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Document 21964A1229(01)

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei

ABl. L 361 vom 31.12.1977, p. 29–43 (EN)
ABl. L 361 vom 31.12.1977, p. 44–59 (DA)
ABl. 217 vom 29.12.1964, p. 3687–3701 (DE, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1964/732/oj

Related Council decision

21964A1229(01)

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei

Amtsblatt Nr. 217 vom 29/12/1964 S. 3687 - 3688
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0031
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0049
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0019
C 113 24/12/1973 S. 0001., L 361 31/12/1977


ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) INHALTSVERZEICHNIS TEXT DES ABKOMMENS >PIC FILE= "T9000118"> PROTOKOLLE

>PIC FILE= "T9000130"> PRÄAMBEL

Seine Majestät der König der Belgier,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

Der Präsident der Französischen Republik,

Der Präsident der Italienischen Republik,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

>PIC FILE= "T9000119"> in dem festen Willen, immer engere Bande zwischen dem türkischen Volk und den in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinten Völkern zu schaffen,

entschlossen, durch einen beschleunigten wirtschaftlichen Fortschritt und durch eine harmonische Erweiterung des Handelsverkehrs die stetige Besserung der Lebensbedingungen in der Türkei und innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu sichern sowie den Abstand zwischen der türkischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verringern,

unter Berücksichtigung der besonderen Probleme, die sich beim Aufbau der türkischen Wirtschaft stellen, und der Notwendigkeit, der Türkei während einer bestimmten Zeit eine Wirtschaftshilfe zu gewähren,

in der Erkenntnis, daß die Hilfe, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner Lebenshaltung zuteil werden lässt, später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft erleichtern wird,

gewillt, durch gemeinsames Streben nach dem hohen Ziel des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen -

haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, durch das im Einklang mit Artikel 238 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dieser Gemeinschaft und der Türkei eine Assoziation hergestellt wird, und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Paul-Henri Spaak, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Dr. Gerhard Schröder, Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice Couve de Murville, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Emilio Colombo, Schatzminister;

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:

Herrn Eugène Schaus, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn Joseph M.A.H. Luns, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:

Herrn Joseph M.A.H. Luns, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Feridun Cemal Erkin, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Durch dieses Abkommen wird eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei begründet.

Artikel 2

(1) Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Ziele ist die schrittweise Errichtung einer Zollunion nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 vorgesehen.

(3) Die Assoziation umfasst a) eine Vorbereitungsphase,

b) eine Übergangsphase,

c) eine Endphase.

Artikel 3

(1) Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft, um die ihr in der Übergangs- und Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfuellen zu können.

Die näheren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der Gemeinschaft werden im Vorläufigen Protokoll und im Finanz- protokoll geregelt, die dem Abkommen anliegen.

(2) Die Vorbereitungsphase dauert fünf Jahre, sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen des Vorläufigen Protokolls verlängert wird.

Die Überleitung zur Übergangsphase vollzieht sich nach Maßgabe des Artikels 1 des Vorläufigen Protokolls.

Artikel 4

(1) Während der Übergangsphase gewährleisten die Vertragsparteien auf Grund gegenseitiger und gegeneinander ausgewogener Verpflichtungen: - die schrittweise Errichtung einer Zollunion zwischen der Türkei und der Gemeinschaft;

- die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen der Gemeinschaft, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu ermöglichen.

(2) Die Übergangsphase darf, soweit nicht künftig Ausnahmen vereinbart werden, nicht länger als zwölf Jahre dauern. Derartige Ausnahmen dürfen jedoch die endgültige Errichtung der Zollunion innerhalb einer angemessenen Frist nicht behindern.

Artikel 5

Die Endphase beruht auf der Zollunion ; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein.

Artikel 6

Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen ; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.

Artikel 7

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu ; Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Abkommen.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.

TITEL II DURCHFÜHRUNG DER ÜBERGANGSPHASE

Artikel 8

Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat vor Beginn der Übergangsphase nach dem in Artikel 1 des Vorläufigen Protokolls geregelten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezueglich der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft, die zu berücksichtigen sind ; dies gilt insbesondere für die in diesem Titel enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als zweckmässig erweisen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen an, daß für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Kapitel 1 Zollunion

Artikel 10

(1) Die in Artikel 2 Absatz (2) vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch.

