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Document 12016E210

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
    TITEL III - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
    KAPITEL 1 - ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
    Artikel 210 (ex-Artikel 180 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 142–142 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_210/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/142


    Artikel 210

    (ex-Artikel 180 EGV)

    (1)   Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei.

    (2)   Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.


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