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Document 52008PC0107

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

/* KOM/2008/0107 endg. */

52008PC0107

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik /* KOM/2008/0107 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.2.2008

KOM(2008) 107 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates sollen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) angenommen hat, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

Die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO werden auf jeder Jahrestagung der NAFO überarbeitet.

Auf ihrer Jahrestagung vom 24.-28. September 2007 in Lissabon verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieser Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Folgende Änderungen wurden angenommen:

- Bestimmung des Begriffs „Umladung“;

- Maschenöffnungsvorschriften für die Fischerei auf Rotbarsch in der NAFO-Abteilung 3O;

- Einführung eines Sperrgebiets für Fanggerät mit Bodenberührung zum Schutz empfindlicher Tiefseekorallen;

- zusätzliche Vorschriften für die Meldung von Fängen der Garnelenfischerei in der NAFO-Abteilung 3L;

- technische Anforderungen an die Konstruktion von Fallreepen und Lotsenaufzügen;

- Änderungen des Verzeichnisses der Bestände, über die regelmäßig Bericht erstattet werden muss;

- Änderung des Musters für die Hafenkontrollberichte; und

- Änderung des Verzeichnisses der Codierung der Erzeugnisse mit Blick auf eine Anwendung derselben Normen wie die, die im Nordostatlantik gelten.

Diese Änderungen wurden mit der Unterstützung der Gemeinschaft im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Fischereisektor und mit Nichtregierungsorganisationen angenommen.

Die Änderungen sind rechtsverbindlich und sollten daher in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

Mit diesem Vorschlag sollen die notwendigen Änderungen in die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates eingearbeitet werden.

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates.

Der Rat wird ersucht, den Vorschlag baldmöglichst anzunehmen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 70,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt.

(2) Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO. Diese Änderungen betreffen die Vorschriften für die Maschenöffnung, Umladungen, Sperrgebiete zur Gewährleistung des Schutzes von Korallen, Fangberichte, die Bestimmung des Ausdrucks „schwerer Verstoß“, die Codierung der Erzeugnisse, das Muster für die Hafenkontrollberichte sowie technische Anforderungen an Fallreepe.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 3 wird folgende Nummer 20 angefügt:

„20. „Umladung“ die Überbord-Auslieferung einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes.“

2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Schiffe, die in Abteilung 3O mit pelagischen Schleppnetzen Rotbarsch fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm.“

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Fischereisperrgebiete

1. In den nachstehenden Gebieten sind Fischereitätigkeiten, die mit Grundfanggeräten verbunden sind, verboten:

Bereich | Koordinate 1 | Koordinate 2 | Koordinate 3 | Koordinate 4 |

Orphan Knoll | 50.00.30 47.00.30 | 51.00.30 45.00.30 | 51.00.30 47.00.30 | 50.00.30 45.00.30 |

Corner Seamounts | 35.00.00 48.00.00 | 36.00.00 48.00.00 | 36.00.00 52.00.00 | 35.00.00 52.00.00 |

Neufundland Seamounts | 43.29.00 43.20.00 | 44.00.00 43.20.00 | 44.00.00 46.40.00 | 43.29.00 46.40.00 |

Neuengland Seamounts | 35.00.00 57.00.00 | 39.00.00 57.00.00 | 39.00.00 64.00.00 | 35.00.00 64.00.00 |

2. Folgendes Gebiet in der NAFO-Abteilung 3O wird für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat. Das Sperrgebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt (von 1 bis 15 und zurück zu Koordinate 1).

