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Document 32004R0001

    Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

    ABl. L 1 vom 3.1.2004, p. 1–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1/oj

    32004R0001

    Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

    Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/2004 S. 0001 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission

    vom 23. Dezember 2003

    über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i),

    nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung(2),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass eine Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags freigestellt ist.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3) gilt nicht für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben.

    (3) Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf kleine und mittlere Unternehmen angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und ihren Standpunkt zuletzt im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(4) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt) dargelegt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Artikel auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnisse auch auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen anwendet, sofern diese Erzeugnisse in den Geltungsbereich von Artikel 89 EG-Vertrag einbezogen wurden, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen. Angesichts der Besonderheiten des Agrarsektors ist eine Verordnung, die nur für die in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen gilt, gerechtfertigt.

    (4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen anzumelden. Solche Anmeldungen werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung und des Gemeinschaftsrahmens geprüft. Anmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind, sollten zunächst anhand der neuen Verordnung und, wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfuellt sind, anhand des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden. Es empfiehlt sich, für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, Übergangsbestimmungen zu erlassen.

    (5) In den kommenden Jahren wird sich die Landwirtschaft an neue Gegebenheiten und weitere Veränderungen bei der Entwicklung der Märkte, der Marktpolitik und den Handelsregeln, der Nachfrage und den Vorlieben der Verbraucher sowie die Erweiterung der Gemeinschaft anpassen müssen. Diese Veränderungen werden sich nicht nur auf die Agrarmärkte, sondern auf die gesamte lokale Wirtschaft in den ländlichen Gebieten auswirken. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete wiederherzustellen und zu verbessern und hierdurch zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten beizutragen.

    (6) Kleine und mittlere Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Durch die Defizite des Marktes zum Beispiel können sie jedoch in ihrer Entwicklung aufgehalten werden; so können sie wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und ihrer begrenzten Möglichkeiten, Garantien zu bieten, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten haben. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Durch die im Wege dieser Verordnung freigestellten Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen soll deren wirtschaftliche Tätigkeit gefördert werden, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Entwicklungen sollten durch Vereinfachung der für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Bestimmungen gefördert werden.

    (7) Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft werden in großem Umfang von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt.

    (8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(5) sind bereits besondere Regeln für staatliche Beihilfen für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingeführt worden, die von den Mitgliedstaaten ohne Kofinanzierung durch die Gemeinschaft gewährt werden.

    (9) Mit dieser Verordnung sollen Beihilfen freigestellt werden, die alle darin vorgesehenen Bedingungen erfuellen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass die nach einer solchen Regelung gewährten Beihilfen ebenfalls alle einschlägigen Bedingungen dieser Verordnung erfuellen. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zulasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten Beihilferegelungen und außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

    (10) Beihilfen zu den Kosten für Werbung gemäß den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse(6) sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden und weiterhin nur den genannten Leitlinien unterliegen.

    (11) Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung im geförderten Wirtschaftszweig zu erreichen, sollten Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Hoechstbetrag übersteigen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden.

    (12) Diese Verordnung sollte Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden, nicht freistellen. Eine solche Beihilfe könnte unvereinbar sein mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft. Beihilfen zu den Kosten für die Teilnahme an Messen oder für Studien oder Beratungsdienste zur Einführung eines neuen Erzeugnisses oder eines bestehenden Erzeugnisses auf einem neuen Markt sollten in der Regel nicht als Ausfuhrbeihilfe gelten.

    (13) Um Abweichungen in der Auslegung zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffend kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zugrunde zu legen.

    (14) Um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte entsprechend der gängigen Praxis der Kommission in der Regel als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils zuschussfähigen Kosten, und nicht als absolute Hoechstbeträge ausgedrückt werden.

    (15) Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hängt unter anderem von der Beihilfeintensität und damit von dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag ab. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze zugrunde gelegt werden; bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten gedeckt und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein. Als Referenzzinssätze gelten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze.

    (16) Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission bei der Bewertung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor ist eine Differenzierung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen nicht erforderlich. Für bestimmte Arten von Beihilfen empfiehlt es sich, absolute Beträge festzusetzen, die einem Begünstigten gewährt werden dürfen.

    (17) Die Hoechstsätze oder -beträge sollten nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass den beiden Zielen einer minimalen Wettbewerbsverfälschung in dem betreffenden Sektor einerseits und einer Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen in der Landwirtschaft andererseits angemessen Rechnung getragen wird. Aus Gründen der Kohärenz mit allen von der Gemeinschaft finanzierten Stützungsmaßnahmen sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die im Gemeinschaftsrahmen und in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgesetzt sind.

    (18) Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die Investitionsbeihilfen erhalten, sollten die Kriterien in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 5 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfuellen. Alle Einschränkungen bei der Erzeugung oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstüzung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sollten berücksichtigt werden. Unter Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine dauernde oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf bestimmte Beihilfen beschränkt werden.

