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Document 52011PC0384

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

    /* KOM/2011/0384 endg. - COD 2011/0169 */

    52011PC0384

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch /* KOM/2011/0384 endg. - COD 2011/0169 */


    BEGRÜNDUNG

    HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    - Allgemeiner Kontext

    In den Berichten des Panels und des Revisionsgremiums in der Sache „EU-Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)“ [1], die das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) am 13. Februar 1998 angenommen hat, wurde festgestellt, dass das von der Gemeinschaft verhängte Einfuhrverbot für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, die zwecks Wachstumsförderung mit bestimmten Hormonen behandelt wurden, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS) zuwiderläuft. Die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada haben beim Streitbeilegungsgremium die Genehmigung für die Aussetzung von Zugeständnissen an die Gemeinschaft über die jährlichen Beträge in Höhe von 116,8 Mio. USD bzw. 11,3 Mio. CAD beantragt und erhalten.

    Nachdem die Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 geändert worden war, erfüllte die Gemeinschaft die Entscheidungen und Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums. Die Vereinigten Staaten und Kanada waren jedoch der Auffassung, dass die Union noch immer gegen ihre WTO-Verpflichtungen verstieß und sie daher weiterhin Sanktionen anwenden könnten. Die Gemeinschaft erhob in neuen WTO-Streitsachen Einwände gegen die fortgesetzte Anwendung von Sanktionen.

    Am 31. März 2008 befand das Panel in der Sache USA – Festhalten an der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen im Streitfall EU – Hormone und in der Sache Kanada – Festhalten an der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen im Streitfall EU – Hormone , dass die USA und Kanada bestimmte Verfahrensverstöße begangen hatten. Es gelangte aber auch zu dem Schluss, dass die Europäischen Gemeinschaften die in der Streitsache EG – Hormone für unvereinbar mit dem SPS-Übereinkommen befundene Maßnahme noch nicht gänzlich aufgehoben hatten.

    Am 16. Oktober 2008 hob das Revisionsgremium die Feststellungen des Panels zu den Verfahrensverstößen teilweise auf und befand, dass sich bestimmte Feststellungen zur angeblichen Nichtbeseitigung der als SPS-unvereinbar eingestuften Maßnahmen nicht aufrechterhalten lassen. Das Revisionsgremium empfahl dem Streitbeilegungsgremium, die USA, Kanada und die Europäischen Gemeinschaften aufzufordern, unverzüglich ein Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung einzuleiten mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheiten darüber beizulegen, ob die Europäischen Gemeinschaften die in der Sache EG – Hormone als nichtkonform eingestuften Maßnahme aufgehoben hat und ob die weitere Aussetzung von Zugeständnissen seitens der USA und Kanadas rechtlich noch zulässig ist.

    Am 22. Dezember 2008 beantragte die Gemeinschaft Konsultationen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung über die ursprünglichen Streitsachen Hormone und führte diese anschließend mit den USA und Kanada.

    Gleichzeitig sondierten die Kommission und die USA die Möglichkeit, unbeschadet ihrer jeweiligen Auffassungen über die WTO-Konformität der EU-Maßnahmen eine Lösung für diesen Streitfall zu finden, um den langjährigen Handelsstreit beizulegen. Eine entsprechende Lösung wurde auch mit Kanada angestrebt.

    Im Mai 2009 wurde festgestellt, dass die Eröffnung eines zusätzlichen autonomen Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch auf Meistbegünstigungsbasis durch die Europäische Union und die Verringerung der Höhe der Sanktionen durch die USA eine zweckmäßige Möglichkeit zur Verbesserung der Handelsbeziehungen und zur Vermeidung einer weiteren Eskalation des Streits wäre.

    Die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften wurde vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gebilligt und am 13. Mai 2009 in Genf unterzeichnet[2]. Sie sieht eine dreiphasige Regelung vor, nach der die Höhe der von den USA gegen Erzeugnisse aus der Europäischen Union verhängten Sanktionen schrittweise gesenkt wird, während die Europäische Union schrittweise das Zollkontingent für hochwertiges Rindfleisch von nicht mit Wachstumshormonen behandelten Tieren erhöht. Das Zollkontingent der ersten Phase über 20 000 Tonnen hochwertiges Rindfleisch wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 eröffnet. Die zweite Phase würde darin bestehen, dass die USA alle noch bestehenden Sanktionen aussetzen und die Europäische Union dieses Zollkontingent um zusätzliche 25 000 Tonnen erhöht.

