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Document 52003PC0732

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung)

    /* KOM/2003/0732 endg. - COD 2003/0285 */

    52003PC0732

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung) /* KOM/2003/0732 endg. - COD 2003/0285 */


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1.April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschafts vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zustän digkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    [1] KOM(1987) 868 PV.

    3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete.

    [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20.Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Entscheidung 78/774/EWG des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Fracht schifffahrt [3] kodifiziert werden. Die neue Entscheidung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

    [4] Anhang I dieses Vorschlags.

    5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidier ten Fassung der Entscheidung 78/774/EWG und des sie ändernden Rechtsakts ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Verffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Daten verarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Entscheidung gegenübergestellt.

    2003/0285 (COD)

    78/774/EWG (angepasst)

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DESRATES betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

    [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [7],

    [7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 78/774/EWG des Rates vom 19. März 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt [8] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    [8] ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 89/242/EWG (ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47).

    [9] Siehe Anhang I.

    78/774/EWG Erwägungs grund(1)

    (2) Es ist zweckmäßig, Informationssysteme einzuführen, die den Organen der Gemein schaft eine ständige Kenntnis über die Tätigkeiten der Handelsflotten solcher Dritt länder ermglichen, deren Praktiken den Seeschifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, insbesondere, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung der Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beein trächtigen. Durch dieses System soll auch die Konsultation auf Gemeinschaftsebene erleichert werden.

    78/774/EWG Erwägungs grund(2)

    (3) Es ist die Mglichkeit vorzusehen, auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maß nahmen zu treffen, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, gemeinsam Gegenmaßnah men in Bezug auf die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt zu ergreifen --

    78/774/EWG (angepasst)

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines Systems, das ihm die Erfassung von Informationen über die Tätigkeiten der Handelsflotten von Dritt ländern ermglicht, deren Praktiken den Schifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, und zwar vor allem, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung von Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen.

    Dieses System muss jeden Mitgliedstaat in die Lage versetzen, soweit dies für die Ver wirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, Informationen über Folgendes einzuholen:

    (a) Stand der angebotenen Frachtschifffahrtsdienste ;

    (b) Art, Umfang, Wert, Herkunfts- und Bestimmungsort der in den betreffenden Mitgliedstaaten von den in diesen Diensten tätigen Schiffen geladenen oder entladenen Waren ;

    (c) Hhe der für diese Dienste berechneten Frachtraten.

    78/774/EWG

    Artikel 2

    89/242/EWG Art. 1

    1. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Drittländer fest, auf deren Handelsflotte das Informationssystem gemeinsam angewendet werden soll.

    78/774/EWG (angepasst)

    2. In der Entscheidung nach Absatz 1 wird bestimmt, auf welche Art der Frachtschiff fahrt das Informationssystem angewendet und zu welchem Zeitpunkt es eingeführt wird, in welchen Abständen die Informationen eingeholt werden und welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Arten von Informationen einzuholen sind.

    3. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmäßigen Abständen oder auf ihren Antrag die mit seinem Informationssystem erhaltenen Informationen.

    4. Die Kommission fasst diese Informationen für die gesamte Gemeinschaft zusammen. Auf diese Informationen findet Artikel 4 der Entscheidung 77/587/EWG des Rates [10] Anwendung.

    [10] ABl. L 239 vom 17. 9. 1977, S. 23.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen im Rahmen des durch die Entschei dung77/587/EWG eingeführten Konsultationsverfahrens anhand unter anderem der mit dem Informationssystem im Sinne des Artikels 1 erhaltenen Informationen regelmäßig die Tätig keiten der Handelsflotten der in Entscheidungen nach Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Drittländer.

    Artikel 4

    Der Rat kann einstimmig beschließen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber einem in einer Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Drittland oder einer in einer solchen Entscheidung bezeichneten Gruppe von Drittländern gemeinsam geeignete Gegen maßnahmen treffen, die Bestandteil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind.

    78/774/EWG

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten behalten die Mglichkeit, ihre nationalen Informationssysteme und Gegenmaßnahmen einseitig anzuwenden.

    78/774/EWG Art. 6 (angepasst)

    Artikel 6

    Die Entscheidung 78/774/EWG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    78/774/EWG

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [...] [...]

    ANHANG I

    Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

    Entscheidung 78/774/EWG des Rates // (ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35)

    Entscheidung 89/242/EWG des Rates // (ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47)

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Entscheidung 78/774/EWG // Vorliegende Entscheidung

    Artikel 1 Absatz 1 // Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz // Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

    Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a)

    Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)

    Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)

    Artikel 2 - 5 // Artikel 2 - 5

    Artikel 6 // --

    -- // Artikel 6

    Artikel 7 // Artikel 7

    -- // Anhang I

    -- // Anhang II

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