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Document 31978D0774
78/774/EEC: Council Decision of 19 September 1978 concerning the activities of certain third countries in the field of cargo shipping
78/774/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt
78/774/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt
ABl. L 258 vom 21.9.1978, p. 35–36
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 03/02/2006; Aufgehoben durch 32006D0167 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
78/774/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt
Amtsblatt Nr. L 258 vom 21/09/1978 S. 0035 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0102
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0087
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0102
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0131
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt (78/774/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, nach Kenntnisnahme von dem Entscheidungsentwurf der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist zweckmässig, Informationssysteme einzuführen, die den Organen der Gemeinschaft eine ständige Kenntnis über die Tätigkeiten der Handelsflotten solcher Drittländer ermöglichen, deren Praktiken den Seeschiffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, insbesondere, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemässe Beteiligung der Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschiffahrt beeinträchtigen. Durch dieses System soll auch die Konsultation auf Gemeinschaftsebene erleichert werden. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, gemeinsam Gegenmaßnahmen in bezug auf die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt zu ergreifen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines Systems, das ihm die Erfassung von Informationen über die Tätigkeiten der Handelsflotten von Drittländern ermöglicht, deren Praktiken den Schiffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, und zwar vor allem, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemässe Beteiligung von Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschiffahrt beeinträchtigen. (2) Dieses System muß jeden Mitgliedstaat in die Lage versetzen, soweit dies für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, Informationen über folgendes einzuholen: - Stand der angebotenen Frachtschiffahrtsdienste, - Art, Umfang, Wert, Herkunfts- und Bestimmungsort der in den betreffenden Mitgliedstaaten von den in diesen Diensten tätigen Schiffen geladenen oder entladenen Waren, - Höhe der für diese Dienste berechneten Frachtraten. Artikel 2 (1) Der Rat setzt einstimmig die Drittländer fest, auf deren Handelsflotte das Informationssystem gemeinsam angewendet werden soll. (1)ABl. Nr. C 131 vom 5.6.1978, S. 40. (2)Stellungnahme vom 1.6.1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) In der Entscheidung nach Absatz 1 wird bestimmt, auf welche Art der Frachtschiffahrt das Informationssystem angewendet und zu welchem Zeitpunkt es eingeführt wird, in welchen Abständen die Informationen eingeholt werden und welche der in Artikel 1 aufgeführten Arten von Informationen einzuholen sind. (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmässigen Abständen oder auf ihren Antrag die mit seinem Informationssystem erhaltenen Informationen. (4) Die Kommission fasst diese Informationen für die gesamte Gemeinschaft zusammen. Auf diese Informationen findet Artikel 4 der Entscheidung 77/587/EWG des Rates vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezueglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (1) Anwendung. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen im Rahmen des durch die Entscheidung 77/587/EWG eingeführten Konsultationsverfahrens anhand unter anderem der mit dem Informationssystem im Sinne des Artikels 1 erhaltenen Informationen regelmässig die Tätigkeiten der Handelsflotten der in Entscheidungen nach Artikel 2 bezeichneten Drittländer. Artikel 4 Der Rat kann einstimmig beschließen, daß die Mitgliedstaaten gegenüber einem in einer Entscheidung nach Artikel 2 bezeichneten Drittland oder einer in einer solchen Entscheidung bezeichneten Gruppe von Drittländern gemeinsam geeignete Gegenmaßnahmen treffen, die Bestandteil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, ihre nationalen Informationssysteme und Gegenmaßnahmen einseitig anzuwenden. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten erlassen so bald wie möglich, spätestens aber am 31. Dezember 1978, nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. September 1978. Im Namen des Rates Der Präsident H.-D. GENSCHER (1)ABl. Nr. L 239 vom 17.9.1977, S. 23.