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Document 31999L0029
Council Directive 1999/29/EC of 22 April 1999 on the undesirable substances and products in animal nutrition
Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung
Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung
ABl. L 115 vom 4.5.1999, p. 32–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 32002L0032
Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung
Amtsblatt Nr. L 115 vom 04/05/1999 S. 0032 - 0046
RICHTLINIE 1999/29/EG DES RATES vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), (1) Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(3) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinie zu kodifizieren. (2) Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab. (3) Eine Regelung im Futtermittelbereich ist ein wesentlicher Faktor zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft. (4) Futtermittel enthalten oft unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse, die der tierischen Gesundheit oder - wegen ihres Vorhandenseins in tierischen Erzeugnissen - der menschlichen Gesundheit abträglich sein könnten. (5) Das Vorkommen dieser Stoffe und Erzeugnisse läßt sich nicht völlig ausschließen, und es ist zumindest geboten, ihren Gehalt in Futtermitteln so herabzusetzen, daß keine unerwünschten, schädlichen Folgen eintreten können. Dabei darf dieser Gehalt nicht unterhalb der Empfindlichkeitsgrenze der gemeinschaftlich festzulegenden Analysemethoden festgesetzt werden. (6) Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in dem von dieser Richtlinie festgesetzten Rahmen vorhanden sein und auch auf andere Weise im Rahmen der Tierernährung nicht verabreicht werden. Diese Richtlinie gilt daher unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen. (7) Die Mitgliedstaaten müssen jedoch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, daß Futtermittel einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen aufweisen, als der Anhang I vorsieht. (8) Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie müssen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittel von deren Einfuhr in die Gemeinschaft an gelten. Daher ist klarzustellen, daß die für den Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen festgelegten Hoechstwerte im allgemeinen mit dem Inverkehrbringen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittel unter Einbeziehung aller Vermarktungsstufen und im besonderen ab dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr gelten. (9) Es ist angezeigt, den Grundsatz einzuführen, daß die in Futtermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein müssen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen so hoch ist, daß er die für Mischfuttermittel in Anhang I festgelegten Hoechstwerte überschreitet, muß deshalb verboten werden. (10) Um den Gehalt an bestimmten unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in den Ergänzungsfuttermitteln zu begrenzen, sollten angemessene Hoechstgehalte festgesetzt werden. (11) Den Mitgliedstaaten muß jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit vorübergehend festgelegte Hoechstgehalte herabzusetzen oder für andere Stoffe oder Erzeugnisse einen Hoechstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse in Futtermitteln zu untersagen. Damit ein Mitgliedstaat keinen unsachgerechten Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, ist es geboten, in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren auf Grund von Beweismaterial etwaige Änderungen am Anhang I und II zu beschließen. (12) Futtermittel, die die Voraussetzungen der vorliegenden Richtlinie erfuellen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen nur den in dieser Richtlinie festgelegten Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. (13) Damit gewährleistet ist, daß im Verkehr mit Futtermitteln die Voraussetzungen hinsichtlich der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen. (14) Das durch die vorliegende Richtlinie auf der Ebene der amtlichen Kontrollstellen geschaffene Informationssystem sollte dahin gehend verbessert werden, daß die Mitgliedstaaten auch von den Wirtschaftsteilnehmern unterrichtet werden, wenn die Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind in solchen Fällen gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eine Verwendung der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls sind die Mitgliedstaaten gehalten, sich zu vergewissern, daß die betreffende Partie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Futtermitteln vernichtet wird, wenn deren Eigentümer dies beschlossen hat. (15) Zur Anpassung der im Anhang I und II enthaltenen technischen Bestimmungen an die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse bedarf es unbedingt eines geeigneten Gemeinschaftsverfahrens. (16) Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch Beschluß 70/372/EWG(4) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet. (17) Die vorliegende Richtlinie darf den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Fristen zur Umsetzung der in Anhang III Teil B angeführten Richtlinien keinen Abbruch tun - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Richtlinie betrifft die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung. (2) Diese Richtlinie läßt die Vorschriften über folgendes unberührt: a) Zusatzstoffe in der Tierernährung, b) Verkehr mit Futtermitteln, c) Festlegung von Hoechstgehalten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur Tierernährung bestimmt sind, sofern diese Rückstände nicht von Anhang I Abschnitt B erfaßt werden, d) Mikroorganismen in Futtermitteln, e) bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, f) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) "Futtermittel": pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind; b) "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; c) "Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein für die tägliche Ration ausreichen; d) "Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln für die tägliche Ration ausreichen; e) "Mischfuttermittel": Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind; f) "tägliche Ration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung durchschnittlich täglich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 v. H.; g) "Tiere": Tiere, die Arten angehören, welche üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten; h) "Heimtiere": Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die zur Pelzgewinnung dienen. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind. (2) Insbesondere können vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs II Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen so hoch ist, daß es dadurch unmöglich wird, die in Anhang I festgelegten Hoechstwerte für Mischfuttermittel einzuhalten, nicht als von einwandfreier und handelsüblicher Qualität angesehen werden. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I aufgeführten Stoffe und Erzeugnisse nur unter den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen in Futtermitteln zulässig sind. (2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die in Anhang I vorgesehenen Hoechstgehalte für Futtermittel bei Futter, das in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort im jeweils gegebenen Zustand verwendet wird, überschritten werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, daß hierdurch die tierische oder menschliche Gesundheit keinen Schaden erleiden kann. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Gehalt des dort in Spalte 1 genannten unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses den in Spalte 3 desselben Anhangs festgesetzten Hoechstgehalt nicht überschreitet. (2) Ist der Gehalt des in Anhang II Teil A Spalte 1 aufgeführten unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses höher als der in Anhang I Spalte 3 für das entsprechende Futtermittel-Ausgangserzeugnis festgelegte Gehalt, so kann das in Anhang II Teil A Spalte 2 genannte Futtermittel-Ausgangserzeugnis unbeschadet von Absatz 1 nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn a) es zur Abgabe an Betriebe bestimmt ist, die den Bedingungen der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischen geschalteter Personen des Futtermittelsektors(5) entsprechen, und b) auf einem Begleitdokument angegeben ist: - daß das Futtermittel-Ausgangserzeugnis für Mischfutterhersteller bestimmt ist, die die Bedingung von Buchstabe a) erfuellen; - daß das Futtermittel-Ausgangserzeugnis in der vorliegenden Form nicht für die direkte Tierernährung verwendet werden darf; - der Gehalt des vorhandenen unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Absatz 2 Buchstaben a) und b) ebenfalls auf die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und die unerwünschten Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil B Anwendung findet, bei denen der Gehalt nicht durch Teil A begrenzt wird, wenn der Gehalt des in dem Futtermittel-Ausgangserzeugnis vorhandenen unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses höher ist als der in Anhang I Spalte 3 für die entsprechenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse festgelegte Wert. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe a) auf die Mischfutterhersteller beschränken, die die betreffenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwenden und diese in Verkehr bringen. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß eine Partie eines in Anhang II Teil A aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, mit einem den in Spalte 3 des vorgenannten Anhangs festgelegten Hoechstwert überschreitenden Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen nicht mit anderen Partien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder mit Futtermittelpartien gemischt werden darf. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen und Erzeugnissen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind. Artikel 9 (1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage fest, daß ein in Anhang I oder in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt oder ein in diesen Anhängen nicht aufgeführter Stoff oder nicht aufgeführtes Erzeugnis eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so kann dieser Mitgliedstaat diesen Gehalt vorübergehend senken, einen Hoechstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses Stoffes oder Erzeugnisses in Futtermitteln oder in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. (2) Nach dem Verfahren des Artikels 14 wird sofort entschieden, ob die Anhänge zu ändern sind. Solange der Rat oder die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten. Artikel 10 Nach dem Verfahren des Artikels 13 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse a) werden die an den Anhängen vorzunehmenden Änderungen erlassen; b) wird regelmäßig eine kodifizierte Fassung der Anhänge erstellt, in die die gemäß Buchstabe a) jeweils vorgenommenen Änderungen aufgenommen werden; c) können die Kriterien für die Zulassung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bestimmten Dekontaminierungsverfahren unterworfen wurden, festgelegt werden. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Futtermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, in bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie bei Futtermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird. (2) Die Mitgliedstaaten teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen zur Durchführung dieser Kontrollen bezeichneten Stellen mit. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Wirtschaftsteilnehmer (Einführer, Hersteller usw.) oder eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Partie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Futtermitteln besitzt oder besessen hat oder unmittelbaren Kontakt damit hatte und über Informationen verfügt, wonach - die Partie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aufgrund einer Verunreinigung durch in den Anhängen I und II aufgezählte unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse für die Verwendung in Futtermitteln gänzlich ungeeignet ist und daher die Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfuellt und folglich eine schwerwiegende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt, - die Partie von Futtermitteln die Bestimmungen des Anhangs I nicht erfuellt und folglich eine schwerwiegende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt, unverzüglich die amtlichen Kontrollstellen unterrichtet, selbst wenn die Vernichtung der Partie beabsichtigt ist. Nach Überprüfung der eingegangenen Informationen tragen die Mitgliedstaaten im Fall einer verunreinigten Partie dafür Sorge, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß sie nicht für die Tierernährung verwendet wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die endgültige Bestimmung der verunreinigten Partie einschließlich ihrer etwaigen Vernichtung keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche oder tierische Gesundheit oder auf die Umwelt hat. (4) Wird eine Partie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Futtermitteln möglicherweise nach einem Mitgliedstaat versandt, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines zu hohen Gehalts an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen als mit dieser Richtlinie nicht vereinbar befunden wurde, so teilt dieser Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle diese Partie betreffenden zweckdienlichen Angaben mit. Artikel 13 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 14 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesem Entwurf Stellung. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten wenden bei für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Futtermitteln zumindest die Bestimmungen dieser Richtlinie an. (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Wiederausfuhr von Futtermittelpartien, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, in das Ausfuhrdrittland zuzulassen. Artikel 16 (1) Die im Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang III Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben. (2) Alle Bezugnahmen auf diese Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen. Artikel 17 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER (1) Stellungnahme vom 9. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. C 153 vom 28.5.1996, S. 49. (3) ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/60/EG der Kommission (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 22). (4) ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1. (5) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/92/EG (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 49). ANHANG I (zu Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II TEIL A (zu Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5, Artikel 7) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL B (zu Artikel 5 Absatz 3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III TEIL A Aufgehobene Richtlinien (nach Artikel 16) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil B Liste der Fristen zur Umsetzung in innerstaatliches Recht (nach Artikel 16) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>