(2) Die Zollunion umfasst - bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmässigen Beschränkungen sowie sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen sollen;

- die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft durch die Türkei für ihren Handelsverkehr mit dritten Ländern sowie eine Angleichung an die sonstigen Aussenhandelsbestimmungen der Gemeinschaft.

Kapitel 2 Landwirtschaft

Artikel 11

(1) Die Assoziationsregelung umfasst auch die Landwirtschaft und den Austausch landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß besonderen Regelungen, die der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft Rechnung tragen.

(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse zu verstehen, die in der dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft als Anhang II beigefügten Liste in ihrer derzeitigen, gemäß Artikel 38 Absatz (3) jenes Vertrages ergänzten Fassung aufgeführt sind.

Kapitel 3 Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art

Artikel 12

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 52 bis 56 und 58 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben.

Artikel 14

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben.

Artikel 15

Die Bedingungen und Einzelheiten der Ausdehnung der den Verkehr betreffenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Maßnahmen auf die Türkei werden unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei festgelegt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Grundsätze der Bestimmungen des Dritten Teils Titel I des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft über den Wettbewerb, die Steuern und die Angleichung der Rechtsvorschriften auch im Rahmen ihres Assoziationsverhältnisses anwendbar zu machen sind.

Artikel 17

Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Gewährleistung einer beständigen und ausgewogenen Ausweitung seiner Wirtschaft und unter Wahrung eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.

Er betreibt eine Konjunkturpolitik und insbesondere Finanz- und Währungspolitik, die der Verwirklichung dieser Ziele dient.

Artikel 18

Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt auf dem Gebiet der Wechselkurse eine Politik, welche die Verwirklichung der Ziele der Assoziation ermöglicht.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei genehmigen in der Währung des Landes, in dem der Gläubiger oder Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen oder Transfers, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen ihnen nach dem Abkommen liberalisiert ist.

Artikel 20

Die Vertragsparteien konsultieren einander, um den zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens dienenden Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei zu erleichtern.

Sie werden sich bemühen, alle Möglichkeiten zu ermitteln, um Kapitalanlagen aus den Staaten der Gemeinschaft in der Türkei zum Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern.

Die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen haben Anspruch auf sämtliche Vorteile, namentlich auf devisen- und steuerrechtlichem Gebiet, welche die Türkei einem anderen Mitgliedstaat oder einem dritten Land bei der Behandlung ausländischen Kapitals gewährt.

Artikel 21

Die Vertragsparteien vereinbaren, ein Konsultationsverfahren auszuarbeiten, um ihre Handelspolitiken gegenüber dritten Ländern koordinieren und ihre gegenseitigen Interessen auf diesem Gebiet, unter anderem im Falle eines späteren Beitritts dritter Länder zur Gemeinschaft oder ihrer späteren Assoziierung mit dieser, wahren zu können.

TITEL III ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

(2) Der Assoziationsrat überprüft regelmässig die Auswirkungen der Assoziationsregelung unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens. Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Prüfung jedoch auf einen Meinungsaustausch.

(3) Mit Beginn der Übergangsphase fasst der Assoziationsrat geeignete Beschlüsse in Fällen, in denen ein gemeinsames Tätigwerden der Vertragsparteien erforderlich erscheint, um bei der Durchführung der Assoziationsregelung eines der Ziele des Abkommens zu erreichen, und in denen die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind.

Artikel 23

Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits.

Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.

Der Assoziationsrat handelt einstimmig.

Artikel 24

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter der Türkei abwechselnd für sechs Monate wahrgenommen. Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden kann durch Beschluß des Assoziationsrats verkürzt werden.

Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er kann die Einsetzung jeglicher Ausschüsse beschließen, die geeignet sind, ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die Einsetzung eines Ausschusses, der die für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens erforderliche Kontinuität der Zusammenarbeit gewährleistet.

Der Assoziationsrat bestimmt die Aufgaben und die Zuständigkeit dieser Ausschüsse.

