Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0527

    95/527/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik

    ABl. L 301 vom 14.12.1995, p. 30–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/527/oj

    31995D0527

    95/527/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 14/12/1995 S. 0030 - 0034


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (95/523/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 1 Absatz 5 der Entscheidung 89/631/EWG des Rates vom 27. November 1989 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (4) beschließt der Rat vor dem 30. Juni 1995 über die Bestimmungen, die ab 1. Januar 1996 für eine Beteiligung der Gemeinschaft gelten sollen.

    Die Gemeinsame Fischereipolitik, die den Fortbestand der Fischereiressourcen und damit der Arbeitsplätze in diesem Wirtschaftszweig gewährleistet, kann ihre Ziele nur erreichen, wenn ihre Vorschriften eingehalten und hierzu wirksame Kontrollen durchgeführt werden.

    Die betreffenden Ziele und Vorschriften sind in erster Linie in der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (5) sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (6) festgelegt.

    Indem sie die Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik sicherstellen, erfuellen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung von gemeinschaftlichem Interesse.

    In einigen Mitgliedstaaten steht der Umfang der Kontrolltätigkeit in keinem Verhältnis zu den verfügbaren Haushaltsmitteln und kann in bestimmten Fällen eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen.

    Es ist daher angezeigt, eine Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Überwachungs- und Kontrollausgaben einiger Mitgliedstaaten vorzusehen.

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (7) gewährt die Gemeinschaft Irland für die wirksamere Gestaltung seiner Kontrollen einschließlich Verwaltungsausgaben unter Einhaltung der zulässigen Gemeinschaftsverfahren im Rahmen der finanziellen Leitlinien einen zusätzlichen Zuschuß.

    Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft sollte während eines Zeitraums von fünf Jahren (1996-2000) innerhalb eines Haushaltsrahmens von 205 Millionen ECU bleiben. Die entsprechenden Finanzmittel werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

    Jede Form der Beteiligung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß die begünstigten Mitgliedstaaten ihre Kontrolltätigkeit auf See wie an Land zufriedenstellend ausüben. Die Wirksamkeit dieser Kontrollen muß aus dem Jahresbericht nach Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 hervorgehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft kann sich nach Maßgabe dieser Entscheidung an der Finanzierung bestimmter Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beteiligen. Als erstattungsfähig anerkannt werden können Ausgaben für

    a) den Bewerb oder die Modernisierung von Kontroll- und Überwachungsausrüstungen,

    b) spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Wirksamkeit der Überwachung des Fischfangs und hiermit verbundener Tätigkeiten, deren Dauer zwei Jahre nicht überschreitet.

    Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 müssen zur Bereitstellung der Kontrollmittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beitragen.

    (2) Die Beteiligung der Gemeinschaft betrifft die erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2000.

    Unter erstattungsfähigen Ausgaben sind die Kosten zu verstehen, die sich aus den von den zuständigen Behörden während des vorgenannten Zeitraums eingegangenen juristischen und finanziellen Verpflichtungen ergeben.

    (3) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren (1996-2000). Der finanzielle Bezugsrahmen, der die Bereitschaft des Gesetzgebers zur Durchführung der unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen zum Ausdruck bringt, beläuft sich auf 205 Millionen ECU.

    Der Finanzbogen wird jedes Jahr im besonderen unter Zugrundelegung der von der Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzten Mittel überprüft.

    (4) Die Haushaltsbehörde bestimmt die für jedes Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird im Rahmen der hierzu im Gemeinschaftshaushalt eingesetzten Mittel gewährt.

    Artikel 2

    (1) Die finanzielle Beteiligung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) bezieht sich auf die Investitionskosten für den Erwerb oder die Modernisierung von

    - Schiffen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten;

    - Systemen zur Erfassung und Registrierung der Fischereitätigkeiten (einschließlich an Bord von Fischereifahrzeugen installierter Anlagen);

    - Systemen zur Aufzeichnung, Verarbeitung und Übermittlung von Kontrolldaten einschließlich EDV-Anwendungen und -Software.

    Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Kontrollregelung getätigt werden.

    (2) Die finanzielle Beteiligung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) bezieht sich auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die zur effizienteren Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik für Maßnahmen und Vorhaben getätigt werden, deren Dauer zwei Jahre nicht übersteigt und die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

    a) Durchführung gemeinsamer Inspektionsprogramme im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    b) versuchsweise und endgültige Anwendung neuer Technologien mit dem Ziel, die Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern;

    c) Durchführung spezifischer Kontrollprogramme, die auf Initiative der Gemeinschaft erstellt und von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten verwirklicht werden;

    d) zwischen mehreren Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission einvernehmlich entwickelte Programme zur elektronischen Datenverarbeitung und zum elektronischen Datenaustausch;

    e) andere, zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließende Kontrollmaßnahmen von gemeinschaftlichem Interesse.

    (3) Die finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) kann sich auf erstattungsfähige Ausgaben erstrecken, die der Ausbildung von nationalen Kontrollbeamten, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Verwendung, dienen.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

    Artikel 3

    (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft pro Jahr und pro Mitgliedstaat beläuft sich auf mindestens 35 v. H. und höchstens 50 v. H. der erstattungsfähigen Ausgaben.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission einen höheren Beteiligungssatz beschließen, um unter anderem folgendes zu ermöglichen:

    - eine konzertierte Aktion zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission in dem Bestreben, Überwachungsschwierigkeiten in einem Bereich von besonderem gemeinschaftlichen Interesse zu beheben;

    - die versuchsweise und die endgültige Anwendung neuer Technologien mit dem Ziel, die Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern.

    Der jährliche Anteil der diesen Maßnahmen vorbehaltenen Mittel wird auf 15 v. H. der Haushaltszuweisungen begrenzt.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission einen höheren Beteiligungssatz beschließen, um Irland zur Verbesserung seines Überwachungssystems nach Artikel 2 Absatz 1 einen zusätzlichen Gemeinschaftszuschuß zu bewilligen, unter anderem auch zu folgenden Verwaltungsausgaben:

    - die Dienstbezüge von nationalen Kontrollbeamten auf zusätzlichen, nach dem 1. Januar 1996 geschaffenen Stellen im Rahmen eines detaillierten Inspektions- und Kontrollprogramms für bestimmte Fischereien und Fanggebiete für die Laufzeit dieses Programms; im Sinne dieses Absatzes gelten als "Dienstbezüge" die Gehälter dieser Beamten und die erforderlichen Reisekosten, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, abzüglich der nach den nationalen Rechtsvorschriften zu entrichtenden Steuern und Abgaben;

    - die Kosten für die Ausbildung und Unterrichtung von nationalen Kontrollbeamten;

    - die Kosten für Kontrollen, deren Durchführung Überwachungsgesellschaften übertragen worden ist;

    - die Kosten für die Ausrüstung der nationalen Kontrollbeamten;

    - laufende Kosten für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zwecke.

    Der Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben Irlands wird im Rahmen eines Gesamtbetrags von 3 Millionen ECU jährlich gewährt.

    Artikel 4

    (1) Mitgliedstaaten, die die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Anspruch nehmen wollen, übermitteln der Kommission bis spätestens 15. November 1995

    a) ein fünfjähriges Überwachungsprogramm für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum. Hierin sind vor allem die Ziele der geplanten Überwachungs- und Kontrollvorhaben, die zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen sowie die erwarteten Ergebnisse anzugeben;

    b) ein Programm der veranschlagten jährlichen Ausgaben, an denen sich die Gemeinschaft finanziell beteiligen soll, für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum.

    (2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission erstmals 1996 und danach jährlich einen Bericht über den erreichten Stand im Vergleich zu den Vorausschauen und über die Notwendigkeit einer Anpassung des Überwachungsprogramms. Dieser Bericht stellt ein eigenes Kapitel in dem in Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Bericht dar.

