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Document 31992R1912
Commission Regulation (EEC) No 1912/92 of 10 July 1992 laying down detailed implementing rules for the specific measures for supplying the Canary Islands with products from the beef and veal sector
Verordnung (EWG) Nr. 1912/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Rindfleischerzeugnissen
Verordnung (EWG) Nr. 1912/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Rindfleischerzeugnissen
ABl. L 192 vom 11.7.1992, p. 31–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0021
Verordnung (EWG) Nr. 1912/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Rindfleischerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1992 S. 0031 - 0034
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1912/92 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1992 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Rindfleischerzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind für den Sektor Rindfleisch und für das Wirtschaftsjahr 1992/93 die in der besonderen Versorgungsbilanz ausgewiesenen Mengen an Fleisch und verarbeiteten Erzeugnissen, welche bei der Direkteinfuhr aus Drittländern von der Abschöpfung befreit sind oder bei Lieferung aus dem Rest der Gemeinschaft in den Genuß einer Beihilfe kommen, sowie die Anzahl der aus der Gemeinschaft stammenden reinrassigen Zuchtrinder festzulegen, für welche zur Entwicklung der Erzeugungsmöglichkeiten der Kanarischen Inseln eine Beihilfe gewährt wird. Es sind die für die Versorgung des Archipels mit Fleisch und Zuchttieren aus der Gemeinschaft zu gewährenden Beihilfen festzusetzen. Bei dieser Festsetzung müssen insbesondere die Versorgungskosten auf dem Weltmarkt, die sich aus der geographischen Lage des Archipels ergebenden Bedingungen sowie die beim Export in Drittländer üblichen Preise der in Frage kommenden Tiere oder Erzeugnisse berücksichtigt werden. Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (2) erlassen. Es sind ergänzende, den im Sektor Rindfleisch angewendeten Handelspraktiken angepasste Bestimmungen zu erlassen - insbesondere was die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Beihilfelizenzen sowie die Höhe der Sicherheit betrifft -, welche die Einhaltung der dem Handel auferlegten Verpflichtungen gewährleisten sollen. Mit Blick auf eine gute Verwaltung der Versorgungsregelung ist es angebracht, den zeitlichen Rahmen für die Einreichung der Anträge sowie eine Bedenkzeit für die Ausstellung der Lizenzen vorzusehen. In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gilt die Versorgungsregelung ab dem 1. Juli 1992. Die Durchführungsbestimmungen sollten deshalb gleichzeitig zur Anwendung kommen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die in der Bedarfsvorausschätzung festgelegten Mengen an Rindfleischerzeugnissen, welche bei der Einfuhr aus Drittländern von der Abschöpfung befreit sind oder welche in den Genuß der Gemeinschaftsbeihilfe kommen, in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene, für die in der Bedarfsvorausschätzung aufgeführten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse zu gewährende Beihilfe wird in Anhang II festgesetzt. (2) Die in den Genuß der Beihilfe kommenden Erzeugnisse werden gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3), insbesondere des Sektors 6 des Anhangs bezeichnet. (3) Für vor dem 1. Juli 1992 aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr verkauftes Rindfleisch werden, wenn keine Erstattung gewährt worden ist, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beihilfen nicht gewährt. Artikel 3 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammenden reinrassigen Zuchtrindern sowie die Anzahl der beihilfeberechtigten Tiere werden in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 Spanien bestimmt die Behörde, welche zuständig ist für: a) die Erteilung der Einfuhrlizenzen; b) die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 vorgesehenen Beihilfelizenzen; c) die Bezahlung der Beihilfe an die beteiligten Händler. Artikel 5 Die Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 wird angewandt. Artikel 6 (1) Die Lizenzanträge werden bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage eines jeden Monats gestellt. Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn a) er die für jede Erzeugnisgruppe zur Verfügung stehende, von Spanien veröffentlichte Hoechstmenge nicht überschreitet; b) vor Ablauf der für die Stellung der Lizenzanträge vorgesehenen Frist der Beweis erbracht wird, daß der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 30 ECU/100 kg geleistet hat. (2) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag eines jeden Monats erteilt. Artikel 7 (1) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet am letzten Tag des Monats, der dem Erteilungsmonat folgt. (2) Die Gültigkeitsdauer der Beihilfelizenzen endet am letzten Tag des zweiten Monats, der dem Erteilungsmonat folgt. Artikel 8 Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen werden für tatsächlich gelieferte Mengen gewährt. Artikel 9 Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen werden geändert, wenn es die Marktlage erfordert. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. ANHANG I Vorläufige Versorgungsbilanz der Kanarischen Inseln für Rindfleischerzeugnisse - 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 KN-Code Warenbezeichnung Menge (in t) 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 9 000 0202 Fleisch von Rindern, gefroren 27 000 1602 50 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern 2 500 ANHANG II Für die in Anhang I genannten, aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse gewährte Beihilfen Erzeugniscode Beihilfe (in ECU/100 kg netto) 0201 10 10 100 65 0201 10 10 900 88 0201 10 90 110 (1) 85 0201 10 90 190 65 0201 10 90 910 (1) 115 0201 10 90 990 88 0201 20 21 000 88 0201 20 29 100 (1) 115 0201 20 29 900 88 0201 20 31 000 65 0201 20 39 100 (1) 85 0201 20 39 900 65 0201 20 51 100 110,50 0201 20 51 900 65 0201 20 59 110 (1) 146 0201 20 59 190 110,50 0201 20 59 910 (1) 85 0201 20 59 990 65 0201 20 90 700 65 0201 30 00 100 (2) 208,50 0201 30 00 150 (6) 125 0201 30 00 190 (6) 84 0202 10 00 100 65 0202 10 00 900 88 0202 20 10 000 88 0202 20 30 000 65 0202 20 50 100 110,50 0202 20 50 900 65 0202 20 90 100 65 0202 30 90 400 (6) 125 0202 30 90 500 (6) 84 1602 50 10 120 108 (9) 1602 50 10 140 96 (9) 1602 50 10 160 77 (9) 1602 50 10 170 51 (9) 1602 50 10 190 51 1602 50 10 240 36 1602 50 10 260 26 1602 50 10 280 16 1602 50 90 125 116 (5) 1602 50 90 135 73 (9) 1602 50 90 195 36 1602 50 90 325 103 (5) 1602 50 90 335 65 (9) 1602 50 90 395 36 1602 50 90 425 77 (5) 1602 50 90 435 48,50 (9) 1602 50 90 495 36 1602 50 90 505 36 1602 50 90 525 77 (5) 1602 50 90 535 48,50 (9) 1602 50 90 595 36 1602 50 90 615 36 1602 50 90 625 16 1602 50 90 705 36 1602 50 90 805 26 1602 50 90 905 16 Anmerkung: Die Erzeugniscodes sowie die Verweisungen auf Fußnoten sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 definiert. ANHANG III Lieferung von reinrassigen Zuchtrindern mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den Kanarischen Inseln zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 30. Juni 1993 KN-Code Warenbezeichnung Zahl der zu liefernden Tiere Beihilfe (in ECU pro Stück) 0102 10 00 Reinrassige Zuchtrinder (1) 4 300 750 (1) Die Zuordnung zu dieser Unterposition setzt voraus, daß die diesbezueglich erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen eingehalten sind.