Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22000A0318(01)

    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft - Erklärungen Marokkos

    ABl. L 70 vom 18.3.2000, p. 2–204 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/07/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/204/oj

    Related Council decision

    22000A0318(01)

    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft - Erklärungen Marokkos

    Amtsblatt Nr. L 070 vom 18/03/2000 S. 0002 - 0204


    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits, und

    DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

    im folgenden "Marokko" genannt, andererseits,

    IN ANBETRACHT der auf historischen Bindungen und gemeinsamen Werten beruhenden Nähe und gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und Marokko diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Soldarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

    IN ANBETRACHT der im Laufe der letzten Jahre in Europa und in Marokko verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand im gesamten Raum Europa-Mittelmeer,

    IN ANBETRACHT der bedeutenden Fortschritte Marokkos und des marokkanischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die marokkanische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,

    EINGEDENK einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,

    IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation durch Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens voll und ganz zu erreichen, um so zu einer Annäherung des Niveaus der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft und im Königreich Marokko zu gelangen,

    EINGEDENK der auf Gegenseitigkeit der Interessen, beiderseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Bedeutung dieses Abkommens,

    IN DEM WUNSCH, eine politische Konzertierung bei bilateralen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und zu vertiefen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Marokko umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale Entwicklung zu gewähren,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Marokkos für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde,

    IN DEM WUNSCH, eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen einen günstigen Rahmen für die volle Entfaltung einer Partnerschaft darstellt, die nach einer von der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko gemeinsam getroffenen historischen Entscheidung auf der Privatinitiative beruht, und daß es ein günstiges Klima für den Ausbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für Investitionen schaffen wird, die ein unerläßlicher Faktor für die Unterstützung der wirtschaftlichen Umgestaltung und der technologischen Modernisierung sind -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wird eine Assoziation gegründet.

    (2) Ziel dieses Abkommens ist es,

    - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;

    - die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren, des Dienstleistungs und des Kapitalverkehrs festzulegen;

    - den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener Wirtschafts und Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohlstand Marokkos und des marokkanischen Volkes zu begünstigen;

    - die Integration der MaghrebLänder durch Begünstigung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen Marokko und den Ländern der Region zu fördern;

    - die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern.

    Artikel 2

    Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und die Außenpolitik der Gemeinschaft und Marokkos und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

    TITEL I

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 3

    (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen Kulturen führen.

    (2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

    a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern;

    b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

    c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Maghreb beitragen;

    d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen.

    Artikel 4

    Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sicherzustellen.

    Artikel 5

    Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, insbesondere

    a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

    b) auf der Ebene hoher Beamter, die Marokko einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

    c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in Drittländern;

    d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können.

    TITEL II

    FREIER WARENVERKEHR

    Artikel 6

    In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Marokko gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden "GATT" genannt), schrittweise eine Freihandelszone.

    KAPITEL I

    GEWERBLICHE WAREN

    Artikel 7

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Marokkos, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.

    Artikel 8

    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

    Artikel 9

    Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    Artikel 10

    (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten Ursprungswaren Marokkos eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

    Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zollsätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt.

    Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung.

    (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.

    Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung.

    (3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung.

    Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.

    (4) Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 2 für die Waren des Anhangs 3 vorgesehenen Bestimmungen.

    Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen.

    (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

    (6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

    Artikel 11

    (1) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 3, 4, 5 und 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 4 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der für Anhang 4 geltende Zeitplan einvernehmlich vom Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags Marokkos auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Marokko den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

    (5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.

    (6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes.

    (7) Marokko teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

    Artikel 12

    (1) Marokko verpflichtet sich, die am 1. Juli 1995 angewandten Referenzpreise für die in Anhang 5 aufgeführten Waren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu beseitigen.

    Für Textilwaren und Bekleidung, für die Referenzpreise gelten, werden diese schrittweise binnen drei Jahren abgebaut. Während des Abbaus dieser Referenzpreise wird den Ursprungswaren der Gemeinschaft eine Präferenz von mindestens 25 v.H. gegenüber den von Marokko erga omnes angewandten Referenzpreisen gesichert. Kann diese Präferenz nicht aufrechterhalten werden, so senkt Marokko die Zölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft. Diese Senkung darf nicht weniger als 5 v.H. der zum Zeitpunkt der Senkung geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung betragen.

    Sehen die Verpflichtungen Marokkos im Rahmen des GATT eine kürzere Frist für die Beseitigung der Referenzeinfuhrpreise vor, so gilt diese.

    (2) Artikel 11 findet unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen keine Anwendung auf die in Anhang 6 Listen 1 und 2 aufgeführten Waren.

    a) Auf die Waren der Liste 1 findet Artikel 19 Absatz 2 erst nach Ablauf der Übergangszeit Anwendung. Der Assoziationsrat kann jedoch beschließen, daß sie vor diesem Zeitpunkt anwendbar sind.

    b) Die Regelung für die Waren der Listen 1 und 2 wird vom Assoziationsrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.

    Bei dieser Überprüfung legt der Assoziationsrat den Zeitplan für den Zollabbau für die Waren des Anhangs 6 fest, mit Ausnahme der Waren der Unterposition 630900.

    Artikel 13

    Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

    Artikel 14

    (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von Marokko in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden.

    Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

    Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v.H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v.H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

    Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

    Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

    Marokko unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Marokko dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß Marokko ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen.

    KAPITEL II

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

    Artikel 15

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Marokkos.

    Artikel 16

    Die Gemeinschaft und Marokko nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor.

    Artikel 17

    (1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 beziehungsweise des Protokolls Nr. 2.

    (2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3.

    Artikel 18

    (1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Marokko die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Marokko im Einklang mit dem in Artikel 16 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Marokko im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.

    KAPITEL III

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 19

    (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (3) Die Gemeinschaft und Marokko wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

    Artikel 20

    (1) Führen die Gemeinschaft oder Marokko als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.

    Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

    (2) Ändern die Gemeinschaft oder Marokko gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

    (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assoziationsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.

    Artikel 21

    Für Ursprungswaren Marokkos gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

    Artikel 22

    (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

    (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 23

    (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

    (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Marokkos Rechnung getragen wird.

    Artikel 24

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 25

    Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

    - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

    - in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

    so kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 26

    Führt die Befolgung des Artikels 19 Absatz 3

    i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

    ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

    und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

    Artikel 27

    (1) Legt die Gemeinschaft oder Marokko für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

    (2) Die Gemeinschaft oder Marokko stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

    a) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

    b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

    Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.

    c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert.

    Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

    d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Marokko, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

    Artikel 28

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 29

    Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

    Artikel 30

    Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.

    TITEL III

    NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Artikel 31

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.

    (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.

    Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend "GATS" genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt ist.

    (3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals geprüft.

    (4) Unbeschadet des Absatzes 3 prüft der Assoziationsrat ab Inkrafttreten dieses Abkommens den internationalen Seeverkehrssektor mit dem Ziel, die am besten geeigneten Liberalisierungsmaßnahmen zu empfehlen. Der Assoziationsrat berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Verhandlungen, die in diesem Bereich im Rahmen des GATS nach Abschluß der Uruguay-Runde geführt werden.

    Artikel 32

    (1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.

    (2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung nicht für

    a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen;

    b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden.

    TITEL IV

    ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

    Artikel 33

    Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

    Artikel 34

    (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Marokko, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

    (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind.

    Artikel 35

    Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Marokkos kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft oder Marokko unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

    KAPITEL II

    WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

    a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

    (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft(1) beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.

    (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

    Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt.

    (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Marokko gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Marokko den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.

    Während dieses Zeitraums kann Marokko ausnahmsweise für die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern

    - diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führen,

    - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden,

    - das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Marokko verbunden ist.

    Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Marokkos, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

    b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

    (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel II genannten Waren

    - findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;

    - werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.

    (6) Wenn die Gemeinschaft oder Marokko der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

    - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und

    - wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schädigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

    kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

    Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

    (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus.

    Artikel 37

    Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Marokko alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Marokkos ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

    Artikel 38

    Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen.

    Artikel 39

    (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    (2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

    Artikel 40

    (1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Marokko die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern.

    (2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind.

    Artikel 41

    (1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel.

    (2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1.

    TITEL V

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 42

    Ziele

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstärken.

    (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorgehen Marokkos im Hinblick auf eine langfristig tragbare wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen.

    Artikel 43

    Geltungsbereich

    (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten marokkanischen Wirtschaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Marokko und der Gemeinschaft betroffen sind.

    (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die die Annäherung der marokkanischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.

    (3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können.

    (4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.

    (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.

