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Document 31991D0315

    91/315/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA)

    ABl. L 171 vom 29.6.1991, p. 10–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/315/oj

    31991D0315

    91/315/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA)

    Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/06/1991 S. 0010 - 0016


    BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA) (91/315/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 113 und 235,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3,

    auf geänderten Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die autonomen protugiesischen Regionen Azoren und Madeira wurden durch die Beitrittsakte Portugals politisch und wirtschaftlich in die Gemeinschaft integriert, wobei allerdings auf einige ihrer besonderen Probleme durch punktülle Ausnahmeregelungen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken Rücksicht genommen wurde.

    In einer der Beitrittsakte beigefügten gemeinsamen Erklärung haben die Mitgliedstaaten die Organe der Gemeinschaft aufgefordert, der Entwicklungspolitik für die beiden Inselgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, "deren Ziel die Überwindung der Nachteile dieser Gebiete ist, die sich aus ihrer räumlichen Entfernung zum europäischen Festland, ihrer besonderen Landschaftsgestalt, den schweren Infrastrukturmängeln und ihrem wirtschaftlichen Rückstand ergeben".

    In der Entschließung vom 14. April 1989 über die Gemeinschaftsprogramme für die autonomen portugiesischen Regionen (4) gab das Europäische Parlament seiner Überzeugung Ausdruck, daß die Insellage und extreme Abgelegenheit der Azoren und Madeiras eine Sonderbehandlung durch die Gemeinschaft rechtfertigen.

    Die Azoren und Madeira weisen einen erheblichen strukturellen Rückstand auf, der auf zahlreiche dauerhafte und zusammenwirkende Nachteile wie ihre Insellage, ihre Abgelegenheit, die geringe Fläche, das geographische Relief und die ungünstigen Klimaverhältnisse zurückzuführen ist und der ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung sehr erschwert, so daß diese beiden Inselgruppen zu den am meisten benachteiligten Regionen der Gemeinschaft gehören. In Anbetracht dieser besonderen Nachteile ist eine wirkungsvollere Unterstützung durch die Gemeinschaft unerläßlich, damit gewährleistet ist, daß die Azoren und Madeira voll und ganz an der dynamischen Entwicklung des Binnenmarktes teilhaben. Die Unterstützung durch die Gemeinschaft besteht einerseits in den Interventionen der reformierten Strukturfonds entsprechend der den Regionen des Ziels Nr. 1 zuerkannten Priorität, andererseits und ergänzend hierzu in der Berücksichtigung der besonderen Nachteile der Azoren und Madeiras bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken, und zwar in Anlehnung an das Konzept der Gemeinschaft für die Regionen in extremer Randlage, dessen erste konkrete Umsetzung die Annahme und Durchführung des POSEIDOM-Programms für die französischen Übersee-Departements war.

    Mit Rücksicht auf die besonderen Sachzwänge der Azoren und Madeiras bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken ist ein umfassendes und mehrere Sektoren einbeziehendes Konzept erforderlich. Alle Maßnahmen sind daher aufeinander abzustimmen und im Rahmen eines umfassenden Aktionsprogramms einzuleiten, das den Erlaß von Vorschriften und finanzielle Verpflichtungen einschließt.

    Dieses Programm muß auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1992 je nach Fall entweder vom Rat oder von der Kommission zu verabschiedenden Rechtsakte durchgeführt werden. In Anbetracht der dauerhaften Nachteile der Azoren und Madeiras könnten bestimmte Elemente dieses Programms über den für die Vollendung des Binnenmarktes vorgesehenen Zeitraum hinaus fortgesetzt werden.

    Das Programm beruht auf den beiden Grundsätzen der Zugehörigkeit der Azoren und Madeiras zur Gemeinschaft sowie der Anerkennung ihrer regionalen Gegebenheiten aufgrund ihrer besonderen geographischen Lage.

    Bei den Maßnahmen dieses Programms müssen die Besonderheiten und Nachteile der Azoren und Madeiras berücksichtigt werden, ohne die Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu gefährden. Daher müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einzelmaßnahmen auf das Gebiet der Azoren und Madeiras beschränkt bleiben, ohne unmittelbar das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen.

    Zu den Gemeinschaftspolitiken gehören bereits zahlreiche Instrumente und Programme, die auf bestimmte Probleme und besondere Nachteile der Azoren und Madeiras abgestimmt sind, und zwar insbesondere in den Bereichen Fischerei, Energie, Umwelt, Handwerk sowie Forschung und Entwicklung. Der optimale Einsatz dieser Instrumente und Programme auf den Azoren und auf Madeira ist dadurch zu gewährleisten, daß ihre Bekanntmachung in diesen entfernten Regionen gefördert und geeignete technische Hilfsmaßnahmen erarbeitet werden.

    Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft müssen die spezifischen Probleme der Azoren und Madeiras berücksichtigen; vor allem in den Bereichen, in denen die Anfälligkeit der Inseln besonders deutlich zutage tritt, wie beispielsweise Verkehr, Fischerei, Steuerwesen, Soziales, Forschung und Entwicklung, muß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung gefördert und insbesondere in Anbetracht des für die Azoren und Madeira besonders grossen Risikos ökologischer oder natürlicher Katastrophen für den Umweltschutz gesorgt werden.

    Im steuerlichen Bereich führt die Berücksichtigung der besonderen Probleme der Azoren und Madeiras zur Anerkennung einer in diesen Regionen geltenden besonderen indirekten Besteuerung, die mit dem Vertrag vereinbar ist und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen soll.

    Um die mit der Entfernung und Insellage verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden, sind im Rahmen der Leitlinien der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik möglichst kostengünstige regelmässige Verkehrsverbindungen von grosser Bedeutung. Der Luftverkehr dient der regionalen Entwicklung, so daß in partnerschaftlicher Zusammenarbeit geeignete Wege zu seiner zunehmenden Liberalisierung gesucht werden sollten.

    Die besonders weite Entfernung der Azoren und Madeiras von Lieferquellen von Waren, die zur Erzeugung lebenswichtiger Bedarfsgüter in bestimmten Bereichen des Nahrungsmittelsektors oder zur Verarbeitung auf den beiden Inselgruppen benötigt werden, bürdet diesen Regionen Lasten auf, die für diese Bereiche einen grossen Nachteil darstellen. Für die betreffenden Produkte sollte daher eine besondere Versorgungsregelung geschaffen werden, die auf die örtliche Bedarfsdeckung begrenzt ist und die örtliche Produktion sowie traditionelle Handelsströme berücksichtigt.

    Die ausserordentlich weite Entfernung der Azoren und Madeiras von den Lieferquellen für raffinierte Mineralölerzeugnisse in Verbindung mit einer hohen Abhängigkeit der Energieversorgung dieser Regionen von diesen Erzeugnissen und mit der Zersplitterung ihres Marktes führt für diese Regionen zu erheblichen Versorgungsmehrkosten im Vergleich zu den Kontinentalregionen Portugals. Für diese Mehrkosten werden zur Zeit regionale Haushaltsmittel eingesetzt, wodurch die Handlungsfähigkeit der Region im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingeschränkt wird. Um das Verhältnis von Energieangebot und -nachfrage auf den Inseln zu verbessern, sollten die Mehrkosten durch eine vorübergehende Finanzhilfe der Gemeinschaft aufgefangen werden, die an die Durchführung von Programmen zur Investitionsförderung im Energiebereich und zur Entwicklung erneuerbarer Energiequellen seitens dieser beiden betroffenen Regionen gebunden ist.

    Freizonen können für abgelegene Inselregionen wie die Azoren und Madeira ein wirksames Instrument zur wirtschaftlichen Entwicklung sein. In Anbetracht der geographischen Sonderlage können Zollmaßnahmen im Hinblick auf die für die Freizonen der Azoren und Madeiras geltenden Regelungen angemessen sein.

