kircolm Point Ayr Hafen || Innerhalb der Bar The Clyde || Oberhalb Gewässer der Zone 1 Kyles of Bute || Zwischen Colintraive und Rhubodach Campbeltown Hafen || Bis zu einer Linie von Macringan's Point bis Ottercharach Point Loch Etive || Innerhalb Loch Etive oberhalb Falls of Lora Loch Leven || Oberhalb der Brücke bei Ballachulish Loch Linnhe || Nördlich Leuchtfeuer Corran Point Loch Eil || Gesamter Loch Caledonian Canal || Loch Lochy, Loch Oich und Loch Ness Kyle of Lochalsh || Innerhalb Kyle Akin, nicht westlich des Leuchtfeuers Eilean Ban oder östlich von Eileanan Dubha Loch Carron || Zwischen Stromemore und Strome Ferry Loch Broom, Ullapool || Bis zu einer Linie vom Leuchtfeuer Ullapool Point bis Aultnaharrie Kylesku || Quer über den Loch Cairnbawn im Gebiet zwischen dem östlichsten Punkt von Garbh Eilean und dem westlichsten Punkt von Eilean na Rainich Stornoway Hafen || Bis zu einer Linie von Arnish Point bis Leuchtturm Sandwick Bay, Nordwestseite The Sound of Scalpay || Nicht östlich von Berry Cove (Scalpay) und nicht westlich von Croc a Loin (Harris) North Harbour, Scalpay und Tarbert Hafen || Innerhalb einer Meile ab der Küste der Insel Harris Loch Awe || Gesamter Loch Loch Katrine || Gesamter Loch Loch Lomond || Gesamter Loch Loch Tay || Gesamter Loch Loch Loyal || Gesamter Loch Loch Hope || Gesamter Loch Loch Shin || Gesamter Loch Loch Assynt || Gesamter Loch Loch Glascarnoch || Gesamter Loch Loch Fannich || Gesamter Loch Loch Maree || Gesamter Loch Loch Gairloch || Gesamter Loch Loch Monar || Gesamter Loch Loch Mullardach || Gesamter Loch Loch Cluanie || Gesamter Loch Loch Loyne || Gesamter Loch Loch Garry || Gesamter Loch Loch Quoich || Gesamter Loch Loch Arkaig || Gesamter Loch Loch Morar || Gesamter Loch Loch Shiel || Gesamter Loch Loch Earn || Gesamter Loch Loch Rannoch || Gesamter Loch Loch Tummel || Gesamter Loch Loch Ericht || Gesamter Loch Loch Fionn || Gesamter Loch Loch Glass || Gesamter Loch Loch Rimsdale/nan Clar || Gesamter Loch NORDIRLAND || Strangford Lough || Bis zu einer Linie von Cloghy Point bis Dogtail Point Belfast Lough || Bis zu einer Linie von Holywood bis Macedon Point Larne || Bis zu einer Linie von Larne Pier bis zur Fährmole auf der Insel Magee River Bann || Vom seewärtigen Ende des Wellenbrechers bis zur Brücke von Toome Lough Erne || Oberer und unterer Lough Erne Lough Neagh || Innerhalb von zwei Meilen von der Küste OSTKÜSTE ENGLAND || Berwick || Innerhalb der Wellenbrecher Warkworth || Innerhalb der Wellenbrecher Blyth || Innerhalb der äußeren Molenköpfe Fluss Tyne || Dunston Staithes bis zu den Tyne-Molenköpfen Fluss Wear || Fatfield bis zu den Sunderland Molenköpfen Seaham || Innerhalb der Wellenbrecher Hartlepool || Bis zu einer Linie von Middleton Jetty bis zum alten Molenkopf Bis zu einer Linie vom nördlichen bis zum südlichen Molenkopf Fluss Tees || Bis zu einer Linie nach Westen von Government Jetty bis Tees-Sperrwerk Whitby || Innerhalb der Molenköpfe von Whitby Fluss Humber || Bis zu einer Linie von North Ferriby bis South Ferriby Grimsby Dock || Bis zu einer Linie von der West Pier des Tidenbassins bis zur East Pier der Fish Docks, Nordkai Boston || Innerhalb des New Cut Dutch River || Gesamter Kanal Fluss Hull || Beverley Beck bis Fluss Humber Kielder Water || Gesamter See Fluss Ouse || Unterhalb Schleuse Naburn Fluss Trent || Unterhalb Schleuse Cromwell Fluss Wharfe || Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Tadcaster-Brücke Scarborough || Innerhalb der Molenköpfe von Scarborough WALES UND WESTKÜSTE ENGLAND || Fluss Severn || Nördlich einer Linie nach Westen von Sharpness Point (51° 43.4' N) bis Llanthony und Maisemore Weirs und seewärts der Gewässer der Zone 3 Fluss Wye || Bei Chepstow, nördlich der Breite 51° 38,0' N bis Monmouth Newport || Nördlich der bei Fifoots Points kreuzenden Elektrizitätsoberleitung Cardiff || Bis zu einer Linie von South Jetty bis Penarth Head und eingeschlossene Gewässer westlich Cardiff Bay Sperrwerk Barry || Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet Port Talbot || Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher auf dem Fluss Afran außerhalb der eingeschlossenen Docks verbindet Neath || Bis zu einer Linie nach Norden vom seewärtigen Ende der Baglan Bay Tankermole (51° 37,2' N, 3° 50,5' W). Llanelli und Burry Port || Innerhalb eines Gebiets mit einer Begrenzungslinie von Burry Port Western Pier bis Whiteford Point Milford Haven || Bis zu einer Linie von South Hook Point bis Thorn Point Fishguard || Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der nördlichen und östlichen Wellenbrecher verbindet Cardigan || Innerhalb der Narrows bei Pen-Yr-Ergyd Aberystwyth || Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet Aberdyfi || Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Aberdyfi bis Bake Twyni Bach Barmouth || Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Barmouth bis Penrhyn Point Portmadoc || Bis zu einer Linie von Harlech Point bis Graig Ddu Holyhead || Innerhalb eines Gebiets, das durch den Hauptwellenbrecher und eine Linie zwischen dem Wellenbrecherkopf und Brynglas Point, Towyn Bay, begrenzt wird Menai Straits || Innerhalb der Menai Straits zwischen einer Linie von Aber Menai Point bis Belan Point und einer Linie zwischen Beaumaris Pier bis Pen-y-Coed Point Conway || Bis zu einer Linie von Mussel Hill bis Tremlyd Point Llandudno || Innerhalb des Wellenbrechers Rhyl || Innerhalb des Wellenbrechers Fluss Dee || Oberhalb Connah's Quay bis Wasserschöpfwerk Barrelwell Hill Fluss Mersey || Bis zu einer Linie zwischen Rock-Leuchtturm und North West Seaforth Dock, aber ausschließlich anderer Docks Preston und Southport || Bis zu einer Linie von Lytham bis Southport und innerhalb Preston Docks Fleetwood || Bis zu einer Linie von Low Light bis Knott Fluss Lune || Bis zu einer Linie von Sunderland Point bis Chapel Hill bis einschließlich Glasson Dock Barrow || Bis zu einer Linie von Haws Point, Isle of Walney bis Roa Island Slipway Whitehaven || Innerhalb des Wellenbrechers Workington || Innerhalb des Wellenbrechers Maryport || Innerhalb des Wellenbrechers Carlisle || Bis zu einer Linie von Point Carlisle bis Torduff Coniston Water || Gesamter See Derwentwater || Gesamter See Ullswater || Gesamter See Windermere || Gesamter See SÜDENGLAND || Blakeney und Morston Hafen und Einfahrten || Östlich einer Linie, die von Blakeney Point nach Süden zur Einfahrt in den Fluss Stiffkey verläuft Fluss Orwell und Fluss Stour || Fluss Orwell bis zu einer Linie vom Wellenbrecher Blackmanshead bis Landguard Point und seewärts der Gewässer der Zone 3 Fluss Blackwater || Alle Wasserstraßen bis zu einer Linie von der südwestlichen Spitze der Insel Mersea bis Sales Point Fluss Crouch und Fluss Roach || Fluss Crouch bis zu einer Linie von Holliwell Point bis Foulness Point, einschließlich Fluss Roach Themse und Nebenflüsse || Themse oberhalb einer Linie von Norden nach Süden durch die östliche Spitze der Denton Wharf Pier, Gravesend bis Schleuse Teddington Fluss Medway und The Swale || Fluss Medway ab einer Linie zwischen Garrison Point und Grain Tower bis Allington Lock; und The Swale von Whitstable bis Fluss Medway Fluss Stour (Kent) || Fluss Stour oberhalb der Mündung bis zur Landestelle bei Flagstaff Reach Dover Hafen || Innerhalb der Linien zwischen der östlichen und der westlichen Hafeneinfahrt Fluss Rother || Fluss Rother oberhalb der Tidensignalstation bei Camber bis zum Scots Float Sluice und der Einfahrtschleuse auf dem Fluss Brede Fluss Adur und Southwick Canal || Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt Shoreham bis Schleuse Southwick Canal und westlich Tarmac Wharf Fluss Arun || Fluss Arun oberhalb Littlehampton Pier bis Littlehampton Marina Fluss Ouse (Sussex) Newhaven || Fluss Ouse ab einer Linie von den Hafeneinfahrtmolen Newhaven bis Nordende Nordkai Brighton || Brighton Marina Außenhafen bis zu einer Linie vom Südende West Quay bis Nordende South Quay Chichester || Bis zu einer Linie zwischen Eastoke Point und dem Kirchturm von West Wittering und seewärts der Gewässer der Zone 3 Langstone Hafen || Bis zu einer Linie zwischen Eastney Point und Gunner Point Portsmouth || Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt von Port Blockhouse bis zum Round Tower Bembridge, Isle of Wight || Innerhalb Brading Hafen Cowes, Isle of Wight || Fluss Medina bis zu einer Linie vom Molenleuchtfeuer auf dem Ostufer zum Leuchtfeuerhaus auf dem Westufer Southampton || Bis zu einer Linie von Calshot Castle bis Hook Bake Beaulieu River || Innerhalb Beaulieu River nicht östlich einer Nord-Süd-Linie durch Inchmery House Keyhaven Lake || Bis zu einer Linie nach Norden vom unteren Leuchtfeuer Hurst Point bis Keyhaven Marshes Christchurch || The Run Poole || Bis zur Linie der Chain-Fähre zwischen Sandbanks und South Haven Point Exeter || Bis zu einer Ost-West-Linie von Warren Point bis zur Inland-Seenotstation gegenüber Checkstone Ledge Teignmouth || Innerhalb des Hafens Fluss Dart || Bis zu einer Linie von Kettle Point bis Battery Point Fluss Salcombe || Bis zu einer Linie von Splat Point bis Limebury Point Plymouth || Bis zu einer Linie von Mount Batten Pier bis Raveness Point über Drake's Islands; Fluss Yealm bis zu einer Linie von Warren Point bis Misery Point Fowey || Innerhalb des Hafens Falmouth || Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Pendennis Point Fluss Camel || Bis zu einer Linie von Gun Point bis Brea Hill Fluss Taw und Fluss Torridge || Bis zu einer Linie rechtweisend 200° vom Leuchtturm Crow Point bis zum Ufer bei Skern Point Bridgewater || Südlich einer Linie nach Osten von Stert Point (51° 13,0' N) Fluss Avon (Avon) || Bis zu einer Linie von Avonmouth Pier bis Wharf Point und Netham Dam KAPITEL 2 Zone 3 Königreich Belgien Seeschelde: von der Antwerpener Reede
flussabwärts Republik Bulgarien Donau: von km 845,650 bis km 374,100 Tschechische Republik Elbe: von der Schleuse Ústí nad
Labem-Střekov bis zur Schleuse Lovosice Stauseen: Baška, Brněnská
(Kníničky), Horka (Stráž pod Ralskem), Hracholusky, Jesenice, Nechranice,
Olešná, Orlík, Pastviny, Plumov, Rozkoš, Seč, Skalka, Slapy,
Těrlicko, Žermanice Máchovo-See Wassergebiet Velké Žernoseky Binnenseen: Oleksovice, Svět, Velké
Dářko Baggerseen: Dolní Benešov, Ostrožná Nová Ves a
Tovačov Bundesrepublik Deutschland Donau || Von Kelheim (km 2414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) || Von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze Elbe (Norderelbe) einschließlich Süderelbe und Köhlbrand || Von der Einmündung des Elbeseitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens Müritz || Französische Republik Adour vom Bec du Gave bis zum Meer; Aulne von der Schleuse in Châteaulin bis zur
Meeresgrenze, definiert durch die Passage de Rosnoën; Blavet von Pontivy bis zur Brücke „Pont du
Bonhomme“; Canal de Calais; Charente von der Brücke in Tonnay-Charente bis
zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen der Mitte des
linksufrigen Leuchtfeuers stromabwärts und der Mitte des Fort-la-Pointe; Dordogne vom Zusammenfluss mit der Lidoire bis
zum Bec d'Ambès; Garonne von der Brücke in Castets-en-Dorthe
bis zum Bec d'Ambès; Gironde vom Bec d'Ambès bis zur quer laufenden
Linie bei KP 48,50 durch die stromabwärts gelegene Spitze der Ile de Patiras; Hérault vom Hafen von Bessan bis zum Meer auf
Höhe des oberen Vorstrands; Isle vom Zusammenfluss mit der Dronne bis zum
Zusammenfluss mit der Dordogne; Loire vom Zusammenfluss mit der Maine bis
Cordemais (KP 25); Marne von der Brücke in Bonneuil (KP 169bis900)
und der Schleuse in St. Maur bis zum Zusammenfluss mit der Seine; Rhein; Nive vom Haïtze-Wehr in Ustaritz bis zum
Zusammenfluss mit dem Adour; Oise von der Schleuse in Janville bis zum
Zusammenfluss mit der Seine; Orb von Sérignan bis zum Meer auf Höhe des
oberen Vorstrands; Rhône von der Schweizer Grenze bis zum Meer,
mit Ausnahme der Petit Rhône; Saône von der Brücke „Pont de Bourgogne” in
Chalon‑sur‑Saône bis zum Zusammenfluss mit der Rhône; Seine von der Schleuse in Nogent‑sur‑Seine
bis zum Beginn des Canal de Tancarville; Sèvre Niortaise von der Schleuse in Marans an
der Meeresgrenze gegenüber dem Wachhaus bis zur Mündung; Somme von unterhalb der Brücke „Pont de la
Portelette“ in Abbeville bis zum Viadukt der Bahnstrecke von Noyelles nach
Saint-Valéry-sur-Somme; Vilaine von Redon (KP 89,345) bis zum
Arzal-Staudamm; Lac d’Amance; Lac d’Annecy; Lac de Biscarosse; Lac de Bourget; Lac de Carcans; Lac de Cazaux; Lac du Der-Chantecoq; Lac de Guerlédan; Lac de Hourtin; Lac de Lacanau; Lac d’Orient; Lac de Pareloup; Lac de Parentis; Lac de Sanguinet; Lac de Serre-Ponçon; Lac du Temple. Republik Ungarn Donau: von km 1812 bis km 1433 Donau Moson: von km 14 bis km 0 Donau Szentendre: von km 32 bis km 0 Donau Ráckeve: von km 58 bis km 0 Fluss Tisza: von km 685 bis km 160 Fluss Dráva: von km 198 bis km 70 Fluss Bodrog: von km 51 bis km 0 Fluss Kettős-Körös: von km 23 bis km 0 Fluss Hármas-Körös: von km 91 bis km 0 Sió-Kanal: von km 23 bis km 0 Velence-See Fertő-See Königreich der Niederlande Rhein Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer,
Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep,
Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Gooimeer, Alkmaardermeer, Gouwzee,
Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam,
Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil,
Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal,
Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer,
Rhein-Schelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak,
Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort,
Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal Republik Österreich Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze
zur österreichisch-slowakischen Grenze Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk
Passau-Ingling Traun: von der Mündung bis km 1,80 Enns: von der Mündung bis km 2,70 March: bis km 6,00 Republik Polen — Biebrza von der Mündung des Kanał
Augustowski bis zur Mündung der Narwia — Brda von der Verbindung des Kanał
Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der
Wisła (Weichsel) — Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur
Mündung der Narwia — See Jezioro Dąbie bis zur Grenze mit
den Binnenseegewässern — Kanał Augustowski von der Verbindung
mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser
Kanalstrecke gelegenen Seen — Kanał Bartnicki vom See Jezioro Ruda
Woda bis zum See Jezioro Bartężek — Kanał Bydgoski — Kanał Elbląski (Oberländischer
Kanal) vom See Jezioro Druzno bis zum See Jezioro Jeziorak und zum See Jezioro
Szeląg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der
Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jezioro Jeziorak bis
zum See Jezioro Ewingi, dieser inbegriffen — Kanał Gliwicki (Gleiwitzer Kanal)
zusammen mit dem Kanal Kędzierzyński — Kanał Jagielloński von der
Verbindung mit dem Fluss Elbląg (Elbing) bis zur Nogat — Kanał Łączański — Kanał Ślesiński und die Seen
längs dieses Kanals sowie der See Gopło — Kanał Żerański — Martwa Wisła (Tote Weichsel) von der
Wisła in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern — Narew von der Mündung der Biebrza bis zur
Mündung der Wisła, zusammen mit dem See Jezioro Zegrzyński — Nogat von der Wisła bis zur Mündung im
Zalew Wisłany (Frisches Haff) — Oberlauf der Noteć (Netze) vom See
Jezioro Gopło bis zur Verbindung mit dem Kanał Górnonotecki und der
Kanał Górnonotecki sowie der Unterlauf der Noteć von der Verbindung
mit dem Kanał Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe) — Nysa Łużycka (Lausitzer Neisse)
von Gubin bis zur Mündung in die Odra (Oder) — Odra von Racibórz (Ratibor) bis zur
Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost-Oder), die ab dem Durchstich
Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen
Seitenarmen bis zum See Jezioro Dąbie, sowie der Nebenweg der Odra von der
Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wrocław (Breslau) — Odra Zachodnia (West-Oder) vom Wehr in
Widuchowa (704,1 km von der Odra bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern,
zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra
Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet — Parnica (Parnitz) und der Durchstich
Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern — Pisa vom See Jezioro Roś bis zur
Mündung des Narew — Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der
Wisła bis zur Mündung der Wisła (Frisches Haff) — Warta vom See Jezioro Ślesińskie
bis zur Mündung der Odra — Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst,
welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße
von See Roś (einschließlich) in Pisz bis zum Kanal Węgorzewski
(einschließlich dieses Kanals) in Węgorzewo bilden, zusammen mit den Seen
Seksty, Mikołajskie, Tałty, Tałtowisko, Kotek, Szymon,
Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Tałty, Kisajno, Dargin, Łabap, Kirsajty
und Święcajty, einschließlich des Kanał Giżycki und des
Kanał Niegociński sowie des Kanał Piękna Góra, und der
Nebenweg des Sees Ryńskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis
3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet „Jezioro Nidzkie“), zusammen mit
den Seen Bełdany, Guzianka Mała und Guzianka Wiełka — Wisła von der Mündung der Przemsza bis
zur Verbindung mit dem Kanał Łączański sowie von der
Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wisła in der Zatoka
Dańska (Danziger Bucht), ausschließlich des Reservoirs von
Włocławek Rumänien Donau: Von der serbisch-rumänischen Grenze (km
1075) bis zum Schwarzen Meer über den Sulina-Kanal. Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von
der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodă
(bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanța Süd–Agigea (km „0“ des
Kanals). Poarta Albă–Midia Năvodari-Kanal
(34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km
29,410 bei Poarta Albă (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km
„0“ des Kanals) Slowakische Republik Donau: Von Devín (km 1880,26) bis zur
slowakisch-ungarischen Grenze Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland SCHOTTLAND || Leith (Edinburgh) || Innerhalb der Wellenbrecher Glasgow || Strathclyde Loch Crinan Canal || Crinan bis Ardrishaig Caledonian Canal || Kanalabschnitte NORDIRLAND || Fluss Lagan || Lagan Weir bis Stranmillis OSTENGLAND || Fluss Wear (tidenunabhängig) || Alte Eisenbahnbrücke, Durham bis Prebends-Brücke, Durham Fluss Tees || Flussaufwärts des Tees-Sperrwerks Grimsby Dock || Innerhalb der Schleusen Immingham Dock || Innerhalb der Schleusen Hull Docks || Innerhalb der Schleusen Boston Dock || Innerhalb der Schleusentore Aire and Calder Navigation || Goole Docks bis Leeds; Zusammenfluss mit Leeds und Liverpool Canal; Zusammenfluss Bank Dole bis Selby (Schleuse Fluss Ouse); Zusammmenfluss Castleford bis Wakefield (Schleuse Falling) Fluss Ancholme || Wehr Ferriby bis Brigg Calder and Hebble Canal || Wakefield (Schleuse Falling bis Schleuse Broadcut Top) Fluss Foss || Von Zusammenfluss (Blue Bridge) mit Fluss Ouse bis Monk Bridge Fossdyke Canal || Zusammenfluss mit Fluss Trent bis Brayford Pool Goole Dock || Innerhalb der Schleusentore Hornsea Mere || Gesamter Kanal Fluss Hull || Von Schleuse Struncheon Hill bis Beverley Beck Market Weighton Canal || Schleuse Fluss Humber bis Schleuse Sod Houses New Junction Canal || Gesamter Kanal Fluss Ouse || Von Schleuse Naburn bis Nun Monkton Sheffield and South Yorkshire Canal || Schleuse Keadby bis Schleuse Tinsley Fluss Trent || Schleuse Cromwell bis Shardlow Fluss Witham || Boston Sluice bis Brayford Poole (Lincoln) WALES UND WESTENGLAND || Fluss Severn || Oberhalb Llanthony und Wehre Maisemore Fluss Wye || Oberhalb Monmouth Cardiff || Roath Park Lake Port Talbot || Innerhalb der eingeschlossenen Docks Swansea || Innerhalb der eingeschlossenen Docks Fluss Dee || Oberhalb Barrelwell Hill Wasserschöpfwerk Fluss Mersey || Docks (außer Seaforth Dock) Fluss Lune || Oberhalb Glasson Dock Fluss Avon (Midland) || Schleuse Tewkesbury bis Evesham Gloucester || Gloucester City Docks Gloucester/Sharpness Canal Hollingworth Lake || Gesamter See Manchester Ship Canal || Gesamter Kanal und Salford Docks einschließlich Fluss Irwell Pickmere Lake || Gesamter See Fluss Tawe || Zwischen Seesperrwerk/Marina und Morfa Sportstadium Rudyard Lake || Gesamter See Fluss Weaver || Unterhalb Northwich SÜDENGLAND || Fluss Nene || Wisbech Cut und Fluss Nene bis Schleuse Dog-in-a-Doublet Fluss Great Ouse || Kings Lynn Cut und Fluss Great Ouse unterhalb Straßenbrücke West Lynn Yarmouth || Yare-Estuar ab einer Linie zwischen den Enden der nördlichen und südlichen Einfahrtmolen, einschließlich Breydon Water Lowestoft || Lowestoft Hafen unterhalb Schleuse Mutford bis zu einer Linie zwischen den äußeren Hafeneinfahrtmolen Fluss Alde und Fluss Ore || Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Ore bis Westrow Point Fluss Deben || Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Deben bis Felixstowe Ferry Fluss Orwell und Fluss Stour || Von einer Linie zwischen Fagbury Point und Shotley Point auf dem Fluss Orwell bis Ipswich Dock; und von einer Nord-Süd-Linie durch Erwarton Ness auf dem Fluss Stour bis Manningtree Chelmer & Blackwater Canal || Östlich Schleuse Beeleigh Themse und Nebenflüsse || Themse oberhalb Schleuse Teddington bis Oxford Fluss Adur und Southwick Canal || Fluss Adur oberhalb des westlichen Endes von Tarmac Wharf, und innerhalb Southwick Canal Fluss Arun || Fluss Arun oberhalb Littlehampton Marina Fluss Ouse (Sussex), Newhaven || Fluss Ouse oberhalb des nördlichen Endes von North Quay Bewl Water || Gesamter See Grafham Water || Gesamter See Rutland Water || Gesamter See Thorpe Park Lake || Gesamter See Chichester || Östlich einer Linie zwischen Cobnor Point und Chalkdock Point Christchurch || Innerhalb Hafen Christchurch, außer Run Exeter Canal || Gesamter Kanal Fluss Avon (Avon) || Bristol City Docks Netham Dam bis Wehr Pulteney KAPITEL 3 Zone 4 Königreich Belgien Alle belgischen Binnenwasserstraßen außer
denen der Zone 3 Tschechische Republik Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2
und 3 Bundesrepublik Deutschland Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen
1, 2 und 3 Französische Republik Alle
Binnenwasserstraßen Italienische Republik Alle schiffbaren italienischen Wasserstraßen Republik Litauen Das gesamte litauische Netz Großherzogtum Luxemburg Mosel Republik Ungarn Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 2 und
3 Königreich der Niederlande Alle übrigen Flüsse, Kanäle und Seen, die
nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgeführt sind Republik Österreich Thaya: Bis Bernhardsthal March: Oberhalb km 6,00 Republik Polen Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2
und 3 Rumänien Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3 Slowakische Republik Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3 Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland SCHOTTLAND || Ratho and Linlithgow Union Canal || Gesamter Kanal Glasgow || Forth and Clyde Canal Monkland Canal, Abschnitte Faskine und Drumpellier Hogganfield Loch OSTENGLAND || Fluss Ancholme || Brigg bis Schleuse Harram Hill Calder and Hebble Canal || Schleuse Broadcut Top bis Sowerby Brücke Chesterfield Canal || West Stockwith bis Worksop Cromford Canal || Gesamter Kanal Fluss Derwent || Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Stamford Brücke Driffield Navigation || Von Schleuse Struncheon Hill bis Great Driffield Erewash Canal || Schleuse Trent bis Schleuse Langley Mill Huddersfield Canal || Zusammenfluss mit Calder and Hebble Canal bei Coopers Bridge bis Huddersfield Narrow Canal bei Huddersfield Zwischen Ashton-Under-Lyne und Huddersfield Leeds and Liverpool Canal || Von Schleuse Leeds River bis Skipton Wharf Light Water Valley Lake || Gesamter See The Mere, Scarborough || Gesamter See Fluss Ouse || Oberhalb Nun Monkton Pool Pocklington Canal || Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Derwent bis Melbourne Basin Sheffield and South Yorkshire Canal || Schleuse Tinsley bis Sheffield Fluss Soar || Zusammenfluss mit dem Fluss Trent bis Loughborough Trent and Mersey Canal || Shardlow bis Schleuse Dellow Lane Fluss Ure and Ripon Canal || Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Ripon Canal (Ripon Basin) Ashton Canal || Gesamter Kanal WALES UND WESTENGLAND || Fluss Avon (Midland) || Oberhalb Evesham Birmingham Canal Navigation || Gesamter Kanal Birmingham and Fazeley Canal || Gesamter Kanal Coventry Canal || Gesamter Kanal Grand Union Canal (von Napton Junction bis Birmingham und Fazeley) || Gesamter Kanalabschnitt Kennet and Avon Canal (Bath bis Newbury) || Gesamter Kanalabschnitt Lancaster Canal || Gesamter Kanal Leeds and Liverpool Canal || Gesamter Kanal Llangollen Canal || Gesamter Kanal Caldon Canal || Gesamter Kanal Peak Forest Canal || Gesamter Kanal Macclesfield Canal || Gesamter Kanal Monmouthshire and Brecon Canal || Gesamter Kanal Montgomery Canal || Gesamter Kanal Rochdale Canal || Gesamter Kanal Swansea Canal || Gesamter Kanal Neath & Tennant Canal || Gesamter Kanal Shropshire Union Canal || Gesamter Kanal Staffordshire and Worcester Canal || Gesamter Kanal Stratford-upon-Avon Canal || Gesamter Kanal Fluss Trent || Gesamter Fluss Trent and Mersey Canal || Gesamter Kanal Fluss Weaver || Oberhalb Northwich Worcester and Birmingham Canal || Gesamter Kanal SÜDENGLAND || Fluss Nene || Oberhalb Schleuse Dog-in-a-Doublet Fluss Great Ouse || Kings Lynn oberhalb Straßenbrücke West Lynn, Fluss Great Ouse und alle verbundenen Fenland-Wasserstraßen einschließlich Fluss Cam und Middle Level Navigation Norfolk und Suffolk Broads || Alle schiffbaren Tide- und Nichttideflüsse, Broads, Kanäle und Wasserstraßen innerhalb der Norfolk und Suffolk Broads einschließlich Oulton Broad, und die Flüsse Waveney, Yare, Bure, Ant und Thurne, ausgenommen wie für Yarmouth und Lowestoft angegeben Fluss Blyth || Fluss Blyth, von der Mündung bis Blythburgh Fluss Alde und Fluss Ore || Auf dem Fluss Alde oberhalb Westrow Point Fluss Deben || Fluss Deben oberhalb Felixstowe Ferry Fluss Orwell und Fluss Stour || Alle Wasserstraßen auf dem Fluss Stour oberhalb Manningtree Chelmer & Blackwater Canal || Westlich Schleuse Beeleigh Themse und Nebenflüsse || Fluss Stort und Fluss Lee oberhalb Bow Creek; Grand Union Canal oberhalb Schleuse Brentford und Regents Canal oberhalb Limehouse Basin und alle damit verbundenen Kanäle; Fluss Wey oberhalb Themse-Schleuse; Kennet und Avon Canal; Themse oberhalb Oxford; Oxford Canal Fluss Medway und The Swale || Fluss Medway oberhalb Schleuse Allington Fluss Stour (Kent) || Fluss Stour oberhalb der Landestelle bei Flagstaff Reach Dover Hafen || Gesamter Hafen Fluss Rother || Fluss Rother und Royal Military Canal oberhalb Wehr Scots Float und Fluss Brede oberhalb Einfahrtschleuse Brighton || Brighton Marina Innenhafen oberhalb der Schleuse Wickstead Park Lake || Gesamter See Kennet and Avon Canal || Gesamter Kanal Grand Union Canal || Gesamter Kanal Fluss Avon (Avon) || Oberhalb Wehr Pulteney Bridgewater Canal || Gesamter Kanal ANHANG II TECHNISCHE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR
FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1, 2, 3 UND 4 INHALT TEIL I KAPITEL 1 ALLGEMEINES Artikel 1.01 — Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 VERFAHREN Artikel 2.01 — Untersuchungskommission Artikel 2.02 — Antrag auf Untersuchung Artikel 2.03 — Vorführung des Fahrzeuges zur
Untersuchung Artikel 2.04 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.05 — Vorläufiges Unionszeugnis für
Binnenschiffe Artikel 2.06 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.07 — Vermerke und Änderungen im
Unionszeugnis für Binnenschiffe Artikel 2.08 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.09 — Wiederkehrende Untersuchung Artikel 2.10 — Freiwillige Untersuchung Artikel 2.11 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.12 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.13 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.14 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.15 — Kosten Artikel 2.16 — Auskünfte Artikel 2.17 — Verzeichnis der Unionszeugnisse für
Binnenschiffe Artikel 2.18 — Einheitliche europäische
Schiffsnummer Artikel 2.19 — (Ohne Inhalt) Artikel 2.20 — Benachrichtigungen TEIL II KAPITEL 3 SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN Artikel 3.01 — Grundregeln Artikel 3.02 — Festigkeit und Stabilität Artikel 3.03 — Schiffskörper Artikel 3.04 — Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume KAPITEL 4 SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER Artikel 4.01 — Sicherheitsabstand Artikel 4.02 — Freibord Artikel 4.03 — Mindestfreibord Artikel 4.04 — Einsenkungsmarken Artikel 4.05 — Höchstzulässige Einsenkung der
Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen
sind Artikel 4.06 — Tiefgangsanzeiger KAPITEL 5 MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN Artikel 5.01 — Allgemeines Artikel 5.02 — Probefahrten Artikel 5.03 — Probefahrtstrecke Artikel 5.04 — Beladungsgrad der Schiffe und
Verbände während der Probefahrt Artikel 5.05 — Bordhilfsmittel für die Probefahrt Artikel 5.06 — Geschwindigkeit (Vorausfahrt) Artikel 5.07 — Stoppeigenschaften Artikel 5.08 — Rückwärtsfahreigenschaften Artikel 5.09 — Ausweicheigenschaften Artikel 5.10 — Wendeeigenschaften KAPITEL 6 STEUEREINRICHTUNGEN Artikel 6.01 — Allgemeine Anforderungen Artikel 6.02 — Antriebsanlage der Rudermaschine Artikel 6.03 — Hydraulische Antriebsanlage der
Rudermaschine Artikel 6.04 — Energiequelle Artikel 6.05 — Handantrieb Artikel 6.06 — Ruderpropeller-, Wasserstrahl-,
Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen Artikel 6.07 — Anzeige und Überwachung Artikel 6.08 — Wendegeschwindigkeitsregler Artikel 6.09 — Abnahme und wiederkehrende
Prüfungen KAPITEL 7 STEUERHAUS Artikel 7.01 — Allgemeines Artikel 7.02 — Freie Sicht Artikel 7.03 — Allgemeine Anforderungen an
Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen Artikel 7.04 — Besondere Anforderungen an
Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen Artikel 7.05 — Signallichter, Lichtzeichen und
Schallzeichen Artikel 7.06 — Radargerät und Wendeanzeiger Artikel 7.07 — Sprechfunkanlage für Schiffe mit
Radareinmannsteuerstand Artikel 7.08 — Interne Sprechverbindungen an Bord Artikel 7.09 — Alarmanlage Artikel 7.10 — Heizung und Lüftung Artikel 7.11 — Bedienungseinrichtung für Heckanker Artikel 7.12 — In der Höhe verstellbare
Steuerhäuser Artikel 7.13 — Vermerk im Unionszeugnis für
Schiffe mit Radareinmannsteuerständen KAPITEL 8 MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN Artikel 8.01 — Allgemeine Bestimmungen Artikel 8.02 — Sicherheitsvorrichtungen Artikel 8.03 — Antriebsanlagen Artikel 8.04 — Abgasleitungen von
Verbrennungsmotoren Artikel 8.05 — Brennstofftanks, -leitungen und
Zubehör Artikel 8.06 — Unterbringung von Schmieröl,
Leitungen und Zubehör Artikel 8.07 — Unterbringung von Ölen, die in
Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet
werden, Leitungen und Zubehör Artikel 8.08 — Lenzeinrichtungen Artikel 8.09 — Einrichtungen zum Sammeln von
ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl Artikel 8.10 — Geräusch der Schiffe KAPITEL 8a EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND
LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN Artikel 8a.01 — Begriffsbestimmungen Artikel 8a.02 — Allgemeine Bestimmungen Artikel 8a.03 — Anerkannte Typgenehmigungen Artikel 8a.04 — Einbau-, Zwischen- und
Sonderprüfung Artikel 8a.05 — Technische Dienste KAPITEL 9 ELEKTRISCHE ANLAGEN Artikel 9.01 — Allgemeine Bestimmungen Artikel 9.02 — Energieversorgungssysteme Artikel 9.03 — Schutz gegen Berühren, Eindringen
von Fremdkörpern und Wasser Artikel 9.04 — Explosionsschutz Artikel 9.05 — Schutzerdung Artikel 9.06 — Zulässige maximale Spannungen Artikel 9.07 — Verteilungssysteme Artikel 9.08 — Anschluss an Land oder andere
externe Netze Artikel 9.09 — Stromabgabe an andere Fahrzeuge Artikel 9.10 — Generatoren und Motoren Artikel 9.11 — Akkumulatoren Artikel 9.12 — Schaltanlagen Artikel 9.13 — Notabschaltvorrichtungen Artikel 9.14 — Installationsmaterial Artikel 9.15 — Kabel Artikel 9.16 — Beleuchtungsanlagen Artikel 9.17 — Signalleuchten Artikel 9.18 — (Ohne Inhalt) Artikel 9.19 — Alarm- und Sicherheitssysteme für
maschinentechnische Einrichtungen Artikel 9.20 — Elektronische Anlagen Artikel 9.21 — Elektromagnetische Verträglichkeit KAPITEL 10 AUSRÜSTUNG Artikel 10.01 — Ankerausrüstung Artikel 10.02 — Sonstige Ausrüstung Artikel 10.03 — Tragbare Feuerlöscher Artikel 10.03a — Fest installierte
Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen Artikel 10.03b — Fest installierte
Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen‑, Kessel- und Pumpenräumen Artikel 10.03c — (Ohne Inhalt) Artikel 10.04 — Beiboote Artikel 10.05 — Rettungsringe und Rettungswesten KAPITEL 11 SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH Artikel 11.01 — Allgemeines Artikel 11.02 — Schutz vor Sturz und Absturz Artikel 11.03 — Abmessung der Arbeitsplätze Artikel 11.04 — Gangbord Artikel 11.05 — Zugänge
der Arbeitsplätze Artikel 11.06 — Ausgänge
und Notausgänge Artikel 11.07 — Steigvorrichtungen Artikel 11.08 —
Innenräume Artikel 11.09 — Schutz
gegen Lärm und Vibrationen Artikel 11.10 —
Lukenabdeckungen Artikel 11.11 — Winden Artikel 11.12 — Krane Artikel 11.13 — Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten KAPITEL 12 WOHNUNGEN Artikel 12.01 — Allgemeine
Bestimmungen Artikel 12.02 — Besondere
bauliche Anforderungen an die Wohnungen Artikel 12.03 — Sanitäre
Einrichtungen Artikel 12.04 — Küchen Artikel 12.05 —
Trinkwasseranlagen Artikel 12.06 — Heizung
und Lüftung Artikel 12.07 — Sonstige
Wohnungseinrichtungen KAPITEL 13 HEIZ-, KOCH- UND
KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN Artikel 13.01 —
Allgemeines Artikel 13.02 —
Verwendung von flüssigem Brennstoff, Geräte für Petroleum Artikel 13.03 —
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit
Zerstäubungsbrennern Artikel 13.04 —
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern Artikel 13.05 —
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern Artikel 13.06 —
Luftheizgeräte Artikel 13.07 — Heizung
mit festen Brennstoffen KAPITEL 14 FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR
HAUSHALTSZWECKE Artikel 14.01 —
Allgemeines Artikel 14.02 — Anlagen Artikel 14.03 — Behälter Artikel 14.04 —
Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen Artikel 14.05 — Ersatz-
und Leerbehälter Artikel 14.06 —
Druckregler Artikel 14.07 — Druck Artikel 14.08 — Rohr- und
Schlauchleitungen Artikel 14.09 —
Verteilungsnetz Artikel 14.10 —
Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung Artikel 14.11 — Lüftung
und Ableitung der Abgase Artikel 14.12 —
Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften Artikel 14.13 — Prüfung Artikel 14.14 —
Prüfungbedingungen Artikel 14.15 —
Bescheinigung KAPITEL 14a Bordkläranlagen für
Fahrgastschiffe Artikel 14a.01 –
Begriffsbestimmungen Artikel 14a.02 –
Allgemeines Artikel 14a.03 – Antrag
auf Typgenehmigung Artikel 14a.04 –
Typgenehmigungsverfahren Artikel 14a.05 – Änderung
von Typgenehmigungen Artikel 14a.06 –
Konformität Artikel 14a.07 –
Anerkennung gleichwertiger anderer Genehmigungen Artikel 14a.08 –
Kontrolle der Seriennummern Artikel 14a.09 –
Konformität der Produktion Artikel 14a.10 –
Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp Artikel 14a.11 –
Stichprobenmessung / Sonderprüfung Artikel 14a.12 –
Zuständige Behörden und technische Dienste KAPITEL 15 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
FAHRGASTSCHIFFE Artikel 15.01 —
Allgemeine Bestimmungen Artikel 15.02 —
Schiffskörper Artikel 15.03 —
Stabilität Artikel 15.04 —
Sicherheitsabstand und Freibord Artikel 15.05 —
Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste Artikel 15.06 —
Fahrgasträume und -bereiche Artikel 15.07 —
Antriebssystem Artikel 15.08 —
Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung Artikel 15.09 —
Rettungsmittel Artikel 15.10 —
Elektrische Anlagen Artikel 15.11 —
Feuerschutz Artikel 15.12 —
Feuerbekämpfung Artikel 15.13 —
Sicherheitsorganisation Artikel 15.14 —
Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern Artikel 15.15 —
Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe KAPITEL 15a SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
SEGELFAHRGASTSCHIFFE Artikel 15a.01 —
Anwendung des Teils II Artikel 15a.02 —
Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe Artikel 15a.03 —
Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln Artikel 15a.04 —
Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen Artikel 15a.05 — Takelage
im Allgemeinen Artikel 15a.06 — Masten
und Rundhölzer im Allgemeinen Artikel 15a.07 —
Besondere Vorschriften für Masten Artikel 15a.08 —
Besondere Vorschriften für Stengen Artikel 15a.09 —
Besondere Vorschriften für Bugspriete Artikel 15a.10 —
Besondere Vorschriften für Klüverbäume Artikel 15a.11 —
Besondere Vorschriften für Großbäume Artikel 15a.12 —
Besondere Vorschriften für Gaffeln Artikel 15a.13 —
Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut Artikel 15a.14 —
Besondere Vorschriften für stehendes Gut Artikel 15a.15 —
Besondere Vorschriften für laufendes Gut Artikel 15a.16 —
Beschläge und Teile der Takelage Artikel 15a.17 — Segel Artikel 15a.18 —
Ausrüstung Artikel 15a.19 — Prüfung KAPITEL 16 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES
SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND Artikel 16.01 — Zum
Schieben geeignete Fahrzeuge Artikel 16.02 — Zum
Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge Artikel 16.03 — Zum
Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge Artikel 16.04 — Zum
Fortbewegtwerden in Verbänden geeignete Fahrzeuge Artikel 16.05 — Zum
Schleppen geeignete Fahrzeuge Artikel 16.06 —
Probefahrten mit Verbänden Artikel 16.07 —
Eintragungen in das Unionszeugnis für Binnenschiffe KAPITEL 17 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
SCHWIMMENDE GERÄTE Artikel 17.01 —
Allgemeine Bestimmungen Artikel 17.02 —
Abweichungen Artikel 17.03 — Sonstige
Bestimmungen Artikel 17.04 —
Restsicherheitsabstand Artikel 17.05 —
Restfreibord Artikel 17.06 —
Krängungsversuch Artikel 17.07 —
Stabilitätsnachweis Artikel 17.08 —
Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord Artikel 17.09 —
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger Artikel 17.10 —
Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis KAPITEL 18 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
BAUSTELLENFAHRZEUGE Artikel 18.01 —
Einsatzbedingungen Artikel 18.02 — Anwendung
des Teils II Artikel 18.03 —
Abweichungen Artikel 18.04 —
Sicherheitsabstand und Freibord Artikel 18.05 — Beiboote KAPITEL 19 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
HISTORISCHE SCHIFFE (Ohne Inhalt) KAPITEL 19a SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
KANALBARGEN (Ohne Inhalt) KAPITEL 19b SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
SCHIFFE, DIE AUF WASSERSTRAßEN DER ZONE 4 VERKEHREN Artikel 19b.01 —
Anwendung von Kapitel 4 KAPITEL 20 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
SEESCHIFFE (Ohne Inhalt) KAPITEL 21 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
SPORTFAHRZEUGE Artikel 21.01 —
Allgemeines Artikel 21.02 — Anwendung
des Teils II Artikel 21.03 — (Ohne
Inhalt) KAPITEL 22 STABILITÄT VON SCHIFFEN,
DIE CONTAINER BEFÖRDERN Artikel 22.01 —
Allgemeines Artikel 22.02 —
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei
Beförderung ungesicherter Container Artikel 22.03 —
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei
Beförderung gesicherter Container Artikel 22.04 — Verfahren
für die Stabilitätsbeurteilung an Bord KAPITEL 22a SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE 110 M ÜBERSCHREITET Artikel 22a.01 —
Anwendung des Teils I Artikel 22a.02 —
Anwendung des Teils II Artikel 22a.03 —
Festigkeit Artikel 22a.04 —
Schwimmfähigkeit und Stabilität Artikel 22a.05 —
Zusätzliche Anforderungen Artikel 22a.06 — (Ohne
Inhalt) KAPITEL 22b SONDERBESTIMMUNGEN FÜR
SCHNELLE SCHIFFE Artikel 22b.01 —
Allgemeines Artikel 22b.02 —
Anwendung des Teils I Artikel 22b.03 —
Anwendung des Teils II Artikel 22b.04 — Sitze
und Sicherheitsgurte Artikel 22b.05 — Freibord Artikel 22b.06 — Auftrieb,
Stabilität und Unterteilung Artikel 22b.07 —
Steuerhaus Artikel 22b.08 —
Zusätzliche Ausrüstung Artikel 22b.09 —
Geschlossene Bereiche Artikel 22b.10 — Ausgänge
und Fluchtwege Artikel 22b.11 —
Feuerschutz und Feuerbekämpfung Artikel 22b.12 —
Übergangsbestimmungen TEIL III KAPITEL 23 AUSRÜSTUNG DER SCHIFFE IM
HINBLICK AUF BESATZUNG Artikel 23.01 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.02 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.03 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.04 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.05 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.06 — (Ohne Inhalt) Artikel 23.07 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.08 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.09 —
Ausrüstung der Schiffe Artikel 23.10 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.11 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.12 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.13 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.14 — (Ohne
Inhalt) Artikel 23.15 — (Ohne
Inhalt) TEIL IV KAPITEL 24 ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 24.01 — Anwendung
der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind Artikel 24.02 —
Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind Artikel 24.03 —
Abweichungen für Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt
wurden Artikel 24.04 — Andere
Abweichungen Artikel 24.05 — (Ohne
Inhalt) Artikel 24.06 —
Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 24.01 fallen Artikel 24.07 — (Ohne
Inhalt) Artikel 24.08 —
Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18 KAPITEL 24a ZUSÄTZLICHE
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE NICHT AUF WASSERSTRAßEN DER ZONE R
VERKEHREN Artikel 24a.01 —
Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind,
und Gültigkeit der bisherigen Unionszeugnisse für Binnenschiffe Artikel 24a.02 —
Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind Artikel 24a.03 —
Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden Artikel 24a.04 — (Ohne
Inhalt) Artikel 24a.05 —
Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18 ANLAGE I — SICHERHEITSZEICHEN ANLAGE II — DIENSTANWEISUNGEN ANLAGE III — SCHEMA DER EINHEITLICHEN
EUROPÄISCHEN SCHIFFSNUMMER ANLAGE IV — DATEN ZUR IDENTIFIKATION EINES
FAHRZEUGS ANLAGE V — MOTORPARAMETERPROTOKOLL ANLAGE VI — BORDKLÄRANLAGEN – ERGÄNZENDE
BESTIMMUNGEN UND MUSTER VON BESCHEINIGUNGEN ANLAGE VII — BORDKLÄRANLAGEN – PRÜFVERFAHREN ANLAGE VIII — VORSCHRIFTEN FÜR SIGNALLICHTER,
RADARAUSRÜSTUNGEN UND WENDEANZEIGER TEIL I KAPITEL 1 ALLGEMEINES Artikel 1.01
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als Fahrzeugarten 1. „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein
schwimmendes Gerät; 2. „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein
Seeschiff; 3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das
ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist; 4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur
Seeschifffahrt zugelassen ist; 5. „Motorschiff“ ein Tankmotorschiff oder
ein Gütermotorschiff; 6. „Tankmotorschiff“ ein zur
Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener
Triebkraft allein fahren kann; 7. „Gütermotorschiff“ ein zur
Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren
kann und kein Tankmotorschiff ist; 8. „Kanalpeniche“ ein Binnenschiff, das eine
Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und
gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt; 9. „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen
gebautes Schiff; 10. „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung
eines Schubverbandes gebautes Schiff; 11. „Schleppkahn“ ein Tankschleppkahn oder ein
Güterschleppkahn; 12. „Tankschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung
in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen
gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur
erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; 13. „Güterschleppkahn“ ein zur
Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes
Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt,
kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist; 14. „Schubleichter“ ein Tankschubleichter oder
ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter; 15. „Tankschubleichter“ ein zur
Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch
Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder
mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine
Ortsveränderungen vorzunehmen; 16. „Güterschubleichter“ ein zur
Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder
eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener
Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine
Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist; 17. „Trägerschiffsleichter“ ein Schubleichter,
der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf
Binnengewässern gebaut ist; 18. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von
mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder
Kabinenschiff; 19. „Segelfahrgastschiff“ ein Fahrgastschiff,
das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden; 20. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff
ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; 21. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit
Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; 22. „schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h
erreichen kann; 23. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende
Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger,
Rammen, Elevatoren; 24. „Baustellenfahrzeug“ ein Schiff, das
aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen
geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton
oder ein Steinstürzer; 25. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder
Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; 26. „Beiboot“ ein Boot zum Transport-,
Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz; 27. „schwimmende Anlage“ eine schwimmende
Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie ein
Schwimmbad, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; 28. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere
einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht
ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist; Fahrzeugzusammenstellungen 29. „Verband“ ein starrer Verband oder ein
Schleppverband; 30. „Formation“ die Form der Zusammenstellung
eines Verbandes; 31. „starrer Verband“ ein Schubverband oder
gekuppelte Fahrzeuge; 32. „Schubverband“ eine starre Verbindung von
Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder
fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“
bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und
einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken
ermöglichen; 33. „gekuppelte Fahrzeuge“ eine
Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich
keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung
fortbewegt; 34. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von
einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die
von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
geschleppt wird; Besondere Bereiche der Fahrzeuge 35. „Hauptmaschinenraum“ der Raum, in dem die
Antriebsmaschinen aufgestellt sind; 36. „Maschinenraum“ ein Raum, in dem
Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind; 37. „Kesselraum“ ein Raum, in dem eine mit
Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl
aufgestellt ist; 38. „geschlossener Aufbau“ ein durchgehender
fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und
wasserdicht zusammengefügt sind; 39. „Steuerhaus“ der Raum, in dem die zur
Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen
vereinigt sind; 40. „Wohnung“ die für die gewöhnlich an Bord
lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume,
Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus; 41. „Fahrgastraum“ für Fahrgäste an Bord
bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros,
Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten,
Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen; 42. „Kontrollstation“ ein Steuerhaus, ein
Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer
ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für
Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen; 43. „Treppenschacht“ ein Schacht einer
Innentreppe oder eines Aufzuges; 44. „Unterkunftsraum“ ein Raum einer Wohnung
oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume; 45. „Küche“ ein Raum mit einem Herd oder einer
ähnlichen Kochstelle; 46. „Vorratsraum“ ein Raum zur Lagerung von
brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als
4 m2 zur Lagerung von Vorräten; 47. „Laderaum“ ein nach vorn und hinten durch
Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des
Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser
Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks
bestimmt ist; 48. „festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff
verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch
vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können; 49. „Arbeitsplatz“ ein Bereich, in dem die
Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg,
Schwenkbaum und Beiboot; 50. „Verkehrsweg“ ein Bereich, der gewöhnlich
dem Personen- und Warenverkehr dient; 51. „sicherer Bereich“ der Bereich, der nach
außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL
parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung
verläuft; 52. „Sammelflächen“ Flächen des Schiffs, die
besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten
sollen; 53. „Evakuierungsflächen“ Teil der
Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt
werden kann; Schiffstechnische Begriffe 54. „Ebene der größten Einsenkung“ die
Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf,
entspricht; 55. „Sicherheitsabstand“ der Abstand zwischen
der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch
den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist; 56. „Restsicherheitsabstand“ der bei der
Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem
Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das
Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird; 57. „Freibord“ („f“) der Abstand zwischen der
Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den
tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den
tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand; 58. „Restfreibord“ der bei der Krängung des
Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der
Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein
Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand; 59. „Tauchgrenze“ eine gedachte Linie auf der
Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens
10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand
verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die
mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut
wasserdicht ist, verläuft; 60. „Wasserverdrängung (Ñ)“ das eingetauchte Volumen
des Schiffes in m³; 61. „Deplacement (Δ)“ die Gesamtmasse des
Schiffes einschließlich der Ladung in t; 62. „Blockkoeffizient“ („CB“) das
Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus LWL, BWL
und T; 63. „Überwasserlateralplan“ („AV“)
die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m2; 64. „Schottendeck“ das Deck, bis zu dem die
vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der
Freibord gemessen wird; 65. „Schott“ eine gewöhnlich senkrechte Wand
zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder
andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird; 66. „Querschott“ ein von Bordwand zu Bordwand
reichendes Schott; 67. „Wand“ eine gewöhnlich senkrechte
Trennfläche; 68. „Trennwand“ eine nicht wasserdichte Wand; 69. „Länge“ („L“) die größte Länge des
Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet; 70. „Länge über alles“ („LOA“) die
größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile
von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches; 71. „Länge in der Wasserlinie“ („LWL“)
die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des
Schiffskörpers in m; 72. .„Breite“ („B“) die größte Breite des
Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne
Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); 73. „Breite über alles“ („BOA“) die
größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie
Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches; 74. „Breite in der Wasserlinie“ („BWL“)
die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der
Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m; 75. „Seitenhöhe“ („H“) der kleinste senkrechte
Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem
tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m; 76. „Tiefgang (T)“ der senkrechte Abstand vom
tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer
fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m; 76a. „Tiefgang über alles (TOA)“ der senkrechte
Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder
anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des
Schiffskörpers in m; 77. „vorderes Lot“ die Senkrechte durch den
vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung; 78. „lichte Breite des Gangbords“ der Abstand
zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende
Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der
Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords; Steuereinrichtungen 79. „Steuereinrichtung“ jede zum Steuern des
Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften
nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss; 80. „Ruder“ der oder die Ruderkörper mit
Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der
Rudermaschine; 81. „Rudermaschine“ der Teil der
Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt; 82. „Rudermaschinenantrieb“ der Antrieb der
Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine; 83. „Energiequelle“ die Energieversorgung des
Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von
einem Verbrennungsmotor; 84. „Steuerung“ die Bauteile und Schaltkreise
zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs; 85. „Antriebsanlage der Rudermaschine“ der
Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle; 86. „Handantrieb“ ein Antrieb, bei dem die
Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische
Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle; 87. „handhydraulischer Antrieb“ ein
Handantrieb mit hydraulischer Übertragung; 88. „Wendegeschwindigkeitsregler“ eine
Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte
Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält; 89. „Radareinmannsteuerstand“ ein Steuerstand,
der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige
Person geführt werden kann; Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen 90. „wasserdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen,
die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird; 91. „sprühwasser- und wetterdicht“ Bauteile
oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise
vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen; 92. „gasdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen,
die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen
verhindert wird; 93. „nicht brennbar“ ein Werkstoff, der weder
brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei
einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden; 94. „schwer entflammbar“ ein Werkstoff, der
selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen
entsprechend dem Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe c
einschränkt; 95. „Feuerwiderstandsfähigkeit“ die
Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach
Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe d nachgewiesen ist; 96. „Code für Brandprüfverfahren“ der mit der
Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene
Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren; Sonstige Begriffe 97. „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“
eine Klassifikationsgesellschaft, die nach den Kriterien und Verfahren des
Anhangs VII der Richtlinie anerkannt ist; 97a. „Signallichter“ Lichterscheinungen von
Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen; 97b. „Lichtzeichen“ Lichterscheinungen zur
Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen“ 98 „Radargerät“ eine elektronische
Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs; 99. „Inland-ECDIS“ ein standardisiertes System
zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit
verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer
herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise
Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeuges darstellt; 100. „Inland-ECDIS-Gerät“ ein Gerät zur
Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei
Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus; 101. „Informationsmodus“ die Verwendung des
Inland-ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild; 102. „Navigationsmodus“ die Verwendung des
Inland-ECDIS mit überlagertem Radarbild beim Steuern des Fahrzeuges; 103. „Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord
eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören; 104. „Personen mit eingeschränkter Mobilität“
Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel haben, z. B. ältere Menschen, Behinderte,
Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen
Kindern; 105. „Unionszeugnis für Binnenschiffe“ das von
der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Schiffszeugnis, das die
Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie dokumentiert; 106. „Sachverständiger“ eine von der zuständigen
Behörde oder von einer autorisierten Institution anerkannte Person, die auf
Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu
prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein
anerkannten Regeln der Technik (z. B. EN-Normen, sachbezogene Regelwerke,
technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend
vertraut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und
gutachtlich beurteilen kann; 107. „Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer
fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu
prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und
allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. EN-Normen, sachbezogene
Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen
bzw. Einrichtungen beurteilen kann. KAPITEL 2 VERFAHREN Artikel 2.01
Untersuchungskommission 1.
Untersuchungskommissionen werden von den
Mitgliedstaaten eingesetzt. 2.
Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem
Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Kommission
mindestens zu berufen a) ein Beamter der für die Schifffahrt
zuständigen Verwaltung, b) ein Sachverständiger für Schiffbau und
Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt, c) ein Sachverständiger für Nautik mit
Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs
berechtigt. 3.
Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden
Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, bei dem sie
errichtet ist, berufen. Sie haben bei Übernahme ihrer Aufgaben schriftlich zu
erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von
Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt. 4.
Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer
Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften
besondere Sachverständige heranziehen. Artikel 2.02
Antrag auf Untersuchung 1.
Das Einreichungsverfahren für den Untersuchungsantrag
und die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der Untersuchung fallen in den
Zuständigkeitsbereich der Behörden, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe
ausstellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die vorzulegen
sind. Das Verfahren muss so ablaufen, dass die Untersuchung in einer
angemessenen Frist nach der Antragstellung stattfinden kann. 2.
Der Eigner eines Fahrzeuges, das dieser Verordnung
nicht unterliegt, oder sein Bevollmächtigter kann ein Unionszeugnis für
Binnenschiffe beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den
Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Artikel 2.03
Vorführung des Fahrzeuges zur
Untersuchung 1.
Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das
Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er
hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes
Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers
oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar
sind. 2.
Die Untersuchungskommission muss bei der
Erstuntersuchung das Schiff auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf
Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften
entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der
hervorgeht, dass eine zuständige Behörde bereits zu anderen Zwecken eine
Besichtigung auf Helling durchgeführt hat. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder
Untersuchungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie kann die Untersuchungskommission
eine Besichtigung auf Helling verlangen. Die Untersuchungskommission muss Probefahrten bei
der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen
Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durchführen. 3.
Die Untersuchungskommission kann zusätzliche
Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen.
Dies gilt auch während der Bauphase. Artikel 2.04
(Ohne Inhalt) Artikel 2.05
Vorläufiges Unionszeugnis für
Binnenschiffe 1.
Die zuständige Behörde kann ein vorläufiges
Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilen für a) Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines
Unionszeugnisses für Binnenschiffe mit Zustimmung der zuständigen Behörde an
einen bestimmten Ort gefahren werden sollen; b) Fahrzeuge, die wegen eines der in Artikel
2.07 oder in den Artikeln 11 und 15 der Richtlinie genannten Fällen ihr
Unionszeugnis für Binnenschiffe vorübergehend nicht besitzen; c) Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das
Unionszeugnis für Binnenschiffe noch in Bearbeitung ist; d) Fahrzeuge, wenn nicht alle
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe
nach Anhang V Teil I erfüllt sind; e) Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines
Schadens nicht mehr mit dem Unionszeugnis für Binnenschiffe übereinstimmt; f) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper,
sofern die für Sondertransporte zuständige Behörde die Erlaubnis nach den
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Durchführung
des Sondertransportes vom Vorliegen eines solchen Unionszeugnisses für
Binnenschiffe abhängig macht; g) Fahrzeuge, die nach Artikel 18
dieser Richtlinie von den Bestimmungen des Teils II von Anhang II
abweichen. 2.
Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe wird
nach dem Muster in Anhang V Teil III erteilt, wenn die
Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des
Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint. Es enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich
gehaltenen Auflagen und ist gültig a) in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a,
d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats; b) in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b
und c für einen angemessenen Zeitraum; c) in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g
für sechs Monate. Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe darf jeweils
um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des Ausschusses
vorliegt. Artikel 2.06
(Ohne Inhalt) Artikel 2.07
Vermerke und Änderungen im
Unionszeugnis für Binnenschiffe 1.
Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede
neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des
Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde
mitzuteilen; er hat dabei dieser Behörde das Unionszeugnis für Binnenschiffe
zur Eintragung der Änderung vorzulegen. 2.
Alle Vermerke im Unionszeugnis für Binnenschiffe
oder Änderungen desselben können von jeder zuständigen Behörde vorgenommen
werden. 3.
Nimmt eine zuständige Behörde eine Änderung des
Unionszeugnisses für Binnenschiffe vor oder trägt sie einen Vermerk ein, hat
sie dies der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe
erteilt hat, mitzuteilen. Artikel 2.08
(Ohne Inhalt) Artikel 2.09
Wiederkehrende Untersuchung 1.
Vor Ablauf der Gültigkeit des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen
werden. 2.
Ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Eigners
oder seines Bevollmächtigten kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer
des Unionszeugnisses für Binnenschiffe ohne Untersuchung um höchstens sechs
Monate verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an
Bord des Fahrzeuges befinden. 3.
Die zuständige Behörde legt gemäß dem Ergebnis
dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe fest. Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für
Binnenschiffe vermerkt und ist der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis
für Binnenschiffe erteilt hat, mitzuteilen. 4.
Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer
das Unionszeugnis für Binnenschiffe durch ein neues ersetzt, so ist das alte
Unionszeugnis für Binnenschiffe der zuständigen Behörde, die es erteilt hat,
zurückzugeben. Artikel 2.10
Freiwillige Untersuchung Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein
Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben. Artikel 2.11
(Ohne Inhalt) Artikel 2.12
(Ohne Inhalt) Artikel 2.13
(Ohne Inhalt) Artikel 2.14
(Ohne Inhalt) Artikel 2.15
Kosten Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein
Bevollmächtigter hat nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat
erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung und die Ausstellung des
Unionszeugnisses für Binnenschiffe entstehenden Kosten zu tragen. Artikel 2.16
Auskünfte Die zuständige Behörde darf Personen, die ein
begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Unionszeugnis eines
Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte
Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind. Artikel 2.17
Verzeichnis der
Unionszeugnisse für Binnenschiffe 1.
Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen
erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe mit einer laufenden Nummer. Sie
tragen die von ihnen erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe in ein
Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI ein. 2.
Die zuständigen Behörden haben von jedem
Unionszeugnis für Binnenschiffe, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine
Kopie aufzubewahren; in diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie
Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein. Sie aktualisieren das
Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend. 3.
Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur
Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur
Erfüllung der Artikel 2.02 – 2.15 sowie der Artikel 7, 9, 10, 11, 14, 15
und 16 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges
Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten
aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis
nach dem Muster des Anhangs VI gewährt. Artikel 2.18
Einheitliche europäische
Schiffsnummer 1.
Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI),
nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen
Ziffern gemäß Anlage III zusammen. 2.
Die zuständige Behörde, die einem Fahrzeug das
Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt, trägt in dieses Zeugnis die
europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe noch nicht über eine
europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in
dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt. Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat
die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in
das Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragende europäische Schiffsnummer von
der zuständigen Behörde erteilt, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe
erteilt. 3.
Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische
Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal
vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen. 4.
Der Eigner des Fahrzeuges oder sein
Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der
europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die
im Unionszeugnis für Binnenschiffe eingetragene europäische Schiffsnummer auf
dem Fahrzeug anbringen zu lassen. 5.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die
Behörden mit, die für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständig
sind. Die Kommission führt ein Verzeichnis dieser zuständigen Behörden sowie
der von Drittstaaten bekannt gegebenen zuständigen Behörden, und macht dieses
Verzeichnis den Mitgliedstaaten zugänglich. Auf Ersuchen wird das Verzeichnis
auch den zuständigen Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt. 6.
Die in Nummer 5 genannten zuständigen Behörden
geben jede zugeteilte europäische Schiffsnummer, die in Anlage IV
genannten Angaben zur Identifizierung des Schiffs sowie alle Änderungen
unverzüglich in das von der Kommission geführte elektronische Verzeichnis ein.
Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und
den nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die
Vertraulichkeit und die Zuverlässigkeit der ihnen gemäß dieser Richtlinie
übermittelten Informationen sicherzustellen, und verwenden diese Informationen
nur gemäß dieser Richtlinie. Diese Daten können von den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte
ausschließlich zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Durchführung der
Artikel 2.02 bis 2.15 sowie der Artikel 7, 9, 10, 11, 14, 15 und 16 dieser
Richtlinie genutzt werden. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf
personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine
internationale Organisation übermitteln, sofern die Anforderungen der
Richtlinie 95/46/EG, insbesondere der Artikel 25 oder 26, erfüllt
sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss sicherstellen, dass die
Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die
zuständige Behörde stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale
Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstatt oder eine weitere
internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche
schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission übermittelt personenbezogene Daten
nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation,
sofern die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 erfüllt sind. Die Kommission muss sicherstellen, dass die
Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die
Kommission stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale
Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstatt oder eine weitere
internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche
schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 2.19
(Ohne Inhalt) Artikel 2.20
Benachrichtigungen 1.
Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden
benachrichtigen sich gegenseitig und die Kommission über Folgendes: (a) die Namen und Anschriften der technischen
Dienste, die gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden für die
Durchführung der in Kapitel 8 dieses Anhangs genannten Aufgaben zuständig
sind; (b) das Datenblatt nach Anlage VI Teil VII
über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine
Genehmigung erteilt worden ist; (c) die zur Verwendung im Rahmen der
nationalen Binnenschifffahrt anerkannten Typgenehmigungen von Bordkläranlagen,
die auf anderen Normen als denen in Kapitel 14 basieren; (d) innerhalb eines Monats über jeden Entzug
einer Typgenehmigung von Bordkläranlagen und über die Gründe hierfür; (e) die Namen und Anschriften der zuständigen
Behörden und technischen Dienste, die für die Durchführung von Aufgaben nach
Kapitel 14 verantwortlich sind; (f) aufgrund von Anträgen auf Verminderung
der Ankermasse zugelassene Spezialanker unter Angabe der Typbezeichnung sowie
der zugelassenen Verminderung der Ankermasse. Die zuständige Behörde erteilt
dem Antragssteller die Zulassung erst 3 Monate nach der Mitteilung an die
Kommission unter dem Vorbehalt, dass diese keinen Einwand erhebt; (g) die Navigationsradaranlagen und
Wendeanzeiger, für die sie eine Typgenehmigung erteilt haben. Die Mitteilung
umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den
Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag
der Typgenehmigung; (h) die für die Anerkennung der Fachfirmen,
die den Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern durchführen können, zuständigen
Behörden. 2.
Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der
nach Anhang VIII oder aufgrund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen
zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger. Teil II KAPITEL 3 SCHIFFBAULICHE
ANFORDERUNGEN Artikel 3.01
Grundregeln Schiffe müssen nach den Regeln der
Schiffbautechnik gebaut sein. Artikel 3.02
Festigkeit und Stabilität 1.
Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den
Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist. (a) Bei Neubauten und bei Umbauten, die die
Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit
des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage
eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen. (b) Bei Untersuchungen nach Artikel 2.09
müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der Boden-,
Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln
ermittelten Werte entsprechen: 1. Für Schiffe mit L von mehr als 40 m:
tmin = f · b · c (2,3 + 0,04 L) (mm); für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40
m: tmin = f · b · c (1,5 + 0,06 L) (mm), jedoch mindestens
3,0 mm. 2. tmin = 0,005 · a
√(T) [mm] In diesen Formeln bezeichnet a || = || den Spantabstand in mm f || = || den Faktor für Spantabstand: f = 1 für a ≤ 500 mm, f = 1 + 0,0013 (a — 500) für a > 500 mm b || = || den Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung: b = 1,0 für Boden- und Seitenbeplattung, b = 1,25 für Kimmbeplattung f || = || Bei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand f = 1 genommen werden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unterschreiten. c || = || den Faktor für Bauart: c = 0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht unter dem Dennebaum angeordnet ist, c = 1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten. (c) Der sich nach den Formeln in
Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen
in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert
unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende
Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche
Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und
bescheinigt ist. Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn
Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert
unterschritten haben. Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten
Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler
und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl
verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und
Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper keine
Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen. Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind,
müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich kleine
dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der
Mindestdicke zugelassen werden. 2.
Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als
Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die
Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens
derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der
Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder
einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser
Nachweis entfallen. 3.
Die Stabilität der Schiffe muss ihrem
Verwendungszweck entsprechen. Artikel 3.03
Schiffskörper 1.
Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum
Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur oberen Kante der Bordwand reichende
Querschotte eingebaut sein: (a) Ein Kollisionsschott in einem
angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung
vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen Schiffes
erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht
unterschritten wird. Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel
als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem Abstand, gemessen vom vorderen
Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist. Ist dieser Abstand größer als 0,04 L +
2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen
werden. Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden.
In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen
werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und die unmittelbar
angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind. (b) Ein Heckschott in angemessenem Abstand
vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m. 2.
Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und
des Schiffsbetriebs notwendige Einrichtungen dürfen nicht vor der Ebene des
Kollisionsschotts liegen. Dies gilt nicht für Ankereinrichtungen. 3.
Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie
dazugehörige Arbeitsräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte, bis zum
Deck reichende Querschotte getrennt sein. 4.
Wohnungen müssen von Maschinen-, Kessel- und
Laderäumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist
ein solcher Zugang nicht gegeben, muss zusätzlich ein Notausgang unmittelbar
zum Deck führen. 5.
Vorgeschriebene Schotte nach den Nummern 1 und 3 und
Raumbegrenzungen nach Nummer 4 dürfen keine Öffnungen haben. Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen
insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so
ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt
wird. Heckschotttüren sind nur zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im
Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind und
auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist: „Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder
schließen“. 6.
Wasserein- und -ausläufe sowie angeschlossene
Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Eindringen
von Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist. 7.
Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder
als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen. Artikel 3.04
Maschinen-, Kessel- und
Bunkerräume 1.
Räume, in denen Maschinenanlagen oder Kessel sowie
ihr Zubehör aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass
Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlagen leicht und gefahrlos möglich
sind. 2.
Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle
dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen
haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit
stehen. 3.
Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und
Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren
Werkstoff hergestellt sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das
Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein. Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen
der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außen verschließbar sein.
Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht
brennbaren Werkstoff hergestellt sein. 4.
Maschinen- und Kesselräume sowie Räume, in denen
sich brennbare oder giftige Gase entwickeln können, müssen ausreichend gelüftet
werden können. 5.
In Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume führende
Leitern und Treppen müssen fest angebracht und aus Stahl oder einem anderen
stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein. 6.
Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge
haben, von denen einer als Notausgang ausgebildet sein kann. Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden,
wenn (a) die Grundfläche (mittlere
Länge × mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder
Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m2 beträgt, (b) der Fluchtweg von jedem Standort, an dem
Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten auszuführen sind, bis zum Ausgang
oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie führt, nicht mehr als 5
m beträgt, und (c) an der von der Ausgangstür entferntesten
Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist; dies gilt abweichend von
Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte
Maschinenleistung 100 kW oder weniger beträgt. 7.
Der höchstzulässige Schalldruckpegel in
Maschinenräumen beträgt 110 dB(A). Die Messstellen sind unter Berücksichtigung
der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu wählen. KAPITEL 4 SICHERHEITSABSTAND,
FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER Artikel 4.01
Sicherheitsabstand 1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm
betragen. 2.
Bei Schiffen mit Öffnungen, die nicht sprühwasser-
und wetterdicht abgeschlossen werden können, und bei Schiffen, die mit
ungedeckten Laderäumen fahren, muss der Sicherheitsabstand so weit erhöht
werden, bis jede dieser Öffnungen mindestens 500 mm von der Ebene der
größten Einsenkung entfernt ist. Artikel 4.02
Freibord 1.
Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck,
ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 150 mm. 2.
Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten wird der
Freibord nach folgender Formel berechnet: [mm] In dieser Formel bezeichnet a || || den Berichtigungskoeffizienten, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt; βv || || den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des vorderen Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im vorderen Viertel von L ergibt; βa || || den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des achteren Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im achteren Viertel von L ergibt; Sev || || den wirksamen vorderen Sprung in mm; Sea || || den wirksamen achteren Sprung in mm. 3.
Der Koeffizient a wird nach folgender Formel
berechnet: In dieser Formel bezeichnet lem || || die wirksame Länge eines Aufbaues in m in der mittleren Hälfte von L; lev || || die wirksame Länge eines Aufbaues in m im vorderen Viertel der Schiffslänge L; lea || || die wirksame Länge eines Aufbaues in m im achteren Viertel der Schiffslänge L. Die wirksame Länge eines Aufbaues wird nach
folgenden Formeln berechnet: In diesen Formeln bezeichnet l || || die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaues in m; b || || die Breite des betreffenden Aufbaues in m; B1 || || die Breite des Schiffes in m, gemessen auf der Außenseite der Beplattung auf Deckshöhe, gemessen auf halber Länge des betreffenden Aufbaues; h || || die Höhe des betreffenden Aufbaues in m. Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 vermindert wird. Für h wird in keinem Fall ein höherer Wert als 0,36 m eingesetzt. Wenn b/B oder b/B1 kleiner ist als
0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich null zu setzen. 4.
Die Koeffizienten βv und βa
werden nach folgenden Formeln berechnet: 5.
Der jeweils wirksame vordere und achtere Sprung Sev
und Sea wird nach folgenden Formeln berechnet: Sev
= Sv · p Sea
= Sa · p In diesen Formeln bezeichnet Sv || || den tatsächlichen Sprung im Vorschiff in mm; für Sv darf jedoch kein größerer Wert als 1000 mm eingesetzt werden; Sa || || den tatsächlichen Sprung im Achterschiff in mm; für Sa darf jedoch kein größerer Wert als 500 mm eingesetzt werden; p || || den Koeffizienten, der nach folgender Formel berechnet wird: x || || Dabei ist x die vom jeweiligen Ende ab gemessene Abszisse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 Sv oder 0,25 Sa ist (nachstehende Skizze): Für den Koeffizienten p darf jedoch kein Wert
größer als 1 eingesetzt werden. 6.
Wenn der Wert von βa · Sea
größer ist als der von βv · Sev, wird für den
Wert von βa · Sea jener von βv
· Sev eingesetzt. Artikel 4.03
Mindestfreibord Unter Berücksichtigung der Verminderung nach
Artikel 4.02 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 0 mm sein. Artikel 4.04
Einsenkungsmarken 1.
Die Ebene der größten Einsenkung ist so
festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den
Mindestsicherheitsabstand erfüllt sind. Die Untersuchungskommission kann aus
Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen.
Die Ebene der größten Einsenkung ist mindestens für die Zone 3 festzusetzen. 2.
Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut
sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet. 3.
Einsenkungsmarken für die Zone 3 bestehen aus einem
Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und
mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Andersartige
Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten. 4.
Schiffe müssen mindestens drei
Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen ein Markenpaar auf etwa 1/2 L und die
beiden anderen ungefähr auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht
sein müssen. Abweichend genügen (a) bei Schiffen, mit L weniger als 40 m,
zwei Markenpaare, die auf einem ¼ L hinter dem Bug und vor dem Heck
anzubringen sind; (b) bei Schiffen, die nicht zur Beförderung
von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar, das etwa auf ½ L anzubringen
ist. 5.
Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig
gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der
Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen.
Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer
Untersuchungskommission ersetzt werden. 6.
Ist das Schiff nach dem Übereinkommen von 1966 über
die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken in der
gleichen Höhe wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einsenkungsmarken,
gelten diese Eichmarken auch als Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist
in das Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragen. 7.
Für Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen anderer
Zonen als Zone 3 verkehren (Zonen 1, 2 oder 4), sind die vorderen und hinteren
Einsenkungsmarkenpaare nach Nummer 4 für diese Zone zu ergänzen durch einen
senkrechten Strich, von dem eine zusätzliche oder, im Fall mehrerer Zonen,
mehrere zusätzliche Einsenkungsmarken mit einer Länge von 150 mm ausgehen, die
nach dem Bug des Schiffes zu in Bezug auf die Einsenkungsmarke für Zone 3
angebracht wird bzw. angebracht werden. Dieser senkrechte Strich und die horizontale Linie
haben eine Stärke von 30 mm. Neben der nach dem Bug des Schiffes ausgerichteten
Einsenkungsmarke ist die Zahl der entsprechenden Zone in den Abmessungen 60 x
40 mm anzumarken (siehe Abbildung 1). Abbildung 1 Artikel 4.05 Höchstzulässige Einsenkung der
Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen
sind Ist die Ebene der größten Einsenkung für Zone
3 unter der Voraussetzung festgesetzt, dass die Laderäume sprühwasser- und
wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Abstand zwischen der
Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als 500
mm, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten
Laderäumen festgesetzt werden. Im Unionszeugnis für Binnenschiffe ist
einzutragen: „Wenn die Luken der Laderäume ganz oder
teilweise geöffnet sind, darf das Schiff höchstens bis zu .... mm unter die
Einsenkungsmarken für Zone 3 abgeladen sein.“ Artikel 4.06
Tiefgangsanzeiger 1.
An Schiffen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann,
muss auf jeder Seite am Achterschiff ein Tiefgangsanzeiger angebracht sein;
zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet. 2.
Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muss
senkrecht unter diesem in der zur Ebene der größten Einsenkung parallelen Ebene
liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers oder, falls vorhanden,
des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezimeter
einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 100 mm über die Ebene
der größten Einsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder
eingemeißelte Marken zu kennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens
abwechselnd in zwei verschiedenen Farben aufzumalen. Die Einteilung muss neben
dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende
desselben durch Zahlen angegeben sein. 3.
Die beiden hinteren Eichskalen, die nach dem in
Artikel 4.04 Nummer 6 genannten Übereinkommen angebracht sind, können als
Tiefgangsanzeiger dienen, wenn sie eine den vorstehenden Bestimmungen
entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen für den
Tiefgang hinzuzufügen. KAPITEL 5 MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN Artikel 5.01
Allgemeines Schiffe und Verbände müssen über ausreichende
Fahr- und Manövriereigenschaften verfügen. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu
bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der
Untersuchungskommission entsprechen; Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände
müssen den Artikeln 5.02 bis 5.10 entsprechen. Artikel 5.02
Probefahrten 1.
Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch
Probefahrten zu ermitteln. Dabei ist die Übereinstimmung mit den Artikeln 5.06
bis 5.10 festzustellen. 2.
Die Untersuchungskommission kann teilweise oder
ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die
Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird. Artikel 5.03
Probefahrtstrecke 1.
Die Probefahrten nach Artikel 5.02 sind auf den von
den zuständigen Behörden benannten Abschnitten der Binnenwasserstraßen
durchzuführen. 2.
Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst
geraden Abschnitten von mindestens 2 km Länge und genügender Breite in
strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut erkennbaren Marken zur
Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein. 3.
Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe,
Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Bereich des
Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch die
Untersuchungskommission festgestellt werden können. Artikel 5.04
Beladungsgrad der Schiffe und
Verbände während der Probefahrt Schiffe und Verbände, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind, müssen für die Probefahrten möglichst gleichlastig und
mindestens zu 70 % beladen sein. Wird die Probefahrt mit geringerer
Beladung durchgeführt, so ist die Zulassung für die Talfahrt auf diese Beladung
zu beschränken. Artikel 5.05
Bordhilfsmittel für die
Probefahrt 1.
Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch
alle im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter den Nummern 34 und 52
eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar
sind. 2.
Beim Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 dürfen jedoch
die Buganker verwendet werden. Artikel 5.06
Geschwindigkeit (Vorausfahrt) 1.
Schiffe und Verbände müssen eine Geschwindigkeit
gegen Wasser von mindestens 13 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote,
wenn sie allein fahren. 2.
Für Schiffe und Verbände, die ausschließlich auf
Reeden und in Häfen verkehren, kann die Untersuchungskommission Abweichungen
zulassen. 3.
Die Untersuchungskommission prüft, ob das
unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten
kann. Trifft dies zu, ist im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter Nummer 52
einzutragen: „Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen
Wasser von 40 km/h überschreiten.“ Artikel 5.07
Stoppeigenschaften 1.
Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal
anhalten können und dabei ausreichend manövrierfähig bleiben. 2.
Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als
86 m und B von nicht mehr als 22,90 m können diese Stoppeigenschaften durch die
Wendeeigenschaften ersetzt werden. 3.
Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf
einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 und die Wendeeigenschaften durch
Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 nachzuweisen. Artikel 5.08
Rückwärtsfahreigenschaften Wird das nach Artikel 5.07 notwendige
Stoppmanöver in stillen Gewässern durchgeführt, ist zusätzlich ein
Rückwärtsfahrversuch durchzuführen. Artikel 5.09
Ausweicheigenschaften Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig
ausweichen können. Die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf
einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 nachzuweisen. Artikel 5.10
Wendeeigenschaften Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als
86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können. Diese Wendeeigenschaften können durch die
Stoppeigenschaften nach Artikel 5.07 ersetzt werden. Die Wendeeigenschaften sind durch
Aufdrehmanöver nachzuweisen. KAPITEL 6 STEUEREINRICHTUNGEN Artikel 6.01
Allgemeine Anforderungen 1.
Schiffe müssen mit einer zuverlässigen
Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die Manövriereigenschaften
nach Kapitel 5 erreicht werden. 2.
Motorisch betriebene Steuereinrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann. 3.
Die gesamte Steuereinrichtung muss für ständige
Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Umgebungstemperaturen von -20 bis +50 °C
ausgelegt sein. 4.
Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen
festigkeitsmäßig so ausgelegt sein, dass alle im normalen Betrieb auf sie
einwirkenden Kräfte sicher aufgenommen werden können. Die bei einer äußeren
Einwirkung auf das Ruder auftretenden Kräfte dürfen die Funktionsfähigkeit der
Rudermaschine und deren Antrieb nicht beeinträchtigen. 5.
Steuereinrichtungen müssen einen motorischen
Rudermaschinenantrieb haben, wenn die zur Betätigung des Ruders aufzubringenden
Kräfte dies erfordern. 6.
Rudermaschinen mit motorischem Antrieb müssen mit
einem Überlastschutz versehen sein, der das antriebsseitig ausgeübte Moment
begrenzt. 7.
Wellendurchführungen von Ruderschäften müssen so
ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können. Artikel 6.02
Antriebsanlage der
Rudermaschine 1.
Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss
eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb
vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine
muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder
der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können. 2.
Erfolgt die Inbetriebsetzung der zweiten
Antriebsanlage oder des Handantriebs nicht automatisch, muss mit einer einzigen
Bedienungshandlung eine unmittelbare, schnelle und einfache Inbetriebsetzung
durch den Rudergänger möglich sein. 3.
Auch bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage oder
des Handantriebs müssen die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht
werden. Artikel 6.03
Hydraulische Antriebsanlage
der Rudermaschine 1.
An die hydraulische Antriebsanlage der
Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein. 2.
Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern
auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb
niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen. 3.
Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der
Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer so
weit wie möglich ausschließen. 4.
Hydraulikschläuche sind (a) nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung
oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht, (b) mindestens für den höchstzulässigen
Betriebsdruck auszulegen, (c) spätestens alle acht Jahre zu erneuern. 5.
Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie
Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft
und erforderlichenfalls instand gesetzt werden. Artikel 6.04
Energiequelle 1.
Steuereinrichtungen mit zwei motorischen Antrieben
müssen zwei Energiequellen zur Verfügung stehen. 2.
Ist die zweite Energiequelle einer Rudermaschine
mit motorischem Antrieb während der Fahrt nicht kontinuierlich einsatzbereit, muss
die für deren Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem ausreichender
Kapazität überbrückt werden. 3.
Bei elektrischen Energiequellen dürfen aus den
Einspeisungen der Steuereinrichtungen keine anderen Verbraucher versorgt
werden. Artikel 6.05
Handantrieb 1.
Ein Handsteuerrad darf durch einen motorischen
Antrieb nicht mitgedreht werden können. 2.
Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim
selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder Ruderlage verhindert sein. Artikel 6.06
Ruderpropeller-, Wasserstrahl-,
Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen 1.
Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-,
Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung für die
Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen
vom Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander
unabhängige Steuerungssysteme vorhanden sein, die den Artikeln 6.01 bis 6.05
sinngemäß entsprechen. Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen
zur Erfüllung der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 nicht oder nur beim
Stoppversuch erforderlich ist. 2.
Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige
Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, oder Zykloidalpropelleranlagen vorhanden, ist
das zweite Steuerungssystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall
einer dieser Anlagen manövrierfähig nach Kapitel 5 bleibt. Artikel 6.07
Anzeige und Überwachung 1.
Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig
erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung
haben. 2.
Für die folgenden Fälle muss ein optischer und
akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein: (a) Unterschreitung des Niveaus des Ölstands
der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des
hydraulischen Systems; (b) Ausfall der elektrischen
Steuerenergieversorgung; (c) Ausfall der elektrischen
Kraftenergieversorgung; (d) Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers; (e) Ausfall der vorgeschriebenen
Puffersysteme. Artikel 6.08
Wendegeschwindigkeitsregler 1.
Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile
müssen Artikel 9.20 entsprechen. 2.
Die Betriebsbereitschaft des
Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne Meldeleuchte
angezeigt werden. Ausfall, unzulässige Abweichung der
Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl müssen
überwacht werden. 3.
Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch
weitere Steuersysteme vorhanden, muss am Steuerstand deutlich erkennbar sein,
welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem auf ein anderes
System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen
gegenüber den Steuersystemen rückwirkungsfrei sein. 4.
Die elektrische Energieversorgung des
Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen Verbrauchern unabhängig sein. 5.
Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten
Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen den Mindestanforderungen der
Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für
Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt gemäß Anlage VIII entsprechen. Artikel 6.09
Abnahme und wiederkehrende
Prüfungen 1.
Die ordnungsgemäße Installation der
Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu prüfen. Dazu kann
sie folgende Unterlagen verlangen: (a) Beschreibung der Steuereinrichtung; (b) Pläne und Angaben über die
Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung; (c) Angaben über die Rudermaschine; (d) Schaltplan für die elektrische
Installation; (e) Beschreibung des
Wendegeschwindigkeitsreglers; (f) Betriebs- und Wartungsanleitung der
Anlage. 2.
Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten
Steuereinrichtung zu prüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere
Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen. 3.
Motorisch betriebene Steuereinrichtungen sind (a) vor erster Inbetriebnahme; (b) nach Ausfall; (c) nach Änderung oder Instandsetzung; (d) regelmäßig mindestens alle drei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. 4.
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen: (a) Kontrolle auf Übereinstimmung mit den
genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der
Steuereinrichtung vorgenommen wurden; (b) Funktionsprüfung der Steuereinrichtung
mit allen betrieblichen Möglichkeiten; (c) Sicht- und Dichtheitsprüfung der
hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen,
Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen und -filter; (d) Sichtprüfung der elektrischen
Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen; (e) Prüfung der optischen und akustischen
Überwachungseinrichtungen. 5.
Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete
Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. KAPITEL 7 STEUERHAUS Artikel 7.01
Allgemeines 1.
Steuerhäuser müssen so eingerichtet sein, dass der
Rudergänger seine Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen kann. 2.
Bei normalen Betriebsbedingungen darf der
Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70
dB(A) nicht überschreiten. 3.
Bei Radareinmannsteuerständen muss der Rudergänger
seine Aufgaben im Sitzen erfüllen können und müssen alle zur Führung des
Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen so
angeordnet sein, dass sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos überwachen
und bedienen kann, ohne dabei seinen Platz verlassen zu müssen und ohne den
Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren. Artikel 7.02
Freie Sicht 1.
Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend
freie Sicht vorhanden sein. 2.
Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes
mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m oder
2 Schiffslängen bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert
geringer ist, nicht überschreiten. Optische und elektronische Hilfsmittel zur
Verkürzung des Sichtschattens dürfen bei der Untersuchung nicht berücksichtigt
werden. Zur weiteren Verkürzung des Sichtschattens dürfen
nur geeignete elektronische Hilfsmittel verwendet werden. 3.
Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der
Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen.
Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises
liegen. In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen
sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden. Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder
mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die
Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den
Einbau von geeigneten optischen oder elektronischen Hilfsmitteln. Die Höhe der Unterkante der Seitenfenster muss
möglichst gering und die Höhe der Oberkante der Seitenfenster und heckseitigen
Fenster möglichst groß sein. Bei der Feststellung, ob die Anforderungen dieses
Artikels an die freie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden, ist davon
auszugehen, dass die Augenhöhe des Rudergängers 1650 mm über dem Deck am
Steuerstand beträgt. 4.
Die Oberkante der bugseitigen Steuerhausfenster
muss hoch genug sein, um einer Person am Steuerstand mit einer Augenhöhe von
1800 mm freie Sicht voraus zu gewähren, die noch mindestens 10 Grad über die
Horizontalebene auf Augenhöhe reicht. 5.
Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch
geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein. 6.
In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen
aus Sicherheitsglas sein und eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben. Um Reflexe zu vermeiden, müssen die vorderen
Kommandobrückenfenster reflexfrei sein oder so eingesetzt sein, dass Reflexe
effektiv ausgeschlossen sind. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die
Fenster gegen die Vertikalebene geneigt sind und oben um mindestens 10 Grad und
höchstens 25 Grad nach außen gestellt sind. Artikel 7.03
Allgemeine Anforderungen an
Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen 1.
Zur Führung des Schiffes notwendige
Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden
können. Diese Stellung muss eindeutig erkennbar sein. 2.
Überwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen
sein; sie müssen stufenlos regelbar beleuchtet werden können.
Beleuchtungsquellen dürfen nicht stören oder die Erkennbarkeit der
Überwachungsinstrumente beeinträchtigen. 3.
Eine Einrichtung zur Kontrolle der Meldeleuchten
muss vorhanden sein. 4.
Es muss eindeutig erkennbar sein, ob eine Anlage in
Betrieb ist. Wird dies durch eine Meldeleuchte angezeigt, muss diese grün sein. 5.
Störungen oder Ausfall von Anlagen, für die eine
Überwachung vorgeschrieben ist, sind durch rote Meldeleuchten anzuzeigen. 6.
Mit dem Aufleuchten einer der roten Meldeleuchten
muss ein akustisches Signal ertönen. Akustische Alarmsignale können als
Sammelmeldung erfolgen. Der Schalldruckpegel dieses Signals muss mindestens 3
dB(A) höher liegen als der am Steuerstand örtlich vorherrschende maximale
Lärmpegel. 7.
Das akustische Signal muss nach dem Erkennen des
Ausfalls oder der Störung gelöscht werden können. Die Funktion des Signals für
weitere Störungen darf durch das Löschen nicht beeinträchtigt werden. Die roten
Meldeleuchten dürfen dagegen erst nach Beseitigung der Störung erlöschen. 8.
Überwachungen und Anzeigen müssen beim Ausfall
ihrer Speisung automatisch auf eine andere Energiequelle geschaltet werden. Artikel 7.04
Besondere Anforderungen an
Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und
Steuereinrichtungen 1.
Die Bedienung und Überwachung der Antriebsmaschinen
und der Steuereinrichtungen muss vom Steuerstand aus möglich sein. Antriebsmaschinen,
die mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Kupplung versehen sind oder einen
vom Steuerstand aus bedienbaren Verstellpropeller antreiben, brauchen nur im
Maschinenraum an- und abgestellt werden zu können. 2.
Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur
Maschinensteuerung vorhanden sein. Der Hebel muss auf einem Kreisbogen in einer
senkrechten, zur Schiffslängsachse annähernd parallelen Ebene beweglich sein.
Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muss die Vorausfahrt, das Bewegen
in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung
des Hebels wird gekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muss der Hebel
einrasten. 3.
Die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff
wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen
muss angezeigt werden. 4.
Anzeigen und Überwachungen nach Artikel 6.07 Nummer
2, Artikel 8.03 Nummer 2 und Artikel 8.05 Nummer 13 müssen am Steuerstand
angeordnet sein. 5.
Bei Radareinmannsteuerständen muss die Steuerung
des Schiffes mittels eines Hebels erfolgen. Dieser Hebel muss mit der Hand
bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muss der Stellung der
Ruderblätter zur Schiffslängsachse entsprechen. Der Hebel muss in jeder
beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich hierdurch die
Stellung der Ruderblätter ändert. Die Nullstellung des Hebels muss deutlich
fühlbar sein. 6.
Ist das Schiff mit Bugrudern oder besonderen Rudern
(insbesondere für die Rückwärtsfahrt) ausgerüstet, müssen diese bei
Radareinmannsteuerständen über besondere Hebel bedient werden können, die
Nummer 5 sinngemäß entsprechen. Dies gilt auch, wenn bei
Fahrzeugzusammenstellungen die Rudereinrichtungen anderer als des zum Führen
des Verbandes benutzten Fahrzeuges eingesetzt werden. 7.
Bei Einsatz von Wendegeschwindigkeitsreglern muss
das Bedienungsorgan zum Einstellen der Wendegeschwindigkeit in jeder beliebigen
Lage losgelassen werden können, ohne dass sich die eingestellte
Wendegeschwindigkeit ändert. Der Drehbereich des Bedienungsorgans muss so sein,
dass eine genügende Genauigkeit der Einstellung gewährleistet ist. Die
Nullstellung muss sich fühlbar von anderen Stellungen unterscheiden. Die Skala
muss stufenlos regelbar beleuchtet werden können. 8.
Fernbetätigungseinrichtungen der gesamten Steuereinrichtung
müssen fest eingebaut und so angeordnet sein, dass die gewählte Fahrtrichtung
eindeutig erkennbar ist. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar,
müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen
Betriebszustand „Ein“ oder „Aus“ angibt. Die Anordnung und die Betätigung der
Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein. Für ergänzende Anlagen der Steuereinrichtung, wie
Bugstrahlanlagen, sind nicht fest eingebaute Fernbetätigungseinrichtungen
zulässig, wenn durch eine Vorrangschaltung im Steuerhaus die Betätigung der
ergänzenden Anlage jederzeit übernommen werden kann. 9.
Bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-,
Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen sind gleichwertige Bedienungs-,
Anzeige- und Überwachungseinrichtungen zulässig. Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 8 sind
sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten
Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. In
Analogie zu Nummer 2 muss für jede Anlage die Bedienung mittels eines Hebels
erfolgen, der sich auf einem Kreisbogen zu einer senkrechten, zur Richtung der
Schubkraft der Anlage annähernd parallelen Ebene bewegt. Aus der Position des
Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar
sein. Sofern Ruderpropeller- oder
Zykloïdalpropelleranlagen nicht mittels Hebel bedient werden, kann die
Untersuchungskommission Abweichungen von Nummer 2 zulassen. Diese Abweichungen
sind im Unionszeugnis für Binnenschiffe gemäß Anhang V unter der Nummer 52
zu vermerken. Artikel 7.05
Signallichter, Lichtzeichen
und Schallzeichen 1.
Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör müssen das
Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie
2013/XXX/EU des Rates vom […] 2013 über Schiffsausrüstung* vorgeschrieben
ist. (*) ABl. L […] vom […], S. […]. 2.
Zur Kontrolle der Signallichter müssen
Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im
Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom
Steuerhaus aus möglich ist. 3.
Bei Radareinmannsteuerständen müssen zur Kontrolle
der Signallichter und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut
sein. Die Schalter der Signallichter müssen in die Meldeleuchten integriert
sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen
eindeutig zugeordnet sein. Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der
Signallichter und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der
geschalteten Signallichter und Lichtzeichen entsprechen. Der Ausfall eines Signallichtes oder eines
Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder
auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden. 4.
Bei Radareinmannsteuerständen müssen sich die
Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das
„Bleib-weg-Signal“ nach den Schifffahrtspolizeibestimmungen in den
Mitgliedstaaten. Artikel 7.06 Radargerät und Wendeanzeiger 1.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen
den Anforderungen nach Anlage VIII Teil I und Teil II genügen. Die
Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde
erteilte Typgenehmigung festgestellt. „Inland Electronic Chart Display
Information System“ (nachstehend „ECDIS“)-Geräte, die im Navigationsmodus
betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die
Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der
Binnenschifffahrt nach Anlage VIII Teil III müssen eingehalten sein. Die Informationen über die nach Anlage VIII
oder aufgrund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen
Navigationsradaranlagen und Wendezeiger werden veröffentlicht. 2.
Bei Radareinmannsteuerständen (a) darf der Radarbildschirm nicht wesentlich
aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein; (b) muss das Radarbild bei allen außerhalb
des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder
Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben; (c) muss der Wendeanzeiger unmittelbar über
oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein. Artikel 7.07
Sprechfunkanlage für Schiffe
mit Radareinmannsteuerstand 1.
Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss für
die Verkehrskreise Schiff-Schiff und nautische Information der Empfang über
Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone geschehen; das Umschalten
Empfangen/Senden hat mittels Drucktaste zu erfolgen. Die Mikrofone dieser Verkehrskreise dürfen nicht
für Verbindungen des Verkehrskreises öffentlicher Nachrichtenaustausch
verwendet werden können. 2.
Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand, die mit
einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch
ausgerüstet sind, muss der Empfang vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen
können. Artikel 7.08
Interne Sprechverbindungen an
Bord An Bord von Schiffen mit
Radareinmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen
vorhanden sein. Vom Steuerstand aus müssen folgende
Sprechverbindungen hergestellt werden können: (a) zum Bug des Schiffes oder des Verbandes; (b) zum Heck des Schiffes oder des Verbandes,
wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist; (c) zu dem oder den Aufenthaltsräumen der
Besatzung; (d) zur Schiffsführerkabine. An allen Stellen dieser Sprechverbindungen hat
der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone zu erfolgen.
Zum Bug und zum Heck des Schiffes oder des Verbandes ist eine
Funksprechverbindung zulässig. Artikel 7.09
Alarmanlage 1.
Eine unabhängige Alarmanlage, mit der die
Wohnungen, die Maschinenräume und gegebenenfalls separate Pumpenräume erreicht
werden können, muss vorhanden sein. 2.
Der Rudergänger muss in Reichweite einen
Ein/Aus-Schalter für das Alarmsignal haben. Für dieses Signal darf kein
Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „Aus“
zurückkehren kann. 3.
Der Schalldruckpegel des Alarmsignals muss in den
Wohnungen mindestens 75 dB(A) betragen. In Maschinen- und Pumpenräumen muss ein überall
gut wahrnehmbares, rundum sichtbares Blinklicht als Alarmsignal vorhanden sein. Artikel 7.10
Heizung und Lüftung Steuerhäuser müssen mit einer wirksamen und
regelbaren Heizung und Lüftung versehen sein. Artikel 7.11
Bedienungseinrichtung für
Heckanker Auf Schiffen und Verbänden mit
Radareinmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m
muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können. Artikel 7.12
In der Höhe verstellbare
Steuerhäuser In der Höhe verstellbare Steuerhäuser müssen
mit einer Notabsenkung versehen sein. Während jedes Absenkvorgangs muss selbsttätig
ein akustisches Warnsignal deutlich wahrnehmbar sein. Dies gilt nicht, wenn
durch geeignete bauliche Maßnahmen eine durch die Höhenverstellung verursachte
Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. In allen Höhenstellungen muss ein gefahrloses
Verlassen des Steuerhauses möglich sein. Artikel 7.13
Vermerk im Unionszeugnis für
Schiffe mit Radareinmannsteuerständen Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften
für Radareinmannsteuerstände nach den Artikeln 7.01, 7.04 bis 7.08 und
7.11, ist im Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragen: „Das Schiff verfügt über einen
Radareinmannsteuerstand“. KAPITEL 8 MASCHINENBAULICHE
ANFORDERUNGEN Artikel 8.01
Allgemeine Bestimmungen 1.
Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen
müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sein. 2.
Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen auf ihren
betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine innere und äußere
Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden
können, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht
eindeutig erkannt wurde, ist zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies
Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen
unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung
ersichtlich ist. Andere überwachungsbedürftige Anlagen,
insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge,
müssen den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
entsprechen. 3.
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt über 55 °C liegt. Artikel 8.02
Sicherheitseinrichtungen 1.
Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und
aufgestellt sein, dass sie für Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich
sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können.
Sie müssen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert werden können. 2.
An Antriebs- und Hilfsmaschinen, Dampfkesseln,
Druckbehältern und deren Zubehör müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden
sein. 3.
Antriebe für Druck- und Saugventilatoren müssen für
Notfälle auch außerhalb des Aufstellungsraumes und des Maschinenraumes
abgeschaltet werden können. 4.
Wo dies erforderlich ist, müssen Verbindungsstellen
von Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und Öle, die in
Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet
werden, abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein
Versprühen oder Auslaufen von Öl auf erhitzte Flächen, in die Luftansaugung von
Maschinen oder sonstige Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der
Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß
beschränkt sein. 5.
Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen
von Dieselmotoren zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzvorrichtungen
müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff
bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Das Mantelrohr-System ist
durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen
vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein
Alarmsignal geben; für Maschinen mit nur zwei Zylindern ist dieses Alarmsystem
jedoch nicht erforderlich. Bei Maschinen für Ankerwinden und Spills auf offenen
Decks sind keine Mantelrohr-Systeme erforderlich. 6.
Isolierungen von Maschinenteilen müssen Artikel
3.04 Nummer 3 Absatz 2 entsprechen. Artikel 8.03
Antriebsanlagen 1.
Schiffsantriebe müssen zuverlässig und rasch in
Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können. 2.
Die Bereiche a) Temperatur des Kühlwassers der
Antriebsmaschinen, b) Druck des Schmieröls der
Antriebsmaschinen und der Getriebe, c) Öl- und Luftdruck der Umsteueranlage der
Antriebsmaschinen, Wendegetriebe oder Propeller sind durch geeignete Einrichtungen zu überwachen,
die bei Erreichen kritischer Werte Alarm auslösen. 3.
Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf,
außer durch den Überdrehzahlschutz, der Motor nicht automatisch stillgesetzt
werden. 4.
Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf
diese nur dann mit einer automatischen Einrichtung zur Drehzahlreduzierung
versehen sein, wenn eine automatische Drehzahlreduzierung im Steuerhaus optisch
und akustisch signalisiert wird und die Einrichtung zur Drehzahlreduzierung vom
Steuerstand außer Betrieb gesetzt werden kann. 5.
Wellendurchführungen müssen so ausgeführt sein,
dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können. Artikel 8.04
Abgasleitungen von
Verbrennungsmotoren 1.
Abgase müssen restlos nach außen abgeführt werden. 2.
Das Eindringen von Abgasen in die verschiedenen
Schiffsräume muss durch zweckdienliche Maßnahmen verhindert sein. Sind
Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt, müssen sie
innerhalb dieser Räume in gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum
zwischen Abgasleitung und Ummantelung muss mit der freien Luft verbunden sein. 3.
Abgasleitungen müssen so verlegt und geschützt
sein, dass sie keinen Brand verursachen können. 4.
In Maschinenräumen müssen Abgasleitungen
ausreichend isoliert oder gekühlt sein. Außerhalb der Maschinenräume kann ein
Berührungsschutz genügen. Artikel 8.05
Brennstofftanks, -leitungen
und Zubehör 1.
Flüssige Brennstoffe müssen in zum Schiffskörper
gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die
Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit
gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks von
Hilfsaggregaten mit einem Inhalt bis zu 12 l, die werksseitig fest mit
diesen verbunden sind. Brennstofftanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen
mit Trinkwasserbehältern haben. 2.
Diese Tanks sowie Brennstoffleitungen und weiteres
Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Brennstoff noch
Brennstoffdämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können. Ventile an
Brennstofftanks, die zur Entnahme von Brennstoff oder zur Entwässerung dienen,
müssen selbstschließend sein. 3.
Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine
Brennstofftanks befinden. 4.
Brennstofftanks und deren Armaturen dürfen nicht
über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein. 5.
Füllöffnungen von Brennstofftanks müssen deutlich
bezeichnet sein. 6.
Füllrohre für Brennstofftanks mit Ausnahme der
Tagesverbrauchstanks müssen von Deck ausgehen. Füllrohre müssen mit einem
Anschlussstutzen entsprechend der Europäischen Norm EN 12827:1999 versehen
sein. Diese Tanks müssen ein Entlüftungsrohr haben, das
oberhalb des Decks ins Freie führt und so eingerichtet ist, dass kein Wasser
eindringen kann. Der Querschnitt dieses Entlüftungsrohrs muss mindestens das
1,25-fache des Füllrohrquerschnitts betragen. Sind Tanks für flüssige Brennstoffe miteinander
verbunden, muss der Querschnitt der Verbindungsleitung mindestens das
1,25-fache des Füllrohrquerschnitts betragen. 7.
Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen
unmittelbar an den Tanks mit einem Schnellschlussventil versehen sein, das von
Deck aus betätigt werden kann, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen
sind. Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt
angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein. Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe
gekennzeichnet werden. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch
ein Symbol für Schnellschlussventil des Tanks gemäß Anlage I Bild 9 mit einer
Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein. Unterabsatz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die
direkt am Motor angebaut sind. 8.
Brennstoffleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen
und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden
mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein
und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können. 9.
Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten
Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten
Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am
unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen
Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein.
Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest
bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem
Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden
Verschlussvorrichtungen versehen sein. 10.
(a) Brennstofftanks müssen durch geeignete
technische Einrichtungen an Bord, die im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter
Nummer 52 einzutragen sind, gegen Austritt von Brennstoff während des Bunkerns
gesichert sein. b) Wird von Bunkerstellen, die
durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord
während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die
Ausrüstungsvorschrift nach Buchstabe a und nach Nummer 11. 11.
Sind Brennstofftanks mit einer automatischen
Abstelleinrichtung ausgerüstet, müssen die Messfühler bei einem
Tankfüllungsgrad von 97 % den Füllvorgang unterbrechen; diese Einrichtungen
müssen der Ausführung „failsafe“ genügen. Betätigt der Messfühler einen elektrischen
Kontakt, der in Form eines binären Signals die von der Bunkerstelle übergebene
und gespeiste Stromschleife unterbrechen kann, muss das Signal an die
Bunkerstelle mittels eines wasserdichten Gerätesteckers einer
Kupplungsteckvorrichtung entsprechend der Internationalen Norm IEC 60309-1:1999
für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h,
übergeben werden können. 12.
Tanks für Brennstoffe müssen mit dicht
verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Untersuchen
ermöglichen. 13.
Unmittelbar an die Antriebsmaschinen und an die zum
Fahrbetrieb notwendigen Motoren angeschlossene Brennstofftanks müssen mit einer
Einrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt,
dass die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr
ausreichend ist. Artikel 8.06
Unterbringung von Schmieröl,
Leitungen und Zubehör 1.
Schmieröl muss in zum Schiffskörper gehörenden oder
in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des
Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen
Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu
25 l. Schmieröltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit
Trinkwasserbehältern haben. 2.
Die Schmieröltanks sowie die dazugehörigen
Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass
weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume
gelangen können. 3.
Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine
Schmieröltanks befinden. 4.
Schmieröltanks und deren Armaturen dürfen nicht
unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein. 5.
Füllöffnungen von Schmieröltanks müssen deutlich
bezeichnet sein. 6.
Schmierölleitungen sowie ihre Verbindungen,
Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu
erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen
standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt
sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können. 7.
Schmieröltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung
versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar
sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels
einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks
oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der
Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre
dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder
Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen
versehen sein. Artikel 8.07
Unterbringung von Ölen, die
in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet
werden, Leitungen und Zubehör 1.
Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-,
Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen in zum Schiffskörper
gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die
Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit
gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit
einem Inhalt bis zu 25 l. Solche Öltanks dürfen keine gemeinsamen
Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben. 2.
Diese Öltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und
weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder das
entsprechende Öl noch Dämpfe dieses Öls unbeabsichtigt in die Schiffsräume
gelangen können. 3.
Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine solchen
Öltanks befinden. 4.
Diese Öltanks und deren Armaturen dürfen nicht
unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein. 5.
Die Füllöffnungen dieser Öltanks müssen deutlich
bezeichnet sein. 6.
Die Leitungen für diese Öle sowie ihre
Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein,
die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen
standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt
sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können. 7.
Diese Öltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung
versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar
sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels
einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die
Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der
Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre
dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder
Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen
versehen sein. Artikel 8.08
Lenzeinrichtungen 1.
Jede wasserdichte Abteilung muss für sich lenzbar
sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht
geschlossen gefahren werden. 2.
Auf Schiffen, für die eine Besatzung vorgeschrieben
ist, müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben
Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Motor
angetrieben werden muss. Haben diese Schiffe jedoch eine Antriebsleistung von
weniger als 225 kW oder eine Tragfähigkeit von weniger als 350 t oder
bei Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind und eine
Wasserverdrängung von weniger als 250 m3 haben, genügt eine
Hand- oder Motorlenzpumpe. Jede der vorgeschriebenen Pumpen muss für jede
wasserdichte Abteilung verwendbar sein. 3.
Die Mindestfördermenge Q1 der ersten
Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen: Q1 = 0,1 · d12
(1/min) d1 ist nach folgender Formel zu
berechnen: Die Mindestfördermenge Q2 der
zweiten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen: Q2
= 0,1 · d22 (l/min) d2
ist nach folgender Formel zu berechnen: Jedoch braucht das Maß d2 nicht
größer als das Maß d1 zu sein. Bei der Bemessung von Q2 bezieht
sich l auf die längste wasserdichte Abteilung. In diesen Formeln bezeichnet l || || die Länge der betreffenden wasserdichten Abteilung in m; d1 || || den rechnerischen inneren Durchmesser des Hauptlenzrohres in mm; d2 || || den rechnerischen inneren Durchmesser des Zweiglenzrohres in mm. 4.
Sind die Lenzpumpen an ein Lenzsystem
angeschlossen, müssen die inneren Lenzrohrdurchmesser mindestens das Maß d1
in mm und die inneren Durchmesser der Zweiglenzrohre mindestens das Maß d2
in mm aufweisen. Für Schiffe mit L von weniger als 25 m dürfen
die Maße d1 und d2 bis auf 35 mm herabgesetzt
werden. 5.
Nur selbstansaugende Lenzpumpen sind zulässig. 6.
In jeder lenzbaren Abteilung mit flachem Boden und
einer Breite von über 5 m muss an Steuerbord und an Backbord mindestens je ein
Sauger vorhanden sein. 7.
Die Achterpiek darf über eine leicht zugängliche
selbstschließende Armatur zum Hauptmaschinenraum entwässert werden können. 8.
Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch
ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein. Abteilungen oder andere Räume, die als
Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrorgan an
das Lenzsystem angeschlossen zu sein. Dies gilt nicht für Laderäume, die zur
Ballastaufnahme eingerichtet sind. Das Füllen solcher Laderäume mit
Ballastwasser muss durch eine von der Lenzleitung getrennte, fest installierte
Ballastleitung oder durch Zweigleitungen erfolgen, die als flexible Leitungen
oder mittels beweglicher Zwischenstücke mit der Hauptlenzleitung verbunden
werden können. Bodenventile sind hierfür nicht zulässig. 9.
Laderaumbilgen müssen mit Peilmöglichkeiten
versehen sein. 10.
Ist ein Lenzsystem mit fest installierten
Rohrleitungen vorhanden, müssen in den Lenzrohren für Bilgen, die für das
Sammeln von ölhaltigem Wasser bestimmt sind, Absperrorgane angeordnet und in
geschlossenem Zustand von einer Untersuchungskommission mit einer Plombe
versehen sein. Anzahl und Lage dieser Absperrorgane müssen im Unionszeugnis für
Binnenschiffe eingetragen sein. 11.
Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein
Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die
Schlösser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht
zugänglichen und gekennzeichneten Ort im Maschinenraum aufbewahrt werden. Artikel 8.09
Einrichtungen zum Sammeln von
ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl 1.
Während des Betriebs anfallendes ölhaltiges Wasser
muss an Bord gesammelt werden können. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als
Sammelbehälter. 2.
Zum Sammeln von Altöl müssen in Maschinenräumen ein
oder mehrere besondere Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt mindestens der
1,5-fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten
Verbrennungsmotoren und Getriebe sowie der Menge des Hydrauliköls aus den
Hydrauliköltanks entspricht. Anschlussstutzen zum Entleeren dieser Behälter
müssen der Europäischen Norm EN 1305:1996 entsprechen. 3.
Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt
werden, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen von Nummer 2 zulassen. Artikel 8.10
Geräusch der Schiffe 1.
Fahrgeräusche der Schiffe, insbesondere Ansaug- und
Auspuffgeräusche der Motoren, sind durch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen. 2.
Das Fahrgeräusch der Schiffe in einem seitlichen
Abstand von 25 m von der Bordwand darf den Wert von 75 dB(A) nicht
überschreiten. 3.
Bei stillliegenden Schiffen, ausgenommen beim
Umschlag, darf das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der
Bordwand den Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten. KAPITEL 8a EMISSION
VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON
DIESELMOTOREN Artikel 8a.01
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten als 1. „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip
der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor); 1a. „Antriebsmotor“ ein Motor zum Antrieb
eines Binnenschiffs, entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der
Richtlinie 97/68/EG[2]; 1b. „Hilfsmotor“ ein Motor für andere
Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs; 1c. „Ersatzmotor“ ein gebrauchter, instand
gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der
von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die
gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr
als 10 % von der des zu ersetzenden Motors abweichen; 2. „Typgenehmigung“ das Verwaltungsverfahren
gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der geänderten Richtlinie 97/68/EG,
durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Motortyp oder eine
Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den
einschlägigen technischen Vorschriften genügt; 3. „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das
die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor
auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen
Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von
gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen
Anforderungen dieses Kapitels genügt; 4. „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch
das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene
Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen oder
Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen
dieses Kapitels genügt; 5. „Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das
die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene
Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den
technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt; 6. (ohne Inhalt) 7. „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller
festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche
Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen wie in
Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/68/EG definiert, und
die den Anforderungen nach Artikel 8a.03 genügt. 8. (Ohne Inhalt) 9. (Ohne Inhalt) 10. (Ohne Inhalt) 11. „Hersteller“ gemäß der Begriffsbestimmung
in Artikel 2 der geänderten Richtlinie 97/68/EG die gegenüber der Genehmigungsbehörde
für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der
Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss
nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein; 12. (Ohne Inhalt) 13. (Ohne Inhalt) 14. (Ohne Inhalt) 15. (Ohne Inhalt) 16 „Motorparameterprotokoll“ das Dokument
gemäß Anlage V, in dem alle Parameter, unter anderem Bauteile
(Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von
gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors
beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind; 17. „Anleitung des Motorenherstellers zur
Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ ist das für die
Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte
Dokument. Artikel 8a.02
Allgemeine Bestimmungen 1.
Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie
97/68/EG gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer
Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an
Bord von Fahrzeugen eingebaut sind. 2.
Die Motoren müssen die Anforderungen der Richtlinie
97/68/EG erfüllen. 3.
Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen
Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach Artikel 8a.03 festgestellt. 4.
Einbauprüfungen (a) Nach dem Einbau des Motors an Bord,
jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese
Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer
Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt
entweder zur Eintragung des Motors in das erstmals auszustellende Unionszeugnis
für Binnenschiffe oder zur Änderung des bestehenden Unionszeugnisses für
Binnenschiffe. (b) Die Untersuchungskommission kann auf eine
Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen
Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen
Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der
Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung
einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer
des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert
entsprechend das Unionszeugnis für Binnenschiffe unter Nummer 52. 5.
Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der
wiederkehrenden Untersuchung gemäß Artikel 2.09 durchgeführt werden. 6.
Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die
sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden
Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt
werden. 6a. Die Ergebnisse der Prüfungen
gemäß Artikel 8a.02 Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll
zu dokumentieren. 7.
Die Typgenehmigungsnummern und die
Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren,
die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der
Untersuchungskommission im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter der
Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die unter Artikel 9 Absatz 4
Buchstabe a der Richtlinie 97/68/EG fallen, ist die Angabe der
Identifizierungsnummer ausreichend. 8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von
Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen. Artikel 8a.03
Anerkannte Typgenehmigungen 1.
Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern
die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist: a) Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie
97/68/EG; b) Typgenehmigungen, die gemäß der
Richtlinie 97/68/EG[3]
als gleichwertig anerkannt sind. 2.
Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende
Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an Bord vorhanden sein: a) Typgenehmigungsurkunde; b) Anleitung des Motorenherstellers zur
Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter; c) Motorparameterprotokoll. Artikel 8a.04
Einbau-, Zwischen- und
Sonderprüfung 1.
Die zuständige Behörde prüft anlässlich der
Einbauprüfung nach Artikel 8a.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach
Artikel 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach
Artikel 8a.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf
die in der Anleitung nach Artikel 8a.01 Nummer 17 spezifizierten
Komponenten, Einstellung und Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor
nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie
übereinstimmt, kann sie a) verlangen, dass aa) die Konformität des Motors
wiederhergestellt wird, bb) die Typgenehmigung entsprechend
geändert wird, oder b) eine Messung der tatsächlichen Emissionen
anordnen. Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt
oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder zeigen die
Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die
zuständige Behörde die Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe
oder zieht ein bereits erteiltes Unionszeugnis für Binnenschiffe ein. 2.
Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die
Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder
Sonderprüfung überprüft werden. 3.
Die Prüfung gemäß Nummer 1 ist anhand der
Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der
abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom
Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden
Anleitung sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter
spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden
Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens
folgende Angaben: a) Angabe des Motortyps und gegebenenfalls
der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl; b) Auflistung der abgasrelevanten
Komponenten und Motorparameter; c) eindeutige Merkmale zur Identifikation
der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten
befindliche Bauteilnummern); d) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter
wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen
Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes usw. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss
diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der
Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten. 4.
Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den
Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der
Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und
der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht
überschreiten. 5.
An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören,
dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder
Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten
oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt
werden. 6.
Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen
oder Modifikationen am Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im
Motorparameterprotokoll zu vermerken. 7.
Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat,
dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten
und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anleitung nach
Artikel 8a.01 Nummer 17 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass
die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren den zugrunde liegenden
Grenzwerten entsprechen. 8.
Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen
für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, die Einbau- oder
Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss
jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie
durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass
alle anderen Zylinder oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der
untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen. Artikel 8a.05
Technische Dienste 1.
Die technischen Dienste müssen der Europäischen
Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025:2000) unter Beachtung der
nachfolgenden Bedingungen genügen: a) Motorenhersteller können nicht als
technische Dienste anerkannt werden. b) Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein
technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen
außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen. c) Technische Dienste müssen auf Verlangen
der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union
für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind. d) Dienste in Drittländern können nur im
Rahmen eines bilateralen oder multilateralen Abkommens zwischen der
Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt
werden. KAPITEL 9 ELEKTRISCHE
ANLAGEN Artikel 9.01
Allgemeine Bestimmungen 1.
Fehlen für bestimmte Teile einer Anlage besondere
Vorschriften, wird der Sicherheitsgrad als ausreichend angesehen, wenn die
betreffenden Teile nach einer geltenden europäischen Norm oder nach den
Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hergestellt sind. Erforderliche Unterlagen sind der
Untersuchungskommission vorzulegen. 2.
An Bord müssen sich folgende, von der
Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befinden: a) Übersichtspläne über die gesamte
elektrische Anlage; b) Pläne der Haupt-, Not- und
Verteilerschalttafeln mit Angabe der wichtigsten technischen Daten wie über
Sicherungsnennstromstärken, Schaltgeräte; c) Leistungsangaben über elektrische
Betriebsmittel; d) Kabeltypen mit Angabe der
Leiterquerschnitte. Auf unbemannten Fahrzeugen brauchen sich diese
Unterlagen nicht an Bord zu befinden, müssen aber jederzeit beim Eigner
verfügbar sein. 3.
Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des
Schiffes bis zu 15° und für Umgebungstemperaturen im Innern von 0 °C bis
+40 °C und auf Deck von -20 °C bis +40 °C ausgelegt sein. Sie
müssen bis zu diesen Grenzwerten einwandfrei arbeiten. 4.
Elektrische und elektronische Anlagen und Geräte
müssen gut zugänglich und wartungsfreundlich sein. Artikel 9.02
Energieversorgungssysteme 1.
Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss
deren Energieversorgung grundsätzlich aus mindestens zwei Energiequellen
bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende
Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für die sichere Fahrt
erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben. 2.
Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung
muss durch eine Leistungsbilanz nachgewiesen werden. Dabei kann ein
angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden. 3.
Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen
von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) Artikel 6.04. Artikel 9.03
Schutz gegen Berühren,
Eindringen von Fremdkörpern und Wasser Die Mindestschutzart der fest installierten
Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender
Tabelle entsprechen: Aufstellungsort || Mindestschutzart (nach IEC-Publ. 60529:1992) Generatoren || Motoren || Transformatoren || Schalttafeln Verteiler Schaltgeräte || Installationsmaterial || Leuchten Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume || IP 22 || IP 22 || IP[4] 22 || IP[5] [6] 22 || IP 44 || IP 22 Laderäume || || || || || IP 55 || IP 55 Akku- und Farbenräume || || || || || || IP 44 u. (Ex)[7] Freies Deck, offene Steuer-stände || || IP 55 || || IP 55 || IP 55 || IP 55 Steuerhaus || || IP 22 || IP 22 || IP 22 || IP 22 || IP 22 Wohnungen außer Sanitär- und Feuchträume || || || || IP 22 || IP 20 || IP 20 Sanitär- und Feuchträume || || IP 44 || IP 44 || IP 44 || IP 55 || IP 44 Artikel 9.04
Explosionsschutz In Räumen, in denen sich explosionsfähige Gase
oder Gasgemische ansammeln können (wie in Akkumulatorenräumen oder in Räumen,
die zur Aufbewahrung von leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind), sind nur
elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte
Sicherheit) zulässig. Schaltgeräte für Leuchten und für andere elektrische
Geräte dürfen in diesen Räumen nicht installiert sein. Der Explosionsschutz
muss den Eigenschaften der auftretenden explosionsfähigen Gase und Gasgemische
(Explosionsgruppe, Temperaturklasse) entsprechen. Artikel 9.05
Schutzerdung 1.
Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine
Schutzerdung erforderlich. 2.
Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende
Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie Grundrahmen und Gehäuse von
Maschinen, Geräten und Leuchten, müssen separat geerdet sein, sofern sie nicht
durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden
sind. 3.
Gehäuse von beweglichen Verbrauchern und
Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig keinen Strom
führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein. Dies gilt nicht bei Verwendung von
Schutz-Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung
(Doppelisolierung). 4.
Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens
den Angaben der nachfolgenden Tabelle entsprechen: Außenleiterquerschnitt (mm2) || Minimum Schutzleiterquerschnitt in isolierten Kabeln (mm2) || separat verlegt (mm2) 0,5 bis 4 || gleich dem Außenleiterquerschnitt || 4 > 4 bis 16 || gleich dem Außenleiterquerschnitt || gleich dem Außenleiterquerschnitt > 16 bis 35 || 16 || 16 > 35 bis 120 || gleich dem halben Außenleiterquerschnitt || gleich dem halben Außenleiterquerschnitt > 120 || 70 || 70 Artikel 9.06
Zulässige maximale Spannungen 1.
Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht
überschreiten: Art der Anlage || Zulässige max. Spannung bei Gleichstrom || Wechselstrom || Drehstrom a) Kraft- und Heizungsanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen || 250 V || 250 V || 500 V b) Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen || 250 V || 250 V || - c) Steckdosen für die Speisung von Handgeräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen verwendet werden, mit Ausnahme von Kesseln und Tanks: || || || 1. allgemein || 50 V[8] || 50 V[9] || - 2. mit Verwendung eines Schutz- oder Trenntransformators, der nur ein Gerät speist || - || 250 V[10] || - 3. bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung) || 250 V || 250 V || - 4. bei Verwendung von Fehlerstromschutzschaltern GBP 30 mA || - || 250 V || 500 V d) Ortsveränderliche Verbraucher wie elektrische Einrichtungen von Containern, Aufsteckmotoren, transportable Lüfter oder Pumpen, die normalerweise während des Betriebes nicht bewegt werden und deren der Berührung zugängliche leitende Teile über einen Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sind und welche außer durch diesen Schutzleiter durch ihre Aufstellung oder einen weiteren Leiter mit dem Schiffskörper verbunden sind || 250 V || 250 V || 500 V e) Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden || 50 V[11] || 50 V[12] || - 2.
Abweichend von Nummer 1 sind unter Beachtung
der erforderlichen Schutzmaßnahmen höhere Spannungen zulässig für a) Kraftanlagen, deren Leistungen dies
erfordern; b) bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen
und Zündeinrichtungen. Artikel 9.07
Verteilungssysteme 1.
Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind
folgende Verteilungssysteme zulässig: a) 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist
(L1/N/PE); b) 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung,
nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors,
katodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN); c) 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper
(L1/L2/PE). 2.
Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende
Verteilungssysteme zulässig: a) 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne
Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz); b) 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper
(L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz); c) 3-Leiter-Systeme mit geerdetem Sternpunkt
und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN). 3.
Die Untersuchungskommission kann die Verwendung
anderer Systeme zulassen. Artikel 9.08
Anschluss an Land oder andere
externe Netze 1.
Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen
Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord über fest installierte Klemmen oder
fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden können. Kabelanschlüsse
dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können. 2.
Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung
von über 50 V wirksam geerdet werden können. Erdungsanschlüsse müssen
besonders gekennzeichnet sein. 3.
Durch Schalteinrichtungen der Anschlüsse muss
sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem
Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein kurzzeitiger
Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist
zulässig. 4.
Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast
geschützt sein. 5.
Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob
der Anschluss unter Spannung steht. 6.
Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um
bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die Phasenfolge des Anschlusses
mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können. 7.
Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben: a) die zu treffenden Maßnahmen für die
Herstellung des Anschlusses; b) Stromart und Nennspannung, bei
Wechselstrom zusätzlich die Frequenz. Artikel 9.09
Stromabgabe an andere
Fahrzeuge 1.
Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine
getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein. Bei Verwendung von
Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für Nennströme über
16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die
Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen. 2.
Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht
werden können. 3.
Artikel 9.08 Nummern 3 bis 7 ist sinngemäß
anzuwenden. Artikel 9.10
Generatoren und Motoren 1.
Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen
für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen zugänglich sein. Die Schutzart
muss dem Aufstellungsort entsprechen (Artikel 9.03). 2.
Generatoren, die von der Hauptmaschine, der
Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden Hilfsaggregat
angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich
entsprechend bemessen sein. Artikel 9.11
Akkumulatoren 1.
Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt
sein, dass sie sich bei Bewegungen des Schiffes nicht verschieben können. Sie
dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze,
extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind. Sie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und
Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht für Akkumulatoren in tragbaren
Geräten sowie für Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von weniger als 0,2 kW. 2.
Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als
2,0 kW — errechnet aus Maximalladestrom und Nennspannung der
Akkumulatoren, unter Berücksichtigung der Ladekennlinien der Ladeeinrichtungen
— müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck
genügt die Unterbringung in einem Schrank. Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW
dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie
dürfen auch offen in einem Maschinenraum oder an anderen gut belüfteten Stellen
stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und
Tropfwasser geschützt sein. 3.
Innenflächen aller für Akkumulatoren vorgesehenen
Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und andere Bauelemente müssen gegen
die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein. 4.
Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen
Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam belüftet werden können.
Künstliche Belüftung ist vorzusehen bei Ladeleistungen von mehr als 2 kW für
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und von mehr als 3 kW für Bleiakkumulatoren. Die Zuluft ist unten so zu- und die Abluft oben so
abzuführen, dass ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist. Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen wie
Absperrschieber enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern. 5.
Die erforderliche Luftmenge Q ist nach folgender
Formel zu berechnen: Q = 0,11 · I · n (m3/h) In dieser Formel bezeichnet I || = || 1/4 des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A n || = || die Anzahl der Zellen. Bei Akkumulatoren in Pufferschaltung mit dem
Bordnetz können bei entsprechender Ladekennlinie der Ladeeinrichtungen andere
Berechnungsmethoden für die erforderliche Luftmenge von der
Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie auf Bestimmungen der
anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder einschlägigen Normen beruhen. 6.
Bei natürlicher Lüftung muss der Querschnitt der
Luftkanäle so bemessen sein, dass bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die
erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muss jedoch wenigstens
80 cm2 für Bleiakkumulatoren und 120 cm2 für
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren betragen. 7.
Bei künstlicher Lüftung muss ein Lüfter,
vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor nicht im Gas- oder
Luftstrom angeordnet sein darf. Dieser Lüfter muss so ausgeführt sein, dass
Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie
elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. 8.
An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen,
-schränken oder -kästen muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen
verboten“ gemäß Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens
10 cm angebracht sein. Artikel 9.12
Schaltanlagen 1.
Schalttafeln a) Geräte, Schalter, Sicherungen und
Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet und für Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein. Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche
für Spannungen über 50 V müssen voneinander getrennt angeordnet und
entsprechend gekennzeichnet sein. b) Auf den Schalttafeln müssen
Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des Stromkreises
angebracht sein. Sicherungen müssen mit Nennstromstärke und
Stromkreis gekennzeichnet sein. c) Befinden sich hinter den Türen Geräte mit
einer Betriebsspannung über 50 V, müssen spannungsführende Teile dieser
Geräte gegen unbeabsichtigte Berührung bei offenen Türen geschützt sein. d) Werkstoffe für Schalttafeln müssen
mechanisch fest, dauerhaft, schwer entflammbar, selbst verlöschend und dürfen
nicht hygroskopisch sein. e) Sind in Schalttafeln
NH-Sicherungseinsätze eingebaut, sind in der Nähe der Schalttafeln geeignete
Hilfsmittel und Körperschutzausrüstungen zum Ziehen und Setzen dieser Einsätze
vorzuhalten. 2.
Schalter, Schutzeinrichtungen a) Generator- und Verbraucherstromkreise
müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluss und Überstrom
geschützt sein. Hierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluss- und
Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen verwendet werden. Stromkreise für den elektrischen Antrieb von
Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur
gegen Kurzschluss geschützt sein. Sind thermische Auslöser in
Leistungsschaltern vorhanden, müssen diese unwirksam gemacht oder mindestens
auf den zweifachen Nennstrom eingestellt sein. b) Verbraucherabgänge von der
Hauptschalttafel müssen bei Stromstärken über 16 A mit Lastschaltern oder
Leistungsschaltern versehen sein. c) Verbraucher, die für den Schiffsantrieb,
die Steuereinrichtungen (Ruderanlagen), die Ruderlagenanzeiger, die Navigation
und die Sicherheitssysteme notwendig sind, sowie Verbraucher mit einem
Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten Stromkreis eingespeist
werden. d) Stromkreise für Verbraucher, die für den
Schiffsantrieb und das Manövrieren erforderlich sind, müssen direkt von der
Hauptschalttafel eingespeist werden. e) Schaltgeräte müssen entsprechend ihres
Nennstromes, ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres
Schaltvermögens ausgewählt sein. Schalter müssen alle unter Spannung stehenden
Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss erkennbar sein. f) Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen
Schmelzraum besitzen und aus einem keramischen oder gleichwertigen Werkstoff
bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, dass für den Bedienenden
keine Gefahr einer Berührung besteht. 3.
Mess- und Überwachungseinrichtungen a) Für Generator-, Akkumulatoren- und
Verteilerstromkreise müssen die für einen sicheren Betrieb der Anlage
erforderlichen, Mess- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein. b) Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung
über 50 V muss eine geeignete Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit
optischer und akustischer Warnung vorhanden sein. Für Sekundäranlagen, wie
Steuerstromkreise, kann auf eine Erdschluss-Überwachungseinrichtung verzichtet
werden. 4.
Aufstellung von Schalttafeln a) Schalttafeln müssen in gut zugänglichen
und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, dass sie gegen Wasser-
und mechanische Schäden geschützt sind. Rohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet
sein, dass bei Leckagen die Schaltanlagen nicht gefährdet sind. Lässt sich ihre
Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, dürfen die Rohre in
diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben. b) Schränke und Nischen, in denen offene
Schaltgeräte untergebracht sind, müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff
bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht
brennbaren Werkstoff geschützt sein. c) Hauptschalttafeln müssen bei Spannungen
über 50 V als Standortisolierung mit isolierenden Grätingen oder Matten
versehen sein. Artikel 9.13
Notabschaltvorrichtungen Für Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen,
Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen außerhalb der
Aufstellungsräume an zentraler Stelle Notabschalteinrichtungen vorhanden sein. Artikel 9.14
Installationsmaterial 1.
Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den
anzuschließenden Kabeln entsprechend bemessen und auf die verwendeten
Kabeltypen abgestimmt sein. 2.
Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit
voneinander abweichenden Spannungen oder Frequenzen müssen unverwechselbar
sein. 3.
Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines
Stromkreises gleichzeitig schalten. In nicht geerdeten Netzen sind in
Beleuchtungsstromkreisen von Wohnbereichen, außer in Wasch- und Baderäumen
sowie übrigen Nasszellen, einpolige Schalter zulässig. 4.
Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen
mit einem Schalter so verriegelt sein, dass weder Einstecken noch Ziehen des
Steckers unter Strom möglich ist. Artikel 9.15
Kabel 1.
Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend
und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl sein. In den Wohnungen kann die Verwendung von anderen
Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie wirksam geschützt,
schwer entflammbar und selbst verlöschend sind. Zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von
elektrischen Kabeln sind a) die IEC-Publikationen 60332-1:1993,
60332-3:2000 oder b) gleichwertige Vorschriften eines
Mitgliedstaates anerkannt. 2.
Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit
einem Mindestleiterquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 verwendet
sein. 3.
Metallarmierungen, -abschirmungen und -mäntel von
Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter verwendet sein. 4.
Metallabschirmungen und -mäntel von Kabeln in
Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an einem Ende geerdet sein. 5.
Die Bemessung des Leiterquerschnitts muss der
maximal zulässigen Leiterendtemperatur (Strombelastbarkeit) sowie dem
zulässigen Spannungsfall entsprechen. Dieser darf zwischen der Hauptschalttafel
und dem jeweils ungünstigsten Punkt der Anlage nicht mehr als 5 % für
Beleuchtung und 7 % für Kraft und Heizung, bezogen auf die Nennspannung,
betragen. 6.
Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen
Beschädigung geschützt sein. 7.
Durch die Befestigung der Kabel muss sichergestellt
sein, dass eventuell auftretende Zugbelastungen in den zulässigen Grenzen
bleiben. 8.
Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt,
dürfen mechanische Festigkeit, Dichtigkeit und Feuerfestigkeit dieser Schotte
und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden. 9.
Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen
so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen,
feuerhemmenden und erforderlichenfalls feuerbeständigen Eigenschaften des
Kabels erhalten bleiben. Die Anzahl der Kabelverbindungen muss auf ein Minimum
beschränkt sein. 10.
Kabel zu beweglichen Steuerhäusern müssen
ausreichend flexibel sein und eine Isolierung besitzen, die eine genügende
Flexibilität bis -20 °C aufweist und insbesondere gegen Dämpfe,
UV-Strahlen und Ozon beständig ist. Artikel 9.16
Beleuchtungsanlagen 1.
Leuchten müssen so angebracht sein, dass brennbare
Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den Leuchten erzeugte Wärme
entzündet werden können. 2.
Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet
sein, dass die Erkennbarkeit der Signallichter nicht beeinträchtigt wird. 3.
Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen-
oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenigstens zwei Stromkreise verteilt
sein. Dies gilt auch für Räume mit Kühlmaschinen, Hydraulikmaschinen oder
Elektromotoren. Artikel 9.17
Signalleuchten 1.
Schalttafeln für Signalleuchten müssen im
Steuerhaus angebracht sein. Sie müssen durch ein separates Kabel von der
Hauptschalttafel gespeist werden oder durch zwei voneinander unabhängige
Unterverteilungen versorgt werden können. 2.
Signalleuchten müssen einzeln von der Schalttafel
für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet werden können. 3.
Ein Ausfall der Einrichtungen nach
Artikel 7.05 Nummer 2 darf den Betrieb der von ihr überwachten
Leuchten nicht beeinträchtigen. 4.
Mehrere örtlich und funktionell zusammengehörende
Leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht werden. Die
Überwachungseinrichtung muss bereits den Ausfall einer Leuchte melden. In
Doppelstock- Signalleuchten (zwei in einem Gehäuse übereinander gebaute
Signalleuchten) dürfen beide Lichtquellen nicht gleichzeitig betrieben werden
können. Artikel 9.18
(Ohne Inhalt) Artikel 9.19
Alarm- und Sicherheitssysteme
für maschinentechnische Einrichtungen Alarm- und Sicherheitssysteme zur Überwachung
und zum Schutz maschinentechnischer Einrichtungen müssen die nachfolgenden
Anforderungen erfüllen: a) Alarmsysteme Alarmsysteme sind so aufzubauen, dass Fehler im
Alarmsystem nicht zum Ausfall des zu überwachenden Gerätes oder der Anlage
führen können. Binäre Geber sind im Ruhestromprinzip oder als überwachtes
Arbeitsstromprinzip auszuführen. Optische Alarme sollen bis zur Beseitigung der
Störung sichtbar bleiben; ein quittierter Alarm soll von einem nichtquittierten
unterschieden werden können. Jeder Alarm ist auch akustisch zu melden.
Akustische Alarme müssen gelöscht werden können. Durch das Löschen eines
akustischen Alarmes darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen
Alarmes nicht verhindert werden. Für Alarmanlagen mit weniger als 5 Messstellen
sind Abweichungen hiervon möglich. b) Sicherheitssysteme Sicherheitssysteme sind so auszuführen, dass sie
vor Erreichung kritischer Betriebszustände die gefährdete Anlage abschalten,
reduzieren oder an einer ständig besetzten Stelle dazu auffordern. Binäre Geber sind im Arbeitsstromprinzip auszuführen. Sind Sicherheitssysteme nicht selbstüberwachend
ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein. Sicherheitssysteme sind von anderen Systemen
unabhängig auszuführen. Artikel 9.20
Elektronische Anlagen 1.
Allgemeines Die Prüfanforderungen nach Nummer 2 gelten nur für
elektronische Geräte, die für Steuereinrichtungen und Maschinenanlagen für den
Antrieb des Fahrzeuges, einschließlich ihrer Peripheriegeräte, erforderlich
sind. 2.
Prüfanforderungen a) Nachfolgende Prüfbeanspruchungen dürfen
nicht zu Schäden oder Fehlfunktionen elektronischer Geräte führen. Die
Prüfungen nach den diesbezüglichen Internationalen Normen (wie IEC-Publikation
60092-504:2001) sind bis auf die Kälteprüfung bei eingeschaltetem Gerät
durchzuführen, wobei die Funktion zu überprüfen ist. b) Spannungs- und Frequenzabweichungen || Abweichungen || || dauernd || kurzzeitig Allgemein || Frequenz || ± 5 % || ± 10 % 5 s Spannung || ± 10 % || ± 20 % 1,5 s Batteriebetrieb || Spannung || + 30 %/- 25 % || c) Wärmeprüfung Der Prüfling wird innerhalb einer halben Stunde auf
55 °C aufgeheizt und nach Erreichen der Beharrungstemperatur für 16
Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird ein Funktionstest
vorgenommen. d) Kälteprüfung Der Prüfling wird im abgeschalteten Zustand auf
-25 °C abgekühlt und für 2 Stunden auf dieser Temperatur gehalten.
Anschließend wird die Temperatur auf 0 °C erhöht und ein Funktionstest
vorgenommen. e) Vibrationsprüfung Vibrationsprüfungen sollen mit der
Resonanzfrequenz des Gerätes oder von Bauteilen in allen drei Achsen für die
Dauer von jeweils 90 Minuten durchgeführt werden. Wird keine ausgeprägte
Resonanz festgestellt, erfolgt die Vibrationsprüfung mit 30 Hz. Die Vibrationsprüfung erfolgt mit sinusförmiger
Schwingung innerhalb folgender Grenzen: Allgemein: f = 2,0 bis 13,2 Hz; a = ± 1 mm (Amplitude a = 1/2 Schwingbreite) f = 13,2 Hz bis 100 Hz: Beschleunigung ± 0,7 g. Betriebsmittel, die an Dieselmotoren oder an
Rudermaschinen eingebaut werden sollen, sind wie folgt zu prüfen: f = 2,0 bis 25 Hz; a = ± 1,6 mm (Amplitude a = 1/2 Schwingbreite) f = 25 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 4 g. Sensoren für den Einbau in Abgasleitungen von
Dieselmotoren können deutlich höheren Beanspruchungen unterliegen. Dies ist bei
den Prüfungen zu berücksichtigen. f) Prüfungen elektromagnetischer Verträglichkeit
sind auf der Grundlage der internationalen Normen IEC-Publikationen
61000-4-2:1995, 61000-4-3:2002, 61000-4-4:1995 mit dem Prüfschärfegrad 3
vorzunehmen. g) Der Nachweis, dass die elektronischen
Geräte diesen Prüfanforderungen genügen, ist vom Hersteller zu erbringen. Als
Nachweis gilt auch die Bescheinigung einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft. Artikel 9.21
Elektromagnetische
Verträglichkeit Elektrische und elektronische Anlagen dürfen
nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt
werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf a) die Entkoppelung der Übertragungswege
zwischen Störquelle und Störsenke; b) die Reduzierung der Störursachen an den
Störquellen; c) die Verringerung der Störempfindlichkeit
an den Störsenken. KAPITEL 10 AUSRÜSTUNG Artikel 10.01
Ankerausrüstung 1.
Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind,
ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen
mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu
berechnen ist: P = k · B · T (kg) In dieser Formel bezeichnet k || || den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeuges berücksichtigt: Für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen; c || || die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle: Tragfähigkeit in t Erfahrungszahl c bis 400 45 über 400 bis 650 55 über 650 bis 1000 65 über 1000 70 Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass
auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen
ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt
werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind. 2.
Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur
Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Schubboote, müssen mit Bugankern
ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist: P = k · B · T (kg) In dieser Formel bezeichnet k || || k den Koeffizienten nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkte Wasserverdrängung in m3 anstelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist. 3.
Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als
86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 %
der Masse P beträgt. Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit
Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der Masse P nach
Nummer 1 oder 2 beträgt. Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit: a) Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse
der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde; für Schiffe nach
Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu legen; b) Schubleichter. 4.
Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden
mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind, müssen mit Heckankern
ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt, die
für die im Unionszeugnis für Binnenschiffe zugelassenen Zusammenstellungen (als
nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird. Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden
mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern
ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten Masse P beträgt, die
für die im Unionszeugnis für Binnenschiffe zugelassenen Zusammenstellungen (als
nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird. 5.
Nach den Nummern 1 bis 4 ermittelte Ankermassen
dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert werden. 6.
Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann
auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden,
wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in
der Mittellängsebene angeordnet ist. Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf
bei Schubbooten und Schiffen mit L von mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker
verteilt werden. Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger
als 45 % dieser Gesamtmasse betragen. 7.
Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig. 8.
Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift
dauerhaft gekennzeichnet sein. 9.
Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen
Ankerwinden vorhanden sein. 10.
Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge
haben: a) 40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als
30 m; b) 10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und
50 m liegt; c) 60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m. Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m
lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die Bug zu Tal anhalten können müssen,
Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge haben. 11.
Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach
folgenden Formeln zu berechnen: a) bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg: R = 0,35 · P' (kN); b) bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2000
kg: ; c) bei Ankern mit einer Masse über 2000 kg: R = 0,25 · P' (kN). In diesen Formeln bezeichnet P' || || die theoretische, nach den Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers. Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem
Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen. Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den
Nummern 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der
vorhandenen größeren Masse zu ermitteln. 12.
Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen
stärkeren Ankerketten an Bord, sind die Sollmassen und Mindestbruchkräfte nach
den Nummern 1 bis 6 und Nummer 11 in das Unionszeugnis für
Binnenschiffe einzutragen. 13.
Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette
müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der
entsprechenden Kette ist. 14.
Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig.
Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen
Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein. Artikel 10.02
Sonstige Ausrüstung 1.
Folgende Ausrüstungsgegenstände nach den geltenden
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten müssen mindestens
vorhanden sein: a) Sprechfunkanlage; b) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben
der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe
erforderlich sind; c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter
für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen. Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter
vorhanden sein: a) gekennzeichnete Behälter für Hausmüll; b) je ein gekennzeichneter Behälter aus
Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit dicht
schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt,
zur Aufnahme der aa) ölhaltigen Putzlappen, bb) festen Sonderabfälle, cc) flüssigen Sonderabfälle, und, sofern diese anfallen können, zur Aufnahme
der dd) Slops, ee) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle. 2.
Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein: a) Drahtseile zum Festmachen Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen
ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen: — || Erstes Seil || : || L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m, — || Zweites Seil || : || 2/3 des ersten Seils, — || Drittes Seil || : || 1/3 des ersten Seils. Bei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf
das kürzeste Seil verzichtet werden. Diese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft
Rs ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist: für L · B · T bis 1000 m3: Rs
= 60 + [kN]; für L · B · T über 1000 m3: Rs
= 150 + [kN]. Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich eine
Bescheinigung gemäß Europäischer Norm EN 10204:1991, Zeugnisform 3.1, an Bord
befinden. Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile
gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die
Mindestbruchkraft für diese Seile muss in einer Bescheinigung nachgewiesen
werden. b) Drahtseile zum Schleppen Schleppboote müssen mit einer ihrem Einsatz
angemessenen Anzahl von Drahtseilen ausgerüstet sein. Das Hauptdrahtseil muss jedoch mindestens 100 m
lang sein und seine Bruchkraft in kN mindestens einem Drittel der
Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entsprechen. Zum Schleppen geeignete Motorschiffe und
Schubboote müssen wenigstens mit einem Schleppdrahtseil von 100 m Länge
ausgerüstet sein, dessen Bruchkraft in kN mindestens einem Viertel der
Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entspricht; c) eine Wurfleine; d) ein Landsteg von mindestens 0,40 m
Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen
gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein. Bei
kleinen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission kürzere Landstege zulassen; e) ein Bootshaken; f) ein geeigneter Verbandskasten mit einem
Inhalt entsprechend einer Norm eines Mitgliedstaates. Der Verbandskasten muss
in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er
im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandskästen
verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten
gemäß Bild 8 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm
gekennzeichnet sein; g) ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer
Linsendurchmesser; h) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und
Wiederbelebung Ertrinkender; i) ein vom Steuerstand aus bedienbarer
Scheinwerfer. 3.
Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als
1,50 m über der Leerwasserlinie muss eine Außenbordtreppe oder -leiter
vorhanden sein. Artikel 10.03
Tragbare Feuerlöscher 1.
An folgenden Stellen muss je ein tragbarer
Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen EN 3-7:2007 und EN
3-8:2007 vorhanden sein: a) im Steuerhaus; b) in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck
zu Wohnräumen; c) in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von
Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder
Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas
verbrauchen; d) bei jedem Eingang zu Maschinen- und
Kesselräumen; e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil
von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem
Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt. 2.
Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren
Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg
oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie
müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf Schiffen, auf denen
keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis
–20 °C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR)
zugelassen, auch wenn sie nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die
Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen
von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 V eignen. 3.
Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder
Schaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse
geeignet sind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten
zutrifft. 4.
Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als
Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen
Einrichtungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf
höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen, in
dem sie vorgehalten und verwendet werden. 5.
Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei
Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine vom
Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen, aus der
das Datum der Prüfung ersichtlich ist. 6.
Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt,
muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Bild 3 der
Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet
sein. Artikel 10.03a
Fest installierte
Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und
Fahrgasträumen 1.
Für den Raumschutz dürfen in Wohnungen,
Steuerhäusern und Fahrgasträumen nur geeignete selbsttätige
Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt
werden. 2.
Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder
umgebaut sein. 3.
Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen
nicht brennbaren Materialien gebaut sein. 4.
Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu
schützenden Raums mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in
der Minute versprühen können. 5.
Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen,
müssen über eine Typgenehmigung aufgrund der IMO-Entschließung
A 800 (19) oder eines anderen anerkannten Standards verfügen. Die
Typgenehmigung wird durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine
akkreditierte Prüfinstitution durchgeführt. Die akkreditierte Prüfinstitution
muss der europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz
von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025:2000) genügen. 6.
Die Anlagen sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach
Auslösung, c) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und d) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei
Jahre von einem Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen
nach Buchstabe d können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für
Feuerlöschanlagen durchgeführt werden. 7.
Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der
Sachverständige oder Sachkundige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen
der vorliegenden Nummer entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen: a) äußere Inspektion der gesamten Anlage; b) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der
Sicherheitsanlagen und der Düsen; c) Kontrolle des
Druckbehälter-Pumpen-Systems. 8.
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder
Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum
der Prüfung ersichtlich ist. 9.
Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im
Unionszeugnis für Binnenschiffe zu vermerken. 10.
(Ohne Inhalt) Artikel 10.03b
Fest installierte
Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen 1.
Löschmittel Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und
Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende
Löschmittel verwendet werden: a) CO2 (Kohlenstoffdioxid) b) HFC 227ea (Heptafluorpropan) c) IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 %
Kohlenstoffdioxid) d) FK-5-1-12
(Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on). 2.
Lüftung, Luftansaugung a) Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb
notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte
Feuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn
zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden
sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit
einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum
die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist. b) Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu
schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig
abschalten. c) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein,
mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas
austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der
Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein. d) Die aus den Überdruckventilen von in den
Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins
Freie geführt werden. e) Beim Einströmen des Löschmittels
entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu
schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen
können. f) Geschützte Räume müssen über eine
Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Solche
Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschützten Räume aus
bedienbar sein, die durch einen Brand in diesen Räumen nicht unzugänglich
gemacht werden. Sind fest installierte Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen
diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können. 3.
Feuermeldesystem Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges
Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuerhaus, in den
Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können. 4.
Rohrleitungssystem a) Das Löschmittel muss durch ein
festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort
verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die Rohrleitungen
und die dazugehörenden Armaturen aus Stahl hergestellt sein.
Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die
verwendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen.
Die Rohrleitungen sind sowohl in- als auswandig gegen Korrosion zu schützen. b) Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und
angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere
muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken. 5.
Auslöseeinrichtung a) Feuerlöschanlagen mit automatischer
Auslösung sind nicht zulässig. b) Die Feuerlöschanlage muss an einer
geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können. c) Auslöseeinrichtungen müssen so
installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im
Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum
die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann. Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von
zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen gespeist werden.
Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden.
Steuerleitungen im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im
Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische
Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999
entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert,
muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ gemäß Bild 6 der
Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in
roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: „Feuerlöscheinrichtung Installation d'extinction Brandblusinstallatie Fire-fighting installation“. d) Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz
mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum
getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. e) Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine
Bedienungsanweisung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates deutlich
sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere
Angaben über (aa) die Auslösung der Feuerlöschanlage, (bb) die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle
Personen den zu schützenden Raum verlassen haben, (cc) das Verhalten der Besatzung bei Auslösung
und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung
insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen, (dd) das Verhalten der Besatzung im Fall einer
Störung der Feuerlöschanlage enthalten. f) Die Bedienungsanweisung muss darauf
hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestellten
Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer
Betrieb zu setzen sind. 6.
Warnanlage a) Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen
mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein. b) Die Warnanlage muss automatisch bei der
ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das
Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und
darf nicht ausschaltbar sein. c) Die Warnsignale müssen in den zu
schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter
den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie
müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen
im zu schützenden Raum unterscheiden. d) Die akustischen Warnsignale müssen auch
bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem
größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein. e) Ist die Warnanlage nicht
selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall
ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein. f) An jedem Eingang eines Raumes, der mit
Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem
folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein: „Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung! Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des
Signals) den Raum sofort verlassen! Attention, installation d'extinction d'incendie! Quitter immédiatement ce local au signal
(description du signal) Let op, brandblusinstallatie! Bij het in werking treden van het alarmsignaal
(omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten! Warning, fire-fighting installation! Leave the room as soon as the warning signal
sounds (description of signal)“. 7.
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen a) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
müssen den in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft geltenden Vorschriften
entsprechen. b) Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben
der Hersteller aufgestellt sein. c) Druckbehälter, Armaturen und
Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein. d) Die Temperatur in den Schränken und
Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50 °C nicht überschreiten. e) Schränke oder Aufstellungsräume an Deck
müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so
anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein
entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen zu
anderen Räumen sind nicht zulässig. 8.
Menge des Löschmittels Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr
als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels
nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum
erforderlich ist. 9.
Installation, Prüfung und Dokumentation (a) Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma
für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen
(Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des
Anlagenherstellers sind zu beachten. (b) Die Anlage ist aa) vor der ersten Inbetriebnahme, bb) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung, cc) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und dd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei
Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen
nach Doppelbuchstabe dd können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma
für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden. c) Bei der Prüfung hat der Sachverständige
oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Artikels
entspricht. d) Die Prüfung hat mindestens zu umfassen: aa) äußere Inspektion der gesamten Einrichtung; bb) Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit; cc) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien-
und Auslösesysteme; dd) Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts; ee) Kontrolle der Dichtheit und der
Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raums; ff) Prüfung des Feuermeldesystems; gg) Prüfung der Warnanlage. e) Über die Prüfung ist eine vom
Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen,
aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist. f) Die Anzahl der fest installierten
Feuerlöschanlagen ist im Unionszeugnis für Binnenschiffe zu vermerken. 10.
CO2-Feuerlöschanlagen Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als
Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den
Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen: a) CO2-Behälter müssen außerhalb
des zu schützenden Raums in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum
oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und
Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite ein
Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ gemäß Bild 4 der Anlage I mit einer
Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO2“ in gleicher
Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein. b) Unter Deck liegende Aufstellungsräume für
CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume
müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig
getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen. c) Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2
darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des
entspannten CO2-Gases sind 0,56 m3/kg zu Grunde zu
legen. d) Das Volumen an CO2 für den zu
schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen.
Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die
erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein. e) Das Öffnen der Behälterventile und das
Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen. f) Die unter Nummer 6 Buchstabe b
erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung
bis zur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige
Einrichtung sichergestellt sein. 11.
HFC-227ea-Feuerlöschanlagen Feuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als
Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1
bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen: a) Sind mehrere zu schützende Räume mit
unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer
eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. b) Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und
in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung
ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu
schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist
und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. c) Jeder Behälter muss mit einer
Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein. d) Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15
kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea
sind 0,1374 m3/kg zugrunde zu legen. e) Das Volumen an HFC-227ea für den zu
schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen.
Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein. f) Die HFC-227ea-Behälter sind mit einer
Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust
von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein
Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden
Raumes erfolgen. g) Nach Flutung darf die Konzentration im zu
schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein. (h) Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus
Aluminium enthalten. 12.
IG-541-Feuerlöschanlagen Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel
betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus
den folgenden Bestimmungen entsprechen: a) Sind mehrere zu schützende Räume mit
unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer
eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. b) Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in
dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung
ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu
schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist
und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. c) Jeder Behälter muss mit einer
Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein. d) Der Fülldruck der Behälter darf bei
+15 °C 200 bar nicht überschreiten. e) Das Volumen an IG-541 für den zu
schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen
Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden
zugeführt sein. 13.
FK-5-1-12 — Feuerlöschanlagen Feuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als
Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9
hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen: a) Sind mehrere zu schützende Räume mit
unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer
eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. b) Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und
in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung
ausgerüstet sein. Die Überdrucksicherung hat den Inhalt des Behälters gefahrlos
in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen
ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. c) Jeder Behälter muss mit einer
Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein. d) Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00
kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12
sind 0,0719 m3/kg zu Grunde zu legen. e) Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu
schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen.
Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein. f) Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer
Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust
von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus
vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes
erfolgen. g) Nach Flutung darf die Konzentration im zu
schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein. Artikel 10.03c
(Ohne Inhalt) Artikel 10.04
Beiboote 1.
Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß
der Europäischen Norm EN 1914:1997 ausgerüstet sein: a) Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150
t Tragfähigkeit b) Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3
Wasserverdrängung c) schwimmende Geräte und d) Fahrgastschiffe. 2.
Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten,
gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit, sicher
von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mittels motorisch
betriebener Einrichtungen zu Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein,
dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwasserbringen
nicht verhindert wird. 3.
Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den
Herstellerangaben geprüft sein. Artikel 10.05
Rettungsringe und
Rettungswesten 1.
An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei
Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14144:2002 vorhanden
sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden
und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein
Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss
mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem
Licht versehen sein. 2.
An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an
Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare
Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998, EN 396:1998, EN
ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 griffbereit vorhanden sein. Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen
Normen entsprechen, zulässig. 3.
Rettungswesten müssen entsprechend den
Herstellerangaben geprüft sein. KAPITEL 11 SICHERHEIT
IM ARBEITSBEREICH Artikel 11.01
Allgemeines 1.
Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und
ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege
sicher benutzen können. 2.
Für die Arbeit an Bord notwendige und fest
installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein,
dass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls
müssen bewegliche und heiße Teile mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Artikel 11.02 Schutz vor Sturz und Absturz 1.
Decks und Gangborde müssen eben und frei von
Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können. 2.
Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste,
Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein. 3.
Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in
den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck
gestrichen sein. 4.
Die Außenkanten der Decks und der Gangborde müssen
mit Schanzkleidern von mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden
Geländern entsprechend der Europäischen Norm EN 711:1995 versehen sein.
Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen
mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe
oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Europäischen Norm
EN 711:1995 versehen sein. Sind die Gangbordgeländer umlegbar, müssen a) zusätzliche durchgehende Handläufe mit
einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m am
Lukensüll und b) an gut sichtbaren Stellen am Anfang der
Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm
Durchmesser angebracht sein. Ist kein Lukensüll vorhanden, ist ein
festes Geländer anzubringen. 4a. Abweichend von Nummer 4
brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine
Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn a) an den Außenkanten der Decks und
Gangborde Fußleisten, b) an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer
4 Buchstabe a und c) an gut sichtbaren Stellen an Deck
Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser
angebracht sind. 4b. Abweichend von Nummer 4
brauchen bei Schiffen mit einem Glatt- oder Trunkdeck die Geländer nicht
unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu
sein, wenn a) die Verkehrswege auf diesen Decks
verlaufen, von festen Geländern nach EN 711: 1995 umgeben sind und b) an gut sichtbaren Stellen an den
Übergängen zu nicht durch Geländer geschützten Bereichen Hinweisschilder nach
Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind. 5.
In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als
1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und
Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern. 6.
Die Nummern 4, 4a und 4b sind Vorschriften
vorübergehender Art nach Artikel 25 dieser Richtlinie, die bis zum
1. Dezember 2016 gelten. Artikel 11.03
Abmessung der Arbeitsplätze Arbeitsplätze müssen so groß sein, dass jede
dort beschäftigte Person genügend Bewegungsfreiheit hat. Artikel 11.04
Gangbord 1.
Die lichte Breite des Gangbords muss mindestens
0,60 m betragen. An bestimmten für den Schiffsbetrieb notwendigen
Einbauten, wie Ventile für Deckwaschleitung, kann dieses Maß bis auf 0,50 m, an
Pollern und Klampen bis auf 0,40 m verringert werden. 2.
Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord
kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden,
wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und
Laderauminnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist. 3.
Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 gelten
bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Gangbord. 4.
Nummer 2 ist eine Vorschrift vorübergehender Art
nach Artikel 25 dieser Richtlinie, die bis zum 1. Dezember 2016 gilt. Artikel 11.05
Zugänge der Arbeitsplätze 1.
Bei Gängen, Zugängen und Durchgängen, die von
Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, muss (a) vor den Zugangsöffnungen genügend Platz
für ungehinderte Bewegung vorhanden sein; (b) die lichte Breite der Durchgänge der
Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entsprechen, mindestens jedoch 0,60 m
betragen; bei Schiffen mit B von nicht mehr als 8 m braucht die Breite der
Durchgänge nur 0,50 m zu betragen; (c) die lichte Höhe der Durchgänge
einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m betragen. 2.
Türen müssen sich von beiden Seiten gefahrlos
öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder
Schließen gesichert werden können. 3.
Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die
Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen,
Steigleitern oder Wandsprossen versehen sein. 4.
Beträgt der Höhenunterschied bei ständig besetzten
Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m, müssen Treppen vorhanden sein. Dies gilt nicht
für Notausgänge. 5.
Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem
Ende eines jeden Laderaums je eine fest installierte Steigvorrichtung vorhanden
sein. Abweichend von Satz 1 kann auf die fest
installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare
Raumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3
Sprossen über den Lukenrand reichen müssen. Artikel 11.06
Ausgänge und Notausgänge 1.
Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge,
einschließlich der Notausgänge, müssen dem Zweck und der Größe der Räume
entsprechen. Ist einer dieser Ausgänge ein Notausgang, muss er besonders
gekennzeichnet sein. 2.
Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster
oder Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2
haben, wobei die kürzeste Seitenlänge mindestens 0,50 m betragen muss. Artikel 11.07
Steigvorrichtungen 1.
Treppen und Steigleitern müssen sicher befestigt
sein. Treppen müssen mindestens 0,60 m breit sein; die lichte Breite zwischen
den Handläufen muss mindestens 0,60 m betragen; die Stufentiefe darf nicht
kleiner als 0,15 m sein; die Trittflächen der Stufen müssen rutschhemmend sein,
Treppen mit mehr als drei Stufen müssen Handläufe haben. 2.
Steigleitern und Wandsprossen müssen eine lichte
Breite von mindestens 0,30 m haben; der Sprossenabstand darf nicht mehr
als 0,30 m betragen; der Abstand der Sprossen von Bauteilen muss mindestens
0,15 m groß sein. 3.
Steigleitern und Wandsprossen müssen von oben
erkennbar und mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sein. 4.
Anlegeleitern müssen mindestens 0,40 m und am
unteren Ende mindestens 0,50 m breit sein; sie müssen gegen Kippen und
Rutschen zu sichern sein; Sprossen müssen fest in die Holme eingelassen sein. Artikel 11.08
Innenräume 1.
Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen nach Größe,
Einrichtung und Anordnung den auszuführenden Arbeiten angepasst sein und den
Anforderungen der Hygiene und Sicherheit genügen. Sie müssen ausreichend und
blendfrei beleuchtet und genügend belüftet werden können; erforderlichenfalls
müssen sie mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur
gewährleisten. 2.
Fußböden der Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen
fest, dauerhaft ausgeführt, frei von Stolperstellen und rutschhemmend sein.
Öffnungen in Decks und Böden müssen in geöffnetem Zustand gegen Sturzgefahr
gesichert sein. Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen und angeordnet
sein, dass sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können. Artikel 11.09
Schutz gegen Lärm und
Vibrationen 1.
Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und
gestaltet sein, dass die Beschäftigten keiner Gefährdung durch Vibrationen
ausgesetzt sind. 2.
Ständig benutzte Arbeitsräume müssen darüber hinaus
so gebaut und schallisoliert sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten nicht durch Lärm gefährdet wird. 3.
Für Beschäftigte, bei denen voraussichtlich eine
tägliche Lärmexposition von mehr als 85 dB(A) besteht, müssen individuelle
Gehörschutzmittel vorhanden sein. An Arbeitsplätzen, an denen diese Werte 90
dB(A) übersteigen, muss durch ein Symbol für „Gehörschutz benutzen“ gemäß Bild
7 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm auf die Pflicht zur
Benutzung der Gehörschutzmittel hingewiesen werden. Artikel 11.10
Lukenabdeckungen 1.
Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher
bewegt werden können. Teile von Lukenabdeckungen mit einer Masse von mehr als
40 kg müssen sich außerdem schieben oder klappen lassen oder zum mechanischen
Ausheben eingerichtet sein. Lukenabdeckungen, deren Handhabung mit Hilfe von
Hebezeugen erfolgt, müssen mit geeigneten und leicht zugänglichen Vorrichtungen
zum Festmachen der Anschlagmittel versehen sein. Auf Lukendeckeln und
Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muss deutlich die Luke, zu der sie
gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein. 2.
Lukenabdeckungen müssen gegen Ausheben durch Wind
und Ladeeinrichtungen gesichert werden können. Schiebeluken müssen mit Sperren
versehen sein, die ein nicht beabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung um mehr
als 0,40 m verhindern; sie müssen in der Endstellung feststellbar sein. Zum
Befestigen aufgestapelter Lukendeckel müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden
sein. 3.
Bei motorisch betätigten Lukenabdeckungen muss die
Energiezufuhr nach Freigeben des Fahrschalters automatisch unterbrochen werden. 4.
Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden
Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast
aufnehmen können. Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein.
Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, müssen mit der
zulässigen Belastung in t/m2 gekennzeichnet sein. Sind zum Erreichen der
zulässigen Belastung Abstützungen erforderlich, muss an geeigneter Stelle
darauf hingewiesen sein; in diesem Fall sind entsprechende Pläne an Bord
mitzuführen. Artikel 11.11
Winden 1.
Winden müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres
Arbeiten möglich ist. Sie müssen Einrichtungen haben, die ein unbeabsichtigtes
Zurücklaufen der Last verhindern. Winden, die nicht selbsthemmend sind, müssen
mit einer für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein. 2.
Handbetriebene Winden müssen mit Einrichtungen
versehen sein, die ein Rückschlagen der Kurbeln verhindern. Winden, die sowohl
Kraft- als auch Handantrieb haben, müssen so beschaffen sein, dass der Kraftantrieb
die Handantriebswelle nicht in Bewegung setzen kann. Artikel 11.12
Krane 1.
Krane müssen nach den Regeln der Technik gebaut
sein. Die während des Betriebs auftretenden Kräfte müssen sicher in die
Schiffsverbände eingeleitet werden; sie dürfen die Stabilität nicht gefährden. 2.
An Kranen muss ein Fabrikschild mit folgenden
Angaben angebracht sein: a) Name mit Anschrift des Herstellers b) CE-Kennzeichnung mit Angabe des Baujahrs c) Bezeichnung der Serie oder des Typs d) gegebenenfalls Seriennummer. 3.
An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen
dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Bei Kranen, deren Nutzlast 2000 kg nicht
überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast bei größter Ausladung
dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein. 4.
Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren
müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Äußere Teile von Kranen müssen zu
allen Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben,
unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand
nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege
nicht erforderlich. 5.
Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes
Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur an der für den Kran
vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente
müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre
Funktionsrichtung muss eindeutig erkennbar sein. Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last
nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte Kranbewegungen müssen verhindert
werden. Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die
Überschreitung der Nutzlast müssen durch geeignete Einrichtungen begrenzt sein.
Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein, wenn bei den vorgesehenen
Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der Seiltrommel
zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem
Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils
entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut
soll mindestens das 5-fache der maximal zulässigen Seilzugkraft betragen. Die
Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die Verwendung bei Kranen
geeignet sein. 6.
Krane sind durch einen Sachverständigen zu prüfen a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn
Jahre. Dabei sind ausreichende Festigkeit und
hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord
nachzuweisen. Für Krane, deren Nutzlast 2000 kg nicht
überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis
durch eine Erprobung mit dem 1,25-fachen der Nutzlast, die über den vollen
Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen
unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung
ersichtlich ist. 7.
Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich
von einem Sachkundigen zu prüfen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des
Kranes durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen
unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung
ersichtlich ist. 8.
(Ohne Inhalt) 9.
Krane, deren Nutzlast 2000 kg überschreitet,
die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von Hebeböcken, Pontons und
sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt sind,
müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Mitgliedstaates entsprechen. 10.
Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des
Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss mindestens folgende Angaben
enthalten: a) Verwendungsbereich und Funktion der
Bedienungsorgane b) höchstzulässige Nutzlast entsprechend der
Ausladung c) maximal zulässige Neigung des Krans d) Anleitung für Montage und Instandhaltung e) allgemeine technische Daten. Artikel 11.13
Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an Deck ein belüfteter Schrank aus
nicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite muss ein Symbol
für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Bild 2 der Anlage I mit
einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein. KAPITEL 12 WOHNUNGEN Artikel 12.01 Allgemeine Bestimmungen 1.
Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden
Personen, wenigstens jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen
sein. 2.
Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet
sein, dass sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des
Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher
zugänglich sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein. 3.
Die Untersuchungskommission kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieses Kapitels zulassen, wenn Sicherheit und Gesundheit der
Personen an Bord auf andere Art sichergestellt sind. 4.
Die Untersuchungskommission trägt in das
Unionszeugnis für Binnenschiffe Beschränkungen der Betriebsform oder der Art
des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen nach Nummer 3 erforderlich
sind. Artikel 12.02 Besondere bauliche Anforderungen an
die Wohnungen 1.
Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen
genügend gelüftet werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend
Tageslicht erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben. 2.
Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich
liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen
zugänglich sein. 3.
Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht tiefer als
1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen. 4.
Aufenthalts- und Schlafräume müssen mindestens zwei
möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge, die als Fluchtwege
dienen, haben. Ein Ausgang kann als Notausgang ausgebildet sein. Dies gilt
nicht für Räume, deren Ausgang direkt nach Deck oder auf einen Gang, der als
Fluchtweg dient, führt, sofern dieser zwei voneinander entfernt liegende
Ausgänge nach Back- und Steuerbord hat. Notausgänge, zu denen auch Oberlichter und
Fenster gehören können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2,
eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,50 m aufweisen sowie eine rasche
Räumung im Notfall erlauben. Isolierung und Verkleidung der Fluchtwege müssen
aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein, und die Benutzung der
Fluchtwege muss durch geeignete Maßnahmen wie Leitern oder Wandsprossen
jederzeit sichergestellt sein. 5.
Wohnungen müssen gegen die Einwirkung von
unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen
Schalldruckpegel betragen a) in Aufenthaltsräumen 70 dB(A); b) in Schlafräumen 60 dB(A). Dies gilt nicht
für Schiffe, die ausschließlich außerhalb der entsprechend den innerstaatlichen
Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Ruhezeiten der Besatzung
eingesetzt sind. Die Einschränkung der Betriebsform ist im Unionszeugnis für
Binnenschiffe zu vermerken. 6.
In Wohnungen darf die Stehhöhe nicht kleiner als
2,00 m sein. 7.
In der Regel müssen die Schiffe mindestens einen
vom Schlafraum getrennten Aufenthaltsraum aufweisen. 8.
In Aufenthaltsräumen darf die freie Bodenfläche
nicht weniger als 2 m2 pro Person, muss jedoch insgesamt
mindestens 8 m2 betragen (Möbel außer Tischen und Stühlen
abgezogen). 9.
Die Volumen der Wohn- und Schlafräume müssen
mindestens je 7 m3 betragen. 10.
In Wohnräumen beträgt das minimale Luftvolumen pro
Person 3,5 m3. In Schlafräumen muss für die erste Person ein
Luftvolumen von mindestens 5 m3, für jede weitere Person müssen noch
mindestens 3 m3 vorhanden sein (das Volumen des Mobiliars ist
abzuziehen). Schlafräume sollten für höchstens zwei Personen bestimmt sein.
Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden
angebracht sein. Sind sie übereinander gestellt, muss über jedem Bett ein
freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein. 11.
Türen müssen eine Öffnung haben, deren Oberkante
mindestens 1,90 m über Deck oder Flur liegt und eine lichte Breite von
mindestens 0,60 m aufweist. Die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von
verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden. Türen
müssen sich von beiden Seiten nach außen öffnen lassen. Türsülle dürfen maximal
0,40 m hoch sein; Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften müssen
jedoch eingehalten sein. 12.
Treppen müssen fest angebracht und gefahrlos
begehbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn a) sie mindestens 0,60 m breit, b) die Stufen mindestens 0,15 m tief, c) die Stufen rutschsicher und d) Treppen mit mehr als drei Stufen mit
mindestens einem Handgriff oder Handlauf versehen sind. 13.
Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche
Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, dass ein
Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnungen und in den dahin
führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf- und
Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind,
sowie für Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke. Artikel 12.03
Sanitäre Einrichtungen 1.
Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über
folgende sanitäre Einrichtungen verfügen: a) eine Toilette je Wohneinheit oder je
sechs Besatzungsmitglieder. Diese muss mit frischer Luft belüftet werden
können; b) ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem
und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder; c) eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und
warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. 2.
Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer
Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den
Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben. 3.
Toilettenräume müssen eine Grundfläche von
mindestens 1,00 m2 haben, wobei die Breite 0,75 m und die Länge
1,10 m nicht unterschreiten darf. Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei
Personen können kleiner sein. Befindet sich im Toilettenraum eine
Waschgelegenheit und/oder Dusche, muss die Grundfläche um mindestens die Fläche
des Waschbeckens und/oder der Duschwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne)
vergrößert sein. Artikel 12.04
Küchen 1.
Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert
sein. 2.
Küchen müssen ausgerüstet sein mit a) Kochgerät b) Spülbecken mit Abfluss c) Installation für die Versorgung mit
Trinkwasser d) Kühlschrank e) genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum. 3.
Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der
Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die
Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen. Artikel 12.05
Trinkwasseranlagen 1.
Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen
mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet sein. Füllöffnungen der
Trinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu
versehen, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. Füllstutzen
für Trinkwasser müssen oberhalb des Decks angeordnet sein. 2.
Trinkwasseranlagen müssen a) an den Innenseiten aus
korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien hergestellt
sein; b) frei sein von Leitungsabschnitten, deren
regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist, und c) gegen übermäßige Erwärmung geschützt
sein. 3.
Trinkwasserbehälter müssen darüber hinaus a) ein Fassungsvermögen von mindestens 150 l
je gewöhnlich an Bord lebende Person, wenigstens jedoch je Besatzungsmitglied
haben; b) eine geeignete verschließbare Öffnung zur
Innenreinigung haben; c) eine Füllstandsanzeige haben; d) Be- und Entlüftungsstutzen haben, die ins
Freie führen oder die mit geeigneten Filtern ausgerüstet sind. 4.
Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen
Wandungen mit anderen Behältern aufweisen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht
durch Behälter führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Verbindungen
zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind nicht zulässig.
Rohrleitungen für Gas oder andere Flüssigkeiten als Trinkwasser dürfen nicht
durch Trinkwasserbehälter führen. 5.
Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht
verunreinigter Druckluft betrieben werden. Wird sie mit Hilfe von Kompressoren
erzeugt, müssen unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser geeignete
Luftfilter und Entöler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von
der Druckluft durch eine Membrane getrennt. Artikel 12.06
Heizung und Lüftung 1.
Wohnungen müssen ihrem Zweck entsprechend beheizt
werden können. Die Heizungen müssen für die vorkommenden Wetterbedingungen ausgelegt
sein. 2.
Wohn- und Schlafräume müssen auch bei geschlossenen
Türen ausreichend belüftet werden können. Die Be- und Entlüftung muss unter
allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkulation ermöglichen. 3.
Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen sein,
dass so weit wie möglich das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen
Schiffsabteilungen wie Maschinen- oder Laderäumen verhindert wird; bei
Zwangslüftung sind die Einlassöffnungen so anzuordnen, dass sie diesen
Anforderungen entsprechen. Artikel 12.07
Sonstige
Wohnungseinrichtungen 1.
Jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied muss über
ein eigenes Bett und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das
Bett muss mindestens ein Innenmaß von 2,00 × 0,90 m aufweisen. 2.
Für das Aufbewahren und Trocknen der Arbeitskleider
sind außerhalb der Schlafräume geeignete Möglichkeiten vorzusehen. 3.
Alle Räume müssen elektrisch beleuchtet werden
können. Zusätzliche Lampen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind nur in
Aufenthaltsräumen zugelassen. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem
Brennstoff müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen,
deren Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum
betrieben werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, dass keine
Brandgefahr besteht. KAPITEL 13 HEIZ-,
KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN Artikel 13.01
Allgemeines 1.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit
Flüssiggas betrieben werden, müssen den Vorschriften des Kapitels 14
entsprechen. 2.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich
ihres Zubehörs müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie auch bei
Überhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen
und Verschieben gesichert sein. 3.
Die Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen in Räumen,
in denen Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C gelagert oder verwendet
werden, nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dieser Einrichtungen dürfen nicht
durch diese Räume hindurchführen. 4.
Die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr muss
sichergestellt sein. 5.
Heizgeräte müssen fest mit Rauchrohren verbunden
sein. Diese Rohre müssen mit geeigneten Hauben oder Schutzvorrichtungen gegen
Wind versehen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass eine Reinigung möglich
ist. Artikel 13.02
Verwendung von flüssigem
Brennstoff, Geräte für Petroleum 1.
Werden Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit
flüssigen Brennstoffen betrieben, darf nur Brennstoff mit einem Flammpunkt über
55 °C verwendet werden. 2.
Abweichend von Nummer 1 sind Kocher und mit
Dochtbrennern ausgerüstete Kühl- und Heizeinrichtungen, die mit handelsüblichem
Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und Steuerhäusern zulässig, wenn das
Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht überschreitet. 3.
Mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen müssen a) einen Brennstoffbehälter aus Metall mit
verschließbarer Füllöffnung haben, der keine weichgelöteten Nähte unterhalb des
höchsten Füllstandes aufweist und so gebaut und angebracht ist, dass er sich
nicht unbeabsichtigt öffnen oder entleeren kann, b) ohne Hilfe einer anderen brennbaren
Flüssigkeit angezündet werden können und c) so aufgestellt sein, dass die
Verbrennungsgase sicher abgeführt werden. Artikel 13.03
Ölheizöfen mit
Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern 1.
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen nach den Regeln der Technik
gebaut sein. 2.
Ist ein Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner oder
eine Ölfeuerungsanlage mit Zerstäubungsbrenner in einem Maschinenraum
aufgestellt, muss die Luftzufuhr für das Heizgerät und die Motoren so
beschaffen sein, dass das Heizgerät und die Motoren unabhängig voneinander,
einwandfrei und sicher arbeiten können. Erforderlichenfalls ist eine getrennte
Luftzufuhr vorzusehen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass eine eventuell
aus dem Feuerraum zurückschlagende Flamme keine anderen Teile der Einrichtung
des Maschinenraums erreichen kann. Artikel 13.04
Ölheizöfen mit
Verdampfungsbrennern 1.
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne
Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können. Sie
müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die ölführenden Teile erfasst
und eine Randhöhe von mindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen von
mindestens 2 Litern hat. 2.
Bei in Maschinenräumen aufgestellten Ölheizöfen mit
Verdampfungsbrennern muss die Metallwanne nach Nummer 1 eine Randhöhe von
mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des Verdampfungsbrenners muss über dem
Wannenrand liegen. Die Randhöhe muss außerdem mindestens 100 mm über den
Flurplatten liegen. 3.
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen
geeignete Ölregler haben, die für die jeweils gewählte Einstellung einen
praktisch gleich bleibenden Öldurchfluss zum Brenner gewährleisten und die bei
einem etwaigen Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen von Brennstoff verhindern.
Als geeignet gelten Ölregler, die auch bei Erschütterungen und Neigungen bis
12° einwandfrei arbeiten und die außer mit einem Schwimmer zur
Niveauregulierung a) mit einem zweiten Schwimmer versehen
sind, der bei Überschreiten des zulässigen Ölniveaus die Brennstoffzufuhr
sicher und zuverlässig schließt, oder b) mit einem Überlaufrohr versehen sind,
wenn die Ölauffangwanne mindestens den Inhalt des Verbrauchstanks fassen kann. 4.
Ist der Brennstofftank vom Ölheizofen mit
Verdampfungsbrenner getrennt aufgestellt, a) darf er nicht höher angebracht sein, als
in den Betriebsvorschriften des Geräteherstellers angegeben ist; b) muss er gegen unzulässige Erwärmung
geschützt angebracht sein; c) muss die Brennstoffzufuhr von Deck aus
unterbrochen werden können. 5.
Rauchrohre für Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern
mit natürlichem Zug müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung von Zugumkehr
versehen sein. Artikel 13.05
Ölfeuerungsanlagen mit
Zerstäubungsbrennern Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: a) Vor Beginn der Ölzufuhr muss eine
ausreichende Durchlüftung des Feuerraumes sichergestellt sein; b) die Brennstoffzufuhr muss thermostatisch
geregelt werden; c) die Zündung muss elektrisch oder mit
Zündbrennern erfolgen; d) eine Flammenüberwachungseinrichtung muss
vorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr abstellt; e) der Hauptschalter muss außerhalb des
Aufstellraumes an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Artikel 13.06
Luftheizgeräte Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter
Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird,
müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) Wird der Brennstoff unter Druck
zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen. b) Bevor der Brenner gezündet werden kann,
muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des
Verbrennungsluftgebläses erfolgen. c) Die Brennstoffzufuhr muss automatisch
geschlossen werden, wenn das Feuer erlischt, keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
vorhanden ist, die geheizte Luft eine vorher eingestellte
Temperatur überschreitet, oder die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen
ausfällt. In diesen Fällen darf nach dem Schließen der
Brennstoffzufuhr diese nicht selbsttätig wieder einsetzen. d) Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft
müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet
werden können. e) Wird die Heizluft von außen angesaugt,
müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung
muss sprühwasser- und wetterdicht sein. f) Heizluftleitungen müssen aus Metall
gefertigt sein. g) Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen
nicht völlig geschlossen werden können. h) Der bei einer Leckage austretende
Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können. i) Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft
nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können. Artikel 13.07
Heizung mit festen
Brennstoffen 1.
Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben
werden, müssen so auf einem Blech mit aufgebördeltem Rand stehen, dass glühende
Brennstoffe oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können. Dies ist nicht erforderlich in Räumen, die aus
nicht brennbaren Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung
eines Heizkessels bestimmt sind. 2.
Mit festen Brennstoffen beheizte Kessel müssen mit
thermostatischen Reglern versehen sein, die die zur Verbrennung erforderliche Luftzufuhr
regeln. 3.
In der Nähe jedes Heizgerätes muss ein Mittel zur
leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein. KAPITEL 14 FLÜSSIGGASANLAGEN
FÜR HAUSHALTSZWECKE Artikel 14.01
Allgemeines 1.
Flüssiggasanlagen umfassen im Wesentlichen eine
Behälteranlage mit einem oder mehreren Behältern, einen oder mehrere
Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte. Ersatz- und Leerbehälter außerhalb der
Behälteranlage sind nicht als Teile einer Flüssiggasanlage anzusehen. Für sie
gilt Artikel 14.05 entsprechend. 2.
Die Anlagen dürfen nur mit handelsüblichem Propan
betrieben werden. Artikel 14.02
Anlagen 1.
Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für den
Betrieb mit Propan geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und
eingebaut sein. 2.
Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltszwecken in
den Wohnungen und im Steuerhaus sowie den entsprechenden Zwecken auf
Fahrgastschiffen dienen. 3.
An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen
vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen Tank getrennte Wohnungen
dürfen nicht von derselben Flüssiggasanlage versorgt werden. 4.
Im Maschinenraum darf sich kein Teil der
Flüssiggasanlage befinden. Artikel 14.03
Behälter 1.
Es sind nur Behälter mit einer Füllmasse von 5 bis
35 kg zulässig. Für Fahrgastschiffe kann die Untersuchungskommission Behälter
mit größerer Füllmasse zulassen. 2.
Die Behälter müssen den amtlichen Stempel zum
Zeichen der Abnahme aufgrund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen. Artikel 14.04
Unterbringung und Einrichtung
der Behälteranlagen 1.
Behälteranlagen müssen an Deck in einem
freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der Wohnung so aufgestellt
sein, dass der Verkehr an Bord nicht behindert wird. Sie dürfen nicht am
vorderen oder achteren Schanzkleid aufgestellt sein. Der Schrank darf nur dann
in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er zu diesen gasdicht ist und sich nur
von der Außenseite der Aufbauten her öffnen lässt. Er muss so angeordnet sein,
dass die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind. Es dürfen nur so viele Behälter zur gleichzeitigen
Entnahme angeschlossen sein, wie es die Verbrauchsanlage erfordert. Mehrere
Behälter dürfen nur unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventils
angeschlossen sein. Je Behälteranlage dürfen bis zu vier Behälter angeschlossen
werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als
sechs Behälter an Bord befinden. Auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen oder
-kantinen können bis zu sechs Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der
Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als neun Behälter an Bord
befinden. Der Druckregler, oder bei zweistufiger Regelung
der Druckregler der ersten Stufe, muss sich in demselben Schrank befinden wie
die angeschlossenen Behälter und fest eingebaut sein. 2.
Behälteranlagen sind so anzuordnen, dass im Falle
einer Undichtigkeit entweichendes Gas aus dem Schrank ins Freie treten und
nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung
kommen kann. 3.
Schränke müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff
hergestellt und durch Öffnungen am unteren und oberen Teil eine ausreichende
Lüftung sicherstellen. Die Behälter müssen in den Schränken stehend aufgestellt
und gegen Umfallen gesichert sein. 4.
Schränke müssen so beschaffen und aufgestellt sein,
dass die Temperatur der Behälter 50 °C nicht übersteigen kann. 5.
An der Außenseite der Schränke muss der Hinweis
„Flüssiggas“ und ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“
gemäß Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht
sein. Artikel 14.05
Ersatz- und Leerbehälter Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in
der Behälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnung und des Steuerhauses
in einem Schrank nach Artikel 14.04 gelagert sein. Artikel 14.06
Druckregler 1.
Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur
mittels eines Verteilungsnetzes verbunden sein, das mit einem oder mehreren
Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck herabsetzen.
Die Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen geschehen. Alle Druckregler
müssen auf einen bestimmten Druck nach Artikel 14.07 fest eingestellt
sein. 2.
In oder hinter dem letzten Druckregler muss eine
Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei
Versagen des Reglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Es muss
sichergestellt sein, dass im Falle einer Undichtigkeit aus der
Schutzvorrichtung entweichendes Gas ins Freie treten und nicht in das
Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann;
erforderlichenfalls muss für diesen Zweck eine besondere Rohrleitung eingebaut
sein. 3.
Sicherheitsventile sowie Abblasleitungen müssen
gegen Eindringen von Wasser geschützt sein. Artikel 14.07
Druck 1.
Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck
höchstens 2,5 bar über dem atmosphärischen Druck liegen. 2.
Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler
darf höchstens 0,05 bar über dem atmosphärischen Druck mit 10 %
Toleranz liegen. Artikel 14.08
Rohr- und Schlauchleitungen 1.
Leitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder
Kupferrohren bestehen. Behälteranschlussleitungen müssen jedoch aus für
Propan geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest
eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von höchstens
1 m Länge angeschlossen sein. 2.
Leitungen müssen allen an Bord unter gewöhnlichen
Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlich
Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und Anordnung eine ausreichende
Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen. 3.
Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen
aufweisen. Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und ihre
Dichtigkeit bei allen auftretenden Schwingungen und Dehnungen beibehalten. 4.
Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt,
sachgemäß befestigt und überall da geschützt sein, wo die Gefahr von Stößen
oder Reibungen besteht, insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder
Metallwände. Stahlrohre müssen allseitig mit Korrosionsschutz versehen sein. 5.
Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen
allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen
genügen. Sie müssen ferner so verlegt sein, dass sie spannungsfrei sind, nicht
unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können. Artikel 14.09
Verteilungsnetz 1.
Das gesamte Verteilungsnetz muss durch ein
jederzeit leicht und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt werden
können. 2.
Jedes Verbrauchsgerät ist an eine eigene
Zweigleitung anzuschließen, die durch ein Absperrorgan für sich absperrbar sein
muss. 3.
Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und
Stöße geschützt angebracht sein. 4.
Hinter jedem Druckregler muss ein Prüfanschluss
vorhanden sein. Mittels einer Absperrvorrichtung muss sichergestellt sein, dass
der Druckregler bei der Prüfung nicht dem Prüfdruck ausgesetzt wird. Artikel 14.10
Verbrauchsgeräte und deren
Aufstellung 1.
Es dürfen nur Verbrauchsgeräte eingebaut sein, die
in einem Mitgliedstaat für Propan zugelassen sind; sie müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, die ein Ausströmen unverbrannten Gases bei Erlöschen der
Betriebs- oder der Zündflamme wirksam verhindern. 2.
Verbrauchsgeräte müssen so aufgestellt und
angeschlossen sein, dass sie nicht umfallen oder unbeabsichtigt verschoben
werden können und ein unbeabsichtigtes Abreißen von der Anschlussleitung nicht
möglich ist. 3.
Heizgeräte, Warmwasserbereiter und Kühlschränke
müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein. 4.
Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann
aufgestellt sein, wenn es so gebaut ist, dass entweichendes Gas nicht in die
tiefer liegenden Räume des Fahrzeuges, insbesondere bei Durchführungen von
Steuerungsanlagen in den Maschinenraum eindringen kann. 5.
Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann
aufgestellt sein, wenn die Verbrennung von der Raumluft unabhängig erfolgt. 6.
Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger
Verbrennung müssen in einem genügend großen Raum aufgestellt sein. Artikel 14.11
Lüftung und Ableitung der
Abgase 1.
Die Lüftung der Räume, in denen von der Raumluft
abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muss durch hinreichend große Zu-
und Abluftöffnungen, mindestens jedoch von je 150 cm2 freiem
Querschnitt sichergestellt sein. 2.
Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen
aufweisen und nicht zu Schlafräumen führen. 3.
Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, dass die
Abgase einwandfrei abgeführt werden. Sie müssen betriebssicher und aus nicht
brennbaren Werkstoffen gebaut sein. Ventilatoren zur Raumbelüftung dürfen die
Abgasanlagen nicht nachteilig beeinflussen. Artikel 14.12
Bedienungs- und
Sicherheitsvorschriften An geeigneter Stelle an Bord muss eine
Bedienungsanleitung angebracht sein; sie muss mindestens folgende Hinweise
enthalten: „Die Absperrventile der Behälter, die nicht an
das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen geschlossen sein, selbst wenn
die Behälter als leer gelten.“ „Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr
Zustand erfordert.“ „Sämtliche Verbrauchsgeräte müssen
angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen dichtgesetzt sein.“ Artikel 14.13
Prüfung Flüssiggasanlagen sind von einem
Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses
Kapitels entspricht: a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung
nach Artikel 14.15. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen
unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung
ersichtlich ist. Der Untersuchungskommission ist hiervon eine Kopie vorzulegen. Artikel 14.14
Prüfbedingungen Die Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu
prüfen: 1.
Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen der
Absperrvorrichtung nach Artikel 14.09 Nummer 4 des ersten Druckreglers und
den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler: a) Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder
Flüssigkeit unter einem Druck von 20 bar über atmosphärischem Druck; b) Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem
Gas unter einem Druck von 3,5 bar über atmosphärischem Druck. 2.
Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen der
Absperrvorrichtung nach Artikel 14.09 Nummer 4 des einzigen oder des
letzten Druckreglers und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten: Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas
unter einem Druck von 1 bar über atmosphärischem Druck. 3.
Leitungen zwischen der Absperrvorrichtung nach
Artikel 14.09 Nummer 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und
den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte: Dichtigkeitsprüfung unter einem Druck von 0,15 bar
über atmosphärischem Druck. 4.
Bei den Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe b sowie
den Nummern 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht, wenn nach einer genügenden
Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden
Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt. 5.
Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und
Armaturanschlüsse, die unter Behälterdruck stehen, sowie der Anschluss des
Reglers an die Verbrauchsleitung: Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem
schaumbildenden Mittel. 6.
Verbrauchsgeräte sind bei Nennbelastung in Betrieb zu
nehmen und auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen
Einstellungen zu prüfen. Zündsicherungen sind auf einwandfreie
Wirkungsweise zu überprüfen. 7.
Nach der Prüfung nach Nummer 6 ist jedes
Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung angeschlossen ist, nach einer
Betriebszeit von fünf Minuten unter Nennbelastung bei geschlossenen Fenstern
und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob an
der Strömungssicherung Abgas austritt. Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, ist die
Ursache unverzüglich festzustellen. Das Verbrauchsgerät darf zur Benutzung
nicht freigegeben werden, ehe alle Mängel behoben sind. Artikel 14.15
Bescheinigung 1.
Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit
diesem Kapitel ist im Unionszeugnis für Binnenschiffe zu bescheinigen. 2.
Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die
Abnahme nach Artikel 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt. 3.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt
höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Abnahme nach Artikel
14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf
begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der
Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach
Artikel 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist in das Unionszeugnis für
Binnenschiffe einzutragen. Kapitel
14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe Artikel 14a.01
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels gilt als 1.
„Bordkläranlage“ eine Kläranlage zur Abwasserreinigung
in kompakter Bauweise für an Bord anfallende häusliche Abwassermengen; 2.
„Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die
zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläranlage den technischen
Anforderungen dieses Kapitels genügt; 3.
„Sonderprüfung“ das Verfahren nach Artikel 14a.11,
durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die in einem Fahrzeug
betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieses Kapitels genügt; 4.
„Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde
für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Konformität der
Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss
nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein. Wird
die Bordkläranlage erst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende
Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne
dieses Kapitels hergerichtet, gilt die Person oder Stelle als Hersteller, die
die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat; 5.
„Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage VI
Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Informationen aufgeführt
sind; 6.
„Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten,
Zeichnungen, Fotografien und sonstiger Dokumente, die der Antragsteller dem
technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im
Beschreibungsbogen einzureichen hat; 7.
„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe
zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst
oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen der Beschreibungsmappe
beigefügt haben; 8.
„Typgenehmigungsbogen“ das nach Anlage VI Teil III
erstellte Dokument, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung
bescheinigt; 9.
„Bordkläranlagenparameterprotokoll“ das nach Anlage
VI Teil VIII erstellte Dokument, in dem alle Parameter, einschließlich der
Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau der
Abwasserreinigung beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten
sind; 10.
„Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für
die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage“
das nach Artikel 14a.11 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der
Sonderprüfungen erstellte Dokument; 11.
„häusliches Abwasser“ Abwasser aus Küchen,
Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser; 12.
„Klärschlamm“ Rückstände, die bei Betrieb einer
Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen. Artikel
14a.02
Allgemeine Bestimmungen 1.
Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die
auf Fahrgastschiffen eingebaut sind. 2.
a) Bordkläranlagen müssen bei der Typprüfung die
Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten. Tabelle 1: Während der Typprüfung im Ablauf
der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte Parameter || Konzentration || Probenahmeart Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1 und 5815-2 (2003)1 || 20 mg/l || 24-h-Mischprobe, homogenisiert 25 mg/l || Stichprobe, homogenisiert Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2 ISO 6060 (1989)1) || 100 mg/l || 24-h-Mischprobe, homogenisiert 125 mg/l || Stichprobe, homogenisiert Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) EN 1484 (1997)1 || 35 mg/l || 24-h-Mischprobe, homogenisiert 45 mg/l || Stichprobe, homogenisiert 1) Die
Mitgliedstaaten können gleichwertige Verfahren anwenden. 2) Anstatt
des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch
gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. (b) Im Betrieb sind die Überwachungswerte
nach Tabelle 2 einzuhalten. Tabelle 2: Während des Betriebs an Bord von
Fahrgastschiffen im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte Parameter || Konzentration || Probenahmeart Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1 und 5815-2 (2003)1 || 25 mg/l || Stichprobe, homogenisiert Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2 ISO 6060 (1989)1 || 125 mg/l || Stichprobe, homogenisiert 150 mg/l || Stichprobe Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) EN 1484 (1997)1 || 45 mg/l || Stichprobe, homogenisiert 1) Die
Mitgliedstaaten können gleichwertige Verfahren anwenden. 2) Anstatt
des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch
gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. (c) Die jeweiligen Werte der Tabellen 1
und 2 dürfen in der Stichprobe nicht überschritten werden. 3.
Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln
sind nicht zugelassen. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu
verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und
dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen. 4.
Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern
erforderlich) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu
treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme. 5.
Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Tabelle
1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung
festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen
bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf
Untersuchung nach Artikel 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen.
Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls
sind an Bord mitzuführen. 6.
Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord wird vom
Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchgeführt.
Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben unter Nummer 52 in das
Unionszeugnis einzutragen: (a)
Name (b)
Typgenehmigungsnummer (c)
Seriennummer (d)
Baujahr. 7.
Nach jeder wesentlichen Änderung einer
Bordkläranlage, die sich auf die Abwassereinigung auswirkt, muss stets eine
Sonderprüfung nach Artikel 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden. 8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von
Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen. 9.
Zur Sicherung der einwandfreien Funktionsfähigkeit
ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein
entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen. Artikel
14a.03
Antrag auf Typgenehmigung 1.
Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen
Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach Artikel 14a.01 Nummer 6 und der
Entwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 14a.01 Nummer 9
sowie der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die
Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter des Bordkläranlagentyps
nach Artikel 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfung
den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen. 2.
Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags
auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp fest, dass der eingereichte
Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die im
Beschreibungsbogen gemäß Anlage VI Teil II Beilage 1
beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ ist,
so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen
Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1
bereitzustellen. 3.
Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen
Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt
werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter
Antrag zu stellen. Artikel 14a.04
Typgenehmigungsverfahren 1.
Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt
wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordkläranlagentyp, der den
Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen
dieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird gemäß Anlage
VII geprüft. 2.
Die zuständige Behörde füllt für jeden
Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt, alle
einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in
Anlage VI Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das
Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind
nach dem Verfahren in Anlage VI Teil IV zu nummerieren. Der
ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller
zuzustellen. 3.
Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre
Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen
Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem
Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn
die zu genehmigende Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten
Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der
Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im
Typgenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle
Einschränkungen seiner Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften
aufzuführen. 4.
Jede zuständige Behörde übermittelt (a)
den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung
die Liste der Bordkläranlagentypen (mit den Einzelheiten gemäß Anlage VI
Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt,
vorenthalten oder entzogen hat; (b)
auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde (1)
eine Kopie des Typgenehmigungsbogens, mit oder ohne
Beschreibungsunterlagen, für jeden Bordkläranlagentyp, dessen Genehmigung sie
erteilt, vorenthalten oder entzogen hat, und gegebenenfalls (2)
die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den
erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, im Einklang mit
Artikel 14a.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage VI Teil VI
enthält. Artikel 14a.05
Änderung von Typgenehmigungen 1.
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung
erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten
mitgeteilt wird. 2.
Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer
Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die
ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat. 3.
Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene
Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so stellt die zuständige Behörde
Folgendes aus: (a)
soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen,
wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und
das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von
Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen
als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen; (b)
einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer
Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Beilagen) geändert
wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem
ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten
Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der
Neuausgabe klar hervorgehen. Stellt die zuständige Behörde, die die
Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den
Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen
gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die
oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer
Versuche oder Prüfungen aus. Artikel
14a.06
Konformität 1.
An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung
hergestellten Bordkläranlage müssen die in Anlage VI Teil I
festgelegten Kennzeichen, einschließlich der Typgenehmigungsnummer, vom Hersteller
angebracht sein. 2.
Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der
Verwendung nach Artikel 14a.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit
detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche
Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein. 3.
Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der
zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach
Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde
angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller
Bordkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels
seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen
erstmalig in Kraft getreten sind, hergestellt wurden. Auf dieser Liste müssen
die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden
Bordkläranlagentypen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem
muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die
Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt. Falls die
zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller
verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens
40 Jahren aufbewahren. Artikel
14a.07
Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen Die Mitgliedstaaten können zur Verwendung im
Rahmen der nationalen Binnenschifffahrt Typgenehmigungen von Bordkläranlagen
anerkennen, die auf anderen Normen basieren. Artikel
14a.08
Kontrolle der Seriennummern 1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung
erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den
Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen –
erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden –
registriert und kontrolliert werden. 2.
Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann
in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den
Anforderungen nach Artikel 14a.09 erfolgen. 3.
Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen
der Hersteller oder seine in den Mitgliedstaaten niedergelassenen
Bevollmächtigten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle
erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die
Seriennummern der Bordkläranlagen mit, die als nach Artikel 14a.06 Nummer
3 hergestellt gemeldet worden sind. 4.
Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen
der zuständigen Behörde die in Artikel 14a.06 festgelegten Anforderungen
einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Bordkläranlagentyp
zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach
Artikel 14a.10 Nummer 4 angewandt. Artikel
14a.09
Konformität der Produktion 1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung
erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit
den anderen zuständigen Behörden – dass geeignete Vorkehrungen getroffen
wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den
Anforderungen der Anlage VI Teil I sicherzustellen. 2.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung
erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den
anderen zuständigen Behörden – dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen
hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage VI Teil I weiterhin ausreichen
und jede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer
ausgestattete Bordkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen
und seinen Anhängen für den typgenehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. 3.
Die zuständige Behörde kann vergleichbare
Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestimmungen der Nummern 1 und
2 gleichwertig anerkennen. Artikel
14a.10
Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten
Bordkläranlagentyp 1.
Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten
Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im
Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen
festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung
erteilt hat, nicht nach Artikel 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden
sind. 2.
Stellt die zuständige Behörde, die eine
Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit dem
Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so
ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in
Produktion befindlichen Bordkläranlagen wieder mit dem typgenehmigten
Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde
Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden
von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung reichen
können. 3.
Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass
Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit
dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von der
zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in
Produktion befindliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem
typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen
sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen. Artikel
14a.11
Stichprobenmessung/Sonderprüfung 1.
Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme des
Fahrgastschiffes oder, bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage, nach deren
Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde
während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der
Einhaltung der in Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten
Werte. Die zuständige Behörde führt Kontrollen der Funktionsfähigkeit
der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der
in Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Werte in unregelmäßigen
Abständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte
der Stichprobenmessungen nicht den Werten nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle
2 entsprechen, kann sie verlangen: (a)
dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden,
um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten; (b)
dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der
Typgenehmigung wiederhergestellt wird, oder (c)
dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt
wird. Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung
der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wiederhergestellt, kann
die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen. Werden die Mängel nicht behoben oder wird die
Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht
wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und
informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das
Unionszeugnis unter Nummer 52 macht. 2.
Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den
Spezifikationen in Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2. 3.
Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage
Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten,
führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand
der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll
spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter
der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass
die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
übereinstimmt, kann sie (a)
verlangen, dass (1)
die Konformität der Bordkläranlage
wiederhergestellt wird oder (2)
die Typgenehmigung gemäß Artikel 14a.05
entsprechend geändert wird, oder (b)
eine Messung gemäß der Prüfvorschrift nach Anlage
VII anordnen. Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt
oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder wird aus den
Messungen nach Buchstabe b ersichtlich, dass die in Artikel 14a.02
Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden,
versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die
Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Unionszeugnis
unter Nummer 52 macht. 4.
Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der
Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung
relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser vom
Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden
Anleitung sind die für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten sowie
Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren
Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach
Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie
enthält zumindest die folgenden Angaben: (a)
die Angabe des Bordkläranlagentyps mit
Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspeichertanks der
Bordkläranlage vorzuschalten sind; (b)
eine Auflistung der für die Abwasserreinigung
spezifischen Komponenten; (c)
angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien,
Bemessungsvorgaben und Regelwerke; (d)
schematische Darstellung der Bordkläranlage mit
eindeutigen Merkmalen zur Identifizierung der zugelassenen für die
Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten
befindliche Bauteilnummern). 5.
Die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten
Bordkläranlage darf nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Absatz 1
erfolgen. Artikel
14a.12
Zuständige Behörden und technische Dienste Die technischen Dienste, die für die
Durchführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind, müssen der
europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf-
und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025:2005 – 8) unter
Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen: (a)
Bordkläranlagenhersteller können nicht als
technische Dienste anerkannt werden. (b)
Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein technischer
Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der
eigenen Prüfstelle benutzen. KAPITEL 15 SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR FAHRGASTSCHIFFE Artikel 15.01
Allgemeine Bestimmungen 1.
Folgende Bestimmungen gelten nicht: a) Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b b) Artikel 4.01 bis 4.03 c) Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7 d) Artikel 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei
Nennspannungen über 50 V. 2.
Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen
verboten: a) mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff
betriebene Lampen nach Artikel 12.07 Nummer 3 b) Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach
Artikel 13.04 c) Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel
13.07 d) mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen
nach Artikel 13.02 Nummern 2 und 3, und e) Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14. 3.
Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung
von Fahrgästen nicht zugelassen werden. 4.
(Ohne Inhalt) Artikel 15.02
Schiffskörper 1.
Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe
ist bei Untersuchungen nach Artikel 2.09 wie folgt festzulegen: a) Die Mindestdicke tmin der
Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt
sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln: t1min = 0,006 · a ·
(√(T)) [mm]; t2min = f · 0,55 · (√(LWL)) [mm]. In diesen Formeln bezeichnet f || = || 1 + 0,0013 · (a — 500); a || = || den Längs- oder Querspantabstand [mm]; bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen. b) Der sich nach Buchstabe a ergebende
Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige
Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des
Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt
und bescheinigt ist. c) An keiner Stelle der Außenhaut darf der
nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten. d) Plattenerneuerungen sind durchzuführen,
wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a oder b
in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben. 2.
Anzahl und Anordnung der Schotte ist so zu wählen,
dass das Schiff im Leckfall nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 schwimmfähig
bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung
des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die
Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt. 3.
Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot
darf 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL+ 2 m
nicht überschreiten. 4.
Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung
versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren
Bereichs liegen. 5.
Die Schotte, die in der Leckrechnung nach Artikel
15.03 Nummern 7 bis 13 berücksichtigt werden, müssen wasserdicht und bis zum
Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 20
cm über die Tauchgrenze hochgeführt sein. 6.
Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so
gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des
Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte
Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen. 7.
Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine
Türen haben. 8.
Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder
Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben. 9.
Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne
Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen a) dauernd geschlossen bleiben und dürfen
nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden; b) schnell und sicher durch geeignete
Vorrichtungen verschlossen werden können; c) auf beiden Seiten mit der Aufschrift
versehen sein: „Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“. 10.
Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig
geöffnet sind, müssen den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie müssen an Ort und Stelle von beiden
Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des
Schottendecks geschlossen werden können. b) Nach einem fernbetätigten Schließen
müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen
lassen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder
Fußleisten beeinträchtigt werden. c) Die Dauer des fernbetätigten
Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf
60 Sekunden nicht überschreiten. d) Während des Schließvorgangs muss
automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden. e) Es muss sichergestellt sein, dass
Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der
Fernbedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür
offen oder geschlossen ist. 11.
Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre
Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen. 12.
Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein,
die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist. 13.
Rohrleitungen mit offenen Mündungen und
Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten
Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden. a) Stehen mehrere Abteilungen über
Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen
diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt
werden. b) Rohrleitungen brauchen die Anforderung
nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten
Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden
sind. c) Hat ein Rohrleitungssystem in einer
Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser
Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft
und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat. 14.
Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und
Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des Schottendecks sind als
solche deutlich kenntlich zu machen. 15.
Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen
muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen. 16.
Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen,
wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende
Festigkeit besitzen und Artikel 15.06 Nummer 14 entsprechen. Artikel 15.03
Stabilität 1.
Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die
auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität beruht,
nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle
Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
Die Leerschiffsdaten, die den Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind
durch einen Krängungsversuch zu ermitteln. 2.
Die Intaktstabilität muss für die folgenden
Standardladebedingungen nachgewiesen sein: a) bei Beginn der Fahrt 100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser,
10 % Abwasser; b) während der Fahrt 100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser,
50 % Abwasser; c) bei Fahrtende 100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser,
98 % Abwasser; d) leeres Schiff keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser,
kein Abwasser. Für alle Standardladebedingungen sind die
Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen
Verwendung. Zusätzlich muss für die folgende Ladebedingung der
Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden: 100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser,
50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich Ballast, zu
50 % gefüllt. 3.
Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch
eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen für die
Intaktstabilität und für die unter Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten
Standardladebedingungen erbracht werden: a) Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax
muss bei einem Krängungswinkel φmax ≥ (φmom
+ 3°) auftreten und muss mindestens 0,20 m betragen. Wenn φf < φmax,
muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel φf
mindestens 0,20 m betragen. b) Der Flutungswinkel φf
darf nicht kleiner sein als (φmom + 3°). c) Die Fläche A unter der Kurve der
aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von φf
und φmax mindestens folgende Werte erreichen: Fall || || || A 1 || φmax ≤ 15° oder φf ≤ 15° || || 0,05 m .rad bis zum kleineren der Winkel φmax oder φf 2 || 15° < φmax < 30° || φmax ≤ φf || 0,035+0,001 · (30-φmax) m·rad bis zum Winkel φmax 3 || 15° < φf < 30° || φmax > φf || 0,035+0,001 · (30-φf) m·rad bis zum Winkel φf 4 || φmax ≥ 30° und φf ≥ 30° || || 0,035 m·rad bis zum Winkel φ = 30° Dabei ist hmax || || der maximale Hebelarm; φ || || der Krängungswinkel; φf || || der Flutungswinkel, d. h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckhäusern, die nicht wasserdicht verschlossen werden können, eintauchen; φmom || || der maximale Krängungswinkel nach Buchstabe e; φmax || || der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt; A || || die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme. d) Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo,
korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf
nicht weniger als 0,15 m betragen. e) Der Krängungswinkel φmom
darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten: (aa) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus
Personen und Wind nach den Nummern 4 und 5; (bb) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus
Personen und Drehbewegung nach den Nummern 4 und 6. f) Der Restfreibord darf unter dem Ansatz
eines Krängungsmoments aus Personen, Wind und Drehbewegung nach den Nummern 4,
5 und 6 nicht weniger als 0,20 m betragen. g) Der Restsicherheitsabstand muss für
Schiffe mit Fenstern oder anderen Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des
Schottendecks, die nicht wasserdicht verschlossen sind, unter dem Ansatz der
drei Krängungsmomente aus Buchstabe f mindestens 0,10 m betragen. 4.
Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von
Personen ist nach der folgenden Formel zu berechnen: [kNm] In dieser Formel bezeichnet P || = || die Gesamtmasse der Personen an Bord in t, berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahrgäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und nautischer Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person; y || = || den seitlichen Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in m; g || = || die Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2); Pi || = || die Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen in t Pi = ni · 0,075 · Ai (t) In dieser Formel bezeichnet Ai = die Fläche, auf der sich Personen befinden [m2]; ni = die Personenzahl pro Quadratmeter, ni = 3,75 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit fest eingebautem Sitzmobiliar wie Bänken ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen; yi || = || den seitlichen Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in m. Die Berechnung muss für eine Ansammlung der
Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt werden. Die Verteilung der Personen muss vom
Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei
der Berechnung des Personenmoments unbesetzt anzunehmen. Für die Berechnung der Ladefälle ist der
Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des
jeweiligen Decks auf 0,5 LWL ohne Berücksichtigung von
jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro Person
zu berücksichtigen. Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen,
die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwendet
werden: P || = || 1,1 · Fmax · 0,075 für Tagesausflugsschiffe 1,5 · Fmax · 0,075 für Kabinenschiffe In diesen Formeln bezeichnet Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord. y || = || B/2 in [m]. 5.
Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt
zu berechnen: MW= pW • AW • (lW
+ T/2) [kNm] Dabei ist pW = der spezifische Winddruck von
0,25 kN/m2; AW = der Lateralplan des Schiffes über
der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2]; lW = der Abstand des Schwerpunkts des
Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden
Einsenkung in [m]. Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die
vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile
Einrichtungen zu berücksichtigen. 6.
Das Moment aus Zentrifugalkraft (Mdr),
hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen: Mdr = cdr · CB
· v2 · D/LWL · (KG — T/2) (kNm) In dieser Formel bezeichnet cdr || = || einen Koeffizienten von 0,45; CB || = || den Völligkeitsgrad der Verdrängung (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen); v || = || die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in m/s; KG || = || den Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in m. Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb
entsprechend Artikel 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß-
oder Modellversuchen oder aber aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten. 7.
Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die
auf dem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass die
Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem
Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. 8.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die unter
Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen werden. Hierbei muss
für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des
Endzustandes der Flutung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische
Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. 9.
Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und
den 2-Abteilungsstatus einhalten. Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall
zu berücksichtigen: || 1-Abteilungsstatus || 2-Abteilungsstatus Ausdehnung des Seitenlecks || || längs l [m] || 0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m || 0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m quer b [m] || B/5 || 0,59 senkrecht h [m] || vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung Ausdehnung des Bodenlecks || || längs l [m] || 0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m || 0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m quer b [m] || B/5 senkrecht h [m] || 0,59; Rohrleitungen, die entsprechend Artikel 15.02 Nummer 13 Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt angenommen werden. a) Für den 1-Abteilungsstatus können die
Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei
benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die
sich in einem Abstand von weniger als B/3 zur Außenhaut, gemessen im rechten
Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden,
dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in
einem Querschott, die länger ist als 2,50 m, gilt als Längsschott. b) Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes
Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das bedeutet,
dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach
der Flutung von zwei oder mehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung
schwimmfähig bleibt. c) Der niedrigste Punkt jeder nicht
wasserdichten Öffnung (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im
Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das
Schottendeck darf im Endzustand der Flutung nicht eintauchen. d) Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen.
Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer
Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten
werden: Unterkunftsräume || 95 % Maschinen- und Kesselräume || 85 % Gepäck- und Vorratsräume || 75 % Doppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks und andere Tanks, je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen || 0 oder 95 % e) Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als
oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Verlust an
metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung
angenommen werden. 10.
In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer
8 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden: a) der Krängungswinkel φ der
Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht
überschreiten; b) über die Krängung in der
Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive
Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m
aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein
Krängungswinkel φ von 25° erreicht ist; c) nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht
eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen
Zwischenzustandes erreicht ist; d) für die Berechnung des freien
Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der
Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen. 11.
Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden
Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes nach Nummer 4
eingehalten werden: a) der Krängungswinkel φE
darf 10° nicht überschreiten; b) Über die Gleichgewichtslage hinaus muss
der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,02 m
in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0025 m rad aufweisen.
Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten
ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels
von 25° einzuhalten. Dabei ist φE || || der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4; φm || || der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden; GZR || || der Resthebelarm im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4; GZK || || der krängende Hebelarm aus dem Moment nach Nummer 4; (c) nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht
eintauchen bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öffnungen
vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind, in
der Leckstabilitätsrechnung als geflutet angesehen werden. 12.
Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht
verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen. 13.
Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von
asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Bedingungen
entsprechen: a) Für die Berechnung der Querflutung ist
die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden; b) sie müssen selbsttätig wirken; c) sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen
versehen sein; d) die Zeit für den vollständigen Ausgleich
darf 15 Minuten nicht überschreiten. Artikel 15.04
Sicherheitsabstand und
Freibord 1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe
entsprechen a) aus der zusätzlichen seitlichen
Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung
nach Artikel 15.03 Nummer 3 Buchstabe e ergibt, und b) dem Restsicherheitsabstand nach Artikel
15.03 Nummer 3 Buchstabe g. Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der
Sicherheitsabstand mindestens 500 mm betragen. 2.
Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen a) aus der zusätzlichen seitlichen
Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach
Artikel 15.03 Nummer 3 Buchstabe e ergibt und b) dem Restfreibord nach Artikel 15.03
Nummer 3 Buchstabe f. Der Freibord muss jedoch mindestens 300 mm
betragen. 3.
Die Ebene der größten Einsenkung ist so
festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach
Nummer 2 und die Artikel 15.02 und 15.03 eingehalten sind. 4.
Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen
einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen. Artikel 15.05
Höchstzulässige Zahl der
Fahrgäste 1.
Die Untersuchungskommission setzt die
höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Unionszeugnis für
Binnenschiffe ein. 2.
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen
der folgenden Werte überschreiten: a) Zahl der Fahrgäste, für die eine
Evakuierungsfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist, b) Zahl der Fahrgäste, die der
Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist, c) Zahl der vorhandenen Betten für Fahrgäste
auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden. 3.
