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Document 32017R1963

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1963 der Kommission vom 9. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

    C/2017/5518

    ABl. L 279 vom 28.10.2017, p. 30–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2532

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1963/oj

    28.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/30


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1963 DER KOMMISSION

    vom 9. August 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (2), insbesondere auf Artikel 31,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der dreijährigen Arbeitsprogramme, die am 1. April 2015 begonnen haben, sollten bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission (3) vereinfacht oder präzisiert werden. Es empfiehlt sich, gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten und die nationalen Verwaltungen weiter zu beschränken.

    (2)

    Da das Jahr der Durchführung der Arbeitsprogramme am 1. April beginnt, sollten bei Änderungen genehmigter Arbeitsprogramme im Fall von Zusammenschlüssen von Empfängerorganisationen die jeweiligen Arbeitsprogramme der sich zusammenschließenden Empfängerorganisationen bis zum Beginn des Jahres der Durchführung parallel weitergeführt werden, das auf das Jahr der Durchführung, in dem der Zusammenschluss stattfand, folgt. In diesem Zusammenhang sollten bestimmte Bedingungen für die Annahme von Änderungen an Maßnahmen des Arbeitsprogramms angepasst werden, um klarzustellen, dass die dem Bereich zugewiesenen Finanzmittel nicht geändert werden.

    (3)

    Um die Anträge auf Vorschusszahlung besser auf die Liquidität der Begünstigten abstimmen zu können, sollten die Mitgliedstaaten den Empfängerorganisationen gestatten können, während der Durchführung des dreijährigen Arbeitsprogramms Vorschusszahlungen zu beantragen.

    (4)

    Es sollte ein Mindestbetrag für die Sicherheit festgesetzt werden, die bei Einreichung eines Antrags auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms zu leisten ist, um die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms sicherzustellen. Die Bestimmungen über die Freigabe der Sicherheit für Vorschüsse vor Ablauf jedes Jahres der Durchführung des Arbeitsprogramms sollten flexibler sein und an die Bestimmungen über die Auszahlung der Unionsfinanzierung angeglichen werden.

    (5)

    Da die Einhaltung des jährlichen Haushaltszyklus das Hauptziel der strengen Fristen für die Einreichung eines Zahlungsantrags ist, sollte den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Frist für die Einreichung eines Zahlungsantrags eingeräumt werden, solange die Mitgliedstaaten die Zahlungen bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres leisten, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet.

    (6)

    Um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, sollte für die Erstattung bereits getätigter Ausgaben ein System von Teilzahlungen in jedem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms vorgesehen werden.

    (7)

    Im Interesse der Vereinfachung sollte es möglich sein, die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten ausschließlich anhand von Unterlagen zu prüfen.

    (8)

    Schließlich sollten mehrere Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission sowie Querverweise auf bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 präzisiert werden.

    (9)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Vor dem 1. April 2018 genehmigte Arbeitsprogramme sollten bis zu ihrem Abschluss weiterhin den zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 unterliegen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Empfängerorganisationen, die sich zusammengeschlossen und zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, setzen diese Programme parallel und getrennt bis zum 31. März des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres fort.“

    b)

    In Absatz 6 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

    „c)

    die Finanzmittel, welche für den in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereich zugewiesen sind, nicht geändert werden;

    d)

    die Mittelübertragung von der betreffenden Maßnahme auf andere Maßnahmen in dem jeweiligen Bereich 40 000 EUR nicht übersteigt.“

    2.

    Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Vorschüsse

    (1)   Empfängerorganisationen können innerhalb von Fristen, die vom Mitgliedstaat festzusetzen sind, Vorschussanträge stellen.

    (2)   Der Gesamtbetrag der in einem Jahr der Programmdurchführung geleisteten Vorschusszahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für dieses Arbeitsprogramm nicht überschreiten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für die Vorschüsse und die Fristen für die Zahlung der Vorschüsse festsetzen.

    Artikel 4

    Sicherheitsleistung

    (1)   Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannte Sicherheitsleistung beträgt mindestens 10 % der beantragten Unionsfinanzierung.

    (2)   Die Auszahlung von Vorschüssen gemäß Artikel 3 ist an die Leistung einer Sicherheit gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (*1) gebunden. Die Höhe der Sicherheit entspricht 110 % des beantragten Vorschusses.

    (3)   Die Erzeugerorganisationen können bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt und spätestens vor Ablauf jedes Jahres der Durchführung des Arbeitsprogramms die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit beantragen. Dem Antrag ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen. Der Mitgliedstaat prüft die Unterlagen und gibt die Sicherheit für die betreffenden Ausgaben spätestens im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat der Antragstellung frei.

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“"

    3.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Um die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erhalten, reicht eine Empfängerorganisation in dem Kalenderjahr, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet, und spätestens innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, welche die Einhaltung von Absatz 5 erlaubt, bei der Zahlstelle des Mitgliedstaats einen Auszahlungsantrag ein.

    Die Zahlstelle des Mitgliedstaats kann den Empfängerorganisationen den Restbetrag der Unionsfinanzierung für jedes Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie anhand des Jahresberichts gemäß Artikel 9 oder des Kontrollberichts gemäß Artikel 7 überprüft hat, dass die Maßnahmen, für die die einzelnen Tranchen der Vorschusszahlung gemäß Artikel 3 gezahlt wurden, tatsächlich durchgeführt wurden.“

    b)

    Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Spätestens am 15. Oktober des Kalenderjahres, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet, und nach Prüfung der Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Unionsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 frei.“

    4.

    Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

    „Artikel 5a

    Teilzahlungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten können den Empfängerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des Arbeitsprogramms bereits ausgegebenen Beträgen entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.

    (2)   Die Anträge gemäß Absatz 1 können jederzeit, jedoch höchstens zweimal in jedem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms gestellt werden. Den Anträgen ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen.

    (3)   Die auf die Anträge gemäß Absatz 1 geleisteten Zahlungen dürfen 80 % des Teilbetrags der Beihilfe nicht überschreiten, der den Beträgen entspricht, die im Rahmen des Arbeitsprogramms für den betreffenden Zeitraum bereits ausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für Teilzahlungen und die Fristen für die Antragstellung festsetzen.“

    5.

    In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6)   Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausschließlich anhand von Unterlagen prüfen.“

    6.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 31. Januar vor Beginn eines neuen dreijährigen Arbeitsprogramms die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere die Maßnahmen in Bezug auf“

    ii)

    die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    die Mindestzuweisung der Finanzmittel der Union für spezifische Bereiche gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014, die Zielvorgaben und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung und die quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f derselben Verordnung;

    d)

    die Fristen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;“

    b)

    In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission bis zum 20. Oktober, der auf jedes Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms folgt, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, der mindestens folgende Informationen enthält:“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für ab dem 1. April 2018 beginnende Arbeitsprogramme und deren Genehmigungsverfahren.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. August 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 95).


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