    Die Abhängigkeit der Azoren und Madeiras von der Versorgung mit Stahlerzeugnissen rechtfertigt es, daß besonders darauf geachtet wird, für die betroffenen Erzeugnisse angemessene Preise beizubehalten.

    Die spezifischen Erzeugungsbedingungen auf den Azoren und Madeira müssen bei der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik besonders berücksichtigt werden. Diesbezueglich sollten geeignete Maßnahmen zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors sowie des Sektors der lebenden Pflanzen und Blumen ergriffen werden; mit diesen Maßnahmen soll insbesondere die Erzeugung von tropischen Früchten gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang die Madeira-Banane wegen ihrer grossen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung für die Region und aus Gründen des ökologischen Gleichgewichts und Landschaftsschutzes. Angesichts der besonderen Bedeutung des Milchsektors bei der Wirtschaftstätigkeit der Azoren und seiner schwer zu ersetzenden Rolle als Faktor für die Präsenz der Erwerbsbevölkerung der Inselgruppe sind ferner weitere wirtschaftliche oder strukturelle Maßnahmen zur Stützung dieser herkömmlichen Erzeugung angebracht.

    Es sind Maßnahmen im Fischereisektor erforderlich, da dieser für die zwei Inselgruppen von grosser wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung ist.

    In sozialer Hinsicht ausserordentlich bedeutsam ist in beiden Regionen der Fortbestand des Handwerks, so daß von der Gemeinschaft ergänzend zu den im gemeinschaftlichen Förderkonzept vorgesehenen Maßnahmen spezifische Vorkehrungen zu treffen sind. Diese sollten die Berufsbildung, den Zugang zu und die Verwendung von neuen Technologien sowie die Erschließung neuer Märkte fördern.

    Die Erarbeitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfordern die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen und regionalen Behörden. Im Wege dieser partnerschaftlichen Zusammenarbeit wird dafür gesorgt, daß die in diesem Programm vorgesehenen und die sonstigen nationalen und regionalen Maßnahmen einander ergänzen.

    Portugal und die betroffenen Regionen müssen die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen bei der Ausarbeitung künftiger Regionalentwicklungspläne berücksichtigen. Entsprechend ihren Befugnissen sorgt die Kommission für die Abstimmung dieses Programms mit den Interventionen der Strukturfonds sowie den übrigen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft - BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Für Madeira und die Azoren wird das im Anhang enthaltene Aktionsprogramm "POSEIMA" (Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Azoren und Madeira zurückzuführenden Probleme) - nachstehend "POSEIMA-Programm" genannt - beschlossen. Es findet auf die gesetzgeberischen Maßnahmen und die finanziellen Verpflichtungen Anwendung.

    (2) Entsprechend seinen im Vertrag vorgesehenen Befugnissen erlässt der Rat die zur Durchführung des Programms erforderlichen Bestimmungen und ersucht die Kommission, ihm baldmöglichst diesbezuegliche Vorschläge zu unterbreiten.

    Artikel 2

    Die in dem Programm vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der die Agrarstruktur, die Energie und das Handwerk betreffenden Maßnahmen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß wird am 1. Juli 1991 wirksam.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1991.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. STEICHEN

    (1) ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 8.

    (2) ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991.

    (3) Stellungnahme vom 30. Mai 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989, S. 321.

    ANHANG

    PROGRAMM ZUR LÖSUNG DER SPEZIFISCH AUF DIE ABGELEGENHEIT UND INSELLAGE MADEIRAS UND DER AZOREN ZURÜCKZUFÜHRENDEN PROBLEME (POSEIMA)

    TITEL I

    Allgemeine Grundsätze

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL II

    Optimale Ausschöpfung der bestehenden Gemeinschaftspolitiken und -instrumente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL III

    Durchführung der Gemeinschaftspolitiken auf den Azoren und Madeira

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL IV

    Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich der mit der besonderen geographischen Lage verbundenen Nachteile

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL V

    Spezifische Maßnahmen zur Produktionsförderung auf Madeira und den Azoren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL VI

    Schlußbestimmung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7.

    (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 1.

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