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Document 22008A0416(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 106 vom 16.4.2008, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/305/oj

    Related Council decision

    22008A0416(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 16/04/2008 S. 0007 - 0013


    Abkommen

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK PANAMA

    andererseits

    (nachstehend "Vertragsparteien" genannt) —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf nichtdiskriminierenden Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Panama zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Ausdruck "LACAC-Mitgliedstaaten" bezeichnet die Mitgliedstaaten der Lateinamerikanischen Zivilluftfahrtkonferenz.

    (2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

    (1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Panama erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Panama, die ihnen von dem jeweiligen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.

    (2) Nach Erhalt einer Bezeichnung eines Mitgliedstaats erteilt die Republik Panama unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

    iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten tatsächlich kontrolliert wird.

    (3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Panama verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

    ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

    iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

    iv) das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Panama und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Republik Panama nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

    v) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Panama kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik Panama bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte nicht zugestanden hat.

    Die Republik Panama übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    (4) Nach Erhalt einer Bezeichnung der Republik Panama erteilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i) das Luftfahrtunternehmen in der Republik Panama niedergelassen ist, und

    ii) die Republik Panama eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, und

    iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    (5) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Panama bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von einem Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i) das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Panama niedergelassen ist, oder

    ii) die Republik Panama keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die Republik Panama nicht für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, oder

    iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

    iv) das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und der Mitgliedstaat nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen LACAC-Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde.

    Artikel 3

    Sicherheit

    (1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Panama aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    (2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nichtdiskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Panama benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    (3) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Republik Panama nicht daran, auf nichtdiskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb Panamas oder in einen anderen LACAC-Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5

    Beförderungstarife

    (1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

    (2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Panama nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Gemeinschaftsrecht auf nichtdiskriminierende Weise Anwendung.

    (3) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen zwischen der Republik Panama und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat anwenden, unterliegen panamaischem Recht in Bezug auf Preisführerschaft und finden auf nichtdiskriminierende Weise Anwendung.

    Artikel 6

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    (1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang 1 genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken.

    (2) Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

    Artikel 7

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 8

    Überprüfung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 10

    Beendigung

    (1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2) Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Panama City am ersten Oktober zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der spanische Wortlaut verbindlich.

    За Европейската общнoст

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    +++++ TIFF +++++

    +++++ TIFF +++++

    За Република Панама

    Por la República de Panamá

    Za Panamskou republiku

    For Republikken Panama

    Für die Republik Panama

    Panama Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία του Παναμά

    For the Republic of Panama

    Pour la République du Panama

    Per la Repubblica di Panama

    Panamas Republikas vārdā

    Panamos Respublikos vardu

    A Panamai Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika tal-Panama

    Voor de Republiek Panama

    W imieniu Republiki Panamy

    Pela República do Panamá

    Pentru Republica Panama

    Za Panamskú republiku

    Za Republiko Panamo

    Panaman tasavallan puolesta

    För Republiken Panama

    +++++ TIFF +++++

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    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Panama und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. Dezember 1999 in Panama, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Panama/Deutschland" bezeichnet

    - Abkommen zwischen den Regierungen der Republik Panama und des Königreichs Belgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 12. Januar 1966 in Panama, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Panama/Belgien" bezeichnet

    - Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Panama, unterzeichnet am 7. August 2001 in Panama, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Panama/Spanien" bezeichnet

    - Protokoll der Sitzung der Luftverkehrsdelegationen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Panama, unterzeichnet am 11. November 1970 in Rom, nachstehend in Anhang II als "Protokoll Panama/Italien" bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Republik Panama und dem Königreich der Niederlande über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert als Anhang II der am 7. Juni 1995 in Den Haag unterzeichneten Absichtserklärung, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Panama/Niederlande" bezeichnet

    - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Panama, paraphiert als Anhang B der am 26. August 1997 in London unterzeichneten Absichtserklärung, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Panama/Vereinigtes Königreich" bezeichnet.

    b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Panama und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

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    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

    a) Benennung:

    - Artikel 3 des Abkommens Panama/Deutschland

    - Artikel 3 des Abkommens Panama/Spanien

    - Artikel 4 des Abkommens Panama/Niederlande

    - Artikel 4 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

    b) Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

    - Artikel 3 des Abkommens Panama/Deutschland

    - Artikel 9 des Abkommens Panama/Belgien

    - Artikel 4 des Abkommens Panama/Spanien

    - Artikel 5 des Abkommens Panama/Niederlande

    - Artikel 5 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

    c) Gesetzliche Kontrolle:

    - Artikel 12 des Abkommens Panama/Deutschland

    - Artikel 11 des Abkommens Panama/Spanien.

    d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

    - Artikel 6 des Abkommens Panama/Deutschland

    - Artikel 7 des Abkommens Panama/Belgien

    - Artikel 5 des Abkommens Panama/Spanien

    - Artikel 10 des Abkommens Panama/Niederlande

    - Artikel 8 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

    e) Beförderungstarife:

    - Artikel 10 des Abkommens Panama/Deutschland

    - Artikel 5 des Abkommens Panama/Belgien

    - Artikel 7 des Abkommens Panama/Spanien

    - Artikel 6 des Abkommens Panama/Niederlande

    - Artikel 7 des Abkommens Panama/Vereinigtes Königreich.

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    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

    a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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