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Document 32018D1927
Commission Decision (EU) 2018/1927 of 5 December 2018 laying down internal rules concerning the processing of personal data by the European Commission in the field of competition in relation to the provision of information to data subjects and the restriction of certain rights
Beschluss (EU) 2018/1927 der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte
Beschluss (EU) 2018/1927 der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte
C/2018/8109
ABl. L 313 vom 10.12.2018, p. 39–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/39 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1927 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2018
zur Festlegung interner Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission führt behördliche Untersuchungen zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und dem Sekundärrecht sowie den zu diesem Zweck geschlossenen internationalen Übereinkünften durch. (1) Sie übt daher in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse (einschließlich damit verbundener operativer Tätigkeiten) aus, die ihr mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übertragen wurden. |
(2) |
Die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission im Wettbewerbsbereich stellen auf Unternehmen oder Mitgliedstaaten ab, die den Wettbewerbsvorschriften des AEUV unterliegen, und nicht auf natürliche Personen als solche. Bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen werden jedoch zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)„verarbeitet“ (Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725). Die Kommission muss solche personenbezogenen Daten verarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihr als der für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Union zuständigen Behörde übertragen wurden. Untersuchungen in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle sowie die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften stellen Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen dar, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Fällen verbunden sind. Diese Tätigkeiten dienen der Förderung und dem Schutz eines von Wettbewerb geprägten Binnenmarkts und wahren damit ein wichtiges wirtschaftliches und finanzielles Interesse der Union und der Mitgliedstaaten. |
(3) |
Im Rahmen ihrer Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle verarbeitet die Kommission personenbezogene Daten, die sie von juristischen Personen, natürlichen Personen, Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen (z. B. nationalen Wettbewerbsbehörden, Regulierungsstellen und sonstigen öffentlichen Stellen und Behörden), Wettbewerbsbehörden von Drittländern und internationalen Einrichtungen und Organisationen erhalten hat. Bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen kann die Kommission unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf der Grundlage eingegangener Informationen tätig wird, auch personenbezogene Daten verarbeiten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. einer Marktüberwachung oder einem Marktscreening), aus anonymen Quellen (z. B. von Hinweisgebern/Informanten) oder von bekannten Quellen (z. B. von Beschwerdeführern), deren Identität geschützt werden muss, stammen. |
(4) |
Die Kommission kann ihrerseits personenbezogene Daten an juristische oder natürliche Personen (z. B. bei der Akteneinsicht), an nationale Wettbewerbsbehörden und andere Behörden und Einrichtungen im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von Drittländern weitergeben, soweit dies erforderlich und angemessen ist, um ihre Befugnisse auszuüben, die Verteidigungsrechte von Parteien eines Kommissionsverfahrens zu wahren und eine effiziente und wirksame Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union sicherzustellen. |
(5) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen kann bereits vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung sowie nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z. B. zur Marktüberwachung oder Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, zu Screeningzwecken oder um zu beurteilen, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind). |
(6) |
Bei den von der Kommission verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich beispielsweise um Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten, die den Gegenstand der Untersuchung oder des Verfahrens betreffen oder in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. Die personenbezogenen Daten werden in den für die Untersuchung zuständigen Dienststellen der Kommission so lange gespeichert, wie es für die Untersuchung oder die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist; ferner werden sie während des Verwaltungsverfahrens sowie während etwaiger späterer gerichtlicher Überprüfungsverfahren und der administrativen Aufbewahrungsfrist, die nach der endgültigen Schließung der Akte beginnt, gespeichert. Am Ende der Aufbewahrungsfrist werden die Informationen, die die Wettbewerbssache betreffen, einschließlich der personenbezogenen Daten an die historischen Archive der Kommission übermittelt. (3) |
(7) |
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten. Gleichzeitig ist die Kommission für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zuständig und muss deshalb diesbezügliche Untersuchungen zügig durchführen; dabei muss sie die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis (4) sowie die Verteidigungsrechte der von ihren Untersuchungen betroffenen Parteien (5) und die Rechte der Personen, die Schutz ihrer Identität benötigen, wahren. |
(8) |
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 22 und 35 sowie des Artikels 4, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. |
(9) |
Die vorliegenden internen Vorschriften sollten alle Verarbeitungsvorgänge der Kommission bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse abdecken, unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf der Grundlage eingegangener Informationen handelt; ferner sollten sie die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und damit zusammenhängende operative Tätigkeiten in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle abdecken, wenn die Ausübung der Rechte der betroffenen Person die Durchführung von Untersuchungen oder Durchsetzungsmaßnahmen gefährden könnte. Diese Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens, während des Verfahrens und nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchungen, einschließlich der Verarbeitung im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit nationalen Wettbewerbsbehörden oder Behörden und Organisationen von Mitgliedstaaten oder Drittländern, durchgeführt werden. |
(10) |
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogene Daten verarbeitet. |
(11) |
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen beschränken, um ihre wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und ihre Maßnahmen zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, Untersuchungen und Verfahren der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die Untersuchungsinstrumente und -methoden sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen zu schützen. |
(12) |
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Dienststellen, Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Behörden zu den Gründen für die Beschränkungen sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkungen konsultieren. |
(13) |
Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um mit diesen Ländern oder Organisationen zusammenzuarbeiten und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union zu wahren. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor dieser Pflicht zur Zusammenarbeit haben. |
(14) |
Die Kommission hat daher die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründe als Gründe für Beschränkungen nach Artikel 25 der Verordnung anerkannt, die für die Datenverarbeitung im Rahmen der Untersuchungen und der Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission im Bereich des Wettbewerbs (Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle) erforderlich sein können. |
(15) |
Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis eintragen. |
(16) |
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen oder unterlassen, wenn diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährden würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte. Um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 verankerten Rechte der betroffenen Personen nur eingeschränkt werden, solange die Gründe für die Beschränkung vorliegen, sollte die Kommission ihren Standpunkt regelmäßig und bei Abschluss der jeweiligen Untersuchung überprüfen. |
(17) |
Werden andere Rechte betroffener Personen beschränkt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck gefährden würde. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist die für Wettbewerbspolitik zuständige Dienststelle der Kommission. |
(18) |
Der Datenschutzbeauftragte der Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten. |
(19) |
Dieser Beschluss wird für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 erlassen und sollte zum selben Zeitpunkt wie die Verordnung in Kraft treten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. |
(20) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gehört — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung von deren Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Bereich des Wettbewerbs unterrichtet.
Ferner werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 beschränken kann.
(2) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der oder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 101 bis 109 AEUV.
Artikel 2
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
(2) Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck der Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission, unter anderem durch Offenlegung ihrer Untersuchungsinstrumente und -methoden, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 kann die Kommission die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder von internationalen Organisationen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken:
a) |
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung oder nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (7) beschränkt werden könnte; |
b) |
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, Artikels 15 Absatz 3 oder Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beschränkt werden könnte; |
c) |
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Durchführung von Wettbewerbsuntersuchungen oder der Durchsetzung von Wettbewerbsbeschlüssen gefährden könnte. |
Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, hört sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist klar, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 23 der Geschäftsordnung der Kommission.
Artikel 3
Unterrichtung der betroffenen Personen
(1) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über ihre Tätigkeiten informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen verarbeitet werden.
(2) Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für wettbewerbsrechtliche Untersuchungen oder zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts (einschließlich damit verbundener operativer Tätigkeiten) verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
Artikel 4
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
(2) Die Unterrichtung über die Gründe für die in Absatz 1 genannte Beschränkung kann unterbleiben, wenn dies dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.
(3) Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
(4) Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.
Artikel 5
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen
Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Artikel 6
Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
(1) Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung.
(2) Zu diesem Zweck ist anzugeben, wie die Ausübung dieses Rechts den Zweck der Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission oder der nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
(3) Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 7
Dauer der Beschränkungen
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.
(2) Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für die Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.
(3) Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen jährlich sowie beim Abschluss der Untersuchung.
Artikel 8
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten
(1) Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten verschafft die Kommission diesem Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragten wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1725 in Kraft.
Brüssel, den 5. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Kartellrecht: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), Fusionskontrolle: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), Beihilferecht: Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). Die Verarbeitung im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 umfasst auch Fälle, in denen die Kommission freiwillig übermittelte personenbezogene Daten erhält.
(3) Die Aufbewahrung der Akten in der Kommission wird durch die gemeinsame Aufbewahrungsliste geregelt; in diesem Rechtsdokument (die letzte Fassung ist SEC(2012) 713) in Form eines Zeitplans sind die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Arten von Kommissionsakten festgelegt.
(4) Siehe insbesondere Artikel 339 AEUV sowie Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18); Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1); Artikel 30 und 31 der Verordnung (EU) 2015/1589; erforderliche Erklärungen zu vertraulichen Informationen in den Anmeldeformularen für staatliche Beihilfen als Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in ihrer geänderten Fassung.
(5) Die Durchsetzung der Rechte der betroffenen Personen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Erfüllung der Pflichten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf der Grundlage der genannten Verordnung berührt die Vorgehensweise der Kommission im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten von Parteien in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht. Die Integrität und Echtheit der im Rahmen von Wettbewerbsuntersuchungen in der Kommissionsakte zusammengetragenen Beweismittel können daher nicht durch die Änderung von Dokumenten beeinträchtigt werden, die im Einklang mit den im Wettbewerbsbereich geltenden Verfahrensvorschriften eingegangen sind oder erhoben wurden.
(6) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(7) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(9) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).