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Document 32009D0513
2009/513/EC: Council Decision of 22 June 2009 on the conclusion of the Agreement between the European Community and the Republic of Armenia on certain aspects of air services
2009/513/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2009/513/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 173 vom 3.7.2009, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/513/oj
3.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Juni 2009
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2009/513/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Armenien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/149/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft am 9. Dezember 2008 unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist(sind), die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ŠEBESTA
(1) Stellungnahme vom 10. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 50 vom 21.2.2009, S. 22.
(3) ABl. L 50 vom 21.2.2009, S. 21.