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Document 51997PC0408

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke sowie zur Änderung der Richtlinien 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG

/* KOM/97/0408 endg. - COD 97/0208 */

ABl. C 298 vom 30.9.1997, p. 10–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0408

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke sowie zur Änderung der Richtlinien 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG /* KOM/97/0408 endg. - COD 97/0208 */

Amtsblatt Nr. C 298 vom 30/09/1997 S. 0010


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke sowie zur Änderung der Richtlinien 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (97/C 298/06) KOM(97) 408 endg. - 97/0208(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 28. Juli 1997)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit Erlaß der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1) und der Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (2) ist eine neue Erzeugniskategorie mit der Bezeichnung "Ernährungszusätze für Tiere" auf den Markt gekommen.

Auch mit den Ernährungszusätzen sollen besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse der Tiere gedeckt werden, aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Verabreichungsart und in bestimmten Fällen ihrer besonderen Bestimmung können sie jedoch nicht als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke gemäß der Richtlinie 93/74/EWG gelten. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/74/EWG ist daher auf diese neue Erzeugniskategorie auszudehnen, und es sind sie betreffende Vorschriften einzuführen, die denjenigen für die Zulassung und Vermarktung der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke entsprechen.

Die Richtlinie 94/39/EG ist somit ebenfalls zu ändern, um der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/74/EWG auf Ernährungszusätze für Tiere Rechnung zu tragen.

Da die Ernährungszusätze für Tiere nicht als Mischfuttermittel gelten können, unterliegen sie nicht den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (3). Daher sind die für diese Erzeugnisse geltenden Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften festzulegen.

Jede Zulassung einer neuen Art von Futtermittel für einen besonderen Ernährungszweck erfordert eine vorherige Überprüfung der Zusammensetzung, der Verabreichungsart und des Verwendungszwecks des Erzeugnisses, um zu gewährleisten, daß es den besonderen Nahrungsbedürfnissen der Tierkategorien, für die es bestimmt ist, auch wirklich entspricht. Um diese Prüfung zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission über Dossiers verfügen, die alle wissenschaftlichen und technischen Angaben enthalten, aus denen die günstige Wirkung des Erzeugnisses auf die betreffende Tierkategorie hervorgeht. Falls sich dies als erforderlich erweist, kann die Kommission Leitlinien für die Vorlage dieser Dossiers festlegen.

Die anderen in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bestimmungen gelten erforderlichenfalls für Futtermittel zu besonderen Ernährungszwecken und Ernährungszusätze für Tiere, insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Zusatzstoffe. Jedoch müssen in die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (4) Sonderbestimmungen aufgenommen werden, um den besonderen Bedürfnissen der Tiere Rechnung zu tragen, denen die betreffenden Erzeugnisse verabreicht werden. Außerdem müssen für die Unternehmen, die Ernährungszusätze herstellen, die Bestimmungen über die Zulassung der Hersteller von Vormischungen gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (5) gelten.

In Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die an der Richtlinie 93/74/EWG vorzunehmen sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit, die Richtlinie neu zu fassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/74/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung:

"Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und Ernährungszusätze für Tiere".

2. Die Artikel 1 bis 13 werden durch folgende Artikel ersetzt:

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und Ernährungszusätze für Tiere.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor,

a) daß Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

- sie die Bedingungen des Artikels 3 erfuellen,

- sie den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 6 entsprechen und

- ihr Verwendungszweck in dem im Anhang Teil B der Richtlinie 94/39/EG genannten Verzeichnis aufgeführt ist und sie den übrigen Bestimmungen dieses Verzeichnisses entsprechen;

b) daß Ernährungszusätze für Tiere nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

- sie die Bedingungen des Artikels 3 erfuellen,

- sie den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 7 entsprechen und

- ihr Verwendungszweck in dem gemäß Artikel 8 festgelegten Verzeichnis aufgeführt ist und sie den übrigen Bestimmungen dieses Verzeichnisses entsprechen.

Artikel 2

(1) Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Futtermittel: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

b) Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen in natürlichem Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder aus Erzeugnissen ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

c) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder Herstellungsweise sowohl von gängigen Futtermitteln als auch von den Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (2) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

d) Ernährungszusätze für Tiere: Zubereitungen, die aus einer Mischung von Zusatzstoffen oder einer Mischung von Zusatzstoffen und gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (3) zugelassenen Erzeugnissen bestehen, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten können und die oral verabreicht werden sollen, um spezifische zeitweilige ernährungsphysiologische Bedürfnisse von Tieren zu befriedigen, die sich in besonderen Haltungs- oder Lebensumständen befinden, oder um besondere Ernährungszwecke zu erreichen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Konzentration und ihrer Verabreichungsart nicht als Ergänzungsfuttermittel gelten können;

e) besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

(2) Die übrigen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgeführten Begriffsbestimmungen für die Tierernährung finden erforderlichenfalls Anwendung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel und Ernährungszusätze für Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 so beschaffen oder zusammengesetzt sein müssen, daß sie dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck gerecht werden.