Artikel 25

(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsratmit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung des Abkommens befassen, soweit sie die Gemeinschaft, einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die Türkei betrifft.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen ; er kann ferner beschließen, die Beilegung der Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht zu unterbreiten.

(3) Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Beschlusses oder Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Der Assoziationsrat legt nach Maßgabe des Artikels 8 die Einzelheiten eines Schiedsverfahrens oder eines sonstigen Gerichtsverfahrens fest, das die Vertragsparteien während der Übergangs- und Endphase des Abkommens einleiten können, falls es nicht gelingt, die Streitigkeit nach Absatz (2) beizulegen.

Artikel 26

Das Abkommen gilt nicht für die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.

Artikel 27

Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Fühlungnahme zwischen dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und den anderen Organen der Gemeinschaft einerseits und dem türkischen Parlament und den entsprechenden türkischen Organen andererseits zu erleichtern.

Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Fühlungnahme jedoch auf die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem türkischen Parlament.

Artikel 28

Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, daß die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen.

Artikel 29

(1) Das Abkommen gilt für die europäischen Hoheitsgebiete des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Türkei andererseits.

(2) Das Abkommen gilt ebenfalls für die franzö- sischen überseeischen Departements, und zwar für die Sachbereiche des Abkommens, die den in Artikel 227 Absatz (2) Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft genannten Sachbereichen entsprechen.

Die Vertragsparteien legen zu einem späteren Zeitpunkt im gemeinsamen Einvernehmen fest, unter welchen Bedingungen die Bestimmungen des Abkommens über die sonstigen Sachbereiche auf die genannten Hoheitsgebiete angewandt werden.

Artikel 30

Die von den Vertragsparteien einvernehmlich dem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 31

Das Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft ; der Beschluß wird den Parteien des Abkommens notifiziert.

Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.

Artikel 32

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Artikel 31 genannten Ratifikationsurkunden und Notifizierungsakte folgt.

Artikel 33

Das Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

PROTOKOLL Nr. 1 Vorläufiges Protokoll

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

in dem Bewusstsein der Bedeutung, die die Ausfuhr von Tabak, getrockneten Weintrauben, getrockneten Feigen und Haselnüssen insbesondere während der Vorbereitungsphase für die türkische Wirtschaft hat,

in dem Wunsche, das in Artikel 3 des Assoziierungsabkommens vorgesehene Vorläufige Protokoll festzulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens prüft der Assoziationsrat, ob er bei Berücksichtigung der Wirtschaftslage der Türkei die Vorschriften über die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan der Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Übergangsphase in Form eines Zusatzprotokolls festlegen kann.

Das Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien unterzeichnet und tritt nach Abschluß ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft.

(2) Konnte das Zusatzprotokoll bis zum Ende des fünften Jahres nicht festgelegt werden, so wird nach Ablauf einer vom Assoziationsrat zu bestimmenden Frist, die nicht mehr als drei Jahre betragen darf, das in Absatz (1) vorgesehene Verfahren erneut eingeleitet.

(3) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten bis zum Inkrafttreten des Zusatzprotokolls fort, höchstens aber bis zum Ende des zehnten Jahres.

Konnte das Zusatzprotokoll zwar festgelegt werden, aber nicht vor Ablauf des zehnten Jahres in Kraft treten, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vorläufigen Protokolls um höchstens ein Jahr.

Falls das Zusatzprotokoll bis zum Ende des neunten Jahres nicht festgelegt werden konnte, so beschließt der Assoziationsrat über die Regelung, die nach Ablauf des zehnten Jahres für die Vorbereitungsphase gelten soll.

Artikel 2

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls eröffnen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für ihre Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei jährlich folgende Zollkontingente: a) 24.01 - Tabak, unverarbeitet ; Tabakabfälle

>PIC FILE= "T9000120"> Bis zur Höhe dieser Zollkontingente wendet jeder Mitgliedstaat den gleichen Zollsatz an, den er im Rahmen des am 9. Juli 1961 von der Gemeinschaft unterzeichneten Assoziierungsabkommens auf Einfuhren der gleichen Erzeugnisse anwendet.

b) ex 08.04 - getrocknete Weintrauben (in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger)

