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Document 52008PC0124
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the placing on the market and use of feed {SEC(2008) 275} {SEC(2008) 276}
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln {SEK(2008) 275} {SEK(2008) 276}
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln {SEK(2008) 275} {SEK(2008) 276}
/* KOM/2008/0124 endg. - COD 2008/0050 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 3.3.2008 KOM(2008) 124 endgültig 2008/0050 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln {SEK(2008) 275} {SEK(2008) 276} (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext Die Tierhaltung macht fast die Hälfte der landwirtschaftlichen Erzeugung in der EU aus. Für die 5 Millionen Nutztierhalter in der Gemeinschaft stellen Futtermittel den größten Kostenfaktor dar. Die Vermarktungsbedingungen für Futtermittel haben entscheidenden Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des Nutztiersektors. Der andere wichtige Futtermittelbereich ist der der Heimtierfuttermittel, die regelmäßig von mehr als 60 Millionen Haushalten in der EU, die Heimtiere halten, gekauft werden. Die Mischfuttermittelindustrie der EU macht einen Jahresumsatz von fast 50 Milliarden € (einschließlich Heimtierfuttermittel), wobei der Bereich der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse noch nicht berücksichtigt ist. Die Kennzeichnung dient einerseits der Durchsetzung, Rückverfolgbarkeit und Kontrolle und andererseits der Information der Verwender. Als wesentliches Mittel der Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer sollte die Kennzeichnung so einfach und klar wie möglich gestaltet sein. Die verbindlichen Vorschriften sollten anhand dessen geprüft werden, was notwendig ist, damit ein durchschnittlicher Verwender eine sachkundige Wahl treffen kann. Die Kennzeichnung von Futtermitteln sollte im weiteren Kontext der Verbraucherinformation gesehen werden. Der Kauf von Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere ist heutzutage ein Vorgang zwischen Unternehmen. Ziele des Vorschlags Der Vorschlag ist angesiedelt im Rahmen des fortlaufenden Programms der Kommission zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts. So geht es unter der Voraussetzung, das in der Gemeinschaft erreichte hohe Niveau an Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, allgemein darum, die Richtlinien über den Verkehr mit und die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln zu konsolidieren, zu überarbeiten und zu modernisieren. Die Vereinfachung der geltenden Vorschriften darf das hohe Tiergesundheitsschutzniveau nicht gefährden. Mit dem Vorschlag soll Rechtsklarheit sowie eine harmonisierte Durchführung erreicht und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtert werden. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Futtermittel- und Landwirtschaftssektors in der EU sollen technische Anforderungen vereinfacht und unnötiger Verwaltungsaufwand beseitigt werden. Außerdem sollen die Verwender von Futtermitteln in die Lage versetzt werden, eine sachkundige Wahl zu treffen, ohne irregeführt zu werden. Konkret sollen die Verzeichnisse für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch eindeutige Bezeichnungen und genaue Informationen für den Kunden dafür sorgen, dass der Binnenmarkt reibungsloser funktioniert. Was die Zulassungsverfahren anbelangt, soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an Zulassungen für das Inverkehrbringen im Verhältnis zum Risiko stehen und dass neue Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für eine ordnungsgemäße Verwendung ausreichend spezifiziert werden. Im Bereich der Mischfuttermittel soll mehr Innovation und Wettbewerbsfähigkeit durch Beseitigung unnötiger Kennzeichnungsvorschriften erreicht werden. Bei Heimtierfuttermitteln besteht das operationelle Ziel darin, die Kennzeichnung angemessener zu gestalten, damit der Käufer nicht irregeführt wird. Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates regelt den Verkehr mit Mischfuttermitteln. Für eine besondere Art von Mischfuttermitteln werden mit der Richtlinie 93/74/EWG des Rates die Grundsätze für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke („Diätfuttermittel“) festgelegt. Die Richtlinie 96/25/EG des Rates enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung. Die Richtlinie 82/471/EWG des Rates legt die Vermarktungsbedingungen für die sogenannten „Bioproteine“ (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung) fest, die zur Kategorie der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zählen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 93/113/EG des Rates Bestimmungen über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung, und der noch geltende Artikel 16 der ansonsten aufgehobenen Richtlinie 70/524/EWG des Rates enthält die Bestimmungen über die Etikettierung von Futtermittelzusatzstoffen, die Mischfuttermitteln zugesetzt werden. Diese Rechtsvorschriften werden durchgeführt mit der Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen, mit der Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen, mit der Richtlinie 94/39/EG der Kommission mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und mit der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist („Negativliste“). Mit diesem Vorschlag werden alle genannten Bestimmungen zusammengefasst, vereinfacht, weiterentwickelt und auf den neuesten Stand gebracht. Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und der Strategie von Lissabon. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Vereinfachung des Rechtsetzungsprozesses und damit auf dem Abbau des Verwaltungsaufwands und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie; zugleich sollen die Lebensmittelsicherheit gewährleistet, der hohe Standard des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gewahrt und globale Aspekte berücksichtigt werden. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSENTRÄGERN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung von Interessenträgern Seit 2002 wird in wachsendem Maße die Meinung der Mitgliedstaaten, der Vertreter von Drittländern und der Interessenträger im Rahmen von Konsultationen, Sitzungen und bilateralen Gesprächen eingeholt. Im Jahr 2003 beauftragte die Kommission ein externes Unternehmen mit der Durchführung einer Studie zur Überarbeitung bestimmter Teile des Futtermittelrechts. Der Abschlussbericht mit dem Titel „Abschätzung der Folgen eines etwaigen Rechtsvorschlags zur Neufassung der Vorschriften für die Futtermittelkennzeichnung und zur Änderung des Verfahrens für die Erteilung/den Widerruf von Zulassungen für bestimmte Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen“ wurde im Juni 2004 vorgelegt. Im November 2005 organisierte die Kommission im Rahmen der interaktiven Politikgestaltung eine Konsultation der breiten Öffentlichkeit, um Informationen zu den möglichen Folgen der wichtigsten Aspekte zu erheben, die bei der Überarbeitung des geltenden Rechts im Mittelpunkt standen. Im Januar und Februar 2007 wurden Erörterungen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und mit Interessenvertretern in der beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit geführt. Die Mitgliedstaaten wurden in zwei ganztägigen Arbeitsgruppensitzungen im Juni und Juli 2007 zu den Bestandteilen des Entwurfs eines Legislativvorschlags konsultiert. Folgenabschätzung Zu jeder im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen wichtigen Maßnahme wurden, entsprechend den Gegebenheiten, mehrere Optionen – von der Aufhebung von Bestimmungen (Deregulierung) über die Beibehaltung des Status quo bis hin zur Aufnahme neuer verbindlicher Maßnahmen zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Interessenträger (Koregulierung) – im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Folgen für die verschiedenen Interessenträger und Behörden geprüft. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen; der Bericht hierüber wird parallel zu diesem Vorschlag als Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vorgelegt. Er kann über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/labelling/index_en.htm 3. RECHTLICHE BESTANDTEILE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln. Sie soll durch die Ersetzung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Futtermittel die Bestimmungen vereinfachen und modernisieren, um dadurch auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit eine ausreichende Information der Verwender und Verbraucher zu gewährleisten und gleichzeitig das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Rechtsgrundlage Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 EG-Vertrag. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gilt insofern, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: Im Kern der Gemeinschaftsmaßnahme werden die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln in der EU festgelegt, was von den Mitgliedstaaten allein nicht angemessen geleistet werden kann, wenn der gemeinsame Binnenmarkt reibungslos funktionieren soll; die Erfahrung hat gezeigt, dass die unterschiedliche Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten einen harmonisierten Binnenmarkt, d. h. den freien Verkehr von Futtermitteln, behindert. Darüber hinaus hat die Union das Recht tätig zu werden, um die Produktivität und das Einkommen der europäischen Landwirtschaft durch einheitliche Produktionsbedingungen zu verbessern. Individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnten zu einem unterschiedlichen Niveau der Futtermittel-/Lebensmittelsicherheit führen und die Verbraucher verwirren. Vollständig harmonisierte Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Futtermitteln werden beispielsweise deren Rücknahme vom Markt nach Feststellung eines Risikos erleichtern. Das Tätigwerden der EU ist zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens des Binnenmarktes hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermitteln mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Futtermittelindustrie und Nutztierhaltung gerechtfertigt. Außerdem liegt es im Interesse der europäischen Futtermittelverwender, durch harmonisierte Vorschriften angemessen informiert zu werden. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: Mit dem Vorschlag wird der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Futtermittel harmonisiert und somit zum Funktionieren des Futtermittelsektors in der EU beigetragen. Unter der Voraussetzung, dass die Futtermittel-/Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist, wurden die zu erwartenden Vor- und Nachteile des Legislativvorschlags geprüft. Außerdem wurde in allen Bereichen darauf geachtet, dass die konkreten Maßnahmen keinen übermäßigen oder nicht gerechtfertigten Aufwand bedeuten. Würden die Vorschriften nicht harmonisiert, würden einzelne nationale Vermarktungs- und Erzeugungsbedingungen gelten. Der Verwaltungsaufwand wird verringert. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: eine Verordnung Angesichts der Tatsache, dass die Vereinfachung ein wesentlicher Bestandteil des Vorschlags ist, wird die Form der Verordnung allgemein als der Vereinfachung förderlich angesehen, da sie gewährleistet, dass alle Akteure zur gleichen Zeit die gleichen Regeln befolgen müssen (Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung KOM(2005) 535). Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die Gemeinschaft hat umfangreiche Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln ausgearbeitet. Diese sind jedoch in mehreren Richtlinien mit vielen Querverweisen und Überschneidungen untereinander festgelegt. Sie wurden entweder als vereinzelte Reaktion auf die Bedürfnisse des Binnenmarktes oder unter der Zielsetzung der Gemeinschaft, die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit zu erhöhen, verabschiedet. Dies hat zu einer Reihe unterschiedlicher Systeme geführt, die nur aus historischen Gründen zu rechtfertigen sind. Darüber hinaus hat die einzelstaatliche Durchführung der Richtlinien zu uneinheitlichen Vermarktungsbedingungen geführt, die ihrerseits Hemmnisse des innergemeinschaftlichen Handels zur Folge hatten, wie mehrere vom Europäischen Gerichtshof behandelte Rechtssachen zeigen. Die Tatsache, dass bestimmte Futtermittel unterschiedlich eingestuft werden, beschäftigt ständig die Unternehmen, nationale und gemeinschaftliche Behörden und nicht zuletzt die Gerichtshöfe. Solange die gemeinschaftlichen Vorschriften in Richtlinien festgelegt sind, wird die einheitliche Klassifizierung behindert. Und schließlich waren die verschiedenen Änderungen der betroffenen Richtlinien so gestaltet, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung kein wirklicher Spielraum blieb und sie dem Geiste nach mehr einer Verordnung als einer Richtlinie glichen. Damit sollten Unterschiede in der Anwendung durch die Mitgliedstaaten verhindert werden. Seit einigen Jahren werden die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tierernährung auf diese Weise gestaltet, was dem Wunsch der Unternehmer und häufig auch der Mitgliedstaaten nach Rechtssicherheit entspricht. Kurz gesagt würde eine neue umfassende Verordnung im EU-Futtermittelsektor Einheitlichkeit und Klarheit bringen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. WEITERE INFORMATIONEN Vereinfachung Der Vorschlag bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verwaltungsverfahren für die Behörden (EU und national) und derjenigen für den Privatsektor. Mit der Beseitigung unnötiger Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene von den allgemeinen Bestimmungen abzuweichen, und der Verlagerung sinnvoller Ausnahmeregelungen auf die EU-weit verbindliche Ebene werden die Rechtsvorschriften gestrafft, und die Transparenz für die betroffenen Parteien wird erhöht. Der Wortlaut wird aktualisiert und geklärt. Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm 2007 unter 2007/SANCO/004 erfasst. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft einen Aspekt des EWR und sollte daher auch für den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Nähere Erläuterung zum Vorschlag Kapitel 1 – Einleitende Bestimmungen Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln müssen das erreichte Niveau an Futtermittel-/Lebensmittelsicherheit gewährleisten und gleichzeitig ein modernes Marktumfeld für die Akteure bieten. Dabei sind geltende horizontale und besondere Rechtsvorschriften in verwandten Bereichen zu berücksichtigen. Zur Erreichung der Ziele sind eindeutige Definitionen der verschiedenen Arten von Futtermitteln und eindeutige Bezeichnungen entscheidend. Kapitel 2 – Allgemeine Vorschriften Für alle Futtermittel sind allgemeine Sicherheits- und Vermarktungsvorschriften festzulegen. Für Hersteller und andere Unternehmer werden besondere Verpflichtungen vorgesehen, so dass ordnungsgemäße Kontrollmaßnahmen und Futtermittelsicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Kommission wird ermächtigt, ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse, deren Inverkehrbringen verboten ist, zu führen und zu aktualisieren. Kapitel 3 – Inverkehrbringen besonderer Futtermittelarten Für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden Verunreinigungskriterien festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, Leitlinien zu veröffentlichen, anhand deren Futtermittel-Ausgangserzeugnisse von anderen Arten von Futtermitteln unterschieden werden können. Von großer Bedeutung ist eine Klärung hinsichtlich Ergänzungsfuttermitteln und dem Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen, den sie enthalten dürfen. Die Bestimmungen über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) werden beibehalten mit der Möglichkeit, das Verzeichnis der Zulassungen im Komitologieverfahren erforderlichenfalls nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu aktualisieren. Kapitel 4 – Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung Mit den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel sollen Genauigkeit und Angemessenheit gewährleistet werden. Geklärt werden muss die Verantwortung für die Richtigkeit der Kennzeichnung entlang der Lebensmittelkette. Auf Verlangen der Kontrollbehörden sind die Angaben wissenschaftlich zu begründen. Die allgemeinen verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften gelten für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel gleichermaßen. Die Angabe der Futtermittelzusatzstoffe erfolgt entsprechend der Sicherheitsklassifikation. Bei Heimtierfuttermitteln wird ein Spielraum eingeführt, der verhindert, dass der Kunde durch die Angabe der Zusatzstoffe verwirrt wird. Für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel werden geeignete besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Der Futtermittelverwender hat das Recht, auf Anfrage zusätzliche Informationen zu den verbindlichen Kennzeichnungsangaben zu erhalten. Für kontaminierte Futtermittel werden besondere Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Auf der Grundlage positiver Erfahrungen in der Vergangenheit werden Abweichungen von den grundlegenden und besonderen Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen. Für eine freiwillige Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere und für Heimtierfutter wird ein Rahmen festgelegt. Von der Vorschrift, dass Futtermittel nur in geschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen, kann möglicherweise unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden. Die Grundsätze über die Kennzeichnung gelten ebenfalls für die Aufmachung von Futtermitteln und die Werbung hierfür. Kapitel 5 – Gemeinschaftskatalog für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis Aus Gründen der Markttransparenz wäre ein umfassenderes Verzeichnis der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit ordnungsgemäßer Produktkennzeichnung günstig. Da ein Verzeichnis mit Spezifikationen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse keinen Einfluss auf die Futtermittelsicherheit hat und die Akteure am besten wissen, welche Prioritäten in Bezug auf die Erzeugnisse und die Ausführlichkeit der Angaben zu setzen sind, ist es angemessen, ihnen diese Aufgabe zu übertragen. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Ausarbeitung von Leitlinien für die gute Futtermittelhygienepraxis durch die Industrie und des berechtigten Interesses der Akteure, in diesem Bereich mitzuwirken, werden Letztere dazu ermutigt, gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis im Rahmen der freiwilligen Kennzeichnung auszuarbeiten. Die Kommission wird die Ausarbeitung des freiwilligen Gemeinschaftskatalogs und der Verhaltenskodizes beratend begleiten und die Instrumente dann genehmigen. Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Akteure in die Ausarbeitung einbezogen werden. Kapitel 6 – Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen Die Durchführung der in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen wird von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates beschlossen. Die Kennzeichnung von Vormischungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird zur Behebung einiger Unstimmigkeiten geändert. Anhänge: Für die erforderlichen Spezifizierungen werden technische Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermitteln festgelegt. Dazu zählen konkrete Einzelheiten über die verbindliche und die freiwillige Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln. Darüber hinaus müssen die Toleranzen für die Kontrolle der Angaben festgelegt werden. 2008/0050 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[5] festgelegt wurde. In dieser Verordnung wurde auch der Grundsatz festgelegt, dass die Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher gewährleistet sein muss, und Futtermittel wurden als sensibles Glied am Anfang der Lebensmittelkette bezeichnet. (2) Futtermittel können untergliedert werden in Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Fütterungsarzneimittel. Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung[6] und die Bestimmungen über Fütterungsarzneimittel in der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft[7] festgelegt. (3) Die geltenden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln, zu denen auch Heimtierfuttermittel zählen, nämlich die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln[8], die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke[9] („Diätfuttermittel“), die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen[10] und die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung[11] („Bioproteine“) müssen aktualisiert werden. Durch die Ersetzung dieser Richtlinien muss auch die Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen[12] ersetzt werden. (4) Wegen der Ersetzung der Richtlinie 79/373/EWG sollte auch die Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung[13] ersetzt werden. Außerdem bedeutet die Aufhebung der Richtlinie 79/373/EWG, dass Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates, der nach der Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 weiterhin gilt, durch Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen ersetzt werden muss, die Mischfuttermitteln zugesetzt werden. (5) Da Wasser nicht unter die Definition von Futtermitteln gemäß dem gemeinschaftlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht fällt und nicht zum Zweck der Tierernährung vermarktet wird, sollte die vorliegende Verordnung keine Bedingungen für die Verwendung von Wasser in der Tierernährung enthalten. Die Verwendung von Wasser durch Futtermittelunternehmen dagegen fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene[14]. (6) Zusätzlich zu den Vorschriften über Futtermittel gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollten besondere Bestimmungen über Sicherheit und Inverkehrbringen festgelegt werden, die auch für Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere gelten sollten. (7) Die Zuständigkeiten der Futtermittelunternehmer sind in den Artikeln 17, 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Diese Artikel gelten nicht für Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Die Erfahrungen der jüngsten Zeit haben gezeigt, dass diese Futtermittel die Sicherheit von Futtermitteln und Lebensmitteln gefährden können. Daher muss der Anwendungsbereich dieser Artikel auf Futtermittel für nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere ausgedehnt werden. (8) Zur Durchsetzung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[15] durchführen. Diese Kontrollen sollten nicht nur die verbindlichen, sondern auch die freiwilligen Kennzeichnungsangaben abdecken. Damit die Angaben über die Zusammensetzung kontrolliert werden können, sollten annehmbare Toleranzen für die angegebenen Werte festgelegt werden. (9) Zum Management von Futtermittelsicherheitsrisiken sollte das Verzeichnis der Erzeugnisse, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung gemäß der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission[16] verboten ist, weiterhin gelten. Die Tatsache, dass dieses Verzeichnis vorhanden ist, sollte jedoch nicht bedeuten, dass alle dort nicht aufgeführten Erzeugnisse als sicher gelten können. (10) Die Unterscheidung zwischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermittelzusatzstoffen und Tierarzneimitteln wirkt sich auf die Bedingungen für deren Inverkehrbringen aus. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden in erster Linie verwendet, um den Bedarf der Tiere beispielsweise an Energie, Nährstoffen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen zu decken. Sie sind normalerweise chemisch nicht genauer definiert, außer was ihre grundlegenden Nährstoffbestandteile anbelangt. Durch wissenschaftliche Bewertung begründbare Wirkungen, die den Futtermittelzusatzstoffen oder den Tierarzneimitteln vorbehalten sind, sollten aus den objektiven Verwendungszwecken von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ausgeschlossen werden. Es sollten Leitlinien zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Erzeugnissen ausgearbeitet werden. (11) Die Definition der Ergänzungsfuttermittel in der Richtlinie 79/373/EWG führte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu Anwendungsproblemen. Damit die Vorschriften einheitlich angewandt werden, sollten Ergänzungsfuttermittel keine Zusatzstoffe über einem bestimmten Anteil enthalten. (12) Mit der Richtlinie 82/471/EWG sollte die Versorgung mit proteinreichen Futtermitteln in der Gemeinschaft verbessert werden. Nach der genannten Richtlinie ist vor dem Inverkehrbringen ein Zulassungsverfahren für Bioproteine jeglicher Art vorgeschrieben. In der Vergangenheit wurden nur sehr wenige neue Zulassungen erteilt, und der Mangel an proteinreichen Futtermitteln besteht nach wie vor. Die allgemeine Vorschrift über die Zulassung vor Inverkehrbringen stellte sich also als Hindernis heraus, und Sicherheitsrisiken könnten auch durch Marktüberwachung anstatt durch Verbot riskanter Produkte bekämpft werden. Falls eine Risikobewertung eines Bioproteins negativ ausfiel oder ausfällt, sollte dessen Inverkehrbringen oder Verwendung verboten werden. Die besondere Vorschrift, dass für Bioproteine ein allgemeines Zulassungsverfahren vor Inverkehrbringen durchzuführen ist, sollte abgeschafft werden, so dass für diese Erzeugnisse das gleiche Sicherheitssystem wie für alle anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gilt. (13) Es hat sich herausgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, durchgeführt durch die Richtlinie 94/39/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke[17], gut funktionieren; sie sollten daher in aktualisierter Form weiterhin gelten. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) sollte zur Wirksamkeit und Sicherheit solcher Futtermittel konsultiert werden, wenn es aufgrund wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Grund zu der Annahme gibt, dass die Verwendung des spezifischen Futtermittels die besonderen geplanten Ernährungszwecke nicht erfüllt oder sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder auf die Umwelt oder den Tierschutz auswirkt. (14) Die Kennzeichnung dient der Durchsetzung, der Rückverfolgbarkeit und Kontrollzwecken. Außerdem sollte sie den Kunden die erforderlichen Informationen liefern, um ihnen die beste Wahl für ihre Bedürfnisse zu ermöglichen; sie sollte daher einheitlich, kohärent, transparent und verständlich sein. Da die Kunden, insbesondere die Tierhalter, ihre Wahl nicht nur an der Verkaufsstelle treffen, wo sie die Futtermittelverpackung sehen können, müssen die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht nur für die Etiketten am Produkt gelten, sondern auch für andere Arten der Kommunikation zwischen Verkäufer und Kunden. Diese Grundsätze sollten auch für die Aufmachung der Futtermittel und die Werbung hierfür gelten. (15) Die Kennzeichnung umfasst verbindliche, freiwillige und zusätzliche Angaben. Bei den verbindlichen Angaben sollten grundsätzliche Kennzeichnungsvorschriften mit besonderen Angaben für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Mischfuttermittel sowie zusätzlichen Angaben für Diätfuttermittel kombiniert werden. (16) Der geltende Grundsatz, nach dem nur bestimmte Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden müssen, wenn sie in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln verwendet werden, hat sich bewährt. Sowohl die Kategorisierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als auch die Tatsache, dass vor allem Heimtierbesitzer über die Angabe einiger Zusatzstoffe verwirrt sein könnten, erfordert eine Aktualisierung und Modernisierung. (17) Als Folge des BSE- und des Dioxinskandals wurde im Jahr 2002 die Verpflichtung eingeführt, den Gewichtsanteil aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in einem Mischfuttermittel anzugeben. Die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit ist jedoch dank der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 sowie deren Durchführungsrechtsakten deutlich größer geworden, vor allem dank der Tatsache, dass die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer stärker in die Verantwortung genommen wurden, dass das Rückverfolgbarkeitssystem verbessert wurde und dass in den Futtermittelunternehmen das HACCP-Prinzip und Leitlinien für die gute Hygienepraxis eingeführt wurden. Diese positiven Entwicklungen, die sich in den Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel niederschlagen, rechtfertigen die Abschaffung der Verpflichtung, die Gewichtsanteile aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in Mischfuttermitteln anzugeben. Die genauen Anteile könnten auf freiwilliger Basis angegeben werden. (18) Damit der Kunde ausreichend informiert und nicht irregeführt wird, sollte die Angabe des Gewichtsanteils in den Fällen vorgeschrieben sein, in denen das betreffende Futtermittel-Ausgangserzeugnis bei der Kennzeichnung eines Mischfuttermittels besonders hervorgehoben wird. (19) In bestimmten Bereichen, in denen der Hersteller nicht verpflichtet ist, Einzelheiten anzugeben, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern. Wenn Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in Mischfuttermitteln in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, liefert dies bereits wichtige Informationen über die Zusammensetzung. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht, das mehr Garantien hinsichtlich HACCP, Rückverfolgbarkeit, strenger Hygienebestimmungen und der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für die gute Hygienepraxis bietet, sollte der Hersteller die Anforderung von Informationen zurückweisen dürfen, wenn er der Ansicht ist, dass die Bekanntgabe dieser Informationen seine Rechte des geistigen Eigentums verletzt. Dies würde die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit nicht beeinträchtigen, da die zuständigen Behörden immer das Recht haben, die Angabe der genauen Gewichtsanteile aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu erhalten. (20) Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung[18] regelt nicht die Kennzeichnung von Futtermitteln mit zu hohem Gehalt an unerwünschten Stoffen. Daher sollten entsprechende Bestimmungen festgelegt werden. (21) Es sollten Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden, sofern die Anwendung dieser Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Verbraucherinteressen nicht notwendig ist und den Hersteller oder Futtermittelunternehmer, der für die einzelnen Angaben verantwortlich ist, übermäßig belasten würde. Erfahrungsgemäß sollten solche Ausnahmeregelungen für Futtermittel gelten, die ein Landwirt einem anderen zur Verwendung in dessen Betrieb liefert, für kleine Mengen, für Mischfuttermittel, die aus nicht mehr als drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen, und für Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern. (22) Mischfuttermittel sollten in der Regel in geschlossenen Behältnissen vermarktet werden, jedoch sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden. (23) Teil B des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG und der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG enthalten Verzeichnisse mit Bezeichnungen, Beschreibungen