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Document 22023A0220(01)

    Аbkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden

    ST/9269/2022/INIT

    ABl. L 51 vom 20.2.2023, p. 4–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    Related Council decision

    20.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 51/4


    АBKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND NEUSEELAND ANDERERSEITS ÜBER DEN AUSTAUSCH PERSONENBEZOGENER DATEN ZWISCHEN DER AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER STRAFVERFOLGUNG (EUROPOL) UND DEN FÜR DIE BEKÄMPFUNG VON SCHWERER KRIMINALITÄT UND TERRORISMUS ZUSTÄNDIGEN NEUSEELÄNDISCHEN BEHÖRDEN

    DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden auch „Union“ oder „EU“,

    und

    NEUSEELAND,

    im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

    IN ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Ermöglichung des Austauschs personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den zuständigen neuseeländischen Behörden den Rahmen für eine verstärkte operative Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland auf dem Gebiet der Strafverfolgung schaffen wird, wobei die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt werden,

    IN ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen die Rechtshilfevereinbarungen zwischen Neuseeland und den Mitgliedstaaten der Union, mit denen der Austausch personenbezogener Daten ermöglicht wird, unberührt lässt,

    IN ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen die zuständigen Behörden nicht zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet und dass der Austausch von personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieses Abkommens angefordert werden, freiwillig erfolgt,

    IN ANERKENNUNG, dass die Vertragsparteien vergleichbare Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit anwenden; der gemeinsame Wesensgehalt dieser Grundsätze ist das Erfordernis, ein Gleichgewicht zwischen allen betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erreichen. Bei einem solchen Gleichgewicht geht es einerseits um das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre in Verbindung mit anderen Menschenrechten und Interessen und zum anderen um die gegenläufigen berechtigten Ziele, die verfolgt werden können, wie in diesem Abkommen genannte Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 1

    Gegenstand

    Ziel dieses Abkommens ist es, die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den zuständigen neuseeländischen Behörden zu ermöglichen, um die Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten der Union und der neuseeländischen Behörden sowie ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, einschließlich schwerer Kriminalität und Terrorismus, zu unterstützen und zu verstärken und gleichzeitig geeignete Garantien in Bezug auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes, zu gewährleisten.

    ARTIKEL 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

    1.

    „Vertragsparteien“ die Europäische Union und Neuseeland;

    2.

    „Europol“ die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die mit der Verordnung (EU) 2016/794 (1) oder deren Änderungen eingerichtet wurde (im Folgenden „Europol-Verordnung“);

    3.

    „zuständige Behörde“ im Falle Neuseelands die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die nach neuseeländischem Recht für die Verhütung und Bekämpfung der in Anhang II aufgeführten Straftaten zuständig sind (im Folgenden „zuständige neuseeländische Behörden“), und im Falle der Union Europol;

    4.

    „Unionseinrichtungen“ die Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen, die durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden und in Anhang III aufgeführt sind;

    5.

    „Straftaten“ die in Anhang I aufgeführten Formen der Kriminalität und damit zusammenhängende Straftaten; Straftaten gelten als mit den in Anhang I aufgeführten Formen der Kriminalität in Zusammenhang stehend, wenn sie begangen werden, um die Mittel zur Begehung dieser Formen der Kriminalität zu beschaffen, um solche Formen der Kriminalität zu erleichtern oder durchzuführen oder um dafür zu sorgen, dass die sie begehenden Personen straflos bleiben;

    6.

    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;

    7.

    „betroffene Person“ eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; eine bestimmbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen bestimmt werden kann, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

    8.

    „genetische Daten” personenbezogenen Daten jedweder Art zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen eines Menschen, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieses Menschen liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen gewonnen wurden;

    9.

    „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

    10.

    „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

    11.

    „Kontrollbehörde“ eine oder mehrere inländische unabhängige Behörden, die allein oder kumulativ für den Datenschutz im gemäß Artikel 16 zuständig sind und die gemäß diesem Artikel notifiziert wurden; dies kann Behörden einschließen, deren Zuständigkeit sich auch auf andere Menschenrechte erstreckt;

    12.