>PIC FILE= "T9000121"> Bis zur Höhe dieser Zollkontingente wendet jeder Mitgliedstaat den gleichen Zollsatz an, den er im Rahmen des am 9. Juli 1961 von der Gemeinschaft unterzeichneten Assoziierungsabkommens auf Einfuhren der gleichen Erzeugnisse anwendet.

c) ex 08.03 - getrocknete Feigen (in Umschlie- ssungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger)

>PIC FILE= "T9000122">

Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet jeder Mitgliedstaat bis zur letzten Annäherung der Zollsätze der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an den Gemeinsamen Zolltarif für getrocknete Feigen einen Zollsatz an, der dem Ausgangszollsatz im Sinne des Artikels 14 Absatz (1) des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft, vermindert um die Hälfte der Zollsenkungen, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sich gegenseitig gewähren, entspricht.

Sollte das Vorläufige Protokoll zum Zeitpunkt der letzten Annäherung der Zollsätze der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an den Gemeinsamen Zolltarif für getrocknete Feigen noch in Kraft sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Zollmaßnahmen, um der Türkei unter Berücksichtigung des Artikels 3 Handelsvergünstigungen zu gewähren, die den ihr nach vorstehendem Absatz zugesicherten gleichwertig sind.

d) ex 08.05 - Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne äussere Schalen oder enthäutet: Haselnüsse

>PIC FILE= "T9000123">

Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft einen Wertzoll von 2,5 v.H. an.

Ausserdem heben die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Inkrafttreten des Abkommens für dieses Erzeugnis die innergemeinschaftlichen Zölle auf und wenden den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an.

Artikel 3

Beginnend mit der letzten Annäherung der Zölle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse an den Gemeinsamen Zolltarif eröffnet die Gemeinschaft jährlich zugunsten der Türkei Zollkontingente in einem Umfang, der der Summe der zu diesem Zeitpunkt von den einzelnen Staaten eröffneten Kontingente entspricht. Dieses Verfahren findet unbeschadet der Beschlüsse Anwendung, die der Assoziationsrat etwa gemäß Artikel 4 für das folgende Kalenderjahr gefasst hat.

Für Haselnüsse gilt dieses Verfahren jedoch erst dann, wenn die Angleichung der für die drei übrigen Erzeugnisse geltenden Zölle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an den Gemeinsamen Zolltarif verwirklicht ist.

Artikel 4

Vom zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens an kann der Assoziationsrat Erhöhungen der in Artikel 2 und 3 genannten Zollkontingente beschließen. Diese Erhöhungen bleiben bestehen, sofern der Assoziationsrat nicht anders beschließt. Jede Erhöhung wird erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Artikel 5

Falls das Inkrafttreten des Abkommens nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt, eröffnen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres Zollkontingente, deren Umfang für jeden Monat zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens und dem Beginn des folgenden Kalenderjahres ein Zwölftel der in Artikel 2 genannten Mengen beträgt.

Der Assoziationsrat kann jedoch nach Inkrafttreten des Abkommens Erhöhungen der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Zollkontingente beschließen, um dem jahreszeitlich bedingten Charakter der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Nach Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens kann der Assoziationsrat Maßnahmen beschließen, die geeignet sind, den Absatz anderer als der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft zu fördern.

Artikel 7

Nach der Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik für Tabak, Haselnüsse oder getrocknete Feigen trifft die Gemeinschaft diejenigen Maßnahmen, die etwa erforderlich sind, um der Türkei unter Berücksichtigung der für diese gemeinsame Agrarpolitik vorgesehenen Regelung Ausfuhrmöglichkeiten zu erhalten, die den ihr in diesem Protokoll zugesicherten gleichwertig sind.

Artikel 8

Falls die Gemeinschaft Zollkontingente für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse eröffnet, wird die Türkei hinsichtlich der Höhe der im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbaren Zollsätze nicht ungünstiger behandelt als irgendein Land, das nicht Partei des Abkommens ist.

Artikel 9

Die Türkei bemüht sich, die Meistbegünstigung, die sie einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewährt, auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen.

Artikel 10

Jede Vertragspartei kann von der Vorbereitungsphase an den Assoziationsrat mit allen etwaigen Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts, des Dienstleistungsverkehrs, des Verkehrs und des Wettbewerbs befassen. Gegebenenfalls kann der Assoziationsrat an die Vertragsparteien zweckdienliche Empfehlungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten richten.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist dem Abkommen als Anhang beigefügt.

