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Document 32009D0513

    2009/513/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 173 vom 3.7.2009, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/513/oj

    Related international agreement

    3.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/7


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Juni 2009

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2009/513/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Armenien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) ausgehandelt.

    (3)

    Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/149/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft am 9. Dezember 2008 unterzeichnet.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist(sind), die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ŠEBESTA


    (1)  Stellungnahme vom 10. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 50 vom 21.2.2009, S. 22.

    (3)  ABl. L 50 vom 21.2.2009, S. 21.


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