    „internationale Organisation“ eine auf der Grundlage des Völkerrechts errichtete Organisation und die ihr zugeordneten Einrichtungen oder eine sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

    ARTIKEL 3

    Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1)   Die im Rahmen dieses Abkommens angeforderten und empfangenen personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 5 und der jeweiligen Mandate der zuständigen Behörden verarbeitet.

    (2)   Die zuständigen Behörden machen spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten eindeutige Angaben zu dem spezifischen Zweck oder den spezifischen Zwecken der Übermittlung der Daten. Bei Übermittlungen an Europol müssen der Zweck bzw. die Zwecke dieser Übermittlungen in Übereinstimmung mit dem bzw. den im Mandat von Europol festgelegten spezifischen Verarbeitungszweck bzw. -zwecken festgelegt werden.

    KAPITEL II

    INFORMATIONSAUSTAUSCH UND DATENSCHUTZ

    ARTIKEL 4

    Allgemeine Datenschutzgrundsätze

    (1)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten

    a)

    nach Treu und Glauben, auf rechtmäßiger Grundlage und nur zu dem Zweck bzw. den Zwecken verarbeitet werden, zu dem bzw. zu denen sie gemäß Artikel 3 übermittelt wurden,

    b)

    dem Zweck bzw. den Zwecken angemessen und relevant sowie auf das für den Zweck bzw. die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt sind,

    c)

    sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind; jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden,

    d)

    in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist,

    e)

    auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherstellt.

    (2)   Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten etwaige allgemeine oder spezifische Einschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, einschließlich bezüglich ihrer Weiterübermittlung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist sowie der weiteren Verarbeitung. Ergibt sich die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach Bereitstellung der Informationen, so informiert die übermittelnde zuständige Behörde die empfangende Behörde entsprechend.

    (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangende zuständige Behörde jede von der übermittelnden zuständigen Behörde angegebene Einschränkung des Zugriffs auf oder der Weiterverwendung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 beachtet.

    (4)   Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen treffen, um nachweisen zu können, dass die Verarbeitung im Einklang mit diesem Abkommen erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

    (5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine personenbezogenen Daten übermitteln, die unter offenkundiger Verletzung der durch die für die Vertragsparteien verbindlichen Normen des Völkerrechts anerkannten Menschenrechte erlangt wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangenen personenbezogenen Daten nicht dazu verwendet werden, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.

    (6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Übermittlungen personenbezogener Daten im Rahmen dieses Abkommens sowie der Zweck oder die Zwecke dieser Übermittlungen dokumentiert werden.

    ARTIKEL 5

    Besondere Kategorien personenbezogener Daten und verschiedene Kategorien von betroffenen Personen

    (1)   Die Übermittlung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren ist verboten, es sei denn, die Übermittlung ist im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat unbedingt erforderlich sowie angemessen und verhältnismäßig.

    (2)   Die Übermittlung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Übermittlung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person oder von Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zu der sexuellen Ausrichtung einer natürlichen Person ist nur zulässig, wenn dies für die Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat unbedingt erforderlich sowie im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig ist und wenn diese Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, andere personenbezogene Daten ergänzen.

    (3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels geeigneten Garantien unterliegt, die sich auf die damit verbundenen besonderen Risiken erstrecken, einschließlich Einschränkungen des Zugriffs, Maßnahmen zur Datensicherheit im Sinne von Artikel 15 und Beschränkungen der Weiterübermittlung nach Artikel 7.

    ARTIKEL 6

    Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

    Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten beruhen, einschließlich Profiling, ohne menschliches Eingreifen, die nachteilige rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, es sei denn, sie sind zur Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat gesetzlich zulässig und es bestehen angemessene Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, einschließlich wenigstens des Rechts auf Erwirkung des menschlichen Eingreifens.

    ARTIKEL 7

    Weiterübermittlung der empfangenen personenbezogenen Daten

    (1)   Neuseeland stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die sie im Rahmen dieses Abkommens empfangen haben, nur an andere Behörden in Neuseeland weiterübermitteln, wenn

    a)

    Europol ihre vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt hat,

    b)

    der Zweck bzw. die Zwecke der Weiterübermittlung derselbe ist/dieselben sind wie der ursprüngliche Zweck bzw. die ursprünglichen Zwecke der Übermittlung durch Europol oder innerhalb der Grenzen von Artikel 3 Absatz 1 in direktem Zusammenhang mit diesem ursprünglichen Zweck bzw. diesen ursprünglichen Zwecken steht/stehen und

    c)

    für die Weiterübermittlung dieselben Bestimmungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung gelten.

    Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, wenn die empfangende Behörde selbst eine zuständige Behörde Neuseelands ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit von Europol, personenbezogene Daten an die in den Mitgliedstaaten der Union für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständigen Behörden und an Unionseinrichtungen weiter zu übermitteln.

    (2)   Neuseeland stellt sicher, dass die Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten, die seine zuständigen Behörden im Rahmen dieses Abkommens empfangen haben, an die Behörden eines Drittstaats oder an eine internationale Organisation untersagt ist, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

    a)

    Die Übermittlung betrifft andere personenbezogene Daten als diejenigen, die unter Artikel 5 fallen,

    b)

    Europol ihre vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt hat,

    c)

    der Zweck bzw. die Zwecke der Weiterübermittlung ist/sind derselbe/dieselben wie der ursprüngliche Zweck bzw. die ursprünglichen Zwecke der Übermittlung durch Europol, und

    d)

    für die Weiterübermittlung gelten dieselben Bestimmungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

    (3)   Europol kann ihre Genehmigung nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels für eine Weiterübermittlung an die Behörde eines Drittstaats oder an eine internationale Organisation nur erteilen, wenn und insoweit ein Angemessenheitsbeschluss, eine internationale Übereinkunft, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheiten von natürlichen Personen bietet, ein Kooperationsabkommen oder eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne der Europol-Verordnung, die die Weiterübermittlung abdeckt, vorliegt.

    (4)   Die Union stellt sicher, dass die Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten, die Europol im Rahmen dieses Abkommens empfangen hat, an nicht in Anhang III aufgeführte Unionseinrichtungen, Behörden von Drittstaaten oder internationale Organisationen untersagt ist, es sei denn,

    a)

    die Übermittlung betrifft andere personenbezogene Daten als diejenigen, die unter Artikel 5 fallen,

    b)

    Neuseeland hat seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt,

    c)

    der Zweck bzw. die Zwecke der Weiterübermittlung ist/sind derselbe/dieselben wie der ursprüngliche Zweck der Übermittlung durch Neuseeland, und

    d)

    es liegt ein Angemessenheitsbeschluss, eine internationale Übereinkunft, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheiten von natürlichen Personen bietet, oder ein Kooperationsabkommen im Sinne der Europol-Verordnung mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation vor, oder Europol kann sich im Sinne der Europol-Verordnung auf eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten stützen.

    ARTIKEL 8

    Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen

    (1)   Die Zuverlässigkeit der Quelle wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien angegeben:

    a)

    Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in der Vergangenheit in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;

    b)

    die Informationen stammen von einer Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben;

    c)

    die Informationen stammen von einer Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben;

    d)

    die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

    (2)   Die Richtigkeit der Informationen wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien angegeben:

    a)

    Informationen, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht angezweifelt wird;

    b)

    Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;

    c)

    Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;

    d)

    Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

    (3)   Kommt die empfangende zuständige Behörde auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu dem Schluss, dass die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellte Beurteilung der Informationen oder ihrer Quelle berichtigt werden muss, setzt sie diese zuständige Behörde darüber in Kenntnis und versucht, sich auf eine Änderung der Beurteilung zu einigen. Ohne ein solches Einvernehmen darf die empfangende zuständige Behörde die Beurteilung der erhaltenen Informationen oder der Quelle der Informationen nicht ändern.

    (4)   Wenn eine zuständige Behörde Informationen ohne Beurteilung erhält, versucht sie, soweit wie möglich und, wenn möglich, im Einvernehmen mit der übermittelnden zuständigen Behörde, die Zuverlässigkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Informationen auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu beurteilen.

    (5)   Kann keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden, sind die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe d bzw. Absatz 2 Buchstabe d zu beurteilen.

    RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN

    ARTIKEL 9

    Recht auf Auskunft

    (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die betroffene Person das Recht hat, in angemessenen Abständen Auskunft darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens verarbeitet werden; ist dies der Fall, erhält die betroffene Person mindestens Folgendes:

    a)

    eine Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet wurden oder nicht,

    b)

    zumindest Angaben zum Zwecke bzw. zu den Zwecken der Verarbeitung, den Datenkategorien, die verarbeitet werden, und gegebenenfalls den Empfängern oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten übermittelt werden,

    c)

    das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die zuständige Behörde,

    d)

    eine Angabe der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,

    e)

    falls möglich, die vorgesehene Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

    f)

    eine Mitteilung in verständlicher Form über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie über alle verfügbaren Informationen zur Herkunft der Daten.

    (2)   In Fällen, in denen das Recht auf Auskunft ausgeübt wird, ist die übermittelnde Vertragspartei unverbindlich zu konsultieren, bevor eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Auskunft getroffen wird.

    (3)   Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Bereitstellung von Informationen auf einen Antrag nach Absatz 1 verzögert, verweigert oder eingeschränkt werden kann, sofern und solange eine solche Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung eine Maßnahme darstellt, die unter Berücksichtigung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen erforderlich sowie angemessen und verhältnismäßig ist, um

    a)

    sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen und die Strafverfolgung nicht gefährdet werden,

    b)

    die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen oder

    c)

    die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu schützen oder Straftaten zu verhüten.

    (4)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständige Behörde die betroffene Person schriftlich über jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Rechts auf Auskunft und über die Gründe für eine solche Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs unterrichtet. Diese Gründe können entfallen, sofern und solange dies den Zweck der Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung nach Absatz 3 untergraben würde. Die zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, eine Beschwerde bei den jeweiligen Kontrollbehörden einzureichen, sowie über andere Arten von Rechtsbehelfen, die in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen vorgesehen sind.

    ARTIKEL 10

    Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung

    (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die betroffene Person das Recht hat, die zuständigen Behörden aufzufordern, unrichtige personenbezogene Daten über diese betroffene Person, die im Rahmen des Abkommens übermittelt wurden, zu berichtigen. Unter Berücksichtigung des Zwecks bzw. der Zwecke der Verarbeitung schließt dies das Recht ein, dass unvollständige personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden, vervollständigt werden.

    (2)   Die Berichtigung schließt die Löschung von personenbezogenen Daten ein, die für den Zweck bzw. die Zwecke, für den bzw. die sie verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich sind.

    (3)   Die Vertragsparteien können anstelle der Löschung personenbezogener Daten die Einschränkung der Verarbeitung vorsehen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine solche Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen würde.

    (4)   Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt, löscht oder schränkt die Verarbeitung im Einklang mit den Maßnahmen der übermittelnden zuständigen Behörde ein.

    (5)   Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zuständige Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, der betroffenen Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 oder 2, schriftlich mitteilt, dass die die betroffene Person betreffenden Daten berichtigt oder gelöscht würden bzw. ihre Verarbeitung eingeschränkt wurde.

    (6)   Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zuständige Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, der betroffenen Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags, schriftlich mitteilt, ob die Berichtigung, Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verweigert wird, welche Gründe für die Verweigerung vorliegen, dass die Möglichkeit besteht, bei den jeweiligen Kontrollbehörden eine Beschwerde einzureichen, und dass andere Arten von Rechtsbehelfen zur Verfügung stehen, die in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen vorgesehen sind.

    ARTIKEL 11

    Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden

    (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die sich auf die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten auswirkt, die jeweils zuständigen Behörden einander sowie ihren jeweiligen Kontrollbehörden die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich melden und Maßnahmen ergreifen, um die möglichen nachteiligen Folgen zu begrenzen.

    (2)   Die Meldung enthält mindestens folgende Angaben:

    a)

    eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn möglich, unter Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen sowie der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze,

    b)

    eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,

    c)

    eine Beschreibung der von der zuständigen Behörde getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung ihrer möglichen nachteiligen Folgen.

    (3)   Sofern es nicht möglich ist, alle erforderlichen Informationen gleichzeitig bereitzustellen, können diese schrittweise bereitgestellt werden. Noch zu liefernde Informationen werden unverzüglich bereitgestellt.

    (4)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre jeweils zuständigen Behörden alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten erfassen, die sich auf die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten auswirken, einschließlich der Fakten im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen, damit ihre jeweilige Kontrollbehörde die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen überprüfen kann.