    Am 17. März 2011 unterzeichnete die Kommission außerdem eine Vereinbarung zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Kommission betreffend die Einfuhr von Fleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Rindern und die Anwendung höherer Zölle seitens Kanadas auf bestimmte Waren der Europäischen Union[3]. Diese Vereinbarung sieht die Aussetzung aller von Kanada verhängten Sanktionen und die weitere Erhöhung des autonomen Zollkontingents der Europäischen Union für hochwertiges Rindfleisch um 1500 Tonnen (erste Phase) und zusätzliche 1700 Tonnen (zweite Phase) vor. Die Zeitplanung für die erste und die zweite Phase ist in der Vereinbarung mit den USA und der mit Kanada die gleiche. Gemäß beiden Vereinbarungen soll die zweite Phase normalerweise am 1. August 2012 beginnen.

    - Gründe und Ziele des Vorschlags

    Damit die bestehenden Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch auf insgesamt 21 500 Tonnen (erste Phase) und anschließend auf 48 200 Tonnen in der zweiten Phase, die beiden Vereinbarungen zufolge am 1. August 2012 beginnt, erhöht werden können, muss das Legislativverfahren rechtzeitig eingeleitet werden.

    Dies ist auch erforderlich, um der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 nachzukommen, mit der die Kommission aufgefordert wird, dafür zu sorgen, dass die Beilegung des Streits über hormonbehandeltes Rindfleisch mit der Aufhebung der Strafzölle gegen EU-Produkte einhergeht, wobei zu gewährleisten ist, dass bei der Einfuhr von Rindfleisch in die EU die EU-Anforderungen eingehalten werden[4].

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Zweck dieses Vorschlags ist es, dass das Europäische Parlament und der Rat die geltende Verordnung zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch ändern, um die in den Vereinbarungen mit den USA bzw. Kanada vorgesehenen Schritte umzusetzen.

    Außerdem wird mit der Änderung die erforderliche Angleichung der Durchführungsbefugnisse der Kommission an den Vertrag von Lissabon eingeführt.

    - Rechtsgrundlage

    Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    - Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

    - Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Für dieses Zollkontingent gilt nach wie vor der Null-Zollsatz. Je nach der künftigen Lage des Rindfleischmarkts werden Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch daher möglicherweise nicht mehr unter Inanspruchnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 eröffneten Zollkontingents oder außerhalb von Zollkontingenten versendet. Dies kann zu Ausfällen bei den Eigenmitteln der Europäischen Union führen (siehe Finanzbogen).

    2011/0169 (COD)

    Vorschlag für

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Eine Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften wurde vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gebilligt und am 13. Mai 2009 in Genf unterzeichnet. Zweck der Vereinbarung ist die Beilegung des langjährigen WTO-Streits zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über hormonbehandeltes Rindfleisch „EU-Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)“ (DS 26).

    2. Die Regierung von Kanada und die Europäische Kommission haben eine Einigung erzielt, die festgelegt wurde in einer am 17. März 2011 in Genf unterzeichneten Vereinbarung über die beabsichtigten Maßnahmen bezüglich der Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch in die Europäische Union und der Höhe der von Kanada auf bestimmte Waren der Europäischen Union angewandten höheren Zölle im Zusammenhang mit der WTO-Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)“ („DS 48).

    3. Beide Vereinbarungen sehen dreiphasige Regelungen zur Senkung der von den Vereinigten Staaten und von Kanada auf Erzeugnisse aus der Europäischen Union verhängten Sanktionen vor. Die Europäische Union erhöht schrittweise die Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch von nicht mit Wachstumshormonen behandelten Tieren, das die sonstigen EU-Einfuhrvorschriften in vollem Umfang erfüllt.

    4. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates[5] ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 20 000 Tonnen (erste Phase) hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 and 0206 29 91 eröffnet.

    5. Die Vereinbarung mit der Regierung von Kanada sieht eine Erhöhung der ursprünglichen Menge von 20 000 Tonnen um 1500 Tonnen vor. Außerdem wurde vereinbart, dass Kanada unmittelbar nach Unterzeichnung der Vereinbarung alle noch bestehenden Sanktionen aufhebt.

    6. Nach der Zeitplanung in der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten ist das betreffende Zollkontingent um 25 000 Tonnen zu erhöhen, sobald beide Vertragsparteien in die zweite Phase der Vereinbarung eintreten, in der die von den Vereinigten Staaten verhängten und noch bestehenden Sanktionen aufgehoben werden.

