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Document 52009PC0065(02)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

/* KOM/2009/0065 endg. - CNS 2009/0019 */

52009PC0065(02)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2009/0065 endg. - CNS 2009/0019 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.2.2009

KOM(2009) 65 endgültig

2009/0019 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen hat der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1] („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. |

120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert werden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden, und verstößt gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z. B. im Hinblick auf die Besteuerung von Flugkraftstoff oder die Tarife, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf innergemeinschaftlichen Strecken eingeführt wurden, sollte durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 20 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Korea. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Das Abkommen unterstützt ein Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, nämlich die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht bei bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. |

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. |

3. Rechtliche Aspekte |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Demokratischen Volksrepublik Korea ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Korea ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea ist am ehesten geeignet, alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Korea in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. |

4. Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

5. Weitere Angaben |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Korea werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. |

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Demokratischen Volksrepublik Korea ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

2009/0019 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Demokratischen Volksrepublik Korea ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am [...] vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...] unterzeichnet[5].

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea

über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK KOREA

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit der Demokratischen Volksrepublik Korea bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für eine Reihe von Aspekten, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea geschaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste erhalten wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass solche Änderungen die ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea im Bereich des Luftverkehrs bestätigen würden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Vorschriften

1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch Luftverkehrsgesellschaften, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung, Genehmigung und Widerruf

1. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Demokratischen Volksrepublik Korea erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

2. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennungen von Luftfahrtunternehmen durch die Demokratische Volksrepublik Korea, die ihnen von dem jeweiligen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

3. Wird ein Luftfahrtunternehmen benannt und von dem/den benannten Luftfahrtunternehmen ein Antrag in der für Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse vorgeschriebenen Form und Art gestellt, so erteilt jede Partei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt, und

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

iii. die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv. das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird;

b) im Falle eines von der Demokratischen Volksrepublik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:

i. die Demokratische Volksrepublik Korea eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und aufrechterhält, und

ii. wesentliche Teile des Eigentums oder die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in Händen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Demokratischen Volksrepublik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen und das Luftfahrtunternehmen über eine von der Demokratischen Volksrepublik Korea ausgestellte Betriebslizenz verfügt.

4. Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei benanntes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, sofern

a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i. das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii. die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

iv. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird, oder

v. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Demokratischen Volksrepublik Korea und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Demokratische Volksrepublik Korea nachweist, dass sie bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die den anderen Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, oder

vi. das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Demokratische Volksrepublik Korea kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Demokratischen Volksrepublik Korea benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;

b) im Falle eines von der Demokratischen Volksrepublik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:

i. die Demokratische Volksrepublik Korea keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen aufrechterhält oder

ii. wesentliche Teile des Eigentums oder die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht in Händen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Demokratischen Volksrepublik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen und das Luftfahrtunternehmen nicht über eine von der Demokratischen Volksrepublik Korea ausgestellte Betriebslizenz verfügt.

5. Die Demokratische Volksrepublik Korea übt unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi ihre sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

2. Benennt ein Mitgliedstaat (der „erste Mitgliedstaat“) ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Demokratische Volksrepublik Korea aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

2. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Demokratischen Volksrepublik Korea benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

2. Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Korea bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.

Artikel 9

Außerkrafttreten

1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | FÜR DIE REPUBLIK KOREA: |

ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Demokratischen Volksrepublik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung

- Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 15. Mai 1979 in Wien;

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 20. Oktober 1975 in Brüssel;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. August 1994 in Sofia;

- Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 26. Oktober 1990 in Seoul, geändert durch das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 26. Oktober 1990 in Seoul, abgeschlossen durch den diplomatischen Notenaustausch vom 3. Dezember 2004 und 14. Februar 2005;

- Abkommen zwischen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Regierung des Königreichs Dänemark über Linienflugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 6. September 1995 in Seoul;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, unterzeichnet am 12. November 1996 in Seoul;

- Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 7. Juni 1974 in Seoul;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea , unterzeichnet am 7. März 1995 in Bonn;

- Abkommen zwischen der Regierung der Griechischen Republik und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. Januar 1995 in Athen;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 22. November 1989 in Budapest;

- Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 27. September 2000 in Luxemburg;

- Abkommen zwischen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Regierung von Malta über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. März 1997 in Valletta;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea , unterzeichnet am 24. Juni 1970 in Den Haag;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 14. Oktober 1991 in Seoul;

- Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 10. März 1994 in Seoul;

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Demokratischen Volksrepublik Korea , unterzeichnet am 21. Juni 1989 in Seoul;

- Abkommen zwischen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Regierung des Königreichs Schweden über Linienflugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 6. September 1995 in Seoul;

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 5. März 1984 in Seoul;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Demokratischen Volksrepublik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung

- Abkommen zwischen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Regierung der Italienischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 10. Juli 1984 in Rom;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, paraphiert am 1. Februar 2000 in Lissabon.

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

- Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea – Österreich;

- Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea – Belgien;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Bulgarien;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Tschechische Republik;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Dänemark;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Finnland;

- Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea – Frankreich;

- Artikel 3 Absätze 2 bis 3 des Abkommens Republik Korea – Deutschland;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Griechenland;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Ungarn;

- Artikel 4 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea – Italien;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Luxemburg;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Malta;

- Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea – Niederlande;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Polen;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Portugal;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Rumänien;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Spanien;

- Artikel 3 des Abkommens Republik Korea – Schweden;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Vereinigtes Königreich;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

- Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea – Österreich;

- Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea – Belgien;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Bulgarien;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Tschechische Republik;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Dänemark;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Finnland;

- Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea – Frankreich;

- Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea – Deutschland;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Griechenland;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Ungarn;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Italien;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Luxemburg;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Malta;

- Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea – Niederlande;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Polen;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Portugal;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Rumänien;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Spanien;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Schweden;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Vereinigtes Königreich;

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 7 des Abkommens Republik Korea – Österreich;

- Artikel 7 des Abkommens Republik Korea – Belgien;

- Artikel 10 des Abkommens Republik Korea – Bulgarien;

- die am 7. August 1998 zwischen Korea und der Tschechischen Republik vereinbarte Sicherheitsklausel;

- Artikel 17A des Abkommens Republik Korea – Dänemark;

- Artikel 9 des Abkommens Republik Korea – Finnland;

- die am 23. Mai 2002 zwischen Korea und Frankreich vereinbarte Sicherheitsklausel;

- Artikel 8 des Abkommens Republik Korea – Griechenland;

- Artikel 8 des Abkommens Republik Korea – Ungarn;

- Artikel 10 des Abkommens Republik Korea – Italien;

- Artikel 6 des Abkommens Republik Korea – Luxemburg;

- Artikel 7 des Abkommens Republik Korea – Malta;

- die am 13. September 2002 zwischen Korea und den Niederlanden vereinbarte Sicherheitsklausel;

- Artikel 9 des Abkommens Republik Korea – Polen;

- Artikel 9 des Abkommens Republik Korea – Portugal;

- Artikel 8 des Abkommens Republik Korea – Rumänien;

- die am 15. Dezember 2005 zwischen Korea und Spanien vereinbarte Sicherheitsklausel;

- Artikel 17A des Abkommens Republik Korea – Schweden;

- die am 29. Juni 2001 zwischen Korea und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Sicherheitsklausel;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Österreich;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Belgien;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Bulgarien;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Tschechische Republik;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Dänemark;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Finnland;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Frankreich;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Deutschland;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Griechenland;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Ungarn;

- Artikel 6 des Abkommens Republik Korea – Italien;

- Artikel 8 des Abkommens Republik Korea – Luxemburg;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Malta;

- Artikel 4 des Abkommens Republik Korea – Niederlande;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Polen;

- Artikel 6 des Abkommens Republik Korea – Portugal;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Rumänien;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Spanien;

- Artikel 5 des Abkommens Republik Korea – Schweden;

- Artikel 6 des Abkommens Republik Korea – Vereinigtes Königreich.

ANHANG 3

Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

[1] Beschluss 11323/03 des Rates vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C vom , S.

[3] ABl. C vom , S.

[4] ABl. C vom , S.

[5] ABl. C vom , S.

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