Nummer | Breite | Länge |

1 | 42°53’00”N | 51° 00’ 00”W |

2 | 42°52’04”N | 51° 31’ 44”W |

3 | 43°24’13”N | 51° 58’ 12”W |

4 | 43°24’20”N | 51° 58’ 18”W |

5 | 43°39’38”N | 52° 13’ 10”W |

6 | 43°40’59”N | 52° 27’ 52”W |

7 | 43°56’19”N | 52° 39’ 48”W |

8 | 44°04’53”N | 52° 58’ 12”W |

9 | 44°18’38”N | 53° 06’ 00”W |

10 | 44°18’36”N | 53° 24’ 07”W |

11 | 44°49’59”N | 54° 30’ 00”W |

12 | 44°29’55”N | 54° 30’ 00”W |

13 | 43°26’59”N | 52° 55’ 59”W |

14 | 42°48’00”N | 51° 41’ 06”W |

15 | 42°33’02”N | 51° 00’ 00”W |

4. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet.“

5. Artikel 47 wird wie folgt geändert:

- Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen.“

- Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

„ba) stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zubehör von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Typ ist. Der Aufzug muss so entworfen und konstruiert sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Übergang zwischen Aufzug und Deck und in umgekehrter Richtung gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten.“

6. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

7. Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

8. Anhang XIII wird gestrichen.

9. Anhang XIV(b) erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Die nachstehende Liste nennt (nicht erschöpfend) die Bestände, die nach Artikel 22 gemeldet werden müssen.

ANG/N3NO. | Lophius americanus | Seeteufel |

CAA/N3LMN. | Anarhichas lupus | Gestreifter Katfisch |

CAP/N3LM. | Mallotus villosus | Lodde |

CAT/N3LMN. | Anarhichas spp. | Seewölfe |

HAD/N3LNO. | Melanogrammus aeglefinus | Schellfisch |

HAL/N23KL. | Hippoglossus hippoglossus | Heilbutt |

HAL/N3M. | Hippoglossus hippoglossus | Heilbutt |

HAL/N3NO. | Hippoglossus hippoglossus | Heilbutt |

HER/N3L. | Clupea harengus | Hering |

HKR/N2J3KL | Urophycis chuss | Roter Gabeldorsch |

HKR/N3MNO. | Urophycis chuss | Roter Gabeldorsch |

HKS/N3LMNO | Merluccius bilinearis | Nordamerikanischer Seehecht |

RNG/N23. | Coryphaenoides rupestris | Grenadierfisch |

HKW/N2J3KL | Urophycis tenuis | Weißer Gabeldorsch |

POK/N3O. | Pollachius virens | Seelachs |

PRA/N3LM | Pandalus borealis | Tiefseegarnele |

RHG/N23. | Macrourus berglax | Nordatlantik-Grenadier |

SKA/N2J3KL | Raja spp. | Rochen |

SKA/N3M. | Raja spp. | Rochen |

SQI/N56. | Illex illecebrosus | Kurzflossen-Kalmar |

VFF/N3LMN. | - | Fische, unbekannt, unsortiert |

WIT/N3M. | Glyptocephalus cynoglossus | Rotzunge |

YEL/N3M. | Limanda ferruginea | Gelbschwanzflunder |

ANHANG II

Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 erhält folgende Fassung:

„ ANHANG XII

Hafenkontrollbericht

A. MUSTER „HAFENKONTROLLBERICHT“

Seite | von |

1. ANGABEN ZUR KONTROLLE

Kontrolldienst |

Datum des Berichts |

Kontrollhafen |

Name des Schiffes |

2. TRIP INFORMATION[1]

Datum Beginn der Fangreise |

Fangreisenummer[2] |

Tätigkeit in NAFO-Regelungsgebiet |

Datum Einfahrt in das NAFO-RG |

Datum Ausfahrt aus dem NAFO-RG |

Andere angefahrene Gebiete |

Datum Ende der Fangreise |

3. ANGABEN ZUM FAHRZEUG[3]

Äußere Kennbuchstaben und -ziffern |

Internationales Rufzeichen |

Flaggenstaat |

NAFO-Vertragspartei |

Heimathafen |

Schiffseigner |

Schiffsbetreiber |

Name des Kapitäns |

4. ERGEBNIS DER ENTLADUNGSKONTROLLE[4]

4.1. Allgemeine Angaben

Entladebeginn: | Datum | Uhrzeit |

Entladeschluss: | Datum | Uhrzeit |

Wurden alle Fänge an Bord des Schiffes entladen? | JA | Falls JA, Tabelle 4.2 ausfüllen |

