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Document 21995A0419(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung

    ABl. L 85 vom 19.4.1995, p. 33–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1995/129/oj

    Related Council decision

    21995A0419(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung

    Amtsblatt Nr. L 085 vom 19/04/1995 S. 0033 - 0042


    KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    einerseits,

    DIE REGIERUNG SRI LANKAS

    andererseits,

    EINGEDENK der ausgezeichneten Beziehungen und traditionellen Freundschaftsbande zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im folgenden "Gemeinschaft" genannt) und der Republik Sri Lanka (im folgenden "Sri Lanka" genannt),

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Stärkung der Bindungen und der Vertiefung der Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und Sri Lanka zukommt,

    UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Achtung der Menschenrechte beimessen,

    IN ANBETRACHT der Grundlagen für eine enge Zusammenarbeit zwischen Sri Lanka und der Gemeinschaft, die durch das am 22. Juli 1975 unterzeichnete Abkommen zwischen Sri Lanka und der Gemeinschaft geschaffen wurden,

    UNTER zufriedenstellender KENNTNISNAHME der Ergebnisse jenes Abkommens,

    ERFÜLLT von dem gemeinsamen Willen, ihre Beziehungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage von Gleichheit, Nichtdiskriminierung und beiderseitigem Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu erweitern,

    IN ANERKENNUNG der positiven Ergebnisse des Wirtschaftsreformprozesses zur Liberalisierung und Modernisierung der Wirtschaft, der in Sri Lanka eingeleitet worden ist, um die handelspolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Sri Lanka und der Gemeinschaft auszubauen,

    IN DEM WUNSCH, günstige Bedingungen für eine erhebliche Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Sri Lanka sowie ihrer Wirtschaft zu schaffen, durch die die Investitionstätigkeit, die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, einschließlich Wissenschaft und Technik, sowie die kulturelle Zusammenarbeit gefördert werden,

    IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bemühungen Sri Lankas um wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere um eine Erhöhung des Lebensstandards der armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen, zu unterstützen,

    EINGEDENK der Bedeutung, die die Gemeinschaft und Sri Lanka in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung dem Umweltschutz auf globaler und lokaler Ebene und der substanzerhaltenden Nutzung der natürlichen Ressourcen beimessen,

    UNTER KENNTNISNAHME ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung und Vertiefung der regionalen Zusammenarbeit und des Nord-Süd-Dialogs,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ihrer Mitgliedschaft im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), der Bedeutung der Grundsätze des GATT und der Notwendigkeit, die Regeln aufrechtzuerhalten und zu verstärken, die in dauerhafter, transparenter und nicht-diskriminierender Weise den freien und ungehinderten Handel fördern,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß sich ihre Beziehungen über den Anwendungsbereich des Abkommens von 1975 hinaus entwickelt haben,

    HABEN BESCHLOSSEN, als Vertragsparteien dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

    Herrn Klaus KINKEL,

    Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland,

    Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,

    Herrn Manuel MARIN,

    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    DIE REGIERUNG SRI LANKAS:

    Herrn Abdul Cader Shahul Hameed,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit

    Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Sri Lanka sowie alle Bestimmungen dieses Abkommens stützen sich auf die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch Sri Lanka in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind.

    Artikel 2

    Allgemeine Ziele

    (1) Allgemeines Ziel dieses Abkommens ist es, durch Dialog und Partnerschaft die verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszubauen und weiterzuentwickeln, um zu engeren und qualitativ verbesserten Beziehungen zu gelangen.

    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich insbesondere auf:

    - die Weiterentwicklung und Diversifizierung von Handel und Investitionen im gemeinsamen Interesse und unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftslage;

    - die Entwicklung bestehender und neuer Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zur Förderung und Erleichterung des Handels und der beiderseitigen Geschäftstätigkeit im gemeinsamen Interesse und unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung der Wirtschaftsreformen in Sri Lanka und der Möglichkeiten für die Schaffung eines günstigen Investitionsklimas;

    - die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und die Stärkung der Bindungen in technischen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten;

    - die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Sri Lankas, um die Interaktion mit der Gemeinschaft effektiver zu gestalten;

    - die Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Sri Lankas und die Unterstützung der Bemühungen Sri Lankas um die Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, um insbesondere die Lebensbedingungen der ärmeren Bevölkerungsgruppen zu verbessern;

    - Förderung des Umweltschutzes und der substanzerhaltenden Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.

    (2) Die Vertragsparteien anerkennen im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens den Wert gegenseitiger Konsultationen zu internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 3

    Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

    (1) Die Gemeinschaft und Sri Lanka gewähren einander weiterhin Meistbegünstigung im Handel im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

    (2) Um die neuen Beziehungen dynamischer zu gestalten und zu ergänzen, verpflichten sich die Vertragsparteien, um beiderseitigen Nutzen so weit wie möglich und in einer mit ihrer Wirtschaftslage vereinbaren Weise ihre Handelsbeziehungen auszubauen und zu diversifizieren sowie den Marktzugang zu erleichtern.

    (3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Bedingungen für den Zugang der Waren der anderen Vertragspartei zu ihren Märkten zu verbessern. Sie räumen einander für ihre Ein- und Ausfuhren den höchsten Liberalisierungsgrad ein, den sie im allgemeinen Drittländern gewähren, und kommen überein, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen Mittel und Wege zur schrittweisen Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse, insbesondere der nichttarifären Hemmnisse, zu prüfen.

    (4) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch über für beide Seiten günstige Marktchancen zu fördern und konstruktive Konsultationen über zolltarifliche und nichttarifäre Fragen, Dienstleistungen, Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen sowie technische Vorschriften abzuhalten.

    (5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zollbereich zu verbessern, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie der Verhütung, der Aufklärung und der Bekämpfung von Verstößen gegen die Zollvorschriften.

    (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, gemäß ihren Rechtsvorschriften die Befreiung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben für Waren in Erwägung zu ziehen, die vorübergehend in ihr Gebiet eingeführt werden und zur Wiederausfuhr in unverändertem Zustand bestimmt sind oder die in ihr Gebiet nach einer Be- oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei wiedereingeführt werden, die nicht ausreicht, um den Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren dieser Vertragspartei zu verleihen.

    (7) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Streitigkeiten, die im Bereich des Handels auftreten, unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen des GATT Konsultationen einzuleiten. Beantragt die Gemeinschaft oder Sri Lanka solche Konsultationen, so finden diese so bald wie möglich statt. Die antragstellende Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei alle Angaben zur Verfügung, die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlich sind. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch derartige Konsultationen Handelsstreitigkeiten so bald wie möglich beizulegen.

    Artikel 4

    Wirtschaftliche Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren Politiken und Zielen und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen zu fördern.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die wirtschaftliche Zusammenarbeit drei Hauptaktionsbereiche umfaßt:

    a) die Verbesserung des wirtschaftlichen Umfeldes in Sri Lanka durch leichteren Zugang zu Know-how, Technologie und Kapital der Gemeinschaft;

    b) die Erleichterung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Maßnahmen zur Förderung von Handel und Investitionen;

    c) die Förderung des gegenseitigen Verständnisses des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umfeldes als Grundlage einer effektiven Zusammenarbeit.

    (3) Die Vertragsparteien verfolgen in den vorgenannten Bereichen folgende Ziele und schließen keinen Bereich von vornherein aus:

    - die Verbesserung des wirtschaftlichen Umfeldes und des Geschäftsklimas;

    - die Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;

    - die Zusammenarbeit im Energiesektor, einschließlich im Bereich neuer Energiequellen und bei der effizienten Nutzung der Energie;

    - die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation, der Informationstechnologie und bei damit zusammenhängenden Fragen;

    - die Zusammenarbeit im Bereich der Metrologie und der Industrienormen;

    - die Zusammenarbeit zum Schutz des geistigen Eigentums;

    - die Zusammenarbeit bei der regionalen Integration durch die Weitergabe von Erfahrungen;

    - die Förderung des Technologietransfers in anderen Bereichen von beiderseitigem Nutzen;

    - der Informationsaustausch über währungspolitische Fragen und das makroökonomische Umfeld;

    - die Stärkung und Erweiterung der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien;

    - durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen die Förderung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Sri Lanka sowie die Investitionsförderung;

    - die Förderung der Zusammenarbeit zur Entwicklung von Landwirtschaft, Fischerei, Bergbau, Verkehrs- und Kommunikationswesen, Gesundheitswesen und bei der Drogenbekämpfung wie auch im Bank- und Versicherungswesen, Fremdenverkehr und bei anderen Dienstleistungen;