    (19) Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollten unabhängig vom Standort freigestellt werden. Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen können zur wirtschaftlichen Entwicklung von benachteiligten Gebieten und Ziel-1-Regionen in der Gemeinschaft beitragen. In diesen Gebieten angesiedelte kleine und mittlere Unternehmen haben sowohl mit Standortnachteilen als auch mit größenbedingten Schwierigkeiten zu kämpfen. Es ist daher angezeigt, dass für kleine und mittlere Unternehmen in benachteiligten Gebieten und Ziel-1-Regionen höhere Obergrenzen festgesetzt werden.

    (20) Wegen des Risikos von Verzerrungen durch produktspezifische Investitionsbeihilfen, und um Landwirten Freiheit bei der Auswahl der Produkte zu gewähren, in die investiert wird, sollten von dieser Verordnung freigestellte Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte beschränkt sein. Diese Bedingung sollte einen Mitgliedstaat jedoch nicht davon abhalten, bestimmte landwirtschaftliche Produkte von Beihilfen oder Beihilfenregelungen auszuschließen, insbesondere wenn keine geeigneten Absatzmöglichkeiten bestehen. Auf bestimmte Sektoren gezielte Investitionsbeihilfen können gerechtfertigt und daher freigestellt werden, wenn die Beihilfe auf die Kosten der Erfuellung spezifischer Vorschriften zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung oder des Tierschutzes beschränkt ist. Im Betrieb selbst getätigte kleinere Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, die nicht zu einer Erhöhung der Kapazität führen und bei denen die zuschussfähigen Ausgaben unter der Obergrenze gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, sollten nach den Regeln für Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung geprüft werden. Betriebliche Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen und/oder bei denen der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben über der Obergrenze gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegt, sollten nach den Regeln für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse geprüft werden.

    (21) Werden die Beihilfen für die Anpassung an Vorschriften gewährt, die auf Gemeinschaftsebene neu eingeführt wurden, so sollten die Mitgliedstaaten den Anpassungszeitraum für die Landwirte nicht dadurch verlängern dürfen, dass sie die Umsetzung der betreffenden Vorschriften verzögern. Aus diesem Grunde sollte der Zeitpunkt, ab dem Rechtsvorschriften nicht mehr als neu anzusehen sind, eindeutig festgesetzt werden.

    (22) Dienstleistungen zu vergünstigten Bedingungen werden den Landwirten häufig von Unternehmen angeboten, die diese nicht frei wählen können. Damit die Beihilfen den Landwirten und nicht den Erbringern der Dienstleistung zugute kommen und der Landwirt die bestmögliche Dienstleistung zu einem wettbewerbsfähigen Preis erhält, sollte in der Regel dafür Sorge getragen werden, dass diese Dienstleistungserbringer nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgewählt und bezahlt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei Kontrollen, kommt jedoch wegen der Art oder der Rechtsgrundlage der Dienstleistung gegebenenfalls nur ein Erbringer in Frage.

    (23) Bestimmte Ratsverordnungen zur Landwirtschaft enthalten besondere Ermächtigungen zur Zahlung von staatlichen Beihilfen durch die Mitgliedstaaten, häufig in Verbindung mit oder als Ergänzung zur finanziellen Förderung durch die Gemeinschaft. Diese Bestimmungen entbinden in der Regel jedoch nicht von der Verpflichtung, die betreffende Beihilfe gemäß Artikel 88 EG-Vertrag anzumelden, sofern die Maßnahmen die Bedingungen von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags erfuellen. Da die Bedingungen für solche Beihilfen in diesen Verordnungen eindeutig genannt sind und/oder die besonderen Bestimmungen dieser Verordnungen für diese Maßnahmen eine Anmeldepflicht vorsehen, ist eine zusätzliche gesonderte Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Hinblick auf die Bewertung der Maßnahmen durch die Kommission nicht erforderlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung einen Verweis auf diese Bestimmungen enthalten; deshalb sollte eine Anmeldung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag nicht erforderlich sein, sofern vorab sichergestellt werden kann, dass die Beihilfe ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt wird.

    (24) Um sicherzustellen, dass eine Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten wirkt, sollte diese Verordnung Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte auch unter Marktbedingungen durchführen würde, nicht freistellen. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden.

    (25) Mit anderen staatlichen Beihilfen auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, mit öffentlichen Zuschüssen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder mit Gemeinschaftsunterstützung kumulierte Beihilfen sollten in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Kosten nur bis zu den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Schwellenwerten freigestellt werden.

    (26) Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformblatt erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kurz informieren und das zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bestimmt ist. Aus denselben Gründen sollte festgelegt werden, welche Aufzeichnungen die Mitgliedstaaten für die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorzulegen; hierfür sind spezifische Kriterien festzulegen. Die Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht sollten in EDV-gestützter Form vorgelegt werden, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist.