Für Kabinenschiffe, die auch als
Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als
Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und in das Unionszeugnis
für Binnenschiffe einzutragen. 4.
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord
an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen. Artikel 15.06
Fahrgasträume und -bereiche 1.
Fahrgasträume müssen (a) sich auf allen Decks hinter der Ebene des
Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der
Ebene des Heckschotts befinden, (b) von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht
getrennt sein, (c) so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach
Artikel 7.02 sie nicht durchqueren. Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche
mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder
vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie geschlossene
Fahrgasträume genügen. 2.
Schränke oder Räume nach Artikel 11.13 für
brennbare Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden. 3.
Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen
müssen den folgenden Anforderungen genügen: a) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30
oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr
Fahrgäste Schlafplätze aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf
Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge
ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen
Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen; b) Befinden sich Räume unter dem
Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach Artikel
15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höher
liegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss
unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck
oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen. c) Ausgänge nach Buchstabe a und Buchstabe b
müssen zweckmäßig angeordnet sein und müssen eine lichte Breite von mindestens
0,80 m sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von
Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf
0,70 m herabgesetzt werden. d) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die
für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller
Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt
werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen. e) Ist die Anzahl der Fahrgäste für die
Gesamtbreite der Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens
0,005 m je Fahrgast betragen. f) Notausgänge müssen eine kleinste
Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von
0,70 m. Sie müssen in Fluchtrichtung öffnen und beiderseits gekennzeichnet
sein. g) Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung
durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine
lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An-
oder Von-Bord-Gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden,
müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen. 4.
Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden
Anforderungen genügen: a) Mit Ausnahme der Türen, die nach
Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als
Schiebetüren gebaut sein. b) Kabinentüren müssen so beschaffen sein,
dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können. c) Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall
der Antriebsenergie leicht öffnen lassen. d) Bei Türen, die für die Nutzung durch
Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in
die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen
Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene
angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen. 5.
Verbindungsgänge müssen den folgenden Anforderungen
genügen: a) Sie müssen eine lichte Breite von
mindestens 0,80 m haben. Verbindungsgänge, die zu Räumen führen, die von
mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, müssen den Anforderungen der
Nummer 3 Buchstaben d und e in Bezug auf Türen entsprechen, die zu
Verbindungsgängen führen. b) Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht
unterschreiten. c) Verbindungsgänge, die für die Nutzung
durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine
lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer
Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen. d) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten
Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs
mindestens 1,00 m betragen. e) Sie müssen frei von Absätzen sein. f) Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen
oder Treppen führen. g) Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen
nicht länger als zwei Meter sein. 6.
Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 den
folgenden Anforderungen genügen: a) Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen
und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen
Raum alle anderen Räume verlassen werden können. b) Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu
Evakuierungsflächen nach Nummer 8 führen. c) Fluchtwege dürfen nicht durch
Maschinenräume und Küchen führen. d) Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine
Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein. e) Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut
sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder
d nicht einengen. f) Fluchtwege und Notausgänge müssen
deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung
beleuchtet werden. 7.
Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein
geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen. 8.
Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen
vorhanden sein, die den folgenden Anforderungen genügen: a) Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS)
muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen: Tagesausflugsschiffe: || : || AS = 0,35 · Fmax (m2) Kabinenschiffe: || : || AS = 0,45 · Fmax (m2) In dieser Formel bezeichnet Fmax || || die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord. b) Jede einzelne Sammel- und
Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein. c) Die Sammelflächen müssen frei von
beweglichem und festem Mobiliar sein. d) Befindet sich in einem Raum, in dem eine
Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend
gegen Verrutschen zu sichern. e) Befindet sich in einem Raum, in dem eine
Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl
der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der
Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl
der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar
berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für
die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen. f) Von den Evakuierungsflächen aus müssen
die Rettungsmittel leicht zugänglich sein. g) Eine sichere Evakuierung der Personen von
diesen Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein. h) Die Sammelflächen müssen oberhalb der
Tauchgrenze liegen. i) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind
im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen. j) Die Buchstaben d und e gelten auch
für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind. k) Sind an Bord Sammelrettungsmittel nach
Artikel 15.09 Nummer 5 vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie
geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach
Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. l) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss
jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j
und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste
an Bord ausreichen. 9.
Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen a) entsprechend der Europäischen Norm EN
13056:2000 gebaut sein, b) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m
oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80
Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben; c) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m
haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über
diese Verbindungstreppe zugänglich ist; d) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht
auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist; e) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung
durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, die folgenden
Anforderungen erfüllen: aa) Die Neigung der Treppen darf 38° nicht
überschreiten. bb) Die Treppen müssen eine lichte Breite von
mindestens 0,90 m aufweisen. cc) Die Treppen dürfen keine Wendelung
aufweisen. dd) Die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff
verlaufen. ee) Die Handläufe der Treppen sind mit einem
waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so
hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken. ff) Handläufe, Vorderkanten zumindest der
ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der Treppen
sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben. Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit
eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie
Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder
Vorschrift eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ausgeführt sein. 10.
Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile
der Decks müssen den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid
von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm
EN 711:1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und
Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter
Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen. b) Öffnungen und Einrichtungen für das an
oder von Bord Gehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert
werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen,
die gewöhnlich für das An- oder Von-Bord-Gehen von Personen mit eingeschränkter
Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen. c) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für
das An- oder Von-Bord-Gehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische
oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein. d) Durch sitzende Personen dürfen
Sichtlinien nach Artikel 7.02 nicht unterbrochen werden. 11.
Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der
Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu
Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An
diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol gemäß Bild 1 der
Anlage I angebracht sein. 12.
Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm
EN 14206:2003 beschaffen sein. Abweichend von Artikel 10.02
Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen. 13.
Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen
mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von
mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe
0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch
Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen mit
einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen. 14.
Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und
Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt
sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich Feuerschutz zulässig, aus Kunststoff
hergestellt sein. Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende
durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein. 15.
Aufbauten oder deren Dächer, die vollständig aus
Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile
Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien
hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die
Verletzungsgefahr für Personen an Bord möglichst gering ist. 16.
Trinkwasseranlagen müssen mindestens den
Anforderungen des Artikels 12.05 entsprechen. 17.
Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein.
Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm oder
Vorschrift eines Mitgliedstaates für die Nutzung durch Personen mit
eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die
Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu
erreichen sein. 18.
Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster
verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein. 19.
Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal
untergebracht sind, müssen diesem Artikel sinngemäß entsprechen. Artikel 15.07
Antriebssystem Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das
Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein, das
sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus
eigener Kraft fortbewegen kann. Das zweite unabhängige Antriebssystem muss
sich in einem separaten Maschinenraum befinden. Wenn die beiden Maschinenräume
gemeinsame Wandungen haben, müssen sie entsprechend Artikel 15.11 Nummer 2
gebaut sein. Artikel 15.08
Sicherheitseinrichtung und
-ausrüstung 1.
Fahrgastschiffe müssen über eine interne
Sprechverbindung nach Artikel 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die
Betriebsräume und – sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus
besteht – die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahrgäste nach Artikel
15.06 Nummer 8 erfassen. 2.
Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer
Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert
sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen
unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand
zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu
sein. 3.
Eine Alarmanlage muss vorhanden sein. Diese muss
unterteilt sein in a) eine Anlage zur Alarmierung von
Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder
Bordpersonal. Dieser Alarm soll nur in den Räumen für
Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung
gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen
ausgelöst werden können: aa) in jeder Kabine; bb) in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten
derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch
mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss; cc) in Gesellschaftsräumen, Esszimmern und
ähnlichen Aufenthaltsräumen; dd) in Toiletten, die für die Nutzung durch
Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind; ee) in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen
feuergefährdeten Räumen; ff) in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen. Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m
bis 1,10 m über dem Boden anzubringen; b) eine Anlage zur Alarmierung der Fahrgäste
durch die Schiffsführung. Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen
Räumen deutlich und unverkennbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an
einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können; c) eine Anlage zur Alarmierung der Besatzung
und des Bordpersonals durch die Schiffsführung. Die Alarmanlage nach Artikel 7.09 Nummer 1 muss
auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige
Vorratsräume erreichen. Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten
Gebrauch geschützt sein. 4.
Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem
Niveaualarm ausgerüstet sein. 5.
Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen
vorhanden sein. 6.
Es muss ein Lenzsystem mit fest installierten
Rohrleitungen vorhanden sein. 7.
Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür
von innen öffnen lassen. 8.
Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen
in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein,
die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raums automatisch einsetzt. Die
Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raums heruntergeführt
sein. 9.
Zusätzlich zu dem Verbandskasten nach Artikel 10.02
Nummer 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandskästen in ausreichender Zahl
vorhanden sein. Die Verbandskästen und ihre Unterbringung müssen den
Anforderungen nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe f entsprechen. Artikel 15.09
Art der Rettungsmittel 1.
Zusätzlich zu den in Artikel 10.05 Nummer 1
genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht
geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe
in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als
geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen: –
der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder –
dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und
dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code Absatz 2.1. Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe
muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis
11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen
Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser
nicht verlöschenden Licht versehen sein. 2.
Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1
müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel
10.05 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des
Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind
auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in
Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig. 3.
Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen
verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an
das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen. 4.
Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und
2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste
Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 vorhanden sein, wobei
auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in
Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. 5.
Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel
10.04 sowie Rettungsflöße. Rettungsflöße müssen a) über eine Beschriftung verfügen, aus
welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie
geeignet sind, b) ausreichend Raum für die im Sitzen Platz
nehmende zulässige Zahl der Personen bieten, c) einen Auftrieb im Frischwasser von
mindestens 750 N je Person haben, d) mit einem mit dem Fahrgastschiff
verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein, e) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und
widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu
50 °C sein, f) eine stabile Schwimmlage einnehmen und
beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene
Personenzahl verfügen, g) rückstrahlend orangefarbig sein oder
dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens
100 cm2 haben, h) von ihrem Aufstellungsort rasch und
sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei
aufschwimmbar sein, und i) mit geeigneten Einrichtungen für den
Übergang von den Evakuierungsflächen gemäß Artikel 15.06 Nummer 8 in die
Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der
Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist. 6.
Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind
Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher
Personen ermöglichen. Sie müssen a) über eine Beschriftung verfügen, aus
welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie
geeignet sind, b) einen Auftrieb im Frischwasser von
mindestens 100 N je Person haben, c) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und
widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50
°C sein, d) eine stabile Schwimmlage einnehmen und
beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene
Personenzahl verfügen, e) rückstrahlend orangefarbig sein oder
dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens
100 cm2 haben, f) von ihrem Aufstellungsort rasch und
sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei
aufschwimmbar sein. 7.
Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber
hinaus a) aus mindestens zwei getrennten
Luftkammern bestehen, b) beim Zuwasserbringen selbsttätig oder
durch Handauslösung aufgeblasen werden können und c) bei jeder vorkommenden Belastung, auch
wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage
einnehmen und beibehalten. 8.
Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht
sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können.
Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein. 9.
Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben
geprüft sein. 10.
Das Beiboot muss mit einem Motor und einem
Suchscheinwerfer ausgestattet sein. 11.
Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein. Artikel 15.10
Elektrische Anlagen 1.
Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen
zulässig. 2.
Artikel 9.16 Nummer 3 gilt zusätzlich auch für
Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste. 3.
Für folgende Räume und Stellen muss eine
ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden. a) Stellen, an denen Rettungsmittel
aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden; b) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste,
einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und
Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen; c) Markierungen der Fluchtwege und
Notausgänge; d) Sonstige Bereiche, die für die Nutzung
durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind; e) Betriebs-, Maschinen- und
Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge; f) Steuerhaus; g) Raum für die Notstromquelle; h) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte
und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden; i) Bereiche, in denen sich Fahrgäste,
Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln. 4.
Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus
Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung
folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung
übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt: a) Signalleuchten; b) Vorrichtungen für Schallzeichen, c) Notbeleuchtung nach Nummer 3; d) Sprechfunkanlage; e) Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne
Nachrichtenübermittlungsanlagen; f) Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2
Buchstabe i; g) Feuermeldesystem; h) weitere Sicherheitseinrichtungen wie
selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen; i) Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel
15.06 Nummer 9 Satz 2. 5.
Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen
als solche gekennzeichnet sein. 6.
Die Notstromanlage muss außerhalb des
Hauptmaschinenraums, der Räume, in denen die Energiequellen nach Artikel 9.02
Nummer 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel
aufgestellt und von diesen Räumen durch Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer
2 abgetrennt sein. Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall
versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der
Versorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung
aufrechterhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel nicht durch den
Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische
Hauptenergiequelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur
insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen Einrichtungen für den
Notfall vorzusehen. Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze
oder soweit von den Energiequellen nach Artikel 9.02 Nummer 1 entfernt
aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach Artikel 15.03 Nummer 9 nicht
gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird. 7.
Als Notstromquelle sind zulässig: a) Aggregate mit eigener unabhängiger
Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall
selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung
selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des
Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten
Stelle befinden, von Hand angelassen werden können. b) Akkumulatoren, die bei Netzausfall die
Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des
Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten
Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage
sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne
Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen. 8.
Die für die Notstromversorgung vorzusehende
Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzulegen.
Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten. 9.
Die Isolationswiderstände und die Erdung für
elektrische Systeme müssen anlässlich von Untersuchungen nach Artikel 2.09
geprüft werden. 10.
Die Energiequellen nach Artikel 9.02 Nummer 1
müssen voneinander unabhängig sein. 11.
Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen
nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlagen
führen. Artikel 15.11
Feuerschutz 1.
Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen
und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis von
geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein. (a) Das Prüfinstitut muss (aa) dem Code für Brandprüfverfahren oder (bb) der Europäischen Norm EN ISO/IEC
17025:2000 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien genügen. (b) Als Prüfvorschriften zur Feststellung der
Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind (aa) Anlage 1 Teil 1 des Codes für
Brandprüfverfahren und (bb) gleichwertige Vorschriften eines
Mitgliedstaates anerkannt. (c) Als Prüfvorschriften zur Feststellung der
Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind (aa) die jeweils zutreffenden Anforderungen
der Anlage 1, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest), 6 (Test für
Deckbeläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für
Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bettzeuges) des Codes für
Brandprüfverfahren und (bb) gleichwertige Vorschriften eines
Mitgliedstaates anerkannt. (d) Als Prüfvorschriften zur Feststellung der
Feuerwiderstandsfähigkeit sind (aa) Anlage 1 Teil 3 des Codes für
Brandprüfverfahren und (bb) gleichwertige Vorschriften eines
Mitgliedstaates anerkannt. (e) Die Untersuchungskommission kann in
Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer
Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach
Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen
ist. 2.
Trennflächen (a) von Räumen müssen entsprechend den
folgenden Tabellen ausgeführt sein: (aa) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in
denen keine Druckwassersprühanlagen nach Artikel 10.03a installiert sind Räume || Kontrollstationen || Treppenschächte || Sammelflächen || Unterkunftsräume || Maschinenräume || Küchen || Vorratsräume Kontrollstationen || - || A0 || A0/B151) || A30 || A60 || A60 || A30/A605) Treppenschächte || || - || A0 || A30 || A60 || A60 || A30 Sammelflächen || || || - || A30/B152) || A60 || A60 || A30/A605) Unterkunftsräume || || || || -/A0/B153) || A60 || A60 || A30 Maschinenräume || || || || || A60/A04) || A60 || A60 Küchen || || || || || || A0 || A30/B156) Vorratsräume || || || || || || || - (bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in
denen Druckwassersprühanlagen nach Artikel 10.03a installiert sind Räume || Kontrollstationen || Treppenschächte || Sammelflächen || Unterkunftsräume || Maschinenräume || Küchen || Vorratsräume Kontrollstationen || - || A0 || A0/ B15 1) || A0 || A60 || A30 || A0/A305) Treppenschächte || || - || A0 || A0 || A60 || A30 || A0 Sammelflächen || || || - || A30/B15 2) || A60 || A30 || A0/A305) Unterkunftsräume || || || || -/B15/ B 03) || A60 || A30 || A0 Maschinenräume || || || || || A60/A0 4) || A60 || A60 Küchen || || || || || || - || A0/B156) Vorratsräume || || || || || || || - 1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. 2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. 3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen. 4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen. 5) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A30 entsprechen. 6) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend. (b) Trennflächen vom Typ A sind Schotte,
Wände und Decks, die den folgenden Anforderungen genügen: (aa) Sie sind aus Stahl oder einem anderen
gleichwertigen Werkstoff hergestellt. (bb) Sie sind in geeigneter Weise versteift. (cc) Sie sind mit einem zugelassenen nicht
brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der
dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die
Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der
Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die
Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt: Typ A60 — 60 Minuten, Typ A30 — 30 Minuten, Typ A0 — 0 Minuten. (dd) Sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang
von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs
verhindern. (c) Trennflächen vom Typ B sind Schotte,
Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen
genügen: (aa) Sie bestehen aus einem zugelassenen nicht
brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den
Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme
des Oberflächenmaterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss. (bb) Sie weisen einen solchen Isolierwert auf,
dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um
mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem
Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als
225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend
angegebenen Zeit eintritt: Typ B15 — 15 Minuten, Typ B0 — 0 Minuten. (cc) Sie sind so gebaut, dass sie den
Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des
Normal-Brandversuchs verhindern. 3.
In Räumen, ausgenommen Maschinen- und
Vorratsräumen, verwendete Farben, Lacke und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung
sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge
und andere hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen
schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in denen sie sich befinden, nicht
über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a verfügen. 4.
In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und
Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die
Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a verfügen, aus
nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein mit Ausnahme ihrer Oberflächen,
die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen. 5.
In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen
befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werkstoffen
hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach
Artikel 10.03a verfügen. 6.
Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf
freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen
Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit
dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen. 7.
Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen
nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführenden
Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest
schwer entflammbar sein. 7a. Planen oder ähnliche mobile
Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust
werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen zumindest schwer entflammbar
sein. 8.
Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen den
folgenden Bestimmungen genügen: (a) Sie müssen den gleichen Anforderungen der
Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst. (b) Sie müssen, sofern es sich um Türen in
Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen von Maschinenräumen, Küchen
und Treppen handelt, selbstschließend sein. (c) Selbstschließende Türen, die im normalen
Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von
Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus geschlossen werden
können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle
erneut öffnen und sicher schließen lassen. (d) Wasserdichte Türen nach Artikel 15.02
brauchen nicht isoliert zu werden. 9.
Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck
durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen Anforderungen
nach Nummer 2 genügen, enden. 10.
Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte
Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein: (a) Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche
800 m2 überschreitet; (b) Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen
befinden, in Abständen von höchstens 40 m. Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen
Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein. 11.
Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter
Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch nicht
brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein. 12.
Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen
gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein. 13.
Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen
durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnahmen sind
zulässig: (a) Eine Treppe, die nur zwei Decks
verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe
durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist. (b) In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen
nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen
und (aa) wenn sich dieser Raum nur über zwei Decks
erstreckt oder (bb) wenn in diesem Raum auf allen Decks eine
Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a installiert ist, dieser Raum über
eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks
einen Zugang zu einem Treppenschacht hat. 14.
Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen
den folgenden Anforderungen genügen: (a) Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer
Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vorgebeugt ist. (b) Öffnungen für Zu- und Abluft und
Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können. (c) Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder
einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher
untereinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein. (d) Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt
von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ A
oder Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen
und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten
Stelle aus bedienbaren Feuerklappen ausgerüstet sein. (e) Lüftungssysteme für Küchen und
Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen,
getrennt sein. (f) Abluftkanäle sind mit verschließbaren
Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen in
der Nähe der Brandklappen angeordnet sein. (g) Eingebaute Ventilatoren müssen von einer
zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein. 15.
Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde
mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen
nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Feuerklappen an den
Eintrittsöffnungen versehen sein. 16.
Kontrollstationen, Treppenschächte und innen
liegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen
Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen den folgenden
Anforderungen genügen: (a) Sie müssen eine ausreichende
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen. (b) Sie müssen den Betriebsbedingungen des
Fahrgastschiffes gerecht werden. (c) Wenn Rauchabzugsanlagen auch der
allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als
Rauchabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden. (d) Rauchabzugsanlagen müssen über eine von
Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen. (e) Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen
zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern
besetzten Stelle aus bedient werden können. (f) Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug
müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder von Hand oder
von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird. (g) Von Hand zu betätigende
Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb
des zu schützenden Raumes zugänglich sein. 17.
Unterkunftsräume, die nicht ständig von
Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen,
Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges
Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Bestehen eines Brandes sowie der
genaue Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder
Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden. Artikel 15.12
Feuerbekämpfung 1.
Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach
Artikel 10.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord
vorhanden sein: (a) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene
120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume; (b) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene
Gruppe von 10 Kabinen; (c) ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche
und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert
oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von
Fettbränden geeignet sein. Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den
Anforderungen des Artikels 10.03 Nummer 2 entsprechen und so aufgestellt und auf
dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder
Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in
Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden
sein. 2.
Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage
versehen sein, bestehend aus (a) zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem
Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert; (b) einer Feuerlöschleitung mit einer
ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens
20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl
einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer
Schließmöglichkeit versehen ist. 3.
Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und
bemessen sein, dass (a) jede beliebige Stelle des Schiffes von
mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen
Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann; (b) der Druck bei den Hydranten mindestens
300 kPa beträgt und (c) auf allen Decks eine Wasserstrahllänge
von mindestens 6 m erreicht werden kann. Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an
ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ gemäß Bild 5 der Anlage I mit
einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein. 4.
Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne
müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während
des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann. 5.
Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf
einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein. 6.
Materialien für Einrichtungen zur Feuerbekämpfung
müssen entweder hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei
Hitze geschützt sein. 7.
Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein,
dass die Möglichkeit eines Einfrierens vermieden wird. 8.
Die beiden Feuerlöschpumpen müssen (a) in getrennten Räumen aufgestellt bzw.
untergebracht sein; (b) unabhängig voneinander betrieben werden
können; (c) jede für sich auf allen Decks in der Lage
sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die
erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen; (d) vor dem Heckschott aufgestellt sein. Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen
Betriebszwecken verwendet werden. 9.
Maschinenräume müssen mit einer fest eingebauten
Feuerlöschanlage nach Artikel 10.03b versehen sein. 10.
Auf Kabinenschiffen müssen (a) zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte
entsprechend der Europäischen Norm EN 137:1993 mit Vollmaske entsprechend
der Europäischen Norm EN 136:1998, (b) zwei Ausrüstungssätze, bestehend
mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen,
Taschenlampe und Führungsleine sowie (c) vier Fluchthauben vorhanden sein. Artikel 15.13
Sicherheitsorganisation 1.
Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle
vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals
für die folgenden Fälle: a) Havarie b) Feuer an Bord c) Evakuierung der Fahrgäste d) Person über Bord. Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen
mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berücksichtigen Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern
der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle
haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere
Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten
Schotten nach Artikel 15.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht
geschlossen werden. 2.
Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des
Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind: (a) Bereiche, die für die Nutzung durch
Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind; (b) Fluchtwege, Notausgänge und Sammel- und
Evakuierungsflächen nach Artikel 15.06 Nummer 8; (c) Rettungsmittel und Beiboote; (d) Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und
selbsttätige Druckwassersprühanlagen; (e) sonstige Sicherheitsausrüstung; (f) Alarmanlage nach Artikel 15.08 Nummer 3
Buchstabe a; (g) Alarmanlage nach Artikel 15.08 Nummer 3
Buchstaben b und c; (h) Türen in Schotten nach Artikel 15.02
Nummer 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach Artikel 15.02
Nummern 9, 10 und 13 und Artikel 15.03 Nummer 12; (i) Türen nach Artikel 15.11 Nummer 8; (j) Feuerklappen; (k) Feuermeldesystem; (l) Notstromanlage; (m) Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen; (n) Landanschlüsse; (o) Absperrorgane der Brennstoffleitungen; (p) Flüssiggasanlagen; (q) Lautsprecheranlagen; (r) Sprechfunkanlagen; (s) Verbandskästen. 3.
Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der
Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen (a) einen Sichtvermerk der
Untersuchungskommission tragen und (b) auf jedem Deck an geeigneter Stelle
deutlich sichtbar aufgehängt sein. 4.
In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für
Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach
Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden. Diese Verhaltensregeln müssen mindestens
enthalten: a) Bezeichnung der Notfälle –
Feuer –
Leck –
Allgemeine Gefahr; b) Beschreibung der jeweiligen Notsignale; c) Anweisungen bezüglich –
Fluchtweg –
Verhalten –
Bewahrung der Ruhe; d) Hinweise bezüglich –
Rauchen –
Verwendung von Feuer und offenem Licht –
Öffnen der Fenster –
Benutzung bestimmter Einrichtungen. Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch,
Französisch und Niederländisch vorhanden sein. Artikel 15.14
Abwassersammeltanks oder
Bordkläranlagen 1.
Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für
häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder geeigneten Bordkläranlagen nach Kapitel
14a ausgerüstet sein. 2.
Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden
Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des
Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks
müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser
auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von
Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein. Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss
nach der Europäischen Norm EN 1306:1996 versehen sein. Artikel 15.15
Abweichungen für bestimmte
Fahrgastschiffe 1.
Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von
weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht
überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität
nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass
sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen: a) das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze
eintauchen und b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR
darf 0,10 m nicht unterschreiten. Der erforderliche Restauftrieb ist durch die
geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper aus
geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu
gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der
Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteneinteilung
für den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 15.03 sichergestellt werden. 2.
Die Untersuchungskommission kann bei
Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in
Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b geforderten lichten
Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 % betragen. Bei
Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen. 3.
Abweichend von Artikel 15.03 Nummer 9 brauchen
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen
sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu
erfüllen. 4.
(Ohne Inhalt) 5.
Die Untersuchungskommission kann bei
Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen
sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung
des Artikel 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig
erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist,
die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann
mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei (a) für die Bedienung der Einrichtung eine
Person ausreichen muss; (b) mobile Einrichtungen zulässig sind; (c) die Einrichtung sich außerhalb des
Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und (d) eine effektive Kommunikation zwischen dem
Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein muss. 6.
Die Untersuchungskommission kann bei
Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen
zugelassen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, von der
Erfüllung des Artikels 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer
Plattform nach Nummer 5 Satz 1 oder mit einer der Plattform
vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 5 Satz 2 ausgerüstet ist. Darüber hinaus
muss das Fahrgastschiff a) als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen
Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder b) einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen
oder c) einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage
aufweisen. 7.
Abweichend von Artikel 15.02 Nummer 9 darf auf
Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet und deren
höchstzulässige Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine
handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach Artikel 15.02 Nummer
5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn (a) das Schiff über nur ein Deck verfügt; (b) diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu
erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist; (c) die Unterkante der Türöffnung mindestens
30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und (d) die beiden durch die Tür getrennten
Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind. 8.
Abweichend von Artikel 15.06 Nummer 6
Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 7 ein Fluchtweg
durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist. 9.
Für Fahrgastschiffe, deren Länge 45 m nicht
überschreitet, gilt: Artikel 15.01 Nummer 2 Buchstabe e nicht, wenn
die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende
Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luft-Gemische
ausgestattet sind. 10.
Folgende Vorschriften gelten nicht für
Fahrgastschiffe, deren LWL 25 m nicht überschreitet: a) Artikel 15.04 Nummer 1 letzter Satz; b) Artikel 15.06 Nummer 6 Buchstabe c, soweit
Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist; c) Artikel 15.07. 11.
Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht
überschreitet, gilt Artikel 15.12 Nummer 10 nicht, sofern in jeder
Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten
entspricht, griffbereit vorhanden sind. KAPITEL 15a SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR SEGELFAHRGASTSCHIFFE Artikel 15a.01
Anwendung des Teils II Zusätzlich zu den Bestimmungen des Teils II
gelten für Segelfahrgastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels. Artikel 15a.02
Ausnahmen für bestimmte
Segelfahrgastschiffe 1.
Für Segelfahrgastschiffe, deren LWL
45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
nicht mehr als LWL in ganzen Metern beträgt, gelten folgende
Bestimmungen nicht: a) Artikel 3.03 Nummer 7, sofern Anker nicht in
Klüsen gefahren werden; b) Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe d bezüglich
der Länge; c) Artikel 15.08 Nummer 3 Buchstabe a; d) Artikel 15.15 Nummer 9 Buchstabe a. 2.
Abweichend von Nummer 1 kann die Anzahl der
Fahrgäste auf das 1,5-fache LWL in ganzen Metern erhöht werden, wenn
die Besegelung und die Deckseinrichtung dies zulassen. Artikel 15a.03
Stabilitätsanforderungen für
das Schiff unter Segeln 1.
Für die Berechnung des krängenden Moments nach
Artikel 15.03 Nummer 3 müssen bei der Ermittlung des Gewichtsschwerpunktes des
Schiffes die aufgetuchten Segel einbezogen werden. 2.
Unter Berücksichtigung aller Beladungsfälle nach
Artikel 15.03 Nummer 2 und unter Verwendung einer Standardbesegelung darf das
durch Winddruck verursachte krängende Moment nicht so hoch sein, dass ein
Krängungswinkel von 20° überschritten wird. Dabei muss a) für die Rechnung ein gleich bleibender
Winddruck von 0,07 kN/m2 angesetzt werden, b) der Restsicherheitsabstand mindestens
100 mm betragen und darf c) der Restfreibord nicht negativ sein. 3.
Der Hebelarm der statischen Stabilität muss bei
einem Krängungswinkel a) von 25° oder mehr seinen Maximalwert
erreichen, b) von 30° oder mehr mindestens 200 mm betragen, c) bis 60° positiv sein. 4.
Die Fläche unter der Hebelarmkurve darf bis (a) 30° nicht weniger als 0,055 mrad
betragen; (b) 40° oder bei dem Winkel, bei dem eine
ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist, nicht
weniger als 0,09 mrad betragen. Zwischen (c) 30° und 40° oder (d) zwischen 30° und dem Winkel, bei dem eine
ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist, darf diese Fläche nicht unter 0,03 mrad liegen. Artikel 15a.04
Schiffbau- und
maschinenbauliche Anforderungen 1.
Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 3 und Artikel
9.01 Nummer 3 müssen die Anlagen für ständige Neigungen des Schiffes bis 20°
ausgelegt sein. 2.
Abweichend von Artikel 15.06 Nummer 5 Buchstabe a
und Artikel 15.06 Nummer 9 Buchstabe b kann die Untersuchungskommission für
Segelfahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet, bei
Verbindungsgängen und -treppen eine geringere lichte Breite als 800 mm
zulassen. Das Maß von 600 mm darf jedoch nicht unterschritten werden. 3.
Abweichend von Artikel 15.06 Nummer 10
Buchstabe a kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen
wegnehmbare Geländer in den Bereichen zulassen, wo es für die Segelführung
notwendig ist. 4.
Im Sinne von Artikel 15.07 gelten die Segel als ein
Hauptantriebssystem. 5.
Abweichend von Artikel 15.15 Nummer 7 Buchstabe c
darf die Höhe Unterkante Türöffnung bis auf 200 mm über dem Boden des
Fahrgastbereichs verringert werden. Dabei muss sich die Tür nach dem Öffnen
selbsttätig schließen und verriegeln. 6.
Kann während der Segelfahrt die Schraube leer
mitdrehen, sind gefährdete Antriebsteile vor Schäden zu schützen. Artikel 15a.05
Takelage im Allgemeinen 1.
Die Teile der Takelage sind so anzuordnen, dass ein
unzulässiges Scheuern vermieden wird. 2.
Werden andere Materialien als Holz oder eine
außergewöhnliche Betakelung verwendet, muss diese Bauart eine den in diesem
Kapitel festgelegten Abmessungen und Festigkeiten gleichwertige Sicherheit
gewährleisten. Für den Nachweis der Festigkeit muss (a) eine Festigkeitsberechnung erstellt
werden, oder (b) die ausreichende Festigkeit von einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft bestätigt worden sein, oder (c) die Dimensionierung nach einem
anerkannten Regelwerk erfolgen (z. B. Middendorf; Kusk-Jensen). Der Nachweis muss der Untersuchungskommission
vorgelegt werden. Artikel 15a.06
Masten und Rundhölzer im
Allgemeinen 1.
Sämtliche Rundhölzer müssen aus Material guter
Qualität hergestellt sein. 2.
Holz für Masten muss folgenden Anforderungen
genügen: a) frei von Astkonzentrationen; b) frei von Splint innerhalb der vorgeschriebenen
Abmessungen; c) möglichst längsfaserig; d) möglichst gerade gewachsen. 3.
Wird als Holzart Pitchpine oder Oregonpine der
Qualitätsstufe „clear and better“ verwendet, können die Durchmesser in den
Tabellen der Artikel 15a.07 bis 15a.12 um 5 % verringert werden. 4.
Werden für Masten, Stengen, Rahen, Bäume und
Bugspriete keine Hölzer mit rundem Querschnitt verwendet, müssen diese über
eine gleichwertige Festigkeit verfügen. 5.
Mastfundament, Mastkoker, Befestigungen auf dem
Deck, an Wrangen oder Steven müssen so konstruiert werden, dass die darauf
ausgeübten Kräfte auf andere damit verbundenen Teile abgeleitet oder von diesen
übernommen werden. 6.
In Abhängigkeit von der Belastung und Stabilität
des Schiffes sowie von der Verteilung der verfügbaren Segelfläche kann die
Untersuchungskommission im Vergleich mit den in den Artikeln 15a.07 bis 15a.12
vorgeschriebenen Abmessungen eine Verringerung der Querschnitte der Rundhölzer
und gegebenenfalls der Anforderungen an die Takelage zulassen. Dazu sind
Nachweise nach Artikel 15a.05 Nummer 2 vorzulegen. 7.
Ist die Schwingungsdauer/Schlingerzeit des Schiffes
in Sekunden kürzer als drei Viertel der Schiffsbreite in Metern, sind die in
den Artikeln 15a.07 bis 15a.12 vorgeschriebenen Abmessungen zu erhöhen. Dazu
sind Nachweise nach Artikel 15a.05 Nummer 2 vorzulegen. 8.
In den Tabellen der Artikel 15a.07 bis 15a.12 und
15a.14 sind mögliche Zwischenwerte zu interpolieren. Artikel 15a.07
Besondere Vorschriften für
Masten 1.
Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Länge[13] (m) || Durchmesser an Deck (cm) || Durchmesser am Saling (cm) || Durchmesser am Eselshaupt (cm) 10 || 20 || 17 || 15 11 || 22 || 17 || 15 12 || 24 || 19 || 17 13 || 26 || 21 || 18 14 || 28 || 23 || 19 15 || 30 || 25 || 21 16 || 32 || 26 || 22 17 || 34 || 28 || 23 18 || 36 || 29 || 24 19 || 39 || 31 || 25 20 || 41 || 33 || 26 21 || 43 || 34 || 28 22 || 44 || 35 || 29 23 || 46 || 37 || 30 24 || 49 || 39 || 32 25 || 51 || 41 || 33 Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein
Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen. Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt,
muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen. Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am
Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe
aufweist. 2.
Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter
müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein. Artikel 15a.08
Besondere Vorschriften für
Stengen 1.
Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Länge[14] (m) || Durchmesser am Fuß (cm) || Durchmesser in halber Länge (cm) || Beschlagdurchmesser[15] (cm) 4 || 8 || 7 || 6 5 || 10 || 9 || 7 6 || 13 || 11 || 8 7 || 14 || 13 || 10 8 || 16 || 15 || 11 9 || 18 || 16 || 13 10 || 20 || 18 || 15 11 || 23 || 20 || 16 12 || 25 || 22 || 17 13 || 26 || 24 || 18 14 || 28 || 25 || 20 15 || 31 || 27 || 21 Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein
Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen. 2.
Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss
mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes
betragen. Artikel 15a.09
Besondere Vorschriften für
Bugspriete 3.
Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Länge[16] (m) || Durchmesser am Vorsteven (cm) || Durchmesser in halber Länge (cm) 4 || 14,5 || 12,5 5 || 18 || 16 6 || 22 || 19 7 || 25 || 23 8 || 29 || 25 9 || 32 || 29 10 || 36 || 32 11 || 39 || 35 12 || 43 || 39 4.
Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss
eine Länge von mindestens dem vierfachen Durchmesser des Bugspriets am Steven
haben. 5.
Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss
mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen. Artikel 15a.10
Besondere Vorschriften für
Klüverbäume 1.
Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Länge[17] (m) || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 || 8 || 9 || 10 Durchmesser auf dem Steven (cm) || 7 || 10 || 14 || 17 || 21 || 24 || 28 || 31 || 35 2.
Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss
mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen. Artikel 15a.11
Besondere Vorschriften für
Großbäume 1.
Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Länge[18] (m) || 5 || 6 || 7 || 8 || 9 || 10 || 11 || 12 || 13 || 14 || 15 || 16 Durchmesser (cm) || 14 || 15 || 16 || 17 || 18 || 20 || 21 || 23 || 24 || 25 || 26 || 27 2.
Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens
72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen. 3.
Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens
85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen. 4.
Der Durchmesser muss – vom Mast ab gemessen – auf
2/3 der Länge am größten sein. 5.
Wenn (a) ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum
von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes
liegt oder (b) der Angriffspunkt der Großschot nicht
gegenüber dem Schothorn liegt, kann die Untersuchungskommission gemäß
Artikel 15a.05 Nummer 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben. 6.
Bei Segelflächen unter 50 m2 kann
die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten
Abmessungen zulassen. Artikel 15a.12
Besondere Vorschriften für
Gaffeln 1.
Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Länge[19] (m) || 4 || 5 || 6 || 7 || 8 || 9 || 10 Durchmesser (cm) || 10 || 12 || 14 || 16 || 17 || 18 || 20 2.
Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75
% betragen. 3.
Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens
das 1,2-fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen. 4.
Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60°
betragen. 5.
Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des
Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall
auftretenden Kräften angepasst werden. 6.
Bei Segelflächen unter 50 m2 kann
die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten
Abmessungen zulassen. Artikel 15a.13
Allgemeine Bestimmungen für
stehendes und laufendes Gut 1.
Stehendes und laufendes Gut muss den
Festigkeitsbestimmungen gemäß Artikel 15a.14 und Artikel 15a.15
entsprechen. 2.
Als Drahtseilverbindungen sind zulässig: a) Spleiße b) Presshülsen oder c) Vergusshülsen. Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein. 3.
Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein. 4.
Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von
Ein- und Niedergängen vermieden werden. Artikel 15a.14
Besondere Vorschriften für
stehendes Gut 1.
Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Länge des Mastes[20] (m) || 11 || 12 || 13 || 14 || 15 || 16 || 17 || 18 Bruchfestigkeit der Fockstag (kN) || 160 || 172 || 185 || 200 || 220 || 244 || 269 || 294 Bruchfestigkeit der Wanten (kN) || 355 || 415 || 450 || 485 || 525 || 540 || 630 || 720 Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 4 || 4 2.
Backstage, Topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und
Bugstage müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen: Länge des Mastes[21] (m) || <13 || 13-18 || >18 Bruchfestigkeit des Backstages (kN) || 89 || 119 || 159 Bruchfestigkeit der Topstenge (kN) || 89 || 119 || 159 Länge der Topstenge (m) || <6 || 6-8 || >8 Bruchfestigkeit des Fliegerstages (kN) || 58 || 89 || 119 Länge des Klüverbaumes (m) || <5 || 5-7 || >7 Bruchfestigkeit des Bugstages (kN) || 58 || 89 || 119 3.
Seile sind vorzugsweise entsprechend der
Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1550 N/mm2
auszuführen. 4.
Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse
die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 × 19 FE verwendet
werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 × 19 sind die
in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere
Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften
aufweisen. 5.
Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein
Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit
erfolgen. 6.
Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln,
Rundaugen und Bolzen benutzt werden. 7.
Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen
gesichert werden können. 8.
Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss
mindestens die 1,2-fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und
Fliegerstage betragen. 9.
Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter
30 m3 kann die Untersuchungskommission die in der folgenden
Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen: Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl (m3) || Reduzierung (%) > 20 bis 30 || 20 10 bis 20 || 35 < 10 || 60 Artikel 15a.15
Besondere Vorschriften für
laufendes Gut 1.
Für laufendes Gut müssen Faserseile oder
Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für
laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden
Anforderungen entsprechen: Art des laufenden Gutes || Seilmaterial || Segelfläche (m2) || Bruchfestigkeit (kN) || Seildurchmesser (mm) Stagsegelfallen || Stahldraht || bis 35 || 20 || 6 > 35 || 38 || 8 Faser (Polypropylen-PP) || Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2 eine Seilscheibe Gaffelsegelfallen Toppsegelfallen || Stahldraht || bis 50 || 20 || 6 > 50 bis 80 || 30 || 8 > 80 bis 120 || 60 || 10 >120 bis 160 || 80 || 12 Faser (PP) || Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m2 eine Seilscheibe Stagsegelschoten || Faser (PP) || bis 40 || 14 || > 40 || 18 || Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können. Gaffel-/Topp-segelschoten || Stahldraht || < 100 || 60 || 10 100 to 150 || 85 || 12 > 150 || 116 || 14 Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig. Faser (PP) || Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe. 2.
Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine
Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der
Wanten übereinstimmt. 3.
Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1
genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1
eingehalten werden. Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet
werden. Artikel 15a.16
Beschläge und Teile der
Takelage 1.
Die Durchmesser der Seilscheiben (gemessen
Seilmitte – Seilmitte) müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil
mindestens folgenden Anforderungen entsprechen: Stahldrahtseil (mm) || 6 || 7 || 8 || 9 || 10 || 11 || 12 Faserseil (mm) || 16 || 18 || 20 || 22 || 24 || 26 || 28 Seilscheibe (mm) || 100 || 110 || 120 || 130 || 145 || 155 || 165 2.
Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der
Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das
Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft. 3.
Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z. B.
Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss
auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes
abgestimmt sein. 4.
Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen
für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein. 5.
An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das
dazugehörige Stag oder Want befestigt werden. 6.
Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß
am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in
gutem Zustand befinden müssen. 7.
Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen,
Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt
sein. Artikel 15a.17
Segel 1.
Es muss sichergestellt sein, dass Segel einfach,
schnell und sicher eingeholt werden können. 2.
Die Segelfläche muss zum Schiffstyp und zur
Wasserverdrängung passen. Artikel 15a.18
Ausrüstung 1.
Schiffe, die mit einem Klüverbaum oder Bugspriet
ausgerüstet sind, müssen ein Klüvernetz und eine ausreichende Anzahl
dazugehöriger Halte- und Spannvorrichtungen haben. 2.
Auf die Ausrüstung nach Nummer 1 kann verzichtet
werden, wenn der Klüverbaum oder Bugspriet mit einem Hand- und Fußpferd
ausgerüstet ist, das für die Aufnahme eines mitzuführenden Sicherheitsgurtes
ausreichend dimensioniert ist. 3.
Für Arbeiten in der Takelage ist ein Bootsmannsstuhl
vorzuhalten. Artikel 15a.19
Prüfung 1.
Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission
alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst (a) die Segel, samt Lieken, Schothorn und
Reffaugen; (b) den Zustand der Masten und Rundhölzer; (c) den Zustand des stehenden und laufenden
Guts samt Drahtseilverbindungen; (d) die Möglichkeit, das Segel schnell und
sicher zu reffen; (e) die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke
von Fallen und Dirken; (f) die Befestigung des Mastkokers und
sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des
stehenden und laufenden Guts; (g) die für die Segelführung vorgesehenen
Winden; (h) sonstige für das Segeln vorgesehene
Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen; (i) die Vorkehrungen zur Vermeidung des
Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel; (j) die Ausrüstung nach Artikel 15a.18. 2.
Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten
Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der
Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder
Nachuntersuchung nach Artikel 2.09 zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen
werden. 3.
An Bord muss ein von der Untersuchungskommission
ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten gemäß Nummer
1 erfolgten Prüfung mitgeführt werden. KAPITEL 16 SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES
SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND Artikel 16.01
Zum Schieben geeignete
Fahrzeuge 1.
Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden
sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen
so gebaut und ausgerüstet sein, dass (a) der Übergang zum geschobenen Fahrzeug
leicht und gefahrlos möglich ist, auch wenn die Kupplungsmittel angebracht
sind; (b) sie eine feste Lage mit dem oder den
gekuppelten Fahrzeugen einnehmen können und (c) ein Verschieben der Fahrzeuge
gegeneinander verhindert wird. 2.
Werden zum Kuppeln Drahtseile verwendet, müssen an
dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder
gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein. 3.
Kupplungseinrichtungen müssen eine starre
Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen. Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und
nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch
ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen
die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und
gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten die Artikel 6.02 bis 6.04
sinngemäß. 4.
Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach
Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a entfallen. Artikel 16.02
Zum Geschobenwerden geeignete
Fahrzeuge 1.
Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung,
Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht a) Kapitel 5 bis 7 und Kapitel 12; b) Artikel 8.08 Nummern 2 bis 8, Artikel 10.02,
Artikel 10.05 Nummer 1. Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen-
oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieses
Anhangs anzuwenden. 2.
Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als
40 m gilt außerdem: a) Wasserdichte Querschotte nach
Artikel 3.03 Nummer 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die
2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines
Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist. b) Abweichend von Artikel 8.08
Nummer 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein,
wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei
größter zulässiger Einsenkung übersteigt. 3.
Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit
Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen
Fahrzeugen gewährleisten. Artikel 16.03
Zum Fortbewegen von
gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von
gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder
gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine
sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen. Artikel 16.04
Zum Fortbewegtwerden in
Verbänden geeignete Fahrzeuge Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden
sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder
gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine
sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes
gewährleisten. Artikel 16.05
Zum Schleppen geeignete
Fahrzeuge 1.
Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden
sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen: (a) Die Schleppeinrichtungen müssen so
angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des Fahrzeuges, seiner
Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt. (b) Bugsierende und schleppende Fahrzeuge
müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet
sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen
das Kentern verhindert ist. (c) Als Schleppeinrichtungen müssen
Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die Schleppeinrichtungen
müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit
dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloidalpropeller. (d) Abweichend von Buchstabe c genügt bei
Fahrzeugen, die ausschließlich im Sinne der schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften der Mitgliedstaaten Schlepphilfe für Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb leisten, auch eine Schleppeinrichtung wie Poller oder
gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b gilt entsprechend. (e) Besteht die Gefahr, dass sich die
Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, müssen dort Überläufer
mit Drahtfänger angebracht sein. 2.
Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum
Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden. Artikel 16.06 Probefahrten mit Verbänden 1.
Für Erteilung der Zulassung als Schubboot oder
Motorschiff zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der
Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Unionszeugnis für Binnenschiffe
bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen
sind, und veranlasst die Probefahrten nach Artikel 5.02 mit dem Verband in der
oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei
muss dieser Verband die Artikel 5.02 bis 5.10 erfüllen. Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob
die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach
Kapitel 5 sichergestellt ist. 2.
Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere
Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage,
Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die
Artikel 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Unionszeugnis des
den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name
und europäische Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese
besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen. Artikel 16.07
Eintragungen in das
Unionszeugnis für Binnenschiffe 1.
Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in
ihm fortbewegt werden, muss im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt sein,
dass es aufgrund der Anforderungen nach den Artikeln 16.01 bis 16.06 dafür
geeignet ist. 2.
In das Unionszeugnis des fortbewegenden Fahrzeuges
sind einzutragen: (a) zugelassene Verbände und Formationen; (b) Art der Kupplungen; (c) größte ermittelte Kupplungskräfte und (d) gegebenenfalls Mindestbruchkraft der
Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen. KAPITEL 17 SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR SCHWIMMENDE GERÄTE Artikel 17.01
Allgemeines Für schwimmende Geräte gelten für Bau und
Ausrüstung Kapitel 3, Kapitel 7 bis 14 und Kapitel 16. Für schwimmende Geräte
mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine
Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe. Artikel 17.02
Abweichungen 1.
Die Untersuchungskommission kann von folgenden
Bestimmungen Abweichungen zulassen: (a) Artikel 3.03 Nummern 1 und 2 gilt
sinngemäß; (b) Artikel 7.02 gilt sinngemäß; (c) die höchstzulässigen Schalldruckpegel
nach Artikel 12.02 Nummer 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der
Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an
Bord übernachtet wird; (d) von den übrigen Bestimmungen bezüglich
Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im Einzelfall gleiche Sicherheit
nachgewiesen ist. 2.
Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung
folgender Bestimmungen verzichten: (a) auf Artikel 10.01 Nummer 1, wenn das
schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels
Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät
mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 10.01
Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste
Seitenhöhe einzusetzen sind; (b) auf Artikel 12.02 Nummer 1 zweiter
Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind. 3.
Zusätzlich gilt (a) für Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2: Die
Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein; (b) für Artikel 8.10 Nummer 3: Bei
stillliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der
Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der
Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten; (c) für Artikel 10.03 Nummer 1: Bei frei auf
Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher
vorhanden sein; (d) für Artikel 14.02 Nummer 2: Neben
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen
vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines
der Mitgliedstaaten entsprechen. Artikel 17.03
Zusätzlich geltende
Bestimmungen 1.
Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des
Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein.
Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in
allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen,
der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale
Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten
Bedienungsstellen ausgelöst werden können. 2.
Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine
genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften der Richtlinie 98/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über die
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maschinen[22]
entsprechen. 3.
Standsicherheit und Festigkeit der
Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein,
dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des
schwimmenden Gerätes standhalten können. 4.
Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die
sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer
Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das
Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden,
müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein. Artikel 17.04
Restsicherheitsabstand bei
Öffnungen 1.
Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von
Artikel 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte
Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das
schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm
und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4
auftreten. 2.
Ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 17.07
Nummer 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er
300 mm beträgt. 3.
An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten
Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen. Artikel 17.05
Restfreibord 1.
Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von
Artikel 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem
glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und
Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4 auftreten. 2.
Der Restfreibord nach Artikel 17.07 Nummer 1 ist
ausreichend, wenn er 300 mm beträgt. 3.
Der Restfreibord darf verringert werden, wenn
nachgewiesen wird, dass Artikel 17.08 eingehalten ist. 4.
Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von
der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem
Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die
Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern
oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren
Schwimmkörpern. Artikel 17.06
Krängungsversuch 1.
Der Stabilitätsnachweis nach den Artikel 17.07 und
17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs
erbracht werden. 2.
Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende
Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des
Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise
eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der
Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei
die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf. Artikel 17.07
Stabilitätsnachweis 1.
Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und
Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand
und ein ausreichender Restfreibord vorhanden sind. Dabei darf die Summe der
Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des
Schwimmkörpers darf nicht austauchen. 2.
Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und
Unterlagen enthalten: (a) Maßstabsgetreue Zeichnungen der
Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den
Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum
Schiffsinneren; (b) hydrostatische Daten oder Kurven; (c) Hebelarmkurven der statischen Stabilität,
soweit nach Nummer 5 oder Artikel 17.08 erforderlich; (d) Beschreibung der Betriebszustände mit den
entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und
Überführungszustand; (e) Berechnung der krängenden, trimmenden und
aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel,
Restsicherheitsabstände und Restfreiborde; (f) Zusammenstellung der Rechenergebnisse
mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen. 3.
Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende
Lastannahmen zugrunde zu legen: (a) Dichte des Baggergutes bei Baggern –
Sand und Kies 1,5 t/m3; –
sehr nasser Sand 2,0 t/m3; –
Erdreich im Mittel 1,8 t/m3; –
Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3
t/m3; (b) bei Greifbaggern sind die Werte nach
Buchstabe a um 15 % zu erhöhen; (c) bei Hydraulikbaggern ist die
größtmögliche Hubkraft zugrunde zu legen. 4.1. In dem Stabilitätsnachweis
sind folgende Momente zu berücksichtigen a) aus Last; b) aus baulichen Asymmetrien; c) aus Winddruck; d) aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener
Triebkraft; e) aus Queranströmung, soweit erforderlich; f) aus Ballast und Vorräten; g) aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung; h) aus freien Flüssigkeitsoberflächen; i) aus dynamischen Massenkräften; j) aus sonstigen mechanischen Einrichtungen. Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken
können, zu addieren. 4.2. Das Moment infolge des
Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen: Mw
= c · pw · A(lw + (T)/(2)) [kNm] In dieser Formel bezeichnet c || = || den formabhängigen Widerstandsbeiwert. Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein. Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen; pw || = || den spezifischen Winddruck, der einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen ist; A || = || den Lateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2; lw || = || den Abstand des Schwerpunktes des Lateralplans A von der Ebene der größten Einsenkung in m. 4.3. Für die Ermittlung der Momente
aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten
mit Fahrantrieb die Formel aus Artikel 15.03 Nummer 6 zu verwenden. 4.4. Das durch Queranströmung nach
Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten,
die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder
vertäut sind, mitgerechnet zu werden. 4.5. Bei der Berechnung der Momente
aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist
der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das
entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen. 4.6. Das durch dynamische
Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in
angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und
der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist. 5. Die aufrichtenden Momente
können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel Ma = 10 · D · MG‾
· sinφ (kNm) berechnet werden. In dieser Formel bezeichnet MG‾ || = || die metazentrische Höhe in m φ || = || den Krängungswinkel in ° Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis
zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden
austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg
verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im
Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 und 4. Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper
diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c
erforderlich. Artikel 17.08
Stabilitätsnachweise bei
reduziertem Restfreibord Wird ein verringerter Restfreibord nach
Artikel 17.05 Nummer 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände
nachgewiesen sein, dass (a) nach Korrektur für freie
Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger als 0,15 m
beträgt; (b) innerhalb eines Krängungsbereichs von 0°
bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens h = 0,30 - 0,28 · φn (m) vorhanden ist. Dabei ist φn der
Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt
(Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist
mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für φn
die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad); (c) die Summe der Winkel aus Krängung und
Trimm nicht mehr als 10° beträgt; (d) ein Restsicherheitsabstand nach Artikel
17.04 vorhanden ist; (e) ein Restfreibord von mindestens 0,05 m
vorhanden ist; (f) innerhalb eines Krängungsbereichs von 0°
bis 30° ein Resthebel von mindestens h = 0,20 - 0,23 · φn (m) vorhanden ist. Dabei ist φn der
Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist
mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen. Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30°
Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel
und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum
Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der
größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für
diesen Krängungswinkel. Artikel 17.09
Einsenkungsmarken und
Tiefgangsanzeiger Einsenkungsmarken nach Artikel 4.04 und
Tiefgangsanzeiger nach Artikel 4.06 müssen angebracht sein. Artikel 17.10
Schwimmende Geräte ohne
Stabilitätsnachweis 1.
Auf die Anwendung der Artikel 17.04 bis 17.08 kann
verzichtet werden bei schwimmenden Geräten, (a) durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei
Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und (b) bei denen eine Verlagerung des
Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist. 2.
Jedoch müssen (a) bei größter Zuladung der
Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen; (b) der Sicherheitsabstand für nicht
sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen. KAPITEL 18 SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE Artikel 18.01
Einsatzbedingungen Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem
Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Anhang V Teil I oder II bezeichnet sind,
dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in
das Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragen. Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung
der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen. Artikel 18.02
Anwendung des Teils II Sofern in diesem Kapitel nichts anderes
bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die
Kapitel 3 bis 14 des Teils II. Artikel 18.03
Abweichungen 1.
(a) Artikel 3.03 Nummer 1 gilt sinngemäß; (b) Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn
ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist; (c) Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstaben a und b
gilt sinngemäß; (d) von den übrigen Bestimmungen über Bau,
Einrichtung und Ausrüstung kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen,
wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist. 2.
Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung
folgender Bestimmungen verzichten: (a) auf Artikel 8.08 Nummern 2 bis 8, wenn
keine Besatzung vorgeschrieben ist; (b) auf Artikel 10.01 Nummern 1 und 3, wenn
das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert
werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch
mindestens einen Anker nach Artikel 10.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient
k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind; (c) auf Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstabe c,
wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt. Artikel 18.04
Sicherheitsabstand und
Freibord 1.
Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und
Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des
Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm
betragen. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden. 2.
Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1
fallen, gelten die Artikel 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die
Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord
abweichende Werte festsetzen. Artikel 18.05
Beiboote Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem
Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn a) kein Fahrantrieb vorhanden ist oder b) auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur
Verfügung steht. Diese Erleichterung ist in das Unionszeugnis
für Binnenschiffe einzutragen. KAPITEL 19 SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR HISTORISCHE SCHIFFE (Ohne
Inhalt) KAPITEL 19a SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR KANALBARGEN (Ohne
Inhalt) KAPITEL 19b SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR SCHIFFE, DIE AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE 4 VERKEHREN Artikel 19b.01
Anwendung von Kapitel 4 1.
Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird
der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4
verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt
verringert: a) wenn sie sprühwasser- und wetterdicht
abgeschlossen werden können auf 150 mm; b) wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht
abgeschlossen werden können auf 200 mm. 2.
Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der
Mindestfreibord für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4
verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird. KAPITEL 20 SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR SEESCHIFFE (Ohne
Inhalt) KAPITEL 21 SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR SPORTFAHRZEUGE Artikel 21.01 Allgemeines Für Sportfahrzeuge gelten für Bau und
Ausrüstung nur die Artikel 21.02 und 21.03. Artikel 21.02
Anwendung des Teils II 1.
Für Sportfahrzeuge gelten a) aus Kapitel 3: Artikel 3.01, Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2, Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6, Artikel 3.04
Nummer 1; b) Kapitel 5; c) aus Kapitel 6: Artikel 6.01 Nummer 1, Artikel 6.08; d) aus Kapitel 7: Artikel 7.01 Nummern 1 und 2, Artikel 7.02,
Artikel 7.03 Nummern 1 und 2, Artikel 7.04 Nummer 1, Artikel 7.05 Nummer
2, Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist; e) aus Kapitel 8: Artikel 8.01 Nummern 1 und 2, Artikel 8.02 Nummern
1 und 2, Artikel 8.03 Nummern 1 und 3, Artikel 8.04, Artikel 8.05 Nummern 1 bis
10 und Nummer 13, Artikel 8.08 Nummern 1, 2, 5, 7 und 10, Artikel 8.09 Nummer
1, Artikel 8.10; f) aus Kapitel 9: Artikel 9.01 Nummer 1 sinngemäß; g) aus Kapitel 10: Artikel 10.01 Nummern 2 und 3 sowie Nummern 5 bis
14, Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben a bis c sowie Nummer 2 Buchstabe a und Buchstaben
e bis h, Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstaben a, b und d, wobei mindestens
zwei Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; Artikel 10.03 Nummern 2 bis 6,
Artikel 10.03a, Artikel 10.03b, Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe e
dieser Richtlinie und Artikel 10.05; h) Kapitel 13; i) Kapitel 14. 2.
Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie
94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sportboote[23]
unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen
nur auf (a) Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger
vorhanden ist; (b) Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.02,
Artikel 7.03 Nummer 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand
vorhanden ist; (c) Artikel 8.01 Nummer 2, Artikel 8.02
Nummer 1, Artikel 8.03 Nummer 3, Artikel 8.05 Nummer 5, Artikel 8.08 Nummer 2,
Artikel 8.10; (d) Artikel 10.01 Nummern 2, 3, 6 und 14,
Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstabe a und
Buchstaben e bis h, Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstaben b und d sowie Nummern 2
bis 6, Artikel 10.05; (e) Kapitel 13; (f) aus Kapitel 14: (aa) Artikel 14.12; (bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach
Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der
Richtlinie 94/25/EG erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber ein
Abnahmebericht vorzulegen ist; (cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe,
dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG entsprechen
muss; (dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die
Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird. Artikel 21.03
(Ohne Inhalt) KAPITEL 22 STABILITÄT
VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN Artikel 22.01
Allgemeines 1.
Sind nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
der Mitgliedstaaten für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen
erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden. Die Stabilitätsunterlagen sind von einer
Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem
entsprechenden Sichtvermerk zu versehen. 2.
Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den
Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem
jeweiligen Beladungsfall ermöglichen. Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten: (a) Angaben über die zulässigen
Stabilitätsmerkmale, die zulässigen KG‾-Werte oder die zulässigen
Ladungsschwerpunkthöhen; (b) Angaben über die Räume, die mit
Wasserballast gefüllt werden können; (c) Formblätter zur Stabilitätskontrolle; (d) eine Beispielrechnung oder
Anwendungshinweise für den Schiffsführer. 3.
Können auf einem Schiff wahlweise Container
ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung
ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils
besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich. 4.
Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert,
wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit
dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht
verändern kann. Artikel 22.02
Randbedingungen und Berechnungsverfahren
für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container 1.
Bei ungesicherten Containern hat jedes
Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden
Randbedingungen auszugehen: (a) Die metazentrische Höhe MG‾ darf
1,00 m nicht unterschreiten. (b) Unter gleichzeitiger Einwirkung der
Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der
freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht
überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen. (c) Der krängende Hebel aus der
Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen: [m] In dieser Formel bezeichnet cKZ || || den Beiwert (cKZ = 0,04) in s2/m; v || || die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s; KG‾ || || die Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m; T' || || den Tiefgang des beladenen Schiffes in m. (d) Der krängende Hebel aus Winddruck ist
nach folgender Formel zu berechnen: [m] In dieser Formel bezeichnet cKW || || den Beiwert (cKW = 0,025) in t/m2; A' || || den Überwasserlateralplan beim beladenem Schiff in m2; D' || || das Deplacement des beladenen Schiffes in t; lW || || die Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie in m; T' || || den Tiefgang des beladenen Schiffes in m. (e) Der krängende Hebel aus freien
Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach
folgender Formel zu berechnen: [m] In dieser Formel bezeichnet cKfO || || den Beiwert (cKfO = 0,015) in t/m2; b || || die Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m[24]; l || || die Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m[25]; D' || || das Deplacement des beladenen Schiffes in t. (f) Für jeden Beladungsfall ist mit
halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen. 2.
Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern
beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene KG‾
gleich oder kleiner als KG‾zul nach den folgenden Formeln ist.
Hierbei muss KG‾zul für verschiedene Verdrängungen über den
gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden. (a) [m] Für BWL/2F darf kein kleinerer Wert als
11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5°). (b) Der kleinere Wert für KG‾zul nach
Formel a oder b ist maßgebend. In diesen Formeln bezeichnet || || die maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m; || || die Höhe des Metazentrums über Basis in m nach der Näherungsformel nach Nummer 3; F || || den jeweils vorhandenen Freibord auf 1/2 L in m; Z || || den Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis [-] v || || die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s; Tm || || den jeweiligen mittleren Tiefgang in m; hKW || || den krängenden Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d in m; hKfO || || die Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e in m. 3.
Näherungsformel für KM‾ Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die
Berechnung nach Nummer 2 und Artikel 22.03 Nummer 2 der Wert für
KM‾ aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden: a) für Schiffe mit Pontonform [m] b) für andere Schiffe [m] Artikel 22.03
Randbedingungen und
Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter
Container 1.
Bei gesicherten Containern muss jedes
Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden
Randbedingungen ausgehen: (a) Die metazentrische Höhe MG‾ darf
0,50 m nicht unterschreiten. (b) Unter gleichzeitiger Einwirkung der
Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der
freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser
kommen. (c) Die krängenden Hebel aus der
Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien
Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von Artikel 22.02 Nummer 1
Buchstaben c bis e zu berechnen. (d) Für jeden Beladungsfall sind die halben
Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrunde zu legen. 2.
Die Stabilität eines mit gesicherten Containern
beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene KG‾
gleich oder kleiner als KG‾zul nach den folgenden Formeln ist.
Hierbei muss KG‾zul für verschiedene Verdrängungen über den
gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden. (a) [m] Für (BWL)/(F’) darf kein kleinerer
Wert als 6,6 und für kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden. (b) KG‾zul = KM‾
- 0,50 [m] Der kleinere Wert für KG‾zul nach
den Formeln a oder b ist maßgebend. In diesen Formeln bezeichnet I || || das Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm in m4 nach der Näherungsformel nach Nummer 3; i || || das Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe Tm + ((2)/(3)) F’[m4] " || || die Wasserverdrängung des Schiffes bei Tm in m3; F' || || den ideellen Freibord F' = H' - Tm [m] oder F’ = ((a · BWL)/(2 · b))[m], wobei der kleinere Wert maßgebend ist; a || || den senkrechten Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes in m; b || || den Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff in m; H' || || die ideelle Seitenhöhe H’ = H + ((q)/(0,9 · L · BWL))[m]; q || || die Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3]. 3.
Näherungsformel für I Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die
Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der
Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden: a) für Schiffe mit Pontonform [m] b) für andere Schiffe [m] Artikel 22.04
Verfahren für die
Stabilitätsbeurteilung an Bord Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann
den Unterlagen nach Artikel 22.01 Nummer 2 entnommen werden. KAPITEL 22a SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE 110 M ÜBERSCHREITET Artikel 22a.01
Anwendung des Teils I (Ohne
Inhalt) Artikel 22a.02
Anwendung des Teils II Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten
zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die Artikel 22a.03 bis
22a.05. Artikel 22a.03
Festigkeit Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im
Sinne von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a (Längs- und
Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein. Artikel 22a.04
Schwimmfähigkeit und
Stabilität 1.
Die Nummern 2 bis 10 gelten für Fahrzeuge mit einer
Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe. 2.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung –
Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes – müssen durch einen
Krängungsversuch nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC 267 (85)
ermittelt werden. 3.
Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die
auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im
Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind.
Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt
werden. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität
des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung
entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei
maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung
für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung
ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung
(25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und
gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den
Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische
Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu
berücksichtigen: (a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: Längsausdehnung: mindestens 0,10 L Querausdehnung: 0,59 m Senkrechte Ausdehnung: von der Basis
aufwärts unbegrenzt. (b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: Längsausdehnung: mindestens 0,10 L Querausdehnung: 3,00 m Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,39
m aufwärts, Sumpf ausgenommen. (c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte
sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein,
dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinander
liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht
nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden,
d. h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs
nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen. (d)
Flutbarkeiten Die Flutbarkeit wird zu 95% angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die
mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der
errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten
werden: –
Maschinen- und Betriebsräume 85 % –
Laderäume 70 % –
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw.,
je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der
tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden
müssen 0 oder 95 % (e)
Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes
in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der
beschädigten Räume ausgegangen. 4.
In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer
3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden: (a)
der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage
des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° (5° bei ungesicherten Containern)
nicht überschreiten; (b)
über die Krängung in der Gleichgewichtslage des
jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve
einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m (0,03 m bei ungesicherten
Containern) aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein
Krängungswinkel φ von 27° (15° bei ungesicherten Containern) erreicht ist; (c)
nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht
eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen
Zwischenzustandes erreicht ist. 5.
Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden
Kriterien eingehalten werden: (a)
die Unterkante von nicht wasserdicht
verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss
mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen; (b)
der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage
darf 12° (5° bei ungesicherten Containern) nicht überschreiten; (c)
über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus
muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR
≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065
mrad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein
Krängungswinkel φ von 27° (10° bei ungesicherten Containern) erreicht ist; (d)
Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor
die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen
verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt. 6.
Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von
asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten
werden: (a)
Für die Berechnung der Querflutung ist die
IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden; (b)
sie müssen selbsttätig wirken; (c)
sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen
sein; (d)
die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15
Minuten nicht überschreiten. 7.
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen
zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese
Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden
Beschriftung versehen sein: „Öffnung sofort nach Durchgang schließen“. 8.
Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7
gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 der Vorschriften
in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (nachstehend „ADN“)
mit positivem Ergebnis vorgelegt werden. 9.
Soweit zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3
notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen. Artikel 22a.05
Zusätzliche Anforderungen 1.
Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen (a) über einen Mehrschraubenantrieb mit
mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung
und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei
unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus
aus bedienbare und mit eigener Energieversorgung versehene Bugstrahlanlage
verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist und die bei Ausfall des
Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglicht; (b) über eine Navigationsradaranlage mit
Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 verfügen; (c) über ein fest installiertes Lenzsystem
nach Artikel 8.08 verfügen; (d) die Anforderungen des
Artikels 23.09 Nummer 1.1 erfüllen. 2.
Bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L
von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1 (a) im Havariefall ohne Einsatz von schwerem
Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können, wobei
die getrennten Schiffsteile nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen, (b) über einen Nachweis einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die
Stabilität der getrennten Schiffsteile verfügen, der auch eine Aussage darüber
enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile
nicht mehr gegeben ist, wobei in diesem Fall der Nachweis an Bord mitzuführen
ist, (c) als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN
gebaut sind, wobei Trockengüterschiffe den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis
9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13
bis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis
9.3.3.15 des Teils 9 des ADN entsprechen müssen, (d) über einen Mehrschraubenantrieb nach
Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen, ist im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter
Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d
entsprechen. 3.
Bei Fahrgastschiffen mit L von mehr als 110 m, die
zusätzlich zu Nummer 1 (a) unter Aufsicht einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sind,
was durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein
muss, wobei die laufende Klasse nicht erforderlich ist; (b) entweder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens
600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei
Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht
unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm
vorhanden bleibt oder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens
600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des
Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben; (c) über einen Mehrschraubenantrieb mit
mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung
und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die in Längs-
und in Querrichtung wirksam ist; (d) die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt
setzen können; ist im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter
Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d
entsprechen. Artikel 22a.06
(Ohne Inhalt) KAPITEL 22b SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR SCHNELLE SCHIFFE Artikel 22b.01
Allgemeines 1.
Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe
gebaut sein. 2.
Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen
verboten: a) mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen
nach Artikel 13.02; b) Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach
Artikel 13.03 und 13.04; c) Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel
13.07; d) Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14. Artikel 22b.02
Anwendung des Teils I 1.
Zusätzlich zu Artikel 2.03 müssen schnelle Schiffe
unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über
besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften
gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrechtzuerhalten. 2.
Abweichend von Artikel 10 dieser Richtlinie beträgt
die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels erteilten
Unionszeugnisse für Binnenschiffe maximal fünf Jahre. Artikel 22b.03
Anwendung des Teils II 1.
Unbeschadet der Nummer 2 und des Artikels 22b.02
Nummer 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme
folgender Bestimmungen: a) Artikel 3.04 Nummer 6 Absatz 2; b) Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2; c) Artikel 11.02 Nummer 4 Satz 2 und Satz 3; d) Artikel 12.02 Nummer 4 Satz 2; e) Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe a Satz 2. 2.
Abweichend von Artikel 15.02 Nummer 9 und Artikel
15.15 Nummer 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können. 3.
Abweichend von Artikel 6.02 Nummer 1 muss bei
Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine
zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in
Betrieb gehen. 4.
Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten
für schnelle Schiffe die Artikel 22b.04 bis 22b.12. Artikel 22b.04
Sitze und Sicherheitsgurte Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an
Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen.
Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz
vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt
6 nicht gefordert werden. Artikel 22b.05
Freibord Abweichend von Artikel 4.02 und Artikel 4.03
muss der Freibord mindestens 500 mm betragen. Artikel 22b.06
Auftrieb, Stabilität und
Unterteilung Für schnelle Schiffe müssen (a) Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften,
die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im
unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen, (b) Stabilitätseigenschaften und
Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeuges im Betriebszustand
mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen, (c) Stabilitätseigenschaften im
Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das
Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand
gelangen lassen, in ausreichendem Maße nachgewiesen sein. Artikel 22b.07
Steuerhaus 1.
Einrichtung (a) Abweichend von Artikel 7.01 Nummer 1 ist
das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein
zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen
können. (b) Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass
die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die
Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen
und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen,
dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle
erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs-
und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss (aa) der Steuerstand des Rudergängers als
Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein; (bb) das zweite Besatzungsmitglied an seinem
Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem
Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und
in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen. (c) Die in Buchstabe a aufgeführten Personen
müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die
Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen. 2.
Freie Sicht (a) Abweichend von Artikel 7.02
Nummer 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem
Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen. (b) Abweichend von Artikel 7.02
Nummer 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis
zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder
einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der
überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht
weniger als 10° betragen. 3.
Instrumente Die Instrumententafeln für die Bedienung und
für die Überwachung der in Artikel 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an
deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies
gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von
Sammelrettungsmitteln. 4.
