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Document 22020A1116(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. november 2020 ausläuft

    ABl. L 383 vom 16.11.2020, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2020/1704/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    16.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 383/3


    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DES PROTOKOLLS ZUR FESTLEGUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DER FINANZIELLEN GEGENLEISTUNG NACH DEM PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN, DAS AM 15. NOVEMBER 2020 AUSLÄUFT

    A.   Schreiben der Europäischen Union

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Partnerschaftsabkommens und des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die zweite Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. November 2015 bis 15. November 2019, bereits um ein Jahr verlängert bis zum 15. November 2020) (1) (im Folgenden „Protokoll“) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt sind.

    In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Islamische Republik Mauretanien Folgendes beschlossen:

    1.

    Ab dem 16. November 2020 oder einem späteren Zeitpunkt nach der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

    2.

    Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauretanischen Gewässern im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls in der durch den Gemischten Ausschuss vom 15. und 16. November 2016 (2) geänderten Fassung vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

    3.

    Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 4,125 Mio. EUR. Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls spätestens zwei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls genannten Bedingungen über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors gelten entsprechend.

    4.

    Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens und des dazugehörigen Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 1 zu deren Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

    5.

    Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Anlage 1 des Protokolls festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

    6.

    Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach der Unterzeichnung dieses Briefwechsels bis zu dessen Inkrafttreten. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt bestätigen würden.

    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Für die Europäische Union

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    B.   Schreiben der Islamischen Republik Mauretanien

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Partnerschaftsabkommens und des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die zweite Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. November 2015 bis 15. November 2019, bereits um ein Jahr verlängert bis zum 15. November 2020) (3) (im Folgenden ‚Protokoll‘) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt sind.

    In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Islamische Republik Mauretanien Folgendes beschlossen:

    1.

    Ab dem 16. November 2020 oder einem späteren Zeitpunkt nach der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

    2.

    Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauretanischen Gewässern im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls in der durch den Gemischten Ausschuss vom 15. und 16. November 2016 (4) geänderten Fassung vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

    3.

    Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 4,125 Mio. EUR. Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls spätestens zwei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls genannten Bedingungen über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors gelten entsprechend.

    4.

    Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens und des dazugehörigen Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 1 zu deren Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

    5.

    Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Anlage 1 des Protokolls festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

    6.

    Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach der Unterzeichnung dieses Briefwechsels bis zu dessen Inkrafttreten. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.“

    Ich bestätige, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann.

    Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben stellen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag dar.

    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien

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    (1)  Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 (ABl. EU L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).

    (2)  Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017 (ABl. EU L 69 vom 15.3.2017, S. 34).

    (3)  Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 (ABl. EU L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).

    (4)  Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017 (ABl. EU L 69 vom 15.3.2017, S. 34).


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