    ARTIKEL 12

    Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

    (1)   Die Vertragsparteien sehen für den Fall, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 11 wahrscheinlich ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person hat, vor, dass ihre jeweils zuständigen Behörden die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen.

    (2)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Absatz 1 umfasst soweit möglich eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, eine Angabe empfohlener Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Angabe des Namens und der Kontaktdaten der Kontaktstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können.

    (3)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

    a)

    die personenbezogenen Daten, die von der Verletzung betroffen sind, Gegenstand geeigneter technischer Schutzmaßnahmen waren, die die betreffenden Daten für alle Personen, die nicht zum Zugriff auf diese Daten befugt sind, verschlüsseln,

    b)

    nachfolgende Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erheblich beeinträchtigt werden, oder

    c)

    die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 insbesondere angesichts der Zahl der betroffenen Fälle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall wird die betroffene Person stattdessen durch eine öffentliche Bekanntmachung oder auf ähnlich wirksame Weise informiert.

    (4)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 kann verzögert, eingeschränkt oder unterlassen werden, wenn eine solche Benachrichtigung wahrscheinlich dazu führen würde, dass

    a)

    behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert werden,

    b)

    die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit beeinträchtigt wird,

    c)

    Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten Dritter entstehen,

    sofern dies – unter gebührender Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen – eine erforderliche sowie angemessene und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

    ARTIKEL 13

    Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

    (1)   Die Vertragsparteien sehen angemessene Fristen für die Speicherung der im Rahmen dieses Abkommens empfangenen personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung personenbezogener Daten vor, sodass die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie dies für den Zweck bzw. die Zwecke, für den/die sie übermittelt werden, erforderlich ist.

    (2)   In jedem Fall wird die Notwendigkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten spätestens drei Jahre nach Übermittlung der personenbezogenen Daten überprüft, und wird keine begründete und dokumentierte Fortsetzung der Speicherung personenbezogener Daten beschlossen, werden personenbezogene Daten nach drei Jahren automatisch gelöscht.

    (3)   Hat eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass zuvor von ihr übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder unzutreffend sind, nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die empfangende zuständige Behörde, die diese Daten berichtigt oder löscht und die übermittelnde zuständige Behörde davon in Kenntnis setzt.

    (4)   Hat eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass zuvor empfangene personenbezogene Daten unrichtig oder unzutreffend sind, nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die übermittelnde zuständige Behörde, die dazu Stellung nimmt. Gelangt die übermittelnde zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die personenbezogenen Daten unrichtig oder unzutreffend sind, nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die empfangende zuständige Behörde, die diese Daten berichtigt oder löscht und die übermittelnde zuständige Behörde davon in Kenntnis setzt.

    ARTIKEL 14

    Protokollierung und Dokumentierung

    (1)   Die Vertragsparteien sorgen für die Protokollierung und Dokumentation der Erhebung, der Änderung, des Zugriffs auf, der Offenlegung einschließlich der Weiterübermittlung, der Verknüpfung und der Löschung personenbezogener Daten.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Protokolle oder Dokumentationen werden der zuständigen Kontrollbehörde auf Ersuchen für die Zwecke der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Selbstüberwachung und der Gewährleistung einer angemessenen Datenintegrität und Sicherheit der Verarbeitung zur Verfügung gestellt.

    ARTIKEL 15

    Datensicherheit

    (1)   Die Vertragsparteien sorgen für die Umsetzung technischer und organisatorischer Vorkehrungen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten.

    (2)   In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung sorgen die Vertragsparteien für die Umsetzung von Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind,

    a)

    Unbefugten den Zugang zu Verarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),

    b)

    zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden (Datenträgerkontrolle),

    c)

    die unbefugte Eingabe von personenbezogenen Daten sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),

    d)

    zu verhindern, dass automatisierte Verarbeitungssysteme mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),

    e)

    zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

    f)

    zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle),

    g)

    zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

    h)

    zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, auf welche personenbezogenen Daten von welchem Mitarbeiter zu welcher Zeit zugegriffen wurde (Zugriffsprotokoll),

    i)

    zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

    j)

    zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung),

    k)

    zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

    ARTIKEL 16

    Kontrollbehörde

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es eine unabhängige öffentliche Behörde gibt, die für den Datenschutz zuständig ist (Kontrollbehörde), um Angelegenheiten zu überwachen, die das Recht auf Privatsphäre des Einzelnen betreffen, einschließlich der innerstaatlichen Vorschriften, die im Rahmen dieses Abkommens für den Schutz der Grundrechte und der Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bedeutung sind. Die Vertragsparteien teilen einander die Behörde mit, die sie als Kontrollbehörde betrachten.