    Artikel 44

    Mittel und Modalitäten

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

    a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makroökonomischen Politik;

    b) Informationsaustausch und Kommunikation;

    c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

    d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen;

    e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften.

    Artikel 45

    Regionale Zusammenarbeit

    Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen:

    a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern;

    b) Umweltschutz;

    c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen;

    d) wissenschaftliche und technologische Forschung;

    e) Kultur;

    f) Zoll;

    g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

    Artikel 46

    Bildung und Ausbildung

    Ziel der Zusammenarbeit ist es,

    a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs- und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, erheblich verbessert werden kann;

    b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Berufsausbildung;

    c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

    Artikel 47

    Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien, insbesondere durch

    - den Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen;

    - die Beteiligung Marokkos an den Netzen der dezentralen Kooperation;

    - die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung;

    b) Ausbau der Forschungskapazitäten Marokkos;

    c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und Know-how;

    d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

    Artikel 48

    Umwelt

    Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

    Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

    a) Qualität der Böden und Gewässer;

    b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriellen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle);

    c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung.

    Artikel 49

    Industrielle Zusammenarbeit

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Kooperation;

    b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors Marokkos um Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft;

    c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren;

    d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials Marokkos durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung;

    e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen.

    Artikel 50

    Investitionsförderung und Investitionsschutz

    Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgendes verwirklicht:

    a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu informieren;

    b) Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von Investitionen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten.

    Artikel 51

    Zusammenarbeit im Bereich der Normung und der Konformitätsprüfung

    Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an:

    a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und Konformitätsprüfung;

    b) die Anhebung des Niveaus der marokkanischen Laboratorien im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung;

    c) den Ausbau der marokkanischen Strukturen, die für das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und die Qualitätssicherung zuständig sind.

    Artikel 52

    Rechtsangleichung

    Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Marokko bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten.

    Artikel 53

    Finanzdienstleistungen

    Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und Normen, unter anderem um

    a) den Finanzsektor Marokkos zu stärken und umzustrukturieren;

    b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle Marokkos zu verbessern.

    Artikel 54

    Landwirtschaft und Fischerei

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme;

    b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte;

    c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Anbaumethoden.

    Artikel 55

    Verkehr

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen transeuropäischen Verbindungen;

    b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft;

    c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag;

    d) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf der Straße und auf See und für den multimodalen Transit sowie der Verwaltung der Häfen und Flughäfen, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs und der Eisenbahn.

    Artikel 56

    Telekommunikation und Informationstechnologie

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem auf

    a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation;

    b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien;

    c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer Datenaustausch (EDI));

    d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen.

    Artikel 57

    Energie

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere auf

    a) erneuerbare Energien;

    b) die Förderung der Energieeinsparung;

    c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Vertragsparteien;

    d) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

    Artikel 58

    Fremdenverkehr

    Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen:

    a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Berufen des Hotelgewerbes;

    b) Entwicklung des Marketings;

    c) Ankurbelung des Jugendtourismus.

    Artikel 59

    Zusammenarbeit im Zollwesen

    (1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und betrifft insbesondere

    a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;

    b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Marokkos.

    (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

    Artikel 60

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

    Artikel 61

    Geldwäsche

    (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

    Artikel 62

    Drogenbekämpfung

    (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels damit;

    b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte.

    (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

    An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung des Königreichs Marokko und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

    (3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche:

    a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung von Drogenabhängigen;

    b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

    c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

    d) Ausarbeitung und Durchführung von alternativen Entwicklungsprogrammen für Gebiete, in denen widerrechtlich narkotische Pflanzen angebaut werden.

    Artikel 63

    Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen fest.

    TITEL VI

    ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

    KAPITEL I

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE

    Artikel 64

    (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

    (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

    (3) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.

    Artikel 65

    (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

    Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

    Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens.

    (2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.

    (3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.

    (4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

    (5) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.

    Artikel 66

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten.

    Artikel 67

    (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze.

    (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

    Artikel 68

    Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der marokkanischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.

    KAPITEL II

    DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

    Artikel 69

    (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind.

    (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind.

    (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit

    a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,

    b) der Migration,

    c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes verstoßen,

    d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierungen.

    Artikel 70

    Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.

    KAPITEL III

    MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

    Artikel 71

    (1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

    In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen:

    a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die Verbesserung der Lebensbedingungen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;

    b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;

    c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Marokkos;

    d) Ausarbeitung und Ausbau der marokkanischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

    e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

    f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

    g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und marokkanischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zu fördern.

    Artikel 72

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

    Artikel 73

    Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel I bis III beauftragt.

    KAPITEL IV

    ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH

    Artikel 74

    (1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen.

    (2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Vertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit.

    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Marokko ausgedehnt werden können.

    TITEL VII

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 75

    Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Marokkos nach geeigneten Modalitäten und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht.

    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.

    Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere auf

    - die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

    - die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen,

    - die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

    - die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer Freihandelszone auf die marokkanische Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung und Umstellung der Industrie;

    - flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

    Artikel 76

    Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der marokkanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstützung der Strukturpolitik Marokkos geeignet sind, die die allgemeine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte, die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.

    Artikel 77

    Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko im Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.

    TITEL VIII

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 78

    Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.

    Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 79

    (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Königreichs Marokko andererseits.

    (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

    (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung des Königreichs Marokko nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

    Artikel 80

    Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 81

    (1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.

    (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.

    Artikel 82

    (1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung des Königreichs Marokko andererseits.

    (2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko.

    Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko.

    Artikel 83

    Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.

    Artikel 84

    Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.

    Artikel 85

    Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen des Königreichs Marokko sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und der entsprechenden Einrichtung des Königreichs Marokko zu erleichtern.

    Artikel 86

    (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

    (3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

    (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

    Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

    Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

    Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 87

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

    a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 88

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    - bewirken die vom Königreich Marokko gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;

    - bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber dem Königreich Marokko angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen marokkanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

    Artikel 89

    Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß

    - die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

    - eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;

    - eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 90

    (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

    (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

    Artikel 91

    Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

    Artikel 92

    Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Marokko andererseits.

    Artikel 93

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 94

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko andererseits.

    Artikel 95

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 96

    (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Königreich Marokko, die am 25. April 1976 in Rabat unterzeichnet wurden.

    Hecho en Bruselas, el veintiséis de febrero de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Bruxelles, den seksogtyvende februar nitten hundrede og seksoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Φεβρουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι.

    Done at Βrussels on the twenty-sixth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Bruxelles, le vingt-six février mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Fatto a Bruxelles, addì ventisei febbraio millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Brussel, de zesentwintigste februari negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Fevereiro de mil novecentos e noventa e seis.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Som skedde i Bryssel den tjugosjätte februari nittonhundranittiosex.

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002101.TIF">

    Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002102.TIF">

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002103.TIF">

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002201.TIF">

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002202.TIF">

    Por el Reino de España

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002203.TIF">

    Pour la République française

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002204.TIF">

    Thar cheann Na hÉireann/For Ireland

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002205.TIF">

    Per la Repubblica italiana

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002206.TIF">

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002301.TIF">

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002302.TIF">

    Für die Republik Österreich

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002303.TIF">

    Suomen tasavallan puolesta

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002304.TIF">

    För Konungariket Sverige

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002305.TIF">

    Pela República Portuguesa

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002306.TIF">

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002401.TIF">

    Por las Comunidades Europeas/For De Europæiske Fællesskaber/Für die Europäischen Gemeinschaften/Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες/For the European Communities/Pour les Communautés européennes/Per le Comunità europee/Voor de Europese Gemeenschappen/Pelas Comunidades Europeias/Euroopan yhteisöjen puolesta/På Europeiska gemenskapernas vägnar

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002402.TIF">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002403.TIF">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002404.TIF">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.002405.TIF">

    (1) In der konsolidierten Fassung des EG-Vertrags die Artikel 81, 82 und 87 in ihrer Neunummerierung (nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam).

    LISTE DER ANHÄNGE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG I

    LISTE DER IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG 2

    IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTE WAREN

    Liste 1((Waren, für die Marokko nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente für 4 Jahre aufrechterhält.

    Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Liste 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Liste 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG 3

    IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTE WAREN

    HS-Code

    1505

    1522

    1901 90 10 10

    1903

    2001 ausgenommen 2001 90 30

    2004 10 91

    2101 20

    2103 10

    2106 90 10

    2208

    2502

    2503

    2504

    2505

    2506

    2507

    2508

    2509

    2510

    2511

    2512

    2513

    2514

    2516

    2517

    2518

    2519

    2521

    2523 21

    2523 30

    2523 90

    2524

    2525

    2526

    2527

    2528

    2529

    2530 10

    2530 30

    2530 40

    2530 90

    2701

    2702

    2703

    2704

    2705

    2706

    2707

    2708

    2709

    2710 00 19

    2710 00 20

    2710 00 30

    2710 00 40

    2711 14

    2711 19

    2711 21

    2711 29

    2712

    2713

    2714

    2715

    2801 20

    2801 30

    2803

    2804 21

    2804 29

    2804 50

    2804 61

    2804 69

    2804 70

    2804 80

    2804 90

    2805

    2808

    2810 00

    2811 11

    2811 19

    2811 22

    2811 23

    2812

    2813

    2814

    2815 20

    2815 30

    2816

    2817 00 90

    2818

    2819

    2820

    2821

    2822

    2823

    2824

    2825

    2826

    2827

    2829

    2830

    2831

    2832

    2833 11

    2833 19

    2833 23

    2833 24

    2833 27

    2833 29

    2833 40

    2834

    2835 24

    2835 29

    2835 31

    2835 39

    2836

    2837

    2838

    2840

    2841

    2842 10

    2843

    2844

    2845

    2846

    2847

    2848

    2849

    2850

    2901 21

    2901 22

    2901 24

    2902

    2903

    2904

    2905 11

    2905 12

    2905 13

    2905 14

    2905 15

    2905 16

    2905 17

    2905 19 10

    2905 21

    2905 22

    2905 29

    2905 31

    2905 32

    2905 39

    2905 41

    2905 42

    2905 43

    2905 44

    2905 49

    2905 50

    2906

    2907

    2908

    2909

    2910

    2911

    2912

    2913

    2914

    2915

    2916

    2917

    2918

    2919

    2920

    2921

    2922

    2923

    2924

    2925

    2926

    2927

    2928

    2929

    2930

    2931

    2932

    2933

    2934

    2935

    2936

    2937

    2938

    2939

    2940

    2941

    2942

    3002 10

    3002 20

    3002 39 90

    3003 39 20

    3003 90 91

    3004 10 20

    3004 10 30

    3004 10 91

    3004 10 92

    3004 10 93

    3004 20 20

    3004 20 30

    3004 20 91

    3004 20 92

    3004 20 93

    3004 20 94

    3004 31 10

    3004 31 91

    3004 31 92

    3004 31 93

    3004 32 20

    3004 32 30

    3004 32 91

    3004 32 92

    3004 32 93

    3004 32 94

    3004 39 20

    3004 39 30

    3004 39 40

    3004 39 91

    3004 39 92

    3004 39 93

    3004 40 20

    3004 40 30

    3004 40 91

    3004 40 92

    3004 40 93

    3004 50 20

    3004 50 91

    3004 50 92

    3004 50 93

    3004 90 20

    3004 90 30

    3004 90 40

    3004 90 50

    3004 90 91

    3004 90 92

    3004 90 93

    3004 90 94

    3005 10 10

    3006 20

    3006 30

    3006 60 11

    3006 60 12

    KAPITEL 31

    3201

    3202

    3203

    3204 ausgenommen 3204 12

    3206

    3207

    3208 90 10

    3209 90 10

    3210

    3402 11

    3402 12

    3402 13

    3402 19

    3403 99 10

    3404 20

    3507 90 10

    3606 90

    3701 10

    3701 20 10

    3701 20 99

    3701 30

    3701 91

    3701 99

    3702 10

    3702 20 10

    3702 20 99

    3702 31

    3702 32

    3702 39

    3702 41

    3702 42

    3702 43

    3702 44

    3702 51

    3702 52

    3702 53

    3702 54

    3702 55

    3702 56

    3702 91

    3702 92

    3702 93

    3702 94

    3702 95

    3706 10 93

    3706 90 93

    3801

    3802

    3803

    3805

    3806

    3807

    3812

    3813

    3814

    3815

    3817

    3818

    3821

    3822

    3823 10

    3823 20

    3823 30

    3823 60 10

    3823 60 90

    3823 90 10

    3823 90 20

    3823 90 91

    3823 90 92

    3823 90 93

    3901 10 90

    3901 20 90

    3901 30 20

    3901 30 90

    3901 90 20

    3901 90 90

    3902 10 90

    3902 20 90

    3902 30 20

    3902 30 90

    3902 90 20

    3902 90 90

    3903 11 90

    3903 19 90

    3903 20 90

    3903 30 90

    3903 90 90

    3904 30 90

    3904 40 20

    3904 40 90

    3904 50 90

    3904 61 90

    3904 69 20

    3904 69 90

    3904 90 19

    3904 90 29

    3904 90 95

    3904 90 99

    3905 19 19

    3905 19 29

    3905 19 95

    3905 19 99

    3905 20 90

    3905 90 30

    3905 90 95

    3905 90 99

    3906 10 90

    3906 90 19

    3906 90 95

    3906 90 99

    3907 10

    3907 20

    3907 30

    3907 40

    3907 60 10

    3907 99 90

    3908 10 90

    3908 90 90

    3909 10 11

    3909 20 90

    3909 30 90

    3909 40 90

    3909 50 90

    3910

    3911 10 11

    3911 10 13

    3911 10 19

    3911 10 91

    3911 10 93

    3911 10 99

    3911 90 93

    3911 90 99

    3912 11 00

    3912 20 10

    3912 31 10

    3912 39 10

    3912 90 21

    3913 10 00

    3914

    3920 41 10

    3920 42 10

    3921 90 10

    4001

    4002

    4003

    4004 00 10

    4004 00 21

    4004 00 22

    4004 00 40

    4004 00 90

    4005 10 10

    4005 20

    4005 91 91

    4005 99

    4006 90 11

    4007

    4011 30

    4012 90 21

    4014

    4015 11

    4016 99 92

    4016 99 93

    4101

    4102

    4103

    4110

    4301

    4401

    4402

    4403

    4701 00 10

    4702 00 10

    4702 00 21

    4702 00 29

    4702 00 31

    4702 00 91

    4703 11

    4703 19 10

    4703 21 10

    4703 21 90

    4703 29 10

    4704 11

    4704 19 10

    4704 21 10

    4704 21 90

    4704 29 10

    4705 00 10

    4706

    4707 10

    4801 00 10

    4802 20

    4804 31 21

    4813

    4816 30

    4901 10

    4901 91 90

    4901 99 99

    4902 10 90

    4902 90 90

    4904 00 90

    4905

    4906

    4907 00 10

    4908 10 91

    4908 90 91

    4911 10 10

    4911 99 10

    KAPITEL 50

    5101

    5102

    5103

    5104

    5105

    5111 11 10

    5111 19 10

    5111 20 10

    5111 30 10

    5111 90 10

    5112 11 10

    5112 19 10

    5112 20 10

    5112 30 10

    5112 90 10

    5201

    5202

    5203

    5301

    5302

    5303

    5304

    5305

    5501

    5502

    5503

    5504

    5505

    5506

    5507

    5601 30

    5603 00 10

    5604 90 30

    5608 11 10

    5608 90 11

    5608 90 21

    5811 00

    5902 10 10

    5902 20 10

    5902 90 10

    5903 10 10

    5903 20 10

    5903 90 10

    5906 99 10

    5906 99 20

    5907 00 10

    5908

    5909

    5910

    5911

    6115 91 91

    6115 92 91

    6115 93 91

    6115 99 91

    6214 10

    6215 10

    6310 10 10

    6310 90 10

    KAPITEL 66 ausgenommen 6601 10

    KAPITEL 67

    6902 10

    6903 10

    6909

    6914

    7001

    7002

    7003

    7004

    7005

    7006

    7008

    7010 90 21

    7010 90 29

    7011

    7012

    7014

    7015

    7016

    7017

    7018

    7019

    KAPITEL 71

    7201

    7202

    7203

    7204

    7205

    7206

    7207

    7208

    7209

    7210 50

    7210 11 99

    7211

    7212 10 10

    7212 10 21

    7212 10 29

    7212 10 91

    7212 10 99

    7212 40 31

    7212 50 10

    7212 50 20

    7212 50 31

    7212 50 32

    7212 50 33

    7212 50 39

    7212 50 61

    7212 50 62

    7212 50 64

    7212 50 69

    7212 60 10

    7212 60 21

    7212 60 29

    7212 60 91

    7213 10 10

    7213 10 91

    7213 10 99

    7213 20 00

    7213 31 90

    7213 39 10

    7213 41 90

    7213 49 10

    7213 49 90

    7213 50 10

    7213 50 91

    7213 50 99

    7214 10 00

    7214 20 10

    7214 20 99

    7214 30 00

    7214 40 90

    7214 50 90

    7214 60 10

    7214 60 99

    7215 10 00

    7215 20 99

    7215 30 99

    7215 40 10

    7215 40 99

    7215 90 10

    7215 90 39

    7215 90 90

    7216

    7217 12 10

    7217 13 90

    7217 19 10

    7217 22 10

    7217 23 90

    7217 29 10

    7217 31 10

    7217 32 10

    7217 32 91

    7217 33 10

    7217 33 99

    7217 39 20

    7217 39 10

    7218

    7219

    7220

    7221

    7222

    7223

    7224

    7225

    7226

    7227

    7228

    7229

    7301 10

    7302

    7303

    7304 10 10

    7304 10 99

    7304 20

    7304 31

    7304 39

    7305 11 99

    7305 12 99

    7305 19 99

    7305 20 99

    7305 31 99