    (27) Kommt ein Mitgliedstaat seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Berichterstattungspflicht nicht nach, so kann die Kommission ihre Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag nicht wahrnehmen und kann insbesondere nicht prüfen, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen so stark sind, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die Bewertung der Auswirkungen kumulierter staatlicher Beihilfen ist insbesondere dann erforderlich, wenn derselbe Begünstigte, wie in der Landwirtschaft immer häufiger der Fall, Beihilfen aus verschiedenen Quellen erhalten könnte. Es ist daher von größter Bedeutung, dass der Mitgliedstaat rasch geeignete Informationen übermittelt, bevor Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.

    (28) Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und der Tatsache, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, bleiben die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1 GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen.

    (2) Diese Verordnung gilt nicht für

    a) Beihilfen zu den Kosten für Werbung gemäß den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse;

    b) Beihilfen für die Verarbeitung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Agrarerzeugnissen zu nicht in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnissen.

    (3) Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen zu Einzelinvestitionen mit zuschussfähigen Ausgaben von mehr als 12,5 Mio. EUR oder einen tatsächlichen Beihilfebetrag von über 6 Mio. EUR. Solche Beihilfen werden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gesondert notifiziert.

    (4) Unbeschadet Artikel 16 Buchstabe a) gilt diese Verordnung nicht für

    a) Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

    b) Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. "Beihilfe": alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen;

    2. "landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse":

    a) in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(7);

    b) die Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 4504 (Korkerzeugnisse);

    c) die Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates(8);

    3. "Verarbeitung eines Agrarerzeugnisses": die Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist;

    4. "kleine und mittlere Unternehmen (KMU)": Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

    5. "Bruttobeihilfeintensität": in Prozent der zuschussfähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so bestimmt sich deren Höhe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;

    6. "Erzeugnis hoher Qualität" ist ein Erzeugnis gemäß den Voraussetzungen von Artikel 24b Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(9);

    7. "widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsbedingungen": Witterungsbedingungen wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die in benachteiligten Gebieten mehr als 20 % und in den übrigen Gebieten mehr als 30 % der üblichen Erzeugung zerstören;

    8. "benachteiligte Gebiete": von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bestimmte Gebiete;

    9. "Ziel-1-Regionen": Regionen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates(10);

    10. "neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz":

    a) im Falle von Rechtsvorschriften ohne Übergangszeitraum sind es Anforderungen, die den Marktteilnehmern frühestens zwei Jahre, bevor die Investition tatsächlich begonnen wird, auferlegt werden müssen;

    b) im Falle von Rechtsvorschriften, die nach den in den Vorschriften zu ihrer Einführung vorgesehenen Übergangszeiten erst in Kraft treten, sind es Anforderungen, die den Marktteilnehmern erst zu einem Zeitpunkt auferlegt werden müssen, nachdem die Investition tatsächlich begonnen wurde;

    11. "Junglandwirte": Erzeuger von Agrarerzeugnissen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

    12. "Erzeugergemeinschaften": Gemeinschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und den Absatz ihrer Mitglieder im Rahmen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisationen insbesondere durch Bündelung des Angebots gemeinsam an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.

    13. "Erzeugervereinigung": Zusammenschluss anerkannter Erzeugergemeinschaften, die auf breiterer Ebene die gleichen Ziele verfolgen;

    14. "Kosten der TSE und BSE Tests" sind alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Untersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(11) erforderlich sind.

    Artikel 3

    Voraussetzungen für die Freistellung

    (1) Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfuellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehene Kurzbeschreibung mitgeteilt worden ist und in der Einzelbeihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

    (2) Beihilferegelungen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfuellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

    a) die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfuellen alle Bedingungen dieser Verordnung;

    b) in der Regelung wird unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen;

    c) die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehene Kurzbeschreibung ist mitgeteilt worden.

    (3) Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie alle Bedingungen dieser Verordnung unmittelbar erfuellen.

    KAPITEL 2 BEIHILFEARTEN

    Artikel 4

    Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

    (1) Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Gemeinschaft zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis 10 erfuellen.

    (2) Die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität beträgt

    a) 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und

    b) 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten.

    Bei Investitionen, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden, erhöht sich die maximale Beihilfeintensität auf 60 % in benachteiligten bzw. 50 % in anderen Gebieten.

    Bei Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes, die Mehrkosten verursachen, kann die maximale Beihilfeintensität von 50 % bzw. 40 % gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) um 25 bzw. 20 Prozentpunkte angehoben werden. Diese Anhebung darf jedoch nur für Investitionen gewährt werden, die über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen, oder für Investitionen, die zur Erfuellung von neu eingeführten Mindestanforderungen erforderlich sind. Die Anhebung ist auf die zuschussfähigen Mehrkosten beschränkt, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendig sind, und gilt nicht für Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen.

    (3) Die Investitionen müssen sich auf eines oder mehrere der folgenden Ziele beziehen:

    a) Senkung der Produktionskosten,

    b) Verbesserung und Umstellung der Erzeugung,

    c) Verbesserung der Qualität,

    d) Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Tierschutzes,

    e) Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb.

    (4) Als zuschussfähige Ausgaben kommen infrage:

    a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

    b) Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (wie z. B. Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind keine zuschussfähigen Ausgaben;

    c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der unter den Buchstaben a) und b) genannten Ausgaben.

    Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b) kann der Kauf von gebrauchten Anlagen in ordnungsgemäß begründeten Fällen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) der Verkäufer der Anlage gibt eine Erklärung ab, aus der der genaue Ursprung der Anlage hervorgeht und in der bestätigt wird, dass diese nicht bereits mit einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Hilfen angekauft wurde;

    b) der Kauf der Anlage ist von besonderem Vorteil für das Programm oder Vorhaben oder ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände erforderlich (etwa wenn zum betreffenden Zeitpunkt keine neue Anlage verfügbar und hierdurch die Durchführung des Vorhabens gefährdet ist);

    c) Verringerung der Kosten und dementsprechend des Beihilfebetrags gegenüber den Kosten für neue Anlagen unter Wahrung eines günstigen Kosten/Nutzen-Verhältnisses;

    d) die gebrauchte Anlage weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen und/oder technologischen Merkmale auf.

    (5) Beihilfen sind nur wirtschaftlich lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, die die Kriterien von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfuellen.

    Eine Beihilfe kann gewährt werden, um den Begünstigten in die Lage zu versetzen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen.

    Die Bewertung der Einhaltung der Kriterien von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird von einer öffentlichen Stelle oder einem unabhängigen, zu einer solchen Bewertung befähigten Dritten vorgenommen. In den Vorschriften zur Einführung der Beihilferegelung bzw. in der Entscheidung zur Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer solchen Regelung wird angegeben, wie eine solche Bewertung durchzuführen ist.

    (6) Eine Beihilfe wird nur freigestellt, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass für die betreffenden Erzeugnisse für die Zukunft normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Dies wird auf geeigneter, vom Mitgliedstaat bestimmter Ebene im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten bewertet. Die Bewertung der normalen Absatzmöglichkeiten wird von einer öffentlichen Stelle oder einem Dritten vorgenommen, die unabhängig und zu einer solchen Bewertung befähigt sind. In den Vorschriften zur Einführung der Beihilferegelung wird angegeben, wie eine solche Bewertung durchzuführen ist. Die Bewertung muss auf aktuelles Datenmaterial gestützt und öffentlich zugänglich sein.

    (7) Die Beihilfen, die unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, sind nicht freigestellt, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft beziehen.

    (8) Sofern sie nicht auf die Kosten der Erfuellung spezieller Anforderungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes beschränkt ist, darf die Beihilfe nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein. Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:

    a) Investitionen, die eine Steigerung der Produktionskapazitäten zur Folge haben, die gemessen in Großvieheinheiten im Falle der tierischen Erzeugung oder in Anbaufläche im Falle der pflanzlichen Erzeugung, mehr als 20 % beträgt;

    b) den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren, Grundstücken - ausgenommen für Bauzwecke -, Pflanzen oder Pflanzrechten;

    c) einfache Ersatzinvestitionen.

    (9) Der Hoechstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben übersteigt nicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgesetzte Obergrenze für das förderungsfähige Gesamtinvestitionsvolumen. In den Beihilferegelungen wird diese Obergrenze genannt.

    (10) Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:

    a) Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen;

    b) Verarbeitung- und Vermarktungstätigkeiten im Zuckersektor.

    Artikel 5

    Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden

    (1) Beihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden in Betrieben zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfuellen.

    (2) Die Beihilfe darf bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten betragen, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen wie archäologischen oder historischen Merkmalen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe entstanden sind. Diese Kosten können eine angemessene Entschädigung für die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern geleistete Arbeit bis zu einem Hoechstsatz von 10000 EUR jährlich einschließen.

    (3) Die Beihilfe darf bis zu 60 % oder in benachteiligten Gebieten 75 % der tatsächlichen Kosten betragen, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe wie z. B. landwirtschaftlichen Gebäuden entstanden sind, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen.

    Kommt es zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die zuschussfähigen, bei Durchführung der Arbeiten unter Verwendung handelsüblicher, moderner Materialien entstandenen Ausgaben die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beihilfesätze. Für Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlich sind, können zusätzliche Beihilfen bis zu einem Beihilfesatz von 100 % gewährt werden.

    Artikel 6

    Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlung

    (1) Beihilfen für die Aussiedlung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie im öffentlichen Interesse erfolgen und die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 erfuellen.

    Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats zu erläutern.

    (2) Die Beihilfe kann bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen, sofern die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht.

    (3) Bewirkt die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % oder in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

    (4) Hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % oder in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

    Artikel 7

    Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung

    (1) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis 7 erfuellen.

    (2) Die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität beträgt

    a) 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen,

    b) 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Regionen.

    (3) Als zuschussfähige Ausgaben kommen infrage:

    a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

    b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (wie Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Kosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben;

    c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, für Beratung und Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der unter den Buchstaben a) und b) genannten Ausgaben.

    Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b) kann der Kauf von gebrauchten Anlagen in ordnungsgemäß begründeten Fällen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) der Verkäufer der Anlage gibt eine Erklärung ab, aus der der genaue Ursprung der Anlage hervorgeht und in der bestätigt wird, dass sie nicht bereits mit einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Hilfen angekauft wurde;

    b) der Kauf der Anlage ist von besonderem Vorteil für das Programm oder Vorhaben oder ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände erforderlich (etwa wenn zum betreffenden Zeitpunkt keine neue Anlage verfügbar und hierdurch die Durchführung des Vorhabens gefährdet ist);

    c) Verringerung der Kosten und dementsprechend des Beihilfebetrags gegenüber den Kosten für neue Anlagen unter Wahrung eines günstigen Kosten/Nutzen-Verhältnisses;

    d) die gebrauchte Anlage weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen und/oder technologischen Merkmale auf.

    (4) Beihilfen dürfen nur solchen Unternehmen gewährt werden, die nachweislich die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfuellen.

    Eine Beihilfe kann gewährt werden, um den Begünstigten in die Lage zu versetzen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen.

    Die Bewertung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird im Betrieb von einer öffentlichen Stelle oder einem unabhängigen, zu einer solchen Bewertung befähigten Dritten vorgenommen. In den Vorschriften zur Einführung der Beihilferegelung wird angegeben, wie eine solche Bewertung durchzuführen ist.

    (5) Es ist hinreichend nachzuweisen, dass für die betreffenden Erzeugnisse für die Zukunft normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Dies wird auf geeigneter, vom Mitgliedstaat bestimmter Ebene im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten bewertet. Die Bewertung der normalen Absatzmöglichkeiten wird von einer öffentlichen Stelle oder einem Dritten vorgenommen, die unabhängig und zu einer solchen Bewertung befähigt sind. In den Vorschriften zur Einführung der Beihilferegelung wird angegeben, wie eine solche Bewertung durchzuführen ist. Die Bewertung muss auf aktuelles Datenmaterial gestützt und öffentlich zugänglich sein.

    (6) Die Beihilfen, die unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, sind nicht freigestellt, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft beziehen.

    (7) Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein, darf aber für Folgendes nicht gewährt werden:

    a) Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse imitieren oder substituieren;

    b) Verarbeitung- oder Vermarktungstätigkeiten im Zuckersektor.

    Artikel 8

    Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte

    Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) die Kriterien der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind erfuellt;

    b) die Unterstützung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und den nach diesem Artikel gewährten staatlichen Beihilfen überschreiten zusammen nicht die Hoechstbeträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung.

    Artikel 9

    Beihilfen für den Vorruhestand

    Beihilfen für den Vorruhestand von Landwirten sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) die Kriterien der Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind erfuellt;

    b) die landwirtschaftliche Tätigkeit wird dauerhaft und endgültig eingestellt.

    Artikel 10

    Beihilfen für Erzeugergemeinschaften

    (1) Startbeihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Bedingungen der Absätze 2 bis 9 erfuellt sind.

    (2) Folgende Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen kommen für Beihilfen gemäß Absatz 1 infrage, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates eine finanzielle Unterstützung vorsehen:

    a) Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind, und/oder

    b) Erzeugervereinigungen, die für die Überwachung der Verwendung von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind.

    Die Satzungen der Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen müssen die Mitglieder verpflichten, die Erzeugung entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung erstellten Anlieferung- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.

    Diese Satzungen können die Möglichkeit vorsehen, dass ein Teil der Produktion von den Erzeugern direkt vermarktet wird. Die Satzungen müssen ferner vorsehen, dass die der Erzeugergemeinschaft beitretenden Erzeuger mindestens drei Jahre Mitglieder bleiben und ihr Ausscheiden mindestens zwölf Monate im Voraus mitteilen. Darüber hinaus sind gemeinsame Regeln für die Erzeugung zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse oder der Anwendung ökologischer Verfahren sowie hinsichtlich der Vermarktung und der Information über die Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Angaben zu den Ernte- und Angebotsmengen. Die Erzeuger haben diese Regeln einzuhalten, sind aber nach wie vor für die Leitung ihrer Betriebe verantwortlich. Die im Rahmen der Erzeugergemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen müssen mit allen einschlägigen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts und insbesondere den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag vereinbar sein.

    (3) Zu den zuschussfähigen Ausgaben zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

    (4) Die Beihilfe ist befristet, degressiv gestaffelt und beträgt höchstens 100 % der im ersten Jahr anfallenden zuschussfähigen Kosten. Die Beihilfe wird in jedem Betriebsjahr um mindestens 20 Prozentpunkte gesenkt, so dass sie im fünften Jahr auf höchstens 20 % der in dem Jahr tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Ausgaben begrenzt ist.

    (5) Beihilfen zu Kosten, die nach dem fünften Betriebsjahr entstehen oder die nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt werden, sind nicht freigestellt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen zu den zuschussfähigen Ausgaben, die auf eine jährliche Umsatzsteigerung des Begünstigten um mindestens 30 % beschränkt und zurückzuführen sind, sofern diese Umsatzsteigerung auf die Aufnahme neuer Mitglieder und/oder die Erweiterung der Produktpalette zurückzuführen ist.