    - die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Ausweitung der Beschäftigung;

    - die Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Unternehmen der Privatwirtschaft;

    - die Förderung der Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen;

    - die Förderung der Zusammenarbeit in der Industrie, einschließlich der Agroindustrie und der High-Tech-Industrie;

    - die Förderung der Zusammenarbeit bei Umweltschutzmaßnahmen im industriellen und im städtischen Bereich;

    - die Unterstützung der Bemühungen Sri Lankas im Bereich der Handelsförderung und der Erschließung neuer Märkte;

    - die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen;

    - die Förderung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik;

    - die Förderung der Zusammenarbeit bei der Privatisierung in Sri Lanka;

    - die Zusammenarbeit in den Bereichen Information und Kultur.

    Die Zusammenarbeit in einigen dieser Bereiche wird in den Artikeln 5 bis 12 näher erläutert.

    (4) Zur Erreichung dieser Ziele ziehen die Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken und Zielen folgende Mittel in Erwägung:

    - Informations- und Gedankenaustausch;

    - Ausarbeitung von Studien;

    - Bereitstellung technischer Hilfe;

    - Ausbildungsprogramme, auch für berufliche Bildung;

    - Aufbau von Beziehungen zwischen Forschungs- und Ausbildungszentren, Facheinrichtungen und Berufsvereinigungen;

    - Förderung von Investitionen und Joint-ventures;

    - institutionelle Entwicklung öffentlicher und privater Einrichtungen und Verwaltungen;

    - gegenseitiger Zugang zu den bestehenden Datenbanken und Aufbau neuer Datenbanken;

    - Workshops und Seminare;

    - Austausch von Sachverständigen.

    (5) Die Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich zu ihrem beiderseitigen Vorteil und gemäß ihren langfristigen Zielen die Bereiche und Prioritäten für konkrete Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

    Artikel 5

    Investitionen

    (1) Die Vertragsparteien fördern eine Zunahme von Investitionen zum beiderseitigen Nutzen, indem sie ein günstiges Klima für Privatinvestitionen einschließlich besserer Bedingungen für den Kapitaltransfer und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten schaffen.

    (2) Unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Gremien und insbesondere in Anerkennung der Tatsache, daß Sri Lanka mit mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bilaterale Investitionsabkommen geschlossen hat, Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA) ist und die Internationale Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterzeichnet hat, unterstützen die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Sri Lanka auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit.

    (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen ihren Finanzinstituten zu fördern.

    Artikel 6

    Privatwirtschaft

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Beteiligung der Privatwirtschaft an ihren Kooperationsprogrammen zu fördern, um ihre wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zu verstärken.

    Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen

    a) zur Unterstützung der Privatwirtschaft in beiden geographischen Regionen bei der Erarbeitung wirksamer Formen gemeinsamer Konsultationen, deren Ergebnisse dann zur Veranlassung der notwendigen Folgemaßnahmen dem in Artikel 20 genannten Gemischten Ausschuß übermittelt werden könnten;

    b) zur Einbeziehung der Privatwirtschaft der Vertragsparteien in die im Rahmen dieses Abkommens entwickelten Tätigkeiten.

    (2) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit den einschlägigen Regeln den Zugang zu Information und Kapital, um Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Unternehmenszusammenarbeit wie Joint Ventures, Unterverträge über Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Franchising zu unterstützen.

    Artikel 7

    Normen

    Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß ihren Gesetzen ergreifen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Unterschiede in den Bereichen Metrologie, Normung und Kennzeichnung durch die Förderung der Verwendung kompatibler Normen- und Kennzeichnungssysteme zu verringern. Zu diesem Zweck fördern sie insbesondere

    - die Herstellung von Kontakten zwischen Sachverständigen, um den Austausch von Informationen und Studien über Metrologie, Normen und Qualitätskontrolle, -förderung und -kennzeichnung zu erleichtern;

    - den Austausch, Kontakte sowie Konsultationen zwischen Facheinrichtungen und -instituten auf diesem Gebiet, um sicherzustellen, daß die Normen keine Handelshemmnisse darstellen;

    - Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Qualitätskennzeichnungssystemen zum Ziel haben;

    - die Entwicklung technischer Hilfe in den Bereichen Metrologie, Normen und Kennzeichnung sowie bei Qualitätsförderungsprogrammen;

    - technische Hilfe bei der institutionellen Entwicklung, um die Normen- und Qualitätskennzeichnungsorganisationen zu fördern, sowie bei der Einführung eines nationalen Akkreditierungsverfahrens für die Konformitätsprüfung in Sri Lanka.

    Artikel 8

    Geistiges Eigentum

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Politiken werden die Vertragsparteien

    a) sich darum bemühen, die Bedingungen für einen angemessenen und wirksamen Schutz sowie für eine Stärkung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß höchsten internationalen Standards zu verbessern;

    b) zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, jede Diskriminierung im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum zu verhindern und Konsultationen aufzunehmen, wenn Probleme im Bereich des geistigen Eigentums die Handelsbeziehungen zu beeinträchtigen drohen.

    Artikel 9

    Wissenschaft und Technik

    (1) Die Vertragsparteien fördern gemäß ihrem gemeinsamen Interesse und den Zielen ihrer Entwicklungsstrategie auf diesem Gebiet die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit folgenden Zielen:

    a) Förderung des Know-how-Transfers und Schaffung von Innovationsanreizen;

    b) Verbreitung von Informationen und Fachwissen in Wissenschaft und Technik;

    c) Eröffnung von Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Wirtschaft, Industrie und Handel.

    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Verfahren einzuführen, um eine möglichst breite Teilnahme ihrer Wissenschaftler und Forschungszentren an der Zusammenarbeit zu erleichtern.

    Artikel 10

    Landwirtschaft und Fischerei

    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, einschließlich Gartenbau und Nahrungsmittelverarbeitung, und Fischerei, einschließlich Fischverarbeitung, zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, im Geiste der Zusammenarbeit und des guten Willens und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien folgendes zu prüfen:

    a) die Möglichkeiten für eine Intensivierung des Handels mit Agrar- und Fischereierzeugnissen;

    b) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz- und Veterinärrecht sowie Umweltschutz, um zu vermeiden, daß dadurch der Handel behindert wird;

    c) den Zusammenhang zwischen Landwirtschaft und ländlicher Umwelt;

    d) die Forschung im Bereich Landwirtschaft und Fischerei.

    Artikel 11

    Fremdenverkehr

    Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Fremdenverkehrs zusammenzuarbeiten und Maßnahmen zu treffen, die Umweltbelange berücksichtigen und den Austausch von Informationen, die Ausarbeitung von Studien, Ausbildungsmaßnahmen sowie die Investitionsförderung einschließlich Joint ventures umfassen.

    Artikel 12

    Information, Kultur und Kommunikation

    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Information, Kultur und Kommunikation z. B. durch Vorstudien und technische Hilfe für die Erhaltung des kulturellen Erbes zusammen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen und um die kulturellen Bindungen zwischen ihnen zu stärken.

    Artikel 13

    Entwicklungspolitische Zusammenarbeit

    (1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß Sri Lanka Entwicklungshilfe benötigt, und ist bereit, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und effizienter zu gestalten, um die eigenen Bemühungen Sri Lankas zu unterstützen, durch konkrete Projekte und Programme dauerhaft und umweltgerecht die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung zu erreichen. Die Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt gemäß den Politiken und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und im Rahmen der für die Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

    (2) Zielgruppen der Projekte und Programme sind weiterhin die ärmeren Bevölkerungskreise. Besondere Aufmerksamkeit gilt der ländlichen Entwicklung und der Beteiligung der Zielgruppen und gegebenenfalls geeigneter nichtstaatlicher Organisationen, die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt auch die Bevölkerungspolitik, die Förderung der Beschäftigung in Landgemeinden, die Stärkung der Rolle der Frauen im Entwicklungsprozeß sowie Ausbildung und Verwaltungsaufbau zwecks Schutz und Förderung der Menschenrechte.

    (3) Um die Effizienz und Nachhaltigkeit der Programme zu gewährleisten, konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die einvernehmlich festgelegten Schwerpunktbereiche, einschließlich der in Artikel 14 vorgesehenen Linderung der Armut.

    Artikel 14

    Linderung der Armut

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Kooperationsmaßnahmen so weit wie möglich auf die Linderung der Armut in Sri Lanka auszurichten. In dieser Hinsicht kann die Gemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Maßnahmen der Regierung Sri Lankas unterstützen.

