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Document 32017R1963
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1963 of 9 August 2017 amending Implementing Regulation (EU) No 615/2014 laying down detailed rules for the application of Regulation (EU) No 1306/2013 of the European Parliament and of the Council and Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council in respect of work programmes to support the olive oil and table olives sectors
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1963 der Kommission vom 9. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1963 der Kommission vom 9. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
C/2017/5518
ABl. L 279 vom 28.10.2017, p. 30–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2532
28.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1963 DER KOMMISSION
vom 9. August 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (2), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der dreijährigen Arbeitsprogramme, die am 1. April 2015 begonnen haben, sollten bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission (3) vereinfacht oder präzisiert werden. Es empfiehlt sich, gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten und die nationalen Verwaltungen weiter zu beschränken. |
(2) |
Da das Jahr der Durchführung der Arbeitsprogramme am 1. April beginnt, sollten bei Änderungen genehmigter Arbeitsprogramme im Fall von Zusammenschlüssen von Empfängerorganisationen die jeweiligen Arbeitsprogramme der sich zusammenschließenden Empfängerorganisationen bis zum Beginn des Jahres der Durchführung parallel weitergeführt werden, das auf das Jahr der Durchführung, in dem der Zusammenschluss stattfand, folgt. In diesem Zusammenhang sollten bestimmte Bedingungen für die Annahme von Änderungen an Maßnahmen des Arbeitsprogramms angepasst werden, um klarzustellen, dass die dem Bereich zugewiesenen Finanzmittel nicht geändert werden. |
(3) |
Um die Anträge auf Vorschusszahlung besser auf die Liquidität der Begünstigten abstimmen zu können, sollten die Mitgliedstaaten den Empfängerorganisationen gestatten können, während der Durchführung des dreijährigen Arbeitsprogramms Vorschusszahlungen zu beantragen. |
(4) |
Es sollte ein Mindestbetrag für die Sicherheit festgesetzt werden, die bei Einreichung eines Antrags auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms zu leisten ist, um die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms sicherzustellen. Die Bestimmungen über die Freigabe der Sicherheit für Vorschüsse vor Ablauf jedes Jahres der Durchführung des Arbeitsprogramms sollten flexibler sein und an die Bestimmungen über die Auszahlung der Unionsfinanzierung angeglichen werden. |
(5) |
Da die Einhaltung des jährlichen Haushaltszyklus das Hauptziel der strengen Fristen für die Einreichung eines Zahlungsantrags ist, sollte den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Frist für die Einreichung eines Zahlungsantrags eingeräumt werden, solange die Mitgliedstaaten die Zahlungen bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres leisten, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet. |
(6) |
Um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, sollte für die Erstattung bereits getätigter Ausgaben ein System von Teilzahlungen in jedem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms vorgesehen werden. |
(7) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte es möglich sein, die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten ausschließlich anhand von Unterlagen zu prüfen. |
(8) |
Schließlich sollten mehrere Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission sowie Querverweise auf bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 präzisiert werden. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Vor dem 1. April 2018 genehmigte Arbeitsprogramme sollten bis zu ihrem Abschluss weiterhin den zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 unterliegen. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Vorschüsse (1) Empfängerorganisationen können innerhalb von Fristen, die vom Mitgliedstaat festzusetzen sind, Vorschussanträge stellen. (2) Der Gesamtbetrag der in einem Jahr der Programmdurchführung geleisteten Vorschusszahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für dieses Arbeitsprogramm nicht überschreiten. (3) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für die Vorschüsse und die Fristen für die Zahlung der Vorschüsse festsetzen. Artikel 4 Sicherheitsleistung (1) Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannte Sicherheitsleistung beträgt mindestens 10 % der beantragten Unionsfinanzierung. (2) Die Auszahlung von Vorschüssen gemäß Artikel 3 ist an die Leistung einer Sicherheit gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (*1) gebunden. Die Höhe der Sicherheit entspricht 110 % des beantragten Vorschusses. (3) Die Erzeugerorganisationen können bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt und spätestens vor Ablauf jedes Jahres der Durchführung des Arbeitsprogramms die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit beantragen. Dem Antrag ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen. Der Mitgliedstaat prüft die Unterlagen und gibt die Sicherheit für die betreffenden Ausgaben spätestens im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat der Antragstellung frei. (*1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“" |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Teilzahlungen (1) Die Mitgliedstaaten können den Empfängerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des Arbeitsprogramms bereits ausgegebenen Beträgen entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen. (2) Die Anträge gemäß Absatz 1 können jederzeit, jedoch höchstens zweimal in jedem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms gestellt werden. Den Anträgen ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen. (3) Die auf die Anträge gemäß Absatz 1 geleisteten Zahlungen dürfen 80 % des Teilbetrags der Beihilfe nicht überschreiten, der den Beträgen entspricht, die im Rahmen des Arbeitsprogramms für den betreffenden Zeitraum bereits ausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für Teilzahlungen und die Fristen für die Antragstellung festsetzen.“ |
5. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausschließlich anhand von Unterlagen prüfen.“ |
6. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für ab dem 1. April 2018 beginnende Arbeitsprogramme und deren Genehmigungsverfahren.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 95).