    (6) Die Beihilfen dürfen nicht Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Genossenschaften gewährt werden, deren Zweck die Leitung einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind.

    (7) Beihilfen an sonstige landwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die in den Betrieben ihrer Mitglieder auf der Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretung- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, sind nicht freigestellt.

    (8) Der Gesamtbetrag an Beihilfen, die einer Erzeugergemeinschaft nach diesem Artikel gewährt werden, beträgt höchstens 100000 EUR.

    (9) Beihilfen an Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, deren Ziele mit einer Ratsverordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sind, sind nicht freigestellt.

    Artikel 11

    Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien

    (1) Beihilfen an Betriebe der landwirtschaftlichen Primärerzeugung zur Zahlung von Versicherungsprämien sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 erfuellen.

    (2) Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt

    a) 80 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen bestimmt sind;

    b) 50 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen, die zur Deckung von Verlusten gemäß Buchstabe a) sowie von folgenden weiteren Schäden bestimmt sind:

    i) sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste und/oder

    ii) durch Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten bedingte Verluste.

    Schäden, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, werden durch Vergleich der Bruttoerzeugung der betreffenden Anbaukultur des fraglichen Jahres mit der Bruttojahreserzeugung eines normalen Jahres ermittelt. Die Bruttoerzeugung wird anhand der durchschnittlichen Bruttoerzeugung der vorangegangenen drei Jahre berechnet, unter Ausschluss der Jahre, in denen ein Ausgleich für durch widrige Witterungsverhältnisse entstandene Verluste zu zahlen war. In Fällen, in denen sich die Schäden an Betriebsmitteln über mehrere Jahre hinweg auswirken, muss der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust bei der ersten Ernte nach Eintritt des widrigen Ereignisses, berechnet nach den oben genannten Grundsätzen, 10 % im Vergleich zur Ernte eines normalen Jahres übersteigen, und der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, in denen Produktionsverluste eingetreten sind, 20 % in benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten betragen.

    (3) Die Beihilfen werden für die Kosten von Versicherungsprämien gewährt, die die Verluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse abdecken.

    (4) Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

    Artikel 12

    Beihilfen für die Flurbereinigung

    (1) Beihilfen an in der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Betriebe sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie ausschließlich für die durch die Flurbereinigung tatsächlich entstandenen Rechts- und Verwaltungskosten, einschließlich Überwachungskosten, gewährt werden.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Investitionsbeihilfen, einschließlich Beihilfen zum Grundstückserwerb.

    Artikel 13

    Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

    (1) Beihilfen zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie für die zuschussfähigen Kosten gemäß Absatz 2 gewährt werden und die Bedingungen der Absätze 3 bis 7 erfuellen.

    (2) Die Beihilfe kann zur Deckung der Kosten folgender Tätigkeiten gewährt werden, sofern diese mit der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammenhängen:

    a) bis zu 100 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung der Anträge auf Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen;

    b) bis zu 100 % der Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 oder 14000, Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

    c) bis zu 100 % der Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung der Systeme und Verfahren gemäß Buchstabe b);

    d) bis zu 100 % der Kosten für die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden;

    e) bis zu 100 % der Kosten für die vorgeschriebenen Kontrollen, die gemäß den gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die Unternehmen diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht selbst tragen müssen;

    f) befristete und degressive Beihilfen für die Ausgaben, die in den ersten sechs Jahren nach Einrichtung der Kontrollverfahren zur Sicherstellung der Echtheit der Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92(12) und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates(13) entstanden sind; die Degressivität beträgt mindestens zehn Prozentpunkte pro Jahr;

    g) bis zu 100 % der durch die Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(14) tatsächlich entstandenen Kosten.

    (3) Beihilfen dürfen nur für Kontrollen gewährt werden, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder von diesen beauftragte Stellen oder unabhängige Einrichtungen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, sofern diese Bezeichnungen und Kennzeichen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

    (4) Beihilfen für die Kosten von Kontrollen, die der Landwirt oder Hersteller selbst durchführt oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger oder Hersteller selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird, sind nicht freigestellt.

    (5) Die öffentlichen Zuschüsse, die einem Begünstigten innerhalb von drei Jahren gemäß Absatz 2 gewährt werden, betragen höchstens 100000 EUR. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte derjenige ist, der die im genannten Absatz aufgeführten Leistungen in Anspruch nimmt.

    (6) Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Sofern die in Absatz 2 aufgeführten Dienste von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten werden, darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gruppe oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

    (7) Kann der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der in Absatz 2 aufgeführten Dienstleistungen nicht frei wählen, so wird dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt - erforderlichenfalls im Wege der Ausschreibung, im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und mit einem Grad an Öffentlichkeit, der ausreicht, um den Dienstleistungsmarkt für den Wettbewerb zu öffnen und die Unparteilichkeit der Vergabeverfahren zu überprüfen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass wegen der Art der Dienstleistung oder der betreffenden Rechtsgrundlage nur ein Erbringer in Frage kommt.