    Artikel 15

    Umwelt

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Umweltschutz Bestandteil der wirtschafts- und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit ist. Außerdem betonen sie die Bedeutung der Umweltfragen und ihren Willen, im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Gremien eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Verbesserung der Umwelt zu entwickeln.

    (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt

    a) der nachhaltigen Bewirtschaftung von natürlichen Ökosystemen;

    b) dem Schutz und der Erhaltung der Naturwälder;

    c) der Stärkung forstwirtschaftlicher Einrichtungen;

    d) der Erarbeitung praktischer Lösungen für die Energieprobleme in Städten und ländlichen Gebieten;

    e) der Verhütung der Verschmutzung durch Industrieanlagen;

    f) dem Schutz der städtischen Umwelt.

    Artikel 16

    Entwicklung der Humanressourcen

    Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Entwicklung der Humanressourcen für die Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Sie kommen überein, daß die Entwicklung der Humanressourcen Bestandteil sowohl der wirtschafts- als auch der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit sein sollte.

    Artikel 17

    Drogenbekämpfung

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen die Wirksamkeit der Politiken und Maßnahmen gegebenenfalls durch die Gewährung technischer Hilfe zu erhöhen, um die Lieferung und Verteilung von Betäubungsmitteln zu bekämpfen sowie dem Drogenmißbrauch vorzubeugen.

    Artikel 18

    Regionale Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien dehnen ihre Zusammenarbeit auf Maßnahmen aus, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit anderen Ländern in derselben Region durchgeführt werden, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit derartigen Abkommen stehen.

    Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, gilt folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit:

    a) technische Hilfe (Dienste externer Sachverständiger, Ausbildung von Fachpersonal in praktischen Fragen der Integration);

    b) Förderung des interregionalen Handels;

    c) Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Maßnahmen, die im Rahmen regionaler Organisationen wie dem Südasiatischen Verband für regionale Zusammenarbeit (SAARC) eingeleitet werden;

    d) Studien über regionale Verkehrsverbindungen.

    Artikel 19

    Mittel für die Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und ihrer Verfahren und Instrumente Mittel zur Verfügung, um die Erreichung der Ziele dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, zu erleichtern.

    Was die Entwicklungshilfe betrifft, unterstützt die Gemeinschaft im Rahmen ihres Programms zugunsten der Länder Asiens und Lateinamerikas (ALA) die Entwicklungsprogramme Sri Lankas durch direkte Transfers zu Vorzugsbedingungen wie auch über institutionelle oder andere Finanzquellen im Einklang mit den Vorschriften und Geschäftspraktiken der entsprechenden Institutionen der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 20

    Gemischter Ausschuß

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den durch Artikel 8 des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Sri Lanka von 1975 eingesetzten Gemischten Ausschuß beizubehalten.

    (2) Der Gemischte Ausschuß hat insbesondere die Aufgabe,

    a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens sicherzustellen;

    b) zweckdienliche Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen;

    c) Prioritäten für die Erreichung der Ziele des Abkommens zu setzen;

    d) Mittel und Wege zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den unter das Abkommen fallenden Gebieten zu prüfen.

    (3) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf angemessen hoher Ebene zusammen. Der Gemischte Ausschuß tagt in der Regel einmal im Jahr zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Colombo. Die Vertragsparteien können einvernehmlich außerordentliche Tagungen einberufen.

    (4) Der Gemischte Ausschuß kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen des Abkommens koordinieren.

    (5) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzt.

    (6) Die Vertragsparteien kommen überein, daß es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren sektorbezogener Abkommen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Sri Lanka geschlossen wurden bzw. in Zukunft geschlossen werden.

    (7) Treten zwischen den Tagungen des Gemischten Ausschusses Probleme in den unter das Abkommen fallenden Bereichen auf, können Konsultationen abgehalten werden. Die Probleme werden in den jeweils zuständigen Arbeitsgruppen oder in Ad-hoc-Konsultationen behandelt.

    Artikel 21

    Künftige Entwicklungen

    (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zwecks Vertiefung der Zusammenarbeit einvernehmlich ausdehnen und es um Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten ergänzen.

    (2) Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Ausdehnung des Bereichs der Zusammenarbeit unterbreiten.