    (2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Kontrollbehörde

    a)

    bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig handelt; sie handelt frei von äußerer Beeinflussung und fordert weder Weisungen an noch nimmt sie Weisungen entgegen; ihre Mitglieder verfügen über eine gesicherte Amtszeit, einschließlich Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Amtsenthebung;

    b)

    über die personellen, technischen und finanziellen Mittel, die Räumlichkeiten und die Infrastrukturen verfügt, die für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind;

    c)

    mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist, um die Aufsicht über die von ihr beaufsichtigten Stellen ausüben und Gerichtsverfahren anstrengen zu können;

    d)

    befugt ist, Beschwerden von Einzelpersonen über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch die ihrer Überwachung unterliegenden zuständigen Behörden entgegenzunehmen.

    ARTIKEL 17

    Verwaltungsrechtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelf

    Die betroffenen Personen haben das Recht auf einen wirksamen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die in diesem Abkommen anerkannten Rechte und Garantien infolge der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Die Vertragsparteien teilen einander die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die nach ihrer Auffassung die in diesem Artikel garantierten Rechte gewährleisten.

    KAPITEL III

    STREITIGKEITEN

    ARTIKEL 18

    Streitbeilegung

    Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens und damit zusammenhängenden Fragen auftreten können, sind Gegenstand von Konsultationen und Verhandlungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

    ARTIKEL 19

    Aussetzungsklausel

    (1)   Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung oder Nichterfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorübergehend teilweise oder ganz aussetzen. Eine solche schriftliche Notifikation kann erst erfolgen, wenn die Vertragsparteien einander während eines angemessenen Zeitraums konsultiert, jedoch dabei keine Lösung gefunden haben; die Aussetzung tritt nach einer Frist von 20 Tagen ab dem Tag des Eingangs dieser Notifikation in Kraft. Eine solche Aussetzung kann von der aussetzenden Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei aufgehoben werden. Die Aufhebung wird unmittelbar nach Eingang einer solchen Notifikation wirksam.

    (2)   Ungeachtet einer etwaigen Aussetzung dieses Abkommens werden personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und vor der Aussetzung dieses Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß diesem Abkommen verarbeitet.

    ARTIKEL 20

    Kündigung

    (1)   Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit durch schriftliche Notifizierung auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    (2)   Personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und vor der Kündigung dieses Abkommens übermittelt wurden, werden zum Zeitpunkt der Kündigung weiterhin gemäß diesem Abkommen verarbeitet.

    (3)   Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens einigen sich die Vertragsparteien auf die weitere Verwendung und Speicherung der Informationen, die bereits zwischen ihnen ausgetauscht wurden.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 21

    Beziehung zu anderen internationalen Instrumenten

    (1)   Dieses Abkommen berührt nicht die rechtlichen Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen Neuseeland und einem Mitgliedstaat der Union, die in einem Rechtshilfeabkommen, einem anderem Kooperationsabkommen oder einer anderen Vereinbarung oder einer Arbeitsregelung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für den Informationsaustausch zwischen Neuseeland und einem Mitgliedstaat der Union vorgesehen sind, und wirkt sich auch nicht in anderer Weise darauf aus.

    (2)   Dieses Abkommen wird durch die Arbeitsvereinbarung mit dem Titel „Working Arrangement establishing cooperative relations between New Zealand Police and the European Union Agency for Law Enforcement Cooperation“ (Arbeitsvereinbarung zur Aufnahme von Kooperationsbeziehungen zwischen der neuseeländischen Polizei und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung) ergänzt.

    ARTIKEL 22

    Verwaltungsrechtliche Durchführungsvereinbarung

    Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer verwaltungsrechtlichen Durchführungsvereinbarung zwischen Europol und den zuständigen neuseeländischen Behörden im Einklang mit der Europol-Verordnung geregelt.