    Artikel 14

    Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

    (1) Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie für die zuschussfähigen Ausgaben für die technische Hilfe gemäß Absatz 2 gewährt werden und die Bedingungen der Absätze 3, 4 und 5 erfuellen.

    (2) Für folgende Tätigkeiten dürfen Beihilfen zur Deckung der zuschussfähigen Kosten gewährt werden:

    a) bei Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern:

    i) Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms,

    ii) Reisekosten und Spesen der Teilnehmer,

    iii) Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers;

    b) bei Vertretungsdiensten: die tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, seines Partners oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit und während der Urlaubszeit;

    c) bei Beratungsgebühren: Entgelt für Beratungsdienste die nicht - wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung - fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören;

    d) bei Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen:

    i) Teilnahmegebühren,

    ii) Reisekosten,

    iii) Kosten für Veröffentlichungen,

    iv) Miete für die Ausstellungsräume.

    (3) Der Gesamtbetrag der nach Absatz 2 gewährten öffentlichen Zuschüsse beträgt über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens 100000 EUR pro Begünstigten bzw. 50 % der zuschussfähigen Kosten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte derjenige ist, der die technische Hilfe in Anspruch nimmt.

    (4) Eine solche Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Wird die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

    (5) Kann der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der technischen Hilfe nicht frei wählen, so wird dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt - erforderlichenfalls im Wege der Ausschreibung, im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und mit einem Grad an Öffentlichkeit, der ausreicht, um den Dienstleistungsmarkt für den Wettbewerb zu öffnen und die Unparteilichkeit der Vergabeverfahren zu überprüfen.

    Artikel 15

    Unterstützung des Tierhaltungssektors

    Folgende Beihilfen an Betriebe im Tierhaltungssektor sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt:

    a) Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % zur Deckung der Verwaltungskosten, die unmittelbar mit dem Anlegen und Führen von Zuchtbüchern zusammenhängen;

    b) Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 70 % der Kosten für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder Leistungsmerkmale der Tiere, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden; Beihilfen für die Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen sind nicht freigestellt; Beihilfen für die Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität sind nicht freigestellt;

    c) Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 40 % der nach Artikel 4 zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Zuchtstationen und für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken; Beihilfen zu den Kosten für die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung sind nicht freigestellt.

    d) Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % für die Kosten von TSE-Tests.

    Direkte und indirekte öffentliche Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft dürfen nur höchstens 40 EUR je Test betragen, insofern es um verpflichtende BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern geht. Dieser Betrag bezieht sich auf sämtliche beim Test anfallende Kosten, d. h. Testkit, Entnahme, Transport, Durchführung des Tests, Lagerung und Beseitigung der Probe. Die Verpflichtung zur Vornahme des Tests kann sich aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

    Staatliche Beihilfen zu den Kosten für TSE-Tests sind dem Marktteilnehmer zu zahlen, bei dem die Proben für die Tests entnommen werden müssen. Zur Vereinfachung der Verwaltung können die Beihilfen aber auch an die Labors gezahlt werden, sofern der volle Betrag an den Marktteilnehmer weitergegeben wird. In jedem Fall müssen sich die direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen an den Marktteilnehmer, bei dem die Proben für die Tests entnommen werden müssen, in entsprechend niedrigeren Preisen widerspiegeln, die dieser in Rechnung stellt.

    Artikel 16

    In bestimmten Ratsverordnungen vorgesehene Beihilfen

    Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die die nachstehenden Bedingungen erfuellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt:

    a) Beteiligungen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(15), insbesondere Artikel 9 Absatz 3, erfuellen;

    b) Beteiligungen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(16), insbesondere Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4, erfuellen;

    c) Beihilfen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(17), insbesondere Artikel 13 Absatz 4, erfuellen;

    d) Beihilfen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(18), insbesondere Artikel 14 Absatz 2, erfuellen;

    e) Beihilfen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(19), insbesondere Artikel 6 Absatz 5 sowie Artikel 14 und folgende, erfuellen;

    f) Beihilfen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(20);

    g) Beihilfen der Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(21);

    h) Beihilfen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(22).

    KAPITEL 3 GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte

    (1) Damit eine im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann, muss sie für nach Einführung der betreffenden Beihilferegelung durchgeführte Tätigkeiten oder in Anspruch genommene Dienstleistungen gewährt werden.

    Begründet die Beihilferegelung einen automatischen Anspruch auf die Beihilfe, der keiner weiteren Verwaltungsschritte bedarf, so darf die betreffende Beihilfe erst nach Einführung der Beihilferegelung und Veröffentlichung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gewährt werden.

    Ist nach der Beihilferegelung der zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen, so darf die betreffende Beihilfe nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

    a) die Beihilferegelung wurde im Einklang mit dieser Verordnung erarbeitet und erfuellt alle darin vorgesehenen Bedingungen;

    b) bei den zuständigen Behörden wurde nach Erfuellung der Bedingungen gemäß Buchstabe a) ein Beihilfeantrag ordnungsgemäß eingereicht;

    c) der Antrag wurde von der zuständigen Behörde in einer Weise angenommen, die sie unter eindeutiger Nennung des zu gewährenden Beihilfebetrags oder der Methode zu seiner Berechnung, zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet; die zuständige Behörde darf den Antrag nur dann annehmen, wenn die für die Beihilfe bzw. Beihilferegelung zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft sind.