    Artikel 22

    Andere Abkommen

    (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, mit Sri Lanka im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder, soweit angebracht, mit Sri Lanka neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schließen.

    (2) Vorbehaltlich Absatz 1 betreffend die wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen die Bestimmungen dieses Abkommens die Bestimmungen in Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Sri Lanka, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar oder identisch sind.

    Artikel 23

    Erleichterungen

    Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewähren die Behörden Sri Lankas den Beamten und Sachverständigen der Europäischen Gemeinschaft die üblichen Garantien und Erleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten werden in einem getrennten Briefwechsel festgelegt.

    Artikel 24

    Geographischer Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Sri Lankas andererseits.

    Artikel 25

    Anhänge

    Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 26

    Inkrafttreten und Verlängerung

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 22. Juli 1975 unterzeichnete Abkommen über die handelspolitische Zusammenarbeit.

    Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend für jeweils ein Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens kündigt.

    Artikel 27

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer sowie in singhalesischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    En fe de lo cual, los abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

    Til bekræftelse heraf har undertegnede underskrevet denne aftale.

    Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôåò Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

    In witness whereof the undersigned have signed this Agreement.

    En foi de quoi, les soussignés ont apposé leur signature au bas du présent accord.

    In fede di che, i sottoscritti hanno firmato il presente accordo.

    Ten blijke waarvan de ondergetekenden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

    Em fé do que, os abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Hecho en Bruselas, el dieciocho de julio de mil novecientos noventa y cuatro.

    Udfærdiget i Bruxelles, den attende juli nitten hundrede og fireoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Juli neunzehnhundertvierundneunzig.

    ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá ïêôþ Éïõëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôÝóóåñá.

    Done at Brussels on the eighteenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

    Fait à Bruxelles, le dix-huit juillet mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

    Fatto a Bruxelles, addì diciotto luglio millenovecentonovantaquattro.

    Gedaan te Brussel, de achttiende juli negentienhonderd vierennegentig.

    Feito em Bruxelas, em dezoito de Julho de mil novecentos e noventa e quatro.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Por el Consejo de la Unión Europea

    For Rådet for Den Europæiske Union

    Für den Rat der Europäischen Union

    Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôçò ÅõñùðáúêÞò ¸íùóçò

    For the Council of the European Union

    Pour le Conseil de l'Union européenne

    Per il Consiglio dell'Unione europea

    Voor de Raad van de Europese Unie

    Pelo Conselho da União Europeia

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Por el Gobierno de Sri Lanka

    For regeringen for Sri Lanka

    Für die Regierung Sri Lankas

    Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Óñé ËÜíêá

    For the Government of Sri Lanka

    Pour le gouvernement du Sri Lanka

    Per il governo dello Sri Lanka

    Voor de Regering van Sri Lanka

    Pelo Governo do Sri Lanka

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG

    Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zollangleichungen

    Die Gemeinschaft bestätigt erneut ihre Erklärung im Anhang zu dem Kooperationsabkommen vom 22. Juli 1975 zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS), das von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Juli 1971 auf der Grundlage der Entschließung 21 (II) der Zweiten Welthandelskonferenz von 1968 autonom in Kraft gesetzt wurde.

    Die Gemeinschaft verpflichtet sich ferner, Vorschläge oder Fragen Sri Lankas in bezug auf die Ursprungsregeln zu prüfen, die darauf gerichtet sind, daß Sri Lanka die durch das System gebotenen Möglichkeiten so gut wie möglich nutzen kann.

    Die Gemeinschaft ist auch bereit, in Sri Lanka Workshops für öffentliche und private Interessenten zu veranstalten, um eine möglichst weitgehende Nutzung des Systems sicherzustellen.

    Erklärungen der Gemeinschaft und Sri Lankas

    1. Während der Verhandlungen über das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung erklärten die Vertragsparteien, daß die Bestimmungen des Abkommens ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des GATT nicht berühren und daß gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 künftige Abkommen, die Teil der Ergebnisse der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen sind und denen beide Seiten beitreten werden, bei Unvereinbarkeit Vorrang haben.

    2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" insbesondere den Schutz von Urheberrechten (einschließlich an Software) und verwandten Schutzrechten, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchsmustern, Patenten, Layoutentwürfe für integrierte Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb umfaßt.

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