NEIN | Falls NEIN, Tabelle 4.3 ausfüllen |

Bemerkungen |

4.2. Entladene Menge

Bemerkungen |

4.3. An Bord des Schiffes verbleibende Mengen

Auszufüllen, wenn ein Teil des Fangs nach Entladeschluss an Bord bleibt

Art | Aufmachung | Umrechnungsfaktor | Verarbeitungsgewicht (kg) | Lebendgewichtäquivalent (kg) |

Bemerkungen |

5. FANGGERÄTKONTROLLE IM HAFEN[5]

5.1. Allgemeine Angaben

Anzahl der kontrollierten Fanggeräte |

Datum der Fanggerätkontrolle |

Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt? Falls JA, ist das Formblatt „Überprüfung der Hafenkontrolle“ vollständig auszufüllen. Falls NEIN, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten zum NAFO-Siegel auszufüllen. | ( Ja ( Nein |

5.2. Nähere Angaben zu den Schleppnetzen

Nummer des NAFO-Siegels |

Ist das Siegel unversehrt? | Ja | Nein |

Art des Fanggeräts: |

Anlagen: |

Abstand der Gitterstäbe (mm): |

Maschentyp: |

Mittlere Maschenöffnung (mm) |

NETZTEIL |

Flügel: |

Mittelstück: |

Verlängerungsstück: |

Steert: |

6. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN |

6.1. | Kontrolle auf See |

Verstöße, die infolge von |

Kontrollen im NAFO-RG aufgedeckt wurden |

Kontrollteam | Datum der Kontrolle | Abteilung | NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm |

6.2. | Ergebnisse der Hafenkontrolle |

( a ) – Bestätigung der bei einer Kontrolle auf See festgestellten Verstöße |

NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm | Verstoß gegen nationale Rechtsnorm |

( b ) – Bei einer Kontrolle auf See festgestellte Verstöße, die bei der |

Hafenkontrolle nicht bestätigt werden konnten |

Bemerkungen: |

( c ) – Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße |

NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm | Verstoß gegen nationale Rechtsnorm |

Follow-up-Bemerkungen: |

B. IN DEN BERICHT AUFZUNEHMENDE ANGABEN

1. ANGABEN ZUR KONTROLLE

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Kontrolldienst | M | Angaben zur Kontrolle; Name des Kontrolldienstes oder einer von diesem Dienst benannten Stelle |

Datum | M | Angaben zur Kontrolle; Datum der Berichtserstellung |

Kontrollhafen | M | Angaben Tätigkeit; Ort, an dem das Schiff kontrolliert wurde: Hafen gefolgt vom dreistelligen ISO-Ländercode (z. B. St Johns/CAN) |

Schiffsname | M | Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes |

2. ANGABEN ZUR FANGREISE

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Datum Beginn der Fangreise | M | Angaben Tätigkeit; Datum des Beginns der laufenden Fangreise |

Fangreisenummer | O | Angaben Tätigkeit; Nummer der Fangreise im laufenden Jahr |

Einfahrt in das NAFO-RG | M | Angaben Tätigkeit; Datum, an dem das Schiff auf der laufenden Fangreise in den NAFO-Regelungsbereich eingefahren ist |

Ausfahrt aus dem NAFO-RG | M | Angaben Tätigkeit; Datum, an dem das Schiff auf der laufenden Fangreise den NAFO-Regelungsbereich verlassen hat |

Andere angefahrene Gebiete | O | Angaben Tätigkeit; andere Gebiete, in denen das Schiff auf der laufenden Fangreise gefischt hat |

Datum Ende der Fangreise | M | Angaben Tätigkeit; Datum des Endes der laufenden Fangreise |

3. ANGABEN ZUM FAHRZEUG

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Äußere Kennbuchstaben und -ziffern | M | Angaben Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |

Internationales Rufzeichen | M | Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes |

Flaggenstaat | M | Angaben Schiffsregistrierung; Staat, in dem das Schiff registriert ist; 3-stelliger ISO-Ländercode |

NAFO-Vertragspartei | O (1) | Angaben Schiffsregistrierung; NAFO-Vertragspartei des Schiffes (ISO-Code des Landes, EUR für die Europäische Gemeinschaft, NCP für Nichtvertragsparteien) |

Heimathafen | O | Angaben Schiffsregistrierung; Registrierhafen des Schiffes/Heimathafen |

Schiffseigner | M | Angaben Schiffsregistrierung; Name und Anschrift des Schiffseigners |

Schiffsbetreiber | M (2) | Angaben Schiffsregistrierung; verantwortlicher Betreiber des Schiffs |

Name des Kapitäns | O | Angaben Tätigkeit; Name des Kapitäns |

(1) Falls nicht identisch mit dem Flaggenstaat.

(2) Falls nicht identisch mit dem Eigner.

4. ERGEBNIS DER ENTLADUNGSKONTROLLE

4.1. Allgemeine Angaben

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Entladebeginn | M | Angaben Entladung; Datum des Beginns der Entladung des Schiffs |

Entladeschluss | M | Angaben Entladung; Datum des Endes der Entladung des Schiffs |

Wurden alle Fänge an Bord des Schiffes entladen? | M | Angaben Entladung; hat das Schiff alle an Bord befindlichen Fänge angelandet? J für Ja, N für Nein |

Bemerkungen | O | Angaben Entladung; etwaige Anmerkungen. Falls nicht alle Fänge angelandet wurden, ist die an Bord verbliebene Menge zu schätzen. |

4.2. Entladene Menge

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Art | M | Angaben Entladung; FAO-3-Alpha-Code (Teil V, Liste II, Beilage II) |

Erläuterungen | M | Angaben Entladung; Produktform |

Lebendgewicht | M | anhand des Logbuchs bestimmte Mengen |

Umrechnungsfaktor | O | Angaben Produkt; durch den Kapitän für die entsprechende Art, Größe und Aufmachung festgelegter Umrechnungsfaktor (fakultativ, falls schon in Tabelle B angegeben) |

Verarbeitungsgewicht | M | Angaben Entladung; angelandete Mengen, aufgeschlüsselt nach Art und Aufmachung, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet |

Lebendgewichtäquivalent | M | Angaben Entladung; angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent (Produktgewicht x Umrechnungsfaktor“, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet) |

Bemerkungen | O | Angaben Entladung; freie Anmerkungen |

4.3. An Bord des Schiffes verbleibende Mengen

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Art | M | Angaben Entladung; FAO-3-Alpha-Code (Teil V, Liste II, Beilage II) |

Erläuterungen | M | Angaben Entladung; Produktform |

Umrechnungsfaktor | O | Angaben Produkt; durch den Kapitän für die entsprechende Art, Größe und Aufmachung festgelegter Umrechnungsfaktor (fakultativ, falls schon in Tabelle B angegeben) |

Verarbeitungsgewicht | M | Angaben Entladung; angelandete Mengen, aufgeschlüsselt nach Art und Aufmachung, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet |

Lebendgewichtäquivalent | M | Angaben Entladung; angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent (Produktgewicht x Umrechnungsfaktor“, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet) |

Bemerkungen | O | Angaben Entladung; freie Anmerkungen |

5. ERGEBNIS DER FANGGERÄTKONTROLLE[6]

5.1. Allgemeine Angaben

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Datum der Überprüfung | M | Angaben zur Kontrolle; Datum der Fanggerätkontrolle |

Kontrolliertes Fanggerät | M | Angaben zur Kontrolle; Anzahl der im Hafen kontrollierten Fanggeräte |

