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Document 32020D2253

Beschluss (Euratom) 2020/2253 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

ABl. L 444 vom 31.12.2020, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2253/oj

31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/11


BESCHLUSS (Euratom) 2020/2253 DES RATES

vom 29. Dezember 2020

über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Februar 2020 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen ermächtigt. Diese Verhandlungen führten zu einem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) und einem Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (im Folgenden „Kernenergieabkommen“) (im Folgenden gemeinsam "Abkommen").

(2)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen, nämlich die Assoziierung mit dem Forschungs- und Ausbildungsprogramm von Euratom und dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (Teilnahme an Programmen der Union, wirtschaftliche Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sollte daher im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallen, im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden. Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit im Namen der Union unterliegen einem gesonderten Verfahren.

(3)

Es sei daran erinnert, dass Entwürfe bilateraler Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich, einschließlich Abkommen über den Austausch wissenschaftlicher oder industrieller Informationen im Nuklearbereich, im Rahmen des Euratom-Vertrags geschlossen werden können, sofern die Bedingungen und Verfahrensvorschriften der Artikel 29 und 103 dieses Vertrags eingehalten werden.

(4)

Angesichts der außergewöhnlichen Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Union und die Gemeinschaft und der durch das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 bedingten Dringlichkeit sollte das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Aus denselben Gründen sollte das Kernenergieabkommen unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die endgültige sprachjuristische Überarbeitung abgeschlossen sind und die Vertragsparteien die abschließend überarbeiteten Sprachfassungen als verbindlich und endgültig festgelegt haben.

(5)

Aufgrund des mit nur sieben Tagen vor Ende des Übergangszeitraums äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über die Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung nicht erfolgen. Aus diesem Grund sollten die Parteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen mit der abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen beginnen. Diese sprachjuristische Überarbeitung sollte baldmöglichst abgeschlossen werden. Anschließend sollten die Parteien im Wege von diplomatischen Notenwechseln diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen als verbindlich und endgültig festlegen. Diese überarbeiteten Wortlaute sollten die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzen.

(6)

Dem Abschluss des Kernenergieabkommens durch die Kommission sollte zugestimmt werden.

(7)

Dem Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte zugestimmt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Dem Abschluss – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie wird unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen zugestimmt.

(2)   Dem Abschluss – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, einschließlich seiner Bestimmungen über die vorläufige Anwendung, wird im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unter den Bedingungen gemäß Artikel 3 zugestimmt.

(3)   Der Wortlaut des in Absatz 1 genannten Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Der Wortlaut des in Absatz 2 genannten Abkommens ist dem Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates (1) beigefügt.

Artikel 2

(1)   Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Abkommen unterzeichnet und ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die in Absatz 2 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen.

Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt.

Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Abkommen von Anfang an.

(3)   Die vorläufige Anwendung gemäß Absatz 1 wird im Wege eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Regierung des Vereinigten Königreichs vereinbart. Der Wortlaut dieses Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1)   Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unterzeichnet und ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Der Präsident des Rates teilt dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/2252 mit, dass die für die vorläufige Anwendung des Abkommens erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren der Union erfüllt bzw. abgeschlossen sind, sofern das Vereinigte Königreich der Union vor dem in Absatz 1 genannten Datum mitgeteilt hat, dass seine für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind.

(3)   Die Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen.

Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt.

Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens von Anfang an.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).


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