    7305 39 99

    7305 90 99

    7306 10 99

    7306 20 99

    7306 30 99

    7306 40 99

    7306 50 99

    7306 60 99

    7306 90 99

    7311 00 10

    7312 10 10

    7315

    7318 12 10

    7318 13 10

    7318 14 10

    7318 15 10

    7318 16 10

    7318 19 10

    7318 21 10

    7318 22 10

    7318 23 10

    7318 24 10

    7318 29 10

    7319

    7321 90 10

    7401

    7402

    7403

    7404

    7405 00 10

    7405 00 90

    7406 10 00

    7406 20 00

    7407 10 10

    7407 10 90

    7407 21

    7408 11 00

    7408 19 90

    7408 21 10

    7408 21 29

    7408 21 30

    7408 21 41

    7408 21 91

    7408 22 10

    7408 22 29

    7408 29 10

    7408 29 29

    7409

    7410

    7415 21 10

    7415 29 10

    7415 31 10

    7415 32 10

    7415 39 10

    7419 91 30

    7419 99 30

    7501

    7502

    7503

    7504

    7505

    7506

    7507

    7508 00 10

    7508 00 21

    7601

    7602

    7603

    7604 10 31

    7604 10 40

    7604 10 51

    7604 10 91

    7604 29 21

    7604 29 30

    7604 29 41

    7604 29 91

    7605 11 00

    7605 19 21

    7605 19 90

    7605 21 00

    7605 29 21

    7605 29 90

    7606 11

    7606 12

    7606 91

    7606 92

    7607 11 00

    7607 19 10

    7616 10 10

    7616 90 10

    7616 90 60

    KAPITEL 78

    7901

    7902

    7903

    7904

    7905

    8001

    8002

    KAPITEL 81

    8201 20

    8202 10 00

    8203

    8204

    8205 ausgenommen 8205 20

    8206

    8207 11 10

    8207 11 90

    8207 12 10

    8207 12 20

    8207 12 90

    8207 20 10

    8207 20 90

    8207 30 10

    8207 30 90

    8207 40 10

    8207 40 20

    8207 40 90

    8207 50 11

    8207 50 19

    8207 50 20

    8207 50 90

    8207 60 10

    8207 60 20

    8207 60 90

    8207 70 10

    8207 70 20

    8207 70 90

    8207 80 19

    8207 80 30

    8207 80 90

    8207 90 11

    8207 90 19

    8207 90 20

    8207 90 31

    8207 90 33

    8207 90 39

    8207 90 50

    8207 90 90

    8208

    8210

    8212

    8213

    8308

    8404 10 90

    8407 10

    8408 10

    8412 80 99

    8414 30 90

    8415 82 00

    8415 90 00

    8418 61 00

    8420 99 00

    8421 19 00

    8450 20

    8450 90

    8451 90 10

    8451 90 90

    8474 10

    8482

    8483 10 19

    8483 20

    8483 60 90

    8504 21 10

    8504 22 10

    8504 23 10

    8504 31 91

    8504 32 91

    8504 33 10

    8504 34 10

    8504 90

    8507 90

    8510

    8511

    8512

    8513

    8516 31 00

    8516 32 00

    8516 33 00

    8516 40 00

    8516 50 00

    8516 71 00

    8516 72 00

    8516 79 00

    8517

    8518

    8519

    8520

    8521

    8522

    8523

    8524

    8525

    8526

    8527

    8528

    8529 ausgenommen 8529 10 23

    8533

    8535 40

    8539

    8540

    8544 19

    8545

    8546

    8547

    8548

    8701 10

    8701 20 11

    8701 30

    8702 10 10

    8702 90 10

    8704 10 10

    8704 21 10

    8704 22 10

    8704 23 10

    8704 31 10

    8704 32 10

    8704 90 10

    8708 40

    8708 50

    8708 60

    8708 70

    8708 80 99

    8708 93 00

    8708 94

    8709

    8710

    9001

    9002

    9005

    9006

    9007

    9008

    9018 39 11

    9028 90 11

    KAPITEL 91

    KAPITEL 92

    KAPITEL 95 ausgenommen 9504 40

    9602

    9605

    9606

    9612

    9613

    9614

    9617

    9618

    ANHANG 4

    IN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 GENANNTE WAREN

    HS-Code

    1803

    1804

    1805

    2101 10

    2101 30

    2102

    2103 ausgenommen 2103 10

    2104

    2106 ausgenommen 2106 90 10

    2201 10

    2202 10

    2202 90

    2205

    2207

    2209

    2402

    2403

    2501

    2515

    2520

    2522

    2523 10

    2523 29

    2530 20

    2710 00 11

    2710 00 90

    2711 11

    2711 12

    2711 13

    2801 10

    2802

    2804 10

    2804 30

    2804 40

    2806

    2807

    2809

    2811 21

    2811 29

    2815 11

    2815 12

    2817 00 10

    2828

    2833 21

    2833 22

    2833 25

    2833 26

    2833 30

    2835 10

    2835 21

    2835 22

    2835 23

    2835 25

    2835 26

    2839

    2842 90

    2851

    2901 10

    2901 23

    2901 29

    2905 19 90

    3001

    3002 31

    3002 39 10

    3002 90

    3003 ausgenommen 3003 39 20

    3004 10 10

    3004 20 10

    3004 31 20

    3004 32 10

    3004 39 10

    3004 40 10

    3004 50 10

    3004 90 10

    3005 ausgenommen 3005 10 10

    3006 10

    3006 40

    3006 50

    3006 60 19

    3006 60 91

    3006 60 99

    3204 12

    3205

    3208 10

    3208 20

    3208 90 90

    3209 ausgenommen 3209 90 10

    KAPITEL 33

    3401

    3402 20

    3403 ausgenommen 3403 99 10

    3404 ausgenommen 3404 20

    3405

    3406

    3407

    3501

    3502

    3503

    3504

    3505

    3506

    3507 ausgenommen 3507 90 10

    3605

    3701 20 91

    3702 20 91

    3703

    3704

    3705

    3706 ausgenommen 3706 10 93

    3804

    3808

    3809

    3810

    3811

    3816

    3819

    3820

    3823 40

    3823 50

    3823 90

    3901 10 10

    3901 20 10

    3901 30 10

    3901 90 10

    3902 10 10

    3902 20 10

    3902 30 10

    3902 90 10

    3903 11 10

    3903 19 10

    3903 20 10

    3903 30 10

    3903 90 10

    3904 10

    3904 21

    3904 22

    3904 30 10

    3904 40 10

    3904 50 10

    3904 61 10

    3904 69 10

    3904 90 11

    3904 90 91

    3905 11

    3905 19 11

    3905 19 91

    3905 20 11

    3905 90 11

    3905 90 91

    3906 10 10

    3906 90 11

    3907 50

    3907 60 20

    3907 91

    3907 99 10

    3908 10 10

    3908 90 10

    3909 10 19

    3909 20 10

    3909 30 10

    3909 40 10

    3909 50 10

    3911 10 17

    3911 10 97

    3911 90 10

    3912 12

    3912 20 90

    3912 31 90

    3912 39 90

    3912 90 10

    3913 90

    3915

    3916

    3917

    3918

    3919

    3920 ausgenommen 3920 41 10

    3921 ausgenommen 3921 90 10

    3922

    3923

    3924

    3925

    3926

    4004 00 23

    4005 10 20

    4005 91 10

    4006 ausgenommen 4006 90 11

    4008 bis 4010

    4011 ausgenommen 4011 30

    4012 10

    4012 90 10

    4012 90 29 00

    4012 90 31

    4012 90 39 00

    4012 90 40 10

    4012 90 90 11

    4013

    4015 ausgenommen 4015 11

    4016 ausgenommen 4016 99 92

    4017

    4104

    4105

    4106

    4107

    4108

    4109

    4111

    KAPITEL 42

    4302

    4303

    4304

    4404 bis 4421

    4501 bis 4504

    KAPITEL 46

    4701 00 90

    4702 00 39

    4703 19 90

    4704 19 20

    4705 00 90

    4707 20

    4801 00 90

    4802 10

    4803

    4804 ausgenommen 4804 31 21

    4805

    4806

    4807

    4809

    4810

    4811

    4812

    4814

    4815

    4816 10

    4817

    4818

    4819

    4820

    4821

    4822

    4823

    4901 91 10

    4901 99 10

    4902 10 10

    4902 90 10

    4903

    4904 00 10

    4907 00 30

    4908 10 10

    4908 90 10

    4909

    4911 10 99

    4911 91

    4911 99 20

    5106

    5107

    5108

    5109

    5110

    5111 11 99

    5111 19 99

    5111 20 99

    5111 30 99

    5111 90 99

    5112 11 99

    5112 19 99

    5112 20 99

    5112 30 99

    5112 90 99

    5113

    5204

    5205

    5206

    5207

    5208

    5209

    5210

    5211

    5212

    5306

    5307

    5308

    5309

    5310

    5311

    5401

    5402

    5403

    5404

    5405

    5406

    5407

    5408

    5508 bis 16

    5601 10 10

    5601 10 90

    5601 21 bis 29

    5602

    5603 ausgenommen 5603 00 10

    5604 ausgenommen 5604 90 30

    5605

    5606

    5607

    5608 11 90

    5608 19

    5608 90 19

    5608 90 29

    5608 90 30

    5608 90 90

    5609

    KAPITEL 57

    KAPITEL 58 ausgenommen 5811 00

    5901

    5902 10 20

    5902 10 90

    5902 20 20

    5902 20 90

    5902 90 20

    5902 90 90

    5903 10 90

    5903 20 90

    5903 90 90

    5904

    5905

    5906 10 00

    5906 99 90

    5906 91 00

    5907 00 20

    5907 00 90

    KAPITEL 60

    6101

    6102

    6103

    6104

    6105

    6106

    6107

    6108

    6109

    6110

    6111

    6112

    6113

    6114

    6115 11

    6115 12

    6115 19

    6115 20

    6115 91 10

    6115 91 99

    6115 92 10

    6115 92 99

    6115 93 10

    6115 93 99

    6115 99 10

    6115 99 99

    6116

    6117

    KAPITEL 62 ausgenommen 6214 10

    KAPITEL 63 ausgenommen 6310 10 10

    KAPITEL 64

    KAPITEL 65

    6601 10

    KAPITEL 68