Artikel 4

Vorbehaltlich der im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Bestimmungen gilt diese Richtlinie unbeschadet der gemeinschaftlichen Vorschriften insbesondere über

a) Mischfuttermittel,

b) Zusatzstoffe in der Tierernährung,

c) unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung,

d) bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung,

e) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

f) die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Ernährungszusätze für Tiere nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Sie schreiben ferner vor, daß die Verpackungen oder Behältnisse so verschlossen sein müssen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

Artikel 6

Ergänzend zu den Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln schreiben die Mitgliedstaaten folgendes vor:

1. Folgende zusätzliche Angaben müssen in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett der Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 enthalten sein:

a) das Bestimmungswort 'Diät-' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung;

b) die genaue Zweckbestimmung, d. h. der besondere Ernährungszweck;

c) die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels;

d) die in Spalte 4 und gegebenenfalls Spalte 6 des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen;

e) die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer.

Die unter den Buchstaben a) bis e) genannten Angaben müssen mit dem Inhalt des im Anhang der Richtlinie 94/39/EG enthaltenen Verzeichnisses der Verwendungszwecke sowie mit den gemäß Artikel 8 Absatz 3 festzulegenden allgemeinen Bestimmungen vereinbar sein.

2. Andere als die unter Nummer 1 genannten Angaben in dem dafür vorgesehenen Feld sind zulässig, sofern sie nach Artikel 8 Absatz 1 vorgesehen sind.

3. Unbeschadet des Artikels 5e der Richtlinie 79/373/EWG kann bei der Kennzeichnung der Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem im Verzeichnis der Verwendungszwecke gemäß Artikel 8 Absatz 1 definierten Ernährungszweck entspricht.

4. Auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung von Futtermitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 ist folgende Angabe anzubringen: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmanns einzuholen'.

In dem Verzeichnis der Verwendungszwecke im Anhang der Richtlinie 94/39/EG kann jedoch vorgesehen werden, daß diese Angabe bei bestimmten Diätfuttermitteln durch die Empfehlung, zuvor den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu ersetzen ist.

5. Die Bestimmungen des Artikels 5c Absatz 5 der Richtlinie 79/373/EWG gelten auch für Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

6. Bei der Kennzeichnung von Futtermitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Hoechstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.

7. Das Bestimmungswort 'Diät-' darf ausschließlich für Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 verwendet werden.

Andere Bestimmungswörter als 'Diät-' dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Futtermittel nicht verwendet werden.

8. Abweichend von Artikel 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG können bei der Angabe der Ausgangserzeugnisse jeweils mehrere Ausgangserzeugnisse in Kategorien zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Ausgangserzeugnisse als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels erforderlich ist.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Ernährungszusätze für Tiere nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die nachstehend aufgeführten Angaben - für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft ansässige Erzeuger, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist - deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett in dem dafür vorgesehenen Feld angebracht werden:

a) Die Bezeichnung 'Ernährungszusatz für Tiere';

b) die genaue Zweckbestimmung, d. h. der besondere Ernährungszweck des Zusatzes und die Tierart oder die Tiergattung, für die der Ernährungszusatz bestimmt ist;

c) die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Zusatzes;

d) die in Spalte 4 und gegebenenfalls Spalte 6 des Anhangs vorgeschriebenen Angaben;

e) die Fütterungsdauer des Zusatzes;

f) die Fütterungsanweisung, die eine angemessene Verwendung des Zusatzes ermöglicht;

g) Name oder Firmenname und Anschrift oder Sitz des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen;

h) die Nettomenge, bei festen Erzeugnissen ausgedrückt in Masseneinheiten und bei fluessigen Erzeugnissen ausgedrückt in Volumeneinheiten oder Masseneinheiten;

i) das Herstellungsdatum;

j) der Endtermin der Garantie oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

k) die Kontrollnummer der Warenpartie;

l) die dem Betrieb gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG zugeteilte Zulassungs-Kennummer.

Die unter den Buchstaben a) bis e) genannten Angaben müssen mit dem Inhalt des nach dem Anhang zu erstellenden Verzeichnisses der Verwendungszwecke sowie mit den gemäß Artikel 8 Absatz 2 festzulegenden allgemeinen Bestimmungen vereinbar sein.

(2) Erfordern andere Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für Mischfuttermittel die Angabe einer Mindesthaltbarkeitsdauer, so darf nur eine einzige Haltbarkeitsdauer angegeben werden, und zwar diejenige, die zuerst abläuft.

(3) Andere als die unter Nummer 1 genannten Angaben in dem dafür vorgesehenen Feld sind zulässig, sofern sie nach Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen sind.

(4) Auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung von Ernährungszusätzen für Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 ist folgende Angabe anzubringen: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmanns einzuholen'.

In dem nach dem Anhang zu erstellenden Verzeichnis der Verwendungszwecke kann jedoch vorgesehen werden, daß diese Angabe bei Ernährungszusätzen für bestimmte Tiere durch die Empfehlung, zuvor den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu ersetzen ist.

(5) Der Verantwortliche für die Angaben über das Mischfuttermittel kann andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben machen. Diese Angaben

- dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als die, deren Angabe in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehen ist;

- dürfen den Käufer nicht irreführen, insbesondere indem dem Zusatz Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die er nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, daß der Ernährungszusatz besondere Merkmale aufweist, obwohl alle ähnlichen Erzeugnisse die gleichen Merkmale besitzen;

- dürfen sich nicht auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung beziehen; hierbei kann jedoch auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem im Verzeichnis der Verwendungszwecke gemäß Artikel 8 Absatz 2 definierten Ernährungszweck entspricht;

- müssen sich auf objektive oder meßbare Faktoren beziehen, die nachgewiesen werden können;

- müssen deutlich von allen in diesem Artikel genannten Angaben getrennt werden.

Artikel 8

Nach dem Verfahren des Artikels 12 werden gemäß nachstehenden Bestimmungen und dem Muster im Anhang Teil A bzw. B ein Verzeichnis der Verwendungen der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und ein Verzeichnis der Verwendungen der Ernährungszusätze für Tiere festgelegt:

1. Für die Futtermittel für besondere Ernährungszwecke findet das mit der Richtlinie 94/39/EWG festgelegte Verzeichnis der Verwendungszwecke Anwendung. Das Verzeichnis umfaßt

- die Angaben im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 Buchstaben b), c), d) und e) sowie

- gegebenenfalls die Angaben im Sinne von Artikel 6 Nummer 2 und Nummer 4 Unterabsatz 2.

2. Das Verzeichnis der Verwendungen der Ernährungszusätze für Tiere wird bis zum 30. Juni 1999 festgelegt. Das Verzeichnis umfaßt

- die Angaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) sowie

- gegebenenfalls die Angaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.

3. Es können allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben einschließlich der geltenden Toleranzen festgelegt werden.

4. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels getroffenen Maßnahmen können aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen geändert werden.

Artikel 9

(1) Im Hinblick auf die Erstellung der Verzeichnisse gemäß Artikel 8 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß ein Antrag, dem ein Dossier beigefügt ist, den Mitgliedstaaten und der Kommission amtlich zugeleitet wird, um die Verwendungszwecke der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und der Ernährungszusätze für Tiere zu rechtfertigen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann die Kommission die Leitlinien festlegen, nach denen die in Absatz 1 genannten Dossiers auszuarbeiten sind.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Futtermittel und Ernährungszusätze für Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dieser Richtlinie keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Artikel 11

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die Verabreichung eines Futtermittels oder eines Ernährungszusatzes für Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 oder seine Verwendung unter vorgegebenen Bedingungen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt bedeutet, so meldet er dies unverzüglich der Kommission und begründet dies im einzelnen.

(2) Die Kommission leitet unverzüglich das Verfahren des Artikels 12 ein, um erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Artikel 12

(1) Bei Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens wird die Kommission von dem Ständigen Futtermittelausschuß, nachstehend 'Ausschuß' genannt, der mit Beschluß 70/372/EWG eingesetzt wurde, unterstützt und beraten.

(2) Der Vorsitzende unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(4) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich alle Elemente der Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 13

Damit eine wirksame amtliche Kontrolle von Futtermitteln und Ernährungszusätzen für Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 gewährleistet ist, gelten folgende besondere Bestimmungen:

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Herstellung bzw. beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

2. Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde befugt, von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage von Daten und Informationen darüber zu verlangen, daß das Futtermittel und der Ernährungszusatz für Tiere die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

Sind die betreffenden Daten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt die Angabe der Fundstelle.

(2) ABl. L 92 vom 7. 4. 1990, S. 42.

(3) ABl. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8."

3. Der Anhang der Richtlinie erhält folgende Fassung:

"ANHANG

TEIL A

Muster für das gemäß Artikel 8 zu erstellende Verzeichnis der Verwendungszwecke der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

Muster für das gemäß Artikel 8 zu erstellende Verzeichnis der Verwendungszwecke der besonderen Ernährungszusätze

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Artikel 2

Die nachstehenden Richtlinien werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (6) wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und Ernährungszusätze für Tiere."

2. In der Richtlinie 79/373/EWG:

a) wird in Artikel 1 Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:

"h) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und Ernährungszusätze für Tiere";

b) erhält Artikel 5e Absatz 2 erster Gedankenstrich folgende Fassung:

"- dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als von bzw. an denen, deren Angabe in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie oder in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und Ernährungszusätze für Tiere (2) vorgesehen ist

(2) ABl. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.".

3. In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 82/471/EWG wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und Ernährungszusätze für Tiere".

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.

(2) ABl. L 207 vom 10. 8. 1994, S. 20.

(3) ABl. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(4) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(5) ABl. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 15.

(6) ABl. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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