    ARTIKEL 23

    Verwaltungsvereinbarung über die Vertraulichkeit

    Falls im Rahmen dieses Abkommens der Austausch von EU-Verschlusssachen erforderlich ist, wird dies durch eine Verwaltungsvereinbarung über die Vertraulichkeit zwischen Europol und den zuständigen neuseeländischen Behörden geregelt.

    ARTIKEL 24

    Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte

    (1)   Neuseeland benennt eine nationale Kontaktstelle, die als zentrale Kontaktstelle zwischen Europol und den zuständigen neuseeländischen Behörden fungiert. Die besonderen Aufgaben der nationalen Kontaktstelle werden in der in Artikel 22 genannten verwaltungsrechtlichen Durchführungsvereinbarung aufgeführt. Die benannte nationale Kontaktstelle für Neuseeland ist in Anhang IV aufgeführt.

    (2)   Europol und Neuseeland verstärken ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen durch die Entsendung eines oder mehrerer neuseeländischer Verbindungsbeamter. Europol kann einen oder mehrere Verbindungsbeamte nach Neuseeland entsenden.

    ARTIKEL 25

    Kosten

    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre im Zuge der Durchführung dieses Abkommens anfallenden Kosten selbst tragen, sofern in diesem Abkommen oder in der verwaltungsrechtlichen Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 22 nichts anderes festgelegt ist.

    ARTIKEL 26

    Notifizierung der Durchführung

    (1)   Jede Vertragspartei bestimmt, dass ihre zuständigen Behörden ein Dokument öffentlich zugänglich machen, in dem die Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, einschließlich der Möglichkeiten der betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte, in verständlicher Form dargelegt sind. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der anderen Vertragspartei eine Kopie dieses Dokuments übermittelt wird.

    (2)   Sofern nicht bereits vorhanden, legen die zuständigen Behörden genaue Regeln fest, wie die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, in der Praxis durchgesetzt werden wird. Eine Kopie dieser Regeln wird der anderen Vertragspartei und den jeweiligen Kontrollbehörden übermittelt.

    ARTIKEL 27

    Inkrafttreten und Gültigkeit

    (1)

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

    (2)

    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation eingeht, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    (3)

    Dieses Abkommen gilt ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die in Artikel 22 festgelegte verwaltungsrechtliche Durchführungsvereinbarung ist anwendbar geworden und

    b)

    die Vertragsparteien haben einander notifiziert, dass die in diesem Abkommen festgelegten Pflichten, einschließlich der in Artikel 26 festgelegten Pflichten, erfüllt wurden, und eine solche Notifikation wurde angenommen.

    (4)   Die Vertragsparteien tauschen auf diplomatischem Wege schriftliche Notifikationen, in denen die Erfüllung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen bestätigt wird, aus.

    ARTIKEL 28

    Änderungen und Ergänzungen

    (1)   Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch eine auf diplomatischem Wege ausgetauschte schriftliche Notifikation geändert werden. Die Änderungen zu diesem Abkommen treten nach dem rechtlichen Verfahren in Kraft, das in Artikel 27 Absätze 1 und 2 vorgesehen ist.

    (2)   Die Anhänge zu diesem Abkommen können bei Bedarf durch einen diplomatischen Notenwechsel aktualisiert werden. Solche Aktualisierungen treten nach dem rechtlichen Verfahren in Kraft, das in Artikel 27 Absätze 1 und 2 vorgesehen ist.

    (3)   Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Konsultationen über die Änderung dieses Abkommens oder seiner Anhänge auf.

    ARTIKEL 29

    Überprüfung und Bewertung

    (1)   Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und dann in regelmäßigen Abständen und zusätzlich auf Ersuchen einer Vertragspartei und eines gemeinsamen Beschlusses die Durchführung dieses Abkommens.

    (2)   Die Vertragsparteien bewerten das Abkommen gemeinsam vier Jahre nach dem Tag seines Geltungsbeginns.