    6901

    6902 20

    6903 20

    6904

    6905

    6906

    6907

    6908

    6910

    6911

    6912

    6913

    7007

    7009

    7010 ausgenommen 7010 90 21

    7013

    7020

    7210 ausgenommen 7210 50

    7210 ausgenommen 7210 11 99

    7212 21

    7212 29

    7212 30

    7212 40 ausgenommen 7212 40 31

    7212 50 40

    7212 50 51

    7212 50 52

    7212 50 59

    7212 50 63

    7212 50 90

    7212 60 30

    7212 60 99

    7213 10 92

    7213 10 93

    7213 31 10

    7213 39 20

    7213 39 30

    7213 41 10

    7213 49 20

    7213 50 92

    7213 50 93

    7214 20 91

    7214 40 10

    7214 50 10

    7214 60 91

    7215 20 10

    7215 20 91

    7215 30 10

    7215 30 91

    7215 40 20

    7215 40 91

    7215 90 20

    7215 90 31

    7215 90 32

    7217 11 00

    7217 12 90

    7217 13 10

    7217 19 90

    7217 21 00

    7217 22 90

    7217 23 10

    7217 29 90

    7217 31 90

    7217 32 99

    7217 33 91

    7217 39 90

    7301 20

    7305 11 10

    7305 11 91

    7305 12 10

    7305 19 10

    7305 19 91

    7305 20 10

    7305 31 10

    7305 31 20

    7305 31 91

    7305 39 10

    7305 39 20

    7305 39 91

    7305 90 10

    7305 90 20

    7305 90 91

    7306 10 10

    7306 10 91

    7306 20 10

    7306 20 91

    7306 30 10

    7306 30 91

    7306 40 10

    7306 40 91

    7306 50 10

    7306 50 91

    7306 60 10

    7306 60 91

    7306 90 10

    7306 90 91

    7307

    7308

    7309

    7310

    7311 00 90

    7312 10 90

    7312 90

    7313

    7314

    7316

    7317

    7318 11 00

    7318 12 90

    7318 13 90

    7318 14 90

    7318 15 90

    7318 16 90

    7318 19 90

    7318 21 90

    7318 22 90

    7318 23 21

    7318 23 29

    7318 23 91

    7318 23 99

    7318 24 90

    7318 29 90

    7320

    7321 ausgenommen 7321 90 10

    7322

    7323

    7324

    7325

    7326

    7408 19 10

    7408 21 21

    7408 21 49

    7408 21 99

    7408 22 21

    7408 22 49

    7408 22 99

    7408 29 21

    7408 29 49

    7408 29 99

    7411

    7412

    7413

    7414

    7415 10 00

    7515 21 21

    7415 21 29

    7415 21 91

    7415 21 99

    7415 29 21

    7415 29 29

    7415 29 91

    7415 29 99

    7415 31 90

    7415 32 90

    7415 39 90

    7416

    7417

    7418

    7419 10 00

    7419 91 10

    7419 91 20

    7419 91 40

    7419 91 90

    7419 99 10

    7419 99 20

    7419 99 40

    7419 99 90

    7508 00 ausgenommen 7508 00 10

    7604 10 10

    7604 10 20

    7604 10 39

    7604 10 59

    7604 10 99

    7604 21 00

    7604 29 10

    7604 29 29

    7604 29 49

    7604 29 99

    7605 19 10

    7605 19 29

    7605 29 10

    7605 29 29

    7607 19 90

    7607 20 00

    7608

    7609

    7610

    7611

    7612

    7613

    7614

    7615

    7616 10 20

    7616 10 90

    7616 90 20

    7616 90 30

    7616 90 40

    7616 90 50

    7616 90 70

    7616 90 90

    7906

    7907

    8003

    8004

    8005

    8006

    8007

    8201 10

    8201 30

    8201 40

    8201 90

    8202 20 00

    8202 31 00

    8202 32 00

    8202 40 00

    8202 91 00

    8202 99 00

    8205 20

    8207 80 11

    8207 80 20

    8209 00 00

    8211 10 00

    8211 91 00

    8211 92 00

    8211 93 00

    8211 94 00

    8214

    8215

    8301

    8302

    8303

    8304

    8305

    8306

    8307

    8309

    8310

    8311

    8402 11 00

    8402 12 91

    8402 12 99

    8402 19 91

    8402 19 99

    8402 20 00

    8402 90 91

    8402 90 99

    8403 10 00

    8403 90 00

    8407 31

    8407 32

    8408 20

    8408 90

    8409 91 21

    8409 91 30

    8409 91 41

    8409 91 50

    8409 99 21

    8409 99 29

    8409 99 30

    8409 99 50

    8413 91 00

    8413 92 00

    8414 59 90

    8414 60 10

    8414 90 60

    8414 90 70

    8414 90 90

    8417 20 00

    8418 10 00

    8418 21 00

    8418 22 00

    8418 29 00

    8418 30 00

    8418 40 00

    8418 50 00

    8418 91 00

    8418 99 00

    8419 11

    8419 19

    8419 20 00

    8419 81 20

    8419 89 00

    8419 90

    8421 23 00

    8421 29 10

    8421 31 00

    8421 39 10

    8421 99 21

    8421 99 91

    8424 10 00

    8426 11 10

    8426 11 90

    8426 12 10

    8426 20 10

    8426 30 10

    8431 39

    8431 41

    8431 42 00

    8431 49 21

    8431 49 23

    8431 49 24

    8431 49 90

    8432 10

    8432 90

    8436 29 00

    8436 91 00

    8436 99 00

    8450 11

    8450 12

    8450 19

    8464 90 10

    8474 31 11

    8474 90 10

    8474 90 91

    8474 90 99

    8481

    8483 10 11

    8483 10 21

    8483 50 00

    8483 60 10

    8483 90 00

    8484

    8485

    8502 11 00

    8504 10

    8504 21 90

    8504 22 90

    8504 23 90

    8504 31 10

    8504 31 99

    8504 32 10

    8504 32 99

    8504 33 90

    8504 34 90

    8504 40

    8504 50 00

    8506 11 00

    8506 12 00

    8506 13 00

    8506 19

    8506 20 10

    8506 20 90

    8506 90 90

    8507 10 00

    8507 20 00

    8507 30

    8507 40

    8507 80

    8516 10 00

    8516 21 00

    8516 29 00

    8516 60 00

    8516 80 00

    8516 90 10

    8516 90 90

    8529 10 23

    8535 ausgenommen 8535 40

    8536

    8537

    8538

    8544 ausgenommen 8544 19

    8601

    8602

    8603

    8605

    8606

    8609

    8701 20 19

    8701 90 42

    8701 90 99

    8702 10 91

    8702 10 92 ausgenommen 8702 92 90

    8702 10 99 ausgenommen 8702 10 99 19

    8702 90 21

    8702 90 22 ausgenommen 8702 90 22 90

    8702 90 29 ausgenommen 8702 90 29 19

    8702 90 90

    8703 10

    8703 21 10

    8703 21 20

    8703 21 81

    8703 22 10

    8703 22 20

    8703 22 81

    8703 23 10

    8703 23 20/31/39/51/59/81/89

    8703 24 10

    8703 31 10

    8703 31 20

    8703 31 41

    8703 32 10

    8703 32 20

    8703 32 41

    8703 33 10

    8703 90 00

    8704 10 90

    8704 21 90 ausgenommen 8704 21 90 39

    8704 21 90 ausgenommen 8704 21 90 79

    8704 22 90 ausgenommen 8704 22 90 29

    8704 22 90 ausgenommen 8704 22 90 59

    8704 23 90

    8704 31 90 ausgenommen 8704 31 90 39

    8704 31 90 ausgenommen 8704 31 90 79

    8704 32 90 ausgenommen 8704 32 90 29

    8704 32 90 ausgenommen 8704 32 90 59

    8704 90 90

    8705 ausgenommen 8705 10 00 90

    8705 ausgenommen 8705 90 90 99

    8706

    8707

    8708 10

    8708 21

    8708 29

    8708 31

    8708 39

    8708 80 10

    8708 80 20

    8708 80 91

    8708 91

    8708 92

    8708 99

    8711

    8712

    8713

    8714

    8715

    8716 ausgenommen 8716 31 90 99

    8716 ausgenommen 8716 39 90 90

    9003

    9004

    9018 31 00

    9018 39 19

    9018 39 20

    9021 21

    9021 30 10

    9028 10

    9028 20

    9028 30

    9028 90 19

    9028 90 90

    9401

    9403

    9404

    9405

    9406

    9504 40

    9603

    9604

    9607

    9608

    9609

    9610

    9611

    9615

    9616

    N.B.:

    Für den Zollabbau bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten HS-Codes gilt folgender Zeitplan:

    3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 97 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    4 Jahre nach Infrakttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 94 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 91 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    7 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 73 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 58 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    9 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 43 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    11 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 13 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    12 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    ANHANG 5

    IN ARTIKEL 12 ABSATZ 1 GENANNTE WAREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Kraftfahrzeuge, neu: 69500 DH/Kfz

    Kraftfahrzeuge, gebraucht: 65000 DH/Kfz

    ANHANG 6

    IN ARTIKEL 12 ABSATZ 2 GENANNTE WAREN

    Liste 1((Der Begriff der Gebrauchtwaren wird mit Hilfe eines Alterskriteriums bestimmt, das auf dem Gebrauch der betreffenden Waren in einem Zeitraum beruht, den die Vertragsparteien sechs Monate vor Inkrafttreten des Abkommens festlegen.

    Der Begriff der Gebrauchtwaren umfaßt nicht erneuerte Waren, die nach den in Marokko geltenden technischen Vorschriften als solche anerkannt sind.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Liste 2((Der Begriff der Gebrauchtwaren wird mit Hilfe eines Alterskriteriums bestimmt, das auf dem Gebrauch der betreffenden Waren in einem Zeitraum beruht, den die Vertragsparteien sechs Monate vor Inkrafttreten des Abkommens festlegen.

