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Document 31999D0095

    1999/95/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte

    ABl. L 30 vom 4.2.1999, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/95(1)/oj

    31999D0095

    1999/95/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte

    Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/1999 S. 0029 - 0030


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte (1999/95/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109l Absatz 4 Satz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) tritt der Euro am 1. Januar 1999 zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

    (2) Vom gleichen Tag an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten zuständig, die den Euro einführen.

    (3) Am 1. Januar 1999 tritt der Euro an die Stelle des Französischen Franken.

    (4) Die französischen Gebietskörperschaften ("collectivités territoriales") St. Pierre und Miquelon und Mayotte sind Bestandteil Frankreichs. Sie gehören nicht zur Gemeinschaft. Die Währungsordnung von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte ist im Vertrag nicht geregelt. Ihre Währungsordnung muß geklärt werden. Diese Gebiete sollten dieselbe Währung verwenden wie das französische Mutterland.

    (5) In St. Pierre und Miquelon und, ab 1. Januar 1999, in Mayotte werden auf Französische Franken lautende Banknoten und Münzen vom "Institut d'Émission des Départements d'Outre-Mer" (IEDOM) in Umlauf gebracht. Die in diesen Gebieten ansässigen Finanzinstitutionen haben Zugang zu Refinanzierungsfazilitäten des IEDOM in Französischen Franken. Frankreich beabsichtigt, Status und Rolle des IEDOM rechtzeitig neu zu gestalten, um die Vereinbarkeit mit den im Vertrag sowie im Protokoll Nr. 3 niedergelegten Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zu gewährleisten.

    (6) Die Währung dieser Gebiete sollte der Euro sein. Frankreich sollte den auf Französische Franken lautenden Banknoten und Münzen sowie den vom ESZB und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ausgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennen.

    (7) Ab 1. Januar 1999 wird die Geldpolitik der Gemeinschaft vom ESZB festgelegt und ausgeführt. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken können alle Arten von Bankgeschäften mit Finanzinstitutionen tätigen, die in Drittländern ansässig sind. Sie können diese Bankgeschäfte auch in Gebieten eines Mitgliedstaats tätigen, die nicht zur Gemeinschaft gehören. Sie sollten diese Befugnis in bezug auf diese Gebiete wahrnehmen. Um die Einheitlichkeit der Geldpolitik des ESZB und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die im Euro-Gebiet ansässigen Finanzinstitutionen zu gewährleisten, sollten jene Teile des derzeitigen und künftigen Gemeinschaftsrechts, die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich sind, auch in St. Pierre und Miquelon und in Mayotte Anwendung finden.

    (8) Die Währungsregelungen in St. Pierre und Miquelon und in Mayotte sind von Frankreich durch nationale Rechtsvorschriften festzulegen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Währung von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte ist der Euro.

    Artikel 2

    (1) Frankreich erkennt auf Französische Franken lautenden Banknoten und Münzen in St. Pierre und Miquelon und in Mayotte längstens bis zum 30. Juni 2002 weiterhin den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

    (2) Ab 1. Januar 2002 erkennt Frankreich auf Euro lautenden Banknoten und Münzen in St. Pierre und Miquelon und in Mayotte den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

    Artikel 3

    Die EZB und die nationalen Zentralbanken können die Aufgaben und Geschäfte des ESZB in St. Pierre und Miquelon und in Mayotte gemäß Kapitel IV sowie Artikel 16 der Satzung des ESZB und der EZB ausführen.

    Artikel 4

    Frankreich stellt im Einvernehmen mit der Kommission und der EZB sicher, daß jene Teile des Gemeinschaftsrechts, die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich sind oder erforderlich werden, auch in St. Pierre und Miquelon und in Mayotte Anwendung finden.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1999.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. EDLINGER

    (1) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

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