    (2) Um für eine Freistellung im Rahmen dieser Verordnung in Frage zu kommen, darf eine Beihilfe außerhalb einer Beihilfenregelung nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, welche nach Erfuellung der Voraussetzungen nach Buchstaben b) und c) des dritten Unterabsatzes von Absatz 1 vorgenommen bzw. empfangen worden sind.

    Artikel 18

    Kumulierung

    (1) Die in den Artikeln 4 bis 15 festgesetzten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob die Zuschüsse für ein gefördertes Vorhaben oder eine geförderte Tätigkeit ausschließlich aus staatlichen Mitteln oder teilweise von der Gemeinschaft finanziert werden.

    (2) Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen werden hinsichtlich der zuschussfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 kumuliert, wenn durch die Kumulierung die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird.

    (3) Gewährt ein Mitgliedstaat einem Unternehmen Beihilfen nach den Artikeln 8, 10, 13 oder 14 dieser Verordnung, so teilt er diesem Unternehmen mit, dass die Beihilfe nach dem einschlägigen Artikel gewährt wird. Der Mitgliedstaat erhält von dem betreffenden Unternehmen genaue Auskünfte über andere ähnliche empfangene Beihilfen. Im Falle von Beihilfen gemäß den Artikeln 13 und 14 sind Auskünfte über ähnliche in den vorangegangenen drei Jahren empfangene Beihilfen zu erteilen.

    Der Mitgliedstaat darf die neue Beihilfe nur dann gewähren, wenn er sich vergewissert hat, dass hierdurch der Gesamtbetrag der im jeweiligen Zeitraum nach einem der genannten Artikel gewährten Beihilfen nicht über die in dem betreffenden Artikel festgesetzte Obergrenze hinausgeht.

    Artikel 19

    Transparenz und Überwachung

    (1) Spätestens zehn Werktage vor dem Inkrafttreten einer Beihilfenregelung oder der Gewährung einer nicht unter eine Beihilferegelung fallenden Einzelbeihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang I vorgegebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese ist in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Die Kommission schickt binnen fünf Werktagen nach Erhalt eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer und veröffentlicht die Kurzbeschreibung im Internet.

    (2) Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen sowie die nach diesen Beihilferegelungen und die außerhalb von Beihilferegelungen gewährten Einzelbeihilfen zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfuellt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt. Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind zehn Jahre lang vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig eine Einzelbeihilfe nach der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfuellt sind. Die Informationen sind binnen zwanzig Arbeitstagen zu übermitteln, sofern diese Frist in dem Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde.

    (3) Hat ein Mitgliedstaat ein zentrales Register der nach den Artikeln 8, 10, 13 bzw. 14 gesondert gewährten Beihilfen mit den vollständigen Angaben über die von allen Behörden in dem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen eingerichtet, so gilt die Bestimmung von Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Zeitpunkt nicht mehr, an dem das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst.

    (4) Die Mitgliedstaaten erstellen in der in Anhang II vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung, unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt; dieser ist in EDV-gestützter Form vorzulegen. Der Bericht kann in den Jahresbericht aufgenommen werden, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(23) unterbreiten müssen, und wird bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt.

    (5) Sobald eine Beihilferegelung in Kraft tritt oder eine Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung gewährt wird, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, veröffentlicht der Mitgliedstaat auf dem Internet den vollen Wortlaut der Beihilferegelung bzw. die Kriterien und Bedingungen für die Gewährung der Einzelbeihilfe. Die Internetadressen der Websites werden der Kommission zusammen mit der Kurzbeschreibung der Beihilfe gemäß Absatz 1 übermittelt. Außerdem ist sie in den Jahresbericht gemäß Absatz 4 aufzunehmen.

    Artikel 20

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis 31. Dezember 2006.

    (2) Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Sind die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfuellt, so prüft die Kommission diese Anmeldungen nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

    Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Zustimmung der Kommission und unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angewandte Beihilferegelungen und gewährte Einzelbeihilfen sowie nach diesen Regelungen gewährte Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie die Bedingungen von Artikel 3 erfuellen, ausgenommen die Vorschrift von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) und c), wonach ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und die Kurzbeschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 vor Inkrafttreten übermittelt werden muss. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfuellen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

    (3) Beihilferegelungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, bleiben noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 freigestellt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

    (2) ABl. C 194 vom 15.8.2003, S. 2.

    (3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

    (4) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S.2. Korrigierte Fassung: ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.

    (5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (6) ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

    (7) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (8) ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36.

    (9) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70.

    (10) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    (11) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (12) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

    (13) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

    (14) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

    (15) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

    (16) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    (17) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (18) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (19) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (20) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 47.

    (21) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (22) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (23) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    ANHANG I

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    ANHANG II

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