PROTOKOLL Nr. 2 Finanzprotokoll

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

in dem Bestreben, den beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern, um die Erreichung der Ziele des Assoziierungsabkommens zu erleichtern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Finanzierungsanträge für Investitionsvorhaben, die zur Erhöhung der Produktivität der türkischen Wirtschaft beitragen, die Verwirklichung der Ziele des Abkommens fördern und sich in den Rahmen des türkischen Entwicklungsplans einfügen, können vom türkischen Staat und von türkischen Unternehmen bei der Europäischen Investitionsbank eingereicht werden, die sie über die Weiterbehandlung ihrer Anträge unterrichtet.

Artikel 2

Die genehmigten Anträge werden durch Darlehen finanziert. Der Betrag dieser Darlehen kann sich auf insgesamt 175 Millionen Rechnungseinheiten belaufen und im Laufe von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gebunden werden.

Artikel 3

Finanzierungsanträge, die von türkischen Unternehmen gestellt werden, können nur mit Zustimmung der türkischen Regierung genehmigt werden.

Artikel 4

(1) Die Darlehen werden nach Maßgabe der wirtschaftlichen Merkmale der Vorhaben gewährt, zu deren Finanzierung sie bestimmt sind.

(2) Bei Darlehen, die insbesondere für Investitionen mit verdeckter oder langfristiger Rentabilität gewährt werden, können Sonderbedingungen wie niedrigere Zinssätze, längere Tilgungsfristen, Karenzzeiten und gegebenenfalls andere besondere Rückzahlungsmodalitäten eingeräumt werden, um der Türkei die Bedienung dieser Darlehen zu erleichtern.

(3) Wird ein Darlehen nicht dem türkischen Staat selbst, sondern einem Unternehmen oder einer Körperschaft bewilligt, so wird die Gewährung dieses Darlehens davon abhängig gemacht, daß der türkische Staat Bürgschaft leistet.

Artikel 5

(1) Die Bank kann die Gewährung der Darlehen von Bedingungen der Auftragsvergabe oder Ausschreibungen abhängig machen. Die Beteiligung an der Auftragsvergabe oder an den Ausschreibungen steht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatszugehörigkeit der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft besitzen.

(2) Mit den Darlehen können sowohl Ausgaben für die Einfuhr als auch inländische Ausgaben bestritten werden, die zur Verwirklichung von genehmigten Investitionsvorhaben erforderlich sind.

(3) Die Bank achtet darauf, daß die Mittel so wirtschaftlich wie möglich und im Einklang mit den Zielen des Abkommens verwendet werden.

Artikel 6

Die Türkei verpflichtet sich, den Darlehensschuldnern den Erwerb der erforderlichen Devisen für den Tilgungs- und Zinsendienst der Darlehen zu gestatten.

Artikel 7

Der im Rahmen dieses Protokolls geleistete Beitrag zur Verwirklichung bestimmter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finanzierungen erfolgen, an denen sich insbesondere dritte Staaten, internationale Finanzorgane oder Behörden sowie Kredit- und Entwicklungsinstitute der Türkei oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen können.

Artikel 8

Die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls gewährte Hilfe bildet eine Ergänzung der eigenen Bemühungen des türkischen Staates.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist dem Abkommen als Anhang beigefügt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Ankara am zwölften September neunzehnhundertdreiundsechzig.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Paul-Henri SPAAK

Türkiye Cumhurbaskani adina,

Feridun Cemal ERKIN

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Gerhard SCHRÖDER

Pour le Président de la République française

Maurice COUVE de MURVILLE

Per il Presidente della Repubblica italiana

Emilio COLOMBO

Pour Son Altesse Royale la Grande-Duchesse de Luxembourg

Eugène SCHAUS

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

Joseph M.A.H. LUNS

Im Namen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Pour le Conseil de la Communauté Économique Européenne,

Per il Consiglio della Comunità Economica Europea,

Voor de Raad der Europese Economische Gemeenschap,

Joseph M.A.H. LUNS

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