    (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen es der Kommission gestatten, sich einen angemessenen Überblick über die Ausgaben zur Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik zu verschaffen.

    Artikel 5

    (1) Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die in Artikel 2 genannten Ausgaben in Anspruch nehmen wollen, übersenden der Kommission erstmals bis spätestens 15. November 1995 und danach jährlich bis spätestens 30. Juni einen Zuschußantrag für das darauffolgende Jahr, der die im Anhang unter den Nummern 1 und 2 genannten Angaben enthalten muß. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nur in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.

    (2) Dieser Zuschußantrag ist im Rahmen der in Artikel 4 genannten Programme zu übermitteln.

    Artikel 6

    Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben entscheidet die Kommission erstmals vor dem 15. März 1996 und danach jährlich vor dem 31. Dezember nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 über

    - die Erstattungsfähigkeit der geplanten Ausgaben;

    - den Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft;

    - die Bedingungen, von denen die Beteiligung abhängig gemacht werden kann.

    Artikel 7

    Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission Vorschüsse bis zu einer Höhe von 50 v. H. des Jahresbetrags der Gemeinschaftsbeteiligung gewähren. Dieser Vorschuß ist auf den endgültigen Betrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den tatsächlich getätigten erstattungsfähigen Ausgaben anzurechnen.

    Artikel 8

    Beschließt ein Mitgliedstaat, die von der Kommission gemäß Artikel 6 als erstattungsfähig eingestuften Ausgaben nicht oder nur zum Teil zu tätigen, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich unter Angabe der entsprechenden Folgen für sein Überwachungsprogramm in Kenntnis.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung von Ausgaben bis spätestens 31. Mai des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

    (2) Bei der Einreichung des Antrags auf Erstattung von Ausgaben sollten die Mitgliedstaaten prüfen und bestätigen, daß die Ausgaben gemäß den in dieser Entscheidung, insbesondere im Anhang unter Nummer 4 festgelegten Bedingungen getätigt worden sind.

    (3) Ergeben sich aus dem Antrag Hinweise, daß die Bedingungen nach Absatz 2 nicht eingehalten wurden, so veranlaßt die Kommission eine eingehendere Prüfung des Falls und fordert dazu den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb einer festgesetzten Frist zu äußern. Ergibt die Prüfung, daß die Bedingungen tatsächlich nicht eingehalten wurden, so setzt die Kommission eine angemessene Frist fest, innerhalb deren der Mitgliedstaat den geforderten Bedingungen nachkommen kann. Ist der Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist den Empfehlungen nicht nachgekommen, so kann die Kommission ihre Beteiligung in dem betreffenden Interventionsbereich kürzen, aussetzen oder streichen.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die diese zur Wahrnehmung der ihr mit dieser Entscheidung übertragenen Aufgaben anfordert.

    Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Angaben, die eine Überprüfung der Verwendung der Überwachungs- und Kontrollmittel gestatten, für die nach Maßgabe dieser Entscheidung eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt wurde.

    Ist die Kommission der Auffassung, daß diese Mittel nicht zu dem vorgesehenen Zweck oder gemäß den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen verwendet werden, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. Dieser leitet daraufhin ein verwaltungsmäßiges Untersuchungsverfahren ein, an dem Beamte der Kommission teilnehmen können. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Verfahrens, übermittelt ihr umgehend eine Kopie des Untersuchungsberichts und teilt ihr die wichtigsten Aspekte mit, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts zugrunde gelegt wurden.

    Artikel 11

    Die Kommission ist berechtigt, jede Nachprüfung vorzunehmen, die sie als notwendig erachtet, um sich davon zu überzeugen, daß die Bedingungen dieser Entscheidung und die den Mitgliedstaaten hiermit übertragenen Aufgaben erfuellt werden; die Mitgliedstaaten unterstützen die von der Kommission hierfür benannten Beamten.

    Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    (1) ABl. Nr. C 186 vom 20. 7. 1995, S. 9.

    (2) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995.

    (3) Stellungnahme vom 25. Oktober 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 64. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/207/EG (ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1994, S. 9).