Beleuchtung In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen,
die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden. 5.
Fenster Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen
zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein. 6.
Oberflächenwerkstoffe Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind
im Steuerhaus zu verhindern. Artikel 22b.08
Zusätzliche Ausrüstung Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit (a) einem Radargerät und einem Wendeanzeiger
nach Artikel 7.06 Nummer 1 und (b) griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach
der Europäischen Norm EN 395:1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl
der Personen an Bord. Artikel 22b.09
Geschlossene Bereiche 1.
Allgemeines Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und
die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei
ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp
oder Notstart beziehungsweise Notstopp noch beim Manövrieren unter normalen
Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen
können. 2.
Kommunikation (a) Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen
müssen alle Fahrgastschiffe mit akustischen und visuellen Einrichtungen
ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gehört und gesehen werden können. (b) Mit Hilfe der unter Buchstabe a
beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste
geben können. (c) Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des
Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des
Fahrzeuges verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege,
Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich
sind. Artikel 22b.10 Ausgänge und Fluchtwege Flucht- und Rettungswege müssen folgende
Anforderungen erfüllen: (a) Ein leichter, sicherer und schneller
Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen
muss sichergestellt sein. (b) Die Fluchtwege zu den Notausgängen
müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. (c) Sämtliche Ausgänge müssen
ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus
muss von außen und innen klar erkenntlich sein. (d) Die Fluchtwege und Notausgänge
müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen. (e) Neben den Ausgängen muss genügend
Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein. Artikel 22b.11
Feuerschutz und
Feuerbekämpfung 1.
Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen
sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem
angeschlossen sein. Das Bestehen eines Brandes sowie der Brandbereich müssen
selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt
werden. 2.
Maschinenräume sind mit einer fest installierten
Feuerlöschanlage nach Artikel 10.03b zu versehen. 3.
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre
Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach Artikel
10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen
abgeleitet werden können. Artikel 22b.12
Übergangsbestimmungen Schnelle Schiffe im Sinne des Artikels 1.01
Nummer 22, die am 31. März 2003 über ein gültiges Unionszeugnis für
Binnenschiffe verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels
entsprechen: (a) bei der Erneuerung des Unionszeugnisses
für Binnenschiffe Artikel 22b.01, Artikel 22b.04, Artikel 22b.08,
Artikel 22b.09, Artikel 22b.10, Artikel 22b.11 Nummer 1; b) am 1. April 2013 Artikel 22b.07 Nummern 1, 3, 4, 5 und 6; c) am 1. Januar 2023 den übrigen Vorschriften. TEIL III KAPITEL 23 AUSRÜSTUNG
DER SCHIFFE IM HINBLICK AUF BESATZUNG Artikel 23.01
(Ohne Inhalt) Artikel 23.02
(Ohne Inhalt) Artikel 23.03
(Ohne Inhalt) Artikel 23.04
(Ohne Inhalt) Artikel 23.05
(Ohne Inhalt) Artikel 23.06
(Ohne Inhalt) Artikel 23.07
(Ohne Inhalt) Artikel 23.08
(Ohne Inhalt) Artikel 23.09
Ausrüstung der Schiffe 1.
Bei Motorschiffen, Schubbooten, Schubverbänden und
Fahrgastschiffen ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach
Nummer 1.1 oder 1.2 von der Untersuchungskommission im Unionszeugnis für
Binnenschiffe unter Nummer 47 zu vermerken. 1.1.
Standard S1 (a) Die Antriebsanlagen müssen so
eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die
Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die für den Fahrbetrieb erforderlichen
Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können,
es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während
jeder Fahrt ununterbrochen mit. (b) In den Gefahrenbereichen –
der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren, –
des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben, –
des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der
Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller, –
des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet
sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im
Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät
zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist.
Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten
Funktionsstörungen beseitigt sind. (c) Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der
Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen. (d) Die Steuereinrichtung muss auch bei
höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand
gehandhabt werden können. (e) Die nach nationalen oder internationalen
Schifffahrtspolizeivorschriften bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und
Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können. (f) Besteht keine direkte Verständigung vom
Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den
Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den
Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische
Signalgebung ersetzt werden. (g) Das vorgeschriebene Beiboot muss von
einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist ausgesetzt werden
können. (h) Ein vom Steuerstand aus bedienbarer
Scheinwerfer muss vorhanden sein. (i) Kurbeln und ähnliche drehbare
Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand
von mehr als 160 N erfordern. (k) Die im Unionszeugnis für Binnenschiffe
eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein. (l) Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen
motorisiert sein. (m) Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente
müssen ergonomisch angeordnet sein. (n) Die nach Artikel 6.01 Nummer 1
erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden
können. 1.2.
Standard S2 (a) Für einzeln fahrende Motorschiffe: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit
einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage; (b) für Motorschiffe, die gekuppelte
Fahrzeuge fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit
einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage; (c) für Motorschiffe, die einen Schubverband,
bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit
hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist
jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes
mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden
Motorschiffes aus bedienbar ist; (d) für Schubboote, die einen Schubverband
fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit
hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist
jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes
mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden
Schubbootes aus bedienbar ist; (e) für Fahrgastschiffe: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit
einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist
jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des
Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten. Artikel 23.10 (Ohne Inhalt) Artikel 23.11 (Ohne Inhalt) Artikel 23.12 (Ohne Inhalt) Artikel 23.13 (Ohne Inhalt) Artikel 23.14 (Ohne Inhalt) Artikel 23.15 (Ohne Inhalt) TEIL IV KAPITEL 24 ÜBERGANGS-
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 24.01
Anwendung der
Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1.
Die Artikel 24.02 bis 24.04 gelten nur für
Fahrzeuge, die am 30. Dezember 2008 im Besitz eines gültigen
Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden
Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind oder sich am 31. Dezember 1994 in
Bau oder Umbau befunden haben. 2.
Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1
fallen, gilt Artikel 24.06. Artikel 24.02
Abweichungen für Fahrzeuge,
die schon in Betrieb sind 1.
Unbeschadet der Artikel 24.03 und 24.04 müssen
Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht vollständig
entsprechen, (a) diesen gemäß den in nachstehender
Tabelle 1 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und (b) bis zu ihrer Anpassung der am
31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
entsprechen. 2.
In nachstehender Tabelle 1 bedeuten –
„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge,
die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt
oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie
bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche.
Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart
ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. –
„Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum
folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe erfüllt sein. Tabelle 1 Artikel und Nummer || Inhalt || Frist bzw. Bemerkungen KAPITEL 3 || || 3.03 Nummer 1 Buchstabe a || Lage des Kollisionsschotts || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 2 || Wohnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Sicherheitseinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 4 || Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 5 Absatz 2 || Fernüberwachung von Heckschotttüren || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 7 || Vorschiffe mit Ankernischen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2041 3.04 Nummer 3 Satz 2 || Isolierung in Maschinenräumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 3 Satz 3 und Satz 4 || Verschließbarkeit von Öffnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 3.04 Nummer 6 || Maschinenraum-Ausgänge || Maschinenräume, die vor 1995 gemäß Artikel 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem zweiten Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 KAPITEL 5 || || 5.06 Nummer 1 Satz 1 || Mindestgeschwindigkeit || Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 KAPITEL 6 || || 6.01 Nummer 1 || Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 3 || Neigung und Umgebungstemperaturen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 7 || Wellendurchführungen von Ruderschäften || Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 6.02 Nummer 1 || Vorhandensein separater Hydrauliktanks || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 Nummer 2 || Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 3 || Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage / des Handbetriebs || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 6.03 Nummer 1 || Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 --- || --- || --- 6.05 Nummer 1 || Automatische Entkupplung des Handsteuerrads || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 6.06 Nummer 1 || Zwei unabhängige Steuerungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 6.07 Nummer 2 Buchstabe a || Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 2 Buchstabe e || Überwachung der Puffersysteme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 6.08 Nummer 1 || Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 9.20 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 KAPITEL 7 || || 7.02 Nummer 2 || Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2049 7.02 Nummer 3 Unterabsatz 2 || Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 6 || Mindestlichtdurchlässigkeit || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 7.03 Nummer 7 || Löschen der Alarme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe, soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden Nummer 8 || Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 7.04 Nummer 1 || Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 2 || Maschinensteuerung || Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen; 1.1.2010 bei übrigen Maschinen Nummer 3 || Anzeige || Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 9 Satz 3 || Bedienung mittels eines Hebels || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Satz 4 || Anzeige der Richtung der Schubkraft || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 7.05 Nummer 1 || Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen || Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 7.06 Nummer 1 || Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden || Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1 Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. 7.09 || Alarmanlage || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 7.12 Absatz 1 || Höhenverstellbare Steuerhäuser || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Absätze 2 und 3 || || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe KAPITEL 8 || || 8.01 Nummer 3 || Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 8.02 Nummer 1 || Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 4 || Abschirmung von Leitungsverbindungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2025 Nummer 5 || Mantelrohrsysteme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2025 Nummer 6 || Isolierung von Maschinenteilen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 8.03 Nummer 2 || Überwachungseinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 3 || Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 5 || Wellendurchführungen von Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 8.05 Nummer 1 || Brennstofftanks aus Stahl || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 2 || Selbstschließende Entwässerungsventile || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 3 || Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 4 || Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. Nummer 6 Satz 3 bis Satz 5 || Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 7 Unterabsatz 1 || Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind. || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 9 Satz 2 || Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 13 || Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 8.06 || Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 8.07 || Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 8.08 Nummer 8 || Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 9 || Peileinrichtung in Laderaumbilgen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 8.09 Nummer 2 || Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 8.10 Nummer 3 || Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 KAPITEL 8a || || 8a.02 Nummern 2 und 3 || Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte || Die Vorschriften gelten nicht (a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden. Für Motoren a) die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG; b) die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG. Die Vorschriften für die Motorkategorien aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten als gleichwertig KAPITEL 9 || || 9.01 Nummer 1 Satz 2 || Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 2 2. Gedankenstrich || Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 3 || Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 9.02 Nummern 1 bis 3 || Energieversorgungssysteme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 9.05 Nummer 4 || Schutzleiterquerschnitte || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.11 Nummer 4 || Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 9.12 Nummer 2 Buchstabe d || Schaltanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 3 Buchstabe b || Erdschlussüberwachungseinrichtung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 9.13 || Notabschaltvorrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 9.14 Nummer 3 Satz 2 || Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 9.15 Nummer 2 || Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 10 || Kabel zu beweglichen Steuerhäusern || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 9.16 Nummer 3 Satz 2 || Zweiter Stromkreis || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.19 || Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.20 || Elektronische Anlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 9.21 || Elektromagnetische Verträglichkeit || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 KAPITEL 10 || || 10.01 || Ankerausrüstung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b || Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt || N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 10.02 Nummer 2 Buchstabe a || Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile || Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 10.03 Nummer 1 || Europäische Norm || Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 Nummer 2 || Eignung für Brandklassen A, B und C || Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 Nummer 4 || Füllmasse des CO2 und Rauminhalt || Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 10.03a || Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 10.03b || Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen || [26] 10.04 || Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 10.05 Nummer 2 || Aufblasbare Rettungswesten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. KAPITEL 11 || || 11.02 Nummer 4 Satz 1 || Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen Höhe von Lukensüllen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 11.04 Nummer 1 || Lichte Breite des Gangbordes || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite Nummer 2 || Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 11.05 Nummer 1 || Zugänge der Arbeitsplätze || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummern 2 und 3 || Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 4 || Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 11.06 Nummer 2 || Ausgänge und Notausgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 11.07 Nummer 1 Satz 2 || Steigvorrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummern 2 und 3 || || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 11.10 || Lukenabdeckungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 11.11 || Winden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 11.12 Nummern 2, 4, 5 und 10 || Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015. 11.13 || Lagerung brennbarer Flüssigkeiten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe KAPITEL 12 || || 12.01 Nummer 1 || Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 12.02 Nummer 3 || Lage der Fußböden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 4 || Aufenthalts- und Schlafräume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 6 || Stehhöhe in Wohnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 8 || Bodenfläche der Aufenthaltsräume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 9 || Volumen der Räume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 10 || Luftvolumen pro Person || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 11 || Abmessungen der Türen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 12 Buchstaben a und b || Anordnung der Treppen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 13 || Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 12.03 || Sanitäre Einrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 12.04 || Küchen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 12.05 || Trinkwasseranlagen || N.E.U., spätestens 31.12.2006 12.06 || Heizung und Lüftung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 12.07 Nummer 1 Satz 2 || Sonstige Wohnungseinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 KAPITEL 14a || || Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 und Nummer 5 || Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen || N.E.U., sofern (a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen, (b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. KAPITEL 15 || || 15.01 Nummer 1 Buchstabe c || Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2007 Buchstabe d || Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 2 Buchstabe c || Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen). Buchstabe e || Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind. 15.02 Nummer 2 || Anzahl und Anordnung der Schotte || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 5 Satz 2 || Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck || Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 10 Buchstabe c || Dauer des fernbetätigten Schließvorganges || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 12 || Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 15 || Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.03 Nummern 1 bis 6 || Intaktstabilität || N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummern 7 und 8 || Leckstabilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 9 || Leckstabilität Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. Nummer 9 || 2-Abteilungsstatus || N.E.U. Nummern 10 bis 13 || Leckstabilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.05 Nummer 2 Buchstabe a || Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Buchstabe b || Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Artikel 15.06 Nummer 1 Unterabsatz 1 Artikel 15.06 Nummer 1, Unterabsatz 2 || Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott Einhausungen || N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe. Nummer 3 Buchstabe c Satz 1 || Lichte Höhe von Ausgängen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Satz 2 || Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen || Für das Maß 0,7 m: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.06 Nummer 3 Buchstabe f Satz 1 || Abmessung der Notausgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Buchstabe g || Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 4 Buchstabe d || Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 5 || Anforderungen an Verbindungsgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 6 Buchstabe b || Fluchtwege zu Sammelflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Buchstabe c || Fluchtwege nicht durch Maschinenräume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2007 Fluchtwege nicht durch Küchen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Buchstabe d || Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 7 || Geeignetes Sicherheitsleitsystem || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 8 || Anforderungen an Sammelflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 9 || Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 10 Buchstabe a Satz 1 || Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Satz 2 || Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.06 Nummer 10 Satz 2 || Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord Gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 13 || Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 14 Satz 1 || Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 15 || Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen || N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Anforderungen an Einhausungen || N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 16 || Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05 || N.E.U., spätestens 31.12.2006 Nummer 17 Satz 2 || Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 18 || Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 19 || Anforderungen des Artikels 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.07 || Anforderungen an das Antriebssystem || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 15.08 Nummer 2 || Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich || Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 3 || Anforderungen an die Alarmanlage || Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 4 || Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 5 || Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 6 || Fest installiertes Lenzsystem || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 8 || Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 15.09 Nummer 3 || Einrichtungen für einen sicheren Übergang || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 4 || Art der Rettungsmittel || Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. Nummer 5 Buchstaben b und c || Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Buchstabe f || Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Buchstabe i || Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 10 || Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 15.10 Nummer 2 || Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 3 || Ausreichende Notbeleuchtung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 15.10 Nummer 4 || Notstromanlage || Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Buchstabe f || Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Buchstabe i || Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 6 Satz 1 || Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Sätze 2 und 3 || Einbau der Kabel || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Satz 4 || Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 15.11 || Feuerschutz || Nummer 1 || Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 2 || Ausführung von Trennflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 3 || In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Nummer 4 || Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 5 || Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 6 || Brandprüfverfahren nach dem Code || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 7 || Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 7a || Einhausungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 8 || Anforderungen an Türen in Trennflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 9 || Wände || Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 10 || Trennflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.11 Nummer 11 || Luftzugssperren || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 12 Satz 2 || Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 13 || Einschachtung der Innentreppen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 14 || Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 15 || Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 16 || Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 17 || Feuermeldesystem || Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 15.12 Nummer 1 Buchstabe c || Tragbare Feuerlöscher in Küchen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 2 Buchstabe a || Zweite Feuerlöschpumpe || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 3 Buchstaben b und c || Druck und Wasserstrahllänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 6 || Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 15.12 Nummer 7 || Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 8 Buchstabe b || Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Buchstabe c || Wasserstrahllänge auf allen Decks || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Buchstabe d || Aufstellung der Feuerlöschpumpen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 9 || Feuerlöschanlage in Maschinenräumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 15.14 Nummer 1 || Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen || Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 2 || Anforderungen an Abwassersammeltanks || Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.15 Nummer 1 || Leckstabilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Nummer 4 || (Ohne Inhalt) || Nummer 5 || Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung || Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 15.15 Nummer 6 || Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung || Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 Nummer 9 Buchstabe a || Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen || N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15 Buchstabe b || Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 KAPITEL 16 || || 16.01 Nummer 2 || Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug || Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035. 16.01 Nummer 3 letzter Satz || Anforderungen an Antriebe || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 KAPITEL 17 || || 17.02 Nummer 3 || Zusätzlich geltende Bestimmungen || Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer genannten Artikel. 17.03 Nummer 1 || Generalalarmanlage || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 4 || Größte zulässige Last von Hebezeugen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 17.04 Nummern 2 und 3 || Restsicherheitsabstand bei Öffnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 17.05 Nummern 2 und 3 || Restfreibord || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 17.06, 17.07 und 17.08 || Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 17.09 || Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe KAPITEL 20 || || || Vgl. Übergangsvorschriften zu Kapitel 20 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung || KAPITEL 21 || || 21.01 bis 21.02 || || Die Vorschriften gelten für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035. Artikel 24.03
Abweichungen für Fahrzeuge,
die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden 1.
Auf Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder
früher auf Kiel gelegt wurden, dürfen zusätzlich zu Artikel 24.02 die
folgenden Bestimmungen angewendet werden. In nachstehender Tabelle 2 bedeuten –
„E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge,
die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt
oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau
der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch
Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen
Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. –
„Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum
folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses
für Binnenschiffe erfüllt sein. Tabelle 2 Artikel und Nummer || Inhalt || Frist bzw. Bemerkungen KAPITEL 3 || || 3.03 Nummer 1 Buchstabe a || Lage des Kollisionsschotts || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 3.04 Nummer 2 || Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 Nummer 7 || Höchstzulässiger Schalldruckpegel || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 KAPITEL 4 || || 4.01 Nummer 2, 4.02 und 4.03 || Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 KAPITEL 7 || || 7.01 Nummer 2 || Eigengeräuschpegel || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 7.05 Nummer 2 || Kontrolle der Signalleuchten || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe KAPITEL 8 || || 8.08 Nummern 3 und 4 || Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 8.10 Nummer 2 || Fahrtgeräusch || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 KAPITEL 9 || || 9.01 || Anforderungen an elektrische Anlagen || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.03 || Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.06 || Zulässige maximale Spannungen || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.10 || Generatoren und Motoren || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.11 Nummer 2 || Aufstellung von Akkumulatoren || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.12 || Schaltanlagen || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.14 || Installationsmaterial || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.15 || Kabel || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 9.17 || Signalleuchten || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 KAPITEL 12 || || 12.02 Nummer 5 || Lärm und Vibration in Wohnungen || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 KAPITEL 15 || || 15.02 Nummer 5, Nummer 6 Satz 1, Nummern 7 bis 11 und Nummer 13 || Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.02 Nummer 16 || Wasserdichte Fenster || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.04 || Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.05 || Anzahl der Fahrgäste || Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 15.10 Nummern 4, 6, 7, 8 und 11 || Notstromanlage || E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 2.
Artikel 15.11 Nummer 3 Buchstabe a ist auf
Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden,
bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe
nach dem 1.1.2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen
zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere
Materialien zur Oberflächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein
müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entstehen dürfen. 3.
Artikel 15.11 Nummer 12 ist auf
Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden,
bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe
nach dem 1.1.2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn
anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg
dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange
benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion. Artikel 24.04
Sonstige Abweichungen 1.
Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach Artikel
4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den
Freibord nach Artikel 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen. 2.
Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 auf Kiel gelegt
wurden, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am
31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. 3.
Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe a bis Buchstabe e
und Artikel 15.12 Nummer 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die
einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, die nach dem
30. September 1984 auf Kiel gelegt wurden, sowie bei Umbauten der
betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe nach dem 1.1.2045. 4.
(Ohne Inhalt) 5.
Verweist diese Vorschrift bei den
Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine europäische
oder internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung
dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch 20 Jahre nach Neufassung oder
Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden. Artikel 24.05
(Ohne Inhalt) Artikel 24.06
Abweichungen für Fahrzeuge,
die nicht unter Artikel 24.01 fallen 1.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten a) für Fahrzeuge, für die zwischen
dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein Schiffsattest nach
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31.
Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und b) für Fahrzeuge, die zwischen dem
1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr
bekommen haben. 2.
Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass
sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen
Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
entsprechen. 3.
Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung
ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen
Vorschriften gemäß den in Tabelle 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen
angepasst werden. 4.
Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe g
dieser Richtlinie und Artikel 24.04 Nummer 5 dieses Anhangs gelten
entsprechend. 5.
In nachstehender Tabelle 3 bedeuten –
„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge,
die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt
oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz
oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile
durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies
keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. –
„Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum
folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe erfüllt sein. Tabelle 3 Artikel und Nummer || Inhalt || Frist bzw. Bemerkungen || Gültig für Fahrzeuge mit Schiffsattest oder Verkehrszulassung vor KAPITEL 3 || || || 3.03 Nummer 7 || Vorschiffe mit Ankernischen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2041 || 1.10.1999 3.04 Nummer 3 Satz 2 || Isolierung in Maschinenräumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.4.2003 Nummer 3 Satz 3 und Satz 4 || Öffnungen und Verschlussorgane || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.10.2003 KAPITEL 6 || || || 6.02 Nummer 1 || Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 || 1.4.2007 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 || 1.4.2007 6.03 Nummer 1 || Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 || 1.4.2007 6.07 Nummer 2 Buchstabe a || Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks || N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.4.2007 KAPITEL 7 || || || 7.02 Nummer 2 || Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2049 || 30.12.2008 7.04 Nummer 3 || Anzeige || Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.4.2007 Nummer 9 Satz 3 || Bedienung mittels eines Hebels || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.4.2007 Satz 4 || Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.4.2007 7.05 Nummer 1 || Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen || Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. || 1.12.2013 7.06 Nummer 1 || Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden || Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. || 1.12.2013 Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden || Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. || 1.12.2013 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden || Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. || 1.12.2013 KAPITEL 8 || || || 8.02 Nummer 4 || Abschirmung von Leitungsverbindungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 2025 || 1.4.2007 Nummer 5 || Mantelrohrsysteme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2025 || 1.4.2007 Nummer 6 || Isolierung von Maschinenteilen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2025 || 1.4.2003 8.03 Nummer 3 || Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.4.2004 8.05 Nummer 7 Satz 1 || Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.4.2008 8.05 Nummer 9 Satz 2 || Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.4.1999 Nummer 13 || Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.4.1999 8.06 || Schmieröltanks, ‑leitungen und Zubehör || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.4.2007 8.07 || Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.4.2007 KAPITEL 8a || || || || || Die Vorschriften gelten nicht a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden. || 1.1.2002 8a.02 Nummern 2 und 3 || Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte || Für Motoren a) die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG; b) die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG. Die Vorschriften für die Motorkategorien aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten als gleichwertig || 1.7.2007 KAPITEL 10 || || || Artikel 10.02 Satz 1 Buchstabe b || Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt || N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.12.2013 10.02 Nummer 2 Buchstabe a || Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile || Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008. Zweites und drittes Seil: 1.1.2013. || 1.4.2003 10.03 Nummer 1 || Europäische Norm || Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 || 1.4.2002 Nummer 2 || Eignung für Brandklassen A, B und C || Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 || 1.4.2002 10.03a || Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 || 1.4.2002 10.03b || Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen || [27] spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 || 1.4.2002 10.04 || Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.10.2003 10.05 Nummer 2 || Aufblasbare Rettungswesten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. || 1.10.2003 KAPITEL 11 || || || 11.02 Nummer 4 Satz 1 || Höhe von Schanzkleidern und Lukensüllen sowie Gangbordgeländern Höhe von Lukensüllen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 || 1.12.2013 11.04(2) || Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 || 1.12.2013 11.12 Nummern 2, 4, 5 und 9 || Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.12.2013 11.13 || Lagerung brennbarer Flüssigkeiten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.10.2002 KAPITEL 14a || || || Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 und Nummer 5 || Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen || N.E.U., sofern (a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen, (b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. || 1.12.2013 KAPITEL 15 || || || 15.01 Nummer 1 Buchstabe c || Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Buchstabe d || Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 2 Buchstabe b || Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 13.04 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Buchstabe c || Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Buchstabe e || Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind. || 1.1.2006 15.02 Nummer 2 || Anzahl und Anordnung der Schotte || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 5 Satz 2 || Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck || Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 15 || Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 15.03 Nummern 1 bis 6 || Intaktstabilität || N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 15.03 Nummern 7 und 8 || Leckstabilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.12.2006 Nummer 9 || Leckstabilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.12.2006 Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. || 1.12.2013 2-Abteilungsstatus || N.E.U. || Nummern 10 bis 13 || Leckstabilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.12.2006 15.05 Nummer 2 Buchstabe a || Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Buchstabe b || Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Artikel 15.06 Nummer 1 Unterabsatz 1 || Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks vor dem Heckschott || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.12.2013 Artikel 15.06 Nummer 1 Unterabsatz 2 || Einhausungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.12.2013 Nummer 2 || Schränke und Räume nach Artikel 11.13 für brennbare Flüssigkeiten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 3 Buchstabe c Satz 1 || Lichte Höhe von Ausgängen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Satz 2 || Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen || Für das Maß 0,7 m: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 15.06 Nummer 3 Buchstabe f Satz 1 || Abmessung der Notausgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Buchstabe g || Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 4 Buchstabe d || Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 5 || Anforderungen an Verbindungsgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 6 Buchstabe b || Fluchtwege zu Sammelflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Buchstabe c || Fluchtwege nicht durch Maschinenräume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2007 || 1.1.2006 Fluchtwege nicht durch Küchen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 Buchstabe d || Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 7 || Geeignetes Sicherheitsleitsystem || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Nummer 8 || Anforderungen an Sammelflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 9 Buchstaben a bis c, Buchstabe e und letzter Satz || Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 10 Buchstabe a Satz 1 || Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Satz 2 || Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Buchstabe b Satz 2 || Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord Gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 12 || Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 13 || Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 14 Satz 1 || Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 15 || Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 15 || Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.12.2013 Anforderungen an Einhausungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.12.2013 Nummer 16 || Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05 || N.E.U., spätestens 31.12.2006 || 1.1.2006 Nummer 17 Satz 2 || Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 18 || Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 15.07 || Anforderungen an das Antriebssystem || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 15.08 Nummer 2 || Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich || Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 3 || Anforderungen an die Alarmanlage || Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 3 Buchstabe c || Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung || Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 4 || Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 5 || Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 6 || Fest installiertes Lenzsystem nach Artikel 8.06 Nummer 4 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Nummer 7 || Öffnen der Kühlräume von innen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 8 || Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 9 || Verbandskästen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 15.09 Nummer 1 Satz 1 || Rettungsringe || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 2 || Einzelrettungsmittel || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 3 || Einrichtungen für einen sicheren Übergang || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 4 || Art der Rettungsmittel || Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. || 1.1.2006 Nummer 5 Buchstaben b und c || Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Buchstabe f || Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Buchstabe i || Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 9 || Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 10 || Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 11 || Krankentrage || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 || Elektrische Anlagen || || 1.1.2006 15.10 Nummer 2 || Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Nummer 3 || Ausreichende Notbeleuchtung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Nummer 4 || Notstromanlage || Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Buchstabe f || Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Buchstabe i || Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Nummer 6 Satz 1 || Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Sätze 2 und 3 || Einbau der Kabel || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Satz 4 || Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 15.11 || Feuerschutz || || 1.1.2007 Nummer 1 || Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 15.11 Nummer 2 || Ausführung von Trennflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 3 || In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 || 1.1.2006 Nummer 4 || Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 5 || Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 6 || Brandprüfverfahren nach dem Code || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 7 || Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 7a || Einhausungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.12.2013 Nummer 8 Buchstaben a und b, Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d || Anforderungen an Türen in Trennflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 9 || Wände || Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 10 || Trennflächen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 12 Satz 2 || Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 13 || Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 14 || Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 15 || Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 16 || Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 17 || Feuermeldesystem || Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 15.12 Nummer 1 Buchstabe c || Tragbare Feuerlöscher in Küchen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 2 Buchstabe a || Zweite Feuerlöschpumpe || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 4 || Hydrantenventile || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 5 || Axial angeschlossene Haspel || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 Nummer 6 || Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 7 || Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 8 Buchstabe b || Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Buchstabe d || Aufstellung der Feuerlöschpumpen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 9 || Feuerlöschanlage in Maschinenräumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nummer 3 und 4 hergestellt wurden. || 1.1.2006 15.13 || Sicherheitsorganisation || Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe || 1.1.2006 15.14 Nummer 1 || Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen || Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 2 || Anforderungen an Abwassersammeltanks || Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 15.15 || Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe || || 1.1.2006 Nummer 1 || Leckstabilität || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2045 || 1.1.2006 Nummer 4 || (Ohne Inhalt) || || Nummer 5 || Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung || Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Nummer 6 || Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung || Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 15.15 Nummer 9 Buchstabe a || Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen || N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15 || 1.1.2006 Buchstabe b || Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2010 || 1.1.2006 Artikel 24.07
(Ohne Inhalt) Artikel 24.08
Übergangsbestimmung zu
Artikel 2.18 Bei der Ausstellung eines Unionszeugnisses für
Binnenschiffe für ein Fahrzeug, das nach dem 31. März 2007 im Besitz eines
gültigen, gemäß der RheinSchUO erteilten Schiffsattests war, ist die bereits
zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden, der
gegebenenfalls die Ziffer „0“ vorangestellt wird. KAPITEL 24a ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
FÜR FAHRZEUGE, DIE NICHT AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE R VERKEHREN Artikel 24a.01
Anwendung der
Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit
der bisherigen Unionszeugnisse für Binnenschiffe 1.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten a) für Fahrzeuge, für die ein
Unionszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt
wurde, und b) für Fahrzeuge, die vor dem 30.
Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben, welche nicht auf Wasserstraßen der
Zone R verkehren. 2.
Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass
sie am Tag der Erteilung ihres Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der
anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Kapitel 1 bis 12 des
Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen. 3.
Die Unionszeugnisse für Binnenschiffe, die vor dem
30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen
Ablaufdatum gültig. Artikel 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt. Artikel 24a.02
Abweichungen für Fahrzeuge,
die schon in Betrieb sind 1.
Unbeschadet der Artikel 24a.03 und 24a.04 dieses
Anhangs und Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe g dieser Richtlinie
müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht vollständig
entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Unionszeugnisses für
Binnenschiffe oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen
Vorschriften gemäß den in Tabelle 4 aufgeführten Übergangsbestimmungen
angepasst werden. 2.
In nachstehender Tabelle 4 bedeuten –
„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge,
die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt
oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz
oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile
durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies
keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. –
„Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe“: Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten
Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe, die auf
den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des
Unionszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem
30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember
2009 verpflichtend. Tabelle 4 Artikel und Nummer || Inhalt || Frist bzw. Bemerkungen KAPITEL 3 || || 3.03 Nummer 1 Buchstabe a || Lage des Kollisionsschotts || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 3.03 Nummer 2 || Wohnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 3.03 Nummer 2 || Sicherheitseinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 3.03 Nummer 4 || Gasdichte Trennung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 3.03 Nummer 5 Absatz 2 || Fernüberwachung von Heckschotttüren || 3.03 Nummer 7 || Vorschiffe mit Ankernischen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 3.04 Nummer 3 Satz 2 || Isolierung in Maschinenräumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 3.04 Nummer 3 Sätze 3 und 4 || Verschließbarkeit von Öffnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 3.04 Nummer 6 || Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 KAPITEL 4 || || 4.04 || Einsenkungsmarken || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 KAPITEL 5 || || 5.06 Nummer 1 Satz 1 || Mindestgeschwindigkeit || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 KAPITEL 6 || || 6.01 Nummer 1 || Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 3 || Neigung und Umgebungstemperaturen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 6.01 Nummer 7 || Wellendurchführungen von Ruderschäften || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 6.02 Nummer 1 || Vorhandensein separater Hydrauliktanks || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2026 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2026 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2026 Nummer 2 || Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2026 Nummer 3 || Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 6.03 Nummer 1 || Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2026 --- || --- || --- 6.05 Nummer 1 || Automatische Entkupplung des Handsteuerrads || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 6.06 Nummer 1 || Zwei unabhängige Steuerungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 6.07 Nummer 2 Buchstabe a || Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2026 Buchstabe e || Überwachung der Puffersysteme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 6.08 Nummer 1 || Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 9.20 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 KAPITEL 7 || || 7.02 Nummern 2 bis 6 || Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2049 7.02 Nummer 3 Absatz 2 || Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 Nummer 6 || Mindestlichtdurchlässigkeit || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 7.03 Nummer 7 || Löschen der Alarme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 8 || Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 7.04 Nummer 1 || Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 7.04 Nummer 2 || Maschinensteuerung || Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 bei direkt umsteuerbaren Maschinen; 30.12.2024 bei übrigen Maschinen Nummer 3 || Anzeige || Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 9 Satz 3 || Bedienung mittels eines Hebels || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Satz 4 || Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 7.05 Nummer 1 || Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen || Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die - den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt oder - den am 30.11.2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaats entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 7.06 Nummer 1 || Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger || Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die aufgrund der Vorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 31.12.2012 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter Nummer 52 eingetragen werden. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. 7.09 || Alarmanlage || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 7.12 Absatz 1 || Höhenverstellbare Steuerhäuser || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe. Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Absätze 2 und 3 || || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe KAPITEL 8 || || 8.01 Nummer 3 || Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 8.02 Nummer 1 || Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 4 || Abschirmung von Leitungsverbindungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 5 || Mantelrohrsysteme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 6 || Isolierung von Maschinenteilen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 8.03 Nummer 2 || Überwachungseinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 3 || Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 5 || Wellendurchführungen von Antriebsanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 8.05 Nummer 1 || Brennstofftanks aus Stahl || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 8.05 Nummer 2 || Selbstschließende Entwässerungsventile || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 3 || Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 4 || Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. Nummer 6 Satz 3 bis Satz 5 || Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 7 Unterabsatz 1 || Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind. || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2029 Nummer 9 Satz 2 || Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 13 || Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 8.06 || Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 8.07 || Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 8.08 Nummer 8 || Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 8.08 Nummer 9 || Peileinrichtung in Laderaumbilgen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 8.09 Nummer 2 || Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 8.10 Nummer 3 || Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 KAPITEL 8a || || || || Die Vorschriften gelten nicht für a) Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG: aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006 bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. b) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG: aa) H, die bis zum 31.12.2005 bb) I und K, die bis zum 31.12.2006 cc) J, die bis zum 31.12.2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. c) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG: aa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.2006[28] bb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010 cc) J, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. d) Motoren, die die Grenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30. Juni 2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. e) Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind. Die in den Buchstaben a, b, c und d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert. KAPITEL 9 || || 9.01 Nummer 1 Satz 2 || Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 9.01 Nummer 2 2. Gedankenstrich || Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 3 || Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 9.02 Nummern 1 bis 3 || Energieversorgungssysteme || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 9.03 || Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 9.05 Nummer 4 || Schutzleiterquerschnitte || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 9.11 Nummer 4 || Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 9.12 || Schaltanlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 9.12 Nummer 3 Buchstabe b || Erdschlussüberwachungseinrichtung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 9.13 || Notabschaltvorrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 9.14 || Installationsmaterial || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 9.14 Nummer 3 Satz 2 || Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 9.15 Nummer 2 || Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Nummer 10 || Kabel zu beweglichen Steuerhäusern || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 9.16 Nummer 3 Satz 2 || Zweiter Stromkreis || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 9.19 || Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 9.20 || Elektronische Anlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 9.21 || Elektromagnetische Verträglichkeit || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 KAPITEL 10 || || 10.01 || Ankerausrüstung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 10.02 Nummer 2 Buchstabe a || Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile || Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Zweites und drittes Seil: 30.12.2029 10.03 Nummer 1 || Europäische Norm || Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024 Nummer 2 || Eignung für Brandklassen A, B und C || Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024 Nummer 4 || Füllmasse des CO2 und Rauminhalt || Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024 10.03a || Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 10.03b || Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen || Vor dem 1. Oktober 1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 zugelassen, wenn sie Artikel 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen. 10.04 || Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 10.05 Nummer 2 || Aufblasbare Rettungswesten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 Rettungswesten, die am Tag vor dem 30.12.2008 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 weiter verwendet werden. KAPITEL 11 || || 11.02 Nummer 4 Satz 1 || Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 11.04 Nummer 1 || Lichte Breite des Gangbordes || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite Nummer 2 || Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2020 11.04 || Gangbord || Bei Ersterteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe[29] nach dem 30.12.2049 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite 11.05 Nummer 1 || Zugänge der Arbeitsplätze || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummern 2 und 3 || Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nummer 4 || Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 11.06 Nummer 2 || Ausgänge und Notausgänge || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 11.07 Nummer 1 Satz 2 || Steigvorrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummern 2 und 3 || || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 11.10 || Lukenabdeckungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 11.11 || Winden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2024 11.12 Nummern 2 bis 6 und 8 bis 10 || Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 11.13 || Lagerung brennbarer Flüssigkeiten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe KAPITEL 12 || || 12.01 Nummer 1) || Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 12.02 Nummer 3 || Lage der Fußböden || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 4 || Aufenthalts- und Schlafräume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 12.02 Nummer 5 || Lärm und Vibration in Wohnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 Nummer 6 || Stehhöhe in Wohnungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 8 || Bodenfläche der Aufenthaltsräume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 9 || Volumen der Räume || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 10 || Luftvolumen pro Person || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 11 || Abmessungen der Türen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 12 Buchstaben a und b || Anordnung der Treppen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 13 || Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 12.03 || Sanitäre Einrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 12.04 || Küchen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 12.05 || Trinkwasseranlagen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 12.06 || Heizung und Lüftung || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 12.07 Nummer 1 Satz 2 || Sonstige Wohnungseinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 KAPITEL 14a || || Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 und Nummer 5 || Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen || N.E.U., sofern a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann, und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. KAPITEL 15 || || || Fahrgastschiffe || Siehe Artikel 8 dieser Richtlinie KAPITEL 15a || || || Segelfahrgastschiffe || Siehe Artikel 8 dieser Richtlinie KAPITEL 16 || || 16.01 Nummer 2 || Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 Nummer 3 letzter Satz || Anforderungen an Antriebe || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 KAPITEL 17 || || || Schwimmende Geräte || Siehe Artikel 8 dieser Richtlinie KAPITEL 21 || || || Sportfahrzeuge || Siehe Artikel 8 dieser Richtlinie KAPITEL 22b || || 22b.03 || Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 Artikel 24a.03
Abweichungen für Fahrzeuge,
die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden 1.
Zusätzlich zu Artikel 24a.02 dieses Anhangs dürfen
Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den
folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der Tabelle 5 beschriebenen
Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der
Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet. 2.
In nachstehender Tabelle 5 bedeuten –
„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge,
die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt
oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz
oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile
durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies
keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. –
„Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe“: Die Vorschrift muss bei der Ersterteilung oder nächsten
Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe, die auf
den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des
Unionszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem
30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember
2009 verpflichtend. Tabelle 5 Artikel und Nummer || Inhalt || Frist bzw. Bemerkungen KAPITEL 3 || || 3.03 Nummer 1 || Wasserdichte Querschotte || N.E.U. 3.03 Nummer 2 || Wohnungen, Sicherheitseinrichtungen || N.E.U. 3.03 Nummer 5 || Öffnungen in wasserdichten Schotten || N.E.U. 3.04 Nummer 2 || Begrenzungsflächen Bunker || N.E.U. 3.04 Nummer 7 || Schalldruckpegel Maschinenräume || N.E.U. KAPITEL 4 || || 4.01 || Sicherheitsabstand || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2019 4.02 || Freibord || N.E.U. KAPITEL 6 || || 6.01 Nummer 3 || Ausführung der Steuereinrichtung || N.E.U. KAPITEL 7 || || 7.01 Nummer 2 || Schalldruckpegel Steuerhaus || N.E.U. 7.05 Nummer 2 || Kontrolle der Signalleuchten || N.E.U. 7.12 || Höhenverstellbare Steuerhäuser || N.E.U. KAPITEL 8 || || 8.01 Nummer 3 || Verbot bestimmter Brennstoffe || N.E.U. 8.04 || Abgasleitungen von Motoren || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe 8.05 Nummer 13 || Warnanlage Brennstoffniveau || N.E.U. 8.08 Nummer 2 || Vorhandensein der Lenzpumpen || N.E.U. 8.08 Nummern 3 und 4 || Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge Lenzpumpen || N.E.U. 8.08 Nummer 5 || Selbstansaugende Lenzpumpen || N.E.U. 8.08 Nummer 6 || Vorhandensein der Sauger || N.E.U. 8.08 Nummer 7 || Selbstschließende Armatur Achterpiek || N.E.U. 8.10 Nummer 2 || Fahrgeräusch der Schiffe || N.E.U. KAPITEL 9 || || 9.01 Nummer 2 || Unterlagen für elektrische Anlagen || N.E.U. 9.01 Nummer 3 || Ausführung elektrischer Anlagen || N.E.U. 9.06 || Zulässige maximale Spannungen || N.E.U. 9.10 || Generatoren und Motoren || N.E.U. 9.11 Nummer 2 || Akkumulatoren || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30. Dezember 2029 9.12 Nummer 2 || Schalter, Schutzeinrichtungen || N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30. Dezember 2029 9.14 Nummer 3 || Gleichzeitige Schaltung || N.E.U. 9.15 || Kabel || N.E.U. 9.16 Nummer 3 || Beleuchtung Maschinenraum || N.E.U. 9.17 Nummer 1 || Schalttafeln für Signalleuchten || N.E.U. 9.17 Nummer 2 || Speisung von Signalleuchten || N.E.U. KAPITEL 10 || || 10.01 Nummer 9 || Ankerwinden || N.E.U. 10.04 Nummer 1 || Beiboot nach Norm || N.E.U. 10.05 Nummer 1 || Rettungsringe nach Norm || N.E.U. 10.05 Nummer 2 || Rettungswesten nach Norm || N.E.U. KAPITEL 11 || || 11.11 Nummer 2 || Sicherung der Winden || N.E.U. KAPITEL 12 || || 12.02 Nummer 13 || Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten || N.E.U. Artikel 24a.04 (Ohne Inhalt) Artikel 24a.05
Übergangsbestimmung zu
Artikel 2.18 Artikel 24.08 gilt sinngemäß. Anlage I SICHERHEITSZEICHEN Bild 1 Zutritt für Unbefugte verboten || || Farbe: rot/weiß/schwarz Bild 2 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten || || Farbe: rot/weiß/schwarz Bild 3 Feuerlöschgerät || || Farbe: rot/weiß Bild 4 Warnung vor allgemeiner Gefahr || || Farbe: schwarz/gelb Bild 5 Löschschlauch || || Farbe: rot/weiß Bild 6 Feuerlöscheinrichtung || || Farbe: rot/weiß Bild 7 Gehörschutz benutzen || || Farbe: blau/weiß Bild 8 Verbandskasten || || Farbe: grün/weiß Bild 9 Schnellschlussventil des Tanks || || Farbe: braun/weiß Bild 10 Rettungswesten tragen || || Farbe: blau/weiß Die verwendeten Piktogramme können leicht
variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage,
vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede
und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen. Anlage II Dienstanweisungen Nr. 1 || : || Anforderungen an die Ausweich- und Wendeeigenschaften Nr. 2 || : || Anforderungen an die Mindestgeschwindigkeit, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften Nr. 3 || : || Anforderungen an Kupplungssysteme und Kuppeleinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder in einem starren Verband fortbewegt werden sollen Nr. 4 || : || Anwendung der Übergangsbestimmungen Nr. 5 || : || Geräuschmessungen Nr. 6 || : || Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15 Nr. 7 || : || Spezialanker mit verminderter Ankermasse Nr. 8 || : || Festigkeit von wasserdichten Schiffsfenstern Nr. 9 || : || Anforderungen an selbsttätige Druckwassersprühanlagen Nr. 10 || : || Ohne Inhalt Nr. 11 || : || Ausstellung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe Nr. 12 || : || Brennstofftanks auf schwimmenden Geräten Nr. 13 || : || Mindestdicke der Außenhaut von Schleppkähnen Nr. 14 || : || Ohne Inhalt Nr. 15 || : || Fortbewegung aus eigener Kraft Nr. 16 || : || Ohne Inhalt Nr. 17 || : || Zweckmäßiges Feuermeldesystem Nr. 18 || : || Nachweis der Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der getrennten Schiffsteile Nr. 19 || : || Ohne Inhalt Nr. 20 || : || Ausrüstung der Schiffe, die dem Standard S1 oder S2 entsprechen Nr. 21 || : || Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme Nr. 22 || : || Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität Nr. 23 || : || Durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckte Motoranwendung Nr. 24 || : || Geeignete Gaswarneinrichtung Nr. 25 || : || Kabel Nr. 26 || || Sachverständige/Sachkundige Nr. 27 || || Sportfahrzeuge Anmerkung: Gemäß Artikel 5 Absatz 7
dieser Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat für Fahrzeuge, die in seinem Gebiet
ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, für die in
Anhang IV angeführten Bereiche Abweichungen von den in den nachfolgenden
Dienstanweisungen angegebenen diesbezüglichen Werten gestatten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1
und Absatz 3 dieser Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat für Fahrzeuge, die
in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren, für die in
Anhang III angeführten Bereiche höhere Anforderungen in Bezug auf die in
den folgenden Dienstanweisungen angegebenen diesbezüglichen Werte festlegen. DIENSTANWEISUNG Nr. 1 Anforderungen an die Ausweich- und
Wendeeigenschaften (Artikel 5.09 und 5.10 in Verbindung
mit den Artikeln 5.02 Nummer 1, 5.03 Nummer 1, 5.04 und 16.06 des Anhangs II) 1. Allgemeines
und Randbedingungen für die Durchführung des Ausweichmanövers 1.1. Nach Artikel 5.09 müssen Schiffe und
Verbände rechtzeitig ausweichen können, und die Ausweicheigenschaften sind
durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03
nachzuweisen. Dies ist durch simulierte Ausweichmanöver nach Backbord und
Steuerbord mit vorgegebenen Größen, bei denen für bestimmte
Drehgeschwindigkeiten des Anschwenkens und des Stützens Grenzwerte für den
dabei benötigten Zeitbedarf einzuhalten sind, nachzuweisen. Dabei sind die Anforderungen nach Nummer 2 zu
erfüllen, und zwar unter Einhaltung einer Flottwassertiefe von mindestens 20 %
des Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m. 2.
Durchführung des Ausweichmanövers und Messwertaufnahme (Schematische Darstellung in Anhang 1) 2.1. Das Ausweichmanöver ist wie folgt
durchzuführen: Aus der konstanten Anfangsgeschwindigkeit von
V0 = 13 km/h gegen Wasser ist bei Beginn des Manövers
(Zeitpunkt t0 = 0 s, Drehgeschwindigkeit r = 0°/min, Ruderwinkel
δ0 = 0°, konstante Motordrehzahleinstellung) durch
Ruderlegen eine Ausweichbewegung des Schiffes oder Verbandes nach Backbord oder
Steuerbord einzuleiten. Der Ruderwinkel δ oder die Stellung des
Steuerorgans δa bei aktiven Steuereinrichtungen ist nach den
Angaben unter 2.3 bei Beginn des Ausweichmanövers einzustellen. Der
eingestellte Ruderwinkel δ (z. B. 20° Steuerbord) ist beizubehalten,
bis der unter 2.2 genannte Wert der Drehgeschwindigkeit r1 für die
jeweilige Schiffs- oder Verbandsgröße erreicht ist. Bei Erreichen der
Drehgeschwindigkeit r1 ist der Zeitpunkt t1 aufzunehmen
und Gegenruder mit dem gewählten Ruderwinkel δ (z. B. 20° Backbord)
zu geben (Stützen), um die Anschwenkbewegung zu beenden und in die
Gegenrichtung anzuschwenken, d. h. die Drehgeschwindigkeit auf den Wert r2
= 0 zurückzuführen und wieder auf den unter 2.2 genannten Wert ansteigen
zu lassen. Der Zeitpunkt t2, wenn die Drehgeschwindigkeit r2
= 0 erreicht ist, ist aufzunehmen. Bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r3
nach 2.2 ist Gegenruder mit dem gleichen Ruderwinkel δ zu geben, um die
Drehbewegung zu beenden. Der Zeitpunkt t3 ist aufzunehmen. Wenn die
Drehgeschwindigkeit r4 = 0 erreicht ist, ist der Zeitpunkt t4
aufzunehmen und anschließend ist das Schiff oder der Verband mit frei wählbaren
Ruderbewegungen auf Ausgangskurs zu bringen. 2.2. Folgende Grenzwerte für das Erreichen der
Drehgeschwindigkeit r4 in Abhängigkeit der Schiffs- oder
Verbandsgrößen und der Wassertiefe h sind einzuhalten: || Schiffs- oder Verbandsgröße L × B || Einzuhaltende Drehgeschwindigkeit r1 = r3 (°/min) || Einzuhaltende Grenzwerte für den Zeitbedarf t4 [s] in flachem und tiefem Wasser δ = 20° || δ = 45° || 1,2 ≤ h/T ≤ 1,4 || 1,4 < h/T < 2 || h/T > 2 1 || Alle Motorschiffe; einspurige Schiffsverbände ≤ 110 × 11,45 || 20°/min || 28°/min || 150 s || 110 s || 110 s 2 || Einspurige Schiffsverbände bis 193 × 11,45 oder zweispurige Schiffsverbände bis 110 × 22,90 || 12°/min || 18°/min || 180 s || 130 s || 110 s 3 || Zweispurige Schiffsverbände ≤ 193 × 22,90 || 8°/min || 12°/min || 180 s || 130 s || 110 s 4 || Zweispurige Schiffsverbände bis 270 × 22,90 oder dreispurige Schiffsverbände bis 193 × 34,35 || 6°/min || 8°/min || [30] || [31] || [32] Der Zeitbedarf t1, t2, t3
und t4 für das Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1, r2,
r3 und r4 ist im Messprotokoll nach Anhang 2 zu
vermerken. Die Werte t4 dürfen die in der Tabelle festgelegten
Grenzwerte nicht überschreiten. 2.3. Es sind mindestens vier Ausweichmanöver
durchzuführen, und zwar je ein Ausweichmanöver –
nach Steuerbord mit einem Ruderwinkel δ = 20° –
nach Backbord mit einem Ruderwinkel δ = 20° –
nach Steuerbord mit einem Ruderwinkel δ = 45° –
nach Backbord mit einem Ruderwinkel δ = 45°. Bei Bedarf (z. B. bei Unsicherheit über die
Messwerte oder unbefriedigendem Verlauf) sind die Ausweichmanöver zu
wiederholen. Die nach 2.2 vorgegebenen Drehgeschwindigkeiten und Grenzwerte für
den Zeitbedarf müssen eingehalten werden. Für aktive Steuereinrichtungen oder
besondere Ruderbauarten sind die Stellung des Steuerorgans δa
oder der Ruderwinkel δa gegebenenfalls im Ermessen des
Sachverständigen unter Berücksichtigung der Bauart der Steuereinrichtung
abweichend von δ = 20° und δ = 45° festzulegen. 2.4. Für die Feststellung der
Drehgeschwindigkeit muss sich an Bord ein Wendeanzeiger gemäß Anlage VIII
dieser Richtlinie befinden. 2.5. Der Ladungszustand beim Ausweichmanöver
soll nach Artikel 5.04 möglichst 70 % bis 100 % der
maximalen Tragfähigkeit betragen. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung
durchgeführt, ist die Zulassung für die Talfahrt und für die Bergfahrt auf
diese Beladung zu beschränken. Der Ablauf der Ausweichmanöver und die
verwendeten Bezeichnungen können der schematischen Darstellung des Anhangs 1
entnommen werden. 3.
Wendeeigenschaften Die Wendeeigenschaften von Schiffen und
Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m sind
ausreichend im Sinne des Artikels 5.10 in Verbindung mit Artikel 5.02 Nummer 1,
wenn bei einem Aufdrehmanöver mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h gegen
Wasser die Grenzwerte für das Anhalten Bug zu Tal nach der Dienstanweisung
Nummer 2 eingehalten wurden. Dabei sind die Flottwasserbedingungen nach 1.1
einzuhalten. 4.
Sonstige Anforderungen 4.1. Unabhängig von den Anforderungen nach den
Nummern 1 bis 3 muss a) bei Steuereinrichtungen mit
Handantrieb eine Umdrehung des Handsteuerrads mindestens 3° Ruderausschlag
entsprechen und b) bei Steuereinrichtungen mit
motorischem Antrieb bei größter Eintauchung des Ruders eine mittlere
Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4° pro Sekunde über den gesamten Bereich
des möglichen Ruderausschlags erreicht werden können. Diese Anforderung ist auch bei voller
Schiffsgeschwindigkeit bei einer Ruderbewegung über den Bereich von 35°
Backbord nach 35° Steuerbord zu prüfen. Außerdem ist zu prüfen, ob das Ruder
bei voller Antriebsleistung die äußerste Stellung beibehält. Bei aktiven
Steuereinrichtungen oder besonderen Ruderbauarten ist diese Bestimmung
sinngemäß anzuwenden. 4.2. Sind zum Erreichen der
Manövriereigenschaften zusätzliche Einrichtungen nach Artikel 5.05
erforderlich, müssen diese den Anforderungen des Kapitels 6 entsprechen,
und unter Nummer 52 des Unionszeugnisses für Binnenschiffe ist folgender
Vermerk einzutragen: „Die unter Nummer 34 genannten
Flankenruder[33]/Bugsteuereinrichtungen[34]/andere
Einrichtungen[35]
ist[36]/sind[37] zum
Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erforderlich.“ 5.
Aufnahme der Messwerte und Protokollierung Messung, Protokollierung und Aufzeichnung der
Versuchsdaten sind nach dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren durchzuführen. ANHANG 1 der Dienstanweisung Nr. 1 Schematische
Darstellung des Ausweichmanövers t0 || = || Beginn des Ausweichmanövers t1 || = || Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1 t2 || = || Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r2 = 0 t3 || = || Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r3 t4 || = || Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r4 = 0 (Ende des Ausweichmanövers) δ || = || Ruderwinkel [°] r || = || Drehgeschwindigkeit [°/min] ANHANG 2 der Dienstanweisung Nr. 1 Messprotokoll
Ausweichmanöver und Wendeeigenschaften Untersuchungskommission: … Datum: … Name: … Name des Fahrzeugs: … Eigentümer: … Art des Fahrzeugs: … || Strecke: … oder Verbandes: … || Pegel [m]: … L × B [m × m]: … || Wassertiefe h [m]: … TVersuch [m]: … || h/T: … Strömungsgeschwindigkeit [m/s]: Beladung: … % der maximalen … (beim Versuch) [t]: … Tragfähigkeit: … Wendegeschwindigkeitsanzeiger Art: … Ruderbauart: übliche Bauart/besondere Bauart[38] Aktive Steuereinrichtung: ja/nein[39] Messwerte der Ausweichmanöver: Zeit t1 bis t4 beim Ausweichmanöver || Ruderwinkel δ oder δa[40] bei Beginn des Ausweichmanövers und einzuhaltende Drehgeschwindigkeit r1 = r3 || Bemerkungen || δ = 20° StB[41] || δ = 20° BB[42] || δ = 45° StB[43] || δ = 45° BB[44] || δa = … StB[45] || δa = … BB[46] || δa = … StB[47] || δa = … BB[48] r1 = r3 = … °/min || || r1 = r3 = … °/min || t1 [s] || || || || || || || t2 [s] || || || || || || || t3 [s] || || || || || || || t4 [s] || || || || || || || Grenzwert t4 nach 2.2 || Grenzwert t4 = … [s] || || Wendeeigenschaften[49] Standort am Anfang des Wendemanövers: … km Standort am Ende des Wendemanövers: … km Rudermaschine Art des Antriebs: Hand/motorisch[50] Ruderausschlag je Umdrehung[51]: … ° Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den
gesamten Bereich[52]:
… °/s Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den
Bereich[53]
35° BB nach 35° StB: … °/s DIENSTANWEISUNG Nr. 2 Anforderungen an die
Mindestgeschwindigkeit, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften (Artikel 5.06, 5.07 und 5.08 in
Verbindung mit den Artikeln 5.02 Nummer 1, 5.03 Nummer 1, 5.04 und 16.06 des
Anhangs II) 1.
Mindestgeschwindigkeit nach Artikel 5.06 Die Geschwindigkeit gegen Wasser ist
ausreichend im Sinne des Artikels 5.06 Nummer 1, wenn sie mindestens
13 km/h beträgt. Dabei müssen, wie bei der Feststellung der
Stoppeigenschaften, a) die Bedingungen für die
Flottwassertiefe nach 2.1 eingehalten werden; b) Messung, Protokollierung,
Aufzeichnung und Auswertung der Versuchsdaten durchgeführt werden. 2.
Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften gemäß Artikel 5.07 und
Artikel 5.08 2.1. Schiffe und Verbände können rechtzeitig
Bug zu Tal anhalten im Sinne des Artikels 5.07 Nummer 1, wenn das
Anhalten Bug zu Tal gegen Grund bei einer Anfangsgeschwindigkeit von
13 km/h gegen Wasser, einer Flottwassertiefe von mindestens 20 % des
Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m, nachgewiesen wird. Dabei sind folgende
Grenzwerte einzuhalten: a) In strömenden Gewässern (bei
Strömungsgeschwindigkeit 1,5 m/s) muss der Stillstand gegen Wasser auf
einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens 550 m bei Schiffen und Verbänden
mit einer –
Länge L > 110 m oder –
Breite B > 11,45 m oder 480 m bei Schiffen und Verbänden
mit einer –
Länge L ≤ 110 m und –
Breite B ≤ 11,45 m erreicht werden. Das Stoppmanöver endet bei
Stillstand gegen Land. b) In stillen Gewässern
(Strömungsgeschwindigkeit kleiner als 0,2 m/s) muss der Stillstand gegen
Wasser auf einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens 350 m bei Schiffen und Verbänden
mit einer –
Länge L > 110 m oder –
Breite B > 11,45 m oder 305 m bei Schiffen und Verbänden
mit einer –
Länge L ≤ 110 m und –
Breite B ≤ 11,45 m erreicht werden. Außerdem sind in stillen Gewässern
zusätzlich die Rückwärtsfahreigenschaften durch einen Rückwärtsfahrversuch
nachzuweisen. Dabei muss bei Rückwärtsfahrt eine Geschwindigkeit von mindestens
6,5 km/h erreicht werden. Messung, Protokollierung und Aufzeichnung von
Versuchsdaten nach a oder b sind nach dem in der Anlage 1 beschriebenen
Verfahren durchzuführen. Während des gesamten Versuchs muss das Schiff
oder der Verband ausreichend manövrierfähig bleiben. 2.2. Der Beladungszustand beim Versuch soll
nach Artikel 5.04 möglichst 70-100 % der maximalen Tragfähigkeit
betragen. Dieser Beladungszustand ist gemäß Anlage 2 zu bewerten. Hat das
Schiff oder der Verband beim Versuch eine geringere Beladung als 70 %, ist die
zugelassene Verdrängung für die Talfahrt entsprechend der vorhandenen Beladung
festzulegen, sofern die Grenzwerte gemäß 2.1 eingehalten werden. 2.3. Entsprechen beim Versuch die
tatsächlichen Werte der Anfangsgeschwindigkeit und der Strömungsgeschwindigkeit
nicht den in 2.1 festgelegten Voraussetzungen, sind die erhaltenen Ergebnisse
nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zu bewerten. Die Abweichung von der vorgegebenen
Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h darf höchstens +1 km/h betragen, im
strömenden Wasser muss die Strömungsgeschwindigkeit zwischen 1,3 und 2,2 m/s
betragen, andernfalls sind die Versuche zu wiederholen. 2.4. Die höchste in der Talfahrt zugelassene
Verdrängung oder die sich daraus ergebende größte Beladung oder der maximale
eingetauchte Querschnitt der Schiffe und Verbände ist auf der Grundlage der
Versuche festzulegen und in das Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragen. Anlage 1 der Dienstanweisung Nr. 2 MESSUNG,
PROTOKOLLIERUNG UND AUFZEICHNUNG VON VERSUCHSDATEN BEIM STOPPMANÖVER 1. Ablauf des Stoppmanövers Die in Kapitel 5 bezeichneten Schiffe und
Verbände müssen auf einer Probefahrtstrecke in strömenden oder stillen
Gewässern ein Stoppmanöver durchführen, um nachzuweisen, dass sie mit Hilfe
ihrer Antriebsanlage ohne Benutzung von Ankern Bug zu Tal anhalten können. Das
Stoppmanöver ist grundsätzlich nach dem in Bild 1 dargestellten Ablauf durchzuführen.
Es beginnt bei der Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit — die möglichst genau
13 km/h gegenüber Wasser betragen soll — mit dem Umsteuern von „voraus“
auf „rückwärts“ (Punkt A beim Kommando „Stopp“) und endet beim
Erreichen des Stillstands gegen Land (Punkt E: v = 0 gegen Land oder
Punkt D = Punkt E: v = 0 gegen Wasser und gegen Land bei
Stoppmanövern in stillen Gewässern). Bei Stoppmanövern in strömenden Gewässern
müssen auch Standort und Zeitpunkt des Erreichens von Stillstand gegen Wasser (Schiff
bewegt sich mit Strömungsgeschwindigkeit Punkt D: v = 0 gegen Wasser)
festgehalten werden. Die Messwerte sind in einem Messprotokoll
entsprechend der Darstellung in Tabelle 1 zu vermerken. Vor der Durchführung
des Stoppmanövers sind die geforderten feststehenden Angaben im Kopf des
Messprotokolls aufzunehmen. Die mittlere Strömungsgeschwindigkeit (vSTR)
des Gewässers im Bereich des Fahrwassers ist — soweit bekannt — in Abhängigkeit
des Pegelstands oder durch Messung der Bewegung eines Schwimmkörpers festzustellen
und im Messprotokoll zu vermerken. Grundsätzlich ist auch die Verwendung von
geeichten Messflügeln zur Erfassung der Schiffsgeschwindigkeit gegen Wasser
während des Stoppmanövers zulässig, wenn damit der Bewegungsablauf und die
Messdaten im zuvor beschriebenen Sinne erfasst werden können. 2. Aufnahme der Messwerte und Protokollierung (Tabelle 1) Zunächst ist die Anfangsgeschwindigkeit gegen
Wasser für das Stoppmanöver festzustellen. Dies kann durch Messung der
Zeitintervalle zwischen jeweils zwei Landmarken erfolgen. In strömenden
Gewässern ist dabei deren mittlere Strömungsgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Das Stoppmanöver beginnt mit dem Kommando
„Stopp“ A beim Passieren einer Landmarke. Das Passieren der
Landmarke ist senkrecht zur Längsachse des Schiffes festzustellen und zu
protokollieren. Das Passieren aller weiteren Landmarken während des
Stoppmanövers ist auf gleiche Weise festzustellen, und die jeweilige Landmarke
(z. B. Kilometrierung) und der Zeitpunkt des Passierens sind im Messprotokoll
festzuhalten. Die Aufnahme der Messwerte soll möglichst im
Abstand von 50 m erfolgen. Der jeweilige Zeitpunkt des Erreichens der
Punkte B und C — soweit feststellbar — sowie der Punkte D
und E sind zu vermerken und der jeweilige Standort abzuschätzen. Die im
Messprotokoll vorgesehenen Angaben zur Drehzahl müssen nicht aufgenommen
werden, sollten aber zum besseren Einstellen der Anfangsgeschwindigkeit
festgehalten werden. 3. Darstellung des Ablaufs des Stoppmanövers Der Ablauf des Stoppmanövers gemäß Bild 1
ist im Diagramm darzustellen. Dazu ist zunächst die Weg-Zeit-Kurve unter
Verwendung der Daten des Messprotokolls zu zeichnen, und die Punkte A
bis E sind zu kennzeichnen. Anschließend können die Werte der mittleren
Geschwindigkeit zwischen jeweils zwei Messpunkten ermittelt und die
Geschwindigkeits-Zeit-Kurve gezeichnet werden. Das geschieht folgendermaßen (siehe Bild 1): Durch Bildung des Quotienten einer
Wegdifferenz und der dazugehörigen Zeitdifferenz Δs/Δt wird die
mittlere Schiffsgeschwindigkeit für eben diese Zeitdifferenz ermittelt. Beispiel: Für das Zeitintervall von 0 Sekunden bis 10
Sekunden wird die Wegstrecke von 0 m bis 50 m zurückgelegt. Δs/Δt = 50 m/10 s = 5,0 m/s = 18,0
km/h Dieser Wert wird als mittlere Geschwindigkeit
über dem Abszissenwert von 5 Sekunden aufgetragen. Im zweiten Zeitintervall von
10 Sekunden bis 20 Sekunden werden 45 m zurückgelegt. Δs/Δt = 45 m/10 s = 4,5 m/s = 16,2
km/h An der Marke D steht das Schiff relativ
zum Wasser, d. h. die Strömung beträgt ca. 5 km/h. Bild 1 Ablauf des Stoppmanövers Bezeichnungen in Bild 1: A || || Kommando „Stopp“ B || || Propeller steht C || || Propeller dreht rückwärts D || || v = 0 gegen Wasser E || || v = 0 gegen Land v || || Schiffsgeschwindigkeit vL || || v gegen Land s || || Gemessener Weg gegen Land t || || Gemessene Zeit Tabelle 1 Messprotokoll Stoppmanöver Untersuchungskommission: || … || Art des Fahrzeugs oder Verbands || … || Strecke || … L × B [m]: || … || Pegel || [m]: || … Datum: || … || TVersuch [m]: || … || Wassertiefe || [m]: || … Name: || … || (beim Versuch)[t]: || … || Gefälle || [m/km]: || … Fahrt Nr.: || … || % der maximalen Tragfähigkeit || … || VSTR || [km/h]: || … || || Motorische Antriebsleistung PB [kW]: || … || [m/s]: || … || || Antriebssystem nach Anhang 2 Tabelle 2: || … || Maximale Verdrängung || [m3]: || … Ort [Strom-km] || Zeit [sek.] || Δs [m] || Δt [sek.] || vIL [km/h] || Drehzahl n [min–1] || Bemerkungen || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anlage 2
der Dienstanweisung Nr. 2 BEWERTUNG DER ERGEBNISSE DES
STOPPMANÖVERS 1.
Anhand der aufgenommenen Messwerte nach
Anlage 1 ist die Einhaltung der Grenzwerte festzustellen. Weichen die
Bedingungen während des Stoppmanövers wesentlich von den festgelegten
Normbedingungen ab oder bestehen Zweifel an der Einhaltung der Grenzwerte, so
sind die Messergebnisse zu bewerten. Hierzu kann das nachfolgend beschriebene
Verfahren zur Berechnung von Stoppmanövern angewandt werden. 2.
Die theoretischen Stoppwege bei Normbedingungen
gemäß Nummer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 2 (SSOLL) und bei
den Bedingungen während des Stoppmanövers (SIST) werden berechnet
und mit dem gemessenen Stoppweg (SMESSUNG) in Beziehung gebracht.
Der korrigierte Stoppweg des Stoppmanövers bei Normbedingungen (SNORM)
ergibt sich wie folgt: Formel 2.1: SNORM = SMESSUNG·(SSOLL/SIST)
≤ jeweiliger Grenzwert gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a oder b der
Dienstanweisung Nr. 2. Wurde das Stoppmanöver mit einer Beladung von
70-100 % der maximalen Tragfähigkeit nach Nummer 2.2 der
Dienstanweisung Nr. 2 durchgeführt, ist für die Ermittlung von SNORM
bei der Berechnung von SSOLL und von SIST
die Wasserverdrängung (DSOLL = DIST)
einzusetzen, die der beim Versuch vorhandenen Beladung entspricht. Ergibt die Ermittlung von SNorm gemäß
Formel 2.1, dass der jeweilige Grenzwert über- oder unterschritten wird, so ist
durch Variation von DSOLL der Wert von SSOLL soweit
zu vermindern oder zu vergrößern, dass der Grenzwert gerade eingehalten wird (SNORM
= jeweiliger Grenzwert). Die höchste in der Talfahrt zugelassene
Verdrängung ist danach festzulegen. 3.
Entsprechend der nach Nummer 2.1
Buchstaben a und b der Dienstanweisung Nr. 2 festgelegten Grenzwerte
sind nur die Stoppwege –
der Phase I (Umsteuern von „voll voraus“ auf „voll
rückwärts“): SI und –
der Phase II (Ende „Umsteuern“ bis „Stillstand
relativ zum Wasser“): SII zur berechnen (siehe Bild 1). Der Gesamtstoppweg
ergibt sich dann zu Formel 3.1: Sges = SI + SII4.