    (3)   Die Vertragsparteien legen die Modalitäten der Überprüfung der Durchführung des Abkommens im Voraus fest und teilen einander die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Teams mit. Die Teams setzen sich aus einschlägigen Experten für Datenschutz und Strafverfolgung zusammen. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen alle an der Überprüfung teilnehmenden Personen die Vertraulichkeit der Beratungen wahren und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein. Für die Zwecke einer Überprüfung gewährleisten die Union und Neuseeland den Zugang zu den einschlägigen Dokumentationen, Systemen und Mitarbeitern.

    ARTIKEL 30

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)   Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem und insofern der EUV und der AEUV angewandt werden, und für das Hoheitsgebiet Neuseelands.

    (2)   Dieses Abkommen findet nur dann für das Hoheitsgebiet Dänemarks Anwendung, wenn die Union Neuseeland schriftlich notifiziert, dass Dänemark beschlossen hat, durch die Bestimmungen des Abkommens gebunden zu sein.

    (3)   Notifiziert die Union Neuseeland vor dem Tag des Geltungsbeginns dieses Abkommens, dass es auf das Hoheitsgebiet Dänemarks Anwendung findet, so gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet Dänemarks ab demselben Tag, an dem es für die anderen Mitgliedstaaten der Union gilt.

    (4)   Notifiziert die Union Neuseeland nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf das Hoheitsgebiet Dänemarks Anwendung findet, so gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet Dänemarks 30 Tage nach dem Datum dieser Notifikation.

    ARTIKEL 31

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и втора година.

    Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintidós.

    V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet dva.

    Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og toogtyve.

    Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausendzweiundzwanzig.

    Kahe tuhande kahekümne teise aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι δύο.

    Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty two.

    Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-deux.

    Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche agus a dó.

    Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset druge.

    Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventidue.

    Briselē, divi tūkstoši divdesmit otrā gada trīsdesmitajā jūnijā.

    Priimta du tūkstančiai dvidešimt antrų metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonkettedik év június havának harmincadik napján.

    Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tnejn u għoxrin.

    Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend tweeëntwintig.

    Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego drugiego.

    Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e dois.

    Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și doi.

    V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťdva.

    V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč dvaindvajset.

    Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkaksi.

    Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotvå.

    Image 1


    (1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. EU L 135 vom 24.5.2016, S. 53).


    ANHANG I

    KRIMINALITÄTSBEREICHE

    Straftaten sind:

    Terrorismus,

    organisierte Kriminalität,

    Drogenhandel,

    Geldwäschehandlungen,

    Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

    Schleuserkriminalität,

    Menschenhandel,

    Kraftfahrzeugkriminalität,

    Mord, schwere Körperverletzung,

    illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

    Raub und schwerer Diebstahl,

    illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

    Betrugsdelikte,

    gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten,

    Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation,

    Erpressung und Schutzgelderpressung,

    Nachahmung und Produktpiraterie,

    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

    Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

    Computerkriminalität,

    Korruption,

    illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

    illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

    illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten,

    Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

    illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

    sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke,

    Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

    Die in diesem Anhang genannten Formen der Kriminalität werden von den zuständigen Behörden Neuseelands nach dem neuseeländischen Recht beurteilt.


    ANHANG II

    ZUSTÄNDIGE NEUSEELÄNDISCHE BEHÖRDEN UND IHRE BEFUGNISSE

    Die zuständigen neuseeländischen Behörden, an die Europol personenbezogene Daten übermitteln kann, sind die folgenden:

    New Zealand Police (neuseeländische Polizei; als wichtigste zuständige Behörde Neuseelands)

    New Zealand Customs Service P.O. (neuseeländische Zollbehörde)

    New Zealand Immigration Service (neuseeländische Einwanderungsbehörde)


    ANHANG III

    LISTE DER UNIONSEINRICHTUNGEN

    Einsätze/Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, beschränkt auf Strafverfolgungsmaßnahmen

    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

    Europäische Zentralbank (EZB)

    Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

    Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)


    ANHANG IV

    NATIONALE KONTAKTSTELLE

    Die nationale Kontaktstelle für Neuseeland, die als zentrale Kontaktstelle zwischen Europol und den zuständigen neuseeländischen Behörden fungiert, ist die

    New Zealand Police

    Neuseeland ist verpflichtet, Europol über Änderungen in Bezug auf die nationale Kontaktstelle für Neuseeland in Kenntnis zu setzen


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