    (5) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (7) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

    ANHANG

    1. Der Zuschußantrag nach Artikel 5 enthält eine Aufstellung der Ausgaben für die kommenden Jahre. Näher anzugeben sind

    - der Zeitplan für die vorgesehenen Ausgaben;

    - die technischen Daten der Anlagen, ihre Kosten und die vorgesehene Zahlungsweise sowie das mit dem Programm angestrebte Überwachungsziel;

    - die vorgesehene Verwendung der Anlagen einschließlich des Zeitpunkts ihrer Inbetriebnahme;

    - Art und Kosten der spezifischen Maßnahmen zur Steigerung von Qualität und Effizienz der Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten sowie genaue Angabe der voraussichtlichen Dauer.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die sachdienlichen Informationen, welche die Kommission in die Lage versetzen, die vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen:

    - die Ziele, die mit Hilfe der vorgesehenen Ausgaben erreicht werden sollen;

    - die im Zusammenhang mit den geplanten Ausgaben erwarteten Ergebnisse;

    - im Falle des Erwerbs von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Landfahrzeugen die voraussichtliche Dauer ihres Einsatzes für die Fischereiüberwachung und -kontrolle;

    - die Verwendung einer dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls im Laufe eines der vorausgehenden Jahre im Rahmen der Entscheidung 89/631/EWG oder der vorliegenden Entscheidung gewährten finanziellen Beteiligung;

    - die Verbesserung der Effizienz der Fischereikontrollen, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Programms nach Artikel 4 während des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums auf See und an Land durchgeführt hat, und die Verbesserung, die sich im Zuge der vorgesehenen Ausgaben ergeben soll.

    3. Bei der Beurteilung der Effizienz der Kontrollen eines Mitgliedstaats trägt die Kommission insbesondere folgenden Kriterien Rechnung:

    - Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    - in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene und tatsächlich angewandte Sanktionen, die der Schwere des Verstoßes entsprechen und von künftigen derartigen Verstößen wirksam abschrecken;

    - Zuverlässigkeit der der Kommission durch den Mitgliedstaat übermittelten Fangangaben und Vermögen des Mitgliedstaats, ein Überschreiten seiner Quoten zu verhindern;

    - Ausmaß und Effizienz der vom Mitgliedstaat zur Fischereiüberwachung eingesetzten Personal- und Sachmittel;

    - Verschiedenheit der in seiner Fischereizone ausgeübten Fischereitätigkeiten;

    - Grad der Zusammenarbeit im Bereich der Fischereiüberwachung zwischen dem Mitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten und der Kommission;

    - gegebenenfalls Beitrag des Mitgliedstaats zur Fischereiüberwachung in den Regelungsbereichen internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist, sowie Ausmaß und Effizienz dieser Überwachung;

    - Maßnahmen zur Überwachung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter der Flagge des Mitgliedstaats auf hoher See.

    4. Die Ausgaben werden nur erstattet und Vorschüsse nur gezahlt, wenn die Bestimmungen der Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge eingehalten worden sind, und zwar in dem Sinne, daß die ordnungsgemäß ausgefuellten Fragebögen einen Hinweis auf die Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten müssen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Wurden die Ausschreibungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so bestätigt der Begünstigte, daß die Auftragsvergabe unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfolgt ist.

    Die Kommission kann jede Auskunft verlangen, die ihres Erachtens notwendig ist, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge zu überprüfen.

    Die Erstattung der Ausgaben erfolgt nur gegen Vorlage entsprechender Belege in doppelter Ausfertigung. Diese sollten zumindest die Hauptpunkte des Vertrags zwischen dem Mitgliedstaat und dem oder den Dienstleistungsunternehmen sowie die betreffenden Zahlungsnachweise umfassen. Um für die Erstattung berücksichtigt zu werden, müssen die Einzelausgaben in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt und für jede Ausgabe der Zweck, die Verbindung zu dem vorgeschlagenen Programm und der Nettobetrag ohne MwSt. angegeben werden.

    Top