    Der Begriff der Gebrauchtwaren umfaßt nicht erneuerte Waren, die nach den in Marokko geltenden technischen Vorschriften als solche anerkannt sind.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG 7

    über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum

    1. Marokko wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten:

    - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

    - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

    - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt 1979 und geändert 1984);

    - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

    2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist.

    3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

    - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);

    - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969);

    - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971);

    - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989);

    - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977).

    LISTE DER PROTOKOLLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PROTOKOLL Nr. 1

    über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft

    Artikel 1

    (1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Marokkos werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    (2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a) angegeben.

    Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in Spalte a) angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte, in Spalte c) angegebene Senkung nur für den Wertzoll.

    (3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte b) angegebenen Zollkontingente beseitigt.

    Für die eingeführten Mengen, die die Kontingente überschreiten, werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, wie in Spalte c) angegeben, gesenkt.

    (4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d) angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

    Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben.

    (5) Für einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, werden die Kontingente oder Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht.

    (6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben.

    Artikel 2

    (1) Bei den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Ursprungswaren Marokkos entsprechen die Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zollsätze auf Null gesenkt werden, den Preisen (im folgenden "vertragsmäßige Einfuhrpreise" genannt), die im Rahmen der in den genannten Artikeln angegebenen Hoechstmengen, Zeiträume und Bedingungen gelten.

    (2) Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise.

    (3) a) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H. oder 8 v. H. unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zollsatz 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H. bzw. 8 v. H. dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises.

    b) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 v. H. des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so findet der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz Anwendung.

    (4) Marokko sagt zu, daß die Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft in den in diesem Protokoll angegebenen Zeiträumen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen die in den Artikeln 3 und 4 vereinbarten Mengen nicht überschreiten.

    (5) Die in diesem Artikel vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern.

    (6) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im zweiten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer Vertragspartei jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen, um den Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr zu prüfen, und treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 5 und in den Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen.

    Artikel 3

    (1) Tomaten, frisch, des KN-Codes 0702 00:

    a)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Zeitraum 1. November bis 31. März:

    i) Wird in einem Monat die unter Buchstabe a) vorgesehene Menge nicht ausgeschöpft, so kann die nicht ausgeschöpfte Menge in Höhe von bis zu 20 v. H. auf den folgenden Monat übertragen werden.

    ii) In einem Monat kann die vorgesehene Menge um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die Gesamtmenge von 145676 Tonnen nicht überschritten wird.

    c) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission innerhalb einer Frist, die eine genaue und zuverlässige Notifikation erlaubt, die wöchentlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein.

    (2) Zucchini (Courgettes), frisch, des KN-Codes 070990:

    a) Der Einfuhrpreis, von dem aus der spezifische Zollsatz auf Null gesenkt wird und der für den Zeitraum 1. Oktober bis 20. April für eine Hoechstmenge von 5000 t gilt, beträgt 451 ECU/t.

    b) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission jeden Monat die im vorhergehenden Monat ausgeführten Mengen.

    Artikel 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PROTOKOLL Nr. 2

    über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft

    Artikel 1

    Die nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Marokkos werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 16041311, 1604 13 19 und ex 1604 20 50 mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft gilt die Regelung des Artikels 1 vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen:

    Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1996

    - wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 19500 t Zollfreiheit gewährt;

    - wird ein Zoll in Höhe von 6 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.

    Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1997

    - wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 21000 t Zollfreiheit gewährt;

    - wird ein Zoll in Höhe von 5 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.

    Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998

    - wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 22500 t Zollfreiheit gewährt;

    - wird ein Zoll in Höhe von 4 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.

    PROTOKOLL Nr. 3

    über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko

    Einziger Artikel

    Marokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b) angegebenen Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a) angegebenen Einfuhrzölle.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PROTOKOLL Nr. 4

    über die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten

    a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

    b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;

    h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

    i) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

    j) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

    k) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

    Artikel 2

    Ursprungskriterien

    Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 dieses Protokolls

    1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

    2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in Marokko gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Marokko im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Bilaterale Kumulierung

    (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Marokkos sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen.

    (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen.

    Artikel 4

    Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Algeriens oder Marokkos

    (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen.

    (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen.

    (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Algerien sowie zwischen Marokko und Algerien gelten.

    (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tunesien gelten.

    Artikel 5

    Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen

    (1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten die in Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be- oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be- oder verarbeitet werden.

    (2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten die in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be- oder Verarbeitungen als in Marokko durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in Marokko weiter be- oder verarbeitet werden.