5.2. Angaben zu den Schleppnetzen

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Nummer des NAFO-Siegels | M | Angaben zur Kontrolle (falls erforderlich); Nummer des am Fanggerät nach der Kontrolle auf See angebrachten NAFO-Siegels |

Ist das Siegel unversehrt? | M | Kontrolle, ob das NAFO-Siegel intakt ist – „Ja“ oder „Nein“ |

Art des Fanggeräts | M | Internationale Klassifizierung der Fanggeräte, OTB für Schleppnetze |

Anlagen | Schleppnetzangaben; Befestigung am Grundtau |

Abstand der Gitterstäbe | M | Schleppnetzangaben; Abstand der Gitterstäbe in mm |

Maschentyp | M | Schleppnetzangaben; beziehungsweise Maschentyp: SQ für Quadratmaschen, DI für rautenförmige Maschen |

Mittlere Maschengröße | M | Schleppnetzangaben; mittlere Maschengröße im Netzteil, paarweise |

Netzteil | M | gemessenes Netzteil |

Maschengröße | M | Maschengröße in mm |

6. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN

6.1. Kontrolle auf See

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Inspektorenteam | M | Name der Vertragspartei; Name des Fischereiüberwachungsschiffs |

Datum der Kontrolle | M |

Rechtsnorm | M | Für jeden Verstoß Angabe von: NAFO Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

6.2. Ergebnisse der Hafenkontrolle

(a) – Bestätigung der bei der Kontrolle auf See festgestellten Verstöße

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Identifizierung des NAFO-Verstoßes | M | Für jeden Verstoß Angabe von: NAFO Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

Identifizierung des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften | O | Für jeden Vestoß Angabe von: Titel der nationalen Rechtsvorschrift, Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

(c) – Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Identifizierung des NAFO-Verstoßes | M | Für jeden Verstoß Angabe von: NAFO Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

Identifizierung des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften | O | Für jeden Vestoß Angabe von: Titel der nationalen Rechtsvorschrift, Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

ANHANG III

Anhang XIV(b) der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 erhält folgende Fassung:

„Anhang XIV(b)

Codierung der Aufmachung/Erzeugnisse

Code | Aufmachung/Erzeugnisse |

A | Ganz, gefroren |

B | Ganz, gefroren (gegart) |

C | Ausgenommen, mit Kopf - gefroren |

D | Ausgenommen, ohne Kopf - gefroren |

E | Ausgenommen, ohne Kopf - zugerichtet – gefroren |

F | Filets ohne Haut – mit Gräten – gefroren |

G | Filets ohne Haut – ohne Gräten – gefroren |

H | Filets mit Haut – mit Gräten – gefroren |

I | Filets mit Haut — ohne Gräten - gefroren |

J | Salzfisch |

K | Eingelegter Fisch |

L | Fischdosen |

M | Öl |

N | Fischmehl von ganzen Fischen |

O | Fischmehl von Schlachtabfällen |

P | Sonstige (bitte angeben) |

[1] Von der Inspektionsbehörde oder einer anderen von den Behörden benannten Stelle auf Grundlage der Logbuch-Einträge auszufüllen, sobald das Schiff in den Hafen einläuft.

[2] Falls zutreffend.

[3] Anhand der Angaben in der Lizenz auszufüllen.

[4] Nach Abschluss des Entladens auszufüllen.

[5] Zu kontrollieren, wenn bei der Inspektion auf See Verstöße festgestellt/beobachtet wurden. Auszufüllen, wenn die Hafenkontrolle auch die Kontrolle der Fanggeräte an Bord umfasst. Für jedes Fanggerät, das einer Hafenkontrolle unterzogen wurde, ist ein Formular auszufüllen.

[6] Zu kontrollieren, wenn bei der Inspektion auf See Verstöße festgestellt/beobachtet wurden. Auszufüllen, wenn die Hafenkontrolle auch die Kontrolle der Fanggeräte an Bord umfasst. Für jedes Fanggerät, das einer Hafenkontrolle unterzogen wurde, ist ein Formular auszufüllen.

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