und Kennzeichnungsbestimmungen für bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Diese Verzeichnisse erleichtern den Informationsaustausch zwischen Hersteller und Käufer über die Produkteigenschaften. Diese Verzeichnisse sind jedoch nicht erschöpfend, was bedeutet, dass dort nicht aufgeführte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ebenso vermarktet werden dürfen. Darüber hinaus sind seit Jahren neue Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dort nicht aufgeführt worden, was zur Folge hat, dass der Anteil der im Handel befindlichen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in diesen Verzeichnissen aufgeführt sind, gesunken ist. Diese Verzeichnisse sollten im Interesse der Akteure, denen die ordnungsgemäße Produktbeschreibung zugute kommt, vor allem hinsichtlich neuer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse erweitert werden. (24) Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden, die Akteure zu veranlassen, Standards durch gemeinschaftliche Leitlinien im Bereich der Futtermittelhygiene zu setzen, waren durchgehend positiv. Eine Erweiterung der Verzeichnisse durch die Akteure selbst könnte flexibler und besser an die Informationsbedürfnisse der Nutzer angepasst sein, als wenn dies durch den Gesetzgeber geschieht. Die Akteure können entscheiden, welche Anstrengungen – abhängig vom Wert eines Verzeichnisses von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen – sie machen wollen. Die geltenden Verzeichnisse der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse der Richtlinien 96/25/EG und 82/471/EWG sollten als Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dienen, der durch die Akteure entsprechend ihren Interessen ergänzt wird. Die Nutzung des Katalogs sollte freiwillig sein; damit jedoch der Käufer nicht über die tatsächliche Identität des Produkts irregeführt wird, sollte der Hersteller angeben, ob er im Katalog aufgeführte Bezeichnungen verwendet, auch wenn er diesen nicht anwendet. (25) Eine moderne Kennzeichnung trägt zu einem wettbewerbsfreundlichen Marktumfeld bei, in dem dynamische, effiziente und innovative Wirtschaftsteilnehmer die Kennzeichnung voll nutzen können, um ihre Erzeugnisse zu verkaufen. Angesichts der Beziehung zwischen Unternehmen bei der Vermarktung von Futtermitteln sowie der Beziehung zwischen Hersteller und Käufer von Heimtierfuttermitteln könnten Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnung in diesen beiden Bereichen nützliche Mittel zur Verwirklichung der Ziele einer modernen Kennzeichnung sein. Diese Verhaltenskodizes können den Rahmen, der durch die freiwillige Kennzeichnung vorgegeben ist, auslegen. (26) Entscheidend für die Qualität und Angemessenheit des Katalogs und der Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnung ist, dass alle betroffenen Akteure einbezogen werden. Besonders berücksichtigt werden müssen die Interessen der Nutzer, damit deren Recht auf genaue Informationen verbessert wird. Dies kann die Kommission durch Genehmigung des Katalogs und der Verhaltenskodizes gewährleisten. (27) Da die Ziele der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Futtermittel auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (28) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[19] beschlossen werden. (29) Der Kommission sollten Befugnisse insbesondere dafür übertragen werden, über Erzeugnisse zu entscheiden, die zur Verwendung als Futtermittel verboten sind, Futtermittel für besondere Ernährungszwecke zuzulassen, ein Verzeichnis der Kennzeichnungskategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere zu erstellen, das Verzeichnis der freiwilligen Kennzeichnungsangaben zu ändern und die Anhänge angesichts wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unter anderem durch Hinzufügung bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. (30) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 enthält die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen. Es hat sich gezeigt, dass vor allem die Bestimmungen über die Vormischungen in der Praxis zu Durchführungsproblemen bei der Industrie und den zuständigen Behörden führen. Der genannte Artikel sollte geändert werden, damit Vormischungen einheitlicher gekennzeichnet werden. (31) Die Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG sollten daher aufgehoben werden. (32) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 Eingangsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin, die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln zu harmonisieren und somit eine ausreichende Information der Verwender und Verbraucher sowie das wirksame Funktionieren des Binnenmarkes zu gewährleisten. Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln in der Gemeinschaft sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung festgelegt. 2. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen im Bereich der Tierernährung, d. h.: (a) Richtlinie 90/167/EWG; (b) Richtlinie 2002/32/EG; (c) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien[20]; (d) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte[21]; (e) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[22] und (f) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG[23]. 3. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Wasser, das entweder unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. Artikel 3 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Futtermittel“, „Futtermittelunternehmen“, „Futtermittelunternehmer“, „Inverkehrbringen“ und „Rückverfolgbarkeit“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie die Begriffsbestimmungen für „Futtermittelzusatzstoff“, „Vormischung“, „Verarbeitungshilfsstoffe“ und „tägliche Ration“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. 2. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) „Zur Lebensmittelerzeugung bestimmtes Tier“: jedes Tier, das zur Erzeugung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht verzehrt werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise in der Gemeinschaft verzehrt werden können; (b) „Nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere“: Tiere, die gehalten oder gezüchtet, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder im Zirkus gehalten werden; (c) „Pelztiere“: Tiere, die zur Gewinnung von Pelz gehalten oder aufgezogen, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden; (d) „Heimtier“: Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft normalerweise nicht vom Menschen verzehrt wird; (e) „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“: Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, in natürlichem Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Zusatzstoffen oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; (f) „Mischfuttermittel“: Mischung aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit Zusatzstoffen oder ohne Zusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind; (g) „Alleinfuttermittel“: Mischfuttermittel, das aus Gründen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht; (h) „Ergänzungsfuttermittel“: Mischfuttermittel mit mindestens einem Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht; (i) „Mineralfuttermittel“: Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche; (j) „Milchaustausch-Futtermittel“: Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Verdünnung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird; (k) „Träger“: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern; (l) „Besonderer Ernährungszweck“: der Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Assimilations-, Aufnahme- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können; (m) „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gewöhnlichen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke; (n) „Mindesthaltbarkeitsdatum“: Datum, bis zu dem der Hersteller garantiert, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen zumindest seine spezifischen Eigenschaften behält; (o) „Partie“ oder „Los“: Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden. Sie/es besteht aus einer bestimmbaren Menge an Futtermitteln und soll gemeinsame Merkmale aufweisen, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Versender oder Kennzeichnung; (p) „Kennzeichnung“: Zuweisung jeglicher Wörter, Angaben, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen zu einem Futtermittel durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium (wie etwa Verpackung, Behältnis, Mitteilung, Etikett, Schriftstück, Ring, Bund oder im Internet), welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet; (q) „Etikett“: jegliche(s) Schild, Marke, Handelsmarke, bildliche oder andere Beschreibung, die auf einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt, eingedrückt oder daran befestigt ist; (r) „Aufmachung“: Form, Aussehen oder Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der es ausgestellt wird. Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften Artikel 4 Sicherheit und Inverkehrbringen 1. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sinngemäß für Futtermittel, die für nicht zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere bestimmt sind. 2. Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es (a) einwandfrei, echt, für seinen Einsatzzweck geeignet und von handelsüblicher Qualität ist; (b) keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat; (c) gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der Richtlinie 90/167/EWG oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht ist. 3. Ein Futtermittel erfüllt die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Faktoren gemäß Anhang I. Artikel 5 Zuständigkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen 1. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 17, 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sinngemäß für Futtermittel, die für nicht zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere bestimmt sind. 2. Futtermittelhersteller stellen den für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das sie in Verkehr bringen, so dass die Genauigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben überprüft werden kann. Artikel 6 Verbot 1. Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten, deren Inverkehrbringen oder Verwendung zur Tierernährung verboten ist, oder aus solchen bestehen. 