    (3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als Ursprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der Gemeinschaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht.

    Artikel 6

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) in der Gemeinschaft oder in Marokko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

    h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Marokko zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

    k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

    (2) Die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    - die in einem Mitgliedstaat oder in Marokko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Marokkos führen;

    - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Marokkos sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder Marokko oder öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos gehört;

    - deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Marokkos sind;

    - deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos besteht.

    (3) Sofern im Warenverkehr zwischen Marokko oder der Gemeinschaft und Algerien oder Tunesien die gleichen Ursprungsregeln gelten, sind die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) auch anwendbar auf Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Tunesiens im Sinne des Absatzes 2.

    (4) Die Begriffe "Marokko" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Küstenmeere Marokkos und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Marokkos, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

    Artikel 7

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

    (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt sein.

    Bei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer anstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in Spalte 4 wählen.

    Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Marokko hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in die Gemeinschaft oder nach Marokko eingeführten Drittlandswaren entsprechen.

    (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    Artikel 8

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Für die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

    b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

    d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos zu gelten;

    f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

    g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

    h) Schlachten von Tieren.

    Artikel 9

    Maßgebende Einheit

    (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich, daß

    a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

    (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 10

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 11

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 12

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Marokkos ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 13

    Territorialitätsprinzip

    Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Marokko erfuellt werden.

    Artikel 14

    Wiedereinfuhr von Waren

    Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Marokko in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß

    a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    Artikel 15

    Unmittelbare Beförderung

    (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Marokkos oder, wenn die Artikel 4 und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Tunesiens befördert werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Marokkos beziehungsweise, wenn Artikel 3 Anwendung findet, Algeriens oder Tunesiens befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

    Ursprungserzeugnisse Marokkos oder der Gemeinschaft können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos befördert werden.

    (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

    oder

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) genaue Warenbeschreibung,

    ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und

    iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

    oder

    c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 16

    Ausstellungen

    (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos erfuellen und sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß

    a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

    b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;

    c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei versandt worden sind;

    d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

    (2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 17

    Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls erbracht.

    Artikel 18

    Normales Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in Anhang III aus.

    Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Marokkos erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Marokkos im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

    (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Marokko befinden.

    In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.

    Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (7) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben.

    (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 19

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

    (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

    b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben.

    (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

    "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND",

    ">PIC FILE= "L_2000070DE.008801.TIF">".

    (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

    Artikel 20

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE",

    ">PIC FILE= "L_2000070DE.008802.TIF">".

    (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung werden in das Feld "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

    (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 21

    Ersetzung von Bescheinigungen

    (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Waren zuständigen Zollstelle erfolgt.

    (2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.

    (3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen.

    Artikel 22

    Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen

    (1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewendet werden.

    (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Ausführer (im folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.

    (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder

    b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Formblätter gedruckt werden kann.

    (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in Feld 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:

    "PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCEDURE", "VEREINFACHTES VERFAHREN", "ΑΠΛΟΥΣΤΕΥΜΕΝΗ ΔΙΑΔΙΚΑΣΙΑ", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCÉDURE SIMPLIFIÉE", "PROCEDURA SEMPLIFICATA", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "YKSINKERTAISTETTU MENETTELY", "FÖRENKLAD PROCEDUR",

    ">PIC FILE= "L_2000070DE.008901.TIF">".

    (5) Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen.

    (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.

    (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

    (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest:

    a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufuellen sind;

    b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind;

    c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls zuständige Behörde.

    (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

    (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für erforderlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

    (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

    (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.

    (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Marokkos über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.

    Artikel 23

    Auskunftsblatt und Erklärung

    (1) In Fällen nach den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die zuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheinigung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Erzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Tunesien oder der Gemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI; diese Erklärung wird vom Ausführer im Herkunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die betreffenden Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abgegeben.

    (2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in Anhang VII verlangen.

    (3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in Absatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem diese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Ausfertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrbescheinigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt wird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System, die zu den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Erklärung auf der Rechnung

    (1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Falle von Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 5110 ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Handelspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

    (2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unterzeichnen.

    (3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung auszufertigen.

    (4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieser Erklärung auf der Rechnung vor.

    (5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24 und 25 sinngemäß.

    Artikel 28

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versendet werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 ECU nicht überschreiten.

    Artikel 29

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen.

    Artikel 31

    In ECU ausgedrückte Beträge

    (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten anderen Länder in Rechnung gestellt werden.

    Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

    (2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.

    Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Assoziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt wird, das jeweils dem neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.

    Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL V

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Marokkos übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    Artikel 33

    Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Auskunftsblätter

    (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

    Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen.

    (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

    (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

    (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

    (7) Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Auskunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten durchgeführt.

    Artikel 34

    Beilegung von Streitigkeiten

    Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

    In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

    Artikel 35

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 36

    Freizonen

    (1) Die Mitgliedstaaten und Marokko treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

    (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll steht.

    TITEL VI

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Durchführung des Protokolls

    (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten.

    (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 festgelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.

    Artikel 38

    Besondere Voraussetzungen

    (1) Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.

    (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Marokkos oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind, Algeriens oder Tunesiens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen;

    2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos:

    a) Erzeugnisse, die vollständig in Marokko gewonnen oder hergestellt worden sind,

    b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind, Algeriens oder Tunesiens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen.

    (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Marokko" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

    TITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderungen des Protokolls

    Der Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 40

    Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

    (1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden.

    (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Marokko benannten Sachverständigen zusammen.

    Artikel 41

    Anhänge

    Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 42

    Durchführung des Protokolls

    Die Gemeinschaft und Marokko treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 43

    Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien

    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für den Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien, um die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 44

    Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager

    Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Marokko oder, soweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder Tunesien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

    ANHANG I

    BEMERKUNGEN

    VORBEMERKUNG

    Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1 unterliegen.

    Bemerkung 1

    1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    1.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

    Bemerkung 2

    2.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben.

    2.2. Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

    2.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

    2.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

    2.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne des Artikels 7 ist.

    Bemerkung 3

    3.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.

    Beispiel:

    Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführug ein Ursprungszeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

    3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

    Beispiel:

    Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Beispiel:

    Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.

    3.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiben. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5

    5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    - Seide,

    - Wolle,

    - grobe Tierhaare,

    - feine Tierhaare,

    - Roßhaar,

    - Baumwolle,

    - Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    - Flachs,

    - Hanf,

    - Jute und andere textile Bastfasern,

    - Sisal und andere textile Agavefasern,

    - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    - synthetische Filamente,

    - künstliche Filamente,

    - synthetische Spinnfasern,

    - künstliche Spinnfasern.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

    Beispiel:

    Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.

    5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6

    6.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.

    6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7

    7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation.

    7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710 bis 2712 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation;

    k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 T);

    l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

    7.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    (1) Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR.1

    1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigung ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    2. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Marokkos können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    >PIC FILE= "L_2000070DE.017501.EPS">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.017601.EPS">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.017701.EPS">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.017801.EPS">

    ANHANG IV

    >PIC FILE= "L_2000070DE.017902.EPS">

    ANHANG V

    ABDRUCK DES IN ARTIKEL 22 ABSATZ 3 BUCHSTABE b) GENANNTEN STEMPELS

    >PIC FILE= "L_2000070DE.018002.EPS">

    ANHANG VI

    >PIC FILE= "L_2000070DE.018102.EPS">

    ANHANG VII

    >PIC FILE= "L_2000070DE.018302.EPS">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.018401.EPS">

    ANHANG VIII

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 1 Buchstabe e) des Protokolls das Recht Marokkos auf besondere und differenzierte Behandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungsländern im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gewährt werden, unberührt läßt.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 19 UND 33 DES PROTOKOLLS

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 33 Absätze 1 und 2 des Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39 DES PROTOKOLLS

    Zur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge Marokkos auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in die Wege zu leiten.

    PROTOKOLL Nr. 5

    über Amtshilfe im Zollbereich

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a) "Zollrecht" jede von den Vertragsparteien angenommene und im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

    c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

    d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln.

    (2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

    (2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen;

    c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können;

    - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

    - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

    - die Zustellung aller Schriftstücke,

    - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenen Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.

    (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) Maßnahme, um die ersucht wird;

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

    (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

    (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

    Artikel 7

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzung bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

    (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

    a) die Souveränität Marokkos oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oder

    b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

    c) Vorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

    d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Datenschutz

    (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grundsätze anlehnt.

    Artikel 11

    Verwendung der Auskünfte

    (1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befaßt sind.

    (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

    (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 12

    Sachverständige und Zeugen

    (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheit betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.