    7. Nach der Zeitplanung in der Vereinbarung mit der Regierung von Kanada ist das betreffende Zollkontingent um 3200 Tonnen zu erhöhen, sobald beide Vertragsparteien in die zweite Phase der Vereinbarung eintreten.

    8. Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Die Kommission ist insbesondere zu ermächtigen, die Zollkontingente ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten oder Kanada die in der betreffenden Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen oder aufrechterhalten. Diese Befugnisse sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6], auszuüben.

    9. Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 ist daher entsprechend zu ändern –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Es wird ein jährliches EU-Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4449 für die Einfuhr von 21 500 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 and 0206 29 91 eröffnet.“

    b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „1a. Das jährliche Einfuhrzollkontingent der Union gemäß Absatz 1 wird ab dem 1. August 2012 auf 48 200 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, erhöht.“

    2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1) Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 2a Absatz 2 verwaltet.

    (2) Die Kommission kann die Anwendung des Zollkontingents gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Vereinigten Staaten oder Kanada die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Kommission* beziehungsweise in der Vereinbarung zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Kommission** vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 2a Absatz 2.

    * Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften, gebilligt vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 und unterzeichnet in Genf am 13. Mai 2009.

    ** Vereinbarung zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Kommission betreffend die Einfuhr von Fleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Rindern und die Anwendung höherer Zölle seitens Kanadas auf bestimmte Waren der Europäischen Union, unterzeichnet in Genf am 17. März 2011.“

    3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

    „Artikel 2a

    1. Die Kommission wird von dem mit [Artikel 195 Absatz 1[ der [Verordnung (EG) Nr. 1234/2007] eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. [1234R2007 wird zurzeit neu gefasst]

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu […].

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    FINANZBOGEN |

    DATUM: 23.5.2011 |

    1. | HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben | MITTELANSATZ: HE2012: 19 171,2 |

    2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch |

    3. | RECHTSGRUNDLAGE Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |

    4. | ZIELE: Eröffnung und Änderung der autonomen Zollkontingente für die Einfuhr von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch |

    5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (in Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2011 (in Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2012 (in Mio. EUR) |

    5.0 | AUSGABEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - |

    5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) | - | - | - 4,6 |

    2013 | 2014 | 2015 | 2016 |

    5.0.1 | AUSGABENANSÄTZE | - | - | - | - |

    5.1.1 | EINNAHMENANSÄTZE | - | - | - | - |

    5.2 | BERECHNUNGSWEISE: |

    6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA/NEIN |

    6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL | JA/NEIN |

    6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA/NEIN |

    6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA/NEIN |

    BEMERKUNGEN: Ziel der Maßnahme ist die Änderung des jährlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch auf der Grundlage der Vereinbarungen EU-US und EU-Kanada über „hormonbehandeltes Rindfleisch“. Das Zollkontingent wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 eröffnet. In der ersten Phase nach der Vereinbarung EU-Kanada wird das Zollkontingent um 1500 Tonnen erhöht. In der zweiten Phase (ab August 2012) ist entsprechend den Vereinbarungen EU-US und EU-Kanada eine Erhöhung des Zollkontingents um 26 700 Tonnen vorgesehen. Der Zollsatz ist auf 0 festgesetzt. Die Erhöhung des Kontingents von 20 000 Tonnen auf 48 200 Tonnen würde in hohem Maße Mengen betreffen, die ohne dieses Zollkontingent nicht eingeführt würden. Eine begrenzte marginale Menge könnte jedoch mit vollem Einfuhrzoll eingeführte Mengen ersetzen. Die genauen Mengen sind zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer zu beziffern. Geht man von der Annahme aus, dass höchstens 5 % des neuen zusätzlichen Kontingents bisherige Einfuhrmengen ersetzen, so würden bei einem angenommenen Preis von 10 000 EUR/Tonne für entbeintes Fleisch und unter Verwendung der Meistbegünstigungszollsätze maximale Ausfälle von etwa 4,6 Mio. EUR netto nach Abzug der Erhebungskosten für die Mitgliedstaaten entstehen. *(5 % x 28 200) x (10 000 EUR/t x 12,8 % + 3 034 EUR/t) = 6,08 Mio. EUR. Nettobetrag nach Abzug von 25 % Erhebungskosten: 6,08 Mio. EUR x (1 -25 %) = 4,6 Mio. EUR. |

    [1] WT/DS26 und 48.

    [2] Dokument WT/DS26/28 vom 30. September 2009.

    [3] Dokument WT/DS48/26 vom 22. März 2011.

    [4] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zur Landwirtschaft der EU und dem internationalen Handel (2010/2110(INI)).

    [5] ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

    [6] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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