2. Die Kommission erstellt insbesondere unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, des technischen Fortschritts, der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder der Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Verzeichnis von Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Kapitel 3 Inverkehrbringen besonderer Arten von Futtermitteln Artikel 7 Merkmale von Futtermittelarten Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermittelzusatzstoffen und Tierarzneimitteln herausgeben. Artikel 8 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Ergänzungsfuttermitteln Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß der Verordnung zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes dürfen Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Werts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten. Artikel 9 Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf nur als solches in Verkehr gebracht werden, wenn es den wichtigsten Ernährungsmerkmalen des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks dient, der den geplanten Verwendungszweck darstellt, wie genehmigt und in dem Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufgenommen. Artikel 10 Genehmigung der geplanten Verwendungszwecke 1. Die Genehmigung der geplanten Verwendungszwecke kann auf Antrag einer in der Gemeinschaft ansässigen Person oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats erteilt werden. Ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen sind der Kommission vorzulegen. 2. Der Antragsteller weist anhand von Unterlagen nach, dass das spezifische Futtermittel dem geplanten besonderen Ernährungszweck dient und dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder den Tierschutz hat. 3. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Mitgliedstaaten. 4. Hat die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass der Verwendungszweck des spezifischen Futtermittels dem geplanten besonderen Ernährungszweck nicht dient oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder den Tierschutz hat, übermittelt sie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) innerhalb von drei Monaten ein Ersuchen um Bewertung einschließlich der Unterlagen. Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Stellungnahme ab. Diese Frist wird verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller ergänzende Informationen anfordert. 5. Die Kommission verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Unterlagen an die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls des Erhalts der Stellungnahme der Behörde eine Verordnung zur Erteilung oder Verweigerung der entsprechenden Genehmigung und stellt ein entsprechendes Verzeichnis gemäß Artikel 9 auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 6. Der ursprüngliche Antragsteller oder ein Mitgliedstaat kann die Streichung eines im Verzeichnis aufgeführten geplanten Verwendungszwecks beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, mit denen die Streichung begründet wird. Auch die Kommission kann das Streichungsverfahren einleiten, sofern sie über fundierte Informationen zur Erstellung der entsprechenden Unterlagen verfügt. 7. Die Kommission übermittelt die Unterlagen den Mitgliedstaaten und dem ursprünglichen Antragsteller zur Stellungnahme. Das Verfahren gemäß den Absätzen 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung. Kapitel 4 Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung Artikel 11 Allgemeine Grundsätze 1. Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen (a) hinsichtlich des geplanten Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist; (b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen; (c) was die Frage betrifft, ob die Kennzeichnung dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Verhaltenskodizes gemäß den Artikeln 25 und 26 entspricht. 2. Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, liegt ein Papier bei, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäß der vorliegenden Verordnung enthält. 3. Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben auf dem Trägermaterial des Versandgeschäfts erscheinen. 4. In Anhang II sind zusätzliche allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen festgelegt. 5. In Anhang III der vorliegenden Verordnung sind die Toleranzen für Abweichungen zwischen den Kennzeichnungsangaben über die Zusammensetzung eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses oder Mischfuttermittels und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werten festgelegt. Artikel 12 Zuständigkeit 1. Der Futtermittelhersteller ist für die Kennzeichnungsangaben verantwortlich und gewährleistet ihr Vorhandensein und ihre inhaltliche Genauigkeit. 2. Wird das Futtermittel unter dem Namen oder der Firma eines anderen Futtermittelunternehmers als dem/der des Herstellers in Verkehr gebracht, trägt jener die Verantwortung für die Kennzeichnungsangaben. 3. In dem Maße, wie die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. 4. Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten zuständig sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie kein Futtermittel liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als professionelle Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht. 5. Futtermittelunternehmer stellen in dem unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmen sicher, dass verbindliche Kennzeichnungsangaben entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden können, damit der Endverbraucher die Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung erhält. Artikel 13 Behauptungen 1. Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln können die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Behauptung ist objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich, und (b) die für die Kennzeichnung zuständige Person legt auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für den Wahrheitsgehalt der Behauptung vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 sind Behauptungen über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder den Schutz physiologischer Bedürfnisse zulässig, sofern sie nicht auf pharmakologischer oder immunologischer Wirkung beruhen. 3. Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung eines Futtermittels darf nicht behauptet werden, dass es (a) eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt oder (b) anderen besonderen Ernährungszwecken dient oder andere Merkmale besitzt als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten. Artikel 14 Aufmachung verbindlicher Kennzeichnungsangaben 1. Die verbindlichen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran angebrachten Etikett in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in mindestens der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats anzubringen, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. 2. Die verbindlichen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt. 3. In die gemeinschaftlichen Verhaltenskodizes gemäß Artikel 26 können Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften aufgenommen werden. Artikel 15 Allgemeine verbindliche Kennzeichnungsvorschriften Ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden: (a) die Futtermittelart: „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“, „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“; bei „Ergänzungsfuttermittel“ können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel“, „Milchaustausch-Alleinfuttermittel“ oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel“; bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ ersetzt werden durch „Mischfuttermittel“; (b) Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnungsangaben verantwortlichen Futtermittelunternehmers; (c) falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebes, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde. Verfügt ein Hersteller über mehrere Nummern, ist die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene Nummer zu verwenden; (d) die Kennnummer der Partie oder des Loses; (e) bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen; (f) die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu Bezeichnung und Gehalt gemäß Anhang V oder VI Kapitel I, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß der Verordnung, mit der der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde; (g) der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6. Artikel 16 Besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1. Zusätzlich zu den in Artikel 15 genannten Bestimmungen muss die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen auch die Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, begleitet durch die verbindliche Erklärung entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang IV, umfassen. 2. Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die Angaben im Gemeinschaftskatalog gemäß Artikel 25 ersetzt werden. 3. Entspricht die verwendete Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses einer der Bezeichnungen im Gemeinschaftskatalog gemäß Artikel 25, die für die Kennzeichnung verantwortliche Person wendet die dort genannten Bestimmungen jedoch nicht an, ist dies eindeutig zu kennzeichnen. Artikel 17 Besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Mischfuttermittel 1. Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen: (a) die Tierart oder Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist; (b) die Anweisungen für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; (c) falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnungsangaben verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen: - Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder - die individuelle Kennnummer, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde; falls eine solche individuelle Kennnummer nicht vorhanden ist, eine Registrierungsnummer, die auf Antrag des Herstellers gemäß dem in Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Format vergeben wurde; (d) die Angabe der Mindesthaltbarkeit gemäß folgenden Bestimmungen: - „Spätestens zu verbrauchen bis…“ gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln; - „Mindestens haltbar bis…“ gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln. Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Angabe auch lauten: „… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung“; (e) das Verzeichnis der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift „Zusammensetzung“, wobei die Bezeichnung der einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen; (f) die verbindlichen Erklärungen gemäß Anhang V oder VI Kapitel II. 2. Für das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Buchstabe e gelten folgende Bestimmungen: (a) Die Bezeichnung und der Gewichtsanteil eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken genannt oder betont ist; (b) werden die Gewichtsanteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in Mischfuttermitteln für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere enthalten sind, auf dem Etikett nicht angegeben, liefert der Hersteller auf Anfrage Informationen über die mengenmäßige Zusammensetzung im Bereich von +/- 15 % des Wertes gemäß der Futtermittelformulierung, außer wenn er diese Information als sensible Geschäftsinformation betrachtet und der Auffassung ist, dass die Angabe sein Recht auf geistiges Eigentum verletzen könnte; (c) bei Mischfuttermitteln für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere kann die Angabe der besonderen Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der das Futtermittel-Ausgangserzeugnis zählt. 3. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c erstellt die Kommission eine Liste der Futtermittel-Ausgangserzeugniskategorien, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere anstatt der einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Artikel 18 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke Zusätzlich zu den allgemeinen verbindlichen Bestimmungen gemäß den Artikeln 15 und 16 oder Artikel 17 sind bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Kennzeichnungsangaben zu machen: (a) das Bestimmungswort „Diät-“, das ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäß Artikel 15 Buchstabe a; (b) die für den jeweiligen geplanten Verwendungszweck in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Verzeichnisses gemäß Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben; (c) die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Ernährungssachverständigen eingeholt werden sollte. Artikel 19 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Heimtierfutter Auf dem Etikett von Heimtierfutter ist eine kostenfreie Telefonnummer anzugeben, damit der Kunde neben den verbindlichen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über (a) die in dem Heimtierfutter enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und (b) die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Kategorie gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist. Artikel 20 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für kontaminierte Futtermittel 1. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 15, 16, 17 und 18 ist ein Futtermittel, das unerwünschte Stoffe in Mengen über dem gemäß der Richtlinie 2002/32/EG zulässigen Höchstwert enthält, folgendermaßen zu kennzeichnen: „Futtermittel mit überhöhtem Anteil an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG), nur für zugelassene Entgiftungsbetriebe bestimmt“. Die Zulassung dieser Betriebe gründet auf Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. 2. Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: „Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG), als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden“. Artikel 21 Ausnahmen 1. Die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d und e und Artikel 16 Absatz 2 sind nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen. 2. Bei abgepackten Futtermitteln können die in Artikel 15 Buchstaben c, d und e und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind. 3. Unbeschadet des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d und e und Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht verbindlich für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die keine Futtermittelzusatzstoffe enthalten, außer Konservierungsmitteln oder Silierzusatzstoffen, und die von einem Futtermittelunternehmer hergestellt und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einem Futtermittelverwender der primären Produktionsstufe zur Verwendung in seinem eigenen Betrieb geliefert werden. 4. Die verbindlichen Erklärungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern nicht erforderlich. 5. Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Ausgangserzeugnissen sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Ausgangserzeugnisse verwendet worden sind. 6. Bei Mengen von höchstens 20 kg Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 dem Käufer mittels eines geeigneten Vermerks an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Kunden spätestens auf der Rechnung ausgedruckt. 7. Bei Mengen an Heimtierfuttermitteln, die höchstens einer täglichen Ration für die jeweilige Tierart entsprechen und in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben b, c und f sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, e und f nur auf der Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden. 8. Abweichend von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck eindeutig angegeben wird. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission diese Bestimmungen unverzüglich. Artikel 22 Freiwillige Kennzeichnung 1. Zusätzlich zu den verbindlichen Kennzeichnungsangaben können bei Mischfuttermitteln auch freiwillige Angaben gemacht werden, sofern die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 11 eingehalten werden. 2. Zusätzlich dürfen nur folgende freiwillige Angaben gemacht werden: (a) fakultative Erklärungen gemäß den Anhängen V und VI; (b) Erzeugungs- oder Herstellungsland; (c) Bezeichnung oder Handelsmarke des Erzeugnisses; (d) Angaben über die physikalische Beschaffenheit des Futtermittels oder die besondere Behandlung, der es unterzogen worden ist; (e) Feuchtegehalt; (f) Herstellungsdatum; (g) besondere Lagerungsbedingungen; (h) Preis des Erzeugnisses. 3. Die Kommission kann die Liste der Angaben gemäß Absatz 2 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 29 Absatz 4 erlassen. Artikel 23 Verpackung 1. Ein Futtermittel darf nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann. 2. Abweichend von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden: (a) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse; (b) Mischfuttermittel, die ausschließlich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten gewonnen werden; (c) Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln; (d) Lieferungen von Mischfuttermitteln unmittelbar an den Futtermittelverwender; (e) Lieferungen von Mischfuttermittelherstellern an Verpackungsfirmen; (f) Mengen von Mischfuttermitteln mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für den Endverwender bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden; (g) Futterblöcke oder Lecksteine. Artikel 24 Änderung der Verpackung 1. Wird eine Futtermittelpartie aufgeteilt, so sind die verbindlichen Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Partie auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier jeder Teilpartie anzugeben. 2. Wird die Zusammensetzung eines Futtermittels nach seinem Inverkehrbringen geändert, sind die verbindlichen Kennzeichnungsangaben unter der Zuständigkeit des für die Änderung verantwortlichen Futtermittelunternehmers entsprechend anzupassen. Kapitel 5 Gemeinschaftskatalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis Artikel 25 Gemeinschaftskatalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1. Es wird ein Gemeinschaftskatalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (nachstehend „der Katalog“) als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen erstellt. Jeder Eintrag für ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis umfasst: (a) die Bezeichnung; (b) die Kennnummer; (c) eine Beschreibung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses einschließlich gegebenenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren; (d) besondere Kennzeichnungsangaben über die Nährstoffzusammensetzung gemäß Artikel 16 Absatz 2; (e) ein Glossar der Definitionen der verschiedenen genannten Verfahren und Fachausdrücke. 2. Als erste Einträge werden in den Katalog diejenigen aus Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und aus dem Anhang zur Richtlinie 82/471/EWG gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 übernommen. 3. Für Änderungen des Katalogs gilt das Verfahren gemäß Artikel 27. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung. Artikel 26 Gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis 1. Die Kommission regt die Ausarbeitung zweier gemeinschaftlicher Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (nachstehend „Verhaltenskodizes“) an, eines Kodex für Heimtierfuttermittel und eines Kodex für Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Sie betreffen die freiwillige Kennzeichnung gemäß Artikel 22 und unterstützen die Verbesserung der Angemessenheit der Kennzeichnung. 2. Für die Erstellung und eventuelle Änderung der Verhaltenskodizes gilt das Verfahren gemäß Artikel 27. Artikel 27 Erstellung des Katalogs und der Verhaltenskodizes 1. Sofern der Katalog und die Verhaltenskodizes erstellt werden, werden sie, wo es zweckmäßig erscheint, von allen geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors ausgearbeitet und geändert: (a) im Benehmen mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Futtermittelverwendern; (b) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Behörde; (c) unter Berücksichtigung der entsprechenden Erfahrungen aus Gutachten der Behörde und der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse. 2. Die Kommission genehmigt den Katalog, die Entwürfe der Verhaltenskodizes und die Entwürfe von Änderungen gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (a) Sie sind gemäß Absatz 1 ausgearbeitet, (b) sie sind in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar und (c) sie sind zur Erreichung der entsprechenden Ziele geeignet. 3. Die Kommission veröffentlicht die Titel und Quellenangaben des Katalogs und der Verhaltenskodizes in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen Artikel 28 Änderungen der Anhänge und Durchführungsmaßnahmen 1. Die Kommission kann die Anhänge I bis VI ändern, um sie angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 29 Absatz 4 erlassen. 2. Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 3 festgelegt werden. Artikel 29 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“) unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8. Artikel 30 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert: (1) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „(d) gegebenenfalls die Zulassungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates* herstellt oder in Verkehr bringt, zugeteilt worden ist; * ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.“. (b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.“. (2) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Zusatzstoffes aus einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe oder einer Vormischung, die einen zu einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe zählenden Zusatzstoff enthält, die in diesem Anhang genannten Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.“. (3) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Im Fall von Vormischungen muss auf dem Etikett deutlich lesbar das Wort „Vormischung“ in Großbuchstaben erscheinen und der Trägerstoff bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln]* angegeben werden. * ABl. L […] vom […], S. […].“. Artikel 31 Aufhebung Die Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII. Artikel 32 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Geldbußen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am [Beginn der Anwendung] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen. Artikel 33 Übergangsmaßnahmen Übergangsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Artikel 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab zwölf Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I TECHNISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER VERUNREINIGUNGEN, MILCHAUSTAUSCH-FUTTERMITTEL, FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE ZUR BINDUNG ODER DENATURIERUNG, DEN ASCHE- UND FEUCHTEGEHALT GEMÄSS ARTIKEL 4 1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse müssen nach der guten Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäß Artikel 25 festgelegt ist. 2. Die botanische Reinheit von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen muss mindestens 95 % betragen, sofern nicht ein anderer Anteil in dem Katalog gemäß Artikel 25 festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen von Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z. B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen. 3. Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einem Lebendgewicht von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 % betragen. 4. Werden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dazu verwendet, andere Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis immer noch als Futtermittel-Ausgangserzeugnis gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis durch ein anderes Futtermittel-Ausgangserzeugnis gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 % des Gesamtgewichts betragen. 5. Der Anteil an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 % des Trockengewichts betragen. Der Anteil von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei - Futtermittel-Ausgangserzeugnissen; - Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln; - Mineralmischfuttermitteln; - Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen; - Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen, sofern der Anteil auf dem Etikett angegeben wird. 6. Sofern in Anhang III oder dem Katalog gemäß Artikel 25 kein anderer Anteil festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt: - 5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten; - 7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %; - 10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten; - 14 % bei anderen Futtermitteln. ANHANG II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KENNZEICHNUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 4 1. Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist. 2. Das Verzeichnis der Zusatzstoffe ist überschrieben mit „Zusatzstoffe je kg“. 3. Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, sofern nicht anders gekennzeichnet. 4. Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen: (a) Im Deutschen kann die Bezeichnung „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“ ersetzt werden durch „Einzelfuttermittel“, im Griechischen kann die Bezeichnung „πρώτη ύλη ζωοτροφών“ ersetzt werden durch „απλή ζωοτροφή“, und im Italienischen kann die Bezeichnung „materie prime per alimenti degli animali“ ersetzt werden durch „mangime semplice“; (b) bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Niederländischen „samengesteld voeder“; im Englischen „pet food“; im Ungarischen „állateledel“; im Italienischen „alimento“; im Polnischen „karma“; im Slowenischen „hrane za hišne živali“; im Spanischen „alimento“. 5. Bei den Anweisungen für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge in Gramm oder Kilogramm Ergänzungsfuttermittel je Tier je Tag angegeben. 6. Unbeschadet der Analyseverfahren kann der Ausdruck „Rohprotein“ ersetzt werden durch „Protein“, „rohe Öle und Fette“ durch „Fettgehalt“ und „Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer Stoff“. ANHANG III TOLERANZEN FÜR DIE ANGABE DER ZUSAMMENSETZUNG VON FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSEN UND MISCHFUTTERMITTELN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 5 1. Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, sollten die in Absatz 2 festgelegten Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen. 2. Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses oder eines Mischfuttermittels von der angegebenen Zusammensetzung in der Weise abweicht, dass sein Wert gemindert wird, sind folgende Toleranzen zulässig: (a) bei Rohprotein, Zucker, Stärke und Inulin: - 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr, - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 30 %, - 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %; (b) bei Rohfasern, Rohölen und Fetten: - 2,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr, - 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 bis weniger als 15 %, - 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %; (c) bei Feuchte, Rohasche, salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl ausgedrückten Chloriden, Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säureindex und beim Petroletherunlöslichen: - 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr, - 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis weniger als 15 % (15), - 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2); (d) beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %; (e) bei Futtermittelzusatzstoffen[25]: - 10 % bei angegebenem Gehalt von 1 000 Einheiten und mehr; - 100 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 500 bis weniger als 1 000 Einheiten; - 20 % bei angegebenem Gehalt von 1 bis weniger als 500 Einheiten; - 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 0,5 bis weniger als 1 Einheit; - 40 % bei angegebenem Gehalt von weniger als 0,5 Einheiten. Diese Toleranzen gelten auch für den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Mischfuttermitteln. 3. Solange die festgelegten Höchstgehalte an Futtermittelzusatzstoffen nicht überschritten werden, kann die Abweichung vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäß Absatz 2 gehen. 4. Bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen entspricht der annehmbare obere Grenzwert dem festgelegten Höchstgehalt. ANHANG IV VERBINDLICHE KENNZEICHNUNGSANGABEN FÜR FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 Futtermittelausgangserzeugnis aus: | Obligatorische Angabe von: | 1. | Grünfutter und Raufutter | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfasern | 2. | Getreidekörnern | 3. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Getreidekörnern | Stärke, wenn > 20 % Rohprotein, wenn > 10 % Öle und Fette, roh, wenn > 5 % Rohfasern | 4. | Ölsaaten, Ölfrüchten | 5. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, Ölfrüchten | Rohprotein, wenn > 10 % Öle und Fette, roh, wenn > 5 % Rohfasern | 6. | Körnerleguminosen | 7. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Körnerleguminosen | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfasern | 8. | Knollen, Wurzeln | 9. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und Wurzeln | Stärke Rohfasern Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % | 10. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie | Rohfasern, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % | 11. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden Industrie | Rohfasern, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose | 12. | Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen | Rohprotein Rohfasern Öle und Fette, roh, wenn > 10 % | 13. | Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfasern | 14. | Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissen | Rohprotein Feuchtigkeit, wenn > 5 % Laktose, wenn > 10 % | 15. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Landtieren | Rohprotein, wenn > 10 % Öle und Fette, roh, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % | 16. | Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfett, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % | 17. | Mineralstoffen | Calcium Natrium Phosphor Sonstige relevante Mineralstoffe | 18. | Verschiedenem | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfasern Öle und Fette, roh, wenn > 10 % Stärke, wenn > 30 % Gesamtzuckergehalt, als Saccharose, wenn > 10 % Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % | ANHANG V KENNZEICHNUNGSANGABEN FÜR ZUR LEBENSMITTELERZEUGUNG BESTIMMTE TIERE Kapitel I: Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2 1. Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer Bezeichnung, der zugesetzten Menge, der Kennnummer und der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie bei „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ aufgeführt: (a) Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist, (b) Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“, (c) Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivative“ der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. 2. In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der gleichen Vollform oder teilweise angegeben werden. 