    Artikel 13

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 14

    Durchführung

    (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Marokkos einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.

    (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

    Artikel 15

    Ergänzender Charakter des Protokolls

    (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Marokko geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Es untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.

    (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

    ANHANG

    GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ

    1. Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, müssen

    a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden;

    b) zu bestimmen, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise verwendet werden;

    c) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein;

    d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein;

    e) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erfordern.

    2. Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen.

    3. Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen.

    4. Jedermann muß berechtigt sein,

    a) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält;

    b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen zu lassen;

    c) diese Daten gegebenenfalls berichten oder löschen zu lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet worden sind;

    d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im Sinne der Buchstaben b) und c) nicht entsprochen wird.

    5.1. Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig.

    5.2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maßnahme darstellt

    a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen Interessen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten;

    b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.

    5.3. Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b), c) und d) genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigt wird.

    6. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu gewähren.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    des KÖNIGREICHS BELGIEN,

    des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    der GRIECHISCHEN REPUBLIK,

    des KÖNIGREICHS SPANIEN,

    der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    der ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    der REPUBLIK ÖSTERREICH,

    der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    der REPUBLIK FINNLAND,

    des KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    die Bevollmächtigten des KÖNIGREICHS MAROKKO,

    nachstehend "Marokko" genannt,

    andererseits,

    die am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ("Europa-Mittelmeer-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren

    Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben des weiteren die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Abkommen in Form von Briefwechseln angenommen:

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 12 Absatz 1 über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

    Die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:

    Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen Marokkos zur Kenntnis genommen:

    1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie

    2. Erklärung über Investitionen

    3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos

    Hecho en Bruselas, el veintiseis de febrero de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Bruxelles, den seksogtyvende februar nitten hundrede og seks og halvfems.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Φεβρουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι τέσσερα.

    Done at Βrussels on the twenty-sixth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Bruxelles, le vingt-six février mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Fatto a Bruxelles, addì ventisei febbraio millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Brussel, de zesentwintigste februari negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Fevereiro de mil novecentos e noventa e seis.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Som skedde i Bryssel den tjugosjätte februari nittonhundranittiosex.

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019301.TIF">

    Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019302.TIF">

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019303.TIF">

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019401.TIF">

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019402.TIF">

    Por el Reino de España

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019403.TIF">

    Pour la République française

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019404.TIF">

    Thar cheann Na hÉireann/For Ireland

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019405.TIF">

    Per la Repubblica italiana

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019406.TIF">

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019501.TIF">

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019502.TIF">

    Für die Republik Österreich

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019503.TIF">

    Suomen tasavallan puolesta

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019504.TIF">

    För Konungariket Sverige

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019505.TIF">

    Pela República Portuguesa

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019506.TIF">

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019601.TIF">

    Por las Comunidades Europeas/For De Europæiske Fællesskaber/Für die Europäischen Gemeinschaften/Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες/For the European Communities/Pour les Communautés européennes/Per le Comunità europee/Voor de Europese Gemeenschappen/Pelas Comunidades Europeias/Euroopan yhteisöjen puolesta/På Europeiska gemenskapernas vägnar

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019602.TIF">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019603.TIF">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019604.TIF">

    >PIC FILE= "L_2000070DE.019605.TIF">

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene mindestens einmal im Jahr stattfinden soll.

    2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Marokkos eingeführt werden soll.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Marokko die landwirtschaftliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft getrennt ausweist.

    Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird.

    Sollte Marokko die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen der landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der Gemeinschaft um 25 v. H.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Textilwaren und Bekleidung der Zeitplan für den Abbau der Referenzpreise und die Senkung der Zölle nach Artikel 12 Absatz 1 vor Unterzeichnung des Abkommens in einem Briefwechsel festgelegt wird.

    2. Es wird davon ausgegangen, daß für die Waren, für welche die Zölle nach Artikel 12 Absatz 2 abgebaut werden, in Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft technische Kontrollen eingeführt werden. Marokko verpflichtet sich, diese technischen Kontrollen vor dem 31. Dezember 1999 einzurichten.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens

    Es wird davon ausgegangen, daß die Konvertibilität der laufenden Zahlungen im Einklang mit Artikel VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds ausgelegt wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens

    Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-how-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit technische Hilfe auf dem Gebiet der Schutzklauseln und des Antidumpings vorgesehen wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens

    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen Wirtschaft Marokkos an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der europäischen Wirtschaft anzupassen.

    Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Marokko von ihr bei der Durchführung eines Förderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens

    Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Marokko Bedeutung bei.

    Sie kommen überein, den Zugang Marokkos zu den Investitionsförderinstrumenten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 51 vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit unverzüglich einzuleiten und ihnen Vorrang einzuräumen.

    Gemeinsame Erklärungen zu Artikel 64 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort rechtmäßig beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates gewährt werden kann.

    2. Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens

    Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff "Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens

    Sollte Marokko während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Marokko und die Gemeinschaft Konsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten geeignet sind, um Marokko bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.

    Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds statt.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 90 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

    - die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens;

    - der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens.

    2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 90 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 90 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens

    In dem Abkommen ist den Vorteilen Rechnung getragen worden, die sich für Marokko aus den Regelungen ergeben, die Frankreich aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern gewährt, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt. Diese Sonderregelung ist daher als mit Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben anzusehen.

    Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren

    Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem spezifischen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 geltenden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist.

    Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme

    Die Vertragsparteien kommen überein, bilateral geeignete Bestimmungen und Maßnahmen für die Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen zu erlassen, die ihren Heimatstaat verlassen haben. Zu diesem Zweck gelten im Fall der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Staatsangehörige die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition.

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 12 Absatz 1 über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise

    A. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr ...,

    gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der diesbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:

    1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.

    Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im ersten Jahr, d. h. 25 v. H.

    Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Einrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43 genannten Bereichen entwickeln wird.

    2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    - Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

    - ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;

    - zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

    - drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.

    Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    B. Schreiben des Königreichs Marokko

    Herr ...,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der diesbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:

    1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.

    Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im ersten Jahr, d. h. 25 v. H.

    Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Einrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43 genannten Bereichen entwickeln wird.

    2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    - Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

    - ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;

    - zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;

    - drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.

    Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung des Königreichs Marokko

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

    A. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr ...,

    die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart:

    Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3000 Tonnen vor.

    Hinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich Marokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten:

    - das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

    - das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt;

    - das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermittelt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern gehören, verzeichnet werden;

    - die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marokkanischen Preise;

    - sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marokkanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

    - liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des Niveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen Preise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise entspricht.

    Ferner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten.

    Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter Berücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein geeigneter Meinungsaustausch statt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    B. Schreiben des Königreichs Marokko

    Herr ...,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart:

    Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3000 Tonnen vor.

    Hinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich Marokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten:

    - das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

    - das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt;

    - das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermittelt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern gehören, verzeichnet werden;

    - die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marokkanischen Preise;

    - sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marokkanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

    - liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des Niveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen Preise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise entspricht.

    Ferner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten.

    Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter Berücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein geeigneter Meinungsaustausch statt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung des Königreichs Marokko

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens

    1. Sollte Marokko Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, so ist die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit diesen Ländern zu prüfen.

    2. Die Gemeinschaft erinnert an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Cannes vom Juni 1995, in denen hervorgehoben wird, welch wichtige Rolle ein schrittweiser Übergang zu einer Ursprungskumulierung zwischen allen Vertragsparteien zu Bedingungen, die den von der Gemeinschaft gegenüber den MOEL angestrebten Bedingungen vergleichbar sind, für die Erreichung des Ziels spielt, einen Freihandelsraum Europa-Mittelmeer zu errichten.

    Zu diesem Zweck sagt die Gemeinschaft zu, daß Marokko eine Angleichung der Bestimmungen über die Ursprungsregeln an die auf den MOEL-Regeln beruhenden Regeln der anderen Abkommen mit Mittelmeerländern vorgeschlagen werden wird, sobald diese Regeln für ein Mittelmeerland anwendbar werden.

    ERKLÄRUNGEN MAROKKOS

    1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie

    Marokko als Unterzeichnerstaat des Atomwaffensperrvertrags wünscht, künftig mit der Gemeinschaft eine Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie zu entwickeln.

    2. Erklärung über Investitionen

    Marokko wünscht, daß im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Investitionen geprüft wird, ob ein Garantiefonds für europäische Investitionen eingerichtet werden kann.

    3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos

    Die marokkanische Seite beantragt, daß die Interessen Marokkos bei den Zugeständnissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im Rahmen künftiger Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft eingeräumt werden.

    Top