Die einzelnen Stoppwege werden wie folgt berechnet: BERECHNUNG VON STOPPMANÖVERN Bild 2 Schaubild || Berechnungsformeln: || mit folgenden Koeffizienten: 4.1 || SI = k1 · vL · t1 || tI ≤ 20 s || — k1 aus Tabelle 1 4.2 || SII = k2 · vII2 · (D · g)/(k3 · FPOR + RTmII – RG) · (k4 + (VSTR/VII)) || — k2, k3, k4 aus Tabelle 1 4.3 || RTmII = (RT/v2) · (k7 · k6 · (vL – vSTR))2 || — k6, k7 aus Tabelle 1 — RT/v2 aus Tabelle 3 4.4 || RG = i · D · ρ · g · 10–6 || 4.5 || VII = k6 · (VL – VSTR) || — k6 aus Tabelle 1 4.6 || FPOR = f · PB || — f aus Tabelle 2 4.7 || tII = (SII/(vII · (k4 + (vSTR/vII)))) || — k4 aus Tabelle 1 In den Formeln 4.1 bis 4.7 bedeuten: vL || Geschwindigkeit gegen Land bei Beginn des Umsteuerns || (m/s) tI || Umsteuerzeit || (s) vII || Geschwindigkeit relativ zum Wasser bei Abschluss des Umsteuerns || (m/s) D || Wasserverdrängung || (m3) FPOR || Pfahlzugkraft rückwärts || (kN) PB || Motorische Antriebsleistung || (kW) RTmII || mittlerer Widerstand während Phase II, festzustellen anhand des Diagramms zur Ermittlung von RT/v2 || (kN) RG || Gefällewiderstand || (kN) i || Gefälle (bei fehlender Angabe = 0,16) || (m/km) vSTR || Mittlere Strömungsgeschwindigkeit || (m/s) g || Erdbeschleunigung (9,81) || (m/s2) ρ || Dichte des Wassers, ρ Frischwasser = 1000 || (kg/m3) T || Tiefgang (des Schiffes oder Verbandes) || (m) h || Wassertiefe || (m) B || Breite || (m) L || Länge || (m) Die Koeffizienten für die Formeln 4.1, 4.2,
4.3, 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 können den folgenden Tabellen entnommen werden: Tabelle 1 k-Faktoren
für: a) Motorschiffe und einspurige
Schiffsverbände b) zweispurige Schiffsverbände c) dreispurige Schiffsverbände: || a || b || c || Dimension k1 || 0,95 || 0,95 || 0,95 || — k2 || 0,115 || 0,120 || 0,125 || (kg · s2)/m4 k3 || 1,20 || 1,15 || 1,10 || — k4 || 0,48 || 0,48 || 0,48 || — k6 || 0,90 || 0,85 || 0,80 || — k7 || 0,58 || 0,55 || 0,52 || — Tabelle 2 Koeffizient f für das Verhältnis von
Pfahlzugkraft rückwärts zur motorischen Antriebsleistung Antriebssystem || f || Dimension Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante || 0,118 || kN/kW Ältere Düsen mit scharfer Hinterkante || 0,112 || kN/kW Propeller ohne Düsen || 0,096 || kN/kW Ruderpropeller mit Düsen (üblich: scharfe Hinterkante) || 0,157 || kN/kW Ruderpropeller ohne Düsen || 0,113 || kN/kW Tabelle 3 Diagramm zur Ermittlung des Widerstands Zur Ermittlung von RT/v2
in Abhängigkeit von D1/3 [B + 2T] Tabelle 3: Diagramm zur Ermittlung des Widerstands zur Ermittlung von RT/v2 in Abhängigkeit von D1/3 [B + 2T]: || || || Anhang zu Anlage 2
der Dienstanweisung Nr. 2 Beispiele zur Anwendung der Anlage 2 (Bewertung der Ergebnisse des
Stoppmanövers) BEISPIEL
I 1. Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge Formation: Gütermotorschiff (GMS) mit einem
seitlich gekuppelten Schubleichter (SL) (Europa IIa) || L [m] || B [m] || Tmax [m] || Tgf[54]max [t] || Dmax [m3] || PB [kW] GMS || 110 || 11,4 || 3,5 || 2900 || 3731 || 1500 SL || 76,5 || 11,4 || 3,7 || 2600 || 2743 || — Verband || 110 || 22,8 || 3,7 || 5500 || 6474 || 1500 GMS-Antriebssystem: Moderne Düsen mit
abgerundeter Hinterkante. 2. Messwerte aus Stoppmanöver Strömungsgeschwindigkeit: || VSTRIST || = || 1,4 m/s || ≈ || 5,1 km/h Schiffsgeschwindigkeit (gegen Wasser): || VSIST || = || 3,5 m/s || ≈ || 12,5 km/h Schiffsgeschwindigkeit (gegen Land): || VLIST || = || 4,9 m/s || ≈ || 17,6 km/h Umsteuerzeit (gemessen) (Punkt A bis C): || tI || = || 16 s || || Stoppweg gegen Wasser (Punkt A bis D): || SMESSUNG || = || 340 m || || Aus Beladungszustand (ggf. Abschätzung): || DIST || = || 5179 m3 || ≈ || 0,8 Dmax Vorhandener Tiefgang des Verbands: || TIST || = || 2,96 m || ≈ || 0,8 Tmax 3. Grenzwert nach Nummer 2.1 Buchstabe a oder b zum Vergleich mit SNORM Da B > 11,45 m und da sich der Verband in
strömendem Gewässer befindet, gilt für ihn gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a: SNORM
< 550 m 4. Ermittlung des korrigierten Stoppwegs bei Normbedingungen –
aus Messung gemäß
Anlage 1 (siehe Nummer 2): SMessung = 340 m –
zu berechnen: SIST aus der Summe von sIIST || || (nach Formel 4.1 der Anlage 2 mit vLIST) und sIIIST || || (nach den Formeln 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 und 4.6 der Anlage 2 mit vIIIST, vSTRIST, DIST) sSOLL aus der
Summe von sISOLL || || (nach Formel 4.1 der Anlage 2 mit vLSOLL) und sIISOLL || || (nach den Formeln 4.2 bis 4.6 der Anlage 2 mit den Soll-Geschwindigkeiten nach Nummer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 2; da die Beladung über 70 % des maximalen Beladungszustands beträgt (≈ 80 %), gilt außerdem: DSOLL = DIST und TSOLL = TIST) –
zu prüfen: SNORM = SMESSUNG
· (SSOLL/SIST) ≤ 550 m 4.1. Koeffizienten für die Berechnung aus
Anlage 2 Tabelle 1 für sIIST und sISOLL || k1 || = || 0,95 für sIIIST und sIISOLL || k2 || = || 0,12 || k3 || = || 1,15 || k4 || = || 0,48 || k6 || = || 0,85 || k7 || = || 0,55 Tabelle 2 (für moderne Düse mit abgerundeter
Hinterkante) f = 0,118 4.2. Berechnung von SIST a) SIIST mit den
Messwerten aus dem Stoppmanöver (Formel 4.1): SIIST = k1
· vLIST · tIIST SIIST = 0,95 · 4,9 · 16 = 74,5 m b) Formel für SIIIST SIIIST = k
· v2IIIST · ((DIST
· g)/(k3 · FPOR + RTmIIIST – RG))
· (k4 + ((VSTRIST)/(VIIIST))) c) Berechnung von RTmIIIST nach
Tabelle 3 und Formel 4.3 der Anlage 2 (DIST)1/3
= 51791/3 + 17,3 [m] (DIST)1/3
· (B + 2 · TIST) = 17,3 · (22,8 + 5,92)
= 496,8 [m2] aus Tabelle 3 (RT/v2)
= 10,8 [(kN · s2)/(m2)] vLIST – vSTRIST = 4,9 – 1,4 = 3,
5 m/s RTmIIIST = (RT/v2)
· (k7 · k6 · (vLIST – vSTRIST))2
= 10,8 · (0,55 · 0,85 · 3,5)2 = 28,8 [kN] d) Berechnung des
Gefällewiderstandes RG nach Formel 4.4 RG = 10-6
· (0,16 · DIST · ρ · g)
= 10-6 · (0,16 · 5179 · 1000 · 9,81) = 8,13 [kN] e) Berechnung von vIIIST nach
Formel 4.5 vIIIST = k6(vLIST – vSTRIST) = 0,85 · 3,5 = 2,97 [m/s] v2IIIST = 8,85 [m/s]2 f) Berechnung von FPOR
nach Formel 4.6 und Tabelle 2 FPOR = 0,118
· 1500 = 177 [kN] g) Berechnung von SIIIST unter
Verwendung der Formel b) und der Ergebnisse von c), d), e) und f) sIIIST = ((0,12
· 8,85 · 9,81 · (0,48 + (1,4/2,97)))/(1,15 · 177 + 28,8 –
8,13)) · 5179 sIIIST = 228,9 m h) Berechnung der Gesamtstrecke
nach Formel 3.1 SIST = 74,51 +
228,9 = 303,4 m Anmerkung: Da die von D
abhängige Größe (RTmII — RG) mit
20,67 kN offensichtlich relativ gering gegenüber k3 · FPOR
mit 203,55 kN ist, kann vereinfachend sII proportional D,
d. h. sII = Konst · D angesetzt werden. 4.3. Berechnung von SSOLL Ausgangswerte: vSTRSOLL = 1,5 m/s = 5,4 km/h || DSOLL = DIST = 5179 m3 vSSOLL = 3,6 m/s = 13 km/h || TSOLL = TIST = 2,96 m vLSOLL = 5,1 m/s = 18,4 km/h || a) SISOLL = k1 · vLSOLL · tI SISOLL = 0,95 · 5,1 · 16 = 77,50 m b) SIISOLL = k2
· v2IISOLL · (DSOLL
· g)/(k3 · FPOR + RTmIISOLL – RG)
· (k4 + ((vSTRSOLL)/vIISOLL)) c) Berechnung von RTmIISOLL (RT/v2)
= 10,8 [(kN · s2)/(m2)] wie
unter 4.2, weil B, D, T unverändert vLSOLL – vSTRSOLL = 3,6 [m/s] RTmIISOLL = (RT/v2)
· (k7 · k6 · (vLSOLL – vSTRSOLL))2
= 10,8 · (0,55 · 0,85 · 3,6)2 = 30,99 [kN] d) Gefällewiderstand RG
wie in 4.2 e) Berechnung von vIISOLL vIISOLL = k6 · (vLSOLL – vSTRSOLL) = 0,85
· 3,6 = 3,06 [m/s], v2IISOLL = 9,36 [m/s]2 f) FPOR wie
in 4.2 g) Berechnung von SIISOLL unter
Verwendung der Formel b) und der Ergebnisse von c) bis f) SIISOLL = ((0,12
· 9,36 · 9,81 · (0,48 + (1,5/3,06)))/(1,15 · 177 + 30,99 –
8,13)) · 5179 = || 0,0472 || · 5179 = 244,5 m KonstSOLL h) Berechnung der Gesamtstrecke SSOLL =
SISOLL + SIISOLL = 77,5 +
244,5 = 322 m 4.4. Prüfung auf Einhaltung des zulässigen
Stoppweges bei Normbedingungen sNORM nach Formel 2.1 der Anlage 2 sNORM =
sMESSUNG · (sSOLL/sIST) =
340 · (322/303,4) = 360,8 m < 550 m Beurteilung: Zulässiger Grenzwert wird deutlich
unterschritten, d. h.: –
Zulassung für Talfahrt ist im vorgeführten
Beladungszustand (0,8 · Dmax) ohne weiteres
möglich, –
größere Zuladung möglich, die nach Nummer 5
ermittelt werden kann. 5. Mögliche Vergrößerung von DIST in der Talfahrt (SNORM)Grenze
= SMESSUNG · (((SSOLL)Grenze)/SIST)
= 550 m (SSOLL)Grenze
= 550 · (SIST/SMESSUNG) = 550 ·
(303,4/340) = 490,8 m Mit SIISOLL = KonstSOLL
· D gemäß Anmerkung unter 4.2 ergibt sich: (SSOLL)Grenze = (SISOLL + SIISOLL)Grenze =
SISOLL + 0,0472 · (DSOLL)Grenze Daraus folgt: (DSOLL)Grenze
= ((SSOLL)Grenze – SISOLL)/0,0472 =
(490,8 – 77,5)/0,0472 = (8756 m3) Folgerung: Da (DSOLL)Grenze > Dmax
(8756 > 6474) des Verbandes, kann diese Formation (siehe 1) für die
volle Abladung in der Talfahrt zugelassen werden. BEISPIEL
II 1. Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge Formation: Großmotorschiff schiebend mit 2 Leichtern voraus und 1 Leichter seitlich gekuppelt. || L [m] || B [m] || Tmax [m] || Tgf[55]max [t] || Dmax [m3] || PB [kW] GMS || 110 || 11,4 || 3,5 || 2900 || 3731 || 1500 je SL || 76,5 || 11,4 || 3,7 || 2600 || 2743 || — Verband || 186,5 || 22,8 || 3,7 || 10700 || 11960 || 1500 GMS-Antriebssystem: moderne Düsen
mit abgerundeter Hinterkante. 2. Messwerte aus Stoppmanöver Strömungsgeschwindigkeit: || VSTRIST || = || 1,4 m/s || ≈ || 5,1 km/h Schiffsgeschwindigkeit (gegen Wasser): || VSIST || = || 3,5 m/s || ≈ || 12,5 km/h Schiffsgeschwindigkeit (gegen Land): || VLIST || = || 4,9 m/s || ≈ || 17,6 km/h Umsteuerzeit (gemessen) (Punkt A bis C): || tI || = || 16 sek || || Stoppweg gegen Wasser (Punkt A bis D): || SMESSUNG || = || 580 m || || Aus Beladungszustand (ggf. Abschätzung): || DIST || = || 9568 m3 || ≈ || 0,8 Dmax Vorhandener Tiefgang des Verbands: || TIST || = || 2,96 m || ≈ || 0,8 Tmax 3. Grenzwert gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a oder b der Dienstanweisung
zum Vergleich mit SNORM Da B > 11,45 m und da sich der
Verband in strömendem Gewässer befindet, gilt für ihn gemäß Nummer 2.1
Buchstabe a: SNORM
≤ 550 m 4. Ermittlung des korrigierten Stoppwegs bei Normbedingungen –
Gegeben: SMessung = 340 m –
zu berechnen: SIST aus Summe von SIIST || || (nach Formel 4.1 der Anlage 2 mit vLIST) und SIIIST || || (nach den Formeln 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 und 4.6 der Anlage 2 mit Ist-Geschwindigkeit vLIST (siehe Nr. 2) und DIST) SSOLL: sum SISOLL + SIISOLL || || (nach den Formeln 4.1 bis 4.6 der Anlage 2 mit den Soll-Geschwindigkeiten nach Anlage 2. Da die Beladung > 70 % des maximalen Beladungszustands beträgt, gilt: DSOLL = DIST und TSOLL = TIST) –
zu prüfen: SNORM =
SMESSUNG · (SSOLL/SIST)
≤ 550 m, andernfalls –
zu berechnen: S* NORM =
550 m durch Verminderung von DIST bis D* 4.1. Koeffizienten für die Berechnung gemäß
Anlage 2 Tabelle 1 für SIIIST und SIISOLL || k1 || = || 0,95 für SIIIST und SIISOLL || k2 || = || 0,12 || k3 || = || 1,15 || k4 || = || 0,48 || k5 || = || 0,85 || k7 || = || 0,55 Tabelle 2 (für moderne Düse mit abgerundeter
Hinterkante) f = 0,118 4.2. Berechnung von SIIST a) SIIST mit den
Messwerten aus den Stoppmanövern SIIST = k1
· vLIST · tIIST SIIST = 0,95 · 4,8 · 16 = 73 m b) Formel für SIIIST SIIIST = k2
· v2IIIST · ((DIST
· g)/(k3 · FPOR + RTmIIIST – RG))
· (k4 + ((VSTRIST)/(VIIIST))) c) Berechnung von RTmIIIST nach
Tabelle 3 und Formel 4.3 der Anlage 2 DIST1/3
= 95681/3 = 21,2 [m] DIST1/3
· (B + 2 · TIST) = 21,2 · (22,8 – 5,92)
= 609 [m2] aus Tabelle 3 (RT/v2)
= 14,0 [(kN · s2)/(m2)] vLIST – vSTRIST
= 4,8 – 1,4 = 3,4 m/s RTmIIIST = (RT/v2)
· (k7 · k6 · (vLIST – vSTRIST))2
= 14,0 · (0,55 · 0,85 · 3,4)2 = 35,4 [kN] d) Berechnung des
Gefällewiderstandes RG nach Formel 4.4 der Anlage 2 RG = 10-6
· (0,16 · DIST · ρ · g)
= 10-6 · (0,16 · 9568 · 1000 · 9,81) = 15,02 [kN] e) Berechnung von vIIIST nach
Formel 4.5 der Anlage 2 vIIIST = k6 · (vLIST · vSTRIST) = 2,89 [m/s] v2IIIST = 8,35 [m/s]2 f) Berechnung von FPOR
nach Formel 4.6 und Tabelle 2 FPOR = 0,118
· 1500 = 177 [kN] g) Berechnung von SIIIST unter
Verwendung der Formel b und der Ergebnisse von c, d, e und f SIIIST = ((0,12
· 8,35 · 9,81 (0,48 + (1,4/2,89)))/(1,15 · 177 + 35,4 – 15,02))
· 9568 SIIIST = 402 m h) Berechnung der Gesamtstrecke
nach Formel 3.1 SIST = 73 + 402 =
475 m 4.3. Berechnung von SSOLL Ausgangswerte: VSTRSOLL = 1,5 m/s = 5,4 km/h || DSOLL = DIST = 9568 m3 VSSOLL = 3,6 m/s = 13 km/h || TSOLL = TIST = 2,96 m VLSOLL = 5,1 m/s = 18,4 km/h || a) SISOLL = k1 · vLSOLL · tI SISOLL = 0,95
· 5,1 · 16 = 77,50 m b) SIISOLL = k2
· v2IISOLL · ((DSOLL
· g)/(k3 · FPOR + RTmIISOLL – RG))
· (k4 + ((vSTRSOLL)/vIISOLL)) c) Berechnung von RTmIISOLL (RT/v2)
= 14,0 [(kN · s2)/(m2)] wie
unter 4.2, weil B, D, T unverändert vLSOLL – vSTRSOLL = 3,6 [m/s] RTmIISOLL = 14,0 · (0,55 · 0,85 · 3,6)2 = 39,6 [kN] d) Gefällewiderstand RG
wie in 4.2 e) Berechnung von vIISOLL vIISOLL = 0,85
· 3,6 = 3,06 [m/s], vIISOLL2 = 9,36 [m/s]2 f) FPOR wie in
4.2 g) Berechnung von SIISOLL unter Verwendung der
Formel b) und der Ergebnisse von c) bis f) SIISOLL = ((0,12
· 9,36 · 9,81 · (0,48 + (1,5/3,06)))/(1,15 · 177 + 39,6 –
15,02)) · 9568 SIISOLL = || 0,04684 || · 9568 = 448 m KonstSOLL h) Berechnung der Gesamtstrecke SSOLL =
SISOLL + SIISOLL = 77,5 +
448 = 525,5 m 4.4. Prüfung auf Einhaltung des zulässigen
Stoppwegs bei Normbedingungen SNORM nach Formel 2.1 der Anlage 2 SNORM =
SMESSUNG · (SSOLL/SIST) =
580 · (525,5/475) = 641 m < 550 m Beurteilung:
Zulässiger Grenzwert wird deutlich überschritten, daher Zulassung für die
Talfahrt nur mit verminderter Zuladung möglich, die gemäß Nummer 5
ermittelt werden kann. 5. Zulässige D* in der Talfahrt nach Formel 2.1 der Anlage 2 SNORM = SMESSUNG
· (SSOLL*/SIST)
= 550 m Daraus folgt: SSOLL* = 550 · (SIST/SMESSUNG)
= SISOLL + SIISOLL* SIISOLL* = KonstSOLL · D* = 0,04684
· D* D* = ((550 · (475/580) – 77,5)/0,04684) = 7950 [m3] Folgerung: Da die
in der Talfahrt zulässige Verdrängung D* nur 7950 m3
beträgt, ist die zulässige Tragfähigkeit (zul. Tgf) in dieser Formation näherungsweise (zul.Tgf/max.Tgf) = (D*/Dmax)
= (7950/11960) = 0,66 Zulässige Tragfähigkeit ist in dieser
Formation (siehe 1) 0,66 · 10700 = 7112 t DIENSTANWEISUNG Nr. 3 Anforderungen an Kupplungssysteme und
Kuppeleinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder
in einem starren Verband fortbewegt werden sollen (Artikel 16.01, 16.02, 16.06 und 16.07
des Anhangs II) Neben den Anforderungen des Kapitels 16 des
Anhangs II sind auch die relevanten Bestimmungen nach den
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu beachten. 1.
Allgemeine Anforderungen 1.1. Jedes Kupplungssystem muss die starre
Verbindung der Fahrzeuge eines Verbandes gewährleisten, d. h. die
Kupplungseinrichtung muss unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen Bewegungen
der Fahrzeuge gegeneinander in Längs- oder Querrichtung verhindern, so dass die
Formation als „nautische Einheit“ angesehen werden kann. 1.2. Das Kupplungssystem und dessen Elemente
müssen sich leicht und gefahrlos bedienen lassen, so dass die Fahrzeuge schnell
und ohne Gefährdung des Personals gekuppelt werden können. 1.3. Das Kupplungssystem und dessen
Verbindungselemente müssen die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen
auftretenden Kräfte einwandfrei aufnehmen und in den Schiffskörper einleiten
können. 1.4. Es muss eine ausreichende Anzahl von
Kuppelstellen vorhanden sein. 2.
Kupplungskräfte und Bemessung der Kupplungseinrichtung Die Kupplungseinrichtungen der zuzulassenden
Verbände und Formationen müssen unter Berücksichtigung einer ausreichenden
Sicherheit bemessen sein. Dies gilt als erfüllt, wenn für die Bemessung der
Kupplungselemente der Längsverbindungen mindestens die nach 2.1, 2.2 oder 2.3
ermittelten Kupplungskräfte als Bruchkräfte zugrunde gelegt worden sind. 2.1. Kuppelstelle zwischen Schubboot und
Schubleichtern oder anderen Fahrzeugen: FSB =
270 · PB · (LS/Bs)
· 10–3 [kN] 2.2. Kuppelstelle zwischen schiebendem
Motorschiff und geschobenen Fahrzeugen: FSF =
80 · PB · (LS/hK)
· 10–3 [kN] 2.3. Kuppelstellen zwischen geschobenen Fahrzeugen: FSL =
80 · PB · (L′S/h′K)
· 10–3 [kN]. Als größte Kupplungskraft ist vor
einem schiebenden Fahrzeug an der Kuppelstelle zwischen den ersten geschobenen
Fahrzeugen und den davor gekuppelten Fahrzeugen 1200 kN als ausreichend
anzusehen, auch wenn sich nach der Formel in 2.3 ein größerer Wert ergibt. Für die Kuppelstellen aller anderen
Längsverbindungen zwischen geschobenen Fahrzeugen ist die nach Formel in 2.3
ermittelte Kupplungskraft für die Bemessung der Kupplungseinrichtungen zugrunde
zu legen. In diesen Formeln bedeuten: FSB, FSF, FSL [kN] || || Kupplungskraft der Längsverbindung PB [kW] || || installierte Leistung der Antriebsmaschinen LS [m] || || Länge vom Heck des Schubbootes oder des schiebenden Fahrzeugs bis zur Kuppelstelle L'S [m] || || Länge vom Heck des Schubbootes bis zur Kuppelstelle zwischen den ersten geschobenen Fahrzeugen und den davorgekuppelten Fahrzeugen hK, h'K [m] || || jeweiliger Hebelarm der Längsverbindung BS [m] || || Breite des Schubbootes 270 und 80 [kN/kW] || || Erfahrungswerte für die Umsetzung der installierten Leistung in Schubkraft unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sicherheit 2.4.1. Für die Kupplung der einzelnen
Fahrzeuge in Längsrichtung sind mindestens zwei Kuppelstellen vorzusehen. Jede
Kuppelstelle ist für die nach 2.1, 2.2 oder 2.3 ermittelte Kupplungskraft zu
bemessen. Bei der Verwendung starrer Verbindungselemente kann eine einzige
Kuppelstelle zugelassen werden, sofern diese eine sichere Verbindung der
Fahrzeuge gewährleistet. Die Bruchkraft der Drahtseile ist entsprechend der
vorgesehenen Seilführung auszuwählen. Drahtseile dürfen höchstens 3-fach
geführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck auszuwählen. 2.4.2. Bei Schubbooten mit nur einem
geschobenen Leichter kann für die Ermittlung der Kupplungskraft die Formel
in 2.2 angewendet werden, wenn diese Schubboote für das Fortbewegen
mehrerer dieser Leichter zugelassen sind. 2.4.3. Poller oder gleichwertige
Einrichtungen müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und die auftretenden
Kupplungskräfte aufnehmen können. 3.
Besondere Anforderungen bei Gelenkkupplungen Gelenkkupplungen müssen so beschaffen sein,
dass auch die starre Verbindung der Fahrzeuge gewährleistet werden kann. Die
Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 5 ist bei Probefahrten mit starrem
Verband gemäß Artikel 16.06 zu überprüfen. Der Antrieb der Gelenkkupplung zum Knicken
muss eine einwandfreie Rückführung aus dem geknickten Zustand ermöglichen. Die
Anforderungen der Artikel 6.02 bis 6.04 gelten sinngemäß, d. h.
bei Verwendung von motorischen Antrieben muss für diese und deren Energiequelle
bei Ausfall ein Ersatz zur Verfügung stehen. Bedienung und Überwachung der Gelenkkupplung
müssen vom Steuerstand aus möglich sein (zumindest die Bewegung beim Knicken);
die Anforderungen der Artikel 7.03 und 7.05 gelten sinngemäß. DIENSTANWEISUNG Nr. 4 Anwendung
der Übergangsbestimmungen (Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24 und Kapitel 24a des Anhangs II) 1.
Anwendung der Übergangsbestimmungen beim
Zusammenbau von Schiffsteilen 1.1.
Grundsätze Beim Zusammenbau von Schiffsteilen wird
Bestandschutz nur für die Teile gewährt, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen
Unionszeugnis für Binnenschiffe erhalten bleibt. Somit können nur für diese
Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein
Neubau behandelt. 1.2.
Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen 1.2.1. Beim Zusammenbau von
Schiffsteilen können nur für die Teile Übergangsvorschriften in Anspruch
genommen werden, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Unionszeugnis für
Binnenschiffe erhalten bleibt. 1.2.2 Teile, die nicht zu dem
Fahrzeug gehören, dessen Zeugnis erhalten bleibt, werden wie ein Neubau
behandelt. 1.2.3 Nach Ergänzung eines Fahrzeugs
um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die Europäische
Schiffsnummer des Fahrzeuges, dessen Unionszeugnis für Binnenschiffe bei dem
umgebauten Fahrzeug verbleibt. 1.2.4 Bei Beibehaltung eines
vorhandenen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder bei Erteilung eines neuen
Unionszeugnisses für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr
des ältesten Teils des Fahrzeugs im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt. 1.2.5 Wenn ein neues Vorschiff an ein
Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff installierte
Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen. 1.2.6 Wenn ein neues Achterschiff an
ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff installierten
Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen. 1.3 Beispiele zur Verdeutlichung 1.3.1 Ein Schiff wird aus zwei
älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968, Schiff 2 Baujahr 1972)
zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff
übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das
Unionszeugnis für Binnenschiffe von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten
Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden. 1.3.2 Ein Schiff wird aus zwei
älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975, Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes
Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem
Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff
erhält das Unionszeugnis für Binnenschiffe von Schiff 1. Das Vorschiff des
zusammengebauten Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden.
Zusätzlich wird in das Unionszeugnis für Binnenschiffe das älteste Bauteil aus
dem ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen. 1.3.3 Bei einem Schiff (Baujahr 1988)
wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der Motor des
Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der
Motor typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es
sich um den 2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde. 2. Anwendung von
Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Zweckbestimmung des
Fahrzeuges) 2.1 Grundsätze 2.1.1 Bei einer Entscheidung über die
Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart
(Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind im Hinblick auf Anhang II
dieser Richtlinie sicherheitstechnische Aspekte maßgeblich. 2.1.2 Eine Änderung der Fahrzeugart
liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstechnische Vorschriften
gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue
Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind,
die für die alte Typart keine Anwendung fanden. 2.1.3 Bei der Änderung der
Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart
spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können
für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für
Fahrzeugteile, die von dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter
diese Sonderbestimmungen fallen. 2.1.4 Der Umbau eines Tankschiffes in
ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart im Sinne von
Nummer 2.1.2 dar. 2.1.5 Bei dem Umbau eines
Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den
aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen. 2.2 Anwendung der
Übergangsbestimmungen im Einzelnen 2.2.1 Artikel 24.02 Nummer 2
(N.E.U.) oder Artikel 24a.02 Nummer 2 gilt für die Teile des Fahrzeugs,
die erneuert werden, so dass neue Fahrzeugteile nicht den Übergangsbestimmungen
unterliegen können. 2.2.2 Für die Teile des Fahrzeugs,
die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen auch weiterhin
anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2. 2.2.3 Werden die Abmessungen des
Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen nicht mehr auf diejenigen
Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammenhang stehen
(z. B. Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker). 2.2.4 Bei Änderung der Fahrzeugart
kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwendung, die nur für
die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeuges betroffenen Teile
und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen in Teil II und
Teil III des Anhangs II genügen. 2.2.5 Dem Fahrzeug wird dann ein
neues oder ein geändertes Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt, und unter
den Nummern 7 und 8 dieses Zeugnisses wird ein Vermerk sowohl über den
ursprünglichen Bau als auch den Umbau aufgenommen. 2.3 Beispiele zur Verdeutlichung 2.3.1 Ein Güterschiff (Baujahr 1996)
wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 des Anhangs II kommt dann für
das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von
Übergangsbestimmungen. Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch
aufgrund von Kapitel 15 geändert wird, braucht das Schiff keine Ankernischen
nach Artikel 3.03 aufzuweisen. 2.3.2 Ein Schleppboot (Baujahr 1970)
wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst nur eine
Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung.
Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar,
mit Ausnahme von Kapitel 5, Kapitel 7 (teilweise), Artikel 10.01 und Artikel
16.01. 2.3.3 Ein Tankmotorschiff (Baujahr
1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst die
Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der
Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle
Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, mit
Ausnahme der Bestimmungen aus Kapitel 5, Kapitel 7 (teilweise), Artikel 10.01
und Artikel 16.01. 2.3.4 Ein Tankmotorschiff wird zu
einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den geltenden
Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die
insbesondere in Artikel 11.04 des Kapitels 11 von Anhang II genannt sind. 3. Anwendung der
Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen 3.1 Anwendung der
Übergangsbestimmungen 3.1.1 Umbaumaßnahmen, die für die
Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind, bedeuten —
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung — keinen Umbau ‚U‘ im Sinne von
Artikel 24.02 Nummer 2, Artikel 24.03 Nummer 1, Artikel 24.06 Nummer 5 oder
Artikel 24a.02 oder 24a.03 des Anhangs II. 3.1.2 Bei dem Umbau eines
Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den
aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen. 3.2 Beispiele zur Verdeutlichung 3.2.1 Ein Fahrgastschiff (Baujahr
1995) muss spätestens nach dem 1. Januar 2015 einen zweiten unabhängigen
Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen
freiwilligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine
Stabilitätsberechnung nach den neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern
es kann, sofern dies sachlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach
den Vorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen letztmalig die Stabilität
berechnet wurde, durchgeführt werden. 3.2.2 Ein Fahrgastschiff (Baujahr
1994, letzte Erneuerung des Schiffszeugnisses 2012) wird im Jahr 2016 um 10 m
verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb
erhalten. Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem
Kapitel 15 für den Ein- und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss. 3.2.3 Ein Fahrgastschiff (Baujahr
1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Umbau ist so
gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den
geltenden Vorschriften erfolgen. DIENSTANWEISUNG Nr. 5 Geräuschmessungen (Artikel 3.04 Nummer 7, 7.01 Nummer 2, 7.03 Nummer 6, 7.09 Nummer 3,
8.10, 11.09 Nummer 3, 12.02 Nummer 5, 17.02 Nummer 3 Buchstabe b und 17.03
Nummer 1 des Anhangs II) 1. Allgemeines Zur Überprüfung der in Anhang II genannten
maximalen Schalldruckpegel sind Messgrößen, Messverfahren und die Bedingungen
für die quantitative, reproduzierbare Erfassung der Schalldruckpegel nach den
Nummern 2 und 3 festzulegen. 2. Messgeräte Das Messgerät muss die Anforderungen eines
Klasse-1-Geräts nach EN 60651:1994 erfüllen. Vor und nach jeder Messreihe muss auf das
Mikrofon ein Kalibrator der Klasse 1 nach EN 60942:1998 aufgesteckt
werden, um das Messsystem zu kalibrieren. Die Übereinstimmung des Kalibrators
mit den Anforderungen nach EN 60942:1998 muss einmal im Jahr geprüft werden.
Die Übereinstimmung der Messausrüstung mit den Anforderungen nach EN 60651:1994
muss alle zwei Jahre geprüft werden. 3. Geräuschmessungen 3.1. Auf Wasserfahrzeugen Die Messungen sind entsprechend ISO 2923:2003
Abschnitte 5 bis 8 durchzuführen. Jedoch sind nur die A-bewerteten
Schalldruckpegel zu messen. 3.2. Von Wasserfahrzeugen abgestrahlter
Luftschall Die Geräuschemission von Wasserfahrzeugen auf
Binnengewässern und in Häfen wird durch Messungen entsprechend EN ISO
22922:2000 Abschnitte 7 bis 11 erfasst. Bei der Messung müssen die
Maschinenraumtüren und -fenster geschlossen sein. 4. Dokumentation Die Messungen sind entsprechend dem „Protokoll
Geräuschmessungen“ (Anlage) zu dokumentieren. Protokoll
Geräuschmessungen –
auf Wasserfahrzeugen nach ISO 2923:2003 –
des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls
nach EN ISO 2922:2000[56] A. Fahrzeugdaten 1. Fahrzeugart und -name: Einheitliche europäische Schiffsnummer: 2. Eigentümer: 3. Hauptantrieb: 3.1. Hauptmaschine(n): Nr. || Hersteller || Typ || Baujahr || Leistung (kW) || Drehzahl (min–1) || Zweitakt/Viertakt || Aufladung ja/nein 1 || || || || || || || 2 || || || || || || || 3.2. Getriebe: Hersteller: … Typ: … Untersetzung: 1: … 3.3. Propeller Anzahl: … Flügelzahl: … Durchmesser: … mm …
Düse: ja/nein[57] 3.4. Steuereinrichtungen Art: 4. Hilfsaggregate: Nr. || Zum Antrieb von || Hersteller || Typ || Baujahr || Leistung (kW) || Drehzahl (min-1) 1 || || || || || || 2 || || || || || || 3 || || || || || || 4 || || || || || || 5 || || || || || || 5. Durchgeführte Schallschutzmaßnahmen: 6. Bemerkungen: B. Verwendete Messgeräte 1. Schallpegelmesser Hersteller: … Typ: … Letzte Prüfung: … 2. Oktav-/Terzband-Analysator Hersteller: … Typ: … Letzte Prüfung: … 3. Kalibrator Hersteller: … Typ: … Letzte Prüfung: … 4. Zubehör 5. Bemerkungen: C. Messzustand — Fahrzeug 1. Formation während der Messung: 2. Beladung/Verdrängung: … t/m3 [58] (entspricht
ca. … % des Maximalwerts) 3. Drehzahl Hauptmaschine: … min-1
(entspricht ca. … % des Maximalwerts) 4. Mitlaufende Aggregate Nr.: 5. Bemerkungen: D. Messbedingungen — Umgebung 1. Messstrecke zu Berg/zu Tal[59] 2. Wassertiefe: … m (Pegel … = … m) 3. Wetter: … Temperatur: … °C; Windstärke: …
BF 4. Fremdgeräusche: ja/nein[60]; falls
ja, welche: … 5. Bemerkungen: E. Messdurchführung 1. Messung durch: 2. Datum: 3. Bemerkungen: 4. Unterschrift: F.1. Messergebnisse Geräuschmessung auf Wasserfahrzeugen: Nr. || Messpunkt || Türen || Fenster || Messwert in dB(A) || Bemerkungen geöffnet || geschl. || geöffnet || geschl. || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || F.2. Messergebnisse Geräuschmessung des von Wasserfahrzeugen
abgestrahlten Luftschalls: Nr. || Messpunkt || Messwert in dB(A) || Bemerkungen || || || || || || || || || DIENSTANWEISUNG Nr. 6 Anwendung
von Vorschriften des Kapitels 15
Örtliche Unterteilungen Übergangsvorschrift
für Einhausungen durch Planen
oder ähnliche mobile Einrichtungen (Artikel 15.02 Nummer 5, 15.03 Nummer 4, 15.03
Nummer 9 des Anhangs II)
1.
Örtliche Unterteilungen (Artikel 15.02 Nummer 5)
Die Anwendung des Artikels 15.02 Nummer 5
kann dazu führen, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie quer
unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu
berücksichtigende Lecklänge aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen
werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenenfalls nicht berücksichtigt
werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hoch geführt wird. Dies könnte zu
unangemessenen Schotteinteilungen führen. Auslegung der Vorschrift: Ist eine wasserdichte Abteilung länger als
nach Artikel 15.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie örtliche
Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die
Mindestlecklänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung
angerechnet werden.
2.
Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche
mobile Einrichtungen hinsichtlich der Stabilität (Artikel 15.03 Nummer 5)
Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile
Einrichtungen können zu Problemen bei der Stabilität des Schiffes führen, da
sie — eine entsprechende Größe vorausgesetzt — Einfluss auf das Moment aus Wind
haben. Auslegung der Vorschrift: Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1.1.2006
erstmals ein Schiffszeugnis erteilt wurde oder für die Artikel 24.06 Nummer 2
Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung durch
Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach
dieser Richtlinie erstellt werden, sofern deren Lateralplan Awz
5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw
überschreitet. DIENSTANWEISUNG Nr. 7 Spezialanker mit verminderter
Ankermasse (Artikel 10.01 Nummer 5 des Anhangs
II) Teil 1:
Zugelassene Spezialanker Die von den
zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach
Artikel 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Nr. Anker || Zugelassene Verminderung der Ankermasse in % || Zuständige Behörde 1. HA-DU || 30 % || Deutschland 2. D'Hone Spezial || 30 % || Deutschland 3. Pool 1 (hohl) || 35 % || Deutschland 4. Pool 2 (voll) || 40 % || Deutschland 5. De Biesbosch-Danforth || 50 % || Deutschland 6. Vicinay-Danforth || 50 % || Frankreich 7. Vicinay AC 14 || 25 % || Frankreich 8. Vicinay Typ 1 || 45 % || Frankreich 9. Vicinay Typ 2 || 45 % || Frankreich 10. Vicinay Typ 3 || 40 % || Frankreich 11. Stockes || 35 % || Frankreich 12. D'Hone-Danforth || 50 % || Deutschland 13. Schmitt high holding anchor || 40 % || Niederlande 14. SHI high holding anchor, Typ ST (Standard) || 30 % || Niederlande 15. SHI high holding anchor, Typ FB (Fully Balanced) || 30 % || Niederlande 16. Klinsmann anchor || 30 % || Niederlande 17. HA-DU-POWER Anker || 50 % || Deutschland TEIL 2 Prüfung und Zulassung von
Spezialankern mit verminderter Ankermasse (Verminderung der nach Artikel 10.01
Nummern 1-4 des Anhangs II ermittelten Ankermassen) 1. Kapitel 1 — Zulassungsverfahren 1.1. Spezialanker mit verminderter
Ankermasse nach Artikel 10.01 Nummer 5 des Anhangs II werden von
der zuständigen Behörde zugelassen. Sie legt für den Spezialanker die
zugelassene Verminderung der Ankermasse nach dem im Folgenden erläuterten
Verfahren fest. 1.2. Eine Zulassung als
Spezialanker ist nur möglich, wenn die ermittelte Verminderung der Ankermasse
gleich oder größer als 15 % ist. 1.3. Anträge auf Zulassung als
Spezialanker nach 1.1 sind bei der zuständigen Behörde eines der
Mitgliedstaaten zu stellen. Dem Antrag sind in je 10-facher Ausfertigung
beizufügen: (a) eine Übersicht über Abmessungen und
die Masse des Spezialankers, in der für jede lieferbare Ankergröße die
zugehörigen Hauptmaße und die Typbezeichnung enthalten sind; (b) ein Bremskraftdiagramm für den
Vergleichsanker A nach 2.2 und den zuzulassenden Spezialanker B, das von einer
von der zuständigen Behörde bestimmten Institution aufgestellt und von dieser
mit einer Beurteilung versehen ist. 1.4. Die zuständige Behörde setzt
die anderen zuständigen Behörden über an sie gestellte Anträge auf
Verminderungen der Ankermasse, die sie nach Versuchen zuzulassen gedenkt, in
Kenntnis. 2. Kapitel 2 — Prüfverfahren 2.1. In den Bremskraftdiagrammen
nach 1.3 müssen die Bremskräfte des Vergleichsankers A und des zuzulassenden Spezialankers
B in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit aufgrund von Versuchen gemäß den
Nummern 2.2 bis 2.5 angegeben sein. Der Anhang I zeigt eine
Möglichkeit für die Durchführung von Bremskraftversuchen. 2.2. Der bei den Versuchen
verwendete Vergleichsanker A muss ein herkömmlicher Klippanker sein, der der
nachstehenden Skizze und den nachstehenden Angaben entspricht und dessen
Ankermasse mindestens 400 kg beträgt. Die angegebenen Abmessungen und die Masse gelten
mit einer Toleranz von ±5 %. Jedoch muss die Fläche jedes Flunks mindestens
0,15 m2 betragen. 2.3. Die Masse des bei den
Versuchen verwendeten Spezialankers B darf höchstens um 10 % von der Masse
des Vergleichsankers A abweichen. Sind die Toleranzen größer, müssen die Kräfte
proportional zur Masse umgerechnet werden. 2.4. Die Bremskraftdiagramme müssen
für den Geschwindigkeitsbereich (v) von 0 bis 5 km/h (über Grund)
linear aufgestellt werden. Hierzu müssen auf einer von der zuständigen Behörde
festzulegenden Flussstrecke mit grobem Kies und einer Flussstrecke mit feinem
Sand je 3 Versuche zu Berg abwechselnd für die Vergleichsanker A und die
Spezialanker B ausgeführt werden. Auf dem Rhein kann als Referenzstrecke für
die Versuche mit grobem Kies die Strecke bei Rheinkilometer 401/402 und für Versuche
mit feinem Sand die Strecke bei Rheinkilometer 480/481 dienen. 2.5. Die zu untersuchenden Anker
müssen bei jedem Versuch mit einem Stahlseil geschleppt werden, dessen Länge
zwischen dem Anker und dem Festmachepunkt am schleppenden Fahrzeug oder Gerät
gleich der 10-fachen Höhe des Festmachepunktes über dem Ankergrund ist. 2.6. Der Prozentsatz der
Verminderung der Masse des Ankers wird durch folgende Formel errechnet: r = 75 · (1 – 0,5(PB/PA)((FA/FB) +
(AA/AB))) [%] Dabei ist: r || || der Prozentsatz der Verminderung der Ankermasse des Spezialankers B, bezogen auf den Vergleichsanker A; PA || || die Masse des Vergleichsankers A; PB || || die Masse des Spezialankers B; FA || || die Haltekraft des Vergleichsankers A bei v = 0,5 km/h; FB || || die Haltekraft des Spezialankers B bei v = 0,5 km/h; AA || || die Fläche auf dem Bremskraftdiagramm, gebildet aus – der Parallelen zur Ordinatenachse bei v = 0 – der Parallelen zur Ordinatenachse bei v = 5 km/h – der Parallelen zur Abszissenachse bei der Haltekraft F = 0 – der Bremskraftkurve für den Vergleichsanker A. Darstellung des Musters eines Bremskraftdiagramms (Ermittlung der Flächen AA und AB) AB gleiche Definition wie für AA, jedoch unter Verwendung der Bremskraftkurve für den Spezialanker B. AB || || gleiche Definition wie für AA, jedoch unter Verwendung der Bremskraftkurve für den Spezialanker B. 2.7. Der zulässige Prozentsatz ist derjenige
aus sechs nach 2.6 errechneten und gemittelten Werten von r. Anhang I zu den Bestimmungen für die Prüfung
und Zulassung von Spezialankern Beispiel
für eine Ankerprüfmethode mit einem einspurig-zweigliedrigen Schubverband Schubboot || 2. Leichter || || || 1. Leichter || Anker || Arbeitskran || Arbeitstrosse || Schlepptrosse || Zugkraft-Dynamometer || Flusssohle 500 kg || 750 kg || 12 mm Æ || 24 mm Æ || 20 t || Sand bzw. Kies Schleppgeschwindigkeit: 0 ® 5 km/h Neigung der Trosse ≤ 1:10 DIENSTANWEISUNG Nr. 8 Festigkeit von wasserdichten
Schiffsfenstern (Artikel 15.02 Nummer 16 des Anhangs
II) 1.
Allgemeines Nach Artikel 15.02 Nummer 16 des Anhangs II
dürfen wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht
öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und den Anforderungen des
Artikels 15.06 Nummer 14 entsprechen. 2.
Bauausführung wasserdichter Schiffsfenster Die Anforderungen nach Artikel 15.02 Nummer 16
des Anhangs II sind als erfüllt anzusehen, wenn die Bauausführung wasserdichter
Schiffsfenster den nachfolgenden Bestimmungen entspricht. 2.1. Es darf nur vorgespanntes Glas
nach ISO 614, Ausgabe 04/94, verwendet werden. 2.2. Runde Schiffsfenster müssen
der ISO 1751, Ausgabe 04/94, Baureihe B: mittelschwere Fenster Bauart: nicht zu
öffnen/Festfenster, entsprechen. 2.3. Eckige Schiffsfenster müssen
der ISO 3903, Ausgabe 04/94, Baureihe E: schwere Fenster Bauart: nicht zu
öffnen/Festfenster, entsprechen. 2.4. Anstelle von Fenstern des
ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens den
Anforderungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 gleichwertig ist. DIENSTANWEISUNG Nr. 9 Anforderungen an selbsttätige
Druckwassersprühanlagen (Artikel 10.03a Nummer 1 des Anhangs
II) Geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen
im Sinne des Artikels 10.03a Nummer 1 müssen den folgenden Bedingungen
entsprechen: 1. Die selbsttätige
Druckwassersprühanlage muss jederzeit einsatzbereit sein, wenn Personen an Bord
sind. Es dürfen keine zusätzlichen Maßnahmen durch die Besatzung erforderlich
sein, um die Anlage auszulösen. 2. Die Anlage muss ständig unter dem
erforderlichen Druck stehen. Rohrleitungen müssen stets bis zu den Sprühdüsen
mit Wasser gefüllt sein. Die Anlage muss über eine kontinuierlich arbeitende
Wasserversorgung verfügen. Es dürfen keine betriebsstörenden Verunreinigungen
in die Anlage gelangen können. Für die Überwachung und Prüfung der Anlage sind
entsprechende Anzeigeinstrumente und Prüfeinrichtungen anzubringen (z. B.
Manometer, Wasserstandsanzeiger bei Drucktanks, Prüfleitung für die Pumpe). 3. Die Pumpe für die Wasserversorgung
der Sprühdüsen muss bei einem Druckabfall im System selbsttätig anlaufen. Die
Pumpe muss so leistungsfähig sein, dass sie bei einer gleichzeitigen Betätigung
aller für die Besprühung der Fläche des größten zu schützenden Raumes
notwendigen Sprühdüsen diese dauernd in ausreichender Menge und mit dem
erforderlichen Druck mit Wasser versorgen kann. Die Pumpe darf nur die
selbsttätige Druckwassersprühanlage versorgen. Bei Ausfall der Pumpe müssen die
Sprühdüsen über eine andere an Bord vorhandene Pumpe ausreichend mit Wasser
versorgt werden können. 4. Das Sprühsystem muss in Abschnitte
unterteilt sein, wobei jeder Abschnitt nicht mehr als 50 Sprühdüsen
umfassen darf. 5. Anzahl und Anordnung der Sprühdüsen
müssen eine wirksame Wasserverteilung in den zu schützenden Räumen
gewährleisten. 6. Sprühdüsen müssen bei einer
Temperatur von 68 °C bis 79 °C ansprechen. 7. Die Anordnung von Teilen der
selbsttätigen Druckwassersprühanlage in den zu schützenden Räumen ist auf das
erforderliche Minimum zu begrenzen. In Hauptmaschinenräumen dürfen keine
solchen Anlageteile installiert werden. 8. An einer oder mehreren geeigneten
Stellen, wovon mindestens eine ständig von Personal besetzt sein muss, müssen
optische und akustische Melder vorhanden sein, die das Auslösen der
selbsttätigen Druckwassersprühanlage für jeden Abschnitt anzeigen. 9. Für die Energieversorgung der
gesamten selbsttätigen Druckwassersprühanlage müssen zwei unabhängige Energiequellen
vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen. Jede
Energiequelle muss in der Lage sein, die Anlage allein zu betreiben. 10. Ein Installationsplan der
selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss vor deren Einbau der Untersuchungskommission
zur Prüfung eingereicht werden. Aus diesem Plan müssen die Typen und
Leistungsdaten der verwendeten Maschinen und Apparate hervorgehen. Eine von
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfte und genehmigte Anlage,
die mindestens den oben stehenden Vorschriften entspricht, kann ohne weitere
Prüfung zugelassen werden. 11. Das Vorhandensein einer selbsttätigen
Druckwassersprühanlage muss im Unionszeugnis für Binnenschiffe unter
Nummer 43 eingetragen werden. DIENSTANWEISUNG Nr. 10 (Ohne Inhalt) DIENSTANWEISUNG Nr. 11 Ausstellung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe 1.
ALLGEMEINES 1.1. Formblätter Zur Ausstellung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe dürfen nur die von der zuständigen Behörde zugelassenen
Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden nur einseitig ausgefüllt. Bei Neuausstellung eines Unionszeugnisses für
Binnenschiffe müssen alle Seiten 1 bis 13 ausgestellt werden, auch wenn
auf einzelnen Blättern keine Eintragungen erfolgen. 1.2. Schrift Das Unionszeugnis für Binnenschiffe ist mit
Schreibmaschine oder Drucker auszufüllen. Eintragungen von Hand in Druckschrift
sollen nur im Einzelfall erfolgen. Die Schrift muss dokumentenecht sein. Als
Schriftfarbe für alle Eintragungen ist nur schwarz oder blau zulässig. Streichungen
von eingesetzten Angaben müssen in rot erfolgen. 2.
EINTRAGUNGEN 2.1. Streichungen der angegebenen Alternativen Von den mit (*) versehenen Angaben sind die
nicht zutreffenden zu streichen. 2.2. Nummern ohne Eintragungen Ist zu einer der Nummern 1 bis 48 keine Angabe
notwendig oder möglich, so ist das Feld mit einem über die ganze Länge des
Feldes laufenden Strich zu füllen. 2.3. Beendigung der letzten Seite des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe Solange keine Ergänzungsblätter zur
Seite 13 notwendig sind (siehe 3.2.3), wird auf Seite 13 unten der
Satz „Fortsetzung auf Seite [*]“[61]
gestrichen. 2.4. Änderungen 2.4.1. Erste Änderung von Hand auf einer
Seite Eine Seite kann nur einmal geändert werden,
dabei sind jedoch mehrere Änderungen gleichzeitig möglich. Eine Angabe, die
geändert werden muss, ist rot zu streichen. Eine Alternative, die bislang
gestrichen war (siehe 2.1), oder eine Nummer, die bislang keinen Eintrag hatte
(siehe 2.3), ist mit einem roten Strich zu unterstreichen. Die neue Eintragung
erfolgt nicht im geänderten Feld, sondern auf derselben Seite unter
„Änderungen“, die Zeile „Diese Seite wurde ersetzt“ wird gestrichen. 2.4.2. Weitere Änderungen von Hand auf
einer Seite Für weitere Änderungen wird die Seite
ausgetauscht, und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen werden
gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld „Änderungen“ wird die
Zeile „Änderungen unter Nummer“ gestrichen. Die alte Seite wird bei der zuständigen
Behörde aufbewahrt, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe ursprünglich
ausgestellt hat. 2.4.3. Änderungen durch EDV Bei Änderungen durch EDV wird die Seite
ausgetauscht, und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen werden
gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld „Änderungen“ wird die
Zeile „Änderungen unter Nummer“ gestrichen. Die alte Seite wird bei der zuständigen
Behörde aufbewahrt, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe ursprünglich
ausgestellt hat. 2.5. Überklebungen Überklebungen von Eintragungen oder
Einklebungen (z. B. mit weiteren Angaben zu einer Nummer) sind nicht
zulässig. 3.
AUSTAUSCH UND ERGÄNZUNG VON SEITEN 3.1. Austausch Die erste Seite des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe darf nicht ausgetauscht werden. Im Übrigen gilt für den Austausch
von Seiten das Verfahren nach 2.4.2 oder 2.4.3. 3.2. Ergänzung Sofern der Platz auf den Seiten 10, 12 oder 13
des Unionszeugnisses für Binnenschiffe für weitere Eintragungen nicht mehr
ausreicht, wird es durch Hinzufügung zusätzlicher Seiten ergänzt. 3.2.1. Verlängerung/Bestätigung der
Gültigkeit Wenn nach der sechsten Verlängerung auf Seite
10 eine weitere Verlängerung notwendig ist, wird unten auf Seite 10 der Vermerk
„Fortsetzung auf Seite 10a“ geschrieben, ein Formblatt Seite 10 wird als „Seite
10a“ gekennzeichnet und nach Seite 10 eingefügt. In Nummer 49 oben auf Seite
10a erfolgt der entsprechende Eintrag. Die Seite 10a wird unten mit dem Vermerk
„Fortsetzung auf Seite 11“ gekennzeichnet. 3.2.2. Verlängerung der Bescheinigung für
Flüssiggasanlagen Es wird analog zu 3.2.1 verfahren, die Seite
12a wird hinter der Seite 12 eingefügt. 3.2.3. Anhang zum Unionszeugnis für
Binnenschiffe Auf Seite 13 wird unten der Satz „Ende des
Unionszeugnisses für Binnenschiffe“ in rot gestrichen, der gestrichene Satz
„Fortsetzung auf Seite [*]“[62]
rot unterstrichen und dahinter die Zahl „13a“ geschrieben. Diese Änderung wird
gesiegelt. Ein Formblatt Seite 13 wird als „Seite 13a“ gekennzeichnet und nach
der Seite 13 eingefügt. Für diese Seite 13a gelten die Bestimmungen in 2.2 und
2.3 sinngemäß. Bei weiteren Anhängen (Seite 13b, 13c usw.)
wird entsprechend verfahren. 4.
ERKLÄRUNG ZU DEN NUMMERN IM EINZELNEN Nummern, die keiner weiteren Erläuterung
bedürfen, werden nachfolgend nicht erwähnt. 2. Falls zutreffend, sind die in
Artikel 1.01 festgelegten Begriffe zu verwenden. Andere Schiffstypen sind
mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen. 10. Für Fahrzeuge, die zur Fahrt auf dem
Rhein zugelassen sind, das sind a) Fahrzeuge, die die Anforderungen des
Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmungen des Kapitel 24
vollständig erfüllen, und b) Fahrzeuge, die die
Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a sowie die gemäß Anhang IV
zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen, ist unter dem Gedankenstrich ‚— auf den
Wasserstraßen der EU der Zone(n)‘ einzutragen: a) Rhein oder b) Zone R. 15. Diese Nummer ist nur
auszufüllen bei Schiffen, bei denen mindestens eine der Eignungen 1.1 oder 1.2
oder 3 in Nummer 14 nicht gestrichen ist; andernfalls ist die Tabelle
insgesamt zu streichen. 15.1. In der Tabelle ist/sind in
der Spalte „Formationsskizze“ die Nummer(n) der aufgeführten Formationen
einzutragen, freie Zeilen sind zu streichen. Andere Formationen können unter
„Weitere Formationen“ eingezeichnet werden und erhalten die Bezeichnung 18, 19,
20 usw. Wenn aus der Eignung zum Schieben
im vorhergehenden Unionszeugnis nicht ersichtlich ist, welche Formationen
zulässig sind, kann der Vermerk aus dem vorhergehenden Unionszeugnis in Nummer
52 übertragen werden. In die 1. Zeile „Zugelassene Formationen“ ist
einzutragen: „Siehe Nummer 52“. 15.2. Kupplungen Hier wird nur die Kupplung zwischen
dem schiebenden Fahrzeug und dem geschobenen Teil des Verbandes eingetragen. 17-20. Angaben gemäß Eichschein,
für 17-19 auf zwei Dezimalstellen, für 20 ohne Dezimalstelle. Länge über alles
und Breite über alles geben die größten Abmaße des Fahrzeugs einschließlich
aller festen vor- und überstehenden Teile an; Länge L und Breite B geben die
größten Abmessungen des Schiffskörpers an (siehe auch Artikel 1.01 — Begriffsbestimmungen). 21. Tragfähigkeit bei Güterschiffen
in t gemäß Eichschein für den größten zugelassenen Tiefgang nach
Nummer 19. Verdrängung bei übrigen Fahrzeugen
in m3. Falls kein Eichschein vorhanden ist, ist die Verdrängung aus
dem Produkt des Völligkeitsgrads der Verdrängung mit der Länge LWL,
der Breite BWL und dem mittleren Tiefgang bei maximaler Eintauchung
zu ermitteln. 23. Anzahl der vorhandenen
Schlafplätze in den Fahrgastbetten (einschl. Klappbetten und dergleichen). 24. Nur die wasserdichten
Querschotte, die von Bordwand zu Bordwand gehen, werden berücksichtigt. 26. Falls zutreffend, sind folgende
Begriffe einzusetzen: –
handbediente Lukendeckel, –
handbediente Roll-Luken, –
handbediente Lukenwagen, –
mechanisch bediente Lukenwagen, –
mechanisch bediente Luken. Andere Arten von Lukendächern sind
mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen. Haben nicht alle Laderäume ein
Lukendach, sind diese Räume anzugeben, evtl. in Nummer 52. 28. Angabe ohne Dezimalstelle. 30, 31 und 33. Als Winde zählt jedes
Windengehäuse, unabhängig von der Anzahl der innerhalb desselben Gehäuses
bedienten Anker oder Schleppdrahtseile. 34. Unter „Andere Anlagen“ sind
solche einzutragen, die keine Ruderblätter verwenden (z. B.
Ruderpropeller-, Zykloidalpropeller-, Strahlanlagen). Hier werden auch elektrische
Hilfsantriebe zum Handantrieb eingetragen. Bei der Bugsteueranlage wird unter
„fernbedient“ ausschließlich eine Fernsteuerung vom Steuerstand aus dem
Steuerhaus verstanden. 35. Es sind nur die Sollwerte nach
Artikel 8.08 Nummern 2 und 3, Artikel 15.01 Nummer 1
Buchstabe c und Artikel 15.08 Nummer 5 einzutragen, und zwar nur
bei Fahrzeugen mit Kiellegung nach dem 31. Dezember 1984. 36. Zur Verdeutlichung kann eine
Skizze notwendig sein. 37. Es sind nur die Sollmassen nach
Artikel 10.01 Nummern 1 bis 4 ohne Verminderung anzugeben. 38. Es sind nur die Mindestlängen
nach Artikel 10.01 Nummer 10 und die Mindestbruchkraft nach
Artikel 10.01 Nummer 11 anzugeben. 39 und 40. Es sind nur die
Mindestlängen und -bruchkräfte nach der neuen Berechnung gemäß Artikel 10.02
Nummer 2 anzugeben. 42. Die Untersuchungskommission
kann die Liste der erforderlichen Ausrüstungsteile ergänzen; es muss sich
jedoch um Gegenstände handeln, die für den entsprechenden Schiffstyp oder sein
Einsatzgebiet zur Schiffssicherheit unentbehrlich sind; die Ergänzung erfolgt
in Nummer 52. Linke Spalte, Zeile 3 und Zeile 4:
Bei Fahrgastschiffen ist der erste aufgeführte Ausrüstungsgegenstand
durchzustreichen, und für den zweiten ist die von der Untersuchungskommission
festgestellte Länge des Landstegs anzugeben. Bei allen anderen Fahrzeugen ist
der zweite aufgeführte Ausrüstungsgegenstand vollständig zu streichen; hat die
Untersuchungskommission allerdings einen kürzeren Landsteg zugelassen als in
Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehen, ist nur die erste Hälfte zu
streichen und die Länge des Landstegs anzugeben. Linke Spalte, Zeile 6: Hier ist die
Anzahl der gemäß Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe f und Artikel 15.08 Nummer 9
vorgeschriebenen Verbandskästen anzugeben. Linke Spalte, Zeile 10: Hier ist
die Anzahl der gemäß Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben d bis f vorgeschriebenen
feuerbeständigen Behälter anzugeben. 43. Tragbare Feuerlöscher, die nach
den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften z. B. dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN), gefordert sind, werden hier nicht erfasst. 44. Zeile 3: In Unionszeugnissen
für Binnenschiffe, die vor dem 1.1.2010 oder, falls Kapitel 24a Anwendung
findet, vor dem 1.1.2025 zu verlängern sind, ist der Zusatz „gemäß
EN 395:1998 oder 396:1998“ durchzustreichen, wenn sich keine diesen Normen
entsprechenden Rettungswesten an Bord befinden. Zeile 4: Werden Unionszeugnisse für
Binnenschiffe nach dem 1.1.2015 oder, falls Kapitel 24a Anwendung findet, vor
dem 1.1.2030 verlängert oder wird ein neues Beiboot an Bord genommen, ist der
Zusatz „mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß“
durchzustreichen. Der Zusatz „gemäß EN 1914:1997“ ist durchzustreichen,
wenn sich kein dieser Norm entsprechendes Beiboot an Bord befindet. 46. In der Regel kann ein
24-h-Betrieb nicht eingetragen werden, wenn Schlafplätze fehlen oder der
Geräuschpegel zu hoch ist. 50. Der Sachverständige unterschreibt
nur, wenn er auch die Seite 11 ausgefüllt hat. 52. Hier werden zusätzliche
Auflagen, Erleichterungen, Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen Nummern
oder Ähnliches eingetragen. 5.
ÜBERGANGSREGELUNGEN 5.1. Bestehende Unionszeugnisse für Binnenschiffe In die bestehenden Unionszeugnisse für
Binnenschiffe werden abgesehen von der Ausnahme gemäß Artikel 2.09 Nummer 2
Verlängerungen nicht mehr eingetragen. 5.2. Austausch bei einer Nachuntersuchung Bei einer Nachuntersuchung eines Fahrzeugs,
das noch kein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage V
Teil 1 besitzt, ist ein solches auszustellen. Dabei gelten Artikel 2.09
Nummer 4 und Artikel 2.17. DIENSTANWEISUNG Nr. 12 Brennstofftanks auf schwimmenden
Geräten (Artikel 8.05 Nummer 1 und 17.02
Nummer 1 Buchstabe d des Anhangs II) Nach Artikel 8.05 Nummer 1 müssen die
Brennstofftanks zum Schiffskörper gehören oder fest im Schiff eingebaut sein. Auf schwimmenden Geräten brauchen die Tanks
für den Brennstoffvorrat der Arbeitsmaschinen nicht als Teil des Schiffskörpers
gefertigt oder fest im Schiff eingebaut zu sein, sondern können als
transportable Behälter ausgeführt sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1)
Das Fassungsvermögen dieser Behälter darf
1000 Liter nicht überschreiten. (2)
Die Behälter müssen ausreichend befestigt und
geerdet werden können. (3)
Die Behälter müssen aus Stahl ausreichender
Wandstärke hergestellt sein und in einer Leckwanne aufgestellt sein. Diese muss
so ausgeführt sein, dass auslaufender Treibstoff nicht in die Wasserstraße
gelangen kann. Die Leckwanne kann entfallen bei doppelwandigen Behältern mit
Lecksicherung oder Leckwarnung und wenn eine Befüllung nur durch
Automatik-Zapfventil sichergestellt wird. Bei Verwendung eines nach den
Bestimmungen eines Mitgliedstaats bauartgeprüften und zugelassenen Behälters
gelten die Bedingungen dieser Nummer 3 als erfüllt. Ein entsprechender Vermerk ist im
Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragen. DIENSTANWEISUNG Nr. 13 Mindestdicke der Außenhaut von
Schleppkähnen (Artikel 3.02 Nummer 1 des Anhangs II) Bei Nachuntersuchungen nach Artikel 2.09 von
Schleppkähnen, die ausschließlich geschleppt werden, kann die
Untersuchungskommission geringfügige Abweichungen von Artikel 3.02 Nummer 1
Buchstabe b in Bezug auf die Mindestdicke der Außenhautbeplattung zulassen. Die
Abweichung darf höchstens 10 % betragen, und die Mindestdicke der Außenhaut
darf 3 mm nicht unterschreiten. Die Abweichungen müssen in das Unionszeugnis
für Binnenschiffe eingetragen werden. Unter Punkt 14 des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe darf nur die Eignung Nummer 6.2 „Geschleppt werden als
Fahrzeug ohne Maschinenantrieb“ zutreffen. Die Eignungen Nummer 1 bis 5.3 und 6.1 sind zu
streichen. DIENSTANWEISUNG Nr. 14 (Ohne Inhalt) DIENSTANWEISUNG Nr. 15 Fortbewegen aus eigener Kraft (Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a,
15.07 Nummer 1 und 22a.05 Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs II) 1.
Mindestanforderung an die Fortbewegung Die Fortbewegung aus eigener Kraft im Sinne
der Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a, 15.07 Nummer 1 und 22a.05 Nummer 1
Buchstabe a gilt als ausreichend, wenn mit dem Bugruderantrieb das Schiff oder
die von dem Schiff fortbewegte Zusammenstellung eine Geschwindigkeit von 6,5
km/h gegenüber Wasser erreicht, eine Drehgeschwindigkeit von 20°/min
eingeleitet und bei einer Fahrgeschwindigkeit gegenüber Wasser von 6,5 km/h
gestützt werden kann. 2.
Probefahrten Bei Überprüfung der Mindestanforderungen
müssen die Artikel 5.03 und 5.04 eingehalten werden. DIENSTANWEISUNG Nr. 16 (Ohne Inhalt) DIENSTANWEISUNG Nr. 17 Zweckmäßiges Feuermeldesystem (Artikel 10.03b Nummer 3, 15.11 Nummer
17 und 22b.11 Nummer 1 des Anhangs II) Feuermeldesysteme werden als zweckmäßig
angesehen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: 0.
BAUTEILE 0.1. Feuermeldesysteme bestehen aus a) Feuermeldeanlage, b) Feueranzeigeanlage, c) Kontrolltafel sowie der externen Energieeinspeisung. 0.2. Die Feuermeldeanlage kann in eine oder
mehrere Brandabschnitte aufgeteilt sein. 0.3. Die Feueranzeigeanlage kann eine oder
mehrere Anzeigegeräte haben. 0.4. Die Kontrolltafel ist das zentrale
Steuerungselement des Feuermeldesystems. Es enthält auch Teile der
Feueranzeigeanlage (ein Anzeigegerät). 0.5. Ein Brandmeldeabschnitt kann einen oder
mehrere Feuermelder haben. 0.6. Feuermelder können ausgeführt sein als a) Wärmemelder b) Rauchmelder c) Ionendetektor d) Flammenmelder e) Kombinationsmelder (Feuermelder, die aus
einer Kombination von zwei oder mehr der unter a bis d genannten
Melder bestehen). Feuermelder, die auf andere den Beginn eines
Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Untersuchungskommission
zugelassen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die unter a
bis e genannten Feuermelder. 0.7. Feuermelder können a) mit b) ohne Einzelidentifikation ausgeführt sein. 1.
BAUVORSCHRIFTEN 1.1. Allgemeines 1.1.1. Vorgeschriebene Feuermeldesysteme
müssen jederzeit einsatzbereit sein. 1.1.2. Die entsprechend Nummer 2.2
geforderten Feuermelder müssen selbsttätig sein. Zusätzliche handbetätigte
Feuermelder dürfen eingebaut sein. 1.1.3. Die Anlage mit Zubehör muss so
ausgelegt sein, dass sie Ladespannungsschwankungen und Überspannungen,
Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Schock, Stöße
und Korrosion, wie sie üblicherweise auf Fahrzeugen vorkommen, standhalten. 1.2. Energieversorgung 1.2.1. Energiequellen und elektrische
Stromkreise, die für den Betrieb des Feuermeldesystems erforderlich sind,
müssen selbstüberwachend sein. Beim Auftreten eines Fehlers muss ein optisches
und akustisches Alarmsignal an der Kontrolltafel ausgelöst werden, das sich von
einem Feueralarmsignal unterscheidet. 1.2.2. Es müssen mindestens zwei
Energiequellen für den elektrischen Teil des Feuermeldesystems vorhanden sein,
von denen eine Quelle eine Notstromanlage (Notstromquelle und Notschalttafel)
sein muss. Es müssen zwei ausschließlich diesem Zweck dienende separate
Einspeisungen vorhanden sein. Diese müssen zu einem in oder in der Nähe der
Kontrolltafel für die Feuermeldeanlage angeordneten selbsttätigen Umschalter
führen. Auf Tagesausflugschiffen mit LWL bis 25 m und auf
Motorschiffen ist eine eigene Notstromquelle ausreichend. 1.3. Feuermeldeanlage 1.3.1. Feuermelder müssen in
Brandmeldeabschnitten zusammengefasst werden. 1.3.2. Feuermeldeanlagen dürfen nicht für
einen anderen Zweck verwendet werden. Davon abweichend dürfen das Schließen der
Türen nach Artikel 15.11 Nummer 8 und ähnliche Funktionen an der Kontrolltafel
ausgelöst und an dieser angezeigt werden. 1.3.3. Feuermeldeanlagen müssen so ausgeführt
sein, dass der erste angezeigte Feueralarm weitere Feueralarme durch andere
Feuermelder nicht verhindert. 1.4. Brandmeldeabschnitte 1.4.1. Umfasst die Feuermeldeanlage keine
fernübertragbare Feuermelder-Einzelidentifikation, so darf ein
Brandmeldeabschnitt nicht mehr als ein Deck überwachen. Ausgenommen davon ist
ein Brandmeldeabschnitt, der eine eingeschachtete Treppe überwacht. Um Verzögerungen bei der Entdeckung des
Brandherds zu vermeiden, muss die Anzahl der in jedem Brandmeldeabschnitt
einbezogenen geschlossenen Räume begrenzt werden. Mehr als 50 geschlossene
Räume in einem Brandmeldeabschnitt sind unzulässig. Umfasst das Feuermeldesystem eine
fernübertragbare Feuermelder-Einzelidentifikation, so dürfen die
Brandmeldeabschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume
überwachen. 1.4.2. Auf Fahrgastschiffen, die keine
Feuermeldeanlage mit fernübertragbarer Feuermelder-Einzelidentifikation haben,
darf ein Brandmeldeabschnitt nicht mehr als einen nach Artikel 15.11
Nummer 10 gebildeten Bereich umfassen. Das Ansprechen eines Feuermelders
in einer einzelnen Kabine in diesem Brandmeldebereich muss im Gang vor dieser
Kabine ein optisches und akustisches Signal auslösen 1.4.3. Küchen, Maschinen- und Kesselräume
müssen eigene Brandmeldeabschnitte bilden. 1.5. Feuermelder 1.5.1. Als Feuermelder müssen Wärme-,
Rauchmelder oder Ionendetektoren verwendet werden. Andere Feuermelder dürfen
nur zusätzlich verwendet werden. 1.5.2. Feuermelder müssen typgeprüft sein. 1.5.3. Alle selbsttätigen Feuermelder müssen
so beschaffen sein, dass sie ohne Austausch eines Bestandteils auf
ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit überprüft und wieder für die normale
Überwachung eingesetzt werden können. 1.5.4. Rauchmelder müssen so eingestellt sein,
dass sie bei einer durch Rauch verursachten Dämpfung der Helligkeit je Meter
von mehr als 2 % bis 12,5 % ansprechen. In Küchen, Maschinen-
und Kesselräumen eingebaute Rauchmelder müssen innerhalb von
Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der
Schiffsuntersuchungskommission genügen, wobei eine Unter- oder
Überempfindlichkeit der Rauchmelder vermieden werden muss. 1.5.5. Wärmemelder müssen so eingestellt sein,
dass sie bei Temperaturanstiegsraten von weniger als 1 °C/min bei
Temperaturen von mehr als 54 °C bis 78 °C ansprechen. Bei höheren Temperaturanstiegsraten muss der
Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, bei denen eine Unter-
oder Überempfindlichkeit der Wärmemelder vermieden wird. 1.5.6. Mit Zustimmung der
Untersuchungskommission kann die zulässige Betriebstemperatur der Wärmemelder
auf 30 °C über der Höchsttemperatur im oberen Raumteil von Maschinen- und
Kesselräumen erhöht werden. 1.5.7. Die Empfindlichkeit der Flammenmelder
muss ausreichen, um Flammen gegen einen erleuchteten Raumhintergrund
festzustellen. Flammenmelder müssen zusätzlich mit einem System zur Erkennung
von Fehlanzeigen ausgestattet sein. 1.6. Feuermeldeanlage und Kontrolltafel 1.6.1. Die Aktivierung eines Feuermelders muss
in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches
Feueralarmsignal auslösen. 1.6.2. Die Kontrolltafel und die Anzeigegeräte
müssen an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angeordnet sein.
Ein Anzeigegerät muss sich im Steuerstand befinden. 1.6.3. Die Anzeigegeräte müssen mindestens den
Brandmeldeabschnitt anzeigen, in dem ein Feuermelder wirksam geworden ist. 1.6.4. Auf oder neben jedem Anzeigegerät
müssen unmissverständliche Informationen über die überwachten Räume und die
Lage der Brandmeldeabschnitte angezeigt werden. 2.
EINBAUVORSCHRIFTEN 2.1. Feuermelder müssen so angebracht sein,
dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Stellen in der Nähe von
Unterzügen und Lüftungsleitungen oder andere Stellen, an denen Luftströmungen
die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, und Stellen, an denen Stöße
oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, müssen vermieden werden. 2.2. Im Allgemeinen müssen Feuermelder, die
sich an der Decke befinden, mindestens 0,5 Meter von den Schotten entfernt
sein. Der größte Abstand zwischen den Feuermeldern und Schotten muss folgender
Tabelle entsprechen: Art des Feuermelders || Größte Bodenfläche pro Feuermelder || Größter Abstand zwischen den Feuermeldern || Größter Abstand der Feuermelder von den Schotten Wärme || 37 m2 || 9 m || 4,5 m Rauch || 74 m2 || 11 m || 5,5 m Die Untersuchungskommission kann auf der
Grundlage von Versuchen, welche die Charakteristik der Melder belegen, andere
Abstände vorschreiben oder zulassen. 2.3. Die Verlegung von zur Feuermeldeanlage
gehörenden elektrischen Leitungen durch Maschinen- und Kesselräume oder andere
brandgefährdete Räume ist nicht zulässig, sofern dies nicht für die
Feuermeldung aus diesen Räumen oder zum Anschluss an die entsprechende
Energieversorgung erforderlich ist. 3. PRÜFUNG 3.1 Feuermeldesysteme müssen a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei
Jahre, von einem Sachverständigen geprüft werden. Für
Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden
Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach Buchstabe c
können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen
durchgeführt werden. 3.2 Über die Prüfung ist eine vom
Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen,
aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. DIENSTANWEISUNG Nr. 18 Nachweis der Schwimmfähigkeit,
Trimmlage und Stabilität der getrennten Schiffsteile (Artikel 22a.05 Nummer 2 in Verbindung
mit den Artikeln 22.02 und 22.03 des Anhangs II) 1. Bei einem Nachweis über die
Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der nach Artikel 22a.05
Nummer 2 Buchstabe a getrennten Schiffsteile ist davon auszugehen,
dass beide Teile vorher teilentladen oder entladen wurden oder aber die über
das Lukensüll hinausragenden Container in geeigneter Weise gegen Verrutschen
gesichert wurden. 2. Für jedes der beiden Teile sind daher bei
Berechnung nach Artikel 22.03 (Randbedingungen und Berechnungsverfahren
für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container) folgende
Anforderungen zu erfüllen: –
Die metazentrische Höhe MG darf 0,50 m nicht
unterschreiten; –
ein Restsicherheitsabstand von 100 mm muss
vorhanden sein; –
die zu berücksichtigende Geschwindigkeit beträgt 7
km/h; –
als Windstaudruck ist 0,01 t/m2
anzusetzen. 3. Der Neigungswinkel (≤ 5°)
braucht bei den nach Artikel 22a.05 Nummer 2 getrennten Schiffsteilen
nicht eingehalten zu werden, da dieser — abgeleitet aus dem
Reibungskoeffizienten — für ungesicherte Container vorgeschrieben wurde. Der krängende Hebel aus freien
Flüssigkeitsoberflächen ist nach der Formel in Artikel 22.02 Nummer 1 Buchstabe
e zu berücksichtigen. 4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3
gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die
Stabilitätsanforderungen nach dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ADN) in 9.1.0.95.2. eingehalten werden. DIENSTANWEISUNG Nr. 19 (Ohne Inhalt) DIENSTANWEISUNG Nr. 20 Ausrüstung der Schiffe, die dem
Standard S1 oder S2 entsprechen (Artikel 23.09 des Anhangs II) 1.
ALLGEMEINE EINFÜHRUNG Nach Artikel 23.09 Nummer 1 des Anhangs II
müssen Schiffe, die dem Standard S1 und S2 entsprechen, den in dieser
Bestimmung aufgeführten Vorschriften genügen. Nach Artikel 23.09
Nummer 1 bestätigt die Untersuchungskommission im Unionszeugnis für
Binnenschiffe, dass das Schiff diesen Vorschriften genügt. Es handelt sich bei diesen Vorschriften um
ergänzende Ausrüstungsanforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen
gelten, denen ein Schiff entsprechen muss, damit das Unionszeugnis für
Binnenschiffe erteilt wird. Vorschriften des Artikels 23.09, die
unterschiedlich ausgelegt werden könnten, werden in der vorliegenden
Dienstanweisung näher erläutert. Demnach sind die Vorschriften des Artikels
23.09 Nummer 1 des Anhangs II wie folgt auszulegen: 2.
ARTIKEL 23.09 2.1. Nummer 1.1 Buchstabe a — Einrichtung der Antriebsanlagen Verfügt ein Schiff über eine direkt
umsteuerbare Hauptmaschine, muss die Druckluftanlage, die für die Umsteuerung
der Schubrichtung erforderlich ist, a) entweder ununterbrochen durch einen
selbständig regelnden Kompressor unter Druck gehalten werden, oder b) nach Auslösung eines Alarms im Steuerhaus
mittels eines Aggregates, das vom Steuerstand aus gestartet werden kann, unter
Druck gesetzt werden. Verfügt dieses Aggregat über einen eigenen
Brennstofftank, muss dieser Tank — in Übereinstimmung mit Artikel 8.05 Nummer
13 — über eine Füllstandswarneinrichtung im Steuerhaus verfügen. 2.2. Nummer 1.1 Buchstabe b — Füllstand der Bilgen des
Hauptmaschinenraumes Ist der Betrieb der Bugsteueranlage
erforderlich zur Erfüllung der Manövrieranforderungen des Kapitels 5, gilt der
Raum der Bugsteueranlage als Hauptmaschinenraum. 2.3. Nummer 1.1 Buchstabe c — selbsttätige Brennstoffzufuhr 2.3.1. Verfügt die Antriebsanlage über einen
Tagestank, muss a) dessen Inhalt den Betrieb der
Antriebsanlage während 24 Stunden sicherstellen, wobei von einem Verbrauch
von 0,25 Liter pro kW und pro Stunde ausgegangen wird, b) die Brennstoffzufuhrpumpe für das
Nachfüllen des Tagestanks ununterbrochen betrieben werden oder c) diese ausgerüstet sein mit –
einem Schalter, der bei einem bestimmten niedrigen
Füllstand des Tagestanks die Brennstoffzufuhrpumpe selbsttätig einschaltet, und –
einem Schalter, der bei einem gefüllten Tagestank
die Brennstoffzufuhrpumpe selbsttätig ausschaltet. 2.3.2. Der Tagestank muss über einen
Niveaualarmgeber verfügen, der die Anforderung nach Artikel 8.05
Nummer 13 erfüllt. 2.4. Nummer 1.1 Buchstabe d — kein besonderer Kraftaufwand
für die Steuereinrichtung Hydraulisch betriebene Ruderanlagen erfüllen
diese Anforderung. Manuell angetriebene Ruderanlagen dürfen zu ihrer Betätigung
keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern. 2.5. Nummer 1.1 Buchstabe e — erforderliche Sicht- und
Schallzeichen bei der Fahrt Zu den Sichtzeichen gehören nicht Zylinder,
Bälle, Kegel und Doppelkegel nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
der Mitgliedstaaten. 2.6. Nummer 1.1 Buchstabe f — direkte Verständigung und
Verständigung mit dem Maschinenraum 2.6.1. Direkte Verständigung gilt als
gewährleistet, wenn a) zwischen Steuerhaus und Bedienungsstand
der Winden und Poller auf dem Vor- oder Achterschiff ein direkter Sichtkontakt
möglich ist und außerdem der Abstand vom Steuerhaus zu diesen Bedienungsständen
nicht mehr als 35 m beträgt und b) die Wohnung unmittelbar vom Steuerhaus
aus zugänglich ist. 2.6.2. Die Verständigung mit dem Maschinenraum
gilt als gewährleistet, wenn das in Artikel 7.09 Nummer 3 Satz 2
genannte Signal separat von dem in Artikel 7.09 Nummer 2 genannten
Schalter betätigt werden kann. 2.7. Nummer 1.1 Buchstabe i — Kurbeln und ähnliche drehbare
Bedienungsteile Dazu gehören: a) von Hand betätigte Ankerwinden (als
höchster Kraftaufwand gilt der Kraftaufwand bei freihängenden Ankern), b) Kurbeln für das Heben von Luken, c) Kurbeln an Mast- und Schornsteinwinden. Dazu gehören nicht: a) Verhol- und Kupplungswinden, b) Kurbeln an Kranen, soweit diese nicht für
Beiboote bestimmt sind. 2.8. Nummer 1.1 Buchstabe m — ergonomische Anordnung Die Vorschriften gelten als erfüllt, wenn a) das Steuerhaus entsprechend der
Europäischen Norm EN 1864:2008 eingerichtet ist oder b) das Steuerhaus so eingerichtet ist, dass
eine einzige Person das Schiff mit Radarunterstützung steuern kann, oder c) das Steuerhaus den folgenden Anforderungen
genügt: aa) Die Kontrollinstrumente und
Bedienungseinrichtungen befinden sich im vorderen Blickfeld und in einem Bogen
von höchstens 180° (90° auf Steuerbordseite und 90° auf Backbordseite),
einschließlich Boden und Decke. Sie müssen von der Stelle, an der sich der
Rudergänger normalerweise befindet, gut leserlich und gut sichtbar sein. bb) Die
wichtigsten Bedienungseinrichtungen, wie Steuerrad oder Steuerhebel,
Motorbedienung, Funkbedienung, Bedienung der akustischen Signale und der nach
nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften erforderlichen
Begegnungszeichen müssen so angelegt sein, dass der Abstand zwischen den an
Steuerbord und den an Backbord angeordneten Bedienungseinrichtungen höchstens 3
m beträgt. Es muss möglich sein, dass der Rudergänger die Motoren bedient, ohne
die Bedienung der Steuereinrichtung loszulassen und die übrigen
Bedienungseinrichtungen, wie die Sprechfunkanlage, die akustischen Signale und
die nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften
erforderlichen Begegnungszeichen, ebenfalls noch bedienen kann. cc) Die Bedienung
der nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften bei
der Fahrt erforderlichen Begegnungszeichen erfolgt elektrisch, pneumatisch,
hydraulisch oder mechanisch. Abweichend ist eine Bedienung mittels eines
Zugdrahts nur zugelassen, wenn hiermit die Bedienung vom Steuerstand aus sicher
möglich ist. 3.
ARTIKEL 23.09 3.1. Nummer 1.2 Buchstabe a — einzeln fahrendes Motorschiff Motorschiffe, die ausweislich des
Unionszeugnisses für Binnenschiffe auch zum Schieben geeignet sind, jedoch a) keine hydraulisch oder elektrisch
angetriebenen Kupplungswinden besitzen oder b) deren hydraulisch oder elektrisch
angetriebene Kupplungswinden nicht den Anforderungen nach Nummer 3.3
dieser Dienstanweisung genügen, erhalten den Standard S2 als einzeln fahrendes
Motorschiff. In Nummer 47 des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe wird die Bemerkung „Standard S2 gilt nicht für das schiebende
Motorschiff“ eingetragen. 3.2. Nummer 1.2 Buchstabe c — Schubverband Motorschiffe, die ausweislich des
Unionszeugnisses für Binnenschiffe zum Schieben geeignet sind und mit
hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden, die die
Anforderungen nach Nummer 3.3 dieser Dienstanweisung erfüllen, ausgerüstet
sind, jedoch keine eigene Bugstrahlanlage besitzen, erhalten den
Standard S2 als Motorschiff, das einen Schubverband fortbewegt. In
Nummer 47 des Unionszeugnisses für Binnenschiffe wird die Bemerkung
„Standard S2 gilt nicht für das einzeln fahrende Motorschiff“ eingetragen. 3.3. Nummer 1.2 Buchstabe c Satz 1 und Buchstabe d
Satz 1 — Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der
Seile (Kupplungseinrichtungen) Die hier geforderten Kupplungseinrichtungen
sind die nach Artikel 16.01 Nummer 2 mindestens vorgeschriebenen Einrichtungen,
die gemäß Dienstanweisung Nr. 3, Nummern 2.1 und 2.2 (Längsverbindungen), zur
Aufnahme der Kupplungskräfte dienen und den folgenden Anforderungen genügen: a) Die Einrichtung leistet die für die
Kupplung erforderliche Spannkraft rein mechanisch. b) Die Bedienteile der Einrichtung befinden
sich an der Einrichtung selbst. Abweichend ist eine Fernbedienung zugelassen,
wenn –
derjenige, der die Einrichtung bedient, von seinem
Bedienungsstand aus eine uneingeschränkte freie Sicht auf die Einrichtung hat; –
bei diesem Bedienungsstand eine Vorrichtung
vorhanden ist, die eine unbeabsichtigte Betätigung verhindert; –
die Einrichtung eine Notstoppvorrichtung hat. c) Die Einrichtung verfügt über
eine Bremsvorrichtung, die sofort wirksam wird, wenn die Bedienungsvorrichtung
losgelassen wird oder wenn die Antriebskraft ausfällt. d) Das Kupplungsdrahtseil muss nach
einem Antriebsausfall manuell gelöst werden können. 3.4. Nummer 1.2 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d
Satz 2 — Bedienung der Bugstrahlanlage Die Bedienungsvorrichtung der Bugstrahlanlage
muss im Steuerhaus fest eingebaut sein. Die Anforderungen des Artikels 7.04
Nummer 8 sind einzuhalten. Die Verkabelung zur Steuerung der Bugstrahlanlage
muss bis zum Vorschiff des schiebenden Motorschiffes oder Schubbootes fest
eingebaut sein. 3.5. Nummer 1.2 Buchstabe e — gleichwertige
Manövriereigenschaften Gleichwertige Manövriereigenschaften
gewährleistet eine Antriebsanlage, die aus a) einem Mehrschraubenantrieb und mindestens
zwei voneinander unabhängigen Antriebsanlagen mit ähnlichem Leistungsvermögen, b) mindestens einem Zykloidalpropeller, c) mindestens einem Ruderpropeller oder d) mindestens einem 360°-Wasserstrahlantrieb
besteht. DIENSTANWEISUNG Nr. 21 Anforderungen an
Sicherheitsleitsysteme (Artikel 15.06 Nummer 7 und
Artikel 22b.10 Buchstabe d des Anhangs II) 1.
Allgemeines 1.1. Nach den vorstehend aufgeführten
Bestimmungen müssen auf Fahrgastschiffen und schnellen Schiffen geeignete
Sicherheitsleitsysteme vorhanden sein, um die Fluchtwege und Notausgänge
deutlich erkennbar zu machen, wenn die Wirksamkeit der normalen Notbeleuchtung
aufgrund von Rauchbildung eingeschränkt ist. Solche Sicherheitsleitsysteme
müssen als bodennahe Sicherheitsleitsysteme ausgeführt sein. Diese
Dienstanweisung betrifft die Genehmigung, den Einbau und die Wartung dieser
Sicherheitsleitsysteme. 1.2. Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach
Artikel 15.10 Nummer 3 müssen die Fluchtwege, einschließlich der
Treppen, Ausgänge und Notausgänge, in ihrem gesamten Verlauf, insbesondere an
Ecken und Kreuzungen, mit einem Sicherheitsleitsystem versehen sein. 1.3. Das Sicherheitsleitsystem muss nach
Aktivierung mindestens 30 Minuten funktionieren. 1.4. Produkte von Sicherheitsleitsystemen
dürfen weder radioaktiv noch giftig sein. 1.5. Erläuterungen des Sicherheitsleitsystems
müssen neben dem Sicherheitsplan nach Artikel 15.13 Nummer 2 und in
jeder Kabine angebracht sein. 2.
Begriffsbestimmungen 2.1. Bodennahe Sicherheitsleitsysteme
(Low-Location Lighting — LLL): elektrische Beleuchtung oder lang nachleuchtende
Hinweisschilder entlang der Fluchtwege, so dass alle Fluchtwege leicht
erkennbar sind. 2.2. Lang nachleuchtendes System (PL):
Sicherheitsleitsystem aus lang nachleuchtendem Werkstoff. Diese Werkstoffe
enthalten einen chemischen Stoff (Beispiel: Zinksulfid), der fähig ist, bei
Beleuchtung durch sichtbare Strahlung Energie zu speichern. Die lang
nachleuchtenden Werkstoffe strahlen Licht aus, das sichtbar wird, wenn die
umgebende Beleuchtungsquelle an Wirksamkeit verliert. Ist keine Lichtquelle
vorhanden, die für eine weitere Anregung erforderlich ist, geben die lang
nachleuchtenden Werkstoffe die angesammelte Energie in Form von Lichtemissionen
wieder ab, die sich mit der Zeit abschwächen. 2.3. Elektrisch gespeistes System (EP):
Sicherheitsleitsystem, das für seinen Betrieb elektrische Energie benötigt,
beispielsweise Systeme, die Glühlampen, Leuchtdioden, Elektrolumineszenz-Bänder
oder -Lampen, Fluoreszenz-Lampen usw. verwenden. 3.
Gänge und Treppen 3.1. In allen Gängen muss das LLL
ununterbrochen sein, abgesehen von den Unterbrechungen durch Gänge oder
Kabinentüren, damit sich eine erkennbare Leitlinie entlang des Fluchtwegs
ergibt. LLL, die einer internationalen Norm entsprechen und eine sichtbare, aber
nicht durchgehende Leitlinie beinhalten, können ebenfalls eingesetzt werden.
Die Leitmarkierung ist mindestens auf einer Seite des Ganges vorzusehen: an der
Wand höchstens 0,3 m über dem Boden oder auf dem Boden höchstens 0,15 m von der
Wand entfernt. In Gängen, die über 2 m breit sind, ist die Leitmarkierung auf
beiden Seiten vorzusehen. 3.2. In Sackgassen soll das LLL in Abständen
von nicht mehr als 1 m mit Pfeilen oder gleichwertigen Richtungsweisern
versehen sein, die in Fluchtrichtung zeigen. 3.3. Auf allen Treppen ist das LLL mindestens
auf einer Seite höchstens 0,3 m über den Stufen anzubringen. Es muss die
Position jeder Stufe für eine Person erkennbar machen, die sich oberhalb oder
unterhalb dieser Stufe befindet. Bei Treppenbreiten über 2 m ist das LLL an
beiden Seiten anzubringen. Jeder Treppenabsatz ist so zu markieren, dass Beginn
und Ende erkennbar sind. 4.
Türen 4.1. Die bodennahe Leitmarkierung muss zum
Griff der Ausgangstür führen. Um Verwechslungen zu vermeiden, dürfen so andere
Türen nicht gekennzeichnet werden. 4.2. Sofern Türen in Trennflächen nach
Artikel 15.11 Nummer 2 und Türen in Schotten nach Artikel 15.02
Nummer 5 als Schiebetüren ausgeführt sind, muss die Öffnungsrichtung
gekennzeichnet sein. 5.
Schilder und Markierungen 5.1. Die Schilder zur Kennzeichnung von
Fluchtwegen müssen aus einem lang nachleuchtenden Werkstoff oder elektrisch
beleuchtet sein. Die Maße der Schilder und die Markierungen müssen dem LLL
angepasst sein. 5.2. An allen Ausgängen sind entsprechende
Schilder anzubringen. Diese Schilder sind ebenfalls in dem genannten Bereich an
der Seite der Türen anzubringen, an der sich der Türgriff befindet. 5.3. Alle Schilder müssen einen Farbkontrast
zu den Hintergründen (Wand oder Boden) bilden. 5.4. Für die LLL sind normierte Symbole
(beispielsweise diejenigen, die in dem Beschluss A.760 (18) IMO
beschrieben werden) zu verwenden. 6. Lang
nachleuchtende Systeme 6.1. Die Breite der lang nachleuchtenden
Bänder muss mindestens 0,075 m betragen. Abweichend davon können auch schmalere
lang nachleuchtende Bänder verwendet werden, wenn ihre Leuchtdichte
entsprechend erhöht wird, um die fehlende Breite auszugleichen. 6.2. Lang nachleuchtende Stoffe müssen
10 Minuten nach Ausfall aller äußeren Beleuchtungsquellen mit einer
Leuchtdichte von mindestens 15 mcd/m2 nachleuchten. Das System muss
danach noch 20 Minuten lang eine Leuchtdichte von über 2 mcd/m2
aufweisen. 6.3. Alle Stoffe eines lang nachleuchtenden
Systems müssen wenigstens die Mindestmenge des umgebenden Lichtes aufnehmen
können, die erforderlich ist, um die lang nachleuchtenden Stoffe hinreichend
aufzuladen, damit sie den vorgenannten Anforderungen an die Leuchtdichte
genügen können. 7.
Elektrisch gespeiste Systeme 7.1. Elektrische gespeiste Systeme müssen an
die nach Artikel 15.10 Nummer 4 vorgeschriebenen Notstromquellen
angeschlossen sein, damit sie unter normalen Umständen durch die
Hauptstromquelle und bei Einschalten der Notstromquelle durch diese
Notstromquelle versorgt werden können. Um die Bemessung der Kapazität der Notstromquelle
zu ermöglichen, müssen die elektrisch gespeisten Systeme auf die Liste der
Verbraucher in Notfällen gesetzt werden. 7.2. Elektrisch gespeiste Systeme müssen sich
entweder selbsttätig einschalten oder mit einem Handgriff vom Steuerstand aus
aktiviert werden können. 7.3. Bei Einbau von elektrisch gespeisten
Systemen müssen folgende Normen für die Leuchtdichte eingehalten werden: (a)
Die aktiven Teile der elektrisch gespeisten Systeme
müssen eine Leuchtdichte von mindestens 10 cd/m2 aufweisen. (b)
Die einzelnen Quellen der Systeme mit
Miniaturglühlampen müssen eine durchschnittliche sphärische Lichtstärke von
mindestens 150 mcd besitzen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen
Lampen nicht mehr als 0,1 m betragen darf. (c)
Die einzelnen Quellen der Systeme mit Leuchtdioden
müssen eine Spitzenstärke von mindestens 35 mcd aufweisen. Der Winkel des
Lichtkegels, in dem die Lichtstärke nur noch halb so groß ist, muss an die
voraussichtliche Annäherungs- und Blickrichtung angepasst sein. Der Abstand
zwischen den einzelnen Lampen darf nicht mehr als 0,3 m betragen. (d)
Die Elektroluminiszenz-Systeme müssen nach Ausfall
der Stromversorgungsquelle, an die sie nach Nummer 7.1 angeschlossen sein
müssen, noch 30 Minuten weiter funktionieren. 7.4. Alle elektrisch gespeisten Systeme müssen
so konzipiert sein, dass der Ausfall einer einzelnen Lichtquelle, eines
einzelnen Leuchtbands oder einer einzelnen Batterie die Markierungen nicht
unwirksam macht. 7.5. Elektrisch gespeiste Systeme müssen
hinsichtlich Vibrationsprüfung und Wärmeprüfung den Bestimmungen des
Artikels 9.20 genügen. Abweichend von Artikel 9.20 Nummer 2 Buchstabe c
kann die Wärmeprüfung bei einer Bezugslufttemperatur von 40 °C erfolgen. 7.6. Elektrisch gespeiste Systeme müssen
hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den Anforderungen des
Artikels 9.21 genügen. 7.7. Elektrisch gespeiste Systeme müssen nach
IEC 60529:1992 eine Mindestschutzart von IP 55 aufweisen. 8. Abnahme 8.1 Die Leuchtdichte der LLL muss a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf
Jahre, von einem Sachverständigen geprüft werden.
Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen für
Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden. 8.2 Über die Prüfung ist eine vom
Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen,
aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. 8.3 Genügt die Leuchtdichte bei
einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind
Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen
über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung,
müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 %
der Messungen nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind die
Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen. DIENSTANWEISUNG Nr. 22 Berücksichtigung der besonderen
Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität (Artikel 1.01 Nummer 104, Artikel 18
Nummer 1 Buchstabe c dieser Richtlinie, Artikel 15.06 Nummern 3 bis
5, 9, 10, 13 und 17, 15.08 Nummer 3, 15.10 Nummer 3 und 15.13 Nummern 1 bis 4
des Anhangs II) 1.
Einleitung Personen mit eingeschränkter Mobilität haben
Sicherheitsbedürfnisse, die über solche von anderen Fahrgästen hinausgehen.
Diesen Bedürfnissen wird durch die Anforderungen in Kapitel 15, die nachfolgend
erläutert werden, Rechnung getragen. Diese Anforderungen sollen gewährleisten, dass
Personen mit eingeschränkter Mobilität sich an Bord der Schiffe sicher
aufhalten und bewegen können. Zusätzlich soll bei Eintritt einer Notsituation
diesen Personen grundsätzlich ein vergleichbares Sicherheitsniveau geboten
werden wie anderen Fahrgästen. Es ist nicht notwendig, dass alle
Fahrgastbereiche den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Personen mit
eingeschränkter Mobilität genügen. Daher gelten die Anforderungen auch nur für
bestimmte Bereiche. Jedoch muss den betreffenden Personen die Gelegenheit gegeben
sein, sich über die Ausdehnung der für sie aus sicherheitstechnischer Sicht
besonderes hergerichteten Bereiche zu informieren, so dass sie ihren Aufenthalt
an Bord entsprechend gestalten können. Es liegt in der Verantwortung des
Schiffseigners, die entsprechenden Bereiche vorzuhalten, kenntlich zu machen
und den Personen mit eingeschränkter Mobilität zu kommunizieren. Die Vorschriften hinsichtlich der Personen mit
eingeschränkter Mobilität orientieren sich an –
der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des
Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe und –
dem Leitfaden für die behindertengerechte
Ausstattung von Binnenfahrgastschiffen gemäß der Resolution Nr. 25 der
UN-Wirtschaftskommission für Europa. Die in der Anhang II verwendete
Begriffsbestimmung für „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ ist weitgehend
identisch mit jener aus der Richtlinie 2003/24/EU; die meisten der technischen
Anforderungen entstammen dem Leitfaden. Daher können in Zweifelsfällen beide
Regelwerke zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Generell gehen die
Richtlinie 2003/24/EG und die Leitlinien für Fahrgastschiffe, die auch für die
Beförderung behinderter Menschen geeignet sind („Guidelines for Passenger
Vessels also suited for carrying Disabled Persons“) gemäß der
UN/ECE-Entschließung Nr. 25, in ihren Anforderungen über jene des Anhangs
II hinaus. Die Anforderungen des Anhangs II betreffen
nicht Anleger und ähnliche Einrichtungen. Diese unterliegen nationalen
Vorschriften. 2.
Artikel 1.01 Nummer 104 — Definition von „Personen mit eingeschränkter
Mobilität“ Personen mit eingeschränkter Mobilität sind
solche, die sich aufgrund eigener physischer Einschränkungen nicht so bewegen
können oder ihre Umwelt so wahrnehmen können wie andere Fahrgäste. Dazu gehören
auch Personen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen oder Personen in
Begleitung von Kindern, die in Kinderwagen mitgeführt oder getragen werden. Im
Sinne dieser Vorschriften sind Personen mit eingeschränkter Mobilität jedoch
nicht solche mit psychischen Einschränkungen. 3.
Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe c dieser Richtlinie — Bereiche,
die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen
sind Bereiche, die für die Nutzung durch Personen
mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erstrecken sich im einfachsten
Fall vom Eingangsbereich bis zu den Stellen, von denen im Notfall eine
Evakuierung vorgesehen ist. Sie müssen –
eine Stelle, wo Rettungsmittel gestaut sind oder im
Notfall ausgegeben werden, –
Sitzplätze, –
eine entsprechend hergerichtete Toilette (Nummer 10
dieser Dienstanweisung) sowie –
die Verbindungswege dazwischen einschließen. Die Zahl der Sitzplätze sollte mindestens in
etwa der Zahl von Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen, die —
über einen längeren Zeitraum gesehen — häufiger gleichzeitig an Bord sind. Die
Zahl ist vom Schiffseigner aufgrund seiner Erfahrungen festzulegen, da sie sich
den Kenntnissen der zuständigen Behörde entzieht. Auf Kabinenschiffen sind außerdem
Verbindungswege zu den Fahrgastkabinen, die von Personen mit eingeschränkter
Mobilität genutzt werden, zu berücksichtigen. Die Zahl dieser Kabinen ist vom
Schiffseigner in gleicher Weise wie die Zahl der Sitzplätze festzulegen.
Anforderungen an die besondere Herrichtung von Kabinen werden — mit Ausnahme
der Breite der Türen — nicht gestellt. Es liegt in der Verantwortung des
Eigners, notwendige weitere Vorkehrungen zu treffen. 4.
Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe g — Ausgänge von Räumen Bei den Anforderungen an die Breite von
Verbindungsgängen, Ausgängen und Öffnungen in Schanzkleidern oder Geländern,
die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen
sind oder gewöhnlich für das An- oder Von-Bord-Gehen von Personen mit
eingeschränkter Mobilität genutzt werden, ist das Mitführen von Kinderwagen
ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass Personen auf verschiedene Arten
von Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen sein können. Bei Ausgängen oder Öffnungen
für das An- oder Von-Bord-Gehen ist außerdem dem erhöhten Platzbedarf für
eventuell notwendiges Hilfspersonal Rechnung zu tragen. 5.
Artikel 15.06 Nummer 4 Buchstabe d — Türen Die Anforderungen an die Ausgestaltung der
Umfelder von Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter
Mobilität vorgesehen sind, müssen es erlauben, dass auch Personen, die
z. B. auf Gehhilfen angewiesen sind, diese Türen gefahrlos öffnen können. 6.
Artikel 15.06 Nummer 5 Buchstabe c — Verbindungsgänge Siehe die Ausführungen zu Nummer 4 dieser
Dienstanweisung. 7.
Artikel 15.06 Nummer 9 — Treppen und Aufzüge Die Anforderungen an die Ausgestaltung von
Treppen müssen neben einer möglichen eingeschränkten Bewegungsfähigkeit auch
Einschränkungen der Sehfähigkeit berücksichtigen. 8.
Artikel 15.06 Nummer 10 Buchstaben a und b — Schanzkleider,
Geländer Die Anforderungen an Schanzkleider und
Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter
Mobilität vorgesehen sind, müssen eine größere Höhe vorsehen, da diese Personen
eher in eine Situation geraten, wo sie das Gleichgewicht verlieren oder sich
selbst nicht festhalten können. Siehe außerdem die Ausführungen zu Nummer 4
dieser Dienstanweisung. 9.
Artikel 15.06 Nummer 13 — Verkehrsflächen Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen
sich aus verschiedensten Gründen häufiger Abstützen oder Festhalten, weshalb
Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit
eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, mit Handläufen in einer geeigneten Höhe
zu versehen sind. Siehe außerdem die Ausführungen zu Nummer 4
dieser Dienstanweisung. 10.
Artikel 15.06 Nummer 17 — Toiletten Auch auf der Toilette sollten sich Personen
mit eingeschränkter Mobilität sicher aufhalten und bewegen können, weshalb
mindestens eine Toilette entsprechend herzurichten ist. 11.
Artikel 15.08 Nummer 3 Buchstaben a und b — Alarmanlage Personen mit eingeschränkter Mobilität können
eher in Situationen geraten, in denen sie auf Hilfe Anderer angewiesen sind. In
Räumen, in denen sie im Regelfall von der Besatzung, dem Bordpersonal oder
Fahrgästen nicht gesehen werden können, ist daher die Möglichkeit der Auslösung
eines Alarms vorzusehen. Dies gilt für Toiletten, die für die Nutzung durch
Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind. Personen mit eingeschränkter Mobilität sind
auch solche mit eingeschränkter Seh- oder Hörfähigkeit. Dem muss die Anlage zur
Alarmierung der Fahrgäste — zumindest in den Bereichen, die für die Nutzung
durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind — durch geeignete
optische und akustische Signalgebung Rechung tragen. 12.
Artikel 15.10 Nummer 3 Buchstabe d — Ausreichende Beleuchtung Personen mit eingeschränkter Mobilität sind
auch solche mit eingeschränkter Sehfähigkeit. Eine ausreichende Beleuchtung der
Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität
vorgesehen sind, ist daher unabdingbar und muss grundsätzlich höheren
Anforderungen genügen als eine Beleuchtung für andere Fahrgastbereiche. 13.
Artikel 15.13 Nummer 1 — Sicherheitsrolle Die in der Sicherheitsrolle zu
berücksichtigenden besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit
eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, müssen sowohl auf eine mögliche
eingeschränkte Bewegungsfähigkeit wie auch auf Einschränkungen der Hör- und der
Sehfähigkeit eingehen. Für diesen Personenkreis sind neben den Maßnahmen bei
Eintritt von Notfällen auch solche für den Normalbetrieb zu berücksichtigen. 14.
Artikel 15.13 Nummer 2 — Sicherheitsplan Die Bereiche nach Nummer 3 dieser
Dienstanweisung sind zu kennzeichnen. 15.
Artikel 15.13 Nummer 3 Buchstabe b — Anbringung von
Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan Zumindest die Ausfertigungen der
Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans, die in den für die Nutzung durch
Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen Bereichen angebracht sind,
müssen so gestaltet werden, dass sie möglichst auch von Personen mit
eingeschränkter Sehfähigkeit noch gelesen werden können. Dies kann z. B. durch
geeignete Wahl von Kontrast und Schriftgröße erreicht werden. Außerdem sind die Pläne in einer Höhe
anzubringen, in der sie auch von Rollstuhlfahrern gelesen werden können. 16.
Artikel 15.13 Nummer 4 — Verhaltensregeln für Fahrgäste Die Ausführungen zu Nummer 15 dieser
Dienstanweisung gelten sinngemäß. DIENSTANWEISUNG Nr. 23
Durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckte Motoranwendung (Artikel 8a.03 Nummer 1 des Anhangs
II) 1.
Einleitung Nach Artikel 8a.03 Nummer 1 sind
Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und Typgenehmigungen, die gemäß
der Richtlinie 97/68/EG als gleichwertig anerkannt sind, anzuerkennen, sofern
die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist. Motoren können im Bordbetrieb auf
Binnenschiffen auch für mehr als eine Anwendung eingesetzt werden. In Abschnitt 2 dieser Dienstanweisung wird
erläutert, wann davon auszugehen ist, dass eine Motoranwendung durch die
entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist. In Abschnitt 3 wird geklärt, wie
Motoren zu behandeln sind, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung
zuzuordnen sind. 2.
Entsprechende Typgenehmigung Motoranwendungen gelten als durch die
entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf
der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien, Grenzwertstufen
und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern
angegeben. Motoranwendung || Rechtsgrundlage || Motorenkategorie || Grenzwertstufe || Prüfung || || || || || || Vorschrift || Zyklus ISO 8178 Antriebsmotoren mit Propellercharakteristik || I || Richtlinie 97/68/EG || V || IIIA || C[63] || E3 RheinSchUO || — || I, II[64] || — || E3 Hauptantriebsmotor mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller) || II || Richtlinie 97/68/EG || V || IIIA || C[65] || E2 RheinSchUO || — || I, II[66] || — || E2 Hilfsmotoren mit || konstanter Drehzahl || III || Richtlinie 97/68/EG || D, E, F,G || II || B || D2 H, I, J, K || IIIA V[67] RheinSchUO || — || I, II[68] || — || D2 variabler Drehzahl und variabler Last || IV || Richtlinie 97/68/EG || D,E,F,G || II || A || C 1 H, I, J, K || IIIA V[69] L, M, N, P || IIIB Q, R || IV RheinSchUO || — || I, II[70] || — || C1 3.
Besondere Motoranwendungen 3.1. Motoren, die im Bordbetrieb mehr als
einer Motoranwendung zuzuordnen sind, sind wie folgt zu behandeln: a) Hilfsmotoren, die Aggregate oder
Maschinen antreiben, die nach der Tabelle in Abschnitt 2 den
Anwendungen III oder IV zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für
jede entsprechende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen. (b) Hauptantriebsmotoren, die zusätzliche
Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art
des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in
Abschnitt 2 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der
Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der alleinigen Nebenanwendung
mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung für die Anwendung
Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen. 3.2. Motoren, die Bugstrahlruder antreiben,
direkt oder über einen Generator bei a) variabler Motorendrehzahl und Last angetrieben,
können den Anwendungen I oder IV nach der Tabelle in Abschnitt 2
zugeordnet werden; b) konstanter Motorendrehzahl angetrieben,
können den Anwendungen II oder III nach der Tabelle in Abschnitt 2
zugeordnet werden. 3.3. Die Motoren müssen mit der durch die
Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung
anzugeben ist, installiert sein. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen
mit geringerer Leistungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch
motorexterne Maßnahmen auf den für die Anwendung erforderlichen Wert reduziert
werden. DIENSTANWEISUNG Nr. 24 Geeignete Gaswarneinrichtung (Artikel 15.15 Nummer 9 des Anhangs
II) 1. Nach Artikel 24.02
Nummer 2 und Artikel 24.06 Nummer 5 (jeweils
Übergangsvorschriften zu Artikel 15.01 Nummer 2 Buchstabe e)
dürfen Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf vorhandenen Fahrgastschiffen
bis zur ersten Verlängerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem
1. Januar 2045 nur unter der Voraussetzung weiterbetrieben werden, dass
eine Gaswarneinrichtung nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden ist.
Nach Artikel 15.15 Nummer 9 dürfen zukünftig auch auf erstmals zum Verkehr
zugelassenen Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet,
Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken eingebaut werden, wenn gleichzeitig eine
solche Warneinrichtung eingebaut wird. 2. Nach Artikel 24.02
Nummer 2 und Artikel 24.06 Nummer 5 (jeweils
Übergangsvorschriften zu Artikel 15.15 Nummer 9) müssen diese
Gaswarneinrichtungen bei der ersten Erneuerung der Bescheinigung nach
Artikel 14.15 eingebaut sein. 3. Eine Gaswarneinrichtung
besteht aus Sensoren, einem Gerät und Leitungen. Sie gilt als geeignet, wenn
sie mindestens den nachfolgend beschriebenen Anforderungen genügt: 3.1. Anforderung an das System
(Sensoren, Gerät, Leitungen) 3.1.1. Die Warnung muss spätestens
erfolgen bei Erreichen oder Überschreiten eines der folgenden Werte: a) 10 % Untere Explosionsgrenze
(UEG) eines Propan-Luft-Gemischs und b) 30 ppm CO (Kohlenmonoxid). 3.1.2. Die Zeit bis zur Alarmauslösung
des gesamten Systems darf 20 s nicht überschreiten. 3.1.3. Die Einstellungen, die die
Warnung nach 3.1.1 auslösen und die die Zeit nach 3.1.2 bestimmen, dürfen nicht
verändert werden können. 3.1.4. Die Messgasförderung muss so
gestaltet sein, dass eine Unterbrechung oder Behinderung erkannt wird. Eine
Verfälschung durch Luftzutritt oder Messgasverlust aufgrund von Undichtigkeiten
muss vermieden oder erkannt und gemeldet werden. 3.1.5. Die Einrichtungen müssen für
Temperaturen von –10 °C bis 40 °C und 20 % bis 100 %
Luftfeuchtigkeit ausgelegt sein. 3.1.6. Die Gaswarneinrichtung muss
selbstüberwachend und so beschaffen sein, dass ein unbefugtes Abschalten nicht
möglich ist. 3.1.7. Vom Bordnetz gespeiste
Gaswarneinrichtungen sind gegen Stromausfall zu puffern. Batteriebetriebene
Einrichtungen müssen mit einer Anzeige für das Absinken der Batteriespannung
versehen sein. 3.2. Anforderungen an das Gerät 3.2.1. Das Gerät besteht aus Auswerte-
und Anzeigeeinheit. 3.2.2. Der Alarm bei Erreichen oder
Überschreiten der in Nummer 3.1.1 Buchstaben a und b angegebenen
Grenzwerte muss optisch und akustisch erfolgen, sowohl im überwachten Raum als
auch im Steuerhaus oder an einer anderen ständig besetzten Stelle. Er muss
deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten
Eigenlärm deutlich hörbar sein. Er muss sich eindeutig von allen anderen
akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
Der akustische Alarm muss auch bei geschlossenen Verbindungstüren vor den Zugängen
und in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein. Der akustische Alarm darf
nach Auslösung abschaltbar sein. Der optische Alarm darf erst erlöschen, wenn
die in Nummer 3.1.1 genannten Werte unterschritten sind. 3.2.3. Es muss möglich sein, die Meldungen
für das Erreichen oder Überschreiten der in Nummer 3.1.1 Buchstaben a
und b angegebenen Grenzwerte getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen. 3.2.4. Wenn das Gerät einen
Sonderzustand (Inbetriebnahme, Störung, Kalibrierung, Parametrierung, Wartung
usw.) einnimmt, muss dies angezeigt werden. Störungen des Gesamtsystems oder
einzelner Komponenten müssen über einen optischen und akustischen Alarm
angezeigt werden, wobei der akustische Alarm nach Auslösung abschaltbar sein
darf. Der optische Alarm darf jedoch erst nach Beseitigung der Störung
erlöschen. 3.2.5. Besteht die Möglichkeit,
verschiedene Meldungen auszugeben (Grenzwerte, Sonderzustände), muss es möglich
sein, diese getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen. Gegebenenfalls muss
ein Sammelsignal anzeigen, dass nicht alle Meldungen ausgegeben werden können.
In diesem Fall müssen die Meldungen prioritär mit der höchsten
sicherheitstechnischen Relevanz beginnend angezeigt werden. Die Anzeige der
nicht ausgebbaren Meldungen muss auf Knopfdruck möglich sein. Die Rangfolge
muss aus der Dokumentation des Gerätes ersichtlich sein. 3.2.6. Die Geräte müssen so ausgeführt
sein, dass ein unbefugter Eingriff nicht möglich ist. 3.2.7. Bei allen verwendeten Melde-
und Alarmeinrichtungen müssen das Steuerungselement des Alarms und die
Anzeigevorrichtung außerhalb der Räume bedient werden können, in denen sich die
Gasvorräte und die Verbrauchsgeräte befinden. 3.3. Anforderungen an die
Sensoren/Probennahmestellen 3.3.1. In jedem Raum mit Verbrauchsgeräten müssen in der Nähe
dieser Geräte Sensoren der Gaswarneinrichtung vorhanden sein. Die
Sensoren/Probennahmestellen sind so zu installieren, dass Gasansammlungen
detektiert werden, bevor sie die in Nummer 3.1.1 genannten Werte erreichen.
Anordnung und Installation sind zu dokumentieren. Die Auswahl der Standorte ist
vom Hersteller bzw. der einbauenden Fachfirma zu begründen.
Probennahmeleitungen sollten dabei so kurz wie möglich sein. 3.3.2. Die Sensoren müssen leicht zugänglich sein, um regelmäßige
Kalibrierungen, Instandhaltungen sowie Sicherheitskontrollen zu ermöglichen. 3.4. Anforderungen an den Einbau 3.4.1. Der Einbau der gesamten
Gaswarneinrichtung muss durch eine Fachfirma erfolgen. 3.4.2. Bei der Installation sind zu
berücksichtigen: a) örtliche Belüftungseinrichtungen, b) strukturelle Anordnungen
(Gestaltung der Wände, Teilungen usw.), die die Ansammlung von Gasen
erleichtern oder erschweren, und c) Vermeidung von
Beeinträchtigungen durch mechanische Beschädigung, Wasser- oder Hitzeschäden. 3.4.3. Sämtliche Probennahmeleitungen
sind so anzuordnen, dass eine Kondensatbildung ausgeschlossen ist. 3.4.4. Die Installation hat so zu
erfolgen, dass eine unbefugte Manipulation nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. 4. Kalibrierung und Prüfung von
Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer 4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach
den Herstellerangaben a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) regelmäßig von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen
zu kalibrieren und zu prüfen. Über die Kalibrierung und die Prüfung ist eine
vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung
auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. 4.2 Elemente der
Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf
der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden. 5. Kennzeichnung 5.1. Alle Geräte müssen gut lesbar
und unauslöschbar mindestens mit folgenden Angaben versehen sein: a) Name und Anschrift des
Herstellers, b) gesetzliche Kennzeichnung, c) Bezeichnung von Serie und Typ, d) gegebenenfalls Seriennummer, e) soweit erforderlich, alle für
den sicheren Einsatz unabdingbaren Hinweise und f) je Sensor eine Angabe zum Kalibriergas. 5.2. Elemente der
Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen deutlich als solche
gekennzeichnet sein. 6. Folgende Herstellerangaben
zur Gaswarneinrichtung müssen an Bord vorhanden sein: a) vollständige Anweisungen,
Zeichnungen und Diagramme zu sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb sowie zu
Einbau, Inbetriebnahme und Instandhaltung der Gaswarneinrichtung, b) Betriebsanweisungen, die
mindestens enthalten müssen: aa) die im Falle einer Alarm- oder
Störungsmeldung einzuleitenden Maßnahmen, bb) die Sicherheitsmaßnahmen bei
Nichtverfügbarkeit (z. B. Kalibrierung, Prüfung, Störung) und cc) die für die Installation und die
Instandsetzung Verantwortlichen, c) Anweisungen für die Kalibrierung
vor Inbetriebnahme und für routinemäßige Kalibrierungen einschließlich
einzuhaltender Zeitintervalle, d) Versorgungsspannung, e) Art und Bedeutung der Alarme und
Anzeigen (z. B. Sonderzustände), f) Angaben zum Erkennen von
Betriebsstörungen und für die Fehlerbeseitigung, g) Art und Umfang des Austausches
von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer und h) Art, Umfang und Zeitintervall
der Prüfungen. DIENSTANWEISUNG Nr. 25 Elektrische Kabel (Artikel 9.15 und 15.10 Nummer 6 des
Anhangs II) Allgemein
(alle Fahrzeuge — Artikel 9.15) 1. Bei der Anwendung von Artikel 9.15
Nummer 5 ist die eingeschränkte Belüftung von abgeschirmten Kabeln oder
von Kabeln in vollständig umschlossenen Kabelschächten zu berücksichtigen. 2. Gemäß Artikel 9.15 Nummer 9
sollte die Anzahl der Kabelverbindungen auf ein Minimum beschränkt sein. Sie
sind zu Reparatur- und Ersatzzwecken sowie ausnahmsweise zur Vereinfachung der
Installation zulässig. Kabelverbindungen, die in Übereinstimmung mit Nummer
3.28 und mit Anhang D von IEC 60092-352:2005 oder mit von einem Mitgliedstaat
als gleichwertig anerkannten Regeln hergestellt sind, können als akzeptabel
angesehen werden. Fahrgastschiffe
— Artikel 15.10 1. Kabel und Kabelverlauf auf Fahrgastschiffen
werden als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bedingungen in Nummer 2
und Nummer 3 erfüllt sind. 2. Kabel, die im Notfall die Stromversorgung
von Anlagen nach Artikel 15.10 Nummer 4 sicherstellen, müssen zur
Erfüllung der Anforderungen des Artikels 15.10 Nummer 6 Absatz 2
folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Kabel sind so zu verlegen,
dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte und Decks unbrauchbar werden,
die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte. b) Wenn die Kabel Anlagen in stark
feuergefährdeten Bereichen versorgen, sollte die Kabelführung in solchen Bereichen
nicht über oder in der Nähe des oberen Teils von Dieselmotoren und ölgefeuerten
Anlagen oder in der Nähe heißer Oberflächen, z. B. Abgasleitungen von
Dieselmotoren, verlaufen. Wenn es keine andere Möglichkeit der Verlegung gibt,
sollten die Kabel gegen die Beschädigung durch Hitze und Feuer geschützt
werden. Dies kann durch eine Abdeckung oder einen Schacht aus Stahlblech
geschehen. c) Kabel und zugehörige Anlagen,
die von der Notstromquelle versorgt werden, sollten so weit wie möglich im
sicheren Bereich verlaufen. d) Die Kabelsysteme sind so
beschaffen, dass ein Brand in einem von Trennflächen des Typs A nach Artikel
15.11 Nummer 2 begrenzten Raum die für die Sicherheit wichtigen Anlagen in
einem anderen derartigen Raum nicht beeinträchtigt. Dies gilt als erfüllt, wenn
die Haupt- und Notversorgungskabel nicht durch den gleichen Raum führen. Für
den Fall, dass sie durch den gleichen Raum führen, gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn aa) sie in möglichst großem Abstand
verlegt sind, oder bb) die Notversorgungskabel
feuerbeständig sind. 3. Bei der Einrichtung von
Bündelkabel-Durchführungen ist darauf zu achten, dass ihre flammenhemmenden
Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die
Kabel IEC 60332-3:2000 oder den von einem Mitgliedstaat als gleichwertig
anerkannten Regeln entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sollten feuerhemmende
Vorrichtungen in langen Kabeldurchführungen (mehr als 6 m vertikal und 14 m
horizontal) vorgesehen werden, sofern die Kabel nicht vollständig durch
Kabelschächte umschlossen sind. Die Verwendung ungeeigneter Farben, Kanäle,
Schächte usw. kann sich erheblich auf die Feuer-Ausbreitungseigenschaften von
Kabeln auswirken und muss vermieden werden. Die Verwendung von speziellen
Kabeltypen wie Radiofrequenzkabeln kann zugelassen werden, ohne dass die
vorstehenden Anforderungen einzuhalten sind. DIENSTANWEISUNG Nr. 26 Sachverständige,
Sachkundige (Artikel 1.01 Nummern 106 und 107 des Anhangs II) Sachverständige Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder
aufgrund der Komplexität der Systeme oder aufgrund des erforderlichen
Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von
Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen
durchzuführen gehören 1.
Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen
entweder intern über die nötige Fachkompetenz oder tragen im Rahmen ihrer
Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen oder
Institutionen und haben die erforderlichen Qualitätssicherungssysteme für die
Auswahl dieser Personen oder Institutionen; 2.
Mitglieder der Untersuchungskommissionen bzw.
Mitarbeiter der zuständigen Behörden; 3.
behördlich anerkannte Personen oder Institutionen
des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden Fachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen
als staatliche Stellen diese Anerkennung aussprechen können, idealerweise auf
Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems. Eine Person bzw.
Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches
Auswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbesondere auf Anforderungen an
Kompetenz und Erfahrung basiert. Sachkundige Sachkundigen obliegen z. B. laufende
Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Zu den
Sachkundigen gehören 1.
Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung
und Erfahrung in der Lage sind, einen bestimmten Sachverhalt mit ausreichender
Fachkenntnis zu beurteilen, z. B. Schiffsführer, Sicherheitsbeauftragte
von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglieder mit entsprechender Erfahrung; 2.
Unternehmen, die aufgrund ihrer üblichen
Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft oder Einbaufirma, die ausreichende
Fachkenntnis erworben haben; 3.
Hersteller von speziellen Anlagen (z. B.
Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen). Terminologie Deutsch || Englisch || Französisch || Niederländisch Sachverständiger || expert || expert || erkend deskundige Sachkundiger || competent person || spécialiste || deskundige Fachfirma || competent firm || société spécialisée || deskundig bedrijf Prüfungen Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen
Prüfungen, deren Häufigkeit und die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer.
Diese Tabelle dient lediglich der Information. Vorschrift || Gegenstand || Prüfung spätestens || Prüfer Artikel 6.03 Nummer 5 || Hydraulikzylinder, -pumpen und ‑motoren || Nach 8 Jahren || Fachfirma Artikel 6.09 Nummer 3 || Motorisch betriebene Steuereinrichtungen || Nach 3 Jahren || Sachkundiger Artikel 8.01 Nummer 2 || Druckbehälter || Nach 5 Jahren || Sachverständiger Artikel 10.03 Nummer 5 || Feuerlöscher || Nach 2 Jahren || Sachkundiger Artikel 10.03a Nummer 6 Buchstabe d || Fest installierte Feuerlöschanlagen || Nach 2 Jahren || Sachkundiger oder Fachfirma Artikel 10.03b Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd || Fest installierte Feuerlöschanlagen || Nach 2 Jahren || Sachkundiger oder Fachfirma Artikel 10.04 Nummer 3 || Aufblasbare Beiboote || Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist || Artikel 10.05 Nummer 3 || Rettungswesten || Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist || Artikel 11.12 Nummer 6 || Krane || Nach 10 Jahren || Sachverständiger Artikel 11.12 Nummer 7 || Krane || Nach 1 Jahr || Sachkundiger Artikel 14.13 || Flüssiggasanlagen || Nach 3 Jahren || Sachverständiger Artikel 15.09 Nummer 9 || Rettungsmittel || Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist || Artikel 15.10 Nummer 9 || Isolationswiderstand, Erdung || Vor Ablauf der Gültigkeit des Unionszeugnisses || Dienstanweisung Nr. 17 || Feuermeldesysteme || Nach 2 Jahren || Sachverständiger oder Sachkundiger Dienstanweisung Nr. 21 || Sicherheitsleitsysteme || Nach 5 Jahren || Sachverständiger oder Sachkundiger Dienstanweisung Nr. 24 || Gaswarneinrichtungen || Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist || Sachverständiger oder Sachkundiger DIENSTANWEISUNG Nr. 27 Sportfahrzeuge
(Artikel 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7.02, Artikel 8.05 Nummer 5,
Artikel 8.08 Nummer 2 und Artikel 8.10 des Anhangs II) 1. Allgemeine Ausführungen Für das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs
mit einer Länge bis zu 24 m muss dieses den Anforderungen der Richtlinie
94/25/EG* in ihrer durch die Richtlinie 2003/44/EG geänderten Fassung entsprechen.
Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 dieser Richtlinie müssen
Sportfahrzeuge mit einer Länge von 20 m und mehr ein Unionszeugnis für
Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen
Vorschriften von Anhang II entspricht. Da eine Doppeluntersuchung bzw.
Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von
Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es aufgrund verschiedener Bestimmungen in
Kapitel 21.02 von Anhang II kommen kann, vermieden werden sollte,
wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in
Artikel 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die
Richtlinie 94/25/EG hinreichend abgedeckt sind. 2. Bestimmungen in Artikel 21.02,
die bereits durch die Richtlinie 94/25/EG abgedeckt sind Für Sportfahrzeuge, die unter die Richtlinie
94/25/EG fallen, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung
des Unionszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere
Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Artikel 21.02
Nummer 2 des Anhangs II verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte
Sportfahrzeug nicht länger als 3 Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der
Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine
Änderungen vorgenommen wurden und in der Konformitätserklärung Verweise auf die
nachfolgend angegebenen harmonisierten oder gleichwertigen Normen vorhanden
sind: –
Artikel 7.02: EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht) –
Artikel 8.05 Nummer 5: EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks
und -Leitungen) –
Artikel 8.08 Nummer 2: EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen) –
Artikel 8.10: EN ISO 14509 (Geräusch
der Schiffe) (*) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15. Anlage III Schema
der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer A || A || A || X || X || X || X || X [Code der zuständigen Behörde, die die Europäische Schiffsnummer erteilt] || [Fortlaufende Nummer] Bei diesem Schema steht „AAA“ für den von der
zuständigen Behörde, die die Europäische Schiffsnummer erteilt, vergebenen
dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahlenbereichen: 001-019 || Frankreich 020-039 || Niederlande 040-059 || Deutschland 060-069 || Belgien 070-079 || Schweiz 080-099 || Reserviert für Fahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der Mannheimer Akte sind, und für die vor dem 1.4.2007 ein Rheinschiffsattest ausgestellt worden ist 100-119 || Norwegen 120-139 || Dänemark 140-159 || Vereinigtes Königreich 160-169 || Island 170-179 || Irland 180-189 || Portugal 190-199 || Reserviert 200-219 || Luxemburg 220-239 || Finnland 240-259 || Polen 260-269 || Estland 270-279 || Litauen 280-289 || Lettland 290-299 || Reserviert 300-309 || Österreich 310-319 || Liechtenstein 320-329 || Tschechische Republik 330-339 || Slowakei 340-349 || Reserviert 350-359 || Kroatien 360-369 || Serbien 370-379 || Bosnien und Herzegowina 380-399 || Ungarn 400-419 || Russische Föderation 420-439 || Ukraine 440-449 || Weißrussland 450-459 || Republik Moldau 460-469 || Rumänien 470-479 || Bulgarien 480-489 || Georgien 490-499 || Reserviert 500-519 || Türkei 520-539 || Griechenland 540-549 || Zypern 550-559 || Albanien 560-569 || ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 570-579 || Slowenien 580-589 || Montenegro 590-599 || Reserviert 600-619 || Italien 620-639 || Spanien 640-649 || Andorra 650-659 || Malta 660-669 || Monaco 670-679 || San Marino 680-699 || Reserviert 700-719 || Schweden 720-739 || Kanada 740-759 || Vereinigte Staaten von Amerika 760-769 || Israel 770-799 || Reserviert 800-809 || Aserbaidschan 810-819 || Kasachstan 820-829 || Kirgisistan 830-839 || Tadschikistan 840-849 || Turkmenistan 850-859 || Usbekistan 860-869 || Iran 870-999 || Reserviert „xxxxx“ steht für die von der zuständigen
Behörde erteilte fünfstellige Seriennummer. Anlage IV Daten zur Identifikation eines
Fahrzeuges A. Alle
Fahrzeuge 1. Einheitliche europäische Schiffsnummer
gemäß Artikel 2.18 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 3 des
Musters und Anhang VI, fünfte Spalte) 2. Name des Fahrzeugs (Anhang V Teil 1 Feld 1
des Musters und Anhang VI, vierte Spalte) 3. Art des Fahrzeuges gemäß Artikel 1.01
Nummern 1-28 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 2 des Musters) 4. Länge über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer
70 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 17a) 5. Breite über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer
73 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 18a) 6. Tiefgang gemäß Artikel 1.01 Nummer 76
dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 19) 7. Datenquelle (= Unionszeugnis für Binnenschiffe) 8. Tragfähigkeit (Anhang V Teil 1 Feld 21 und
Anhang VI, 11. Spalte) für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen 9. Wasserverdrängung gemäß Artikel 1.01 Nummer
60 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 21 und Anhang VI, 11.
Spalte) für Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen 10. Betreiber (Eigner oder sein
Bevollmächtigter, Anhang II Kapitel 2) 11. Ausstellende Behörde (Anhang V Teil 1 und
Anhang VI) 12. Nummer des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe (Anhang V Teil 1 und Anhang VI, erste Spalte des Musters) 13. Ablauf der Gültigkeit (Anhang V Teil 1
Feld 11 des Musters und Anhang VI, 17. Spalte) 14. Urheber des Datensatzes B.
Sofern vorhanden 1. Nationale Schiffsnummer 2. Art des Fahrzeugs nach dem Standard der
Technischen Spezifikation für elektronische Meldesysteme in der
Binnenschifffahrt 3. Einzel- oder Doppelhüllenbauweise nach
ADN/ADNR 4. Seitenhöhe gemäß Artikel 1.01 Nummer 75 5. Bruttoraumzahl (für Seeschiffe) 6. IMO-Nummer (für Seeschiffe) 7. Rufzeichen (für Seeschiffe) 8. MMSI-Nummer 9. ATIS-Code 10. Art, Nummer, ausstellende Behörde und
Ablaufdatum von anderen Urkunden Anlage V Motorparameterprotokoll 0 || Allgemeines 0.1 || Angaben zum Motor 0.1.1 || Fabrikmarke:_____________________________________________________________________ 0.1.2 || Herstellerseitige Bezeichnung:_______________________________________________________ 0.1.3 || Typgenehmigungsnummer:_________________________________________________________ 0.1.4 || Motoridentifizierungsnummer:_______________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ 0.2 || Dokumentation || Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. 0.3 || Prüfung || Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen. 0.4 || Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt … (*) Seiten. 1. || Motorparameter || Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht. 1.1 || Einbauprüfung || Name und Adresse der prüfenden Stelle:________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Name des Prüfers:_________________________________________________________________ || Ort und Datum:___________________________________________________________________ || Unterschrift:_____________________________________________________________________ || Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde:___________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Ort und Datum:_________________________________________________________ || Siegel der zuständigen Behörde || Unterschrift:___________________________________________________________ ----------------- * Vom
Prüfer auszufüllen. 1.2 || Zwischenprüfung Sonderprüfung || Name und Adresse der prüfenden Stelle:________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Name des Prüfers:_________________________________________________________________ || Ort und Datum:___________________________________________________________________ || Unterschrift:_____________________________________________________________________ || Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde:___________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Ort und Datum:_________________________________________________________ || Siegel der zuständigen Behörde || Unterschrift:___________________________________________________________ 1.2 || Zwischenprüfung Sonderprüfung || Name und Adresse der prüfenden Stelle:________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Name des Prüfers:_________________________________________________________________ || Ort und Datum:___________________________________________________________________ || Unterschrift:_____________________________________________________________________ || Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde:___________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Ort und Datum:_________________________________________________________ || Siegel der zuständigen Behörde || Unterschrift:___________________________________________________________ 1.2 || Zwischenprüfung Sonderprüfung || Name und Adresse der prüfenden Stelle:________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Name des Prüfers:_________________________________________________________________ || Ort und Datum:___________________________________________________________________ || Unterschrift:_____________________________________________________________________ || Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde:___________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || ______________________________________________________________________________ || Ort und Datum:_________________________________________________________ || Siegel der zuständigen Behörde || Unterschrift:___________________________________________________________ ANLAGE ZUM MOTORPARAMETERPROTOKOLL || || Fahrzeugname: || || Einheitliche europäische Schiffsnummer: || || || || || Einbauprüfung || || Zwischenprüfung || || Sonderprüfung || || || || || || || || Hersteller: || || Motortyp: || || || (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) || || (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung) || || Nennleistung [kW]: || || Nenndrehzahl [1/min]: || || Zylinderzahl || || || Verwendungszweck des Motors: || || || (Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.) || || Nummer der Typgenehmigung || || Motorbaujahr: || || Motor-Identifizierungsnummer || || Einbauort: || || || (Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer) || || || || || || Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der ‚Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter‘. || || A) Bauteilprüfung Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der ‚Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter‘ aufgeführt sind, sind in der Tabelle zu ergänzen. || || Bauteil || Ermittelte Bauteilnummer || Konformität || || Nockenwelle/Kolben || || Ja || Nein || entfällt || || Einspritzventil || || Ja || Nein || entfällt || || Datensatz/Software-Nr. || || Ja || Nein || entfällt || || Einspritzpumpe || || Ja || Nein || entfällt || || Zylinderkopf || || Ja || Nein || entfällt || || Abgasturbolader || || Ja || Nein || entfällt || || Ladeluftkühler || || Ja || Nein || entfällt || || || || Ja || Nein || entfällt || || || || Ja || Nein || entfällt || || || || Ja || Nein || entfällt || || B) Sichtprüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter || || Parameter || Ermittelter Wert || Konformität || || Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer || || Ja || Nein || || C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage || || || Die Einhaltung der zulässigen Werte wurde durch eine Messung überprüft. Ansaugunterdruck: kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. Abgasgegendruck: kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. || || || Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der zulässigen Werte schließen lassen. || || D) Bemerkungen: || || || (Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Motor wurden festgestellt.) || || || || || || || || || || || Name des Prüfers: || || || Ort und Datum: || || || Unterschrift: || || Anlage
VI Bordkläranlagen
- Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen - Inhaltsverzeichnis
Teil I Ergänzende Bestimmungen 1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen 2. Prüfung 3. Bewertung der Konformität der
Produktion Teil II Beschreibungsbogen (Muster) Beilage 1: Wesentliche Merkmale des
Bordkläranlagentyps (Muster) Teil III Typgenehmigungsbogen (Muster) Beilage 1: Prüfergebnisse für die
Typgenehmigung (Muster) Teil IV Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen Teil V Aufstellung der Typgenehmigungen für
Bordkläranlagentypen Teil VI Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
(Muster) Teil VII Datenblatt für Bordkläranlagen mit
Typgenehmigung (Muster) Teil VIII Bordkläranlagenparameterprotokoll
für die Sonderprüfung (Muster) Beilage 1: Anlage zum
Bordkläranlagenparameterprotokoll Teil IX Gleichwertige Typgenehmigungen Teil
I Ergänzende Bestimmungen 1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen 1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss
folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen: 1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des
Herstellers 1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer
der Bordkläranlage 1.1.3 Typgenehmigungsnummer nach Teil IV
dieser Anlage 1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage. 1.2 Die Kennzeichnung nach 1.1 muss
während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich
lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so
sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der
Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht
ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können. 1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil
der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der
Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der
Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf. 1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht
sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den
Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist. 1.3.2 Erforderlichenfalls muss die
Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften
Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so
anzubringen ist, dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein
Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind. 1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die
einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig
gekennzeichnet und identifiziert sein. 1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung
nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben. 2. Prüfungen Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage
ist in der Anlage VII niedergelegt. 3. Bewertung
der Konformität der Produktion 3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins
der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der
Konformität der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die
zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach
der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die
Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem
gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller
liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet
sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des
Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen
von Artikel 14a.02 Nummern 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige
Kontrollen der Produktion durchzuführen. 3.2 Der
Inhaber der Typgenehmigung muss 3.2.1 sicherstellen,
dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden
sind; 3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der
Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind; 3.2.3 sicherstellen,
dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und
zugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden
Zeitraum verfügbar bleiben; 3.2.4 die
Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der
Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion
üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können; 3.2.5 sicherstellen,
dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer
bestimmten Prüfung den Anschein der Nichtkonformität geliefert haben,
Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konformität der Fertigung
wiederherzustellen. 3.3 Die
zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den
einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der
Konformität jederzeit prüfen. 3.3.1 Bei jeder
Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung
gestellt. 3.3.2 Erscheint
die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren
anzuwenden: 3.3.2.1 Eine
Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der
Normallastphase der Anlage VII nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte
Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage VII die Werte
nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten. 3.3.2.2 Erfüllt eine
der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so
kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen
Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Stichprobe die
ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt
den Umfang ‚n‘ der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit
Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen
einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische
Mittel () der
mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt
werden. Die Serienproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn
folgende Bedingung erfüllt ist: Hierbei
bezeichnet k einen
statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in nachstehender Tabelle
angegeben ist: n || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 || 8 || 9 || 10 k || 0,973 || 0,613 || 0,489 || 0,421 || 0,376 || 0,342 || 0,317 || 0,296 || 0,279 n || 11 || 12 || 13 || 14 || 15 || 16 || 17 || 18 || 19 k || 0,265 || 0,253 || 0,242 || 0,233 || 0,224 || 0,216 || 0,210 || 0,203 || 0,198 wenn n ≥ 20, k = ((0,860)/(√n)) St = , wobei
xi ein beliebiges mit der Stichprobe „n“ erzieltes Einzelergebnis
ist L den
zulässigen Grenzwert nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden
untersuchten Schadstoff. 3.3.3 Werden die
Werte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine
erneute Untersuchung gemäß 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist,
eine vollständige Prüfung gemäß 3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage
VII. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 weder
für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden. 3.3.4 Die
zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß
den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind. 3.3.5 Normalerweise
erfolgen die Prüfungen der Konformität der Produktion, zu denen die zuständige
Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen
nach 3.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen
Maßnahmen getroffen werden, um die Konformität der Produktion unverzüglich
wiederherzustellen. Teil II (Muster) Beschreibungsbogen
Nr. . . . zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen,
die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind Bordkläranlagentyp:
……………………………………………………………… 0. Allgemeines 0.1 Fabrikmarke
(Firmenname des Herstellers): ...………………...……………………………... 0.2 Herstellerseitige
Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: …………... ………………………………………………………………………………………………. 0.3 Herstellerseitige Typkodierung entsprechend
den Angaben an der Bordkläranlage: …………………………………………………………………. ……………………………………………………………………………………………… 0.4 Name und
Anschrift des Herstellers: ………………………………………………………... Gegebenenfalls
Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ……………… ……………………………………………………………………………………………… 0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der
Seriennummer der Bordkläranlage: ……………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………. 0.6 Lage und
Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ……………………… ……………………………………………………………………………………………… 0.7 Anschrift(en)
der Fertigungsstätte(n): .………………………………………………………... ……………………………………………………………………………………………… Anhänge 1. Wesentliche
Merkmale des Bordkläranlagentyps 2. Angewendete
Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke 3. Schematische
Darstellung der Bordkläranlage mit Stückliste 4. Schematische
Darstellung der Testanlage mit Stückliste 5 Elektrische
Schaltpläne (R+I-Schema) 6. Erklärung,
dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen
und technischen Sicherheit von Kläranlagen sowie Vorgaben, die die
Schiffsicherheit betreffen, eingehalten werden. 7. (Gegebenenfalls)
Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile 8. Anleitung
des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten
Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 14a.01 Nummer 10 9. Fotografien
der Bordkläranlage 10. Betriebskonzepte[71] 10.1. Anweisungen
für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage 10.2. Angaben zum
Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle) 10.3. Angaben zu
Wartung und Instandsetzung 10.4. Angaben zum
Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage 10.5. Angaben zum
Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage 10.6. Angaben zum
Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage 10.7. Angaben zu
Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern 11. Sonstige
Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf) Datum,
Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers …………………………………………… …………………………………………. Beilage 1 Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster) 1. Beschreibung
der Bordkläranlage 1.1 Hersteller:
…..……………………………………………………………………….. 1.2 Seriennummer
der Bordkläranlage: ..……………………………………………………………… 1.3 Behandlungsweise:
biologisch/mechanisch-chemisch[72] 1.4 Vorgeschalteter
Abwasserspeichertank: Ja, … m3 / Nein 2. Auslegungs-
und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder
Nutzungsbeschränkungen) 2.1 …………………………………………………………………………………………… 2.2 …………………………………………………………………………………………… 3. Bemessung
der Bordkläranlage 3.1 Täglicher
maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m³/Tag): ..…………………………… 3.2 Tägliche Schmutzfracht als BSB5-Fracht
(kg/Tag) ………….…………………………………………... Teil III Typgenehmigungsbogen (Muster) Siegel der zuständigen Behörde Nr. der
Typgenehmigung: ………………………………... Nummer der Erweiterung der Genehmigung:
……….……………………. Benachrichtigung über
die Erteilung/Erweiterung/Vorenthaltung/den Entzug[73] der Typgenehmigung für einen
Bordkläranlagentyp nach dieser Richtlinie (Gegebenenfalls)
Grund für die Erweiterung: ………………………………………………………………... Abschnitt I 0. Allgemeines 0.1 Fabrikmarke
(Firmenname des Herstellers): ………………………………………………..... 0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den
Bordkläranlagentyp: ………………………………………………………………………….………………….. ……………………………………………………………………………………………… 0.3 Herstellerseitige Typkodierung entsprechend
den Angaben an der Bordkläranlage: .……………………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………………………… Lage:
………………………………………………………………………………………. Art der
Anbringung: ….……………………………………………………………….. 0.4 Name und
Anschrift des Herstellers: …………………………………………………...... …………………………………………………………………………………………… Gegebenenfalls Name und Anschrift des
Beauftragten des Herstellers: ……………………………………………………………..……………………... …………………………………………………………………………………………… 0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der
Seriennummer der Bordkläranlage: ………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………… 0.6 Lage und
Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: …………………... ……………………………………………………………………………………………. 0.7 Anschrift(en)
der Fertigungsstätte(n): .……………………………………………………….. ……………………………………………………………………………………………… Abschnitt II 1. Etwaige Nutzungsbeschränkungen:
….……………………………………………………………… 1.1 Besonderheiten,
die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind: …………………………………………………………………………………………… 1.1.1
…………………………………………………………………………………………… 1.1.2
…………………………………………………………………………………………… 2. Für die
Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst[74]: …. ……………………………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………………………………. 3. Datum des
Prüfberichts: ……………………………………………………………….……… 4. Nummer des
Prüfberichts: …………………………………………………………………… 5. Der
Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im
beigefügten Beschreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach
Anlage VII dieser Richtlinie sowie die Gültigkeit der beigefügten
Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e)
wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und
als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt. Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/vorenthalten/entzogen[75]: Ort: Datum:
…………………………………………………………………………………….. Unterschrift:
………………………………………………………………………………. Anlagen: Beschreibungsmappe Prüfergebnisse
(siehe Beilage 1). Anhang
1 Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster) 0. Allgemeines 0.1 Fabrikmarke
(Firmenname des Herstellers): ………………………………………………...... 0.2 Herstellerseitige
Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: …...………... 1. Information
zur Durchführung der Prüfung(en)[76] 1.1 Zulaufwerte 1.1.1 Täglicher
Abwasservolumenstrom Qd (m³/Tag): ……………………………………….. 1.1.2 Tägliche
Schmutzfracht als BSB5-Fracht (kg/Tag) .……………………………………………………... 1.2 Reinigungsleistung 1.2.1 Auswertung
der Ablaufwerte Auswertung der
Ablaufwerte BSB5 (mg/l) Ort || Probenahmeart || Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten || Min. || Max. || Mittelwert Wert || Phase Zulauf || 24h-Mischproben || --[77] || || || || Ablauf || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf || Stichproben || -- || || || || Ablauf || Stichproben || || || || || Auswertung der
Ablaufwerte CSB (mg/l) Ort || Probenahmeart || Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten || Min. || Max. || Mittelwert Wert || Phase Zulauf || 24h-Mischproben || -- || || || || Ablauf || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf || Stichproben || -- || || || || Ablauf || Stichproben || || || || || Auswertung der
Ablaufwerte TOC (mg/l) Ort || Probenahmeart || Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten || Min. || Max. || Mittelwert Wert || Phase Zulauf || 24h-Mischproben || -- || || || || Ablauf || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf || Stichproben || -- || || || || Ablauf || Stichproben || || || || || Auswertung der
Ablaufwerte AFS (mg/l) Ort || Probenahmeart || Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten || Min. || Max. || Mittelwert Wert || Phase Zulauf || 24h-Mischproben || -- || || || || Ablauf || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf || Stichproben || -- || || || || Ablauf || Stichproben || || || || || 1.2.2 Reinigungsleistung
(Eliminationsleistung) (%) Parameter || Probenahmeart || Min. || Max. || Mittelwert BSB5 || 24h-Mischproben || || || BSB5 || Stichproben || || || CSB || 24h-Mischproben || || || CSB || Stichproben || || || TOC || 24h-Mischproben || || || TOC || Stichproben || || || AFS || 24h-Mischproben || || || AFS || Stichproben || || || 1.3 Weitere
gemessene Parameter 1.3.1 Ergänzende
Parameter für Zulauf und Ablauf: Parameter || Zulauf || Ablauf pH || || Leitfähigkeit || || Temperatur der flüssigen Phasen || || 1.3.2 Folgende
Betriebsparameter sind gegebenenfalls während der Stichprobenahmen zu erfassen: Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor || || Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor || || Temperatur im Bioreaktor || || Umgebungstemperatur || || 1.3.3 Weitere
Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………................................................. 1.4 Zuständige
Behörde oder technischer Dienst Ort, Datum:
……………………..…………. Unterschrift: …………………………………………….. Teil
IV Schema für die
Nummerierung der Typgenehmigungen 1. Systematik Die Nummer besteht
aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind. Abschnitt 1: der
Kleinbuchstabe ‚e‘, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung
erteilt hat: 1 || für Deutschland || 18 || für Dänemark 2 || für Frankreich || 19 || für Rumänien 3 || für Italien || 20 || für Polen 4 || für die Niederlande || 21 || für Portugal 5 || für Schweden || 23 || für Griechenland 6 || für Belgien || 24 || für Irland 7 || für Ungarn || 26 || für Slowenien 8 || für die Tschechische Republik || 27 || für die Slowakei 9 || für Spanien || 29 || für Estland 11 || für das Vereinigte Königreich || 32 || für Lettland 12 || für Österreich || 34 || für Bulgarien 13 || für Luxemburg || 36 || für Litauen 14 || für die Schweiz || 49 || für Zypern 17 || für Finnland || 50 || für Malta Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der
Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen
hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen
der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen
werden durch die Ziffer I gekennzeichnet. Abschnitt 3: Eine vierstellige
laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der
Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001. Abschnitt 4: Eine zweistellige
laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die
Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. 2. Beispiele a) Dritte von den Niederlanden
erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung): e
4*I*0003*00 b) Zweite Erweiterung zu der von
Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II: e 1*II*
0004*02 Teil V Aufstellung der Typgenehmigungen für
Bordkläranlagentypen (Muster) Siegel der zuständigen Behörde Liste Nr.:
………………………………………. Zeitraum vom
……………………………………. bis ……………………………………………………… 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 Fabrikmarke (1) || Herstellerseitige Bezeichnung || Nummer der Typgenehmigung || Datum der Typgenehmigung || Erweiterung/ Vorenthaltung/ Entzug (2) || Grund für Erweiterung/Vorenthaltung/ Entzug || Datum der Erweiterung/Vorenthaltung/des Entzugs (2) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || 1)
Relevanter Typgenehmigungsbogen 2)
Nichtzutreffendes streichen. Teil VI (Muster) Aufstellung der
hergestellten Bordkläranlagen Siegel der zuständigen Behörde Liste Nr.:
……………………………………………………………………………………………… für den Zeitraum vom
………………………..………. bis: ………….……………………….………. Zu den
Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die
innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie
hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht: Fabrikmarke
(Firmenname des Herstellers): ……………………………………….……..………… Herstellerseitige
Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ……….…………… ………………………………………………………………………………………………………… Typgenehmigungsnummer:
………………………..………………………………………………….. Ausstellungsdatum:
……………………………………………………………………………………... Datum der
Erstausstellung (bei Nachträgen): …………………………………………………... Seriennummer der
Bordkläranlage: ... 001 || ... 001 || ... 001 ... 002 || ... 002 || ... 002 . || . || . . || . || . . || . || . ..... m || ..... p || ..... q Teil VII Datenblatt für Bordkläranlagen mit
Typgenehmigung (Muster) Siegel der zuständigen Behörde || Kennwerte der Bordkläranlage || Reinigungsleistung Lfd. Nr. || Datum der Typgenehmigung || Nummer der Typgenehmigung || Fabrikmarke || Bordkläranlagentyp || Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m³/Tag) || Tägliche Schmutzfracht als BSB5-Fracht (kg/Tag) || || || BSB5 || CSB || TOC || 24-h-Mischprobe || Stichprobe || 24-h-Mischprobe || Stichprobe || 24-h-Mischprobe || Stichprobe || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Teil VIII Bordkläranlagenparameterprotokoll für die
Sonderprüfung (Muster) 1. Allgemeines 1.1 Angaben
zur Bordkläranlage 1.1.1 Fabrikmarke:
……………………………………………………………………………..….. 1.1.2 Herstellerseitige
Bezeichnung: ………………………………………………………….. ………………………………………………………………………………………..…… 1.1.3 Typgenehmigungsnummer:
………………………………………………………….……… 1.1.4 Seriennummer
der Bordkläranlage: ………………………………. ………………………………………………………………………………..…………… 1.2 Dokumentation Die
Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die
Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom
Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. 1.3 Prüfung Die
Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die
Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach
Artikel 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten
Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter
Anlagenteile oder -parameter absehen. Bei der
Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der
Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach Artikel 14a.02 Nummer 2
Tabelle 2 zu vergleichen. 1.4 Dieses
Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt
….[78]
Seiten. 2. Parameter Hiermit
wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen
Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb
nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Name und
Adresse der Prüfstelle: ………………………………………………... …………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………… Name des
Prüfers: ……………………………………….………………………….… Ort und
Datum: ……………………...……………………………..………………….…. Unterschrift:
……………………………………………………….……….…………….…. Prüfung
anerkannt durch zuständige Behörde: ………………..…………………………… …………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………… Ort und
Datum: ………..…………………………………………………………………. Unterschrift:
..………………………………………………………………………………. Siegel der zuständigen Behörde Name und
Adresse der Prüfstelle: ………………………..……………………... …………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………… Name des
Prüfers: ……………………………………………………………………… Ort und
Datum: …….……………………………………………………………..……. Unterschrift:
………………………………………………………………………………. Prüfung
anerkannt durch zuständige Behörde: …………….……………………………….. ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Ort und
Datum: …………………………………………………………………………... Unterschrift:
………………………………………………………………………………... Siegel der zuständigen Behörde Name und
Adresse der Prüfstelle: ……………………………………………….. …………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………… Name des
Prüfers: ……………………………………………………………………. Ort und
Datum: ………………………………………………………………………... Unterschrift:
……………………………………………………………………………………... Prüfung
anerkannt durch zuständige Behörde: …………………………………………………. ……………………………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………………………… Ort und
Datum: …………………………………………………………………………... Unterschrift:
……………………………………………………………………………………... Siegel der zuständigen Behörde Beilage I Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll (Muster) Schiffsname: || …………………… || Einheitliche europäische Schiffsnummer: || ……………………. || || || || || Hersteller: || …………………………………………. || Bordkläranlagentyp: || ………………………………… || (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) || || (Herstellerseitige Bezeichnung) Nr. der Typgenehmigung: || ……………………………………….. || Baujahr der Bordkläranlage: || ………………… Seriennummer der Bordkläranlage: || ……………………………………….. || Einbauort: || ………………..…………….. || (Seriennummer) Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. (A) Bauteilprüfung Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. in Teil II Beilage 4 aufgeführt sind, sind einzutragen. || Bauteil || Ermittelte Bauteilnummer || Konformität[79] || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt || || || Ja || Nein || entfällt (B) Ergebnisse
der Stichprobenmessung: || Parameter || Ermittelter Wert || Konformität (1) || || BSB5 || || Ja || Nein || || CSB || || Ja || Nein || || TOC || || Ja || Nein || (C) Bemerkungen: || || (Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt:) || || || || || || Name des Prüfers: || || Ort und Datum: || || || Unterschrift: || (1) Zutreffendes ankreuzen. || || Teil
IX Gleichwertige
Typgenehmigungen Typgenehmigungen
nach Beschluss 2010-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 9.
Dezember 2010 Anlage
VII Bordkläranlagen - Prüfverfahren - 1 Allgemeines 1.1 Grundlagen Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der
Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschiffen. Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage
die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen.
Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im Einsatz
befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs-
und Bemessungskriterien gewährleistet. 1.2. Verantwortlichkeit und Prüfstandort Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe
ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am
Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müssen
mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen. 1.3 Einzureichende Unterlagen Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens
nach Anlage VI Teil II. 1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und
auszuführen, dass in ihrem Ablauf die in Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und
2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden. 2 Vorbereitende Maßnahmen zur
Durchführung der Prüfung 2.1 Allgemeines Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem
technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur
Testanlage, einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und
unterstützenden Berechnungen nach Anlage VI Teil II liefern sowie vollständige
Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage
bereitstellen. Der Hersteller hat dem technischen Dienst Angaben zur
mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden
Bordkläranlage zu liefern. 2.2 Einbau und Inbetriebnahme Die Testanlage muss vom Hersteller für die Prüfung
so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von
Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die
Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend
der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst
zu überprüfen. 2.3 Einfahrphase Der Hersteller hat dem technischen Dienst die
nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen
mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als
abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann. 2.4 Zulaufkennwerte Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist
häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der
Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des
Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage VI Teil II durch Bildung
des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht
in kg/Tag und ausgelegtem Abwasservolumenstrom Qd in m³/Tag. Die
Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen. Formel 1: Berechnung der Zulaufkennwerte Sollte sich anhand der Formel 1 eine geringere
durchschnittliche BSB5-Konzentration als CBSB5,Mittel =
500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration
von CBSB5,Min = 500 mg/l einzustellen. Der technische Dienst darf das zufließende
Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen
(u. a. Absieben) von Sand ist zulässig. 3. Prüfverfahren 3.1 Belastungsphasen und hydraulische
Beschickung Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die
Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach
Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche
Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und
Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-by-Betriebsphase
vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle
1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die
entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere
Schmutzkonzentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten. Tabelle 1: Einzustellende
Belastung für Lastphasen Phase || Anzahl Prüftage || Tägliche hydraulische Belastung || Schmutzkonzentration Normallast || 20 Tage || Qd || CBSB5 nach 2.4 Überlast || 3 Tage || 1,25 Qd || CBSB5 nach 2.4 Unterlast || 3 Tage || 0,5 Qd || CBSB5 nach 2.4 Stand-by-Betrieb || 4 Tage || Tag 1 und Tag 2: Qd= 0 Tag 3 und Tag 4: Qd || CBSB5 nach 2.4 Die Sonderlastphasen „Überlast“, „Unterlast“ und
„Stand-by-Betrieb“ sind der Reihe nach ohne Unterbrechung durchzuführen, die
Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit
einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu
beenden. In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der
Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen.
Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach
dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die
Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist
oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in Abbildung 1
und Abbildung 2 dargestellt. Über die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet
sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche
Abwasservolumenstrom Qh,Mittel entspricht 1/24 der täglichen
hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen
Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung
von ± 5% einhalten. Abbildung 1:
Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem
Abwasserspeichertank Abbildung 2: Tagesganglinie
der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank 3.2 Unterbrechung
oder Abbruch der Prüfung Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich
sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines
Bauteils nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der
Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die
Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase,
in der der Ausfall stattgefunden hat. Nach einer zweiten Unterbrechung der Prüfung ist
vom technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann
oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im
Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese
vollständig wiederholt werden. 3.3 Untersuchungen
zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten Der technische Dienst muss im Zulauf zur
Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit
den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und
Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage
Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind
Stichproben und 24h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24h-Mischproben können
entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden.
Die Art der 24h-Mischprobe ist von der Prüfeinrichtung anzugeben. Die
Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen. Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs-
und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5,
CSB und TOC folgende Parameter für den Zulauf und den Ablauf zu erfassen: ·
abfiltrierbare Stoffe (AFS) ·
pH-Wert ·
Leitfähigkeit ·
Temperatur der flüssigen Phasen. Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach
den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl
der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage. Tabelle 2: Vorgaben zu Anzahl und
Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage Belastungs-phase || Anzahl Prüftage || Anzahl Probenahmen || Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen Normallast || 20 Tage || 24h-Mischproben: 8 Stichproben: 8 || Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. Überlast || 3 Tage || 24h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 || Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. Unterlast || 3 Tage || 24h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 || Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. Stand-by-Betrieb || 4 Tage || 24h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 || 24h-Mischprobe: Ansetzen der Probenahme nach Einschalten des Zulaufs und 24 Std. später Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten des Zulaufs und 24 Std. später Gesamtzahl der 24h-Mischproben: 14 Gesamtzahl der Stichproben: 14 Weiterhin
sind — soweit vorhanden — folgende Betriebsparameter während der
Stichprobenahmen zu erfassen: ·
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im
Bioreaktor ·
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor ·
Temperatur im Bioreaktor ·
Umgebungstemperatur ·
weitere Betriebsparameter entsprechend der
jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers. 3.4 Auswertung der Untersuchungen Zwecks Dokumentation der festgestellten
Reinigungsleistung und Überprüfung der Einhaltung der Ablaufgrenzwerte sind für
die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC neben den
Einzelmessergebnissen der minimale Probenwert (Min.), der maximale Probenwert
(Max.) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben. Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die
Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen
gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind entsprechend folgender Tabelle
aufzubereiten: Tabelle 3a: Vorgaben
zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten — Auswertung zur Dokumentation
der Einhaltung der Ablaufgrenzwerte Parameter || Probenahmeart || Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten || Mittelwert || Min. || Max. Wert || Phase Zulauf BSB5 || 24h-Mischproben || --[80] || || || || Ablauf BSB5 || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf BSB5 || Stichproben || -- || || || || Ablauf BSB5 || Stichproben || || || || || Zulauf CSB || 24h-Mischproben || -- || || || || Ablauf CSB || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf CSB || Stichproben || -- || || || || Ablauf CSB || Stichproben || || || || || Zulauf TOC || 24h-Mischproben || -- || || || || Ablauf TOC || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf TOC || Stichproben || -- || || || || Ablauf TOC || Stichproben || || || || || Zulauf AFS || 24h-Mischproben || -- || || || || Ablauf AFS || 24h-Mischproben || || || || || Zulauf AFS || Stichproben || -- || || || || Ablauf AFS || Stichproben || || || || || Tabelle 3b: Vorgaben
zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten – Auswertung zur Dokumentation
der Reinigungsleistung Parameter || Probenahmeart || Mittelwert || Min. || Max. Eliminations-leistung BSB5 || 24h-Mischproben || || || Eliminations-leistung BSB5 || Stichproben || || || Eliminationsleistung CSB || 24h-Mischproben || || || Eliminationsleistung CSB || Stichproben || || || Eliminationsleistung TOC || 24h-Mischproben || || || Eliminationsleistung TOC || Stichproben || || || Eliminationsleistung AFS || 24h-Mischproben || || || Eliminationsleistung AFS || Stichproben || || || Die
übrigen Parameter nach 3.3 Buchstaben b bis d sowie die Betriebsparameter nach
3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen
Probenergebnisses (Min.), des maximalen Probenergebnisses (Max.) und des
arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen. 3.5 Einhaltung
der Anforderungen des Kapitels 14a Die
Grenzwerte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 gelten als
eingehalten, wenn für jeden der Parameter CSB, BSB5 und TOC a) die
Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und b) mindestens
10 der insgesamt 14 Ablaufproben die vorgegebenen Grenzwerte für
24h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten. 3.6 Betrieb
und Wartung während der Prüfung Während
der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu
betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der
Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch
den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann
aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen
Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten
Wartungsarbeiten sind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im
Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen
Zutritt zur Testanlage haben. 3.7 Probenanalyse/Analyseverfahren Die zu
untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu
analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben. 4 Prüfbericht 4.1 Der
technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen
Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten
Angaben enthalten: a) Einzelheiten zur geprüften
Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht sowie die vom
Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen; b) Angaben zur Übereinstimmung der geprüften
Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestellten Unterlagen; c) Angaben zu Einzelmessergebnissen
sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten
Ablaufgrenzwerte; d) Einzelheiten zur
Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit der Entnahmen und Umfang der
entnommenen Volumina; Angaben zu allen während der Prüfung
ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen; e) Angaben zu allen während der
Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläranlage und der
Unterbrechungen der Prüfung; f) Angaben zu Problemen, die während
der Prüfung aufgetreten sind; g) Liste der verantwortlichen Personen
mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die an der Typprüfung der
Bordkläranlage beteiligt waren; h) Name und Anschrift des Labors, das
die Analysen der Abwasserproben durchgeführt hat; i) angewendete Untersuchungsmethoden. Beispiele
für Prüfabläufe Beispiel 1 Beispiel 2 Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen
Sauerstoffbedarfs
nach 5 Tagen (BSB5) in 24h-Mischproben Die internationalen
Normen ISO 5815 und 5815-2:2003 schreiben vor, dass zur Bestimmung des
Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach
der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei
einer Temperatur von 0 bis 4 °C bis zur Durchführung der Analyse
aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist so bald wie möglich oder
zumindest innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Probenahme zu
beginnen. Um ein Einsetzen von
biochemischen Abbauprozessen in der 24h-Mischprobe zu verhindern, wird in der
Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4 °C
heruntergekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur
aufbewahrt. Entsprechende
Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar. Anhang VIII Navigationsradaranlagen und
Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt Inhalt
Begriffsbestimmungen Teil I
Mindestanforderungen und
Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt Teil II
Mindestanforderungen und
Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt Teil III
Vorschriften für den Einbau
und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der
Binnenschifffahrt Teil IV
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und
Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Teil V
Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Prüfstellen, zugelassenen
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger und anerkannten Fachfirmen Teil VI
Gleichwertige Anlagen
Begriffsbestimmungen: 1. „Typprüfung“ ist das Testverfahren
nach Teil I Artikel 4 oder Teil II Artikel 1.03, mit dem die Prüfstelle die
Einhaltung der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist
Bestandteil der Typgenehmigung. 2. „Typgenehmigung“ ist das
Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät den
Anforderungen dieses Anhangs genügt. Für Navigationsradaranlagen umfasst dieses
Verfahren die Bestimmungen nach Teil I Artikel 5 bis 7 und Artikel 9. Für
Wendeanzeiger umfasst das Verfahren die Bestimmungen nach Teil II
Artikel 1.04 bis 1.06 und Artikel 1.08. 3. „Prüfbescheinigung“ ist das
Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden. 4. „Antragsteller“ oder ‚Hersteller‘
ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke
oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete
Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der
Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle Belange der Typprüfung und des
Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist. 5. „Prüfstelle“ ist die Institution,
Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt. 6. „Erklärung des Herstellers“ ist die
Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die bestehenden
Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung
vorgestellten Typ baugleich ist. 7. „Konformitätserklärung nach der
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die
gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität“* ist die Erklärung nach Richtlinie
1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass
die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie
erfüllen. 8. „Zuständige Behörde“ ist die
amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt. (*) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Teil I Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für
Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis Artikel 1 - Anwendungsbereich Artikel 2 - Aufgabe der Navigationsradaranlage Artikel 3 - Mindestanforderungen Artikel 4 - Typprüfung Artikel 5 - Antrag auf Typprüfung Artikel 6 - Typgenehmigung Artikel 7 - Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer Artikel 8 - Erklärung des Herstellers Artikel 9 - Änderungen an typgenehmigten Anlagen Artikel 1
Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die
Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt fest
sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen
geprüft wird. Artikel 2
Aufgabe der Navigationsradaranlage Die Navigationsradaranlage muss ein für die
Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die
Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke
geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende
Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen. Artikel 3
Mindestanforderungen 1. Unbeschadet der Anforderungen in
Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Artikel 3.1.b der
Richtlinie 1999/5/EG) und auf die effektive Nutzung des Spektrums, so dass
keine funktechnischen Störungen auftreten (Artikel 3.2 der Richtlinie
1999/5/EG), müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die
Anforderungen der Europäischen Norm EN 302194-1:2006 erfüllen. 2. Nummer 1 gilt für
Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese
Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am
Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen. Artikel 4
Typprüfung ·
Die Einhaltung der Mindestanforderungen des
Artikels 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen. ·
Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die
Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der
Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich
mitgeteilt. Artikel 5
Antrag auf Typprüfung Der Antrag auf Typprüfung einer
Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen sind den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten bekanntzugeben. ·
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen
einzureichen: ·
ausführliche technische Beschreibungen ·
kompletter Satz der Schaltungs- und
Service-Unterlagen ·
ausführliche Bedienungsanleitungen ·
Kurzbedienungsanleitung und ·
gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte
Prüfungen. ·
Sofern seitens des Antragsstellers nicht
beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach Richtlinie 1999/5/EG im
Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine
Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen. Artikel 6
Typgenehmigung 1.
Die Typgenehmigung wird auf Basis der
Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. 2.
Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen
Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der
Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann
die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig,
die die Typgenehmigung erteilt hat. Artikel 7
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer 1.
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte
Art und Weise mit a) dem Namen des Herstellers, b) der Bezeichnung der Anlage, c) dem Typ des Gerätes und d) der Seriennummer zu versehen. 2.
Die von der zuständigen Behörde erteilte
Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, so
dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer:
e-NN-NNN e = Europäische Union NN = Nummer des Staates der
Typgenehmigung entsprechend folgender Liste: 01 || = || Deutschland || 18 || = || Dänemark 02 || = || Frankreich || 19 || = || Rumänien 03 || = || Italien || 20 || = || Polen 04 || = || Niederlande || 21 || = || Portugal 05 || = || Schweden || 23 || = || Griechenland 06 || = || Belgien || 24 || = || Irland 07 || = || Ungarn || 26 || = || Slowenien 08 || = || Tschechische Republik || 27 || = || Slowakei 09 || = || Spanien || 29 || = || Estland 11 || = || Vereinigtes Königreich || 32 || = || Lettland 12 || = || Österreich || 34 || = || Bulgarien 13 || = || Luxemburg || 36 || = || Litauen 14 || = || Schweiz || 49 || = || Zypern 17 || = || Finnland || 50 || = || Malta NNN = dreistellige Nummer, die von
der zuständigen Behörde festzulegen ist. 3.
Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang
mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der
Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. Artikel 8
Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des
Herstellers mitgeliefert werden. Artikel 9
Änderungen an zugelassenen Anlagen 1.
Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum
Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese
der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. 2.
Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung
der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine
Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue
Typgenehmigungsnummer erteilt. Teil II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis Kapitel
1
Allgemeines Artikel 1.01 - Anwendungsbereich Artikel 1.02 - Aufgabe des Wendeanzeigers Artikel 1.03 - Typprüfung Artikel 1.04 - Antrag auf Typprüfung Artikel 1.05 - Typgenehmigung Artikel 1.06 - Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer Artikel 1.07 - Erklärung des Herstellers Artikel 1.08 - Änderungen an typgenehmigten Anlagen Kapitel
2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger Artikel 2.01 - Konstruktion, Ausführung Artikel 2.02 - Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische
Verträglichkeit Artikel 2.03 - Bedienung Artikel 2.04 - Bedienungsanleitungen Artikel 2.05 - Einbau des Sensors Kapitel
3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger Artikel 3.01 - Zugriff auf den Wendeanzeiger Artikel 3.02 - Anzeige der Wendegeschwindigkeit Artikel 3.03 - Messbereiche Artikel 3.04 - Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit Artikel 3.05 - Empfindlichkeit Artikel 3.06 - Funktionsüberwachung Artikel 3.07 - Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen Artikel 3.08 - Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder Artikel 3.09 - Tochtergeräte Kapitel
4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger Artikel 4.01 - Bedienung Artikel 4.02 - Dämpfungseinrichtungen Artikel 4.03 - Anschluss von Zusatzgeräten Kapitel
5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger Artikel 5.01 - Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische
Verträglichkeit Artikel 5.02 - Abgestrahlte Funkstörungen Artikel 5.03 -
Prüfverfahren Anhang: Fehlergrenzen
für Wendeanzeiger KAPITEL 1
ALLGEMEINES Artikel 1.01
Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die
Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
(Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter
denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Artikel 1.02
Aufgabe des Wendeanzeigers Der Wendeanzeiger hat die Aufgabe, zur
Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach
Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen. Artikel 1.03
Typprüfung 1 Die Einhaltung der
Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer
Typprüfung nachgewiesen. 2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung
stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der
Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich
mitgeteilt. Artikel 1.04
Antrag auf Typprüfung 1. Der Antrag auf Typprüfung eines
Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen sind den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten bekanntzugeben. 2. Mit dem Antrag sind folgende
Unterlagen einzureichen: (a)
ausführliche technische Beschreibungen; (b)
kompletter Satz der Schaltungs- und
Service-Unterlagen; (c)
Bedienungsanleitungen. 3. Der Antragsteller ist verpflichtet,
selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften
aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die
Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung
ermittelten Daten werden bei der Prüfstelle aufbewahrt. Artikel 1.05
Typgenehmigung 1. Die Typgenehmigung wird auf Basis
der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. 2. Die zuständige Behörde oder die von
der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine
Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann
die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig,
die die Typgenehmigung erteilt hat. Artikel 1.06
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer 1. Die einzelnen Geräte der Anlage
sind auf dauerhafte Art und Weise mit (a)
dem Namen des Herstellers, (b)
der Bezeichnung der Anlage, (c)
dem Typ des Gerätes und (d)
der Seriennummer zu versehen. 2. Die von der zuständigen Behörde
erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage
anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer:
e-NN-NNN e = Europäische Union NN = Nummer des Staates der
Typgenehmigung entsprechend folgender Liste: 01 || = || Deutschland || 18 || = || Dänemark 02 || = || Frankreich || 19 || = || Rumänien 03 || = || Italien || 20 || = || Polen 04 || = || Niederlande || 21 || = || Portugal 05 || = || Schweden || 23 || = || Griechenland 06 || = || Belgien || 24 || = || Irland 07 || = || Ungarn || 26 || = || Slowenien 08 || = || Tschechische Republik || 27 || = || Slowakei 09 || = || Spanien || 29 || = || Estland 11 || = || Vereinigtes Königreich || 32 || = || Lettland 12 || = || Österreich || 34 || = || Bulgarien 13 || = || Luxemburg || 36 || = || Litauen 14 || = || Schweiz || 49 || = || Zypern 17 || = || Finnland || 50 || = || Malta NNN = dreistellige Nummer,
die von der zuständigen Behörde festzulegen ist. 3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur
im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der
Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. Artikel 1.07
Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des
Herstellers mitgeliefert werden. Artikel 1.08
Änderungen an zugelassenen Anlagen 1. Änderungen an zugelassenen Anlagen
führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese
der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. 2. Die zuständige Behörde entscheidet
nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt
oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue
Typgenehmigungsnummer erteilt. KAPITEL 2
ALLGEMEINE MINDESTANFORDERUNGEN AN WENDEANZEIGER Artikel 2.01
Konstruktion, Ausführung 1. Wendeanzeiger müssen für den
Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden,
geeignet sein. 2. Konstruktion und Ausführung der
Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik
entsprechen. 3. Soweit in Anhang II oder in diesem
Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die
Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von
Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die
mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die
Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm EN 60945:2002
festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei
Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden. Artikel 2.02
Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit 1. Allgemeine Anforderungen Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der
Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung
der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen. 2. Abgestrahlte Funkstörungen In den Frequenzbereichen 156-165 MHz,
450-470 MHz und 1,53-1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von
15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine
Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät. Artikel 2.03
Bedienung 1. Es sollen nicht mehr Bedienorgane
vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung
müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind
so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht
notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein. 2. Alle Bedienorgane und Anzeigen
müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein.
Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417: 1998 enthaltenen
Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens
4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von
4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus
operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung
auf 3 mm erlaubt. 3. Die Anlage muss so ausgeführt sein,
dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen. 4. Funktionen, die über die
Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe
Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die
Mindestanforderungen erfüllt. Artikel 2.04
Bedienungsanleitungen Zu jeder Anlage muss eine ausführliche
Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer,
französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens
folgende Informationen enthalten: Inbetriebnahme und Bedienung; ·
Wartung und Pflege ·
allgemeine Sicherheitsvorschriften. Artikel 2.05
Einbau des Sensors Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die
Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur
Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische
Schiffsbewegungen sind mitzuliefern. KAPITEL 3
OPERATIONELLE MINDESTANFORDERUNGEN AN
WENDEANZEIGER Artikel 3.01
Zugriff auf den Wendeanzeiger 1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4
Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten
Genauigkeitsgrenzen arbeiten. 2. Die Einschaltung ist optisch
anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen
gleichzeitig möglich sein. 3. Drahtlose Fernbedienungen sind
nicht erlaubt. Artikel 3.02
Anzeige der Wendegeschwindigkeit 1. Die Anzeige der
Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in
der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit
der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als
Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Graphs) sind nicht erlaubt. 2. Die Anzeigeskala muss mindestens
20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt
sein. Gestreckte Skalen dürfen nur
horizontal angeordnet sein. 3. Ausschließlich numerische Anzeigen
sind nicht erlaubt. Artikel 3.03
Messbereiche Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit
mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden
empfohlen: 30 °/min 60 °/min 90 °/min 180 °/min 300 °/min. Artikel 3.04
Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit Der angezeigte Wert darf nicht mehr als
2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert
abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (s. Anhang zu diesem Teil II). Artikel 3.05
Empfindlichkeit Die Ansprechschwelle darf eine
Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht
überschreiten. Artikel 3.06
Funktionsüberwachung 1. Wenn der Wendeanzeiger nicht
innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt
werden. 2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss
die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert
werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang
der Genauigkeit bewirkt. Artikel 3.07
Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen 1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln
bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen
hinausgehenden Messfehler verursachen. 2. Stoßbelastungen, wie sie zum
Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die
Toleranzgrenzen hinausgehenden Anzeigefehler verursachen. Artikel 3.08
Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein
gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können. Artikel 3.09
Tochtergeräte Tochtergeräte müssen alle Anforderungen
erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden. KAPITEL 4
TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN AN
WENDEANZEIGER Artikel 4.01
Bedienung 1. Alle Bedienorgane müssen so
angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige
abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt. 2. Alle Bedienorgane und Anzeigen
müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten
Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf
Null eingestellt werden kann. 3. Der Betätigungssinn von
Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine
positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung
auf die Stellgröße haben. 4. Wenn Drucktasten benutzt werden,
müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und
betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt
haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein,
welche hierarchische Ebene aktiv ist. Artikel 4.02
Dämpfungseinrichtungen 1. Das Sensorsystem soll kritisch
bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s
nicht überschreiten. 2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft
sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen
Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5
s überschreiten. Artikel 4.03
Anschluss von Zusatzgeräten 1. Wenn der Wendeanzeiger eine
Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das
Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung
stehen. Darüber hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach
Nummer 2 besitzen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt
und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem
Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für
Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von
0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich
von 0 °C bis 40 °C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und
bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal,
gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite,
10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer
nicht über die Grenzen nach Artikel 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung
verfügbar sein. 2. Eine digitale Schnittstelle muss
nach Europäischen Normen EN 61162-1:2008, EN 61162‑2:1998 und
EN 61162-3:2008 ausgeführt sein. 3. Zum Schalten eines externen Alarms
muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom
Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des
Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn ·
der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist, oder ·
der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist, oder ·
die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig
hohen Fehlers (Artikel 3.06) angesprochen hat. KAPITEL 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger Artikel 5.01
Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit Die Prüfung der Stromversorgung, der
Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des
Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen
Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der
elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Europäischen Norm
EN 60945:2002. Artikel 5.02
Abgestrahlte Funkstörungen Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen
werden entsprechend der Europäischen Norm EN 60945:2002 im Frequenzbereich
von 30 MHz bis 2000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 2
müssen erfüllt sein. Artikel 5.03
Prüfverfahren 1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen
und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die
Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der
Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben. 2. Unter den Bedingungen nach Nummer 1
muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten
Toleranzgrenzen liegen. 3. Alle Mindestanforderungen der
Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Anhang Abbildung 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger Teil III
Vorschriften
für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und
Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis Artikel 1 -
Allgemeines Artikel 2 -
Anerkannte Fachfirmen Artikel 3 -
Anforderungen an die Bordstromversorgung Artikel 4 - Einbau
der Radarantenne Artikel 5 - Einbau
des Radarsichtgeräts und des Bedienteils Artikel 6 - Einbau
des Wendeanzeigers Artikel 7 - Einbau
des Positionssensors Artikel 8 -
Einbau- und Funktionsprüfung Artikel 9 -
Bescheinigung über Einbau und Funktion Artikel 1
Allgemeines 1. Der Einbau und die Funktionsprüfung
von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden
Bestimmungen erfolgen. 2. Es dürfen nur Geräte eingebaut
werden, die eine Typgenehmigung nach aa) Teil I Artikel 6 oder bb) Teil II Artikel 1.05 oder ·
eine nach Teil VI als gleichwertig anerkannte
Typgenehmigung besitzen und die ·
eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen. Artikel 2
Anerkannte Fachfirmen 1. Der Einbau oder Austausch sowie die
Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern darf nur
von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, durchgeführt
werden. 2. Die Anerkennung kann von der
zuständigen Behörde widerrufen werden. 3. Die zuständige Behörde teilt die
von ihr anerkannten Fachfirmen den anderen zuständigen Behörden umgehend mit. Artikel 3
Anforderungen an die Bordstromversorgung Die Stromzuführungen für
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene
Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein. Artikel 4
Einbau der Radarantenne 1. Die Radarantenne soll so nahe wie
möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im
Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos
oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die
Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die
Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein,
dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann. 2. Nachdem der Einbauwinkelfehler
korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung
zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein. Artikel 5
Einbau des Radarsichtgeräts und des Bedienteils 1. Radarsichtgerät und Bedienteil
müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes
und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die
azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung
übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren,
dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können. 2. Während der Radarfahrt darf
künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters
hervorrufen. 3. Wenn die Bedienteile nicht im
Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht
mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose
Fernbedienungen sind nicht erlaubt. 4. Falls Tochtergeräte eingebaut
werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen
gelten. Artikel 6
Einbau des Wendeanzeigers 1. Der Wendeanzeiger muss vor dem
Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. 2. Das Sensorteil ist möglichst
mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet
einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und nur geringen
Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem
Radarsichtgerät einzubauen. 3. Falls Tochtergeräte eingebaut
werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten. Artikel 7
Einbau des Positionssensors Für Inland-ECDIS-Geräte, die im
Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor (z. B.
DGPS-Antenne) so eingebaut werden, dass er die größtmögliche Genauigkeit
erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig
beeinträchtigt wird. Artikel 8
Einbau- und Funktionsprüfung Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau,
bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Unionszeugnisses (ausgenommen nach
Artikel 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die
Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der
zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer
nach Artikel 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung
durchgeführt werden. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: Die Stromversorgung ist mit einer eigenen
Absicherung versehen; ·
die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz; ·
die Kabel und deren Verlegung entsprechen den
Vorschriften des Anhangs II und gegebenenfalls des ADN; ·
die Antennendrehzahl beträgt mindestens
24 U/min; ·
im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein
Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt; ·
der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern
vorhanden, ist betriebsbereit; ·
Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind
ergonomisch günstig angeordnet; ·
die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht
höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab; ·
die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit
erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen); ·
die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling)
ist in Ordnung; ·
die darstellbare Mindestentfernung beträgt
≤ 15 m; ·
der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer
im Durchmesser als 1 mm; ·
Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte
Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die
sichere Fahrt nicht; ·
Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und
FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung; ·
die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung; ·
Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung; ·
die Wenderichtung des Schiffes entspricht der
Anzeige auf dem Wendeanzeiger, und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in
Ordnung; ·
eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage
gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern
an Bord liegt nicht vor; ·
eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die
Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben. Zusätzlich für Inland-ECDIS-Geräte: ·
Der statistische Positionsfehler der Karte darf 2 m
nicht überschreiten; ·
der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht
überschreiten. Artikel 9
Bescheinigung über Einbau und Funktion Nach erfolgreicher Prüfung gemäß Artikel 8
stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma
eine Bescheinigung nach dem Muster in Teil IV aus. Diese Bescheinigung ist
ständig an Bord mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird
eine Mängelliste erstellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird
eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der
zuständigen Behörde übersandt. Teil IV (Muster) Bescheinigung über Einbau und Funktion
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Art/Name des
Schiffes: ……………………………………………………………………… Einheitliche
europäische Schiffsnummer: …………………………………………………….. Schiffseigner: ……………………………………………………………… Name: ……………………………………………………………………………… Anschrift: ……………………………………………………………………………… _______________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Navigationsradaranlagen Anzahl: ……………….. Lfd. Nr. || Typ || Hersteller || Typgenehmigungsnummer || Seriennummer || || || || Wendeanzeiger Anzahl:
……………….. Lfd. Nr. || Typ || Hersteller || Typgenehmigungsnummer || Seriennummer || || || || Hiermit wird bescheinigt, dass die
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften
dieser Richtlinie Anhang IX Teil III für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
entsprechen. Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige
Behörde (*) Name: ……………………………………………………………………………………… Anschrift: ……………………………………………………………………………………… Stempel/Siegel Ort ……………….. Datum ……………………. Unterschrift _______________________________________________________________________________________________________________________ (*) Nichtzutreffendes streichen Teil V (Muster)
1.
Verzeichnis der für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen
und Wendeanzeigern zuständigen behörden
Staat || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse Belgien || || || || Bulgarien || || || || Kroatien || || || || Dänemark || || || || Deutschland || || || || Estland || || || || Finnland || || || || Frankreich || || || || Griechenland || || || || Italien || || || || Irland || || || || Lettland || || || || Litauen || || || || Luxemburg || || || || Malta || || || || Niederlande || || || || Österreich || || || || Polen || || || || Portugal || || || || Rumänien || || || || Schweden || || || || Schweiz || || || || Spanien || || || || Slowakei || || || || Slowenien || || || || Tschechische Republik || || || || Ungarn || || || || Vereinigtes Königreich || || || || Zypern || || || || Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates
keine zuständige Behörde benannt. ·
Verzeichnis der zugelassenen
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger Lfd. Nr. || Typ || Hersteller || Inhaber der Typgenehmigung || Datum der Typgenehmigung || Zuständige Behörde || Typgenehmigungs-Nr. || || || || || || ·
Verzeichnis der aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen
zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger Lfd. Nr. || Typ || Hersteller || Inhaber der Typgenehmigung || Datum der Typgenehmigung || Zuständige Behörde || Typgenehmigungs-Nr. || || || || || || ·
Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch von
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen Belgien Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Bulgarien Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Kroatien Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Dänemark Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Deutschland Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Estland Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Finnland Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Frankreich Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Griechenland Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Italien Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Irland Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Lettland Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Litauen Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Luxemburg Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Malta Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Niederlande Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Österreich Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Polen Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Portugal Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Rumänien Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Schweden Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Schweiz Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Spanien Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Slowakei Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Slowenien Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Tschechische Republik Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Ungarn Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Vereinigtes Königreich Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. Zypern Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || || || || Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine
Anerkennung ausgesprochen. ·
Verzeichnis der für die Typprüfung von
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen Lfd. Nr. || Name || Anschrift || Telefonnummer || E-Mail-Adresse || Staat || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Teil VI
Gleichwertige Anlagen Navigationsradaranlagen: Typgenehmigungen nach
Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom
19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom
27. November 2008* ·
Wendegeschwindigkeitsanzeiger: Typgenehmigungen
nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom
19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom
27. November 2008* ·
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, deren
Einbau und Funktion dem Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission der
Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11
vom 27. November 2008*, entsprechen (*) Vorschriften
für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und
Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt. [1] Für
Schiffe, die in einem anderen Hafen beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels
32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602)
anzuwenden. [2] ABl. L 59
vom 27.2.1998, S. 1. [3] Alternative
Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG anerkannt werden, sind in
deren Anhang XII Absatz 2 aufgeführt. [4] Wenn die
Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der
Aufstellungsbereich die Schutzart, wie in der Tafel angegeben, erfüllen. [5] Für
Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12. [6] Wenn die
Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der
Aufstellungsbereich die Schutzart, wie in der Tafel angegeben, erfüllen. [7] Elektrische
Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, wie a) Europäische Normen
EN 50014:1997; 50015:1998; 50016:2002; 50017:1998; 50018:2000; 50019:2000
und 50020:2002 oder b) die entsprechenden
IEC-Publikationen 60079 in der am 1. Oktober 2003 gültigen Fassung. [8] Bei
Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische
Trennung (Sicherheitstransformator) verwendet werden. [9] Bei
Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische
Trennung (Sicherheitstransformator) verwendet werden. [10] Der
Sekundärstromkreis muss allpolig gegen Masse isoliert sein. [11] Bei
Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische
Trennung (Sicherheitstransformator) verwendet werden. [12] Bei
Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische
Trennung (Sicherheitstransformator) verwendet werden. [13] Abstand
vom Saling bis zum Deck. [14] Gesamtlänge
der Stenge ohne Stengentopp. [15] Durchmesser
der Stenge in der Höhe des Toppbeschlages. [16] Gesamtlänge
des Bugspriets. [17] Gesamtlänge
des Klüverbaums. [18] Gesamtlänge
des Großbaumes. [19] Gesamtlänge
der Gaffel. [20] Abstand
vom Top oder Saling bis zum Deck. [21] Abstand
vom Top oder Saling bis zum Deck. [22] ABl. L 207
vom 23.7.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331
vom 7.12.1998, S. 1). [23] ABl. L 164
vom 30.6.1994, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. [24] Raumabschnitte
freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-
und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen
gebildet werden. [25] Raumabschnitte
freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-
und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen
gebildet werden. [26] 1. Vor dem
1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis
zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem
1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 1. April
1976 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. 2. Vom 1. April 1992 bis
31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben
bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am
31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. 3. Vom 1. April 1992 bis
31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember
1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erteilung oder
Erneuerung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 gültig. 4. Artikel 10.03b Nummer
2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden,
die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden. [27] 1. Vom 1.
Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen
bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03
Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden
Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. 2. Vom 1. Januar 1995
bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden
Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des
Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 gültig. 3. Artikel 10.05 Nummer
2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Unionszeugnisses für
Binnenschiffe nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut
werden, die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden. [28] Gemäß
Anlage I Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der
Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter
Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. [29] Die
Vorschrift gilt für Schiffe, die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie auf Kiel gelegt werden, sowie für bereits in Dienst gestellte
Schiffe mit folgender Maßgabe: Bei einer Erneuerung des gesamten
Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte
Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des
Gangbords verändert wird, a) muss Artikel 11.04
eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des
Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber
verringert werden soll, b) darf die vor dem
Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder
die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner
sind als die nach Artikel 11.04. [30] Nach
Festlegung des nautischen Sachverständigen. [31] Nach
Festlegung des nautischen Sachverständigen. [32] Nach
Festlegung des nautischen Sachverständigen. [33] Nichtzutreffendes
streichen. [34] Nichtzutreffendes
streichen. [35] Nichtzutreffendes
streichen. [36] Nichtzutreffendes
streichen. [37] Nichtzutreffendes
streichen. [38] Nichtzutreffendes
streichen. [39] Nichtzutreffendes
streichen. [40] Nichtzutreffendes
streichen. [41] Nichtzutreffendes
streichen. [42] Nichtzutreffendes
streichen. [43] Nichtzutreffendes
streichen. [44] Nichtzutreffendes
streichen. [45] Nichtzutreffendes
streichen. [46] Nichtzutreffendes
streichen. [47] Nichtzutreffendes
streichen. [48] Nichtzutreffendes
streichen. [49] Nichtzutreffendes
streichen. [50] Nichtzutreffendes
streichen. [51] Nichtzutreffendes
streichen. [52] Nichtzutreffendes
streichen. [53] Nichtzutreffendes
streichen. [54] Tgf
= Tragfähigkeit. [55] Tgf
= Tragfähigkeit. [56] Nichtzutreffendes
streichen. [57] Nichtzutreffendes
streichen. [58] Nichtzutreffendes streichen. [59] Nichtzutreffendes
streichen. [60] Nichtzutreffendes
streichen. [61] Nichtzutreffendes
streichen. [62] Nichtzutreffendes
streichen. [63] Der
Anwendungsbereich „Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik“ oder
„Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl“ ist in der
Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren. [64] Die
Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007. [65] Der
Anwendungsbereich „Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik“ oder „Fahrzeughauptantrieb
mit konstanter Drehzahl“ ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren. [66] Die
Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007. [67] Gilt nur
für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW. [68] Die
Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007. [69] Gilt nur
für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW. [70] Die
Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007. [71] Betriebsphasen Für die Prüfung
werden folgende Betriebsphasen definiert: a) Stand-by-Betrieb,
d. h. wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als einen
Tag nicht mit Abwasser beschickt wird. Ein Stand-by-Betrieb einer
Bordkläranlage kann z. B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere
Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stilliegt. b) Notfallbetrieb,
d. h. wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass
das Abwasser nicht wie vorgesehen behandelt werden kann. c) Ausfahr-,
Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb, d. h. wenn die Bordkläranlage für
einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und
die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die Bordkläranlage zu Saisonbeginn
erneut in Betrieb geht. [72] Zutreffendes
ankreuzen. [73] Nichtzutreffendes
streichen. [74] Werden die
Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, ist „entfällt“
anzugeben. [75] Nichtzutreffendes
streichen. [76] Im Fall
mehrerer Prüfzyklen für jeden Zyklus einzeln angeben. [77] Für den
Zulauf existieren keine Grenzwerte. [78] Vom Prüfer
auszufüllen. [79] Zutreffendes
ankreuzen. [80] Für den
Zulauf existieren keine Grenzwerte. ANHANG zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung technischer
Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Anhang III Bereiche möglicher zusätzlicher
technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und
2 Anhang IV Bereiche möglicher Einschränkungen
der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3
und 4 Anhang V Muster der Unionszeugnisse für
Binnenschiffe Anhang VI Muster des Verzeichnisses der
Unionszeugnisse für Binnenschiffe Anhang VII Klassifikationsgesellschaften ANHANG III BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER
TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND
2 Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 5
Absatz 1 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für
Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen der Zone 1 und/oder 2 auf dem Gebiet
dieses Mitgliedstaates befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt: 1. Begriffsbestimmungen –
Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Vorschriften 2. Beständigkeit –
Verstärkung der Struktur –
Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft 3. Sicherheitsabstand und Freibord –
Freibord –
Sicherheitsabstand 4. Verschlusszustand der Öffnungen
des Schiffskörpers und der Aufbauten –
Aufbauten –
Türen –
Fenster und Oberlichter –
Ladeluken –
sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.) 5. Ausrüstung –
Anker und Ankerketten –
Navigationslichter –
Schallsignalanlagen –
Kompass –
Radar –
Sende- und Empfangsanlagen –
Rettungsmittel –
Verfügbarkeit von Seekarten 6. Sonderbestimmungen für
Fahrgastschiffe –
Stabilität (Windstärke, Kriterien) –
Rettungsmittel –
Freibord –
Sicherheitsabstand –
freie Sicht 7. Verbände und Containerverkehr –
Verbindungen Schubboot-Leichter –
Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container
befördern ANHANG IV BEREICHE MÖGLICHER EINSCHRÄNKUNGEN DER
TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 3 UND
4 Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5
Absatz 7 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften
für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem
Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten
Bereiche beschränkt: Zone 3 –
Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der
Ankerketten –
Geschwindigkeit (Vorausfahrt) –
Sammelrettungsmittel –
2-Abteilungsstatus –
freie Sicht Zone 4 –
Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der
Ankerketten –
Geschwindigkeit (Vorausfahrt) –
Rettungsmittel –
2-Abteilungsstatus –
freie Sicht –
zweites unabhängiges Antriebssystem ANHANG V MUSTER
DER UNIONSZEUGNISSE FÜR BINNENSCHIFFE Teil
I MUSTER
DES UNIONSZEUGNISSES FÜR BINNENSCHIFFE
UNIONSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE (Platz für das Hoheitszeichen des Staates) NAME DES STAATES SCHIFFSZEUGNIS Nr. .......................................................................................................... Ort, Datum ................................................................................ Untersuchungskommission (Unterschrift) Bemerkungen: Das Fahrzeug darf aufgrund dieses Zeugnisses nur solange zur
Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem darin angegebenen Zustand
befindet. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst
wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es aufgrund einer Sonderuntersuchung
erneut dafür zugelassen worden ist. Jede Namensänderung,
jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der
Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der
zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dieser Behörde das Unionszeugnis für
Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
Schiffszeugnis Nr. ......... der Untersuchungskommission ............................ ... 1. || Name des Fahrzeugs || 2. Art des Fahrzeugs || 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer 4. || Name und Adresse des Eigners 5. || Ort und Nummer der Registrierung || 6. Heimatort 7. || Baujahr || 8. Name und Ort der Bauwerft 9. || Dieses Zeugnis ersetzt das am .............................................................. von der Untersuchungskommission ......................................... ausgestellte Schiffszeugnis Nr....................... 10. || Das oben genannte Fahrzeug ist aufgrund einer Besichtigung vom*) ............................... sowie der Bescheinigung vom*) ............................................... der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ................................................................... || zur Fahrt - auf den Wasserstraßen der EU der Zone(n) (*) .......................................................................................................................................................................................... - auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) ......................................................................................................................................................................................... in .....(Namen der Staaten(*)) ....................................... .................................................................................................. mit Ausnahme von:..................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... -auf den folgenden Wasserstraßen in:...(Name des Staates(*)).............................................................................................. ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... || mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden. 11. || Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am................... *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr. .................. der Untersuchungskommission: 12. || Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht 1 .................................................................................................................................................................................... 2 .................................................................................................................................................................................... 3 .................................................................................................................................................................................... 4 .................................................................................................................................................................................... 13. || Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch - zwei - ......................................... - Einsenkungsmarken bezeichnet*). - die obersten Eichmarken gekennzeichnet*). Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht*). Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt*). 14. || Das Fahrzeug ist – mit den unter den Nummern 15 und 52 genannten Einschränkungen*) tauglich zum 1. Schieben*) 4. Fortbewegtwerden längsseitsgekuppelt*) 1.1 in starrer Verbindung*) 5. Schleppen*) 1.2 mit gesteuertem Knicken*) 5.1 von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb*) 2. Geschoben werden*) 5.2 von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb*) 2.1 in starrer Verbindung*) 5.3 nur zu Berg*) 2.2 in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes*) 6. Geschleppt werden*) 2.3 mit gesteuertem Knicken*) 6.1 als Fahrzeug mit Maschinenantrieb*) 3. Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge*) 6.2 als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb*) *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission .................... . (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission ............................................... 15. || Zugelassene Formationen 1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen: || Forma-tionsskizze || Beschränkungen aufgrund der Kapitel 5 und 16 || || max. Abmessungen || Fahrtrichtung und Beladungszustand || bis max. eingetauchter Querschnitt || || || || m || ZU BERG || ZU TAL || in m² || Bemerkungen || || Nr. || Länge || Breite || beladen t || leer || beladen t || leer || zu Berg || zu Tal || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || 2. Kupplungen: Art der Kupplungen: ……………………………….. Anzahl der Kupplungsdrahtseile: …………………….. Bruchkraft je Längsverbindung: … kN Anzahl der Drahtseilführungen: || Anzahl der Kupplungen je Seite: ……………………….. Länge je Kupplungsdrahtseil: ………………………. m Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: ……………………………. kN *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr.
............................................... der
Untersuchungskommission ............................................... 16. || Eichschein Nr. ........................... des Schiffseichamtes ................................. vom........... 17a. 17b. || Länge ü. a. m Länge L m || 18a. Breite ü. a. m 18b. Breite B m || 19. Tiefgang ü. a. m 19b. Tiefgang T m || 20. Freibord cm 21. || Tragfähigkeit/Verdrängung*) t/m3*) || 22. Anzahl Fahrgäste: || 23. Anzahl Fahrgastbetten: 24. || Anzahl wasserdichter Querschotte || 25. Anzahl Laderäume || 26. Art des Lukendachs 27. || Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb || 28. Total Hauptantriebsleistung kW || 29. Anzahl Hauptpropeller 30. || Anzahl Bugankerwinden || 31. Anzahl Heckankerwinden || davon .............. mit Kraftantrieb || davon .............. mit Kraftantrieb 32. || Anzahl Schlepphaken || 33. Anzahl Schleppwinden davon .............. mit Kraftantrieb 34. || Ruderanlagen || || || || Anzahl Hauptruderblätter || Hauptruderantrieb || - handbetrieben *) - elektrisch *) || - elektrisch/hydraulisch *) - hydraulisch*) || Andere Anlagen: Ja/Nein*) Art: || Flankenruder: Ja/Nein*) || Flankenruderantrieb: || - handbetrieben *) - elektrisch *) || - elektrisch/hydraulisch *) - hydraulisch*) || Bugrudereinrichtung Ja/Nein*) || - Bugruder*) - Bugstrahl*) - andere Einrichtung*) || - fernbedient Ja/Nein*) || Inbetriebnahme fernbedient Ja/Nein*) 35 || || Lenzeinrichtungen Anzahl der Lenzpumpen Mindestfördermenge || davon mit Motorantrieb erste Lenzpumpe … l/min zweite Lenzpumpe … l/min *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission ......... (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission 36. || Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Artikel 8.08, Nummern 10 und 11 37. || Anker || || || || Anzahl Buganker || Gesamtmasse Buganker || Anzahl Heckanker || Gesamtmasse Heckanker || ................................... || ...................................... kg || ...................................... || ...................................... kg 38. || Ankerketten || || || || Anzahl Bugankerketten || Länge je Kette || Bruchkraft je Kette || || ................................... || ...................................... m || ...................................... kN || || Anzahl Heckankerketten || Länge je Kette || Bruchkraft je Kette || || ................................... || ...................................... m || ...................................... kN || 39. || Drahtseile zum Festmachen || || || || 1. Seil mit einer Länge von ................... m und einer Bruchkraft von ............................ kN || || 2. Seil mit einer Länge von ................... m und einer Bruchkraft von............................. kN || || 3. Seil mit einer Länge von ................... m und einer Bruchkraft von............................. kN || 40. || Drahtseile zum Schleppen || || .......... mit einer Länge von .................... m und einer Bruchkraft von ......................... kN || || .......... mit einer Länge von .................... m und einer Bruchkraft von.......................... kN || 41. || Sicht- und Schallzeichen Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten. *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr. der
Untersuchungskommission 42. || Sonstige Ausrüstung Wurfleine Landsteg nach Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d nach Artikel 15.06 Nummer 12 Länge … m Bootshaken Verbandskasten Doppelglas Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender feuerbeständige Behälter Außenbordtreppe/Leiter*) || Sprechverbindung Sprechfunkanlage Krane || - Wechselsprechanlage*) - Gegensprechanlage/Telefon*) - interne betriebliche Sprechfunkverbindung (*) - Verkehrskreis Schiff — Schiff - Verkehrskreis nautische Information - Verkehrskreis Schiff — Hafenbehörde - nach Artikel 11.12 Nummer 9*) - andere Krane mit einer Nutzlast bis 2000 kg (*)“ 43. || Einrichtungen zur Brandbekämpfung Anzahl tragbare Feuerlöscher …, Feuerlöschpumpen …, Hydranten … Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw. Nein /Anzahl .....*) Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw. Nein /Anzahl .....*) Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe … Ja/Nein (*)" 44. || Rettungsmittel Anzahl Rettungsringe...…, davon mit Licht....., mit Leine.....*) Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person/nach EN 395: 1998, EN 396: 1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 (*) Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß/nach EN 1914: 1997 (*) Plattform oder Einrichtung nach Artikel 15.15 Nummer 5 oder Nummer 6 (*) Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtungen nach Artikel 15.09 Nummer 3............................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal … , davon nach Artikel 10.05 Nummer 2 … (*) Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste … (*) Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl … Einzelrettungsmittel (*) zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze nach Artikel 15.12 Nummer 10 Buchstabe b, Anzahl … Fluchthauben (*) Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt:................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... 45. || Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt: Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand *) *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission 46. || Betriebsformen nach nationalen oder internationalen Besatzungsvorschriften **) 47. || Ausrüstung des Schiffes nach Artikel 23.09 Das Schiff (erfüllt)*)/(erfüllt nicht)*) Artikel 23.09, Nummer 1.1*)/(Artikel 23.09, Nummer 1.2*) || Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindestbesatzung**) || Raum zum Eintrag der nach Nummer 46 beschriebenen Betriebsformen || || || || || || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || 48. || Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Schiffe, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen**)............................................................................................................................ || || Raum zum Eintrag der Betriebsformen**) || || || || || || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || .......................................................................................... || ........................ || ........................ || ........................ || || Bemerkungen und besondere Bedingungen: ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. **) Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen stellen. Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission 49. || Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Zeugnisses*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung*) Die Untersuchungskommission hat das Schiff am ..................................untersucht ....................................................... *). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..................................vom ...................................... vorgelegt*). ........................................................................................................................................................................................... Anlass der Untersuchung/Bescheinigung*): ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert*) bis zum ................................... . ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission ______________________ (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen. || 49. || Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Zeugnisses*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung*) Die Untersuchungskommission hat das Schiff am ..................................untersucht ....................................................... *). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..................................vom ...................................... vorgelegt*). ........................................................................................................................................................................................... Anlass der Untersuchung/Bescheinigung*): ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert*) bis zum ................................... . ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission ______________________ (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen. || 49. || Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Zeugnisses*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung*) Die Untersuchungskommission hat das Schiff am ..................................untersucht ....................................................... *). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..................................vom ...................................... vorgelegt*). ........................................................................................................................................................................................... Anlass der Untersuchung/Bescheinigung*): ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert*) bis zum ................................... . ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission ______________________ (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen. || Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission 49. || Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Zeugnisses*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung*) Die Untersuchungskommission hat das Schiff am ..................................untersucht ....................................................... *). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..................................vom ...................................... vorgelegt*). ........................................................................................................................................................................................... Anlass der Untersuchung/Bescheinigung*): ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert*) bis zum ................................... . ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission ______________________ (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen.................... 49. || Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Zeugnisses*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung*) Die Untersuchungskommission hat das Schiff am ..................................untersucht ....................................................... *). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..................................vom ...................................... vorgelegt*). ........................................................................................................................................................................................... Anlass der Untersuchung/Bescheinigung*): ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert*) bis zum ................................... . ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission ______________________ (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen. 49. || Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Zeugnisses*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung*) Die Untersuchungskommission hat das Schiff am ..................................untersucht ....................................................... *). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..................................vom ...................................... vorgelegt*). ........................................................................................................................................................................................... Anlass der Untersuchung/Bescheinigung*): ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert*) bis zum ................................... . ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission ______________________ (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission 50. || Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind von dem Sachverständigen*) .................................... ........................................................................................................................................................................................... und entspricht/entsprechen nach seinem Annahmebericht vom ........... *) den vorgeschriebenen Bedingungen. Die Anlage(n) umfasst/umfassen die folgenden Verbrauchsgeräte: || Anlage || Lfd. Nr. || Art || Marke || Typ || Standort || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Diese Bescheinigung gilt bis zum ..................................................................................................................................... ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) ………………………………… ................................................................................................................ Sachverständiger*) Untersuchungskommission .............................................................................................................................................................. (Unterschrift) *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission 51. || Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom........................................................................................... wird verlängert bis zum ................................................ - aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................................................... - laut Abnahmebericht ......................................................................... ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission (Unterschrift) 51. || Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom........................................................................................... wird verlängert bis zum ................................................ - aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................................................... - laut Abnahmebericht ......................................................................... ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission (Unterschrift) 51. || Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) vom........................................................................................... wird verlängert bis ........................................................ - aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ............................................................................................... - laut Abnahmebericht ......................................................................... ...................................................................................... , ............................................... (Ort) (Datum) Untersuchungskommission (Unterschrift) Schiffszeugnis Nr. .................. ........................................................................... der
Untersuchungskommission 52. || Anhang zum Schiffszeugnis Nr. ...................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... *) *) || Änderung(en) unter Nummer(n): .................... Neuer Wortlaut: ................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................... Diese Seite wurde ersetzt. Ort, Datum .............................................................................................................. Untersuchungskommission (Unterschrift) _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. || Fortsetzung auf Seite*) ................. Ende des Unionszeugnisses für Binnenschiffe*) ______________________ Teil II MUSTER EINES ZUSÄTZLICHEN UNIONSZEUGNISSES FÜR BINNENSCHIFFE Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………. Seite 1 ZUSÄTZLICHES UNIONSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE (Platz für das Hoheitszeichen des Staates) NAME DES STAATES Name und Anschrift der zuständigen Behörde, die das zusätzliche Zeugnis ausstellt 1. Name des Schiffes ……………...………………………………………………………………………. 2. Einheitliche europäische Schiffsnummer 3. Ort und Nummer der Registrierung 4. Registrierungsland und/oder Heimatort (1) …………..……………..……………….……….…… 5. Aufgrund des Schiffsattests für den Rhein Nr. ………………………. vom …………….………………….. gültig bis zum …………….………………….. 6. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von ………………………………………………….…… ……………………………………………. am 7. ist das oben bezeichnete Schiff für tauglich befunden zur Fahrt auf den EU-Binnenwasserstraßen der Zone(n) …… ……..………………………………………………………………………………………………… 8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am ………………..…………………………………………. 9. Ausgestellt in …………………………………………. am ………………………………………………. 10. ……………………………………. (Die zuständige Behörde) ……………………………………. (Unterschrift) _________________ (1) Nichtzutreffendes streichen Seite 2 Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………. 11. || || Zone und/oder Wasserstraßen (1) 4 || 3 || 2 || 1 || Freibord (cm) || mit geschlossenem Laderaum || || || || || mit offenem Laderaum || || || || || 12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………. …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… 13. Die Vermerke des Schiffsattests für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung. 14. Aufgrund des Schiffsattests für den Rhein Nr. ………………………. vom …………….………………….. gültig bis zum …………….………………….. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von ………………………. …………………………………………………. am wird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert/erneuert(1) bis zum ………………..…………………………………………. ……………………………………………….. ………………………………………………… (Ort) (Datum) ……………………………………. (Die zuständige Behörde) ……………………………………. (Unterschrift) _________________ (1) Nichtzutreffendes streichen Teil III MUSTER DES VORLÄUFIGEN UNIONSZEUGNISSES FÜR
BINNENSCHIFFE Vorläufiges Unionszeugnis für
Binnenschiffe*) / Vorläufiges
Zulassungszeugnis*) Nr. ................. || 1. || Name des Fahrzeugs || 2. Art des Fahrzeugs || 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer || 4. || Name und Adresse des Eigners || 5. || Länge L/ LWL*)................................... Anzahl Fahrgäste.............................. Anzahl Betten*) ................................. || 6. || Raum zum Eintrag der Besatzung....................................................................................................................... || 6.1. || Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsformen**. || 6.2. || Ausrüstung des Schiffes nach Artikel 23.09 Das Schiff (erfüllt)*)/(erfüllt nicht)*) Artikel 23.09, Nummer 1.1*)/(Artikel 23.09, Nummer 1.2*) || || Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindestbesatzung**) || Raum zum Eintrag der nach 6.1 beschriebenen Betriebsformen || || || || || || || || || ...................................................................................... || ....................... || ....................... || ....................... || || || ...................................................................................... || ....................... || ....................... || ....................... || || || || || 6.3. || Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Schiffe, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen**)............................................................................................................................. || 7. || Flüssiggasanlage(n) Die Bescheinigung ist gültig bis zum ........................................ || 8. || Besondere Bedingungen || 9. || Beförderung gefährlicher Güter: siehe gesondertes Eintragungsfeld*) || 10. || Gültigkeit Das vorläufige Schiffszeugnis*)/vorläufige Zulassungszeugnis*) ist gültig bis ................................................... für die Fahrt*)/für eine einmalige Fahrt*) (Datum) Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist tauglich befunden worden, - auf den Wasserstraßen der EU der Zone(n)(*).................................... ..................................................................... - auf den Wasserstraßen der Zone(n .............................................................................................. in (Name der Staaten(*)) ......................................................................................................................................... mit Ausnahme von:..................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... - auf folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates(*)) zu fahren.............................................................................................. ......................................................................................................................................................................................... || 11. || ................................................ , ................................... Ort Datum ...................................................................................... Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis Unterschrift || ................................................ , ................................... Ort Datum ...................................................................................... Untersuchungskommission Unterschrift || || _______________________ *) Nichtzutreffendes streichen. **) Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen stellen. 9. Beförderung gefährlicher Güter Geben Sie ggf. an, ob das Schiff den Auflagen der jeweiligen nationalen und internationalen Vorschriften entspricht.) 10 ANHANG VI MUSTER DES VERZEICHNISSES DER
UNIONSZEUGNISSE FÜR BINNENSCHIFFE Zuständige Behörde/Untersuchungskommission Verzeichnis der Unionszeugnisse für Binnenschiffe Jahr (Linke
Seite) Unionszeugnis für Binnenschiffe || Name des Schiffes || Einheitliche europäische Schiffsnummer || Schiffseigner || Schiffsregister || Schiffstyp Nr. || Tag || Monat || || || Name || Adresse || Ort || Nr. || || || || || || || || || || (Rechte
Seite) Tragfähigkeit laut Eichschein oder Wasserverdrängung*) || ggf. Zonen oder Streckenangabe || Eintragungen über Nach- oder Sonderuntersuchungen, Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Zeugnisses || Unionszeugnis für Binnenschiffe gültig bis || Sonstige Bemerkungen Datum des Eichscheins || Eichzeichen || t/m3 || von || bis || || || || || || || || || *) Wenn kein Eichschein vorhanden, die Tragfähigkeit oder
Wasserverdrängung schätzungsweise angeben. ANHANG VII KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach
Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden
aufgeführten Kriterien erfüllen: 1. Die Klassifikationsgesellschaft
kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der
Bauausführung von Binnenschiffen belegen. Die Klassifikationsgesellschaft
verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die
regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen, insbesondere für die Berechnung
der Stabilität entsprechend Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), auf die in Artikel 22a.04 und Artikel
22a.05 des Anhangs II verwiesen wird; dieses Vorschriftenwerk wird mindestens
in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht
und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich
weiterentwickelt und verbessert. Die Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch
zum Unionsrecht oder zu geltenden internationalen Vereinbarungen stehen. 2. Die Klassifikationsgesellschaft
muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen. 3. Die Klassifikationsgesellschaft
darf nicht von Schiffseignern oder Unternehmen oder anderen abhängig sein, die
gewerblich Schiffe konzipieren, bauen, ausrüsten, in Stand halten, betreiben oder
versichern. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen
nicht von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein. 4. Die Klassifikationsgesellschaft
hat ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der
für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften zuständig ist, beschluss- und
handlungsfähige Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten. 5. Die Klassifikationsgesellschaft
sowie ihre Sachverständigen verfügen über einen guten Ruf in der
Binnenschifffahrt; die Sachverständigen müssen sich als fachlich qualifiziert
ausweisen können. Sie müssen unter der Verantwortung der
Klassifikationsgesellschaft handeln. 6. Die Klassifikationsgesellschaft
verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Leitungs-,
Hilfs-, Prüf-, Besichtigungs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den
klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die
Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Vorschriftenwerks sorgt. Sie
unterhält Besichtiger in mindestens einem Mitgliedstaat. 7. Die Klassifikationsgesellschaft
arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen. 8. Die Klassifikationsgesellschaft
wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von einem
Mitgliedstaat geforderten Auskünfte gewahrt bleibt. 9. Die Klassifikationsgesellschaft
ist bereit, einem Mitgliedstaat sachdienliche Auskünfte zu erteilen. 10. Die Geschäftsführung der
Klassifikationsgesellschaft hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre
Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und
stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der
Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird. 11. Die Klassifikationsgesellschaft
hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und
umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile
international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit der Norm EN
ISO/IEC 17020: 2004 — in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung
der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen — im Einklang. Das
Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert
sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die
Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung nach
Nummer 4 hat, anerkannt sein muss, und stellt unter anderem sicher, dass a) das
Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft systematisch erstellt und
fortgeschrieben wird; b) das
Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft befolgt wird; c) die Vorschriften
für die verordnungsrechtlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die
Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, eingehalten werden; d) die
Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter,
deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Klassifikationsgesellschaft
erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind; e) alle Arbeiten
unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden; f) ein System zur
Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und
Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Klassifikationsgesellschaft
beschäftigt werden, vorhanden ist; g) die Vorschriften
für die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die
Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, ausschließlich von ihren
hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer
anerkannter Organisationen ausgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht
werden; h) die Besichtiger
sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen; i) das Erreichen
der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten
Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand
von Aufzeichnungen belegt wird; und j) ein umfassendes
System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten
Arbeiten an allen Standorten der Gesellschaft besteht. 12. Das Qualitätssicherungssystem
muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der
Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Sitz oder
eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt sein muss. 13. Die Klassifikationsgesellschaft
verpflichtet sich, ihre Vorschriften unter Berücksichtigung der geeigneten
Richtlinien der Europäischen Union anzupassen und der Kommission alle
sachdienlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen. 14. Die Klassifikationsgesellschaft
verpflichtet sich, die bereits anerkannten Klassifikationsgesellschaften
regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen
und deren Durchführung zu gewährleisten und sollte es Vertretern eines
Mitgliedstaats und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres
Vorschriftenwerks zu beteiligen.