3. Der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in Verkehr bringt, gibt auf Anfrage des Kunden die Bezeichnungen der Futtermittelzusatzstoffe an, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind. 4. Wird ein ernährungsphysiologischer Zusatzstoff gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben. 5. Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Gruppe anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht. Kapitel II: Analytische Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2 Futtermittel | Analytische Bestandteile und Gehalte | Art oder Kategorie der zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere | Verbindliche Angaben | Fakultative Angaben | Alleinfuttermittel | - Rohprotein - Rohfasern - Öle und Fette, roh - Rohasche - Stärke - Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) - Gesamtzuckergehalt mit Stärke - Energiewert* - Proteinwert* - Ballaststofffraktionen - Lysin - Methionin - Sonstige Aminosäuren - Vitamine - Spurenelemente - Calcium - Natrium - Phosphor - Kalium - Magnesium | Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Geflügel Schweine und Geflügel | Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Wiederkäuer Andere Tierarten als Schweine und Geflügel Andere Tierarten als Schweine und Geflügel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten | Mineralergänzungsfuttermittel | - Rohprotein - Rohfasern - Öle und Fette, roh - Rohasche - Stärke - Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) - Gesamtzuckergehalt mit Stärke - Energiewert* - Proteinwert* - Ballaststofffraktionen - Lysin - Methionin - Sonstige Aminosäuren - Vitamine - Spurenelemente - Calcium - Natrium - Phosphor - Kalium - Magnesium | Schweine und Geflügel Schweine und Geflügel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Wiederkäuer | Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Wiederkäuer Andere Tierarten als Schweine und Geflügel Andere Tierarten als Schweine und Geflügel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Andere Tierarten als Wiederkäuer | Sonstige Ergänzungsfuttermittel | - Rohprotein - Rohfasern - Öle und Fette, roh - Rohasche - Stärke - Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) - Gesamtzuckergehalt mit Stärke - Energiewert* - Proteinwert* - Ballaststofffraktionen - Lysin - Methionin - Sonstige Aminosäuren - Vitamine - Spurenelemente - Calcium ≥ 5 % < 5 % - Natrium - Phosphor ≥ 2 % < 2 % - Kalium - Magnesium | Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Geflügel Schweine und Geflügel Alle Tierarten Alle Tierarten Wiederkäuer | Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Wiederkäuer Andere Tierarten als Schweine und Geflügel Andere Tierarten als Schweine und Geflügel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle anderen Tierarten als Wiederkäuer | * Der Wert ist gemäß der EG-Methode, sofern verfügbar, oder gemäß der entsprechenden amtlichen nationalen Methode in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, sofern verfügbar, anzugeben. ANHANG VI KENNZEICHNUNGSANGABEN FÜR NICHT ZUR LEBENSMITTELERZEUGUNG BESTIMMTE TIERE Kapitel I: Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2 1. Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer Bezeichnung und/oder Kennnummer, der zugesetzten Menge und der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie bei „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ aufgeführt: (a) Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist, (b) Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“, (c) Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivative“ der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. 2. In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der gleichen Vollform oder teilweise angegeben werden. 3. Wird ein ernährungsphysiologischer Zusatzstoff gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben. 4. Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Gruppe anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht. Kapitel II: Analytische Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2 Futtermittel | Analytische Bestandteile und Gehalte | Art oder Kategorie der nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere | Verbindliche Angaben | Fakultative Angaben | Alleinfuttermittel | - Protein - Ballaststoffe - Öle und Fette, roh - Rohasche - Stärke - Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) - Gesamtzuckergehalt mit Stärke - Energiewert* - Aminosäuren - Vitamine - Spurenelemente - Calcium - Natrium - Phosphor - Kalium - Magnesium | Katzen und Hunde Katzen und Hunde Katzen und Hunde Katzen und Hunde | Andere Tierarten als Katzen und Hunde Andere Tierarten als Katzen und Hunde Andere Tierarten als Katzen und Hunde Andere Tierarten als Katzen und Hunde Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten | Mineralergänzungsfuttermittel | - Protein - Ballaststoffe - Öle und Fette, roh - Rohasche - Stärke - Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) - Gesamtzuckergehalt mit Stärke - Energiewert* - Aminosäuren - Vitamine - Spurenelemente - Calcium - Natrium - Phosphor - Kalium - Magnesium | Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten | Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten | Sonstiges Ergänzungsfuttermittel | - Protein - Ballaststoffe - Öle und Fette, roh - Rohasche - Stärke - Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) - Gesamtzuckergehalt mit Stärke - Energiewert* - Aminosäuren - Vitamine - Spurenelemente - Calcium - Natrium - Phosphor - Kalium - Magnesium | Katzen und Hunde Katzen und Hunde Katzen und Hunde Katzen und Hunde | Andere Tierarten als Katzen und Hunde Andere Tierarten als Katzen und Hunde Andere Tierarten als Katzen und Hunde Andere Tierarten als Katzen und Hunde Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten | ANHANG VII ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 79/373/EWG | Richtlinie 96/25/EG | Sonstige Rechtsakte: Richtlinien 80/511/EWG (1), 82/471/EWG (2), 93/74/EWG (3) oder 93/113 EG (4) | Vorliegende Verordnung | - | - | - | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 1 | (2), (4): Artikel 1 (3): Artikel 4 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 2 | (2), (3): Artikel 2 | Artikel 3 | - | - | - | Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 3 | Artikel 3 | (3): Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 | Artikel 4 Absatz 3 | - | - | - | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 12 | (3): Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 10a Absatz 3 | Artikel 11 Buchstabe b | (2): Artikel 8 | Artikel 6 | - | - | - | Artikel 7 | - | - | - | Artikel 8 | (3): Artikel 3 | Artikel 9 | (3): Artikel 6 | Artikel 10 | Artikel 5e | Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 1 | (2): Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 2 | - | - | - | Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 6 | Artikel 4 | Artikel 11 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 12 | Artikel 5e | Artikel 5 Absatz 2 | (3): Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 13 | Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11 | Artikel 5 Absatz 1, Artikel 9 | Artikel 14 | Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c | Artikel 5 Absatz 1 | (4): Artikel 7 Absatz 1E und Richtlinie 70/524/EWG: Artikel 16 | Artikel 15 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 7 | Artikel 16 | Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5c und Artikel 5d | Artikel 17 Absatz 1 | - | - | - | Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 5c Absatz 3 | Artikel 17 Absatz 3 | (3): Artikel 5 Absätze 1, 4 und 7 sowie Artikel 6 Buchstabe a | Artikel 18 | - | - | - | Artikel 19 | Artikel 8 | Artikel 20 | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d | Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b | Artikel 21 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a | Artikel 21 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 21 Absatz 6 | - | - | - | Artikel 21 Absatz 7 | Artikel 14 Buchstabe c | Artikel 21 Absatz 8 | Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5c Absatz 4 und Artikel 5e | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 22 | Artikel 4 Absatz 1 | (1): Artikel 1 | Artikel 23 | Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 24 | - | - | - | Artikel 25 | - | - | - | Artikel 26 | - | - | - | Artikel 27 | Artikel 10 | Artikel 11 | Artikel 28 | Artikel 13 | Artikel 13 | (2): Artikel 13 und 14 (3): Artikel 9 | Artikel 29 | - | - | - | Artikel 30 | - | - | - | Artikel 31 | - | - | - | Artikel 32 | - | - | - | Artikel 33 | - | - | - | Artikel 34 | Anhang Teil A Absätze 2, 3, 4 | Anhang Teil A Abschnitte II, VI | Anhang I | Anhang Teil A Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 6 Absatz 4 | Anhang II | Anhang Teil A Absatz 5, Absatz 6 | Anhang Teil A Abschnitt VII | Anhang III | Anhang Teil C | Anhang IV | Anhang Teil B | Anhang V | Anhang Teil B | Anhang VI | [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [5] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3). [6] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8). [7] ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42. [8] ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). [9] ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). [10] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003. [11] ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81). [12] ABl. L 126 vom 21.5.1980, S. 14. Geändert durch die Richtlinie 98/67/EG (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10). [13] ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17. Geändert durch die Richtlinie 97/40/EG (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 21). [14] ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1. [15] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). [16] ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 31. [17] ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20. [18] ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53). [19] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [20] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. [21] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. [22] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. [23] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24. [24] ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. [25] 1 Einheit bedeutet in diesem Abschnitt 1 mg, 1 000 IU, 1x109 KBE oder 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs.